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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 6I. AllgemeinesArt. 1ZweckDas Baugesetz regelt die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete baulicheEntwicklung der <strong>Gemeinde</strong>. Wegweisend für die Anwendung des Baugesetzes sind dieZiele und Grundsätze des Raumplanungsrechtes sowie die raumwirksamen Zielsetzungender <strong>Gemeinde</strong>, der Region und des Kantons.Art. 2 Geltungsbereich1 Das Baugesetz gilt für <strong>da</strong>s ganze <strong>Gemeinde</strong>gebiet. Seine Vorschriften finden Anwendungauf sämtliche der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen.2 Bestehende Bauten und Anlagen, die diesem Baugesetz nicht entsprechen, dürfen nurunterhalten werden. Geringfügige Änderungen können bewilligt werden, wenn keineöffentlichen Interessen entgegenstehen.3 Neben den <strong>Gemeinde</strong>bauvorschriften sind die für ein Bauvorhaben anwendbaren Bestimmungendes eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Für benachbarteGrundstücke gelten neben den <strong>Gemeinde</strong>bauvorschriften insbesondere die Bestimmungendes Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bündnerischen Einführungsgesetzeszum Zivilgesetzbuch (EGzZGB).Art. 3 Natur- und Heimatschutz1 Wertvolle Landschaften, Naturobjekte und Biotope dürfen weder zerstört noch wesentlichbeeinträchtigt werden. Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischemWert dürfen nicht abgebrochen oder dem Zerfall preisgegeben werden.2 Die notwendigen Schutzmassnahmen nach Raumplanungsrecht und nach Natur- undHeimatschutzrecht werden im Rahmen der Ortsplanung getroffen. Dazu dienen der Erlassvon Schutzzonen, Schutz- und Erhaltungsbereichen sowie die Aufnahme der zu schützendenObjekte in den Zonenplan bzw. den Generellen Gestaltungsplan.3 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand kann vorsorgliche Schutzverfügungen erlassen.Art. 4 Baubehörde1 Der Vollzug des Baugesetzes obliegt der Baukommission als Baubehörde. Der Baukommissionstehen sämtliche Befugnisse zu, die im Baugesetz nicht ausdrücklich einerandern Instanz zugewiesen werden.2 Entscheide der Baukommission sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen undkönnen binnen 20 Tagen an den <strong>Gemeinde</strong>vorstand weitergezogen werden.3 Die Baukommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Baufachchef ist nicht Mitglied derBaukommission, kann jedoch mit Konsultativstimme an den Sitzungen der Baukommissionteilnehmen. Die Baukommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestensdrei Mitglieder anwesend sind.790.000

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