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Kommentar zur Lebensmittelrechtlichen Straf - HACCP

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II.2 Nationales Hygienerecht2.5 <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Lebensmittelrechtlichen</strong> <strong>Straf</strong>- und BußgeldverordnungBußgeldes wird für jeden Einzelfall anhand von Kriterien, die insbesonderedas Ordnungswidrigkeitengesetz vorgibt, ermittelt.Einen allgemein verbindlichen Bußgeldkatalog – wie für Ordnungswidrigkeitenim Straßenverkehr mit der Bußgeldkatalog-Verordnung –oder eine einheitliche Berechnungsgrundlage gibt es für lebensmittelrechtlicheVerstöße nicht. Das erklärt auch die teilweise erheblichen lokalenUnterschiede in der Festsetzung der Höhe von Bußgeldern. Einenanderen Weg ist man im Bereich der Futtermittelüberwachung gegangen.Hier existieren <strong>zur</strong> Anwendung empfohlene „Leitlinien für dieAhndung von Ordnungswidrigkeiten“ von der Arbeitsgruppe Futtermittelder LAGV (Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz),die <strong>zur</strong> transparenten Bußgeldberechnung herangezogenwerden können. Eine entsprechende Leitlinie für den Lebensmittelbereichaufzulegen, wurde unter Hinweis auf die komplexen Vorgänge imBereich der Lebensmittelüberwachung und der jeweils nötigen differenziertenfallbezogenen Prüfung der subjektiven Vorwerfbarkeit(pflichtgemäßes Ermessen) nicht weiter verfolgt.© Behr’s Verlag, Hamburg<strong>Straf</strong>- und bußgeldrechtliche Sanktionen richten sich immer gegen einin der Vergangenheit liegendes Verhalten einer Person – im Hygienerechtin der Regel gegen den Lebensmittelunternehmer. Es muss alsobereits gegen eine Bestimmung (Gebot/Verbot) verstoßen worden sein.Im Gegensatz dazu zielen lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügungen(OV), nach dem Verwaltungsverfahrensrecht, nicht darauf ab ein Verhaltenretrospektiv zu würdigen, sondern ein zukünftiges Fehlverhaltensanktionieren zu können (z. B. durch die Androhung eines Zwangsgeldesbei Nichtbefolgung).Repressive Maßnahmen und präventive Maßnahmen schließen sichnicht gegenseitig aus, sondern können gleichberechtigt und ggf. auchgleichzeitig angewendet werden. Wobei anzumerken ist, dass in derPraxis der Bußgeldbescheid über die OV dominiert. Dies resultiert zumeinen aus der historischen Entwicklung des Lebensmittelrechts als Nebenstrafrecht.Schwerer ins Gewicht fällt jedoch der Umstand, dasssich der Bußgeldbescheid oft als effizienteres Mittel <strong>zur</strong> Durchsetzungerweist. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer OV durch die Verwaltungsgerichteist regelmäßig sehr langwierig und der rechtswidrigeZustand besteht so unter Umständen bis zum rechtskräftigen Abschlussdes gerichtlichen Verfahrens fort. Im Bußgeld- und <strong>Straf</strong>verfahren sinddie <strong>Straf</strong>richter die gesetzlichen Richter, während die Rechtmäßigkeitvon Ordnungsverfügungen von Verwaltungsrichtern überprüft wird.Lebensmittelhygiene-Recht 12 02 27 7

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