Verwertungs- und Rechte- Management von Multimedia-Werken - TLB
Verwertungs- und Rechte- Management von Multimedia-Werken - TLB
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<strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<br />
<strong>Management</strong> <strong>von</strong> <strong>Multimedia</strong>-<strong>Werken</strong><br />
Von Dr. Regina Kratt<br />
Leitfaden <strong>und</strong> Checklisten<br />
zur Anlage einer Dokumentation<br />
1 <strong>Management</strong><br />
2 <strong>Verwertungs</strong>ziele<br />
3 <strong>Rechte</strong> der Projektbeteiligten<br />
4 Fremdbeiträge<br />
5 Kooperationen<br />
6 Haftung<br />
7 Schutz des eigenen Produktes<br />
8 Checklisten zu den einzelnen Kapiteln<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 1
<strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<br />
<strong>Management</strong> <strong>von</strong> <strong>Multimedia</strong>-<strong>Werken</strong><br />
Leitfaden <strong>und</strong> Checklisten<br />
für die Anlage einer Dokumentation<br />
<strong>von</strong> Dr. Regina Kratt<br />
Durchsicht, fachliche Korrektur <strong>und</strong> Ergänzung<br />
Andrea Schwab <strong>und</strong> Eva Kurek<br />
Vereinzelte Textblöcke aus Materialen <strong>von</strong><br />
Dr. Oliver Ehret<br />
Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch<br />
übernehmen die Autoren <strong>und</strong> der Herausgeber für die<br />
Richtigkeit <strong>von</strong> Angaben, Hinweisen <strong>und</strong> Ratschlägen sowie<br />
eventuelle Druckfehler keinerlei Haftung.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong><br />
Februar 2004<br />
hrsg. <strong>von</strong><br />
Technologie-Lizenz-Büro (<strong>TLB</strong>)<br />
der Baden-Württembergischen Hochschulen GmbH,<br />
Ettlinger Straße 25, 76137 Karlsruhe<br />
Tel. 0721/79004-0<br />
www.tlb.de info@tlb.de<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 2
Vorwort<br />
Neue <strong>und</strong> multimediale Werke zu schaffen, gehört zunehmend zum Hochschulalltag. Nicht nur<br />
neuen Studienformen selbst, sondern auch der Aufbereitung <strong>von</strong> Wissen in multimedialer Form<br />
kommt eine zentrale Bedeutung bei dem Ausbau unseres Wissenschafts- <strong>und</strong> Bildungs-<br />
Standortes Deutschland zu.<br />
Begleitend zu jedem <strong>Multimedia</strong>-Werk muss eine Dokumentation erstellt werden, die sämtliche<br />
Vereinbarungen des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong>s beinhaltet. Nur auf dieser<br />
Gr<strong>und</strong>lage kann ein <strong>Multimedia</strong>-Werk eingesetzt <strong>und</strong> verwertet werden.<br />
Die vorliegende Arbeit will helfen, eine solche Dokumentation anzulegen. Sie basiert auf der<br />
Erfahrung, dass die reine Information über urheberrechtliche Fragen, die derzeit reichlich zu<br />
finden ist, die verantwortlichen Projektmanager längst nicht in die Lage versetzt, eine solche<br />
Dokumentation anzulegen. Es fehlt an der direkten Handlungsanweisung für die<br />
Verantwortlichen.<br />
Eine hilfreiche Lösung des Problems besteht in der Kombination <strong>von</strong> Leitfaden <strong>und</strong> sinnvoll<br />
ausgearbeiteten Checklisten. Die Checklisten sollen dem Projektmanager ermöglichen, die in<br />
dem Leitfaden enthaltene Information in konkrete Aussagen über das eigene Produkt zu<br />
übertragen. In den Checklisten werden dabei die wesentlichen Punkte abgefragt, so dass die<br />
Verwertbarkeit bzw. der Handlungsbedarf an <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong> im<br />
Einzelnen transparent <strong>und</strong> nachvollziehbar wird.<br />
Die Checklisten sind als Arbeitsgr<strong>und</strong>lage für die drei Beteiligten des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<br />
<strong>Management</strong>s gedacht. Sie wenden sich gleichermaßen an den:<br />
Projekt-Manager<br />
Hochschuljurist (interner/externer Medienbeauftragter)<br />
Verwerter<br />
Um das erforderliche Basiswissen für das <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Multimedia</strong>-Projekten zu erwerben, ist für den Projektleiter, der ja in der Regel kein Jurist ist,<br />
eine einschlägige Weiterbildung erforderlich.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 3
1 <strong>Management</strong><br />
1.1 Die drei Spezialisten-Rollen innerhalb des V&R-<strong>Management</strong>s 11<br />
1.1.1 V&R-Manager 11<br />
1.1.2 Hochschuljurist/Externer Jurist 11<br />
1.1.3 <strong>Verwertungs</strong>berater 11<br />
1.2 Aufgabenverteilung im V&R-Prozess 12<br />
V&R-Manager 12<br />
Hochschuljurist/Externer Jurist 12<br />
<strong>Verwertungs</strong>berater 12<br />
1.3 Qualifizierung des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-Managers 12<br />
2 <strong>Verwertungs</strong>ziele<br />
<strong>Verwertungs</strong>recht des Urhebers – Nutzungsrechte des Lizenznehmers 13<br />
Lizenzkette 13<br />
2.1 Verwertbare Ergebnisse 15<br />
2.2 Definition der <strong>Verwertungs</strong>ziele bzw. der notwendigen Nutzungsrechte 15<br />
Zum einfachen <strong>und</strong> ausschließlichen Nutzungsrecht (vgl. § 34 UrhG) 16<br />
2.3 Nutzungsrechte 16<br />
Neues Recht 17<br />
2.4 <strong>Verwertungs</strong>wege 17<br />
2.5 Auflagen <strong>von</strong> anderer Seite 17<br />
3 <strong>Rechte</strong> der Projektbeteiligten<br />
(Beschäftigte der Hochschule <strong>und</strong> sonstige Beteiligte/Vergütungsfragen)<br />
Unterschiedliche Stellung der Projektbeteiligten 18<br />
3.1 Gruppe 1: Angestellte <strong>und</strong> Beamte 18<br />
3.2 Gruppe 2: Sonstige Beteiligte 19<br />
3.3 Art <strong>und</strong> Umfang der <strong>von</strong> den Beteiligten einzuholenden Nutzungsrechte 19<br />
Bündelung der <strong>Rechte</strong> auf die koordinierende Hochschule 20<br />
3.4 Vergütung 20<br />
Vergütungsregelungen hinsichtlich der einzelnen Gruppen 21<br />
Muster für Abtretungserklärungen 22<br />
3.5 Überblick über Verträge mit Beschäftigten <strong>und</strong> externen Beteiligten 24<br />
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4 Fremdbeiträge: Leitfaden<br />
4.1 Werkarten 25<br />
Sprachwerke/Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG) 26<br />
Musik (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG) 27<br />
Bildende Künste (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG) 27<br />
Lichtbildwerke/Fotografien (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG) 27<br />
Filmwerke (§§ 2 Abs. 1 Ziff. 6, 88 f. UrhG) 28<br />
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG) 29<br />
Übersetzungen <strong>und</strong> andere Bearbeitungen (§ 3 UrhG) 30<br />
Sammelwerke (§ 4 Abs. 1 UrhG) 31<br />
Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) 31<br />
Amtliche Werke (vgl. § 5 UrhG) 33<br />
<strong>Multimedia</strong>-Werke 33<br />
Werbematerial 33<br />
Links/Linksammlungen 33<br />
4.2 Fremdbeiträge, die ohne explizit eingeräumte Nutzungsrechte verwendbar sind 34<br />
Gemeinfreie Werke 34<br />
4.2.1 Es liegt keine schöpferische Leistung vor 34<br />
4.2.2 Es handelt sich um ein amtliches Werk 34<br />
4.2.3 Der urheberrechtliche Schutz ist bereits abgelaufen 35<br />
Sprachwerke: Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften/Tagespresse 36<br />
Fotografien: Schutz als Lichtbild <strong>und</strong> Lichtbildwerk 36<br />
Filme 37<br />
„Freie" Benutzung des fremden Werkes 38<br />
4.2.4 Das Werk dient lediglich als Inspiration 38<br />
Sprachwerke 38<br />
Datenbanken/Computerprogramme 39<br />
Musik 39<br />
Fotografien/Bildende Künste 39<br />
Filme 39<br />
4.2.5 Das Werk wird in eine andere Kunstform übertragen 40<br />
Sprachwerke 40<br />
Urheberrechtliche Ausnahmen 40<br />
4.2.6 Fremdbeiträge werden als Zitate verwendet 40<br />
Sprachwerke 41<br />
Musik 41<br />
Fotografien/Bildende Künste 42<br />
Filme 42<br />
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4.2.7 Bilder <strong>von</strong> <strong>Werken</strong> an öffentlichen Plätzen 43<br />
Bildende Künste 43<br />
4.2.8 Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) 44<br />
4.2.9 Tagesberichterstattung 44<br />
Sprachwerke/Filme 44<br />
Bildende Künste 45<br />
Sammelwerke<br />
4.2.10 Öffentliche Wiedergabe eines erschienen Werkes ohne Erwerbszweck 45<br />
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht <strong>und</strong> Forschung (§§ 52, 52a UrhG)<br />
Neues Recht 46<br />
Musik 47<br />
4.2.11 Vervielfältigung zum privaten <strong>und</strong> sonstigen eigenen Gebrauch<br />
(§ 53 UrhG)<br />
47<br />
Neues Recht 49<br />
Datenbankwerke 49<br />
Musik 49<br />
Bildende Künste 49<br />
Filme 50<br />
4.2.12 Exkurs: Freie Software – Open Source Software 50<br />
4.3 Sind technische Schutzmaßnahmen vorhanden? 56<br />
4.4 Wer ist der <strong>Rechte</strong>inhaber der Fremdbeiträge? 57<br />
Sprachwerke 57<br />
Computerprogramme 57<br />
Musik 57<br />
Bildende Künste 57<br />
Fotografien 57<br />
Filme 59<br />
Bearbeitungen 60<br />
Sammelwerke 60<br />
Datenbankwerke 60<br />
<strong>Multimedia</strong>-Werke 60<br />
4.5 Urheberpersönlichkeitsrechte 60<br />
4.5.1 Veröffentlichungsrecht 60<br />
4.5.2 Recht des Urhebers auf Namensnennung 61<br />
Verbot der Beseitigung der vorhandenen Urhebernennung 61<br />
Computerprogramme 62<br />
Filme 62<br />
4.5.3 Recht auf Integrität des Werkes (Änderung, Entstellung, Vernichtung) 62<br />
4.5.4 Rückrufrecht des Urhebers 62<br />
Filme 63<br />
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4.6 <strong>Rechte</strong> am eigenen Bild 63<br />
Fotografien/Filme 63<br />
Einstellen <strong>von</strong> Mitarbeiterfotos, mit Mustervertrag 64<br />
4.7 Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrecht 64<br />
Lichtbilder/Fotografien 65<br />
Ausübende Künstler 65<br />
Veranstalter <strong>von</strong> Darbietungen ausübender Künstler 66<br />
Hersteller <strong>von</strong> Tonträgern <strong>und</strong> 66<br />
Sendeunternehmen 66<br />
Schutz der Datenbanken 66<br />
4.7.1 Bestimmte Ausgaben (Wissenschaftliche Ausgaben, Nachgelassene Werke) 68<br />
4.8 Nutzungsrechte-Einholung (Lizenzvertrag) für Fremdbeiträge 68<br />
Beispiel für eine Nutzungsrechte-Einholung in Briefform 70<br />
4.9 Überblick über die Verwertbarkeit der einzelnen Fremdbeiträge 71<br />
5 Kooperationen<br />
5.1 Kooperationsverträge mit Firmen <strong>und</strong> anderen Hochschulen/ 72<br />
Forschungseinrichtungen 72<br />
5.1.1 Vertragspartner 72<br />
5.1.2 Vorbemerkung/Präambel 72<br />
5.1.3 Vertragsgegenstand 72<br />
5.1.4 Durchführung des Projektes/der Kooperation, Benennung eines<br />
oder mehrerer Ansprechpartner/Projektleiter<br />
73<br />
5.1.5 Unteraufträge 73<br />
5.1.6 Vorbestehendes geistiges Eigentum 73<br />
5.1.7 <strong>Rechte</strong> an den Arbeitsergebnissen 73<br />
5.1.8 Veröffentlichungen 74<br />
5.1.9 Vertraulichkeit/Geheimhaltung 74<br />
5.1.10 Haftung 75<br />
5.1.11 Vergütung/Kosten 76<br />
5.1.12 Laufzeit/Dauer des Vertrages 76<br />
5.1.13 Wettbewerbsverbot 76<br />
5.1.14 Kündigung/Ausscheiden eines Vertragspartners 76<br />
5.1.15 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Schiedsgerichtsbarkeit 77<br />
5.1.16 Sonstiges 77<br />
5.1.17 Inkrafttreten des Vertrages/Unterzeichnung 78<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 7
6 Haftung<br />
6.1 Haftung für Rechtsverletzungen 79<br />
6.1.1 Provider <strong>und</strong> 79<br />
6.1.2 Tätigkeit 79<br />
6.1.2.1 Content-Provider 79<br />
6.1.2.2 Hosting-Provider 80<br />
6.1.2.3 Access-Provider 80<br />
6.1.2.4 Link-Anbieter 81<br />
6.1.2.5 Suchmaschinen-Anbieter 81<br />
6.2 Angaben zur Anbieterpflicht 82<br />
6.2.1 Allgemeine Pflichten des Anbieters 82<br />
6.2.2 Kommerzielle Angebote 83<br />
6.2.3 Journalistisch-redaktionelle Angebote 83<br />
6.3 Ansprüche bei Rechtsverletzungen 84<br />
Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche 84<br />
Zivilrechtliche Sanktionen 84<br />
Strafrechtliche Sanktionen 85<br />
7 Schutz des eigenen Produktes<br />
7.1 Wie schützt man das eigene Werk vor Ideenklau? 86<br />
7.1.1 Patentierbarkeit 86<br />
7.1.2 Schutz als Datenbank 86<br />
7.1.3 Software 87<br />
7.1.4 Copyright 87<br />
7.1.5 Geheimhaltungsvereinbarung 89<br />
Mustervertrag 89<br />
7.1.6 Hinterlegung beim Notar 91<br />
7.1.7 Technische Schutzsysteme 91<br />
7.1.8 Vertraulichkeitsvermerk 92<br />
8 Checklisten zu den einzelnen Kapiteln 93<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 8
Übersicht über Musterverträge <strong>und</strong> –klauseln<br />
Kap. 3.3: Zusatzklausel für die Übertragung der Nutzungsrechte durch 20<br />
Angestellte <strong>und</strong> Beamte auf die Hochschule<br />
Kap. 3.4: Zusatzklauseln zur Abgeltung der Einräumung der Nutzungsrechte 21<br />
durch die Dienstvergütung bei<br />
� Angestellten <strong>und</strong> Beamten der Hochschule<br />
� Angestellten <strong>und</strong> (beamteten) Professoren der Hochschule, die sich auf den<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Forschungsfreiheit berufen können<br />
� sonstige Beteiligte ohne Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur Hochschule<br />
(z. B. freie Mitarbeiter, Subauftragnehmer, Studierende)<br />
Kap. 3.4: Abtretungserklärungen für 22<br />
� Angestellte <strong>und</strong> Beamte<br />
� Nichtangestellte <strong>und</strong> Nichtbeamte (sonstige Beteiligte ohne Anstellungs- oder<br />
Dienstverhältnis zur Hochschule, z. B. freie Mitarbeiter, Subauftragnehmer,<br />
Studierende)<br />
Kap. 4.6: Vereinbarung zwischen Hochschule <strong>und</strong> Mitarbeiter zur Regelung der 64<br />
<strong>Rechte</strong> an Fotografien bei Einstellen <strong>von</strong> Mitarbeiterfotos<br />
Kap. 4.8: Schreiben zur Einholung <strong>von</strong> Nutzungsrechten (Lizenzvertrag) an 70<br />
Fremdbeiträgen (z. B. Bilder/Grafiken)<br />
Kap. 5.1.9: Klausel in Kooperationsverträgen mit Firmen, anderen Hochschulen 74<br />
<strong>und</strong> Forschungseinrichtungen zur Regelung <strong>von</strong> Ausnahmen bei der Geheimhalte-<br />
bedürftigkeit <strong>von</strong> Informationen<br />
Kap. 5.1.15: Klausel zur Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit 77<br />
Kap. 7.1.5: Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Hochschule <strong>und</strong> Unternehmen 89<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 9
1 <strong>Management</strong><br />
Zu einem verwertbaren <strong>Multimedia</strong>-Produkt gehören mehr als nur ein guter Inhalt <strong>und</strong> eine<br />
durchdachte Benutzerführung. Rechtliche Aspekte zu beachten ist ebenso wichtig; sind diese<br />
nicht geklärt, kann es das schnelle „Aus“ für ein <strong>Multimedia</strong>-Produkt bedeuten.<br />
Ein <strong>Multimedia</strong>-Werk, das unerlaubt urheberrechtlich geschützte Fremdbeiträge enthält, ist im<br />
Sinne der Virtuellen Hochschule nicht verwertbar. Dieses Produkt darf weder innerhalb der<br />
Hochschule eingesetzt noch kommerziell verwertet werden.<br />
Die Benutzung <strong>von</strong> Fremdbeiträgen stellt jedoch nur einen kleinen Teil der rechtlichen Aspekte<br />
<strong>und</strong> Schwierigkeiten dar, die bei der Verwertung eines Produktes auftreten können <strong>und</strong> zu<br />
beachten sind.<br />
Deshalb sollte bereits bei der Förderung <strong>von</strong> <strong>Multimedia</strong>-Projekten großer Wert auf ein<br />
konsequentes <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong> gelegt werden. Es ist neben der Technik,<br />
der Didaktik <strong>und</strong> der Organisation das vierte Standbein eines verwertbaren <strong>Multimedia</strong>-Werkes.<br />
Konkrete Aufgaben des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong>s sind:<br />
• Konkretisierung <strong>von</strong> <strong>Verwertungs</strong>möglichkeiten,<br />
• Auswahl <strong>von</strong> <strong>Verwertungs</strong>strategien <strong>und</strong> -zielen,<br />
• Kontakte zu <strong>Verwertungs</strong>partnern,<br />
• Erstellung <strong>von</strong> Verträgen (z. B. Verträge mit verschiedenen Medienlieferanten,<br />
Abtretungserklärungen, Nutzungsvereinbarungen, Kooperationsverträge),<br />
• Prüfung <strong>von</strong> bereits bestehenden Verträgen, die für das konkrete Projekt Relevanz<br />
besitzen,<br />
• Schutz des fertigen Produktes,<br />
• Einholung <strong>von</strong> Gutachten zu speziellen Fragen,<br />
• Handlungsempfehlungen.<br />
Ein konsequentes <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong><br />
• sichert die Verwertbarkeit der Produkte,<br />
• wahrt die Interessen der Fördergeldgeber <strong>und</strong> Urheber,<br />
• steigert die Qualität der Ergebnisse,<br />
• hilft den <strong>Multimedia</strong>-Schaffenden, die Werke nach den Erfordernissen des Marktes<br />
auszurichten,<br />
• erzielt Erlöse aus kommerzieller Verwertung,<br />
• ermöglicht die Mehrfachverwertung,<br />
• motiviert die Urheber,<br />
• sichert die Nachhaltigkeit.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 10
Wichtig für ein in jeder Hinsicht verwertbares Produkt ist, das <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<br />
<strong>Management</strong> als einen systematischen <strong>und</strong> umfassenden Prozess (V&R-Prozess) zu begreifen.<br />
Ziel ist es dabei, zu einer ganzheitlichen Lösung zu kommen. Ganzheitlich sind Lösungen, die<br />
die Interessen aller Beteiligten <strong>und</strong> die gesamte Lizenzkette berücksichtigen, d. h. die Klärung<br />
aller Rechtsverhältnisse, die für das konkrete Projekt eine Rolle spielen.<br />
Jedes neue Projekt sollte deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich einem V&R-Prozess unterzogen werden, der<br />
den gesamten Projektstatus <strong>und</strong> das Projektziel erfasst. Die Prüfung der einzelnen<br />
multimedialen Teile wird auf jeder Ebene in persönlicher <strong>und</strong> sachlicher Hinsicht durchgeführt.<br />
Es ist zu prüfen, welche Personen, Hochschulen, Berufsakademien <strong>und</strong> Firmen mitwirken <strong>und</strong><br />
in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Diese Analyse ist die Gr<strong>und</strong>lage für alle Verträge,<br />
die abgefasst bzw. geprüft werden müssen.<br />
Ein V&R-Prozess umfasst den Status, die Analyse, das Verfassen, die Einholung <strong>von</strong><br />
notwendigen Nutzungsrechten <strong>von</strong> Verträgen <strong>und</strong> den Abschlussbericht, stets am Projektziel<br />
ausgerichtet. Ein solches Vorgehen ist optimal, wenn es darum geht, die zumeist komplexen<br />
Sachverhalte in den Projekten zu dokumentieren. Es stellt ein effizientes Verfahren dar <strong>und</strong><br />
bietet Projektverantwortlichen, Hochschulen <strong>und</strong> Fördergeldgebern die notwendige Sicherheit,<br />
indem es <strong>von</strong> vornherein Kommunikationsfehlern <strong>und</strong> Missverständnissen vorbeugt.<br />
1.1 Die drei Spezialisten-Rollen innerhalb des V&R-<strong>Management</strong>s<br />
Für die Bewältigung der Anforderungen müssen Fachleute aus drei Bereichen<br />
zusammenwirken:<br />
1.1.1 V&R-Manager: In der Regel übernimmt diese Rolle der entsprechend geschulte<br />
Projektleiter. Er muss seine Kenntnisse in rechtlichen Fragen soweit ausbauen,<br />
dass er in der Lage ist, zu erkennen, in welchen Situationen <strong>und</strong> Projektphasen<br />
rechtlicher Regelungsbedarf besteht, um dann rechtzeitig den zuständigen<br />
Hochschuljuristen <strong>und</strong> <strong>Verwertungs</strong>experten einzubinden.<br />
1.1.2 Hochschuljurist/Externer Jurist: Ein auf Urheber- <strong>und</strong> <strong>Multimedia</strong>-Recht<br />
spezialisierter Jurist aus der Rechtsabteilung oder dem Transferzentrum der<br />
Hochschule oder ein versierter Fachmann außerhalb der Hochschule, der die<br />
konkreten juristischen Fragestellungen kennt <strong>und</strong> die konkreten Aufgaben, wie das<br />
Verfassen <strong>und</strong> Prüfen <strong>von</strong> Verträgen, übernimmt.<br />
1.1.3 <strong>Verwertungs</strong>berater: Ein in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des<br />
Urheberrechts <strong>und</strong> des <strong>Verwertungs</strong>managements versiertes Beratungsunternehmen,<br />
das über zahlreiche Kontakte in Wissenschaft <strong>und</strong> Wirtschaft verfügt.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 11
1.2 Aufgabenverteilung im V&R-Prozess<br />
Die Form der Zusammenarbeit muss im Vorfeld abgeklärt <strong>und</strong> abgestimmt sein. Sinnvoll<br />
ist folgende Aufgabenverteilung:<br />
V&R-Manager: Initiiert <strong>und</strong> steuert den V&R-Prozess, definiert in Abstimmung mit den<br />
<strong>Multimedia</strong>-Schaffenden, dem Juristen <strong>und</strong> dem Verwerter die <strong>Verwertungs</strong>ziele, pflegt die<br />
Dokumentation, verhandelt mit Lizenzgebern, kalkuliert die Kosten <strong>und</strong> das Personal für<br />
das V&R-<strong>Management</strong>, bezieht den Juristen <strong>und</strong> den <strong>Verwertungs</strong>berater mit ein.<br />
Der Manager trifft die Entscheidung für ein V&R-<strong>Management</strong>, leitet die notwendigen<br />
Schritte ein <strong>und</strong> bestimmt auch den Zeitpunkt. Er hat den Überblick über das gesamte<br />
Projekt <strong>und</strong> ist zugleich Sprachrohr der Gruppe der <strong>Multimedia</strong>-Schaffenden. Er gibt<br />
Auskunft über alle für das V&R-<strong>Management</strong> notwendigen Fakten <strong>und</strong> Daten <strong>und</strong> arbeitet<br />
aktiv an der Erstellung der Berichte mit. Seine Auskunft ist gegenüber dem Juristen <strong>und</strong><br />
dem Verwerter verbindlich.<br />
Hochschuljurist/Externer Jurist: Verfasst <strong>und</strong> prüft alle Verträge, verfasst Statusberichte<br />
über die Erreichbarkeit der <strong>Verwertungs</strong>ziele in rechtlicher Hinsicht anhand der<br />
Dokumentation. Nur ein Jurist kann letztlich entscheiden, ob alles Notwendige geregelt ist.<br />
<strong>Verwertungs</strong>berater: Berät beim <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong>, hilft bei der<br />
Definition <strong>von</strong> <strong>Verwertungs</strong>zielen, unterstützt beim Verhandeln <strong>von</strong> Konditionen für die<br />
Einlizenzierung <strong>von</strong> Fremdbeiträgen, bewertet die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten, sucht<br />
Kooperationspartner, führt <strong>Verwertungs</strong>gespräche, verhandelt <strong>Verwertungs</strong>verträge <strong>und</strong><br />
überwacht die Einhaltung der <strong>Verwertungs</strong>verträge.<br />
1.3 Qualifizierung des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-Managers<br />
Um die Aufgabe des <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-Managers leisten zu können, ist für den<br />
Verantwortlichen eine Weiterbildung zum kompetenten V&R-Manager notwendig (vgl.<br />
1.1.1). Eine effiziente Möglichkeit, um dieses Gr<strong>und</strong>wissen zu erwerben, besteht in der<br />
Teilnahme an entsprechenden Workshops, in denen die wesentlichen Klärungsbereiche<br />
ausgeführt <strong>und</strong> mit Beispielen diskutiert werden. Oftmals wird in diesen Workshops <strong>und</strong> im<br />
Gespräch mit Kollegen <strong>und</strong> anderen Projektverantwortlichen der eigene Klärungsbedarf<br />
überhaupt erst erkannt <strong>und</strong> identifiziert.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 12
2 <strong>Verwertungs</strong>ziele<br />
Es ist <strong>von</strong> großer Bedeutung, dass <strong>von</strong> Anfang an klar ist, welche Form der Verwertung für ein<br />
<strong>Multimedia</strong>-Projekt vorstellbar ist <strong>und</strong> welches <strong>Verwertungs</strong>ziel im Einzelnen verfolgt wird.<br />
Gr<strong>und</strong> hierfür ist, dass sich nach diesem <strong>Verwertungs</strong>ziel alle inhaltlichen <strong>und</strong> rechtlichen<br />
Vereinbarungen richten müssen, die mit Projektmitarbeitern <strong>und</strong> externen Medienlieferanten<br />
sowie Kooperationspartnern zu schließen sind. Die Definition des <strong>Verwertungs</strong>zieles ist damit<br />
Basis <strong>und</strong> Bestandteil jedes Vertrages.<br />
<strong>Verwertungs</strong>recht des Urhebers – Nutzungsrechte des Lizenznehmers<br />
Der Begriff „Nutzungsrechte“ ist vom Begriff „<strong>Verwertungs</strong>rechte“ zu unterscheiden. Per Gesetz<br />
liegen die <strong>Verwertungs</strong>rechte zunächst bei dem Urheber; er allein kann gr<strong>und</strong>sätzlich darüber<br />
entscheiden, ob <strong>und</strong> wie er sein Werk verwertet. Hat der Urheber das Werk als Arbeitnehmer<br />
geschaffen, gelten besondere Bedingungen (siehe Kapitel 3: Beschäftigte der Hochschule <strong>und</strong><br />
sonstige Beteiligte).<br />
Der Urheber überlässt einem Dritten die Verwertung seines Werkes, in dem er ihm per Vertrag<br />
Nutzungsrechte einräumt. Unter dem Begriff „Nutzungsrechte“ wird hier immer die Übertragung<br />
der <strong>Verwertungs</strong>rechte durch den Urheber an den Lizenznehmer bzw. die Weitergabe innerhalb<br />
der so genannten Lizenzkette verstanden.<br />
Lizenzkette<br />
An den potentiellen Endk<strong>und</strong>en können nur die <strong>Rechte</strong> weitergegeben werden, die <strong>von</strong> den<br />
Medienlieferanten <strong>und</strong> Entwicklern auf die Hochschule <strong>und</strong> <strong>von</strong> dieser wiederum auf den<br />
Vermittler übertragen wurden. Man spricht dabei <strong>von</strong> der so genannten Lizenzkette (s. u.).<br />
Von der Reichweite der erworbenen Nutzungsrechte hängt die Reichweite der möglichen<br />
Verwertung ab.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 13
Beispiel für eine Lizenzkette<br />
Urheber<br />
innerhalb der<br />
Hochschule<br />
-Professoren<br />
- Assistenten<br />
- Doktoranden<br />
- Magistranden<br />
- Stipendiaten<br />
- Hiwis<br />
- Studienarbeiter<br />
- Werkvertrag<br />
<strong>Multimedia</strong>-<br />
Produkt/<br />
Software<br />
Universität Hochschule<br />
Urheber außerhalb der<br />
Hochschule<br />
- Urheber aus anderen<br />
Hochschulen<br />
-kommerzielle<br />
Datenbankanbieter<br />
- Verlage<br />
- <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften<br />
-Firmen<br />
- Softwareflieferanten<br />
Bündelung der<br />
<strong>Rechte</strong> auf die<br />
Hochschule<br />
Übertragung <strong>von</strong><br />
kommerziellen<br />
Nutzungsrechten<br />
Vereinbarung über<br />
die Nutzungsrechte<br />
K<strong>und</strong>e/Benutzer<br />
ggf. Einschaltung <strong>von</strong><br />
<strong>Verwertungs</strong>agentur<br />
Verlag<br />
Vermittler<br />
Klärung der<br />
Frage: Wem<br />
gehören die<br />
<strong>Rechte</strong> an<br />
welchen Ergebnissen?<br />
<strong>Multimedia</strong>-Produkten ist immanent, dass sie in der Regel als Urheber- bzw.<br />
Nutzungsrechte vielfältigen Verwendungszwecken offen stehen. Es stellt sich daher die<br />
Frage, zu welchen Verwendungszwecken den Endk<strong>und</strong>en welche <strong>Rechte</strong> eingeräumt<br />
werden sollen.<br />
Verwendungszwecke, die <strong>von</strong> Ihnen nicht ausdrücklich benannt werden oder die unklar<br />
sind, verbleiben gemäß der Zweckübertragungslehre (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG)<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich beim Urheber. Umgekehrt werden durch die genaue Beschreibung der<br />
Nutzungsart <strong>und</strong> des Nutzungszweckes die dafür notwendigen Nutzungsrechte<br />
übertragen. Vor der Bestimmung des <strong>Verwertungs</strong>zieles steht jedoch die Bestimmung des<br />
verwertbaren Ergebnisses.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 14
2.1 Verwertbare Ergebnisse<br />
Verwertbare Ergebnisse können das <strong>Multimedia</strong>-Werk im Ganzen bzw. einzelne Teile<br />
daraus sein, wie zum Beispiel eine selbst entwickelte Software. Wenn das Werk oder die<br />
Teile daraus im Team, d. h. unter Beteiligung mehrerer <strong>Multimedia</strong>-Schaffender, erstellt<br />
wurden, ist festzustellen, ob <strong>und</strong> inwieweit eine Miturheberschaft oder eine<br />
Werkverbindung vorliegt. Die Sachlage hat Einfluss auf die Verwertbarkeit bzw. die<br />
Einholung der Nutzungsrechte.<br />
Miturheberschaft liegt vor, wenn die Anteile der Urheber so miteinander<br />
zusammenhängen, dass sie nicht getrennt <strong>von</strong>einander verwertet werden können. Jeder<br />
der beteiligten Urheber ist Miturheber des gemeinsamen Werkes. Für die Verwertung <strong>und</strong><br />
die Veröffentlichung ist die Zustimmung aller Miturheber notwendig.<br />
Werkverbindung liegt vor, wenn die Teile eines <strong>Multimedia</strong>-Produktes auch getrennt<br />
verwertet werden können. Will der Verwerter also nur einen Teil des gesamten<br />
multimedialen Werkes verwerten, braucht er nur die Nutzungsrechte daran.<br />
2.2 Definition der <strong>Verwertungs</strong>ziele bzw. der notwendigen Nutzungsrechte<br />
Für die Definition des <strong>Verwertungs</strong>zieles sollten zunächst die möglichen Nutzungsarten<br />
bestimmt werden. Unter Nutzungsarten sind die konkreten technischen Mittel zu<br />
verstehen, mit denen ein Werk verwertet wird, also z. B. auf CD-ROM, als Online-System,<br />
als Buch, Video, Sendungen etc.. Wird in einem Vertrag die Nutzungsart beschrieben, so<br />
werden entsprechend die dafür notwendigen <strong>Rechte</strong> gemäß der Zweckübertragungslehre<br />
übertragen.<br />
Für die Nutzungsarten können bestimmte Nutzungsrechte definiert werden. Das<br />
Urheberrecht unterscheidet zwischen zeitlich, inhaltlich oder örtlich beschränkten oder<br />
insoweit unbeschränkten Nutzungsrechten. Auch kann zwischen entgeltlichen <strong>und</strong><br />
unentgeltlichen sowie einfachen <strong>und</strong> ausschließlichen Nutzungsrechten differenziert<br />
werden.<br />
Es ist also beispielsweise zu klären,<br />
• welche Ergebnisse aus dem Projekt genutzt werden sollen. Häufig lassen sich<br />
<strong>Multimedia</strong>-Werke nicht nur im Gesamten, sondern auch in Bezug auf die<br />
einzelnen Bestandteile verwerten; so beispielsweise die Datenbankstruktur oder<br />
die Software, die auf andere Datenbanken übertragen werden können.<br />
• ob das Produkt später mit anderen Produkten kombiniert <strong>und</strong> ggf. überarbeitet<br />
werden soll.<br />
• für welche Nutzungsart das fertige Werk eingesetzt werden soll.<br />
• ob das Produkt nur einem ausgewählten <strong>und</strong> begrenzten Studentenkreis<br />
(beispielsweise Seminarteilnehmer), der ganzen Hochschule oder allen<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 15
Hochschulen innerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland oder weltweit zugänglich<br />
sein soll.<br />
• ob Sie das Produkt nur innerhalb eines internen Hochschulprojektes<br />
•<br />
veröffentlichen wollen, welches eine beschränkte zeitliche Dauer hat.<br />
ob auch eine Veröffentlichung als Printversion geplant ist.<br />
• ob auch eine kommerzielle Verwertung geplant ist.<br />
• ob ein einfaches Nutzungsrecht genügt oder ein ausschließliches notwendig ist.<br />
Zum einfachen <strong>und</strong> ausschließlichen Nutzungsrecht (vgl. §§ 31, 34 UrhG):<br />
Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes darf den Fremdbeitrag auf die erlaubte<br />
Art benutzen, jedoch ist eine Nutzung durch andere nicht ausgeschlossen, die ebenfalls<br />
ein einfaches Nutzungsrecht erworben haben. An dem neu entstehenden gesamten<br />
<strong>Multimedia</strong>-Werk kann der Produzent sowohl einfache als auch ausschließliche<br />
Nutzungsrechte vergeben. Ohne zusätzliche Regelung darf der <strong>Multimedia</strong>-Produzent<br />
bei einem einfachen Nutzungsrecht keine Unterlizenzen an dem Fremdbeitrag<br />
vergeben. Das heißt, wenn er dem Endnutzer den Fremdbeitrag zum Extrahieren<br />
(Download) <strong>und</strong> zur selbstständigen Nutzung anbieten möchte, muss er dies im<br />
Lizenzvertrag regeln.<br />
Das ausschließliche Nutzungsrecht erlaubt dem Berechtigten, das Werk unter<br />
Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Weitere<br />
Nutzungsrechte Dritten gegenüber kann er nach Zustimmung des Urhebers einräumen<br />
(vgl. § 35 UrhG). Räumt er selbst Dritten gegenüber in Abstimmung mit dem Urheber<br />
ausschließliche Nutzungsrechte ein, wird er selbst ebenfalls <strong>von</strong> der Nutzung<br />
ausgeschlossen.<br />
Wenn Sie das <strong>Verwertungs</strong>ziel noch nicht abschätzen können, muss es Ihr Interesse<br />
als V&R-Manager sein, ein möglichst weitreichendes Nutzungsrecht zu erwerben <strong>und</strong><br />
dementsprechende vertragliche Vereinbarungen zu schließen.<br />
Nicht immer lässt sich das maximale <strong>Verwertungs</strong>ziel erreichen. Deshalb kann es<br />
durchaus sinnvoll sein, mehrere oder mehrstufige <strong>Verwertungs</strong>ziele zu definieren (z. B.<br />
kommerzielle <strong>und</strong> nicht kommerzielle).<br />
2.3 Nutzungsrechte<br />
Die wichtigsten Nutzungsrechte sind das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),<br />
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) <strong>und</strong> das Recht auf<br />
öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG). Will sich ein <strong>Multimedia</strong>-Produzent die<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 16
Nutzungsrechte an Fremdbeiträgen für eine Datenbank sichern, die er im Internet zur<br />
Verfügung stellen will, so braucht er dafür alle vier genannten Nutzungsrechte:<br />
• das Recht, die Fremdbeiträge auf Bild <strong>und</strong> Tonträger (Festplatten etc.) zu<br />
speichern <strong>und</strong> zu vervielfältigen (Vervielfältigungsrecht),<br />
• das Recht, die Fremdbeiträge über Onlinedienste wiederzugeben (Online-<br />
Recht/Recht zur öffentlichen Wiedergabe),<br />
• das Recht, die Fremdbeiträge der Öffentlichkeit anzubieten, z. B. verkaufen,<br />
vermieten, verleihen (Verbreitungsrecht),<br />
• das Recht, die Fremdbeiträge zu bearbeiten (Kürzungen, Formatänderungen<br />
usw.) <strong>und</strong> zusammen mit anderen Materialien in die Datenbank einzubauen.<br />
Neues Recht<br />
Nach dem seit September 2003 geltenden § 19 a UrhG kann die öffentliche<br />
Zugänglichmachung drahtlos oder drahtgeb<strong>und</strong>en erfolgen. Zusammen mit der Ergänzung<br />
des § 15 Abs. 2 UrhG um eine zusätzliche Unterziffer ist klargestellt, dass das Recht zur<br />
Veröffentlichung im Internet ein <strong>Verwertungs</strong>recht ist, das dem Urheber zusteht.<br />
2.4 <strong>Verwertungs</strong>wege<br />
In den <strong>Multimedia</strong>-Projekten sind meist schon während der Planungsphase geeignete<br />
<strong>Verwertungs</strong>partner bekannt. Spätestens jetzt sollte der Verwerter eingeschaltet werden,<br />
um möglichst günstige Voraussetzungen für die spätere Verwertung zu schaffen.<br />
2.5 Auflagen <strong>von</strong> anderer Seite<br />
Fördergeldgeber <strong>und</strong> Drittmittelgeber stellen zumeist Bedingungen an die Verwertung,<br />
diese sollten der Dokumentation beigeheftet sein.<br />
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3 <strong>Rechte</strong> der Projektbeteiligten<br />
(Beschäftigte der Hochschule <strong>und</strong> sonstige Beteiligte/Vergütungsfragen)<br />
An einem <strong>Multimedia</strong>-Projekt arbeitet zumeist eine Vielzahl <strong>von</strong> Personen mit, <strong>von</strong> denen<br />
oft mehrere einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zur Erstellung des Ergebnisses<br />
leisten. Allein durch die Mitarbeit an einem gemeinsamen Projekt gehen die Urheberrechte<br />
der einzelnen Beteiligten noch nicht automatisch auf eine andere Person oder den<br />
Projektleiter bzw. die das Projekt tragende Institution über. Andererseits ist es jedoch so,<br />
dass eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung oder auch eine Veröffentlichung des<br />
<strong>Multimedia</strong>-Werkes nur erfolgen kann, wenn sich die <strong>Rechte</strong> zur Verwertung des Werkes<br />
in einer Hand befinden.<br />
Dies macht es in aller Regel erforderlich, dass die koordinierende Hochschule, die eine<br />
Verwertung anstrebt, Nutzungsrechte an den einzelnen urheberrechtlichen Beiträgen der<br />
Projektmitarbeiter <strong>und</strong> sonstigen Beteiligten einholt. Dies geschieht durch eine<br />
entsprechende Vereinbarung zwischen der koordinierenden Hochschule <strong>und</strong> dem<br />
jeweiligen Mitarbeiter bzw. Beteiligten, die im Wesentlichen dahingeht, dass der einzelne<br />
Mitarbeiter der Hochschule konkret zu definierende Nutzungsrechte an seinem<br />
Werksbeitrag einräumt.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht das jeweilige Urheberrecht selbst übertragen wird<br />
– dieses ist seiner Natur nach nicht übertragbar – sondern dass der Werkurheber vielmehr<br />
im Einzelnen auszugestaltende Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Dem Urheber<br />
selbst verbleiben seine Urheberpersönlichkeitsrechte. Er bleibt geistiger <strong>und</strong> persönlicher<br />
Schöpfer seines Werkes.<br />
Die koordinierende Hochschule hat somit bei jedem <strong>Multimedia</strong>-Projekt, bei dem eine<br />
Vielzahl <strong>von</strong> Personen urheberrechtsrelevante Beiträge leistet, vorab dafür Sorge zu<br />
tragen, dass ihr die für eine sinnvolle Verwertung notwendigen Nutzungsrechte zur<br />
Verfügung stehen.<br />
Unterschiedliche Stellung der Projektbeteiligten<br />
Im Wesentlichen kann man an der Hochschule zwei Hauptgruppen <strong>von</strong> möglichen<br />
Urhebern unterscheiden:<br />
3.1 Gruppe 1: Angestellte <strong>und</strong> Beamte<br />
Angestellte <strong>und</strong> Beamte, also solche Personen, die mit der koordinierenden Hochschule<br />
selbst ein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis haben. In aller Regel mag bereits in dem Dienstoder<br />
Arbeitsvertrag eine Vereinbarung hinsichtlich des Überganges der Nutzungsrechte an<br />
<strong>von</strong> dem Beamten oder dem Angestellten geschaffenen <strong>Werken</strong> enthalten sein (Gruppe<br />
1a).<br />
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Hier<strong>von</strong> zu trennen sind Angestellte oder (beamtete) Professoren, die sich auf den<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Forschungsfreiheit berufen können <strong>und</strong> damit trotz eines Dienst- oder<br />
Arbeitsvertrages hinsichtlich der eigenen Urheberrechte eine andere Ausgangsposition<br />
haben als die Gruppe 1a (Gruppe 1b).<br />
3.2 Gruppe 2: Sonstige Beteiligte<br />
Urheber, die in keinem Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur koordinierenden Hochschule<br />
stehen. Hierzu gehören vor allem freie Mitarbeiter oder Subauftragnehmer <strong>und</strong><br />
Studierende (Gruppe 2).<br />
Abtretungserklärungen sind vor allem für die Gruppen 1b <strong>und</strong> 2 notwendig. Da es jedoch<br />
nicht immer einfach ist, die Gruppen 1a <strong>und</strong> 1b zu unterscheiden, wird gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
empfohlen, mit allen Beteiligten Abtretungserklärungen abzuschließen.<br />
Die beiden unten angeführten Musterverträge für die Gruppen 1 <strong>und</strong> 2 können als<br />
Orientierung dienen, in jedem Fall muss die Anpassung auf den konkreten Fall <strong>von</strong> dem<br />
zuständigen Juristen vorgenommen werden. Bei der spezifischen Ausgestaltung <strong>von</strong><br />
Abtretungserklärungen stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen, die im Folgenden<br />
erläutert werden:<br />
• Welcher Art <strong>und</strong> welchen Umfangs soll das eingeräumte Nutzungsrecht sein?<br />
• Fällt für die Einräumung des Nutzungsrechts eine Vergütung an, wenn ja, wie<br />
hoch ist diese?<br />
Basis für die Betrachtung dieser Fragestellungen ist das Urhebergesetz sowie die<br />
einschlägige Rechtsprechung, soweit bereits entwickelt.<br />
Zu denken ist jedoch auch an Personen, die mit anderen Institutionen als der<br />
koordinierenden Hochschule in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. Diese können<br />
in der Regel der Gruppe 1 zugeordnet werden, ggf. muss jedoch deren Arbeitgeber bzw.<br />
Dienstherr zustimmen, wenn Nutzungsrechte auf die koordinierende Hochschule<br />
übergehen sollen.<br />
3.3 Art <strong>und</strong> Umfang der <strong>von</strong> den Beteiligten einzuholenden Nutzungsrechte<br />
Welche Nutzungsrechte einzuholen sind, bestimmt sich nach der Definition des<br />
<strong>Verwertungs</strong>zieles. Im Kapitel 2 sind die Einzelheiten weiter ausgeführt.<br />
Je nach den Zielen des Projektes sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen, wobei<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich empfohlen wird, möglichst weit gehende Nutzungsmöglichkeiten vertraglich<br />
auszuhandeln. Hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten empfiehlt sich eine Regelung, die<br />
auf den Zweck des jeweiligen Projektes bzw. der Tätigkeit des (Mit-)Urhebers bezogen ist<br />
<strong>und</strong> in diesem Bereich alle Nutzungsarten einschließt.<br />
Im Hochschulbereich ist <strong>von</strong> besonderer Bedeutung, dass für die Erreichung bestimmter<br />
akademischer Grade die Erstveröffentlichung durch den Urheber zwingend erforderlich ist.<br />
Die Hochschule sollte hier deshalb da<strong>von</strong> Abstand nehmen, sich die<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 19
Veröffentlichungsrechte komplett abtreten zu lassen, da sie sonst Gefahr läuft, gegen<br />
ihren gesetzlichen Auftrag zur Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten <strong>und</strong> gegen die<br />
Wissenschaftsfreiheit zu verstoßen.<br />
Bündelung der <strong>Rechte</strong> auf die koordinierende Hochschule:<br />
Ziel sollte es natürlich sein, möglichst ausschließliche Nutzungsrechte bei der<br />
koordinierenden Hochschule zu bündeln. Dies hätte im Gegensatz zum einfachen<br />
Nutzungsrecht zur Folge, dass die Hochschule berechtigt ist, das Werk des jeweiligen<br />
Urhebers unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Urhebers, gemäß<br />
der eingeräumten Nutzungsberechtigung zu nutzen.<br />
In der Regel werden Personen der Gruppe 1b, die sich auf den Gr<strong>und</strong>satz der<br />
Forschungsfreiheit berufen können, nicht gewillt sein, ausschließliche Nutzungsrechte<br />
einzuräumen, da sie damit automatisch selbst <strong>von</strong> der Nutzung ihrer Werke<br />
ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Gruppe 2, die häufig auf Gr<strong>und</strong> eines<br />
unabhängigen Vertragsverhältnisses eine gewisse Verhandlungsfreiheit hat.<br />
In diesen Fällen kommt dann nur eine einfache Nutzungsberechtigung in Betracht, d. h.<br />
eine solche, die es dem Werkurheber erlaubt, das Werk auch zukünftig weiter selbst zu<br />
nutzen oder Nutzungsrechte dritten Personen einzuräumen.<br />
Auch bei der Gruppe 1a der Angestellten oder Beamten, sollten auf jeden Fall zusätzlich<br />
zu den bestehenden dienst- oder arbeitsvertraglichen Regelungen gesonderte<br />
Nutzungsrechtsübertragungen angestrebt werden, um ggf. Randtätigkeiten, deren<br />
Abdeckung durch den Dienst- oder Arbeitsvertrag unter Umständen unklar sind, zu<br />
erfassen. Für solche Randtätigkeiten dürfte in aller Regel die Einräumung <strong>von</strong><br />
ausschließlichen Nutzungsrechten durchsetzbar sein, weil innerhalb des<br />
Anwendungsbereiches der Dienst- bzw. Arbeitsverträge da<strong>von</strong> auszugehen ist, dass dem<br />
Dienstherrn/Arbeitgeber an dem Werk ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden.<br />
Weiterhin ist zu prüfen, ob in solchen Fällen bei der Einräumung eines ausschließlichen<br />
Nutzungsrechts für den Dienstherrn bestimmte Nutzungsrechte beim Urheber verbleiben<br />
sollen. Dann ist folgender Zusatz sinnvoll:<br />
„Der Dienstherr ist einverstanden, dass ich mein Werk zum persönlichen eigenen<br />
Gebrauch nutze, auf eine kommerzielle Nutzung verzichte ich.“<br />
3.4 Vergütung<br />
Die am 01.07.2002 in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle hat eine wesentliche Neuerung<br />
zum Inhalt, denn gemäß § 32 UrhG wird dem Urheber erstmals für die Einräumung <strong>von</strong><br />
Nutzungsrechten <strong>und</strong> die Erlaubnis zur Werknutzung ein gesetzlicher Anspruch auf<br />
angemessene Vergütung eingeräumt. Besteht keine vertragliche Abrede über eine<br />
Vergütung, hat der Urheber einen Anspruch auf die angemessene Vergütung.<br />
Eine Vergütung ist dann angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem<br />
entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art <strong>und</strong> Umfang der eingeräumten<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 20
Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer <strong>und</strong> Zeitpunkt der Nutzung, unter<br />
Berücksichtigung aller Umstände üblicher <strong>und</strong> redlicherweise zu leisten ist (vgl. § 32 Abs.<br />
2 UrhG). Damit hängt die Vergütung im Einzelfall <strong>von</strong> den konkreten Umständen ab, unter<br />
denen das Nutzungsrecht eingeräumt wird.<br />
Für die Höhe der Vergütung wichtige Gesichtspunkte sind dabei neben Dauer <strong>und</strong><br />
Zeitpunkt der Nutzung die Bedeutung des Werkes für das Projekt, die eingeräumten<br />
Nutzungsmöglichkeiten <strong>und</strong> welche <strong>Rechte</strong> ggf. noch beim Urheber verbleiben.<br />
Wesentlich ist auch, ob der Urheber selbst das Recht behält, die eigenen Leistungen zu<br />
nutzen, oder ob er hierzu nach der Vereinbarung nicht mehr berechtigt ist. Gemäß dem<br />
deutschen Urheberrechtsgesetz ist ein vertraglicher Verzicht oder ein vertraglicher<br />
Ausschluss der gesetzlichen Vergütungsregelungen nicht möglich (vgl. § 32 b UrhG).<br />
Zugleich herrscht über eine „angemessene Vergütung“ im Einzelfall bzw. über die<br />
Auslegung dieser Regelung starke Rechtsunsicherheit, weil sich insoweit noch keine<br />
eindeutige Rechtsprechung herausgebildet hat. Wie bei jeder gesetzlichen Novellierung<br />
wird es einige Zeit dauern, bis diese gesetzlichen Neuerungen mit Leben erfüllt sind, so<br />
dass die Regelung für den Praktiker auf einem gewissen Erfahrenswert basierend<br />
handhabbar wird. In diesem Zusammenhang ist der Beitrag <strong>von</strong> Gerhard Schricker (GRUR<br />
2002, S. 737 ff.) zu erwähnen, der sich für eine Beteiligung am Erlös ausspricht, die 10%<br />
des Umsatzes deutlich übersteigt.<br />
Im Ergebnis verbleibt daher ein gewisses Risiko, dass im Streitfall die Vergütung als nicht<br />
angemessen betrachtet werden könnte, mit der Folge, dass zusätzliche Zahlungen<br />
anfallen könnten.<br />
Vergütungsregelungen hinsichtlich der einzelnen Gruppen<br />
Für die Urheber der Gruppe 1a ist es nach dem bisherigen Stand in Rechtsprechung <strong>und</strong><br />
Literatur wohl auch nach neuem Recht so, dass keine zusätzliche Vergütung bezahlt<br />
werden muss. In diesem Fall könnte anstelle einer ausdrücklichen Vergütungsklausel wie<br />
folgt formuliert werden:<br />
„Die Einräumung der Nutzungsrechte an den Dienstherrn ist durch die<br />
Dienstvergütung abgegolten, weitere Ansprüche auf Beteiligung am<br />
<strong>Verwertungs</strong>erfolg bestehen nicht.“<br />
Hinsichtlich der Gruppe 1b ist noch ungeklärt, ob hier bei der Einräumung <strong>von</strong><br />
urheberrechtlichen Nutzungsrechten zusätzlich eine Vergütung geschuldet wird. Hierüber<br />
werden letztlich die Gerichte entscheiden müssen. Allerdings ist auch bei dieser Gruppe<br />
zu berücksichtigen, ob urheberrechtlich relevante Werke im Rahmen <strong>von</strong> geförderten<br />
Projekten entstehen. In einem solchen Fall dürfte zumindest eine Andienungspflicht des<br />
Urhebers gegenüber dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber bestehen (d.h. der Urheber<br />
muss sein Werk dem Dienstherrn zur Nutzung anbieten), sofern nicht sogar ein<br />
ausschließliches Nutzungsrecht desselben besteht.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 21
Für diese Fälle könnte dann eine vergütungsrelevante Klausel wie folgt lauten:<br />
„Herr Prof. X <strong>und</strong> die Hochschule Y sind sich darüber einig, dass die im Rahmen der<br />
Erstellung des Projektes Z entstehenden <strong>Rechte</strong> <strong>von</strong> Herrn Prof. X an die Hochschule Y<br />
ausschließlich übergehen, da zur Projekterstellung (Förder-)Mittel des Landes sowie<br />
Sach- <strong>und</strong> Personalmittel eingesetzt wurden. Ein über die dienstliche Vergütung <strong>von</strong><br />
Herrn Prof. X hinausgehender Anspruch auf Beteiligung am <strong>Verwertungs</strong>erlös besteht<br />
nicht.“<br />
Hinsichtlich der Gruppe 2 könnte eine mögliche Vergütungsklausel wie folgt lauten:<br />
„Der Urheber wird angemessen an den möglichen Erträgen aus der Verwertung<br />
beteiligt. Die Höhe der Beteiligung hängt vom urheberrechtlich relevanten Beitrag<br />
zum Gesamtwerk <strong>und</strong> dem Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit ab.<br />
Über die Höhe der Vergütung wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.“<br />
Insgesamt ist festzuhalten, dass durch die neuen gesetzlichen Regelungen jedem<br />
Projektleiter die Aufgabe erwächst, das Risiko <strong>von</strong> einklagbaren Vergütungen bei der<br />
Entwicklung <strong>von</strong> <strong>Multimedia</strong>-Projekten zu berücksichtigen. Mithin hat er gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />
Aufgabe, im Hinblick auf die Erforderlichkeit <strong>von</strong> bestimmten Nutzungsrechten <strong>von</strong><br />
Anfang an Vorsorge zu treffen, solche Nutzungsrechte rechtswirksam einzuholen.<br />
Für die Klärung der dabei im Einzelnen auftretenden Rechtsfragen (Rechtsbündelung,<br />
Vergütungspflicht, Abfassung <strong>von</strong> Zusatzvereinbarungen) ist der Jurist oder<br />
Urheberrechts-Medienbeauftragte an der Hochschule der richtige Ansprechpartner. Die<br />
beigefügten Musterformulierungen sind dabei lediglich als Hilfen zu verstehen. Jede<br />
Situation muss <strong>von</strong> Fall zu Fall geprüft <strong>und</strong> die entsprechenden Vereinbarungen getroffen<br />
bzw. angepasst werden.<br />
Muster für Abtretungserklärungen:<br />
ABTRETUNGSERKLÄRUNG für Gruppe 1<br />
(für Angestellte <strong>und</strong> Beamte)<br />
<strong>von</strong> Herrn/Frau<br />
..............................<br />
..............................<br />
..............................<br />
- im Folgenden „Autor“ genannt -<br />
Der Autor arbeitet innerhalb des Projektes …………….. als Angestellter/Beamteter an<br />
einem Kooperationsprojekt der …………………... Diese erarbeiten eine ….. (Bezeichnung<br />
des Projektes eintragen) ……<br />
Die Hochschule ………. soll in umfassender Weise in die Lage versetzt werden, die<br />
innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit erschaffenen Leistungen des Autors, die er im<br />
Rahmen seiner Tätigkeit bei …………… erbracht hat, vor allem .................. (im<br />
Folgenden „Arbeitsergebnisse“ genannt), in jeder Hinsicht zu nutzen. Um eine<br />
umfangreiche Nutzung dieser Arbeitsergebnisse im Wissenschafts-, Hochschul- <strong>und</strong><br />
kommerziellen Bereich zu ermöglichen, überträgt der Autor alle <strong>Rechte</strong>, die im Rahmen<br />
seiner Arbeit an dem Projekt ……………. entstehen an die Hochschule ………... Zu<br />
diesen Arbeitsergebnissen gehören …… (Bezeichnung der möglichen Werkbeiträge) …..<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 22
Der Autor räumt somit der Hochschule ……… an allen im Rahmen <strong>von</strong> …………. <strong>von</strong> ihm<br />
erzielten Arbeitsergebnissen ein ausschließliches <strong>und</strong> zeitlich, inhaltlich wie örtlich<br />
unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein.<br />
Insbesondere gehört hierzu das Recht, die Arbeitsergebnisse ohne weitere Zustimmung<br />
des Autors zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, auf maschinenlesbaren Datenträgern,<br />
wie Disketten <strong>und</strong> CD-ROM zu speichern, der Öffentlichkeit verfügbar zu machen (z. B.<br />
über das Internet), vorzuführen, über Fernleitungen oder drahtlos zu überspielen, zu<br />
übersetzen <strong>und</strong> in unveränderter oder bearbeiteter Form im Wissenschafts-, Hochschul-<br />
<strong>und</strong> kommerziellen Bereich zu verwerten.<br />
Der Autor stimmt weiterhin zu, dass die Hochschule ………….. ohne weitere Zustimmung<br />
des Autors in jedem Einzelfall befugt ist, die sich aus den Arbeitsergebnissen ergebenden<br />
<strong>Rechte</strong> vollständig oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte zu übertragen<br />
<strong>und</strong> entgeltlich oder unentgeltlich Nutzungsrechte einzuräumen. Weiterhin ist sie<br />
berechtigt, die Arbeitsergebnisse nach eigenem Ermessen zu bearbeiten, zu verändern,<br />
in fremde Sprachen zu übersetzen oder in sonstiger Weise umzugestalten <strong>und</strong> die<br />
hierdurch erschaffenen Leistungen in gleicher Weise wie die ursprünglichen<br />
Arbeitsergebnisse zu nutzen. Weiterhin stimmt der Autor zu, dass Dritte die <strong>Rechte</strong> an<br />
den Arbeitsergebnissen erwerben, diese nach eigenem Ermessen bearbeiten, in fremde<br />
Sprachen übersetzen, bearbeiten oder in sonstiger Weise umgestalten <strong>und</strong> die hierdurch<br />
erschaffenen Leistungen in gleicher Weise wie vorstehend die Arbeitsergebnisse nutzen<br />
dürfen.<br />
Der Autor ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu eigenen wie auch zu wissenschaftlichen<br />
Zwecken zu nutzen.<br />
Alle Ansprüche des Autors für die Einräumung der vorstehenden <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> für die<br />
Zustimmung zu vorgenannten Handlungen sind durch die dienstvertragliche Vergütung<br />
oder die beamtenrechtlichen Bezüge abgegolten. An möglichen Erträgen (Bruttoerlös)<br />
aus einer kommerziellen Verwertung der Arbeitsergebnisse wird der Autor entsprechend<br />
des Anteils seiner Arbeitsergebnisse an …………… beteiligt. Weitergehende Ansprüche<br />
des Autors bestehen nicht.<br />
Der Autor wird entsprechend den wissenschaftlichen Gepflogenheiten namentlich an<br />
geeigneter Stelle in ………….. benannt.<br />
……………, den ................. ..........................., den .................<br />
...................................................... .............................................................<br />
ABTRETUNGSERKLÄRUNG für Gruppe 2<br />
(für Nichtangestellte <strong>und</strong> Nichtbeamtete)<br />
<strong>von</strong> Herrn/Frau<br />
..............................<br />
- im Folgenden „Autor“ genannt -<br />
Der Autor arbeitet innerhalb des Projekts ……………. an einem Kooperationsprojekt der<br />
……………... Diese erarbeiten eine … (Bezeichnung des Projektes eintragen) …<br />
Die Hochschule ………. soll in umfassender Weise in die Lage versetzt werden, die<br />
Leistungen des Autors, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei …………. erbracht hat, vor<br />
allem .................. (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“ genannt) in jeder Hinsicht zu nutzen.<br />
Um eine umfangreiche Nutzung der Arbeitsergebnisse im Wissenschafts-, Hochschul-<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 23
<strong>und</strong> kommerziellen Bereich zu ermöglichen, überträgt der Autor alle <strong>Rechte</strong>, die im<br />
Rahmen seiner Arbeit an dem Projekt …………… entstehen, an die Hochschule<br />
………….. Zu diesen Arbeitsergebnissen gehören …… (Bezeichnung der möglichen<br />
Werkbeiträge) …<br />
Der Autor räumt somit der Hochschule …………. an allen im Rahmen <strong>von</strong> …………….<br />
<strong>von</strong> ihm erzielten Arbeitsergebnissen ein ausschließliches <strong>und</strong> zeitlich, inhaltlich wie<br />
örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein.<br />
Insbesondere gehört hierzu das Recht, die Arbeitsergebnisse ohne weitere Zustimmung<br />
des Autors zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, auf maschinenlesbaren Datenträgern,<br />
wie Disketten <strong>und</strong> CD-ROM zu speichern, der Öffentlichkeit verfügbar zu machen (z. B.<br />
über das Internet), vorzuführen, über Fernleitungen oder drahtlos zu überspielen, zu<br />
übersetzen <strong>und</strong> in unveränderter oder bearbeiteter Form im Wissenschafts-, Hochschul-<br />
<strong>und</strong> kommerziellen Bereich zu verwerten.<br />
Der Autor stimmt weiterhin zu, dass die Hochschule ………. ohne weitere Zustimmung<br />
des Autors in jedem Einzelfall befugt ist, die sich aus den Arbeitsergebnissen ergebenden<br />
<strong>Rechte</strong> vollständig oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte zu übertragen<br />
<strong>und</strong> entgeltlich oder unentgeltlich Nutzungsrechte einzuräumen. Weiterhin ist sie<br />
berechtigt, die Arbeitsergebnisse nach eigenem Ermessen zu bearbeiten, zu verändern,<br />
in fremde Sprachen zu übersetzen oder in sonstiger Weise umzugestalten <strong>und</strong> die<br />
hierdurch erschaffenen Leistungen in gleicher Weise wie die ursprünglichen<br />
Arbeitsergebnisse zu nutzen. Daneben stimmt der Autor zu, dass Dritte die <strong>Rechte</strong> an<br />
den Arbeitsergebnissen erwerben, diese nach eigenem Ermessen bearbeiten, in fremde<br />
Sprachen übersetzen, bearbeiten oder in sonstiger Weise umgestalten <strong>und</strong> die hierdurch<br />
erschaffenen Leistungen in gleicher Weise wie vorstehend die Arbeitsergebnisse nutzen<br />
dürfen.<br />
Der Autor ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu eigenen wie auch zu wissenschaftlichen<br />
Zwecken zu nutzen.<br />
An möglichen Erträgen (Bruttoerlös) aus einer kommerziellen Verwertung der<br />
Arbeitsergebnisse wird der Autor entsprechend des Anteils seiner Arbeitsergebnisse an<br />
.... (sonstige Vergütungsregelung ggf. einsetzen – vgl. Kommentierung)… beteiligt.<br />
Weitergehende Ansprüche des Autors bestehen nicht.<br />
Der Autor wird entsprechend den wissenschaftlichen Gepflogenheiten namentlich an<br />
geeigneter Stelle in ……………. benannt.<br />
….………., den .............. ............................, den .............<br />
...................................................... .............................................................<br />
3.5 Überblick über Verträge mit Beschäftigten <strong>und</strong> externen Beteiligten<br />
Es empfiehlt sich, die Verhältnisse mit Beschäftigten <strong>und</strong> externen Beteiligten in einer<br />
Überblickstabelle auszuwerten, um den Status der <strong>Rechte</strong>klärung in Bezug auf die<br />
<strong>Verwertungs</strong>ziele auf einen Blick erkennen zu können.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 24
4 Fremdbeiträge: Leitfaden<br />
Unter Fremdbeiträgen sind Beiträge (Audios, Videos, Texte usw.) zu verstehen, die <strong>von</strong><br />
fremden Quellen, sei es in Form <strong>von</strong> individuellen Texten Dritter, aus Büchern, Datenbanken<br />
oder Internetveröffentlichungen etc. bezogen werden, aber auch Computerprogramme.<br />
Bei der Digitalisierung, wie z. B. dem Anbieten <strong>von</strong> Texten auf dem Server der Hochschule, gilt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich, dass sowohl das Einspeichern auf einem Server sowie das spätere Anzeigen auf<br />
einem Bildschirm <strong>und</strong> Zwischenspeichern Vervielfältigungshandlungen sind, die gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
die Einholung der entsprechenden Nutzungsrechte nötig machen, wenn es sich bei den<br />
eingespeicherten Beiträgen ihrerseits um urheberrechtsfähige Werke handelt.<br />
Das Urhebergesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen Fremdbeiträge frei<br />
verwendet werden können. Anhaltspunkte hierfür können sein, dass das Werk lediglich als<br />
Vorlage oder als Anregung dient, dass ein „Zitat“ vorliegt, dass es sich um ein sehr altes oder<br />
amtliches Werk handelt oder dass das Werk zum privaten oder sonstigen eigenen (auch<br />
wissenschaftlichen) Gebrauch genutzt wird. Im Folgenden werden die Aspekte aufgezeigt, die<br />
für die Entscheidung über die Einholung <strong>von</strong> Nutzungsrechten wichtig sind. Die<br />
<strong>Rechte</strong>einholung wird anhand eines Beispiels anschaulich gemacht. Dabei beschränkt sich der<br />
vorliegende Beitrag naturgemäß auf das Urheberrecht. Andere Schutzrechte, wie etwa das<br />
Patent- oder Geschmacksmusterrecht, die in Einzelfällen ebenfalls zum Tragen kommen<br />
mögen, bleiben außer Betracht.<br />
4.1 Werkarten<br />
Was sind Werke im urheberrechtlichen Sinne <strong>und</strong> welche Werke sind urheberrechtlich<br />
geschützt?<br />
Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen Werke im Sinne des<br />
Urheberrechts. D. h. es muss sich um ein individuelles Ergebnis eines persönlichen<br />
Schaffensprozesses handeln, das eine bestimmte wahrnehmbare Form <strong>und</strong> eine<br />
bestimmte sog. Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe aufweist. Herstellungsaufwand,<br />
Umfang des Werkes oder Gestaltungszweck sind hingegen keine Kriterien. Die<br />
Beurteilung erfolgt stets objektiv, also unabhängig <strong>von</strong> der Selbsteinschätzung des<br />
Urhebers. Es liegt auf der Hand, dass bei der Unbestimmtheit der maßgeblichen Kriterien<br />
die Einordnung eines bestimmten individuellen Arbeitsergebnisses als Werk im<br />
urheberrechtlichen Sinne nicht allgemein <strong>und</strong> für jeden Fall oder gr<strong>und</strong>sätzlich für<br />
bestimmte Kategorien <strong>von</strong> Ergebnissen möglich ist. Vielmehr ist immer eine<br />
Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dies sollte bei der Heranziehung der nachfolgend<br />
genannten Maßstäbe stets berücksichtigt werden. Die aufgezählten Beispiele gelten<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 25
folglich nur als Regelfälle, Ausnahmen sind immer möglich <strong>und</strong> eine Betrachtung <strong>von</strong> Fall<br />
zu Fall immer erforderlich.<br />
Das Urheberrecht selbst klassifiziert nach Werkarten <strong>und</strong> zählt im Gesetz beispielhaft<br />
bestimmte bekannte Werkarten auf. Entstehen aufgr<strong>und</strong> technischer oder sonstiger<br />
Fortentwicklung neue Werkarten, so sind diese bei Vorliegen der maßgeblichen<br />
Voraussetzungen ebenfalls ohne weiteres geschützt auch wenn sie – zunächst – nicht im<br />
Gesetz genannt sind (vgl. das Aufkommen <strong>von</strong> Computerprogrammen als Werkart). Die<br />
Zugehörigkeit eines bestimmten Werkes zu einer bestimmten Werkgattung oder Werkart<br />
ist deshalb für die Frage des Urheberschutzes noch nicht allein ausschlaggebend. Wenn<br />
Sie verschiedene Werkarten bei Ihrer Produktion einsetzen, ist es dennoch sinnvoll, die<br />
Dokumentation dementsprechend zu sortieren. Das erleichtert die jeweilige Prüfung, ob<br />
Nutzungsrechte für den konkreten Verwendungszweck einzuholen sind, denn das Gesetz<br />
sieht oftmals spezielle Regelungen für bestimmte Werkarten vor. Nachstehend finden Sie<br />
die Werkarten, die typischerweise in <strong>Multimedia</strong>-Werke aufgenommen werden (übrigens:<br />
auch <strong>Multimedia</strong>-Werke selbst sind inzwischen bei Vorliegen der maßgeblichen<br />
Voraussetzungen als – integrierte – Werkform anerkannt, vgl. 4.1.9/4.1.11).<br />
Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG)<br />
Darunter sind Texte jeder Art (Buch, HTML-Seiten, Artikel usw.) <strong>und</strong> mündliche<br />
Ausführungen, wie z. B. Reden <strong>und</strong> Ansprachen zu verstehen. Der Inhalt der Sprachwerke<br />
ist nicht maßgeblich, es ist gleich, ob es sich um Belletristik oder wissenschaftliche<br />
Arbeiten handelt. Liegt eine entsprechende individuell-geistige Schöpfungshöhe vor, sind<br />
diese Texte urheberrechtlich geschützt.<br />
Geschützt sein können entgegen <strong>von</strong> landläufigen Meinungen auch bestimmte Formen<br />
<strong>von</strong> Gebrauchsanweisungen, Formulare <strong>und</strong> Rechentabellen.<br />
Zu Sprachwerken zählen auch Texte aus Webseiten <strong>und</strong> e-Mails oder auch Newsgroup-<br />
Beiträge, diese können also ebenfalls geschützt sein. Sammlungen verschiedener Werke,<br />
Übersetzungen <strong>und</strong> andere Bearbeitungen <strong>von</strong> <strong>Werken</strong> sind neben den Originalwerken<br />
geschützt.<br />
Computerprogramme<br />
Zu den Sprachwerken sind auch Computerprogramme zu zählen, für die die<br />
Sonderregelungen in den §§ 69 a-g UrhG getroffen sind (seit 1993). Damit das<br />
Computerprogramm im urheberrechtlichen Sinn geschützt ist, genügt es gr<strong>und</strong>sätzlich,<br />
dass es ein individuelles Werk darstellt, also das Ergebnis einer eigenen geistigen<br />
Schöpfung ihres Urhebers ist. Eine schöpferische Leistung, die das Können eines<br />
durchschnittlichen Programmierers überragt, ist nicht mehr gefordert. Das Gesetz schützt<br />
den Investor der zumeist hohen Produktionskosten für Computerprogramme.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 26
Geschützt sind vor allem die Programmdaten des Maschinen-, Objekt- oder Quellcodes,<br />
die Organisation <strong>und</strong> Struktur des Computerprogrammes auf allen Entwicklungsstufen<br />
einschließlich der konkreten Sammlung, Auswahl <strong>und</strong> Gliederung der Befehle. Damit sind<br />
zwar nicht unbedingt die einzelnen Algorithmen für sich, aber mitunter die Art <strong>und</strong> Weise<br />
der Implementierung <strong>und</strong> Zuordnung zueinander geschützt. Schutz kommt jedoch auch<br />
der Anordnung <strong>von</strong> Befehlsgruppen, Unterprogrammen <strong>und</strong> Modulen zu.<br />
Nicht geschützt sind hingegen die Ideen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze, die dem Computerprogramm als<br />
Ganzem oder als Element hier<strong>von</strong> zugr<strong>und</strong>e liegen.<br />
Dies betrifft insbesondere die abstrakte Problemstellung <strong>und</strong> die Leitgedanken der mit<br />
Hilfe des Programms zu lösenden Probleme, insbesondere auch, was Schnittstellen<br />
betrifft.<br />
Musik (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG)<br />
Das Urheberrecht schützt Musik jeder Art wie auch Erkennungsmelodien <strong>und</strong>, unter<br />
bestimmten Unständen, sogar signifikante Tonfolgen. Ob einzelne signifikante Töne oder<br />
Akkorde geschützt sind, ist allgemein umstritten. Beim So<strong>und</strong> Sampling (Zerschneidung<br />
