Demo Leitfaden des Außenhandels
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<strong>Leitfaden</strong> <strong>des</strong> <strong>Außenhandels</strong><br />
begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen<br />
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n Der elektronische Zollkodex mit Zollkodex-DVO 03/2010<br />
n Warenursprung und Präferenzen (WuP) in der täglichen Praxis 03/2010<br />
n Außenwirtschaftsrecht 03/2012<br />
n Exportkontrollrecht 03/2010<br />
n Umsatzsteuerrecht 01/2010<br />
n Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen 03/2010<br />
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Der elektronische Zollkodex<br />
mit Zollkodex-DVO<br />
herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang<br />
bearbeitet von Dipl.-Finanzwirt Markus Böhne<br />
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Allg. ZollR Inhaltsübersicht<br />
E 1/2010<br />
Inhaltsübersicht<br />
Seiten<br />
Allgemeines Zollrecht<br />
Vorwort<br />
Einführung in das Europäische Zollrecht ............................................................ 1-62<br />
EG-Recht: Zollkodex<br />
Modernisierter Zollkodex .................................................................................... Vorblatt 1/2<br />
.................................................................................................................................................................. 1-130<br />
Entsprechungstabellen ........................................................................................ 1-18<br />
Zollkodex ............................................................................................................ 1-128<br />
EG-Recht: Zollkodex-DVO<br />
Zollkodex-DVO .................................................................................................. 1-1036<br />
Gesetze/Verordnungen<br />
weiteres EG-Recht<br />
VO (EG) Nr. 273/2009.......................................................................................... 1-4<br />
ZollbefreiungsVO ................................................................................................ 1-60<br />
FristenVO ............................................................................................................ 1-3<br />
VO (EG) Nr. 1207/2001 ........................................................................................ 1-18<br />
VO (EWG) Nr. 3925/91 ........................................................................................ 1-6<br />
nationales Recht<br />
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).......................................................................... 1-22<br />
Zollverordnung (ZollV) ...................................................................................... 1-34<br />
Leitlinien<br />
Art und Rechtswirkung von Leitlinien ................................................................ 1-4<br />
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung...................................................... 1-76<br />
Besondere Verwendung........................................................................................ 1-6<br />
Erstattung/Erlass .................................................................................................. 1-24<br />
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ........................................................................ 1-98<br />
Ausfuhr und Ausgang von Waren ........................................................................ 1-40<br />
1
Allg. ZollR Einführung in das Europäische Zollrecht<br />
E 4/2009<br />
Einführung in das Europäische Zollrecht<br />
von<br />
Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang,<br />
Professor am Institut für Steuerrecht der Universität Münster<br />
und<br />
Dr. jur. Talke Ovie,<br />
Möllenhoff Rechtsanwälte, Münster<br />
Münster, im April 2009<br />
1
Allg. ZollR Einführung in das Europäische Zollrecht<br />
E 4/2009<br />
Inhaltsübersicht<br />
A. Die Grundlagen <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts<br />
I. Der Zollbegriff<br />
II. Die Zolltheorien<br />
III. Die Rechtsgrundlagen<br />
1. Internationales Völkerrecht<br />
a) Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT)<br />
b) Die Welthandelsorganisation (WTO)<br />
c) Die Weltzollorganisation (WCO)<br />
2. Europäisches Gemeinschaftsrecht<br />
B. Der derzeit geltende Zollkodex<br />
I. Rechtsnatur <strong>des</strong> Zollkodex<br />
II. Systematik und wesentlicher Inhalt <strong>des</strong> Zollkodex<br />
1. Allgemeine Regeln<br />
a) Anwendungsbereich <strong>des</strong> Zollkodex (Art. 1-3 ZK)<br />
b) Der Definitionskatalog (Art. 4 ZK)<br />
c) Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Art. 5a ZK)<br />
d) Zollkontrollen mittels Risikoanalyse (Art. 13 ZK)<br />
e) Das Rechtsschutzverfahren (Art. 245ff. ZK)<br />
2. Das formelle Zollrecht – Das Verfahrensrecht<br />
a) Der Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung<br />
aa) Die Wahlfreiheit <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten<br />
bb) Einschränkungen der Wahlfreiheit<br />
b) Die zollrechtlichen Bestimmungen<br />
aa) Die Zollverfahren<br />
(1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr<br />
(2) Das Versandverfahren<br />
(a) Die verschiedenen Arten <strong>des</strong> Versandverfahrens<br />
(aa) Das Versandrecht der Europäischen Gemeinschaft<br />
(aaa) Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren<br />
(bbb) Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren<br />
(bb) Das gemeinsame Versandverfahren<br />
(cc) Internationales Versandrecht<br />
(aaa) Das Carnet-TIR-Versandverfahren<br />
(bbb) Das Carnet-A.T.A.-Versandverfahren<br />
(3) Das Zolllagerverfahren<br />
(4) Die aktive und passive Veredelung<br />
(a) Die aktive Veredelung<br />
(b) Die passive Veredelung<br />
(aa) Das Grundverfahren<br />
(bb) Das Verfahren <strong>des</strong> Standardaustausches<br />
3
Einführung in das Europäische Zollrecht Allg. ZollR<br />
4<br />
(5) Das Umwandlungsverfahren<br />
(6) Die vorübergehende Verwendung<br />
(7) Das Ausfuhrverfahren<br />
bb) Die sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen<br />
(1) Freizonen und Freilager<br />
(2) Die Wiederausfuhr<br />
(3) Vernichtung und Zerstörung der Ware<br />
c) Die Überführung der Ware in ein Zollverfahren<br />
aa) Die Zollanmeldung<br />
(1) Der Zollanmelder<br />
(2) Die verschiedenen Formen der Zollanmeldung<br />
(a) Schriftliche Zollanmeldung<br />
(b) Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung –<br />
Das IT-Verfahren ATLAS<br />
(aa) Die Verfahrensbereiche von ATLAS<br />
(bb) Die verschiedenen (elektronischen) Zollanmeldungen<br />
(c) Mündliche/Konkludente Zollanmeldung<br />
bb) Die Überprüfung der Zollanmeldung<br />
cc) Das Überlassen der Ware<br />
d) Das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft –<br />
Die Einfuhrüberwachung<br />
aa) Die summarische Anmeldung/Vorab-Anmeldung<br />
bb) Die Gestellung<br />
cc) Die vorübergehende Verwahrung<br />
e) Das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft –<br />
Die Ausfuhrüberwachung<br />
3. Das materielle Zollrecht – Das Abgabenrecht<br />
a) Die Erhebungsgrundlagen<br />
aa) Der Gemeinsame Zolltarif<br />
(1) Das Zolltarifschema<br />
(2) Die Zollsätze<br />
(3) Das Zollpräferenzrecht<br />
(a) Der präferentielle Warenursprung<br />
(b) Die Präferenznachweise<br />
bb) Der Zollwert<br />
b) Die Zollschuld<br />
aa) Das Entstehen der Zollschuld<br />
(1) Einfuhrzollschuld<br />
(2) Ausfuhrzollschuld<br />
bb) Die Erhebung der Zollschuld<br />
cc) Das Erlöschen der Zollschuld<br />
dd) Erlass und Erstattung der Zollschuld
Allg. ZollR Einführung in das Europäische Zollrecht<br />
C. Der Modernisierte Zollkodex<br />
I. Allgemeine Vorschriften (Titel I)<br />
II. Grundlagen der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (Titel II)<br />
III. Zollschuld und Sicherheitsleistung (Titel III)<br />
IV. Verbringen von Waren in das Zollgebiet (Titel IV)<br />
V. Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status (Titel V)<br />
VI. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Titel VI)<br />
VII. Besondere Verfahren (Titel VII)<br />
VIII. Abgang von Waren aus dem Zollgebiet (Titel VIII)<br />
D. Schlussbetrachtung und Ausblick<br />
E. Literatur<br />
I. Zeitschriften zum Zollrecht<br />
II. Literatur zum Zollrecht<br />
III. Internetseiten zum Zollrecht<br />
E 4/2009<br />
5
Einführung in das Europäische Zollrecht Allg. ZollR<br />
(7) Das Ausfuhrverfahren<br />
Das Ausfuhrverfahren dient der zollamtlichen Überwachung <strong>des</strong> grenzüberschreitenden<br />
Warenverkehrs von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
(Art. 161, Art. 183 ZK). Dies betrifft insbesondere die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen,<br />
aber auch die Erhebung von Ausfuhrabgaben (Art. 161 Abs. 1<br />
ZK), welche jedoch wegen <strong>des</strong> großen Exportinteresses der Gemeinschaft eher selten<br />
geworden sind.<br />
Die Ausfuhrbeschränkungen, die bei der Ausfuhr einer Ware zu beachten sind, ergeben<br />
sich aus dem Außenwirtschaftsrecht, welches mit dem Außenwirtschaftsgesetz<br />
(AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) nur noch in Teilen national<br />
geregelt ist. Zu den europäisch ausgerichteten Ausfuhrbeschränkungen, die an<br />
Bedeutung gewonnen haben, gehört insbesondere das Exportkontrollrecht. Dieses<br />
regelt die Ausfuhr militärischer Güter oder für militärische Zwecke verwendbare<br />
Güter (sog. Dual-use-Güter).<br />
Die Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Gemeinschaft erfolgt im Normalverfahren<br />
2-stufig. Bei einer am Geschäftssitz <strong>des</strong> Ausführers gelegenen Ausfuhrzollstelle<br />
wird die Zulässigkeit der Ausfuhr geprüft. Das Verbringen der Ware erfolgt<br />
sodann über die an der Grenze <strong>des</strong> Zollgebiets gelegene Ausgangszollstelle.<br />
In diesem Verfahren ist streng zwischen dem Anmelder und dem Ausführer der<br />
Ware zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist für die Zuordnung unterschiedlicher<br />
Verpflichtungen und der Bestimmung der zuständigen Zollstellen von Bedeutung.<br />
Art. 788 Abs. 1 ZK-DVO definiert den Ausführer als die Person, für deren<br />
Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme<br />
der Eigentümer der auszuführenden Ware ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung<br />
besitzt. Ergibt die Anwendung der Voraussetzungen, dass eine<br />
nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässige Person als Ausführer anzusehen<br />
ist, gilt der in der Gemeinschaft ansässige Vertragspartner als Ausführer (Art. 788<br />
Abs. 2 ZK-DVO).<br />
Art. 161 Abs. 5 ZK eröffnet die Möglichkeit, Vereinfachungen bei der Ausfuhr einzuführen,<br />
die darauf hinauslaufen, dass das 2-stufige Verfahren auf ein 1-stufiges<br />
Verfahren reduziert wird. Neben der Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen vereinfacht<br />
abzugeben, betrifft dies vor allem Kleinsendungen. Insoweit braucht das Verfahren<br />
bei der Ausfuhrzollstelle nicht durchgeführt zu werden, wenn für die Ware<br />
keine Ausfuhrbeschränkungen bestehen und der Warenwert 3.000 EUR nicht<br />
überschreitet (Art. 794 ZK-DVO).<br />
bb) Die sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen<br />
Neben den Zollverfahren kann für eine Ware auch eine „sonstige zollrechtliche<br />
Bestimmung“ gewählt werden. Art. 4 Nr. 15 Buchstabe b)-e) ZK sieht insoweit das<br />
Verbringen der Ware in eine Freizone oder in ein Freilager, die Wiederausfuhr aus<br />
dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie die Vernichtung oder Zerstörung der<br />
Ware vor. Zwar wird dem Wirtschaftsbeteiligten auch die Aufgabe der Ware zugunsten<br />
der Staatskasse ermöglicht, dieses Verfahren ist jedoch in Deutschland<br />
nicht vorgesehen.<br />
26
Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex<br />
E 12/2009<br />
Modernisierter Zollkodex<br />
Sehr geehrter Anwender, sehr geehrte Anwenderin,<br />
die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates<br />
vom 23.4.2008 legt den Modernisierten Zollkodex (MZK) der Gemeinschaft fest.<br />
Zum 24.6.2008, also 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen<br />
Union, ist die Verordnung in Kraft getreten. Allerdings gelten die Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> MZK überwiegend erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsvorschriften,<br />
das nach dem Wortlaut der Verordnung ab dem 24.6.2009 vorgesehen<br />
ist. Ungeachtet <strong>des</strong> Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften gelten die<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> MZK aber vollumfänglich spätestens am 24.6.2013.<br />
In dem Ihnen bekannten und bewährten Schema haben wir daher auch hier noch<br />
nicht geltende Bestimmungen im MZK kursiv gesetzt. Um die Bezüge zwischen<br />
dem herkömmlichen und dem modernisierten Zollrecht der Gemeinschaft deutlich<br />
zu machen, findet sich zwischen dem MZK und dem ZK eine erweiterte Korrelationstabelle.<br />
Weiterhin sind die Artikel <strong>des</strong> MZK mit entsprechenden Marginalien<br />
versehen worden, die auf die derzeit geltenden Normen <strong>des</strong> ZK verweisen.<br />
Vorblatt 1
Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex<br />
E 7/2008<br />
Verordnung (EG) Nr. 450/2008<br />
<strong>des</strong> europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates<br />
vom 23.4.2008<br />
zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaft<br />
– Modernisierter Zollkodex –<br />
veröffentlicht: ABl. L 145, S. 1 vom 4.6.2008<br />
geändert durch:<br />
1
Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex<br />
E 7/2008<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Artikel<br />
Titel I Allgemeine Vorschriften 1-32<br />
Kapitel 1 Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag <strong>des</strong><br />
Zolls und Begriffsbestimmungen 1-4<br />
Kapitel 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften<br />
5-30<br />
Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen 5-10<br />
Abschnitt 2 Zollvertretung 11, 12<br />
Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter 13-15<br />
Abschnitt 4 Zollrechtliche Entscheidungen 16-20<br />
Abschnitt 5 Sanktionen 21<br />
Abschnitt 6 Rechtsbehelfe 22-24<br />
Abschnitt 7 Warenkontrolle 25-28<br />
Abschnitt 8 Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen;<br />
Gebühren und Kosten 29, 30<br />
Kapitel 3 Währungsumrechnung und Fristen 31, 32<br />
Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben<br />
sowie sonstiger für den Warenverkehr vorgesehener Maßnahmen<br />
33-43<br />
Kapitel 1 Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren 33, 34<br />
Kapitel 2 Warenursprung 35-39<br />
Abschnitt 1 Nichtpräferentieller Ursprung 35-38<br />
Abschnitt 2 Präferentieller Ursprung 39<br />
Kapitel 3 Zollwert der Waren 40-43<br />
Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung 44-86<br />
Kapitel 1 Entstehen der Zollschuld 44-55<br />
Abschnitt 1 Einfuhrzollschuld 44-47<br />
Abschnitt 2 Ausfuhrzollschuld 48, 49<br />
