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Verwertungs- und Rechte- Management von Multimedia-Werken - TLB

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<strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<br />

<strong>Management</strong> <strong>von</strong> <strong>Multimedia</strong>-<strong>Werken</strong><br />

Von Dr. Regina Kratt<br />

Leitfaden <strong>und</strong> Checklisten<br />

zur Anlage einer Dokumentation<br />

1 <strong>Management</strong><br />

2 <strong>Verwertungs</strong>ziele<br />

3 <strong>Rechte</strong> der Projektbeteiligten<br />

4 Fremdbeiträge<br />

5 Kooperationen<br />

6 Haftung<br />

7 Schutz des eigenen Produktes<br />

8 Checklisten zu den einzelnen Kapiteln<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 1


<strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<br />

<strong>Management</strong> <strong>von</strong> <strong>Multimedia</strong>-<strong>Werken</strong><br />

Leitfaden <strong>und</strong> Checklisten<br />

für die Anlage einer Dokumentation<br />

<strong>von</strong> Dr. Regina Kratt<br />

Durchsicht, fachliche Korrektur <strong>und</strong> Ergänzung<br />

Andrea Schwab <strong>und</strong> Eva Kurek<br />

Vereinzelte Textblöcke aus Materialen <strong>von</strong><br />

Dr. Oliver Ehret<br />

Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch<br />

übernehmen die Autoren <strong>und</strong> der Herausgeber für die<br />

Richtigkeit <strong>von</strong> Angaben, Hinweisen <strong>und</strong> Ratschlägen sowie<br />

eventuelle Druckfehler keinerlei Haftung.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong><br />

Februar 2004<br />

hrsg. <strong>von</strong><br />

Technologie-Lizenz-Büro (<strong>TLB</strong>)<br />

der Baden-Württembergischen Hochschulen GmbH,<br />

Ettlinger Straße 25, 76137 Karlsruhe<br />

Tel. 0721/79004-0<br />

www.tlb.de info@tlb.de<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 2


Vorwort<br />

Neue <strong>und</strong> multimediale Werke zu schaffen, gehört zunehmend zum Hochschulalltag. Nicht nur<br />

neuen Studienformen selbst, sondern auch der Aufbereitung <strong>von</strong> Wissen in multimedialer Form<br />

kommt eine zentrale Bedeutung bei dem Ausbau unseres Wissenschafts- <strong>und</strong> Bildungs-<br />

Standortes Deutschland zu.<br />

Begleitend zu jedem <strong>Multimedia</strong>-Werk muss eine Dokumentation erstellt werden, die sämtliche<br />

Vereinbarungen des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong>s beinhaltet. Nur auf dieser<br />

Gr<strong>und</strong>lage kann ein <strong>Multimedia</strong>-Werk eingesetzt <strong>und</strong> verwertet werden.<br />

Die vorliegende Arbeit will helfen, eine solche Dokumentation anzulegen. Sie basiert auf der<br />

Erfahrung, dass die reine Information über urheberrechtliche Fragen, die derzeit reichlich zu<br />

finden ist, die verantwortlichen Projektmanager längst nicht in die Lage versetzt, eine solche<br />

Dokumentation anzulegen. Es fehlt an der direkten Handlungsanweisung für die<br />

Verantwortlichen.<br />

Eine hilfreiche Lösung des Problems besteht in der Kombination <strong>von</strong> Leitfaden <strong>und</strong> sinnvoll<br />

ausgearbeiteten Checklisten. Die Checklisten sollen dem Projektmanager ermöglichen, die in<br />

dem Leitfaden enthaltene Information in konkrete Aussagen über das eigene Produkt zu<br />

übertragen. In den Checklisten werden dabei die wesentlichen Punkte abgefragt, so dass die<br />

Verwertbarkeit bzw. der Handlungsbedarf an <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong> im<br />

Einzelnen transparent <strong>und</strong> nachvollziehbar wird.<br />

Die Checklisten sind als Arbeitsgr<strong>und</strong>lage für die drei Beteiligten des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<br />

<strong>Management</strong>s gedacht. Sie wenden sich gleichermaßen an den:<br />

Projekt-Manager<br />

Hochschuljurist (interner/externer Medienbeauftragter)<br />

Verwerter<br />

Um das erforderliche Basiswissen für das <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Multimedia</strong>-Projekten zu erwerben, ist für den Projektleiter, der ja in der Regel kein Jurist ist,<br />

eine einschlägige Weiterbildung erforderlich.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 3


1 <strong>Management</strong><br />

1.1 Die drei Spezialisten-Rollen innerhalb des V&R-<strong>Management</strong>s 11<br />

1.1.1 V&R-Manager 11<br />

1.1.2 Hochschuljurist/Externer Jurist 11<br />

1.1.3 <strong>Verwertungs</strong>berater 11<br />

1.2 Aufgabenverteilung im V&R-Prozess 12<br />

V&R-Manager 12<br />

Hochschuljurist/Externer Jurist 12<br />

<strong>Verwertungs</strong>berater 12<br />

1.3 Qualifizierung des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-Managers 12<br />

2 <strong>Verwertungs</strong>ziele<br />

<strong>Verwertungs</strong>recht des Urhebers – Nutzungsrechte des Lizenznehmers 13<br />

Lizenzkette 13<br />

2.1 Verwertbare Ergebnisse 15<br />

2.2 Definition der <strong>Verwertungs</strong>ziele bzw. der notwendigen Nutzungsrechte 15<br />

Zum einfachen <strong>und</strong> ausschließlichen Nutzungsrecht (vgl. § 34 UrhG) 16<br />

2.3 Nutzungsrechte 16<br />

Neues Recht 17<br />

2.4 <strong>Verwertungs</strong>wege 17<br />

2.5 Auflagen <strong>von</strong> anderer Seite 17<br />

3 <strong>Rechte</strong> der Projektbeteiligten<br />

(Beschäftigte der Hochschule <strong>und</strong> sonstige Beteiligte/Vergütungsfragen)<br />

Unterschiedliche Stellung der Projektbeteiligten 18<br />

3.1 Gruppe 1: Angestellte <strong>und</strong> Beamte 18<br />

3.2 Gruppe 2: Sonstige Beteiligte 19<br />

3.3 Art <strong>und</strong> Umfang der <strong>von</strong> den Beteiligten einzuholenden Nutzungsrechte 19<br />

Bündelung der <strong>Rechte</strong> auf die koordinierende Hochschule 20<br />

3.4 Vergütung 20<br />

Vergütungsregelungen hinsichtlich der einzelnen Gruppen 21<br />

Muster für Abtretungserklärungen 22<br />

3.5 Überblick über Verträge mit Beschäftigten <strong>und</strong> externen Beteiligten 24<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 4


4 Fremdbeiträge: Leitfaden<br />

4.1 Werkarten 25<br />

Sprachwerke/Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG) 26<br />

Musik (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG) 27<br />

Bildende Künste (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG) 27<br />

Lichtbildwerke/Fotografien (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG) 27<br />

Filmwerke (§§ 2 Abs. 1 Ziff. 6, 88 f. UrhG) 28<br />

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG) 29<br />

Übersetzungen <strong>und</strong> andere Bearbeitungen (§ 3 UrhG) 30<br />

Sammelwerke (§ 4 Abs. 1 UrhG) 31<br />

Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) 31<br />

Amtliche Werke (vgl. § 5 UrhG) 33<br />

<strong>Multimedia</strong>-Werke 33<br />

Werbematerial 33<br />

Links/Linksammlungen 33<br />

4.2 Fremdbeiträge, die ohne explizit eingeräumte Nutzungsrechte verwendbar sind 34<br />

Gemeinfreie Werke 34<br />

4.2.1 Es liegt keine schöpferische Leistung vor 34<br />

4.2.2 Es handelt sich um ein amtliches Werk 34<br />

4.2.3 Der urheberrechtliche Schutz ist bereits abgelaufen 35<br />

Sprachwerke: Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften/Tagespresse 36<br />

Fotografien: Schutz als Lichtbild <strong>und</strong> Lichtbildwerk 36<br />

Filme 37<br />

„Freie" Benutzung des fremden Werkes 38<br />

4.2.4 Das Werk dient lediglich als Inspiration 38<br />

Sprachwerke 38<br />

Datenbanken/Computerprogramme 39<br />

Musik 39<br />

Fotografien/Bildende Künste 39<br />

Filme 39<br />

4.2.5 Das Werk wird in eine andere Kunstform übertragen 40<br />

Sprachwerke 40<br />

Urheberrechtliche Ausnahmen 40<br />

4.2.6 Fremdbeiträge werden als Zitate verwendet 40<br />

Sprachwerke 41<br />

Musik 41<br />

Fotografien/Bildende Künste 42<br />

Filme 42<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 5


4.2.7 Bilder <strong>von</strong> <strong>Werken</strong> an öffentlichen Plätzen 43<br />

Bildende Künste 43<br />

4.2.8 Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) 44<br />

4.2.9 Tagesberichterstattung 44<br />

Sprachwerke/Filme 44<br />

Bildende Künste 45<br />

Sammelwerke<br />

4.2.10 Öffentliche Wiedergabe eines erschienen Werkes ohne Erwerbszweck 45<br />

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht <strong>und</strong> Forschung (§§ 52, 52a UrhG)<br />

Neues Recht 46<br />

Musik 47<br />

4.2.11 Vervielfältigung zum privaten <strong>und</strong> sonstigen eigenen Gebrauch<br />

(§ 53 UrhG)<br />

47<br />

Neues Recht 49<br />

Datenbankwerke 49<br />

Musik 49<br />

Bildende Künste 49<br />

Filme 50<br />

4.2.12 Exkurs: Freie Software – Open Source Software 50<br />

4.3 Sind technische Schutzmaßnahmen vorhanden? 56<br />

4.4 Wer ist der <strong>Rechte</strong>inhaber der Fremdbeiträge? 57<br />

Sprachwerke 57<br />

Computerprogramme 57<br />

Musik 57<br />

Bildende Künste 57<br />

Fotografien 57<br />

Filme 59<br />

Bearbeitungen 60<br />

Sammelwerke 60<br />

Datenbankwerke 60<br />

<strong>Multimedia</strong>-Werke 60<br />

4.5 Urheberpersönlichkeitsrechte 60<br />

4.5.1 Veröffentlichungsrecht 60<br />

4.5.2 Recht des Urhebers auf Namensnennung 61<br />

Verbot der Beseitigung der vorhandenen Urhebernennung 61<br />

Computerprogramme 62<br />

Filme 62<br />

4.5.3 Recht auf Integrität des Werkes (Änderung, Entstellung, Vernichtung) 62<br />

4.5.4 Rückrufrecht des Urhebers 62<br />

Filme 63<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 6


4.6 <strong>Rechte</strong> am eigenen Bild 63<br />

Fotografien/Filme 63<br />

Einstellen <strong>von</strong> Mitarbeiterfotos, mit Mustervertrag 64<br />

4.7 Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrecht 64<br />

Lichtbilder/Fotografien 65<br />

Ausübende Künstler 65<br />

Veranstalter <strong>von</strong> Darbietungen ausübender Künstler 66<br />

Hersteller <strong>von</strong> Tonträgern <strong>und</strong> 66<br />

Sendeunternehmen 66<br />

Schutz der Datenbanken 66<br />

4.7.1 Bestimmte Ausgaben (Wissenschaftliche Ausgaben, Nachgelassene Werke) 68<br />

4.8 Nutzungsrechte-Einholung (Lizenzvertrag) für Fremdbeiträge 68<br />

Beispiel für eine Nutzungsrechte-Einholung in Briefform 70<br />

4.9 Überblick über die Verwertbarkeit der einzelnen Fremdbeiträge 71<br />

5 Kooperationen<br />

5.1 Kooperationsverträge mit Firmen <strong>und</strong> anderen Hochschulen/ 72<br />

Forschungseinrichtungen 72<br />

5.1.1 Vertragspartner 72<br />

5.1.2 Vorbemerkung/Präambel 72<br />

5.1.3 Vertragsgegenstand 72<br />

5.1.4 Durchführung des Projektes/der Kooperation, Benennung eines<br />

oder mehrerer Ansprechpartner/Projektleiter<br />

73<br />

5.1.5 Unteraufträge 73<br />

5.1.6 Vorbestehendes geistiges Eigentum 73<br />

5.1.7 <strong>Rechte</strong> an den Arbeitsergebnissen 73<br />

5.1.8 Veröffentlichungen 74<br />

5.1.9 Vertraulichkeit/Geheimhaltung 74<br />

5.1.10 Haftung 75<br />

5.1.11 Vergütung/Kosten 76<br />

5.1.12 Laufzeit/Dauer des Vertrages 76<br />

5.1.13 Wettbewerbsverbot 76<br />

5.1.14 Kündigung/Ausscheiden eines Vertragspartners 76<br />

5.1.15 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Schiedsgerichtsbarkeit 77<br />

5.1.16 Sonstiges 77<br />

5.1.17 Inkrafttreten des Vertrages/Unterzeichnung 78<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 7


6 Haftung<br />

6.1 Haftung für Rechtsverletzungen 79<br />

6.1.1 Provider <strong>und</strong> 79<br />

6.1.2 Tätigkeit 79<br />

6.1.2.1 Content-Provider 79<br />

6.1.2.2 Hosting-Provider 80<br />

6.1.2.3 Access-Provider 80<br />

6.1.2.4 Link-Anbieter 81<br />

6.1.2.5 Suchmaschinen-Anbieter 81<br />

6.2 Angaben zur Anbieterpflicht 82<br />

6.2.1 Allgemeine Pflichten des Anbieters 82<br />

6.2.2 Kommerzielle Angebote 83<br />

6.2.3 Journalistisch-redaktionelle Angebote 83<br />

6.3 Ansprüche bei Rechtsverletzungen 84<br />

Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche 84<br />

Zivilrechtliche Sanktionen 84<br />

Strafrechtliche Sanktionen 85<br />

7 Schutz des eigenen Produktes<br />

7.1 Wie schützt man das eigene Werk vor Ideenklau? 86<br />

7.1.1 Patentierbarkeit 86<br />

7.1.2 Schutz als Datenbank 86<br />

7.1.3 Software 87<br />

7.1.4 Copyright 87<br />

7.1.5 Geheimhaltungsvereinbarung 89<br />

Mustervertrag 89<br />

7.1.6 Hinterlegung beim Notar 91<br />

7.1.7 Technische Schutzsysteme 91<br />

7.1.8 Vertraulichkeitsvermerk 92<br />

8 Checklisten zu den einzelnen Kapiteln 93<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 8


Übersicht über Musterverträge <strong>und</strong> –klauseln<br />

Kap. 3.3: Zusatzklausel für die Übertragung der Nutzungsrechte durch 20<br />

Angestellte <strong>und</strong> Beamte auf die Hochschule<br />

Kap. 3.4: Zusatzklauseln zur Abgeltung der Einräumung der Nutzungsrechte 21<br />

durch die Dienstvergütung bei<br />

� Angestellten <strong>und</strong> Beamten der Hochschule<br />

� Angestellten <strong>und</strong> (beamteten) Professoren der Hochschule, die sich auf den<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Forschungsfreiheit berufen können<br />

� sonstige Beteiligte ohne Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur Hochschule<br />

(z. B. freie Mitarbeiter, Subauftragnehmer, Studierende)<br />

Kap. 3.4: Abtretungserklärungen für 22<br />

� Angestellte <strong>und</strong> Beamte<br />

� Nichtangestellte <strong>und</strong> Nichtbeamte (sonstige Beteiligte ohne Anstellungs- oder<br />

Dienstverhältnis zur Hochschule, z. B. freie Mitarbeiter, Subauftragnehmer,<br />

Studierende)<br />

Kap. 4.6: Vereinbarung zwischen Hochschule <strong>und</strong> Mitarbeiter zur Regelung der 64<br />

<strong>Rechte</strong> an Fotografien bei Einstellen <strong>von</strong> Mitarbeiterfotos<br />

Kap. 4.8: Schreiben zur Einholung <strong>von</strong> Nutzungsrechten (Lizenzvertrag) an 70<br />

Fremdbeiträgen (z. B. Bilder/Grafiken)<br />

Kap. 5.1.9: Klausel in Kooperationsverträgen mit Firmen, anderen Hochschulen 74<br />

<strong>und</strong> Forschungseinrichtungen zur Regelung <strong>von</strong> Ausnahmen bei der Geheimhalte-<br />

bedürftigkeit <strong>von</strong> Informationen<br />

Kap. 5.1.15: Klausel zur Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit 77<br />

Kap. 7.1.5: Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Hochschule <strong>und</strong> Unternehmen 89<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 9


1 <strong>Management</strong><br />

Zu einem verwertbaren <strong>Multimedia</strong>-Produkt gehören mehr als nur ein guter Inhalt <strong>und</strong> eine<br />

durchdachte Benutzerführung. Rechtliche Aspekte zu beachten ist ebenso wichtig; sind diese<br />

nicht geklärt, kann es das schnelle „Aus“ für ein <strong>Multimedia</strong>-Produkt bedeuten.<br />

Ein <strong>Multimedia</strong>-Werk, das unerlaubt urheberrechtlich geschützte Fremdbeiträge enthält, ist im<br />

Sinne der Virtuellen Hochschule nicht verwertbar. Dieses Produkt darf weder innerhalb der<br />

Hochschule eingesetzt noch kommerziell verwertet werden.<br />

Die Benutzung <strong>von</strong> Fremdbeiträgen stellt jedoch nur einen kleinen Teil der rechtlichen Aspekte<br />

<strong>und</strong> Schwierigkeiten dar, die bei der Verwertung eines Produktes auftreten können <strong>und</strong> zu<br />

beachten sind.<br />

Deshalb sollte bereits bei der Förderung <strong>von</strong> <strong>Multimedia</strong>-Projekten großer Wert auf ein<br />

konsequentes <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong> gelegt werden. Es ist neben der Technik,<br />

der Didaktik <strong>und</strong> der Organisation das vierte Standbein eines verwertbaren <strong>Multimedia</strong>-Werkes.<br />

Konkrete Aufgaben des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong>s sind:<br />

• Konkretisierung <strong>von</strong> <strong>Verwertungs</strong>möglichkeiten,<br />

• Auswahl <strong>von</strong> <strong>Verwertungs</strong>strategien <strong>und</strong> -zielen,<br />

• Kontakte zu <strong>Verwertungs</strong>partnern,<br />

• Erstellung <strong>von</strong> Verträgen (z. B. Verträge mit verschiedenen Medienlieferanten,<br />

Abtretungserklärungen, Nutzungsvereinbarungen, Kooperationsverträge),<br />

• Prüfung <strong>von</strong> bereits bestehenden Verträgen, die für das konkrete Projekt Relevanz<br />

besitzen,<br />

• Schutz des fertigen Produktes,<br />

• Einholung <strong>von</strong> Gutachten zu speziellen Fragen,<br />

• Handlungsempfehlungen.<br />

Ein konsequentes <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong><br />

• sichert die Verwertbarkeit der Produkte,<br />

• wahrt die Interessen der Fördergeldgeber <strong>und</strong> Urheber,<br />

• steigert die Qualität der Ergebnisse,<br />

• hilft den <strong>Multimedia</strong>-Schaffenden, die Werke nach den Erfordernissen des Marktes<br />

auszurichten,<br />

• erzielt Erlöse aus kommerzieller Verwertung,<br />

• ermöglicht die Mehrfachverwertung,<br />

• motiviert die Urheber,<br />

• sichert die Nachhaltigkeit.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 10


Wichtig für ein in jeder Hinsicht verwertbares Produkt ist, das <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<br />

<strong>Management</strong> als einen systematischen <strong>und</strong> umfassenden Prozess (V&R-Prozess) zu begreifen.<br />

Ziel ist es dabei, zu einer ganzheitlichen Lösung zu kommen. Ganzheitlich sind Lösungen, die<br />

die Interessen aller Beteiligten <strong>und</strong> die gesamte Lizenzkette berücksichtigen, d. h. die Klärung<br />

aller Rechtsverhältnisse, die für das konkrete Projekt eine Rolle spielen.<br />

Jedes neue Projekt sollte deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich einem V&R-Prozess unterzogen werden, der<br />

den gesamten Projektstatus <strong>und</strong> das Projektziel erfasst. Die Prüfung der einzelnen<br />

multimedialen Teile wird auf jeder Ebene in persönlicher <strong>und</strong> sachlicher Hinsicht durchgeführt.<br />

Es ist zu prüfen, welche Personen, Hochschulen, Berufsakademien <strong>und</strong> Firmen mitwirken <strong>und</strong><br />

in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Diese Analyse ist die Gr<strong>und</strong>lage für alle Verträge,<br />

die abgefasst bzw. geprüft werden müssen.<br />

Ein V&R-Prozess umfasst den Status, die Analyse, das Verfassen, die Einholung <strong>von</strong><br />

notwendigen Nutzungsrechten <strong>von</strong> Verträgen <strong>und</strong> den Abschlussbericht, stets am Projektziel<br />

ausgerichtet. Ein solches Vorgehen ist optimal, wenn es darum geht, die zumeist komplexen<br />

Sachverhalte in den Projekten zu dokumentieren. Es stellt ein effizientes Verfahren dar <strong>und</strong><br />

bietet Projektverantwortlichen, Hochschulen <strong>und</strong> Fördergeldgebern die notwendige Sicherheit,<br />

indem es <strong>von</strong> vornherein Kommunikationsfehlern <strong>und</strong> Missverständnissen vorbeugt.<br />

1.1 Die drei Spezialisten-Rollen innerhalb des V&R-<strong>Management</strong>s<br />

Für die Bewältigung der Anforderungen müssen Fachleute aus drei Bereichen<br />

zusammenwirken:<br />

1.1.1 V&R-Manager: In der Regel übernimmt diese Rolle der entsprechend geschulte<br />

Projektleiter. Er muss seine Kenntnisse in rechtlichen Fragen soweit ausbauen,<br />

dass er in der Lage ist, zu erkennen, in welchen Situationen <strong>und</strong> Projektphasen<br />

rechtlicher Regelungsbedarf besteht, um dann rechtzeitig den zuständigen<br />

Hochschuljuristen <strong>und</strong> <strong>Verwertungs</strong>experten einzubinden.<br />

1.1.2 Hochschuljurist/Externer Jurist: Ein auf Urheber- <strong>und</strong> <strong>Multimedia</strong>-Recht<br />

spezialisierter Jurist aus der Rechtsabteilung oder dem Transferzentrum der<br />

Hochschule oder ein versierter Fachmann außerhalb der Hochschule, der die<br />

konkreten juristischen Fragestellungen kennt <strong>und</strong> die konkreten Aufgaben, wie das<br />

Verfassen <strong>und</strong> Prüfen <strong>von</strong> Verträgen, übernimmt.<br />

1.1.3 <strong>Verwertungs</strong>berater: Ein in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des<br />

Urheberrechts <strong>und</strong> des <strong>Verwertungs</strong>managements versiertes Beratungsunternehmen,<br />

das über zahlreiche Kontakte in Wissenschaft <strong>und</strong> Wirtschaft verfügt.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 11


1.2 Aufgabenverteilung im V&R-Prozess<br />

Die Form der Zusammenarbeit muss im Vorfeld abgeklärt <strong>und</strong> abgestimmt sein. Sinnvoll<br />

ist folgende Aufgabenverteilung:<br />

V&R-Manager: Initiiert <strong>und</strong> steuert den V&R-Prozess, definiert in Abstimmung mit den<br />

<strong>Multimedia</strong>-Schaffenden, dem Juristen <strong>und</strong> dem Verwerter die <strong>Verwertungs</strong>ziele, pflegt die<br />

Dokumentation, verhandelt mit Lizenzgebern, kalkuliert die Kosten <strong>und</strong> das Personal für<br />

das V&R-<strong>Management</strong>, bezieht den Juristen <strong>und</strong> den <strong>Verwertungs</strong>berater mit ein.<br />

Der Manager trifft die Entscheidung für ein V&R-<strong>Management</strong>, leitet die notwendigen<br />

Schritte ein <strong>und</strong> bestimmt auch den Zeitpunkt. Er hat den Überblick über das gesamte<br />

Projekt <strong>und</strong> ist zugleich Sprachrohr der Gruppe der <strong>Multimedia</strong>-Schaffenden. Er gibt<br />

Auskunft über alle für das V&R-<strong>Management</strong> notwendigen Fakten <strong>und</strong> Daten <strong>und</strong> arbeitet<br />

aktiv an der Erstellung der Berichte mit. Seine Auskunft ist gegenüber dem Juristen <strong>und</strong><br />

dem Verwerter verbindlich.<br />

Hochschuljurist/Externer Jurist: Verfasst <strong>und</strong> prüft alle Verträge, verfasst Statusberichte<br />

über die Erreichbarkeit der <strong>Verwertungs</strong>ziele in rechtlicher Hinsicht anhand der<br />

Dokumentation. Nur ein Jurist kann letztlich entscheiden, ob alles Notwendige geregelt ist.<br />

<strong>Verwertungs</strong>berater: Berät beim <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong>, hilft bei der<br />

Definition <strong>von</strong> <strong>Verwertungs</strong>zielen, unterstützt beim Verhandeln <strong>von</strong> Konditionen für die<br />

Einlizenzierung <strong>von</strong> Fremdbeiträgen, bewertet die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten, sucht<br />

Kooperationspartner, führt <strong>Verwertungs</strong>gespräche, verhandelt <strong>Verwertungs</strong>verträge <strong>und</strong><br />

überwacht die Einhaltung der <strong>Verwertungs</strong>verträge.<br />

1.3 Qualifizierung des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-Managers<br />

Um die Aufgabe des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-Managers leisten zu können, ist für den<br />

Verantwortlichen eine Weiterbildung zum kompetenten V&R-Manager notwendig (vgl.<br />

1.1.1). Eine effiziente Möglichkeit, um dieses Gr<strong>und</strong>wissen zu erwerben, besteht in der<br />

Teilnahme an entsprechenden Workshops, in denen die wesentlichen Klärungsbereiche<br />

ausgeführt <strong>und</strong> mit Beispielen diskutiert werden. Oftmals wird in diesen Workshops <strong>und</strong> im<br />

Gespräch mit Kollegen <strong>und</strong> anderen Projektverantwortlichen der eigene Klärungsbedarf<br />

überhaupt erst erkannt <strong>und</strong> identifiziert.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 12


2 <strong>Verwertungs</strong>ziele<br />

Es ist <strong>von</strong> großer Bedeutung, dass <strong>von</strong> Anfang an klar ist, welche Form der Verwertung für ein<br />

<strong>Multimedia</strong>-Projekt vorstellbar ist <strong>und</strong> welches <strong>Verwertungs</strong>ziel im Einzelnen verfolgt wird.<br />

Gr<strong>und</strong> hierfür ist, dass sich nach diesem <strong>Verwertungs</strong>ziel alle inhaltlichen <strong>und</strong> rechtlichen<br />

Vereinbarungen richten müssen, die mit Projektmitarbeitern <strong>und</strong> externen Medienlieferanten<br />

sowie Kooperationspartnern zu schließen sind. Die Definition des <strong>Verwertungs</strong>zieles ist damit<br />

Basis <strong>und</strong> Bestandteil jedes Vertrages.<br />

<strong>Verwertungs</strong>recht des Urhebers – Nutzungsrechte des Lizenznehmers<br />

Der Begriff „Nutzungsrechte“ ist vom Begriff „<strong>Verwertungs</strong>rechte“ zu unterscheiden. Per Gesetz<br />

liegen die <strong>Verwertungs</strong>rechte zunächst bei dem Urheber; er allein kann gr<strong>und</strong>sätzlich darüber<br />

entscheiden, ob <strong>und</strong> wie er sein Werk verwertet. Hat der Urheber das Werk als Arbeitnehmer<br />

geschaffen, gelten besondere Bedingungen (siehe Kapitel 3: Beschäftigte der Hochschule <strong>und</strong><br />

sonstige Beteiligte).<br />

Der Urheber überlässt einem Dritten die Verwertung seines Werkes, in dem er ihm per Vertrag<br />

Nutzungsrechte einräumt. Unter dem Begriff „Nutzungsrechte“ wird hier immer die Übertragung<br />

der <strong>Verwertungs</strong>rechte durch den Urheber an den Lizenznehmer bzw. die Weitergabe innerhalb<br />

der so genannten Lizenzkette verstanden.<br />

Lizenzkette<br />

An den potentiellen Endk<strong>und</strong>en können nur die <strong>Rechte</strong> weitergegeben werden, die <strong>von</strong> den<br />

Medienlieferanten <strong>und</strong> Entwicklern auf die Hochschule <strong>und</strong> <strong>von</strong> dieser wiederum auf den<br />

Vermittler übertragen wurden. Man spricht dabei <strong>von</strong> der so genannten Lizenzkette (s. u.).<br />

Von der Reichweite der erworbenen Nutzungsrechte hängt die Reichweite der möglichen<br />

Verwertung ab.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 13


Beispiel für eine Lizenzkette<br />

Urheber<br />

innerhalb der<br />

Hochschule<br />

-Professoren<br />

- Assistenten<br />

- Doktoranden<br />

- Magistranden<br />

- Stipendiaten<br />

- Hiwis<br />

- Studienarbeiter<br />

- Werkvertrag<br />

<strong>Multimedia</strong>-<br />

Produkt/<br />

Software<br />

Universität Hochschule<br />

Urheber außerhalb der<br />

Hochschule<br />

- Urheber aus anderen<br />

Hochschulen<br />

-kommerzielle<br />

Datenbankanbieter<br />

- Verlage<br />

- <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften<br />

-Firmen<br />

- Softwareflieferanten<br />

Bündelung der<br />

<strong>Rechte</strong> auf die<br />

Hochschule<br />

Übertragung <strong>von</strong><br />

kommerziellen<br />

Nutzungsrechten<br />

Vereinbarung über<br />

die Nutzungsrechte<br />

K<strong>und</strong>e/Benutzer<br />

ggf. Einschaltung <strong>von</strong><br />

<strong>Verwertungs</strong>agentur<br />

Verlag<br />

Vermittler<br />

Klärung der<br />

Frage: Wem<br />

gehören die<br />

<strong>Rechte</strong> an<br />

welchen Ergebnissen?<br />

<strong>Multimedia</strong>-Produkten ist immanent, dass sie in der Regel als Urheber- bzw.<br />

Nutzungsrechte vielfältigen Verwendungszwecken offen stehen. Es stellt sich daher die<br />

Frage, zu welchen Verwendungszwecken den Endk<strong>und</strong>en welche <strong>Rechte</strong> eingeräumt<br />

werden sollen.<br />

Verwendungszwecke, die <strong>von</strong> Ihnen nicht ausdrücklich benannt werden oder die unklar<br />

sind, verbleiben gemäß der Zweckübertragungslehre (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG)<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich beim Urheber. Umgekehrt werden durch die genaue Beschreibung der<br />

Nutzungsart <strong>und</strong> des Nutzungszweckes die dafür notwendigen Nutzungsrechte<br />

übertragen. Vor der Bestimmung des <strong>Verwertungs</strong>zieles steht jedoch die Bestimmung des<br />

verwertbaren Ergebnisses.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 14


2.1 Verwertbare Ergebnisse<br />

Verwertbare Ergebnisse können das <strong>Multimedia</strong>-Werk im Ganzen bzw. einzelne Teile<br />

daraus sein, wie zum Beispiel eine selbst entwickelte Software. Wenn das Werk oder die<br />

Teile daraus im Team, d. h. unter Beteiligung mehrerer <strong>Multimedia</strong>-Schaffender, erstellt<br />

wurden, ist festzustellen, ob <strong>und</strong> inwieweit eine Miturheberschaft oder eine<br />

Werkverbindung vorliegt. Die Sachlage hat Einfluss auf die Verwertbarkeit bzw. die<br />

Einholung der Nutzungsrechte.<br />

Miturheberschaft liegt vor, wenn die Anteile der Urheber so miteinander<br />

zusammenhängen, dass sie nicht getrennt <strong>von</strong>einander verwertet werden können. Jeder<br />

der beteiligten Urheber ist Miturheber des gemeinsamen Werkes. Für die Verwertung <strong>und</strong><br />

die Veröffentlichung ist die Zustimmung aller Miturheber notwendig.<br />

Werkverbindung liegt vor, wenn die Teile eines <strong>Multimedia</strong>-Produktes auch getrennt<br />

verwertet werden können. Will der Verwerter also nur einen Teil des gesamten<br />

multimedialen Werkes verwerten, braucht er nur die Nutzungsrechte daran.<br />

2.2 Definition der <strong>Verwertungs</strong>ziele bzw. der notwendigen Nutzungsrechte<br />

Für die Definition des <strong>Verwertungs</strong>zieles sollten zunächst die möglichen Nutzungsarten<br />

bestimmt werden. Unter Nutzungsarten sind die konkreten technischen Mittel zu<br />

verstehen, mit denen ein Werk verwertet wird, also z. B. auf CD-ROM, als Online-System,<br />

als Buch, Video, Sendungen etc.. Wird in einem Vertrag die Nutzungsart beschrieben, so<br />

werden entsprechend die dafür notwendigen <strong>Rechte</strong> gemäß der Zweckübertragungslehre<br />

übertragen.<br />

Für die Nutzungsarten können bestimmte Nutzungsrechte definiert werden. Das<br />

Urheberrecht unterscheidet zwischen zeitlich, inhaltlich oder örtlich beschränkten oder<br />

insoweit unbeschränkten Nutzungsrechten. Auch kann zwischen entgeltlichen <strong>und</strong><br />

unentgeltlichen sowie einfachen <strong>und</strong> ausschließlichen Nutzungsrechten differenziert<br />

werden.<br />

Es ist also beispielsweise zu klären,<br />

• welche Ergebnisse aus dem Projekt genutzt werden sollen. Häufig lassen sich<br />

<strong>Multimedia</strong>-Werke nicht nur im Gesamten, sondern auch in Bezug auf die<br />

einzelnen Bestandteile verwerten; so beispielsweise die Datenbankstruktur oder<br />

die Software, die auf andere Datenbanken übertragen werden können.<br />

• ob das Produkt später mit anderen Produkten kombiniert <strong>und</strong> ggf. überarbeitet<br />

werden soll.<br />

• für welche Nutzungsart das fertige Werk eingesetzt werden soll.<br />

• ob das Produkt nur einem ausgewählten <strong>und</strong> begrenzten Studentenkreis<br />

(beispielsweise Seminarteilnehmer), der ganzen Hochschule oder allen<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 15


Hochschulen innerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland oder weltweit zugänglich<br />

sein soll.<br />

• ob Sie das Produkt nur innerhalb eines internen Hochschulprojektes<br />

•<br />

veröffentlichen wollen, welches eine beschränkte zeitliche Dauer hat.<br />

ob auch eine Veröffentlichung als Printversion geplant ist.<br />

• ob auch eine kommerzielle Verwertung geplant ist.<br />

• ob ein einfaches Nutzungsrecht genügt oder ein ausschließliches notwendig ist.<br />

Zum einfachen <strong>und</strong> ausschließlichen Nutzungsrecht (vgl. §§ 31, 34 UrhG):<br />

Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes darf den Fremdbeitrag auf die erlaubte<br />

Art benutzen, jedoch ist eine Nutzung durch andere nicht ausgeschlossen, die ebenfalls<br />

ein einfaches Nutzungsrecht erworben haben. An dem neu entstehenden gesamten<br />

<strong>Multimedia</strong>-Werk kann der Produzent sowohl einfache als auch ausschließliche<br />

Nutzungsrechte vergeben. Ohne zusätzliche Regelung darf der <strong>Multimedia</strong>-Produzent<br />

bei einem einfachen Nutzungsrecht keine Unterlizenzen an dem Fremdbeitrag<br />

vergeben. Das heißt, wenn er dem Endnutzer den Fremdbeitrag zum Extrahieren<br />

(Download) <strong>und</strong> zur selbstständigen Nutzung anbieten möchte, muss er dies im<br />

Lizenzvertrag regeln.<br />

Das ausschließliche Nutzungsrecht erlaubt dem Berechtigten, das Werk unter<br />

Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Weitere<br />

Nutzungsrechte Dritten gegenüber kann er nach Zustimmung des Urhebers einräumen<br />

