Gambia - Brandenburgisches Oberlandesgericht

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12.07.2015 Aufrufe

Der Präsident desBrandenburgischen Oberlandesgerichts- Dezernat 7 -Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGBauf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Es gelten außerdem dieAllgemeinen Hinweise zur Durchführung des Verfahrens, abrufbar unterwww.olg.brandenburg.de.GAMBIA (Republik Gambia)Stand: 12.09.2012LegalisationUrkunden aus Gambia werden derzeit nicht mit einer Legalisation versehen. An die Stelleder Legalisation tritt die inhaltliche Prüfung der Urkunden durch die zuständige deutscheBotschaft in Dakar/Senegal (siehe Anmerkung).Vorzulegende Urkunden (zur Form - siehe: Allgemeine Hinweise)Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand1) Geburtsurkunde2) Aktuelle Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch die zuständigeHeimatbehörde (Registrar General’s Office, Ministry of Justice, Registrar ofMarriages)3) Eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand, abgegeben vor demdeutschen Standesbeamten. In der eidesstattlichen Versicherung sind Angabenzu religiösen, rituellen und zivilrechtlichen Eheschließungen in der Heimat und imAusland zu machen.Urkundliche Nachweise zu jeder in der Heimat und im Ausland geschlossenenVorehe und deren Auflösung1) Heiratsurkunde bzw. ein sonstiger Nachweis über die erfolgte Eheschließung,z.B. Heiratsvertrag2) a) Bei zivilrechtlich / christlich geschlossener Ehe:Ehescheidungsurteil mit Rechtskraftnachweisoderb) bei nach islamischem Recht geschlossener Ehe:Scheidungsregisterauszug. Ist der Verstoßungsakt aus derScheidungsregistrierung nicht ersichtlich, ist dieser gesondert in urkundlicherForm zu belegen. Im Falle der widerruflichen Scheidung ist in urkundlicher Formzu belegen, dass ein Widerruf nicht erfolgt ist. (Anm.: In diesen Fällen ist ggf. einAntrag gem. § 107 FamFG auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung zustellen, soweit die Scheidung nicht bereits durch eine andereLandesjustizverwaltung anerkannt worden ist.)

Der Präsident desBrandenburgischen <strong>Oberlandesgericht</strong>s- Dezernat 7 -Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGBauf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Es gelten außerdem dieAllgemeinen Hinweise zur Durchführung des Verfahrens, abrufbar unterwww.olg.brandenburg.de.GAMBIA (Republik <strong>Gambia</strong>)Stand: 12.09.2012LegalisationUrkunden aus <strong>Gambia</strong> werden derzeit nicht mit einer Legalisation versehen. An die Stelleder Legalisation tritt die inhaltliche Prüfung der Urkunden durch die zuständige deutscheBotschaft in Dakar/Senegal (siehe Anmerkung).Vorzulegende Urkunden (zur Form - siehe: Allgemeine Hinweise)Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand1) Geburtsurkunde2) Aktuelle Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch die zuständigeHeimatbehörde (Registrar General’s Office, Ministry of Justice, Registrar ofMarriages)3) Eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand, abgegeben vor demdeutschen Standesbeamten. In der eidesstattlichen Versicherung sind Angabenzu religiösen, rituellen und zivilrechtlichen Eheschließungen in der Heimat und imAusland zu machen.Urkundliche Nachweise zu jeder in der Heimat und im Ausland geschlossenenVorehe und deren Auflösung1) Heiratsurkunde bzw. ein sonstiger Nachweis über die erfolgte Eheschließung,z.B. Heiratsvertrag2) a) Bei zivilrechtlich / christlich geschlossener Ehe:Ehescheidungsurteil mit Rechtskraftnachweisoderb) bei nach islamischem Recht geschlossener Ehe:Scheidungsregisterauszug. Ist der Verstoßungsakt aus derScheidungsregistrierung nicht ersichtlich, ist dieser gesondert in urkundlicherForm zu belegen. Im Falle der widerruflichen Scheidung ist in urkundlicher Formzu belegen, dass ein Widerruf nicht erfolgt ist. (Anm.: In diesen Fällen ist ggf. einAntrag gem. § 107 FamFG auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung zustellen, soweit die Scheidung nicht bereits durch eine andereLandesjustizverwaltung anerkannt worden ist.)


2oderggf. SterbeurkundeAnerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der HeimatAusländische Scheidungsurteile bedürfen nach den hier bekannten Informationen zurWirksamkeit für den gambischen Rechtsbereich keines besonderenAnerkennungsverfahrens, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Anmerkung:zur Legalisation:Die inhaltliche Prüfung der Urkunden wird durch das Brandenburgische<strong>Oberlandesgericht</strong> veranlasst. Für die Kosten des Überprüfungsverfahrens haben dieBrautleute einen entsprechenden Kostenvorschuss zu zahlen.Hinweise zu dem Überprüfungsverfahren sowie den gegebenenfalls weiterenerforderlichen Unterlagen können dem Merkblatt der Deutschen Botschaft entnommenwerden:http://www.dakar.diplo.de/Vertretung/dakar/de/04_20neu/Konsularischer__Service/__Info__Deutsche__Service.html

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