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld<br />
50-55<br />
Kapitel 2 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine<br />
entstandene Zollschuld 56-65<br />
Kapitel 3 Erhebung und Entrichtung der Abgaben sowie Erstattung und Erlass<br />
<strong>des</strong> Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags 66-85<br />
Abschnitt 1 Festsetzung <strong>des</strong> Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung<br />
der Zollschuld und buchmäßige Erfassung 66-71<br />
Abschnitt 2 Entrichtung <strong>des</strong> Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags 72-78<br />
3
Modernisierter Zollkodex Allg. ZollR<br />
Abschnitt 3 Erstattung und Erlass <strong>des</strong> Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags 79-85<br />
Kapitel 4 Erlöschen der Zollschuld 86<br />
Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft 87-100<br />
Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung 87-90<br />
Kapitel 2 Ankunft der Waren 91<br />
Abschnitt 1 Eingang der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft 91-94<br />
Abschnitt 2 Gestellung, Entladung und Prüfung der Waren 95, 96<br />
Abschnitt 3 Förmlichkeiten nach der Gestellung 97, 98<br />
Abschnitt 4 Warenbeförderung im Versand 99, 100<br />
Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die<br />
Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung,<br />
Überlassung und Verwertung von Waren 101-128<br />
Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren 101-103<br />
Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren 104-116<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 104-107<br />
Abschnitt 2 Standard-Zollanmeldungen 108<br />
Abschnitt 3 Vereinfachte Zollanmeldungen 109, 110<br />
Abschnitt 4 Vorschriften für alle Zollanmeldungen 111-114<br />
Abschnitt 5 Sonstige Vereinfachungen 115, 116<br />
Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren 117-124<br />
Abschnitt 1 Überprüfung 117-122<br />
Abschnitt 2 Überlassung 123, 124<br />
Kapitel 4 Verwertung von Waren 125-128<br />
Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von<br />
den Einfuhrabgaben 129-134<br />
Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 129<br />
Kapitel 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben 130-134<br />
Abschnitt 1 Rückwaren 130-132<br />
Abschnitt 2 Seefischerei und Meereserzeugnisse 133<br />
Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften 134<br />
Titel VII Besondere Verfahren 135-174<br />
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 135-143<br />
Kapitel 2 Versand 144-147<br />
Abschnitt 1 Externer und interner Versand 144, 145<br />
Abschnitt 2 Gemeinschaftlicher Versand 146, 147<br />
Kapitel 3 Lagerung 148-161<br />
4<br />
Artikel
Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex<br />
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften 148-150<br />
Abschnitt 2 Vorübergehende Verwahrung 151, 152<br />
Abschnitt 3 Zolllager 153, 154<br />
Abschnitt 4 Freizonen 155-161<br />
Kapitel 4 Verwendung 162-166<br />
Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung 162-165<br />
Abschnitt 2 Endverwendung 166<br />
Kapitel 5 Veredelung 167-174<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 167<br />
Abschnitt 2 Aktive Veredelung 168-170<br />
Abschnitt 3 Passive Veredelung 171-174<br />
Titel VIII Abgang von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft 175-182<br />
Kapitel 1 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft 175-177<br />
Kapitel 2 Ausfuhr und Wiederausfuhr 178-181<br />
Kapitel 3 Befreiung von den Ausfuhrabgaben 182<br />
Titel IX Ausschuss für den Zollkodex und Schlussbestimmungen 183-188<br />
Kapitel 1 Ausschuss für den Zollkodex 183-185<br />
Kapitel 2 Schlussbestimmungen 186-188<br />
Anhang Entsprechungstabellen<br />
E 7/2008<br />
Artikel<br />
5
Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex<br />
Titel V – Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen<br />
Status, die Überführung von Waren in<br />
ein Zollverfahren sowie die Überprüfung,<br />
Überlassung und Verwertung von Waren<br />
Kapitel 1 – Zollrechtlicher Status von Waren<br />
Artikel 101 – Vermutung <strong>des</strong> zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren<br />
(1) Unbeschadet <strong>des</strong> Art. 161 gilt für alle im Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
befindlichen Waren die Vermutung, dass es sich um<br />
Gemeinschaftswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass<br />
sie nicht Gemeinschaftswaren sind.<br />
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen<br />
dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken<br />
und in denen Folgen<strong>des</strong> festgelegt wird:<br />
a) die Fälle, in denen die in Abs. 1 genannte Vermutung nicht<br />
gilt;<br />
b) die Art und Weise, wie der zollrechtliche Status von Gemeinschaftswaren<br />
festgestellt werden kann;<br />
c) die Fälle, in denen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
gewonnene oder hergestellte Waren nicht den Status<br />
von Gemeinschaftswaren haben, wenn sie aus Waren gewonnen<br />
oder hergestellt wurden, die in eines der folgenden<br />
Verfahren übergeführt wurden: externer Versand, Lagerung,<br />
vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung,<br />
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß<br />
Art. 184 Abs. 4 erlassen.<br />
Artikel 102 – Verlust <strong>des</strong> zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren<br />
Gemeinschaftswaren werden zu Nichtgemeinschaftswaren,<br />
a) wenn sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht<br />
werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand<br />
oder die nach Art. 103 erlassenen Durchführungsvorschriften<br />
Anwendung finden;<br />
b) wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften<br />
zulässig ist, in den externen Versand, die Lagerung oder die<br />
aktive Veredelung übergeführt werden;<br />
c) wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder<br />
zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört<br />
werden und Abfall übrig bleibt;<br />
E 7/2008<br />
Art. 83 ZK<br />
79
Modernisierter Zollkodex Allg. ZollR<br />
Art. 164 ZK<br />
Art. 59 ZK<br />
Art. 60 ZK<br />
80<br />
d) wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr<br />
nach Überlassung der Waren aufgrund der nach Art. 114<br />
Abs. 2 Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen für ungültig<br />
erklärt wird.<br />
Artikel 103 – Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet vorübergehend<br />
verlassen<br />
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen<br />
dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken<br />
und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter<br />
denen die Gemeinschaftswaren zwischen 2 innerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets<br />
der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres<br />
zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses<br />
Zollgebiets befördert werden können, ohne einem Zollverfahren<br />
zu unterliegen, werden nach dem Regelungsverfahren mit<br />
Kontrolle gemäß Art. 184 Abs. 4 erlassen.<br />
Kapitel 2 – Überführung von Waren in ein Zollverfahren<br />
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften<br />
Artikel 104 – Zollanmeldung von Waren und zollamtliche<br />
Überwachung von Gemeinschaftswaren<br />
(1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren – mit Ausnahme der<br />
Freizone – übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu<br />
dem jeweiligen Verfahren erforderlich.<br />
(2) Zur Ausfuhr, zum internen gemeinschaftlichen Versand oder<br />
zur passiven Veredelung angemeldete Gemeinschaftswaren unterliegen<br />
ab der Annahme der in Abs. 1 genannten Zollanmeldung<br />
bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet<br />
der Gemeinschaft, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer<br />
Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung<br />
der zollamtlichen Überwachung.<br />
Artikel 105 – Zuständige Zollstellen<br />
(1) Sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht, legen<br />
die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in<br />
ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.<br />
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten<br />
für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art <strong>des</strong><br />
Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das<br />
die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind,<br />
damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen <strong>des</strong> internationalen<br />
Warenverkehrs kommt.
Allg. ZollR Zollkodex<br />
E 6/2009<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates<br />
vom 12.10.1992<br />
zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />
– Zollkodex –<br />
veröffentlicht: ABl. L 302, S. 1 vom 19.10.1992<br />
geändert durch:<br />
(Berichtigung) ABl. L 79, S. 84 vom 1.4.1993<br />
(Berichtigung) ABl. L 97, S. 38 vom 18.4.1996<br />
Beitrittsakte 1994 ABl. C 241, S. 21 vom 29.8.1994<br />
(angepasst durch den Beschluss 95/1/EG) ABl. L 1, S. 1 vom 1.1.1995<br />
Verordnung (EG) Nr. 82/97 ABl. L 17, S. 1 vom 21.1.1997<br />
(Berichtigung) ABl. L 205, S. 75 vom 22.7.1998<br />
Verordnung (EG) Nr. 955/1999 ABl. L 119, S. 1 vom 7.5.1999<br />
Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 ABl. L 311, S. 17 vom 12.12.2000<br />
Beitrittsakte 2003 ABl. L 236, S. 33 vom 23.9.2003<br />
Verordnung (EG) Nr. 648/2005 ABl. L 117, S. 13 vom 4.5.2005<br />
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ABl. L 363, S. 1 vom 20.12.2006<br />
Anmerkung <strong>des</strong> Verlages:<br />
Als Arbeits- und Orientierungshilfen sind die Artikel im Verordnungstext mit Marginalien und Überschriften<br />
versehen worden, um die Handhabung zu verbessern und den Anwendern ein Optimum an<br />
Hilfestellung zu bieten.<br />
1
Zollkodex Allg. ZollR<br />
2<br />
Inhaltsübersicht<br />
Artikel<br />
Titel I Allgemeines 1-19<br />
Kapitel 1 Geltungsbereich und grundlegende Begriffsbestimmungen 1-4<br />
Kapitel 2 Verschiedene allgemeine Vorschriften, insbesondere über<br />
die Rechte und Pflichten der Personen nach dem Zollrecht 5-19<br />
Abschnitt 1 Stellvertretung 5<br />
Abschnitt 1A Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 5a<br />
Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen 6-10<br />
Abschnitt 3 Auskünfte 11, 12<br />
Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften 13-19<br />
Titel II Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben<br />
sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr<br />
vorgesehenen Maßnahmen 20-36<br />
Kapitel 1 Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und zolltarifliche<br />
Einreihung der Waren 20, 21<br />
Kapitel 2 Ursprung 22-27<br />
Abschnitt 1 Nichtpräferentieller Ursprung 22-26<br />
Abschnitt 2 Präferenzursprung 27<br />
Kapitel 3 Zollwert der Waren 28-36<br />
Titel III Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte<br />
Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung<br />
erhalten haben 36a-57<br />
Kapitel 1 Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft 36a-39<br />
Kapitel 2 Gestellung 40-42<br />
Kapitel 3 Abladen der gestellten Waren 43-47<br />
Kapitel 4 Verpflichtung, den gestellten Waren eine zollrechtliche Bestimmung<br />
zu geben 48, 49<br />
Kapitel 5 Vorübergehende Verwahrung 50-53<br />
Kapitel 6 Vorschriften für in einem Versandverfahren beförderte<br />
Nichtgemeinschaftswaren 54, 55<br />
Kapitel 7 Sonstige Bestimmungen 56, 57<br />
Titel IV Zollrechtliche Bestimmung 58-182<br />
Kapitel 1 Allgemeines 58<br />
Kapitel 2 Zollverfahren 59-165<br />
Abschnitt 1 Überführung von Waren in ein Zollverfahren 59-78
Allg. ZollR Zollkodex<br />
E 11/2007<br />
Artikel<br />
A. Schriftliche Anmeldungen 62-76<br />
I. Normales Verfahren 62-75<br />
II. Vereinfachte Verfahren 76<br />
B. Sonstige Anmeldungen 77<br />
C. Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen 78<br />
Abschnitt 2 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 79-83<br />
Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher<br />
Bedeutung 84-160<br />
A. Gemeinsame Vorschriften für mehrere Verfahren 84-90<br />
B. Externes Versandverfahren 91-97<br />
I. Allgemeine Bestimmungen 91, 92<br />
II. Besondere Bestimmungen für das externe<br />
gemeinschaftliche Versandverfahren 93-97<br />
C. Zolllager 98-113<br />
D. Aktive Veredelung 114-129<br />
I. Allgemeines 114, 115<br />
II. Erteilung der Bewilligung 116, 117<br />
III. Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens 118-122<br />
IV. Veredelungsvorgänge außerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets<br />
der Gemeinschaft 123<br />
V. Besondere Vorschriften über das Verfahren<br />
der Zollrückvergütung 124-128<br />
VI. Sonstige Vorschriften 129<br />
E. Umwandlungsverfahren 130-136<br />
F. Vorübergehende Verwendung 137-144<br />
G. Passive Veredelung 145-160<br />
I. Allgemeines 145, 146<br />
II. Erteilung der Bewilligung 147, 148<br />
III. Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens 149-153<br />
IV. Passive Veredelung unter Inanspruchnahme<br />
<strong>des</strong> Verfahrens <strong>des</strong> Standardaustauschs 154-159<br />
V. Sonstige Vorschriften 160<br />
Abschnitt 4 Ausfuhr 161-162<br />
Abschnitt 5 Internes Versandverfahren 163-165<br />
Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen 166-182<br />
Abschnitt 1 Freizonen und Freilager 166-181<br />
A. Allgemeines 166-168a<br />
B. Verbringen von Waren in Freizonen oder Freilager 169, 170<br />
3
Zollkodex Allg. ZollR<br />
4<br />
Artikel<br />
C. Verfahren in Freizonen oder Freilagern 171-176<br />
D. Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern 177-181<br />
Abschnitt 2 Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe<br />
zugunsten der Staatskasse 182<br />
Titel V Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
182a-183<br />
Titel VI Vorzugsbehandlungen 184-188<br />
Kapitel 1 Befreiungen 184<br />
Kapitel 2 Rückwaren 185-187<br />
Kapitel 3 Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse 188<br />
Titel VII Zollschuld 189-242<br />
Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag 189-200<br />
Kapitel 2 Entstehen der Zollschuld 201-216<br />
Kapitel 3 Erhebung <strong>des</strong> Zollschuldbetrags 217-232<br />
Abschnitt 1 Buchmäßige Erfassung <strong>des</strong> Zollschuldbetrags und Mitteilung<br />
an den Zollschuldner 217-221<br />
Abschnitt 2 Fristen und Modalitäten für die Entrichtung <strong>des</strong> Abgabenbetrags<br />
222-232<br />
Kapitel 4 Erlöschen der Zollschuld 233, 234<br />
Kapitel 5 Erstattung oder Erlass der Abgaben 235-242<br />
Titel VIII Rechtsbehelf 243-246<br />
Titel IX Schlussbestimmungen 247-253<br />
Kapitel 1 Ausschuss für den Zollkodex 247-249<br />
Kapitel 2 Rechtswirkungen der in einem Mitgliedstaat erlassenen<br />
Maßnahmen, ausgestellten Papiere und getroffenen Feststellungen<br />
in einem anderen Mitgliedstaat 250<br />
Kapitel 3 Sonstige Schlussbestimmungen 251-253
Allg. ZollR Zollkodex<br />
(2) Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung<br />
