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Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld

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G R U N D S I C H E R U N GF Ü R A R B E I T S U C H E N D E<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>/<strong>Sozialgeld</strong>


VorwortDieses Merkblatt dient der allgemeinen Information; eskann nicht alle Bestimmungen erschöpfend behandeln.Hier finden Sie die wichtigsten Besonderheiten undVoraussetzungen für einen Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong> und <strong>Sozialgeld</strong>. Es informiert Sie auch über zusätzlicheLeistungen in besonderen Fällen, über Ihre Sozialversicherungund – keine Rechte ohne Verpflichtungen – auchüber das, was Sie beachten und befolgen müssen, wennSie Leistungen beantragt haben.Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird getragen vonder Bundesagentur für Arbeit (den örtlichen Agenturen fürArbeit) und den kreisfreien Städten und Kreisen (kommunaleTräger).Die kommunalen Träger sind zuständig für— die Leistungen für Unterkunft und Heizung,— die Kinderbetreuungsleistungen,— die Schuldner- und Suchtberatung,— die psychosoziale Betreuung,— die Übernahme von besonderem, einmaligem Bedarf(etwa die Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung)und— die Leistungen für Bildung und Teilhabe.Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für alle übrigenLeistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dassind insbesondere:— Dienstleistungen: Alle auf den Arbeitsmarkt bezogenenLeistungen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.Dazu gehören zum Beispiel informieren, beraten, vermitteln,die Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildungund das Anbieten von Arbeitsgelegenheiten.Sie erhalten dabei umfassende Unterstützung durch eineAnsprechpartnerin/einen Ansprechpartner, die/der Ihnenpersönlich zugeordnet ist.— Geldleistungen: Die Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts aller in einer Bedarfsgemeinschaftlebenden Personen: <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> für erwerbsfähigeLeistungsberechtigte oder <strong>Sozialgeld</strong> für nicht erwerbsfähigePersonen sowie zusätzliche Leistungen bei bestimmtemMehrbedarf.2


— Sozialversicherung: Die Zahlung von Beiträgen zurKranken- und Pflegeversicherung, die Unfallversicherungsowie die Meldung von Zeiten des Bezuges von <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong> zur Rentenversicherung in bestimmten Fällen.— Sachleistungen: Zum Beispiel Gutscheine bei Leistungsminderungoder Wegfall der Leistung.In den meisten Gebieten haben sich die Agenturen fürArbeit und die kommunalen Träger zur gemeinsamen Aufgabenerledigungzusammengeschlossen und gemeinsameEinrichtungen gebildet, damit Sie nur eine Stelle aufsuchenmüssen.Von 110 kommunalen Trägern werden alle Aufgaben alleinwahrgenommen, auch die der Agentur für Arbeit. Zusätzlichzu ihren eigenen Aufgaben zahlen diese so genanntenkommunalen Träger dann das <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> aus undsind für die Integration der Leistungsbezieher in dasErwerbsleben verantwortlich. Seit 01.01.2011 tragensowohl die gemeinsamen Einrichtungen als auch die zugelassenenkommunalen Träger die BezeichnungJobcenter.Über das für Ihren Wohnort zuständige Jobcenter informierenSie sich bitte vor Ort.Hinweise:— Die Fördermöglichkeiten nach dem Sozialgesetzbuch <strong>II</strong>I(SGB <strong>II</strong>I) stehen Ihnen grundsätzlich auch dann zur Verfügung,wenn Ihnen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch<strong>II</strong> (SGB <strong>II</strong>) zustehen sollten. Sie haben auchdann Anspruch auf Beratung und Vermittlung durch dieAgenturen für Arbeit, wenn Ihr Antrag auf Leistungen nachdem SGB <strong>II</strong> abgelehnt wurde.3


Das Wichtigste vorweg:— Leistungen der Grundsicherung müssen Sie beantragen.Stellen Sie möglichst bald den Antrag bei dem zuständigenJobcenter, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.— Für Tage vor der Antragstellung können Sie grundsätzlichkeine Leistungen erhalten. Der Antrag auf Leistungen zurSicherung des Lebensunterhaltes wirkt jedoch auf denErsten des Monats zurück. Das bedeutet, dass Sie, wennalle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, trotz derAntragstellung z. B. am 15. des Monats schon ab dem1. des Monats <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> erhalten können. Bittebeachten Sie dabei, dass auch Ihr Einkommen/Vermögenab diesem Zeitpunkt berücksichtigt wird und dass fürbestimmte Leistungen (z. B. für die Erstausstattung beiSchwangerschaft und Geburt oder für die neuen Leistungenzur Bildung und Teilhabe - ausgenommen persönlicherSchulbedarf -) ein gesonderter Antrag zu stellen ist.— Sie können den Antrag ohne Einhaltung einer Formschriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen, umerst einmal keinen Verlust zu riskieren. Daneben erforderlicheAntragsunterlagen können Sie (möglichst vollständigund zeitnah) auch nachreichen.— Wenn Sie für einen gemeinsamen Haushalt (Bedarfsgemeinschaft)einen Antrag stellen, so gilt der Antrag auchfür die anderen mit Ihnen lebenden Personen. BeachtenSie aber, dass jede Person in Ihrem Haushalt, die das 25.Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag stellenmuss, wenn sie nicht Ihre Partnerin/Ihr Partner ist. IhreKinder oder die Kinder Ihrer Partnerin/Ihres Partners müssenalso einen eigenen Antrag stellen, sobald sie das 25.Lebensjahr vollendet haben!— Die Leistung wird im Regelfall überwiesen. Sie benötigenalso ein Konto.— Einkommen und Vermögen über dem Freibetrag werdenauf die Leistung angerechnet.— Bei Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> sind Sie versichert(Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung) oder erhalten,wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind,einen Zuschuss für eine eigene Absicherung.— Wenn Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen undIhnen hierfür die Mittel fehlen, können Sie ein Einstiegsgeldbekommen.4


— Wenn Sie Erwerbseinkommen haben, werden bestimmteTeile davon nicht beim <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> angerechnet;diese Teile verringern also nicht die zu zahlende Leistung.— Eine Erwerbstätigkeit können Sie auch länger als15 Stunden pro Woche ausüben, ohne dass Sie denAnspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> verlieren.— Für Ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungeneinen Kinderzuschlag erhalten; dieser muss bei derzuständigen Familienkasse gesondert schriftlich beantragtwerden.— Wenn Sie Leistungen erhalten wollen, gehört es zu IhrenPflichten, dass Sie und alle erwerbsfähigen MitgliederIhrer Bedarfsgemeinschaft alle Möglichkeiten nutzen, IhreHilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden und dassSie aktiv an allen angebotenen Maßnahmen mitwirken.— Sie sind auf Aufforderung verpflichtet, sich persönlich zumelden oder zu einer ärztlichen oder psychologischenUntersuchung zu erscheinen.— Außerdem müssen Sie an jedem Werktag für IhreAnsprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner unter der vonIhnen angegebenen Anschrift erreichbar sein und daszuständige Jobcenter täglich aufsuchen können.— Als Empfänger von Leistungen sind Sie verpflichtet, jedeArbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlichin der Lage sind.— Bei Pflichtverletzungen ohne anerkannten wichtigenGrund kann das <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> gekürzt werden, auchmehrfach. Es kann auch ganz wegfallen.— Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z. B.Erzielung von Einkommen, Auszug eines Mitglieds derBedarfsgemeinschaft, Änderung der Adresse, Bezug vonRenten etc.) müssen Sie unverzüglich anzeigen.— Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung ist steuerfrei.5


InhaltKapitelSeite1. Grundsicherung 91.1 Zusammenhänge einfach erklärt 91.2 Was versteht man unter einerBedarfsgemeinschaft? 101.3 Antrag auf Leistungen stellen 112. Kinderzuschlag 132.1 Voraussetzung des Kinderzuschlags 132.2 Zusätzliche Bildungs- und Teilhabeleistungen 142.3 Antragstellung 153. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt alsvorrangiges Ziel 163.1 Fördern und Fordern 163.2 Hilfe aus einer Hand 173.3 Hilfen, um Arbeit zu finden 183.4 Welche Leistungen gibt es? 193.5 Sie vereinbaren Ihre Eingliederungsleistungen 203.6 Welche Arbeit ist Ihnen zumutbar? 203.7 Arbeitssuche im Ausland 224. Ihr Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> 234.1 Wer hat Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>? 234.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 244.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 244.2 Welche Leistungen gibt es? 244.3 Höhe des Regelbedarfs zur Sicherungdes Lebensunterhalts 254.4 Mehrbedarfe 264.5 Leistungen für Unterkunft und Heizung 274.5.1 Angemessene Kosten 274.5.2 Besonderheiten bei Umzug aus demHaushalt der Eltern 284.6 Abweichende Leistungen in Notfällen 294.6.1 Darlehen bei besonderem Bedarf 294.6.2 Sachleistungen als Regelbedarf 294.6.3 Einmalige Leistungen 304.7 Wann, wie und wie lange wird gezahlt? 304.7.1 Kostenfreie Überweisung auf ein Konto 324.7.2 Zahlung, wenn Sie kein Konto haben 324.7.3 Bewilligungsdauer 334.8 Pfändung des Anspruchs auf Leistung 335. <strong>Sozialgeld</strong> 345.1 Wer bekommt <strong>Sozialgeld</strong>? 345.2 Welche Leistungen gibt es beim <strong>Sozialgeld</strong>? 346. Wie wirken sich Einkommen undVermögen aus? 356.1 Erwerbstätigkeit und <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> 366


KapitelSeite7. Einkommen 377.1 Einkommen, das zu berücksichtigen ist 377.2 Vom Einkommen abzuziehende Beträgeund Freibeträge 377.3 Einkommen, das nicht zu berücksichtigen ist 417.4 Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) 427.5 Zeitpunkt der Einkommensanrechnung 428. Vermögen 438.1 Was gilt als Vermögen? 438.2 Vom Vermögen abzuziehen sind 448.3 Nicht als Vermögen zu berücksichtigen 458.4 Absehen von sofortigerVermögensverwertung 469. Leistungen für Bildung und Teilhabe 479.1 Welche Leistungen gibt es? 479.1.1 Schulausflüge und mehrtägigeKlassenfahrten 479.1.2 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 479.1.3 Angemessene Lernförderung 489.1.4 Zuschuss zur gemeinschaftlichenMittagsverpflegung 489.1.5 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 489.1.6 Schülerbeförderungskosten 489.2 Wie werden die Leistungen erbracht? 499.3 Antragstellung 4910. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit 5011. Soziale Sicherung 5111.1 Kranken- und Pflegeversicherung 5111.2 Familienversicherung 5311.3 Unfallversicherung 5411.4 Rentenversicherung 5411.5 Meldung von Zeiten ohne Leistungsbezugan die Rentenversicherung 5512. Zuschuss zu Beiträgen 5612.1 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen 5612.2 Zuschuss zur Kranken-/Pflegeversicherung,um Bedürftigkeit zu vermeiden 5612.3 Zusatzbeitrag zur Krankenkasse 5713. Was Sie unbedingt beachten müssen 5813.1 Grundpflichten und Folgen vonPflichtverletzungen 5813.2 Pflicht zur persönlichen Meldung 5913.3 Urlaub 607


KapitelSeite14. Sanktionen 6114.1 Kürzung und Wegfall des<strong>Arbeitslosengeld</strong>es <strong>II</strong>/<strong>Sozialgeld</strong>es 6114.2 Wiederholte Pflichtverletzung 6114.3 Sanktionen bei Verletzen der Meldepflicht 6214.4 Dauer der Sanktionen 6214.5 Keine Folgen bei wichtigem Grund 6214.6 Strengere Folgen für Leistungsberechtigteunter 25 Jahren 6314.7 Sanktionen bei <strong>Sozialgeld</strong> 6315. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten 6416. Wie werden Ansprüche gegen Drittebehandelt? 6617. Datenschutz 6718. Nachweis des Leistungsbezuges gegenüberanderen Behörden 6919. Bescheide und wie Sie dagegen vorgehenkönnen (Rechtsbehelfe) 708


Grundsicherung11.1 Zusammenhänge einfach erklärtSeit 1. Januar 2005 gibt es Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch<strong>II</strong> (SGB <strong>II</strong>). Neben Dienstleistungen und Sachleistungengehören dazu insbesondere <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> und<strong>Sozialgeld</strong>. <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> können alle erwerbsfähigenPersonen erhalten, wenn sie leistungsberechtigt sind; Personen,die nicht erwerbsfähig sind, können <strong>Sozialgeld</strong> erhalten.<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> oder <strong>Sozialgeld</strong> sind Leistungen, die eineGrundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten sollen.Wie die Bezeichnung „Grundsicherung“ zeigt, ist damit eineAbsicherung des Mindestbedarfes gemeint, eine Sicherungdes Existenzminimums, das zum Leben notwendig ist. DieseAbsicherung ist für alle gedacht, die dafür zu wenige oderkeine eigenen Mittel haben.Was dem Einzelnen dabei mindestens zusteht, hat derGesetzgeber in so genannten Regelbedarfen festgelegt. Hateine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommenals diese Regelbeträge, kann sie grundsätzlich Leistungenerhalten. Arbeitslosigkeit ist nicht vorausgesetzt. Leistungenkann man auch erhalten, wenn man zu wenig verdient,gleichgültig, ob man als Arbeitnehmer oder als Selbstständigererwerbstätig ist.Natürlich kann es nicht sein, dass man Leistungen be zieht,obwohl man vermögend ist. Darum besteht kein Anspruchauf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>, wenn man verwertbares Vermögenbesitzt, das einen höheren Wert hat als die zu gewährendenFreibeträge. Aber nicht jeder Vermögensgegenstandwird berücksichtigt. Ebenso wird Einkommen nur berück -sichtigt, das höher ist als bestimmte Freibeträge. Einzelheitenhierzu folgen unter den Punkten 6 - 8.<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> und <strong>Sozialgeld</strong> werden aus Steuern finanziert,nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Beide sind alsonicht davon abhängig, ob Sie vorher versicherungspflichtiggearbeitet haben. Die Höhe der Leistung ist damit auch vonkeinem vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern nurdavon, was Sie zum Leben mindestens brauchen und nichtselbst aufbringen können. Deshalb können Sie bei HilfebedürftigkeitLeistungen beantragen, auch wenn Sie bisherkeine Sozialversicherungsbeiträge zahlen mussten.9


11.2 Was versteht man unter einerBedarfsgemeinschaft?Bei der Berechnung der Leistungen wird eine einzelneerwerbsfähige Person oder eine so genannte Bedarfsgemeinschaftbetrachtet. Leben mehrere Personen im gleichenHaushalt mit Erwerbsfähigen zusammen und betreiben denHaushalt wirtschaftlich gemeinsam, werden eventuell allezusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt. Wer zueiner Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB <strong>II</strong> festgelegt.Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörendenPersonen mit ihren persönlichen Verhältnissen(Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnungeinbezogen. Das heißt: Einkommen einer Person ist inder Berechnung auch für weitere Personen der Bedarfsgemeinschafteinzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleichstatt.Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen;er kann aber auch zu höheren Leistungen führen, wenndie Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum Lebenhaben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt vonErwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wenn sie zurBedarfsgemeinschaft gehören, und zwar <strong>Sozialgeld</strong> - nichtSozialhilfe. Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch(SGB X<strong>II</strong>) ist hier nachrangig.Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.Als Partnerin/Partner von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:— die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte,— die/der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin/Lebenspartner,— eine Person, die mit der leistungsberechtigten Personin einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt,dass nach verständiger Würdigung der wechselseitigeWille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zutragen und füreinander einzustehen (Partnerin/Partnerin Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft).Die unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigtenoder der Partnerin/des Partners,wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendethaben.Vater und/oder Mutter und gegebenenfalls die Partnerin/derPartner eines erwerbsfähigen, unverheiratetenKindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendethat, wenn diese selbst nicht erwerbsfähig sind.10