(vgl. § 35 UrhG). Räumt er selbst Dritten gegenüber in Abstimmung mit dem Urheber<br />

ausschließliche Nutzungsrechte ein, wird er selbst ebenfalls <strong>von</strong> der Nutzung<br />

ausgeschlossen.<br />

Wenn Sie das <strong>Verwertungs</strong>ziel noch nicht abschätzen können, muss es Ihr Interesse<br />

als V&R-Manager sein, ein möglichst weitreichendes Nutzungsrecht zu erwerben <strong>und</strong><br />

dementsprechende vertragliche Vereinbarungen zu schließen.<br />

Nicht immer lässt sich das maximale <strong>Verwertungs</strong>ziel erreichen. Deshalb kann es<br />

durchaus sinnvoll sein, mehrere oder mehrstufige <strong>Verwertungs</strong>ziele zu definieren (z. B.<br />

kommerzielle <strong>und</strong> nicht kommerzielle).<br />

2.3 Nutzungsrechte<br />

Die wichtigsten Nutzungsrechte sind das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),<br />

Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) <strong>und</strong> das Recht auf<br />

öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG). Will sich ein <strong>Multimedia</strong>-Produzent die<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 16


Nutzungsrechte an Fremdbeiträgen für eine Datenbank sichern, die er im Internet zur<br />

Verfügung stellen will, so braucht er dafür alle vier genannten Nutzungsrechte:<br />

• das Recht, die Fremdbeiträge auf Bild <strong>und</strong> Tonträger (Festplatten etc.) zu<br />

speichern <strong>und</strong> zu vervielfältigen (Vervielfältigungsrecht),<br />

• das Recht, die Fremdbeiträge über Onlinedienste wiederzugeben (Online-<br />

Recht/Recht zur öffentlichen Wiedergabe),<br />

• das Recht, die Fremdbeiträge der Öffentlichkeit anzubieten, z. B. verkaufen,<br />

vermieten, verleihen (Verbreitungsrecht),<br />

• das Recht, die Fremdbeiträge zu bearbeiten (Kürzungen, Formatänderungen<br />

usw.) <strong>und</strong> zusammen mit anderen Materialien in die Datenbank einzubauen.<br />

Neues Recht<br />

Nach dem seit September 2003 geltenden § 19 a UrhG kann die öffentliche<br />

Zugänglichmachung drahtlos oder drahtgeb<strong>und</strong>en erfolgen. Zusammen mit der Ergänzung<br />

des § 15 Abs. 2 UrhG um eine zusätzliche Unterziffer ist klargestellt, dass das Recht zur<br />

Veröffentlichung im Internet ein <strong>Verwertungs</strong>recht ist, das dem Urheber zusteht.<br />

2.4 <strong>Verwertungs</strong>wege<br />

In den <strong>Multimedia</strong>-Projekten sind meist schon während der Planungsphase geeignete<br />

<strong>Verwertungs</strong>partner bekannt. Spätestens jetzt sollte der Verwerter eingeschaltet werden,<br />

um möglichst günstige Voraussetzungen für die spätere Verwertung zu schaffen.<br />

2.5 Auflagen <strong>von</strong> anderer Seite<br />

Fördergeldgeber <strong>und</strong> Drittmittelgeber stellen zumeist Bedingungen an die Verwertung,<br />

diese sollten der Dokumentation beigeheftet sein.<br />

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3 <strong>Rechte</strong> der Projektbeteiligten<br />

(Beschäftigte der Hochschule <strong>und</strong> sonstige Beteiligte/Vergütungsfragen)<br />

An einem <strong>Multimedia</strong>-Projekt arbeitet zumeist eine Vielzahl <strong>von</strong> Personen mit, <strong>von</strong> denen<br />

oft mehrere einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zur Erstellung des Ergebnisses<br />

leisten. Allein durch die Mitarbeit an einem gemeinsamen Projekt gehen die Urheberrechte<br />

der einzelnen Beteiligten noch nicht automatisch auf eine andere Person oder den<br />

Projektleiter bzw. die das Projekt tragende Institution über. Andererseits ist es jedoch so,<br />

dass eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung oder auch eine Veröffentlichung des<br />

<strong>Multimedia</strong>-Werkes nur erfolgen kann, wenn sich die <strong>Rechte</strong> zur Verwertung des Werkes<br />

in einer Hand befinden.<br />

Dies macht es in aller Regel erforderlich, dass die koordinierende Hochschule, die eine<br />

Verwertung anstrebt, Nutzungsrechte an den einzelnen urheberrechtlichen Beiträgen der<br />

Projektmitarbeiter <strong>und</strong> sonstigen Beteiligten einholt. Dies geschieht durch eine<br />

entsprechende Vereinbarung zwischen der koordinierenden Hochschule <strong>und</strong> dem<br />

jeweiligen Mitarbeiter bzw. Beteiligten, die im Wesentlichen dahingeht, dass der einzelne<br />

Mitarbeiter der Hochschule konkret zu definierende Nutzungsrechte an seinem<br />

Werksbeitrag einräumt.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht das jeweilige Urheberrecht selbst übertragen wird<br />

– dieses ist seiner Natur nach nicht übertragbar – sondern dass der Werkurheber vielmehr<br />

im Einzelnen auszugestaltende Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Dem Urheber<br />

selbst verbleiben seine Urheberpersönlichkeitsrechte. Er bleibt geistiger <strong>und</strong> persönlicher<br />

Schöpfer seines Werkes.<br />

Die koordinierende Hochschule hat somit bei jedem <strong>Multimedia</strong>-Projekt, bei dem eine<br />

Vielzahl <strong>von</strong> Personen urheberrechtsrelevante Beiträge leistet, vorab dafür Sorge zu<br />

tragen, dass ihr die für eine sinnvolle Verwertung notwendigen Nutzungsrechte zur<br />

Verfügung stehen.<br />

Unterschiedliche Stellung der Projektbeteiligten<br />

Im Wesentlichen kann man an der Hochschule zwei Hauptgruppen <strong>von</strong> möglichen<br />

Urhebern unterscheiden:<br />

3.1 Gruppe 1: Angestellte <strong>und</strong> Beamte<br />

Angestellte <strong>und</strong> Beamte, also solche Personen, die mit der koordinierenden Hochschule<br />

selbst ein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis haben. In aller Regel mag bereits in dem Dienstoder<br />

Arbeitsvertrag eine Vereinbarung hinsichtlich des Überganges der Nutzungsrechte an<br />

<strong>von</strong> dem Beamten oder dem Angestellten geschaffenen <strong>Werken</strong> enthalten sein (Gruppe<br />

1a).<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 18


Hier<strong>von</strong> zu trennen sind Angestellte oder (beamtete) Professoren, die sich auf den<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Forschungsfreiheit berufen können <strong>und</strong> damit trotz eines Dienst- oder<br />

Arbeitsvertrages hinsichtlich der eigenen Urheberrechte eine andere Ausgangsposition<br />

haben als die Gruppe 1a (Gruppe 1b).<br />

3.2 Gruppe 2: Sonstige Beteiligte<br />

Urheber, die in keinem Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur koordinierenden Hochschule<br />

stehen. Hierzu gehören vor allem freie Mitarbeiter oder Subauftragnehmer <strong>und</strong><br />

Studierende (Gruppe 2).<br />

Abtretungserklärungen sind vor allem für die Gruppen 1b <strong>und</strong> 2 notwendig. Da es jedoch<br />

nicht immer einfach ist, die Gruppen 1a <strong>und</strong> 1b zu unterscheiden, wird gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

empfohlen, mit allen Beteiligten Abtretungserklärungen abzuschließen.<br />

Die beiden unten angeführten Musterverträge für die Gruppen 1 <strong>und</strong> 2 können als<br />

Orientierung dienen, in jedem Fall muss die Anpassung auf den konkreten Fall <strong>von</strong> dem<br />

zuständigen Juristen vorgenommen werden. Bei der spezifischen Ausgestaltung <strong>von</strong><br />

Abtretungserklärungen stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen, die im Folgenden<br />

erläutert werden:<br />

• Welcher Art <strong>und</strong> welchen Umfangs soll das eingeräumte Nutzungsrecht sein?<br />

• Fällt für die Einräumung des Nutzungsrechts eine Vergütung an, wenn ja, wie<br />

hoch ist diese?<br />

Basis für die Betrachtung dieser Fragestellungen ist das Urhebergesetz sowie die<br />

einschlägige Rechtsprechung, soweit bereits entwickelt.<br />

Zu denken ist jedoch auch an Personen, die mit anderen Institutionen als der<br />

koordinierenden Hochschule in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. Diese können<br />

in der Regel der Gruppe 1 zugeordnet werden, ggf. muss jedoch deren Arbeitgeber bzw.<br />

Dienstherr zustimmen, wenn Nutzungsrechte auf die koordinierende Hochschule<br />

übergehen sollen.<br />

3.3 Art <strong>und</strong> Umfang der <strong>von</strong> den Beteiligten einzuholenden Nutzungsrechte<br />

Welche Nutzungsrechte einzuholen sind, bestimmt sich nach der Definition des<br />

<strong>Verwertungs</strong>zieles. Im Kapitel 2 sind die Einzelheiten weiter ausgeführt.<br />

Je nach den Zielen des Projektes sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen, wobei<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich empfohlen wird, möglichst weit gehende Nutzungsmöglichkeiten vertraglich<br />

auszuhandeln. Hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten empfiehlt sich eine Regelung, die<br />

auf den Zweck des jeweiligen Projektes bzw. der Tätigkeit des (Mit-)Urhebers bezogen ist<br />

<strong>und</strong> in diesem Bereich alle Nutzungsarten einschließt.<br />

Im Hochschulbereich ist <strong>von</strong> besonderer Bedeutung, dass für die Erreichung bestimmter<br />

akademischer Grade die Erstveröffentlichung durch den Urheber zwingend erforderlich ist.<br />

Die Hochschule sollte hier deshalb da<strong>von</strong> Abstand nehmen, sich die<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 19


Veröffentlichungsrechte komplett abtreten zu lassen, da sie sonst Gefahr läuft, gegen<br />

ihren gesetzlichen Auftrag zur Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten <strong>und</strong> gegen die<br />

Wissenschaftsfreiheit zu verstoßen.<br />

Bündelung der <strong>Rechte</strong> auf die koordinierende Hochschule:<br />

Ziel sollte es natürlich sein, möglichst ausschließliche Nutzungsrechte bei der<br />

koordinierenden Hochschule zu bündeln. Dies hätte im Gegensatz zum einfachen<br />

Nutzungsrecht zur Folge, dass die Hochschule berechtigt ist, das Werk des jeweiligen<br />

Urhebers unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Urhebers, gemäß<br />

der eingeräumten Nutzungsberechtigung zu nutzen.<br />

In der Regel werden Personen der Gruppe 1b, die sich auf den Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Forschungsfreiheit berufen können, nicht gewillt sein, ausschließliche Nutzungsrechte<br />

einzuräumen, da sie damit automatisch selbst <strong>von</strong> der Nutzung ihrer Werke<br />

ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Gruppe 2, die häufig auf Gr<strong>und</strong> eines<br />

unabhängigen Vertragsverhältnisses eine gewisse Verhandlungsfreiheit hat.<br />

In diesen Fällen kommt dann nur eine einfache Nutzungsberechtigung in Betracht, d. h.<br />

eine solche, die es dem Werkurheber erlaubt, das Werk auch zukünftig weiter selbst zu<br />

nutzen oder Nutzungsrechte dritten Personen einzuräumen.<br />

Auch bei der Gruppe 1a der Angestellten oder Beamten, sollten auf jeden Fall zusätzlich<br />

zu den bestehenden dienst- oder arbeitsvertraglichen Regelungen gesonderte<br />

Nutzungsrechtsübertragungen angestrebt werden, um ggf. Randtätigkeiten, deren<br />

Abdeckung durch den Dienst- oder Arbeitsvertrag unter Umständen unklar sind, zu<br />

erfassen. Für solche Randtätigkeiten dürfte in aller Regel die Einräumung <strong>von</strong><br />

ausschließlichen Nutzungsrechten durchsetzbar sein, weil innerhalb des<br />

Anwendungsbereiches der Dienst- bzw. Arbeitsverträge da<strong>von</strong> auszugehen ist, dass dem<br />

Dienstherrn/Arbeitgeber an dem Werk ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden.<br />

Weiterhin ist zu prüfen, ob in solchen Fällen bei der Einräumung eines ausschließlichen<br />

Nutzungsrechts für den Dienstherrn bestimmte Nutzungsrechte beim Urheber verbleiben<br />

sollen. Dann ist folgender Zusatz sinnvoll:<br />

„Der Dienstherr ist einverstanden, dass ich mein Werk zum persönlichen eigenen<br />

Gebrauch nutze, auf eine kommerzielle Nutzung verzichte ich.“<br />

3.4 Vergütung<br />

Die am 01.07.2002 in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle hat eine wesentliche Neuerung<br />

zum Inhalt, denn gemäß § 32 UrhG wird dem Urheber erstmals für die Einräumung <strong>von</strong><br />

Nutzungsrechten <strong>und</strong> die Erlaubnis zur Werknutzung ein gesetzlicher Anspruch auf<br />

angemessene Vergütung eingeräumt. Besteht keine vertragliche Abrede über eine<br />

Vergütung, hat der Urheber einen Anspruch auf die angemessene Vergütung.<br />

Eine Vergütung ist dann angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem<br />

entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art <strong>und</strong> Umfang der eingeräumten<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 20


Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer <strong>und</strong> Zeitpunkt der Nutzung, unter<br />

Berücksichtigung aller Umstände üblicher <strong>und</strong> redlicherweise zu leisten ist (vgl. § 32 Abs.<br />

2 UrhG). Damit hängt die Vergütung im Einzelfall <strong>von</strong> den konkreten Umständen ab, unter<br />

denen das Nutzungsrecht eingeräumt wird.<br />

Für die Höhe der Vergütung wichtige Gesichtspunkte sind dabei neben Dauer <strong>und</strong><br />

Zeitpunkt der Nutzung die Bedeutung des Werkes für das Projekt, die eingeräumten<br />

Nutzungsmöglichkeiten <strong>und</strong> welche <strong>Rechte</strong> ggf. noch beim Urheber verbleiben.<br />

Wesentlich ist auch, ob der Urheber selbst das Recht behält, die eigenen Leistungen zu<br />

nutzen, oder ob er hierzu nach der Vereinbarung nicht mehr berechtigt ist. Gemäß dem<br />

deutschen Urheberrechtsgesetz ist ein vertraglicher Verzicht oder ein vertraglicher<br />

Ausschluss der gesetzlichen Vergütungsregelungen nicht möglich (vgl. § 32 b UrhG).<br />

Zugleich herrscht über eine „angemessene Vergütung“ im Einzelfall bzw. über die<br />

Auslegung dieser Regelung starke Rechtsunsicherheit, weil sich insoweit noch keine<br />

eindeutige Rechtsprechung herausgebildet hat. Wie bei jeder gesetzlichen Novellierung<br />

wird es einige Zeit dauern, bis diese gesetzlichen Neuerungen mit Leben erfüllt sind, so<br />

dass die Regelung für den Praktiker auf einem gewissen Erfahrenswert basierend<br />

handhabbar wird. In diesem Zusammenhang ist der Beitrag <strong>von</strong> Gerhard Schricker (GRUR<br />

2002, S. 737 ff.) zu erwähnen, der sich für eine Beteiligung am Erlös ausspricht, die 10%<br />

des Umsatzes deutlich übersteigt.<br />

Im Ergebnis verbleibt daher ein gewisses Risiko, dass im Streitfall die Vergütung als nicht<br />

angemessen betrachtet werden könnte, mit der Folge, dass zusätzliche Zahlungen<br />

anfallen könnten.<br />

Vergütungsregelungen hinsichtlich der einzelnen Gruppen<br />

Für die Urheber der Gruppe 1a ist es nach dem bisherigen Stand in Rechtsprechung <strong>und</strong><br />

Literatur wohl auch nach neuem Recht so, dass keine zusätzliche Vergütung bezahlt<br />

werden muss. In diesem Fall könnte anstelle einer ausdrücklichen Vergütungsklausel wie<br />

folgt formuliert werden:<br />

„Die Einräumung der Nutzungsrechte an den Dienstherrn ist durch die<br />

Dienstvergütung abgegolten, weitere Ansprüche auf Beteiligung am<br />

<strong>Verwertungs</strong>erfolg bestehen nicht.“<br />

Hinsichtlich der Gruppe 1b ist noch ungeklärt, ob hier bei der Einräumung <strong>von</strong><br />

urheberrechtlichen Nutzungsrechten zusätzlich eine Vergütung geschuldet wird. Hierüber<br />

werden letztlich die Gerichte entscheiden müssen. Allerdings ist auch bei dieser Gruppe<br />

zu berücksichtigen, ob urheberrechtlich relevante Werke im Rahmen <strong>von</strong> geförderten<br />

Projekten entstehen. In einem solchen Fall dürfte zumindest eine Andienungspflicht des<br />

Urhebers gegenüber dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber bestehen (d.h. der Urheber<br />

muss sein Werk dem Dienstherrn zur Nutzung anbieten), sofern nicht sogar ein<br />

ausschließliches Nutzungsrecht desselben besteht.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 21


Für diese Fälle könnte dann eine vergütungsrelevante Klausel wie folgt lauten:<br />

„Herr Prof. X <strong>und</strong> die Hochschule Y sind sich darüber einig, dass die im Rahmen der<br />

Erstellung des Projektes Z entstehenden <strong>Rechte</strong> <strong>von</strong> Herrn Prof. X an die Hochschule Y<br />

ausschließlich übergehen, da zur Projekterstellung (Förder-)Mittel des Landes sowie<br />

Sach- <strong>und</strong> Personalmittel eingesetzt wurden. Ein über die dienstliche Vergütung <strong>von</strong><br />

Herrn Prof. X hinausgehender Anspruch auf Beteiligung am <strong>Verwertungs</strong>erlös besteht<br />

nicht.“<br />

Hinsichtlich der Gruppe 2 könnte eine mögliche Vergütungsklausel wie folgt lauten:<br />

„Der Urheber wird angemessen an den möglichen Erträgen aus der Verwertung<br />

beteiligt. Die Höhe der Beteiligung hängt vom urheberrechtlich relevanten Beitrag<br />

zum Gesamtwerk <strong>und</strong> dem Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit ab.<br />

Über die Höhe der Vergütung wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.“<br />

Insgesamt ist festzuhalten, dass durch die neuen gesetzlichen Regelungen jedem<br />

Projektleiter die Aufgabe erwächst, das Risiko <strong>von</strong> einklagbaren Vergütungen bei der<br />

Entwicklung <strong>von</strong> <strong>Multimedia</strong>-Projekten zu berücksichtigen. Mithin hat er gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

Aufgabe, im Hinblick auf die Erforderlichkeit <strong>von</strong> bestimmten Nutzungsrechten <strong>von</strong><br />

Anfang an Vorsorge zu treffen, solche Nutzungsrechte rechtswirksam einzuholen.<br />

Für die Klärung der dabei im Einzelnen auftretenden Rechtsfragen (Rechtsbündelung,<br />

Vergütungspflicht, Abfassung <strong>von</strong> Zusatzvereinbarungen) ist der Jurist oder<br />

Urheberrechts-Medienbeauftragte an der Hochschule der richtige Ansprechpartner. Die<br />

beigefügten Musterformulierungen sind dabei lediglich als Hilfen zu verstehen. Jede<br />

Situation muss <strong>von</strong> Fall zu Fall geprüft <strong>und</strong> die entsprechenden Vereinbarungen getroffen<br />

bzw. angepasst werden.<br />

Muster für Abtretungserklärungen:<br />

ABTRETUNGSERKLÄRUNG für Gruppe 1<br />

(für Angestellte <strong>und</strong> Beamte)<br />

<strong>von</strong> Herrn/Frau<br />

..............................<br />

..............................<br />

..............................<br />

- im Folgenden „Autor“ genannt -<br />

Der Autor arbeitet innerhalb des Projektes …………….. als Angestellter/Beamteter an<br />

einem Kooperationsprojekt der …………………... Diese erarbeiten eine ….. (Bezeichnung<br />

des Projektes eintragen) ……<br />

Die Hochschule ………. soll in umfassender Weise in die Lage versetzt werden, die<br />

innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit erschaffenen Leistungen des Autors, die er im<br />

Rahmen seiner Tätigkeit bei …………… erbracht hat, vor allem .................. (im<br />

Folgenden „Arbeitsergebnisse“ genannt), in jeder Hinsicht zu nutzen. Um eine<br />

umfangreiche Nutzung dieser Arbeitsergebnisse im Wissenschafts-, Hochschul- <strong>und</strong><br />

kommerziellen Bereich zu ermöglichen, überträgt der Autor alle <strong>Rechte</strong>, die im Rahmen<br />

seiner Arbeit an dem Projekt ……………. entstehen an die Hochschule ………... Zu<br />

diesen Arbeitsergebnissen gehören …… (Bezeichnung der möglichen Werkbeiträge) …..<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 22


Der Autor räumt somit der Hochschule ……… an allen im Rahmen <strong>von</strong> …………. <strong>von</strong> ihm<br />

erzielten Arbeitsergebnissen ein ausschließliches <strong>und</strong> zeitlich, inhaltlich wie örtlich<br />

unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein.<br />

Insbesondere gehört hierzu das Recht, die Arbeitsergebnisse ohne weitere Zustimmung<br />

des Autors zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, auf maschinenlesbaren Datenträgern,<br />

wie Disketten <strong>und</strong> CD-ROM zu speichern, der Öffentlichkeit verfügbar zu machen (z. B.<br />

über das Internet), vorzuführen, über Fernleitungen oder drahtlos zu überspielen, zu<br />

übersetzen <strong>und</strong> in unveränderter oder bearbeiteter Form im Wissenschafts-, Hochschul-<br />

<strong>und</strong> kommerziellen Bereich zu verwerten.<br />

Der Autor stimmt weiterhin zu, dass die Hochschule ………….. ohne weitere Zustimmung<br />

des Autors in jedem Einzelfall befugt ist, die sich aus den Arbeitsergebnissen ergebenden<br />

<strong>Rechte</strong> vollständig oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte zu übertragen<br />

<strong>und</strong> entgeltlich oder unentgeltlich Nutzungsrechte einzuräumen. Weiterhin ist sie<br />

berechtigt, die Arbeitsergebnisse nach eigenem Ermessen zu bearbeiten, zu verändern,<br />

in fremde Sprachen zu übersetzen oder in sonstiger Weise umzugestalten <strong>und</strong> die<br />

hierdurch erschaffenen Leistungen in gleicher Weise wie die ursprünglichen<br />

Arbeitsergebnisse zu nutzen. Weiterhin stimmt der Autor zu, dass Dritte die <strong>Rechte</strong> an<br />

den Arbeitsergebnissen erwerben, diese nach eigenem Ermessen bearbeiten, in fremde<br />

Sprachen übersetzen, bearbeiten oder in sonstiger Weise umgestalten <strong>und</strong> die hierdurch<br />

erschaffenen Leistungen in gleicher Weise wie vorstehend die Arbeitsergebnisse nutzen<br />

dürfen.<br />

Der Autor ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu eigenen wie auch zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken zu nutzen.<br />

Alle Ansprüche des Autors für die Einräumung der vorstehenden <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> für die<br />

Zustimmung zu vorgenannten Handlungen sind durch die dienstvertragliche Vergütung<br />

oder die beamtenrechtlichen Bezüge abgegolten. An möglichen Erträgen (Bruttoerlös)<br />

aus einer kommerziellen Verwertung der Arbeitsergebnisse wird der Autor entsprechend<br />

des Anteils seiner Arbeitsergebnisse an …………… beteiligt. Weitergehende Ansprüche<br />

des Autors bestehen nicht.<br />

Der Autor wird entsprechend den wissenschaftlichen Gepflogenheiten namentlich an<br />

geeigneter Stelle in ………….. benannt.<br />

……………, den ................. ..........................., den .................<br />

...................................................... .............................................................<br />

ABTRETUNGSERKLÄRUNG für Gruppe 2<br />

(für Nichtangestellte <strong>und</strong> Nichtbeamtete)<br />

<strong>von</strong> Herrn/Frau<br />

..............................<br />

- im Folgenden „Autor“ genannt -<br />

Der Autor arbeitet innerhalb des Projekts ……………. an einem Kooperationsprojekt der<br />

……………... Diese erarbeiten eine … (Bezeichnung des Projektes eintragen) …<br />

Die Hochschule ………. soll in umfassender Weise in die Lage versetzt werden, die<br />

Leistungen des Autors, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei …………. erbracht hat, vor<br />

allem .................. (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“ genannt) in jeder Hinsicht zu nutzen.<br />

Um eine umfangreiche Nutzung der Arbeitsergebnisse im Wissenschafts-, Hochschul-<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 23


<strong>und</strong> kommerziellen Bereich zu ermöglichen, überträgt der Autor alle <strong>Rechte</strong>, die im<br />

Rahmen seiner Arbeit an dem Projekt …………… entstehen, an die Hochschule<br />

………….. Zu diesen Arbeitsergebnissen gehören …… (Bezeichnung der möglichen<br />

Werkbeiträge) …<br />

Der Autor räumt somit der Hochschule …………. an allen im Rahmen <strong>von</strong> …………….<br />

<strong>von</strong> ihm erzielten Arbeitsergebnissen ein ausschließliches <strong>und</strong> zeitlich, inhaltlich wie<br />

örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein.<br />

Insbesondere gehört hierzu das Recht, die Arbeitsergebnisse ohne weitere Zustimmung<br />

des Autors zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, auf maschinenlesbaren Datenträgern,<br />

wie Disketten <strong>und</strong> CD-ROM zu speichern, der Öffentlichkeit verfügbar zu machen (z. B.<br />

über das Internet), vorzuführen, über Fernleitungen oder drahtlos zu überspielen, zu<br />

übersetzen <strong>und</strong> in unveränderter oder bearbeiteter Form im Wissenschafts-, Hochschul-<br />

<strong>und</strong> kommerziellen Bereich zu verwerten.<br />

Der Autor stimmt weiterhin zu, dass die Hochschule ………. ohne weitere Zustimmung<br />

des Autors in jedem Einzelfall befugt ist, die sich aus den Arbeitsergebnissen ergebenden<br />

<strong>Rechte</strong> vollständig oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte zu übertragen<br />

<strong>und</strong> entgeltlich oder unentgeltlich Nutzungsrechte einzuräumen. Weiterhin ist sie<br />

berechtigt, die Arbeitsergebnisse nach eigenem Ermessen zu bearbeiten, zu verändern,<br />

in fremde Sprachen zu übersetzen oder in sonstiger Weise umzugestalten <strong>und</strong> die<br />

hierdurch erschaffenen Leistungen in gleicher Weise wie die ursprünglichen<br />

Arbeitsergebnisse zu nutzen. Daneben stimmt der Autor zu, dass Dritte die <strong>Rechte</strong> an<br />

den Arbeitsergebnissen erwerben, diese nach eigenem Ermessen bearbeiten, in fremde<br />

Sprachen übersetzen, bearbeiten oder in sonstiger Weise umgestalten <strong>und</strong> die hierdurch<br />

erschaffenen Leistungen in gleicher Weise wie vorstehend die Arbeitsergebnisse nutzen<br />

dürfen.<br />

Der Autor ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu eigenen wie auch zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken zu nutzen.<br />

An möglichen Erträgen (Bruttoerlös) aus einer kommerziellen Verwertung der<br />

Arbeitsergebnisse wird der Autor entsprechend des Anteils seiner Arbeitsergebnisse an<br />

.... (sonstige Vergütungsregelung ggf. einsetzen – vgl. Kommentierung)… beteiligt.<br />

Weitergehende Ansprüche des Autors bestehen nicht.<br />

Der Autor wird entsprechend den wissenschaftlichen Gepflogenheiten namentlich an<br />

geeigneter Stelle in ……………. benannt.<br />

….………., den .............. ............................, den .............<br />

...................................................... .............................................................<br />

3.5 Überblick über Verträge mit Beschäftigten <strong>und</strong> externen Beteiligten<br />

Es empfiehlt sich, die Verhältnisse mit Beschäftigten <strong>und</strong> externen Beteiligten in einer<br />

Überblickstabelle auszuwerten, um den Status der <strong>Rechte</strong>klärung in Bezug auf die<br />

<strong>Verwertungs</strong>ziele auf einen Blick erkennen zu können.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 24


4 Fremdbeiträge: Leitfaden<br />

Unter Fremdbeiträgen sind Beiträge (Audios, Videos, Texte usw.) zu verstehen, die <strong>von</strong><br />

fremden Quellen, sei es in Form <strong>von</strong> individuellen Texten Dritter, aus Büchern, Datenbanken<br />

oder Internetveröffentlichungen etc. bezogen werden, aber auch Computerprogramme.<br />

Bei der Digitalisierung, wie z. B. dem Anbieten <strong>von</strong> Texten auf dem Server der Hochschule, gilt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich, dass sowohl das Einspeichern auf einem Server sowie das spätere Anzeigen auf<br />

einem Bildschirm <strong>und</strong> Zwischenspeichern Vervielfältigungshandlungen sind, die gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

die Einholung der entsprechenden Nutzungsrechte nötig machen, wenn es sich bei den<br />

eingespeicherten Beiträgen ihrerseits um urheberrechtsfähige Werke handelt.<br />

Das Urhebergesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen Fremdbeiträge frei<br />

verwendet werden können. Anhaltspunkte hierfür können sein, dass das Werk lediglich als<br />

Vorlage oder als Anregung dient, dass ein „Zitat“ vorliegt, dass es sich um ein sehr altes oder<br />

amtliches Werk handelt oder dass das Werk zum privaten oder sonstigen eigenen (auch<br />

wissenschaftlichen) Gebrauch genutzt wird. Im Folgenden werden die Aspekte aufgezeigt, die<br />

für die Entscheidung über die Einholung <strong>von</strong> Nutzungsrechten wichtig sind. Die<br />

<strong>Rechte</strong>einholung wird anhand eines Beispiels anschaulich gemacht. Dabei beschränkt sich der<br />

vorliegende Beitrag naturgemäß auf das Urheberrecht. Andere Schutzrechte, wie etwa das<br />

Patent- oder Geschmacksmusterrecht, die in Einzelfällen ebenfalls zum Tragen kommen<br />

mögen, bleiben außer Betracht.<br />

4.1 Werkarten<br />

Was sind Werke im urheberrechtlichen Sinne <strong>und</strong> welche Werke sind urheberrechtlich<br />

geschützt?<br />

Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen Werke im Sinne des<br />

Urheberrechts. D. h. es muss sich um ein individuelles Ergebnis eines persönlichen<br />

Schaffensprozesses handeln, das eine bestimmte wahrnehmbare Form <strong>und</strong> eine<br />

bestimmte sog. Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe aufweist. Herstellungsaufwand,<br />

Umfang des Werkes oder Gestaltungszweck sind hingegen keine Kriterien. Die<br />

Beurteilung erfolgt stets objektiv, also unabhängig <strong>von</strong> der Selbsteinschätzung des<br />

Urhebers. Es liegt auf der Hand, dass bei der Unbestimmtheit der maßgeblichen Kriterien<br />

die Einordnung eines bestimmten individuellen Arbeitsergebnisses als Werk im<br />

urheberrechtlichen Sinne nicht allgemein <strong>und</strong> für jeden Fall oder gr<strong>und</strong>sätzlich für<br />

bestimmte Kategorien <strong>von</strong> Ergebnissen möglich ist. Vielmehr ist immer eine<br />

Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dies sollte bei der Heranziehung der nachfolgend<br />

genannten Maßstäbe stets berücksichtigt werden. Die aufgezählten Beispiele gelten<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 25


folglich nur als Regelfälle, Ausnahmen sind immer möglich <strong>und</strong> eine Betrachtung <strong>von</strong> Fall<br />

zu Fall immer erforderlich.<br />

Das Urheberrecht selbst klassifiziert nach Werkarten <strong>und</strong> zählt im Gesetz beispielhaft<br />

bestimmte bekannte Werkarten auf. Entstehen aufgr<strong>und</strong> technischer oder sonstiger<br />

Fortentwicklung neue Werkarten, so sind diese bei Vorliegen der maßgeblichen<br />

Voraussetzungen ebenfalls ohne weiteres geschützt auch wenn sie – zunächst – nicht im<br />

Gesetz genannt sind (vgl. das Aufkommen <strong>von</strong> Computerprogrammen als Werkart). Die<br />

Zugehörigkeit eines bestimmten Werkes zu einer bestimmten Werkgattung oder Werkart<br />

ist deshalb für die Frage des Urheberschutzes noch nicht allein ausschlaggebend. Wenn<br />

Sie verschiedene Werkarten bei Ihrer Produktion einsetzen, ist es dennoch sinnvoll, die<br />

Dokumentation dementsprechend zu sortieren. Das erleichtert die jeweilige Prüfung, ob<br />

Nutzungsrechte für den konkreten Verwendungszweck einzuholen sind, denn das Gesetz<br />

sieht oftmals spezielle Regelungen für bestimmte Werkarten vor. Nachstehend finden Sie<br />

die Werkarten, die typischerweise in <strong>Multimedia</strong>-Werke aufgenommen werden (übrigens:<br />

auch <strong>Multimedia</strong>-Werke selbst sind inzwischen bei Vorliegen der maßgeblichen<br />

Voraussetzungen als – integrierte – Werkform anerkannt, vgl. 4.1.9/4.1.11).<br />

Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG)<br />

Darunter sind Texte jeder Art (Buch, HTML-Seiten, Artikel usw.) <strong>und</strong> mündliche<br />

Ausführungen, wie z. B. Reden <strong>und</strong> Ansprachen zu verstehen. Der Inhalt der Sprachwerke<br />

ist nicht maßgeblich, es ist gleich, ob es sich um Belletristik oder wissenschaftliche<br />

Arbeiten handelt. Liegt eine entsprechende individuell-geistige Schöpfungshöhe vor, sind<br />

diese Texte urheberrechtlich geschützt.<br />

Geschützt sein können entgegen <strong>von</strong> landläufigen Meinungen auch bestimmte Formen<br />

<strong>von</strong> Gebrauchsanweisungen, Formulare <strong>und</strong> Rechentabellen.<br />

Zu Sprachwerken zählen auch Texte aus Webseiten <strong>und</strong> e-Mails oder auch Newsgroup-<br />

Beiträge, diese können also ebenfalls geschützt sein. Sammlungen verschiedener Werke,<br />

Übersetzungen <strong>und</strong> andere Bearbeitungen <strong>von</strong> <strong>Werken</strong> sind neben den Originalwerken<br />

geschützt.<br />

Computerprogramme<br />

Zu den Sprachwerken sind auch Computerprogramme zu zählen, für die die<br />

Sonderregelungen in den §§ 69 a-g UrhG getroffen sind (seit 1993). Damit das<br />

Computerprogramm im urheberrechtlichen Sinn geschützt ist, genügt es gr<strong>und</strong>sätzlich,<br />

dass es ein individuelles Werk darstellt, also das Ergebnis einer eigenen geistigen<br />

Schöpfung ihres Urhebers ist. Eine schöpferische Leistung, die das Können eines<br />

durchschnittlichen Programmierers überragt, ist nicht mehr gefordert. Das Gesetz schützt<br />

den Investor der zumeist hohen Produktionskosten für Computerprogramme.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 26


Geschützt sind vor allem die Programmdaten des Maschinen-, Objekt- oder Quellcodes,<br />

die Organisation <strong>und</strong> Struktur des Computerprogrammes auf allen Entwicklungsstufen<br />

einschließlich der konkreten Sammlung, Auswahl <strong>und</strong> Gliederung der Befehle. Damit sind<br />

zwar nicht unbedingt die einzelnen Algorithmen für sich, aber mitunter die Art <strong>und</strong> Weise<br />

der Implementierung <strong>und</strong> Zuordnung zueinander geschützt. Schutz kommt jedoch auch<br />

der Anordnung <strong>von</strong> Befehlsgruppen, Unterprogrammen <strong>und</strong> Modulen zu.<br />

Nicht geschützt sind hingegen die Ideen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze, die dem Computerprogramm als<br />

Ganzem oder als Element hier<strong>von</strong> zugr<strong>und</strong>e liegen.<br />

Dies betrifft insbesondere die abstrakte Problemstellung <strong>und</strong> die Leitgedanken der mit<br />

Hilfe des Programms zu lösenden Probleme, insbesondere auch, was Schnittstellen<br />

betrifft.<br />

Musik (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG)<br />

Das Urheberrecht schützt Musik jeder Art wie auch Erkennungsmelodien <strong>und</strong>, unter<br />

bestimmten Unständen, sogar signifikante Tonfolgen. Ob einzelne signifikante Töne oder<br />

