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Auszug TRGS 519 - STEAG Power Saar GmbH

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<strong>Auszug</strong> <strong>TRGS</strong> <strong>519</strong> – „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“Ausgabe Januar 2007, berichtigt März 2007Richtlinien bei Arbeiten mit asbesthaltigen StoffenAsbesthaltige Baustoffe müssen vor dem Abbruch durch den Auftragnehmer (AN) gemäß den vorgenanntenRichtlinien demontiert werden. Hierbei sind der Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie die sicherheitlichenBelange mit der Bauleitung/den betrieblich Verantwortlichen abzustimmen.Vor Beginn der Arbeiten muss der Auftraggeber (AG) rechtzeitig die beabsichtigten Tätigkeiten mitasbesthaltigen Gefahrstoffen gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang III Nr. 2.4 und der <strong>TRGS</strong><strong>519</strong> der zuständigen Behörde anzeigen.Bei bergamtlich überwachten Betrieben ist die Anzeige an die Bergbehörde zu richten. Bei Betrieben unterGewerbeaufsicht erfolgt im <strong>Saar</strong>land die Anzeige an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)bzw. der Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes.Eine Kopie dieser Anzeige ist dem AN zuzustellen.Die vorgenannten Arbeiten sind unter Beachtung des Standes der Technik, den Vorschriften der GefStoffVund den zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere der <strong>TRGS</strong> <strong>519</strong> „Asbest-, Abbruch-,Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, durchzuführen.Der AN hat die Arbeiten mit asbesthaltigen Stoffen, der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (z.B. Bergamt,Gewerbeaufsichtsamt s.o.) und in Kopie der Berufsgenossenschaft rechtzeitig, spätestens 7 Tage vor Beginnder Arbeiten, anzuzeigen (siehe <strong>TRGS</strong> <strong>519</strong>, Kapitel 3 u. Anlage 1.1 bis 1.3).Das eingesetzte Personal muss vor Aufnahme der Tätigkeit einer arbeitsmedizinischenVorsorgeuntersuchung unterzogen worden sein (siehe <strong>TRGS</strong> <strong>519</strong>, Kapitel 10).Den Beschäftigten sind Körperschutzmittel entsprechend der <strong>TRGS</strong> <strong>519</strong>, Kapitel 8 zur Verfügung zustellen, mindestens jedoch Atemschutzmasken der Filterkategorie P2 oder FFP2, sowie Einwegschutzanzügeusw., entsprechend.Der nach 5.3 der <strong>TRGS</strong> <strong>519</strong> aufzustellende Arbeitsplan ist allen in Frage kommenden Beschäftigten gegenUnterschrift zur Kenntnis zu bringen (siehe Anlage 1.4 und 1.5).Die asbesthaltigen Teile sind so schonend auszubauen, dass die Feinstaubentwicklung möglichst vollständigunterbunden wird.Ausgebaute asbesthaltige Materialien sind in geeigneten Behältnissen (verschließbare Container, reißfesteund staubdichte Säcke o. ä.) zu stapeln (vom AN beigestellt). Die Behältnisse sind mit einerordnungsgemäßen Kennzeichnung zu versehen.Der Entsorgungsnachweis ist mit dem AG vorzulegen oder mit diesem abzustimmen.1


<strong>Auszug</strong> <strong>TRGS</strong> 521 „Abbruch-, Sanierungsarbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen mitalter Mineralwolle“Ausgabe Februar 2008 ersetzt <strong>TRGS</strong> 521 „Faserstäube“ Ausgabe Mai 2002Richtlinien bei Arbeiten mit als krebserzeugend eingestuften Faserstäuben, z.B. „alte Mineralwollen“ gemäß<strong>TRGS</strong> 521 und Partikelförmigen Gefahrstoffen gemäß Anhang III Nr. 2 der GefahrstoffverordnungIsoliermaterialien aus künstlicher Mineralfaser (KMF), insbesondere sogenannte alte Mineralwollen nachNr. 2.3 der <strong>TRGS</strong> 521 und Anhang IV Nr. 22 der GefStoffV, bei deren Ausbau krebserzeugende oderkrebsverdächtige Faserstäube entstehen können, müssen vor dem Abbruch durch den AN gemäß denvorgenannten Richtlinien demontiert werden. Hierbei sind der Arbeitsschutz und die sicherheitlichen Belangemit der Bauleitung abzustimmen.Die vorgenannten Arbeiten sind unter Beachtung des Standes der Technik, den Vorschriften der GefStoffVund den zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere der <strong>TRGS</strong> 521 „Abbruch-,Sanierungsarbeiten und Instandhaltungsmaßnahme mit alter Mineralwolle“, durchzuführen.Vom AG sind vor Aufnahme der Tätigkeiten anhand einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigenSchutzmaßnahmen nach <strong>TRGS</strong> Kapitel 3 und 4 zu ermitteln.Die Betriebsanweisung ist allen in Frage kommenden Beschäftigten gegen Unterschrift zur Kenntnis zubringen.Bei Arbeiten der Expositionskategorie 3 gemäß <strong>TRGS</strong> 521, Kapitel 4.3 sind neben Maßnahmen derExpositionskategorie 1 und 2 weitergehende Maßnahmen erforderlich, u.a.:−sind den Beschäftigten Körperschutzmittel zur Verfügung zu stellen, mindestens Atemschutzmasken derFilterkategorie P2 oder FFP2 und Einwegschutzanzüge usw.- das eingesetzte Personal muss vor Aufnahme der Tätigkeit einer arbeitsmedizinischenVorsorgeuntersuchung unterzogen worden sein (siehe <strong>TRGS</strong> 521, Tabelle 2).Eine gesetzliche vorgeschriebene Anzeigepflicht nach GefStoffV besteht seit 01.01.2005 nicht mehr,dennoch ist der AN gehalten, die Arbeiten mit krebserzeugenden Faserstäuben der zuständigenArbeitsschutzbehörde und der Berufsgenossenschaft formlos mitzuteilen.Die KMF sind so schonend auszubauen, dass die Feinstaubentwicklung möglichst vollständig unterbundenwird.Ausgebaute Isoliermaterialien sind in geeigneten Behältnissen (verschließbare Container, reißfeste undstaubdichte Säcke o. ä.) zu stapeln (vom AN beigestellt).Der Entsorgungsnachweis ist mit dem AG vorzulegen oder mit diesem abzustimmen.2

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