1Sind Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie dennoch mitihren unverheirateten, noch nicht 25 Jahre alten Kinderneine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens einKind erwerbsfähig, also mindestens 15 Jahre alt ist.Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragenund füreinander einzustehen, wird zum Beispiel vermutet,wenn die Partner länger als ein Jahr zu sam menlebenoder mit einem gemeinsamen Kind zusam menleben oderKinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder befugtsind, über Einkommen oder Vermögen der/des Anderen zuverfügen. Wenn diese Kriterien zutreffen, wird eine Verantwortungs-und Einstandsgemeinschaft angenommen. Solltedies dennoch nicht zutreffen, können die Betroffenen dasGegenteil nachweisen.Gegen eine solche Gemeinschaft spricht - auch wenn diegleiche Wohnung bewohnt wird -, dass die Haushaltegetrennt geführt werden, dass jeder für sich einkauft undkocht, seine Wäsche selbst wäscht, dass keine gemeinsamangeschafften Möbel oder Hausratsgegenstände vorhandensind und dass jeder sein Leben im Wesentlichen ohneRücksicht auf den Anderen gestaltet (Beispiel: Wohngemeinschaft).Eine Bedarfsgemeinschaft kann nicht nur zwischen Mannund Frau bestehen, sondern auch zwischen gleichgeschlechtlichenPartnern, und zwar auch dann, wenn derenPartnerschaft nicht eingetragen ist.Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Bedarfsgemeinschaftbesteht (mit der Folge einer gemeinsamen Berechnungder Leistungen). Dies kann nur Ihr Jobcenter zuverlässigfür Sie ermitteln.Zum Beispiel bildetein unverheiratetes, noch nicht 25 Jahre altes Kind, dasselbst ein Kind hat, oderein Kind allein, welches das 25. Lebensjahr vollendethat,eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn es selbstnoch einem Haushalt mit Anderen angehört.1.3 Antrag auf Leistungen stellenLeistungen der Grundsicherung müssen Sie beantragen.Sie können den Antrag schriftlich, telefonisch oder auchpersönlich und auch für die anderen Mitglieder der11


1Bedarfsgemeinschaft stellen. Die erforderlichen Antragsunterlagenmüssen Sie aber in jedem Fall - möglichst zeitnahund vollständig - nachreichen.Stellen Sie den Antrag bei dem zuständigen Jobcenter, indessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.Stellen Sie den Antrag so schnell wie möglich. Bitte beachtenSie, dass Ihr Antrag auf den Ersten des Antragsmonatszurückwirkt und Sie für Zeiten davor keine Leistungenerhalten können.Um Leistungsunterbrechungen im laufenden Bezug zu vermeiden,beachten Sie bitte auch, dass Sie den Weiterbewilligungsantragrechtzeitig vor Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnittesbei dem zuständigen Jobcenter stellen.Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalteswirkt auf den Ersten des Monats zurück. Das bedeutet:Wenn Sie Ihren Leistungsantrag beispielsweise am 20.eines Monats stellen, können Sie bereits ab dem erstenTag des Monats lebensunterhaltssichernde Leistungenerhalten. Das ggf. zu berücksichtigende Einkommen undVermögen wird auch zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt.Für bestimmte Leistungen (z. B. für die Erstausstattung derWohnung oder die neuen Bildungs- und Teilhabeleistungen- ausgenommen „Schulstarterpaket“ -) ist ein gesonderterAntrag erforderlich; informieren Sie sich deshalb im konkretenFall bei Ihrem Jobcenter.Wenn Sie einen Antrag stellen, so gilt der Antrag auch fürdie mit Ihnen zusammen in der Bedarfsgemeinschaft(siehe Punkt 1.2) lebenden Personen.Bitte beachten Sie: Sie müssen einen eigenen Antragstellen, wenn Sie zwar im Haushalt mit Anderen leben,aber nicht zu deren Bedarfsgemeinschaft gehören.Beispiel: Ihre Kinder oder die Kinder Ihrer Partnerin/IhresPartners müssen einen eigenen Antrag stellen, wenn dieKinder das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben! Auchein noch nicht 25-jähriges Kind, das selbst ein Kind hatoder mit einer Partnerin/einem Partner zusammenlebt,muss einen eigenen Antrag stellen!12


Kinderzuschlag2Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, mit derKinderarmut von Kindern bis zur Vollendung des 25. Le -bensjahres vermieden werden soll. Der Kinderzuschlagbeträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind. Zusätzlichkönnen Bezieherinnen/Bezieher des Kinderzuschlags fürihre Kinder auch Leistungen zur Bildung und Teilhabeerhalten.2.1. Voraussetzungen des KinderzuschlagsAnspruch auf Kinderzuschlag haben Alleinerziehendeund Elternpaare für ihre unverheirateten, unter 25 Jahrealten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wennfür diese Kindergeld bezogen wird,die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenzeerreichen,das zu berücksichtigende Vermögen die Höchsteinkommensgrenzenicht übersteigt undder Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlagund eventuell zustehendem Wohngeldgedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeits -losen geld <strong>II</strong>/<strong>Sozialgeld</strong> besteht.Für Elternpaare gilt eine Mindesteinkommensgrenze inHöhe von 900 Euro, für Alleinerziehende von 600 Euro.Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elter -lichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeits -losen geld <strong>II</strong> und dem prozentualen Anteil an den angemessenenWohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie demGesamtkinderzuschlag zusammen.Der Kinderzuschlag wird grundsätzlich jeweils für sechsMonate bewilligt.Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen (wobeiKindergeld oder anteiliges Wohngeld nicht mitgerechnetwerden), vermindert sich der Kinderzuschlag. Sofern derKinderzuschlag für mehrere Kinder in Betracht kommt,werden die gegebenenfalls individuell geminderten Beträgezu einem Gesamtkinderzuschlag zusammengefasst.Auf den verbleibenden (Gesamt-) Kinderzuschlag wird dasEinkommen und Vermögen der Eltern angerechnet, das dieBemessungsgrenze übersteigt. Einkünfte aus eigener13


2Erwerbstätigkeit oberhalb der Bemessungsgrenze mindernden Kinderzuschlag um 5 Euro für je 10 volle Euro; anderesEinkommen oder Vermögen wird in voller Höhe abgezogen.Wenn Anstrengungen unterlassen werden, Einkommeneines Kindes (z. B. Unterhalt) zu erzielen, besteht fürdieses Kind kein Anspruch auf Kinderzuschlag.Der errechnete Kinderzuschlag muss zusammen mit anderemEinkommen und Vermögen der Familie und evtl. zustehendemWohngeld ausreichen, den Bedarf der gesamtenFamilie sicherzustellen, so dass kein Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong>/<strong>Sozialgeld</strong> besteht.Bei Personen, die Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft,Alleinerziehung, Behinderung, kostenaufwändiger Ernährung,dezentraler Warmwassererzeugung oder unabweisbare,laufende besondere Mehrbedarfe in Härtefällen beanspruchen,können diese bei der Feststellung, ob Hilfebedürftigkeitvermieden wird, außer Acht gelassen werden.Dadurch wird die Situation dieser Antragsteller bei derPrüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag besondersberücksichtigt. Der Zugang zur Leistung Kinderzuschlagwird erleichtert. Wird Hilfebedürftigkeit nur unter Außerachtlassungvon zustehenden Mehrbedarfen vermiedenund der Anspruch auf Kinderzuschlag geltend gemacht,muss der Antragsteller auf die Inanspruchnahme vonSGB <strong>II</strong>-/SGB X<strong>II</strong>-Leistungen verzichten.2.2. Zusätzliche Bildungs- und TeilhabeleistungenFamilien können zusätzlich zum Kinderzuschlag Leistungenfür Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen.Im Einzelnen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaketfolgende Leistungen: eintägige Ausflüge von Schuleoder Kindertagesstätte, mehrtägige Klassenfahrten vonSchule oder Kindertagesstätte, persönlicher Schulbedarf,Beförderung von Schülerinnen und Schülern zurSchule, Lernförderung, Zuschuss zur Mittagsverpflegungin der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowieLeistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellenLeben in der Gemeinschaft.14


22.3. AntragsstellungKinderzuschlag muss gesondert schriftlich beantragt werden.Für Zeiten vor der Antragstellung wird kein Zuschlagerbracht. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichzuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit undim Internet unter www.familienkasse.de.Dort erhalten Sie auch das Merkblatt „Kinderzuschlag“,das ausführliche Informationen zu diesem Thema enthält.Wenn Sie nur einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellthaben, ein Anspruch darauf aber nicht besteht, können Siemit Wirkung für die Vergangenheit einen Antrag auf<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> stellen. Sie müssen diesen Antragunverzüglich nach dem Monat stellen, in dem die Entscheidungbindend geworden ist; am besten also sofort.Die Bildungs- und Teilhabeleistungen können unter Vor -lage des Ihnen erteilten Bescheids über den bewilligtenKinderzuschlag bei der zuständigen kommunalenStelle beantragt werden.15


3Wiedereingliederung in denArbeitsmarkt als vorrangiges ZielGeldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfennur erbracht werden, wenn Hilfebedürftigkeit nicht aufandere Weise beseitigt werden kann.Mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des Sozialgesetzbuches<strong>II</strong> sollen alle Erwerbsfähigen so gefördertwerden, dass sie künftig ihren eigenen und den Lebensunterhaltihrer Angehörigen - möglichst unabhängig von derGrundsicherung - aus eigenen Mitteln und eigenen Kräftenbestreiten können.Deshalb sind die Leistungen zur Grundsicherung insbesonderedarauf gerichtet, dass:Ihre Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit vermiedenoder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeitverkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringertwird,Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wiederhergestelltwird,Nachteilen entgegengewirkt wird, die auf Ihr Geschlechtzurückzuführen sind,Ihre familiären Lebensverhältnisse berücksichtigt werden;insbesondere dann, wenn Sie Kinder erziehen oderpflegebedürftige Angehörige betreuen,Nachteile überwunden werden, die auf eine Behinderungzurückzuführen sind,undAnreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeitgeschaffen und aufrechterhalten werden.3.1 Fördern und FordernUm Sie möglichst rasch in Arbeit zu bringen, können Leistungenzur beruflichen oder sozialen Eingliederung erbrachtwerden. In einem ausführlichen Gespräch wird mit Ihnengemeinsam eine Analyse Ihrer Situation durchgeführt. Mitden dabei gewonnenen Erkenntnissen werden ein persönlichesZiel und der Weg dorthin in einer Eingliederungsvereinbarungfestgelegt. Ihre persönliche Ansprechpartnerinbzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner wird Sie auf diesemWeg begleiten und Sie unterstützen. In schwierigen Fällenunterstützt Sie eine besonders geschulte Fallmanagerinbzw. ein besonders geschulter Fallmanager. Sie/Er weiß,wo Sie sich beraten lassen können und was Sie unternehmenmüssen, um Probleme zu überwinden und eine neue16


3Chance auf eine Beschäftigung zu bekommen. Sie - undalle erwerbsfähigen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft- haben alle Möglichkeiten zu nutzen, um IhreHilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Siehaben sich in erster Linie selbst aktiv um die BeendigungIhrer Erwerbslosigkeit zu bemühen und aktiv an allenangebotenen Maßnahmen mitzuwirken, die dieses Zielunterstützen.Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,zur Qualifizierung sowie Angebote für geringfügigeBeschäftigung oder Arbeitsgelegenheiten müssen Sie nutzen.Es stehen aber auch Maßnahmen wie Schuldnerberatung,Suchtberatung oder psychosoziale Betreuung zuIhrer sozialen Integration zur Verfügung. Welche Maßnahmenfür Sie in Betracht kommen, wird zwischen Ihnen undIhrer Ansprechpartnerin/Ihrem Ansprechpartner in derEingliederungsvereinbarung festgelegt.Bitte beachten Sie: Sollten Sie eine Eingliederungsvereinbarungnicht abschließen, können erforderliche Maßnahmendurch einen Verwaltungsakt festgelegt werden. WennSie an den vereinbarten Aktivitäten nicht mitwirken, kanndies weitreichende Folgen haben, wie zum Beispiel dieMinderungen oder sogar den Wegfall der Leistungen (siehePunkt 14).Wenn Sie unter 25 Jahre alt sowie erwerbsfähig sind undHilfe benötigen, werden Sie durch ein intensives Betreuungsangebotund besondere Maßnahmen gefördert.Jungen Menschen soll dadurch eine rasche Integration inArbeit ermöglicht werden. Eine Ablehnung der gemeinsamerarbeiteten Angebote führt zu direkten leistungsrechtlichenKonsequenzen.3.2 Hilfe aus einer HandDie Leistungen werden nach Möglichkeit „aus einer Hand“erbracht. Das bedeutet, dass sowohl die Wiedereingliederungin den Arbeitsmarkt als auch die finanziellen Leistungenselbst dann von nur einem Träger (Jobcenter) erbrachtwerden, wenn an sich die Agenturen und die kommunalenTräger für unterschiedliche Leistungen zuständig wären.Dafür sorgt die Bildung von gemeinsamen Einrichtungen.17


33.3 Hilfen, um Arbeit zu findenUm Sie wieder in Arbeit zu bringen, können für Sie besondereEingliederungsleistungen vorgesehen werden, wennsie erforderlich sind, um Hilfebedürftigkeit zu vermeidenoder zu beseitigen, sie zeitlich zu verkürzen oder in derHöhe möglichst gering zu halten. Ihre persönlicheAnsprechpartnerin/Ihr persönlicher Ansprechpartnerbeurteilt, ob solche Leistungen bei Ihnen erforderlich sind.Sie/Er wird bei der Entscheidung, ob und welche Leistungenzur Eingliederung in Arbeit angebracht sind, insbesondereIhre persönliche Eignung berücksichtigen, aber auchIhre individuelle Lebenssituation, Ihre familiäre Situationsowie die voraussichtliche Dauer Ihrer Hilfebedürftigkeit;und sie/er wird einbeziehen, ob eine Eingliederung inArbeit dauerhaft möglich sein wird. Vorrangig wird sie/erMaßnahmen einsetzen, die die unmittelbare Aufnahmeeiner Erwerbstätigkeit ermöglichen.Wenn Sie als erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/r nochnicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird Ihnen -zeitnah nachdem Sie einen Antrag gestellt haben - eineArbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit angeboten.Wenn Sie keinen Beruf erlernt haben und Ihnenauch keine Ausbildung vermittelt werden kann, wird daraufhingewirkt, dass eine Ihnen vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheitauch zur Verbesserung Ihrer beruflichen Kennt -nisse und Fähigkeiten beiträgt.Junge Menschen können zur Vorbereitung einer Ausbildungmit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gefördertwerden. Im Rahmen der berufsvorbereitendenBildungsmaßnahme haben junge Menschen einen Rechtsanspruchauf die Vorbereitung auf den nachträglichenErwerb des Hauptschulabschlusses, sofern nicht bereitsfeststeht, dass sie aufgrund ihrer individuellen Möglichkeitennicht in der Lage sein werden, den Hauptschulabschlussdurch die Vorbereitung voraussichtlich zu erreichen.Bei Erwachsenen besteht der Rechtsanspruch imRahmen einer beruflichen Weiterbildung, wenn eine erfolgreicheTeilnahme an der Maßnahme erwartet werden kannund die entsprechenden Fördervoraussetzungen erfülltsind.18


