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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 15Art. 30 Grünzone ZV1 Die Grünzone umfasst Flächen, die zur Gliederung von Siedlungen und Siedlungsgebietensowie zur Trennung von Wohn- und Industriegebieten oder von Quartieren freizuhaltensind.2 In der Grünzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die den Zweck der Zone nichtbeeinträchtigen.Art. 30 bis Campingzone1 Die Campingzone ist für Campingplätze bestimmt. Es sind ausschliesslich betrieblichnotwendige Bauten und Anlagen zulässig, wie sanitäre Anlagen, Verkaufskioske undRestaurants. Es sind keine fest vermieteten Anteile (ganzjährig oder saisonal) zulässig.2 Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzuordnen. Die Baubehörde trifftnotwendige Anordnungen bezüglich Lage, Stellung und Gestaltung der Bauten.3 Der Betrieb eines Campingplatzes be<strong>da</strong>rf einer Betriebsbewilligung des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes.Diese wird nur erteilt, wenn alle erforderlichen sanitären Anlagen bei der Eröffnungdes Betriebes vorhanden sind. Für bewilligte Campingplätze ist eine Campingordnungaufzustellen, welche der Genehmigung durch den <strong>Gemeinde</strong>vorstand be<strong>da</strong>rf.Art. 31 Übriges <strong>Gemeinde</strong>gebiet UTC1 Das übrige <strong>Gemeinde</strong>gebiet umfasst <strong>da</strong>s unproduktive Land und jene Flächen, für dienoch keine Grundnutzung festgelegt ist, sowie Verkehrsflächen.2 Nutzungen oder Nutzungsbeschränkungen sowie Bauten und Anlagen, die einen künftigenZonenzweck beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Der <strong>Gemeinde</strong> dürfen durch die Bewilligungzulässiger Bauvorhaben keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch aufAnschluss an öffentliche Erschliessungsanlagen.2.4. Überlagerte NutzungszonenArt. 32 Ortsbildschutzzone1 Die Ortsbildschutzzone umfasst Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowieFreiräumen, die aufgrund ihrer Gesamtform, Stellung und äussern Erscheinung von erheblicherräumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung sind.2 In der Ortsbildschutzzone ist die bestehende Siedlungsstruktur, insbesondere wertvolleBauten, Anlagen und Freiräume, zu erhalten. Bei Zweckänderungen entscheidet die Baubehördeaufgrund der Bauberatung, welche wesentlichen äusseren Merkmale und Elementezu erhalten sind. Vorbehalten sind sanierungsbedürftige Bauten und Anlagen. Siedürfen auch vollständig abgebrochen oder erneuert werden, sofern <strong>da</strong>mit eine Verbesserungerreicht wird.3 Die Neugestaltung von Freiräumen, Neubauten und Umbauten sowie Renovationen sindmit besonderer Sorgfalt auszuführen. Die ursprüngliche Bausubstanz (Bauteile, Konstruktion,Materialien) ist angemessen zu berücksichtigen. Es besteht kein Anspruch auf Realisierungder maximalen zonengemässen Ausnützung.790.000

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