Akkorde geschützt sind, ist allgemein umstritten. Beim So<strong>und</strong> Sampling (Zerschneidung<br />

<strong>und</strong> Neukombination verschiedener Musikwerke) kommt es auf die Betrachtung jeder<br />

einzelnen Komponente an. Geschützt sind gr<strong>und</strong>sätzlich aber auch neue Arrangements<br />

<strong>und</strong> Variationen <strong>von</strong> Musikstücken, die ihrerseits eine persönliche geistige Schöpfung<br />

erkennen lassen. Die Herstellungsweise ist dabei nicht maßgeblich, geschützt sind also<br />

auch computergestützte Musikstücke, "So<strong>und</strong> Files" jeder Art.<br />

Bildende Künste (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG)<br />

Hierzu zählen Gemälde, Zeichnungen, Bildhauerwerke, Bauwerke etc. Diese sind nach<br />

dem Urheberrecht geschützt, soweit sie Schöpfungshöhe haben. Deshalb kann auch so<br />

genannte Trivialkunst oder Comics (einzelne Figuren <strong>und</strong> Geschichten) geschützt sein. Auf<br />

einen künstlerischen Wert kommt es nicht an.<br />

Im Internet veröffentlichte Bilder, Grafiken, Cliparts <strong>und</strong> besondere Layouts können<br />

ebenso geschützt sein.<br />

Lichtbildwerke/Fotografien (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG)<br />

Bei fotografischen Abbildungen ist zu unterscheiden zwischen Lichtbildern <strong>und</strong><br />

Lichtbildwerken. Lichtbildwerke sind nur solche Abbildungen, die eine persönliche geistige<br />

Schöpfung darstellen <strong>und</strong> daher urheberrechtlich geschützt sein können. "Einfache"<br />

Lichtbilder wie z. B. Schnappschüsse haben i. d. R. nicht die erforderliche Schöpfungshöhe<br />

<strong>und</strong> sind daher nicht nach dem allgemeinen Urheberrecht geschützt. Da jedoch die<br />

Abgrenzung häufig schwierig ist, unterstellt das Urhebergesetz auch einfache Lichtbilder<br />

dem sog. Leistungsschutz gemäß § 72 UrhG. Diese Regelung erklärt zwar die<br />

urheberrechtlichen Vorschriften gr<strong>und</strong>sätzlich für entsprechend anwendbar, allerdings gibt<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 27


es in Einzelzusammenhängen diverse Abweichungen. Dies gilt z. B. für die Schutzfrist<br />

oder den Schutz vor Nachbildung – vgl. 4.2.3 bzw. 4.7 unten. Es ist also immer wichtig, die<br />

Unterscheidung zwischen einfachem Lichtbild („nur“ Leistungsschutz) <strong>und</strong> Lichtbildwerk<br />

(Urheberschutz im engeren Sinne) vorzunehmen.<br />

Ist ein Mindestmaß an individueller Gestaltung gegeben, so sind neben herkömmlichen<br />

Fotografien auch digitale Fotografien <strong>und</strong> einzelne Fernseh- oder Filmbilder geschützt.<br />

Zu den einfachen Lichtbildern zählen in der Regel: Einzelbilder aus Filmen, Fotos in einer<br />

Bedienungsanleitung für ein technisches Gerät, Satellitenaufnahmen, Luftbildaufnahmen,<br />

ärztliche Röntgenbilder, Ultraschallbilder, reine Ablichtung <strong>von</strong> Gegenständen oder<br />

Geschehensabläufen, Computertomografien, Urlaubsfotos oder gewerbliche Fotos.<br />

Keinen Schutz genießen normalerweise: Abzüge nach Fotos, Mikro-Filme <strong>und</strong> Mikrofiche,<br />

Lithografien.<br />

Pressefotos können im Einzelfall als persönliche geistige Schöpfung gelten <strong>und</strong> unter den<br />

Urheberschutz fallen. Zumeist aber werden sie unter den Leistungsschutz für Lichtbilder<br />

fallen.<br />

Fotos nach Kunstwerken<br />

Fotografien nach Zeichnungen oder Gemälden kommt in seltenen Fällen Werkcharakter<br />

zu, da kein Gestaltungsspielraum besteht. Es kommt hier im Wesentlichen nur darauf an,<br />

zweidimensionale Kunstwerke möglichst genau wiederzugeben. Bei solchen<br />

Reproduktionsfotografien besteht jedoch der Lichtbildschutz aus § 72 UrhG.<br />

Anders kann es sich bei der Fotografie <strong>von</strong> dreidimensionalen Kunstwerken verhalten. Hier<br />

ist z. B. die Auswahl der Perspektive <strong>und</strong> der Beleuchtung entscheidend für die Aussage<br />

des Objektes (OLG Köln U 13.2.96, GRUR 1997, S. 49).<br />

Filmwerke (§§ 2 Abs. 1 Ziff. 6, 88 f. UrhG)<br />

Filmwerke sind Bild- <strong>und</strong> Bildtonfolgen, die einen Geschehensablauf vermitteln. Die<br />

Aufnahmetechnik <strong>und</strong> das Speichermedium sind hierbei nicht maßgeblich. Wenn<br />

Einzelbilder aneinandergereiht gezeigt werden wie bei einem Diavortrag, liegt hingegen<br />

kein Filmwerk vor.<br />

Vergleichbar den Fotografien wird auch bei Filmen unterschieden zwischen schöpferischen<br />

Filmwerken, die nach dem Urhebergesetz geschützt sind <strong>und</strong> so genannten Laufbildern,<br />

die eingeschränkt nach einem Leistungsschutzrecht geschützt sind (vgl. für Lichtbilder<br />

4.1.4 oben). Laufbilder haben folglich keinen Urheberschutz im engeren Sinne, weil ihre<br />

Herstellung keine nennenswerte schöpferische Leistung, wie ein inhaltliches Konzept <strong>und</strong><br />

ein Drehbuch, erfordert.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 28


Aufgr<strong>und</strong> des Leistungsschutzrechtes muss aber auch derjenige, der Laufbilder ohne<br />

Genehmigung der <strong>Rechte</strong>inhaber kopiert, mit Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüchen<br />

rechnen.<br />

Zu Filmwerken nach §§ 88 ff. UrhG zählen: Spielfilme, Videofilme, Fernseh- <strong>und</strong> Live-<br />

Sendungen, Kultur- <strong>und</strong> Dokumentarfilme, Computerspiele, sofern sie eine schöpferische<br />

Leistung darstellen. Bei Dokumentarfilmen ist aber an die schöpferische Leistung ein<br />

höherer Maßstab anzusetzen als an andere Filmwerke, weil sie sich im Wesentlichen auf<br />

objektive Fakten beziehen.<br />

Als Laufbilder sind i. d. R. einzustufen: Live-Übertragungen <strong>von</strong> z. B. Sportveranstaltungen<br />

im Fernsehen, Aufzeichnungen eines Unfallgeschehens, Tagesereignisse, Naturschauspiele,<br />

Reportagen. Bei solchen Filmen steht die handwerklich <strong>und</strong> technisch<br />

einwandfreie Wiedergabe der Geschehnisse im Vordergr<strong>und</strong>. Eine komplexe Drehbuch<strong>und</strong><br />

Regiekonzeption ist i. d. R. nicht erforderlich.<br />

Einzelne Sequenzen aus Filmen können ebenso wie einzelne Bilder aus Filmen als<br />

Lichtbild oder Lichtbildwerk geschützt sein (siehe Werkart Fotografie, 4.1).<br />

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG)<br />

Das Urheberrecht schützt Darstellungen, die der Wissensvermittlung in den Bereichen<br />

Wissenschaft <strong>und</strong> Technik dienen. Die Werke im Sinne <strong>von</strong> § 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG geben<br />

Informationen über ein wissenschaftliches oder technisches Objekt. Hierunter werden<br />

neben Zeichnungen, Plänen, Karten, Skizzen, Tabellen, Formularen <strong>und</strong> plastischen<br />

Darstellungen (z. B. zwei- oder dreidimensionale Modelldarstellungen aus der Biologie<br />

oder Mathematik) vor allem auch Konstruktionszeichnungen <strong>und</strong> Landkarten verstanden.<br />

Medizinische Statistiken können als wissenschaftliche Darstellung schutzfähig sein.<br />

Auch technische Normenwerke wie EN-Normen können gr<strong>und</strong>sätzlich nach § 2 Abs. 1 Ziff.<br />

7 UrhG, aber auch je nach Ausgestaltung als Sprachwerke, geschützt sein (wobei zu<br />

beachten ist, dass der urheberrechtliche Schutz insofern ausgeschlossen ist, wenn diese<br />

Normwerke zugleich amtliche Werke sind oder diesen gleichstehen, vgl. für DIN-Normen<br />

4.2.2 unten).<br />

Geschützt ist nicht der wissenschaftliche oder technische Inhalt, sondern die Form der<br />

Darstellung, so sie eine gewisse schöpferische Höhe hat. Geschützt ist beispielsweise<br />

nicht die dargestellte Lehre oder Aussage an sich. Damit schützt das Urheberrecht also<br />

auch nicht z. B. gegen einen technischen Nachbau des Gegenstandes der geschützten<br />

Darstellung. Deshalb sind wissenschaftliche <strong>und</strong> technische Darstellungen <strong>von</strong> Entwürfen<br />

gegenüber <strong>Werken</strong> der bildenden Kunst oder Baukunst (eigene Werkart nach § 2 Abs. 1<br />

Ziff. 4 UrhG) zu unterscheiden.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 29


Wird also auf eine bestimmte Weise zum Beispiel ein Werk der bildenden Kunst mit einer<br />

Zeichnung dargestellt oder entworfen, so ist die Frage nach der Schutzfähigkeit der<br />

Darstellung unabhängig <strong>von</strong> dem urheberrechtlichen Schutz des Kunstwerkes zu sehen.<br />

Unabhängig vom Schutz als Computerprogramm können z. B. auch Benutzeroberflächen<br />

<strong>von</strong> Computerprogrammen als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art gemäß<br />

§ 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG geschützt sein. Gleiches gilt für Homepage-Gestaltungen. Hier<br />

steht ja häufig neben der Informationsvermittlung die interaktive grafische Gestaltung als<br />

solche im Mittelpunkt.<br />

Übersetzungen <strong>und</strong> andere Bearbeitungen (§ 3 UrhG)<br />

§ 3 UrhG bezieht sich auf die Bearbeitung vorhandener fremder Werke. Bei Bearbeitungen<br />

wird ein Werk lediglich so weit verändert, dass das ursprüngliche Werk noch erkennbar ist.<br />

Die Bearbeitung selbst ist wie ein neues eigenständiges Werk geschützt, wenn es sich um<br />

eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters handelt.<br />

Der Übersetzer/Bearbeiter erlangt damit am Originalwerk Urheberrecht neben dem<br />

Urheber des Originalwerkes, letzterer verliert damit also nicht sein Urheberrecht. Beispiele<br />

für urheberrechtlich geschützte Bearbeitungen sind: Colorierung, Übersetzung eines<br />

Textes in eine andere Sprache oder Verfilmung eines Buches, aber auch die Übersetzung<br />

eines Computerprogramms <strong>von</strong> einer Programmiersprache in eine andere. Auch eine<br />

digitale Retusche, z. B. durch Einfügen neuer urheberrechtlich geschützter Figuren in eine<br />

Computeranimation, ist eine Bearbeitung. Das bloße Einscannen bzw. Digitalisieren ist<br />

hingegen keine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne, sondern eine<br />

Vervielfältigungshandlung.<br />

Natürlich hat der Urheber der Bearbeitung auch die <strong>Rechte</strong> des Urhebers des<br />

Originalwerkes zu beachten. Wer also eigene Bearbeitungen veröffentlichen <strong>und</strong><br />

verwerten will, braucht die Einwilligung des Urhebers des ursprünglichen Werkes.<br />

Ein <strong>Multimedia</strong>-Schaffender, der eine fremde Bearbeitung in seine eigene Produktion<br />

einarbeiten will, braucht demzufolge sowohl die Zustimmung des Urhebers des<br />

ursprünglichen Werkes als auch die des Bearbeiterurhebers.<br />

Besonders zu beachten ist hierbei, dass die jeweiligen Schutzfristen unabhängig<br />

<strong>von</strong>einander in der Regel jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Beide<br />

Schutzfristen sind also getrennt zu berechnen. Wird das einer Bearbeitung zugr<strong>und</strong>e<br />

liegende ursprüngliche Werk mit Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei, so bleibt die<br />

Bearbeitung als solche geschützt, bis deren Schutzfrist ihrerseits abgelaufen ist.<br />

Eine Bearbeitung im Sinne des § 3 Satz 1 UrhG eines fremden Werkes scheidet aus,<br />

wenn ein Urheber sich an ein fremdes Werk in einer Weise anlehnt, die eine freie<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 30


Benutzung nach § 24 UrhG darstellt. Dies tangiert nicht das Urheberrecht des<br />

Ausgangwerkes (siehe auch bei den entsprechenden Werkarten unter 2.4.2 „Das Werk<br />

dient lediglich als Inspiration“, bzw. zum Begriff der freien Benutzung unten 4.2.4).<br />

Sammelwerke (§ 4 Abs. 1 UrhG)<br />

Sammlungen <strong>von</strong> <strong>Werken</strong>, Daten oder anderen unabhängigen Elementen zeichnen sich<br />

durch Auslese <strong>und</strong> Anordnung <strong>von</strong> Beiträgen oder Elementen aus <strong>und</strong> können dadurch<br />

eine persönliche geistige Schöpfung <strong>und</strong> damit als solches ein geschütztes Werk<br />

darstellen. Die in den Sammlungen enthaltenen Elemente können eigenen<br />

urheberrechtlichen Schutz genießen oder auch nicht geschützte Elemente sein, wie dies<br />

bei Links der Fall ist.<br />

Zu Sammelwerken gehören z. B. periodisch oder unperiodisch erscheinende Sammelwerke<br />

wie Zeitungen, Zeitschriften <strong>und</strong> Jahrbücher, wissenschaftliche Festschriften,<br />

Handbücher, Lexika.<br />

Im Bereich Musik zählen dazu in der Regel Liederbücher, Sammlungen <strong>von</strong><br />

Übungsstücken.<br />

Eine rein handwerksmäßige, mechanisch-technische Aneinanderreihung <strong>und</strong> Zusammenfügung<br />

<strong>von</strong> <strong>Werken</strong> oder Daten reicht für den urheberrechtlichen Schutz als Sammelwerk<br />

hingegen nicht aus. Bei einem Kursbuch mit dem Fahrplan <strong>von</strong> Zügen wird die<br />

erforderliche Gestaltungshöhe z. B. nicht erreicht, vielmehr handelt es sich um ein<br />

schematisches Zusammentragen <strong>von</strong> Daten.<br />

Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG)<br />

Ein Datenbankwerk ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch<br />

angeordnet <strong>und</strong> einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich<br />

sind. Demgegenüber ist die (bloße) Datenbank nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 eine Sammlung<br />

<strong>von</strong> <strong>Werken</strong>, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder<br />

mechanisch angeordnet <strong>und</strong> einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise<br />

zugänglich sind <strong>und</strong> deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art <strong>und</strong><br />

Umfang wesentliche Investition erfordert.<br />

Es sind nur solche Datenbanken als Datenbankwerke im Sinne <strong>von</strong> § 4 Abs. 2 <strong>und</strong> damit<br />

urheberrechtlich geschützt, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen<br />

enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht (nicht urheberrechtsschutzfähig<br />

sind also z. B. alphabetisch angeordnete Telefonbücher, einfache<br />

Gesetzeswiedergaben).<br />

Für alle anderen Datenbanken gelten die §§ 87 a ff. UrhG, wonach der<br />

Datenbankhersteller aufgr<strong>und</strong> seiner organisatorisch-wirtschaftlichen Leistung bei<br />

Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Leistungsschutzrecht erhält.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 31


Angesichts der unterschiedlichen Schutzrichtungen können also Urheber- <strong>und</strong><br />

Leistungsschutzrecht nebeneinander bestehen.<br />

Eine Software, die den Zugang zu einer Datenbank ermöglicht, ist nicht Bestandteil des<br />

Datenbankwerkes, sondern ggf. eigenständig geschützt. Die in den §§ 87 a-e UrhG<br />

niedergelegten speziellen Regelungen zum Schutz des Datenbankherstellers sind für<br />

<strong>Multimedia</strong>-Schaffende <strong>von</strong> großer Bedeutung, da <strong>Multimedia</strong>-Werke häufig zumindest<br />

gleichzeitig Datenbanken sind (siehe auch 4.4 <strong>Rechte</strong>inhaber der Fremdbeiträge, 4.7<br />

Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrecht). Als solche können auch <strong>Multimedia</strong>-<br />

Werke, deren Elemente ansonsten keine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen<br />

würden, Schutz in Form eines Leistungsschutzrechtes erlangen.<br />

Eine Datenbank muss nicht elektronisch vorliegen, auch ein Zettelkasten kann im Sinne<br />

des Gesetzes eine Datenbank sein („mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise<br />

zugänglich“). Webseiten können, abhängig <strong>von</strong> der Ausgestaltung, in Teilen oder als<br />

Ganzes eine Datenbank darstellen.<br />

§ 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG erlaubt die wiederholte <strong>und</strong> systematische Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wiedergabe eines unwesentlichen Teiles einer Datenbank<br />

auch ohne besondere Einräumung eines Nutzungsrechtes, sofern diese Handlungen einer<br />

normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen<br />

des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigen. Was als „wesentlich“ <strong>und</strong><br />

„unwesentlich“ zu bezeichnen ist, hängt <strong>von</strong> den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.<br />

Prinzipiell ist es gleichgültig, ob bei der Vervielfältigung auch die Ordnungsprinzipien der<br />

Datenbank übernommen werden oder nur die einzelnen Elemente.<br />

In der Entscheidung „Paperboy“ hat der B<strong>und</strong>esgerichtshof am 17.07.2003 klargestellt<br />

(BGH, Az.: I ZR 259/00), dass das Datenbankherstellerrecht aus § 87 b Abs. 1 Satz 2<br />

UrhG nicht verletzt wird, wenn ein Internet-Suchdienst an seine Nutzer Bestandteile einer<br />

Datenbank (hier: Teile <strong>von</strong> Zeitungs- <strong>und</strong> Zeitschriftenartikeln) über Links übermittelt. Laut<br />

BGH verstoßen auch Hyper-Links in Form <strong>von</strong> sog. Deep-Links, die <strong>von</strong> dem Internet-<br />

Suchdienst gesetzt werden, nicht gegen § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG, da sie selbst bei<br />

wiederholter <strong>und</strong> systematischer Vervielfältigung nicht dazu führten, die Benutzung der<br />

Datenbank oder wesentlicher Teile daraus zu ersetzen, sondern allenfalls zur Benutzung<br />

der Datenbank anregten.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 32


Außerdem gestattet § 87 c UrhG die Vervielfältigung auch eines nach Art oder Umfang<br />

wesentlichen Teils der Datenbank ohne besondere Einholung <strong>von</strong> Nutzungsrechten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

- für den privaten Gebrauch, es sei denn, die Elemente der Datenbank sind einzeln mit<br />

Hilfe elektronischer Mittel zugänglich,<br />

- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn <strong>und</strong> soweit die Vervielfältigung zu<br />

diesem Zweck geboten ist <strong>und</strong> der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen<br />

Zwecken erfolgt,<br />

- für die Benutzung der Veranschaulichung im Unterricht, sofern dies nicht zu<br />

gewerblichen Zwecken erfolgt.<br />

Dabei ist in letzteren beiden Fällen die Quelle stets deutlich anzugeben.<br />

Amtliche Werke (vgl. § 5 UrhG)<br />

Siehe 4.2.2<br />

<strong>Multimedia</strong>-Werke<br />

<strong>Multimedia</strong>le Werke bestehen aus einzelnen Elementen unterschiedlichster Werkarten<br />

(Sprachwerke, Musikwerke, Fotografien, Filme) auf digitalem Träger (z. B. CD-ROM).<br />

Solche Werke genießen urheberrechtlichen Schutz, wenn die Anordnung der Elemente<br />

eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.<br />

<strong>Multimedia</strong> ist im eigentlichen Sinn keine neue Werkart, sondern kann je nach Ausprägung<br />

entweder den Sammelwerken, den Datenbanken oder gegebenenfalls auch den<br />

filmähnlichen <strong>Werken</strong> zugeordnet werden.<br />

Werbematerial<br />

Der urheberrechtliche Schutz <strong>von</strong> Werbetexten, Werbevideos, Werbefotos <strong>und</strong><br />

Werbeplakaten ist in der Regel gegeben. Es kommt hier immer auf den konkreten Fall an.<br />

Links/Linksammlungen<br />

Linksammlungen sind als Datenbanken zu betrachten (§§ 4, 87 a ff. UrhG), wenn ihre<br />

Daten einzeln zugänglich sind, in schöpferischer Weise durch eine neue Systematik<br />

geordnet wurden <strong>und</strong> die Linksammlung zeit- <strong>und</strong> kostenintensiv erstellt wurde.<br />

Siehe: Sammelwerke, Datenbanken<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 33


4.2 Fremdbeiträge, die ohne explizit eingeräumte Nutzungsrechte verwendbar sind<br />

Nach Darstellung der verschiedenen Werkarten unter 4.1 ist im Folgenden<br />

zusammenzufassen, unter welchen Voraussetzungen die Einholung besonderer<br />

Nutzungsrechte nicht erforderlich ist.<br />

Es gibt Ausnahmefälle, die es erlauben, Fremdbeiträge in die eigene <strong>Multimedia</strong>-<br />

Produktion aufzunehmen, ohne dafür Nutzungsrechte einzuholen. Die für die Hochschule<br />

relevanten Fälle werden hier beschrieben. Es handelt sich dabei um die Fälle so<br />

genannter „gemeinfreier Werke“ (4.2.1 bis 4.2.3), um Fälle der „freien Benutzung“ <strong>von</strong><br />

<strong>Werken</strong> (4.2.4 bis 4.2.5) oder um urheberrechtliche Ausnahmen (4.2.6 bis 4.2.11).<br />

Gemeinfreie Werke<br />

4.2.1 Es liegt keine schöpferische Leistung vor<br />

Nicht urheberrechtlich geschützt sind Werke, die keine "persönliche geistige<br />

Schöpfung" darstellen, sich also nicht durch die individuelle Prägung ihres<br />

Schöpfers auszeichnen.<br />

Die Anforderungen für den urheberrechtlichen Schutz sind generell sehr niedrig.<br />

Man spricht in diesem Zusammenhang vom Schutz der "kleinen Münze". Da jeweils<br />

nur im Einzelfall über die Schöpfungshöhe zu entscheiden ist <strong>und</strong> das Urheberrecht<br />

außerdem auch Produkte schützt, die kein bestimmtes Maß an persönlicher<br />

Gestaltung zeigen, ist es pragmatisch, generell <strong>von</strong> einem aufgr<strong>und</strong> einer gewissen<br />

Schöpfungshöhe geschützten Material auszugehen.<br />

4.2.2 Es handelt sich um ein amtliches Werk<br />

Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen amtliche Werke im Sinne <strong>von</strong> § 5<br />

UrhG: vor allem also Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse <strong>und</strong><br />

Bekanntmachungen, Gerichtsentscheidungen sowie amtliche Leitsätze zu<br />

Gerichtsentscheidungen. Dazu zählen aber auch Inhalte, die normergänzenden<br />

Charakter haben, wie dies z. B. vom BGH für DIN-Normen anerkannt worden ist.<br />

Es gibt keine Legaldefinition des Begriffes „amtliches Werk“, aber man versteht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich alles darunter, was <strong>von</strong> einer mit Hoheitsbefugnissen <strong>und</strong><br />

Verwaltungskompetenz betrauten Behörde (einschließlich Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften)<br />

stammt <strong>und</strong> zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden<br />

ist.<br />

Entscheidend ist dabei, ob die Tätigkeit der jeweiligen Stelle öffentlich-rechtlicher<br />

oder privatrechtlicher Natur ist.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 34


So sind z. B. die Veröffentlichungen der Deutschen Telekom AG nicht amtlich, so<br />

dass Telefonbücher keine amtlichen Werke <strong>und</strong> damit nicht gemeinfrei sind.<br />

Amtliche Werke können also verwendet werden, ohne dass hierfür Nutzungsrechte<br />

eingeholt werden müssen. Sie können vervielfältigt, bearbeitet <strong>und</strong> veröffentlicht<br />

werden.<br />

Achtung: Gesetzessammlungen, die beispielsweise <strong>von</strong> juristischen Verlagen<br />

herausgebracht werden, können urheberrechtlichen Schutz genießen, da hier<br />

häufig Hinweise, Ergänzungen oder besondere Überschriften beigefügt sind, die<br />

über die amtlichen Bekanntmachungen jeweils hinausgehen.<br />

Normenwerke <strong>und</strong> Unterlagen aus staatlichen Schul- <strong>und</strong> Hochschulprüfungen sind<br />

keine amtlichen Werke. Hier muss beim jeweiligen <strong>Rechte</strong>inhaber nachgefragt<br />

werden.<br />

Keine amtlichen Werke sind wissenschaftliche Publikationen <strong>von</strong> Behörden oder<br />

staatlichen Hochschulen, öffentlich-rechtliche Kataloge <strong>und</strong> Verzeichnisse <strong>und</strong><br />

amtliche Karten.<br />

4.2.3 Der urheberrechtliche Schutz ist bereits abgelaufen<br />

Im Hinblick auf die Schutzdauer <strong>von</strong> urheberrechtlich relevanten Leistungen gelten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich §§ 64 ff. UrhG. Nach Ablauf der maßgeblichen Schutzfrist ist ein<br />

Werk gr<strong>und</strong>sätzlich gemeinfrei <strong>und</strong> kann ohne vorherige Einholung eines<br />

Nutzungsrechtes verwendet werden.<br />

Allgemein erlischt gemäß § 64 UrhG das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des<br />

Urhebers. Ist also beispielsweise der Urheber am 12.08.1910 gestorben, so beginnt<br />

die 70-Jahres-Frist gemäß § 69 UrhG mit Ablauf des 31.12.1910. Die Schutzfrist<br />

nach dem Urhebergesetz endet somit gr<strong>und</strong>sätzlich am 31.12. eines Jahres.<br />

Zu beachten ist darüber hinaus, dass es zahlreiche Vorschriften gibt, die <strong>von</strong> den<br />

hier vorgestellten einleitenden Regelungen abweichen, also eine abweichende<br />

Schutzdauer festgelegt wird.<br />

Im Falle der Miturheberschaft (siehe auch 2.1) endet das Urheberrecht z. B. erst 70<br />

Jahre nach dem Tode des längst lebenden Miturhebers (vgl. § 65 Abs. 1 UrhG).<br />

Miturheberschaft liegt immer dann vor, wenn mehrere Urheber gemeinsam ein<br />

Werk erschaffen <strong>und</strong> die einzelnen Beiträge nicht getrennt <strong>von</strong>einander verwertbar<br />

sind (vgl. § 8 UrhG).<br />

Bei anonymen <strong>Werken</strong>, also bei solchen, bei denen der Urheber nicht bekannt ist,<br />

erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung (§ 66 UrhG). Wird das<br />

Werk jedoch nicht innerhalb <strong>von</strong> 70 Jahren nach Schaffung öffentlich zugänglich<br />

gemacht, so erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 35


Problematisch kann im Einzelfall die Bestimmung des Zeitpunktes sein, an dem das<br />

Werk erschaffen wurde.<br />

Eine weitere Besonderheit gilt für Gesamtwerke, die in mehreren Einzelwerken<br />

erstellt werden. Sofern ein solches Werk in mehreren „Einzelwerken“ erbracht wird,<br />

wird die Schutzfrist (gr<strong>und</strong>sätzlich 70 Jahre) getrennt für jeden einzelnen Teil des<br />

Gesamtwerkes berechnet.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der vielfältigen möglichen Konstellationen im Hinblick auf die Entstehung<br />

des Werkes in zeitlicher, persönlicher <strong>und</strong> inhaltlicher Hinsicht können die hier<br />

aufgeführten Beispiele nur grobe Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung<br />

liefern. Es ist deshalb in jedem einzelnen Fall ratsam, eine Überprüfung der Schutzfähigkeit<br />

<strong>und</strong> Schutzdauer der betreffenden Leistungen vorzunehmen.<br />

Sprachwerke: Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften/Tagespresse<br />

Im Hinblick auf die Schutzfrist <strong>von</strong> Zeitungen <strong>und</strong> Zeitungsartikeln gilt folgendes: In<br />

der Zusammenstellung verschiedener Artikel, die ihrerseits Urheberrechtsschutz<br />

genießen, kann ein Sammelwerk („Zeitung“) gesehen werden. Insoweit sind die<br />

allgemeinen Vorschriften im Hinblick auf die Schutzfrist (70 Jahre) zu beachten.<br />

Gemäß § 53 Abs. 2 Ziff. 4 UrhG könnte jedoch eine Ausnahme vorliegen, wenn es<br />

sich um<br />

a) kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die<br />

in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,<br />

b) ein mindestens seit zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.<br />

Generell gilt in diesen Fällen zusätzlich, dass die erlaubte Nutzungsform nur die der<br />

Vervielfältigung ist <strong>und</strong> dass jeweils nur „einzelne Vervielfältigungsstücke zum<br />

(sonstigen) eigenen Gebrauch“ hergestellt werden dürfen (siehe 4.2.3.6). Es<br />

besteht darüber hinaus die Pflicht zur Quellenangabe <strong>und</strong> zur Vergütung des<br />

Urhebers.<br />

Fotografien: Schutz als Lichtbild <strong>und</strong> Lichtbildwerk<br />

Bei der Übernahme <strong>von</strong> Abbildungen <strong>von</strong> Kunstwerken aus Büchern gelten<br />

bezüglich der Schutzdauer Besonderheiten. Es ist zwischen „einfachen“<br />

Lichtbildern zu unterscheiden, die aufgr<strong>und</strong> fehlender Schöpfungshöhe nicht<br />

Werkscharakter erreichen, <strong>und</strong> Lichtbildwerken, die als Werk nach dem<br />

Urhebergesetz geschützt sind (siehe auch Lichtbilder/Fotografien 4.1.4 <strong>und</strong><br />

Leistungsschutzrechte 4.7).<br />

Lichtbilder, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, also nicht die notwendige<br />

Schöpfungshöhe haben, werden durch das Leistungsschutzrecht gemäß § 72 UrhG<br />

geschützt.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 36


Abweichend <strong>von</strong> der gr<strong>und</strong>sätzlich anzuwendenden Schutzfrist <strong>von</strong> 70 Jahren ist<br />

gemäß § 72 Abs. 3 UrhG eine 50-jährige Schutzfrist anwendbar. Diese wird im<br />

Gegensatz zu den dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen nicht ab dem Tode bzw. dem Ende<br />

des Jahres, in dem der Urheber gestorben ist, sondern ab „Erscheinen“ des<br />

Lichtbildes gerechnet. Somit ist 50 Jahre nach Erscheinen des (einfachen)<br />

Lichtbildes die Schutzfrist desselben beendet. Auch für Lichtbilder ist das Ende des<br />

Jahres, in dem das Lichtbild zum ersten Mal erschienen ist, entscheidender<br />

Anknüpfungspunkt.<br />

Handelt es sich bei dem Lichtbild jedoch um ein künstlerisches Werk, das die<br />

entsprechende Schöpfungshöhe erreicht, gelten die allgemeinen Regelungen. Das<br />

bedeutet, dass 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers das Lichtbildwerk frei wird.<br />

Im Hinblick auf Zeichnungen <strong>und</strong> Drucke gelten gr<strong>und</strong>sätzlich die gleichen<br />

allgemeinen Regeln. Dies bedeutet, dass 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers die<br />

entsprechenden Abbildungen in der Regel gemeinfrei werden <strong>und</strong> somit verwandt<br />

werden können, ohne Nutzungsrechte hieran einholen zu müssen.<br />

Die Übernahme derartiger Abbildungen, seien es Lichtbilder, Zeichnungen, Drucke<br />

etc. aus Büchern, ist somit unter der Prämisse, dass die Schutzfrist abgelaufen ist,<br />

urheberrechtlich möglich. Möglich ist allerdings auch, dass durch die Verwendung<br />

der gemeinfreien Werke durch einen Verlag ein erneutes schutzfähiges Recht (z. B.<br />

ein Sammelwerk) entstanden ist. Die Übernahme dieses neu entstandenen Werkes<br />

bedarf dann der Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte. Ob allerdings<br />

die Zusammenstellung mehrerer gemeinfreier Werke tatsächlich ein neues Werk<br />

entstehen lässt (Sammelwerk) kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.<br />

Die Schutzfrist für einfache Lichtbilder hat sich mehrfach geändert (1940, 1966,<br />

1985 <strong>und</strong> 1995). Daraus können Probleme bei der Berechnung der Schutzdauer<br />

entstehen.<br />

Personenaufnahmen<br />

Handelt es sich bei den Fotografien um Personenaufnahmen, muss zwischen der<br />

Schutzdauer des Lichtbildrechtes des Fotografen (siehe 4.1.4 Lichtbildwerke/Fotografien)<br />

<strong>und</strong> dem Recht des Abgebildeten (vgl. 4.7 <strong>Rechte</strong> am eigenen<br />

Bild) unterschieden werden. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum<br />

Ablauf <strong>von</strong> 10 Jahren noch der Einwilligung der Angehörigen gemäß § 22<br />

KunsturheberG.<br />

Filme<br />

Bei der Erstellung eines Filmes sind meist viele Personen beteiligt. Da das<br />

Urheberrecht mehreren Miturhebern zusteht, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre<br />

nach dem Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 37


Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk<br />

komponierten Musik.<br />

Ob noch weitere Personen zu berücksichtigen sind, ist vom Einzelfall abhängig.<br />

Schöpferische Leistungen könnten auch vom Regieassistent, Kameramann, Cutter,<br />

Beleuchter, Tonmeister, eventuell Schauspieler erbracht worden sein.<br />

(Siehe auch: 4.4 Rechtinhaber der Fremdbeiträge)<br />

„Freie“ Benutzung des fremden Werkes<br />

4.2.4 Das Werk dient lediglich als Inspiration (im Unterschied zur Bearbeitung)<br />

Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen<br />

geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes<br />

veröffentlicht <strong>und</strong> verwertet werden.<br />

Eine unfreie Benutzung liegt vor, wenn das ursprüngliche Werk trotz der<br />

Umformung in seinem Wesenskern <strong>und</strong> in seinen Gr<strong>und</strong>zügen erkennbar ist (dann<br />

liegt meist Bearbeitung vor). Unter einer freien Benutzung i. S. d. § 24 UrhG ist<br />

hingegen eine eigenständige Neuschöpfung zu verstehen. Es sind bei der<br />

Beurteilung strenge Maßstäbe anzulegen. Die benutzten Elemente müssen in einer<br />

eigenständigen Neuschöpfung aufgehen <strong>und</strong> dürfen diese nicht so prägen, dass sie<br />

das Wesen der Neuschöpfung ausmachen.<br />

Bei der Betrachtung liegt der Schwerpunkt nicht bei den Unterschieden der beiden<br />

Werke, sondern bei den gegebenen Übereinstimmungen.<br />

Die Einholung <strong>von</strong> Nutzungsrechten ist folglich nicht erforderlich, wenn das<br />

betreffende Werk nur als Vorlage <strong>und</strong> Inspiration gedient hat, also das eigene Werk<br />

nicht prägt, <strong>und</strong> das eigene Werk selbst eine schöpferische Höhe hat (§ 24 UrhG).<br />

Von der Inspiration zu trennen ist die unfreie Benutzung in Form der Bearbeitung<br />

eines Werkes (siehe Werkart „Bearbeitung“).<br />

Die Verwertung einer Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nach<br />

§ 23 UrhG bedarf der Zustimmung des Urhebers.<br />

Sprachwerke<br />

Wird ein Roman in eine andere Sprache übersetzt, so darf der Urheber des<br />

Ausgangswerkes die Übersetzung nur mit Genehmigung des Übersetzer-Urhebers<br />

veröffentlichen <strong>und</strong> verwerten. Es handelt sich nicht um eine Inspiration, sondern<br />

um eine Bearbeitung des Werkes. Im Gegenzug muss der Übersetzer-Urheber die<br />

