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1/2 - Verein österreichischer Gießereifachleute

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HEFT 1/2 GIESSEREI-RUNDSCHAU 49 (2002)Bei einer Befragung von Unternehmen, wo sie den größten Nutzendieses Systems sehen, gaben alle vorrangig an, dass die gewonneneRechtssicherheit und somit die Entlastung des Geschäftsführersin haftungstechnischer Sicht ein wesentlicher Aspektfür sie ist. Wenn Unternehmen diese oben genannten Eckpunkteimplementiert haben und eine erste Umweltprüfung durchgeführthaben, mit der der Umweltstatus und der Managementstatus imUnternehmen festgestellt wurden, ist eine externe Begutachtungdurch einen Umweltgutachter oder die Zertifizierung möglich.Eine wiederkehrende Überprüfung ist je nach Unternehmensgrößeund Bedeutung der Umweltauswirkung in Abständen zwischeneinem und drei Jahren notwendig.Überblick über die Verwaltungsvereinfachungfür EMAS-zertifizierte Betriebe:1. Anzeigeverfahren bei Änderungen vonAnlagen (§ 21)Anlagenänderungen, durch die eine Verbesserung für den Umweltschutz(pro Produktionseinheit) bewirkt wird, bedürfen zukünftig keinerGenehmigung mehr. Stattdessen ist ein Anzeigeverfahren vorgesehen,wobei die Anzeige als Genehmigung gilt, wenn gegen dieÄnderung innerhalb einer Kundmachungsfrist von 3 Wochen keineEinwendungen erhoben werden. Voraussetzung dafür, dass diesesVerfahren funktioniert, ist somit, dass der Betreiber im Vorfeld durchausreichende Kommunikation mit den Nachbarn dafür sorgt, dassauch diese keine Einwendungen erheben werden.An die Genehmigungsfreiheit der Anlagenänderungen sind weitereVoraussetzungen geknüpft, wie z.B. eine Erklärung des Umweltgutachtersüber die Einhaltung von Umweltvorschriften, und dass gegenüberder Behörde die Einhaltung anderer öffentlicher Interessen,insbesondere der sicherheitstechnischen und arbeitnehmerschutzrechtlichenBelange glaubhaft dargelegt wird.Die Behörde hat binnen 7 Wochen nach Anzeige des Projekts, allenfallsunter Vorschreibung von Auflagen, die Anzeige zur Kenntnis zunehmen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Bezirksverwaltungsbehördegilt als Genehmigung. Von der Genehmigungsfreiheitfür Anlagenänderungen sind IPPC-Anlagen 1 ) und UVP-Anlagen 2 )ausgenommen.2. Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheids(§22) (gilt auch für Betriebe mitISO-14001-Zertifikaten)Hat das Unternehmen zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfungdurchgeführt, so kann es bei der Bezirksverwaltungsbehörde den Antragstellen, dass die für die Anlage eines Standorts nach den verschiedenenMateriengesetzen erlassenen Genehmigungen in einem umfassendenkonsolidierten Bescheid zusammengefasst werden. Der Antrag zur Konsolidierungkann sich auch nur auf einen Anlagenteil beziehen, wobeinur die auf Bundesgesetzen beruhenden Genehmigungen erfasst sind.Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheids treten die dadurch erfasstenGenehmigungsbescheide außer Kraft.Der Vorteil dieser Regelung liegt in der Möglichkeit, Widersprüche inunterschiedlichen Genehmigungsbescheiden aufzuheben und überflüssigebzw. nicht mehr aktuelle Bescheidteile zu eliminieren. Dadurchkann die Überschaubarkeit und damit die Rechtssicherheit imBetrieb erhöht werden. Auf der anderen Seite besteht dabei die Gefahr,auf fehlende Genehmigungen zu stoßen. Sind einzelne Genehmigungsbescheidefür die Anlage oder -teile nicht auffindbar, kannder konsolidierte Bescheid dennoch erlassen werden, wenn der Betriebdie erfolgte Genehmigung nachweisen kann.1) Betriebsanlagen, die der Richtlinie RL 96/61/EG über die integrierte Vermeidungund Verminderung von Umweltverschmutzung unterliegen.2) Betriebsanlagen, die dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz unterliegen.3. Absehen vonVerwaltungsstrafen (§ 23)Die Behörde darf einen Anlagenbetreiber verwaltungsstrafrechtlichnicht belangen, wenn die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei derersten Umweltprüfung festgestellt worden sind und der Betreiber freiwillig und vor Kenntnis der Behörde die herbeigeführtenBeeinträchtigungen beseitigt und der Verstoß der Behörde gemeldet worden ist.Voraussetzung für die Straffreiheit ist weiters, dass es nicht bereits zueiner Schädigung der menschlichen Gesundheit oder des Tier- oderPflanzenbestands gekommen ist.4. Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte (§ 24)Für eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß AnhangI. A der EMAS-VO 2 (Umweltmanagementbeauftragten) bestellthaben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten oder einenAbwasserbeauftragten zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben.Die Aufgaben der bisherigen Beauftragten werden vom Umwelt-Managementsystem übernommen.5. Einschränkung behördlicherKontrollpflichten (§ 25)Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, Behördenkapazitäten sinnvolldort hin zu kanalisieren, wo Kontrollen erforderlich sind. Das ist naturgemäßbei einem EMAS-Betrieb, der sich freiwillig um die Einhaltungund laufende Optimierung seiner Umweltschutzgebarungbemüht, wenig bis gar nicht gegeben. Es werden daher laut dieserBestimmung Routinekontrollen durch die Behörden nur mehr allefünf Jahre zulässig. Anlasskontrollen bleiben von dieser Regelungnatürlich unberührt.6. Entfall von Meldepflichten (§ 26)Durch diese Regelung soll die in der Praxis oftmals kritisierte lästigeDoppelgleisigkeit von Meldepflichten an verschiedene Behörden entfallen.Betroffen sind davon die Meldung von Emissionsdaten gemäßUIG (Umweltinformationsgesetz) sowie Aufzeichnungspflichten gemäߧ 14 AWG und die Änderungsmeldung gem. § 13 AWG.7. Entfall der Eigenüberwachung (§ 27)Für EMAS-Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachunggem. § 82 b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG ersatzlos.Grafischer Überblick zur zahlenmäßigen Entwicklung imUmweltmanagement:Worldwide total of ISO 14000 certificates – December 1995 to December 200025 00020 00015 00010 0005000Entwicklung der weltweiten ISO-14001-Zertifikate.World total0 Dec 95 Dec 96 Dec 97 Dec 98 Dec 99 Dec 0011

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