3Sofern Sie innerhalb der letzten zwei Jahre keine laufendenGeldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachdem SGB <strong>II</strong>I oder SGB <strong>II</strong> bezogen haben, erhalten Sieunverzüglich nachdem Sie einen Antrag gestellt haben, einAngebot zur Unterstützung Ihrer Eingliederung in Arbeit.3.4 Welche Leistungen gibt es?Zur Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einerversicherungspflichtigen Beschäftigung können die notwendigenund angemessenen Kosten übernommen werden.Welche Kosten dies im Einzelnen sein können, besprechenSie bitte, bevor diese entstehen, mit Ihrer persönlichenAnsprechpartnerin/Fallmanagerin bzw. Ihrem persönlichenAnsprechpartner/Fallmanager.Neben Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltswerden insbesondere folgende Dienstleistungen angeboten:Vermittlung und Beratung,Erweiterte Berufsorientierung,Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement, wenn Siebesondere Unterstützung und Beratung bei der BewältigungIhrer Probleme benötigen (z. B. Sucht- undSchuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Betreuungvon Kindern oder häusliche Pflege von Angehörigen),Sozialpädagogische Begleitung und organisatorischeUnterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung undBerufsausbildungsvorbereitung,Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses,Förderung aus dem Vermittlungsbudget zur Anbahnungoder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigenBeschäftigung,Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,Förderung der Selbständigkeit,Förderung der Berufsausbildung oder Ausbildungsvorbereitung,Förderung der beruflichen Weiterbildung,Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,Förderung der Teilhabe behinderter Menschen amArbeitsleben,Eingliederungs- und Beschäftigungszuschüsse an Arbeitgeberfür langzeitarbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigtemit Vermittlungshemmnissen,Eingliederungszuschüsse und -gutscheine für ältereArbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,19


3Einstiegsqualifizierung,Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigungoder Arbeitsgelegenheit in der Entgelt variante,Zuschüsse an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zurAufnahme einer niedrig entlohnten sozialversicherungspflichtigenBeschäftigung,Einstiegsgeld zusätzlich zur Arbeitsaufnahme oder wennSie sich selbständig machen,Vermittlungsgutscheine.Darüber hinaus können weitere Leistungen im Rahmen derso genannten Freien Förderung erbracht werden, wenn siezu Ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind.Bei den genannten Leistungen handelt es sich in der Regelum Leistungen, die Ihnen das Jobcenter nach pflichtgemäßemErmessen einräumen kann; Sie haben auf diese aberkeinen Rechtsanspruch (den gibt es nur bei einigenLeistungen). Nutzen Sie in jedem Fall die Möglichkeit derpersönlichen Vorsprache, um die für Sie relevanten Förderleistungenmit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin/Fallmanagerinbzw. Ihrem persönlichen Ansprechpartner/Fallmanagerzu besprechen.3.5 Sie vereinbaren Ihre EingliederungsleistungenIhre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicherAnsprechpartner und Sie vereinbaren und legen fest, wieIhre Mitwirkung bei den Bemühungen um Arbeit aussehensoll (also wie, wann und wie oft Sie selbst aktiv werdenmüssen), welche Leistungen bzw. Maßnahmen für Sie vorgesehenwerden und welche Leistungen Dritter Sie beantragenmüssen. An dieser so genannten Eingliederungsvereinbarungwirken Sie also aktiv mit. Die Vereinbarung sollfür 6 Monate abgeschlossen werden. Danach ist eine neueVereinbarung abzuschließen. Eine Anpassung an gewünschteoder notwendige Änderungen ist jederzeit möglich.3.6 Welche Arbeit ist Ihnen zumutbar?Als Empfängerin/Empfänger von Leistungen der Grundsicherungfür Arbeitsuchende sind Sie verpflichtet, jede Arbeitanzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich inder Lage sind. Davon gibt es Ausnahmen, nämlich dann:20


3wenn das Ausüben einer Arbeit die Erziehung Ihres Kindesoder des Kindes Ihrer Partnerin oder Ihres Partnersgefährden würde, falls das Kind jünger als drei Jahre ist(ist das Kind älter, gilt die Erziehung in der Regel nichtals gefährdet, wenn eine Betreuung in einer Tageseinrichtungoder in Tagespflege oder auf sonstige Weisesichergestellt ist),wenn Ihre bisher überwiegende Arbeit besondere körperlicheAnforderungen gestellt hat und die neu aufzunehmendeArbeit es wesentlich erschweren würde, diebisherige Tätigkeit künftig wieder auszuführen,wenn die Pflege einer/eines Angehörigen sich nicht mitder Ausübung einer Arbeit vereinbaren lässt und diePflege nicht auf andere Weise sichergestellt werdenkann,wenn ein sonstiger wichtiger Grund nachgewiesen werdenkann.Kein wichtiger Grund, eine Arbeit abzulehnen, ist es,wenn die Arbeit nicht Ihrer früheren Tätigkeit oder IhrerAusbildung entspricht,wenn sie gegenüber Ihrer Ausbildung als geringerwertiganzusehen ist,wenn der Ort der Beschäftigung weiter entfernt ist alsfrüher,wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind alsfrüher,wenn eine andere Erwerbstätigkeit dafür beendet werdenmuss (Ausnahme: Hilfebedürftigkeit kann mit derTätigkeit künftig beendet werden).Wird ein Lohn angeboten, der niedriger ist als der geltendeTarif oder das am Ort übliche Entgelt, ist die Arbeit nur dannnicht zumutbar, wenn die Entlohnung - weil sie zu niedrig ist- gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.Grundsätzlich müssen Ihre persönlichen Interessen gegenüberden Interessen der Allgemeinheit zurückstehen,sofern nicht eine der genannten Ausnahmen vorliegt.Diese Grundsätze gelten für die Teilnahme an Maßnahmenzur Eingliederung in Arbeit entsprechend.Auch wenn für Sie eine Ausnahme bezüglich der Zumutbarkeiteiner angebotenen Arbeit zutrifft, kann es sinnvollsein, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten an der Beseitigung21


3der Ausnahmesituation mitzuwirken und sich beispielsweiseum einen Betreuungsplatz auch für Ihr unter drei Jahrealtes Kind zu bemühen.Beachten Sie den Punkt 14 in diesem Merkblatt(Sanktionen).3.7 Arbeitsuche im AuslandWenn Sie <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> zusätzlich zum <strong>Arbeitslosengeld</strong>von der Agentur für Arbeit beziehen und sich zurArbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums(EWR) oder in die Schweiz begeben, haben Sie grundsätzlichdie Möglichkeit, das deutsche <strong>Arbeitslosengeld</strong> im Auslandfür einen bestimmten Zeitraum weiter zu beziehen.Bitte informieren Sie sich dann vor Ihrer Abreise bei derAgentur für Arbeit über die Voraussetzungen und das Verfahren.Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt „<strong>Arbeitslosengeld</strong>und Auslandsbeschäftigung“. Das Merkblatt erhaltenSie bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur vor Ort oder imInternet unter www.arbeitsagentur.de.Die Weitergewährung von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> währendder Arbeitsuche im Ausland ist nicht möglich.22


Ihr Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>44.1 Wer hat Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong>?Anspruch haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigtenPersonen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegtenAltersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren, wenn siesich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.Als Ausländerin bzw. Ausländer können Sie Leistungenerhalten, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung inDeutschland erlaubt ist oder diese Erlaubnis möglich wäre.Für die ersten drei Monate Ihres Aufenthalts erhalten Siejedoch grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB <strong>II</strong>.Von diesem Ausschluss ist nicht betroffen, wer in derBundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmein bzw. Ar -beitnehmer oder Selbständige bzw. Selbständiger freizügigkeitsberechtigtist. Das gleiche gilt für Fälle unfreiwilligerArbeitslosigkeit oder der unverschuldeten Einstellungeiner selbständigen Tätigkeit nach mehr als einem JahrTätigkeit. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit nach wenigerals einem Jahr Beschäftigung bleibt der Status nur fürdie Dauer von sechs Monaten unberührt.Auch erhalten Sie als Ausländerin bzw. Ausländer keine Leis -tungen, wenn Sie sich nur zum Zweck der Arbeitsuche inDeutschland aufhalten (diese Ausnahme gilt dann auch fürdie Familienangehörigen) oder wenn Ihnen Leistungen nach§ 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zustehen.Bleiberecht, „Altfallregelung“:Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach den §§ 104 a,104 b bzw. 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) könnenLeistungen nach dem SGB <strong>II</strong> erhalten.Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einererwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einerBedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushaltzusammen leben und den Haushalt wirtschaftlichgemeinsam betreiben (siehe auch Punkt 1.2).Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Altersoder Knappschaftsausgleichsleistungen beziehen oder ineiner stationären Einrichtung (dazu zählen in der Regel auch23


4Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneten Freiheitsentzuges)untergebracht sind. Wer voraussichtlichweniger als 6 Monate in einem Krankenhaus untergebrachtist, kann davon abweichend Leistungen erhalten. Auch Auszubildende,Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer berufsvorbereitendenBildungsmaßnahme und Studentinnen/Studentenerhalten in der Regel keine Leistungen.4.1.1 Wer ist erwerbsfähig?Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie unter den üblichenBedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens3 Stunden täglich erwerbstätig sein können undnicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbareZeit daran gehindert sind. Sie gelten auch als erwerbsfähig,wenn Ihnen eine Erwerbstätigkeit vorübergehendnicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen derErziehung eines Kindes unter 3 Jahren oder der Pflegeeiner bzw. eines Angehörigen.4.1.2 Wer ist hilfebedürftig?Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt undden der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebendenPersonen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berück -sichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könnenund Sie die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesonderevon Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleis -tungen erhalten.Ob das Einkommen und Vermögen der Mitglieder IhrerBedarfsgemeinschaft so zu berücksichtigen ist, dass Hilfebedürftigkeitganz, teilweise oder vorübergehend nichtgegeben ist, können Sie unter den Punkten 6, 7 und 8nachlesen.4.2 Welche Leistungen gibt es?Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong>.Die Leistungen umfassen:den Regelbedarf,Mehrbedarfe undden Bedarf für Unterkunft und Heizung.24


4Dazu kommt - wenn die entsprechenden Voraussetzungenerfüllt sind - ein Anspruch auf Leistungen für Bildung undTeilhabe (siehe hierzu auch Punkt 9).Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Personmindern die zustehende Geldleistung, soweit sie be -stimmte Freibeträge übersteigen.4.3 Höhe des Regelbedarfs zurSicherung des LebensunterhaltsDie Ausgangssituation: Ihr Lebensunterhalt - eventuell auchder von Angehörigen Ihrer Bedarfsgemeinschaft - ist nichtsichergestellt. Nach dem SGB <strong>II</strong> sind Sie und Ihre Angehörigenhilfebedürftig, wenn Sie die Grundbeträge der folgendenTabelle aus eigenen Mitteln monatlich nicht aufbringenkönnen; dann können Sie den fehlenden Betrag als <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong>/<strong>Sozialgeld</strong> bekommen. Der Regelbedarf decktlaufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berück -sichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugungvon Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen destäglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabeam sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.Darüber hinaus gibt es in bestimmten Fällen Leis -tungen für Mehrbedarfe und ggf. besondere Bedarfe(Punkt 4.4).Höhe der Regelbedarfe•alleinStehende•alleinErziehende•Volljährige mitminderjährigemPartner•volljährigePartner•Volljährige biszur Vollendungdes 25. Lebensjahres(18-24 Jahre)•Personen unter25 Jahren, dieohne Zusicherungdes kom-munalen Trägersumziehen(15-24 Jahre)•Kinder bzw.Jugendliche im15. Lebensjahr(14 Jahre) biszur Vollendungdes 18.Lebens jahres•minderjährigePartner(14 - 17 Jahre)•Kinder abBeginn des 7.Lebensjahresbis zur Vollendung des 14.Lebensjahres(6 –13 Jahre)•Kinder bis zurVollendung des6. Lebensjahres(0 – 5 Jahre)374 Euro337 Euro299 Euro287 Euro*251 Euro*219 Euro* Nach der neuen Berechnung der Regelbedarfe würden sich geringere Beträgeergeben. Es werden jedoch diese Beträge weiter gewährt (Vertrauensschutz).25


4Anpassung der RegelbedarfeDie Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahresmittels eines ausgewogenen Mixes von Preis- und Lohn -indikatoren fortgeschrieben.4.4 MehrbedarfeFür Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedecktwerden, kann zusätzlich ein so genannter Mehrbedarfberücksichtigt werden.Diesen Aufschlag (eventuell auch feste pauschale Beträge)zum Regelbedarf gibt es für folgende Personen:Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche:17 Prozent,Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16Jahren oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammenjedoch höchstens 60 Prozent,Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nachdem SGB IX beziehungsweise dem SGB X<strong>II</strong> erhalten:35 Prozent,Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründenkostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diesenachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessenerHöhe.Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für denpersönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als dermaßgebende Regelbedarf für Alleinstehende. Unterbestimmten Voraussetzungen können weitere besondereBedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände übereinen länger andauernden Zeitraum entstehen und nichtvermeidbar sind, berücksichtigt werden. Leistungsberechtigte,die Warmwasser durch in der Unterkunft installierteVorrichtungen erzeugen (dezentrale Warmwasseraufbereitung),erhalten einen Mehrbedarf nach einem bestimmtenProzentsatz des Regelbedarfs.26


44.5 Leistungen für Unterkunft undHeizung4.5.1 Angemessene KostenKosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sieangemessen sind, in der Regel in Höhe der tatsächlichenAufwendungen übernommen und an Sie ausgezahlt. Siesind verpflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechendzu verwenden. Wenn nicht sicher ist, dass Sie das Geldauch entsprechend verwenden, kann das Jobcenter Zahlungenauch direkt an den Vermieter oder an einen anderenEmpfangsberechtigten leisten. Eine Direktüberweisungan die Vermieterin/den Vermieter kann auch auf IhrenAntrag erfolgen.Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung,dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auchdie damit verbundenen Belastungen (z. B. angemesseneSchuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung,Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen).Auch die unabweisbaren Aufwendungen fürInstandhaltung und Reparatur können unter gewissenUmständen als Bedarf anerkannt werden. Nicht dazugehören die Tilgungsraten, mit denen letztlich Vermögenaufgebaut wird, was mit dem Zweck einer Fürsorgeleistungnicht vereinbar ist.Wenn die Aufwendungen höher als angemessenen sind,dann sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichstzu senken. Dann kann unter Umständen auch einUmzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden.Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnungunangemessen groß und die Aufwendungen unangemessenhoch sind. Darüber entscheidet Ihr Jobcenter.Sollte bei Ihnen ein Umzug notwendig sein, werden diehöheren Kosten Ihrer Unterkunft solange gezahlt, bis Ihnenein Umzug möglich ist oder zugemutet werden kann, in derRegel jedoch für längstens 6 Monate.Außerdem kann Ihr bisher zuständiges Jobcenter dieKosten für das Beschaffen der neuen Wohnung und dieUmzugskosten und das künftig zuständige Jobcenter dieMietkaution (diese in der Regel als Darlehen) für Sie übernehmen.27