<strong>und</strong> Neukombination verschiedener Musikwerke) kommt es auf die Betrachtung jeder<br />
einzelnen Komponente an. Geschützt sind gr<strong>und</strong>sätzlich aber auch neue Arrangements<br />
<strong>und</strong> Variationen <strong>von</strong> Musikstücken, die ihrerseits eine persönliche geistige Schöpfung<br />
erkennen lassen. Die Herstellungsweise ist dabei nicht maßgeblich, geschützt sind also<br />
auch computergestützte Musikstücke, "So<strong>und</strong> Files" jeder Art.<br />
Bildende Künste (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG)<br />
Hierzu zählen Gemälde, Zeichnungen, Bildhauerwerke, Bauwerke etc. Diese sind nach<br />
dem Urheberrecht geschützt, soweit sie Schöpfungshöhe haben. Deshalb kann auch so<br />
genannte Trivialkunst oder Comics (einzelne Figuren <strong>und</strong> Geschichten) geschützt sein. Auf<br />
einen künstlerischen Wert kommt es nicht an.<br />
Im Internet veröffentlichte Bilder, Grafiken, Cliparts <strong>und</strong> besondere Layouts können<br />
ebenso geschützt sein.<br />
Lichtbildwerke/Fotografien (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG)<br />
Bei fotografischen Abbildungen ist zu unterscheiden zwischen Lichtbildern <strong>und</strong><br />
Lichtbildwerken. Lichtbildwerke sind nur solche Abbildungen, die eine persönliche geistige<br />
Schöpfung darstellen <strong>und</strong> daher urheberrechtlich geschützt sein können. "Einfache"<br />
Lichtbilder wie z. B. Schnappschüsse haben i. d. R. nicht die erforderliche Schöpfungshöhe<br />
<strong>und</strong> sind daher nicht nach dem allgemeinen Urheberrecht geschützt. Da jedoch die<br />
Abgrenzung häufig schwierig ist, unterstellt das Urhebergesetz auch einfache Lichtbilder<br />
dem sog. Leistungsschutz gemäß § 72 UrhG. Diese Regelung erklärt zwar die<br />
urheberrechtlichen Vorschriften gr<strong>und</strong>sätzlich für entsprechend anwendbar, allerdings gibt<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 27
es in Einzelzusammenhängen diverse Abweichungen. Dies gilt z. B. für die Schutzfrist<br />
oder den Schutz vor Nachbildung – vgl. 4.2.3 bzw. 4.7 unten. Es ist also immer wichtig, die<br />
Unterscheidung zwischen einfachem Lichtbild („nur“ Leistungsschutz) <strong>und</strong> Lichtbildwerk<br />
(Urheberschutz im engeren Sinne) vorzunehmen.<br />
Ist ein Mindestmaß an individueller Gestaltung gegeben, so sind neben herkömmlichen<br />
Fotografien auch digitale Fotografien <strong>und</strong> einzelne Fernseh- oder Filmbilder geschützt.<br />
Zu den einfachen Lichtbildern zählen in der Regel: Einzelbilder aus Filmen, Fotos in einer<br />
Bedienungsanleitung für ein technisches Gerät, Satellitenaufnahmen, Luftbildaufnahmen,<br />
ärztliche Röntgenbilder, Ultraschallbilder, reine Ablichtung <strong>von</strong> Gegenständen oder<br />
Geschehensabläufen, Computertomografien, Urlaubsfotos oder gewerbliche Fotos.<br />
Keinen Schutz genießen normalerweise: Abzüge nach Fotos, Mikro-Filme <strong>und</strong> Mikrofiche,<br />
Lithografien.<br />
Pressefotos können im Einzelfall als persönliche geistige Schöpfung gelten <strong>und</strong> unter den<br />
Urheberschutz fallen. Zumeist aber werden sie unter den Leistungsschutz für Lichtbilder<br />
fallen.<br />
Fotos nach Kunstwerken<br />
Fotografien nach Zeichnungen oder Gemälden kommt in seltenen Fällen Werkcharakter<br />
zu, da kein Gestaltungsspielraum besteht. Es kommt hier im Wesentlichen nur darauf an,<br />
zweidimensionale Kunstwerke möglichst genau wiederzugeben. Bei solchen<br />
Reproduktionsfotografien besteht jedoch der Lichtbildschutz aus § 72 UrhG.<br />
Anders kann es sich bei der Fotografie <strong>von</strong> dreidimensionalen Kunstwerken verhalten. Hier<br />
ist z. B. die Auswahl der Perspektive <strong>und</strong> der Beleuchtung entscheidend für die Aussage<br />
des Objektes (OLG Köln U 13.2.96, GRUR 1997, S. 49).<br />
Filmwerke (§§ 2 Abs. 1 Ziff. 6, 88 f. UrhG)<br />
Filmwerke sind Bild- <strong>und</strong> Bildtonfolgen, die einen Geschehensablauf vermitteln. Die<br />
Aufnahmetechnik <strong>und</strong> das Speichermedium sind hierbei nicht maßgeblich. Wenn<br />
Einzelbilder aneinandergereiht gezeigt werden wie bei einem Diavortrag, liegt hingegen<br />
kein Filmwerk vor.<br />
Vergleichbar den Fotografien wird auch bei Filmen unterschieden zwischen schöpferischen<br />
Filmwerken, die nach dem Urhebergesetz geschützt sind <strong>und</strong> so genannten Laufbildern,<br />
die eingeschränkt nach einem Leistungsschutzrecht geschützt sind (vgl. für Lichtbilder<br />
4.1.4 oben). Laufbilder haben folglich keinen Urheberschutz im engeren Sinne, weil ihre<br />
Herstellung keine nennenswerte schöpferische Leistung, wie ein inhaltliches Konzept <strong>und</strong><br />
ein Drehbuch, erfordert.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 28
Aufgr<strong>und</strong> des Leistungsschutzrechtes muss aber auch derjenige, der Laufbilder ohne<br />
Genehmigung der <strong>Rechte</strong>inhaber kopiert, mit Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüchen<br />
rechnen.<br />
Zu Filmwerken nach §§ 88 ff. UrhG zählen: Spielfilme, Videofilme, Fernseh- <strong>und</strong> Live-<br />
Sendungen, Kultur- <strong>und</strong> Dokumentarfilme, Computerspiele, sofern sie eine schöpferische<br />
Leistung darstellen. Bei Dokumentarfilmen ist aber an die schöpferische Leistung ein<br />
höherer Maßstab anzusetzen als an andere Filmwerke, weil sie sich im Wesentlichen auf<br />
objektive Fakten beziehen.<br />
Als Laufbilder sind i. d. R. einzustufen: Live-Übertragungen <strong>von</strong> z. B. Sportveranstaltungen<br />
im Fernsehen, Aufzeichnungen eines Unfallgeschehens, Tagesereignisse, Naturschauspiele,<br />
Reportagen. Bei solchen Filmen steht die handwerklich <strong>und</strong> technisch<br />
einwandfreie Wiedergabe der Geschehnisse im Vordergr<strong>und</strong>. Eine komplexe Drehbuch<strong>und</strong><br />
Regiekonzeption ist i. d. R. nicht erforderlich.<br />
Einzelne Sequenzen aus Filmen können ebenso wie einzelne Bilder aus Filmen als<br />
Lichtbild oder Lichtbildwerk geschützt sein (siehe Werkart Fotografie, 4.1).<br />
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG)<br />
Das Urheberrecht schützt Darstellungen, die der Wissensvermittlung in den Bereichen<br />
Wissenschaft <strong>und</strong> Technik dienen. Die Werke im Sinne <strong>von</strong> § 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG geben<br />
Informationen über ein wissenschaftliches oder technisches Objekt. Hierunter werden<br />
neben Zeichnungen, Plänen, Karten, Skizzen, Tabellen, Formularen <strong>und</strong> plastischen<br />
Darstellungen (z. B. zwei- oder dreidimensionale Modelldarstellungen aus der Biologie<br />
oder Mathematik) vor allem auch Konstruktionszeichnungen <strong>und</strong> Landkarten verstanden.<br />
Medizinische Statistiken können als wissenschaftliche Darstellung schutzfähig sein.<br />
Auch technische Normenwerke wie EN-Normen können gr<strong>und</strong>sätzlich nach § 2 Abs. 1 Ziff.<br />
7 UrhG, aber auch je nach Ausgestaltung als Sprachwerke, geschützt sein (wobei zu<br />
beachten ist, dass der urheberrechtliche Schutz insofern ausgeschlossen ist, wenn diese<br />
Normwerke zugleich amtliche Werke sind oder diesen gleichstehen, vgl. für DIN-Normen<br />
4.2.2 unten).<br />
Geschützt ist nicht der wissenschaftliche oder technische Inhalt, sondern die Form der<br />
Darstellung, so sie eine gewisse schöpferische Höhe hat. Geschützt ist beispielsweise<br />
nicht die dargestellte Lehre oder Aussage an sich. Damit schützt das Urheberrecht also<br />
auch nicht z. B. gegen einen technischen Nachbau des Gegenstandes der geschützten<br />
Darstellung. Deshalb sind wissenschaftliche <strong>und</strong> technische Darstellungen <strong>von</strong> Entwürfen<br />
gegenüber <strong>Werken</strong> der bildenden Kunst oder Baukunst (eigene Werkart nach § 2 Abs. 1<br />
Ziff. 4 UrhG) zu unterscheiden.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 29
Wird also auf eine bestimmte Weise zum Beispiel ein Werk der bildenden Kunst mit einer<br />
Zeichnung dargestellt oder entworfen, so ist die Frage nach der Schutzfähigkeit der<br />
Darstellung unabhängig <strong>von</strong> dem urheberrechtlichen Schutz des Kunstwerkes zu sehen.<br />
Unabhängig vom Schutz als Computerprogramm können z. B. auch Benutzeroberflächen<br />
<strong>von</strong> Computerprogrammen als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art gemäß<br />
§ 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG geschützt sein. Gleiches gilt für Homepage-Gestaltungen. Hier<br />
steht ja häufig neben der Informationsvermittlung die interaktive grafische Gestaltung als<br />
solche im Mittelpunkt.<br />
Übersetzungen <strong>und</strong> andere Bearbeitungen (§ 3 UrhG)<br />
§ 3 UrhG bezieht sich auf die Bearbeitung vorhandener fremder Werke. Bei Bearbeitungen<br />
wird ein Werk lediglich so weit verändert, dass das ursprüngliche Werk noch erkennbar ist.<br />
Die Bearbeitung selbst ist wie ein neues eigenständiges Werk geschützt, wenn es sich um<br />
eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters handelt.<br />
Der Übersetzer/Bearbeiter erlangt damit am Originalwerk Urheberrecht neben dem<br />
Urheber des Originalwerkes, letzterer verliert damit also nicht sein Urheberrecht. Beispiele<br />
für urheberrechtlich geschützte Bearbeitungen sind: Colorierung, Übersetzung eines<br />
Textes in eine andere Sprache oder Verfilmung eines Buches, aber auch die Übersetzung<br />
eines Computerprogramms <strong>von</strong> einer Programmiersprache in eine andere. Auch eine<br />
digitale Retusche, z. B. durch Einfügen neuer urheberrechtlich geschützter Figuren in eine<br />
Computeranimation, ist eine Bearbeitung. Das bloße Einscannen bzw. Digitalisieren ist<br />
hingegen keine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne, sondern eine<br />
Vervielfältigungshandlung.<br />
Natürlich hat der Urheber der Bearbeitung auch die <strong>Rechte</strong> des Urhebers des<br />
Originalwerkes zu beachten. Wer also eigene Bearbeitungen veröffentlichen <strong>und</strong><br />
verwerten will, braucht die Einwilligung des Urhebers des ursprünglichen Werkes.<br />
Ein <strong>Multimedia</strong>-Schaffender, der eine fremde Bearbeitung in seine eigene Produktion<br />
einarbeiten will, braucht demzufolge sowohl die Zustimmung des Urhebers des<br />
ursprünglichen Werkes als auch die des Bearbeiterurhebers.<br />
Besonders zu beachten ist hierbei, dass die jeweiligen Schutzfristen unabhängig<br />
<strong>von</strong>einander in der Regel jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Beide<br />
Schutzfristen sind also getrennt zu berechnen. Wird das einer Bearbeitung zugr<strong>und</strong>e<br />
liegende ursprüngliche Werk mit Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei, so bleibt die<br />
Bearbeitung als solche geschützt, bis deren Schutzfrist ihrerseits abgelaufen ist.<br />
Eine Bearbeitung im Sinne des § 3 Satz 1 UrhG eines fremden Werkes scheidet aus,<br />
wenn ein Urheber sich an ein fremdes Werk in einer Weise anlehnt, die eine freie<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 30
Benutzung nach § 24 UrhG darstellt. Dies tangiert nicht das Urheberrecht des<br />
Ausgangwerkes (siehe auch bei den entsprechenden Werkarten unter 2.4.2 „Das Werk<br />
dient lediglich als Inspiration“, bzw. zum Begriff der freien Benutzung unten 4.2.4).<br />
Sammelwerke (§ 4 Abs. 1 UrhG)<br />
Sammlungen <strong>von</strong> <strong>Werken</strong>, Daten oder anderen unabhängigen Elementen zeichnen sich<br />
durch Auslese <strong>und</strong> Anordnung <strong>von</strong> Beiträgen oder Elementen aus <strong>und</strong> können dadurch<br />
eine persönliche geistige Schöpfung <strong>und</strong> damit als solches ein geschütztes Werk<br />
darstellen. Die in den Sammlungen enthaltenen Elemente können eigenen<br />
urheberrechtlichen Schutz genießen oder auch nicht geschützte Elemente sein, wie dies<br />
bei Links der Fall ist.<br />
Zu Sammelwerken gehören z. B. periodisch oder unperiodisch erscheinende Sammelwerke<br />
wie Zeitungen, Zeitschriften <strong>und</strong> Jahrbücher, wissenschaftliche Festschriften,<br />
Handbücher, Lexika.<br />
Im Bereich Musik zählen dazu in der Regel Liederbücher, Sammlungen <strong>von</strong><br />
Übungsstücken.<br />
Eine rein handwerksmäßige, mechanisch-technische Aneinanderreihung <strong>und</strong> Zusammenfügung<br />
<strong>von</strong> <strong>Werken</strong> oder Daten reicht für den urheberrechtlichen Schutz als Sammelwerk<br />
hingegen nicht aus. Bei einem Kursbuch mit dem Fahrplan <strong>von</strong> Zügen wird die<br />
erforderliche Gestaltungshöhe z. B. nicht erreicht, vielmehr handelt es sich um ein<br />
schematisches Zusammentragen <strong>von</strong> Daten.<br />
Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG)<br />
Ein Datenbankwerk ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch<br />
angeordnet <strong>und</strong> einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich<br />
sind. Demgegenüber ist die (bloße) Datenbank nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 eine Sammlung<br />
<strong>von</strong> <strong>Werken</strong>, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder<br />
mechanisch angeordnet <strong>und</strong> einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise<br />
zugänglich sind <strong>und</strong> deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art <strong>und</strong><br />
Umfang wesentliche Investition erfordert.<br />
Es sind nur solche Datenbanken als Datenbankwerke im Sinne <strong>von</strong> § 4 Abs. 2 <strong>und</strong> damit<br />
urheberrechtlich geschützt, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen<br />
enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht (nicht urheberrechtsschutzfähig<br />
sind also z. B. alphabetisch angeordnete Telefonbücher, einfache<br />
Gesetzeswiedergaben).<br />
Für alle anderen Datenbanken gelten die §§ 87 a ff. UrhG, wonach der<br />
Datenbankhersteller aufgr<strong>und</strong> seiner organisatorisch-wirtschaftlichen Leistung bei<br />
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Leistungsschutzrecht erhält.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 31
Angesichts der unterschiedlichen Schutzrichtungen können also Urheber- <strong>und</strong><br />
Leistungsschutzrecht nebeneinander bestehen.<br />
Eine Software, die den Zugang zu einer Datenbank ermöglicht, ist nicht Bestandteil des<br />
Datenbankwerkes, sondern ggf. eigenständig geschützt. Die in den §§ 87 a-e UrhG<br />
niedergelegten speziellen Regelungen zum Schutz des Datenbankherstellers sind für<br />
<strong>Multimedia</strong>-Schaffende <strong>von</strong> großer Bedeutung, da <strong>Multimedia</strong>-Werke häufig zumindest<br />
gleichzeitig Datenbanken sind (siehe auch 4.4 <strong>Rechte</strong>inhaber der Fremdbeiträge, 4.7<br />
Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrecht). Als solche können auch <strong>Multimedia</strong>-<br />
Werke, deren Elemente ansonsten keine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen<br />
würden, Schutz in Form eines Leistungsschutzrechtes erlangen.<br />
Eine Datenbank muss nicht elektronisch vorliegen, auch ein Zettelkasten kann im Sinne<br />
des Gesetzes eine Datenbank sein („mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise<br />
zugänglich“). Webseiten können, abhängig <strong>von</strong> der Ausgestaltung, in Teilen oder als<br />
Ganzes eine Datenbank darstellen.<br />
§ 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG erlaubt die wiederholte <strong>und</strong> systematische Vervielfältigung,<br />
Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wiedergabe eines unwesentlichen Teiles einer Datenbank<br />
auch ohne besondere Einräumung eines Nutzungsrechtes, sofern diese Handlungen einer<br />
normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen<br />
des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigen. Was als „wesentlich“ <strong>und</strong><br />
„unwesentlich“ zu bezeichnen ist, hängt <strong>von</strong> den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.<br />
Prinzipiell ist es gleichgültig, ob bei der Vervielfältigung auch die Ordnungsprinzipien der<br />
Datenbank übernommen werden oder nur die einzelnen Elemente.<br />
In der Entscheidung „Paperboy“ hat der B<strong>und</strong>esgerichtshof am 17.07.2003 klargestellt<br />
(BGH, Az.: I ZR 259/00), dass das Datenbankherstellerrecht aus § 87 b Abs. 1 Satz 2<br />
UrhG nicht verletzt wird, wenn ein Internet-Suchdienst an seine Nutzer Bestandteile einer<br />
Datenbank (hier: Teile <strong>von</strong> Zeitungs- <strong>und</strong> Zeitschriftenartikeln) über Links übermittelt. Laut<br />
BGH verstoßen auch Hyper-Links in Form <strong>von</strong> sog. Deep-Links, die <strong>von</strong> dem Internet-<br />
Suchdienst gesetzt werden, nicht gegen § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG, da sie selbst bei<br />
wiederholter <strong>und</strong> systematischer Vervielfältigung nicht dazu führten, die Benutzung der<br />
Datenbank oder wesentlicher Teile daraus zu ersetzen, sondern allenfalls zur Benutzung<br />
der Datenbank anregten.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 32
Außerdem gestattet § 87 c UrhG die Vervielfältigung auch eines nach Art oder Umfang<br />
wesentlichen Teils der Datenbank ohne besondere Einholung <strong>von</strong> Nutzungsrechten<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
- für den privaten Gebrauch, es sei denn, die Elemente der Datenbank sind einzeln mit<br />
Hilfe elektronischer Mittel zugänglich,<br />
- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn <strong>und</strong> soweit die Vervielfältigung zu<br />
diesem Zweck geboten ist <strong>und</strong> der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen<br />
Zwecken erfolgt,<br />
- für die Benutzung der Veranschaulichung im Unterricht, sofern dies nicht zu<br />
gewerblichen Zwecken erfolgt.<br />
Dabei ist in letzteren beiden Fällen die Quelle stets deutlich anzugeben.<br />
Amtliche Werke (vgl. § 5 UrhG)<br />
Siehe 4.2.2<br />
<strong>Multimedia</strong>-Werke<br />
<strong>Multimedia</strong>le Werke bestehen aus einzelnen Elementen unterschiedlichster Werkarten<br />
(Sprachwerke, Musikwerke, Fotografien, Filme) auf digitalem Träger (z. B. CD-ROM).<br />
Solche Werke genießen urheberrechtlichen Schutz, wenn die Anordnung der Elemente<br />
eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.<br />
<strong>Multimedia</strong> ist im eigentlichen Sinn keine neue Werkart, sondern kann je nach Ausprägung<br />
entweder den Sammelwerken, den Datenbanken oder gegebenenfalls auch den<br />
filmähnlichen <strong>Werken</strong> zugeordnet werden.<br />
Werbematerial<br />
Der urheberrechtliche Schutz <strong>von</strong> Werbetexten, Werbevideos, Werbefotos <strong>und</strong><br />
Werbeplakaten ist in der Regel gegeben. Es kommt hier immer auf den konkreten Fall an.<br />
Links/Linksammlungen<br />
Linksammlungen sind als Datenbanken zu betrachten (§§ 4, 87 a ff. UrhG), wenn ihre<br />
Daten einzeln zugänglich sind, in schöpferischer Weise durch eine neue Systematik<br />
geordnet wurden <strong>und</strong> die Linksammlung zeit- <strong>und</strong> kostenintensiv erstellt wurde.<br />
Siehe: Sammelwerke, Datenbanken<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 33
4.2 Fremdbeiträge, die ohne explizit eingeräumte Nutzungsrechte verwendbar sind<br />
Nach Darstellung der verschiedenen Werkarten unter 4.1 ist im Folgenden<br />
zusammenzufassen, unter welchen Voraussetzungen die Einholung besonderer<br />
Nutzungsrechte nicht erforderlich ist.<br />
Es gibt Ausnahmefälle, die es erlauben, Fremdbeiträge in die eigene <strong>Multimedia</strong>-<br />
Produktion aufzunehmen, ohne dafür Nutzungsrechte einzuholen. Die für die Hochschule<br />
relevanten Fälle werden hier beschrieben. Es handelt sich dabei um die Fälle so<br />
genannter „gemeinfreier Werke“ (4.2.1 bis 4.2.3), um Fälle der „freien Benutzung“ <strong>von</strong><br />
<strong>Werken</strong> (4.2.4 bis 4.2.5) oder um urheberrechtliche Ausnahmen (4.2.6 bis 4.2.11).<br />
Gemeinfreie Werke<br />
4.2.1 Es liegt keine schöpferische Leistung vor<br />
Nicht urheberrechtlich geschützt sind Werke, die keine "persönliche geistige<br />
Schöpfung" darstellen, sich also nicht durch die individuelle Prägung ihres<br />
Schöpfers auszeichnen.<br />
Die Anforderungen für den urheberrechtlichen Schutz sind generell sehr niedrig.<br />
Man spricht in diesem Zusammenhang vom Schutz der "kleinen Münze". Da jeweils<br />
nur im Einzelfall über die Schöpfungshöhe zu entscheiden ist <strong>und</strong> das Urheberrecht<br />
außerdem auch Produkte schützt, die kein bestimmtes Maß an persönlicher<br />
Gestaltung zeigen, ist es pragmatisch, generell <strong>von</strong> einem aufgr<strong>und</strong> einer gewissen<br />
Schöpfungshöhe geschützten Material auszugehen.<br />
4.2.2 Es handelt sich um ein amtliches Werk<br />
Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen amtliche Werke im Sinne <strong>von</strong> § 5<br />
UrhG: vor allem also Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse <strong>und</strong><br />
Bekanntmachungen, Gerichtsentscheidungen sowie amtliche Leitsätze zu<br />
Gerichtsentscheidungen. Dazu zählen aber auch Inhalte, die normergänzenden<br />
Charakter haben, wie dies z. B. vom BGH für DIN-Normen anerkannt worden ist.<br />
Es gibt keine Legaldefinition des Begriffes „amtliches Werk“, aber man versteht<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich alles darunter, was <strong>von</strong> einer mit Hoheitsbefugnissen <strong>und</strong><br />
Verwaltungskompetenz betrauten Behörde (einschließlich Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften)<br />
stammt <strong>und</strong> zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden<br />
ist.<br />
Entscheidend ist dabei, ob die Tätigkeit der jeweiligen Stelle öffentlich-rechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Natur ist.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 34
So sind z. B. die Veröffentlichungen der Deutschen Telekom AG nicht amtlich, so<br />
dass Telefonbücher keine amtlichen Werke <strong>und</strong> damit nicht gemeinfrei sind.<br />
Amtliche Werke können also verwendet werden, ohne dass hierfür Nutzungsrechte<br />
eingeholt werden müssen. Sie können vervielfältigt, bearbeitet <strong>und</strong> veröffentlicht<br />
werden.<br />
Achtung: Gesetzessammlungen, die beispielsweise <strong>von</strong> juristischen Verlagen<br />
herausgebracht werden, können urheberrechtlichen Schutz genießen, da hier<br />
häufig Hinweise, Ergänzungen oder besondere Überschriften beigefügt sind, die<br />
über die amtlichen Bekanntmachungen jeweils hinausgehen.<br />
Normenwerke <strong>und</strong> Unterlagen aus staatlichen Schul- <strong>und</strong> Hochschulprüfungen sind<br />
keine amtlichen Werke. Hier muss beim jeweiligen <strong>Rechte</strong>inhaber nachgefragt<br />
werden.<br />
Keine amtlichen Werke sind wissenschaftliche Publikationen <strong>von</strong> Behörden oder<br />
staatlichen Hochschulen, öffentlich-rechtliche Kataloge <strong>und</strong> Verzeichnisse <strong>und</strong><br />
amtliche Karten.<br />
4.2.3 Der urheberrechtliche Schutz ist bereits abgelaufen<br />
Im Hinblick auf die Schutzdauer <strong>von</strong> urheberrechtlich relevanten Leistungen gelten<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich §§ 64 ff. UrhG. Nach Ablauf der maßgeblichen Schutzfrist ist ein<br />
Werk gr<strong>und</strong>sätzlich gemeinfrei <strong>und</strong> kann ohne vorherige Einholung eines<br />
Nutzungsrechtes verwendet werden.<br />
Allgemein erlischt gemäß § 64 UrhG das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des<br />
Urhebers. Ist also beispielsweise der Urheber am 12.08.1910 gestorben, so beginnt<br />
die 70-Jahres-Frist gemäß § 69 UrhG mit Ablauf des 31.12.1910. Die Schutzfrist<br />
nach dem Urhebergesetz endet somit gr<strong>und</strong>sätzlich am 31.12. eines Jahres.<br />
Zu beachten ist darüber hinaus, dass es zahlreiche Vorschriften gibt, die <strong>von</strong> den<br />
hier vorgestellten einleitenden Regelungen abweichen, also eine abweichende<br />
Schutzdauer festgelegt wird.<br />
Im Falle der Miturheberschaft (siehe auch 2.1) endet das Urheberrecht z. B. erst 70<br />
Jahre nach dem Tode des längst lebenden Miturhebers (vgl. § 65 Abs. 1 UrhG).<br />
Miturheberschaft liegt immer dann vor, wenn mehrere Urheber gemeinsam ein<br />
Werk erschaffen <strong>und</strong> die einzelnen Beiträge nicht getrennt <strong>von</strong>einander verwertbar<br />
sind (vgl. § 8 UrhG).<br />
Bei anonymen <strong>Werken</strong>, also bei solchen, bei denen der Urheber nicht bekannt ist,<br />
erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung (§ 66 UrhG). Wird das<br />
Werk jedoch nicht innerhalb <strong>von</strong> 70 Jahren nach Schaffung öffentlich zugänglich<br />
gemacht, so erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 35
Problematisch kann im Einzelfall die Bestimmung des Zeitpunktes sein, an dem das<br />
Werk erschaffen wurde.<br />
Eine weitere Besonderheit gilt für Gesamtwerke, die in mehreren Einzelwerken<br />
erstellt werden. Sofern ein solches Werk in mehreren „Einzelwerken“ erbracht wird,<br />
wird die Schutzfrist (gr<strong>und</strong>sätzlich 70 Jahre) getrennt für jeden einzelnen Teil des<br />
Gesamtwerkes berechnet.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der vielfältigen möglichen Konstellationen im Hinblick auf die Entstehung<br />
des Werkes in zeitlicher, persönlicher <strong>und</strong> inhaltlicher Hinsicht können die hier<br />
aufgeführten Beispiele nur grobe Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung<br />
liefern. Es ist deshalb in jedem einzelnen Fall ratsam, eine Überprüfung der Schutzfähigkeit<br />
<strong>und</strong> Schutzdauer der betreffenden Leistungen vorzunehmen.<br />
Sprachwerke: Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften/Tagespresse<br />
Im Hinblick auf die Schutzfrist <strong>von</strong> Zeitungen <strong>und</strong> Zeitungsartikeln gilt folgendes: In<br />
der Zusammenstellung verschiedener Artikel, die ihrerseits Urheberrechtsschutz<br />
genießen, kann ein Sammelwerk („Zeitung“) gesehen werden. Insoweit sind die<br />
allgemeinen Vorschriften im Hinblick auf die Schutzfrist (70 Jahre) zu beachten.<br />
Gemäß § 53 Abs. 2 Ziff. 4 UrhG könnte jedoch eine Ausnahme vorliegen, wenn es<br />
sich um<br />
a) kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die<br />
in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,<br />
b) ein mindestens seit zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.<br />
Generell gilt in diesen Fällen zusätzlich, dass die erlaubte Nutzungsform nur die der<br />
Vervielfältigung ist <strong>und</strong> dass jeweils nur „einzelne Vervielfältigungsstücke zum<br />
(sonstigen) eigenen Gebrauch“ hergestellt werden dürfen (siehe 4.2.3.6). Es<br />
besteht darüber hinaus die Pflicht zur Quellenangabe <strong>und</strong> zur Vergütung des<br />
Urhebers.<br />
Fotografien: Schutz als Lichtbild <strong>und</strong> Lichtbildwerk<br />
Bei der Übernahme <strong>von</strong> Abbildungen <strong>von</strong> Kunstwerken aus Büchern gelten<br />
bezüglich der Schutzdauer Besonderheiten. Es ist zwischen „einfachen“<br />
Lichtbildern zu unterscheiden, die aufgr<strong>und</strong> fehlender Schöpfungshöhe nicht<br />
Werkscharakter erreichen, <strong>und</strong> Lichtbildwerken, die als Werk nach dem<br />
Urhebergesetz geschützt sind (siehe auch Lichtbilder/Fotografien 4.1.4 <strong>und</strong><br />
Leistungsschutzrechte 4.7).<br />
Lichtbilder, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, also nicht die notwendige<br />
Schöpfungshöhe haben, werden durch das Leistungsschutzrecht gemäß § 72 UrhG<br />
geschützt.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 36
Abweichend <strong>von</strong> der gr<strong>und</strong>sätzlich anzuwendenden Schutzfrist <strong>von</strong> 70 Jahren ist<br />
gemäß § 72 Abs. 3 UrhG eine 50-jährige Schutzfrist anwendbar. Diese wird im<br />
Gegensatz zu den dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen nicht ab dem Tode bzw. dem Ende<br />
des Jahres, in dem der Urheber gestorben ist, sondern ab „Erscheinen“ des<br />
Lichtbildes gerechnet. Somit ist 50 Jahre nach Erscheinen des (einfachen)<br />
Lichtbildes die Schutzfrist desselben beendet. Auch für Lichtbilder ist das Ende des<br />
Jahres, in dem das Lichtbild zum ersten Mal erschienen ist, entscheidender<br />
Anknüpfungspunkt.<br />
Handelt es sich bei dem Lichtbild jedoch um ein künstlerisches Werk, das die<br />
entsprechende Schöpfungshöhe erreicht, gelten die allgemeinen Regelungen. Das<br />
bedeutet, dass 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers das Lichtbildwerk frei wird.<br />
Im Hinblick auf Zeichnungen <strong>und</strong> Drucke gelten gr<strong>und</strong>sätzlich die gleichen<br />
allgemeinen Regeln. Dies bedeutet, dass 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers die<br />
entsprechenden Abbildungen in der Regel gemeinfrei werden <strong>und</strong> somit verwandt<br />
werden können, ohne Nutzungsrechte hieran einholen zu müssen.<br />
Die Übernahme derartiger Abbildungen, seien es Lichtbilder, Zeichnungen, Drucke<br />
etc. aus Büchern, ist somit unter der Prämisse, dass die Schutzfrist abgelaufen ist,<br />
urheberrechtlich möglich. Möglich ist allerdings auch, dass durch die Verwendung<br />
der gemeinfreien Werke durch einen Verlag ein erneutes schutzfähiges Recht (z. B.<br />
ein Sammelwerk) entstanden ist. Die Übernahme dieses neu entstandenen Werkes<br />
bedarf dann der Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte. Ob allerdings<br />
die Zusammenstellung mehrerer gemeinfreier Werke tatsächlich ein neues Werk<br />
entstehen lässt (Sammelwerk) kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.<br />
Die Schutzfrist für einfache Lichtbilder hat sich mehrfach geändert (1940, 1966,<br />
1985 <strong>und</strong> 1995). Daraus können Probleme bei der Berechnung der Schutzdauer<br />
entstehen.<br />
Personenaufnahmen<br />
Handelt es sich bei den Fotografien um Personenaufnahmen, muss zwischen der<br />
Schutzdauer des Lichtbildrechtes des Fotografen (siehe 4.1.4 Lichtbildwerke/Fotografien)<br />
<strong>und</strong> dem Recht des Abgebildeten (vgl. 4.7 <strong>Rechte</strong> am eigenen<br />
Bild) unterschieden werden. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum<br />
Ablauf <strong>von</strong> 10 Jahren noch der Einwilligung der Angehörigen gemäß § 22<br />
KunsturheberG.<br />
Filme<br />
Bei der Erstellung eines Filmes sind meist viele Personen beteiligt. Da das<br />
Urheberrecht mehreren Miturhebern zusteht, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre<br />
nach dem Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 37
Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk<br />
komponierten Musik.<br />
Ob noch weitere Personen zu berücksichtigen sind, ist vom Einzelfall abhängig.<br />
Schöpferische Leistungen könnten auch vom Regieassistent, Kameramann, Cutter,<br />
Beleuchter, Tonmeister, eventuell Schauspieler erbracht worden sein.<br />
(Siehe auch: 4.4 Rechtinhaber der Fremdbeiträge)<br />
„Freie“ Benutzung des fremden Werkes<br />
4.2.4 Das Werk dient lediglich als Inspiration (im Unterschied zur Bearbeitung)<br />
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen<br />
geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes<br />
veröffentlicht <strong>und</strong> verwertet werden.<br />
Eine unfreie Benutzung liegt vor, wenn das ursprüngliche Werk trotz der<br />
Umformung in seinem Wesenskern <strong>und</strong> in seinen Gr<strong>und</strong>zügen erkennbar ist (dann<br />
liegt meist Bearbeitung vor). Unter einer freien Benutzung i. S. d. § 24 UrhG ist<br />
hingegen eine eigenständige Neuschöpfung zu verstehen. Es sind bei der<br />
Beurteilung strenge Maßstäbe anzulegen. Die benutzten Elemente müssen in einer<br />
eigenständigen Neuschöpfung aufgehen <strong>und</strong> dürfen diese nicht so prägen, dass sie<br />
das Wesen der Neuschöpfung ausmachen.<br />
Bei der Betrachtung liegt der Schwerpunkt nicht bei den Unterschieden der beiden<br />
Werke, sondern bei den gegebenen Übereinstimmungen.<br />
Die Einholung <strong>von</strong> Nutzungsrechten ist folglich nicht erforderlich, wenn das<br />
betreffende Werk nur als Vorlage <strong>und</strong> Inspiration gedient hat, also das eigene Werk<br />
nicht prägt, <strong>und</strong> das eigene Werk selbst eine schöpferische Höhe hat (§ 24 UrhG).<br />
Von der Inspiration zu trennen ist die unfreie Benutzung in Form der Bearbeitung<br />
eines Werkes (siehe Werkart „Bearbeitung“).<br />
Die Verwertung einer Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nach<br />
§ 23 UrhG bedarf der Zustimmung des Urhebers.<br />
Sprachwerke<br />
Wird ein Roman in eine andere Sprache übersetzt, so darf der Urheber des<br />
Ausgangswerkes die Übersetzung nur mit Genehmigung des Übersetzer-Urhebers<br />
