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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 352 Grundeigentümerbeiträge werden erhoben für alle Verkehrsanlagen sowie für Versorgungsanlagender Feinerschliessung (Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung),soweit den Grundeigentümern aus der Erstellung, dem Ausbau oder der Abänderungsolcher Anlagen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.3 Anschlussgebühren werden erhoben für den Anschluss an Versorgungsanlagen derGrund- und Groberschliessung (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung).4 Benützungsgebühren werden erhoben zur Deckung der laufenden Kosten der <strong>Gemeinde</strong>für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Anlagen für die Wasserversorgung sowie dieAbwasser- und Abfallbeseitigung.5 Die Bemessung und Erhebung von Beiträgen und Gebühren erfolgen mit Beschluss derEinwohnerversammlung aufgrund eines Antrages des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes oder aufgrundder entsprechenden Reglemente. Vorbehalten bleibt <strong>da</strong>s Quartierplanverfahren.Art. 81 Private Erschliessungsanlagen1 Die Finanzierung der privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümer.2 Dienen Erschliessungsanlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, sind die Kosten fürdie Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von den Privaten selbst aufzuteilen. BesondereRegelungen bei Quartierplanungen bleiben vorbehalten.3 Werden Grundeigentümer von der <strong>Gemeinde</strong> zur Erstellung von gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagenverpflichtet oder ist eine bestehende Anlage auf Anordnung des<strong>Gemeinde</strong>vorstandes auch Dritten zur Verfügung zu stellen, legt der <strong>Gemeinde</strong>vorstandden Kostenanteil für jedes angeschlossene Grundstück fest.4 Die <strong>Gemeinde</strong> kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Erschliessungsanlagengegen Berechnung der Selbstkosten übernehmen, wenna) es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer beantragt, oderb) die Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen.Die Kosten werden vom <strong>Gemeinde</strong>vorstand nach dem Vorteilsprinzip auf die einzelnenGrundeigentümer aufgeteilt.790.000

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