4Beachten Sie bitte: Bevor Sie einen Vertrag über eineneue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vomörtlich zuständigen Jobcenter eine Einverständniserklärungfür die künftigen Aufwendungen einzuholen.Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug dieKosten der Unterkunft erhöhen, werden nur die bisherigenKosten weiter erbracht.Wenn Sie Leistungen für Unterkunft und Heizung erhaltenund schon Miet- und/oder Heizkosten schuldig gebliebensind, dann können Sie zum Begleichen der Schulden einDarlehen erhalten, damit Ihre Unterkunft gesichert ist.Allerdings müssen Sie eventuell vorhandenes Vermögen -auch innerhalb des Grundfreibetrages, vgl. Punkt 8.2 -zuvor für die Schuldentilgung einsetzen.Neben den genannten Leistungen besteht kein Anspruchauf Wohngeld.Können Sie jedoch durch den Bezug von Wohngeld IhreHilfe bedürftigkeit oder - wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaftleben - die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaftbeseitigen oder vermeiden, sind Sie verpflichtet,einen Wohngeldantrag zu stellen.Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeldnach dem SGB <strong>II</strong>I oder Leistungen nach demBundesausbildungsförderungsgesetz erhalten oder nurwegen der Anrechnung von Einkommen/Vermögen nichterhalten, können einen Zuschuss zu den ungedecktenangemessenen Kosten der Unterkunft erhalten.4.5.2 Besonderheiten bei Umzug ausdem Haushalt der ElternWenn Sie unverheiratet sind, das 25. Lebensjahr noch nichtvollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehenwollen, dann können Sie Miete und Heizkosten für dieneue Unterkunft nur erhalten, wenn Sie zuvor eine so genannteZusicherung Ihres bisherigen Jobcenters einholen. ZiehenSie in den Zuständigkeitsbereich eines neuen Jobcenters um,benötigen Sie auch dessen Zusicherung.28


4Sie erhalten die Zusicherung, wennschwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleibenin der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesenwird,der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung inden Arbeitsmarkt erforderlich ist,nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.Bitte beachten Sie: Diese Zusicherung müssen Sie vordem Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunfteinholen; eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihnen dies auseinem wichtigen Grund nicht zumutbar war.Ziehen Sie ohne die erforderliche Zusicherung um, dannerhalten Sie einen geringeren monatlichen Regelbedarf (vgl.Tabelle unter Punkt 4.3). Leistungen für Miete und Heizkostenwerden dann nicht erbracht. Auch Leistungen für dieErstausstattung der Wohnung - vgl. Punkt 4.6.3 - werdendann nicht übernommen.4.6 Abweichende Leistungen in Notfällen4.6.1 Darlehen bei besonderem BedarfIn besonderen Lebenslagen kann ein Bedarf entstehen, derIhren Lebensunterhalt gefährdet, den Sie aber nicht verhindernkönnen. In einer solchen Notsituation kann eineSachleistung (Anschaffungswert) oder Geldleistung alsDarlehen erbracht werden.Ein solcher unabweisbarer Bedarf kann zum Beispiel durchVerlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache oderdringend notwendige Wartungsarbeiten entstehen.Das Darlehen wird getilgt, indem monatlich 10 Prozent desmaßgeblichen Regelbedarfs abgezogen und weniger ausgezahltwerden (Aufrechnung).4.6.2 Sachleistungen als RegelbedarfDer Regelbedarf kann zum Teil oder auch ganz als Sachleis -tung (in Form von Gutscheinen) erbracht werden, wenn Siediesen zum Beispiel wiederholt zu schnell verbrauchen,29


4weil Ihre Lebensführung nicht der Höhe der Leistung angemessenist und wenn Sie zur Überbrückung ein zusätzlichesDarlehen beantragen. Solches „unwirtschaftlichesVerhalten“ liegt zum Beispiel sicher dann vor, wenn Sie diemonatlichen Leistungen bereits kurz nach der Auszahlungverbraucht haben.4.6.3 Einmalige LeistungenDer monatliche Regelbedarf ist für den laufenden Unterhaltvorgesehen.Daneben können einmalige Leistungen erbracht werden fürdie Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungbei Schwangerschaft und Geburt,die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischenSchuhen, die Reparaturen von medizinischen Gerätenund Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischenGeräten.Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oderauch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auchein Pauschalbetrag festgelegt werden.Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann,wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltserhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oderVermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken.Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monatenach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.4.7 Wann, wie und wie lange wirdgezahlt?Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werdenfür jeden Monat im Voraus gezahlt. Dabei werden allevollen Monate immer gleich mit 30 Kalendertagen berechnet.Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu,wird für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt.30


4Beispiele:Anspruch für Februar mit 28 Tagen:Anspruchsbeginn Sie erhalten Leistungenam 1. Februar: für 30 Tage = 30/30Anspruch endete Vom 17. bis 30. Tagab Beginn 17. Februar; haben Sie keinen AnspruchSie haben bereits für und daher für 14 Tage zu viel30 Tage Leistungen erhalten = 14/30erhalten:Anspruch für März mit 31 Tagen:Anspruch für März Sie haben im März nur fürendet ab Beginn 30 Tage Leistungen erhalten;des 31. März: der Anspruch ändert sich nicht.In der Regel steht Ihnen das überwiesene Geld am erstenArbeitstag des laufenden Monats zur Verfügung. Auf möglicheVerzögerungen auf dem Zahlungsweg (z. B. verspäteteGutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellungeiner Zahlungsanweisung) hat Ihr Jobcenter jedoch keinenEinfluss.Wie schnell Sie Ihre Leistungen bekommen, hängt auchdavon ab, wann Sie die Antragsunterlagen bei Ihrem Jobcenterabgeben. Dieses wird Ihren Antrag so rasch wiemöglich bearbeiten. Dazu ist aber eine gewisse Zeit nötig.Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigenUnterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erstdann kann Ihr Antrag bearbeitet werden.Wenn Sie einen Vorschuss auf die Leistung erhaltenhaben und sich später herausstellt, dass Ihr Anspruch niedrigerist oder Sie gar keinen Anspruch haben, müssenSie die überzahlte Leistung erstatten. Das gleiche gilt inder Regel, wenn Sie falsche Angaben gemacht haben unddeshalb eine zu hohe Leistung ausgezahlt wurde.Über Ihren Antrag entscheidet allein das zuständige Jobcenter.Dieses veranlasst auch die Überweisungen an Sieund führt alle Leistungsunterlagen. Wenden Sie sich daherbitte an Ihr Jobcenter, wenn Sie Fragen zur Überweisunghaben oder Auskünfte in Ihrer Leistungsangelegenheitwünschen. Nur dort kann Ihre Anfrage schnell bearbeitetwerden.31


44.7.1 Kostenfreie Überweisung auf einKontoDie Leistungen zur Grundsicherung erhalten Sie nur dannkostenfrei, wenn Sie die Geldleistungen auf ein Konto beieinem Geldinstitut in Deutschland überweisen lassen! Siemüssen dazu selbst Kontoinhaberin/Kontoinhaber oder -bei einem gemeinsamen Konto - zumindest Mitinhaberin/Mitinhabersein.Auf Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses habenalle Kreditinstitute, die üblicherweise Girokonten für alleBevölkerungsgruppen führen, für jeden Bürger auf Wunschein Girokonto (Guthabenkonto) bereitzustellen, wenn diesnicht aus besonderen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist.4.7.2 Zahlung, wenn Sie kein KontohabenWenn Sie kein Konto haben, wird Ihnen eine „Zahlungsanweisungzur Verrechnung“ zugeleitet. Diese Zahlungsanweisungkönnen Sie sich (oder eine von Ihnen beauftragtePerson) bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Postoder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen.Dadurch entstehen jedoch pauschal Kosten von 2,10 Euro,die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden!Sie werden nicht abgezogen, wenn Sie nachweisen,dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos ohneeigenes Verschulden bei einem Geldinstitut nichtmöglich ist.Von der Auszahlungsstelle werden aber bei einer Barauszahlung(zusätzlich) immer noch die folgenden Auszahlungsgebühreneinbehalten. Die Jobcenter haben hierauf keinenEinfluss!ZahlungsbetragGebührbis 50,– Euro 3,50 EuroÜber 50,– Euro bis 250,– Euro 4,00 EuroÜber 250,– Euro bis 500,– Euro 5,00 EuroÜber 500,– Euro bis 1.000,– Euro 6,00 EuroÜber 1.000,– Euro bis 1.500,– Euro 7,50 Euro32


4Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausgezahlt,sondern so lange angesammelt, bis der Betrag höher ist.Wurde allerdings schon länger als sechs Monate nichtsmehr ausbezahlt, wird auch ein Betrag unter zehn Euroangewiesen.4.7.3 BewilligungsdauerUm in überschaubaren Abständen prüfen zu können, ob dieVoraussetzungen für Ihren Anspruch noch stimmen, werdendie Leistungen in der Regel jeweils für sechs Monate bewilligt,außer es ist bekannt, dass die Voraussetzungen schonvorher wegfallen.4.8 Pfändung des Anspruchs aufLeistungAnsprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltssind in der Regel unpfändbar und können deshalbauch nicht übertragen oder verpfändet werden. Wird dieLeistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen,so kann der Zahlbetrag erst 14 Kalendertage nach der Gutschriftgepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstitutsverrechnet werden. Davor muss Ihnen das Geldinstitutdie Leistung auf Verlangen auszahlen. Dieser gesetzlichePfändungsschutz gilt nur noch bis zum 31.12.2011.Es kann jedoch für jede Person ein Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden,von dem bestimmte Freibeträge nicht gepfändet werdenkönnen. Bitte informieren Sie sich über die genauen Bedingungenbei Ihrer Bank und wandeln Sie ggf. rechtzeitig IhrGirokonto in ein Pfändungsschutzkonto um, um Ihre Geldleistungenvor dem Zugriff der Gläubiger im gesetzlichenUmfang zu schützen.Sollten bei Ihnen Pfändungen vom Girokonto oder beianderen Stellen von denen Sie Geld erhalten (z. B. Jobcenter)vorliegen, haben Sie die Möglichkeit bei den Amtsgerichtenhiergegen Vollstreckungsschutz zu beantragen.Über die Einzelheiten kann Sie beispielsweise die Schuldnerberatunginformieren.33


5<strong>Sozialgeld</strong>5.1 Wer bekommt <strong>Sozialgeld</strong>?Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einererwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einerBedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zurSicherung des Lebensunterhalts <strong>Sozialgeld</strong>, soweit sie keinenAnspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel desZwölften Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung im Alterund bei Erwerbsminderung) haben.<strong>Sozialgeld</strong> können auch Bezieher von Renten wegen teilweiserErwerbsminderung oder voller Erwerbsminderungauf Zeit erhalten.Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegenvoller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder diemaßgebliche Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahrenerreicht haben, haben keinen Anspruch auf <strong>Sozialgeld</strong>.5.2 Welche Leistungen gibt es beim<strong>Sozialgeld</strong>?Das <strong>Sozialgeld</strong> umfasst:den Regelbedarf,den Bedarf für Unterkunft und Heizung.Auch Bezieherinnen/Bezieher von <strong>Sozialgeld</strong> haben u. U.Anspruch auf Mehrbedarfe, auf Leistungen für Bildung undTeilhabe, besondere Bedarfe bzw. Gewährung von Darlehenbei unabweisbarem Bedarf (Punkt 4.6.1).Die Höhe der Regelbedarfe ergibt sich aus der Tabelle(Punkt 4.3).Die Leistungen für Mehrbedarfe entsprechen weitgehenddenen beim <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> (Punkt 4.4).Nicht erwerbsfähige behinderte Personen mit einem Ausweismit Merkzeichen „G“ können einen Mehrbedarf von17 Prozent des Regelbedarfs erhalten, wenn ihnen bisherkein anderer Mehrbedarf wegen Behinderung zusteht.34


Wie wirken sich Einkommen undVermögen aus?6Zur Erinnerung: Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts- <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> und <strong>Sozialgeld</strong> - werden nurgezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfebedürftig ist,wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt dermit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigennicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oderVermögen sichern kann. Das Prinzip ist einfach: Sie müssenzuerst eigene Mittel einsetzen, bevor Sie finanzielleHilfe erwarten können. Wenn Sie also Einkommen oderVermögen haben, dann kann die Hilfebedürftigkeit vorübergehend,teilweise oder ganz entfallen, je nachdem, wasIhnen vom Einkommen und Vermögen anzurechnen ist.Zu den eigenen Mitteln gehören:Ihr EinkommenEinkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oderGeldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art undHerkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung desLebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oderob sie einmalig oder wiederholt anfallen.Ihr VermögenAlles „Hab und Gut“, das Geld wert und verwertbar ist,unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder imAusland vorhanden ist.Das Sozialgesetzbuch <strong>II</strong> lässt Ihnen Freibeträge, sowohlbeim Einkommen, als auch beim Vermögen. Dazu siehePunkte 7 und 8.Werden auch Einkommen und Vermögen von anderenPersonen, die in meinem Haushalt leben, berücksichtigt?Alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (siehePunkt 1.2), werden bei der Berechnung der Leistungen miteinbezogen. Darum ist auch deren Einkommen und Vermögenzu berücksichtigen, also etwa Einkommen einer Partnerin/einesPartners (Ehegatten, Lebenspartners oder Partnerin Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). EinkommenIhrer unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, oder der Kinder Ihrer Partnerin/IhresPartners werden auf deren Bedarfe angerechnet.Wenn Sie selbst nicht verheiratet und unter 25 Jahrealt sind, ist auch Einkommen und Vermögen Ihrer Eltern35


