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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 19Art. 40 Materialaufbereitungszone 11 Die Materialaufbereitungszone ist für die Lagerung sowie Aufbereitung und Verarbeitungvon Sand, Kies und Steinen sowie <strong>da</strong>raus veredelten Produkten bestimmt.2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, ist im Rahmen derAuflagen aus der Gefahrenzonensituation und in den hierfür bezeichneten Bereichen zulässig.3 Für die Materialbewirtschaftungszone gelten die Bestimmungen für die LärmempfindlichkeitsstufeIV.Art. 41 Abbau- und Materialablagerungszone1 In der Abbau- und Materialablagerungszone ist die Gewinnung des natürlich vorhandenenKiesmaterials sowie die Verwertung oder Beseitigung von unverschmutztem AushubundAbraummaterial zulässig. Die im Generellen Gestaltungsplan entsprechend gekennzeichneteFläche ist für die Errichtung einer regionalen Inertstoffdeponie bestimmt.2 In der Abbau- und Materialablagerungszone <strong>da</strong>rf nur Material gelagert werden, <strong>da</strong>s fürdie Neugestaltung und Rekultivierung verwendet wird.3 Die Inertstoffdeponie ist ausschliesslich für die Entsorgung von Inertstoffen bestimmt.4 Anlagen, die für den Abbau, den Transport, die Ablagerung oder den Deponiebetriebnotwendig sind, können für die Dauer des Betriebes bewilligt werden (keine Anlagen fürdie Aufbereitung).5 Die Neugestaltung und Rekultivierung von Abbauflächen nach Abschluss der Materialentnahmesowie einzelner Etappen und weitere Massnahmen über die Gestaltung desGeländes und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt.6 Die Baubehörde sorgt im Baubewilligungsverfahren oder mit einem Gestaltungsplanverfahrengemäss Kap. IV (Quartierplanung) für die Umsetzung der Vorgaben des GenerellenGestaltungsplanes. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweckge-bundenesDepositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für den Abschluss der Arbeitennotwendig sind.7 Für die Errichtung, den Betrieb, den Abschluss und den Unterhalt der Inertstoffdeponieund der Materialablagerungen sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung geltenim übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehaltenbleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Umweltschutz.2.5. GestaltungArt. 42 Baugestaltungslinien1 Die Baugestaltungslinien dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzügesowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung.1 Bisheriger Art. 40 Kiesabbauzone: aufgehoben / neu Art. 40 Materialaufbereitungszone; durch TeilrevisionOrtsplanung vom 23.05.2003 (genehmigt mit RB Nr. 1452 vom 14.10.2003)790.000

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