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Lescha da baghegiar - Gemeinde Sumvitg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sumvitg</strong>Baugesetz 10III.Grundordnung1. AllgemeinesArt. 12 Grundordnung1 Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplanund dem Generellen Erschliessungsplan.2 Das Baugesetz und die Pläne der Grundordnung sind für jedermann verbindlich.Art. 13 Zonenplan1 Der Zonenplan ordnet die Nutzung des <strong>Gemeinde</strong>gebietes. Er bezeichnet Bauzonen,Land- und Forstwirtschaftszonen, Schutz- und Erholungszonen, weitere Nutzungszonennach Be<strong>da</strong>rf sowie <strong>da</strong>s übrige <strong>Gemeinde</strong>gebiet.2 Der Zonenplan unterscheidet Zonen der Grundnutzung und Zonen überlagerter Nutzung.Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens.Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften.Art. 14 Genereller Gestaltungsplan1 Der Generelle Gestaltungsplan ordnet die Gestaltung und Erhaltung der Bauten oderBaugruppen, der Siedlung und der Landschaft.2 Der Generelle Gestaltungsplan kann <strong>da</strong>für Objekte oder Bereiche mit unterschiedlichenSchutz- und Gestaltungsvorschriften bezeichnen und gestalterisch-planerische Massnahmenfestlegen (Baulinien, Quartierplanpflicht, Hochbauverbot, Nutzungsverlegungenusw.). Er bestimmt die geschützten und erhaltenswerten Bauten und Baugruppen.3 Die Vorschriften des Generellen Gestaltungsplanes sind zusätzlich zu den Bestimmungendes Zonenplanes und des Baugesetzes verbindlich einzuhalten.Art. 15 Genereller Erschliessungsplan1 Der Generelle Erschliessungsplan legt die Anlagen der Grund- und Groberschliessungfür <strong>da</strong>s ganze <strong>Gemeinde</strong>gebiet fest. Er kann Anlagen der Feinerschliessung festlegen.2 Der Generelle Erschliessungsplan kann Erschliessungsetappen bezeichnen und die zurFreihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Leitungen erforderlichen Baulinienfestlegen.3 Der Generelle Erschliessungsplan kann Massnahmen zur Verkehrsberuhigung vorsehen.Er kann Gebiete bestimmen, in denen Erschliessungsanlagen nach einem besonderenKonzept (Parkierungskonzept, Versorgungskonzept) zu planen und zu erstellen sind.4 Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte und fürdie Finanzierung der Erschliessung.790.000

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