6anzurechnen. Deshalb werden im Antrag sowie in den entsprechendenAnlagen zum Antrag, Fragen zu den weiterenPersonen gestellt die im Haushalt in Ihrer Bedarfsgemeinschaftleben.Bitte beachten Sie:Sie müssen Vermögen und Einkommen vollständig imAntrag bzw. in den entsprechenden Anlagen zum Antragangeben. Ob etwas davon zu berücksichtigen ist, entscheidetallein das Jobcenter nach dem Gesetz. Es istberechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben und die vonweiteren Personen im Haushalt zu überprüfen. Bittebeantworten Sie die Fragen im Antrag sorgfältig; fragenSie bei Zweifeln lieber nach. Gehen Sie nicht das Risikoein, Einkommen oder Vermögen zu verschweigen! DasJobcenter holt im Wege des automatisierten DatenabgleichsAuskünfte bei Dritten (z. B. dem Bundeszentralamtfür Steuern, bei Rentenversicherungsträgern) einund verwertet diese. So erfährt das Jobcenter beispielsweisevon nicht angezeigten Beschäftigungsverhältnissen.6.1 Erwerbstätigkeit und <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong><strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> können Sie auch dann erhalten, wennSie eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausüben, der erzielte Verdienstaber nicht ausreicht, um Ihren und den LebensunterhaltIhrer Familie sicherzustellen. Die beim <strong>Arbeitslosengeld</strong>geltende Grenze beim Nebeneinkommen von15 Stunden wöchentlich gilt beim <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> nicht.Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>! Ebensowenig gelten die beim <strong>Arbeitslosengeld</strong>maßgebenden Freibeträge. Hierzu beachten Siebitte Punkt 7.Erzielen Sie Einkommen aus einer nicht selbständigenBeschäftigung, sind Sie selbstverständlich verpflichtet,die für Sie günstigste Steuerklasse zu wählen, um dashöchstmögliche Nettoeinkommen zu erhalten.36


Einkommen77.1 Einkommen, das zu berücksichtigen istZum Einkommen gehören beispielsweise:Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbstän-digen Erwerbstätigkeit,Entgeltersatzleistungen wie <strong>Arbeitslosengeld</strong>, Elterngeld(wenn zuvor keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde)oder Krankengeld,Kapital- und Zinserträge,Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land undForstwirtschaft,Unterhaltsleistungen, Kindergeld,Renten, Einnahmen aus Aktienbesitz,Einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen,Erbschaften, Betriebskostenrückzahlungen).7.2 Vom Einkommen abzuziehendeBeträge und FreibeträgeVom Einkommen sind abzuziehen:a) Die darauf entfallenden Steuernwie zum Beispiel:Lohn-/Einkommensteuer,Solidaritätszuschlag,Kirchensteuer,Gewerbesteuer,Kapitalertragssteuer.b) Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherungin der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Das sind dieBeiträge zur:Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Rentenversicherung,Arbeitsförderungsowie die von versicherungspflichtigen Selbständigen imRahmen der Sozialversicherung gezahlten Pflichtbeiträge37


7für dieundAltershilfe für Landwirte,Handwerkerversicherung,Unfallversicherungdie Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung von freiwilligKrankenversicherten.c) Gesetzlich vorgeschriebene und angemesseneprivate VersicherungenGesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie zum Beispieldie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, können involler Höhe vom Einkommen abgesetzt werden.Für angemessene private Versicherungen werden bei Volljährigenpauschal 30 Euro monatlich abgesetzt. Bei Minderjährigenist diese Pauschale zu berücksichtigen, wenn deroder die Minderjährige eine entsprechende Versicherungtatsächlich abgeschlossen hat und diese nach Grund undHöhe angemessen ist.Für Leistungsberechtigte, die nicht pflichtversichert in der ge -setzlichen Krankenversicherung sind und von der gesetzlichenRentenversicherung befreit sind, fällt der Aufwand für angemesseneVersicherungen nicht unter die „30 Euro-Pauschale“.Die entsprechenden Beiträge können in nachgewiesener Höheab gesetzt werden. Solche Versicherungen sind zum Beispielfreiwillige/private Kranken-/Pflegeversicherung, Rentenversicherung,Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherungfür Selbständige/Freiberufler und Lebensversicherungen.Soweit Sie einen Zuschuss für die Aufwendungenerhalten, verringert der Zuschuss den absetzbaren Betrag (zumZuschuss siehe Punkt 12).d) Die nach dem Einkommensteuergesetz gefördertenBeiträge zur Altersvorsorgesoweit sie nicht höher sind als der eigene Mindestbeitragfür die „Riestergeförderten“ Anlagen.38


7e) Der notwendige Aufwand zum Erwerb, zur Sicherungund zur Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten)wie zum Beispiel:Kosten für doppelte Haushaltsführung,Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften,Aufwand für Arbeitsmaterial und Berufskleidung,Fahrtkosten.Das Jobcenter zieht auch hier - bevor es Einkommen ausnichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt -Pauschbeträge ab:Monatlich 15,33 € als WerbungskostenpauschalezusätzlichZur Ausübung der Erwerbstätigkeit:— Die Kosten, die bei Nutzung eines öffentlichenVerkehrsmittels anfallen, bzw.— Bei Benutzung des Kfz 0,20 Euro für jeden StraßenkilometerEntfernung der kürzesten Wegstrecke,sofern dies gegenüber der Nutzung öffentlicherVerkehrsmittel nicht unangemessen hoch ist.Wenn Sie Ausgaben nachweisen, die insgesamt höher sindals die Summe aus beiden Pauschalen, können diese höherenAusgaben berücksichtigt werden.Üben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, müssenSie die Einnahmen und Ausgaben aus Ihrer Tätigkeit,die im Laufe des Bewilligungszeitraumes anfallen,nachweisen. Näheres entnehmen Sie bitte den Hinweisenzur Erklärung zum Einkommen aus selbständigerArbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaftim Bewilligungszeitraum (Anlage EKS), die Sie bei IhremJobcenter erhalten.39


7f) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher UnterhaltsverpflichtungenDiese können bis zu Beträgen abgezogen werden, die inUnterhaltstiteln oder notariellen Unterhaltsvereinbarungenfestgelegt sind.g) Beträge, die bereits als Einkommen bei der Berufsausbildungoder -vorbereitung für ein Kind berücksichtigtwurdenEinkommen, das bereits nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzesoder des Sozialgesetzbuches<strong>II</strong>I bei der Leistungsberechnung berücksichtigtwurde, wird kein zweites Mal angerechnet.h) Freibeträge bei ErwerbstätigkeitVom Brutto-Erwerbseinkommen wird anstelle der unterPunkt 7.2 c, d, e genannten Kosten (private Versicherungen,Vorsorge für Krankheit und Alter, Werbungskosten)ein Pauschalbetrag von 100 Euro abgezogen. Sind die Aufwendungenhöher, können die höheren Beträge abgesetztwerden, sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlichübersteigt. Bei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlicheTätigkeiten oder z. B. Übungsleiter (steuerfreie Einnahmennach dem Einkommenssteuergesetz) gilt statt desPauschbetrages von 100 Euro ein Grundfreibetrag von175 Euro.Darüber hinaus wird ein weiterer Teil nicht angerechnet:Vom Bruttoeinkommen von 100,01 bis 1.000 Euro sind20 Prozent freiVom Bruttoeinkommen von 1.000,01 bis 1.200 Eurosind nochmals 10 Prozent frei. Wenn Sie ein minderjährigesKind haben oder mit einem minderjährigen Kind inBedarfsgemeinschaft leben, erhöht sich der Betrag von1.200 auf 1.500 Euro40


7Beispiel:Sie haben 1.900 Euro Brutto-Einkommen.Angenommen, nach Abzug von Steuernund Sozialversicherungsbeiträgen würden1.500 Euro verbleiben:Davon bleiben frei:Von 100,01 bis 1.000 Euro = 900 Eurobleiben zusätzlich 20 % frei =Von 1.000,01 bis 1.200 Euro bleibennochmals 10 % frei,Zusammen bleiben frei und werdennicht angerechnet =100 Euro180 Euro20 Euro300 EuroHaben Sie ein minderjähriges Kind,kommen maximal nochmals 30 EuroFreibetrag hinzu (von 1.200 Euro bis1.500 Euro brutto).Üben Sie eine geringfügige Beschäftigungaus (bis 400 Euro), dann zahlen Sie in derRegel keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge.Vom Einkommenkönnen dann abgezogen werden:Die Pauschale von100,00 Eurodazu 20 Prozent von verbleibenden 300 Euro = 60,00 EuroDas ergibt einen Freibetrag160,00 EuroZum Kinderzuschlag ohne Anspruch auf Leistungen derGrundsicherung siehe Punkt 2.7.3 Einkommen, das nicht zuberücksichtigen istBestimmte Einnahmen gelten nicht als Einkommen im Sinneder Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende; siewerden deshalb im Rahmen der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeitvorliegt, nicht angerechnet (privilegiertes Einkommen).Beispiele:Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz undGesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehenBlindengeld41


7Pflegegeld bei Vollzeitpflege (§ 39 SGB V<strong>II</strong>I) für denerzieherischen Einsatz für das erste und zweite Pflegekindganz und für das dritte Pflegekind zu 25 ProzentBesondere Zuwendungen, wie z. B. Soforthilfen beiKatastrophen, Ehrenabgaben aus öffentlichen Mitteln(bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung), Spendenaus Tombolas für bedürftige Menschen60 € des Taschengeldes, das Teilnehmerinnen und Teilnehmeram Bundesfreiwilligendienst erhalten7.4 Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs)Einnahmen aus einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigungwerden auf das <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>nicht angerechnet. Diese Arbeitsgelegenheiten sind auchkeine Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn, alsonicht versicherungspflichtig in der Sozialversicherung.7.5 Zeitpunkt der EinkommensanrechnungEinkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem esIhnen zugeflossen ist. Da <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> aber bereitsam Monatsanfang ausgezahlt wird, kann es sein, dass - beispäterem Zufließen von Einkommen im gleichen Monat -bereits zu viel gezahlt wurde. Der überzahlte Betrag istdann zu erstatten.Beispiel: Sie beziehen laufend <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>. Am01.02.2011 nehmen Sie eine geringfügige Beschäftigungauf und erhalten Ihren ersten Lohn am 28.02.2011 ausgezahlt.Dieser Lohn ist als Einkommen zu berücksichtigen,da er im Februar zugeflossen ist. Da für den Monat Februaraber bereits <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> ausgezahlt wurde, habenSie zu viel <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> erhalten. Den zu viel gezahltenBetrag müssen Sie erstatten.42


Vermögen 8Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist.8.1 Was gilt als Vermögen?Als Vermögen gelten alle Güter einer Person, die in Geldmessbar sind, unabhängig davon, ob das Vermögen imInland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören z. B.Bargeld, Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben,Sparbriefe, Wertpapiere (z. B. Aktien- undFondsanteile), Kapitallebensversicherungen, Haus- undGrundeigentum, Eigentumswohnungen sowie sonstigedingliche Rechte an Grundstücken.Zu berücksichtigen sind grundsätzlich Ihr eigenes verwertbaresVermögen und das Vermögen der mit Ihnen in derBedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhaltdirekt verwendet werden kann oder sein Geldwert durchVerbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtungfür den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nichtverwertbar sind Vermögensgegenstände, über die die Inhaberin/derInhaber nicht frei verfügen darf (z. B. weil derVermögensgegenstand verpfändet ist). Einkommen, dasvor der Bedarfszeit (also im Monat vor der Antragstellung)zugeflossen ist, zählt zum Vermögen.Zum Antrag gibt es eine Anlage VM, in der Sie die verschiedenenVermögensarten, falls vorhanden, eintragenmüssen.Beispiel:Herr M. (nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit)ist allein stehend und hat 18 Jahre lang monatlich 100Euro in eine Lebensversicherung eingezahlt.Dieses angesammelte Vermögen ist verwertbar, denn derRückkaufwert der Lebensversicherung (hier z. B. 20.000Euro) kann für den Unterhalt eingesetzt werden.Hinweis:Es kann günstiger sein, die Lebensversicherung nicht zukündigen, sondern an ein Unternehmen zu verkaufen,das die Beiträge weiter bezahlt. Häufig kann dabei derTodesfallschutz beibehalten werden. Informationen hierzukönnen Sie bei den Verbraucherzentralen erhalten.43


88.2 Vom Vermögen abzuziehen sind:FreibeträgeSie haben einen Grundfreibetrag für sich und Ihre Partnerin/IhrenPartner von jeweils 150 Euro für jedes vollendeteLebensjahr (Alter mal 150), mindestens aber 3.100 Euro.Wenn Sie vor dem 01.01.1948 geboren sind, haben Sieeinen Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr. Der Grundfreibetragvon 3.100 Euro gilt auch für jedes leistungsberechtigteminderjährige Kind.Beispiel:Ehepaar M.:Herr M. ist 38 Jahre alt. Er hat 38 x 150 Euro= 5.700 Euro FreibetragFrau M. ist 32 Jahre alt. Sie hat 32 x 150 Euro= 4.800 Euro FreibetragTochter A. ist 17 Jahre alt. Sie hat3.100 Euro FreibetragAltersvorsorge aus „Riester-Anlageformen“Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen ausso genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträgedaraus. Bedingung: Die Inhaberin/der Inhaber darf dasVermögen der Altersvorsorge nicht vorzeitig verwenden.Sonstige AltersvorsorgeWeiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibtbis zur Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr derleistungsberechtigten Person und der Partnerin/des Partnersanrechnungsfrei. Bedingung: Die Verwertung vor Eintrittin den Ruhestand muss vertraglich und unwiderruflichausgeschlossen sein. Ein vertraglicher Ausschluss vonBeträgen, die über den Freibetrag hinausgehen, ist nach§ 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.Freibetrag für notwendige AnschaffungenEin Freibetrag von 750 Euro steht jeder/jedem in derBedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten zu.44


88.3 Nicht als Vermögen zu berücksichtigenFolgende Vermögensgegenstände sind nicht zu berücksichtigen:Angemessener Hausratdazu gehören alle Gegenstände, die zur Haushaltsführungund zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind.Ein angemessenes Kraftfahrzeugfür jede erwerbsfähige Person.Für die Alterssicherung bestimmte Sachen undRechte bei Befreiung von der RentenversicherungspflichtSofern Sie oder Ihre Partnerin/Ihr Partner von der Versicherungspflichtin der gesetzlichen Rentenversicherungbefreit sind, wird das (nachweislich) für die Alterssicherungbestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedochunmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögenfür die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kannzum Beispiel die Vorlage einer Versicherungspolice übereine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeitbis zum 60. Lebensjahr sein.Eine selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnungoder ein selbst bewohntes angemessenesHausgrundstückVermögen zur Beschaffung oder für den Erhalteines angemessenen Hausgrundstücks für behinderteoder pflegebedürftige PersonenVermögen, das zur baldigen Beschaffung oder zum Erhalteines Hausgrundstücks bestimmt ist, wird nicht berücksichtigt.Voraussetzung ist jedoch, dass das Hausgrundstückzu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftigerMenschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durchden Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdetwäre.45


8Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlichunwirtschaftlich istBei der Frage, ob die Verwertung von Vermögensgegenständenoffensichtlich unwirtschaftlich ist, kommt es nichtdarauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oderRenditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen.Maßgeblich ist vielmehr der aktuelle Substanzwert desVermögensgegenstandes. Könnte durch die Verwertungnur ein Ergebnis erzielt werden, das um mehr als zehn Prozentunter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertungoffensichtlich unwirtschaftlich.8.4 Absehen von sofortiger VermögensverwertungWenn der sofortige Verbrauch oder die Verwertung vonVermögen, das eigentlich (mit der Folge einer verringertenoder keiner Leistung) zu berücksichtigen wäre, nicht möglichist oder der Verbrauch oder die Verwertung einebesondere Härte bedeuten würde, werden Leistungen alsDarlehen erbracht. Sie können davon abhängig gemachtwerden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich (z. B.mit einer Hypothek) oder in anderer Weise gesichert wird.46


