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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 293 Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze,wobei die VSS-Normen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse richtungsweisendsind. Sie kann in besonderen Fällen die Pflichtparkplätze gegen Reversherabsetzen.4 Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen,zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder zur Leistung von Beiträgen für die Erstellungund Nutzung öffentlicher Anlagen verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern.Letzteres gilt auch, falls die Erstellung gemäss Abs. 1 nicht möglich ist.5 Für die Festlegung von Ersatzabgaben gemäss Abs. 4 erlässt die <strong>Gemeinde</strong>versammlungein Parkierungsreglement.Art. 62 Werkleitungen1 Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet verlegt. Muss eine öffentlicheLeitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigenAnlagen auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. DieEntschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.2 Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kostender <strong>Gemeinde</strong> zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechteseine andere Regelung getroffen worden ist.3 Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZGB.4.3. Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und AnlagenArt. 63 Grundsatz1 Bauten und Anlagen sind so auszuführen, <strong>da</strong>ss sie die Luft und Gewässer möglichst wenigbeeinträchtigen. Auf die Natur und <strong>da</strong>s Wohlbefinden der Bewohner ist Rücksicht zunehmen. Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr müssen in der Regelauch behinderten Personen zugänglich sein.2 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen. Siehaben den geltenden gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowieden Vorschriften des Arbeitsrechtes, der Energie-, der Gewässerschutz und der Umweltschutzgesetzgebungzu genügen. Arbeitsräume, Wohn- und Schlafräume müssen denallgemeinen Grundsätzen der Wohnhygiene entsprechen.3 Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen,sind bei Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen. Inbesonderen Fällen, namentlich bei schützenswerten und erhaltenswerten Bauten und Anlagen,können Ausnahmen gestattet werden.Art. 64 Energiehaushalt1 Die <strong>Gemeinde</strong> unterstützt und fördert den bewussten Einsatz und die Nutzung von erneuerbarerEnergien.2 Bei allen Bauten und Bauteilen ist der sparsamen und umweltgerechten Energienutzungbesondere Beachtung zu schenken.790.000

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