veröffentlichen <strong>und</strong> verwerten. Es handelt sich nicht um eine Inspiration, sondern<br />
um eine Bearbeitung des Werkes. Im Gegenzug muss der Übersetzer-Urheber die<br />
Nutzungsrechte bei dem Roman-Urheber einholen, wenn er seine Übersetzung<br />
veröffentlichen <strong>und</strong> verwerten möchte.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 38
Datenbanken/Computerprogramme<br />
Computerprogramme <strong>und</strong> Datenbanken dürfen zustimmungsfrei nur bearbeitet<br />
werden (vgl. Werkart „Bearbeitung“), wenn die Bearbeitung der bestimmungsgemäßen<br />
Nutzung dient (bei Computerprogrammen einschließlich der Fehlerberichtigung)<br />
<strong>und</strong> die Bearbeitung durch einen zur Verwendung Berechtigten<br />
vorgenommen wird. Für alle anderen Bearbeitungen muss bei Datenbanken <strong>und</strong><br />
Computerprogrammen nicht nur für die Verwertung, sondern auch für die<br />
Bearbeitung an sich die Zustimmung der <strong>Rechte</strong>inhaber eingeholt werden (§ 69 c<br />
UrhG).<br />
Die Übersetzung eines Computerprogramms in eine andere Programmiersprache<br />
ist als Übersetzung bzw. Bearbeitung nach § 3 UrhG anzusehen.<br />
Musik<br />
Die freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 2 UrhG ist für Musikwerke ausgeschlossen.<br />
Soll eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen <strong>und</strong> einem neuen Werk<br />
zugr<strong>und</strong>e gelegt werden, so sind stets entsprechende Nutzungsrechte erforderlich.<br />
Fotografien/Bildende Künste<br />
Die Idee eines bestimmten Fotomotives ist nicht geschützt. Geschützt ist dagegen<br />
das „Nachschaffen“ eines konkreten, urheberrechtlich geschützten Fotos (genaues<br />
Nachstellen der Szene, ähnliche Darsteller usw.). Fotos, die lediglich durch ein<br />
Leistungsschutzrecht geschützt sind, sind im Unterschied dazu nicht gegen<br />
Nachahmung, sondern nur gegen identische Übernahme geschützt.<br />
Wiederum nicht schutzfähig sind der Stil <strong>und</strong> die Manier, in der Fotos <strong>und</strong><br />
Kunstwerke geschaffen werden. Das würde zur Monopolisierung <strong>von</strong> Stilmerkmalen<br />
zugunsten eines bestimmten Urhebers führen, wodurch andere Urheber in ihrer<br />
Schaffensfreiheit zu stark begrenzt sein würden.<br />
Wenn beispielsweise ein Foto nachgeahmt wird, indem eine bestimmte<br />
Belichtungstechnik angewandt wird, so fällt dies i. d. R. noch unter die „freie<br />
Benutzung“ gemäß § 24 UrhG.<br />
Filme<br />
Wird ein Sprachwerk verfilmt, so handelt es sich bei dem Film nicht um ein Werk,<br />
das auf Gr<strong>und</strong> einer Inspiration geschaffen wurde, sondern um eine Bearbeitung.<br />
Diese darf gemäß § 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des<br />
Originalwerkes veröffentlicht oder verwertet werden. Bei einer Verfilmung bedarf<br />
gemäß § 23 Satz 2 UrhG darüber hinaus schon die Herstellung der Einwilligung.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 39
4.2.5 Das Werk wird in eine andere Kunstform übertragen<br />
Für eine freie Benutzung ist es Voraussetzung, dass das neue Werk sich<br />
wesentlich vom ursprünglichen unterscheidet. Ist dies nicht der Fall, liegt lediglich<br />
eine Bearbeitung vor. Die Grenzen zwischen Bearbeitung <strong>und</strong> freier Benutzung<br />
sind naturgemäß schwer zu bestimmen. Ein weiterer Unterfall der freien Benutzung<br />
ist die Übertragung eines Werkes in eine andere Kunstform.<br />
Sprachwerke<br />
Beispielsweise ist es erlaubt, die Idee eines Buches in die Kunstform eines<br />
Musikstücks zu übersetzen.<br />
Wird ein Gedicht vertont, so ist die Beurteilung nicht unumstritten. Im Zweifel liegt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich eine Bearbeitung vor, da eine Umgestaltung eines geschützten<br />
Werkes anzunehmen sein wird <strong>und</strong> in der Regel eine ausreichende schöpferische<br />
Höhe gegeben ist, weil eine neue Wahrnehmungsdimension erschlossen wird.<br />
Wird ein Sprachwerk, etwa ein Roman, übersetzt oder verfilmt, so fällt dies<br />
ebenfalls in der Regel nicht unter eine freie Benutzung nach § 24 UrhG; vielmehr<br />
entsteht eine Bearbeitung, die bei der Verwertung zustimmungsbedürftig ist (siehe<br />
unter Werkart „Bearbeitung“).<br />
Urheberrechtliche Ausnahmen<br />
4.2.6 Fremdbeiträge werden als Zitate verwendet<br />
Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) erlaubt es, geschützte Werke ohne Einholung <strong>von</strong><br />
Nutzungsrechten in einem <strong>Multimedia</strong>-Werk zu verwenden, das vervielfältigt,<br />
verbreitet <strong>und</strong> öffentlich wiedergegeben werden soll. Eine Vergütung ist nicht<br />
erforderlich. Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein:<br />
Das eigene Werk selbst muss ein selbstständig geschütztes wissenschaftliches<br />
Werk sein (man muss also selbst eine schöpferische Leistung erbringen) <strong>und</strong> die<br />
zitierten Werke werden nach ihrem Erscheinen in das wissenschaftliche Werk zur<br />
Erläuterung seines Inhaltes aufgenommen (sog. wissenschaftliches Großzitat); die<br />
folgenden Ausführungen gelten also nur für wissenschaftliches Werke.<br />
Der Fremdbeitrag muss folglich zur Erläuterung des Inhalts des eigenen<br />
<strong>Multimedia</strong>-Werkes dienen. Das Zitat darf nicht als Ersatz für eigene Darstellungen<br />
fungieren, sondern muss in eine eigene Aussage eingeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> z. B.<br />
kommentiert sein. Das Zitat muss also Belegfunktion haben. Will der Zitierende mit<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 40
dem Zitat lediglich einen eigenen Beitrag ersetzen, so fällt dies nicht unter das<br />
Zitatrecht. (Hier werden die häufigsten Fehler gemacht!)<br />
Der Umfang der Zitates muss "geboten" sein, d. h. es darf nur soviel eines anderen<br />
Werkes verwendet werden, wie erforderlich ist, um den eigenen Inhalt zu<br />
untermauern. Bei der Prüfung der Gebotenheit kommt es auf den Zitatzweck sowie<br />
den Inhalt <strong>und</strong> Umfang des entlehnten Werkes sowie den Inhalt <strong>und</strong> Umfang des<br />
zitierenden Werkes an.<br />
Das Zitat muss als solches kenntlich gemacht werden, d. h. es muss deutlich<br />
werden, dass der zitierte Abschnitt nicht zum eigenen Werk gehört.<br />
Eine Quellenangabe ist in jedem Fall erforderlich (Name des Urhebers, Titel des<br />
Werkes, Publikationsorgan), vgl. § 63 UrhG.<br />
Wie vorbeschrieben ist in selbständigen wissenschaftlichen <strong>Werken</strong> das "Großzitat"<br />
erlaubt (§ 51 Ziff. 1 UrhG), d. h. Werke dürfen vollständig übernommen werden<br />
(wenn diese erschienen sind). Im Gegensatz dazu sind in literarischen <strong>und</strong> anderen<br />
<strong>Werken</strong> nur "Kleinzitate", also die Übernahme <strong>von</strong> Werkteilen erlaubt (§ 51 Ziff. 2<br />
<strong>und</strong> Ziff. 3 UrhG). Dies erfasst folglich nur die Anführung <strong>von</strong> Stellen eines anderen<br />
Werkes nach ihrer Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk oder<br />
Musikwerk.<br />
Sprachwerke<br />
Beim Zitieren <strong>von</strong> Sprachwerken sind Übersetzungen gemäß § 62 Abs. 2 UrhG<br />
erlaubt.<br />
Musik<br />
Zulässig ist die Aufnahme <strong>von</strong> Musikwerken bzw. Stellen <strong>von</strong> Musikwerken in<br />
Werke anderer Gattungen (§ 51 Ziff. 1 <strong>und</strong> 2 UrhG). Nach § 51 Ziff. 3 wird diese<br />
Regelung enger gefasst, wenn das Musikwerk in ein selbständiges Musikwerk<br />
aufgenommen werden soll. Dann ist nur noch die Aufnahme <strong>von</strong> einzelnen Stellen<br />
eines erschienenen Werkes erlaubt.<br />
Häufig ist zu lesen, dass Musikzitate eine Länge <strong>von</strong> zehn Sek<strong>und</strong>en oder wenigen<br />
Takten nicht überschreiten dürfen. Diese Regel lässt sich jedoch nicht<br />
verallgemeinern. Erlaubt sind Ausschnitte <strong>von</strong> einer Länge, die normalerweise<br />
ausreichen, um das Musikstück zu erkennen.<br />
Zur Kennzeichnung <strong>von</strong> Musikzitaten: Anders als bei Sprachwerken, bei denen zur<br />
Kenntlichmachung <strong>von</strong> Zitaten Anführungszeichen oder kursive Schreibweise<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 41
verwendet werden, kann es bei Musikzitaten auch ausreichen, wenn diese<br />
aufgr<strong>und</strong> ihrer Bekanntheit erkannt werden. Die Quellenangabe ist meist nur auf<br />
den Notenblättern <strong>und</strong> auf den Tonträgern möglich.<br />
Bei Zitaten ist es erlaubt, die Musik in einer anderen Tonart oder in einer anderen<br />
Stimmlage darzustellen (§ 62 Abs. 2 UrhG).<br />
Fotografien/Bildende Künste<br />
Abbildungen dürfen zitiert werden, wenn sie nicht nur als "Dekoration" dienen,<br />
sondern den Inhalt des eigenen Werkes veranschaulichen.<br />
Bei <strong>Werken</strong> der Bildenden Kunst <strong>und</strong> Lichtbildwerken sind Übertragungen des<br />
Werkes in eine andere Größe <strong>und</strong> solche Änderungen zulässig, die das für die<br />
Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt (§ 62 Abs. 3 UrhG). Erlaubt<br />
sind demnach Reproduktionen <strong>von</strong> Farbbildern in schwarz-weiß sowie<br />
Veränderungen in der Größe <strong>und</strong> Qualität <strong>von</strong> Fotografien <strong>und</strong> Abbildungen, die bei<br />
der Digitalisierung entstehen.<br />
Auch wenn nur der Ausschnitt einer Abbildung verwendet wird, müssen dafür i. d.<br />
R. Nutzungsrechte eingeholt werden. Ausschnitte sind meist eigenständig<br />
geschützt, z. B. wenn trotz der Beschneidung das Originalbild zu erkennen ist. Eine<br />
Umgestaltung, die unter „freie Benutzung“ im Sinne des § 24 UrhG fällt, liegt dann<br />
nicht vor.<br />
Bei der Beschneidung <strong>von</strong> Bildern besteht außerdem die Gefahr, § 14 UrhG durch<br />
Entstellung verletzt haben. Hierunter fällt jede schwerwiegende Veränderung der<br />
Wesenszüge eines Werkes.<br />
Filme<br />
Auch Filme dürfen nach den allgemeinen Regeln zitiert werden. Das zitierende<br />
Werk selbst muss urheberrechtlich geschützt sein.<br />
Die mögliche Länge des Zitates richtet sich nach den Erfordernissen des<br />
Zitatzwecks, eine einfache Regel gibt es hierfür nicht. In einer Entscheidung des<br />
BGH wurde z. B. ein Zitat <strong>von</strong> insgesamt 5 min 37 sec Dauer aus einem 43minütigen<br />
ersten Teil einer dreiteiligen Fernsehdokumentation als urheberrechtlich<br />
zulässig angesehen.<br />
Auf keinen Fall darf der Film nur als so genannter Anreißer dienen, der eigene<br />
Ausführungen ersetzt. Das zitierende Werk muss auf den zitierten Film in<br />
geeigneter Weise Bezug nehmen.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 42
Auf den Umfang der Zitierfreiheit kann sich einengend auswirken, wenn die<br />
wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten des Werks, aus dem zitiert wurde,<br />
beschnitten werden.<br />
So ist die Zitierfreiheit nach einer Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts bei<br />
künstlerischen <strong>Werken</strong> (wie z. B. Spielfilmen) weiter zu fassen als bei sonstigen<br />
nicht-künstlerischen <strong>Werken</strong> (BVerfG 29.6.00, NJW 2001, S. 598)<br />
Da vollständige Bilder übernommen werden, sind Filmausschnitte eigentlich zu den<br />
sog. Großzitaten zu zählen. Filmzitate werden dennoch als Kleinzitate behandelt,<br />
da sinnvolles Zitieren auch ohne Einwilligung des Berechtigten erlaubt sein soll<br />
(großes Kleinzitat).<br />
4.2.7 Bilder <strong>von</strong> <strong>Werken</strong> an öffentlichen Plätzen<br />
Bildende Künste<br />
Werke an öffentlichen Plätzen (Skulpturen, Denkmäler, Gebäude), die sich dort<br />
bleibend befinden, dürfen gefilmt <strong>und</strong> fotografiert werden, ohne dass<br />
Nutzungsrechte bei den Urhebern eingeholt werden müssen (vgl. § 59 UrhG). Sie<br />
dürfen auch gewerblich genutzt werden.<br />
Es darf alles abgelichtet, gefilmt <strong>und</strong> verwertet werden, was vom frei zugänglichen<br />
öffentlichen Raum aus frei sichtbar ist. Eine Hausfassade gehört zum Straßenbild<br />
<strong>und</strong> darf deshalb i. d. R. vermarktet werden. Die Eigentümer können dies nicht<br />
verbieten. Es sei denn, es besteht ein Unterlassungsanspruch z. B. wegen<br />
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (wenn die Fotografie<br />
rechtswidrig in die Privat- oder Intimsphäre eingreift oder die Abbildung in einen<br />
verzerrenden Zusammenhang gestellt wird) oder wegen eines Verstoßes gegen<br />
das Wettbewerbsrecht.<br />
Für die Definition „bleibend“ ist der Wille des Verfügungsberechtigten maßgeblich.<br />
Nur wenn dieser das Werk dauerhaft an dem Platz belassen möchte, ist es<br />
„bleibend“ i. S. d. § 59 UrhG. Entscheidend ist also stets, ob der Urheber das<br />
jeweilige Werk auf Dauer in den öffentlichen Raum verbracht hat bzw. seine<br />
Zustimmung hierzu gegeben hat.<br />
Deshalb ist die gewerbliche Vermarktung <strong>von</strong> Fotos des verhüllten Berliner<br />
Reichstags ohne die Zustimmung des Künstlers Christo nicht zulässig.<br />
Ist es für eine Abbildung eines auf einem privaten Gr<strong>und</strong>stück befindlichen Werkes<br />
notwendig, dieses zu betreten, ist wegen des Hausrechts die Zustimmung des<br />
Eigentümers einzuholen. Diese Zustimmung erfasst jedoch nur die private Nutzung<br />
der Aufnahmen. Sollen die Bilder gewerblich verwertet werden, muss dafür<br />
ebenfalls die Zustimmung eingeholt werden.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 43
4.2.8 Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)<br />
Wenn beispielsweise ein Film vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Skulpturen gedreht wird,<br />
dann sind die Skulpturen unwesentliches Beiwerk, solange die Filmaufnahme nicht<br />
darauf ausgerichtet ist. Dieser Film darf verwendet werden, ohne dass Urheber<strong>und</strong><br />
Quellangaben erforderlich sind oder eine Vergütung zu zahlen ist.<br />
Aufnahmen in einem Museum fallen i. d. R. nicht unter die Ausnahme, da die Bilder<br />
explizit dem Ausstellungszweck dienen. Die Regelung des § 57 UrhG ist<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich stets streng auszulegen. Sie bezieht sich zwar auf alle Werkarten,<br />
aber z. B. bei Musik als Hintergr<strong>und</strong> in einem Film ist sicherlich ein engerer<br />
Maßstab anzulegen als bei Erscheinen eines Gemäldes oder Bildwerkes im<br />
Hintergr<strong>und</strong> eines Films.<br />
4.2.9 Tagesberichterstattung<br />
Sprachwerke/Filme<br />
Sofern die Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung <strong>von</strong> Zeitungsartikeln <strong>und</strong><br />
R<strong>und</strong>funkkommentaren politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesinteressen<br />
dient <strong>und</strong> diese nicht mit einem Rechtsvorbehalt versehen ist, können<br />
die entsprechenden Artikel frei verwandt werden.<br />
So ist die ungekürzte Wiedergabe eines Mitschnittes einer öffentlichen Rede<br />
möglich (§ 48 UrhG).<br />
Der Begriff R<strong>und</strong>funk erfasst neben dem terrestrischen Ton- <strong>und</strong> Fernsehr<strong>und</strong>funk<br />
auch Kabelr<strong>und</strong>funk sowie Satellitenr<strong>und</strong>funk.<br />
Zu beachten ist jedoch, dass dem Urheber eine „angemessene Vergütung“ zu<br />
zahlen ist, es sei denn, es handelt sich um kurze Auszüge aus mehreren<br />
Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht. Die Vergütung wird über die<br />
<strong>Verwertungs</strong>gesellschaft VG Wort geleistet. Weiterhin besteht die Verpflichtung zur<br />
Quellenangabe.<br />
Es ist also <strong>von</strong> entscheidender Bedeutung, was unter dem Tatbestandsmerkmal<br />
„lediglich Tagesinteressen dienend“ zu verstehen ist.<br />
Nach der insoweit in der Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung zu findenden Erläuterungen<br />
trägt ein Artikel den Tagesinteressen dann Rechnung, wenn <strong>und</strong> soweit er sich<br />
„ausschließlich“ mit Angelegenheiten befasst, die zur Zeit seines Erscheinens <strong>von</strong><br />
allgemeinem Interesse sind. Die Themen sind in der Regel nur einige Zeit aktuell<br />
<strong>und</strong> stets für einen großen Personenkreis <strong>von</strong> Interesse.<br />
Durch diese Definition wird klargestellt, dass wissenschaftliche, technische,<br />
kulturelle oder auch nur unterhaltende Zeitungsartikel nicht <strong>von</strong> § 49 UrhG umfasst<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 44
sind. Von der Rechtsprechung wird allerdings anerkannt, dass die Grenzen hierbei<br />
schwer zu ziehen sind <strong>und</strong> oft fließend sein werden.<br />
Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist es i. d. R. ausreichend, wenn der Artikel auch den<br />
privilegierten politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesinteressen dient.<br />
Der Streit entzündet sich vor allem an der Frage, ob der so genannte „digitale<br />
Pressespiegel“ unter die unter § 49 UrhG gefassten Zeitungen <strong>und</strong> Informationsblätter<br />
subsumiert werden kann. Seit der Entscheidung des BGH vom Juli 2002<br />
(GRUR 2002, S. 963) ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass derartige digitale Pressespiegel,<br />
sofern sie die Grenzen des § 49 UrhG einhalten (lediglich Tagesinteressen<br />
betreffende Fragen) <strong>und</strong> einzelne Artikel einer Zeitung online zur Verfügung stellen,<br />
erlaubt sind, sofern die übernommenen einzelnen Texte keinen Rechtsvorbehalt<br />
enthalten <strong>und</strong> nicht anderweitig (beispielsweise als Datenbanksammelwerk)<br />
geschützt sind.<br />
Da multimediale Werke an Hochschulen in der Regel nicht das aktuelle<br />
Tagesgeschehen betreffen, ist § 49 UrhG im vorliegenden Zusammenhang kaum<br />
anzuwenden.<br />
Bildende Künste<br />
Zur aktuellen Bild- <strong>und</strong> Tonberichterstattung dürfen Kunstwerke in einem durch den<br />
Informationszweck gebotenen Umfang vervielfältigt <strong>und</strong> verbreitet werden (§ 50<br />
UrhG). Fotos <strong>und</strong> Filme <strong>von</strong> Christos verhülltem Reichstag waren während <strong>und</strong> kurz<br />
nach der Verhüllung lizenz- <strong>und</strong> vergütungsfrei, danach nicht mehr.<br />
Zur tagesaktuellen Bild- <strong>und</strong> Tonberichterstattung dürfen Kunstwerke in einem<br />
durch den Informationszweck gebotenen Umfang vervielfältigt <strong>und</strong> verbreitet<br />
werden (§ 50 UrhG).<br />
Sammelwerke<br />
Nach § 48 UrhG ist jedoch die Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung <strong>von</strong> öffentlichen<br />
Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers<br />
enthält, unzulässig.<br />
4.2.10 Öffentliche Wiedergabe eines erschienen Werkes ohne Erwerbszweck (§ 52<br />
UrhG)<br />
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht <strong>und</strong> Forschung (§ 52 a UrhG)<br />
Gemäß § 52 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines öffentlich erschienenen<br />
Werkes ohne Einholung einer Nutzungsberechtigung möglich, wenn die<br />
Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient <strong>und</strong> die Teilnehmer<br />
ohne Entgelt zugelassen werden.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 45
Neues Recht<br />
Mit § 52 a UrhG ist seit September 2003 eine Sonderregelung für Unterricht,<br />
Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung eingefügt worden. Erlaubt sind danach unter<br />
bestimmten Bedingungen die zustimmungsfreie öffentliche Zugänglichmachung<br />
<strong>und</strong> Vervielfältigung veröffentlichter Werke für einen bestimmt abgegrenzten Kreis<br />
<strong>von</strong> Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung <strong>und</strong> zur<br />
Veranschaulichung im Unterricht. Im Gesetz wird der Unterricht an „Schulen,<br />
Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung sowie<br />
an Einrichtungen der Berufsbildung“ genannt.<br />
Voraussetzung hierbei ist wiederum, dass die Zugänglichmachung zu dem Zweck<br />
geboten ist <strong>und</strong> dass nicht kommerzielle Zwecke verfolgt werden. An die<br />
betreffende <strong>Verwertungs</strong>gesellschaft ist eine Vergütung zu zahlen.<br />
Dies gilt für veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs<br />
oder einzelne Beiträge aus Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften.<br />
Professoren <strong>und</strong> Lehrer dürfen Werke im festgelegten Umfang digitalisieren <strong>und</strong> im<br />
Unterricht online veranschaulichen, wenn die Teilnehmergruppe klar abgegrenzt ist.<br />
Voraussetzung ist, dass der Kreis der Personen, die einer Gruppe angehören,<br />
eindeutig feststeht. Eine Forschergruppe mit hoher Fluktuation oder wechselnder<br />
Zahl der Mitarbeiter zählt hierzu jedoch wahrscheinlich nicht mehr.<br />
§ 52 a UrhG lässt jedoch nicht zu, fremde Werke als Lehrmaterialien frei im Internet<br />
zu veröffentlichen.<br />
Der Gesetzgeber begünstigt mit der Neuerung die Forschung unter<br />
Wissenschaftlern, die online miteinander vernetzt sind <strong>und</strong> keine kommerziellen<br />
Zwecke verfolgen. War bislang nur der Gebrauch <strong>von</strong> einzelnen Kopien zum<br />
eigenen wissenschaftlichen Gebrauch zulässig, so geht die neue Regelung darüber<br />
hinaus, indem sie erlaubt, einzelne Artikel aus Zeitschriften <strong>und</strong> Zeitungen, Werke<br />
geringen Umfangs <strong>und</strong> Werkteile online zugänglich zu machen.<br />
Ein öffentliches Zugänglichmachen in Form des Hostens <strong>von</strong> fremden Inhalten auf<br />
einen Server ist für die betreffenden Mitglieder <strong>von</strong> Instituten zukünftig erlaubt,<br />
sofern dieses öffentliche Zugänglichmachen allein der wissenschaftlichen<br />
Forschung dient.<br />
Ausgenommen sind <strong>von</strong> dieser Regelung<br />
1. Werke, die für den Gebrauch an Schulen bestimmt sind <strong>und</strong><br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 46
2. Filmwerke, vor Ablauf <strong>von</strong> zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären<br />
Auswertung in Filmtheatern.<br />
In diesen Fällen ist die Einwilligung der Berechtigten notwendig.<br />
Die Regelung läuft am 31.12.2006 aus (§ 137 k UrhG).<br />
Sonderregelungen gelten für Datenbanken <strong>und</strong> Computerprogramme.<br />
Musik (§ 6 Abs. 2 UrhG)<br />
Das Vervielfältigungsstück muss der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr<br />
gebracht worden sein.<br />
Es ist ausreichend, dass der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnet wird, das Werk<br />
wahrzunehmen.<br />
Wenn eine Musikkopie zur Sendung durch eine R<strong>und</strong>funk- oder Fernsehanstalt<br />
bereitgestellt wird, ist dies für das öffentliche Zugänglichmachen ausreichend. Ein<br />
Musikstück kann daher durch das Bereitstellen des Notenmaterials für eine<br />
Aufführung als erschienen bezeichnet werden.<br />
4.2.11 Vervielfältigung zum privaten <strong>und</strong> sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)<br />
Nach § 53 Abs. 1 UrhG ist es erlaubt, einzelne Vervielfältigungsstücke eines<br />
Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Diese Privilegierung greift allerdings<br />
nur für den rein privaten Gebrauch. Außerhalb des privaten Bereiches dürfen<br />
einzelne Vervielfältigungstücke eines Werkes angefertigt werden, wenn sie dem<br />
eigenen wissenschaftlichen Gebrauch dienen, in ein eigenes Archiv aufgenommen<br />
werden sollen oder zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen dienen.<br />
Die Vervielfältigungsrechte in § 53 UrhG erlauben aber nicht, die vervielfältigten<br />
Werke zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Für den <strong>Multimedia</strong>-<br />
Produzenten bedeutet dies, dass er zwar zum wissenschaftlichen Gebrauch z. B.<br />
ein digitales fremdes Bildwerk in seiner Archivsammlung abspeichern darf, dieses<br />
Bild dann aber weder ins Internet stellen noch in eine <strong>Multimedia</strong>-Produktion<br />
einbinden darf, die er Dritten zugänglich machen will.<br />
Zulässig ist es nach § 53 Abs. 3 Ziff. 2 UrhG auch, für Prüfungen an Hochschulen<br />
kleine Teile <strong>von</strong> Druckwerken oder einzelne Beiträge aus Zeitungen <strong>und</strong><br />
Zeitschriften zu vervielfältigen. Ganze Bücher oder Zeitschriften dürfen demgemäß<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 47
nicht ohne Einwilligung der Berechtigten kopiert werden, es sei denn, sie würden<br />
nochmals abgeschrieben bzw. in eine eigenes Archiv aufgenommen oder das Buch<br />
wäre seit mindestens 2 Jahren vergriffen – den eigenen Gebrauch aber immer<br />
vorausgesetzt. Im Ergebnis lässt sich sagen, dass § 53 UrhG dem <strong>Multimedia</strong>-<br />
Schaffenden keinen Freibrief erteilt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung<br />
nur die private <strong>und</strong> eigene wissenschaftliche Nutzung in Form der Vervielfältigung<br />
erlauben. Jegliche kommerzielle Anwendungen werden da<strong>von</strong> nicht erfasst, mit der<br />
Folge, dass entsprechende Nutzungsrechte einzuholen sind.<br />
Da ein Einspeichern <strong>und</strong> eine Zurverfügungstellung auf einem Server gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
die Möglichkeit eröffnet, bei ungeschützten Strukturen eine unbegrenzte Anzahl <strong>von</strong><br />
Vervielfältigungen zu erlauben, widerspricht dies dem Gr<strong>und</strong>gedanken des<br />
Urheberrechts, die <strong>Rechte</strong> des Urhebers auch wirtschaftlich zu schützen.<br />
Handelt es sich bei den auf dem Server eingestellten Leistungen also um<br />
urheberrechtsrelevante Werke, so ist eine Zurverfügungstellung auf einem<br />
Hochschulserver nicht <strong>von</strong> der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 UrhG gedeckt,<br />
wenn mehr als sieben Nutzer (Rechtssprechung) Zugriff auf die Daten haben.<br />
Im Ergebnis ist also festzustellen, dass für den Hochschulbereich § 53 Abs. 2 UrhG<br />
kaum nutzbar gemacht werden kann.<br />
Auch die Verwendung <strong>von</strong> Passwörtern ist dabei nicht dienlich, da damit im Zweifel<br />
auch eine öffentliche Verbreitung vorliegt, die eben nur Teilen der Öffentlichkeit<br />
zugänglich ist. Man könnte zwar vertreten, dass ein öffentliches Verbreiten im<br />
Sinne des Gesetzes nicht vorliegt. Die Abgrenzung des Benutzerkreises reicht<br />
jedoch nicht aus, denn nach der gesetzlichen Regelung muss auch eine<br />
gegenseitige Beziehung der Nutzer untereinander oder eine persönliche Beziehung<br />
zum "Veranstalter" gegeben sein. Fraglich ist, ob schon in der Vergabe <strong>von</strong><br />
Passwörtern eine solche Verbindung zum Veranstalter gesehen werden kann.<br />
Verlangt man hierfür laut Rechtsprechung ein "inneres persönliches Band", muss<br />
wohl da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass ein solches enges Verhältnis hier nicht<br />
vorliegt. Folglich dürfte auch bei der Vergabe <strong>von</strong> Passwörtern ein öffentliches<br />
Verbreiten im Sinne des Gesetzes vorliegen.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 48
Neues Recht<br />
Der neu gefasste § 53 UrhG stellt seit September 2003 klar, dass die Regelungen<br />
auch für die digitale Kopie gelten <strong>und</strong> keine Unterscheidung zwischen der analogen<br />
<strong>und</strong> der digitalen Technik getroffen wird.<br />
In keinem Fall darf die Vervielfältigung Erwerbszwecken dienen. Außerdem sind die<br />
nach § 53 Abs. 1 UrhG privilegierten Privatkopien nur zulässig, wenn sie aus<br />
legalem Ausgangsmaterial gewonnen werden. Damit wird insbesondere die<br />
Vervielfältigung <strong>von</strong> Raubkopien zum privaten Gebrauch ausgeschlossen.<br />
Datenbankwerke<br />
Nach § 53 Abs. 5 UrhG dürfen Datenbankwerke nur zum eigenen wissenschaftlichen<br />
Gebrauch vervielfältigt werden, wobei damit keine gewerblichen<br />
Zwecke verfolgt werden dürfen. Auftragsforschung an Hochschulen ist also <strong>von</strong> der<br />
Begünstigung des § 53 UrhG ausgeschlossen.<br />
Bei der Vervielfältigung <strong>von</strong> wesentlichen Teilen einer Datenbank zum eigenen<br />
wissenschaftlichen Gebrauch besteht die Pflicht zur Angabe der Datenbank als<br />
Quelle, § 87 b UrhG.<br />
Auch kann der Datenbankhersteller die Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche<br />
Wiedergabe unwesentlicher Teile der Datenbank untersagen, wenn die<br />
Verwendung einer normalen Auswertung zuwiderläuft oder das Interesse des<br />
Herstellers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.<br />
Musik<br />
Erlaubt ist das Abschreiben <strong>von</strong> Musiknoten, nicht jedoch das Kopieren. Dies gilt<br />
auch für private Zwecke. Hier setzt das Gesetz wesentlich engere Grenzen als für<br />
das Kopieren <strong>von</strong> anderen <strong>Werken</strong>.<br />
Kopieren ist nur dann erlaubt, wenn die Musiknoten seit mehr als zwei Jahren<br />
vergriffen sind.<br />
Bildende Künste<br />
Auch bei einem Künstler mit großem Oeuvre dürfen nur einige Bilder übernommen<br />
werden. So hat z. B. das OLG München entschieden, dass 34 Bilder <strong>von</strong> Jawlenski<br />
in einem Buch über den Blauen Reiter nicht mehr unter „einzelne“ Werke zu fassen<br />
sind (ZUM 1989, 529).<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 49
Filme<br />
Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers wird durch § 53 Abs. 1 UrhG<br />
beschränkt, der die private Übertragung eines Filmes auf Bild- <strong>und</strong> Tonträger<br />
erlaubt.<br />
Wenn im Vorspann das Kopieren des Filmes zu privaten Zwecken verboten wird<br />
<strong>und</strong> Strafverfolgung angedroht wird, so ist dies ohne rechtliche Gr<strong>und</strong>lage.<br />
Jedoch besteht ein Vergütungsanspruch des Filmherstellers gegen die Geräte- <strong>und</strong><br />
Leerkassettenhersteller bzw. Importeure gemäß § 54 UrhG.<br />
Diese Ansprüche können durch die entsprechenden <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften für<br />
Filme geltend gemacht werden. Dies gilt auch für DVD- <strong>und</strong> CD-Kopien, denn § 54<br />
UrhG erfasst nicht nur analoge Speichermedien, sondern auch digitale Speicher<br />
wie CD-ROM <strong>und</strong> DVD etc.<br />
Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den gezahlten Vergütungen<br />
zu. Die Vergütungen werden für jeden Bildträger (entsprechend der Länge des<br />
Filmes) <strong>und</strong> für jedes Ton- <strong>und</strong> Bildaufnahmegerät berechnet.<br />
4.2.12 Exkurs: Freie Software – Open Source Software<br />
Viele <strong>Multimedia</strong>-Projekte bedienen sich „freier“ Software, meist auch in<br />
Kombination mit proprietärer Software. Letztere meint in Abgrenzung zur freien<br />
Software die Haupt- bzw. geschützte <strong>und</strong> daher in der Regel kostenpflichtige<br />
Software. Im Folgenden werden Hinweise gegeben, die bei Verwendung <strong>von</strong> Freier<br />
Software <strong>und</strong> insbesondere bei Open Source Software zu beachten sind. Beide<br />
Begriffe werden oft synonym verwendet. Der ältere Begriff ist jedoch der Begriff der<br />
„freien Software“. Dieser geht über den Begriff der „Open Source Software“ hinaus.<br />
Eine Unterscheidung beider Begriffe spielt in der Praxis keine Rolle <strong>und</strong> soll daher<br />
im Folgenden nicht weiter berücksichtigt werden.<br />
Vielmehr ist es erforderlich, die Begriffe, die in diesem Zusammenhang häufig<br />
vorkommen, <strong>von</strong>einander abzugrenzen:<br />
Mit dem Begriff „Freie Software“ wird angezeigt, dass die Software kostenfrei<br />
erhältlich ist <strong>und</strong> frei verbreitet werden darf. Rechtlich bedeutet dies, dass der<br />
jeweilige Urheber gr<strong>und</strong>sätzlich keine urheberrechtlichen Schutzrechte gegenüber<br />
Nutzern geltend macht. Demgemäß ist mit „frei“ die Freiheit der Nutzung im<br />
eigentlichen Sinn gemeint, die sich konkret in der Offenlegung des Quellcodes<br />
äußert. Zur Freien Software gehören: „Free Software“, „Open Source Software“<br />
(Quellcode wird offen gelegt) <strong>und</strong> „Public Domain Software“ (Software, die <strong>von</strong><br />
Urhebern zur kostenlosen Nutzung <strong>und</strong> öffentlichen Verbreitung freigegeben<br />
wurde). Nicht dazu gehört „Shareware“: dieser Begriff erfasst ein besonderes<br />
Vertriebskonzept nach dem Motto „Try and Buy“: wer die Software nach einer<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 50
Testphase behalten will, muss für die Inanspruchnahme der Nutzung eine Gebühr<br />
bezahlen. Es liegt also keine freie Nutzung bzw. kein Verzicht auf die<br />
Geltendmachung der Urheberrechte vor. Im Einzelnen:<br />
Public Domain<br />
In den 80er Jahren wurden in den USA mit öffentlichen Mitteln Softwareprojekte an<br />
Hochschulen gefördert. Die entwickelte Software durfte nicht mehr verkauft,<br />
sondern musste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. „Public<br />
Domain“ unterliegt keinem „Copyright“. Von Public Domain spricht man auch bei<br />
Software, deren urheberrechtliche Schutzdauer abgelaufen ist. Public Domain ist im<br />