Nutzungsrechte bei dem Roman-Urheber einholen, wenn er seine Übersetzung<br />

veröffentlichen <strong>und</strong> verwerten möchte.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 38


Datenbanken/Computerprogramme<br />

Computerprogramme <strong>und</strong> Datenbanken dürfen zustimmungsfrei nur bearbeitet<br />

werden (vgl. Werkart „Bearbeitung“), wenn die Bearbeitung der bestimmungsgemäßen<br />

Nutzung dient (bei Computerprogrammen einschließlich der Fehlerberichtigung)<br />

<strong>und</strong> die Bearbeitung durch einen zur Verwendung Berechtigten<br />

vorgenommen wird. Für alle anderen Bearbeitungen muss bei Datenbanken <strong>und</strong><br />

Computerprogrammen nicht nur für die Verwertung, sondern auch für die<br />

Bearbeitung an sich die Zustimmung der <strong>Rechte</strong>inhaber eingeholt werden (§ 69 c<br />

UrhG).<br />

Die Übersetzung eines Computerprogramms in eine andere Programmiersprache<br />

ist als Übersetzung bzw. Bearbeitung nach § 3 UrhG anzusehen.<br />

Musik<br />

Die freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 2 UrhG ist für Musikwerke ausgeschlossen.<br />

Soll eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen <strong>und</strong> einem neuen Werk<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt werden, so sind stets entsprechende Nutzungsrechte erforderlich.<br />

Fotografien/Bildende Künste<br />

Die Idee eines bestimmten Fotomotives ist nicht geschützt. Geschützt ist dagegen<br />

das „Nachschaffen“ eines konkreten, urheberrechtlich geschützten Fotos (genaues<br />

Nachstellen der Szene, ähnliche Darsteller usw.). Fotos, die lediglich durch ein<br />

Leistungsschutzrecht geschützt sind, sind im Unterschied dazu nicht gegen<br />

Nachahmung, sondern nur gegen identische Übernahme geschützt.<br />

Wiederum nicht schutzfähig sind der Stil <strong>und</strong> die Manier, in der Fotos <strong>und</strong><br />

Kunstwerke geschaffen werden. Das würde zur Monopolisierung <strong>von</strong> Stilmerkmalen<br />

zugunsten eines bestimmten Urhebers führen, wodurch andere Urheber in ihrer<br />

Schaffensfreiheit zu stark begrenzt sein würden.<br />

Wenn beispielsweise ein Foto nachgeahmt wird, indem eine bestimmte<br />

Belichtungstechnik angewandt wird, so fällt dies i. d. R. noch unter die „freie<br />

Benutzung“ gemäß § 24 UrhG.<br />

Filme<br />

Wird ein Sprachwerk verfilmt, so handelt es sich bei dem Film nicht um ein Werk,<br />

das auf Gr<strong>und</strong> einer Inspiration geschaffen wurde, sondern um eine Bearbeitung.<br />

Diese darf gemäß § 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des<br />

Originalwerkes veröffentlicht oder verwertet werden. Bei einer Verfilmung bedarf<br />

gemäß § 23 Satz 2 UrhG darüber hinaus schon die Herstellung der Einwilligung.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 39


4.2.5 Das Werk wird in eine andere Kunstform übertragen<br />

Für eine freie Benutzung ist es Voraussetzung, dass das neue Werk sich<br />

wesentlich vom ursprünglichen unterscheidet. Ist dies nicht der Fall, liegt lediglich<br />

eine Bearbeitung vor. Die Grenzen zwischen Bearbeitung <strong>und</strong> freier Benutzung<br />

sind naturgemäß schwer zu bestimmen. Ein weiterer Unterfall der freien Benutzung<br />

ist die Übertragung eines Werkes in eine andere Kunstform.<br />

Sprachwerke<br />

Beispielsweise ist es erlaubt, die Idee eines Buches in die Kunstform eines<br />

Musikstücks zu übersetzen.<br />

Wird ein Gedicht vertont, so ist die Beurteilung nicht unumstritten. Im Zweifel liegt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich eine Bearbeitung vor, da eine Umgestaltung eines geschützten<br />

Werkes anzunehmen sein wird <strong>und</strong> in der Regel eine ausreichende schöpferische<br />

Höhe gegeben ist, weil eine neue Wahrnehmungsdimension erschlossen wird.<br />

Wird ein Sprachwerk, etwa ein Roman, übersetzt oder verfilmt, so fällt dies<br />

ebenfalls in der Regel nicht unter eine freie Benutzung nach § 24 UrhG; vielmehr<br />

entsteht eine Bearbeitung, die bei der Verwertung zustimmungsbedürftig ist (siehe<br />

unter Werkart „Bearbeitung“).<br />

Urheberrechtliche Ausnahmen<br />

4.2.6 Fremdbeiträge werden als Zitate verwendet<br />

Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) erlaubt es, geschützte Werke ohne Einholung <strong>von</strong><br />

Nutzungsrechten in einem <strong>Multimedia</strong>-Werk zu verwenden, das vervielfältigt,<br />

verbreitet <strong>und</strong> öffentlich wiedergegeben werden soll. Eine Vergütung ist nicht<br />

erforderlich. Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein:<br />

Das eigene Werk selbst muss ein selbstständig geschütztes wissenschaftliches<br />

Werk sein (man muss also selbst eine schöpferische Leistung erbringen) <strong>und</strong> die<br />

zitierten Werke werden nach ihrem Erscheinen in das wissenschaftliche Werk zur<br />

Erläuterung seines Inhaltes aufgenommen (sog. wissenschaftliches Großzitat); die<br />

folgenden Ausführungen gelten also nur für wissenschaftliches Werke.<br />

Der Fremdbeitrag muss folglich zur Erläuterung des Inhalts des eigenen<br />

<strong>Multimedia</strong>-Werkes dienen. Das Zitat darf nicht als Ersatz für eigene Darstellungen<br />

fungieren, sondern muss in eine eigene Aussage eingeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> z. B.<br />

kommentiert sein. Das Zitat muss also Belegfunktion haben. Will der Zitierende mit<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 40


dem Zitat lediglich einen eigenen Beitrag ersetzen, so fällt dies nicht unter das<br />

Zitatrecht. (Hier werden die häufigsten Fehler gemacht!)<br />

Der Umfang der Zitates muss "geboten" sein, d. h. es darf nur soviel eines anderen<br />

Werkes verwendet werden, wie erforderlich ist, um den eigenen Inhalt zu<br />

untermauern. Bei der Prüfung der Gebotenheit kommt es auf den Zitatzweck sowie<br />

den Inhalt <strong>und</strong> Umfang des entlehnten Werkes sowie den Inhalt <strong>und</strong> Umfang des<br />

zitierenden Werkes an.<br />

Das Zitat muss als solches kenntlich gemacht werden, d. h. es muss deutlich<br />

werden, dass der zitierte Abschnitt nicht zum eigenen Werk gehört.<br />

Eine Quellenangabe ist in jedem Fall erforderlich (Name des Urhebers, Titel des<br />

Werkes, Publikationsorgan), vgl. § 63 UrhG.<br />

Wie vorbeschrieben ist in selbständigen wissenschaftlichen <strong>Werken</strong> das "Großzitat"<br />

erlaubt (§ 51 Ziff. 1 UrhG), d. h. Werke dürfen vollständig übernommen werden<br />

(wenn diese erschienen sind). Im Gegensatz dazu sind in literarischen <strong>und</strong> anderen<br />

<strong>Werken</strong> nur "Kleinzitate", also die Übernahme <strong>von</strong> Werkteilen erlaubt (§ 51 Ziff. 2<br />

<strong>und</strong> Ziff. 3 UrhG). Dies erfasst folglich nur die Anführung <strong>von</strong> Stellen eines anderen<br />

Werkes nach ihrer Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk oder<br />

Musikwerk.<br />

Sprachwerke<br />

Beim Zitieren <strong>von</strong> Sprachwerken sind Übersetzungen gemäß § 62 Abs. 2 UrhG<br />

erlaubt.<br />

Musik<br />

Zulässig ist die Aufnahme <strong>von</strong> Musikwerken bzw. Stellen <strong>von</strong> Musikwerken in<br />

Werke anderer Gattungen (§ 51 Ziff. 1 <strong>und</strong> 2 UrhG). Nach § 51 Ziff. 3 wird diese<br />

Regelung enger gefasst, wenn das Musikwerk in ein selbständiges Musikwerk<br />

aufgenommen werden soll. Dann ist nur noch die Aufnahme <strong>von</strong> einzelnen Stellen<br />

eines erschienenen Werkes erlaubt.<br />

Häufig ist zu lesen, dass Musikzitate eine Länge <strong>von</strong> zehn Sek<strong>und</strong>en oder wenigen<br />

Takten nicht überschreiten dürfen. Diese Regel lässt sich jedoch nicht<br />

verallgemeinern. Erlaubt sind Ausschnitte <strong>von</strong> einer Länge, die normalerweise<br />

ausreichen, um das Musikstück zu erkennen.<br />

Zur Kennzeichnung <strong>von</strong> Musikzitaten: Anders als bei Sprachwerken, bei denen zur<br />

Kenntlichmachung <strong>von</strong> Zitaten Anführungszeichen oder kursive Schreibweise<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 41


verwendet werden, kann es bei Musikzitaten auch ausreichen, wenn diese<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer Bekanntheit erkannt werden. Die Quellenangabe ist meist nur auf<br />

den Notenblättern <strong>und</strong> auf den Tonträgern möglich.<br />

Bei Zitaten ist es erlaubt, die Musik in einer anderen Tonart oder in einer anderen<br />

Stimmlage darzustellen (§ 62 Abs. 2 UrhG).<br />

Fotografien/Bildende Künste<br />

Abbildungen dürfen zitiert werden, wenn sie nicht nur als "Dekoration" dienen,<br />

sondern den Inhalt des eigenen Werkes veranschaulichen.<br />

Bei <strong>Werken</strong> der Bildenden Kunst <strong>und</strong> Lichtbildwerken sind Übertragungen des<br />

Werkes in eine andere Größe <strong>und</strong> solche Änderungen zulässig, die das für die<br />

Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt (§ 62 Abs. 3 UrhG). Erlaubt<br />

sind demnach Reproduktionen <strong>von</strong> Farbbildern in schwarz-weiß sowie<br />

Veränderungen in der Größe <strong>und</strong> Qualität <strong>von</strong> Fotografien <strong>und</strong> Abbildungen, die bei<br />

der Digitalisierung entstehen.<br />

Auch wenn nur der Ausschnitt einer Abbildung verwendet wird, müssen dafür i. d.<br />

R. Nutzungsrechte eingeholt werden. Ausschnitte sind meist eigenständig<br />

geschützt, z. B. wenn trotz der Beschneidung das Originalbild zu erkennen ist. Eine<br />

Umgestaltung, die unter „freie Benutzung“ im Sinne des § 24 UrhG fällt, liegt dann<br />

nicht vor.<br />

Bei der Beschneidung <strong>von</strong> Bildern besteht außerdem die Gefahr, § 14 UrhG durch<br />

Entstellung verletzt haben. Hierunter fällt jede schwerwiegende Veränderung der<br />

Wesenszüge eines Werkes.<br />

Filme<br />

Auch Filme dürfen nach den allgemeinen Regeln zitiert werden. Das zitierende<br />

Werk selbst muss urheberrechtlich geschützt sein.<br />

Die mögliche Länge des Zitates richtet sich nach den Erfordernissen des<br />

Zitatzwecks, eine einfache Regel gibt es hierfür nicht. In einer Entscheidung des<br />

BGH wurde z. B. ein Zitat <strong>von</strong> insgesamt 5 min 37 sec Dauer aus einem 43minütigen<br />

ersten Teil einer dreiteiligen Fernsehdokumentation als urheberrechtlich<br />

zulässig angesehen.<br />

Auf keinen Fall darf der Film nur als so genannter Anreißer dienen, der eigene<br />

Ausführungen ersetzt. Das zitierende Werk muss auf den zitierten Film in<br />

geeigneter Weise Bezug nehmen.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 42


Auf den Umfang der Zitierfreiheit kann sich einengend auswirken, wenn die<br />

wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten des Werks, aus dem zitiert wurde,<br />

beschnitten werden.<br />

So ist die Zitierfreiheit nach einer Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts bei<br />

künstlerischen <strong>Werken</strong> (wie z. B. Spielfilmen) weiter zu fassen als bei sonstigen<br />

nicht-künstlerischen <strong>Werken</strong> (BVerfG 29.6.00, NJW 2001, S. 598)<br />

Da vollständige Bilder übernommen werden, sind Filmausschnitte eigentlich zu den<br />

sog. Großzitaten zu zählen. Filmzitate werden dennoch als Kleinzitate behandelt,<br />

da sinnvolles Zitieren auch ohne Einwilligung des Berechtigten erlaubt sein soll<br />

(großes Kleinzitat).<br />

4.2.7 Bilder <strong>von</strong> <strong>Werken</strong> an öffentlichen Plätzen<br />

Bildende Künste<br />

Werke an öffentlichen Plätzen (Skulpturen, Denkmäler, Gebäude), die sich dort<br />

bleibend befinden, dürfen gefilmt <strong>und</strong> fotografiert werden, ohne dass<br />

Nutzungsrechte bei den Urhebern eingeholt werden müssen (vgl. § 59 UrhG). Sie<br />

dürfen auch gewerblich genutzt werden.<br />

Es darf alles abgelichtet, gefilmt <strong>und</strong> verwertet werden, was vom frei zugänglichen<br />

öffentlichen Raum aus frei sichtbar ist. Eine Hausfassade gehört zum Straßenbild<br />

<strong>und</strong> darf deshalb i. d. R. vermarktet werden. Die Eigentümer können dies nicht<br />

verbieten. Es sei denn, es besteht ein Unterlassungsanspruch z. B. wegen<br />

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (wenn die Fotografie<br />

rechtswidrig in die Privat- oder Intimsphäre eingreift oder die Abbildung in einen<br />

verzerrenden Zusammenhang gestellt wird) oder wegen eines Verstoßes gegen<br />

das Wettbewerbsrecht.<br />

Für die Definition „bleibend“ ist der Wille des Verfügungsberechtigten maßgeblich.<br />

Nur wenn dieser das Werk dauerhaft an dem Platz belassen möchte, ist es<br />

„bleibend“ i. S. d. § 59 UrhG. Entscheidend ist also stets, ob der Urheber das<br />

jeweilige Werk auf Dauer in den öffentlichen Raum verbracht hat bzw. seine<br />

Zustimmung hierzu gegeben hat.<br />

Deshalb ist die gewerbliche Vermarktung <strong>von</strong> Fotos des verhüllten Berliner<br />

Reichstags ohne die Zustimmung des Künstlers Christo nicht zulässig.<br />

Ist es für eine Abbildung eines auf einem privaten Gr<strong>und</strong>stück befindlichen Werkes<br />

notwendig, dieses zu betreten, ist wegen des Hausrechts die Zustimmung des<br />

Eigentümers einzuholen. Diese Zustimmung erfasst jedoch nur die private Nutzung<br />

der Aufnahmen. Sollen die Bilder gewerblich verwertet werden, muss dafür<br />

ebenfalls die Zustimmung eingeholt werden.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 43


4.2.8 Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)<br />

Wenn beispielsweise ein Film vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Skulpturen gedreht wird,<br />

dann sind die Skulpturen unwesentliches Beiwerk, solange die Filmaufnahme nicht<br />

darauf ausgerichtet ist. Dieser Film darf verwendet werden, ohne dass Urheber<strong>und</strong><br />

Quellangaben erforderlich sind oder eine Vergütung zu zahlen ist.<br />

Aufnahmen in einem Museum fallen i. d. R. nicht unter die Ausnahme, da die Bilder<br />

explizit dem Ausstellungszweck dienen. Die Regelung des § 57 UrhG ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich stets streng auszulegen. Sie bezieht sich zwar auf alle Werkarten,<br />

aber z. B. bei Musik als Hintergr<strong>und</strong> in einem Film ist sicherlich ein engerer<br />

Maßstab anzulegen als bei Erscheinen eines Gemäldes oder Bildwerkes im<br />

Hintergr<strong>und</strong> eines Films.<br />

4.2.9 Tagesberichterstattung<br />

Sprachwerke/Filme<br />

Sofern die Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung <strong>von</strong> Zeitungsartikeln <strong>und</strong><br />

R<strong>und</strong>funkkommentaren politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesinteressen<br />

dient <strong>und</strong> diese nicht mit einem Rechtsvorbehalt versehen ist, können<br />

die entsprechenden Artikel frei verwandt werden.<br />

So ist die ungekürzte Wiedergabe eines Mitschnittes einer öffentlichen Rede<br />

möglich (§ 48 UrhG).<br />

Der Begriff R<strong>und</strong>funk erfasst neben dem terrestrischen Ton- <strong>und</strong> Fernsehr<strong>und</strong>funk<br />

auch Kabelr<strong>und</strong>funk sowie Satellitenr<strong>und</strong>funk.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass dem Urheber eine „angemessene Vergütung“ zu<br />

zahlen ist, es sei denn, es handelt sich um kurze Auszüge aus mehreren<br />

Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht. Die Vergütung wird über die<br />

<strong>Verwertungs</strong>gesellschaft VG Wort geleistet. Weiterhin besteht die Verpflichtung zur<br />

Quellenangabe.<br />

Es ist also <strong>von</strong> entscheidender Bedeutung, was unter dem Tatbestandsmerkmal<br />

„lediglich Tagesinteressen dienend“ zu verstehen ist.<br />

Nach der insoweit in der Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung zu findenden Erläuterungen<br />

trägt ein Artikel den Tagesinteressen dann Rechnung, wenn <strong>und</strong> soweit er sich<br />

„ausschließlich“ mit Angelegenheiten befasst, die zur Zeit seines Erscheinens <strong>von</strong><br />

allgemeinem Interesse sind. Die Themen sind in der Regel nur einige Zeit aktuell<br />

<strong>und</strong> stets für einen großen Personenkreis <strong>von</strong> Interesse.<br />

Durch diese Definition wird klargestellt, dass wissenschaftliche, technische,<br />

kulturelle oder auch nur unterhaltende Zeitungsartikel nicht <strong>von</strong> § 49 UrhG umfasst<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 44


sind. Von der Rechtsprechung wird allerdings anerkannt, dass die Grenzen hierbei<br />

schwer zu ziehen sind <strong>und</strong> oft fließend sein werden.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist es i. d. R. ausreichend, wenn der Artikel auch den<br />

privilegierten politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesinteressen dient.<br />

Der Streit entzündet sich vor allem an der Frage, ob der so genannte „digitale<br />

Pressespiegel“ unter die unter § 49 UrhG gefassten Zeitungen <strong>und</strong> Informationsblätter<br />

subsumiert werden kann. Seit der Entscheidung des BGH vom Juli 2002<br />

(GRUR 2002, S. 963) ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass derartige digitale Pressespiegel,<br />

sofern sie die Grenzen des § 49 UrhG einhalten (lediglich Tagesinteressen<br />

betreffende Fragen) <strong>und</strong> einzelne Artikel einer Zeitung online zur Verfügung stellen,<br />

erlaubt sind, sofern die übernommenen einzelnen Texte keinen Rechtsvorbehalt<br />

enthalten <strong>und</strong> nicht anderweitig (beispielsweise als Datenbanksammelwerk)<br />

geschützt sind.<br />

Da multimediale Werke an Hochschulen in der Regel nicht das aktuelle<br />

Tagesgeschehen betreffen, ist § 49 UrhG im vorliegenden Zusammenhang kaum<br />

anzuwenden.<br />

Bildende Künste<br />

Zur aktuellen Bild- <strong>und</strong> Tonberichterstattung dürfen Kunstwerke in einem durch den<br />

Informationszweck gebotenen Umfang vervielfältigt <strong>und</strong> verbreitet werden (§ 50<br />

UrhG). Fotos <strong>und</strong> Filme <strong>von</strong> Christos verhülltem Reichstag waren während <strong>und</strong> kurz<br />

nach der Verhüllung lizenz- <strong>und</strong> vergütungsfrei, danach nicht mehr.<br />

Zur tagesaktuellen Bild- <strong>und</strong> Tonberichterstattung dürfen Kunstwerke in einem<br />

durch den Informationszweck gebotenen Umfang vervielfältigt <strong>und</strong> verbreitet<br />

werden (§ 50 UrhG).<br />

Sammelwerke<br />

Nach § 48 UrhG ist jedoch die Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung <strong>von</strong> öffentlichen<br />

Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers<br />

enthält, unzulässig.<br />

4.2.10 Öffentliche Wiedergabe eines erschienen Werkes ohne Erwerbszweck (§ 52<br />

UrhG)<br />

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht <strong>und</strong> Forschung (§ 52 a UrhG)<br />

Gemäß § 52 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines öffentlich erschienenen<br />

Werkes ohne Einholung einer Nutzungsberechtigung möglich, wenn die<br />

Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient <strong>und</strong> die Teilnehmer<br />

ohne Entgelt zugelassen werden.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 45


Neues Recht<br />

Mit § 52 a UrhG ist seit September 2003 eine Sonderregelung für Unterricht,<br />

Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung eingefügt worden. Erlaubt sind danach unter<br />

bestimmten Bedingungen die zustimmungsfreie öffentliche Zugänglichmachung<br />

<strong>und</strong> Vervielfältigung veröffentlichter Werke für einen bestimmt abgegrenzten Kreis<br />

<strong>von</strong> Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung <strong>und</strong> zur<br />

Veranschaulichung im Unterricht. Im Gesetz wird der Unterricht an „Schulen,<br />

Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung sowie<br />

an Einrichtungen der Berufsbildung“ genannt.<br />

Voraussetzung hierbei ist wiederum, dass die Zugänglichmachung zu dem Zweck<br />

geboten ist <strong>und</strong> dass nicht kommerzielle Zwecke verfolgt werden. An die<br />

betreffende <strong>Verwertungs</strong>gesellschaft ist eine Vergütung zu zahlen.<br />

Dies gilt für veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs<br />

oder einzelne Beiträge aus Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften.<br />

Professoren <strong>und</strong> Lehrer dürfen Werke im festgelegten Umfang digitalisieren <strong>und</strong> im<br />

Unterricht online veranschaulichen, wenn die Teilnehmergruppe klar abgegrenzt ist.<br />

Voraussetzung ist, dass der Kreis der Personen, die einer Gruppe angehören,<br />

eindeutig feststeht. Eine Forschergruppe mit hoher Fluktuation oder wechselnder<br />

Zahl der Mitarbeiter zählt hierzu jedoch wahrscheinlich nicht mehr.<br />

§ 52 a UrhG lässt jedoch nicht zu, fremde Werke als Lehrmaterialien frei im Internet<br />

zu veröffentlichen.<br />

Der Gesetzgeber begünstigt mit der Neuerung die Forschung unter<br />

Wissenschaftlern, die online miteinander vernetzt sind <strong>und</strong> keine kommerziellen<br />

Zwecke verfolgen. War bislang nur der Gebrauch <strong>von</strong> einzelnen Kopien zum<br />

eigenen wissenschaftlichen Gebrauch zulässig, so geht die neue Regelung darüber<br />

hinaus, indem sie erlaubt, einzelne Artikel aus Zeitschriften <strong>und</strong> Zeitungen, Werke<br />

geringen Umfangs <strong>und</strong> Werkteile online zugänglich zu machen.<br />

Ein öffentliches Zugänglichmachen in Form des Hostens <strong>von</strong> fremden Inhalten auf<br />

einen Server ist für die betreffenden Mitglieder <strong>von</strong> Instituten zukünftig erlaubt,<br />

sofern dieses öffentliche Zugänglichmachen allein der wissenschaftlichen<br />

Forschung dient.<br />

Ausgenommen sind <strong>von</strong> dieser Regelung<br />

1. Werke, die für den Gebrauch an Schulen bestimmt sind <strong>und</strong><br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 46


2. Filmwerke, vor Ablauf <strong>von</strong> zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären<br />

Auswertung in Filmtheatern.<br />

In diesen Fällen ist die Einwilligung der Berechtigten notwendig.<br />

Die Regelung läuft am 31.12.2006 aus (§ 137 k UrhG).<br />

Sonderregelungen gelten für Datenbanken <strong>und</strong> Computerprogramme.<br />

Musik (§ 6 Abs. 2 UrhG)<br />

Das Vervielfältigungsstück muss der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr<br />

gebracht worden sein.<br />

Es ist ausreichend, dass der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnet wird, das Werk<br />

wahrzunehmen.<br />

Wenn eine Musikkopie zur Sendung durch eine R<strong>und</strong>funk- oder Fernsehanstalt<br />

bereitgestellt wird, ist dies für das öffentliche Zugänglichmachen ausreichend. Ein<br />

Musikstück kann daher durch das Bereitstellen des Notenmaterials für eine<br />

Aufführung als erschienen bezeichnet werden.<br />

4.2.11 Vervielfältigung zum privaten <strong>und</strong> sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)<br />

Nach § 53 Abs. 1 UrhG ist es erlaubt, einzelne Vervielfältigungsstücke eines<br />

Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Diese Privilegierung greift allerdings<br />

nur für den rein privaten Gebrauch. Außerhalb des privaten Bereiches dürfen<br />

einzelne Vervielfältigungstücke eines Werkes angefertigt werden, wenn sie dem<br />

eigenen wissenschaftlichen Gebrauch dienen, in ein eigenes Archiv aufgenommen<br />

werden sollen oder zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen dienen.<br />

Die Vervielfältigungsrechte in § 53 UrhG erlauben aber nicht, die vervielfältigten<br />

Werke zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Für den <strong>Multimedia</strong>-<br />

Produzenten bedeutet dies, dass er zwar zum wissenschaftlichen Gebrauch z. B.<br />

ein digitales fremdes Bildwerk in seiner Archivsammlung abspeichern darf, dieses<br />

Bild dann aber weder ins Internet stellen noch in eine <strong>Multimedia</strong>-Produktion<br />

einbinden darf, die er Dritten zugänglich machen will.<br />

Zulässig ist es nach § 53 Abs. 3 Ziff. 2 UrhG auch, für Prüfungen an Hochschulen<br />

kleine Teile <strong>von</strong> Druckwerken oder einzelne Beiträge aus Zeitungen <strong>und</strong><br />

Zeitschriften zu vervielfältigen. Ganze Bücher oder Zeitschriften dürfen demgemäß<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 47


nicht ohne Einwilligung der Berechtigten kopiert werden, es sei denn, sie würden<br />

nochmals abgeschrieben bzw. in eine eigenes Archiv aufgenommen oder das Buch<br />

wäre seit mindestens 2 Jahren vergriffen – den eigenen Gebrauch aber immer<br />

vorausgesetzt. Im Ergebnis lässt sich sagen, dass § 53 UrhG dem <strong>Multimedia</strong>-<br />

Schaffenden keinen Freibrief erteilt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung<br />

nur die private <strong>und</strong> eigene wissenschaftliche Nutzung in Form der Vervielfältigung<br />

erlauben. Jegliche kommerzielle Anwendungen werden da<strong>von</strong> nicht erfasst, mit der<br />

Folge, dass entsprechende Nutzungsrechte einzuholen sind.<br />

Da ein Einspeichern <strong>und</strong> eine Zurverfügungstellung auf einem Server gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

die Möglichkeit eröffnet, bei ungeschützten Strukturen eine unbegrenzte Anzahl <strong>von</strong><br />

Vervielfältigungen zu erlauben, widerspricht dies dem Gr<strong>und</strong>gedanken des<br />

Urheberrechts, die <strong>Rechte</strong> des Urhebers auch wirtschaftlich zu schützen.<br />

Handelt es sich bei den auf dem Server eingestellten Leistungen also um<br />

urheberrechtsrelevante Werke, so ist eine Zurverfügungstellung auf einem<br />

Hochschulserver nicht <strong>von</strong> der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 UrhG gedeckt,<br />

wenn mehr als sieben Nutzer (Rechtssprechung) Zugriff auf die Daten haben.<br />

Im Ergebnis ist also festzustellen, dass für den Hochschulbereich § 53 Abs. 2 UrhG<br />

kaum nutzbar gemacht werden kann.<br />

Auch die Verwendung <strong>von</strong> Passwörtern ist dabei nicht dienlich, da damit im Zweifel<br />

auch eine öffentliche Verbreitung vorliegt, die eben nur Teilen der Öffentlichkeit<br />

zugänglich ist. Man könnte zwar vertreten, dass ein öffentliches Verbreiten im<br />

Sinne des Gesetzes nicht vorliegt. Die Abgrenzung des Benutzerkreises reicht<br />

jedoch nicht aus, denn nach der gesetzlichen Regelung muss auch eine<br />

gegenseitige Beziehung der Nutzer untereinander oder eine persönliche Beziehung<br />

zum "Veranstalter" gegeben sein. Fraglich ist, ob schon in der Vergabe <strong>von</strong><br />

Passwörtern eine solche Verbindung zum Veranstalter gesehen werden kann.<br />

Verlangt man hierfür laut Rechtsprechung ein "inneres persönliches Band", muss<br />

wohl da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass ein solches enges Verhältnis hier nicht<br />

vorliegt. Folglich dürfte auch bei der Vergabe <strong>von</strong> Passwörtern ein öffentliches<br />

Verbreiten im Sinne des Gesetzes vorliegen.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 48


Neues Recht<br />

Der neu gefasste § 53 UrhG stellt seit September 2003 klar, dass die Regelungen<br />

auch für die digitale Kopie gelten <strong>und</strong> keine Unterscheidung zwischen der analogen<br />

<strong>und</strong> der digitalen Technik getroffen wird.<br />

In keinem Fall darf die Vervielfältigung Erwerbszwecken dienen. Außerdem sind die<br />

nach § 53 Abs. 1 UrhG privilegierten Privatkopien nur zulässig, wenn sie aus<br />

legalem Ausgangsmaterial gewonnen werden. Damit wird insbesondere die<br />

Vervielfältigung <strong>von</strong> Raubkopien zum privaten Gebrauch ausgeschlossen.<br />

Datenbankwerke<br />

Nach § 53 Abs. 5 UrhG dürfen Datenbankwerke nur zum eigenen wissenschaftlichen<br />

Gebrauch vervielfältigt werden, wobei damit keine gewerblichen<br />

Zwecke verfolgt werden dürfen. Auftragsforschung an Hochschulen ist also <strong>von</strong> der<br />

Begünstigung des § 53 UrhG ausgeschlossen.<br />

Bei der Vervielfältigung <strong>von</strong> wesentlichen Teilen einer Datenbank zum eigenen<br />

wissenschaftlichen Gebrauch besteht die Pflicht zur Angabe der Datenbank als<br />

Quelle, § 87 b UrhG.<br />

Auch kann der Datenbankhersteller die Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche<br />

Wiedergabe unwesentlicher Teile der Datenbank untersagen, wenn die<br />

Verwendung einer normalen Auswertung zuwiderläuft oder das Interesse des<br />

Herstellers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.<br />

Musik<br />

Erlaubt ist das Abschreiben <strong>von</strong> Musiknoten, nicht jedoch das Kopieren. Dies gilt<br />

auch für private Zwecke. Hier setzt das Gesetz wesentlich engere Grenzen als für<br />

das Kopieren <strong>von</strong> anderen <strong>Werken</strong>.<br />

Kopieren ist nur dann erlaubt, wenn die Musiknoten seit mehr als zwei Jahren<br />

vergriffen sind.<br />

Bildende Künste<br />

Auch bei einem Künstler mit großem Oeuvre dürfen nur einige Bilder übernommen<br />

werden. So hat z. B. das OLG München entschieden, dass 34 Bilder <strong>von</strong> Jawlenski<br />

in einem Buch über den Blauen Reiter nicht mehr unter „einzelne“ Werke zu fassen<br />

sind (ZUM 1989, 529).<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 49


Filme<br />

Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers wird durch § 53 Abs. 1 UrhG<br />

beschränkt, der die private Übertragung eines Filmes auf Bild- <strong>und</strong> Tonträger<br />

erlaubt.<br />

Wenn im Vorspann das Kopieren des Filmes zu privaten Zwecken verboten wird<br />

<strong>und</strong> Strafverfolgung angedroht wird, so ist dies ohne rechtliche Gr<strong>und</strong>lage.<br />

Jedoch besteht ein Vergütungsanspruch des Filmherstellers gegen die Geräte- <strong>und</strong><br />

Leerkassettenhersteller bzw. Importeure gemäß § 54 UrhG.<br />

Diese Ansprüche können durch die entsprechenden <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften für<br />

Filme geltend gemacht werden. Dies gilt auch für DVD- <strong>und</strong> CD-Kopien, denn § 54<br />

UrhG erfasst nicht nur analoge Speichermedien, sondern auch digitale Speicher<br />

wie CD-ROM <strong>und</strong> DVD etc.<br />

Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den gezahlten Vergütungen<br />

zu. Die Vergütungen werden für jeden Bildträger (entsprechend der Länge des<br />

Filmes) <strong>und</strong> für jedes Ton- <strong>und</strong> Bildaufnahmegerät berechnet.<br />

4.2.12 Exkurs: Freie Software – Open Source Software<br />

Viele <strong>Multimedia</strong>-Projekte bedienen sich „freier“ Software, meist auch in<br />

Kombination mit proprietärer Software. Letztere meint in Abgrenzung zur freien<br />

Software die Haupt- bzw. geschützte <strong>und</strong> daher in der Regel kostenpflichtige<br />

Software. Im Folgenden werden Hinweise gegeben, die bei Verwendung <strong>von</strong> Freier<br />

Software <strong>und</strong> insbesondere bei Open Source Software zu beachten sind. Beide<br />

Begriffe werden oft synonym verwendet. Der ältere Begriff ist jedoch der Begriff der<br />

„freien Software“. Dieser geht über den Begriff der „Open Source Software“ hinaus.<br />

Eine Unterscheidung beider Begriffe spielt in der Praxis keine Rolle <strong>und</strong> soll daher<br />

im Folgenden nicht weiter berücksichtigt werden.<br />

Vielmehr ist es erforderlich, die Begriffe, die in diesem Zusammenhang häufig<br />

vorkommen, <strong>von</strong>einander abzugrenzen:<br />

Mit dem Begriff „Freie Software“ wird angezeigt, dass die Software kostenfrei<br />

erhältlich ist <strong>und</strong> frei verbreitet werden darf. Rechtlich bedeutet dies, dass der<br />

jeweilige Urheber gr<strong>und</strong>sätzlich keine urheberrechtlichen Schutzrechte gegenüber<br />

Nutzern geltend macht. Demgemäß ist mit „frei“ die Freiheit der Nutzung im<br />

eigentlichen Sinn gemeint, die sich konkret in der Offenlegung des Quellcodes<br />

äußert. Zur Freien Software gehören: „Free Software“, „Open Source Software“<br />

(Quellcode wird offen gelegt) <strong>und</strong> „Public Domain Software“ (Software, die <strong>von</strong><br />

Urhebern zur kostenlosen Nutzung <strong>und</strong> öffentlichen Verbreitung freigegeben<br />

wurde). Nicht dazu gehört „Shareware“: dieser Begriff erfasst ein besonderes<br />

Vertriebskonzept nach dem Motto „Try and Buy“: wer die Software nach einer<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 50


Testphase behalten will, muss für die Inanspruchnahme der Nutzung eine Gebühr<br />

bezahlen. Es liegt also keine freie Nutzung bzw. kein Verzicht auf die<br />

Geltendmachung der Urheberrechte vor. Im Einzelnen:<br />

Public Domain<br />

In den 80er Jahren wurden in den USA mit öffentlichen Mitteln Softwareprojekte an<br />

Hochschulen gefördert. Die entwickelte Software durfte nicht mehr verkauft,<br />

sondern musste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. „Public<br />

Domain“ unterliegt keinem „Copyright“. Von Public Domain spricht man auch bei<br />

Software, deren urheberrechtliche Schutzdauer abgelaufen ist. Public Domain ist im<br />

Deutschen am ehesten mit dem Begriff der Gemeinfreiheit vergleichbar (siehe<br />

4.2.1-4.2.3). Zu beachten ist jedoch, dass die Quell- <strong>und</strong> Binärcodes <strong>von</strong> Public<br />

