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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 45Art. 103 Auflage, Publikation und Einsprache1 Bauvorhaben werden während 20 Tagen in der <strong>Gemeinde</strong> öffentlich aufgelegt. Ist eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wird gleichzeitig der Umweltverträglichkeitsberichtöffentlich aufgelegt.2 Die Auflage ist rechtzeitig und unter Angabe der Bauherrschaft, der Bauparzelle, desBauvorhabens und der Einsprachemöglichkeit in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.Während der öffentlichen Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einspracheerhoben werden.3 Auf die Auflage und Publikation kann verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung vonRechten Dritter ausgeschlossen ist oder deren schriftliches Einverständnis zum vorauserteilt ist. Damit entfällt auch die Pflicht zur Erstellung eines Baugespannes.Art. 104 Baubescheid1 Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen erlässt die Baubehörde nach Prüfung desBaugesuches und allfälliger Einsprachen sowie nach Vorliegen der gemäss eidgenössischemoder kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen den Baubescheid.2 Das Verfahren für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richtetsich nach den kantonalen Bestimmungen.3 Der Baubescheid ist den Gesuchstellern sowie allfälligen Einsprechern schriftlich zueröffnen.4 Ablehnende Baubescheide und Einspracheentscheide sind zu begründen. PrivatrechtlicheEinsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen.Art. 105 Vorentscheid1 Bei grösseren oder aussergewöhnlichen Bauvorhaben kann die Baubehörde vor Einreichungeines Baugesuches um ihre grundsätzliche Stellungnahme über einzelne wesentlichePunkte des Bauvorhabens ersucht werden.2 Der Vorentscheid gibt weder den Gesuchstellenden Anspruch auf Erteilung der Baubewilligungnoch bindet er die Baubehörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchesund allfälliger Einsprachen.Art. 106 Baubeginn und Baufristen1 Mit den Bauarbeiten einschliesslich Abbruch und Er<strong>da</strong>rbeiten <strong>da</strong>rf erst begonnen werden,wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist.2 Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht innert eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraftmit dem Bau begonnen worden ist. Ein angefangener Bau ist mit Einschluss der Umgebungsarbeitenbinnen 2 Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die Baubehörde kann dieseFristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern.3 Wird ein begonnener Bau nicht vollendet, so sind unvollendete Bauteile unverzüglich zuentfernen, die Baugrube ist aufzufüllen und wieder herzurichten.790.000

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