Deutschen am ehesten mit dem Begriff der Gemeinfreiheit vergleichbar (siehe<br />
4.2.1-4.2.3). Zu beachten ist jedoch, dass die Quell- <strong>und</strong> Binärcodes <strong>von</strong> Public<br />
Domain Software nicht geändert werden dürfen.<br />
Free Software/Open Source Software<br />
Um Free Software/Open Source Software handelt es sich, wenn der Sourcecode<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich frei zugänglich ist. Jeder darf die Software ohne Lizenzgebühren<br />
rechtmäßig nutzen. Die Quell- <strong>und</strong> Binärcodes dürfen <strong>von</strong> jedermann nicht nur<br />
benutzt, sondern auch geändert werden (im Unterschied zur Public Domain<br />
Software). Von der ursprünglichen <strong>und</strong> der modifizierten Software dürfen Kopien<br />
erstellt <strong>und</strong> weitergegeben werden.<br />
Open Source Software ist der Free Software zuzurechnen. Der Begriff Open<br />
Source wurde geprägt, um der Freiheit der Nutzungsrechte im Sinne der<br />
Wissenschaft Nachdruck gegenüber dem Aspekt „kostenlos“ zu verleihen.<br />
Die Leitidee der Open Source Kultur ist die gemeinsame kooperative Entwicklung<br />
<strong>von</strong> Programmen durch das Veröffentlichen des Quellcodes. Die freie<br />
Zugänglichkeit des Quellcodes <strong>und</strong> die Erlaubnis zur freien Nutzung <strong>und</strong><br />
Veränderung ermöglichen eine offene Entwicklung des Programms mit der<br />
gegenseitigen Prüfung des Codes <strong>und</strong> die parallele Fehlersuche vieler Anwender<br />
<strong>und</strong> Programmierer.<br />
Die innovative <strong>und</strong> schnelle Open Source Bewegung hat Software hervorgebracht,<br />
die der Qualität <strong>von</strong> kommerzieller Software in nichts nachsteht. Bedeutendstes<br />
Beispiel ist das Betriebssystem Linux.<br />
Share Ware<br />
Bei Share Ware handelt es sich um kommerzielle Software mit einem besonderen<br />
Vertriebskonzept: Shareware darf beliebig verbreitet werden, sofern keine<br />
Lizenzbestimmungen dagegen stehen.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 51
Zumeist wird nur die private Nutzung gestattet. Häufig anzutreffen ist auch das<br />
Angebot der kostenfreien Testversion, mit der Aufforderung sich nach einer<br />
bestimmten Probezeit registrieren zu lassen <strong>und</strong> entsprechende Gebühren zu<br />
bezahlen.<br />
Im Folgenden wird speziell auf die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen der Open Source<br />
Software eingegangen, die im Hochschulumfeld häufig eingesetzt bzw. weiterentwickelt<br />
wird.<br />
Die zugehörige General Public License (GPL), sog. Allgemeine öffentliche Lizenz,<br />
die eine der restriktiveren Open Source Lizenzen meint, muss nach der „The Open<br />
Source Definition“ (OSD) (http://www.opensource.org/osd.htm) speziellen<br />
Anforderungen genügen. Zusammengefasst sind dies:<br />
• Unveränderte Übernahme <strong>und</strong> Weitergabe der General Public License<br />
(GPL)<br />
• Haftungsausschluss<br />
• Freie Weitergabe der Software ohne Lizenzgebühren<br />
• Freie Weitergabe des Quellcodes<br />
• Möglichkeiten der Programmänderung <strong>und</strong> Weitergabe der Änderung<br />
• Unversehrtheit des Originalcodes<br />
• Keine Diskriminierung <strong>von</strong> einzelnen Personen oder Gruppen (jeder hat<br />
das Recht, zu Open Source Software beizutragen)<br />
• Keine Einschränkung für bestimmte Anwendungsbereiche<br />
Beispiel einer Open Source Lizenz: GNU GPL<br />
Es gibt verschiedene Open Source Lizenzen, wie z. B. die GNU General Public<br />
License – GPL, BSD Copyright-Lizenz (Berkeley Software Distribution), GNU<br />
Lesser GPL, Mozilla Public License. Alle haben das Ziel, Software mit möglichst<br />
wenig Einschränkungen zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> gleichzeitig deren<br />
Weiterentwicklung zu sichern. Auf die Unterscheidung der Lizenzen kann an dieser<br />
Stelle auf Gr<strong>und</strong> der Begrenzungen des Textumfangs nicht eingegangen werden.<br />
Im Folgenden wird die bekannteste Open Source Lizenz, die GNU GPL, näher<br />
erläutert <strong>und</strong> im Hinblick auf <strong>Verwertungs</strong>aspekte kommentiert. GNU steht für “GNU<br />
is not UNIX“, womit der Begründer des GNU-Projektes Richard Stallmann anzeigte,<br />
dass damit ein Gegenentwurf zum kommerziellen Betriebssystem UNIX geschaffen<br />
werden sollte. Die bekannteste Software unter GNU GPL ist GNU/Linux <strong>und</strong> Star<br />
Office. Die GNU GPL orientiert sich an den Maßgaben der OSD. Zu finden ist die<br />
GNU GPL in englischer Version unter http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html im<br />
Internet, in einer nicht autorisierten deutschen Fassung unter:<br />
http://www.suse.de/de/private/support/licenses/gpl.html.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 52
Stallmann prägte auch den Begriff Copyleft als distanzierendes Wortspiel auf<br />
Copyright. Copyleft stellt sicher, dass jede Software, die dem Begriff unterstellt ist,<br />
frei bleibt. D. h. jede Software, die auch einen Teil enthält, der der GPL unterliegt,<br />
muss wieder der GPL unterliegen. Nutzer <strong>und</strong> Programmierer, die die Software<br />
weiterentwickeln, haben die gleichen <strong>Rechte</strong> wie der ursprüngliche Autor.<br />
Die <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> Pflichten des Nutzers<br />
Jeder Lizenznehmer erhält, ohne Lizenzgebühren zahlen zu müssen, ein einfaches<br />
Nutzungsrecht i. S. d. § 31 Abs. 2 UrhG, mit dem er die Software benutzen,<br />
kopieren, verändern, vervielfältigen <strong>und</strong> verbreiten kann (GNU GPL § 1 <strong>und</strong> § 2).<br />
Mit der Benutzung dieser Software geht der Nutzer zwei Verpflichtungen ein: Er<br />
muss dem Vervielfältigungsstück eine Kopie der Lizenzen beilegen (GNU GPL § 1)<br />
<strong>und</strong> er muss Vermerke, die sich auf die Geltung der Lizenz beziehen, unverändert<br />
mitverbreiten (GNU GPL § 1) (§ 1 gilt für das Anfertigen <strong>und</strong> die Verbreitung der<br />
jeweiligen Kopie). Voraussetzungen hierfür sind: Copyrightvermerk, Haftungsausschluss,<br />
unveränderte Vermerke. Bei der Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung einer<br />
veränderten Kopie sind die Voraussetzungen <strong>von</strong> § 2 zusätzlich zu beachten).<br />
Außerdem muss der Nutzer bei der Weitergabe eventuell geänderter Versionen<br />
auch den Quellcode verfügbar machen.<br />
Bei der Zusammenarbeit <strong>von</strong> mehreren Programmierern kann in Kombination<br />
Miturheberschaft, Werkverbindung (s. 2.1) <strong>und</strong>/oder Bearbeitung (s. 4.1) vorliegen.<br />
Dies ist bei Klagen über Lizenzverletzungen <strong>von</strong> Bedeutung. Jeder Urheber ist nur<br />
zur Klage für den <strong>von</strong> ihm geschaffenen Werkteil berechtigt. Eine<br />
Unterlassungsklage kann jeder Einzelne für die gesamte Urheberschaft<br />
vornehmen.<br />
Jeder Urheber eines verb<strong>und</strong>enen Werkes <strong>und</strong> einer Bearbeitung kann auch alleine<br />
gegen eine urheberrechtliche Verletzung seines Teiles klagen.<br />
Gr<strong>und</strong>idee: Open Source Software soll nicht proprietär werden<br />
Die Gr<strong>und</strong>idee hinter den Open Source Lizenzen ist, dass jede Bearbeitung <strong>von</strong><br />
Open Source Programmen ebenfalls wieder unter eine Open Source Lizenz gestellt<br />
werden muss.<br />
Eine Open Source Software soll nicht verändert <strong>und</strong> dann kommerziell verwertet<br />
<strong>und</strong> damit proprietär werden. Um dies zu unterbinden, bestimmt die Open Source<br />
Lizenz, dass jede Bearbeitung <strong>von</strong> Software, die unter einer solchen Lizenz steht,<br />
wiederum unter diese Lizenz gestellt werden muss (GNU GPL § 2 b).<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 53
Der Lizenznehmer muss dafür sorgen, dass jede verbreitete <strong>und</strong> veröffentlichte<br />
Arbeit, die ganz oder teilweise aus dem Programm oder Teilen da<strong>von</strong> abgeleitet ist,<br />
Dritten als Ganzes unter den Bedingungen der Lizenz ohne Lizenzgebühren zur<br />
Verfügung gestellt wird (GNU GPL § 2 b).<br />
Veränderte Dateien müssen mit einem auffälligen Vermerk versehen werden, der<br />
auf die <strong>von</strong> Ihnen vorgenommene Modifizierung <strong>und</strong> das Datum jeder Veränderung<br />
hinweist (GNU GPL § 2 a). Die Bearbeitung muss bei interaktiver Ausführung einen<br />
Copyrightvermerk enthalten (GNU GPL § 2 c).<br />
Die Software muss mit dem Quellcode ausgeliefert werden oder mit dem Angebot,<br />
den Quellcode zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Regelungen sind die Gr<strong>und</strong>lage der Open Source Bewegung, die auf die<br />
Kreativität <strong>und</strong> die Ressourcen der Nutzer setzt, die durch eigene<br />
Programmerweiterungen <strong>und</strong> -korrekturen, die an die/den ursprünglichen<br />
Entwickler zurückgeschickt werden, zu Mitentwicklern werden. Indem man selbst<br />
entwickelte Software unter die GNU GPL stellt oder eine entsprechende<br />
vorbestehende Open Source Software verwendet, nimmt man teil am Potential<br />
einer offenen Entwicklergemeinschaft.<br />
Von Vorteil sind das einfache Vertragsmanagement <strong>und</strong> die unbegrenzte Nutzung.<br />
Kombinationen Open Source Software <strong>und</strong> proprietäre Lizenzen<br />
Die Bedenken bei Kombinationen zwischen Open Source <strong>und</strong> proprietären<br />
Lizenzen gehen dahin, dass die OSS Lizenz die proprietäre Software<br />
„kontaminieren“ könnte, d. h. dass der proprietäre Teil auch unter die OSS-Lizenz<br />
gestellt <strong>und</strong> damit kostenlos angeboten werden müsste. Tatsächlich beinhalten<br />
viele OSS-Lizenzen diese Bedingung.<br />
Die GNU GPL enthält Ausnahmen: Die freie Software darf zusammen mit<br />
proprietärer Software auf einem Datenträger vertrieben werden (GNU GPL § 2 Abs.<br />
2 <strong>und</strong> 4). Auch „identifizierbare Abschnitte“, die als eigenständige Werke betrachtet<br />
werden können <strong>und</strong> nicht <strong>von</strong> dem freien Programm abgeleitet sind, können unter<br />
jede gewünschte Lizenz gestellt werden, wenn die Verbreitung eigenständig <strong>und</strong><br />
nicht als Teil eines Ganzen erfolgt. Naturgemäß ist die Unterscheidung zwischen<br />
beiden Sachverhalten schwierig. (Bei anderen OSS-Lizenzen kann dies anders<br />
geregelt sein.)<br />
Wer Kombinationen <strong>von</strong> „freier“ <strong>und</strong> proprietärer Software erstellt, muss<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich durch eine fachgerechte Prüfung der Lizenzen sicherstellen, dass<br />
diese gegenseitig keine rechtlichen Probleme verursachen <strong>und</strong> sich für die geplante<br />
Nutzung keine Einschränkung ergibt. Gegebenenfalls muss geprüft werden, ob<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 54
Kosten durch eventuell notwendige Nachverhandlungen mit dem Lizenzgeber der<br />
proprietären Software vom Projekt getragen werden können.<br />
Die GPL ist auf Gr<strong>und</strong> ihrer „kontaminierenden“ Wirkung denkbar ungeeignet für die<br />
Entwicklung kommerzieller Software, weshalb sie <strong>von</strong> großen Teilen der<br />
Softwareindustrie abgelehnt wird.<br />
Dürfen auch für die Lizenz keine Gebühren verlangt werden, so ist dennoch<br />
kommerzielle Verwertung möglich, wenn auch nur sehr eingeschränkt.<br />
Verkauf <strong>von</strong> Freier Software<br />
Beim Verkauf Freier Software muss zwischen entgeltlicher <strong>und</strong> unentgeltlicher<br />
Leistung unterschieden werden. Die Überlassung der Freien Software selbst hat an<br />
sich unentgeltlich zu erfolgen. Entgeltlich können jedoch diejenigen weiteren<br />
Leistungen sein, für die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Überlassung der<br />
Freien Software Kosten entstanden sind, wie z. B. die Entwicklung des<br />
Installationsprogramms (auch wenn dieses anschließend unter die GPL gestellt<br />
wird), die Beschaffung, das Konfigurieren, Compilieren <strong>und</strong> Testen der<br />
Programmpakete <strong>und</strong> das Herstellen der Datenträger, für die Nutzungshandbücher,<br />
die Hotline <strong>und</strong> die Pflege des Programms.<br />
Für das Funktionieren des Programms (erweiterte Haftung) darf mit Dritten ein<br />
entgeltlicher Garantievertrag abgeschlossen werden, ebenso wie die Schulung <strong>und</strong><br />
Wartung zur Software.<br />
Dual Licensing<br />
Eine kommerzielle Verwertung <strong>von</strong> freier Software erfolgt hauptsächlich auch durch<br />
das so genannte Dual Licensing. Eine zweifache Lizenzierung kann vorgenommen<br />
werden, wenn verschiedene Teile eines Programms entweder unter eine<br />
proprietäre oder eine freie Lizenz gestellt werden.<br />
Bedingung für Dual Licensing ist, dass der Lizenzgeber die ausschließlichen<br />
Nutzungsrechte hat <strong>und</strong> der Lizenznehmer keine ausschließlichen Nutzungsrechte<br />
erhält.<br />
Dual Licensing ist möglich, wenn der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte<br />
(ein Unternehmen oder ein Programmierer) z. B. seine Software möglichst weit im<br />
Markt verbreiten will. Beispielsweise können Treiber <strong>und</strong> Vorversionen <strong>von</strong><br />
„proprietärer“ Software unter eine Open Source Lizenz gestellt werden.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 55
Im proprietären Zweig dürfen keine Bestandteile aus der Open Source Lizenz<br />
weiterentwickelt werden, da dieser dann, z. B. gemäß § 2 GNU GPL, ebenfalls<br />
freigegeben werden müsste.<br />
Andere Open Source Lizenzen können modifizierte Regelungen enthalten.<br />
Haftung<br />
Die GNU GPL bestimmt, dass das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird<br />
<strong>und</strong> somit keinerlei Gewährleistung für das Programm übernommen wird, soweit<br />
dies gesetzlich zulässig ist. Die Rechtslage ist hier unklar. In welchem Maße für<br />
Freie Software gehaftet wird, hängt vom Einzelfall ab.<br />
Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Markt genügt, nicht jedoch dem<br />
deutschen Recht. Durch die Formulierung <strong>von</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
unter Einhaltung der hierfür geltenden rechtlichen Voraussetzungen können<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich die GPL ergänzt <strong>und</strong> interpretiert werden. Bei geeigneter Fassung<br />
kann dadurch erreicht werden, dass die GPL-Prinzipien auch unter deutschem<br />
Recht angewendet werden können. Die richtige <strong>und</strong> vollständige Fassung solcher<br />
Zusatzbedingungen ist jedoch der ständigen Weiterentwicklung des Rechts bzw.<br />
der Rechtsprechung unterworfen. Deshalb kann hier keine pauschale<br />
Textempfehlung gegeben werden, es ist vielmehr die Überprüfung bzw. Gestaltung<br />
im Einzelfall durch einen Juristen zu empfehlen.<br />
Bei jedem <strong>Multimedia</strong>-Projekt muss folglich überprüft werden, inwiefern der<br />
weitgehende Haftungsausschluss <strong>von</strong> OSS-Lizenzen mit den Nutzung bzw.<br />
Verwertung des <strong>Multimedia</strong>-Werkes vereinbar ist.<br />
4.3 Sind technische Schutzmaßnahmen vorhanden?<br />
Häufig sind Werke, die in die Erstellung eines <strong>Multimedia</strong>-Werkes einfließen sollen, mit<br />
besonderen technischen Schutzmaßnahmen wie Zugangskontrollen, Verschlüsselungen<br />
oder Sperrungen versehen. Neben der Klärung der Schutzrechtslage ist es daher für den<br />
<strong>Multimedia</strong>-Schaffenden wichtig zu klären, inwieweit diese Schutzmaßnahmen auch für ihn<br />
eine Rolle spielen.<br />
In diesem Zusammenhang ist vor allem die neue gesetzliche Regelung des<br />
Urheberrechtes zu erwähnen. Diese sieht erstmals in § 95 a UrhG einen besonderen<br />
Schutz für technische Maßnahmen vor, die ihrerseits urheberrechtlich geschützte Werke<br />
vor unerkanntem Zugriff oder vor unerlaubter Nutzung schützen. Festgelegt ist<br />
insbesondere ein Verbot der Umgehung solcher Schutzmaßnahmen. Problematisch sind<br />
Fälle, bei denen wegen eines technischen Schutzes auch auf nicht oder nicht mehr dem<br />
Urheberschutz unterliegende Werke nicht mehr zugegriffen werden kann oder wenn zwar<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 56
ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, die Schutzmaßnahme gegenüber dem Berechtigten<br />
jedoch nicht abgestellt wird. Dies wäre aber dem Interesse an einer multimedialen Nutzung<br />
bestimmter Werke nicht dienlich.<br />
Der Gesetzgeber hat diese Problematik gesehen <strong>und</strong> in § 95 b UrhG des neuen<br />
Urhebergesetzes eine Lösung normiert. Danach muss derjenige, der eine technische<br />
Schutzmaßnahme installiert, demjenigen, der ein Recht zur Benutzung bestimmter Werke<br />
hat, den Zugang zu diesen ermöglichen.<br />
Das heißt zum Beispiel: Will ein Wissenschaftler zum eigenen wissenschaftlichen<br />
Gebrauch ein Werk aus dem Netz laden (erlaubte Nutzungsform des wissenschaftlichen<br />
Großzitats, vgl. oben 4.2.6), das gegen eine Vervielfältigung bzw. Speicherung technisch<br />
geschützt ist, müsste der Urheber dem Wissenschaftler das Werk auf dessen Anforderung<br />
hin zur Verfügung stellen. Wer jedenfalls technische Schutzmaßnahmen für Werke oder<br />
andere Schutzgegenstände installiert, muss dies deutlich sichtbar tun <strong>und</strong> Angaben über<br />
die Eigenschaften der technischen Maßnahmen sowie zur eigenen Person machen (vgl. §<br />
95 d UrhG).<br />
4.4 Wer ist der <strong>Rechte</strong>inhaber der Fremdbeiträge?<br />
Sollen Fremdbeiträge in die eigene <strong>Multimedia</strong>-Produktion eingearbeitet werden, stellt sich<br />
die Frage, wer zuständig ist für die Vergabe <strong>von</strong> Nutzungsrechten. Zu beachten ist, dass<br />
die Nutzungsrechte abhängig <strong>von</strong> der Werkart bei unterschiedlichen, manchmal auch bei<br />
mehreren <strong>Rechte</strong>inhabern zu erwerben sind. Hierbei spielen die <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften<br />
eine große Rolle. Problematisch ist, dass die <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften<br />
noch nicht generell auch die Verwertung für Online-<strong>Rechte</strong> wahrnehmen.<br />
Die nachfolgende Auflistung zeigt, bei wem in der Regel für welche Werke angefragt<br />
werden muss.<br />
Sprachwerke<br />
Verlage, Urheber, VG Wort (nur Zeitungsartikel Online-<strong>Rechte</strong>)<br />
Computerprogramme<br />
Herstellerfirma<br />
Musik<br />
GEMA, Tonträgerhersteller<br />
Bildende Künste<br />
Will man die Abbildung eines Kunstwerkes verwenden, so ist sorgfältig zu klären, wer der<br />
<strong>Rechte</strong>inhaber ist. Derjenige, der das Eigentum an einem Kunstwerk erwirbt, erhält damit<br />
nicht gleichzeitig Nutzungsrechte. § 44 Abs. 1 UrhG bestimmt dies ausdrücklich. In diesen<br />
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Fällen sind die Nutzungsrechte beim Urheber bzw. bei den entsprechenden<br />
<strong>Verwertungs</strong>gesellschaften einzuholen.<br />
Fotografien<br />
VG Bild-Kunst, Bildarchive, Verlage, dargestellte Personen<br />
Die VG Bild-Kunst vergibt Nutzungsrechte für bildende Künstler, Fotografen,<br />
Fotojournalisten, Grafiker, Pressezeichner sowie Bildarchive, Verleger, Urheber <strong>und</strong> freie<br />
Produzenten in den Bereichen Film, Fernsehen <strong>und</strong> Audiovision. Eingeschlossen sind<br />
auch die digitalen <strong>Rechte</strong> für bildende Künstler wie Maler, Architekten, etc.<br />
Die VG Bild-Kunst nimmt bei Fotografien lediglich dann die Online-<strong>Rechte</strong> wahr, wenn der<br />
Verwerter wissenschaftliche Zwecke verfolgt oder die Fotografien für den Schul- <strong>und</strong><br />
Unterrichtsgebrauch verwendet werden.<br />
Sollen die Fotografien für andere Zwecke verwendet werden, müssen die Nutzungsrechte<br />
direkt bei den Verlagen oder Fotografen eingeholt werden.<br />
Katalogbilder<br />
Bei der Nutzung <strong>von</strong> Abbildungen <strong>von</strong> Kunstwerken wird häufig die so genannte<br />
Katalogbildfreiheit angeführt. Sie hat für <strong>Multimedia</strong>-Schaffende zumeist keine Bedeutung.<br />
Um Missverständnisse zu vermeiden wird hier dennoch kurz erklärt, was hierunter zu<br />
verstehen ist.<br />
Nach § 58 UrhG ist es zulässig „öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen Ausstellung<br />
oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die zur<br />
Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben<br />
werden, zu vervielfältigen <strong>und</strong> zu verbreiten“. Die Katalogbildfreiheit trifft für Versteigerer<br />
oder Aussteller zu. Zu den <strong>Werken</strong> der bildenden Kunst zählen: Malerei, Bildhauerei,<br />
Baukunst, Grafik <strong>und</strong> angewandte Kunst.<br />
Nach einem BGH-Urteil dürfen Kunstwerke also nur dann vergütungsfrei wiedergegeben<br />
werden, wenn der Katalog dem Ausstellungszweck dient. Die Präsentation der Kunstwerke<br />
muss dem Ausstellungszweck untergeordnet sein. Ohne Nutzungsrechte einzuholen darf<br />
dieser Ausstellungskatalog später nicht über den Buchhandel vertrieben werden.<br />
Da das Gesetz eng auszulegen ist, gelten die in § 58 UrhG getroffenen Regelungen nur<br />
für Druckerzeugnisse <strong>und</strong> nicht für Internetkataloge, für die gr<strong>und</strong>sätzlich Nutzungsrechte<br />
eingeholt werden müssen.<br />
Der Verkauf der Kataloge muss in den Räumen des Museums bzw. im Museumsshop im<br />
Zeitraum der Ausstellung erfolgen. Kunstbände, die die Aussagekraft des Werkes <strong>und</strong> den<br />
Kunstgenuss betonen, fallen nicht unter die Katalogfreiheit.<br />
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Filme<br />
Produzenten, <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften<br />
Nach dem Gesetz gelten als Miturheber: Hauptregisseur <strong>und</strong> alle weiteren Personen, die<br />
eine schöpferische Leistung in das Filmwerk eingebracht haben, wie Urheber des<br />
Drehbuchs <strong>und</strong> der Dialoge <strong>und</strong> der Komponist der Filmmusik.<br />
Auch Kameramann, Cutter, Bühnen- <strong>und</strong> Kostümbildner oder Schauspieler können unter<br />
bestimmten Voraussetzungen zu den Urhebern zählen.<br />
Neben den Urheberrechten sind die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler zu<br />
berücksichtigen, die keine schöpferische Leistung erbringen (Schauspieler, Musiker,<br />
Beleuchter, Masken-, Kostüm- oder Bühnenbildner, Lichtbildner <strong>und</strong> Filmproduzenten).<br />
Der Filmhersteller, dessen Arbeit sich auf die technischen <strong>und</strong> organisatorischen Abläufe<br />
<strong>und</strong> die finanzielle Absicherung des Projektes konzentriert, gehört in den Regel nicht zu<br />
den Urhebern.<br />
Die Investition des Filmproduzenten wird durch das Gesetz durch bestimmte Regelungen<br />
geschützt. „Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt<br />
damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Film erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel<br />
das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen <strong>und</strong> andere filmische<br />
Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu<br />
nutzen“ (§ 89 Abs. 1 UrhG). Dadurch werden dem Filmproduzenten in der Regel die<br />
<strong>Verwertungs</strong>rechte gesichert. Etwas anderes gilt nur bei entsprechender Vereinbarung.<br />
Diese Regelung gilt sowohl für Filmwerke als auch für einfache Laufbilder.<br />
Der Filmhersteller ist gemäß § 94 I UrhG mit einem Leistungsschutzrecht an dem<br />
Filmträger, also am Bild- <strong>und</strong> Tonträger, geschützt. Das Schutzrecht umfasst das<br />
ausschließliche Recht, den Filmträger zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich<br />
vorzuführen oder für eine Funksendung zu verwenden.<br />
<strong>Multimedia</strong>-Entwickler, die Filme verwenden wollen, müssen immer daran denken, dass<br />
bei der Verwendung <strong>von</strong> Filmen sowohl Urheberrechte als auch Leistungsschutzrechte<br />
verletzt werden können <strong>und</strong> dass entsprechende Nutzungsrechte einzuholen sind.<br />
Normalerweise sind die Urheber- <strong>und</strong> Leistungsschutzrechte der an der Filmproduktion<br />
Beteiligten auf den Produzenten gebündelt <strong>und</strong> können bei den Film-<br />
<strong>Verwertungs</strong>gesellschaften eingeholt werden.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 59
Da <strong>Multimedia</strong>- <strong>und</strong> Online-<strong>Rechte</strong> erst seit 1995 als bekannt vorausgesetzt werden<br />
können, kommt eine Übertragung auch erst seit dieser Zeit in Betracht. Die Film-<br />
<strong>Verwertungs</strong>gesellschaften nehmen jedoch noch keine Online- <strong>und</strong> <strong>Multimedia</strong>-<strong>Rechte</strong> für<br />
die Filmproduzenten wahr. Die Nutzungsrechte müssen derzeit noch vom Produzenten<br />
selbst eingeholt werden.<br />
Sollen ältere Filme verwendet werden, muss geprüft werden, ob die <strong>Rechte</strong> <strong>von</strong> den<br />
<strong>Verwertungs</strong>gesellschaften erworben wurden. Ist dies nicht der Fall, müssen die <strong>Rechte</strong><br />
bei allen <strong>Rechte</strong>inhabern direkt eingeholt werden.<br />
Bearbeitungen<br />
Urheber des ursprünglichen Werkes <strong>und</strong> Bearbeiterurheber<br />
Sammelwerke<br />
Herausgeber, Autoren<br />
Datenbankwerke<br />
Datenbankurheber, Urheber eines der eingestellten Elemente bzw. Datenbankhersteller<br />
Schützenswert ist die Sammlung als solche, das heißt die Leistung, die in der Auswahl<br />
oder in der Anordnung der Sammlung liegt. Der Urheber des Sammelwerkes wird auch<br />
Herausgeber genannt.<br />
Der Herausgeber muss sich bei Veröffentlichung <strong>und</strong> Verwertung einer Datenbank die Zustimmung<br />
aller Urheber der Einzelwerke übertragen lassen (§§ 12, 15-22 UrhG). Der<br />
Herausgeber darf dann allein die Datenbank veröffentlichen (§ 12 UrhG) <strong>und</strong> verwerten<br />
(§§ 15-22 UrhG).<br />
<strong>Multimedia</strong>-Werke:<br />
Clearingstelle <strong>Multimedia</strong> (www.cmmv.de)<br />
4.5 Urheberpersönlichkeitsrechte<br />
Auch wenn die Verwendung <strong>von</strong> Fremdbeiträgen ohne die Einholung <strong>von</strong><br />
Nutzungsrechten erlaubt sein sollte oder solche <strong>Rechte</strong> eingeholt wurden, ist zu prüfen, ob<br />
bei der Verwendung gegen die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte verstoßen<br />
wird. Urheberpersönlichkeitsrechte sind neben den wirtschaftlichen <strong>Verwertungs</strong>rechten<br />
der eigentliche Gehalt der Urheberstellung. Sie sind nicht übertragbar, allerdings kann der<br />
jeweilige Urheber hinsichtlich der ihm zustehenden Urheberpersönlichkeitsrechte<br />
Nutzungsrechte einräumen, vgl. oben 4.1, bzw. in Fällen, bei denen aufgr<strong>und</strong> der Art des<br />
Urheberpersönlichkeitsrechtes kein Nutzungsrecht in Betracht kommt (Recht des Urhebers<br />
auf Namensnennung), dem Nutzungsberechtigten gegenüber auf die Geltendmachung<br />
<strong>von</strong> rechtlichen Konsequenzen aus der Nichtbeachtung der <strong>Rechte</strong> verzichten. Der<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 60
<strong>Multimedia</strong>-Schaffende sollte daher neben der Beschaffung der erforderlichen<br />
Nutzungsrechte dafür Sorge tragen, dass bei der Nutzung die weiterhin geltenden<br />
Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers beachtet werden, bzw. sicherstellen, dass der<br />
Urheber aus der evtl. Nichtbeachtung keine rechtlichen Konsequenzen ableiten wird. Im<br />
Folgenden werden die Urheberpersönlichkeitsrechte ihrem Inhalt nach kurz umschrieben:<br />
4.5.1 Veröffentlichungsrecht<br />
Der Urheber hat das Recht zu entscheiden, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang er das<br />
Werk zugänglich machen will, vgl. § 12 UrhG. Wer also unveröffentlichtes Material<br />
verwenden möchte, braucht die Einwilligung des Urhebers, muss also eine<br />
entsprechende Nutzungsberechtigung einholen (vgl. oben 4.1).<br />
Unter Öffentlichkeit im Sinne des Urhebergesetzes ist eine Mehrzahl <strong>von</strong> Personen,<br />
deren Kreis nicht begrenzt ist, zu verstehen. Eine Zusammenfassung des<br />
unveröffentlichten Inhalts einer Vorlesung ins Netz zu stellen, ist ohne die<br />
Genehmigung des Professors daher nicht erlaubt.<br />
4.5.2 Recht des Urhebers auf Namensnennung, Verbot der Beseitigung der<br />
vorhandenen Urhebernennung<br />
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob <strong>und</strong> wie sein Werk mit einer<br />
Urheberbezeichnung zu versehen ist (§ 13 UrhG). Dies gilt auch, wenn er anderen<br />
Personen bereits ein Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat. Dieses Recht<br />
auf Namensnennung findet seine Grenzen in der Urheberschaft in<br />
Arbeitsverhältnissen, in der Branchenunüblichkeit <strong>und</strong> im Verzicht. In Hochschulen<br />
ist insbesondere zu beachten, dass gemäß § 24 Hochschulrahmengesetz die<br />
Mitarbeiter (wissenschaftliche Mitarbeiter oder Hilfskräfte), "die einen eigenen<br />
wissenschaftlichen oder wesentlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen<br />
<strong>und</strong> Mitautoren zu nennen sind; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen".<br />
Landesrechtlich findet dieser Gr<strong>und</strong>satz Ausdruck in § 58 Universitätsgesetz (UG)<br />
sowie in sonstigen Vorschriften wie § 37 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz (KHG), § 40<br />
c Abs. 1 Fachhochschulgesetz (FHG) oder § 42 Abs. 2 Pädagogisches<br />
Hochschulgesetz (PHG). Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist die<br />
Zustimmungspflicht der jeweiligen Hochschule, wenn die Arbeit im Auftrag der<br />
Hochschule gefertigt wurde bzw. als Arbeit der Hochschule gekennzeichnet ist. Ob<br />
die erbrachte Leistung die für das Urheberrecht notwendige urheberrechtliche<br />
schöpferische Höhe erreicht, spielt in diesem Rahmen also keine Rolle.<br />
Auch im Falle einer berechtigten Nutzung eines fremden Werkes ist also stets zu<br />
klären, ob der Urheber genannt werden möchte (<strong>und</strong> ggf. wie) oder nicht: Zu dem<br />
Recht, darüber entscheiden zu können, ob man als Urheber genannt werden<br />
möchte, gehört auch die Möglichkeit, diese Nennung abzulehnen, um anonym zu<br />
bleiben.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 61
Computerprogramme<br />
In der Softwareindustrie ist der Verzicht der Programmierer auf Namensnennung<br />
häufig.<br />
Filme<br />
Jeder Miturheber hat das Recht auf Namensnennung. Die Unterlassung der<br />
Namensnennung verletzt schwerwiegend das Urheberpersönlichkeitsrecht <strong>und</strong><br />
begründet einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (§§ 97 Abs. 2, 13<br />
UrhG).<br />
4.5.3 Recht auf Integrität des Werkes (Änderung, Entstellung, Vernichtung)<br />
Der Urheber kann verbieten, dass sein Werk entstellt oder anderweitig<br />
beeinträchtigt wird, z. B. durch visuelle Veränderung, Textkürzung, Ausschnitte,<br />
Textverstümmelung, Einbindung in einen verzerrenden Zusammenhang. Diese<br />
Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben auch dann beim Urheber, wenn er<br />
umfangreiche Nutzungsrechte eingeräumt hat.<br />
Voraussetzung ist, dass die Veränderung geeignet ist, die berechtigten geistigen<br />
oder persönlichen Interessen des Urhebers zu gefährden.<br />
4.5.4 Rückrufrecht des Urhebers<br />
Da <strong>Multimedia</strong>-Produktionen meist eine geraume Zeit in Anspruch nehmen, ist das<br />
Rückrufrecht des Urhebers wegen Nichtausübung oder nur unzureichender<br />
Ausübung ausschließlicher Nutzungsrechte (§ 41 UrhG) <strong>von</strong> besonderer<br />
Bedeutung. Wenn ein Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Werk<br />
vergibt, hat er ein Recht darauf, dass der <strong>Rechte</strong>inhaber das Nutzungsrecht auch in<br />
zureichender Weise ausübt, d. h. das Werk je nach Vertrag z. B. vertreibt.<br />
Der Urheber kann das Rückrufrecht frühestens nach Ablauf <strong>von</strong> zwei Jahren seit<br />
der Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechtes geltend machen. Wenn<br />
das Werk erst nach der Einräumung/Übertragung des Nutzungsrechtes abgeliefert<br />
wird, ist dies nach Ablauf <strong>von</strong> zwei Jahren nach der Ablieferung möglich.<br />
Andere Fristen gelten bei der Nutzung <strong>von</strong> <strong>Werken</strong> in Periodika: Bei einem Beitrag<br />
für eine Zeitschrift beträgt die Frist drei Monate, für eine Zeitschrift, die monatlich<br />
oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate, für andere Zeitschriften ein<br />
Jahr.<br />
Da <strong>Multimedia</strong>-Produktionen in der Regel lange dauern, kommt diesem Recht eine<br />
durchaus praktische Bedeutung zu. Der Projektverantwortliche muss sicherstellen,<br />
dass während der gesamten Produktionsphase kein Risiko des Rückrufes besteht.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 62