Domain Software nicht geändert werden dürfen.<br />

Free Software/Open Source Software<br />

Um Free Software/Open Source Software handelt es sich, wenn der Sourcecode<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich frei zugänglich ist. Jeder darf die Software ohne Lizenzgebühren<br />

rechtmäßig nutzen. Die Quell- <strong>und</strong> Binärcodes dürfen <strong>von</strong> jedermann nicht nur<br />

benutzt, sondern auch geändert werden (im Unterschied zur Public Domain<br />

Software). Von der ursprünglichen <strong>und</strong> der modifizierten Software dürfen Kopien<br />

erstellt <strong>und</strong> weitergegeben werden.<br />

Open Source Software ist der Free Software zuzurechnen. Der Begriff Open<br />

Source wurde geprägt, um der Freiheit der Nutzungsrechte im Sinne der<br />

Wissenschaft Nachdruck gegenüber dem Aspekt „kostenlos“ zu verleihen.<br />

Die Leitidee der Open Source Kultur ist die gemeinsame kooperative Entwicklung<br />

<strong>von</strong> Programmen durch das Veröffentlichen des Quellcodes. Die freie<br />

Zugänglichkeit des Quellcodes <strong>und</strong> die Erlaubnis zur freien Nutzung <strong>und</strong><br />

Veränderung ermöglichen eine offene Entwicklung des Programms mit der<br />

gegenseitigen Prüfung des Codes <strong>und</strong> die parallele Fehlersuche vieler Anwender<br />

<strong>und</strong> Programmierer.<br />

Die innovative <strong>und</strong> schnelle Open Source Bewegung hat Software hervorgebracht,<br />

die der Qualität <strong>von</strong> kommerzieller Software in nichts nachsteht. Bedeutendstes<br />

Beispiel ist das Betriebssystem Linux.<br />

Share Ware<br />

Bei Share Ware handelt es sich um kommerzielle Software mit einem besonderen<br />

Vertriebskonzept: Shareware darf beliebig verbreitet werden, sofern keine<br />

Lizenzbestimmungen dagegen stehen.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 51


Zumeist wird nur die private Nutzung gestattet. Häufig anzutreffen ist auch das<br />

Angebot der kostenfreien Testversion, mit der Aufforderung sich nach einer<br />

bestimmten Probezeit registrieren zu lassen <strong>und</strong> entsprechende Gebühren zu<br />

bezahlen.<br />

Im Folgenden wird speziell auf die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen der Open Source<br />

Software eingegangen, die im Hochschulumfeld häufig eingesetzt bzw. weiterentwickelt<br />

wird.<br />

Die zugehörige General Public License (GPL), sog. Allgemeine öffentliche Lizenz,<br />

die eine der restriktiveren Open Source Lizenzen meint, muss nach der „The Open<br />

Source Definition“ (OSD) (http://www.opensource.org/osd.htm) speziellen<br />

Anforderungen genügen. Zusammengefasst sind dies:<br />

• Unveränderte Übernahme <strong>und</strong> Weitergabe der General Public License<br />

(GPL)<br />

• Haftungsausschluss<br />

• Freie Weitergabe der Software ohne Lizenzgebühren<br />

• Freie Weitergabe des Quellcodes<br />

• Möglichkeiten der Programmänderung <strong>und</strong> Weitergabe der Änderung<br />

• Unversehrtheit des Originalcodes<br />

• Keine Diskriminierung <strong>von</strong> einzelnen Personen oder Gruppen (jeder hat<br />

das Recht, zu Open Source Software beizutragen)<br />

• Keine Einschränkung für bestimmte Anwendungsbereiche<br />

Beispiel einer Open Source Lizenz: GNU GPL<br />

Es gibt verschiedene Open Source Lizenzen, wie z. B. die GNU General Public<br />

License – GPL, BSD Copyright-Lizenz (Berkeley Software Distribution), GNU<br />

Lesser GPL, Mozilla Public License. Alle haben das Ziel, Software mit möglichst<br />

wenig Einschränkungen zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> gleichzeitig deren<br />

Weiterentwicklung zu sichern. Auf die Unterscheidung der Lizenzen kann an dieser<br />

Stelle auf Gr<strong>und</strong> der Begrenzungen des Textumfangs nicht eingegangen werden.<br />

Im Folgenden wird die bekannteste Open Source Lizenz, die GNU GPL, näher<br />

erläutert <strong>und</strong> im Hinblick auf <strong>Verwertungs</strong>aspekte kommentiert. GNU steht für “GNU<br />

is not UNIX“, womit der Begründer des GNU-Projektes Richard Stallmann anzeigte,<br />

dass damit ein Gegenentwurf zum kommerziellen Betriebssystem UNIX geschaffen<br />

werden sollte. Die bekannteste Software unter GNU GPL ist GNU/Linux <strong>und</strong> Star<br />

Office. Die GNU GPL orientiert sich an den Maßgaben der OSD. Zu finden ist die<br />

GNU GPL in englischer Version unter http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html im<br />

Internet, in einer nicht autorisierten deutschen Fassung unter:<br />

http://www.suse.de/de/private/support/licenses/gpl.html.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 52


Stallmann prägte auch den Begriff Copyleft als distanzierendes Wortspiel auf<br />

Copyright. Copyleft stellt sicher, dass jede Software, die dem Begriff unterstellt ist,<br />

frei bleibt. D. h. jede Software, die auch einen Teil enthält, der der GPL unterliegt,<br />

muss wieder der GPL unterliegen. Nutzer <strong>und</strong> Programmierer, die die Software<br />

weiterentwickeln, haben die gleichen <strong>Rechte</strong> wie der ursprüngliche Autor.<br />

Die <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> Pflichten des Nutzers<br />

Jeder Lizenznehmer erhält, ohne Lizenzgebühren zahlen zu müssen, ein einfaches<br />

Nutzungsrecht i. S. d. § 31 Abs. 2 UrhG, mit dem er die Software benutzen,<br />

kopieren, verändern, vervielfältigen <strong>und</strong> verbreiten kann (GNU GPL § 1 <strong>und</strong> § 2).<br />

Mit der Benutzung dieser Software geht der Nutzer zwei Verpflichtungen ein: Er<br />

muss dem Vervielfältigungsstück eine Kopie der Lizenzen beilegen (GNU GPL § 1)<br />

<strong>und</strong> er muss Vermerke, die sich auf die Geltung der Lizenz beziehen, unverändert<br />

mitverbreiten (GNU GPL § 1) (§ 1 gilt für das Anfertigen <strong>und</strong> die Verbreitung der<br />

jeweiligen Kopie). Voraussetzungen hierfür sind: Copyrightvermerk, Haftungsausschluss,<br />

unveränderte Vermerke. Bei der Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung einer<br />

veränderten Kopie sind die Voraussetzungen <strong>von</strong> § 2 zusätzlich zu beachten).<br />

Außerdem muss der Nutzer bei der Weitergabe eventuell geänderter Versionen<br />

auch den Quellcode verfügbar machen.<br />

Bei der Zusammenarbeit <strong>von</strong> mehreren Programmierern kann in Kombination<br />

Miturheberschaft, Werkverbindung (s. 2.1) <strong>und</strong>/oder Bearbeitung (s. 4.1) vorliegen.<br />

Dies ist bei Klagen über Lizenzverletzungen <strong>von</strong> Bedeutung. Jeder Urheber ist nur<br />

zur Klage für den <strong>von</strong> ihm geschaffenen Werkteil berechtigt. Eine<br />

Unterlassungsklage kann jeder Einzelne für die gesamte Urheberschaft<br />

vornehmen.<br />

Jeder Urheber eines verb<strong>und</strong>enen Werkes <strong>und</strong> einer Bearbeitung kann auch alleine<br />

gegen eine urheberrechtliche Verletzung seines Teiles klagen.<br />

Gr<strong>und</strong>idee: Open Source Software soll nicht proprietär werden<br />

Die Gr<strong>und</strong>idee hinter den Open Source Lizenzen ist, dass jede Bearbeitung <strong>von</strong><br />

Open Source Programmen ebenfalls wieder unter eine Open Source Lizenz gestellt<br />

werden muss.<br />

Eine Open Source Software soll nicht verändert <strong>und</strong> dann kommerziell verwertet<br />

<strong>und</strong> damit proprietär werden. Um dies zu unterbinden, bestimmt die Open Source<br />

Lizenz, dass jede Bearbeitung <strong>von</strong> Software, die unter einer solchen Lizenz steht,<br />

wiederum unter diese Lizenz gestellt werden muss (GNU GPL § 2 b).<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 53


Der Lizenznehmer muss dafür sorgen, dass jede verbreitete <strong>und</strong> veröffentlichte<br />

Arbeit, die ganz oder teilweise aus dem Programm oder Teilen da<strong>von</strong> abgeleitet ist,<br />

Dritten als Ganzes unter den Bedingungen der Lizenz ohne Lizenzgebühren zur<br />

Verfügung gestellt wird (GNU GPL § 2 b).<br />

Veränderte Dateien müssen mit einem auffälligen Vermerk versehen werden, der<br />

auf die <strong>von</strong> Ihnen vorgenommene Modifizierung <strong>und</strong> das Datum jeder Veränderung<br />

hinweist (GNU GPL § 2 a). Die Bearbeitung muss bei interaktiver Ausführung einen<br />

Copyrightvermerk enthalten (GNU GPL § 2 c).<br />

Die Software muss mit dem Quellcode ausgeliefert werden oder mit dem Angebot,<br />

den Quellcode zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Regelungen sind die Gr<strong>und</strong>lage der Open Source Bewegung, die auf die<br />

Kreativität <strong>und</strong> die Ressourcen der Nutzer setzt, die durch eigene<br />

Programmerweiterungen <strong>und</strong> -korrekturen, die an die/den ursprünglichen<br />

Entwickler zurückgeschickt werden, zu Mitentwicklern werden. Indem man selbst<br />

entwickelte Software unter die GNU GPL stellt oder eine entsprechende<br />

vorbestehende Open Source Software verwendet, nimmt man teil am Potential<br />

einer offenen Entwicklergemeinschaft.<br />

Von Vorteil sind das einfache Vertragsmanagement <strong>und</strong> die unbegrenzte Nutzung.<br />

Kombinationen Open Source Software <strong>und</strong> proprietäre Lizenzen<br />

Die Bedenken bei Kombinationen zwischen Open Source <strong>und</strong> proprietären<br />

Lizenzen gehen dahin, dass die OSS Lizenz die proprietäre Software<br />

„kontaminieren“ könnte, d. h. dass der proprietäre Teil auch unter die OSS-Lizenz<br />

gestellt <strong>und</strong> damit kostenlos angeboten werden müsste. Tatsächlich beinhalten<br />

viele OSS-Lizenzen diese Bedingung.<br />

Die GNU GPL enthält Ausnahmen: Die freie Software darf zusammen mit<br />

proprietärer Software auf einem Datenträger vertrieben werden (GNU GPL § 2 Abs.<br />

2 <strong>und</strong> 4). Auch „identifizierbare Abschnitte“, die als eigenständige Werke betrachtet<br />

werden können <strong>und</strong> nicht <strong>von</strong> dem freien Programm abgeleitet sind, können unter<br />

jede gewünschte Lizenz gestellt werden, wenn die Verbreitung eigenständig <strong>und</strong><br />

nicht als Teil eines Ganzen erfolgt. Naturgemäß ist die Unterscheidung zwischen<br />

beiden Sachverhalten schwierig. (Bei anderen OSS-Lizenzen kann dies anders<br />

geregelt sein.)<br />

Wer Kombinationen <strong>von</strong> „freier“ <strong>und</strong> proprietärer Software erstellt, muss<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich durch eine fachgerechte Prüfung der Lizenzen sicherstellen, dass<br />

diese gegenseitig keine rechtlichen Probleme verursachen <strong>und</strong> sich für die geplante<br />

Nutzung keine Einschränkung ergibt. Gegebenenfalls muss geprüft werden, ob<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 54


Kosten durch eventuell notwendige Nachverhandlungen mit dem Lizenzgeber der<br />

proprietären Software vom Projekt getragen werden können.<br />

Die GPL ist auf Gr<strong>und</strong> ihrer „kontaminierenden“ Wirkung denkbar ungeeignet für die<br />

Entwicklung kommerzieller Software, weshalb sie <strong>von</strong> großen Teilen der<br />

Softwareindustrie abgelehnt wird.<br />

Dürfen auch für die Lizenz keine Gebühren verlangt werden, so ist dennoch<br />

kommerzielle Verwertung möglich, wenn auch nur sehr eingeschränkt.<br />

Verkauf <strong>von</strong> Freier Software<br />

Beim Verkauf Freier Software muss zwischen entgeltlicher <strong>und</strong> unentgeltlicher<br />

Leistung unterschieden werden. Die Überlassung der Freien Software selbst hat an<br />

sich unentgeltlich zu erfolgen. Entgeltlich können jedoch diejenigen weiteren<br />

Leistungen sein, für die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Überlassung der<br />

Freien Software Kosten entstanden sind, wie z. B. die Entwicklung des<br />

Installationsprogramms (auch wenn dieses anschließend unter die GPL gestellt<br />

wird), die Beschaffung, das Konfigurieren, Compilieren <strong>und</strong> Testen der<br />

Programmpakete <strong>und</strong> das Herstellen der Datenträger, für die Nutzungshandbücher,<br />

die Hotline <strong>und</strong> die Pflege des Programms.<br />

Für das Funktionieren des Programms (erweiterte Haftung) darf mit Dritten ein<br />

entgeltlicher Garantievertrag abgeschlossen werden, ebenso wie die Schulung <strong>und</strong><br />

Wartung zur Software.<br />

Dual Licensing<br />

Eine kommerzielle Verwertung <strong>von</strong> freier Software erfolgt hauptsächlich auch durch<br />

das so genannte Dual Licensing. Eine zweifache Lizenzierung kann vorgenommen<br />

werden, wenn verschiedene Teile eines Programms entweder unter eine<br />

proprietäre oder eine freie Lizenz gestellt werden.<br />

Bedingung für Dual Licensing ist, dass der Lizenzgeber die ausschließlichen<br />

Nutzungsrechte hat <strong>und</strong> der Lizenznehmer keine ausschließlichen Nutzungsrechte<br />

erhält.<br />

Dual Licensing ist möglich, wenn der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte<br />

(ein Unternehmen oder ein Programmierer) z. B. seine Software möglichst weit im<br />

Markt verbreiten will. Beispielsweise können Treiber <strong>und</strong> Vorversionen <strong>von</strong><br />

„proprietärer“ Software unter eine Open Source Lizenz gestellt werden.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 55


Im proprietären Zweig dürfen keine Bestandteile aus der Open Source Lizenz<br />

weiterentwickelt werden, da dieser dann, z. B. gemäß § 2 GNU GPL, ebenfalls<br />

freigegeben werden müsste.<br />

Andere Open Source Lizenzen können modifizierte Regelungen enthalten.<br />

Haftung<br />

Die GNU GPL bestimmt, dass das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird<br />

<strong>und</strong> somit keinerlei Gewährleistung für das Programm übernommen wird, soweit<br />

dies gesetzlich zulässig ist. Die Rechtslage ist hier unklar. In welchem Maße für<br />

Freie Software gehaftet wird, hängt vom Einzelfall ab.<br />

Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Markt genügt, nicht jedoch dem<br />

deutschen Recht. Durch die Formulierung <strong>von</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

unter Einhaltung der hierfür geltenden rechtlichen Voraussetzungen können<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die GPL ergänzt <strong>und</strong> interpretiert werden. Bei geeigneter Fassung<br />

kann dadurch erreicht werden, dass die GPL-Prinzipien auch unter deutschem<br />

Recht angewendet werden können. Die richtige <strong>und</strong> vollständige Fassung solcher<br />

Zusatzbedingungen ist jedoch der ständigen Weiterentwicklung des Rechts bzw.<br />

der Rechtsprechung unterworfen. Deshalb kann hier keine pauschale<br />

Textempfehlung gegeben werden, es ist vielmehr die Überprüfung bzw. Gestaltung<br />

im Einzelfall durch einen Juristen zu empfehlen.<br />

Bei jedem <strong>Multimedia</strong>-Projekt muss folglich überprüft werden, inwiefern der<br />

weitgehende Haftungsausschluss <strong>von</strong> OSS-Lizenzen mit den Nutzung bzw.<br />

Verwertung des <strong>Multimedia</strong>-Werkes vereinbar ist.<br />

4.3 Sind technische Schutzmaßnahmen vorhanden?<br />

Häufig sind Werke, die in die Erstellung eines <strong>Multimedia</strong>-Werkes einfließen sollen, mit<br />

besonderen technischen Schutzmaßnahmen wie Zugangskontrollen, Verschlüsselungen<br />

oder Sperrungen versehen. Neben der Klärung der Schutzrechtslage ist es daher für den<br />

<strong>Multimedia</strong>-Schaffenden wichtig zu klären, inwieweit diese Schutzmaßnahmen auch für ihn<br />

eine Rolle spielen.<br />

In diesem Zusammenhang ist vor allem die neue gesetzliche Regelung des<br />

Urheberrechtes zu erwähnen. Diese sieht erstmals in § 95 a UrhG einen besonderen<br />

Schutz für technische Maßnahmen vor, die ihrerseits urheberrechtlich geschützte Werke<br />

vor unerkanntem Zugriff oder vor unerlaubter Nutzung schützen. Festgelegt ist<br />

insbesondere ein Verbot der Umgehung solcher Schutzmaßnahmen. Problematisch sind<br />

Fälle, bei denen wegen eines technischen Schutzes auch auf nicht oder nicht mehr dem<br />

Urheberschutz unterliegende Werke nicht mehr zugegriffen werden kann oder wenn zwar<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 56


ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, die Schutzmaßnahme gegenüber dem Berechtigten<br />

jedoch nicht abgestellt wird. Dies wäre aber dem Interesse an einer multimedialen Nutzung<br />

bestimmter Werke nicht dienlich.<br />

Der Gesetzgeber hat diese Problematik gesehen <strong>und</strong> in § 95 b UrhG des neuen<br />

Urhebergesetzes eine Lösung normiert. Danach muss derjenige, der eine technische<br />

Schutzmaßnahme installiert, demjenigen, der ein Recht zur Benutzung bestimmter Werke<br />

hat, den Zugang zu diesen ermöglichen.<br />

Das heißt zum Beispiel: Will ein Wissenschaftler zum eigenen wissenschaftlichen<br />

Gebrauch ein Werk aus dem Netz laden (erlaubte Nutzungsform des wissenschaftlichen<br />

Großzitats, vgl. oben 4.2.6), das gegen eine Vervielfältigung bzw. Speicherung technisch<br />

geschützt ist, müsste der Urheber dem Wissenschaftler das Werk auf dessen Anforderung<br />

hin zur Verfügung stellen. Wer jedenfalls technische Schutzmaßnahmen für Werke oder<br />

andere Schutzgegenstände installiert, muss dies deutlich sichtbar tun <strong>und</strong> Angaben über<br />

die Eigenschaften der technischen Maßnahmen sowie zur eigenen Person machen (vgl. §<br />

95 d UrhG).<br />

4.4 Wer ist der <strong>Rechte</strong>inhaber der Fremdbeiträge?<br />

Sollen Fremdbeiträge in die eigene <strong>Multimedia</strong>-Produktion eingearbeitet werden, stellt sich<br />

die Frage, wer zuständig ist für die Vergabe <strong>von</strong> Nutzungsrechten. Zu beachten ist, dass<br />

die Nutzungsrechte abhängig <strong>von</strong> der Werkart bei unterschiedlichen, manchmal auch bei<br />

mehreren <strong>Rechte</strong>inhabern zu erwerben sind. Hierbei spielen die <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften<br />

eine große Rolle. Problematisch ist, dass die <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften<br />

noch nicht generell auch die Verwertung für Online-<strong>Rechte</strong> wahrnehmen.<br />

Die nachfolgende Auflistung zeigt, bei wem in der Regel für welche Werke angefragt<br />

werden muss.<br />

Sprachwerke<br />

Verlage, Urheber, VG Wort (nur Zeitungsartikel Online-<strong>Rechte</strong>)<br />

Computerprogramme<br />

Herstellerfirma<br />

Musik<br />

GEMA, Tonträgerhersteller<br />

Bildende Künste<br />

Will man die Abbildung eines Kunstwerkes verwenden, so ist sorgfältig zu klären, wer der<br />

<strong>Rechte</strong>inhaber ist. Derjenige, der das Eigentum an einem Kunstwerk erwirbt, erhält damit<br />

nicht gleichzeitig Nutzungsrechte. § 44 Abs. 1 UrhG bestimmt dies ausdrücklich. In diesen<br />

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Fällen sind die Nutzungsrechte beim Urheber bzw. bei den entsprechenden<br />

<strong>Verwertungs</strong>gesellschaften einzuholen.<br />

Fotografien<br />

VG Bild-Kunst, Bildarchive, Verlage, dargestellte Personen<br />

Die VG Bild-Kunst vergibt Nutzungsrechte für bildende Künstler, Fotografen,<br />

Fotojournalisten, Grafiker, Pressezeichner sowie Bildarchive, Verleger, Urheber <strong>und</strong> freie<br />

Produzenten in den Bereichen Film, Fernsehen <strong>und</strong> Audiovision. Eingeschlossen sind<br />

auch die digitalen <strong>Rechte</strong> für bildende Künstler wie Maler, Architekten, etc.<br />

Die VG Bild-Kunst nimmt bei Fotografien lediglich dann die Online-<strong>Rechte</strong> wahr, wenn der<br />

Verwerter wissenschaftliche Zwecke verfolgt oder die Fotografien für den Schul- <strong>und</strong><br />

Unterrichtsgebrauch verwendet werden.<br />

Sollen die Fotografien für andere Zwecke verwendet werden, müssen die Nutzungsrechte<br />

direkt bei den Verlagen oder Fotografen eingeholt werden.<br />

Katalogbilder<br />

Bei der Nutzung <strong>von</strong> Abbildungen <strong>von</strong> Kunstwerken wird häufig die so genannte<br />

Katalogbildfreiheit angeführt. Sie hat für <strong>Multimedia</strong>-Schaffende zumeist keine Bedeutung.<br />

Um Missverständnisse zu vermeiden wird hier dennoch kurz erklärt, was hierunter zu<br />

verstehen ist.<br />

Nach § 58 UrhG ist es zulässig „öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen Ausstellung<br />

oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die zur<br />

Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben<br />

werden, zu vervielfältigen <strong>und</strong> zu verbreiten“. Die Katalogbildfreiheit trifft für Versteigerer<br />

oder Aussteller zu. Zu den <strong>Werken</strong> der bildenden Kunst zählen: Malerei, Bildhauerei,<br />

Baukunst, Grafik <strong>und</strong> angewandte Kunst.<br />

Nach einem BGH-Urteil dürfen Kunstwerke also nur dann vergütungsfrei wiedergegeben<br />

werden, wenn der Katalog dem Ausstellungszweck dient. Die Präsentation der Kunstwerke<br />

muss dem Ausstellungszweck untergeordnet sein. Ohne Nutzungsrechte einzuholen darf<br />

dieser Ausstellungskatalog später nicht über den Buchhandel vertrieben werden.<br />

Da das Gesetz eng auszulegen ist, gelten die in § 58 UrhG getroffenen Regelungen nur<br />

für Druckerzeugnisse <strong>und</strong> nicht für Internetkataloge, für die gr<strong>und</strong>sätzlich Nutzungsrechte<br />

eingeholt werden müssen.<br />

Der Verkauf der Kataloge muss in den Räumen des Museums bzw. im Museumsshop im<br />

Zeitraum der Ausstellung erfolgen. Kunstbände, die die Aussagekraft des Werkes <strong>und</strong> den<br />

Kunstgenuss betonen, fallen nicht unter die Katalogfreiheit.<br />

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Filme<br />

Produzenten, <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften<br />

Nach dem Gesetz gelten als Miturheber: Hauptregisseur <strong>und</strong> alle weiteren Personen, die<br />

eine schöpferische Leistung in das Filmwerk eingebracht haben, wie Urheber des<br />

Drehbuchs <strong>und</strong> der Dialoge <strong>und</strong> der Komponist der Filmmusik.<br />

Auch Kameramann, Cutter, Bühnen- <strong>und</strong> Kostümbildner oder Schauspieler können unter<br />

bestimmten Voraussetzungen zu den Urhebern zählen.<br />

Neben den Urheberrechten sind die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler zu<br />

berücksichtigen, die keine schöpferische Leistung erbringen (Schauspieler, Musiker,<br />

Beleuchter, Masken-, Kostüm- oder Bühnenbildner, Lichtbildner <strong>und</strong> Filmproduzenten).<br />

Der Filmhersteller, dessen Arbeit sich auf die technischen <strong>und</strong> organisatorischen Abläufe<br />

<strong>und</strong> die finanzielle Absicherung des Projektes konzentriert, gehört in den Regel nicht zu<br />

den Urhebern.<br />

Die Investition des Filmproduzenten wird durch das Gesetz durch bestimmte Regelungen<br />

geschützt. „Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt<br />

damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Film erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel<br />

das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen <strong>und</strong> andere filmische<br />

Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu<br />

nutzen“ (§ 89 Abs. 1 UrhG). Dadurch werden dem Filmproduzenten in der Regel die<br />

<strong>Verwertungs</strong>rechte gesichert. Etwas anderes gilt nur bei entsprechender Vereinbarung.<br />

Diese Regelung gilt sowohl für Filmwerke als auch für einfache Laufbilder.<br />

Der Filmhersteller ist gemäß § 94 I UrhG mit einem Leistungsschutzrecht an dem<br />

Filmträger, also am Bild- <strong>und</strong> Tonträger, geschützt. Das Schutzrecht umfasst das<br />

ausschließliche Recht, den Filmträger zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich<br />

vorzuführen oder für eine Funksendung zu verwenden.<br />

<strong>Multimedia</strong>-Entwickler, die Filme verwenden wollen, müssen immer daran denken, dass<br />

bei der Verwendung <strong>von</strong> Filmen sowohl Urheberrechte als auch Leistungsschutzrechte<br />

verletzt werden können <strong>und</strong> dass entsprechende Nutzungsrechte einzuholen sind.<br />

Normalerweise sind die Urheber- <strong>und</strong> Leistungsschutzrechte der an der Filmproduktion<br />

Beteiligten auf den Produzenten gebündelt <strong>und</strong> können bei den Film-<br />

<strong>Verwertungs</strong>gesellschaften eingeholt werden.<br />

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Da <strong>Multimedia</strong>- <strong>und</strong> Online-<strong>Rechte</strong> erst seit 1995 als bekannt vorausgesetzt werden<br />

können, kommt eine Übertragung auch erst seit dieser Zeit in Betracht. Die Film-<br />

<strong>Verwertungs</strong>gesellschaften nehmen jedoch noch keine Online- <strong>und</strong> <strong>Multimedia</strong>-<strong>Rechte</strong> für<br />

die Filmproduzenten wahr. Die Nutzungsrechte müssen derzeit noch vom Produzenten<br />

selbst eingeholt werden.<br />

Sollen ältere Filme verwendet werden, muss geprüft werden, ob die <strong>Rechte</strong> <strong>von</strong> den<br />

<strong>Verwertungs</strong>gesellschaften erworben wurden. Ist dies nicht der Fall, müssen die <strong>Rechte</strong><br />

bei allen <strong>Rechte</strong>inhabern direkt eingeholt werden.<br />

Bearbeitungen<br />

Urheber des ursprünglichen Werkes <strong>und</strong> Bearbeiterurheber<br />

Sammelwerke<br />

Herausgeber, Autoren<br />

Datenbankwerke<br />

Datenbankurheber, Urheber eines der eingestellten Elemente bzw. Datenbankhersteller<br />

Schützenswert ist die Sammlung als solche, das heißt die Leistung, die in der Auswahl<br />

oder in der Anordnung der Sammlung liegt. Der Urheber des Sammelwerkes wird auch<br />

Herausgeber genannt.<br />

Der Herausgeber muss sich bei Veröffentlichung <strong>und</strong> Verwertung einer Datenbank die Zustimmung<br />

aller Urheber der Einzelwerke übertragen lassen (§§ 12, 15-22 UrhG). Der<br />

Herausgeber darf dann allein die Datenbank veröffentlichen (§ 12 UrhG) <strong>und</strong> verwerten<br />

(§§ 15-22 UrhG).<br />

<strong>Multimedia</strong>-Werke:<br />

Clearingstelle <strong>Multimedia</strong> (www.cmmv.de)<br />

4.5 Urheberpersönlichkeitsrechte<br />

Auch wenn die Verwendung <strong>von</strong> Fremdbeiträgen ohne die Einholung <strong>von</strong><br />

Nutzungsrechten erlaubt sein sollte oder solche <strong>Rechte</strong> eingeholt wurden, ist zu prüfen, ob<br />

bei der Verwendung gegen die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte verstoßen<br />

wird. Urheberpersönlichkeitsrechte sind neben den wirtschaftlichen <strong>Verwertungs</strong>rechten<br />

der eigentliche Gehalt der Urheberstellung. Sie sind nicht übertragbar, allerdings kann der<br />

jeweilige Urheber hinsichtlich der ihm zustehenden Urheberpersönlichkeitsrechte<br />

Nutzungsrechte einräumen, vgl. oben 4.1, bzw. in Fällen, bei denen aufgr<strong>und</strong> der Art des<br />

Urheberpersönlichkeitsrechtes kein Nutzungsrecht in Betracht kommt (Recht des Urhebers<br />

auf Namensnennung), dem Nutzungsberechtigten gegenüber auf die Geltendmachung<br />

<strong>von</strong> rechtlichen Konsequenzen aus der Nichtbeachtung der <strong>Rechte</strong> verzichten. Der<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 60


<strong>Multimedia</strong>-Schaffende sollte daher neben der Beschaffung der erforderlichen<br />

Nutzungsrechte dafür Sorge tragen, dass bei der Nutzung die weiterhin geltenden<br />

Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers beachtet werden, bzw. sicherstellen, dass der<br />

Urheber aus der evtl. Nichtbeachtung keine rechtlichen Konsequenzen ableiten wird. Im<br />

Folgenden werden die Urheberpersönlichkeitsrechte ihrem Inhalt nach kurz umschrieben:<br />

4.5.1 Veröffentlichungsrecht<br />

Der Urheber hat das Recht zu entscheiden, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang er das<br />

Werk zugänglich machen will, vgl. § 12 UrhG. Wer also unveröffentlichtes Material<br />

verwenden möchte, braucht die Einwilligung des Urhebers, muss also eine<br />

entsprechende Nutzungsberechtigung einholen (vgl. oben 4.1).<br />

Unter Öffentlichkeit im Sinne des Urhebergesetzes ist eine Mehrzahl <strong>von</strong> Personen,<br />

deren Kreis nicht begrenzt ist, zu verstehen. Eine Zusammenfassung des<br />

unveröffentlichten Inhalts einer Vorlesung ins Netz zu stellen, ist ohne die<br />

Genehmigung des Professors daher nicht erlaubt.<br />

4.5.2 Recht des Urhebers auf Namensnennung, Verbot der Beseitigung der<br />

vorhandenen Urhebernennung<br />

Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob <strong>und</strong> wie sein Werk mit einer<br />

Urheberbezeichnung zu versehen ist (§ 13 UrhG). Dies gilt auch, wenn er anderen<br />

Personen bereits ein Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat. Dieses Recht<br />

auf Namensnennung findet seine Grenzen in der Urheberschaft in<br />

Arbeitsverhältnissen, in der Branchenunüblichkeit <strong>und</strong> im Verzicht. In Hochschulen<br />

ist insbesondere zu beachten, dass gemäß § 24 Hochschulrahmengesetz die<br />

Mitarbeiter (wissenschaftliche Mitarbeiter oder Hilfskräfte), "die einen eigenen<br />

wissenschaftlichen oder wesentlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen<br />

<strong>und</strong> Mitautoren zu nennen sind; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen".<br />

Landesrechtlich findet dieser Gr<strong>und</strong>satz Ausdruck in § 58 Universitätsgesetz (UG)<br />

sowie in sonstigen Vorschriften wie § 37 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz (KHG), § 40<br />

c Abs. 1 Fachhochschulgesetz (FHG) oder § 42 Abs. 2 Pädagogisches<br />

Hochschulgesetz (PHG). Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist die<br />

Zustimmungspflicht der jeweiligen Hochschule, wenn die Arbeit im Auftrag der<br />

Hochschule gefertigt wurde bzw. als Arbeit der Hochschule gekennzeichnet ist. Ob<br />

die erbrachte Leistung die für das Urheberrecht notwendige urheberrechtliche<br />

schöpferische Höhe erreicht, spielt in diesem Rahmen also keine Rolle.<br />

Auch im Falle einer berechtigten Nutzung eines fremden Werkes ist also stets zu<br />

klären, ob der Urheber genannt werden möchte (<strong>und</strong> ggf. wie) oder nicht: Zu dem<br />

Recht, darüber entscheiden zu können, ob man als Urheber genannt werden<br />

möchte, gehört auch die Möglichkeit, diese Nennung abzulehnen, um anonym zu<br />

bleiben.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 61


Computerprogramme<br />

In der Softwareindustrie ist der Verzicht der Programmierer auf Namensnennung<br />

häufig.<br />

Filme<br />

Jeder Miturheber hat das Recht auf Namensnennung. Die Unterlassung der<br />

Namensnennung verletzt schwerwiegend das Urheberpersönlichkeitsrecht <strong>und</strong><br />

begründet einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (§§ 97 Abs. 2, 13<br />

UrhG).<br />

4.5.3 Recht auf Integrität des Werkes (Änderung, Entstellung, Vernichtung)<br />

Der Urheber kann verbieten, dass sein Werk entstellt oder anderweitig<br />

beeinträchtigt wird, z. B. durch visuelle Veränderung, Textkürzung, Ausschnitte,<br />

Textverstümmelung, Einbindung in einen verzerrenden Zusammenhang. Diese<br />

Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben auch dann beim Urheber, wenn er<br />

umfangreiche Nutzungsrechte eingeräumt hat.<br />

Voraussetzung ist, dass die Veränderung geeignet ist, die berechtigten geistigen<br />

oder persönlichen Interessen des Urhebers zu gefährden.<br />

4.5.4 Rückrufrecht des Urhebers<br />

Da <strong>Multimedia</strong>-Produktionen meist eine geraume Zeit in Anspruch nehmen, ist das<br />

Rückrufrecht des Urhebers wegen Nichtausübung oder nur unzureichender<br />

Ausübung ausschließlicher Nutzungsrechte (§ 41 UrhG) <strong>von</strong> besonderer<br />

Bedeutung. Wenn ein Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Werk<br />

vergibt, hat er ein Recht darauf, dass der <strong>Rechte</strong>inhaber das Nutzungsrecht auch in<br />

zureichender Weise ausübt, d. h. das Werk je nach Vertrag z. B. vertreibt.<br />

Der Urheber kann das Rückrufrecht frühestens nach Ablauf <strong>von</strong> zwei Jahren seit<br />

der Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechtes geltend machen. Wenn<br />

das Werk erst nach der Einräumung/Übertragung des Nutzungsrechtes abgeliefert<br />

wird, ist dies nach Ablauf <strong>von</strong> zwei Jahren nach der Ablieferung möglich.<br />

Andere Fristen gelten bei der Nutzung <strong>von</strong> <strong>Werken</strong> in Periodika: Bei einem Beitrag<br />

für eine Zeitschrift beträgt die Frist drei Monate, für eine Zeitschrift, die monatlich<br />

oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate, für andere Zeitschriften ein<br />

Jahr.<br />

Da <strong>Multimedia</strong>-Produktionen in der Regel lange dauern, kommt diesem Recht eine<br />

durchaus praktische Bedeutung zu. Der Projektverantwortliche muss sicherstellen,<br />

dass während der gesamten Produktionsphase kein Risiko des Rückrufes besteht.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 62


Auf das Rückrufrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden. Es besteht allerdings<br />

die Möglichkeit, in Nutzungsverträgen eine Ausübung des <strong>Rechte</strong>s für maximal fünf<br />

Jahre auszuschließen.<br />

Muster-Formulierung hierfür (dieses Muster macht jedoch nicht die Einzelfallprüfung<br />

entbehrlich):<br />

"Die Geltendmachung des Rückrufrechtes im Sinne <strong>von</strong> § 41 UrhG durch den<br />

Urheber wird für den Zeitraum <strong>von</strong> fünf Jahren, gerechnet ab Einräumung bzw.<br />

