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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 37sorgen. Folgende Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriftenkönnen zu diesem Zweck festgelegt werden1. Die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrererBaukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.2. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnungder Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden.3. Für einzelne Bauten kann eine Mehrhöhe bis zu 2 m gestattet werden.4. Nutzungsübertragungen und Nutzungskonzentrationen sind ohne Einschränkung zulässig.5. Falls die Planung mit wesentlichen Aufwendungen verbunden ist und die Siedlungsstrukturund der Gestaltungsplan es zulassen, kann die Baubehörde einen Ausnützungsbonusvon maximal 10% der zonengemässen Nutzung bewilligen. (Es bestehtkein Anspruch)3 Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in <strong>da</strong>s Quartierplanverfahren einbezogensind, gelten die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände.Art. 85 Quartiererschliessungsplan1 Der Quartiererschliessungsplan legt die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrs-und Versorgungsanlagen verbindlich fest. Er ist auf den Quartiergestaltungsplan,den Generellen Erschliessungsplan und die generellen Projekte der <strong>Gemeinde</strong> abzustimmen.2 Der Quartiererschliessungsplan kann Gemeinschaftsanlagen wie Einstellgaragen, Energieversorgungsanlagenund dgl. vorschreiben. Eigentümer bestehender Bauten und Anlagenkönnen zu einem Anschluss an eine Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofernderen Anschluss zweckmässig und zumutbar ist.3 Der Quartiererschliessungsplan kann Etappen für die Ausführung der Erschliessungsanlagenfestlegen.1.2. ErschliessungArt. 86 Erstellung1 Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der <strong>Gemeinde</strong>übernommen werden, sind durch die <strong>Gemeinde</strong> zu erstellen. Der hierfür benötigteBoden ist durch die Baulandumlegung auszuscheiden und in <strong>da</strong>s Eigentum der <strong>Gemeinde</strong>überzuführen.2 Anlagen der Quartiererschliessung, die nicht übernommen werden, erstellen die Quartierplanbeteiligtenunter Aufsicht der <strong>Gemeinde</strong>. Die Rechte und Pflichten der Beteiligtenan diesen Anlagen sind in den Quartierplanbestimmungen zu regeln.Art. 87 Finanzierung1 Die Kosten der Quartiererschliessung gehen grundsätzlich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten.Die <strong>Gemeinde</strong> leistet Beiträge, wenn an der Erstellung der Anlagen ein unmittel-790.000

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