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Fragen & Antworten zur neuen Beratungsdokumentationspflicht

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2dem Kunden in einem Format <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden, das ohne Weiteres nichtveränderbar ist, ein Word-Dokument genügt diesem Erfordernis nicht, ferner muss die Form derÜbermittlung die – ggf. faksimilierte – Unterschrift des Beraters unter dem Protokoll ermöglichen.11. Wann muss dem Kunden das Protokoll <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden?Das Protokoll ist dem Kunden unverzüglich nach der Anlageberatung und vor einemGeschäftsabschluss auszuhändigen. Es empfehlen sich durchschreibbare Formulare oderelektronische Protokolle, die im Beratungsgespräch ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben unddem Kunden ausgehändigt werden können.12. Wer trägt die Kosten der Protokollerstellung und des Protokollversands?Derjenige, der die Anlageberatung durchgeführt hat. Da es sich bei der Beratungsdokumentationum gesetzliche Pflichten handelt, können die Kosten <strong>zur</strong> Erfüllung dieser Pflichten nicht demKunden auferlegt werden.13. Wie lange kann der Kunde die Herausgabe des Protokolls verlangen?Im Gesetz ist ein zeitlich nicht befristeter Herausgabeanspruch des Kunden in Bezug auf dasProtokoll enthalten. Bei der zeitlichen Begrenzung des Herausgabeanspruchs können die Fristender Aufbewahrungspflicht (Ziffer 14) herangezogen werden.14. Wie lange muss das Protokoll mindestens aufbewahrt werden?Nach dem WpHG gilt eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht. Da die maximale Verjährungsfristvon Ansprüchen aus Falschberatung zehn Jahre beträgt, empfiehlt es sich, die Protokolleentsprechend dieser Frist aufzubewahren.15. Welche Sonderregelungen bestehen, wenn der Kunde bei dem Beratungsgesprächnicht persönlich anwesend ist?Dem Kunden ist das Beratungsprotokoll unverzüglich nach dem Beratungsgespräch zuzusenden.Der Kunde muss ausdrücklich den Wunsch erklären, einen Geschäftsabschluss vor Erhalt desProtokolls zu tätigen, ohne diese Erklärung darf ein Geschäftsabschluss vor Protokollerhalt nichtgetätigt werden. Dem Kunden ist für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nichtvollständig ist, ein Rücktrittsrecht von dem auf der Beratung beruhenden Geschäft ein<strong>zur</strong>äumen.16. Muss das Protokoll im Fall von Ziffer 15 weitere Angaben enthalten?Ja. Das Protokoll muss einen Hinweis auf das dem Kunden eingeräumte Rücktrittsrecht und dieRücktrittsfrist enthalten. Es muss ggf. ferner die Erklärung des Kunden enthalten, einenGeschäftsabschluss vor Protokollerhalt tätigen zu wollen.17. Kann der Kunde unbefristet <strong>zur</strong>ücktreten?Nein. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Zugang des Protokolls beim Kunden.18. Wer muss den Zugang des Protokolls beim Kunden beweisen?Der Absender, d.h. der Berater. Es gilt keine Vermutung für den Eingang beim Kunden, sonderndas Protokoll muss dem Kunden tatsächlich zugegangen sein. Es empfiehlt sich daher, wie inZiffer 21 beschrieben vorzugehen.19. Kann der Kunde auf das Rücktrittsrecht verzichten?Nein.20. Hat der Kunde in jedem Fall bei der Beratung ohne persönliche Anwesenheit einRücktrittsrecht?Nein. Das Rücktrittsrecht besteht nur, wenn ein Geschäftsabschluss vor Protokollerhalt erfolgtund das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Hat der Kunde den Protokollerhalt bereitsbestätigt und erfolgt der Geschäftsabschluss zeitlich danach, so besteht das Rücktrittsrecht nicht.21. Wer muss beweisen, dass das Protokoll richtig und vollständig ist?Der Berater. Es empfiehlt sich daher, das Protokoll vom Kunden unterschreiben zu lassen bzw.vom Kunden eine Bestätigung einzuholen, dass er das Protokoll erhalten hat und dass diesesrichtig und vollständig ist. Diese Bestätigung kann z.B. per Email erfolgen.NFS Netfonds Financial Service GmbH, Süderstr. 30, 20097 Hamburg, AG Hamburg HRB-Nr. 92074Geschäftsführer: Klaus Schwantge, Karsten Dümmler, Peer Reichelt

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