Übertragung des Nutzungsrechtes einvernehmlich ausgeschlossen. Wird das Werk<br />

erst später abgeliefert, gilt als Beginn der Jahresfrist der Zeitpunkt der Ablieferung."<br />

Im Falle eines Rückrufes hat der Urheber jedoch den vormals<br />

Nutzungsberechtigten, insbesondere hinsichtlich bereits getätigter Aufwendungen,<br />

nach Billigkeit zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung muss folglich im<br />

Einzelfall beurteilt werden, Richtwerte sind nicht vorhanden.<br />

Die <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />

bleiben vom Rückruf unberührt. Wie dies in der Praxis bezüglich des seit Juli 2002<br />

im UrhG verankerten gesetzlichen Vergütungsanspruches des Urhebers im<br />

Einzelnen verstanden werden muss, ist noch nicht abschließend geklärt.<br />

Filme<br />

Für Filme stellt § 90 Satz 2 UrhG klar, dass spätestens ab Beginn der Dreharbeiten<br />

den Urhebern das Recht verwehrt ist, Rückrufsrechte wegen Nichtausübung,<br />

wegen gewandelter Überzeugung oder Einwendungen gegen die Einräumung der<br />

übertragenen Nutzungsrechte geltend zu machen.<br />

4.6 <strong>Rechte</strong> am eigenen Bild<br />

Fotografien/Filme<br />

Wenn Sie Abbildungen <strong>von</strong> Personen (Fotografien, Filmaufzeichnungen) verwenden,<br />

brauchen Sie dafür die Einwilligung des Abgebildeten bzw. der Angehörigen/Erben<br />

(Ehegatte, Kinder, hilfsweise Eltern) bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten (§ 22<br />

Kunsturhebergesetz).<br />

Das Recht am eigenen Bild ist Teil des gr<strong>und</strong>gesetzlich verankerten Allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrechtes, vgl. Artikel 2 Abs. 1 GG.<br />

In folgenden Fällen ist keine Einwilligung notwendig:<br />

• bei Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Schauspieler, Sportler, bekannte<br />

Persönlichkeiten der Wirtschaft)<br />

• wenn die abgebildeten Personen nur als Beiwerk einer Landschaft oder einer<br />

sonstigen Örtlichkeit (Versammlungen, Demonstrationen, Sportveranstaltungen)<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 63


erscheinen. Vorlesungen oder sonstige Lehrveranstaltungen an Hochschulen<br />

zählen nicht hierzu.<br />

Einstellen <strong>von</strong> Mitarbeiterfotos<br />

Wenn Mitarbeiter <strong>von</strong> Hochschulen auf der Website präsentiert werden sollen, ist es<br />

gemäß § 125 a Abs. 5 UG sowie korrespondierend anderer landesrechtlicher Vorschriften<br />

notwendig, eine kurze Vereinbarung hinsichtlich der <strong>Rechte</strong> an den Fotografien zu treffen,<br />

siehe folgendes Muster. Damit dürften auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte<br />

ausreichend berücksichtigt sein.<br />

Vereinbarung<br />

zwischen<br />

[Mitarbeiter]<br />

<strong>und</strong><br />

[Hochschule]<br />

Präambel<br />

[Hochschule] präsentiert sich im Internet auf einer eigenen Webpage. Auf dieser<br />

Internetpräsentation wird das Studien- <strong>und</strong> Dienstleistungsangebot der Hochschule <strong>und</strong><br />

ihrer Institute dargestellt. In diesem Zusammenhang stellt das Institut auch seine Mitarbeiter<br />

durch eine kurze Beschreibung des Tätigkeitsbereiches <strong>und</strong> das Einstellen einer Fotografie<br />

vor.<br />

Die beiden Parteien vereinbaren in Ergänzung des Arbeitsvertrages folgendes:<br />

1. [Mitarbeiter] gestattet der Hochschule sein im Anhang beiliegendes Foto in die<br />

Website der Hochschule einzustellen. Dies gilt für die Website zum Zeitpunkt der<br />

Unterzeichnung dieser Vereinbarung wie auch für jede Aktualisierung <strong>und</strong><br />

Veränderung in der Hochschule.<br />

2. [Mitarbeiter] gestattet der Hochschule im Zusammenhang mit der Präsentation<br />

seines Bildes eine Beschreibung seines Aufgabenbereichs <strong>und</strong> die Nennung<br />

seiner Funktion innerhalb der Hochschule.<br />

3. Für die in 1. <strong>und</strong> 2. genannten Einwilligungen ist keinerlei Vergütung zu<br />

bezahlen.<br />

4. Die in 1. <strong>und</strong> 2. genannten Einwilligungen können vom Mitarbeiter jederzeit<br />

widerrufen werden.<br />

5. Sollte eine dieser vertraglichen Klauseln unwirksam sein, so wird dadurch diese<br />

Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Klausel<br />

soll durch eine Vereinbarung ersetzt werden, die dem <strong>von</strong> den Parteien<br />

Gewollten am nächsten kommt.<br />

Ort, Datum<br />

__________________<br />

Mitarbeiter<br />

__________________<br />

Hochschule<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 64


4.7 Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrecht<br />

Neben dem urheberrechtlichen Schutz sind die so genannten Leistungsschutzrechte, die<br />

ebenfalls im Urhebergesetz geregelt sind, zu beachten. Damit werden Leistungsergebnisse<br />

geschützt, die nicht unbedingt das Niveau einer persönlichen, geistigen<br />

Schöpfung erreichen <strong>und</strong> deshalb keinen Werkcharakter haben (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG),<br />

denen aber ein Investitionsrisiko im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Leistungen<br />

anhaftet.<br />

Leistungsschutzrechte können neben Urheberrechten bestehen. Bei einer Filmproduktion<br />

beispielsweise bestehen neben dem Urheberrecht des Filmherstellers Leistungsschutzrechte<br />

der Schauspieler. Die Aufgabe des Projektleiters ist es, <strong>von</strong> beiden die<br />

notwendigen Nutzungsrechte einzuholen. Leistungsschutzrechte können Gr<strong>und</strong>lage für<br />

Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadensersatzklagen sein. In der Regel werden die<br />

Leistungsschutzrechte zusammen mit den Urheberrechten einfach <strong>und</strong> zentral über die<br />

zuständigen <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften einzuholen sein.<br />

Lichtbilder/Fotografien (vgl. 4.2.3)<br />

Lichtbilder sind alle Fotografien (auch z. B. Röntgenbilder), die nicht als Lichtbildwerk im<br />

Sinne des Urheberrechts geschützt werden können (mit Ausnahmen <strong>von</strong> rein<br />

mechanischen Reproduktionen), da sie keine persönliche <strong>und</strong> geistige Schöpfung<br />

darstellen.<br />

Wer jedoch Lichtbilder verwenden möchte, muss beim Urheber entsprechende<br />

Nutzungsrechte einholen. Die Schutzdauer ist kürzer als bei Lichtbildwerken, sie beträgt<br />

50 Jahre seit dem Erscheinen des Lichtbildes, bzw. 50 Jahre seit Herstellung, wenn das<br />

Bild nicht erschienen ist, vgl. § 72 UrhG.<br />

Lichtbilder, die mehr auf rein handwerksmäßigem Können beruhen, haben nach der<br />

Rechtsprechung einen geringeren Schutzumfang als Lichtbildwerke. Sie sind nur gegen<br />

detailgetreue Übernahme (reine Kopie), nicht aber gegen eine Nachbildung durch<br />

Übernahme einzelner Formelemente in abgewandelter Gestalt geschützt.<br />

Künstlerische Fotos hingegen sind auch gegen das Nachschaffen geschützt. Eine<br />

Entschädigung kann bei nicht erlaubter Verwertung nicht nur für die finanziellen Einbußen<br />

aufgr<strong>und</strong> der entgangenen Lizenzgebühr, sondern auch für die immateriellen<br />

Beeinträchtigungen erreicht werden.<br />

Ausübende Künstler<br />

Ausübende Künstler sind diejenigen, die ein fremdes Werk vortragen, aufführen oder<br />

dabei künstlerisch mitwirken (z. B. Dirigenten <strong>und</strong> Bühnenregisseure), § 73 UrhG. Sie<br />

haben Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen, d. h. für eine Verwertung (z. B.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 65


Aufnahme <strong>und</strong> Einbau in die eigenen <strong>Multimedia</strong>-Produktion) bedarf es der Einwilligung<br />

der ausübenden Künstler.<br />

Ist die Darbietung auf einem Bild- oder Tonträger aufgenommen, beträgt die Dauer des<br />

Schutzrechtes 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. nach einem späteren Erscheinen<br />

des Bild-/Tonträgers (§ 82 UrhG).<br />

Veranstalter <strong>von</strong> Darbietungen ausübender Künstler<br />

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers <strong>von</strong> einem Unternehmen veranstaltet, so<br />

bedarf es in den meisten Fällen neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch<br />

der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens (§ 81 UrhG).<br />

Hersteller <strong>von</strong> Tonträgern <strong>und</strong> Sendeunternehmen<br />

Tonträger- <strong>und</strong> Filmhersteller sowie Sendeunternehmer sind durch das Urheberrecht in<br />

ihren organisatorischen, technischen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Leistungen geschützt. Ihnen<br />

stehen Leistungsschutzrechte an den <strong>von</strong> ihnen produzierten Musik- <strong>und</strong> Filmaufnahmen<br />

<strong>und</strong> Sendungen zu.<br />

Damit kommt den Trägern des wirtschaftlichen Risikos das Recht zu, den Bild- oder<br />

Tonträger, auf dem das Werk aufgenommen ist, zu vervielfältigen <strong>und</strong> zu verbreiten bzw.<br />

die Sendung weiterzusenden, auf Bild- <strong>und</strong> Tonträger aufzunehmen, zu verbreiten <strong>und</strong> zu<br />

vervielfältigen (§ 87 UrhG).<br />

Filme: Aufgr<strong>und</strong> der in §§ 88 ff. UrhG getroffenen Regelungen werden die vielen<br />

Schutzrechte, die bei einer Filmproduktion entstehen, auf den Filmhersteller vereinigt.<br />

Dazu gehört die schöpferische Leistung <strong>von</strong> Regisseur, Kameraführung, Kostümbildnern,<br />

des Drehbuchautors, der Musikkomponisten <strong>und</strong> der ausübenden Künstler.<br />

Leistungsschutzrechte erwirbt auch der Produzent <strong>von</strong> Filmen, die keine Werkshöhe<br />

haben <strong>und</strong> als Laufbilder bezeichnet werden: Urlaubsfilme <strong>von</strong> Hobbyfotografen,<br />

dokumentarische Aufzeichnungen, Aufzeichnungen <strong>von</strong> politischen Sendungen, Talk-<br />

R<strong>und</strong>en, dokumentarische Musik- <strong>und</strong> Schauspiel-Aufführungen.<br />

Die <strong>Rechte</strong> können bei <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften erworben werden, sofern diese <strong>Rechte</strong><br />

an diese übertragen wurden. Wenn dies nicht der Fall ist - vor allem bei älteren<br />

Produktionen - müssen die <strong>Rechte</strong> einzeln eingeholt werden.<br />

Schutz der Datenbanken<br />

Für Datenbanken wird der Maßstab für die urheberrechtlich erforderliche Schöpfungshöhe<br />

eher niedrig angesetzt. Bei Datenbanken gilt das so genannte Recht der "kleinen Münze",<br />

das heißt, dass schon ein Mindestmaß an Kreativität bzw. relativ geringe Schöpfungshöhe<br />

für den Schutz gemäß dem Urheberrecht ausreicht. So können auch <strong>Multimedia</strong>-Werke<br />

urheberrechtlichen Schutz erlangen, die eine geringe Schöpfungshöhe aufweisen.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 66


Was die <strong>Rechte</strong> der Beteiligten anbelangt, so sind zu unterscheiden:<br />

• der Datenbankurheber,<br />

• die Urheber der eingestellten Elemente/Medien,<br />

• der Datenbankhersteller.<br />

Als Datenbankurheber wird derjenige bezeichnet, der die Struktur der Datenbank<br />

geschaffen hat. Hier erstreckt sich der Schutz nicht auf die einzelnen Elemente/Inhalte der<br />

Datenbank, sondern auf deren Gerüst, insbesondere also z. B. das Zugangs- <strong>und</strong> Abfragesystem.<br />

Der Schutz der Urheber <strong>von</strong> einzelnen Elementen/Datenbankinhalten (Audios, Videos,<br />

Texten etc.) besteht unabhängig vom Urheberrechtsschutz hinsichtlich der Datenbank als<br />

Struktur. Die inhaltlichen Elemente sind jeweils für sich nach dem Urheberrecht geschützt,<br />

soweit sie die notwendige schöpferische Höhe haben.<br />

Im Unterschied zum Datenbankurheber <strong>und</strong> Urheber <strong>von</strong> Datenbankinhalten genießt der<br />

Datenbankhersteller nicht den Schutz als Urheber im Rechtssinne, sondern nur den<br />

Schutz des Leistungsschutzrechtes gem. § 87 a UrhG:<br />

Datenbankhersteller im Sinne <strong>von</strong> § 87 a UrhG ist derjenige, der zur Beschaffung,<br />

Überprüfung oder Darstellung der Datenbank eine nach Art oder Umfang wesentliche<br />

Investition geleistet hat <strong>und</strong> damit das wirtschaftliche Risiko trägt. Dies umfasst im<br />

Wesentlichen die wirtschaftlichen Aufwendungen, die für den Aufbau, die Darstellung oder<br />

auswählende <strong>und</strong> aktualisierende Überprüfung der Datenbank aufgebracht werden.<br />

Datenbankhersteller bei Hochschulprojekten ist somit in den meisten Fällen die<br />

Hochschule.<br />

Wie die Inhalte ist auch die Software, die den Zugriff auf die Inhalte ermöglicht, nach<br />

allgemeinen Bestimmungen des Urheberrechts geschützt. Die Software ist nicht<br />

Bestandteil des Datenbankwerkes.<br />

Damit der Datenbankhersteller/die Hochschule das alleinige Recht zur Verwertung der<br />

Datenbank ausüben kann, müssen die Projektleiter dafür Sorge tragen, dass<br />

entsprechende Nutzungsrechte der Beteiligten auf die Hochschule gebündelt, d. h.<br />

übertragen bzw. eingeräumt werden; dies betrifft also die Urheberrechte des<br />

Datenbankurhebers, der einzelnen Elemente <strong>und</strong> der Software.<br />

Nur wenn ausreichende Nutzungsrechte auf die Hochschule übertragen werden, ist eine<br />

Datenbank auch einsetzbar <strong>und</strong> verwertbar, unabhängig da<strong>von</strong>, ob eine kommerzielle oder<br />

eine nicht kommerzielle Nutzung angestrebt wird.<br />

Es ist unbedingt notwendig, dass die Projektverantwortlichen für die Gestaltung der<br />

Verträge in jedem Einzelfall die Hilfe des Hochschuljuristen oder eines externen Juristen<br />

zu Rate ziehen. Liegen Beschäftigungsverhältnisse vor, so muss <strong>von</strong> dem zuständigen<br />

Juristen geklärt werden, ob damit schon die notwendigen <strong>Rechte</strong> an die Hochschule<br />

abgetreten sind. Auch bereits bestehende Verträge zur Nutzungsrechte-Einholung <strong>von</strong><br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 67


Fremdbeiträgen (auch Software) müssen <strong>von</strong> dem Juristen auf ihre Übereinstimmung mit<br />

dem <strong>Verwertungs</strong>ziel geprüft werden.<br />

4.7.1 Bestimmte Ausgaben (Wissenschaftliche Ausgaben, Nachgelassene Werke)<br />

Wer nicht oder nicht mehr geschützte Werke (z. B. antike Schriften oder Noten aus<br />

der Renaissance) auswählt <strong>und</strong> zu einer wissenschaftlichen Ausgabe<br />

zusammenträgt, erlangt als Verfasser oder Herausgeber einer solchen<br />

wissenschaftlichen Ausgabe ein Leistungsschutzrecht (§ 70 UrhG). Aus diesen<br />

Ausgaben dürfen ohne entsprechende Nutzungsrechte keine Texte vervielfältigt,<br />

verbreitet <strong>und</strong> veröffentlicht werden, z. B. indem sie eingescannt oder auf CD-ROM<br />

gebrannt werden. Der Leistungsschutz besteht 25 Jahre nach dem Erscheinen der<br />

Ausgabe bzw. nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht<br />

erschienen ist. Wenn es sich um eine kommentierte Ausgabe oder Würdigung<br />

handelt, kommt dieser darüber hinaus unter Umständen auch urheberrechtlicher<br />

Schutz zu.<br />

Nachgelassene Werke<br />

Dieses Leistungsschutzrecht betrifft Werke, die nicht erschienen sind <strong>und</strong> bei<br />

denen der urheberrechtliche Schutz bereits erloschen ist. Wer solche Werke<br />

erscheinen lässt oder erstmals veröffentlicht, hat 25 Jahre lang das ausschließliche<br />

<strong>Verwertungs</strong>recht daran.<br />

Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die nie urheberrechtlichen Schutz<br />

hatten, deren Urheber aber schon länger als 70 Jahre tot sind, vgl. § 71 UrhG.<br />

Da ein Schutzrecht gemäß § 71 UrhG nur an gemeinfreien <strong>Werken</strong> (vgl. auch oben<br />

4.2.3) entstehen kann, muss die Schutzfrist abgelaufen sein. Wenn der Urheber<br />

<strong>und</strong> die Schutzfrist nicht bekannt sind, ist man auf Vermutungen angewiesen. Bei<br />

altem Kulturgut (z. B. Märchen <strong>und</strong> Sagen) darf vermutet werden, dass die<br />

Schutzfrist abgelaufen ist.<br />

4.8 Nutzungsrechte-Einholung (Lizenzvertrag) für Fremdbeiträge<br />

Für die Einholung <strong>von</strong> Nutzungsrechten sind verschiedene Punkte zu beachten.<br />

So ist es <strong>von</strong> großer Bedeutung, dass sich derjenige, der die Nutzungsrechte einholt, <strong>von</strong><br />

Anfang an im Klaren darüber ist, welchen Umfang die Verwertung des <strong>von</strong> ihm erstellten<br />

Projektes haben soll.<br />

Es ist deshalb wichtig, dass die beabsichtigten Nutzungsarten „einzeln bezeichnet“ werden<br />

<strong>und</strong> nicht nur pauschale Formulierungen verwendet werden.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 68


In der Praxis wird deshalb große Aufmerksamkeit auf eine genaue Definition der<br />

beabsichtigten Nutzung gelegt. Hierbei werden teilweise umfassende Kataloge der<br />

einzuräumenden <strong>Rechte</strong> aufgestellt.<br />

Gr<strong>und</strong> für diese so genannte „Spezifizierungslast“ des <strong>Rechte</strong>erwerbers ist die Tatsache,<br />

dass § 31 Abs. 5 UrhG den so genannten „Zweckübertragungsgr<strong>und</strong>satz“ statuiert. Hierbei<br />

handelt es sich im Kern um eine Auslegungsregel. Diese besagt, dass im Zweifel da<strong>von</strong><br />

auszugehen ist, dass der Urheber nur <strong>Rechte</strong> in dem Umfang überträgt, der für die<br />

Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Dies führt in der Praxis dazu, dass das<br />

Urheberrecht immer dann beim Urheber verbleibt, wenn entweder nicht genau<br />

beschrieben ist, welche Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollen oder auch<br />

durch eine Auslegung des Vertragszwecks es nicht (eindeutig) möglich ist, den Umfang<br />

der Nutzungsrechtsübertragung festzulegen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Unsicherheiten, die eine Auslegung des Vertragszweckes im Streitfall mit<br />

sich bringt, ist deshalb dringend zu raten, so detailliert wie möglich zu beschreiben, welche<br />

Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Eine solche Beschreibung des Nutzungsrechts<br />

kann sich an der räumlichen, zeitlichen, persönlichen oder inhaltlichen Ausgestaltung<br />

orientieren.<br />

Darüber hinaus ist wichtig, dass das zu erstellende Werk so genau wie möglich<br />

beschrieben wird.<br />

Wird das zu erstellende Werk nämlich nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt, so<br />

bedarf eine Nutzungsrechtseinräumung gemäß § 40 UrhG der Schriftform gemäß § 126<br />

BGB. Das bedeutet, dass der Austausch <strong>von</strong> Briefen für die Nutzungsrechtseinräumung<br />

nicht ausreicht. Vielmehr müssen beide Parteien auf der gleichen Urk<strong>und</strong>e unterschrieben<br />

haben. Auch eine Versendung durch E-Mail reicht in diesem Fall nicht aus.<br />

Es ist da<strong>von</strong> abzuraten, aus taktischen Gründen anfänglich nur ein beschränktes<br />

Nutzungsrecht zu verlangen, um dann im Nachhinein dieses Nutzungsrecht auszuweiten.<br />

Es ist erfahrungsgemäß schwierig, das Nutzungsrecht nachträglich beispielsweise für eine<br />

kommerzielle Nutzung zu erhalten, wenn diese vorher nicht ausdrücklich in den Vertrag mit<br />

aufgenommen wurde. Vor allem bei der Überlassung <strong>von</strong> Nutzungsrechten an<br />

Hochschulen ist darauf hinzuwirken, dass, sofern eine kommerzielle Nutzung geplant ist,<br />

diese auch ausdrücklich in die Nutzungsrechtsüberlassung aufgenommen wird. Bei Fehlen<br />

einer solchen Nennung wäre sonst, durch Anwendung des Zweckübertragungsgr<strong>und</strong>satzes,<br />

bei Hochschulen eher da<strong>von</strong> auszugehen, dass keine kommerzielle Nutzung<br />

beabsichtigt ist. Die Hochschule oder öffentliche Einrichtung würde deshalb derartige<br />

Nutzungsrechte im Zweifel nicht erwerben.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Der Urheber<br />

kann auf die Bezahlung einer Nutzungsrechtsvergütung nicht verzichten (§ 32 Abs. 3<br />

UrhG).<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 69


Beispiel für eine Nutzungsrechte-Einholung in Briefform<br />

Der unten aufgeführte Brief <strong>und</strong> die beschriebenen Nutzungen sind nur beispielhaft<br />

genannt. Wie oben dargestellt, muss in jedem Einzelfall überprüft werden, welche<br />

Nutzungen im Einzelnen beabsichtigt sind. Dementsprechend müssen dann die<br />

Nutzungsrechte vom <strong>Rechte</strong>inhaber eingeholt werden. Der vorliegende Entwurf kann<br />

deshalb nicht unverändert auf alle Fälle übertragen werden, sondern muss für jeden<br />

Einzelfall gesondert erstellt werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Einschaltung der für <strong>Multimedia</strong>-<br />

Rechtsfragen zuständigen Stelle an der Hochschule notwendig.<br />

Diese sollte auch prüfen, welche Regelungsbereiche notwendig sind, ob eine<br />

Vereinbarung in Briefform - wie im Beispiel ausgeführt - genügt, oder ob ein „richtiger“<br />

Lizenzvertrag notwendig ist.<br />

Freigabe <strong>von</strong> Bildern<br />

Unser Projekt „Das Liebesleben der Algen“<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

im Rahmen der Vorlesungen der der Hochschule X halte ich eine<br />

wöchentliche Vorlesung, die sich über das gesamte Semester erstreckt. Diese<br />

Veranstaltung soll auch in den kommenden Semestern stattfinden. Im Rahmen dieser<br />

Vorlesung möchte ich gerne aus dem bei Ihnen erschienen Buch:<br />

<br />

verwenden.<br />

Es handelt sich hierbei im Einzelnen um folgende Bilder: ........................<br />

Diese Bilder sollen zum einen meinen Studierenden in der Vorlesung zu Lernzwecken zur<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

Zum anderen beabsichtige ich aber auch, meine Vorlesung im Rahmen einer multimedial<br />

unterstützten Lehrveranstaltung zu verwenden. Meine Vorlesung wird hierbei auf einem<br />

Server der Hochschule X oder eines sonstigen Betreibers eingestellt <strong>und</strong> kann <strong>von</strong> allen<br />

interessierten Hochschulangehörigen <strong>und</strong> der Öffentlichkeit insgesamt eingesehen bzw.<br />

heruntergeladen werden.<br />

Neben dieser wissenschaftlichen Verwendung Ihrer Bilder wollen wir diese in Zukunft auch<br />

kommerziell nutzen. Hierbei werden <strong>von</strong> uns noch Vergütungsmodelle entwickelt. Im Falle<br />

einer kommerziellen Verwertung Ihrer Bilder werden Sie an den Erlösen dieser Verwertung<br />

angemessen beteiligt.<br />

Anmerkung:<br />

Für den Fall einer kommerziellen Verwertung des jeweiligen Inhalts muss dann mit<br />

dem Urheber die angemessene Vergütung im Einzelnen vereinbart werden.<br />

Sollten Ihre Bilder jedoch nicht kommerziell verwandt werden, bitten wir Sie um<br />

Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine Vergütung bezahlen können. Ihre Bilder werden<br />

jedoch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht <strong>und</strong> verlassen so den reinen<br />

Hochschul-Bereich.<br />

Die <strong>von</strong> Ihnen zur Verfügung gestellten Bilder werden im Weiteren unverändert, also nicht<br />

durch uns bearbeitet, <strong>und</strong> unter Angabe der Quelle (Quellenangabe wäre ggf. mit Ihnen<br />

abzustimmen) wiedergegeben, vervielfältigt <strong>und</strong> zur Verfügung gestellt <strong>und</strong> dann den<br />

Nutzern auf zunächst unbestimmte Zeit zusammen mit dem weiteren Inhalt meiner<br />

Vorlesung über das Internet zur Verfügung gestellt. Der Nutzerkreis über das Internet ist<br />

dabei nicht auf Studierende oder sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter der Hochschule X<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 70


eschränkt. Vielmehr soll der Öffentlichkeit über die Zurverfügungstellung durch das<br />

Internet die Möglichkeit gegeben werden, die Bilder einzusehen <strong>und</strong> zu nutzen.<br />

Sofern wir die <strong>von</strong> Ihnen zur Verfügung gestellten Bilder nicht kommerziell nutzen, haben<br />

Sie sicherlich Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine Vergütung für die<br />

Zurverfügungstellung Ihrer Bilder zahlen können.<br />

Wenn Ihre Inhalte <strong>von</strong> uns jedoch kommerziell genutzt werden, wird Ihnen eine<br />

angemessene Vergütung bezahlt.<br />

Wir bitten Sie deshalb, uns für die oben genannten Bilder das Recht einzuräumen, diese in<br />

der oben beschriebenen Art <strong>und</strong> Weise zu nutzen <strong>und</strong> uns dies durch die Zusendung<br />

dieses <strong>von</strong> Ihnen unterzeichneten Briefes zu bestätigen.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

................................................................<br />

................................................................<br />

Institut für < > Hochschule X <strong>Rechte</strong>inhaber (Nutzungsgeber), Datum<br />

4.9 Überblick über die Verwertbarkeit der einzelnen Fremdbeiträge<br />

In einem <strong>Multimedia</strong>-Projekt werden zahlreiche Verträge zur Einlizenzierung <strong>von</strong><br />

Fremdbeiträgen geschlossen. Nicht immer lässt sich hierfür das gleiche Vertragswerk verwenden.<br />

In einigen Fällen müssen Sondervereinbarungen eingegangen werden, was z. B.<br />

die Nutzungsrechte <strong>und</strong> die Vergütung anbelangt. Die Mustertabelle ermöglicht einen<br />

Überblick über die Einsetzbarkeit der einzelnen Fremdbeiträge im Hinblick auf die<br />

<strong>Verwertungs</strong>ziele. Hier werden die Ergebnisse der einzelnen Checkliste aus Kapitel 4<br />

zusammengefasst.<br />

Aufgeführt werden müssen hier in jedem Fall auch die Lizenzverträge für die verwendete<br />

Software. Normalerweise wird an Hochschulen ausschließlich mit so genannten Campus-<br />

Lizenzen gearbeitet. Diese bestimmen in der Regel, dass die Software nur im Rahmen der<br />

Hochschularbeit verwendet werden darf <strong>und</strong> die mit der Software erstellten <strong>Multimedia</strong>-<br />

Produkte nur für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch oder innerhalb des Campus<br />

eingesetzt werden dürfen. Eine kommerzielle Verwertung ist hierbei ausgeschlossen.<br />

Sollte auch eine kommerzielle Verwertung geplant sein, müssen die Reichweite der<br />

Softwarelizenzen überprüft <strong>und</strong> ggf. Lizenzen nachgekauft werden, die eine kommerzielle<br />

Verwertung des <strong>Multimedia</strong>-Produkts erlauben. Lassen Sie Ihre Verträge <strong>von</strong> den<br />

Justiziaren an der Hochschule prüfen <strong>und</strong> planen Sie bei der Budgetierung Ihres Projektes<br />

gegebenenfalls kommerzielle Lizenzen ein.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 71


5 Kooperationen<br />

5.1 Kooperationsverträge mit Firmen <strong>und</strong> anderen Hochschulen/<br />

Forschungseinrichtungen<br />

Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungsbereiche aufgeführt, die ein<br />

Kooperationsvertrag mit Firmen <strong>und</strong> anderen Hochschulen jeweils beinhalten sollte. Bei<br />

einer Vertragserstellung muss im Einzelnen <strong>von</strong> einem Juristen geprüft werden, welchen<br />

Inhalt die Vereinbarung mindestens haben muss <strong>und</strong> welche Regelungen darüber hinaus<br />

wünschenswert sind.<br />

5.1.1 Vertragspartner<br />

Im Vertragskopf (wird teilweise auch als Rubrum bezeichnet) sind die<br />

Vertragspartner im Einzelnen genau zu bezeichnen, <strong>und</strong> zwar mit dem Namen, der<br />

Rechtsform <strong>und</strong> dem Sitz der jeweiligen Institution.<br />

5.1.2 Vorbemerkung/Präambel<br />

Hier sollten Ausführungen über die Tätigkeit der Vertragspartner gemacht werden<br />

<strong>und</strong> auf welchen Gebieten die Vertragspartner über Expertisen verfügen. Darüber<br />

hinaus sollte das Vertragsziel möglichst exakt beschrieben werden <strong>und</strong> auch, auf<br />

welchem Gebiet genau die Parteien zusammenarbeiten wollen <strong>und</strong> in welchen<br />

Bereichen keine Zusammenarbeit gewünscht ist. Die Vorbemerkung oder Präambel<br />

bietet im Streitfall zwischen den Vertragspartnern eine wichtige Auslegungshilfe<br />

dafür, was der tatsächliche Vertragswille der Vertragspartner zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses war.<br />

5.1.3 Vertragsgegenstand<br />

Hierbei ist so detailliert wie möglich zu regeln, für welchen Gegenstand der<br />

Zusammenarbeit die Parteien ihre Kooperation vereinbart haben. Diesem Punkt<br />

sollte stets besondere Beachtung gelten, vor allem vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass<br />

regelmäßig an einer Hochschule verschiedene gleichartige oder zumindest<br />

ähnliche Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungsprojekte laufen. Welche Arbeitsergebnisse<br />

innerhalb einer Wissenschaftlergruppe dann unter den Vertrag fallen oder nicht,<br />

hängt letztlich <strong>von</strong> der Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes ab.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 72


5.1.4 Durchführung des Projektes/der Kooperation, Benennung eines oder<br />

mehrerer Ansprechpartner/Projektleiter<br />

Unter diesem Punkt sollte bestimmt werden, wie die gegenseitigen Leistungen zu<br />

erbringen sind.<br />

Es können gegenseitige Unterrichtungspflichten oder der Austausch <strong>von</strong> Berichten<br />

gleichermaßen vereinbart werden wie beispielsweise die Abstellung <strong>von</strong> fachlich<br />

qualifiziertem Personal. Denkbar sind auch Bestimmungen, welcher Vertragspartner<br />

die Koordination übernehmen soll, bzw. ob <strong>und</strong> wenn ja, welche<br />

Projektleiter dafür eingesetzt werden.<br />

Sinnvoll kann eine Regelung dahingehend sein, dass keine der Vertragsparteien<br />

berechtigt ist, den jeweils anderen Vertragspartner zu vertreten.<br />

Daneben können Bestimmungen aufgenommen werden, dass Mitarbeiter der einen<br />

Partei, die in der Einrichtung der anderen Partei tätig werden, den dortigen<br />

ordnungs- <strong>und</strong> sicherheitsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, <strong>und</strong> vieles mehr.<br />

Die Durchführungsbedingungen müssen immer dem Einzelfall angepasst werden.<br />

5.1.5 Unteraufträge<br />

Hier sollte festgelegt werden, ob es den Vertragsparteien erlaubt ist, ihre<br />

Leistungspflichten durch Dritte erbringen zu lassen.<br />

5.1.6 Vorbestehendes geistiges Eigentum<br />

Es ist oftmals notwendig, dass die Vertragspartner an vorbestehendem geistigen<br />

Eigentum sich gegenseitig Nutzungsrechte für die Durchführung des Vorhabens<br />

einräumen. Im Normalfall handelt es sich dabei um einfache Nutzungsrechte, die<br />

unentgeltlich für die Dauer des Projektes eingeräumt werden. Dies setzt allerdings<br />

voraus, dass eine Vertragspartei nicht bereits aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Verträgen mit Dritten an<br />

der Einräumung solcher Nutzungsrechte gehindert ist.<br />

Sinnvoll ist auch, eine gegenseitige Mitteilungspflicht aufzunehmen, falls <strong>Rechte</strong><br />

Dritter bekannt werden, die für die Durchführung des Vorhabens notwendig sind.<br />

5.1.7 <strong>Rechte</strong> an den Arbeitsergebnissen<br />

Diesem Punkt muss im Vertrag besondere Bedeutung zukommen, da hier die<br />

Weichen für die spätere Verwertung der Arbeitsergebnisse gestellt werden.<br />

Es sollte zwischen schutzrechtsfähigen <strong>und</strong> nicht schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen<br />

differenziert werden. Schutzrechtsfähig sind z. B. Erfindungen, für die<br />

ein Patentschutz beantragt wird. Nicht schutzrechtsfähig kann beispielsweise<br />

bestimmtes Know-how sein oder auch urheberrechtlich relevante Ergebnisse, die<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 73


dann zwar urheberrechtlichen Schutz genießen, aber nicht mit einem gewerblichen<br />

Schutzrecht wie Patent, Gebrauchsmuster oder dergleichen geschützt werden<br />

können.<br />

Für die Arbeitsergebnisse, die während der Dauer des Vorhabens entstehen, seien<br />

sie schutzrechtsfähig oder nicht, können einfache, in der Regel kostenfreie<br />

Nutzungsrechte vereinbart werden. Für die Zeit nach Abschluss des Vorhabens<br />

sollten im Allgemeinen Nutzungsrechte nicht kostenfrei eingeräumt werden, da<br />

ansonsten eine Verwertung ins Leere läuft.<br />

Wichtig ist bei der Aufteilung der <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> der Einräumung <strong>von</strong> Nutzungsrechten<br />

stets, eine möglichst konkrete Vorstellung über das <strong>Verwertungs</strong>ziel möglicher<br />

Arbeitsergebnisse zu haben. Nur so kann letztlich sichergestellt werden, dass die<br />

Verwertung nicht aufgr<strong>und</strong> anderweitig eingegangener Verpflichtungen <strong>von</strong><br />

vornherein zum Scheitern verurteilt ist.<br />

5.1.8 Veröffentlichungen<br />

Hier ist zu klären, ob jede Partei das Recht haben soll, die Ergebnisse der<br />

gemeinsamen Arbeit (oder nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei) zu<br />

veröffentlichen.<br />

In manchen Fällen ist es sinnvoll, die Veröffentlichungen <strong>von</strong> der Zustimmung aller<br />

Vertragsparteien abhängig zu machen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu<br />

beachten, dass Hochschulen <strong>und</strong> deren Wissenschaftler ein gr<strong>und</strong>sätzliches<br />

Interesse an wissenschaftlicher Publikation haben, welches auch vertraglich nicht<br />

völlig ausgehebelt werden darf.<br />

5.1.9 Vertraulichkeit/Geheimhaltung<br />

Dies ist ein wichtiger Punkt in Kooperationsvereinbarungen, der sehr oft außer Acht<br />

gelassen wird. Die Vertragsparteien sollten gr<strong>und</strong>sätzlich verpflichtet werden, alle<br />

Informationen, technischer <strong>und</strong> geschäftlicher Art, die ihnen im Rahmen der<br />

