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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 31Art. 67 Bauarbeiten1 Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichenMassnahmen zu treffen.2 Bei Bauarbeiten, die Emissionen verursachen, bestimmt die Baubehörde die Bauzeiten.3 Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es in dieKanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet wird. Das Verbrennen von Abfällen aufBaustellen ist untersagt.4 Die übrigen Baustellenabfälle sind nach Vorschrift der kommunalen und regionalen Reglementezu entsorgen.Art. 68 Unterhalt1 Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu halten.Gefährdet eine mangelhaft unterhaltene Baute oder Anlage Menschen, Tiere oder fremdesEigentum oder verunstaltet sie <strong>da</strong>s Orts- oder Landschaftsbild, verpflichtet die Baubehördedie Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Weisungen innertFrist nicht nach, kann die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf deren Kostendurch Dritte vornehmen lassen.2 Dem Unterhalt von Kultur- oder Naturobjekten ist besondere Beachtung zu schenken.Die <strong>Gemeinde</strong> kann Beiträge nach Massgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Unterhaltsolcher Objekte entrichten, falls die sachgerechte Ausführung mit Mehrkosten verbundenist.Art. 69 Schneeräumung1 Die Verkehrsanlagen der <strong>Gemeinde</strong> werden während des Winters offengehalten, soweites den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand bezeichnet die jeweilszu räumenden Strassen, Wege und Plätze.2 Die <strong>Gemeinde</strong> ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonungvon Bauten und Kulturen auf angrenzende private Grundstücke werfen zu lassen.Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden durch die <strong>Gemeinde</strong> wieder behobenoder vergütet. Vorbehalten sind die gemäss Baubewilligung im Winter zu demontierendenZäune oder entsprechende Vorbehalte.3 Wie Ausführung und Unterhalt von privaten Erschliessungsanlagen ist auch die SchneeräumungSache der Grundeigentümer. Die <strong>Gemeinde</strong> kann sie durch Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>vorstandesvertraglich gegen Ersatz der Kosten übernehmen.4.4. Öffentlicher und privater Grund und LuftraumArt. 70 Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes1 Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern istnur mit Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes zulässig.2 Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichemGrund oder an öffentlichen Gewässern be<strong>da</strong>rf einer Konzession der <strong>Gemeinde</strong>.790.000

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