Leistungen für Bildung undTeilhabe99.1 Welche Leistungen gibt es?Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt eszusätzlich zum Regelbedarf so genannte Bedarfe für Bildungund Teilhabe:Lernförderung Schüler- Schulbedarf Schülerinnenbeförderungund SchülerZuschuss zum Schulausflüge Kultur, Sport Schülerinnen,Mittagessen und mehrtägige Mitmachen* Schüler undKlassenfahrtenKitakinder* erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. LebensjahresSchülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:noch keine 25 Jahre alt sind,eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schulebesuchen undkeine Ausbildungsvergütung erhalten.9.1.1 Schulausflüge und mehrtägigeKlassenfahrtenFür Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung(Kita) besuchen, können die entstehendenKosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägigeKlassenfahrten übernommen werden.9.1.2 Ausstattung mit persönlichemSchulbedarfSchülerinnen und Schüler erhalten zum 1. August 70 Euro(ab 2011) und zum 1. Februar 30 Euro (erstmals 2012*)für die Schulausstattung. Anschaffungen wie Schulranzen,Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien(Füller, Kugelschreiber, Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck,Hefte und Mappen, Radiergummis, Bastelmaterialien)sollen dadurch erleichtert werden.(* bis 2010 wurden jeweils im August für das Schuljahr 100 € in einer Summe gezahlt,so dass die neue Regelung erstmals für das Schuljahr 2011/2012 gilt)47


99.1.3 Angemessene LernförderungSchülerinnen und Schüler brauchen manchmal Unterstützung,um die wesentlichen Lernziele in der Schule zu erreichen.Eine ergänzende angemessene Lernförderung kanngewährt werden, wenn die Schule den Bedarf bestätigtund keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.9.1.4 Zuschuss zur gemeinschaftlichenMittagsverpflegungWenn Schulen, Horte, Kitas oder Tagesmütter oder -väterein Mittagessen anbieten (damit ist nicht der Kioskgemeint, der belegte Brötchen und kleinere Mahlzeitenverkauft), kann ein Zuschuss zum Mittagessen gewährtwerden, um die höheren Kosten auszugleichen. Der Eigenanteilder Eltern liegt bei einem Euro pro Tag.9.1.5 Teilhabe am sozialen undkulturellen LebenKinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budgetvon 10 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote,um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport,bei Spiel und Geselligkeit oder bei Ferienfreizeiten mitmachenzu können.9.1.6 SchülerbeförderungskostenSchülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene weiterführendeSchule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichenkönnen, erhalten in der Regel einen Zuschuss zuihren Beförderungskosten, wenn die Kosten nicht vonanderer Seite übernommen werden.48


99.2 Wie werden die Leistungenerbracht?Damit die Förderung direkt bei den Kindern ankommt,werden die meisten Leistungen nicht in Form von Gelder bracht, sondern durch Sach- und Dienstleistungen insbesonderein Form von Gutscheinen. Für die Leistungsabrechnungund Kostenerstattung gibt es unterschiedlicheVarianten. Die kommunalen Träger bestimmen vor Ort dasVerfahren und informieren Sie entsprechend.Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Fahrscheineoder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfallsals Nachweis benötigen.9.3 AntragstellungFür alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer für denpersönlichen Schulbedarf) ist für jedes Kind ein gesonderterAntrag erforderlich.Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die LeistungenIhren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.Hinweis:Die Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegtvollständig bei den kommunalen Trägern. Für <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong> - Be zieher wird es in der Regel im Jobcenter umgesetzt.Für Familien, die Wohngeld oder Kinderzuschlagerhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig.Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Jobcenter überdie vor Ort geltenden Zuständigkeiten.Im Internet können sie unter: www.bildungspaket.bmas.deweitere Informationen finden.49


10Leistungen bei ArbeitsunfähigkeitWenn Sie während des Bezuges von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>arbeitsunfähig krank werden, behalten Sie den Schutz inder Sozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhedes bisher gezahlten <strong>Arbeitslosengeld</strong>es <strong>II</strong>.Wenn Sie nach der Antragstellung oder während desBezuges von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> arbeitsunfähig krankwerden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeitunverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigungüber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicheDauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeitlänger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Siedies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen.Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Siedies bitte ebenfalls sofort mit.50


Soziale Sicherung11Beim Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> (nicht beim <strong>Sozialgeld</strong>)sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichenKranken- und Pflegeversicherung. Die Zeit des<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>-Bezuges wird darüber hinaus an die Rentenversicherunggemeldet und gegebenenfalls als so genannteAnrechnungszeit berücksichtigt.Bezieherinnen/Bezieher von <strong>Sozialgeld</strong> werden nicht durchdas Jobcenter in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- undRentenversicherung versichert. Hinsichtlich Ihres Versicherungsschutzessetzen Sie sich bitte selbständig mit IhrerKrankenkasse oder Ihrem Rentenversicherungsträger inVerbindung. In bestimmten Fällen kann Ihnen durch dasJobcenter ein Zuschuss zu Ihren Beiträgen gezahlt werden.11.1 Kranken- und PflegeversicherungWährend Sie <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> beziehen, sind Sie grundsätzlichpflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung,falls für Sie keine Familienversicherung möglichist. Die pauschalierten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungin der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahltallein das Jobcenter.Waren Sie unmittelbar vor dem Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong> in einer privaten Krankenversicherung versichert, könnenSie auch während des Leistungsbezuges privat versichertbleiben. Waren Sie bisher ohne Krankenversicherung undsind hauptberuflich selbständig tätig oder nach § 6 Abs. 1oder 2 SGB V versicherungsfrei, werden Sie ebenfalls nichtüber den Leistungsbezug gesetzlich krankenversichert. Siemüssen dann für den Fall der Krankheit selbst vorsorgen.Gegebenenfalls kann Sie jedoch Ihr Jobcenter mit einemZuschuss finanziell unterstützen (siehe Punkt 12).Weiterhin gibt es besondere Regelungen zum Eintritt derKrankenversicherungspflicht, wenn Sie zu Beginn desBezuges von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> das 55. Lebensjahr vollendethaben.Wenn <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> als Darlehen gezahlt wird odernur Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, fürBekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Geburt)oder für die Anschaffung orthopädischer Schuhe gewährtwerden, besteht keine Versicherungspflicht.Bei Versicherungspflicht meldet Sie das Jobcenter grundsätzlichbei derselben gesetzlichen Krankenkasse an, beider Sie vor dem Leistungsbezug kranken- und pflegeversi-51


11chert waren. Sie können eine andere Krankenkasse wählen,wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitiggekündigt haben.Als Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse könnenSie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln.Falls Sie vor dem Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> in keinergesetzlichen Krankenkasse und auch nicht privat versichertwaren (z. B. wenn Sie vor dem Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong> Sozialhilfe bezogen haben), müssen Sie eineKrankenkasse wählen, bei der Sie Mitglied werden wollen,und sich dort anmelden. Legen Sie danach bitte umgehenddie entsprechende Mitgliedsbescheinigung beim Jobcentervor.Sie können z. B. wählen:Die AOK Ihres Wohnortes.Eine Ersatzkasse, die für Ihren Wohnort zuständig ist.Eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn Sievorher in einem Betrieb beschäftigt waren, der Ihnenden Zugang zu dieser Krankenkasse ermöglicht oderwenn die Satzung der jeweiligen Betriebs- oderInnungskrankenkasse die Mitgliedschaft auch vonBetriebsfremden zulässt.Die Krankenkasse des Ehegatten.Eine knappschaftliche Krankenkasse.Eine Seekrankenkasse.Wenn Sie Ihr Wahlrecht nicht ausüben, wird Ihr Jobcenterdies an Ihrer Stelle tun.An die gewählte Krankenkasse sind Sie mindestens 18Monate gebunden. Danach können Sie Ihre Mitgliedschaftjeweils zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.Wenn Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oderden Zusatzbeitrag erhöht, haben Sie aber ein Sonderkündigungsrecht.Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie auch,wenn Sie bereits einen Zusatzbeitrag zahlen und erst dann<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> beziehen.52


11Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahltrifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht das Jobcenter.Für weitere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkassein Verbindung.Wenn Sie die Krankenkasse wechseln, legen Sie bitteIhrem Jobcenter eine Mitgliedsbescheinigung der neuenKrankenkasse vor.Aus Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid könnenSie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichertsind. Das Jobcenter meldet Ihrer Krankenkasse Beginn undEnde des Leistungsbezuges sowie etwaige Unterbrechungen.Ihr Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn die beantragteLeistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherungbeginnt grundsätzlich - auch rückwirkend - mit demersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Für den Fall,dass Sie nach der Antragstellung, aber vor der Bewilligung,Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmenmüssen, haben Sie also noch keine Versicherung!Sie sollten deshalb vorsorglich mit Ihrer Krankenkasseeine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutzfür sich und Ihre Angehörigen abschließen.Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug (z. B. aufgrund falscherAngaben bei der Antragstellung) müssen Siedamit rechnen, dass Sie Ihrem Jobcenter außer denüberzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgeersetzen müssen.11.2 FamilienversicherungWenn Sie <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> erhalten, werden Sie eventuellim Rahmen einer Familienversicherung bei Anderenmitversichert. Besteht diese Möglichkeit bei Ihnen, könnendie Kosten für eine andere, private Absicherung durch IhrJobcenter nicht übernommen werden.Unter bestimmten Bedingungen ist eine Familienversicherung,bei einem bereits Versicherten (Ehegatten, Lebenspartneroder Elternteil; dem so genannten Stammversicher-53


11ten) möglich. Ob eine Familienversicherung bereits besteht,prüft grundsätzlich das zuständige Jobcenter. Beziehenbeide Ehegatten/Lebenspartner <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>, wird inder Regel derjenige pflichtversichert (stammversichert), derdie Leistung beantragt hat und entgegen nimmt. Sie habenjedoch die Möglichkeit, den anderen Ehegatten/Lebenspartnerschriftlich zum Pflichtversicherten zu bestimmen.11.3 UnfallversicherungSie sind dann unfallversichert, wenn Sie auf besondereAufforderung hin Ihr Jobcenter oder andere Stellen aufsuchen(z. B. zur ärztlichen Untersuchung, Vorstellung beimArbeitgeber). Einen Wegeunfall müssen Sie im eigenenInteresse sofort Ihrem Jobcenter anzeigen.Beachten Sie bitte: Werden Sie von einem beauftragtenDritten (z. B. einem privaten Arbeitsvermittler) aufgefordert,diesen aufzusuchen, sind Sie nicht gesetzlich gegenUnfall versichert. Für Ihre Unfallversicherung hat in diesemFall der Dritte zu sorgen!11.4 RentenversicherungDurch den Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> und <strong>Sozialgeld</strong> sindSie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.Die Zeit des <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>-Bezugs wird durch IhrJobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt, diedann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Hierdurch könnenLücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesonderebestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrentenund Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhaltenwerden.Die Zeit kann nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden,wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtigselbständig oder z. B. wegen Krankengeldbezugsversicherungspflichtig sind. Ebenso kann keineAnrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn Sie Schülersind, <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> als Darlehen oder nur Leistungenfür Erstausstattung der Wohnung, für Bekleidung (einschließlichSchwangerschaft und Geburt) oder für die Anschaffungvon orthopädischen Schuhen beziehen.Welche Zeiten des Leistungsbezuges dem Rentenversicherungsträgergemeldet werden, teilt Ihnen das Jobcenter mit.54


1111.5 Meldung von Zeiten ohne Leistungsbezugan die RentenversicherungDem Rentenversicherungsträger werden auch Zeiten derArbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gemeldet, wenn Sieselbst eine Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen),für Vermittlungsbemühungen für Arbeit zur Verfügungstehen,sich arbeitslos gemeldet haben und Ihr Vermittlungsgesuchim Abstand von drei Monaten persönlich, schriftlichoder fernmündlich erneuert haben sowie<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> wegen fehlender Hilfebedürftigkeitnicht bezogen haben.Sollten Sie arbeitslos sein und wegen fehlender Hilfebedürftigkeitkeinen Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> haben,melden Sie sich - sofern noch nicht geschehen - bitteumgehend arbeitslos bei der für Sie zuständigen Agenturfür Arbeit.Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug kannunter bestimmten, im Rentenversicherungsrecht geregeltenVoraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Jobcenternicht beurteilen. Im Zweifel wenden Sie sich daherbitte an Ihren Rentenversicherungsträger oder eine örtlicheAuskunfts- und Beratungsstelle für Rentenangelegenheiten.Wenn Sie vor dem 02.01.1950 geboren sind und IhreArbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat, wirddie Zeit ohne Leistungsbezug selbst dann von Ihrem Rentenversicherungsträgerals Anrechnungszeit berücksichtigt,wenn Sie nicht mehr voll am Erwerbsleben teilnehmenmöchten.Welche Anrechnungszeiten dem Renten versicherungs -träger konkret für Sie gemeldet werden, teilt Ihnen IhrJobcenter mit.55


12Zuschuss zu Beiträgen12.1 Zuschuss zu Versicherungs -beiträgenTrotz des Leistungsbezuges werden Sie nicht immer in dergesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtigoder können nicht familienversichert werden.Sie können dann unter bestimmten Voraussetzungeneinen Zuschuss zu Ihren Versicherungsbeiträgen bei einerprivaten Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.Von Ihrem Jobcenter wird Ihnen dann ein Zuschuss zu denBeiträgen gezahlt, die Sie an eine private Versicherung zuzahlen haben.Die private Versicherung bietet einen Beitrag im sogenannten Basistarif an. Sind Sie leistungsberechtigt,wird dieser Beitrag halbiert. Haben Sie keine Versicherungim Basistarif abgeschlossen, wird zudem Ihr individuellerBeitrag als Vergleich herangezogen. Der günstigereBeitrag - halbierter Beitrag im Basistarif oder Ihrindividueller Beitrag - kann als Zuschuss übernommenwerden. Ihren Beitrag im Basistarif sowie Ihren individuellenBeitrag müssen Sie nachweisen.Fragen zur Fortsetzung einer privaten Kranken-/Pflegeversicherungwährend bzw. nach Beendigung des Leistungsbezugesrichten Sie bitte an Ihr Versicherungsunternehmen.Ein Zuschuss zu Ihrer privaten oder freiwillig gesetzlichenVersicherung kann auch gezahlt werden, wenn Sie <strong>Sozialgeld</strong>beziehen.Ein Zuschuss zu den Rentenversicherungsbeiträgen kannseit 2011 nicht mehr gezahlt werden.Bitte beachten Sie hierzu auch das gesonderte Merkblatt„Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen“.12.2 Zuschuss zur Kranken-/Pflegeversicherung,um Bedürftigkeit zuvermeidenBesteht für Sie kein Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> oder<strong>Sozialgeld</strong>, weil Sie z. B. ausreichend Einkommen erzielen,um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden Sie nicht56