abgegeben, so behandeln die Zollbehörden die Daten<br />
mit dem gleichen Grad an Risikomanagement wie elektronische<br />
Zollanmeldungen.<br />
Artikel 37 [Zollamtliche Überwachung]<br />
(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht<br />
werden, unterliegen vom Zeitpunkt <strong>des</strong> Verbringens an der<br />
zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden<br />
Recht Zollkontrollen unterzogen werden.<br />
(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie<br />
es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich<br />
ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet <strong>des</strong><br />
Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in<br />
eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt<br />
oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.<br />
Artikel 38 [Räumliche Lenkung <strong>des</strong> Warenverkehrs bei der<br />
Einfuhr]<br />
(1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren<br />
sind vom Verbringer unverzüglich und ggf. unter Benutzung<br />
<strong>des</strong> von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach<br />
Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten<br />
zu befördern:<br />
a) zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder<br />
einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen<br />
Ort oder<br />
b) in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese<br />
Freizone unmittelbar erfolgen soll:<br />
— auf dem See- oder Luftweg;<br />
— auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils<br />
<strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende<br />
Freizone unmittelbar an die Lan<strong>des</strong>grenze zwischen einem<br />
Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.<br />
(2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der<br />
Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Beförderung<br />
dieser Waren, insbesondere infolge einer Umladung, so geht<br />
die Verpflichtung nach Abs. 1 auf diese andere Person über.<br />
(3) Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren<br />
werden Waren gleich gestellt, die sich noch außerhalb dieses<br />
Zollgebiets befinden, aber von den Mitgliedstaaten aufgrund<br />
<strong>des</strong> geltenden Rechts, insbesondere aufgrund eines zwischen<br />
diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens,<br />
einer Zollkontrolle unterzogen werden können.<br />
E 6/2009<br />
Art. 91 MZK<br />
Art. 4 Nr. 13 ZK<br />
§§ 1, 10-13 ZollVG<br />
Art. 4 Nr. 6 ZK<br />
Art. 92, 93 MZK<br />
Beförderungspflicht<br />
§ 2 ZollVG<br />
§ 2 ZollV<br />
Öffnungszeiten<br />
§ 3 Abs. 1, § 18<br />
ZollVG<br />
Zuständige Zollstelle<br />
§ 7 ZollV<br />
Vorgeschobene<br />
Zollstelle<br />
§ 24 Abs. 1 ZollVG<br />
37
Zollkodex Allg. ZollR<br />
Ausnahmen von der<br />
Beförderungspflicht<br />
§ 5 ZollV<br />
Art. 94 MZK<br />
38<br />
(4) Abs. 1 Buchstabe a) steht dem geltenden Recht über den<br />
Reiseverkehr, Grenzverkehr, Postverkehr oder über einen wirtschaftlich<br />
unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die<br />
zollamtliche Überwachung und die Möglichkeiten der zollamtlichen<br />
Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br />
(5) Die Abs. 1-4 und die Art. 36a-36c und 39-53 gelten nicht für<br />
Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen 2 im Zollgebiet<br />
der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder<br />
Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern<br />
die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder<br />
Schiff ohne Landung außerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft<br />
erfolgt.<br />
(6) Abs. 1 gilt nicht für Waren, die sich an Bord von Schiffen<br />
oder Luftfahrzeugen befinden, die das Küstenmeer oder den<br />
Luftraum der Mitgliedstaaten durchqueren, deren Bestimmungshafen<br />
oder -flughafen jedoch nicht in diesen Mitgliedstaaten<br />
liegt.<br />
Artikel 39 [Nichterfüllung der Beförderungspflicht in<br />
besonderen Fällen]<br />
(1) Kann die Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 infolge eines<br />
unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt<br />
werden, so unterrichtet die Person, der diese Verpflichtung<br />
obliegt, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person<br />
die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage. Sind die<br />
Waren durch dieses unvorhersehbare Ereignis oder diesen Fall<br />
höherer Gewalt nicht vernichtet worden, so ist den Zollbehörden<br />
ferner der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren<br />
befinden.<br />
(2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne <strong>des</strong> Art. 38 Abs. 6<br />
infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt<br />
zu einem Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im<br />
Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne dass die Verpflichtung<br />
nach Art. 38 Abs. 1 eingehalten werden kann, so unterrichtet<br />
die Person, die dieses Schiff oder Luftfahrzeug in das<br />
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder jede andere<br />
an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich<br />
von dieser Sachlage.<br />
(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen<br />
sind, um die zollamtliche Überwachung der Waren im Sinne<br />
<strong>des</strong> Abs. 1 oder der Waren an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs<br />
im Sinne <strong>des</strong> Abs. 2 zu ermöglichen und ggf. sicherzustellen,<br />
dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer<br />
Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder<br />
zugelassenen Ort befördert werden.
Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />
E 3/2010<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission<br />
vom 2.7.1993<br />
mit Durchführungsvorschriften zu der<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates zur<br />
Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />
veröffentlicht:<br />
geändert durch:<br />
ABl. L 253, S. 1 vom 11.10.1993<br />
(Berichtigung) ABl. L 268, S. 32 vom 19.10.1994<br />
(Berichtigung) ABl. L 180, S. 34 vom 19.7.1996<br />
(Berichtigung) ABl. L 156, S. 59 vom 13.6.1997<br />
(Berichtigung) ABl. L 111, S. 88 vom 29.4.1999<br />
Verordnung (EG) Nr. 3665/93 ABl. L 335, S. 1 vom 31.12.1993<br />
Verordnung (EG) Nr. 655/94 ABl. L 82, S. 15 vom 25.3.1994<br />
Verordnung (EG) Nr. 1500/94 ABl. L 162, S. 1 vom 30.6.1994<br />
Beitrittsakte 1994 ABl. C 241, S. 21 vom 29.8.1994<br />
(angepasst durch den Beschluss 95/1/EG) ABl. L 1, S. 1 vom 1.1.1995<br />
Verordnung (EG) Nr. 2193/94 ABl. L 235, S. 6 vom 9.9.1994<br />
Verordnung (EG) Nr. 3254/94 ABl. L 346, S. 1 vom 31.12.1994<br />
Verordnung (EG) Nr. 1762/95 ABl. L 171, S. 8 vom 21.7.1995<br />
Verordnung (EG) Nr. 482/96 ABl. L 70, S. 4 vom 20.3.1996<br />
Verordnung (EG) Nr. 1676/96 ABl. L 218, S. 1 vom 28.8.1996<br />
Verordnung (EG) Nr. 2153/96 ABl. L 289, S. 1 vom 12.11.1996<br />
Verordnung (EG) Nr. 12/97 ABl. L 9, S. 1 vom 13.1.1997<br />
Verordnung (EG) Nr. 89/97 ABl. L 17, S. 28 vom 21.1.1997<br />
Verordnung (EG) Nr. 1427/97 ABl. L 196, S. 31 vom 24.7.1997<br />
Verordnung (EG) Nr. 75/98 ABl. L 7, S. 3 vom 13.1.1998<br />
Verordnung (EG) Nr. 1677/98 ABl. L 212, S. 18 vom 30.7.1998<br />
Verordnung (EG) Nr. 46/1999 ABl. L 10, S. 1 vom 15.1.1999<br />
Verordnung (EG) Nr. 502/1999 ABl. L 65, S. 1 vom 12.3.1999<br />
(Berichtigung) ABl. L 271, S. 47 vom 21.10.1999<br />
Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 ABl. L 197, S. 25 vom 29.7.1999<br />
Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 ABl. L 188, S. 1 vom 26.7.2000<br />
(Berichtigung) ABl. L 17, S. 38 vom 19.1.2001<br />
(Berichtigung) ABl. L 163, S. 34 vom 20.6.2001<br />
(Berichtigung) ABl. L 2, S. 55 vom 6.1.2004<br />
Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 ABl. L 330, S. 1 vom 27.12.2000<br />
(Berichtigung) ABl. L 20, S. 11 vom 23.1.2002<br />
1
Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />
Verordnung (EG) Nr. 993/2001 ABl. L 141, S. 1 vom 28.5.2001<br />
(Berichtigung) ABl. L 175, S. 27 vom 28.6.2001<br />
(Berichtigung) ABl. L 238, S. 45 vom 6.9.2001<br />
(Berichtigung) ABl. L 240, S. 11 vom 8.9.2001<br />
(Berichtigung) ABl. L 257, S. 10 vom 26.9.2001<br />
(Berichtigung) ABl. L 282, S. 10 vom 1.9.2004<br />
Verordnung (EG) Nr. 444/2002 ABl. L 68, S. 11 vom 12.3.2002<br />
Verordnung (EG) Nr. 881/2003 ABl. L 134, S. 1 vom 29.5.2003<br />
(Berichtigung) ABl. L 208, S. 19 vom 19.8.2003<br />
Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 ABl. L 187, S. 16 vom 26.7.2003<br />
(Berichtigung) ABl. L 218, S. 20 vom 18.6.2004<br />
Beitrittsakte 2003 ABl. L 236, S. 33 vom 23.9.2003<br />
Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 ABl. L 343, S. 1 vom 31.12.2003<br />
(Berichtigung) ABl. L 32, S. 34 vom 5.2.2004<br />
(Berichtigung) ABl. L 360, S. 33 vom 7.12.2004<br />
(Berichtigung) ABl. L 375, S. 775 vom 27.12.2006<br />
(Berichtigung) ABl. L 70, S. 439 vom 9.3.2007<br />
Verordnung (EG) Nr. 837/2005 ABl. L 139, S. 1 vom 2.6.2005<br />
(Berichtigung) ABl. L 272, S. 33 vom 18.10.2005<br />
Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ABl. L 148, S. 5 vom 11.6.2005<br />
(Berichtigung) ABl. L 286, S. 27 vom 17.10.2006<br />
Verordnung (EG) Nr. 215/2006 ABl. L 38, S. 11 vom 9.2.2006<br />
Verordnung (EG) Nr. 402/2006 ABl. L 70, S. 35 vom 9.3.2006<br />
Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 ABl. L 360, S. 64 vom 19.12.2006<br />
(Berichtigung) ABl. L 327, S. 32 vom 13.12.2007<br />
(Berichtigung) ABl. L 277, S. 38 vom 18.10.2008<br />
Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 ABl. L 362, S. 1 vom 20.12.2006<br />
Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ABl. L 62, S. 6 vom 1.3.2007<br />
Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 ABl. L 329, S. 1 vom 6.12.2008<br />
Verordnung (EG) Nr. 312/2009 ABl. L 98, S. 3 vom 17.4.2009<br />
Verordnung (EG) Nr. 414/2009 ABl. L 125, S. 6 vom 21.5.2009<br />
Verordnung (EU) Nr. 169/2010 1) ABl. L 51, S. 2 vom 2.3.2010<br />
Verordnung (EU) Nr. 177/2010 ABl. L 52, S. 28 vom 3.3.2010<br />
Verordnung (EU) Nr. 197/2010 ABl. L 60, S. 9 vom 10.3.2010<br />
1) Die Änderungen dieser Verordnung gelten erst ab dem 1.7.2010 und werden daher auch<br />
erst zu diesem Zeitpunkt ins Werk eingearbeitet.<br />
Anmerkung <strong>des</strong> Verlags: Als Arbeits- und Orientierungshilfen sind die Artikel im Verordnungstext<br />
mit Überschriften versehen worden.<br />
2
Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />
E 4/2009<br />
Gliederung der Durchführungsvorschriften zum<br />
Zollkodex der Gemeinschaften<br />
– Zollkodex-DVO –<br />
Artikel<br />
Teil I Allgemeine Durchführungsvorschriften 1-289<br />
Titel I Allgemeine Vorschriften 1-4j<br />
Kapitel 1 Begriffsbestimmungen 1, 1a<br />
Kapitel 2 Entscheidungen 2-4<br />
Kapitel 3 Informatikverfahren 4a-4c<br />
Kapitel 4 Datenaustausch zwischen den Zollbehörden mithilfe<br />
von Informationstechnologie und Computernetzen 4d, 4e<br />
Kapitel 5 Risikomanagement 4f-4j<br />
Kapitel 6 Registrierungs- und Identifizierungssystem 4k-4t<br />
Titel II Verbindliche Auskünfte 5-14<br />
Kapitel 1 Begriffsbestimmungen 5<br />
Kapitel 2 Verfahren für die Einholung verbindlicher Auskünfte<br />
– Erteilung der Auskunft und ihre Übermittlung an<br />
die Kommission 6-8<br />
Kapitel 3 Vorschriften über nicht übereinstimmende verbindliche<br />
Auskünfte 9<br />
Kapitel 4 Rechtliche Tragweite der verbindlichen Auskünfte 10-12<br />
Kapitel 5 Vorschriften über das Ende der Gültigkeit von verbindlichen<br />
Auskünften 13, 14<br />
Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 14a-14x<br />
Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate 14a-14p<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 14a, 14b<br />
Abschnitt 2 Beantragung eines AEO-Zertifikats 14c-14f<br />
Abschnitt 3 Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung <strong>des</strong><br />
AEO-Zertfikats 14g-14k<br />
Abschnitt 4 Verfahren für die Erteilung <strong>des</strong> AEO-Zertifikats 14l-14p<br />
Kapitel 2 Rechtswirkung von AEO-Zertifikaten 14q-14v<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmung 14q<br />
Abschnitt 2 Aussetzung <strong>des</strong> Status <strong>des</strong> zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<br />
14r-14u<br />
Abschnitt 3 Widerruf <strong>des</strong> AEO-Zertifikats 14v<br />
Kapitel 3 Informationsaustausch 14w, 14x<br />
Titel III (gestrichen) (15-34<br />
gestrichen)<br />
5
Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />
Titel IV Warenursprung 35-140<br />
Kapitel 1 Nichtpräferentieller Ursprung 35-65<br />
Abschnitt 1 Ursprungsbegründende Be- und Verarbeitungen 35<br />
Unterabschnitt 1 Spinnstoffe und Waren daraus <strong>des</strong> Abschnitts XI der<br />
Kombinierten Nomenklatur 36-38<br />
Unterabschnitt 2 Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus <strong>des</strong><br />
Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur 39<br />
Unterabschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für alle Waren 40<br />
Abschnitt 2 Durchführungsvorschriften für Ersatzteile 41-46<br />
Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse 47-65<br />
Unterabschnitt 1 Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse 47-54<br />
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für<br />
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die<br />
besondere Einfuhrregelungen gelten 55-65<br />
a) Ursprungszeugnisse 56-62<br />
b) Zusammenarbeit der Verwaltungen 63-65<br />
Kapitel 2 Präferentieller Ursprung 66-140<br />
Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem 67-97<br />
Unterabschnitt 1 Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung<br />
in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ 67-79<br />
Unterabschnitt 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft 80-92<br />
a) Ursprungszeugnis nach Formblatt A 81-88<br />
b) Erklärung auf der Rechnung 89-92<br />
Unterabschnitt 3 Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 93-95<br />
Unterabschnitt 4 Ceuta und Melilla 96<br />
Unterabschnitt 5 Schlussvorschrift 97<br />
Abschnitt 2 Länder und Gebiete, die durch die von der Gemeinschaft<br />
für bestimmte Länder und Gebiete einseitig<br />
festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen begünstigt sind 98-123<br />
Unterabschnitt 1 Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung<br />
in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ 98-108<br />
Unterabschnitt 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft 109-120<br />
a) Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 110-115<br />
b) Erklärung auf der Rechnung 116-120<br />
Unterabschnitt 3 Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 121, 122<br />
Unterabschnitt 4 Ceuta und Melilla 123<br />
(124-140<br />
entfallen)<br />
Titel V Zollwert 141-181a<br />
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 141-156a<br />
Kapitel 2 Vorschriften zu den Lizenzgebühren 157-162<br />
6<br />
Artikel
Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />
Kapitel 3 Vorschriften zum Ort <strong>des</strong> Verbringens in die Gemeinschaft<br />
163<br />
Kapitel 4 Vorschriften zu den Beförderungskosten 164-166<br />
Kapitel 5 (gestrichen) (167 gestrichen)<br />
Kapitel 6 Vorschriften zu den Umrechnungskursen 168-172<br />
Kapitel 7 (gestrichen) (173-177<br />
gestrichen)<br />
Kapitel 8 Angaben und vorzulegende Unterlagen 178-181a<br />
Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
181b-197<br />
Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung 181b-184g<br />
Abschnitt 1 Geltungsbereich 181b-181d<br />
(182 gestrichen)<br />
Abschnitt 2 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung 183-184<br />
Abschnitt 3 Fristen 184a-184c<br />
Abschnitt 4 Risikoanalyse 184d-184e<br />
(184f gestrichen)<br />
Abschnitt 5 Ankunftsmeldung 184g<br />
Kapitel 2 Vorübergehende Verwahrung 185-187a<br />
(188 entfallen)<br />
Kapitel 3 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg<br />
beförderte Waren 189-197<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift 189<br />
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes<br />
Gepäck im Reiseverkehr 190-197<br />
Titel VII Zollanmeldung – Normales Verfahren 198-238<br />
Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung 198-221<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 198-204<br />
Abschnitt 2 Für die Zollanmeldung zu verwendende Vordrucke 205-215<br />
Abschnitt 3 Für die Zollverfahren verlangte Angaben 216, 217<br />
Abschnitt 4 Unterlagen, die der Zollanmeldung beizufügen sind 218-221<br />
Kapitel 2 Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung 222-224<br />
Kapitel 3 Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der<br />
Willensäußerung 225-238<br />
Abschnitt 1 Mündliche Zollanmeldungen 225-229<br />
Abschnitt 2 Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung<br />
230-234<br />
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften zu den Abschnitten 1 und 2 235, 236<br />
Abschnitt 4 Postverkehr 237, 238<br />
E 6/2009<br />
Artikel<br />
7
Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />
Titel VIII Zollbeschau, Feststellungen und sonstige Maßnahmen<br />
der Zollstelle 239-252<br />
Titel IX Vereinfachte Verfahren 253-289<br />
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 253-253g<br />
Abschnitt 1 Allgemeines 253, 253a<br />
Abschnitt 2 Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Bewilligungen<br />
für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das<br />
Anschreibeverfahren 253b-253g<br />
Kapitel 1A Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren<br />
oder das Anschreibeverfahren 253h-253m<br />
Abschnitt 1 Antragsverfahren 253h, 253i<br />
Abschnitt 2 Erteilungsmodalitäten 253j-253l<br />
Abschnitt 3 Informationsaustausch 253m<br />
Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich<br />
freien Verkehr 254-267<br />
Abschnitt 1 Unvollständige Zollanmeldungen 254-259<br />
Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren 260-262<br />
Abschnitt 3 Anschreibeverfahren 263-267<br />
Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung 268-278<br />
Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher<br />
Bedeutung 268-277a<br />
Unterabschnitt 1 Zollanmeldung zum Zolllagerverfahren 268-274<br />
A. Unvollständige Zollanmeldungen 268<br />
B. Vereinfachtes Anmeldeverfahren 269-271<br />
C. Anschreibeverfahren 272-274<br />
Unterabschnitt 2 Zollanmeldung zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren<br />
oder zur vorübergehenden Verwendung<br />
275, 276<br />
A. Unvollständige Zollanmeldung 275<br />
B. Vereinfachtes Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren<br />
276<br />
Unterabschnitt 3 Zollanmeldung zur passiven Veredelung 277<br />
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften 277a<br />
Abschnitt 2 Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher<br />
Bedeutung 278<br />
Kapitel 4 Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren 279-289<br />
Abschnitt 1 Unvollständige Zollanmeldungen 280, 281<br />
Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren 282<br />
Abschnitt 3 Anschreibeverfahren 283-287<br />
Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 288, 289<br />
8<br />
Artikel
Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />
Teil II Zollrechtliche Bestimmung 290-843<br />
Titel I Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 290-308d<br />
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 290<br />
Kapitel 1a Vorschriften über Bananen 290a-290d<br />
Kapitel 2 Besondere Verwendung 291-300<br />
(301-308 entfallen)<br />
Kapitel 3 Verwaltung der Zollmaßnahmen 308a-308d<br />
Abschnitt 1 Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge<br />
zugeteilt werden, in der die Anmeldungen<br />
angenommen wurden 308a-308c<br />
Abschnitt 2 Gemeinschaftliche Überwachung 308d<br />
Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren<br />
309-495<br />
Kapitel 1 (gestrichen) (309 gestrichen)<br />
Kapitel 2 (gestrichen) (310-312<br />
gestrichen)<br />
Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren 313-340<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 313-314a<br />
Abschnitt 2 Nachweis <strong>des</strong> Gemeinschaftscharakters 314b-340<br />
Unterabschnitt 1 Versandpapier T2L 315-316<br />
Unterabschnitt 2 Handelspapiere 317-317b<br />
(318 gestrichen)<br />
Unterabschnitt 3 Andere Nachweise im Fall bestimmter Versandverfahren<br />
319-323<br />
(323a und 324<br />
gestrichen)<br />
Unterabschnitt 4 Von einem zugelassenen Versender erbrachter<br />
Nachweis <strong>des</strong> Gemeinschaftscharakters der Waren 324a-324f<br />
Unterabschnitt 5 Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei<br />
und sonstige von Schiffen aus gewonnene Meereserzeugnisse<br />
325-336<br />
(337-340<br />
gestrichen)<br />
Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren 340a-450d<br />
Abschnitt 1 Allgemeines 340a-344a<br />
Abschnitt 2 Verfahrensablauf 345-371<br />
Unterabschnitt 1 Einzelsicherheit 345-348<br />
E 6/2009<br />
Artikel<br />
9
Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />
Unterabschnitt 2 Beförderungsmittel und Anmeldungen 349-353a<br />
(350, 352 und<br />
354 gestrichen)<br />
Unterabschnitt 3 Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle 355-358<br />
Unterabschnitt 4 Förmlichkeiten während der Beförderung 359, 360<br />
Unterabschnitt 5 Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle 361-363<br />
(364 gestrichen)<br />
Unterabschnitt 6 Suchverfahren 365-366<br />
Unterabschnitt 7 Zusätzliche Bestimmungen für den Austausch von<br />
Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter<br />
Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen<br />
367<br />
(368-371<br />
gestrichen)<br />
Abschnitt 3 Vereinfachungen 372-450<br />
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vereinfachungen 372-378<br />
Unterabschnitt 2 Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung<br />
379-384<br />
Unterabschnitt 3 Besondere Ladelisten (385 gestrichen)<br />
Unterabschnitt 4 Verwendung von besonderen Verschlüssen 386<br />
Unterabschnitt 5 Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute 387<br />
(388-397<br />
gestrichen)<br />
Unterabschnitt 6 Status eines zugelassenen Versenders 398-404<br />
(401 und 403-<br />
405 gestrichen)<br />
Unterabschnitt 7 Status eines zugelassenen Empfängers 406-408<br />
(408a-411<br />
gestrichen)<br />
Unterabschnitt 8 Vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen<br />
im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern<br />
A. Allgemeine Vorschriften für Beförderungen im<br />
412-442a<br />
Eisenbahnverkehr 412-425<br />
B. Vorschriften für die Beförderung von Waren in<br />
Großbehältern 426-440<br />
C. Sonstige Vorschriften<br />
D. Geltungsbereich der normalen Verfahren und<br />
441<br />
der vereinfachten Verfahren 442, 442a<br />
Unterabschnitt 9 Vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen<br />
auf dem Luftweg (443 gestrichen)<br />
444, 445<br />
10<br />
Artikel
Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />
Kapitel 1A – Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das<br />
Anschreibeverfahren<br />
Abschnitt 1 – Antragsverfahren<br />
Artikel 253h [Beantragung einer einzigen Bewilligung] [➔ Art. 1 Nr. 13 ZK-DVO]<br />
(1) Der Antrag auf eine einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren<br />
oder das Anschreibeverfahren ist bei einer der Zollbehörden gemäß Art. 14d<br />
Abs. 1 und 2 zu stellen.<br />
Wird die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren<br />
jedoch im Zusammenhang mit oder nach einem Antrag auf Erteilung einer<br />
einzigen Bewilligung für das Verfahren der besonderen Verwendung oder für<br />
ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung beantragt, so finden Art. 292<br />
Abs. 5 und 6 oder die Art. 500 und 501 Anwendung. [➔ Art. 292, 500 ZK-DVO]<br />
(2) Wird ein Teil der einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen<br />
Mitgliedstaat aufbewahrt als dem, bei <strong>des</strong>sen Zollbehörde der Antrag gestellt<br />
wurde, so füllt der Antragsteller die Felder 5a, 5b und 7 <strong>des</strong> Antragsvordrucks aus,<br />
<strong>des</strong>sen Muster in Anhang 67 aufgeführt ist.<br />
(3) Der Antragsteller gibt eine leicht erreichbare zentrale Stelle oder eine Kontaktperson<br />
in seiner Verwaltung im Antragsmitgliedstaat an, über die der Zollbehörde<br />
alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis erforderlich<br />
sind, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der einzigen Bewilligung erfüllt<br />
sind.<br />
(4) Die Antragsteller übermitteln der Zollbehörde die erforderlichen Daten nach<br />
Möglichkeit elektronisch.<br />
(5) Bis zur Einführung eines für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Systems<br />
für den elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten<br />
kann die bewilligende Zollbehörde Anträge gemäß Abs. 1 ablehnen, wenn die<br />
einzige Bewilligung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern<br />
würde.<br />
Artikel 253i [Beteiligung der Kommission, zentrale Stelle]<br />
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Zollbehörden<br />
gemäß Art. 253h Abs. 1, bei denen die Anträge zu stellen sind, und teilen<br />
ihr spätere Änderungen mit. Die Kommission stellt diese Informationen über das<br />
Internet zur Verfügung. Diese Behörden fungieren als bewilligende Zollbehörden<br />
für die Erteilung der einzigen Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren<br />
und das Anschreibeverfahren.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die für den Informationsaustausch<br />
der Mitgliedstaaten untereinander und den Informationsaustausch mit der<br />
Kommission zuständig ist, und teilen der Kommission diese Stelle mit.<br />
122
Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />
Abschnitt 3 – Informationsaustausch<br />
Artikel 253m [Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem]<br />
(1) Für den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den Zollbehörden<br />
sowie zur Unterrichtung der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten<br />
wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem verwendet, das<br />
von der Kommission und den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt<br />
wird. Die den Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellte Information beschränkt<br />
sich auf die nichtvertraulichen Daten gemäß Titel II Nr. 16 <strong>des</strong> Merkblatts<br />
zum Antragsvordruck für die vereinfachten Verfahren gemäß Anhang 67.<br />
(2) Die Kommission und die Zollbehörden nutzen das System gemäß Abs. 1, um<br />
folgende Informationen auszutauschen, zu speichern und abzurufen:<br />
a) die Antragsdaten;<br />
b) die für die Erteilung erforderlichen Informationen;<br />
c) die einzigen Bewilligungen, die für die in Art. 1 Nr. 13 und Nr. 14 genannten<br />
Verfahren erteilt wurden, sowie ggf. deren Änderung, Aussetzung und Aufhebung;<br />
d) die Ergebnisse einer Neubewertung gemäß Art. 253 Abs. 8.<br />
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Bewilligungsinhabers das Verzeichnis der einzigen Bewilligungen und die<br />
nichtvertraulichen Daten gemäß Titel II Nr. 16 <strong>des</strong> Merkblatts zum Antragsvordruck<br />
für die vereinfachten Verfahren in Anhang 67 über das Internet zugänglich<br />
machen. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.<br />
Kapitel 2 – Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr<br />
Abschnitt 1 – Unvollständige Zollanmeldungen<br />
Artikel 254 [Unvollständige Zollanmeldung; Min<strong>des</strong>tangaben]<br />
Auf Antrag <strong>des</strong> Anmelders können die Zollbehörden Zollanmeldungen zur Überführung<br />
in den freien Verkehr annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten<br />
Angaben enthalten.<br />
Diese Anmeldungen müssen jedoch min<strong>des</strong>tens die nach Anhang 30a für die unvollständige<br />
Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.<br />
Artikel 255 [Fehlende Unterlagen]<br />
(1) Den Zollanmeldungen, die von der Zollstelle auf Antrag <strong>des</strong> Anmelders angenommen<br />
werden können, obwohl einige der verlangten Unterlagen nicht beigefügt<br />
sind, müssen zumin<strong>des</strong>t diejenigen Unterlagen beigefügt sein, von deren Vorlage<br />
die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 kann eine Zollanmeldung, der die eine oder andere<br />
Unterlage, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich<br />
freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn der<br />
Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass<br />
E 6/2009<br />
125
Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />
a) die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist,<br />
b) diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der<br />
Zollanmeldung nicht beigefügt werden konnte, und<br />
c) eine Verzögerung der Annahme der Zollanmeldung die Überführung der Waren<br />
in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte,<br />
dass ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme.<br />
Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in der Zollanmeldung bezeichnet<br />
werden.<br />
Artikel 256 [Fristen, Vorzugsbehandlungen]<br />
(1) Die Frist, die die Zollstelle dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme<br />
der Zollanmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen setzt, darf 1 Monat vom<br />
Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten.<br />
Handelt es sich um eine Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung eines ermäßigten<br />
Einfuhrabgabensatzes oder einer Abgabenbefreiung abhängig ist, so<br />
kann auf Antrag <strong>des</strong> Anmelders für die Nachreichung dieser Unterlage eine längere<br />
als die in Unterabsatz 1 vorgesehene Frist gewährt werden, wenn die Umstände<br />
dies rechtfertigen und sofern hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen,<br />
dass die Waren, auf die sich die unvollständige Zollanmeldung bezieht, tatsächlich<br />
zu diesem ermäßigten Abgabensatz oder abgabenfrei eingeführt werden<br />
