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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 253 Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne An- und Nebenbauten gemässAbs. 1 ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Als Gebäudeabstandgilt die kürzeste waagrecht gemessene Entfernung zwischen den Umfassungswändender Gebäude. Die Baubehörde kann geringere Abstände bewilligen, wenn keine öffentlichenInteressen entgegenstehen.4 Bei einheitlicher Gestaltung ist <strong>da</strong>s Zusammenbauen von zwei Nebenbauten auch überdie Grenze im gegenseitigen Einverständnis gestattet.5 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken muss nur der Grenzabstandeingehalten werden, sofern <strong>da</strong>durch keine hygienisch schlechten Verhältnisse entstehen.Andernfalls ist die Baubehörde ermächtigt, eine Vergrösserung des Gebäudeabstandesbis auf <strong>da</strong>s baugesetzliche Mass zu verlangen.6 Unterirdische Bauten dürfen gegenüber Grenzen, wo sie nach aussen nicht in Erscheinungtreten, an die Grenze gestellt werden. Vordächer dürfen höchstens 1 m in denGrenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Im übrigen haben auskragende Gebäudeteileden minimalen Grenzabstand einzuhalten.7 Der Grenzabstand von einzelnen Bäumen richtet sich nach Art. 96 EGzZGB.4. Allgemeine Bau-, Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften4.1. Gestaltung und Situierung von Bauten und AnlagenArt. 51 Gestaltung und Situierung1 Bauten und Anlagen sind landschaftlich und architektonisch gut zu gestalten und habenauf ihre Umgebung Bezug zu nehmen.2 Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglichProportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung,nicht genügen, sind zurückzuweisen. Im Streitfall ist die Bauberatung beizuziehenoder eine Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege einzuholen.Art. 52 Dächer und auskragende Gebäudeteile1 Grundsätzlich sollen alle Dächer als Giebeldächer oder Walmdächer ausgebildet werden.Die Dachneigung muss mindestens 30% betragen. Giebeldächer weisen in der Regelsymmetrische Dachneigungen auf.2 Pult- und Flachdächer sind in der Gewerbe- und Wohnzone, in der Gewerbezone, in derZone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für An- und Nebenbauten erlaubt. Pultdächervon Anbauten sollen bei gleicher Ausrichtung in der Regel dieselbe Neigung aufweisenwie <strong>da</strong>s zugehörige Haupt<strong>da</strong>ch.3 Als Dachbauten bei bestehenden Bauten sind Dachlukarnen mit Giebel<strong>da</strong>ch (Dachneigung50 bis 100%) und Schleppgauben mit einer minimalen Neigung von 10% gestattet.Sie dürfen zusammen nicht mehr als zwei Drittel der Fassadenlänge ausmachen. Die Höheeiner Aufbaute <strong>da</strong>rf zwei Drittel der zugehörigen Haupt<strong>da</strong>chhöhe nicht überschreiten(vgl. Skizze im Anhang). Voraussetzung für die Bewilligung von Dachaufbauten ist eine790.000

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