Geschäftsabwicklung bekannt werden, <strong>und</strong> als geheim gekennzeichnet sind, bzw.<br />

deren Geheimhaltebedürftigkeit sich aus dem Zusammenhang ergibt, für einen<br />

bestimmten Zeitraum geheim zu halten.<br />

Gleichzeitig sollten Regelungen über die Behandlung der zur Verfügung gestellten<br />

Unterlagen etc. vereinbart werden, z. B. zu welchem Zeitpunkt diese der andere<br />

Vertragspartei wieder zurückzugeben sind.<br />

Es sollten außerdem Bestimmungen bezüglich der Informationen <strong>und</strong> Dokumente,<br />

die durch die gemeinsame Arbeit entstanden sind, aufgenommen werden.<br />

Ebenso sind die Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartner zur Geheimhaltung etc.<br />

zu verpflichten.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 74


Vergessen Sie nicht, auch die Ausnahmen zu normieren, d. h. die Fälle zu<br />

benennen, in denen keine Geheimhaltebedürftigkeit gegeben ist. Folgende<br />

Formulierung ist möglich:<br />

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich der<br />

empfangenden Vertragspartei<br />

• vor Abschluss dieser Vereinbarung bereits bekannt waren,<br />

• rechtmäßig <strong>von</strong> Dritten übermittelt werden,<br />

• bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits allgemein bekannt sind oder<br />

nachträglich ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen<br />

Verpflichtungen allgemein bekannt werden.<br />

Die Beweislast für das Vorliegen der genannten Ausnahmen obliegt der jeweils<br />

empfangenden Vertragspartei.<br />

5.1.10 Haftung<br />

In aller Regel dient eine Forschungskooperation der Suche nach neuen<br />

Erkenntnissen oder Ergebnissen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> macht es in vielen Fällen<br />

Sinn, nur die Einhaltung <strong>von</strong> bestimmter Sorgfalt nach anerkannten<br />

wissenschaftlichen Standards zu gewährleisten. Vielfach ist es nicht möglich, für<br />

einen bestimmten Forschungserfolg einzustehen, da dieser oft noch gar nicht<br />

bekannt ist. An dieser Stelle stellt sich die oft schwierige Frage, um welche Art <strong>von</strong><br />

Vertrag es sich letztlich handeln soll, Forschungsauftrag oder echte Kooperation.<br />

Die Überschrift über einen Vertrag kann hier nur einen Anhaltspunkt bieten, letztlich<br />

kommt es für die Abgrenzung aber immer auf den konkreten Vertragsinhalt an. Sie<br />

sollten hier immer den Hochschuljuristen oder externen juristischen Berater eng<br />

einbinden, um Rechtssicherheit zu erlangen.<br />

Unter dem Punkt Haftung können auch Regeln eingefügt werden, die die Richtigkeit<br />

oder die Eignung der jeweils zur Verfügung gestellten Informationen betreffen. So<br />

ist denkbar, dass keine der Vertragsparteien dafür haftet, dass die gelieferten<br />

Unterlagen für den Vertragszweck geeignet sind.<br />

Sinnvoll ist auch eine Regelung einzufügen, was geschehen soll, wenn durch die<br />

Durchführung des Vertrages oder durch das Ergebnis der Kooperation Schäden bei<br />

Dritten verursacht werden. Hier ist ratsam, denjenigen den Schaden tragen zu<br />

lassen, dem die Schadensursache zuzuordnen ist.<br />

Haftungsbeschränkungen sollten immer <strong>von</strong> einem versierten Juristen auf ihre<br />

Wirksamkeit hin überprüft werden.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 75


5.1.11 Vergütung/Kosten<br />

Hier sollte geregelt werden, wer die Kosten der Arbeiten am Vorhaben jeweils trägt.<br />

So ist gewöhnlich jede Vertragspartei für ihre entstehenden Kosten selbst<br />

verantwortlich.<br />

Gleichfalls ist es möglich, bei dem Überschreiten einer bestimmten Grenze eine<br />

prozentuale Teilung der Kosten unter den Vertragsparteien vorzunehmen.<br />

Bei der Finanzierung eines Forschungsauftrages oder einer Forschungskooperation<br />

ist darauf zu achten, dass auch umsatzsteuerliche Belange berücksichtigt werden,<br />

sowie dass ggf. für die Überweisung <strong>von</strong> Mitteln bestimmte Konten im Vertrag<br />

festgelegt werden.<br />

5.1.12 Laufzeit/Dauer des Vertrages<br />

Hier sollte bestimmt werden, welche genaue Laufzeit der Vertrag haben soll.<br />

Regelungen über die einvernehmliche Verlängerung der Laufzeit mit schriftlicher<br />

Zustimmung aller Partner sind gleichermaßen sinnvoll wie Regelungen für das<br />

vorzeitige Ausscheiden eines Vertragspartners.<br />

5.1.13 Wettbewerbsverbot<br />

Es sollte zwischen den Vertragspartnern Einvernehmen herrschen, dass für den<br />

definierten Vertragsgegenstand nur <strong>und</strong> ausschließlich die Zusammenarbeit mit<br />

dem anderen Vertragspartner möglich ist. Insoweit sollte auf dem vertragsgegenständlichen<br />

Gebiet eine Zusammenarbeit mit anderen verboten sein.<br />

5.1.14 Kündigung/Ausscheiden eines Vertragspartners<br />

Regelungen bezüglich der Frage, inwieweit ein Vertragspartner während der<br />

Laufzeit des Vertrages ausscheiden kann, sind ausgesprochen sinnvoll. Hier sollten<br />

Bestimmungen eingeführt werden, unter welchen Bedingungen, in welchem<br />

zeitlichen Rahmen etc. ein Ausscheiden eines Vertragspartners möglich ist.<br />

Wird ein solches Ausscheiden ermöglicht, sollten dann Bestimmungen<br />

aufgenommen werden, die das Schicksal der bisher im Rahmen der Kooperation<br />

entstandenen Ergebnisse regeln. Weiterhin sollten, um nicht die Kooperation<br />

insgesamt zu gefährden (dies vor allem, wenn mehrere Vertragspartner beteiligt<br />

sind), Regelungen eingeführt werden, die die bisher eingeräumten Nutzungsrechte<br />

betreffen. So ist beispielsweise denkbar, dass diese bisher eingeräumten<br />

Nutzungsrechte dem anderen Vertragspartner verbleiben.<br />

Daneben können Bestimmungen niedergelegt werden, die es erlauben, den<br />

Aufgabenbereich des ausscheidenden Vertragspartners durch einen neuen<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 76


Vertragspartner im Einvernehmen mit den verbleibenden Vertragspartnern zu<br />

übernehmen.<br />

Der Mechanismus einer solchen Übernahme sollte detailliert beschrieben werden.<br />

Ansonsten gilt, dass Kündigungsregelungen eine sehr schwierige juristische<br />

Materie darstellen, deren Prüfung Sie stets dem Juristen überlassen sollten.<br />

5.1.15 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Schiedsgerichtsbarkeit<br />

Welches materielle Recht für einen Vertrag gelten soll, ist vor allem für den Streitfall<br />

zwischen solchen Vertragspartnern relevant, die ihren Sitz nicht alle in Deutschland<br />

haben. Auch Unternehmen gehen verstärkt dazu über, die Wahl des <strong>Rechte</strong>s dem<br />

Staat anzupassen, in dem beispielsweise die Konzernmutter ihren Sitz hat. Für die<br />

eigene Hochschule sollte immer deutsches Recht vereinbart werden, sofern die<br />

Vertragspartner sich dem nicht massiv widersetzen. Das Recht eines anderen<br />

Staates zu vereinbaren, bedeutet im Zweifel, sich gegen Vertragspflichtverletzungen<br />

der anderen Partei nicht ausreichend oder nur mit einem erhöhten<br />

Kostenaufwand wehren zu können.<br />

Unter Gerichtsstandsvereinbarungen sind Vereinbarungen zu verstehen, die<br />

festlegen, vor welchen Gerichten eine Partei klagen oder verklagt werden kann. Da<br />

es eine Reihe <strong>von</strong> gesetzlich festgelegten Gerichtsständen gibt, sollten derartige<br />

Regelungen stets durch den Juristen überprüft werden.<br />

Alternativ zum ordentlichen Rechtsweg kommt in Betracht, ein Schiedsgericht für<br />

den Streitfall zu bestimmen, das den Streit schlichtet oder eine Entscheidung<br />

treffen soll. Wenig Sinn macht es, eine solche Schiedsvereinbarung neben den<br />

ordentlichen Rechtsweg treten zu lassen, dieser sollte dann immer ausgeschlossen<br />

sein. Eine mögliche Formulierung lautet:<br />

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über<br />

ihre Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen<br />

Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen<br />

Rechtswegs endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist<br />

__________. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter<br />

(alternativ: drei Schiedsrichtern).<br />

5.1.16 Sonstiges<br />

Hier ist es sinnvoll, eine so genannte Schriftformklausel zu vereinbaren. Diese<br />

besagt, dass Änderungen, Ergänzungen etc. der Kooperationsvereinbarung nur<br />

wirksam sind, wenn sie schriftlich <strong>und</strong> mit Unterschrift durch alle Vertragsparteien<br />

vereinbart wurden.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 77


Daneben können hier eventuelle Vorbehalte niedergelegt werden. In Betracht<br />

kommt beispielsweise, dass der Vertrag nur Gültigkeit haben soll, wenn bestimmte<br />

Förderungen bewilligt werden (die insoweit einschlägigen Bewilligungsbedingungen<br />

sollten in einem solchen Fall ergänzend Vertragsbestandteil werden).<br />

Darüber hinaus ist anzuraten, eine so genannte „salvatorische Klausel“<br />

aufzunehmen. Diese Klausel bestimmt, dass der Vertrag im Ganzen nicht<br />

unwirksam sein soll, wenn einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sind oder<br />

werden. Die Parteien sollten in einem solchen Fall verpflichtet sein, sich auf eine<br />

neue Klausel zu einigen, die wirksam ist <strong>und</strong> dem Inhalt der unwirksamen Klausel<br />

möglichst nahe kommt.<br />

Unter dem Vertragspunkt „Sonstiges“ können auch Anhänge, die Vertragsbestandteil<br />

werden sollen, niedergelegt werden.<br />

5.1.17 Inkrafttreten des Vertrages/Unterzeichnung<br />

Üblicherweise tritt ein Vertrag mit der Unterschrift durch alle Vertragspartner in<br />

Kraft. Werden die Unterschriften an verschiedenen Tagen geleistet, ist das Datum<br />

der zuletzt geleisteten Unterschrift für den Vertragsschluss maßgebend. Alternativ<br />

kann im Vertrag auch geregelt werden, dass der Vertrag ab einem bestimmten<br />

Zeitpunkt oder auch rückwirkend in Kraft tritt.<br />

Der Vertrag sollte immer <strong>von</strong> allen Vertragspartnern mit dem jeweiligen Datum <strong>und</strong><br />

nur <strong>von</strong> denjenigen Personen unterzeichnet werden, die zur Unterschriftsleistung<br />

für die jeweilige Institution berechtigt sind. Unter dem Namen des<br />

Unterzeichnenden sollte wiederum die Institution, für die die Unterschrift geleistet<br />

wird, mit vollem Namen <strong>und</strong> Rechtsform stehen.<br />

Die Aufzählung aller oben genannten Gesichtspunkte stellt selbstverständlich keine<br />

abschließende Darstellung aller in einem Einzelfall zu beachtenden Regelungsbereiche<br />

dar. Sie bildet vielmehr eine Gedächtnisstütze, um gemeinsam mit dem<br />

Juristen einen angemessenen Vertrag zu erarbeiten.<br />

Im speziellen Fall sollte eine Kooperationsvereinbarung <strong>von</strong> einem Rechtsanwalt<br />

erstellt werden.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 78


6 Haftung<br />

6 Haftung<br />

6.1 Haftung für Rechtsverletzungen<br />

Jeder, der eigene oder fremde Inhalte im Internet zur Verfügung stellt, oder auch nur den<br />

Zugang zum Internet vermittelt, muss sich auch über die Haftung bei Rechtsverletzungen<br />

Gedanken machen. Inwieweit haften die <strong>Multimedia</strong>-Schaffenden <strong>und</strong> die Hochschulen?<br />

Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Anbieter <strong>von</strong> Diensten <strong>und</strong> Inhalten wurde im<br />

Zuge der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie ins deutsche Recht durch das<br />

Elektronische Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG) neu geregelt. Hierbei wurden Änderungen<br />

im Teledienstegesetz (TDG) sowie im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)<br />

vorgenommen, die die wichtigsten Regelungen für <strong>Multimedia</strong>-Schaffende darstellen.<br />

Unterschieden wird der Diensteanbieter nach seiner Tätigkeit: Content-Provider, Access-<br />

Provider, Hosting-Provider, Link-Anbieter <strong>und</strong> Suchmaschinen-Anbieter. Wenn auch für<br />

jeden der angesprochenen Provider eine andere gesetzliche Regelung gilt, so kann doch<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich gesagt werden:<br />

Bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit <strong>von</strong> Inhalten muss sofort der Zugang zu der<br />

betreffenden Seite gesperrt bzw. diese vom Server entfernt werden. Wenn es auch<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Überwachungs- <strong>und</strong> Nachforschungspflichten gibt, so wird dem<br />

Provider, vor allem dem Hosting-Provider, dringend geraten (sofern möglich), die bei ihm<br />

gehosteten oder gelinkten Seiten oder URL periodisch durchzusehen <strong>und</strong> dies zu<br />

dokumentieren. Nur so kann er dem Vorwurf begegnen, dass sich fremde, rechtswidrige<br />

Inhalte auf seinem Server befinden.<br />

6.1.1 Provider <strong>und</strong><br />

6.1.2 Tätigkeit<br />

6.1.2.1 Content-Provider<br />

Content-Provider ist derjenige, der eigene Inhalte auf einer Seite im<br />

Internet anbietet. Das ist z. B. dann der Fall, wenn eine Firma ihre eigenen<br />

Produkte auf ihren eigenen Webseiten bewirbt. Eine Hochschule ist dann<br />

Content-Provider, wenn sie auf ihrer Website eigene Inhalte, wie<br />

Informationen, Lehrmodule usw. zur Verfügung stellt. Ein solcher<br />

Diensteanbieter, der in seine eigene Website <strong>von</strong> ihm erstellte bzw. <strong>von</strong><br />

ihm zu verantwortende Inhalte stellt, die z. B. das Urheberrecht oder das<br />

Wettbewerbsrecht verletzen, ist dafür zivil- <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

strafrechtlich haftbar.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 79


6 Haftung<br />

Es ergeben sich also beim Content-Provider keinerlei Unterschiede zu<br />

anderen (Offline-) Publikationen. Auch bei Zeitungen oder Zeitschriften ist<br />

jeder für die dort eingestellten Inhalte, sofern sie seine eigenen sind oder<br />

<strong>von</strong> ihm zu verantworten sind, voll verantwortlich.<br />

6.1.2.2 Hosting-Provider<br />

Hosting-Provider ist derjenige, der fremde Informationen <strong>und</strong> Inhalte auf<br />

seinem eigenen Webserver <strong>und</strong> den eigenen Seiten einstellt. Hosting-<br />

Provider ist beispielsweise eine Hochschule dann, wenn sie den<br />

Professoren die Möglichkeit eröffnet, auf ihrem hochschuleigenen Server<br />

Vorlesungen zum Download bereitzustellen (wir gehen hier <strong>von</strong> dem Fall<br />

aus, dass die <strong>Rechte</strong> an der Vorlesung beim Professor liegen). Gleiches<br />

gilt etwa für den Fall, dass die Hochschule Diplom- oder Doktorarbeiten<br />

ihrer Studenten <strong>und</strong> Mitarbeiter auf ihrem Webserver veröffentlicht oder<br />

ihnen die Möglichkeit einräumt, eine private Website zu veröffentlichen.<br />

Hier gilt im Gr<strong>und</strong>satz, dass der Hosting-Provider nicht für die fremden<br />

Inhalte bzw. Rechtsverletzungen, z. B. des Urheberrechts, verantwortlich<br />

ist. Der Provider ist allerdings dann haftbar, wenn er positive Kenntnis hat,<br />

d.h. wenn nachweisbar ist, dass er <strong>von</strong> der Rechtswidrigkeit der Inhalte<br />

wusste. Auch wenn nachgewiesen werden kann, dass er starke<br />

Verdachtsmomente hegte, jedoch keine Klärungsbemühungen unternommen<br />

hat, kann er gegebenenfalls haftbar sein. Das bedeutet konkret,<br />

dass der Hosting-Provider eine gewisse „Überwachungspflicht“ hat. Hat er<br />

also den Verdacht, dass eine <strong>von</strong> ihm gehostete fremde Seite<br />

rechtswidrigen Inhalt hat, muss er sofort den Zugang zu der Seite sperren.<br />

Ferner ist dem Hosting-Provider wie auch dem Content-Provider<br />

anzuraten, den Inhalt der Seiten periodisch durchzusehen.<br />

Selbstverständlich sollte er dieses „Durchsehen“ dann auch<br />

dokumentieren. Ist dem Hosting-Provider eine mehr als „stichprobenartige“<br />

Überprüfung der fremden Websites technisch nicht möglich <strong>und</strong> zumutbar,<br />

kann im Einzelfall die Haftung entfallen.<br />

6.1.2.3 Access-Provider<br />

Access-Provider ist derjenige, der lediglich den Zugang zum Internet<br />

ermöglicht. Diese Vermittlung des Internetzugangs ist rein technischer Art.<br />

Der Access-Provider hat nach dem Wortsinn keine Kontrolle über die<br />

Inhalte der eingestellten Seiten. Gr<strong>und</strong>sätzlich haften Access-Provider, wie<br />

beispielsweise die Telekom oder web.de insoweit nicht, als sie Nutzern nur<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 80


6 Haftung<br />

den Zugang zum Internet <strong>und</strong> den darin enthaltenen fremden Seiten<br />

ermöglichen. Ebenso verhält es sich mit den Hochschulen, die ihren<br />

Studenten den Zugang zum Internet über die hochschuleigenen Server<br />

ermöglichen.<br />

Die Diensteanbieter sind nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung<br />

nicht veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Information nicht<br />

ausgewählt haben <strong>und</strong> die übermittelte Information nicht ausgewählt oder<br />

verändert haben.<br />

Diese Ausnahmen, die hier fast wörtlich aus dem Gesetz übernommen<br />

sind, lassen erkennen, dass im Normalfall der Access-Provider, der<br />

lediglich den rein technischen Vorgang des Zugangsvermittelns zum<br />

Internet vornimmt, nicht für dort eingestellte Seiten verantwortlich ist.<br />

6.1.2.4 Link-Anbieter<br />

Beim Linking wird in den Quellcode der Ausgangsseite die URL der<br />

anderen Seite eingepflegt. Dadurch kann durch Anklicken des Icons auf<br />

der Ausgangsseite einfach auf die andere Seite gewechselt werden.<br />

Mangels gesetzlicher Regelung haben die Juristen noch mehr Raum, sich<br />

über die Haftung beim Linking zu streiten. Teilweise wird positive Kenntnis<br />

für eine Haftung verlangt, teilweise wird angenommen, dass die Situation<br />

dem Hosting vergleichbar ist. Und teilweise wird angenommen, dass<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Haftung (wie beim Access-Provider) besteht. Es ist<br />

allerdings dennoch anzuraten, jeden Link beim Einpflegen der URL in den<br />

Quellcode genau zu überprüfen. Auch nachdem der Link gesetzt wurde,<br />

sollte man periodisch, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> zumutbar ist, den<br />

Inhalt der verlinkten Seite überprüfen. Insoweit stellt sich die Situation<br />

ähnlich wie beim Hosting dar.<br />

6.1.2.5 Suchmaschinen-Anbieter<br />

Die Haftung der Suchmaschinenbetreiber für fremde, <strong>von</strong> ihrer<br />

Suchmaschine verlinkte Inhalte <strong>von</strong> Webseiten ist gesetzlich nicht<br />

geregelt. Das Landgericht München hat im Jahr 2001 entschieden, dass<br />

der Suchmaschinenbetreiber nicht für die Inhalte fremder Seiten haftet, da<br />

er insoweit keine Prüfungspflichten hat. Allerdings ist auch hier eine<br />

Haftung denkbar, wenn der Suchmaschinenbetreiber erfährt, dass die <strong>von</strong><br />

ihm verlinkten fremden Webseiten rechtswidrig sind. Spätestens dann<br />

müsste er den Zugang zu den Seiten sperren.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 81


6 Haftung<br />

6.2 Angaben zur Anbieterpflicht<br />

Das so genannte Teledienstegesetz (TDG) <strong>und</strong> der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)<br />

regeln wesentliche Pflichten <strong>von</strong> Telediensteanbietern, wozu vor allem diejenigen gehören,<br />

die Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten oder lediglich Informationen zu<br />

Waren oder Dienstleistungen geben. Von dieser Regelung betroffen sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch Webseiten <strong>von</strong> Hochschulen, Instituten <strong>und</strong> Projekten.<br />

Bei Verletzung der gesetzlich definierten Informationspflichten im Rahmen der so<br />

genannten Anbieterkennzeichnung können Klagen nach wettbewerbsrechtlichen Regeln<br />

drohen. Daneben ist es aber auch möglich, dass <strong>von</strong> behördlicher Seite gemäß TDG ein<br />

Bußgeld bis 50.000 Euro <strong>und</strong> gemäß MDStV sogar bis 250.000 Euro festgesetzt wird.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist es dringend anzuraten, die eigene Website zu überprüfen <strong>und</strong><br />

anzupassen.<br />

6.2.1 Allgemeine Pflichten des Anbieters<br />

Gefordert sind folgende Informationen für alle geschäftsmäßigen Angebote<br />

(§ 6 TDG, § 10 Abs. 2 MDStV):<br />

• Name <strong>und</strong> Anschrift des rechtsfähigen Anbieters (gemeint sind natürliche oder<br />

juristische Personen also z. B.: die Hochschule, nicht der Name des Projektes<br />

oder des Institutes, § 13 UG).<br />

• Ist der Diensteanbieter eine Personengesellschaft oder eine juristische Person,<br />

muss zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden (z. B.<br />

Rektor einer Hochschule).<br />

• Die Möglichkeit, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu ermöglichen<br />

(beispielsweise Kontaktformular oder Adresse für elektronische Post).<br />

• Sofern Ihre Dienste oder Ihre Tätigkeit eine behördliche Zulassung erfordern,<br />

sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.<br />

• Angaben des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder<br />

Genossenschaftsregisters, in das Sie eingetragen wurden, sowie die jeweilige<br />

Registernummer.<br />

• Angaben zu gesetzlicher Berufsbezeichnung, zuständiger Berufskammer <strong>und</strong><br />

berufsrechtlichen Regelungen bei Ausübung bestimmter Berufe.<br />

• Sofern vorhanden, ist auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §<br />

27 a UStG anzugeben.<br />

Bei der praktischen Gestaltung der Website ist deshalb darauf zu achten, dass<br />

zumindest über einen Link auf eine untergeordnete Seite geführt wird, auf der die<br />

genannten Angaben gemacht werden.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 82


6 Haftung<br />

Die Aufstellung gibt nur die wichtigsten nach § 6 TDG bzw. § 10 Abs. 2 MDStV auf<br />

der Website zu nennenden Informationen wieder. In speziellen Fällen, z. B.<br />

(kommerziellen) Weiterbildungsangeboten (Fernunterrichtsgesetz, § 6 Abs. 1 S. 2<br />

TDG) oder bei Kooperationen mit Firmen <strong>und</strong> anderen Hochschulen, ist juristischer<br />

Rat hinzuzuziehen. Weitere bzw. andere Angaben sind Pflicht, wenn die<br />

Internetdienste kommerzielle oder journalistisch-redaktionelle Angebote beinhalten.<br />

6.2.2 Kommerzielle Angebote<br />

Die Angabepflicht bei "kommerzieller Kommunikation" ist nach § 7 TDG <strong>und</strong> § 10<br />

Abs. 4 MDStV geregelt. Unter kommerzieller Kommunikation ist das entgeltpflichtige<br />

Angebot <strong>von</strong> Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen, Direktmarketing, Werbung,<br />

Sponsoring <strong>und</strong> entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu verstehen.<br />

Der kommerzielle Charakter muss deutlich gekennzeichnet sein, beispielsweise<br />

durch den Begriff "Anzeige" bei Werbung.<br />

Der Auftraggeber der kommerziellen Kommunikation muss erkennbar sein, z. B.<br />

durch Unternehmenskennzeichen im Sponsoring-Banner.<br />

Verkaufsförderungen wie Preisnachlässe, Zugaben <strong>und</strong> Geschenke müssen klar<br />

erkennbar sein <strong>und</strong> die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht<br />

zugänglich <strong>und</strong> eindeutig sein. Ebenso verhält es sich mit Preisausschreiben oder<br />

Gewinnspielen mit Werbecharakter.<br />

6.2.3 Journalistisch-redaktionelle Angebote<br />

Um den Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Inhalte feststellbar <strong>und</strong> im<br />

Sinne der presserechtlichen Verantwortung haftbar machen zu können, sieht der<br />

MDStV (§ 10 Abs. 3) eine "Impressumspflicht" vor: Danach müssen Anbieter neben<br />

der Anbieterkennzeichnung zusätzlich den Verantwortlichen der jeweiligen Inhalte<br />

mit Namen <strong>und</strong> Anschrift nennen. Diese Pflicht gilt für journalistisch-redaktionelle<br />

Angebote, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse<br />

in Text oder Bild wiedergegeben werden oder in periodischer Folge<br />

Texte verbreitet werden.<br />

Darüber hinaus sind beim Vertrieb <strong>von</strong> Waren oder Dienstleistungen über das<br />

Internet weitere Informationspflichten, die zum Teil im Teledienstegesetz <strong>und</strong>/oder<br />

Mediendienste-Staatsvertrag <strong>und</strong> zum Teil im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung<br />

in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurden, zu beachten.<br />

Fragen Sie dazu Ihren Hochschuljuristen.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 83


6 Haftung<br />

6.3 Ansprüche bei Rechtsverletzungen<br />

Die Tatsache, dass die Provider regelmäßig nur bei positiver Kenntnis <strong>und</strong> allenfalls bei<br />

grob fahrlässiger Unkenntnis <strong>von</strong> rechtswidrigen Inhalten haftbar sind, hat auch<br />

Auswirkungen auf die Frage, wie diese bei einem rechtlichen Streit in Anspruch<br />

genommen werden können.<br />

Im Regelfall wird ein Rechtsverletzer, der z. B. gegen das Gesetz gegen unlauteren<br />

Wettbewerbs o. ä. Rechtsvorschriften verstößt, meist <strong>von</strong> einem Rechtsanwalt aufgefordert,<br />

die Rechtsverletzung einzustellen <strong>und</strong> dies durch eine so genannte<br />

„strafbewehrte Unterlassungserklärung“ zu bestätigen. Gewöhnlich sieht eine solche<br />

Unterlassungserklärung vor, dass der Rechtsverletzer die Kosten für die Einschaltung des<br />

Rechtsanwalts trägt <strong>und</strong> im Wiederholungsfalle eine beträchtliche Summe pro<br />

Rechtsverstoß zu leisten hat.<br />

Bei der dargestellten Provider-Haftung wird sich dies – voraussichtlich – anders gestalten.<br />

Nach der so genannten „notice and take down“-Idee dürfte der Gegner eines Providers<br />

verpflichtet sein, erst auf die Rechtsverletzung hinzuweisen <strong>und</strong> den Verletzer<br />

aufzufordern, diese einzustellen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird in<br />

diesem Stadium vom Provider noch nicht verlangt werden können. Dementsprechend<br />

müsste auch der Provider noch nicht die Rechtsanwaltskosten des Gegners tragen.<br />

Dies ist dann anders zu beurteilen, wenn er trotz des Hinweises den Zugang zu den<br />

rechtswidrigen Seiten, soweit ihm dies technisch möglich <strong>und</strong> zumutbar ist, nicht<br />

verhindert. In diesem Fall hat der Gegner die Möglichkeit, die Kosten, die für die rechtliche<br />

Auseinandersetzung anfallen, voll vom Provider zu verlangen.<br />

Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche<br />

Sofern Angehörige <strong>von</strong> Hochschulen während ihrer dienstlichen Tätigkeit<br />

Rechtsverletzungen begehen, können sich Unterlassungsansprüche sowohl gegen diese<br />

als auch gegen die Hochschule selbst richten. Auf Schadensersatz haftet je nach Einzelfall<br />

die Hochschule <strong>und</strong> der jeweilige Hochschulangehörige bzw. allein die Hochschule.<br />

Als Folgen der Rechtsverletzung bei der Bearbeitung, Umgestaltung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> Veröffentlichung kommen gr<strong>und</strong>sätzlich zivil- <strong>und</strong> strafrechtliche<br />

Sanktionen in Betracht.<br />

Zivilrechtliche Sanktionen<br />

Unterlassung<br />

In zivilrechtlicher Hinsicht ist ein Anspruch auf Unterlassung zu befürchten, d. h. die<br />

Rechtsverletzung müsste eingestellt werden.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 84


6 Haftung<br />

Beseitigung<br />

Unter Beseitigung ist zu verstehen, dass der rechtswidrige Zustand beendet wird <strong>und</strong><br />

etwaige Folgen beseitigt werden. So müssen Medien, für die keine <strong>Rechte</strong> eingeholt<br />

wurden, aus der Datenbank entfernt werden. Eine bereits vervielfältigte CD-ROM darf nicht<br />

mehr verbreitet werden.<br />

Schadensersatz<br />

Daneben ist denkbar, dass Schadensersatz verlangt wird. Der in seinem Autorenrecht<br />

Verletzte kann dabei nach seiner Wahl entweder den Ersatz des erlittenen Schaden (dies<br />

ist in der Praxis eher selten, weil schwierig konkret zu beziffern), die Zahlung einer<br />

angemessenen Lizenzgebühr oder den entgangenen Gewinn, der durch die<br />

Rechtsverletzung entstanden ist, verlangen. Bei nicht kommerziell arbeitenden Projekten<br />

scheint das Verlangen nach einer angemessenen Lizenzgebühr am wahrscheinlichsten.<br />

Die Höhe der Lizenzgebühr würde dabei vom Richter bestimmt werden, der einen<br />

objektiven, sachlich angemessenen Wert der Rechtsbenutzung bestimmen würde.<br />

Strafrechtliche Sanktionen<br />

Die unerlaubte Verwertung <strong>von</strong> urheberrechtlich geschützten <strong>Werken</strong> kann mit einer<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§§ 106 ff. UrhG).<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 85


7 Schutz des eigenen Produktes<br />

7.1 Wie schützt man das eigene Werk vor Ideenklau?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann einer <strong>Multimedia</strong>-Produktion urheberrechtlicher Schutz zukommen. Hierfür<br />

greifen in der Regel §§ 1 <strong>und</strong> 2 Urhebergesetz sowie einige ergänzende Vorschriften für<br />

Datenbanken bzw. Datenbankwerke.<br />

Auch kommt ein urheberrechtlicher Schutz als Software in Betracht.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der beabsichtigten Wirkungsweise der <strong>Multimedia</strong>-Produktion ist hingegen eine<br />

Patentierbarkeit derselben eher fraglich. Da somit die <strong>Multimedia</strong>-Produktion als gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

schutzfähiges Werk im Sinne des Urhebergesetzes in Frage kommt, genießt sie ohne weitere<br />

Schritte (z. B. Eintragung in Register oder Verzeichnisse) i. d. R. urheberrechtlichen Schutz.<br />

Dieser entsteht nicht erst durch die Eintragung in ein Register oder Verzeichnis sondern per se.<br />

Die Verhinderung <strong>von</strong> Ideenklau im Internet ist jedoch naturgemäß schwierig.<br />

7.1.1 Patentierbarkeit<br />

Die meisten <strong>Multimedia</strong>-Werke dürften nicht patentierbar sein, da sie üblicherweise keine<br />

Regel zum technischen Handeln zur Lösung eines technischen Problems beinhalten.<br />

Zwar ist daran zu denken, dass Software in Einzelfällen patentierbar sein kann. Die hierzu<br />

in letzter Zeit ergangenen Entscheidungen sind jedoch als Einzelfallentscheidungen zu<br />

betrachten. Wenn auch durch die „Sprachanalyseentscheidung“ des B<strong>und</strong>esgerichtshofs<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich anerkannt wurde, dass Software patentiert werden kann, so ist doch da<strong>von</strong><br />

auszugehen, dass die Hürde, um diesen Schutz zu erlangen, recht hoch ist. Auch<br />

Bestrebungen im europäischen Rahmen haben an dieser gr<strong>und</strong>sätzlichen Problematik<br />

bisher nichts geändert. Hinzu kommt, dass ein Patentierungsverfahren in den meisten<br />

Fällen deutlich länger dauert, als die einzelne Software für eine wirtschaftliche<br />

Vermarktung interessant ist.<br />

7.1.2 Schutz als Datenbank<br />

Weiterhin ist an einen Schutz über die Bestimmungen des Urheberrechts zu Datenbanken<br />

denken. Der Gesetzgeber hat erst vor einigen Jahren spezielle gesetzliche Regelungen<br />

für Datenbanken in das Urheberrecht integriert.<br />

Als Datenbanken werden hierbei Sammlungen aller Art <strong>von</strong> Informationsmaterial in<br />

elektronischer oder sonstiger Form wie z. B. Daten, Fakten, Texte, Bilder <strong>und</strong> Tonfolgen<br />

angesehen. Bei einer CD-ROM kann es sich ebenfalls um eine Datenbank handeln.<br />

Das auf der Datenbank niedergelegte Informationsmaterial muss dem Benutzer zur<br />

Informationsbeschaffung <strong>und</strong> –nutzung dienen.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 86


Auch einfache Datenbanken, denen es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt, deren<br />

Hersteller jedoch Zeit, Arbeit <strong>und</strong> vor allem Geld in die Erstellung seiner Datenbank<br />

investiert hat, sind gemäß § 87 a UrhG geschützt.<br />

Danach ist eine Datenbank, also eine Ansammlung <strong>von</strong> Daten <strong>und</strong> Informationen, dann<br />

schutzfähig, wenn ihrer Erstellung eine erhebliche Investition in finanzieller <strong>und</strong>/oder<br />

organisatorischer Hinsicht vorangegangen ist.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der systematischen <strong>und</strong> intelligenten Anordnung der enthaltenen Daten <strong>und</strong><br />

Informationen kann einem <strong>Multimedia</strong>-Werk i. d. R. die für den allgemeinen Datenbankbegriff<br />

notwendige Gestaltungshöhe zugesprochen werden.<br />

Neben einem allgemeinen Werkschutz im Sinne der §§ 1 <strong>und</strong> 2 UrhG kann also auch eine<br />

schützenswerte Datenbank vorliegen.<br />

7.1.3 Software<br />

In vielen <strong>Multimedia</strong>-Produktionen wird zumindest teilweise auch Software im Sinne des<br />

Urheberrechtsgesetzes enthalten sein. Software ist im Urhebergesetz in speziellen<br />

Vorschriften geregelt (§ 69 a bis 69 g UrhG). Geschützt wird dabei Software jedweder<br />

Gestalt <strong>und</strong> jedweder Funktion. Das Gesetz schützt dabei nur die konkrete Umsetzung<br />

<strong>und</strong> Gestaltung <strong>von</strong> Software, die Daten verarbeitet, eine neue Form <strong>und</strong> einen neuen<br />

Aussagegehalt gibt. Nicht vom Schutz des Urhebergesetzes umfasst werden hingegen die<br />

Ideen, Prinzipien <strong>und</strong> wissenschaftlichen Methoden, die der Software zugr<strong>und</strong>e liegen.<br />

Wenn auch der vom Urheberrechtsgesetz vorausgesetzte Softwarebegriff recht weit<br />

gefasst ist <strong>und</strong> dieses im Hinblick auf die <strong>von</strong> der Software durchgeführten Funktionen<br />

keine Begrenzung aufweist, so muss die schutzfähige Software doch Daten oder<br />

Informationen <strong>von</strong> einem Zustand in einen anderen versetzen, ihnen also neue Form oder<br />