12über Ihr Jobcenter kranken- und pflegeversichert. Wenn Sienicht anderweitig krankenversichert und auch nicht übereine Familienversicherung versichert sind (z. B. bei IhremEhepartner, Ihrem Lebenspartner oder als Kind eines Kassenmitgliedes),müssen Sie sich selbst versichern. Es kannauf Antrag ein Zuschuss gezahlt werden, wenn Ihr Einkommennicht auch noch für die Zahlung Ihrer Beiträge zurKranken- und Pflegeversicherung ausreicht.Den Zuschuss erhalten Sie nur auf Antrag. Bitte beachtenSie hierzu auch das gesonderte Merkblatt „Zuschusszu Versicherungsbeiträgen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit“.12.3 Zusatzbeitrag zur KrankenkasseIn der gesetzlichen Krankenversicherung kann - auch vonBeziehern von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> und <strong>Sozialgeld</strong> – zusätzlichzu dem allgemeinen Beitrag ein Zusatzbeitrag erhobenwerden. Diesen Zusatzbeitrag müssen Sie nicht tragen,sofern es sich um den sog. durchschnittlichen Zusatzbeitraghandelt. Sofern Ihre Krankenkasse einen höherenZusatzbeitrag erhebt, ist der über den durchschnittlichenZusatzbeitrag hinausgehende Betrag grundsätzlich vonIhnen selbst zu tragen, sofern die Satzung Ihrer Krankenkassedies bestimmt. Um die Tragung dieser Differenz zuvermeiden, können Sie im Rahmen Ihrer Kündigungsmöglichkeitenin eine Krankenkasse wechseln, die von Leistungsbeziehendennach dem SGB <strong>II</strong> keinen über dendurchschnittlichen Zusatzbeitrag hinausgehenden Zusatzbeitragfordert. Bitte beachten Sie, dass Sie ein Sonderkündigungsrechthaben, wenn Ihre Krankenkasse einenZusatzbeitrag erstmals erhebt oder erhöht.Der Zusatzbeitrag wird jedoch auf Antrag übernommen,wenn Sie zwar kein <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> oder <strong>Sozialgeld</strong>beziehen, Sie aber allein durch die Zahlung des Zusatzbeitragshilfebedürftig würden. Bis Sie zu einer anderen Krankenkasseohne Zusatzbeitrag wechseln können, wird einZuschuss in der Höhe gezahlt, der zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeiterforderlich ist. Wechseln Sie nicht, kannnur noch der Unterschiedsbetrag zwischen dem sog.durchschnittlichen Zusatzbeitrag und Ihren den Bedarfübersteigenden Einkünften durch das Jobcenter ausgeglichenwerden.Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter.57


13 Was Sie unbedingt beachten müssen13.1 Grundpflichten und Folgen vonPflichtverletzungenBeim <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> steht neben dem Grundsatz desFörderns gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns.Das heißt, dass Sie in erster Linie selbst gefordert sind,konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zuunternehmen. So müssen Sie sich selbständig bemühen,Ihre Erwerbslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmenmitwirken, die dieses Ziel unterstützen.Hierzu gehört auch, dass Sie grundsätzlich an jedem Werktagunter der von Ihnen angegebenen Anschrift für IhreAnsprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner persönlich aufdem Postweg erreichbar sind und das Jobcenter täglichaufsuchen können. Sollten Sie beabsichtigen, sich vorübergehendunter einer anderen Anschrift aufzuhalten, so sindSie verpflichtet, Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartnerzu informieren.Kommen Sie Ihren Pflichten ohne wichtigen Grund nichtnach, hat dies weitreichende Folgen. Sie müssen miteiner Minderung der Leistung bis hin zum völligen Wegfallendes <strong>Arbeitslosengeld</strong>es <strong>II</strong> rechnen - unter Umständenauch für die Vergangenheit. Dies gilt auch, wenn Sie einerAufforderung zur persönlichen Meldung nicht folgen.Sind Sie unter 25 Jahre alt, hat die mehrmalige Verletzungder Meldepflichten gegebenenfalls die Einstellungder Kindergeldzahlungen durch die Familienkasse zurFolge.Bitte beachten Sie also die nachfolgenden Hinweise inIhrem eigenen Interesse ganz besonders, um Nachteile vonvornherein auszuschließen.Wenn Sie - trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgenoder deren Kenntnis -sich weigern, Ihre in einer Eingliederungsvereinbarungoder im Verwaltungsakt festgelegten Pflichten zu erfüllen,insbesondere ausreichende eigene Bemühnungennachzuweisen,sich weigern, eine Ihnen zumutbare Arbeit (auch eine miteinem Beschäftigungszuschuss geförderte), Ausbildungoder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, fortzuführen58


13oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindernodereine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeitnicht antreten, abbrechen oder Anlass für denAbbruch gegeben haben,wird die Pflichtverletzung sanktioniert.Sanktionen sind auch vorgesehen, wenn Sienach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommenoder Vermögen mit der Absicht vermindert haben,einen Anspruch oder eine Erhöhung des <strong>Arbeitslosengeld</strong>es<strong>II</strong> zu erwirken,trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder derenKenntnis Ihr unwirtschaftliches Verhalten (z. B. ständigungerechtfertigte hohe Telefon- oder Stromkosten) fortsetzen,kein <strong>Arbeitslosengeld</strong> erhalten, weil der Anspruchwegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist,Sie die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeiterfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchesauf <strong>Arbeitslosengeld</strong> führen würden.13.2 Pflicht zur persönlichen MeldungSolange Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchendebeanspruchen, sind Sie auch verpflichtet, sich beiIhrem Jobcenter oder einer sonstigen Dienststelle des Jobcenterspersönlich zu melden und gegebenenfalls zu einerärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen,falls Ihr Jobcenter Sie dazu auffordert.Die persönliche Vorsprache kann auch erforderlich sein,um mit Ihnen wegen der Vorbereitung von Entscheidungenim Leistungsverfahren oder zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen(Hilfebedürftigkeit) zu sprechen. Falls Siezum Zeitpunkt der Meldung wegen einer Erkrankung darangehindert sind, den Termin wahrnehmen zu können, kannIhr Jobcenter bestimmen, dass die Meldeaufforderung fürden ersten Tag der Arbeitsfähigkeit gilt. Sie sind dann verpflichtet,sich am ersten Tag, an dem Sie wieder arbeitsfähigsind, persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs-oder sozialgerichtlichen Verfahrens gilt diese Meldepflichtin der Zeit, für die Sie Leistungen beanspruchen.59


13Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, unterrichtenSie bitte sofort Ihr Jobcenter und geben Sieauch den Grund an.13.3 UrlaubEinen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, wie er einemArbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisseszusteht, haben Sie als Empfängerin/Empfänger von <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong> nicht. Sie können sich aber mit vorherigerZustimmung Ihrer Ansprechpartnerin/Ihres Ansprechpartnersfür insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr außerhalbIhres Wohnortes aufhalten, also auch ins Ausland verreisen(so genannte Ortsabwesenheit). Allerdings darf die Zustimmungnur erteilt werden, wenn durch die Abwesenheit Ihreberufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Währenddieser Zeit sind Sie von den unter 13.1 genannten Pflichtenbefreit. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.Bitte beachten Sie: Für einen Aufenthalt außerhalb IhresWohnortes (egal ob im In- oder Ausland) benötigen Sievorab immer die Zustimmung Ihrer Ansprechpartnerin/Ihres Ansprechpartners!Nach Rückkehr an Ihren Wohnort sind Sie verpflichtet, sichunverzüglich bei Ihrer Ansprechpartnerin/Ihrem Ansprechpartnerzurückzumelden.Eine unerlaubte Ortsabwesenheit führt zum Wegfall undgegebenenfalls zur Rückforderung des <strong>Arbeitslosengeld</strong>es<strong>II</strong>. Gleiches gilt bei einer verspäteten Rückmeldung, auchwenn Sie rechtzeitig wieder an Ihren Wohnort zurückgekehrtsind!TIPP:Bevor Sie ins Ausland verreisen, empfiehlt es sich, einezusätzliche private Auslandskrankenversicherung abzuschließen,da die gesetzlichen Krankenkassen keineKosten für einen krankheitsbedingten Rücktransport ausdem Ausland übernehmen. Private Auslandskrankenversicherungensind bereits für einen geringen Betrag(ca. 10,- €) zu haben.Informieren Sie sich außerdem bei Ihrer Krankenkasseüber Ihren Versicherungsschutz im Ausland!60


Sanktionen1414.1 Minderung und Wegfall des<strong>Arbeitslosengeld</strong>es <strong>II</strong>/<strong>Sozialgeld</strong>esDas Gesetz sieht bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedlicheFolgen (Sanktionen) vor. Die Leistung kann danachgemindert werden oder ganz entfallen.Als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens trotz Belehrungüber die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis wird Ihr Ar -beitslosengeld <strong>II</strong> in einem ersten Schritt um 30 Prozentdes Ihnen zustehenden Regelbedarfs gekürzt.14.2 Wiederholte PflichtverletzungWenn Sie wiederholt Ihre Pflichten verletzen, obwohl Sieüber die Rechtsfolgen belehrt worden sind oder diesekannten, wird das <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> bei der erstenwiederholten Pflichtverletzung um 60 Prozent des maßgebendenRegelbedarfs gemindert, bei jeder weiteren wie -derholten Pflichtverletzung entfällt der Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong><strong>II</strong> vollständig. Erklären Sie sich nachträglichdazu bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, kann dieMinderung für weitere wiederholte Pflichtverletzungen abdiesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des Regelsatzesbeschränkt werden.Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht mehr vor,wenn seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumesein Jahr vergangen ist.Beispiel:30 Prozent Minderung vom 01.03.2011 bis 31.05.2011.Danach erneute Pflichtverletzung am 03.08.2011. AlsFolge wird der Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> vom01.09.2011 bis 30.11.2011 um 60 Prozent des Regelbedarfsgemindert.Bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfskönnen zu den Geldleistungen in angemessenemUmfang ergänzende Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine)erbracht werden. Diese sind zu erbringen, wennminderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.61


1414.3 Sanktionen bei Verletzen derMeldepflichtEiner Aufforderung, sich bei Ihrem Jobcenter persönlich zumelden, müssen Sie folgen.Tun Sie dies nicht, obwohl Sie schriftlich über die Rechtsfolgenbelehrt worden sind oder diese kannten, wird das<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> um 10 Prozent des maßgebendenRegelbedarfs gemindert. Das gleiche gilt, wenn Sie zueinem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsterminnicht erscheinen.Beispiel:Wegen Verstoßes gegen Meldepflichten 10 Prozent Minderungvom 01.03.2011 bis 31.05.2011. Einer weiterenEinladung zum 10.07.2011 wird nicht gefolgt. Als Folgewird der Anspruch vom 01.08.2011 bis 31.10.2011erneut um 10 Prozent des Regelbedarfs gemindert.14.4 Dauer der SanktionenDie Leistungen werden jeweils für drei Monate gemindertoder ganz entzogen, auch wenn das Verhalten, mit demeine Pflicht verletzt wurde, nicht so lange andauert. Folgtin dieser Zeit eine erneute Pflichtverletzung, beginnt einweiterer dreimonatiger Zeitraum.14.5 Keine Folgen bei wichtigem GrundSind Sie Pflichten als leistungsberechtigte Person nichtnachgekommen, erfolgt keine Sanktionierung, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorlag. Ein wichtiger Grund liegtnur dann vor, wenn bei einer Abwägung Ihrer individuellenInteressen mit den Interessen der Allgemeinheit Ihre Interessenüberwiegen. Aufgrund der klaren Bestimmungen zurZumutbarkeit können wichtige Gründe zur Ablehnung einerErwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen anerkannt werden(siehe auch unter Punkt 3.6). Sie müssen außerdemeinen zumutbaren Versuch unternommen haben, denGrund zu beseitigen, zu vermeiden oder nachweisen, dassein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre.Beispiele:Für das Aufgeben oder Ablehnen einer zumutbaren Arbeitliegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn62das Ausüben einer Arbeit die Erziehung eines unterdreijährigen Kindes gefährden würde,


14die Pflege eines/r Angehörigen nicht mit dem Ausübeneiner Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht aufandere Weise sichergestellt werden kann,Sie zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oderseelisch nicht in der Lage sind.14.6 Strengere Folgen für Leistungsberechtigteunter 25 JahrenWenn Sie zwischen 15 bis unter 25 Jahre alt sind, erhaltenSie bei Pflichtverletzungen (mit Ausnahme von Meldeversäumnissen)für die Dauer von drei Monaten keine Geldleistungenmehr. Sie haben dann auch keinen Anspruch aufergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Es werden lediglichnoch die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen,die jedoch regelmäßig nur direkt an Ihren Vermieter ausgezahltwerden.Daneben sind aber ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen(z. B. Lebensmittelgutscheine) möglich.Bei einer wiederholten Pflichtverletzung werden auch dieKosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer von dreiMonaten nicht mehr übernommen. Wenn Sie sich nachträglichbereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen, könnendie Kosten der Unterkunft wieder gezahlt werden.Die Dauer der Sanktion kann unter Berücksichtigung allerUmstände des Einzelfalles auf sechs Wochen verkürztwerden.14.7 Sanktionen bei <strong>Sozialgeld</strong>Wenn Sie <strong>Sozialgeld</strong> beziehen, kann pflichtwidriges Verhaltensanktioniert werden, wenn Sieeiner Aufforderung des Jobcenters, sich persönlich zumelden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oderpsychologischen Untersuchung zu erscheinen, trotzschriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oderderen Kenntnis, nicht nachkommen,nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommenoder Vermögen mit der Absicht vermindert haben,einen Anspruch auf <strong>Sozialgeld</strong> oder eine Erhöhung zuerwirken,trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder derenKenntnis Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern.63


15 Mitwirkungs- und MitteilungspflichtenUm Ihren Antrag prüfen und darüber entscheiden zu können,ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachenangeben, die für die Leistung bedeutsam sind und die deshalbim Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritterPersonen erforderlich, müssen Sie Auskünften durch diesePersonen zustimmen. Werden Beweismittel (z. B. Urkunden,Nachweise) benötigt, so müssen Sie diese benennen oderselbst vorlegen.Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordertalle Änderungen mitzuteilen, die sich späterzu Ihren Angaben ergeben. Nur so kann die Leistung inkorrekter Höhe festgestellt und vermieden werden, dasszu wenig oder zu viel gezahlt wird. Dies gilt auch, wennÄnderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistungauswirken können, zum Beispiel die rückwirkendeBewilligung einer Rente. Sollten Sie <strong>Arbeitslosengeld</strong> und<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> erhalten (als so genannter „Aufstocker“)müssen Sie sowohl der Arbeitsagentur als auch dem Jobcenteralle Änderungen mitteilen.Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wenn:Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch alsSelbständige/Selbständiger oder mithelfende Familienangehörige/mithelfenderFamilienangehöriger. VerlassenSie sich nicht auf eventuelle Zusagen Anderer, diefür Sie eine Beschäftigungsaufnahme anzeigen. Hierzusind ausschließlich Sie selbst verpflichtet.Sie als erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/r arbeitsunfähigerkranken oder wenn Sie wieder arbeitsfähig sind.Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragenoder erhalten.Sie Ausländerin/Ausländer sind und sich an IhremAufenthaltsstatus Änderungen ergeben haben.Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderterErwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten.Sich Ihre Anschrift ändert: Bitte beachten Sie, dass imFalle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunftdie Zusicherung des zuständigen Jobcenters zurHöhe der Kosten der neuen Unterkunft einzuholen ist.Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine(Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von IhrerPartnerin/Ihrem Partner trennen.Sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweisedas Einkommen oder Vermögen Ihrer Ehegattin/IhresEhegatten/(Lebens-)Partnerin/Partners und der Angehörigenin der Bedarfsgemeinschaft ändert.64


