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1/2 - Verein österreichischer Gießereifachleute

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GIESSEREI-RUNDSCHAU 49 (2002) HEFT 1/2Im Folgenden werden die wesentlichsten Regelungen des RL-Vorschlagskurz dargestellt:Weg vom zivilrechtlichen AnsatzWährend das Weißbuch noch von einem zivilrechtlichen Haftungsprinzipausgegangen ist (das unseres Erachtens nicht geeignet gewesenwäre, Ökoschäden zu regeln), ist die Umwelthaftung nun (wiebereits auch im Arbeitspapier) Angelegenheit der öffentlich-rechtlichenVerwaltung.AnwendungsbereichDer Anwendungsbereich bezieht sich auf berufliche Tätigkeiten, dieentweder im Anhang I aufgelistet sind oder – davon abgesehen –eine Gefahr für Mensch und Umwelt bergen können.HaftungsartenUmwelthaftung – Wirtschaft fordert AugenmaßEnvironmental Liability – Industry asks for sense of proportionSeit 23. 1. 2002 liegt der offizielleVorschlag der EU-Kommissionfür eine „Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidungvon Umweltschäden und zur Sanierung derUmwelt“ vor. Nachdem ein diesbezügliches Weißbuchder EU-Kommission auf deutliche Ablehnung, insbesonderevon Seiten der Wirtschaft gestoßen war, hatte die Umweltgeneraldirektionim Sommer 2001 ein Arbeitspapiervorgelegt, in dem die Eckpunkte eines Richtlinienvorschlagesüber die „Vermeidung und Sanierung erheblicher Umweltschäden“skizziert worden sind.Der aktuelle RL-Vorschlag unterscheidet sich wesentlichvom Weißbuch, aber in einigen wichtigen Punkten auchvom Arbeitspapier der Kommission.Verschuldensunabhängige GefährdungshaftungDer Vorschlag sieht eine verschuldensunabhängige Haftung fürUmweltschäden vor, die durch bestimmte gefährliche Tätigkeiten(siehe unten) verursacht werden.VerschuldenshaftungEine verschuldensabhängige Haftung soll für Schädigungen an derbiologischen Vielfalt eingeführt werden, und zwar auch für nichtgefährliche Tätigkeiten. Dieser Tatbestand setzt aber voraus,dass der Biodiversitätsschaden in einem genau definierten Schutzgebiet(siehe dazu näher unten) eingetreten ist.Liste der „gefährlichenTätigkeiten“Im Anhang I werden jene Tätigkeiten aufgelistet, die der Gefährdungshaftungunterliegen sollen: Aktivitäten, die unter die IPPC-Richtlinie1 ) fallen; Luft-, Wasser- bzw. Grundwasserverunreinigung durchAusstoß oder Ableitung gefährlicher Substanzen; Maßnahmen derAbfallbehandlung; Anwendung gentechnisch veränderter Mikroorganismenin geschlossenen Systemen und die absichtliche Freisetzunggentechnisch veränderter Organismen; Herstellung, Gebrauch,Lagerung, Transport oder Freisetzung von biozidhaltigen Produkten;Pflanzenschutzmittel und gefährliche Chemikalien und Zubereitungen.Aus der Gießereiindustrie wären damit etwa (als „IPPC-Anlagen“)Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehrals 20 t/d sowie NE-Metallgießereien mit einer Schmelzkapazitätvon mehr als 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigenMetallen betroffen.SchadenskategorienHat das Weißbuch noch den Ersatz so genannter traditioneller Schäden,also von Personen- und Sachschäden vorgesehen, beschränktsich nun die Kommission in ihrem Vorschlag auf reine Umweltschäden.Diese Beschränkung entspricht dem Grundsatz der Subsidiaritätund folgt wohl der Einsicht, dass der Ersatz von PersonenundSachschäden besser über die zivilrechtlichen Vorschriften derMitgliedsstaaten erfolgt.Der Vorschlag unterscheidet drei Kategorien von Schäden: Schäden an der biologischen Vielfalt in bestimmten Gebieten, Wasserverschmutzungen, durch die die Wasserqualität nach derWasserrahmenrichtlinie auf einen niedrigeren Qualitätsstatuszurückfällt, Flächenschäden, die aufgrund einer Bodenkontaminierung eineernsthafte potenzielle oder tatsächliche Gefahr für die menschlicheGesundheit verursachen.Luftverschmutzungen werden nicht erfasst.BiodiversitätsschädenDarunter versteht der Vorschlag einen Schaden, der den günstigenErhaltungszustand der biologischen Vielfalt nachteilig beeinträchtigt.Im Gegensatz zum Weißbuch sollen so genannte Biodiversitätsschädennicht nur hinsichtlich jener Lebensräume und Arten erfasstwerden, die durch das Gemeinschaftsrecht geschützt sind (so genannteNatura 2000-Gebiete) 2 ),sondern auch auf Schutzgebiete,die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften ausgewiesensind, ausgedehnt werden.HaftungsbegriffDr. Elisabeth FurherrDie promovierte Juristin war seit 1986 Umweltreferentinin der Bundessektion Industrieder Wirtschaftskammer Österreich und ist seit1. 1. 2002 in der Abteilung für Umwelt, Energieund Infrastrukturpolitik der Interessensvertretungu.a. für den Bereich Umwelthaftungzuständig.Steht ein Schaden fest, so ist folgendes procedere vorgesehen: DieMitgliedsstaaten sollen den als Verursacher identifizierten Betreiberauffordern, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.Sofern der Betreiber dieser Aufforderung nicht nachkommt (oderder Betreiber nicht ermittelt werden kann), hat der Staat die Sanierungselbst durchzuführen und dem Betreiber (sofern er feststehtund im Falle einer Verschuldenshaftung auch sein Verschulden vorliegt)die Kosten dafür aufzuerlegen.1) RL über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung(RL 96/61/EG).2) Natura 2000-Gebiete sind Schutzgebiete, die aufgrund der VogelschutzRL(RL 74/409/EWG) und der Flora-Fauna-HabitatRL (92/43/EWG) ausgewiesensind.8

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