Auf das Rückrufrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden. Es besteht allerdings<br />
die Möglichkeit, in Nutzungsverträgen eine Ausübung des <strong>Rechte</strong>s für maximal fünf<br />
Jahre auszuschließen.<br />
Muster-Formulierung hierfür (dieses Muster macht jedoch nicht die Einzelfallprüfung<br />
entbehrlich):<br />
"Die Geltendmachung des Rückrufrechtes im Sinne <strong>von</strong> § 41 UrhG durch den<br />
Urheber wird für den Zeitraum <strong>von</strong> fünf Jahren, gerechnet ab Einräumung bzw.<br />
Übertragung des Nutzungsrechtes einvernehmlich ausgeschlossen. Wird das Werk<br />
erst später abgeliefert, gilt als Beginn der Jahresfrist der Zeitpunkt der Ablieferung."<br />
Im Falle eines Rückrufes hat der Urheber jedoch den vormals<br />
Nutzungsberechtigten, insbesondere hinsichtlich bereits getätigter Aufwendungen,<br />
nach Billigkeit zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung muss folglich im<br />
Einzelfall beurteilt werden, Richtwerte sind nicht vorhanden.<br />
Die <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />
bleiben vom Rückruf unberührt. Wie dies in der Praxis bezüglich des seit Juli 2002<br />
im UrhG verankerten gesetzlichen Vergütungsanspruches des Urhebers im<br />
Einzelnen verstanden werden muss, ist noch nicht abschließend geklärt.<br />
Filme<br />
Für Filme stellt § 90 Satz 2 UrhG klar, dass spätestens ab Beginn der Dreharbeiten<br />
den Urhebern das Recht verwehrt ist, Rückrufsrechte wegen Nichtausübung,<br />
wegen gewandelter Überzeugung oder Einwendungen gegen die Einräumung der<br />
übertragenen Nutzungsrechte geltend zu machen.<br />
4.6 <strong>Rechte</strong> am eigenen Bild<br />
Fotografien/Filme<br />
Wenn Sie Abbildungen <strong>von</strong> Personen (Fotografien, Filmaufzeichnungen) verwenden,<br />
brauchen Sie dafür die Einwilligung des Abgebildeten bzw. der Angehörigen/Erben<br />
(Ehegatte, Kinder, hilfsweise Eltern) bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten (§ 22<br />
Kunsturhebergesetz).<br />
Das Recht am eigenen Bild ist Teil des gr<strong>und</strong>gesetzlich verankerten Allgemeinen<br />
Persönlichkeitsrechtes, vgl. Artikel 2 Abs. 1 GG.<br />
In folgenden Fällen ist keine Einwilligung notwendig:<br />
• bei Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Schauspieler, Sportler, bekannte<br />
Persönlichkeiten der Wirtschaft)<br />
• wenn die abgebildeten Personen nur als Beiwerk einer Landschaft oder einer<br />
sonstigen Örtlichkeit (Versammlungen, Demonstrationen, Sportveranstaltungen)<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 63
erscheinen. Vorlesungen oder sonstige Lehrveranstaltungen an Hochschulen<br />
zählen nicht hierzu.<br />
Einstellen <strong>von</strong> Mitarbeiterfotos<br />
Wenn Mitarbeiter <strong>von</strong> Hochschulen auf der Website präsentiert werden sollen, ist es<br />
gemäß § 125 a Abs. 5 UG sowie korrespondierend anderer landesrechtlicher Vorschriften<br />
notwendig, eine kurze Vereinbarung hinsichtlich der <strong>Rechte</strong> an den Fotografien zu treffen,<br />
siehe folgendes Muster. Damit dürften auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte<br />
ausreichend berücksichtigt sein.<br />
Vereinbarung<br />
zwischen<br />
[Mitarbeiter]<br />
<strong>und</strong><br />
[Hochschule]<br />
Präambel<br />
[Hochschule] präsentiert sich im Internet auf einer eigenen Webpage. Auf dieser<br />
Internetpräsentation wird das Studien- <strong>und</strong> Dienstleistungsangebot der Hochschule <strong>und</strong><br />
ihrer Institute dargestellt. In diesem Zusammenhang stellt das Institut auch seine Mitarbeiter<br />
durch eine kurze Beschreibung des Tätigkeitsbereiches <strong>und</strong> das Einstellen einer Fotografie<br />
vor.<br />
Die beiden Parteien vereinbaren in Ergänzung des Arbeitsvertrages folgendes:<br />
1. [Mitarbeiter] gestattet der Hochschule sein im Anhang beiliegendes Foto in die<br />
Website der Hochschule einzustellen. Dies gilt für die Website zum Zeitpunkt der<br />
Unterzeichnung dieser Vereinbarung wie auch für jede Aktualisierung <strong>und</strong><br />
Veränderung in der Hochschule.<br />
2. [Mitarbeiter] gestattet der Hochschule im Zusammenhang mit der Präsentation<br />
seines Bildes eine Beschreibung seines Aufgabenbereichs <strong>und</strong> die Nennung<br />
seiner Funktion innerhalb der Hochschule.<br />
3. Für die in 1. <strong>und</strong> 2. genannten Einwilligungen ist keinerlei Vergütung zu<br />
bezahlen.<br />
4. Die in 1. <strong>und</strong> 2. genannten Einwilligungen können vom Mitarbeiter jederzeit<br />
widerrufen werden.<br />
5. Sollte eine dieser vertraglichen Klauseln unwirksam sein, so wird dadurch diese<br />
Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Klausel<br />
soll durch eine Vereinbarung ersetzt werden, die dem <strong>von</strong> den Parteien<br />
Gewollten am nächsten kommt.<br />
Ort, Datum<br />
__________________<br />
Mitarbeiter<br />
__________________<br />
Hochschule<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 64
4.7 Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrecht<br />
Neben dem urheberrechtlichen Schutz sind die so genannten Leistungsschutzrechte, die<br />
ebenfalls im Urhebergesetz geregelt sind, zu beachten. Damit werden Leistungsergebnisse<br />
geschützt, die nicht unbedingt das Niveau einer persönlichen, geistigen<br />
Schöpfung erreichen <strong>und</strong> deshalb keinen Werkcharakter haben (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG),<br />
denen aber ein Investitionsrisiko im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Leistungen<br />
anhaftet.<br />
Leistungsschutzrechte können neben Urheberrechten bestehen. Bei einer Filmproduktion<br />
beispielsweise bestehen neben dem Urheberrecht des Filmherstellers Leistungsschutzrechte<br />
der Schauspieler. Die Aufgabe des Projektleiters ist es, <strong>von</strong> beiden die<br />
notwendigen Nutzungsrechte einzuholen. Leistungsschutzrechte können Gr<strong>und</strong>lage für<br />
Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadensersatzklagen sein. In der Regel werden die<br />
Leistungsschutzrechte zusammen mit den Urheberrechten einfach <strong>und</strong> zentral über die<br />
zuständigen <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften einzuholen sein.<br />
Lichtbilder/Fotografien (vgl. 4.2.3)<br />
Lichtbilder sind alle Fotografien (auch z. B. Röntgenbilder), die nicht als Lichtbildwerk im<br />
Sinne des Urheberrechts geschützt werden können (mit Ausnahmen <strong>von</strong> rein<br />
mechanischen Reproduktionen), da sie keine persönliche <strong>und</strong> geistige Schöpfung<br />
darstellen.<br />
Wer jedoch Lichtbilder verwenden möchte, muss beim Urheber entsprechende<br />
Nutzungsrechte einholen. Die Schutzdauer ist kürzer als bei Lichtbildwerken, sie beträgt<br />
50 Jahre seit dem Erscheinen des Lichtbildes, bzw. 50 Jahre seit Herstellung, wenn das<br />
Bild nicht erschienen ist, vgl. § 72 UrhG.<br />
Lichtbilder, die mehr auf rein handwerksmäßigem Können beruhen, haben nach der<br />
Rechtsprechung einen geringeren Schutzumfang als Lichtbildwerke. Sie sind nur gegen<br />
detailgetreue Übernahme (reine Kopie), nicht aber gegen eine Nachbildung durch<br />
Übernahme einzelner Formelemente in abgewandelter Gestalt geschützt.<br />
Künstlerische Fotos hingegen sind auch gegen das Nachschaffen geschützt. Eine<br />
Entschädigung kann bei nicht erlaubter Verwertung nicht nur für die finanziellen Einbußen<br />
aufgr<strong>und</strong> der entgangenen Lizenzgebühr, sondern auch für die immateriellen<br />
Beeinträchtigungen erreicht werden.<br />
Ausübende Künstler<br />
Ausübende Künstler sind diejenigen, die ein fremdes Werk vortragen, aufführen oder<br />
dabei künstlerisch mitwirken (z. B. Dirigenten <strong>und</strong> Bühnenregisseure), § 73 UrhG. Sie<br />
haben Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen, d. h. für eine Verwertung (z. B.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 65
Aufnahme <strong>und</strong> Einbau in die eigenen <strong>Multimedia</strong>-Produktion) bedarf es der Einwilligung<br />
der ausübenden Künstler.<br />
Ist die Darbietung auf einem Bild- oder Tonträger aufgenommen, beträgt die Dauer des<br />
Schutzrechtes 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. nach einem späteren Erscheinen<br />
des Bild-/Tonträgers (§ 82 UrhG).<br />
Veranstalter <strong>von</strong> Darbietungen ausübender Künstler<br />
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers <strong>von</strong> einem Unternehmen veranstaltet, so<br />
bedarf es in den meisten Fällen neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch<br />
der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens (§ 81 UrhG).<br />
Hersteller <strong>von</strong> Tonträgern <strong>und</strong> Sendeunternehmen<br />
Tonträger- <strong>und</strong> Filmhersteller sowie Sendeunternehmer sind durch das Urheberrecht in<br />
ihren organisatorischen, technischen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Leistungen geschützt. Ihnen<br />
stehen Leistungsschutzrechte an den <strong>von</strong> ihnen produzierten Musik- <strong>und</strong> Filmaufnahmen<br />
<strong>und</strong> Sendungen zu.<br />
Damit kommt den Trägern des wirtschaftlichen Risikos das Recht zu, den Bild- oder<br />
Tonträger, auf dem das Werk aufgenommen ist, zu vervielfältigen <strong>und</strong> zu verbreiten bzw.<br />
die Sendung weiterzusenden, auf Bild- <strong>und</strong> Tonträger aufzunehmen, zu verbreiten <strong>und</strong> zu<br />
vervielfältigen (§ 87 UrhG).<br />
Filme: Aufgr<strong>und</strong> der in §§ 88 ff. UrhG getroffenen Regelungen werden die vielen<br />
Schutzrechte, die bei einer Filmproduktion entstehen, auf den Filmhersteller vereinigt.<br />
Dazu gehört die schöpferische Leistung <strong>von</strong> Regisseur, Kameraführung, Kostümbildnern,<br />
des Drehbuchautors, der Musikkomponisten <strong>und</strong> der ausübenden Künstler.<br />
Leistungsschutzrechte erwirbt auch der Produzent <strong>von</strong> Filmen, die keine Werkshöhe<br />
haben <strong>und</strong> als Laufbilder bezeichnet werden: Urlaubsfilme <strong>von</strong> Hobbyfotografen,<br />
dokumentarische Aufzeichnungen, Aufzeichnungen <strong>von</strong> politischen Sendungen, Talk-<br />
R<strong>und</strong>en, dokumentarische Musik- <strong>und</strong> Schauspiel-Aufführungen.<br />
Die <strong>Rechte</strong> können bei <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften erworben werden, sofern diese <strong>Rechte</strong><br />
an diese übertragen wurden. Wenn dies nicht der Fall ist - vor allem bei älteren<br />
Produktionen - müssen die <strong>Rechte</strong> einzeln eingeholt werden.<br />
Schutz der Datenbanken<br />
Für Datenbanken wird der Maßstab für die urheberrechtlich erforderliche Schöpfungshöhe<br />
eher niedrig angesetzt. Bei Datenbanken gilt das so genannte Recht der "kleinen Münze",<br />
das heißt, dass schon ein Mindestmaß an Kreativität bzw. relativ geringe Schöpfungshöhe<br />
für den Schutz gemäß dem Urheberrecht ausreicht. So können auch <strong>Multimedia</strong>-Werke<br />
urheberrechtlichen Schutz erlangen, die eine geringe Schöpfungshöhe aufweisen.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 66
Was die <strong>Rechte</strong> der Beteiligten anbelangt, so sind zu unterscheiden:<br />
• der Datenbankurheber,<br />
• die Urheber der eingestellten Elemente/Medien,<br />
• der Datenbankhersteller.<br />
Als Datenbankurheber wird derjenige bezeichnet, der die Struktur der Datenbank<br />
geschaffen hat. Hier erstreckt sich der Schutz nicht auf die einzelnen Elemente/Inhalte der<br />
Datenbank, sondern auf deren Gerüst, insbesondere also z. B. das Zugangs- <strong>und</strong> Abfragesystem.<br />
Der Schutz der Urheber <strong>von</strong> einzelnen Elementen/Datenbankinhalten (Audios, Videos,<br />
Texten etc.) besteht unabhängig vom Urheberrechtsschutz hinsichtlich der Datenbank als<br />
Struktur. Die inhaltlichen Elemente sind jeweils für sich nach dem Urheberrecht geschützt,<br />
soweit sie die notwendige schöpferische Höhe haben.<br />
Im Unterschied zum Datenbankurheber <strong>und</strong> Urheber <strong>von</strong> Datenbankinhalten genießt der<br />
Datenbankhersteller nicht den Schutz als Urheber im Rechtssinne, sondern nur den<br />
Schutz des Leistungsschutzrechtes gem. § 87 a UrhG:<br />
Datenbankhersteller im Sinne <strong>von</strong> § 87 a UrhG ist derjenige, der zur Beschaffung,<br />
Überprüfung oder Darstellung der Datenbank eine nach Art oder Umfang wesentliche<br />
Investition geleistet hat <strong>und</strong> damit das wirtschaftliche Risiko trägt. Dies umfasst im<br />
Wesentlichen die wirtschaftlichen Aufwendungen, die für den Aufbau, die Darstellung oder<br />
auswählende <strong>und</strong> aktualisierende Überprüfung der Datenbank aufgebracht werden.<br />
Datenbankhersteller bei Hochschulprojekten ist somit in den meisten Fällen die<br />
Hochschule.<br />
Wie die Inhalte ist auch die Software, die den Zugriff auf die Inhalte ermöglicht, nach<br />
allgemeinen Bestimmungen des Urheberrechts geschützt. Die Software ist nicht<br />
Bestandteil des Datenbankwerkes.<br />
Damit der Datenbankhersteller/die Hochschule das alleinige Recht zur Verwertung der<br />
Datenbank ausüben kann, müssen die Projektleiter dafür Sorge tragen, dass<br />
entsprechende Nutzungsrechte der Beteiligten auf die Hochschule gebündelt, d. h.<br />
übertragen bzw. eingeräumt werden; dies betrifft also die Urheberrechte des<br />
Datenbankurhebers, der einzelnen Elemente <strong>und</strong> der Software.<br />
Nur wenn ausreichende Nutzungsrechte auf die Hochschule übertragen werden, ist eine<br />
Datenbank auch einsetzbar <strong>und</strong> verwertbar, unabhängig da<strong>von</strong>, ob eine kommerzielle oder<br />
eine nicht kommerzielle Nutzung angestrebt wird.<br />
Es ist unbedingt notwendig, dass die Projektverantwortlichen für die Gestaltung der<br />
Verträge in jedem Einzelfall die Hilfe des Hochschuljuristen oder eines externen Juristen<br />
zu Rate ziehen. Liegen Beschäftigungsverhältnisse vor, so muss <strong>von</strong> dem zuständigen<br />
Juristen geklärt werden, ob damit schon die notwendigen <strong>Rechte</strong> an die Hochschule<br />
abgetreten sind. Auch bereits bestehende Verträge zur Nutzungsrechte-Einholung <strong>von</strong><br />
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Fremdbeiträgen (auch Software) müssen <strong>von</strong> dem Juristen auf ihre Übereinstimmung mit<br />
dem <strong>Verwertungs</strong>ziel geprüft werden.<br />
4.7.1 Bestimmte Ausgaben (Wissenschaftliche Ausgaben, Nachgelassene Werke)<br />
Wer nicht oder nicht mehr geschützte Werke (z. B. antike Schriften oder Noten aus<br />
der Renaissance) auswählt <strong>und</strong> zu einer wissenschaftlichen Ausgabe<br />
zusammenträgt, erlangt als Verfasser oder Herausgeber einer solchen<br />
wissenschaftlichen Ausgabe ein Leistungsschutzrecht (§ 70 UrhG). Aus diesen<br />
Ausgaben dürfen ohne entsprechende Nutzungsrechte keine Texte vervielfältigt,<br />
verbreitet <strong>und</strong> veröffentlicht werden, z. B. indem sie eingescannt oder auf CD-ROM<br />
gebrannt werden. Der Leistungsschutz besteht 25 Jahre nach dem Erscheinen der<br />
Ausgabe bzw. nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht<br />
erschienen ist. Wenn es sich um eine kommentierte Ausgabe oder Würdigung<br />
handelt, kommt dieser darüber hinaus unter Umständen auch urheberrechtlicher<br />
Schutz zu.<br />
Nachgelassene Werke<br />
Dieses Leistungsschutzrecht betrifft Werke, die nicht erschienen sind <strong>und</strong> bei<br />
denen der urheberrechtliche Schutz bereits erloschen ist. Wer solche Werke<br />
erscheinen lässt oder erstmals veröffentlicht, hat 25 Jahre lang das ausschließliche<br />
<strong>Verwertungs</strong>recht daran.<br />
Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die nie urheberrechtlichen Schutz<br />
hatten, deren Urheber aber schon länger als 70 Jahre tot sind, vgl. § 71 UrhG.<br />
Da ein Schutzrecht gemäß § 71 UrhG nur an gemeinfreien <strong>Werken</strong> (vgl. auch oben<br />
4.2.3) entstehen kann, muss die Schutzfrist abgelaufen sein. Wenn der Urheber<br />
<strong>und</strong> die Schutzfrist nicht bekannt sind, ist man auf Vermutungen angewiesen. Bei<br />
altem Kulturgut (z. B. Märchen <strong>und</strong> Sagen) darf vermutet werden, dass die<br />
Schutzfrist abgelaufen ist.<br />
4.8 Nutzungsrechte-Einholung (Lizenzvertrag) für Fremdbeiträge<br />
Für die Einholung <strong>von</strong> Nutzungsrechten sind verschiedene Punkte zu beachten.<br />
So ist es <strong>von</strong> großer Bedeutung, dass sich derjenige, der die Nutzungsrechte einholt, <strong>von</strong><br />
Anfang an im Klaren darüber ist, welchen Umfang die Verwertung des <strong>von</strong> ihm erstellten<br />
Projektes haben soll.<br />
Es ist deshalb wichtig, dass die beabsichtigten Nutzungsarten „einzeln bezeichnet“ werden<br />
<strong>und</strong> nicht nur pauschale Formulierungen verwendet werden.<br />
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In der Praxis wird deshalb große Aufmerksamkeit auf eine genaue Definition der<br />
beabsichtigten Nutzung gelegt. Hierbei werden teilweise umfassende Kataloge der<br />
einzuräumenden <strong>Rechte</strong> aufgestellt.<br />
Gr<strong>und</strong> für diese so genannte „Spezifizierungslast“ des <strong>Rechte</strong>erwerbers ist die Tatsache,<br />
dass § 31 Abs. 5 UrhG den so genannten „Zweckübertragungsgr<strong>und</strong>satz“ statuiert. Hierbei<br />
handelt es sich im Kern um eine Auslegungsregel. Diese besagt, dass im Zweifel da<strong>von</strong><br />
auszugehen ist, dass der Urheber nur <strong>Rechte</strong> in dem Umfang überträgt, der für die<br />
Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Dies führt in der Praxis dazu, dass das<br />
Urheberrecht immer dann beim Urheber verbleibt, wenn entweder nicht genau<br />
beschrieben ist, welche Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollen oder auch<br />
durch eine Auslegung des Vertragszwecks es nicht (eindeutig) möglich ist, den Umfang<br />
der Nutzungsrechtsübertragung festzulegen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Unsicherheiten, die eine Auslegung des Vertragszweckes im Streitfall mit<br />
sich bringt, ist deshalb dringend zu raten, so detailliert wie möglich zu beschreiben, welche<br />
Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Eine solche Beschreibung des Nutzungsrechts<br />
kann sich an der räumlichen, zeitlichen, persönlichen oder inhaltlichen Ausgestaltung<br />
orientieren.<br />
Darüber hinaus ist wichtig, dass das zu erstellende Werk so genau wie möglich<br />
beschrieben wird.<br />
Wird das zu erstellende Werk nämlich nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt, so<br />
bedarf eine Nutzungsrechtseinräumung gemäß § 40 UrhG der Schriftform gemäß § 126<br />
BGB. Das bedeutet, dass der Austausch <strong>von</strong> Briefen für die Nutzungsrechtseinräumung<br />
nicht ausreicht. Vielmehr müssen beide Parteien auf der gleichen Urk<strong>und</strong>e unterschrieben<br />
haben. Auch eine Versendung durch E-Mail reicht in diesem Fall nicht aus.<br />
Es ist da<strong>von</strong> abzuraten, aus taktischen Gründen anfänglich nur ein beschränktes<br />
Nutzungsrecht zu verlangen, um dann im Nachhinein dieses Nutzungsrecht auszuweiten.<br />
Es ist erfahrungsgemäß schwierig, das Nutzungsrecht nachträglich beispielsweise für eine<br />
kommerzielle Nutzung zu erhalten, wenn diese vorher nicht ausdrücklich in den Vertrag mit<br />
aufgenommen wurde. Vor allem bei der Überlassung <strong>von</strong> Nutzungsrechten an<br />
Hochschulen ist darauf hinzuwirken, dass, sofern eine kommerzielle Nutzung geplant ist,<br />
diese auch ausdrücklich in die Nutzungsrechtsüberlassung aufgenommen wird. Bei Fehlen<br />
einer solchen Nennung wäre sonst, durch Anwendung des Zweckübertragungsgr<strong>und</strong>satzes,<br />
bei Hochschulen eher da<strong>von</strong> auszugehen, dass keine kommerzielle Nutzung<br />
beabsichtigt ist. Die Hochschule oder öffentliche Einrichtung würde deshalb derartige<br />
Nutzungsrechte im Zweifel nicht erwerben.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Der Urheber<br />
kann auf die Bezahlung einer Nutzungsrechtsvergütung nicht verzichten (§ 32 Abs. 3<br />
UrhG).<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 69
Beispiel für eine Nutzungsrechte-Einholung in Briefform<br />
Der unten aufgeführte Brief <strong>und</strong> die beschriebenen Nutzungen sind nur beispielhaft<br />
genannt. Wie oben dargestellt, muss in jedem Einzelfall überprüft werden, welche<br />
Nutzungen im Einzelnen beabsichtigt sind. Dementsprechend müssen dann die<br />
Nutzungsrechte vom <strong>Rechte</strong>inhaber eingeholt werden. Der vorliegende Entwurf kann<br />
deshalb nicht unverändert auf alle Fälle übertragen werden, sondern muss für jeden<br />
Einzelfall gesondert erstellt werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Einschaltung der für <strong>Multimedia</strong>-<br />
Rechtsfragen zuständigen Stelle an der Hochschule notwendig.<br />
Diese sollte auch prüfen, welche Regelungsbereiche notwendig sind, ob eine<br />
Vereinbarung in Briefform - wie im Beispiel ausgeführt - genügt, oder ob ein „richtiger“<br />
Lizenzvertrag notwendig ist.<br />
Freigabe <strong>von</strong> Bildern<br />
Unser Projekt „Das Liebesleben der Algen“<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
im Rahmen der Vorlesungen der der Hochschule X halte ich eine<br />
wöchentliche Vorlesung, die sich über das gesamte Semester erstreckt. Diese<br />
Veranstaltung soll auch in den kommenden Semestern stattfinden. Im Rahmen dieser<br />
Vorlesung möchte ich gerne aus dem bei Ihnen erschienen Buch:<br />
<br />
verwenden.<br />
Es handelt sich hierbei im Einzelnen um folgende Bilder: ........................<br />
Diese Bilder sollen zum einen meinen Studierenden in der Vorlesung zu Lernzwecken zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
Zum anderen beabsichtige ich aber auch, meine Vorlesung im Rahmen einer multimedial<br />
unterstützten Lehrveranstaltung zu verwenden. Meine Vorlesung wird hierbei auf einem<br />
Server der Hochschule X oder eines sonstigen Betreibers eingestellt <strong>und</strong> kann <strong>von</strong> allen<br />
interessierten Hochschulangehörigen <strong>und</strong> der Öffentlichkeit insgesamt eingesehen bzw.<br />
heruntergeladen werden.<br />
Neben dieser wissenschaftlichen Verwendung Ihrer Bilder wollen wir diese in Zukunft auch<br />
kommerziell nutzen. Hierbei werden <strong>von</strong> uns noch Vergütungsmodelle entwickelt. Im Falle<br />
einer kommerziellen Verwertung Ihrer Bilder werden Sie an den Erlösen dieser Verwertung<br />
angemessen beteiligt.<br />
Anmerkung:<br />
Für den Fall einer kommerziellen Verwertung des jeweiligen Inhalts muss dann mit<br />
dem Urheber die angemessene Vergütung im Einzelnen vereinbart werden.<br />
Sollten Ihre Bilder jedoch nicht kommerziell verwandt werden, bitten wir Sie um<br />
Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine Vergütung bezahlen können. Ihre Bilder werden<br />
jedoch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht <strong>und</strong> verlassen so den reinen<br />
Hochschul-Bereich.<br />
Die <strong>von</strong> Ihnen zur Verfügung gestellten Bilder werden im Weiteren unverändert, also nicht<br />
durch uns bearbeitet, <strong>und</strong> unter Angabe der Quelle (Quellenangabe wäre ggf. mit Ihnen<br />
abzustimmen) wiedergegeben, vervielfältigt <strong>und</strong> zur Verfügung gestellt <strong>und</strong> dann den<br />
Nutzern auf zunächst unbestimmte Zeit zusammen mit dem weiteren Inhalt meiner<br />
Vorlesung über das Internet zur Verfügung gestellt. Der Nutzerkreis über das Internet ist<br />
dabei nicht auf Studierende oder sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter der Hochschule X<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 70
eschränkt. Vielmehr soll der Öffentlichkeit über die Zurverfügungstellung durch das<br />
Internet die Möglichkeit gegeben werden, die Bilder einzusehen <strong>und</strong> zu nutzen.<br />
Sofern wir die <strong>von</strong> Ihnen zur Verfügung gestellten Bilder nicht kommerziell nutzen, haben<br />
Sie sicherlich Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine Vergütung für die<br />
Zurverfügungstellung Ihrer Bilder zahlen können.<br />
Wenn Ihre Inhalte <strong>von</strong> uns jedoch kommerziell genutzt werden, wird Ihnen eine<br />
angemessene Vergütung bezahlt.<br />
Wir bitten Sie deshalb, uns für die oben genannten Bilder das Recht einzuräumen, diese in<br />
der oben beschriebenen Art <strong>und</strong> Weise zu nutzen <strong>und</strong> uns dies durch die Zusendung<br />
dieses <strong>von</strong> Ihnen unterzeichneten Briefes zu bestätigen.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
................................................................<br />
................................................................<br />
Institut für < > Hochschule X <strong>Rechte</strong>inhaber (Nutzungsgeber), Datum<br />
4.9 Überblick über die Verwertbarkeit der einzelnen Fremdbeiträge<br />
In einem <strong>Multimedia</strong>-Projekt werden zahlreiche Verträge zur Einlizenzierung <strong>von</strong><br />
Fremdbeiträgen geschlossen. Nicht immer lässt sich hierfür das gleiche Vertragswerk verwenden.<br />
In einigen Fällen müssen Sondervereinbarungen eingegangen werden, was z. B.<br />
die Nutzungsrechte <strong>und</strong> die Vergütung anbelangt. Die Mustertabelle ermöglicht einen<br />
Überblick über die Einsetzbarkeit der einzelnen Fremdbeiträge im Hinblick auf die<br />
<strong>Verwertungs</strong>ziele. Hier werden die Ergebnisse der einzelnen Checkliste aus Kapitel 4<br />
zusammengefasst.<br />
Aufgeführt werden müssen hier in jedem Fall auch die Lizenzverträge für die verwendete<br />
Software. Normalerweise wird an Hochschulen ausschließlich mit so genannten Campus-<br />
Lizenzen gearbeitet. Diese bestimmen in der Regel, dass die Software nur im Rahmen der<br />
Hochschularbeit verwendet werden darf <strong>und</strong> die mit der Software erstellten <strong>Multimedia</strong>-<br />
Produkte nur für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch oder innerhalb des Campus<br />
eingesetzt werden dürfen. Eine kommerzielle Verwertung ist hierbei ausgeschlossen.<br />
Sollte auch eine kommerzielle Verwertung geplant sein, müssen die Reichweite der<br />
Softwarelizenzen überprüft <strong>und</strong> ggf. Lizenzen nachgekauft werden, die eine kommerzielle<br />
Verwertung des <strong>Multimedia</strong>-Produkts erlauben. Lassen Sie Ihre Verträge <strong>von</strong> den<br />
Justiziaren an der Hochschule prüfen <strong>und</strong> planen Sie bei der Budgetierung Ihres Projektes<br />
gegebenenfalls kommerzielle Lizenzen ein.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 71
5 Kooperationen<br />
5.1 Kooperationsverträge mit Firmen <strong>und</strong> anderen Hochschulen/<br />
Forschungseinrichtungen<br />
Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungsbereiche aufgeführt, die ein<br />
Kooperationsvertrag mit Firmen <strong>und</strong> anderen Hochschulen jeweils beinhalten sollte. Bei<br />
einer Vertragserstellung muss im Einzelnen <strong>von</strong> einem Juristen geprüft werden, welchen<br />
Inhalt die Vereinbarung mindestens haben muss <strong>und</strong> welche Regelungen darüber hinaus<br />
wünschenswert sind.<br />
5.1.1 Vertragspartner<br />
Im Vertragskopf (wird teilweise auch als Rubrum bezeichnet) sind die<br />
Vertragspartner im Einzelnen genau zu bezeichnen, <strong>und</strong> zwar mit dem Namen, der<br />
Rechtsform <strong>und</strong> dem Sitz der jeweiligen Institution.<br />
5.1.2 Vorbemerkung/Präambel<br />
Hier sollten Ausführungen über die Tätigkeit der Vertragspartner gemacht werden<br />
<strong>und</strong> auf welchen Gebieten die Vertragspartner über Expertisen verfügen. Darüber<br />
hinaus sollte das Vertragsziel möglichst exakt beschrieben werden <strong>und</strong> auch, auf<br />
welchem Gebiet genau die Parteien zusammenarbeiten wollen <strong>und</strong> in welchen<br />
Bereichen keine Zusammenarbeit gewünscht ist. Die Vorbemerkung oder Präambel<br />
bietet im Streitfall zwischen den Vertragspartnern eine wichtige Auslegungshilfe<br />
dafür, was der tatsächliche Vertragswille der Vertragspartner zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsschlusses war.<br />
5.1.3 Vertragsgegenstand<br />
Hierbei ist so detailliert wie möglich zu regeln, für welchen Gegenstand der<br />
Zusammenarbeit die Parteien ihre Kooperation vereinbart haben. Diesem Punkt<br />
sollte stets besondere Beachtung gelten, vor allem vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass<br />
regelmäßig an einer Hochschule verschiedene gleichartige oder zumindest<br />
ähnliche Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungsprojekte laufen. Welche Arbeitsergebnisse<br />
innerhalb einer Wissenschaftlergruppe dann unter den Vertrag fallen oder nicht,<br />
hängt letztlich <strong>von</strong> der Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes ab.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 72
5.1.4 Durchführung des Projektes/der Kooperation, Benennung eines oder<br />
mehrerer Ansprechpartner/Projektleiter<br />
Unter diesem Punkt sollte bestimmt werden, wie die gegenseitigen Leistungen zu<br />
erbringen sind.<br />
Es können gegenseitige Unterrichtungspflichten oder der Austausch <strong>von</strong> Berichten<br />
gleichermaßen vereinbart werden wie beispielsweise die Abstellung <strong>von</strong> fachlich<br />
qualifiziertem Personal. Denkbar sind auch Bestimmungen, welcher Vertragspartner<br />
die Koordination übernehmen soll, bzw. ob <strong>und</strong> wenn ja, welche<br />
Projektleiter dafür eingesetzt werden.<br />
Sinnvoll kann eine Regelung dahingehend sein, dass keine der Vertragsparteien<br />
berechtigt ist, den jeweils anderen Vertragspartner zu vertreten.<br />
Daneben können Bestimmungen aufgenommen werden, dass Mitarbeiter der einen<br />
Partei, die in der Einrichtung der anderen Partei tätig werden, den dortigen<br />
ordnungs- <strong>und</strong> sicherheitsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, <strong>und</strong> vieles mehr.<br />
Die Durchführungsbedingungen müssen immer dem Einzelfall angepasst werden.<br />
5.1.5 Unteraufträge<br />
Hier sollte festgelegt werden, ob es den Vertragsparteien erlaubt ist, ihre<br />
Leistungspflichten durch Dritte erbringen zu lassen.<br />
5.1.6 Vorbestehendes geistiges Eigentum<br />
Es ist oftmals notwendig, dass die Vertragspartner an vorbestehendem geistigen<br />
Eigentum sich gegenseitig Nutzungsrechte für die Durchführung des Vorhabens<br />
einräumen. Im Normalfall handelt es sich dabei um einfache Nutzungsrechte, die<br />
unentgeltlich für die Dauer des Projektes eingeräumt werden. Dies setzt allerdings<br />
voraus, dass eine Vertragspartei nicht bereits aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Verträgen mit Dritten an<br />
der Einräumung solcher Nutzungsrechte gehindert ist.<br />
Sinnvoll ist auch, eine gegenseitige Mitteilungspflicht aufzunehmen, falls <strong>Rechte</strong><br />
Dritter bekannt werden, die für die Durchführung des Vorhabens notwendig sind.<br />
5.1.7 <strong>Rechte</strong> an den Arbeitsergebnissen<br />
Diesem Punkt muss im Vertrag besondere Bedeutung zukommen, da hier die<br />
Weichen für die spätere Verwertung der Arbeitsergebnisse gestellt werden.<br />
Es sollte zwischen schutzrechtsfähigen <strong>und</strong> nicht schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen<br />
differenziert werden. Schutzrechtsfähig sind z. B. Erfindungen, für die<br />
ein Patentschutz beantragt wird. Nicht schutzrechtsfähig kann beispielsweise<br />
bestimmtes Know-how sein oder auch urheberrechtlich relevante Ergebnisse, die<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 73
dann zwar urheberrechtlichen Schutz genießen, aber nicht mit einem gewerblichen<br />
Schutzrecht wie Patent, Gebrauchsmuster oder dergleichen geschützt werden<br />
können.<br />
Für die Arbeitsergebnisse, die während der Dauer des Vorhabens entstehen, seien<br />
sie schutzrechtsfähig oder nicht, können einfache, in der Regel kostenfreie<br />
Nutzungsrechte vereinbart werden. Für die Zeit nach Abschluss des Vorhabens<br />
sollten im Allgemeinen Nutzungsrechte nicht kostenfrei eingeräumt werden, da<br />
ansonsten eine Verwertung ins Leere läuft.<br />
Wichtig ist bei der Aufteilung der <strong>Rechte</strong> <strong>und</strong> der Einräumung <strong>von</strong> Nutzungsrechten<br />
stets, eine möglichst konkrete Vorstellung über das <strong>Verwertungs</strong>ziel möglicher<br />
Arbeitsergebnisse zu haben. Nur so kann letztlich sichergestellt werden, dass die<br />
Verwertung nicht aufgr<strong>und</strong> anderweitig eingegangener Verpflichtungen <strong>von</strong><br />
vornherein zum Scheitern verurteilt ist.<br />
5.1.8 Veröffentlichungen<br />
Hier ist zu klären, ob jede Partei das Recht haben soll, die Ergebnisse der<br />
