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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 473 Die Kosten offensichtlich unbegründeter Einsprachen sind den Einsprechenden zu überbinden.VI.Vollzugs- und SchlussbestimmungenArt. 110 Verantwortlichkeit1 Gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> ist die Bauherrschaft verantwortlich für- die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Anordnungen der Baubehördeund der Baukommission,- die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den genehmigten Plänenund dem Baugespann,- die Erfüllung der an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen,- für die ordnungsgemässe Wiederherstellung von Vermessungsfixpunkten, Grenzzeichenoder ähnlichen Anlagen.2 Die Baukontrollen entlasten die Bauherrschaft nicht von ihrer Verantwortlichkeit.Art. 111 Strafbestimmungen1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder <strong>da</strong>rauf beruhende Erlasse und Verfügungenverletzt, wird von der Baubehörde mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- bestraft. Handeltder Täter aus Gewinnsucht, so ist die Baubehörde an <strong>da</strong>s Höchstmass der Bussenicht gebunden.2 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Personoder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtung für andere begangen,so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelthaben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person,die Gesellschaft oder die Personengesamtheit soli<strong>da</strong>risch.3 Die Baubehörde ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen.Diese sind vor Ausfällung der Busse anzuhören.Art. 112 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes1 Die Bauherrschaft hat einen vorschriftswidrigen Zustand auf Aufforderung der Baubehördehin zu beseitigen, gleichgültig, ob sie für dessen Herbeiführung bestraft worden ist odernicht.2 Kommt die Bauherrschaft dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so lässt die Baubehördedie erforderlichen Massnahmen auf deren Kosten durch Dritte vornehmen.3 Für die Kosten der Ersatzmassnahme steht der <strong>Gemeinde</strong> ein gesetzliches Pfandrechtgegenüber den Grundeigentümern zu.790.000

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