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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 124 Der Erlass, die Aufhebungen oder Änderungen entsprechender Bestimmungen sind Sacheder <strong>Gemeinde</strong>versammmlung (Art. 16 Abs. 1 - 3). Vorbehalten bleiben Bestimmungen,die Art und Mass der Nutzung in den Bauzonen betreffen. Diese bedürfen der Genehmigungdurch die Regierung (Art. 16).2.2. Grundnutzung BauzonenArt. 19 Dorfzone V1 Die Dorfzone ist in erster Linie für Wohnzwecke sowie mässig störende DienstleistungsundProduktionsbetriebe bestimmt (Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher HandwerksundGewerbebetriebe mit ortsüblichen Betriebszeiten). Neue und wesentliche Erweiterungenbestehender Landwirtschaftsbetriebe sind nur zulässig, falls ihre Gebäudevolumen imRahmen der bestehenden, benachbarten Bauten sind.2 Siedlungsstruktur und Bauweise sind zu erhalten und zu ergänzen. Bei Neubauten, Umbautenund Erweiterungen bestehender Bauten sind bestehende Baufluchten beizubehalten.Bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung ist auf umliegende BautenBezug zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Gebäude- und Firsthöhe sowiedie Gebäudelänge. Massgebend für die Beurteilung sind die traditionellen, ortstypischenBauten in der direkten Umgebung des Bauvorhabens, insbesondere die als orts-typischund prägend eingestuften Bauten im Generellen Gestaltungsplan.3 Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung der Projekte der Baubehörde mitzuteilen. Diese gibtdie notwendigen Bedingungen und Auflagen bekannt. Im Zweifels- und Streitfall zieht sieden Bauberater für eine Beurteilung bei.Art. 20 Dorferweiterungszonen VE1 Die Dorferweiterungszonen sind für Wohnbauten, mässig störende Dienstleistungs- undGewerbebetriebe (vgl. Dorfzone) sowie Landwirtschaftsbetriebe im ortsüblichen Umfangbestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe oder Erweiterungen sind nur im Rahmen derZonenordnung zulässig.2 Die Bauten und Anlagen sollen so gestaltet werden, <strong>da</strong>ss sie die bestehende Siedlungsstrukturangemessen ergänzen.Art. 21 Wohnzonen H-A/H-B1 Die Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnzwecke bestimmt.2 Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig, wenn sie nicht stören, d.h. wenndie Umweltbelastungen den Anforderungen der Wohnzone genügen und mit derProduktion keine Beanspruchung der Aussenräume betreffend Verkehrsaufkommen, fürLagerzwecke u. ä. verbunden ist, die dem Wesen einer Wohnzone widerspricht.Art. 22 Gewerbe- und Wohnzone MH1 Die Gewerbe- und Wohnzone ist für mässig störende (vgl. Dorfzone) Produktions- undDienstleistungsbetriebe bestimmt.790.000

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