gemeinsamen Arbeit (oder nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei) zu<br />
veröffentlichen.<br />
In manchen Fällen ist es sinnvoll, die Veröffentlichungen <strong>von</strong> der Zustimmung aller<br />
Vertragsparteien abhängig zu machen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu<br />
beachten, dass Hochschulen <strong>und</strong> deren Wissenschaftler ein gr<strong>und</strong>sätzliches<br />
Interesse an wissenschaftlicher Publikation haben, welches auch vertraglich nicht<br />
völlig ausgehebelt werden darf.<br />
5.1.9 Vertraulichkeit/Geheimhaltung<br />
Dies ist ein wichtiger Punkt in Kooperationsvereinbarungen, der sehr oft außer Acht<br />
gelassen wird. Die Vertragsparteien sollten gr<strong>und</strong>sätzlich verpflichtet werden, alle<br />
Informationen, technischer <strong>und</strong> geschäftlicher Art, die ihnen im Rahmen der<br />
Geschäftsabwicklung bekannt werden, <strong>und</strong> als geheim gekennzeichnet sind, bzw.<br />
deren Geheimhaltebedürftigkeit sich aus dem Zusammenhang ergibt, für einen<br />
bestimmten Zeitraum geheim zu halten.<br />
Gleichzeitig sollten Regelungen über die Behandlung der zur Verfügung gestellten<br />
Unterlagen etc. vereinbart werden, z. B. zu welchem Zeitpunkt diese der andere<br />
Vertragspartei wieder zurückzugeben sind.<br />
Es sollten außerdem Bestimmungen bezüglich der Informationen <strong>und</strong> Dokumente,<br />
die durch die gemeinsame Arbeit entstanden sind, aufgenommen werden.<br />
Ebenso sind die Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartner zur Geheimhaltung etc.<br />
zu verpflichten.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 74
Vergessen Sie nicht, auch die Ausnahmen zu normieren, d. h. die Fälle zu<br />
benennen, in denen keine Geheimhaltebedürftigkeit gegeben ist. Folgende<br />
Formulierung ist möglich:<br />
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich der<br />
empfangenden Vertragspartei<br />
• vor Abschluss dieser Vereinbarung bereits bekannt waren,<br />
• rechtmäßig <strong>von</strong> Dritten übermittelt werden,<br />
• bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits allgemein bekannt sind oder<br />
nachträglich ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen<br />
Verpflichtungen allgemein bekannt werden.<br />
Die Beweislast für das Vorliegen der genannten Ausnahmen obliegt der jeweils<br />
empfangenden Vertragspartei.<br />
5.1.10 Haftung<br />
In aller Regel dient eine Forschungskooperation der Suche nach neuen<br />
Erkenntnissen oder Ergebnissen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> macht es in vielen Fällen<br />
Sinn, nur die Einhaltung <strong>von</strong> bestimmter Sorgfalt nach anerkannten<br />
wissenschaftlichen Standards zu gewährleisten. Vielfach ist es nicht möglich, für<br />
einen bestimmten Forschungserfolg einzustehen, da dieser oft noch gar nicht<br />
bekannt ist. An dieser Stelle stellt sich die oft schwierige Frage, um welche Art <strong>von</strong><br />
Vertrag es sich letztlich handeln soll, Forschungsauftrag oder echte Kooperation.<br />
Die Überschrift über einen Vertrag kann hier nur einen Anhaltspunkt bieten, letztlich<br />
kommt es für die Abgrenzung aber immer auf den konkreten Vertragsinhalt an. Sie<br />
sollten hier immer den Hochschuljuristen oder externen juristischen Berater eng<br />
einbinden, um Rechtssicherheit zu erlangen.<br />
Unter dem Punkt Haftung können auch Regeln eingefügt werden, die die Richtigkeit<br />
oder die Eignung der jeweils zur Verfügung gestellten Informationen betreffen. So<br />
ist denkbar, dass keine der Vertragsparteien dafür haftet, dass die gelieferten<br />
Unterlagen für den Vertragszweck geeignet sind.<br />
Sinnvoll ist auch eine Regelung einzufügen, was geschehen soll, wenn durch die<br />
Durchführung des Vertrages oder durch das Ergebnis der Kooperation Schäden bei<br />
Dritten verursacht werden. Hier ist ratsam, denjenigen den Schaden tragen zu<br />
lassen, dem die Schadensursache zuzuordnen ist.<br />
Haftungsbeschränkungen sollten immer <strong>von</strong> einem versierten Juristen auf ihre<br />
Wirksamkeit hin überprüft werden.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 75
5.1.11 Vergütung/Kosten<br />
Hier sollte geregelt werden, wer die Kosten der Arbeiten am Vorhaben jeweils trägt.<br />
So ist gewöhnlich jede Vertragspartei für ihre entstehenden Kosten selbst<br />
verantwortlich.<br />
Gleichfalls ist es möglich, bei dem Überschreiten einer bestimmten Grenze eine<br />
prozentuale Teilung der Kosten unter den Vertragsparteien vorzunehmen.<br />
Bei der Finanzierung eines Forschungsauftrages oder einer Forschungskooperation<br />
ist darauf zu achten, dass auch umsatzsteuerliche Belange berücksichtigt werden,<br />
sowie dass ggf. für die Überweisung <strong>von</strong> Mitteln bestimmte Konten im Vertrag<br />
festgelegt werden.<br />
5.1.12 Laufzeit/Dauer des Vertrages<br />
Hier sollte bestimmt werden, welche genaue Laufzeit der Vertrag haben soll.<br />
Regelungen über die einvernehmliche Verlängerung der Laufzeit mit schriftlicher<br />
Zustimmung aller Partner sind gleichermaßen sinnvoll wie Regelungen für das<br />
vorzeitige Ausscheiden eines Vertragspartners.<br />
5.1.13 Wettbewerbsverbot<br />
Es sollte zwischen den Vertragspartnern Einvernehmen herrschen, dass für den<br />
definierten Vertragsgegenstand nur <strong>und</strong> ausschließlich die Zusammenarbeit mit<br />
dem anderen Vertragspartner möglich ist. Insoweit sollte auf dem vertragsgegenständlichen<br />
Gebiet eine Zusammenarbeit mit anderen verboten sein.<br />
5.1.14 Kündigung/Ausscheiden eines Vertragspartners<br />
Regelungen bezüglich der Frage, inwieweit ein Vertragspartner während der<br />
Laufzeit des Vertrages ausscheiden kann, sind ausgesprochen sinnvoll. Hier sollten<br />
Bestimmungen eingeführt werden, unter welchen Bedingungen, in welchem<br />
zeitlichen Rahmen etc. ein Ausscheiden eines Vertragspartners möglich ist.<br />
Wird ein solches Ausscheiden ermöglicht, sollten dann Bestimmungen<br />
aufgenommen werden, die das Schicksal der bisher im Rahmen der Kooperation<br />
entstandenen Ergebnisse regeln. Weiterhin sollten, um nicht die Kooperation<br />
insgesamt zu gefährden (dies vor allem, wenn mehrere Vertragspartner beteiligt<br />
sind), Regelungen eingeführt werden, die die bisher eingeräumten Nutzungsrechte<br />
betreffen. So ist beispielsweise denkbar, dass diese bisher eingeräumten<br />
Nutzungsrechte dem anderen Vertragspartner verbleiben.<br />
Daneben können Bestimmungen niedergelegt werden, die es erlauben, den<br />
Aufgabenbereich des ausscheidenden Vertragspartners durch einen neuen<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 76
Vertragspartner im Einvernehmen mit den verbleibenden Vertragspartnern zu<br />
übernehmen.<br />
Der Mechanismus einer solchen Übernahme sollte detailliert beschrieben werden.<br />
Ansonsten gilt, dass Kündigungsregelungen eine sehr schwierige juristische<br />
Materie darstellen, deren Prüfung Sie stets dem Juristen überlassen sollten.<br />
5.1.15 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Schiedsgerichtsbarkeit<br />
Welches materielle Recht für einen Vertrag gelten soll, ist vor allem für den Streitfall<br />
zwischen solchen Vertragspartnern relevant, die ihren Sitz nicht alle in Deutschland<br />
haben. Auch Unternehmen gehen verstärkt dazu über, die Wahl des <strong>Rechte</strong>s dem<br />
Staat anzupassen, in dem beispielsweise die Konzernmutter ihren Sitz hat. Für die<br />
eigene Hochschule sollte immer deutsches Recht vereinbart werden, sofern die<br />
Vertragspartner sich dem nicht massiv widersetzen. Das Recht eines anderen<br />
Staates zu vereinbaren, bedeutet im Zweifel, sich gegen Vertragspflichtverletzungen<br />
der anderen Partei nicht ausreichend oder nur mit einem erhöhten<br />
Kostenaufwand wehren zu können.<br />
Unter Gerichtsstandsvereinbarungen sind Vereinbarungen zu verstehen, die<br />
festlegen, vor welchen Gerichten eine Partei klagen oder verklagt werden kann. Da<br />
es eine Reihe <strong>von</strong> gesetzlich festgelegten Gerichtsständen gibt, sollten derartige<br />
Regelungen stets durch den Juristen überprüft werden.<br />
Alternativ zum ordentlichen Rechtsweg kommt in Betracht, ein Schiedsgericht für<br />
den Streitfall zu bestimmen, das den Streit schlichtet oder eine Entscheidung<br />
treffen soll. Wenig Sinn macht es, eine solche Schiedsvereinbarung neben den<br />
ordentlichen Rechtsweg treten zu lassen, dieser sollte dann immer ausgeschlossen<br />
sein. Eine mögliche Formulierung lautet:<br />
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über<br />
ihre Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen<br />
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen<br />
Rechtswegs endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist<br />
__________. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter<br />
(alternativ: drei Schiedsrichtern).<br />
5.1.16 Sonstiges<br />
Hier ist es sinnvoll, eine so genannte Schriftformklausel zu vereinbaren. Diese<br />
besagt, dass Änderungen, Ergänzungen etc. der Kooperationsvereinbarung nur<br />
wirksam sind, wenn sie schriftlich <strong>und</strong> mit Unterschrift durch alle Vertragsparteien<br />
vereinbart wurden.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 77
Daneben können hier eventuelle Vorbehalte niedergelegt werden. In Betracht<br />
kommt beispielsweise, dass der Vertrag nur Gültigkeit haben soll, wenn bestimmte<br />
Förderungen bewilligt werden (die insoweit einschlägigen Bewilligungsbedingungen<br />
sollten in einem solchen Fall ergänzend Vertragsbestandteil werden).<br />
Darüber hinaus ist anzuraten, eine so genannte „salvatorische Klausel“<br />
aufzunehmen. Diese Klausel bestimmt, dass der Vertrag im Ganzen nicht<br />
unwirksam sein soll, wenn einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sind oder<br />
werden. Die Parteien sollten in einem solchen Fall verpflichtet sein, sich auf eine<br />
neue Klausel zu einigen, die wirksam ist <strong>und</strong> dem Inhalt der unwirksamen Klausel<br />
möglichst nahe kommt.<br />
Unter dem Vertragspunkt „Sonstiges“ können auch Anhänge, die Vertragsbestandteil<br />
werden sollen, niedergelegt werden.<br />
5.1.17 Inkrafttreten des Vertrages/Unterzeichnung<br />
Üblicherweise tritt ein Vertrag mit der Unterschrift durch alle Vertragspartner in<br />
Kraft. Werden die Unterschriften an verschiedenen Tagen geleistet, ist das Datum<br />
der zuletzt geleisteten Unterschrift für den Vertragsschluss maßgebend. Alternativ<br />
kann im Vertrag auch geregelt werden, dass der Vertrag ab einem bestimmten<br />
Zeitpunkt oder auch rückwirkend in Kraft tritt.<br />
Der Vertrag sollte immer <strong>von</strong> allen Vertragspartnern mit dem jeweiligen Datum <strong>und</strong><br />
nur <strong>von</strong> denjenigen Personen unterzeichnet werden, die zur Unterschriftsleistung<br />
für die jeweilige Institution berechtigt sind. Unter dem Namen des<br />
Unterzeichnenden sollte wiederum die Institution, für die die Unterschrift geleistet<br />
wird, mit vollem Namen <strong>und</strong> Rechtsform stehen.<br />
Die Aufzählung aller oben genannten Gesichtspunkte stellt selbstverständlich keine<br />
abschließende Darstellung aller in einem Einzelfall zu beachtenden Regelungsbereiche<br />
dar. Sie bildet vielmehr eine Gedächtnisstütze, um gemeinsam mit dem<br />
Juristen einen angemessenen Vertrag zu erarbeiten.<br />
Im speziellen Fall sollte eine Kooperationsvereinbarung <strong>von</strong> einem Rechtsanwalt<br />
erstellt werden.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 78
6 Haftung<br />
6 Haftung<br />
6.1 Haftung für Rechtsverletzungen<br />
Jeder, der eigene oder fremde Inhalte im Internet zur Verfügung stellt, oder auch nur den<br />
Zugang zum Internet vermittelt, muss sich auch über die Haftung bei Rechtsverletzungen<br />
Gedanken machen. Inwieweit haften die <strong>Multimedia</strong>-Schaffenden <strong>und</strong> die Hochschulen?<br />
Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Anbieter <strong>von</strong> Diensten <strong>und</strong> Inhalten wurde im<br />
Zuge der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie ins deutsche Recht durch das<br />
Elektronische Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG) neu geregelt. Hierbei wurden Änderungen<br />
im Teledienstegesetz (TDG) sowie im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)<br />
vorgenommen, die die wichtigsten Regelungen für <strong>Multimedia</strong>-Schaffende darstellen.<br />
Unterschieden wird der Diensteanbieter nach seiner Tätigkeit: Content-Provider, Access-<br />
Provider, Hosting-Provider, Link-Anbieter <strong>und</strong> Suchmaschinen-Anbieter. Wenn auch für<br />
jeden der angesprochenen Provider eine andere gesetzliche Regelung gilt, so kann doch<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich gesagt werden:<br />
Bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit <strong>von</strong> Inhalten muss sofort der Zugang zu der<br />
betreffenden Seite gesperrt bzw. diese vom Server entfernt werden. Wenn es auch<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich keine Überwachungs- <strong>und</strong> Nachforschungspflichten gibt, so wird dem<br />
Provider, vor allem dem Hosting-Provider, dringend geraten (sofern möglich), die bei ihm<br />
gehosteten oder gelinkten Seiten oder URL periodisch durchzusehen <strong>und</strong> dies zu<br />
dokumentieren. Nur so kann er dem Vorwurf begegnen, dass sich fremde, rechtswidrige<br />
Inhalte auf seinem Server befinden.<br />
6.1.1 Provider <strong>und</strong><br />
6.1.2 Tätigkeit<br />
6.1.2.1 Content-Provider<br />
Content-Provider ist derjenige, der eigene Inhalte auf einer Seite im<br />
Internet anbietet. Das ist z. B. dann der Fall, wenn eine Firma ihre eigenen<br />
Produkte auf ihren eigenen Webseiten bewirbt. Eine Hochschule ist dann<br />
Content-Provider, wenn sie auf ihrer Website eigene Inhalte, wie<br />
Informationen, Lehrmodule usw. zur Verfügung stellt. Ein solcher<br />
Diensteanbieter, der in seine eigene Website <strong>von</strong> ihm erstellte bzw. <strong>von</strong><br />
ihm zu verantwortende Inhalte stellt, die z. B. das Urheberrecht oder das<br />
Wettbewerbsrecht verletzen, ist dafür zivil- <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
strafrechtlich haftbar.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 79
6 Haftung<br />
Es ergeben sich also beim Content-Provider keinerlei Unterschiede zu<br />
anderen (Offline-) Publikationen. Auch bei Zeitungen oder Zeitschriften ist<br />
jeder für die dort eingestellten Inhalte, sofern sie seine eigenen sind oder<br />
<strong>von</strong> ihm zu verantworten sind, voll verantwortlich.<br />
6.1.2.2 Hosting-Provider<br />
Hosting-Provider ist derjenige, der fremde Informationen <strong>und</strong> Inhalte auf<br />
seinem eigenen Webserver <strong>und</strong> den eigenen Seiten einstellt. Hosting-<br />
Provider ist beispielsweise eine Hochschule dann, wenn sie den<br />
Professoren die Möglichkeit eröffnet, auf ihrem hochschuleigenen Server<br />
Vorlesungen zum Download bereitzustellen (wir gehen hier <strong>von</strong> dem Fall<br />
aus, dass die <strong>Rechte</strong> an der Vorlesung beim Professor liegen). Gleiches<br />
gilt etwa für den Fall, dass die Hochschule Diplom- oder Doktorarbeiten<br />
ihrer Studenten <strong>und</strong> Mitarbeiter auf ihrem Webserver veröffentlicht oder<br />
ihnen die Möglichkeit einräumt, eine private Website zu veröffentlichen.<br />
Hier gilt im Gr<strong>und</strong>satz, dass der Hosting-Provider nicht für die fremden<br />
Inhalte bzw. Rechtsverletzungen, z. B. des Urheberrechts, verantwortlich<br />
ist. Der Provider ist allerdings dann haftbar, wenn er positive Kenntnis hat,<br />
d.h. wenn nachweisbar ist, dass er <strong>von</strong> der Rechtswidrigkeit der Inhalte<br />
wusste. Auch wenn nachgewiesen werden kann, dass er starke<br />
Verdachtsmomente hegte, jedoch keine Klärungsbemühungen unternommen<br />
hat, kann er gegebenenfalls haftbar sein. Das bedeutet konkret,<br />
dass der Hosting-Provider eine gewisse „Überwachungspflicht“ hat. Hat er<br />
also den Verdacht, dass eine <strong>von</strong> ihm gehostete fremde Seite<br />
rechtswidrigen Inhalt hat, muss er sofort den Zugang zu der Seite sperren.<br />
Ferner ist dem Hosting-Provider wie auch dem Content-Provider<br />
anzuraten, den Inhalt der Seiten periodisch durchzusehen.<br />
Selbstverständlich sollte er dieses „Durchsehen“ dann auch<br />
dokumentieren. Ist dem Hosting-Provider eine mehr als „stichprobenartige“<br />
Überprüfung der fremden Websites technisch nicht möglich <strong>und</strong> zumutbar,<br />
kann im Einzelfall die Haftung entfallen.<br />
6.1.2.3 Access-Provider<br />
Access-Provider ist derjenige, der lediglich den Zugang zum Internet<br />
ermöglicht. Diese Vermittlung des Internetzugangs ist rein technischer Art.<br />
Der Access-Provider hat nach dem Wortsinn keine Kontrolle über die<br />
Inhalte der eingestellten Seiten. Gr<strong>und</strong>sätzlich haften Access-Provider, wie<br />
beispielsweise die Telekom oder web.de insoweit nicht, als sie Nutzern nur<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 80
6 Haftung<br />
den Zugang zum Internet <strong>und</strong> den darin enthaltenen fremden Seiten<br />
ermöglichen. Ebenso verhält es sich mit den Hochschulen, die ihren<br />
Studenten den Zugang zum Internet über die hochschuleigenen Server<br />
ermöglichen.<br />
Die Diensteanbieter sind nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung<br />
nicht veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Information nicht<br />
ausgewählt haben <strong>und</strong> die übermittelte Information nicht ausgewählt oder<br />
verändert haben.<br />
Diese Ausnahmen, die hier fast wörtlich aus dem Gesetz übernommen<br />
sind, lassen erkennen, dass im Normalfall der Access-Provider, der<br />
lediglich den rein technischen Vorgang des Zugangsvermittelns zum<br />
Internet vornimmt, nicht für dort eingestellte Seiten verantwortlich ist.<br />
6.1.2.4 Link-Anbieter<br />
Beim Linking wird in den Quellcode der Ausgangsseite die URL der<br />
anderen Seite eingepflegt. Dadurch kann durch Anklicken des Icons auf<br />
der Ausgangsseite einfach auf die andere Seite gewechselt werden.<br />
Mangels gesetzlicher Regelung haben die Juristen noch mehr Raum, sich<br />
über die Haftung beim Linking zu streiten. Teilweise wird positive Kenntnis<br />
für eine Haftung verlangt, teilweise wird angenommen, dass die Situation<br />
dem Hosting vergleichbar ist. Und teilweise wird angenommen, dass<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich keine Haftung (wie beim Access-Provider) besteht. Es ist<br />
allerdings dennoch anzuraten, jeden Link beim Einpflegen der URL in den<br />
Quellcode genau zu überprüfen. Auch nachdem der Link gesetzt wurde,<br />
sollte man periodisch, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> zumutbar ist, den<br />
Inhalt der verlinkten Seite überprüfen. Insoweit stellt sich die Situation<br />
ähnlich wie beim Hosting dar.<br />
6.1.2.5 Suchmaschinen-Anbieter<br />
Die Haftung der Suchmaschinenbetreiber für fremde, <strong>von</strong> ihrer<br />
Suchmaschine verlinkte Inhalte <strong>von</strong> Webseiten ist gesetzlich nicht<br />
geregelt. Das Landgericht München hat im Jahr 2001 entschieden, dass<br />
der Suchmaschinenbetreiber nicht für die Inhalte fremder Seiten haftet, da<br />
er insoweit keine Prüfungspflichten hat. Allerdings ist auch hier eine<br />
Haftung denkbar, wenn der Suchmaschinenbetreiber erfährt, dass die <strong>von</strong><br />
ihm verlinkten fremden Webseiten rechtswidrig sind. Spätestens dann<br />
müsste er den Zugang zu den Seiten sperren.<br />
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6 Haftung<br />
6.2 Angaben zur Anbieterpflicht<br />
Das so genannte Teledienstegesetz (TDG) <strong>und</strong> der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)<br />
regeln wesentliche Pflichten <strong>von</strong> Telediensteanbietern, wozu vor allem diejenigen gehören,<br />
die Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten oder lediglich Informationen zu<br />
Waren oder Dienstleistungen geben. Von dieser Regelung betroffen sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auch Webseiten <strong>von</strong> Hochschulen, Instituten <strong>und</strong> Projekten.<br />
Bei Verletzung der gesetzlich definierten Informationspflichten im Rahmen der so<br />
genannten Anbieterkennzeichnung können Klagen nach wettbewerbsrechtlichen Regeln<br />
drohen. Daneben ist es aber auch möglich, dass <strong>von</strong> behördlicher Seite gemäß TDG ein<br />
Bußgeld bis 50.000 Euro <strong>und</strong> gemäß MDStV sogar bis 250.000 Euro festgesetzt wird.<br />
Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist es dringend anzuraten, die eigene Website zu überprüfen <strong>und</strong><br />
anzupassen.<br />
6.2.1 Allgemeine Pflichten des Anbieters<br />
Gefordert sind folgende Informationen für alle geschäftsmäßigen Angebote<br />
(§ 6 TDG, § 10 Abs. 2 MDStV):<br />
• Name <strong>und</strong> Anschrift des rechtsfähigen Anbieters (gemeint sind natürliche oder<br />
juristische Personen also z. B.: die Hochschule, nicht der Name des Projektes<br />
oder des Institutes, § 13 UG).<br />
• Ist der Diensteanbieter eine Personengesellschaft oder eine juristische Person,<br />
muss zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden (z. B.<br />
Rektor einer Hochschule).<br />
• Die Möglichkeit, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu ermöglichen<br />
(beispielsweise Kontaktformular oder Adresse für elektronische Post).<br />
• Sofern Ihre Dienste oder Ihre Tätigkeit eine behördliche Zulassung erfordern,<br />
sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.<br />
• Angaben des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder<br />
Genossenschaftsregisters, in das Sie eingetragen wurden, sowie die jeweilige<br />
Registernummer.<br />
• Angaben zu gesetzlicher Berufsbezeichnung, zuständiger Berufskammer <strong>und</strong><br />
berufsrechtlichen Regelungen bei Ausübung bestimmter Berufe.<br />
• Sofern vorhanden, ist auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §<br />
27 a UStG anzugeben.<br />
Bei der praktischen Gestaltung der Website ist deshalb darauf zu achten, dass<br />
zumindest über einen Link auf eine untergeordnete Seite geführt wird, auf der die<br />
genannten Angaben gemacht werden.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 82
6 Haftung<br />
Die Aufstellung gibt nur die wichtigsten nach § 6 TDG bzw. § 10 Abs. 2 MDStV auf<br />
der Website zu nennenden Informationen wieder. In speziellen Fällen, z. B.<br />
(kommerziellen) Weiterbildungsangeboten (Fernunterrichtsgesetz, § 6 Abs. 1 S. 2<br />
TDG) oder bei Kooperationen mit Firmen <strong>und</strong> anderen Hochschulen, ist juristischer<br />
Rat hinzuzuziehen. Weitere bzw. andere Angaben sind Pflicht, wenn die<br />
Internetdienste kommerzielle oder journalistisch-redaktionelle Angebote beinhalten.<br />
6.2.2 Kommerzielle Angebote<br />
Die Angabepflicht bei "kommerzieller Kommunikation" ist nach § 7 TDG <strong>und</strong> § 10<br />
Abs. 4 MDStV geregelt. Unter kommerzieller Kommunikation ist das entgeltpflichtige<br />
Angebot <strong>von</strong> Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen, Direktmarketing, Werbung,<br />
Sponsoring <strong>und</strong> entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu verstehen.<br />
Der kommerzielle Charakter muss deutlich gekennzeichnet sein, beispielsweise<br />
durch den Begriff "Anzeige" bei Werbung.<br />
Der Auftraggeber der kommerziellen Kommunikation muss erkennbar sein, z. B.<br />
durch Unternehmenskennzeichen im Sponsoring-Banner.<br />
Verkaufsförderungen wie Preisnachlässe, Zugaben <strong>und</strong> Geschenke müssen klar<br />
erkennbar sein <strong>und</strong> die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht<br />
zugänglich <strong>und</strong> eindeutig sein. Ebenso verhält es sich mit Preisausschreiben oder<br />
Gewinnspielen mit Werbecharakter.<br />
6.2.3 Journalistisch-redaktionelle Angebote<br />
Um den Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Inhalte feststellbar <strong>und</strong> im<br />
Sinne der presserechtlichen Verantwortung haftbar machen zu können, sieht der<br />
MDStV (§ 10 Abs. 3) eine "Impressumspflicht" vor: Danach müssen Anbieter neben<br />
der Anbieterkennzeichnung zusätzlich den Verantwortlichen der jeweiligen Inhalte<br />
mit Namen <strong>und</strong> Anschrift nennen. Diese Pflicht gilt für journalistisch-redaktionelle<br />
Angebote, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse<br />
in Text oder Bild wiedergegeben werden oder in periodischer Folge<br />
Texte verbreitet werden.<br />
Darüber hinaus sind beim Vertrieb <strong>von</strong> Waren oder Dienstleistungen über das<br />
Internet weitere Informationspflichten, die zum Teil im Teledienstegesetz <strong>und</strong>/oder<br />
Mediendienste-Staatsvertrag <strong>und</strong> zum Teil im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung<br />
in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurden, zu beachten.<br />
Fragen Sie dazu Ihren Hochschuljuristen.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 83
6 Haftung<br />
6.3 Ansprüche bei Rechtsverletzungen<br />
Die Tatsache, dass die Provider regelmäßig nur bei positiver Kenntnis <strong>und</strong> allenfalls bei<br />
grob fahrlässiger Unkenntnis <strong>von</strong> rechtswidrigen Inhalten haftbar sind, hat auch<br />
Auswirkungen auf die Frage, wie diese bei einem rechtlichen Streit in Anspruch<br />
genommen werden können.<br />
Im Regelfall wird ein Rechtsverletzer, der z. B. gegen das Gesetz gegen unlauteren<br />
Wettbewerbs o. ä. Rechtsvorschriften verstößt, meist <strong>von</strong> einem Rechtsanwalt aufgefordert,<br />
die Rechtsverletzung einzustellen <strong>und</strong> dies durch eine so genannte<br />
„strafbewehrte Unterlassungserklärung“ zu bestätigen. Gewöhnlich sieht eine solche<br />
Unterlassungserklärung vor, dass der Rechtsverletzer die Kosten für die Einschaltung des<br />
Rechtsanwalts trägt <strong>und</strong> im Wiederholungsfalle eine beträchtliche Summe pro<br />
Rechtsverstoß zu leisten hat.<br />
Bei der dargestellten Provider-Haftung wird sich dies – voraussichtlich – anders gestalten.<br />
Nach der so genannten „notice and take down“-Idee dürfte der Gegner eines Providers<br />
verpflichtet sein, erst auf die Rechtsverletzung hinzuweisen <strong>und</strong> den Verletzer<br />
aufzufordern, diese einzustellen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird in<br />
diesem Stadium vom Provider noch nicht verlangt werden können. Dementsprechend<br />
müsste auch der Provider noch nicht die Rechtsanwaltskosten des Gegners tragen.<br />
Dies ist dann anders zu beurteilen, wenn er trotz des Hinweises den Zugang zu den<br />
rechtswidrigen Seiten, soweit ihm dies technisch möglich <strong>und</strong> zumutbar ist, nicht<br />
verhindert. In diesem Fall hat der Gegner die Möglichkeit, die Kosten, die für die rechtliche<br />
Auseinandersetzung anfallen, voll vom Provider zu verlangen.<br />
Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche<br />
Sofern Angehörige <strong>von</strong> Hochschulen während ihrer dienstlichen Tätigkeit<br />
Rechtsverletzungen begehen, können sich Unterlassungsansprüche sowohl gegen diese<br />
als auch gegen die Hochschule selbst richten. Auf Schadensersatz haftet je nach Einzelfall<br />
die Hochschule <strong>und</strong> der jeweilige Hochschulangehörige bzw. allein die Hochschule.<br />
Als Folgen der Rechtsverletzung bei der Bearbeitung, Umgestaltung, Vervielfältigung,<br />
Verbreitung <strong>und</strong> Veröffentlichung kommen gr<strong>und</strong>sätzlich zivil- <strong>und</strong> strafrechtliche<br />
Sanktionen in Betracht.<br />
Zivilrechtliche Sanktionen<br />
Unterlassung<br />
In zivilrechtlicher Hinsicht ist ein Anspruch auf Unterlassung zu befürchten, d. h. die<br />
Rechtsverletzung müsste eingestellt werden.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 84
6 Haftung<br />
Beseitigung<br />
Unter Beseitigung ist zu verstehen, dass der rechtswidrige Zustand beendet wird <strong>und</strong><br />
etwaige Folgen beseitigt werden. So müssen Medien, für die keine <strong>Rechte</strong> eingeholt<br />
wurden, aus der Datenbank entfernt werden. Eine bereits vervielfältigte CD-ROM darf nicht<br />
mehr verbreitet werden.<br />
Schadensersatz<br />
Daneben ist denkbar, dass Schadensersatz verlangt wird. Der in seinem Autorenrecht<br />
Verletzte kann dabei nach seiner Wahl entweder den Ersatz des erlittenen Schaden (dies<br />
ist in der Praxis eher selten, weil schwierig konkret zu beziffern), die Zahlung einer<br />
angemessenen Lizenzgebühr oder den entgangenen Gewinn, der durch die<br />
Rechtsverletzung entstanden ist, verlangen. Bei nicht kommerziell arbeitenden Projekten<br />
scheint das Verlangen nach einer angemessenen Lizenzgebühr am wahrscheinlichsten.<br />
Die Höhe der Lizenzgebühr würde dabei vom Richter bestimmt werden, der einen<br />
objektiven, sachlich angemessenen Wert der Rechtsbenutzung bestimmen würde.<br />
Strafrechtliche Sanktionen<br />
Die unerlaubte Verwertung <strong>von</strong> urheberrechtlich geschützten <strong>Werken</strong> kann mit einer<br />
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§§ 106 ff. UrhG).<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 85
7 Schutz des eigenen Produktes<br />
7.1 Wie schützt man das eigene Werk vor Ideenklau?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann einer <strong>Multimedia</strong>-Produktion urheberrechtlicher Schutz zukommen. Hierfür<br />
greifen in der Regel §§ 1 <strong>und</strong> 2 Urhebergesetz sowie einige ergänzende Vorschriften für<br />
Datenbanken bzw. Datenbankwerke.<br />
Auch kommt ein urheberrechtlicher Schutz als Software in Betracht.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der beabsichtigten Wirkungsweise der <strong>Multimedia</strong>-Produktion ist hingegen eine<br />
Patentierbarkeit derselben eher fraglich. Da somit die <strong>Multimedia</strong>-Produktion als gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
schutzfähiges Werk im Sinne des Urhebergesetzes in Frage kommt, genießt sie ohne weitere<br />
Schritte (z. B. Eintragung in Register oder Verzeichnisse) i. d. R. urheberrechtlichen Schutz.<br />
Dieser entsteht nicht erst durch die Eintragung in ein Register oder Verzeichnis sondern per se.<br />
Die Verhinderung <strong>von</strong> Ideenklau im Internet ist jedoch naturgemäß schwierig.<br />
7.1.1 Patentierbarkeit<br />
Die meisten <strong>Multimedia</strong>-Werke dürften nicht patentierbar sein, da sie üblicherweise keine<br />
Regel zum technischen Handeln zur Lösung eines technischen Problems beinhalten.<br />
Zwar ist daran zu denken, dass Software in Einzelfällen patentierbar sein kann. Die hierzu<br />
in letzter Zeit ergangenen Entscheidungen sind jedoch als Einzelfallentscheidungen zu<br />
betrachten. Wenn auch durch die „Sprachanalyseentscheidung“ des B<strong>und</strong>esgerichtshofs<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich anerkannt wurde, dass Software patentiert werden kann, so ist doch da<strong>von</strong><br />
auszugehen, dass die Hürde, um diesen Schutz zu erlangen, recht hoch ist. Auch<br />
Bestrebungen im europäischen Rahmen haben an dieser gr<strong>und</strong>sätzlichen Problematik<br />
bisher nichts geändert. Hinzu kommt, dass ein Patentierungsverfahren in den meisten<br />
Fällen deutlich länger dauert, als die einzelne Software für eine wirtschaftliche<br />
Vermarktung interessant ist.<br />
7.1.2 Schutz als Datenbank<br />
Weiterhin ist an einen Schutz über die Bestimmungen des Urheberrechts zu Datenbanken<br />
denken. Der Gesetzgeber hat erst vor einigen Jahren spezielle gesetzliche Regelungen<br />
für Datenbanken in das Urheberrecht integriert.<br />
Als Datenbanken werden hierbei Sammlungen aller Art <strong>von</strong> Informationsmaterial in<br />
elektronischer oder sonstiger Form wie z. B. Daten, Fakten, Texte, Bilder <strong>und</strong> Tonfolgen<br />
angesehen. Bei einer CD-ROM kann es sich ebenfalls um eine Datenbank handeln.<br />
Das auf der Datenbank niedergelegte Informationsmaterial muss dem Benutzer zur<br />
Informationsbeschaffung <strong>und</strong> –nutzung dienen.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 86
Auch einfache Datenbanken, denen es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt, deren<br />
Hersteller jedoch Zeit, Arbeit <strong>und</strong> vor allem Geld in die Erstellung seiner Datenbank<br />
investiert hat, sind gemäß § 87 a UrhG geschützt.<br />
Danach ist eine Datenbank, also eine Ansammlung <strong>von</strong> Daten <strong>und</strong> Informationen, dann<br />
schutzfähig, wenn ihrer Erstellung eine erhebliche Investition in finanzieller <strong>und</strong>/oder<br />
organisatorischer Hinsicht vorangegangen ist.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der systematischen <strong>und</strong> intelligenten Anordnung der enthaltenen Daten <strong>und</strong><br />