können. Diese Frist darf 4 Monate vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung<br />
an nicht überschreiten. Sie kann nicht verlängert werden.<br />
Soweit die fehlenden Angaben oder Unterlagen den Zollwert betreffen, kann die<br />
Zollstelle in Fällen, in denen dies unerlässlich erscheint, längere Fristen gewähren<br />
bzw. die zunächst gewährten Fristen verlängern. Bei der Gesamtdauer der Fristen<br />
sind die geltenden Verjährungsfristen zu beachten.<br />
(2) Wird ein ermäßigter Einfuhrabgabensatz oder die Zollfreiheit für in den zollrechtlich<br />
freien Verkehr übergeführte Waren im Rahmen von Zollkontingenten,<br />
oder, sofern der normale Einfuhrabgabensatz nicht wieder eingeführt wurde, im<br />
Rahmen von Zollplafonds oder anderen Zollpräferenzmaßnahmen gewährt, so<br />
kann das Zollkontingent oder die Zollpräferenzmaßnahme erst nach der Vorlage<br />
der Unterlage in Anspruch genommen werden, von der die Anwendung <strong>des</strong> ermäßigten<br />
Einfuhrabgabensatzes oder der Zollfreiheit abhängig ist. Die Unterlage<br />
muss auf jeden Fall vorgelegt werden:<br />
— vor Erschöpfung <strong>des</strong> Zollkontingents oder<br />
— in anderen Fällen vor dem Zeitpunkt, zu dem der normale Einfuhrabgabensatz<br />
aufgrund einer Gemeinschaftsmaßnahme wieder eingeführt wird.<br />
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann die Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung<br />
<strong>des</strong> ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder die Gewährung der Abgabenbefreiung<br />
abhängig ist, nach Ablauf <strong>des</strong> Zeitraums vorgelegt werden, für den<br />
der ermäßigte Einfuhrabgabensatz oder die Abgabenbefreiung festgesetzt worden<br />
ist, wenn die Zollanmeldung der betreffenden Waren vor Ablauf dieses Zeitraums<br />
angenommen worden ist.<br />
126
Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />
E 7/2009<br />
Verzeichnis der Anhänge<br />
Nr. Bezeichnung Seiten<br />
1 Verbindliche Zolltarifauskunft 337-346<br />
1a Verbindliche Ursprungsauskunft 347-352<br />
1b Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft<br />
(vZTA) 353/354<br />
1c Antrag auf ein AEO-Zertifikat 354a-354f<br />
1d AEO-Zertifikat 354g/354h<br />
2-8 (gestrichen) 355/356<br />
9 Einleitende Bemerkungen zu den Listen der Be- oder Verarbeitungen,<br />
die einer hergestellten Ware den Ursprung verleihen<br />
oder nicht verleihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft<br />
vorgenommen werden 357-360<br />
10 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die der hergestellten Ware<br />
den Ursprung bzw. keinen Ursprung verleihen, sofern sie an Vormaterialien<br />
ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.<br />
Spinnstoffe und Waren daraus <strong>des</strong> Abschnitts XI 361-368<br />
11 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die der hergestellten Ware<br />
den Ursprung bzw. keinen Ursprung verleihen, sofern sie an Vormaterialien<br />
ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.<br />
Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus <strong>des</strong> Abschnitts<br />
XI 369-372b<br />
12 Ursprungszeugnis und Antrag auf Ursprungszeugnis 373-378<br />
13 Ursprungszeugnis für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse<br />
in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 379/380<br />
14 Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang 15 381-388<br />
15 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne<br />
Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den<br />
hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen<br />
389-490<br />
16 Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung<br />
ausgeschlossen sind (APS) 491/492<br />
17 Ursprungszeugnis nach Formblatt A 493-498<br />
18 Erklärung auf der Rechnung 499/500<br />
19/20 (gestrichen) 501/502<br />
331
Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />
332<br />
Nr. Bezeichnung Seiten<br />
21 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Antrag 503-508<br />
22 Erklärung auf der Rechnung 509-510b<br />
23 Erläuternde Anmerkungen zur Ermittlung <strong>des</strong> Zollwerts 511-522<br />
24 Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze für<br />
die Ermittlung <strong>des</strong> Zollwerts 523/524<br />
25 In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten 525-636<br />
26 Liste der Waren gemäß Art. 152 Abs. 1 Buchstabe a)a 637/638<br />
27 (gestrichen) 639-646<br />
28 Anmeldung der Angaben über den Zollwert – D.V.1 647/648<br />
29 Ergänzungsblatt – D.V.1 bis 649/650<br />
30 Gepäckanhänger, der an in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebenem<br />
Gepäck anzubringen ist (Art. 196) 651-654<br />
30a 1. Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen<br />
2. Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und<br />
Ausgangsanmeldungen<br />
3. Tabelle 7 – Vorschriften für vereinfachte Verfahren<br />
4. Erläuterungen zu den Datenelementen 654a-654v<br />
31 Einheitspapier 655-670<br />
32 Einheitspapier – Anmeldung für Datenverarbeitung 671-678<br />
33 Einheitspapier – Ergänzungsvordruck 679-694<br />
34 Einheitspapier – Ergänzungsvordruck 695-702<br />
35 Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anhängen 31<br />
und 33, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen<br />
müssen 703/704<br />
36 Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anhängen 32<br />
und 34, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen<br />
müssen 705/706<br />
37 Merkblatt zum Einheitspapier 707-734<br />
37a Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den<br />
Austausch von EDI-Standard-Nachrichten (EDI-Versandanmeldung)<br />
735-756
Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />
E 1/2008<br />
Anhang 1d<br />
354g
Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />
E 7/2009<br />
(gemäß Art. 796a)<br />
Ausfuhrbegleitdokument („ABD“)<br />
Kapitel I – Muster <strong>des</strong> Ausfuhrbegleitdokuments<br />
Anhang 45g<br />
824i
Gesetze/Verordnungen ZollbefreiungsVO<br />
E 1/2010<br />
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 <strong>des</strong> Rates<br />
vom 16.11.2009<br />
über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen<br />
– ZollbefreiungsVO –<br />
veröffentlicht:<br />
ABl. (EU) L 324 vom 10.12.2009 (kodifizierte Fassung)<br />
1
Gesetze/Verordnungen ZollbefreiungsVO<br />
(7) Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik werden auf bestimmte Waren unter<br />
bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher ist es ratsam, auf<br />
Gemeinschaftsebene die Fälle festzulegen, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung<br />
von diesen Abgaben gewährt werden kann.<br />
(8) Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, müssen die Gemeinschaftsakte<br />
mit bestimmten Befreiungen, die durch die vorliegende Verordnung nicht berührt<br />
werden, einzeln angegeben werden.<br />
(9) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder<br />
Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen<br />
Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und<br />
<strong>des</strong> Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen, zum<br />
Schutz <strong>des</strong> nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder<br />
archäologischem Wert oder zum Schutz <strong>des</strong> gewerblichen oder kommerziellen<br />
Eigentums gerechtfertigt sind.<br />
(10) In den Fällen, in denen für Befreiungen in Euro festgesetzte Höchstbeträge<br />
gelten, sollte festgelegt werden, nach welchen Regeln die Umrechnung dieser<br />
Beträge in die einzelstaatlichen Währungen zu erfolgen hat —<br />
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: [➔ Art. 184 ZK; VSF Z 0801-Z 0844]<br />
Titel I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen<br />
Artikel 1<br />
Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen bei der Überführung von Waren in<br />
den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet<br />
der Gemeinschaft aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den<br />
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage<br />
<strong>des</strong> Art. 133 <strong>des</strong> EG-Vertrags beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden.<br />
Artikel 2<br />
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als<br />
a) „Eingangsabgaben“: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und<br />
sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen<br />
Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse<br />
anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;<br />
b) „Ausfuhrabgaben“: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr zu erhebende<br />
Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der<br />
auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen<br />
Regelungen vorgesehen sind;<br />
c) „Übersiedlungsgut“: Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten<br />
oder für ihren Haushalt bestimmt sind.<br />
E 1/2010<br />
3
ZollbefreiungsVO Gesetze/Verordnungen<br />
Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere:<br />
i) Hausrat;<br />
ii) Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger,<br />
Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge.<br />
Als Übersiedlungsgut gelten ferner auch die Haushaltsvorräte in den von einer<br />
Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen, Haustiere, Reittiere sowie<br />
tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der<br />
Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt. Das Übersiedlungsgut darf seiner<br />
Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;<br />
d) „Hausrat“: persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel<br />
und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren<br />
Haushalt bestimmt sind;<br />
e) „alkoholische Erzeugnisse“: die unter die Positionen 2203-2208 der Kombinierten<br />
Nomenklatur fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage<br />
von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.).<br />
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, umfasst „Drittland“<br />
im Sinne <strong>des</strong> Titels II auch die Teile <strong>des</strong> Gebiets der Mitgliedstaaten, die nach<br />
Maßgabe der VO (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung <strong>des</strong><br />
Zollkodex der Gemeinschaften 1) aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschlossen<br />
sind.<br />
Titel II – Befreiungen von den Eingangsabgaben<br />
Kapitel I – Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen<br />
Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen<br />
Artikel 3<br />
Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Art. 4-11 das Übersiedlungsgut<br />
natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet<br />
der Gemeinschaft verlegen.<br />
Artikel 4<br />
Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das<br />
a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört<br />
und, falls es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem<br />
früheren gewöhnlichen Wohnsitz min<strong>des</strong>tens 6 Monate vor dem Zeitpunkt der<br />
Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt<br />
worden ist;<br />
b) am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden<br />
soll.<br />
1) ABl. L 302, S. 1 vom 19.10.1992.<br />
4
Gesetze/Verordnungen ZollVG<br />
E 12/2009<br />
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)<br />
vom 21.12.1992<br />
veröffentlicht: BGBl. I S. 2125 vom 24.12.1992<br />
geändert durch:<br />
Art. 6 Abs. 60 <strong>des</strong> Gesetzes zur Neuordnung <strong>des</strong> Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz<br />
– ENeuOG) vom 27.12. 1993 (BGBl. I S. 2378)<br />
Art. 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze<br />
vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2030; geändert durch Art. 4 <strong>des</strong> 2. Gesetzes zur<br />
Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 26.5.1998 – BGBl. I S. 1121)<br />
Art. 8g <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes und anderer<br />
Gesetze vom 18.5.2001 (BGBl. I S. 904)<br />
Art. 9 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und <strong>des</strong> Finanzverwaltungsgesetzes<br />
sowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerlicher Euro-<br />
Beträge (Zwölftes Euro-Einführungsgesetz – 12. EuroEG) vom 16.8.2001 (BGBl. I<br />
S. 2081 vom 21.8.2001)<br />
Art. 7 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze<br />
vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3714)<br />
Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der<br />
Bekämpfung der Finanzierung <strong>des</strong> Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)<br />
vom 8.8.2002 (BGBl. I S. 3105)<br />
Art. 1 <strong>des</strong> zweiten Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Zollverwaltungsgesetzes und anderer<br />
Gesetze vom 31.10.2003 (BGBl. I S. 2146)<br />
Art. 12g Abs. 12 <strong>des</strong> 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004 (BGBl. I Nr.<br />
45, S. 2198)<br />
Art. 31 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>grenzschutz-Umbenennungsgesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I<br />
Nr. 39, S. 1818)<br />
Art. 8 <strong>des</strong> Gesetzes zur Ergänzung <strong>des</strong> Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)<br />
vom 5.1.2007 (BGBl. I Nr. 1, S. 6 vom 10.1.2007)<br />
Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer<br />
Gesetze vom 12.6.2007 (BGBl. I Nr. 26, S. 1037 vom 14.6.2007)<br />
Art. 8 <strong>des</strong> 2. Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze<br />
vom 13.12.2007 (BGBl. I Nr. 65, S. 2897 vom 20.12.2007)<br />
Art. 5 <strong>des</strong> Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung<br />
(Geldwäschebekämpfungsgesetz – GwBekErgG) vom 13.8.2008<br />
(BGBl. I Nr. 37, S. 1690 vom 20.8.2008)<br />
Art. 17 <strong>des</strong> 3. Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der<br />
mittelständischen Wirtschaft (3. Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17.3.2009<br />
(BGBl. I Nr. 15, S. 550 vom 24.3.2009)<br />
1
ZollVG Gesetze/Verordnungen<br />
Art. 5 <strong>des</strong> Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)<br />
vom 29.7.2009 (BGBl. I Nr. 48, S. 2302 vom 31.7.2009)<br />
Art. 4 <strong>des</strong> Gesetzes zur Verfolgung der Vobereitung von schweren staatsgefährdenden<br />
Gewalttaten vom 30.7.2009 (BGBl. I Nr. 49, S. 2437 vom 3.8.2009)<br />
2
Gesetze/Verordnungen ZollVG<br />
Teil III – Befugnisse der Zollverwaltung<br />
§ 10 – Zollamtliche Überwachung<br />
(1) Unbeschadet der §§ 209-211 der Abgabenordnung können die Bediensteten<br />
der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen<br />
Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum<br />
Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehen zu<br />
bleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen<br />
zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten<br />
auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck,<br />
Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung<br />
der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft<br />
werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der<br />
Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die<br />
nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.<br />
[➔ Art. 4 Nr. 13, Art. 37 ZK, § 14 ZollVG]<br />
(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb <strong>des</strong> grenznahen Raums<br />
gilt Abs. 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen<br />
Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz<br />
unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.<br />
(3) Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür,<br />
dass sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung<br />
nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten<br />
und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Kann<br />
die körperliche Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer oder einem<br />
Zollbediensteten gleichen Geschlechts übertragen. Bestehen zureichende<br />
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die angehaltenen Personen Waffen in oder<br />
unter ihrer Kleidung verborgen haben, können sie an Ort und Stelle durchsucht<br />
werden.<br />
(3a) Im Rahmen der Erfassung <strong>des</strong> Warenverkehrs kann durch Überholung am<br />
Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden<br />
sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist. Stehen dafür<br />
erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung<br />
zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der nächste geeignete<br />
Ort bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu ermöglichen.<br />
Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die<br />
erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen<br />
schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie<br />
Beschreibungen <strong>des</strong> Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke<br />
und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen.<br />
Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.<br />
[➔ Art. 4 Nr. 13 und 14 ZK]<br />
(4) Die Zollbediensteten dürfen nach § 5 Abs. 1 vorgelegte Sendungen öffnen und<br />
prüfen.<br />
E 12/2009<br />
9
Gesetze/Verordnungen ZollV<br />
E 3/2010<br />
Zollverordnung (ZollV)<br />
vom 23.12.1993<br />
veröffentlicht: BGBl. I S. 2449 vom 24.12.1992<br />
geändert durch:<br />
(Berichtigung durch BGBl. 1994 I S. 162)<br />
Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung<br />
vom 22.12.1994 (BGBl. I S. 3978)<br />
Art. 1 der 1. Verordnung zur Änderung der Zollverordnung vom 5.6.1998 (BGBl. I<br />
S. 1276)<br />
Art. 2 der 8. Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung vom<br />
28.6.2000 (BGBl. I S. 1006)<br />
BMF-Erlass III B 1 – Z 0701 – 20/01 vom 29.10.2001<br />
Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen<br />
vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 21)<br />
Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Verordnung<br />
über die Grenze <strong>des</strong> Freihafens Bremerhaven vom 12.8.2005 (BGBl. I S. 2485)<br />
Art. 1 der 2. Verordnung zur Änderung der Zollverordnung vom 17.12.2007<br />
(BGBl. I S. 3002)<br />
Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung<br />
1993 vom 24.11.2008 (BGBl. I S. 2232)<br />
Art. 8 der 5. Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom<br />
5.10.2009 (BGBl. I S. 3262)<br />
1
ZollV Gesetze/Verordnungen<br />
Inhalt<br />
§ 1 Warenverkehr über den Bodensee<br />
§ 2 Zollstraßen<br />
§ 3 Zollflugplätze<br />
§ 4 Zolllandungsplätze; Verkehrsgebote und -beschränkungen<br />
§ 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen<br />
§ 5 Beförderungspflicht<br />
§ 6 Gestellungsbefreiung im Postverkehr<br />
§ 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen<br />
aus einer Freizone <strong>des</strong> Konrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
§ 8 Form der Gestellungsmitteilung<br />
§ 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung<br />
§ 9 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
§ 10 Unterlagen zur Zollwertanmeldung<br />
§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit<br />
§ 12 aufgehoben<br />
§ 13 aufgehoben<br />
§ 14 Mund- und Schiffsvorrat<br />
§ 15 Speisewagenvorräte<br />
§ 16 Bordvorräte der Luftfahrzeuge<br />
§ 17 Diplomaten- und Konsulargut<br />
§ 18 Ausstattung drittländischer Dienststellen<br />
§ 19 Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge<br />
§ 20 Betriebsstoffe für Schiffe<br />
§ 21 Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge<br />
§ 22 aufgehoben<br />
§ 23 Kleinbeträge<br />
§ 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und<br />
zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)<br />
§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen<br />
Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden<br />
§ 26 Umfriedung und Überwachung von Freizonen <strong>des</strong> Kontrolltyps I<br />
§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf<br />
§ 28 Halte- und Bordezeichen<br />
§ 29 Pauschalierte Abgabensätze<br />
§ 29a Mündliche Mitteilung <strong>des</strong> Abgabenbetrages<br />
§ 29b Mitteilung <strong>des</strong> Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung<br />
§ 30 Steuerordnungswidrigkeiten<br />
§ 31 Inkrafttreten<br />
Anlage 1 = Küstengebiet<br />
Anlage 2 = Zollzeichen<br />
Anlage 3 = Halte- und Bordezeichen<br />
2
Gesetze/Verordnungen ZollV<br />
§ 8a – Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung [➔ Art. 61 Buchstabe b) ZK]<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen<br />
und Modalitäten im Sinne der Art. 4a, 4b, 183 und 222-224 der<br />
Durchführungsverordnung zum Zollkodex fest, unter denen schriftlich zu erledigende<br />
Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt<br />
und handschriftliche Unterzeichnungen durch ein besonderes technisches Verfahren<br />
ersetzt werden. Die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bedarf<br />
der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />
bekannt gegebenen Stelle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung<br />
festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.<br />
§ 9 – Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
(1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr oder im Schiffsverkehr auf dem<br />
Stettiner Haff den tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst überwachen, so<br />
hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen, dass das Wasserfahrzeug nach Erledigung<br />
aller Zollförmlichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis zum Ausgang aus<br />
dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt oder andere von der Bun<strong>des</strong>finanzdirektion<br />
Nord erlassene Überwachungsmaßnahmen beachtet werden.<br />
(2) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr einfuhrabgabenpflichtigen Mundvorrats<br />
hat der Verbringer schriftliche Unterlagen wie Schiffsbedarfslisten und Bestelloder<br />
Lieferzettel bis zum Verbringen aus dem deutschen Teil <strong>des</strong> Zollgebiets der<br />
Gemeinschaft gesammelt aufzubewahren. Die Zollstelle kann auch andere oder<br />
zusätzliche Überwachungsmaßnahmen treffen.<br />
(3) Die Person, die die Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt<br />
oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet<br />
der Gemeinschaft übernimmt, hat auf Verlangen der Ausgangszollstelle mittels<br />
Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen unter Angabe der jeweiligen<br />
Versendungsbezugsnummer (MRN-Ausfuhr) und der Nummer <strong>des</strong> Beförderungspapiers<br />
den tatsächlichen Ausgang der Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der<br />
Gemeinschaft nachzuweisen. In diesen Fällen verzichtet die Ausfuhrzollstelle regelmäßig<br />
auf eine Nachweiserbringung nach Art. 792b der Durchführungsverordnung<br />
zum Zollkodex durch den Anmelder oder den Ausführer.<br />
§ 10 – Unterlagen zur Zollwertanmeldung<br />
Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung mit einer Durchschrift oder<br />
einer anderen Vervielfältigung zur Behandlung nach Art. 181 der Durchführungsverordnung<br />
zum Zollkodex beizufügen. Im Rahmen vereinfachter Verfahren<br />
kann die Zollbehörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung<br />
der Rechnung verzichten.<br />
§ 11 – Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit [➔ Art. 21, 82 ZK]<br />
(1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12-22 wird durch Überführung der<br />
Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt.<br />
Das Verfahren bestimmt sich nach Art. 82 ZK.<br />
E 3/2010<br />
9
Leitlinien Erstattung/Erlass<br />
Informationspapier über die Anwendung der Art. 220 Abs. 2<br />
Buchstabe b) und 239 <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften 1)<br />
Inhalt<br />
Einführung<br />
1. Anwendung <strong>des</strong> Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />
1.1. Der Irrtum der Zollbehörden<br />
1.1.1. Grundsätze<br />
1.1.2. Beispiele<br />
1.2. Erkennbarkeit oder Nichterkennbarkeit eines Irrtums<br />
1.2.1. Grundsätze<br />
1.2.2. Die Art <strong>des</strong> Irrtums<br />
1.2.3. Die Erfahrung <strong>des</strong> Beteiligten<br />
1.2.4. Die Sorgfalt <strong>des</strong> Beteiligten<br />
1.2.5. Fallbeispiele zur Erkennbarkeit eines Irrtums<br />
1.2.5.1. Fehler in den nationalen Gebrauchszolltarifen<br />
1.2.5.2. Einreihungsfehler seit der Einführung der verbindlichen<br />
Zolltarifauskünfte<br />
1.2.5.3. Der Fall unrichtiger Präferenzbescheinigungen<br />
1.2.5.4. Wirtschaftliche Situation <strong>des</strong> Beteiligten<br />
1.3. Die Bestimmungen über die Zollanmeldung<br />
1.4. Gutgläubigkeit <strong>des</strong> Beteiligten<br />
2. Anwendung <strong>des</strong> Art. 239 <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />
2.1. Der Begriff der besonderen Umstände<br />
2.1.1. Grundsätze<br />
2.1.2. Beispiele für besondere Umstände<br />
2.2. Das Fehlen betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit<br />
2.2.1. Grundsätze<br />
2.2.2. Beispiele<br />
2.3. Beispiele aus den Bereichen mit den meisten REM-/REC-Fällen<br />
2.3.1. Das Versandverfahren<br />
2.3.2. Pflichtverletzungen der zuständigen Behörden<br />
2.3.2.1. Beispiele, in denen Verfehlungen eingeräumt wurden<br />
2.3.2.2. Beispiele für Fälle, in denen keine Versäumnisse festgestellt<br />
wurden<br />
1) Informationspapier der GD TAXUD aus dem Jahr 2002.<br />
E 6/2007<br />
1
Erstattung/Erlass Leitlinien<br />
Einführung<br />
Nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) der VO (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates vom<br />
12.10.1992 (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“ genannt) erfolgt keine<br />
nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der<br />
gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden<br />
nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht<br />
erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften<br />
über die Zollanmeldung eingehalten hat (Entscheidung REC).<br />
Nach Art. 239 <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben<br />
erstattet oder erlassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht<br />
auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Beteiligten zurückzuführen<br />
sind (Anwendung <strong>des</strong> Billigkeitsgrundsatzes) (Entscheidung REM).<br />
Die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung<br />
der Abgaben abzusehen oder die Abgaben zu erstatten bzw. zu erlassen,<br />
besteht nunmehr seit über 20 Jahren und ist Gegenstand zahlreicher Kommissionsentscheidungen<br />
und einer umfangreichen Rechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs<br />
sowie neuerdings <strong>des</strong> Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.<br />
Für die Erörterungen über die Änderungen der VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission<br />
vom 2.7.1993 (im Folgenden „Durchführungsvorschriften zum Zollkodex<br />
der Gemeinschaften“ oder „ZK-DVO“ genannt) betreffend die Verwaltung der<br />
REM-/REC-Verfahren (Dokument TAXUD/4829/2002) und im Hinblick auf eine<br />
gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Vorschriften über das Absehen von<br />
der buchmäßigen Erfassung, die Erstattung und den Erlass der Abgaben sollte einmal<br />
geprüft werden, welche Grundsätze in den letzten Jahren den REM-/REC-<br />
Verfahren der Kommission und der entsprechenden Rechtsprechung auf Gemeinschaftsebene<br />
zugrunde gelegt wurden. Dies ist der Gegenstand dieses Dokuments.<br />
Bei der vorliegenden Fassung handelt es sich um einen ersten Entwurf, der selbstverständlich<br />
noch ergänzt und präzisiert werden darf.<br />
Dieses Papier spiegelt lediglich den aktuellen Stand der Rechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen<br />
Gerichtshofs und <strong>des</strong> Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften<br />
sowie der wichtigsten Kommissionsentscheidungen in diesem Bereich<br />
wider. Dabei geht es weniger um die Ansätze, die bei den einzelnen Entscheidungen<br />
verfolgt werden, als um die Kriterien, die zur Entscheidungsfindung herangezogen<br />
werden. Bei den einzelnen Entscheidungen wurden i.d.R. mehrere Kriterien<br />
(positive und/oder negative) berücksichtigt, wodurch die Entscheidungen eine jedem<br />
Einzelfall angepasste Gesamtbewertung widerspiegeln. Deshalb wird auf die<br />
Urteile der Gemeinschaftsrichter und auf die Entscheidungen der Kommission verwiesen,<br />
in denen diese Kriterien weiter ausgeführt werden. Der Kontext dieser Urteile<br />
und Entscheidungen darf dementsprechend nicht außer Acht gelassen werden.<br />
Selbstverständlich soll dieser Text kein starres Werk sein, sondern soll sich<br />
weiterentwickeln können, um den neuen Praktiken und Vorschriften, Urteilen der<br />
Gemeinschaftsrichter oder ganz einfach den sich weiterentwickelnden handelsüblichen<br />
Praktiken Rechnung zu tragen.<br />
2
Warenursprung und Präferenzen (WuP)<br />
in der täglichen Praxis<br />
Ein <strong>Leitfaden</strong> für Anwender<br />
begründet von Dipl.-Finanzwirt Ralf Notz<br />
� <strong>Demo</strong>nstrationsversion<br />
Bitte beachten Sie, dass in dieser <strong>Demo</strong>version nur ein Teil <strong>des</strong><br />
Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die<br />
Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar.<br />
� Stand März 2010<br />
Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />
Gerichtsstraße 42, 58452 Witten<br />
Tel.: +49 2302 20293-0, Fax: -11<br />
www.mendel-verlag.de<br />
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© 2010 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr.<br />
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Mendel Verlag
WuP Inhaltsübersicht<br />
E 3/2010<br />
Inhaltsübersicht<br />
Inhaltsverzeichnis/Vorwort Seiten<br />
Inhaltsübersicht ............................................................................................ 1-4<br />