15Ihnen oder Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten/(Lebens-)Partnerin/Partner Erträge aus Vermögen gutgeschriebenwerden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oderSteuern erstattet werden.Anzeigepflicht muss grundsätzlich die Vertreterin bzw.der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft auch für die anderenAngehörigen nachkommen. Sie bzw. er hat dafürSorge zu tragen, dass sie bzw. er die dafür erforderlichenInformationen erhält, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaftüber ihre Mitwirkungspflichten informiert sind undden Inhalt des Merkblattes kennen. Die Anzeigepflichtder Vertreterin bzw. des Vertreters entbindet die übrigenMitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht von ihrenAnzeige- und Mitwirkungspflichten.Bitte achten Sie darauf, vollständige und richtige Angabenzu machen und teilen Sie Änderungen umgehendmit. Das liegt besonders auch in Ihrem Interesse. SolltenSie unvollständige oder falsche Angaben machenoder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilen,müssen Sie eventuell zu Unrecht erhaltene Leistungenerstatten und erfüllen möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten-oder Straftatbestand.Leistungsmissbrauch wird mit modernen Methoden derelektronischen Datenverarbeitung - auch in Zusammenarbeitmit anderen Behörden und Trägern - aufgedecktund mit Nachdruck verfolgt, um die Gemeinschaft derSteuerzahler zu schützen.Bitte beachten Sie: Sie erhalten Ihre Leistungen monatlichim Voraus. Spätere Änderungen, die sich auf die Höhe derZahlung für den bereits laufenden Monat auswirken (z. B.Erwerbseinkommen), können daher zu einer insgesamt zuhohen Zahlung für diesen Monat führen, obwohl Sie dieseÄnderungen rechtzeitig mitgeteilt haben. Die zu viel gezahlteLeistung ist gleichwohl zu erstatten.Für Überzahlungen, die ein Elternteil in der Vergangenheitverschuldet hat, hat Ihr Kind, sobald es volljährig wird, imÜbrigen die Möglichkeit, die sogenannte „Haftungsbeschränkung“nach § 1629a BGB geltend zu machen. Dannkann im Rahmen der Vollstreckung vom Kind nur noch einBetrag in Höhe des Vermögens zurückgefordert werden,welches es selbst im Zeitpunkt der Volljährigkeit besitzt.So wird vermieden, dass Ihr Kind mit Schulden in die Volljährigkeitstartet.65


16 Wie werden Ansprüche gegenDritte behandelt?Haben Sie oder ein anderes Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft,welches Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalteserhält, einen Anspruch gegen einen Dritten (keinenLeistungsträger), geht der Anspruch für die Zeit, für die Aufwendungenentstanden sind, kraft Gesetzes auf das Jobcenterüber. Den Anspruch hat dann Ihr Jobcenter, jedoch maximalnur bis zur Höhe der Leistung, die es Ihnen oder demanderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zahlt oder gezahlthat. Ein darüber liegender Forderungsanteil verbleibt Ihnenoder dem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Fürdie Vergangenheit wirkt der Übergang nur, wenn der Verpflichteten/demVerpflichteten die Erbringung von Leistungenangezeigt worden ist.Ein solcher Anspruch, den Sie oder ein anderes Mitgliedder Bedarfsgemeinschaft haben, kann beispielsweise sein:ein Anspruch gegen die private Kranken- und Pflegeversicherung,ein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung,ein Pflichtteilsanspruch gegen Erben oder ein Rückforderungsanspruchaus einer Schenkung.Ebenso gehen zivilrechtliche Unterhaltsansprüche (z. B.Scheidungs- und Trennungsunterhalt, Unterhaltsansprüchegegenüber Eltern) auf das Jobcenter bis zur Höhe dererbrachten Leistung über. Der Anspruch geht nicht über,soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungerfüllt wird.Von Verwandten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wirdin der Regel kein Unterhalt verlangt. Das ist nur dannanders, wenn der, dem der Unterhalt zusteht, minderjährigist oder den Unterhalt selbst einfordert. Auch wenn eineLeistungsempfängerin/ein Leistungsempfänger noch keineabgeschlossene Berufsausbildung hat und noch nicht 25Jahre alt ist, wird von seinen Eltern Unterhalt beansprucht.Der Unterhaltsanspruch einer Frau wird, solange sieschwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendungseines sechsten Lebensjahres betreut, nicht von ihrenEltern gefordert.Den übergegangenen Anspruch können Sie sich zur gerichtlichenGeltendmachung zurück übertragen lassen beziehungsweise- soweit der Anspruch bereits geltend gemachtwurde - abtreten lassen.66


Datenschutz17Das Jobcenter benötigt Ihre Daten, um Ihren Anspruch aufLeistungen zur Grundsicherung feststellen und Ihnen entsprechendeLeistungen zahlen zu können. Zu den benötigtenDaten (Unterlagen, Nachweise) zählen in diesemZusammenhang auch Ihre Kontoauszüge. Es werden dabeidie Kontoauszüge der letzten drei Monate von jedem Konto,das von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geführt wird,benötigt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Empfänger undVerwendungszweck bestimmter Soll-Buchungen, die keinenBezug zu Ihrer SGB <strong>II</strong>-Leistung haben, auf den Kopien IhrerKontoauszüge zu schwärzen (Beiträge an Parteien, Gewerkschaften,religiöse Vereinigungen etc.). Nicht schwärzendürfen Sie sämliche Angaben zu Haben-Buchungen, Kontostände(Saldo am Ende des Auszuges) und alle Soll-Buchungen,die von diesem Gesetz betroffen sind (Mietzahlungen,Heizkosten, Stromzahlungen, Zahlungen für Unterhalt undVersicherungsbeiträge usw.). Bitte schwärzen Sie nicht IhreOriginalkontoauszüge, sondern nur die Kopien. Ihre Mitwirkungspflichthierbei ergibt sich aus den Paragraphen 60 undFolgenden des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.Das Sozialgesetzbuch schützt Sie insbesondere vor einerunzulässigen Verwendung Ihrer persönlichen Daten. Diesedürfen nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,wenn eine Rechtsvorschrift das zulässt oder wenn Sie eingewilligthaben. Wenn Sie Leistungen beantragt haben,werden nur Ihre erforderlichen persönlichen Daten inDateien/Akten erfasst und gespeichert. Sie werden - denGesetzen entsprechend - nach Abschluss des Leistungsverfahrensvernichtet. Über Daten, die in manuellen oderautomatisiert geführten Dateien gespeichert oder in Aktenenthalten sind, können Sie Auskunft verlangen, die Datenberichtigen oder - in den vom Gesetz genannten Fällen -auch sperren oder löschen lassen.Ihre persönlichen Daten kann das Jobcenter auch im erforderlichenUmfang zur Erfüllung anderer Aufgaben nachdem Sozialgesetzbuch nutzen. An andere Stellen (z. B. anKrankenkassen, Rentenversicherungsträger oder andereBehörden) werden Ihre persönlichen Daten nur in demUmfang weitergeleitet, der durch das Sozialgesetzbuchzugelassen ist.Das Jobcenter kann auch nichtöffentliche Stellen bei derErhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Sozialdaten einschalten.Dabei wird sichergestellt, dass beauftragte Drittedie Geheimhaltung wahren und nur auf die im Einzelfallerforderlichen Sozialdaten zugreifen können.67


17Um den Missbrauch von Leistungen zu vermeiden, sind diezuständigen Träger befugt, Daten von Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängernüber wirtschaftliche und persönlicheVerhältnisse automatisiert mit den Daten andererLeistungsträger - und bestimmter anderer Stellen - zu vergleichen(z. B. mit Daten des Bundeszentralamtes für Steuernund mit Daten von Berufsgenossenschaften und Sozialversicherungsträgern)und so auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.Weiterhin kann Auskunft eingeholt werden beimZentralen Fahrzeugregister, dem Melderegister und demAusländerzentralregister. Die empfangenen Daten werdennach dem Abgleichen gelöscht, soweit sie ohne einschlägigesErgebnis waren.Ärztliche und psychologische Gutachten sowie Befunde sindvon der Übersendung ausgenommen, wenn Sie der Übermittlungausdrücklich widersprochen haben.Zur Klärung der Einkommens- und VermögensverhältnisseIhrer Bedarfsgemeinschaft kann nach § 93 Abs. 8 und 9 derAbgabenordnung (AO) anlassbezogen jederzeit - auch nachZugang des Bewilligungsbescheides - für jedes Mitglied derBedarfsgemeinschaft ein Abrufersuchen gegenüber demBundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden. ImFalle eines Abrufersuchens übermittelt das BZSt von denKreditinstituten die Kontenstammdaten Ihrer sämtlichenKonten (u. a. Name der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers,Geburtsdatum, Kontonummer und Verfügungsberechtigung),soweit seit der Auflösung der Konten nicht mehr als dreiJahre vergangen sind (§ 93 b Abs. 4 AO i. V. m. § 24c Abs. 1Kreditwesengesetz).Die Jobcenter können in begründeten Einzelfällen zur Klärungvon Leistungsfragen Außenermittlungen - insbesondereHausbesuche - durchführen. Bei begründetem Verdachteines Leistungsmissbrauchs kann der Hausbesuch auchunangekündigt erfolgen. Die Außendienstmitarbeiter weisensich zu Beginn eines Hausbesuches aus und erläuterndie Gründe für diese Maßnahme. Aufgrund der Unverletzlichkeitder Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz habenSie das Recht, den Zutritt zur Wohnung zu verweigern. DieDuldung des Hausbesuches ist freiwillig und gehört nichtzu den Mitwirkungspflichten gemäß § 60 SGB I. Ein Leistungsantragdarf daher nicht allein wegen eines verweigertenHausbesuches abgelehnt werden. Ist ein von Ihnen geltendgemachter Bedarf jedoch nicht anderweitig feststellbar,kann dieses zur Ablehnung der beantragten Leistungführen.68


Nachweis des Leistungsbezugesgegenüber anderen Behörden18Dass Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchendebeziehen, können Sie mit dem Bewilligungsbescheid IhresJobcenters und dem Nachweis über die zuletzt an Sie überwieseneLeistung (z. B. Gutschriftmitteilung Ihrer Bank,Zahlungsanweisung zur Verrechnung) nachweisen.Nach dem Ende des Bezuges von Leistungen der Grundsicherungerhalten Sie von Ihrem Jobcenter einen Leistungsnachweis.Darin sind die Zeiten eingetragen, in denen SieLeistungen bezogen haben.Bitte bewahren Sie die Nachweise gut auf!Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung ist steuerfrei.TIPP:Einen Nachweis über den Bezug von Leistungen können Siez. B. nutzen, um eine Befreiung von den Rundfunk- undFernsehgebühren bei der GEZ (Gebühreneinzugzentrale) zubeantragen. Die Bundesagentur für Arbeit versendet zusammenmit jedem Bewilligungsbescheid nach dem SGB <strong>II</strong>automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der GEZ.Als Nachweis über den Bezug von Leistungen nach demSGB <strong>II</strong> kann auch Ihr Bewilligungsbescheid ohne Berechnungsbogenim Original oder in beglaubigter Kopie odereine entsprechende Bestätigung des Jobcenters im Originaldienen. Sie sollten sich in Ihrem eigenen InteresseKopien des Bewilligungsbescheides für Ihre Unterlagen fertigen,sofern Sie den Originalbewilligungsbescheid anstelleder gesonderten Bescheinigung an die GEZ übersenden.Stellen Sie den Antrag auf Befreiung von den RundfunkundFernsehgebühren so schnell wie möglich, spätestensaber am selben Tag wie den Antrag auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>.Bei einer verspäteten Antragstellung entstehen Ihnen Nachteile,da die Befreiung dann erst zu einem späteren Zeitpunkterfolgen kann, als die Bewilligung der SGB <strong>II</strong>-Leistungen.Übrigens: Den Nachweis über den Bezug von Leistungenkönnen Sie der GEZ nachreichen!69


19 Bescheide und wie Sie dagegenvorgehen können (Rechtsbehelfe)Die Entscheidung über den Antrag auf Leistung und jedespätere Änderung dieser Entscheidung teilt Ihnen das fürSie zuständige Jobcenter schriftlich mit einem so genannten„Bescheid“ mit. Einen schriftlichen Bescheid erhaltenSie auch,wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht voll entsprochenwerden kann,wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganzeingestellt wird,wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten haben undsie zurückzahlen müssen.Sollten Sie Fragen zu Ihrem Bescheid haben, können Siesich an ihr zuständiges Jobcenter wenden.Sind Sie mit einer Entscheidung Ihres Jobcenters nicht einverstanden,können Sie oder eine andere vom Bescheidbetroffene Person innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabeder Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruchmuss bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassenhat, schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrifterklärt werden. Die Entscheidung wird dann nochmalsüberprüft.Kann danach nicht so, wie Sie es gefordert haben, entschiedenwerden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid,gegen den Sie Klage erheben können.Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcherForm die Klage einzureichen ist, können Sie derRechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die Sie mit demWiderspruchsbescheid erhalten.Bei einer Klage muss Ihr Jobcenter dem Sozialgericht dievollständigen Leistungsunterlagen übersenden.Ärztliche und psychologische Gutachten werden demGericht nur dann nicht übersandt, wenn Sie der Weitergabeausdrücklich widersprochen haben.Widerspruch und Klage haben in der Regel keine aufschiebendeWirkung. Das heißt, dass zunächst die mit einemBescheid bekannt gegebene Rechtsfolge sogleich eintritt.70


Diese Merkblätter informieren Sie über die Diensteund Leistungen Ihrer Agentur für Arbeit:Merkblatt 1Merkblatt 3Merkblatt 6Merkblatt 8aMerkblatt 8bMerkblatt 8cMerkblatt 8dMerkblatt 9Merkblatt 10Merkblatt 11Merkblatt 12– für Arbeitslose– Vermittlungsdienste und Leistungenfür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer– Förderung der beruflichen Weiterbildung– Kurzarbeitergeld für Arbeitgeberund Betriebsvertretungen– Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer– Transferleistungen– Saison-Kurzarbeitergeld– Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen– Insolvenzgeld– Angebote der Berufsberatung– Förderung der Teilhabe am ArbeitslebenMerkblatt 14 – Gleitender Übergang in den Ruhestand –für Arbeitgeber und ArbeitnehmerMerkblatt 17Merkblatt 18Merkblatt 19Merkblatt 20– Berücksichtigung vonEntlassungsentschädigungen– Frauen und Beruf– Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer– <strong>Arbeitslosengeld</strong> undAuslandsbeschäftigungMerkblatt SGB <strong>II</strong> – Vermittlungsunterstützende Leistungen71


Aktuelle Informationen über Dienste und Leistungen derAgentur für Arbeit finden Sie auch im Internet unterwww.arbeitsagentur.deHerausgeberBundesagentur für ArbeitMarketingJanuar 2012www.arbeitsagentur.deHerstellungVariograph Druck- & Vertriebs GmbH

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