Informationen kann einem <strong>Multimedia</strong>-Werk i. d. R. die für den allgemeinen Datenbankbegriff<br />
notwendige Gestaltungshöhe zugesprochen werden.<br />
Neben einem allgemeinen Werkschutz im Sinne der §§ 1 <strong>und</strong> 2 UrhG kann also auch eine<br />
schützenswerte Datenbank vorliegen.<br />
7.1.3 Software<br />
In vielen <strong>Multimedia</strong>-Produktionen wird zumindest teilweise auch Software im Sinne des<br />
Urheberrechtsgesetzes enthalten sein. Software ist im Urhebergesetz in speziellen<br />
Vorschriften geregelt (§ 69 a bis 69 g UrhG). Geschützt wird dabei Software jedweder<br />
Gestalt <strong>und</strong> jedweder Funktion. Das Gesetz schützt dabei nur die konkrete Umsetzung<br />
<strong>und</strong> Gestaltung <strong>von</strong> Software, die Daten verarbeitet, eine neue Form <strong>und</strong> einen neuen<br />
Aussagegehalt gibt. Nicht vom Schutz des Urhebergesetzes umfasst werden hingegen die<br />
Ideen, Prinzipien <strong>und</strong> wissenschaftlichen Methoden, die der Software zugr<strong>und</strong>e liegen.<br />
Wenn auch der vom Urheberrechtsgesetz vorausgesetzte Softwarebegriff recht weit<br />
gefasst ist <strong>und</strong> dieses im Hinblick auf die <strong>von</strong> der Software durchgeführten Funktionen<br />
keine Begrenzung aufweist, so muss die schutzfähige Software doch Daten oder<br />
Informationen <strong>von</strong> einem Zustand in einen anderen versetzen, ihnen also neue Form oder<br />
Gestalt geben.<br />
Die praktische Durchsetzung dieses Schutzes im <strong>Multimedia</strong>-Bereich ist naturgemäß<br />
schwierig. Ist die <strong>Multimedia</strong>-Produktion auf einem Server <strong>von</strong> Dritten ohne Zugangsbeschränkung<br />
einsehbar, gibt es kaum praktische Möglichkeiten, einer Vervielfältigung<br />
oder einem „Ideenklau“ entgegenzuwirken.<br />
Insoweit ist es sicherlich sinnvoll, die einmal auf einen Server bereitgestellte Software<br />
über eine Zugangsbeschränkung (z. B. Passwort) zu schützen.<br />
7.1.4 Copyright<br />
Muss ich mein Werk durch einen Copyright-Vermerk schützen? Genau genommen ist ein<br />
Urheberrechtsvermerk nicht notwendig, da urheberrechtlicher Schutz nicht durch das<br />
Anfügen eines Urheberrechts- oder Copyright-Vermerks entsteht, sondern automatisch<br />
durch Schaffung des Werks. Eine Eintragung in ein Register etc. wie im Markenrecht ist<br />
somit nicht erforderlich.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 87
Warum ist ein Urheberrechtsvermerk dennoch sinnvoll? Der Urheber kann durch den<br />
Zusatz "Urheberrechtlich geschützt" bzw. durch das "©" deutlich machen, dass es sich bei<br />
dem vorliegenden Werk um ein urheberrechtlich geschütztes handelt. Die Hemmschwelle,<br />
eine solche Seite zu kopieren, könnte höher sein, da - durch die Kenntnis, dass es sich<br />
um urheberrechtlich geschütztes Material handelt - auch eine strafrechtliche Verfolgung<br />
bei einem Verstoß möglich ist. Ein Urheberrechtsvermerk ist insbesondere dann sinnvoll,<br />
wenn das Werk ins Internet gestellt werden soll. Die Technik schafft hier eine größere<br />
Verletzlichkeit <strong>und</strong> die Möglichkeit, Informationen beliebig zu kopieren <strong>und</strong> zu<br />
vervielfältigen. Durch die Einfügung eines Urheberrechtsvermerks wird noch einmal<br />
klargestellt, dass es sich bei den im Internet abrufbaren Inhalten um urheberrechtlich<br />
geschützte handelt. Somit wird verdeutlicht, dass die verbreitete Meinung "was im Netz<br />
steht ist frei <strong>und</strong> gehört allen" unrichtig ist.<br />
Durch den internationalen Vermerk "©" kann klargestellt werden, dass auch im Ausland<br />
das Werk urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Wenn auch ein Urheberrechtsvermerk<br />
nicht notwendig ist, um ein schutzfähiges Recht entstehen zu lassen, so ist<br />
doch ein solcher Vermerk nicht ohne Sinn. Es gibt eine gesetzliche Vermutung, dass<br />
derjenige, der auf dem Original des Werkes als Urheber bezeichnet worden ist, auch der<br />
Rechtsinhaber ist. Dies bedeutet, dass derjenige, der dem Urheber dieses Recht<br />
abstreiten will, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz <strong>und</strong> der Urheberrechtsbezeichnung<br />
aus dem Werk ergebende Vermutung durch einen Gegenbeweis zunichte machen<br />
müsste.<br />
Es gibt verschiedene Möglichkeiten auf urheberrechtlichen Schutz hinzuweisen. Üblich<br />
sind hierbei vor allem "urheberrechtlich geschützt", "gesetzlich geschützt" oder "ges.<br />
gesch.".<br />
Auf internationaler Ebene ist der Hinweis auf den bestehenden urheberrechtlichen Schutz<br />
durch das Welturheberrechtsabkommen geregelt. Hierbei ist es üblich, den Urheberschutz<br />
durch "©" in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts <strong>und</strong> der Jahreszahl<br />
der ersten Veröffentlichung in das Werk einzustellen, also beispielsweise "© Lenz<br />
Huber 2001".<br />
Bei Printmedien wäre der angemessene Platz für diesen Vermerk nach dem Titelblatt vor<br />
Beginn des eigentlichen Textes. Bei lnternetseiten hingegen empfiehlt es sich, auf jeder<br />
Seite einen kurzen Vermerk anzubringen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht urheberrechtlicher Schutz ab dem Zeitpunkt, ab dem das Werk<br />
entstanden ist. Sobald also ein wissenschaftlicher Aufsatz geschrieben, eine schutzfähige<br />
Datenbank im Internet veröffentlicht oder Software entwickelt wurde, kann der Urheber die<br />
<strong>Rechte</strong> aus dem Urheberrechtsgesetz oder anderen verwandten Gesetzen wahrnehmen.<br />
Um zu beweisen, wann er das Werk geschaffen hat, kann es sinnvoll sein, den genauen<br />
Zeitpunkt bei dem Urheberrechtsvermerk hinzuzufügen. Weiterhin ist denkbar, das Werk<br />
bei einem Notar zu hinterlegen oder, beispielsweise bei Software, bei speziell dafür<br />
eingerichteten Hinterlegungsstellen.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 88
7.1.5 Geheimhaltungsvereinbarung<br />
Neben rechtlichen <strong>und</strong> technischen Möglichkeiten des Schutzes einer <strong>Multimedia</strong>-<br />
Produktion, ist die Frage nach Geheimhaltung <strong>von</strong> herausragender Bedeutung. Da Ideen<br />
selbst gr<strong>und</strong>sätzlich nicht schutzfähig sind, muss, sobald gr<strong>und</strong>legende Strukturen der<br />
<strong>Multimedia</strong>-Produktion Dritten offen gelegt werden, daran gedacht werden, sich eine<br />
Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen zu lassen. Nur durch eine solche Erklärung<br />
kann vermieden werden, dass die übermittelten Informationen <strong>und</strong> Daten <strong>von</strong> dem Dritten<br />
sanktionslos weiter verwandt werden.<br />
Im Übrigen sollte selbstverständlich mit der Idee, die der <strong>Multimedia</strong>-Produktion zugr<strong>und</strong>e<br />
liegt, <strong>und</strong> den darauf aufbauenden Erarbeitungen äußerst sorgsam umgegangen werden.<br />
Insoweit ist es sicherlich anzuraten, auf vorzeitige Veröffentlichungen oder sonstige<br />
Publikationen zu verzichten.<br />
Eine Geheimhaltungsvereinbarung sollte folgende Regelungsbereiche umfassen:<br />
Gegenstand der Geheimhaltung (Bezug genommen werden kann auch auf ein Gespräch).<br />
Für solche Fälle sollte ein Gesprächsprotokoll geführt werden, das <strong>von</strong> beiden Seiten<br />
unterzeichnet wird <strong>und</strong> die Geheimhaltungsverpflichtung deutlich macht.<br />
Nachfolgend wird ein Mustervertrag für eine einfache Geheimhaltungsverpflichtung<br />
vorgestellt.<br />
Dieser Mustervertrag dient nur beispielhaft dazu, die Regelungsbereiche einer<br />
Geheimhaltungsvereinbarung zu veranschaulichen. Wie bei allen Verträgen ist es<br />
auch hier notwendig, dass Sie die Formulierung einer Geheimhaltungsvereinbarung<br />
<strong>von</strong> dem Juristen Ihrer Hochschule aufsetzen, beziehungsweise überprüfen lassen.<br />
Geheimhaltungsvereinbarung<br />
zwischen der HOCHSCHULE <strong>und</strong> der Firma<br />
im folgenden kurz HOCHSCHULE genannt im folgenden kurz FIRMA genannt<br />
Präambel<br />
HOCHSCHULE hat nachfolgendes MULTIMEDIA-WERK entwickelt.<br />
FIRMA ist ein Unternehmen, . In diesem Zusammenhang ist FIRMA daran<br />
interessiert, Einsicht in vertrauliche Unterlagen, Daten, Forschungsergebnisse <strong>und</strong><br />
sonstige Informationen zu nehmen, um die kommerzielle Anwendbarkeit des<br />
MULTIMEDIA-WERKS beurteilen zu können.<br />
Zur Erreichung dieses Ziels wird Folgendes vereinbart.<br />
§ 1 Definitionen<br />
GEHEIMHALTUNGSGEGENSTAND ist das in der Präambel bezeichnete MULTIMEDIA-<br />
WERK.<br />
INFORMATIONEN sind die <strong>von</strong> HOCHSCHULE gegenüber FIRMA bezüglich des<br />
GEHEIMHALTUNGSGEGENSTANDES schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise<br />
offenbarten vertraulichen Informationen. Dazu gehören insbesondere Daten,<br />
Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen,<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 89
Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Kenntnisse <strong>und</strong><br />
Vorgänge einschließlich geheimen Know-how sowie weitere noch nicht veröffentlichte<br />
Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte.<br />
§ 2 Geheimhaltungsverpflichtung<br />
FIRMA verpflichtet sich, alle offenbarten als vertraulich gekennzeichneten<br />
INFORMATIONEN für die Dauer <strong>von</strong> ...... Jahren geheim zu halten <strong>und</strong> die notwendigen<br />
Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis <strong>von</strong> diesen INFORMATIONEN<br />
nehmen können. Insbesondere wird FIRMA nur solchen Mitarbeitern diese<br />
INFORMATIONEN zur Kenntnis geben, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind.<br />
Soweit vertrauliche INFORMATIONEN nicht schriftlich offenbart werden, wird<br />
HOCHSCHULE bei Mitteilung/Überlassung der INFORMATIONEN auf die<br />
Geheimhaltungsbedürftigkeit hinweisen <strong>und</strong> innerhalb <strong>von</strong> 2 Wochen nach<br />
Mitteilung/Überlassung der INFORMATIONEN diesen Hinweis unter möglichst exakter<br />
Bezugnahme auf die betreffenden INFORMATIONEN schriftlich wiederholen.<br />
§ 3 Ausnahmen <strong>von</strong> der Geheimhaltungspflicht<br />
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich<br />
• FIRMA vor Abschluss dieser Vereinbarung bereits bekannt waren,<br />
• FIRMA rechtmäßig <strong>von</strong> Dritten übermittelt werden,<br />
• bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits allgemein bekannt sind oder nachträglich<br />
ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen<br />
allgemein bekannt werden.<br />
Die Beweislast für das Vorliegen der genannten Ausnahmen obliegt FIRMA.<br />
§ 4 Nutzungsbeschränkung<br />
FIRMA verpflichtet sich, die offenbarten vertraulichen INFORMATIONEN nur für die<br />
Evaluierung des MULTIMEDIA-WERKS im Hinblick auf eine mögliche kommerzielle<br />
Nutzung zu verwenden. Eine Einräumung <strong>von</strong> Nutzungsrechten ist mit dieser<br />
Vereinbarung nicht verb<strong>und</strong>en.<br />
§ 5 Behandlung <strong>von</strong> Informationen<br />
Alle INFORMATIONEN betreffenden Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen,<br />
Muster, Datenträger, Materialien, Proben o. ä., die FIRMA <strong>von</strong> HOCHSCHULE<br />
anvertraut werden, bleiben im Eigentum <strong>von</strong> HOCHSCHULE. FIRMA ist verpflichtet,<br />
sämtliche Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen, Muster, Datenträger,<br />
Materialien, Proben o. ä. einschließlich eventuell angefertigter Kopien, spätestens bis<br />
zum ................. an HOCHSCHULE zurückzugeben.<br />
§ 6 Rechtswahl<br />
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
§ 7 Schiedsvereinbarung<br />
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine<br />
Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution<br />
für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs<br />
endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist ................ Das<br />
Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.<br />
(Alternative: § 7 Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand für beide Parteien ist ........... (Ort einsetzen))<br />
§ 8 Formvorschriften<br />
Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen dieser<br />
Vereinbarung bedürfen der Schriftform.<br />
§ 9 Salvatorische Klausel<br />
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder diese<br />
Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 90
Bestimmungen hier<strong>von</strong> unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine<br />
wirksame Bestimmung als vereinbart, die der <strong>von</strong> den Parteien gewollten wirtschaftlich<br />
am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.<br />
...................., den .............................. ....................., den ..............................<br />
............................................................ ............................................................<br />
( ) ( )<br />
7.1.6 Hinterlegung beim Notar<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann es für die Frage, ob jemand für eine Software Urheberrechte innehat<br />
<strong>und</strong> wann diese Urheberrechte entstanden sind, sinnvoll sein, den Quellcode oder die<br />
gesamte Software bei einem Notar zu hinterlegen.<br />
Im Hinblick auf die Kosten der Notare enthält die so genannte Kostenordnung<br />
abschließende Regelungen. Eine ausdrückliche Regelung für die Verwahrung <strong>von</strong><br />
Software enthält die Kostenordnung jedoch nicht.<br />
Software wird jedoch als „Kostbarkeit“ im Sinne <strong>von</strong> § 149 Kostenordnung angesehen.<br />
Danach entsteht eine Gebühr nicht bei Übergabe der Software an den Notar, sondern erst<br />
in dem Moment, in dem die Software wieder an den Auftraggeber herausgegeben wurde.<br />
Die Gebühren sind gestaffelt: z. B. ist bei einem Wert der Software bis zu 2.500 Euro eine<br />
Gebühr in Höhe <strong>von</strong> 1% zu zahlen. Im Hinblick auf den Wert der Software werden sich der<br />
Auftraggeber, also beispielsweise der Softwarehersteller, <strong>und</strong> das Notariat im Einzelfall<br />
einigen müssen.<br />
Bei der Entscheidung für eine Hinterlegung muss aber beachtet werden, dass es aus<br />
technischen Gründen recht einfach ist, den der Software zugr<strong>und</strong>e liegenden Source<br />
Code zu verändern. Dieses würde im Streitfall den Beweis erheblich erschweren, dass ein<br />
Dritter die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt hat.<br />
Von ganz entscheidender Bedeutung ist jedenfalls aus rechtlicher Sicht die Erstellung<br />
einer entsprechenden Verwahrungsvereinbarung mit dem Notar oder der sonstigen zur<br />
Verwahrung berufenen Stelle. In dieser Vereinbarung ist genau <strong>und</strong> detailliert zu<br />
beschreiben, unter welchen Voraussetzungen die hinterlegende Stelle die Software<br />
herauszugeben hat. Typischerweise wird eine Herausgabe im Falle der Insolvenz bzw.<br />
der Beantragung eines Insolvenzverfahrens beim Softwarehersteller vorgesehen.<br />
Für Datenbanken <strong>und</strong> <strong>Multimedia</strong>-Werke, die in Form einer CD-ROM hinterlegt werden<br />
können, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Hinterlegung <strong>von</strong> Software.<br />
7.1.7 Technische Schutzsysteme<br />
Es existieren diverse Möglichkeiten, auf technischem Weg eine Vervielfältigung zu<br />
erschweren oder eine solche auszuschließen bzw. eine Urheberrechtsverletzung<br />
verfolgbar zu machen. Diese so genannten „Retrievalsysteme“ erlauben, nachdem in den<br />
Quell- bzw. Programmcode einer Software bestimmte Daten eingestellt wurden, unter<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 91
Zuhilfenahme intelligenter Suchagenten die vervielfältigten Seiten <strong>und</strong> Softwareprogramme<br />
wieder aufzufinden.<br />
Eine einfache, aber häufig auch wirksame Schutzmaßnahme gegen ungewollten Zugriff<br />
ist natürlich die Vergabe <strong>von</strong> Passwörtern.<br />
7.1.8 Vertraulichkeitsvermerk<br />
Ein Vertraulichkeitsvermerk zeigt an, dass die unbefugte Verwertung gegen das<br />
Wettbewerbsrecht verstoßen kann. Die Formulierung könnte lauten:<br />
„Vertraulich. Unbefugte Verwertung <strong>und</strong> Weitergabe an Dritte nach § 18 UWG untersagt.“<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 92
Checklisten zu den einzelnen Kapiteln<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 93
1 <strong>Management</strong><br />
1.1 Sind die Rollen im <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong><br />
verteilt?<br />
1.1.1 Wer ist der offizielle V&R-Manager des Projektes? (In der<br />
Regel ist es der Projektleiter)<br />
1.1.2 Wer ist der zuständige Jurist?<br />
1.1.2.1 Hochschuljurist<br />
1.1.2.2 Externer Jurist<br />
1.1.3 Wer berät in Sachen Verwertung? (Hochschule, externe<br />
<strong>Verwertungs</strong>einrichtung, z. B. Verlag?)<br />
1.2 Sind die Zuständigkeiten der Verantwortlichen geklärt <strong>und</strong> ist<br />
die Aufgabenverteilung aufeinander abgestimmt? (in Klammer<br />
unsere Empfehlung der Aufgabenverteilung)<br />
1.2.1 Wer aus der Projektgruppe ist Sprachrohr gegenüber dem<br />
Hochschuljuristen bzw. Urheberrechts-/Medienbeauftragten,<br />
der Hochschulverwaltung, den Lizenzgebern (Verlagen,<br />
Softwarefirmen) <strong>und</strong> Kooperationspartnern? (V&R-<br />
Manager)<br />
1.2.2 Wer steuert den V&R-Prozess <strong>und</strong> legt die Dokumentation<br />
des V&R-<strong>Management</strong>s an? (V&R-Manager)<br />
1.2.3 Wer steuert den V&R-Prozess <strong>und</strong> wirkt auf die<br />
Vertragsabschlüsse hin? (V&R-Manager)<br />
1.2.4 Wer definiert die <strong>Verwertungs</strong>ziele? (V&R-Manager, Jurist<br />
<strong>und</strong> Verwerter)<br />
1.2.5 Wer verfasst <strong>und</strong>/oder prüft Verträge zur Einlizenzierung<br />
<strong>von</strong> Fremdbeiträgen <strong>und</strong> zur Auslizenzierung?<br />
(Hochschuljurist oder externer Rechtsanwalt, V&R-<br />
Manager)<br />
1.2.6 Wer leistet die Vertragsverhandlungen mit Lizenzgebern<br />
<strong>und</strong> Kooperationspartnern? (V&R-Manager, Verwerter)<br />
1.2.7 Wer kalkuliert Personal <strong>und</strong> Kosten für das V&R-<br />
<strong>Management</strong> (z. B. Kosten für externe Rechtsanwälte,<br />
Lizenzgebühren für Fremdbeiträge)? (Verwerter <strong>und</strong> V&R-<br />
Manager)<br />
1.2.8 Wer verfasst die Statusberichte zur Dokumentation?<br />
(Hochschuljurist oder externer Rechtsanwalt)<br />
1.2.9 Wer sucht Kooperationspartner? (Verwerter)<br />
1.2.10 Wer verhandelt <strong>Verwertungs</strong>verträge <strong>und</strong> überwacht die<br />
Einhaltung der <strong>Verwertungs</strong>verträge? (Verwerter)<br />
1.3 Hat der V&R-Manager eine Qualifizierung im V&R-<br />
<strong>Management</strong>?<br />
1.3.1 Besuch eines einschlägigen Workshops?<br />
Ja Bemerkungen<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 94
2 <strong>Verwertungs</strong>ziele<br />
2.1 Welche Ergebnisse sollen verwertet werden?<br />
2.1.1 Konzeption<br />
2.1.2 <strong>Multimedia</strong>-Werk, einzelne Teile daraus<br />
2.1.3 Datenbank, einzelne Teile daraus etc.<br />
2.1.4 Software<br />
2.1.5 etc.<br />
2.2 Ist das zu verwertende Ergebnis im Team erarbeitet worden?<br />
2.2.1 Liegt Miturheberschaft vor?<br />
2.2.2 Liegt eine Werkverbindung vor?<br />
2.2 Wie sind die <strong>Verwertungs</strong>ziele des Projektes?<br />
2.2.1 Inhaltlich:<br />
2.2.1.1 Für welche Nutzungsarten sollen <strong>Rechte</strong><br />
weitergegeben werden? Online-Nutzung, Offline-<br />
Nutzung, CD-ROM, Print, Senderechte<br />
2.2.1.2 Sind Download-Möglichkeiten <strong>von</strong> einzelnen<br />
Texten, Videos für Endnutzer vorgesehen?<br />
2.2.2 Räumlich:<br />
2.2.2.1 Nur innerhalb der Hochschule(n)<br />
2.2.2.2 außerhalb des Hochschulbereiches<br />
2.2.2.3 international<br />
2.2.2.4 etc.<br />
2.2.3 Personell: Wer ist der (End-)K<strong>und</strong>e?<br />
2.2.3.1 Studenten<br />
2.2.3.2 Firmen<br />
2.2.3.3 Weiterbildungseinrichtung<br />
2.2.3.4 etc.<br />
2.2.4 Zeitlich:<br />
2.2.4.1 Limitierung auf wenige Jahre<br />
2.2.4.2 Unbegrenzt<br />
2.2.5 Kommerziell? Nicht kommerziell?<br />
2.2.6 Einfaches Nutzungsrecht<br />
2.2.7 Ausschließliches Nutzungsrecht<br />
2.3 Welche Nutzungsrechte sind erforderlich?<br />
2.3.1 Verbreitungsrecht<br />
2.3.2 Vervielfältigungsrecht<br />
2.3.3 Bearbeitungsrecht/Synchronisationsrecht<br />
2.3.4 Recht zur öffentlichen Wiedergabe/Online- <strong>und</strong> Abrufrecht<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 95
2.4 <strong>Verwertungs</strong>wege<br />
2.4.1 Durch wen könnte verwertet werden?<br />
2.4.1.1 <strong>Verwertungs</strong>agentur<br />
2.4.1.2 Kooperationspartner in der Wirtschaft<br />
2.4.1.3 Hochschuleigene <strong>Verwertungs</strong>agenturen<br />
2.4.2 Sind bereits Gespräche geführt worden?<br />
2.4.3 Gibt es bereits Interessenten an Lizenzen?<br />
2.5 Bestehen Auflagen <strong>von</strong> anderer Seite in Bezug auf die<br />
Verwertung?<br />
2.5.1 Öffentliche Fördergeldgeber<br />
2.5.2 Private Drittmittelgeber<br />
2.5.3 Beeinflussen diese das <strong>Verwertungs</strong>ziel?<br />
2.5.3.1 Nutzungsrechte für Forschung <strong>und</strong> Lehre<br />
verbleiben an der Hochschule etc.<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 96
3 <strong>Rechte</strong> der Projektbeteiligten<br />
(Beschäftigte der Hochschule <strong>und</strong> sonstige Beteiligte/Vergütungsfragen)<br />
Name des Projektbeteiligten:<br />
__________________________________________________<br />
__________________________________________________<br />
3.1 Beschäftigte der koordinierenden Hochschule?<br />
3.1.1 Angestellter oder Beamter?<br />
3.1.1.1 Professor<br />
3.1.1.2 Wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftlicher<br />
Mitarbeiter<br />
3.1.1.3 Hiwi<br />
3.1.2 Ist eine gesonderte Abtretungserklärung notwendig?<br />
3.1.3 Ist eine gesonderte Abtretungserklärung bereits<br />
abgeschlossen worden?<br />
3.1.4 Liegen die erforderlichen Nutzungsrechte aufgr<strong>und</strong> des<br />
Beschäftigungsvertrages <strong>und</strong>/oder der Abtretungserklärung<br />
eindeutig bei der koordinierenden Hochschule?<br />
3.2 Sonstige Beteiligte?<br />
3.2.1 Mitglied der Hochschule ohne Beschäftigungsverhältnis<br />
3.2.1.1 Freier Doktorand<br />
3.2.1.2 Diplomand<br />
3.2.1.3 Stipendiat<br />
3.2.1.4 Studierende<br />
3.2.2 Beschäftigter einer anderen Hochschule<br />
3.2.3 Firmenangehöriger<br />
3.2.4 Freier Autor, Fotograf etc.<br />
3.2.5 Besteht ein sonstiges Vertragsverhältnis?<br />
3.2.5.1 Werkunternehmer<br />
3.2.5.2 Freier Mitarbeiter<br />
3.2.5.3 etc.<br />
3.2.6 Liegen die erforderlichen Nutzungsrechte aufgr<strong>und</strong> des<br />
Vertragsverhältnisses <strong>und</strong>/oder einer Abtretungserklärung<br />
eindeutig bei der koordinierenden Hochschule?<br />
Ja Bemerkungen<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 97
3.3 Sind die Verträge <strong>von</strong> einem Juristen hinsichtlich der<br />
ausreichenden Reichweite (Art <strong>und</strong> Umfang) der<br />
Nutzungsrechte geprüft worden?<br />
3.3.1 Reichen die Nutzungsrechte für das definierte<br />
<strong>Verwertungs</strong>ziel aus?<br />
3.4 Kosten<br />
3.4.1 Bei Hochschulbeschäftigten: Ist neben dem Gehalt eine<br />
zusätzliche „angemessene Vergütung“ erforderlich?<br />
3.4.2 Bei Externen: Höhe der Kosten für die Nutzungsrechte<br />
3.4.3 Wie hoch ist das Kostenrisiko für nicht angemessene<br />
Vergütung?<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 98
3.5 Überblick über Verträge <strong>von</strong> Beschäftigten<br />
Hochschulbeschäftigte<br />
Name des Hochschulbeschäftigten<br />
Abtretung erfolgt automatisch durch<br />
Beschäftigungsverhältnis<br />
Abtretungserklärung ist notwendig<br />
Abtretungserklärung liegt vor<br />
<strong>Verwertungs</strong>ziel 1 (z. B. nicht<br />
kommerzielle Verwertung) ist durch<br />
die Abtretungserklärung möglich<br />
<strong>Verwertungs</strong>ziel 2 (z. B.<br />
kommerzielle Verwertung) ist durch<br />
die Abtretungserklärung möglich<br />
Kosten für zusätzliche Vergütung<br />
Sonstige Beteiligte<br />
Name des sonstigen Beteiligten<br />
Vertrag ist abgeschlossen<br />
<strong>Verwertungs</strong>ziel 1 (z. B. nicht<br />
kommerzielle Verwertung) ist durch<br />
die Abtretungserklärung möglich<br />
<strong>Verwertungs</strong>ziel 2 (z. B.<br />
kommerzielle Verwertung) ist durch<br />
die Abtretungserklärung möglich<br />
Kosten für Nutzungsrechte<br />
1<br />
1<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 99<br />
2<br />
2<br />
3<br />
3<br />
4<br />
4<br />
etc.<br />
etc.
4 Fremdbeiträge<br />
Name/Nr. des Fremdbeitrages/der Fremdbeiträge:<br />
__________________________________________________<br />
__________________________________________________<br />
4.1 Um welche Werkart handelt es sich bei den einzelnen<br />
Fremdbeiträgen?<br />
Sprachwerk<br />
Computerprogramme<br />
Musik<br />
Bildende Kunst<br />
Lichtbildwerk/Fotografie<br />
Filmwerke<br />
Wissenschaftliche oder technische Darstellung<br />
Übersetzung <strong>und</strong> Bearbeitung<br />
Sammelwerk<br />
Datenbankwerk<br />
Amtliches Werk<br />
<strong>Multimedia</strong>-Produkt (Datenbank/Sammelwerk)<br />
Werbematerial<br />
Links/Linksammlung (Datenbank/Sammelwerk)<br />
4.2 Welche Fremdbeiträge sind ohne explizit eingeräumte<br />
Nutzungsrechte verwendbar?<br />
Ist das Werk „gemeinfrei“?<br />
4.2.1 Liegt überhaupt eine schöpferische Leistung vor?<br />
4.2.2 Handelt es sich um ein amtliches Werk?<br />
4.2.3 Ist der urheberrechtliche Schutz bereits abgelaufen?<br />
Liegt eine „freie“ Benutzung des Werkes vor?<br />
4.2.4 Dient das fremde Werk lediglich als Inspiration?<br />
4.2.5 Wird das Werk in eine andere Kunstform übertragen?<br />
Liegt eine urheberrechtliche Ausnahme vor?<br />
4.2.6 Werden die Fremdbeiträge als Zitate verwendet?<br />
4.2.7 Bilder <strong>von</strong> <strong>Werken</strong> an öffentlichen Plätzen<br />
4.2.8 Unwesentliches Beiwerk<br />
4.2.9 Tagesberichterstattung<br />
4.2.10 Ist bei der öffentlichen Wiedergabe eines erschienenen<br />
Werkes der Erwerbszweck ausgeschlossen?<br />
Ja Bemerkungen<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 100
4.2.11 Werden diese zum privaten <strong>und</strong> sonstigen eigenen<br />
Gebrauch verwendet?<br />
4.2.11.1 Für Prüfungen an Hochschulen?<br />
4.2.11.2 Schul- <strong>und</strong> Unterrichtsgebrauch?<br />
4.2.11.3 Tagesfragen?<br />
4.3 Handelt es sich um einen Fremdbeitrag, der durch technische<br />
Schutzmaßnahmen nicht zugänglich ist?<br />
4.4 Steht der <strong>Rechte</strong>inhaber der Fremdbeiträge fest?<br />
4.4.1 Urheber?<br />
4.4.2 Im Falle des Todes des Urhebers: Rechtsnachfolger?<br />
4.4.3 Verlage?<br />
4.4.4 <strong>Verwertungs</strong>gesellschaften?<br />
4.4.5 Datenbankbetreiber? Datenbankurheber? Autoren der<br />
Elemente?<br />
4.4.6 Filmhersteller?<br />
4.4.7 Softwarelieferanten?<br />
4.4.8 Andere Firmen?<br />
4.4.9 Müssen die Nutzungsrechte bei mehreren <strong>Rechte</strong>inhabern<br />
eingeholt werden?<br />
4.4.10 Gibt es Fremdbeiträge, bei denen der Urheber nicht<br />
ermittelt werden konnte?<br />
4.4.11 Gibt es Indizien, dass die Lizenzkette Lücken aufweist <strong>und</strong><br />
damit der Lizenznehmer ein Nichtberechtigter wäre?<br />
4.5 Sind bei der Verwendung der Fremdbeiträge<br />
Urheberpersönlichkeitsrechte betroffen?<br />
4.5.1 Veröffentlichungsrecht?<br />
4.5.2 Recht des Urhebers auf Namensnennung? Verbot der<br />
Beseitigung der vorhandenen Urhebernennung?<br />
4.5.3 Recht auf Integrität des Werkes (Änderung, Entstellung,<br />
Vernichtung)?<br />
4.5.4 Besteht das Risiko der Ausübung des Rückrufrechtes des<br />
Urhebers?<br />
4.6 Sind <strong>Rechte</strong> am eigenen Bild betroffen?<br />
4.7 Sind Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrecht<br />
betroffen?<br />
4.7.1 Bestimmte Ausgaben (Wissenschaftliche Ausgaben,<br />
Nachgelassene Werke)<br />
4.7.2 Lichtbilder<br />
4.7.3 Ausübende Künstler<br />
4.7.4 Veranstalter <strong>von</strong> Darbietungen ausübender Künstler<br />
4.7.5 Hersteller <strong>von</strong> Tonträgern<br />
4.7.6 Sendeunternehmen<br />
4.7.7 Datenbankhersteller<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 101
4.8 Wurde ein Lizenzvertrag geschlossen?<br />
4.8.1 Welche Bereiche sind in dem Lizenzvertrag geregelt?<br />
4.8.1.1 Präambel (Tatsächliche Situation, in der die<br />
<strong>Rechte</strong> übertragen werden)<br />
4.8.1.2 Genaue Bestimmung des Vertragsgegenstandes<br />
4.8.1.3 Definition der Nutzungsarten <strong>und</strong> der<br />
Nutzungsrechte<br />
4.8.1.4 Vergütung für die Überlassung des<br />
Nutzungsrechtes<br />
4.8.1.5 Freistellung der Haftung des Lizenzgebers<br />
gegenüber dem Lizenznehmer für<br />
Rechtsverletzung durch das übertragene Recht<br />
4.8.1.6 Ausschluss des Rückrufrechtes innerhalb der<br />
ersten fünf Jahre<br />
4.8.1.7 Kündigung des Lizenzvertrages<br />
4.8.1.8 Gegebenenfalls Nennung <strong>von</strong> Gründen, die eine<br />
ordentliche oder außerordentliche Kündigung<br />
rechtfertigen<br />
Verhältnis nach Beendigung des Vertrages bzw.<br />
allgemeine Klauseln (Geheimhaltungspflicht,<br />
Vernichtung <strong>von</strong> Unterlagen, Rückgabe <strong>von</strong><br />
Vertragsgegenständen, Salvatorische Klausel,<br />
Schriftform, ggf. anwendbares Recht, ggf.<br />
Gerichtsstand)<br />
4.9 Sind alle im <strong>Verwertungs</strong>ziel/in den <strong>Verwertungs</strong>zielen<br />
definierten <strong>und</strong> notwendigen Nutzungsrechte eingeholt?<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 102
4 Überblick über die Verwertbarkeit der einzelnen<br />
Fremdbeiträge<br />
Nummer/Titel des Fremdbeitrages<br />
Zu verwenden, ohne dass<br />
Nutzungsrechte eingeholt werden<br />
müssen<br />
Nutzungsrechte sind eingeholt<br />
Nutzungsrechte müssen eingeholt<br />
werden<br />
<strong>Verwertungs</strong>ziel 1 (z. B. nicht<br />
kommerzielle Verwertung) ist durch<br />
die Verträge über die<br />
Nutzungsrechte eingeschränkt<br />
<strong>Verwertungs</strong>ziel 2 (z. B.<br />
kommerzielle Verwertung) ist durch<br />
die Verträge über die<br />
Nutzungsrechte eingeschränkt<br />
Kosten für die Nutzungsrechte<br />
Ungeklärte Fragen (Beschreibung<br />
siehe Checkliste)<br />
1<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 103<br />
2<br />
3<br />
4<br />
etc.
5 Kooperationen<br />
Kooperationspartner:<br />
__________________________________________________<br />
__________________________________________________<br />
5.1 Kooperationsvertrag<br />
Liegt ein Kooperationsvertrag vor?<br />
Wenn ja, welche Punkte sind geregelt?<br />
5.1.1 Vertragspartner<br />
5.1.2 Vorbemerkung/Präambel<br />
5.1.3 Vertragsgegenstand<br />
5.1.4 Durchführung<br />
5.1.5 Unteraufträge<br />
5.1.6 Vorbestehendes geistiges Eigentum<br />
5.1.7 <strong>Rechte</strong> an den Arbeitsergebnissen<br />
5.1.8 Veröffentlichungen<br />
5.1.9 Vertraulichkeit/Geheimhaltung<br />
5.1.10 Haftung<br />
5.1.11 Vergütung/Kosten<br />
5.1.12 Laufzeit/Dauer des Vertrages<br />
5.1.13 Wettbewerbsverbot<br />
5.1.14 Kündigung/Ausscheiden eines Vertragspartners<br />
5.1.15 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/<br />
Schiedsgerichtsbarkeit<br />
5.1.16 Sonstiges<br />
5.1.17 Inkrafttreten des Vertrages<br />
5.2 Sorgen die kooperierenden Hochschulen/Partner ihrerseits für<br />
ein korrektes <strong>Verwertungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rechte</strong>-<strong>Management</strong>?<br />
5.3 Kann/Können mit dem Kooperationsvertrag das <strong>Verwertungs</strong>ziel/die<br />
<strong>Verwertungs</strong>ziele erreicht werden?<br />
Ja Bemerkungen<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 104
6 Haftung<br />
6.1 Ist die Haftung für Rechtsverletzungen geklärt?<br />
6.1.1 Wer ist der Provider?<br />
6.1.2 Welche Tätigkeit übt der Provider aus?<br />
6.1.2.1 Hält er eigene Inhalte bereit? (Content-Provider)<br />
6.1.2.2 Hält er fremde Inhalte bereit? (Hosting-Provider)<br />
6.1.2.3 Vermittelt er lediglich den Zugang zum Internet?<br />
(Access-Provider)<br />
6.1.2.4 Bietet er Linksammlungen an?<br />
6.1.2.5 Bietet er Suchmaschinen an?<br />
6.2 Sind die Angaben zur Anbieterpflicht erfüllt?<br />
6.2.1 Allgemeine Pflichten des Anbieters<br />
6.2.2 Kommerzielle Angebote<br />
6.2.3 Journalistisch-redaktionelle Angebote<br />
6.3 Sind den Verantwortlichen die Ansprüche bei<br />
Rechtsverletzungen bekannt?<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 105
7 Schutz des eigenen Produktes<br />
7.1 Gibt es Schutzmaßnahmen, die greifen bzw. die eingesetzt<br />
werden?<br />
7.1.1 Patentierbarkeit<br />
7.1.2 Schutz als Datenbank<br />
7.1.3 Software<br />
7.1.4 Copyrightvermerk<br />
7.1.5 Geheimhaltungsvereinbarung<br />
7.1.6 Hinterlegung beim Notar<br />
7.1.7 Technische Schutzsysteme<br />
7.1.8 Vertraulichkeitsvermerk<br />
© Kratt/<strong>TLB</strong>, Stand 2/2004 106