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Permanente interstitielle Brachytherapie (Seed-Implantation) bei ...

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6. <strong>Brachytherapie</strong><br />

Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige<br />

Behörde. Die Genehmigung ist immer eine Einzelfallentscheidung<br />

auf der Basis von Röntgenverordnung (§ 3 RÖV)<br />

oder Strahlenschutzverordnung (§ 7 StrSchV). Da es keine<br />

verbindlichen bundeseinheitlichen Vorgaben für die<br />

Genehmigung gibt, kann es je nach Formulierung des<br />

Antrages zu unterschiedlichen Auflagen <strong>bei</strong> der Genehmigung<br />

kommen, in Grenzfällen kann in einem Bundesland sogar eine<br />

Anwendung versagt werden, die in einem anderen Bundesland<br />

genehmigt wird.<br />

Für die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder<br />

ionisierenden Strahlung am Menschen in der Forschung sind<br />

zusätzliche besondere Aufklärungspflichten verankert (§ 87<br />

StrSchV ff; § 28 b bis f RöV). Besonders zu beachten ist für die<br />

Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung<br />

am Menschen in der medizinischen Forschung der<br />

Genehmigungsvorbehalt durch das Bundesamt für<br />

Strahlenschutz (§ 23 StrSchV; § 28 a RöV). Zur Abgrenzung<br />

zwischen medizinischer Forschung und Heilkunde <strong>bei</strong> der<br />

Anwendung radioaktiver oder ionisierender Strahlung in der<br />

Therapie ist vom Bundesamt für Strahlenschutz als Ergebnis<br />

eines Fachgesprächs vom 6. März 2003 u.a. festgehalten,<br />

dass ein Strahlentherapieverfahren als klinisch anerkanntes<br />

Therapieverfahren gilt, wenn<br />

- aktuelle nationale oder internationale Richtlinien, Leitlinien<br />

oder Empfehlungen von Fachgesellschaften oder<br />

- aktuelles nationales oder internationales Lehrbuchwissen<br />

vorliegen.<br />

(s. 11.14 Anlage zu den strahlenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen)<br />

69/415<br />

HTA zur permanenten <strong>interstitielle</strong>n <strong>Brachytherapie</strong>, copyright KBV und Bundesärztekammer

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