Vorwort ........................................................................................................ 1-2<br />
Aktuelles<br />
Aktuelles 1/2010 .......................................................................................... 1-6<br />
Aktuelles 1/2009 .......................................................................................... 1-2<br />
Aktuelles 2/2008 .......................................................................................... 1-4<br />
Aktuelles 1/2008 .......................................................................................... 1-10<br />
Aktuelles 1/2007 .......................................................................................... 1-4<br />
Aktuelles 4/2006 .......................................................................................... 1-4<br />
Aktuelles 3/2006 .......................................................................................... 1-4<br />
Aktuelles 2/2006 .......................................................................................... 1-4<br />
Aktuelles 1/2006 .......................................................................................... 1-6<br />
Aktuelles 1/2004 .......................................................................................... 1-10<br />
1. Einführung/Allgemeines<br />
Einführung/Allgemeines .............................................................................. Vorblatt 1-2<br />
1.1 Begriff „WuP“ ................................................................................... 1-4<br />
1.2 Verhältnis Binnenmarkt/WuP ........................................................... 1-4<br />
1.3 Generelle Unterteilung ..................................................................... 1-6<br />
1.4 GATT/WTO ..................................................................................... 1-4<br />
1.5 Präferenzabkommen ......................................................................... 1-4<br />
1.6 Rechtsvorschriften ............................................................................ 1-2<br />
1.7 Zolltarif und WuP .............................................................................. 1-8<br />
1.8 Beglaubigungs-/Bescheinigungswesen .............................................. 1-6<br />
1.9 Legalisierung .................................................................................... 1-8<br />
2. Nichtpräferentielles Ursprungsrecht<br />
Nichtpräferentielles Ursprungsrecht ............................................................ Vorblatt 1-2<br />
Einleitung .................................................................................................... 1-2<br />
2.1 Wirtschaftliche Notwendigkeit .......................................................... 1-2<br />
2.2 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen ............................................ 1-2<br />
2.3 Europäische Rechtsgrundlagen ........................................................ 1-2<br />
2.4 Materielles Ursprungsrecht .............................................................. 1-10<br />
Anlagen 1-5: Auszüge aus ZK und ZK-DVO .................................... 1-30<br />
2.4.4 Zubehör und Ersatzteile .................................................................... 1-7<br />
1
Inhaltsübersicht WuP<br />
2<br />
2.4.5 Ursprung für gebrauchte Waren ........................................................ 1-2<br />
2.5 Ursprungsbescheinigung ................................................................... 1-2<br />
2.5.1 Ursprungszeugnis (UZ) ..................................................................... 1-7<br />
Seiten<br />
2.5.2 UZ/Ausstellung ................................................................................. 1-12<br />
2.5.3 UZ/Recht der IHKn ......................................................................... 1-12<br />
2.5.4 UZ/Erklärungen und Klauseln ......................................................... 1-22<br />
2.6 UZ bei der Einfuhr ............................................................................ 1-2<br />
2.6.1 UZ bei der Einfuhr/Formen ............................................................. 1-8<br />
2.6.2 UZ bei der Einfuhr/Ausstellung ........................................................ 1-52<br />
2.7 Verbindliche Ursprungsauskünfte ..................................................... 1-10<br />
2.8 „Made in …“ ..................................................................................... 1-2<br />
2.9 Zukunftsperspektive .......................................................................... 1-4<br />
2.10 Ursprung Landwirtschaft .................................................................. 1-4<br />
3. Waren <strong>des</strong> freien Verkehrs<br />
Binnenhandel und Zollunion EG-Türkei<br />
Waren <strong>des</strong> freien Verkehrs ........................................................................... Vorblatt 1-2<br />
3.1 Allgemeines/Einführung .................................................................. 1-2<br />
3.2 Binnenhandel/Außenhandel ............................................................. 1-38<br />
3.3 Erwerbsteuer ..................................................................................... 1-14<br />
3.4 Intrahandelsstatistik .......................................................................... 1-26<br />
3.5 Warenverkehr EG-Türkei ................................................................. 1-2<br />
3.6 Zollunion EG-Türkei ........................................................................ 1-2<br />
3.6.1 Regelungen <strong>des</strong> Beschlusses Nr. 1/2006 ............................................. 1-4<br />
3.6.2 Beschluss Nr. 1/2006 .......................................................................... 1-30<br />
3.7 EGKS-Waren EG-Türkei ................................................................. 1-6<br />
3.8 Agrarprodukte EG-Türkei ............................................................... 1-12<br />
4. Präferentielles Ursprungsrecht – Präferenzen<br />
Präferentielles Ursprungsrecht ..................................................................... Vorblatt 1-2<br />
4.1 Präferentieller Ursprung .................................................................. 1-6<br />
4.2 Prüfschema Ursprungsregeln ............................................................ 1-4<br />
4.3 Ursprungsregeln ............................................................................... 1-19<br />
4.3.4 Kumulierung .................................................................................... 1-10<br />
4.3.5 Be-/Verarbeitung ............................................................................... 1-2<br />
4.4 Ursprungsnachweise ......................................................................... 1-2<br />
4.4.1 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ................................................ 1-12<br />
4.4.2 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED......................................... 1-12
WuP Inhaltsübersicht<br />
4.4.3 Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ................................................. 1-8<br />
4.4.4 Ursprungszeugnis Form A ................................................................ 1-6<br />
E 3/2010<br />
Seiten<br />
4.4.5 Ursprungserklärung auf der Rechnung ............................................ 1-24<br />
4.4.6 Warenverkehrsbescheinigung EUR.2 .............................................. 1-6<br />
4.4.7 Wertgrenzen und Gültigkeiten .......................................................... 1-6<br />
4.5 Lieferantenerklärungen/Einführung ................................................ 1-2<br />
4.5.1 LE nach VO (EG) Nr. 1207/2001 ...................................................... 1-14<br />
4.5.2 LE – Anleitungen zur Erstellung ...................................................... 1-10<br />
4.5.3 LE – Vordrucke ................................................................................ 1-18<br />
4.5.4 LE – Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 .............................................. 1-16<br />
4.5.5 LE – Dienstvorschrift VSF Z 42 14 .................................................. 1-4<br />
4.5.6 LE – grenzüberschreitender Warenverkehr ...................................... 1-2<br />
4.6 Ermächtigter Ausführer .................................................................... 1-4<br />
4.6.1 Ermächtigter Ausführer/Erstellung AuO .......................................... 1-26<br />
4.6.2 Ermächtigter Ausführer/Bewilligung ................................................ 1-8<br />
4.10 Entwicklungsländer (APS) .............................................................. 1-4<br />
4.10.1 APS/VO (EG) Nr. 732/2008 .............................................................. 1-20<br />
Anhang I zur VO – APS/Begünstigte Länder .................................. 1-8<br />
Anhang II zur VO – APS/Empfindlichkeiten .................................. 1-28<br />
Anhang III zur VO – APS/Übereinkommen .................................... 1-2<br />
4.10.2 Entscheidung Kommission vom 9.12.2008 – Liste begünstigte<br />
Länder .............................................................................................. 1-2<br />
5. Präferentielle Ursprungsregeln/EWR<br />
Präferentielle Ursprungsregeln/EWR ..........................................................<br />
EWR<br />
Vorblatt 1-2<br />
— Beschluss Nr. 136/2005 ........................................................................... 1-2<br />
— Protokoll Nr. 4 ....................................................................................... 1-28<br />
— Einleitende Bemerkungen zur Verarbeitungsliste ................................. 1-8<br />
— Verarbeitungsliste EWR ........................................................................ 9-114<br />
— Gemeinsame Erklärung ......................................................................... 1-2<br />
PAN-EURO-MED (grünes Vorblatt) ........................................................... Vorblatt 1-2<br />
— Erläuterungen Pan-Euro-Med ................................................................ 1-26<br />
6. Präferentielle Ursprungsregeln<br />
3
Inhaltsübersicht WuP<br />
Verarbeitungslisten<br />
4<br />
...................................................................................................................... Seiten<br />
Verarbeitungslisten ....................................................................................... Vorblatt 1-2<br />
Hinweise ....................................................................................................... 1-20<br />
Einleitende Bemerkungen ............................................................................ I-II<br />
...................................................................................................................... 1-34<br />
Verarbeitungslisten 2009/2010 1) ..................................................................... grünes<br />
...................................................................................................................... Vorblatt 1-2<br />
...................................................................................................................... I-II<br />
...................................................................................................................... 1-220<br />
Grünes Vorblatt/Verarbeitungslisten 2007/2008 ............................................ Vorblatt 1-2<br />
Hinweise ....................................................................................................... 1-20<br />
Einleitende Bemerkungen ............................................................................ I-II<br />
...................................................................................................................... 1-26<br />
Verarbeitungslisten 2007/2008 1) .................................................................... grünes<br />
...................................................................................................................... Vorblatt 1-2<br />
...................................................................................................................... I-II<br />
...................................................................................................................... 1-198<br />
1) Die CD-ROM-Version enthält zusätzlich zu den Verarbeitungslisten 2009/2010 und<br />
2007/2008 auch noch die Verarbeitungslisten 1999/2000, 2001, 2001/2002, 2003/2004 und<br />
2005/2006.
WuP Einführung /Allgemeines<br />
Kapitel 1: Einführung /Allgemeines<br />
1.1 Was bedeutet der Begriff „Warenursprung und Präferenzen“?<br />
1.2 Verhältnis Europäischer Binnenmarkt zu Warenursprung und<br />
Präferenzen<br />
1.3 Generelle Unterteilung<br />
1.4 GATT / WTO<br />
1.5 Mit welchen Ländern hat die EG Präferenzabkommen<br />
geschlossen?<br />
1.6 Rechtsvorschriften im Bereich Warenursprung und Präferenzen<br />
1.7 Zusammenhang zwischen Zolltarifrecht und Warenursprung /<br />
Präferenzen<br />
1.8 Beglaubigungs- und Bescheinigungswesen im WuP-Bereich<br />
1.9 Legalisierung von Dokumenten<br />
E 9/2003<br />
Vorblatt 1
Einführung/Allgemeines Präferenzabkommen<br />
1.5 Mit welchen Ländern hat die EG Präferenzabkommen geschlossen?<br />
EG – Türkei (TR)<br />
Zollunion<br />
gewerbl. Waren<br />
Freihandelszone<br />
EGKS-Waren<br />
Präferenzregelung<br />
landwirtschaftlicher<br />
Erzeugnisse<br />
Ceuta (XC), Melilla (XL)<br />
(gehören nicht zum Zollgebiet<br />
der EG)<br />
Färöer (FO)<br />
San Marino (SM)<br />
Zollunion<br />
Andorra (AD)<br />
Zollunion<br />
gewerbl. Waren<br />
Chile (CL)<br />
Freihandelsabkommen<br />
Mexiko (MX)<br />
Freihandelsabkommen<br />
Südafrika (ZA)<br />
Freihandelsabkommen<br />
CARIFORUM (CAF) 1)<br />
Entwicklungsländer<br />
GSP/APS<br />
Überseeische Länder<br />
und Gebiete (ÜLG)<br />
Afrikanisch, karibisch<br />
und pazifischer<br />
Raum (AKP) 2)<br />
Israel<br />
(IL)<br />
Besetzte<br />
palästinensischeGebiete<br />
(PS)<br />
Algerien<br />
(DZ)<br />
Marokko<br />
(MA)<br />
Norwegen<br />
(NO)<br />
EFTA<br />
Liechtenstein<br />
(LI)<br />
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)<br />
1) Gemäß Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. (EU) L 289 vom 30.10.<br />
2008) sind die CARIFORUM-Staaten folgende Länder: Antigua und Barbuda, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, das Commonwealth<br />
Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, die Republik Guyana, die Republik Haiti, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und<br />
die Grenadinen, die Republik Suriname und die Republik Trinidad und Tobago. Das Abkommen wird vorläufig von allen CARIFORUM-Ländern bis auf<br />
die Republik Haiti angewendet (vgl. Vermerk zur vorläufigen Anwendung <strong>des</strong> Abkommens (ABl. (EU) L 352 vom 31.12.2008)).<br />
2) Einseitige Gewährung von Zollpräferenzen seitens der Gemeinschaft aufgrund von VO (EG) Nr. 1528/2007.<br />
Schweiz<br />
(CH)<br />
E 3/2010 1-2<br />
Island<br />
(IS)<br />
Europäische Gemeinschaft<br />
AT BE BG<br />