Gestalt geben.<br />

Die praktische Durchsetzung dieses Schutzes im <strong>Multimedia</strong>-Bereich ist naturgemäß<br />

schwierig. Ist die <strong>Multimedia</strong>-Produktion auf einem Server <strong>von</strong> Dritten ohne Zugangsbeschränkung<br />

einsehbar, gibt es kaum praktische Möglichkeiten, einer Vervielfältigung<br />

oder einem „Ideenklau“ entgegenzuwirken.<br />

Insoweit ist es sicherlich sinnvoll, die einmal auf einen Server bereitgestellte Software<br />

über eine Zugangsbeschränkung (z. B. Passwort) zu schützen.<br />

7.1.4 Copyright<br />

Muss ich mein Werk durch einen Copyright-Vermerk schützen? Genau genommen ist ein<br />

Urheberrechtsvermerk nicht notwendig, da urheberrechtlicher Schutz nicht durch das<br />

Anfügen eines Urheberrechts- oder Copyright-Vermerks entsteht, sondern automatisch<br />

durch Schaffung des Werks. Eine Eintragung in ein Register etc. wie im Markenrecht ist<br />

somit nicht erforderlich.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 87


Warum ist ein Urheberrechtsvermerk dennoch sinnvoll? Der Urheber kann durch den<br />

Zusatz "Urheberrechtlich geschützt" bzw. durch das "©" deutlich machen, dass es sich bei<br />

dem vorliegenden Werk um ein urheberrechtlich geschütztes handelt. Die Hemmschwelle,<br />

eine solche Seite zu kopieren, könnte höher sein, da - durch die Kenntnis, dass es sich<br />

um urheberrechtlich geschütztes Material handelt - auch eine strafrechtliche Verfolgung<br />

bei einem Verstoß möglich ist. Ein Urheberrechtsvermerk ist insbesondere dann sinnvoll,<br />

wenn das Werk ins Internet gestellt werden soll. Die Technik schafft hier eine größere<br />

Verletzlichkeit <strong>und</strong> die Möglichkeit, Informationen beliebig zu kopieren <strong>und</strong> zu<br />

vervielfältigen. Durch die Einfügung eines Urheberrechtsvermerks wird noch einmal<br />

klargestellt, dass es sich bei den im Internet abrufbaren Inhalten um urheberrechtlich<br />

geschützte handelt. Somit wird verdeutlicht, dass die verbreitete Meinung "was im Netz<br />

steht ist frei <strong>und</strong> gehört allen" unrichtig ist.<br />

Durch den internationalen Vermerk "©" kann klargestellt werden, dass auch im Ausland<br />

das Werk urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Wenn auch ein Urheberrechtsvermerk<br />

nicht notwendig ist, um ein schutzfähiges Recht entstehen zu lassen, so ist<br />

doch ein solcher Vermerk nicht ohne Sinn. Es gibt eine gesetzliche Vermutung, dass<br />

derjenige, der auf dem Original des Werkes als Urheber bezeichnet worden ist, auch der<br />

Rechtsinhaber ist. Dies bedeutet, dass derjenige, der dem Urheber dieses Recht<br />

abstreiten will, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz <strong>und</strong> der Urheberrechtsbezeichnung<br />

aus dem Werk ergebende Vermutung durch einen Gegenbeweis zunichte machen<br />

müsste.<br />

Es gibt verschiedene Möglichkeiten auf urheberrechtlichen Schutz hinzuweisen. Üblich<br />

sind hierbei vor allem "urheberrechtlich geschützt", "gesetzlich geschützt" oder "ges.<br />

gesch.".<br />

Auf internationaler Ebene ist der Hinweis auf den bestehenden urheberrechtlichen Schutz<br />

durch das Welturheberrechtsabkommen geregelt. Hierbei ist es üblich, den Urheberschutz<br />

durch "©" in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts <strong>und</strong> der Jahreszahl<br />

der ersten Veröffentlichung in das Werk einzustellen, also beispielsweise "© Lenz<br />

Huber 2001".<br />

Bei Printmedien wäre der angemessene Platz für diesen Vermerk nach dem Titelblatt vor<br />

Beginn des eigentlichen Textes. Bei lnternetseiten hingegen empfiehlt es sich, auf jeder<br />

Seite einen kurzen Vermerk anzubringen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht urheberrechtlicher Schutz ab dem Zeitpunkt, ab dem das Werk<br />

entstanden ist. Sobald also ein wissenschaftlicher Aufsatz geschrieben, eine schutzfähige<br />

Datenbank im Internet veröffentlicht oder Software entwickelt wurde, kann der Urheber die<br />

<strong>Rechte</strong> aus dem Urheberrechtsgesetz oder anderen verwandten Gesetzen wahrnehmen.<br />

Um zu beweisen, wann er das Werk geschaffen hat, kann es sinnvoll sein, den genauen<br />

Zeitpunkt bei dem Urheberrechtsvermerk hinzuzufügen. Weiterhin ist denkbar, das Werk<br />

bei einem Notar zu hinterlegen oder, beispielsweise bei Software, bei speziell dafür<br />

eingerichteten Hinterlegungsstellen.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 88


7.1.5 Geheimhaltungsvereinbarung<br />

Neben rechtlichen <strong>und</strong> technischen Möglichkeiten des Schutzes einer <strong>Multimedia</strong>-<br />

Produktion, ist die Frage nach Geheimhaltung <strong>von</strong> herausragender Bedeutung. Da Ideen<br />

selbst gr<strong>und</strong>sätzlich nicht schutzfähig sind, muss, sobald gr<strong>und</strong>legende Strukturen der<br />

<strong>Multimedia</strong>-Produktion Dritten offen gelegt werden, daran gedacht werden, sich eine<br />

Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen zu lassen. Nur durch eine solche Erklärung<br />

kann vermieden werden, dass die übermittelten Informationen <strong>und</strong> Daten <strong>von</strong> dem Dritten<br />

sanktionslos weiter verwandt werden.<br />

Im Übrigen sollte selbstverständlich mit der Idee, die der <strong>Multimedia</strong>-Produktion zugr<strong>und</strong>e<br />

liegt, <strong>und</strong> den darauf aufbauenden Erarbeitungen äußerst sorgsam umgegangen werden.<br />

Insoweit ist es sicherlich anzuraten, auf vorzeitige Veröffentlichungen oder sonstige<br />

Publikationen zu verzichten.<br />

Eine Geheimhaltungsvereinbarung sollte folgende Regelungsbereiche umfassen:<br />

Gegenstand der Geheimhaltung (Bezug genommen werden kann auch auf ein Gespräch).<br />

Für solche Fälle sollte ein Gesprächsprotokoll geführt werden, das <strong>von</strong> beiden Seiten<br />

unterzeichnet wird <strong>und</strong> die Geheimhaltungsverpflichtung deutlich macht.<br />

Nachfolgend wird ein Mustervertrag für eine einfache Geheimhaltungsverpflichtung<br />

vorgestellt.<br />

Dieser Mustervertrag dient nur beispielhaft dazu, die Regelungsbereiche einer<br />

Geheimhaltungsvereinbarung zu veranschaulichen. Wie bei allen Verträgen ist es<br />

auch hier notwendig, dass Sie die Formulierung einer Geheimhaltungsvereinbarung<br />

<strong>von</strong> dem Juristen Ihrer Hochschule aufsetzen, beziehungsweise überprüfen lassen.<br />

Geheimhaltungsvereinbarung<br />

zwischen der HOCHSCHULE <strong>und</strong> der Firma<br />

im folgenden kurz HOCHSCHULE genannt im folgenden kurz FIRMA genannt<br />

Präambel<br />

HOCHSCHULE hat nachfolgendes MULTIMEDIA-WERK entwickelt.<br />

FIRMA ist ein Unternehmen, . In diesem Zusammenhang ist FIRMA daran<br />

interessiert, Einsicht in vertrauliche Unterlagen, Daten, Forschungsergebnisse <strong>und</strong><br />

sonstige Informationen zu nehmen, um die kommerzielle Anwendbarkeit des<br />

MULTIMEDIA-WERKS beurteilen zu können.<br />

Zur Erreichung dieses Ziels wird Folgendes vereinbart.<br />

§ 1 Definitionen<br />

GEHEIMHALTUNGSGEGENSTAND ist das in der Präambel bezeichnete MULTIMEDIA-<br />

WERK.<br />

INFORMATIONEN sind die <strong>von</strong> HOCHSCHULE gegenüber FIRMA bezüglich des<br />

GEHEIMHALTUNGSGEGENSTANDES schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise<br />

offenbarten vertraulichen Informationen. Dazu gehören insbesondere Daten,<br />

Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen,<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 89


Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Kenntnisse <strong>und</strong><br />

Vorgänge einschließlich geheimen Know-how sowie weitere noch nicht veröffentlichte<br />

Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte.<br />

§ 2 Geheimhaltungsverpflichtung<br />

FIRMA verpflichtet sich, alle offenbarten als vertraulich gekennzeichneten<br />

INFORMATIONEN für die Dauer <strong>von</strong> ...... Jahren geheim zu halten <strong>und</strong> die notwendigen<br />

Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis <strong>von</strong> diesen INFORMATIONEN<br />

nehmen können. Insbesondere wird FIRMA nur solchen Mitarbeitern diese<br />

INFORMATIONEN zur Kenntnis geben, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind.<br />

Soweit vertrauliche INFORMATIONEN nicht schriftlich offenbart werden, wird<br />

HOCHSCHULE bei Mitteilung/Überlassung der INFORMATIONEN auf die<br />

Geheimhaltungsbedürftigkeit hinweisen <strong>und</strong> innerhalb <strong>von</strong> 2 Wochen nach<br />

Mitteilung/Überlassung der INFORMATIONEN diesen Hinweis unter möglichst exakter<br />

Bezugnahme auf die betreffenden INFORMATIONEN schriftlich wiederholen.<br />

§ 3 Ausnahmen <strong>von</strong> der Geheimhaltungspflicht<br />

Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich<br />

• FIRMA vor Abschluss dieser Vereinbarung bereits bekannt waren,<br />

• FIRMA rechtmäßig <strong>von</strong> Dritten übermittelt werden,<br />

• bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits allgemein bekannt sind oder nachträglich<br />

ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen<br />

allgemein bekannt werden.<br />

Die Beweislast für das Vorliegen der genannten Ausnahmen obliegt FIRMA.<br />

§ 4 Nutzungsbeschränkung<br />

FIRMA verpflichtet sich, die offenbarten vertraulichen INFORMATIONEN nur für die<br />

Evaluierung des MULTIMEDIA-WERKS im Hinblick auf eine mögliche kommerzielle<br />

Nutzung zu verwenden. Eine Einräumung <strong>von</strong> Nutzungsrechten ist mit dieser<br />

Vereinbarung nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

§ 5 Behandlung <strong>von</strong> Informationen<br />

Alle INFORMATIONEN betreffenden Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen,<br />

Muster, Datenträger, Materialien, Proben o. ä., die FIRMA <strong>von</strong> HOCHSCHULE<br />

anvertraut werden, bleiben im Eigentum <strong>von</strong> HOCHSCHULE. FIRMA ist verpflichtet,<br />

sämtliche Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen, Muster, Datenträger,<br />

Materialien, Proben o. ä. einschließlich eventuell angefertigter Kopien, spätestens bis<br />

zum ................. an HOCHSCHULE zurückzugeben.<br />

§ 6 Rechtswahl<br />

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />

§ 7 Schiedsvereinbarung<br />

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine<br />

Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution<br />

für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs<br />

endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist ................ Das<br />

Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.<br />

(Alternative: § 7 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für beide Parteien ist ........... (Ort einsetzen))<br />

§ 8 Formvorschriften<br />

Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen dieser<br />

Vereinbarung bedürfen der Schriftform.<br />

§ 9 Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder diese<br />

Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 90


Bestimmungen hier<strong>von</strong> unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine<br />

wirksame Bestimmung als vereinbart, die der <strong>von</strong> den Parteien gewollten wirtschaftlich<br />

am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.<br />

...................., den .............................. ....................., den ..............................<br />

............................................................ ............................................................<br />

( ) ( )<br />

7.1.6 Hinterlegung beim Notar<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann es für die Frage, ob jemand für eine Software Urheberrechte innehat<br />

<strong>und</strong> wann diese Urheberrechte entstanden sind, sinnvoll sein, den Quellcode oder die<br />

gesamte Software bei einem Notar zu hinterlegen.<br />

Im Hinblick auf die Kosten der Notare enthält die so genannte Kostenordnung<br />

abschließende Regelungen. Eine ausdrückliche Regelung für die Verwahrung <strong>von</strong><br />

Software enthält die Kostenordnung jedoch nicht.<br />

Software wird jedoch als „Kostbarkeit“ im Sinne <strong>von</strong> § 149 Kostenordnung angesehen.<br />

Danach entsteht eine Gebühr nicht bei Übergabe der Software an den Notar, sondern erst<br />

in dem Moment, in dem die Software wieder an den Auftraggeber herausgegeben wurde.<br />

Die Gebühren sind gestaffelt: z. B. ist bei einem Wert der Software bis zu 2.500 Euro eine<br />

Gebühr in Höhe <strong>von</strong> 1% zu zahlen. Im Hinblick auf den Wert der Software werden sich der<br />

Auftraggeber, also beispielsweise der Softwarehersteller, <strong>und</strong> das Notariat im Einzelfall<br />

einigen müssen.<br />

Bei der Entscheidung für eine Hinterlegung muss aber beachtet werden, dass es aus<br />

technischen Gründen recht einfach ist, den der Software zugr<strong>und</strong>e liegenden Source<br />

Code zu verändern. Dieses würde im Streitfall den Beweis erheblich erschweren, dass ein<br />

Dritter die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt hat.<br />

Von ganz entscheidender Bedeutung ist jedenfalls aus rechtlicher Sicht die Erstellung<br />

einer entsprechenden Verwahrungsvereinbarung mit dem Notar oder der sonstigen zur<br />

Verwahrung berufenen Stelle. In dieser Vereinbarung ist genau <strong>und</strong> detailliert zu<br />

beschreiben, unter welchen Voraussetzungen die hinterlegende Stelle die Software<br />

herauszugeben hat. Typischerweise wird eine Herausgabe im Falle der Insolvenz bzw.<br />

der Beantragung eines Insolvenzverfahrens beim Softwarehersteller vorgesehen.<br />

Für Datenbanken <strong>und</strong> <strong>Multimedia</strong>-Werke, die in Form einer CD-ROM hinterlegt werden<br />

können, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Hinterlegung <strong>von</strong> Software.<br />

7.1.7 Technische Schutzsysteme<br />

Es existieren diverse Möglichkeiten, auf technischem Weg eine Vervielfältigung zu<br />

erschweren oder eine solche auszuschließen bzw. eine Urheberrechtsverletzung<br />

verfolgbar zu machen. Diese so genannten „Retrievalsysteme“ erlauben, nachdem in den<br />

Quell- bzw. Programmcode einer Software bestimmte Daten eingestellt wurden, unter<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 91


Zuhilfenahme intelligenter Suchagenten die vervielfältigten Seiten <strong>und</strong> Softwareprogramme<br />

wieder aufzufinden.<br />

Eine einfache, aber häufig auch wirksame Schutzmaßnahme gegen ungewollten Zugriff<br />

ist natürlich die Vergabe <strong>von</strong> Passwörtern.<br />

7.1.8 Vertraulichkeitsvermerk<br />

Ein Vertraulichkeitsvermerk zeigt an, dass die unbefugte Verwertung gegen das<br />

Wettbewerbsrecht verstoßen kann. Die Formulierung könnte lauten:<br />

„Vertraulich. Unbefugte Verwertung <strong>und</strong> Weitergabe an Dritte nach § 18 UWG untersagt.“<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 92


Checklisten zu den einzelnen Kapiteln<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 93


1 <strong>Management</strong><br />

1.1 Sind die Rollen im <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong><br />

verteilt?<br />

1.1.1 Wer ist der offizielle V&R-Manager des Projektes? (In der<br />

Regel ist es der Projektleiter)<br />

1.1.2 Wer ist der zuständige Jurist?<br />

1.1.2.1 Hochschuljurist<br />

1.1.2.2 Externer Jurist<br />

1.1.3 Wer berät in Sachen Verwertung? (Hochschule, externe<br />

<strong>Verwertungs</strong>einrichtung, z. B. Verlag?)<br />

1.2 Sind die Zuständigkeiten der Verantwortlichen geklärt <strong>und</strong> ist<br />

die Aufgabenverteilung aufeinander abgestimmt? (in Klammer<br />

unsere Empfehlung der Aufgabenverteilung)<br />

1.2.1 Wer aus der Projektgruppe ist Sprachrohr gegenüber dem<br />

Hochschuljuristen bzw. Urheberrechts-/Medienbeauftragten,<br />

der Hochschulverwaltung, den Lizenzgebern (Verlagen,<br />

Softwarefirmen) <strong>und</strong> Kooperationspartnern? (V&R-<br />

Manager)<br />

1.2.2 Wer steuert den V&R-Prozess <strong>und</strong> legt die Dokumentation<br />

des V&R-<strong>Management</strong>s an? (V&R-Manager)<br />

1.2.3 Wer steuert den V&R-Prozess <strong>und</strong> wirkt auf die<br />

Vertragsabschlüsse hin? (V&R-Manager)<br />

1.2.4 Wer definiert die <strong>Verwertungs</strong>ziele? (V&R-Manager, Jurist<br />

<strong>und</strong> Verwerter)<br />

1.2.5 Wer verfasst <strong>und</strong>/oder prüft Verträge zur Einlizenzierung<br />

<strong>von</strong> Fremdbeiträgen <strong>und</strong> zur Auslizenzierung?<br />

(Hochschuljurist oder externer Rechtsanwalt, V&R-<br />

Manager)<br />

1.2.6 Wer leistet die Vertragsverhandlungen mit Lizenzgebern<br />

<strong>und</strong> Kooperationspartnern? (V&R-Manager, Verwerter)<br />

1.2.7 Wer kalkuliert Personal <strong>und</strong> Kosten für das V&R-<br />

<strong>Management</strong> (z. B. Kosten für externe Rechtsanwälte,<br />

Lizenzgebühren für Fremdbeiträge)? (Verwerter <strong>und</strong> V&R-<br />

Manager)<br />

1.2.8 Wer verfasst die Statusberichte zur Dokumentation?<br />

(Hochschuljurist oder externer Rechtsanwalt)<br />

1.2.9 Wer sucht Kooperationspartner? (Verwerter)<br />

1.2.10 Wer verhandelt <strong>Verwertungs</strong>verträge <strong>und</strong> überwacht die<br />

Einhaltung der <strong>Verwertungs</strong>verträge? (Verwerter)<br />

1.3 Hat der V&R-Manager eine Qualifizierung im V&R-<br />

<strong>Management</strong>?<br />

1.3.1 Besuch eines einschlägigen Workshops?<br />

Ja Bemerkungen<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 94


2 <strong>Verwertungs</strong>ziele<br />

2.1 Welche Ergebnisse sollen verwertet werden?<br />

2.1.1 Konzeption<br />

2.1.2 <strong>Multimedia</strong>-Werk, einzelne Teile daraus<br />

2.1.3 Datenbank, einzelne Teile daraus etc.<br />

2.1.4 Software<br />

2.1.5 etc.<br />

2.2 Ist das zu verwertende Ergebnis im Team erarbeitet worden?<br />

2.2.1 Liegt Miturheberschaft vor?<br />

2.2.2 Liegt eine Werkverbindung vor?<br />

2.2 Wie sind die <strong>Verwertungs</strong>ziele des Projektes?<br />

2.2.1 Inhaltlich:<br />

2.2.1.1 Für welche Nutzungsarten sollen <strong>Rechte</strong><br />

weitergegeben werden? Online-Nutzung, Offline-<br />

Nutzung, CD-ROM, Print, Senderechte<br />

2.2.1.2 Sind Download-Möglichkeiten <strong>von</strong> einzelnen<br />

Texten, Videos für Endnutzer vorgesehen?<br />

2.2.2 Räumlich:<br />

2.2.2.1 Nur innerhalb der Hochschule(n)<br />

2.2.2.2 außerhalb des Hochschulbereiches<br />

2.2.2.3 international<br />

2.2.2.4 etc.<br />

2.2.3 Personell: Wer ist der (End-)K<strong>und</strong>e?<br />

2.2.3.1 Studenten<br />

2.2.3.2 Firmen<br />

2.2.3.3 Weiterbildungseinrichtung<br />

2.2.3.4 etc.<br />

2.2.4 Zeitlich:<br />

2.2.4.1 Limitierung auf wenige Jahre<br />

2.2.4.2 Unbegrenzt<br />

2.2.5 Kommerziell? Nicht kommerziell?<br />

2.2.6 Einfaches Nutzungsrecht<br />

2.2.7 Ausschließliches Nutzungsrecht<br />

2.3 Welche Nutzungsrechte sind erforderlich?<br />

2.3.1 Verbreitungsrecht<br />

2.3.2 Vervielfältigungsrecht<br />

2.3.3 Bearbeitungsrecht/Synchronisationsrecht<br />

2.3.4 Recht zur öffentlichen Wiedergabe/Online- <strong>und</strong> Abrufrecht<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 95


2.4 <strong>Verwertungs</strong>wege<br />

2.4.1 Durch wen könnte verwertet werden?<br />

2.4.1.1 <strong>Verwertungs</strong>agentur<br />

2.4.1.2 Kooperationspartner in der Wirtschaft<br />

2.4.1.3 Hochschuleigene <strong>Verwertungs</strong>agenturen<br />

2.4.2 Sind bereits Gespräche geführt worden?<br />

2.4.3 Gibt es bereits Interessenten an Lizenzen?<br />

2.5 Bestehen Auflagen <strong>von</strong> anderer Seite in Bezug auf die<br />

Verwertung?<br />

2.5.1 Öffentliche Fördergeldgeber<br />

2.5.2 Private Drittmittelgeber<br />

2.5.3 Beeinflussen diese das <strong>Verwertungs</strong>ziel?<br />

2.5.3.1 Nutzungsrechte für Forschung <strong>und</strong> Lehre<br />

verbleiben an der Hochschule etc.<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 96


3 <strong>Rechte</strong> der Projektbeteiligten<br />

(Beschäftigte der Hochschule <strong>und</strong> sonstige Beteiligte/Vergütungsfragen)<br />

Name des Projektbeteiligten:<br />

__________________________________________________<br />

__________________________________________________<br />

3.1 Beschäftigte der koordinierenden Hochschule?<br />

3.1.1 Angestellter oder Beamter?<br />

3.1.1.1 Professor<br />

3.1.1.2 Wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter<br />

3.1.1.3 Hiwi<br />

3.1.2 Ist eine gesonderte Abtretungserklärung notwendig?<br />

3.1.3 Ist eine gesonderte Abtretungserklärung bereits<br />

abgeschlossen worden?<br />

3.1.4 Liegen die erforderlichen Nutzungsrechte aufgr<strong>und</strong> des<br />

Beschäftigungsvertrages <strong>und</strong>/oder der Abtretungserklärung<br />

eindeutig bei der koordinierenden Hochschule?<br />

3.2 Sonstige Beteiligte?<br />

3.2.1 Mitglied der Hochschule ohne Beschäftigungsverhältnis<br />

3.2.1.1 Freier Doktorand<br />

3.2.1.2 Diplomand<br />

3.2.1.3 Stipendiat<br />

3.2.1.4 Studierende<br />

3.2.2 Beschäftigter einer anderen Hochschule<br />

3.2.3 Firmenangehöriger<br />

3.2.4 Freier Autor, Fotograf etc.<br />

3.2.5 Besteht ein sonstiges Vertragsverhältnis?<br />

3.2.5.1 Werkunternehmer<br />

3.2.5.2 Freier Mitarbeiter<br />

3.2.5.3 etc.<br />

3.2.6 Liegen die erforderlichen Nutzungsrechte aufgr<strong>und</strong> des<br />

Vertragsverhältnisses <strong>und</strong>/oder einer Abtretungserklärung<br />

eindeutig bei der koordinierenden Hochschule?<br />

Ja Bemerkungen<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 97


3.3 Sind die Verträge <strong>von</strong> einem Juristen hinsichtlich der<br />

ausreichenden Reichweite (Art <strong>und</strong> Umfang) der<br />

Nutzungsrechte geprüft worden?<br />

3.3.1 Reichen die Nutzungsrechte für das definierte<br />

<strong>Verwertungs</strong>ziel aus?<br />

3.4 Kosten<br />

3.4.1 Bei Hochschulbeschäftigten: Ist neben dem Gehalt eine<br />

zusätzliche „angemessene Vergütung“ erforderlich?<br />

3.4.2 Bei Externen: Höhe der Kosten für die Nutzungsrechte<br />

3.4.3 Wie hoch ist das Kostenrisiko für nicht angemessene<br />

Vergütung?<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 98


3.5 Überblick über Verträge <strong>von</strong> Beschäftigten<br />

Hochschulbeschäftigte<br />

Name des Hochschulbeschäftigten<br />

Abtretung erfolgt automatisch durch<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

Abtretungserklärung ist notwendig<br />

Abtretungserklärung liegt vor<br />

<strong>Verwertungs</strong>ziel 1 (z. B. nicht<br />

kommerzielle Verwertung) ist durch<br />

die Abtretungserklärung möglich<br />

<strong>Verwertungs</strong>ziel 2 (z. B.<br />

kommerzielle Verwertung) ist durch<br />

die Abtretungserklärung möglich<br />

Kosten für zusätzliche Vergütung<br />

Sonstige Beteiligte<br />

Name des sonstigen Beteiligten<br />

Vertrag ist abgeschlossen<br />

<strong>Verwertungs</strong>ziel 1 (z. B. nicht<br />

kommerzielle Verwertung) ist durch<br />

die Abtretungserklärung möglich<br />

<strong>Verwertungs</strong>ziel 2 (z. B.<br />

kommerzielle Verwertung) ist durch<br />

die Abtretungserklärung möglich<br />

Kosten für Nutzungsrechte<br />

1<br />

1<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 99<br />

2<br />

2<br />

3<br />

3<br />

4<br />

4<br />

etc.<br />

etc.


4 Fremdbeiträge<br />

Name/Nr. des Fremdbeitrages/der Fremdbeiträge:<br />

__________________________________________________<br />

__________________________________________________<br />

4.1 Um welche Werkart handelt es sich bei den einzelnen<br />

Fremdbeiträgen?<br />

Sprachwerk<br />

Computerprogramme<br />

Musik<br />

Bildende Kunst<br />

Lichtbildwerk/Fotografie<br />

Filmwerke<br />

Wissenschaftliche oder technische Darstellung<br />

Übersetzung <strong>und</strong> Bearbeitung<br />

Sammelwerk<br />

Datenbankwerk<br />

Amtliches Werk<br />

<strong>Multimedia</strong>-Produkt (Datenbank/Sammelwerk)<br />

Werbematerial<br />

Links/Linksammlung (Datenbank/Sammelwerk)<br />

4.2 Welche Fremdbeiträge sind ohne explizit eingeräumte<br />

Nutzungsrechte verwendbar?<br />

Ist das Werk „gemeinfrei“?<br />

4.2.1 Liegt überhaupt eine schöpferische Leistung vor?<br />

4.2.2 Handelt es sich um ein amtliches Werk?<br />

4.2.3 Ist der urheberrechtliche Schutz bereits abgelaufen?<br />

Liegt eine „freie“ Benutzung des Werkes vor?<br />

4.2.4 Dient das fremde Werk lediglich als Inspiration?<br />

4.2.5 Wird das Werk in eine andere Kunstform übertragen?<br />

Liegt eine urheberrechtliche Ausnahme vor?<br />

4.2.6 Werden die Fremdbeiträge als Zitate verwendet?<br />

4.2.7 Bilder <strong>von</strong> <strong>Werken</strong> an öffentlichen Plätzen<br />

4.2.8 Unwesentliches Beiwerk<br />

4.2.9 Tagesberichterstattung<br />

4.2.10 Ist bei der öffentlichen Wiedergabe eines erschienenen<br />

Werkes der Erwerbszweck ausgeschlossen?<br />

Ja Bemerkungen<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 100


4.2.11 Werden diese zum privaten <strong>und</strong> sonstigen eigenen<br />

Gebrauch verwendet?<br />

4.2.11.1 Für Prüfungen an Hochschulen?<br />

4.2.11.2 Schul- <strong>und</strong> Unterrichtsgebrauch?<br />

4.2.11.3 Tagesfragen?<br />

4.3 Handelt es sich um einen Fremdbeitrag, der durch technische<br />

Schutzmaßnahmen nicht zugänglich ist?<br />

4.4 Steht der <strong>Rechte</strong>inhaber der Fremdbeiträge fest?<br />

4.4.1 Urheber?<br />

4.4.2 Im Falle des Todes des Urhebers: Rechtsnachfolger?<br />

4.4.3 Verlage?<br />

4.4.4 <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften?<br />

4.4.5 Datenbankbetreiber? Datenbankurheber? Autoren der<br />

Elemente?<br />

4.4.6 Filmhersteller?<br />

4.4.7 Softwarelieferanten?<br />

4.4.8 Andere Firmen?<br />

4.4.9 Müssen die Nutzungsrechte bei mehreren <strong>Rechte</strong>inhabern<br />

eingeholt werden?<br />

4.4.10 Gibt es Fremdbeiträge, bei denen der Urheber nicht<br />

ermittelt werden konnte?<br />

4.4.11 Gibt es Indizien, dass die Lizenzkette Lücken aufweist <strong>und</strong><br />

damit der Lizenznehmer ein Nichtberechtigter wäre?<br />

4.5 Sind bei der Verwendung der Fremdbeiträge<br />

Urheberpersönlichkeitsrechte betroffen?<br />

4.5.1 Veröffentlichungsrecht?<br />

4.5.2 Recht des Urhebers auf Namensnennung? Verbot der<br />

Beseitigung der vorhandenen Urhebernennung?<br />

4.5.3 Recht auf Integrität des Werkes (Änderung, Entstellung,<br />

Vernichtung)?<br />

4.5.4 Besteht das Risiko der Ausübung des Rückrufrechtes des<br />

Urhebers?<br />

4.6 Sind <strong>Rechte</strong> am eigenen Bild betroffen?<br />

4.7 Sind Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrecht<br />

betroffen?<br />

4.7.1 Bestimmte Ausgaben (Wissenschaftliche Ausgaben,<br />

Nachgelassene Werke)<br />

4.7.2 Lichtbilder<br />

4.7.3 Ausübende Künstler<br />

4.7.4 Veranstalter <strong>von</strong> Darbietungen ausübender Künstler<br />

4.7.5 Hersteller <strong>von</strong> Tonträgern<br />

4.7.6 Sendeunternehmen<br />

4.7.7 Datenbankhersteller<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 101


4.8 Wurde ein Lizenzvertrag geschlossen?<br />

4.8.1 Welche Bereiche sind in dem Lizenzvertrag geregelt?<br />

4.8.1.1 Präambel (Tatsächliche Situation, in der die<br />

<strong>Rechte</strong> übertragen werden)<br />

4.8.1.2 Genaue Bestimmung des Vertragsgegenstandes<br />

4.8.1.3 Definition der Nutzungsarten <strong>und</strong> der<br />

Nutzungsrechte<br />

4.8.1.4 Vergütung für die Überlassung des<br />

Nutzungsrechtes<br />

4.8.1.5 Freistellung der Haftung des Lizenzgebers<br />

gegenüber dem Lizenznehmer für<br />

Rechtsverletzung durch das übertragene Recht<br />

4.8.1.6 Ausschluss des Rückrufrechtes innerhalb der<br />

ersten fünf Jahre<br />

4.8.1.7 Kündigung des Lizenzvertrages<br />

4.8.1.8 Gegebenenfalls Nennung <strong>von</strong> Gründen, die eine<br />

ordentliche oder außerordentliche Kündigung<br />

rechtfertigen<br />

Verhältnis nach Beendigung des Vertrages bzw.<br />

allgemeine Klauseln (Geheimhaltungspflicht,<br />

Vernichtung <strong>von</strong> Unterlagen, Rückgabe <strong>von</strong><br />

Vertragsgegenständen, Salvatorische Klausel,<br />

Schriftform, ggf. anwendbares Recht, ggf.<br />

Gerichtsstand)<br />

4.9 Sind alle im <strong>Verwertungs</strong>ziel/in den <strong>Verwertungs</strong>zielen<br />

definierten <strong>und</strong> notwendigen Nutzungsrechte eingeholt?<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 102


4 Überblick über die Verwertbarkeit der einzelnen<br />

Fremdbeiträge<br />

Nummer/Titel des Fremdbeitrages<br />

Zu verwenden, ohne dass<br />

Nutzungsrechte eingeholt werden<br />

müssen<br />

Nutzungsrechte sind eingeholt<br />

Nutzungsrechte müssen eingeholt<br />

werden<br />

<strong>Verwertungs</strong>ziel 1 (z. B. nicht<br />

kommerzielle Verwertung) ist durch<br />

die Verträge über die<br />

Nutzungsrechte eingeschränkt<br />

<strong>Verwertungs</strong>ziel 2 (z. B.<br />

kommerzielle Verwertung) ist durch<br />

die Verträge über die<br />

Nutzungsrechte eingeschränkt<br />

Kosten für die Nutzungsrechte<br />

Ungeklärte Fragen (Beschreibung<br />

siehe Checkliste)<br />

1<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 103<br />

2<br />

3<br />

4<br />

etc.


5 Kooperationen<br />

Kooperationspartner:<br />

__________________________________________________<br />

__________________________________________________<br />

5.1 Kooperationsvertrag<br />

Liegt ein Kooperationsvertrag vor?<br />

Wenn ja, welche Punkte sind geregelt?<br />

5.1.1 Vertragspartner<br />

5.1.2 Vorbemerkung/Präambel<br />

5.1.3 Vertragsgegenstand<br />

5.1.4 Durchführung<br />

5.1.5 Unteraufträge<br />

5.1.6 Vorbestehendes geistiges Eigentum<br />

5.1.7 <strong>Rechte</strong> an den Arbeitsergebnissen<br />

5.1.8 Veröffentlichungen<br />

5.1.9 Vertraulichkeit/Geheimhaltung<br />

5.1.10 Haftung<br />

5.1.11 Vergütung/Kosten<br />

5.1.12 Laufzeit/Dauer des Vertrages<br />

5.1.13 Wettbewerbsverbot<br />

5.1.14 Kündigung/Ausscheiden eines Vertragspartners<br />

5.1.15 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/<br />

Schiedsgerichtsbarkeit<br />

5.1.16 Sonstiges<br />

5.1.17 Inkrafttreten des Vertrages<br />

5.2 Sorgen die kooperierenden Hochschulen/Partner ihrerseits für<br />

ein korrektes <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong>?<br />

5.3 Kann/Können mit dem Kooperationsvertrag das <strong>Verwertungs</strong>ziel/die<br />

<strong>Verwertungs</strong>ziele erreicht werden?<br />

Ja Bemerkungen<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 104


6 Haftung<br />

6.1 Ist die Haftung für Rechtsverletzungen geklärt?<br />

6.1.1 Wer ist der Provider?<br />

6.1.2 Welche Tätigkeit übt der Provider aus?<br />

6.1.2.1 Hält er eigene Inhalte bereit? (Content-Provider)<br />

6.1.2.2 Hält er fremde Inhalte bereit? (Hosting-Provider)<br />

6.1.2.3 Vermittelt er lediglich den Zugang zum Internet?<br />

(Access-Provider)<br />

6.1.2.4 Bietet er Linksammlungen an?<br />

6.1.2.5 Bietet er Suchmaschinen an?<br />

6.2 Sind die Angaben zur Anbieterpflicht erfüllt?<br />

6.2.1 Allgemeine Pflichten des Anbieters<br />

6.2.2 Kommerzielle Angebote<br />

6.2.3 Journalistisch-redaktionelle Angebote<br />

6.3 Sind den Verantwortlichen die Ansprüche bei<br />

Rechtsverletzungen bekannt?<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 105


7 Schutz des eigenen Produktes<br />

7.1 Gibt es Schutzmaßnahmen, die greifen bzw. die eingesetzt<br />

werden?<br />

7.1.1 Patentierbarkeit<br />

7.1.2 Schutz als Datenbank<br />

7.1.3 Software<br />

7.1.4 Copyrightvermerk<br />

7.1.5 Geheimhaltungsvereinbarung<br />

7.1.6 Hinterlegung beim Notar<br />

7.1.7 Technische Schutzsysteme<br />

7.1.8 Vertraulichkeitsvermerk<br />

© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 106

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