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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 33schliessung zählen ferner Gemeinschaftsanlagen, wie Parkierungsanlagen, Transportanlagen,Energieversorgungsanlagen, Abfallsammelstellen und dgl.2 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand kann die Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarterGrundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagensind Quartierplanverfahren durchzuführen.3 Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen können vom <strong>Gemeinde</strong>vorstandverpflichtet werden, ihre Anlagen gegen angemessene Entschädigung auch Drittenzur Verfügung zu stellen, soweit diese Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt. DieEntschädigung wird durch den <strong>Gemeinde</strong>vorstand festgesetzt.4 Für die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die Erneuerung der Anlagender Feinerschliessung gelten im übrigen die Vorschriften der von der <strong>Gemeinde</strong> erlassenenErschliessungsreglemente sowie die Bestimmungen der Quartierpläne.Art. 74 Erschliessungsetappen1 Grund- und Groberschliessung werden im Interesse einer haushälterischen Verwendungder verfügbaren Mittel in zwei Erschliessungsetappen unterteilt.2 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand sorgt nach Be<strong>da</strong>rf und Einholung der erforderlichen Kredite fürdie zeitgerechte Ausführung der Erschliessungsanlagen der ersten Etappe.3 Anlagen der zweiten Erschliessungsetappe werden erstellt, wenn ein ausgewiesenerBe<strong>da</strong>rf an Bauland besteht. Sie sind ausserdem zu erstellen, wenn es die Mehrheit derinteressierten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des zu erschliessenden Gebietesgehört, schriftlich beantragt. Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand kann in diesem Fall die Erschliessung<strong>da</strong>von abhängig machen, <strong>da</strong>ss ein allfälliger <strong>Gemeinde</strong>anteil an der Finanzierungvon den Grundeigentümern bis zur Umteilung der Anlage in die erste Etappe zinslos vorfinanziertwird.5.2. Projektierung und AusführungArt. 75 Baulinien, Niveaulinien1 Baulinien dienen der Sicherung bestehender oder geplanter Verkehrs- und Versorgungsanlagen.Der im Baulinienbereich gelegene Boden <strong>da</strong>rf nicht überbaut werden. Beigrundbuchlicher Sicherstellung mittels Revers können unterirdische Bauten und Anlagenbewilligt werden, wo keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.2 Einzelne Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone dürfen über die Baulinie hinausragen,sofern sie mindestens 3 m über dem Trottoir- und 4.50 m über dem Strassenniveauliegen.3 Bauliche Veränderungen an Bauten im Baulinienbereich dürfen nur ausnahmsweise vorgenommenwerden. Der entstehende Mehrwert ist auf Kosten der Eigentümer im Grundbuchanzumerken. Er wird im Enteignungsfall nicht vergütet.4 Niveaulinien bestimmen die Höhenlage projektierter Verkehrsanlagen. Eingänge, Einfahrtenetc. sind auf die Niveaulinien auszurichten.790.000

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