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Kommentar zur Lebensmittelrechtlichen Straf - HACCP

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II.2 Nationales Hygienerecht2.5 <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Lebensmittelrechtlichen</strong> <strong>Straf</strong>- und BußgeldverordnungAbs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Anspruch genommen,soweit dies <strong>zur</strong> Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschafterforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung desBundesrates die gemeinschaftsrechtlichen Tatbestände zu bezeichnen, die als<strong>Straf</strong>taten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchzu ahnden sind oder geahndet werden können. Am 22. September2006 trat die Verordnung in Kraft.Eine amtliche Begründung <strong>zur</strong> LMRStV wurde nicht veröffentlicht.Mit der Ersten Verordnung <strong>zur</strong> Änderung der <strong>Lebensmittelrechtlichen</strong> <strong>Straf</strong>undBußgeldverordnung (BGBl. I S. 22 vom 21. 01.2008) wurden Anpassungenan geänderte EG-Verordnungen und Klarstellungen des Gewollten durchandere Formulierungen vorgenommen. Des Weiteren wurde durch die Einfügungdes § 4 die Nichtbefolgung von Anweisungen der zuständigen Behörde<strong>zur</strong> Einhaltung bestimmter Anforderungen beim Umgang mit Rohmilch bußgeldbewehrt.Die Anlage mit den Verweisungen auf die EG-Verordnungenwurde aktualisiert.Mit der am 31. 05. 2008 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung <strong>zur</strong> Änderungder <strong>Lebensmittelrechtlichen</strong> <strong>Straf</strong>- und Bußgeldverordnung (BGBl. I S.907 vom 30. 05. 2008) wurden in der Verordnung ausschließlich redaktionelleAnpassungen an Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Unionvorgenommen.Eine dritte Änderungsverordnung ist am 17.02.2009 verabschiedet und am27.02.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Diese wurde nötig,da in den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und 2074/2005 Tatbestände geändertwurden und dies in der LMRStV berücksichtigt werden musste. DesWeiteren strich man zwei Bewehrungen gegen Verstöße. Es handelte sich umdas Kennzeichnungsgebot von Fleisch von notgeschlachteten Tieren mit nationalemKennzeichen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen. Dies istmittlerweile in der Tier-LMHV konkretisiert und bewehrt worden. Zum anderenist eine Bewehrung der Keimzahlüberschreitung bei Kuhmilch, die <strong>zur</strong>Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist, weggefallen, da durch einenVerweis auf die <strong>HACCP</strong>-gestützten Verfahren die erforderliche Bestimmtheitnicht mehr gegeben ist.Die vierte Änderungsverordnung (BGBl. I S. 818 vom 22.06.2010) enthälteinige redaktionelle Anpassungen sowie eine Aktualisierung des Fundstellenverzeichnisses.Neu aufgenommen wurde eine Bewehrung von Vorschriftender VO (EG) Nr. 669/2009 über die Einfuhr von pflanzlichen LebensundFuttermitteln. Konkret geht es um die Anmeldungsverpflichtung vorführpflichtigerSendungen.Abzusehen ist schon jetzt, dass zukünftig die LMRStV um noch fehlende Bewehrungenerweitert wird, die Verstöße gegen spezielle Sondervorschriftender EU <strong>zur</strong> Einfuhr sanktionieren (z. B. Verstöße gegen Importvorschriftenfür bestimmte Erzeugnisse aus China oder Indien).© Behr’s Verlag, Hamburg4 Lebensmittelhygiene-Recht 12 02 27

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