CY CZ DE<br />
DK EE ES<br />
FI FR GB<br />
GR HU IE<br />
IT LT LU<br />
LV MT NL<br />
PL PT RO<br />
SE SI SK<br />
Tunesien<br />
(TN)<br />
Maghreb-Länder (MGB)<br />
Ägypten<br />
(EG)<br />
Jordanien<br />
(JO)<br />
Libanon<br />
(LB)<br />
Mashrek-Länder (MCH)<br />
Pan-Euro-Mediterrane Kumulation (inkl. Türkei ) – teilweise umgesetzt<br />
Syrien<br />
(SY)<br />
Albanien<br />
(AL)<br />
Montenegro<br />
(ME)<br />
Bosnien-<br />
Herzegow.<br />
(BA)<br />
= grundsätzlich nur einseitige Gewährung von Zollpräferenzen<br />
= grundsätzlich zweiseitige Gewährung von Zollpräferenzen<br />
Kosovo<br />
(XK )<br />
Moldau<br />
(MD)<br />
CEFTA 2006<br />
Kroatien<br />
(HR)<br />
Mazedonien<br />
(MK)<br />
Serbien<br />
(RS)<br />
Zone der Paneuropäischen Kumulation
WuP Nichtpräferentielles Ursprungsrecht<br />
Kapitel 2: Nichtpräferentielles Ursprungsrecht<br />
2. Nichtpräferentielles Ursprungsrecht – Einleitung<br />
2.1 Ursprungsbestimmung als wirtschaftliche Notwendigkeit<br />
2.2 Nichtpräferentieller Ursprung im Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen<br />
2.3 Europäische Rechtsgrundlagen<br />
2.4 Materielles Ursprungsrecht: Ursprungsbestimmung nach ZK und<br />
ZK-DVO<br />
Anlage 1 – Auszüge ZK<br />
Anlage 2 – Auszüge ZK-DVO<br />
Anlage 3 – Anhang 9 ZK-DVO<br />
Anlage 4 – Anhang 10 ZK-DVO<br />
Anlage 5 – Anhang 11 ZK-DVO<br />
2.4.4 Ursprungsfindung für Zubehör und Ersatzteile<br />
2.4.5 Ursprung für gebrauchte Waren<br />
2.5 Form der Ursprungsbescheinigung (formelles Ursprungsrecht)<br />
2.5.1 Das (europäische) Ursprungszeugnis<br />
2.5.2 Beantragung und Ausstellung von Ursprungszeugnissen<br />
2.5.2.1 Beantragung von Ursprungszeugnissen<br />
2.5.2.2 Min<strong>des</strong>tvorschriften anderer Länder<br />
2.5.2.3 Ausstellung von Ursprungszeugnissen<br />
2.5.2.4 Rechtlicher Stellenwert eines Ursprungszeugnisses<br />
2.5.3 Recht der Industrie- und Handelskammern<br />
2.5.3.1 Muster-Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen<br />
und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden<br />
Bescheinigungen<br />
2.5.3.2 Muster-Richtlinien zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen<br />
und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr<br />
dienenden Bescheinigungen<br />
2.5.4 Abgabe von Herstellererklärungen und sonstigen Handelsklauseln<br />
auf dem Ursprungszeugnis<br />
2.5.4.1 Forderung einer typischen Ursprungs- und Hersteller-Erklärung<br />
E 12/2009<br />
Vorblatt 1
Nichtpräferentielles Ursprungsrecht WuP<br />
Vorblatt 2<br />
2.5.4.2 Forderung von Boykott-Erklärungen<br />
2.5.4.3 Forderung einer anderslautenden Erklärung<br />
2.6 Ursprungszeugnisse bei der Einfuhr<br />
2.6.1 Formen <strong>des</strong> Ursprungszeugnisses bei der Einfuhr<br />
2.6.2 Zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigte Institutionen<br />
im Ausland<br />
2.7 Verbindliche Ursprungsauskünfte (VUA)<br />
2.8 Warenmarkierung „Made in …“<br />
2.9 Zukunftsperspektive/Entwicklungen<br />
2.10 Ursprungsfindung für landwirtschaftliche Produkte
Nichtpräferentielles Ursprungsrecht UZ bei der Einfuhr<br />
2.6 Ursprungszeugnisse bei der Einfuhr<br />
Neben der Ausstellung von Ursprungszeugnissen im Wesentlichen als Exportbegleitpapiere<br />
werden derartige Dokumente auch bei der Einfuhr bestimmter Waren<br />
in die Europäische Gemeinschaft bzw. die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland verlangt.<br />
Die Notwendigkeit der Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Rahmen der Einfuhr<br />
ist im Wesentlichen an außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen orientiert. Daneben<br />
können aber auch Antidumpingmaßnahmen oder statistische Erfordernisse die<br />
Vorlage eines Ursprungsnachweises verlangen.<br />
Für die Beantwortung der Frage, ob für den Import einer bestimmten Ware ein Ursprungsnachweis<br />
erforderlich ist, sind die Bestimmungen der Einfuhrliste maßgebend.<br />
Die Einfuhrliste ist eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV),<br />
die i.d.R. zu Beginn eines jeden Jahres neu aufgelegt wird und im Laufe der weiteren<br />
Monate diversen Änderungen und Anpassungen unterliegt bzw. unterliegen<br />
kann.<br />
§ 27 der AWV „Antrag auf Einfuhrabfertigung“ gibt vor, dass der Einführer – also<br />
derjenige, der Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen lässt<br />
(§ 21b Abs. 1 AWV) – die Einfuhrabfertigung der Waren elektronisch oder papiergestützt<br />
bei einer Zollstelle zu beantragen hat. Diese Vorgabe ist losgelöst von den<br />
im gemeinschaftlichen Zollrecht formulierten Gestellungs- und Abfertigungsmodalitäten<br />
zu betrachten. Dass die zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Abfertigung einer<br />
importierten Ware in der Praxis parallel durch die Abgabe einer entsprechenden<br />
Anmeldung (grundsätzlich) mit dem Einheitspapier abläuft, soll an dieser<br />
Stelle nicht weiter dargestellt werden.<br />
Bei der außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrabfertigung ist neben einer Handelsrechnung<br />
und/oder sonstigen Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland<br />
und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, immer dann ein Ursprungszeugnis<br />
vorzulegen, wenn die Ware unter Nennung ihrer statistischen Warennummer<br />
in der Spalte 5 der Einfuhrliste „Bemerkungen“ mit „U“ gekennzeichnet<br />
ist. Findet sich in Spalte 5 das Kürzel „UE“, ist für die Ware eine Ursprungserklärung<br />
vorzulegen. Diese Ursprungserklärung wird vom Exporteur oder Lieferanten<br />
in eigener Verantwortung auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht<br />
vorgelegt werden kann, einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen<br />
Beleg abgegeben und enthält eine Aussage über die Ursprungseigenschaft<br />
der gehandelten Ware (§ 29 Abs. 3 AWV). Für die Ursprungsfindung gelten<br />
die Regelungen der Art. 22-26 der VO (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex.<br />
Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in<br />
Spalte 5 der Einfuhrliste mit „U“ oder „UE“ gekennzeichnet sind, weder ein Ursprungszeugnis<br />
noch eine Ursprungserklärung vorzulegen ist, wenn<br />
1. es sich nicht um Waren der Ernährung und Landwirtschaft oder <strong>des</strong> Abschnitts<br />
XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen<br />
Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben<br />
ist, 1.000 EUR nicht übersteigt oder<br />
E 12/2009<br />
1
UZ bei der Einfuhr Nichtpräferentielles Ursprungsrecht<br />
2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften<br />
ist.<br />
(§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 AWV).<br />
Demnach ist den Zollstellen bei der genehmigungsfreien Einfuhr 1) und, soweit es<br />
sich um Waren <strong>des</strong> Abschnitts XI der Einfuhrliste handelt, auch bei der genehmigungsbedürftigen<br />
Einfuhr der in Spalte 5 der Einfuhrliste mit „U“ gekennzeichneten<br />
Waren mit dem Antrag auf Abfertigung ein Ursprungszeugnis vorzulegen.<br />
Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Waren <strong>des</strong> Abschnitts XI mit Drittlandsursprung<br />
aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung in Andorra, San<br />
Marino oder der Türkei handelt.<br />
Wenn für eine Ware aufgrund der vorstehenden Regelungen ein Ursprungszeugnis<br />
vorzulegen ist, muss dieses Zeugnis die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />
1. es muss von einer Behörde oder von einer anderen vom Ausstellungsland dazu<br />
ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein;<br />
2. es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware<br />
erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere<br />
— Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,<br />
— Art der Waren,<br />
— das Roh- und Reingewicht der Waren; diese Angaben können jedoch durch andere<br />
ersetzt werden, insbesondere Anzahl oder Rauminhalt, wenn die Waren während <strong>des</strong><br />
Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegen oder wenn das Gewicht<br />
nicht feststellbar ist oder wenn die Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise<br />
durch diese anderen Angaben gewährleistet ist,<br />
— Name <strong>des</strong> Absenders;<br />
3. es muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung<br />
in einem bestimmten Land haben.<br />
Die unter 1. beschriebene Vorgabe, dass das Ursprungszeugnis von einer berechtigten<br />
Stelle <strong>des</strong> Ursprungslan<strong>des</strong> ausgestellt sein muss, wird im § 29 Abs. 2 der AWV<br />
aufgegriffen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie macht die<br />
berechtigten Stellen im Bun<strong>des</strong>anzeiger bekannt.<br />
Beispiele für im Ausland verwendete Vordrucke/Formulare für Ursprungszeugnisse<br />
finden sich unter Punkt 2.6.1.<br />
1) Der Warenverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten (andere als die Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt jedoch den Einschränkungen, die das<br />
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) enthält oder die durch Rechtsverordnung aufgrund <strong>des</strong><br />
AWG vorgeschrieben werden (§ 1 AWG). Die Ausnahmen von der liberalisierten Einfuhr<br />
werden ebenfalls in der Einfuhrliste beschrieben. Spalte 4 der Einfuhrliste „Genehmigungserfordernis“<br />
gibt für jede Ware an, ob die Einfuhr ohne Genehmigung zulässig<br />
ist oder ob die Einfuhr der Genehmigung bedarf. In letzterem Fall ist bei der Einfuhrabfertigung<br />
zusätzlich zu den bereits angeführten Dokumenten/Nachweisen die Einfuhrgenehmigung<br />
vorzulegen (§ 31 Abs. 1 AWV).<br />
2
WuP Waren <strong>des</strong> freien Verkehrs<br />
Kapitel 3: Waren <strong>des</strong> freien Verkehrs Binnenhandel und<br />
Zollunion EG –Türkei<br />
3.1 Allgemeines/Einführung<br />
3.2 Unterteilung Binnenhandel/Außenhandel<br />
3.3 Die Steuer auf den Erwerb – Erwerbsteuer<br />
3.4 Intrahandelsstatistik<br />
3.5 Warenverkehr EG-Türkei – Überblick und Unterteilung<br />
3.6 Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der<br />
Türkei (Zollunion EG-Türkei)<br />
3.6.1 Regelungen <strong>des</strong> Beschlusses Nr. 1/2006<br />
3.6.2 Beschluss Nr. 1/2006<br />
3.7 Freihandelszone für Waren <strong>des</strong> Eisen- und Stahlbereichs<br />
(EGKS EG-Türkei)<br />
3.8 Präferenzregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />
(Agrar EG-Türkei)<br />
E 12/2006<br />
Vorblatt 1
Waren <strong>des</strong> freien Verkehr EGKS-Waren EG-Türkei<br />
3.7 Freihandelszone für Waren <strong>des</strong> Eisen- und Stahlbereichs<br />
(EGKS EG-Türkei)<br />
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und<br />
Stahl (EGKS) wurde am 18.4.1951 in Paris unterzeichnet, ist am 23.7.1952 in Kraft<br />
getreten und am 23.7.2002 ausgelaufen. Diesen allerdings folgend, gilt die in den<br />
nachstehenden Punkten beschriebene Freihandelszone für den Warenverkehr zwischen<br />
der EU und der Türkei uneingeschränkt weiter. Die Rechte an diesem Vertrag<br />
sind mit Wirkung <strong>des</strong> 24.7.2002 auf die EG bzw. seit Antritt der Rechtsnachfolge<br />
am 1.12.2009 auf die EU übergegangen.<br />
Es bleibt abzuwarten, wann diese Vereinbarung eine neue Bezeichnung erhält – inhaltlich<br />
würde sich aber hierdurch grundsätzlich auch nichts ändern.<br />
Auch der von dieser Freihandelszone abgedeckte Warenkreis ist durch das Auslaufen<br />
der EGKS nicht geändert worden.<br />
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) einerseits und die<br />
Türkei andererseits hatten ein Freihandelsabkommen 1) für Eisen- und Stahlprodukte<br />
vereinbart, die unter den EGKS-Vertrag fallen. Das am 1.8.1996 in Kraft getretene<br />
Abkommen gilt weiterhin für die EGKS-Waren, die ihren präferentiellen<br />
Ursprung in einer der beiden Regionen haben.<br />
Die vom Freihandelsabkommen erfassten Eisen- und Stahlprodukte sind – mit<br />
wenigen Ausnahmen – den Kapiteln 72 und 73 <strong>des</strong> Harmonisierten Systems zur<br />
Bezeichnung und Codierung von Waren zuzuordnen. Diese Waren fallen demnach<br />
nicht unter die im Punkt 3.6 beschriebene Zollunion für Waren der gewerblichen<br />
Wirtschaft.<br />
Für die vom Abkommen erfassten EGKS-Waren wurden die Ein- und Ausfuhrzölle<br />
im Handel zwischen den Vertragsparteien beseitigt. Eine Ausnahme stellten<br />
die im Anhang 2 <strong>des</strong> Abkommens aufgeführten Waren dar, für die die Türkei die<br />
Zölle stufenweise abbauen durfte. Mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> Abkommens wurden<br />
im Handel zwischen den Vertragsparteien keine neuen Ein- oder Ausfuhrzölle<br />
mehr eingeführt.<br />
Die mengenmäßigen Beschränkungen im EGKS-Bereich wurden im Handel zwischen<br />
der Gemeinschaft und der Türkei vollständig beseitigt. Beide Vertragsparteien<br />
haben sich verpflichtet, keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder<br />
Maßnahmen gleicher Wirkung in Zukunft einzuführen.<br />
Das Abkommen basiert – wie alle übrigen Freihandels- oder Präferenzabkommen<br />
auch – auf der Ursprungseigenschaft der gehandelten Waren. Aus diesem Grunde<br />
enthält das Abkommen ein Ursprungsprotokoll, in dem für die einzelnen Waren<br />
die Kriterien der Ursprungsbestimmung festgelegt sind.<br />
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft wird entweder mit einer Warenverkehrsbescheinigung<br />
EUR.1 oder einer äquivalenten Erklärung auf einem Handelsdokument<br />
– einer sog. präferentiellen Ursprungserklärung – geführt.<br />
1) ABl. (EG) L 227 vom 7.9.1996.<br />
E 12/2009<br />
1
WuP Präferentielles Ursprungsrecht<br />
Kapitel 4: Präferentielles Ursprungsrecht – Präferenzen<br />
4.1 Einführung in den präferentiellen Ursprung<br />
4.2 Prüfschema zur präferentiellen Ursprungsbestimmung<br />
4.3 Ursprungsregeln<br />
E 12/2009<br />
4.3.1 Abkommensware (1. Regel)<br />
4.3.2 Vollständige Erzeugung (2. Regel)<br />
4.3.3 Minimalbehandlung (3. Regel)<br />
4.3.4 Kumulierung (4. Regel)<br />
4.3.4.1 Paneuropäische Kumulierung<br />
4.3.4.2 Pan-Euro-Med Zone<br />
4.3.4.3 SAP-Kumulationszone<br />
4.3.5 Ausreichende Be- oder Verarbeitung (5. Regel)<br />
4.4 Ursprungsnachweise<br />
4.4.1 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />
4.4.1.1 Allgemeines<br />
4.4.1.2 Ausfüllanleitung zur Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />
4.4.1.3 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />
4.4.2 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />
4.4.2.1 Allgemeines<br />
4.4.2.2 Ausfüllanleitung zur Warenverkehrsbescheinigung EUR-<br />
MED<br />
4.4.2.3 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />
4.4.3 Warenverkehrsbescheinigung A.TR.<br />
4.4.3.1 Allgemeines<br />
4.4.3.2 Ausfüllanleitung zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR.<br />
4.4.3.3 Muster der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.<br />
4.4.4 Ursprungszeugnis Form A<br />
4.4.4.1 Allgemeines<br />
4.4.4.2 Muster <strong>des</strong> Ursprungszeugnisses Form A<br />
4.4.5 Ursprungserklärung auf der Rechnung<br />
4.4.5.1 Allgemeines<br />
Vorblatt 1
Präferentielles Ursprungsrecht WuP<br />
4.4.5.2 Wortlaute der Ursprungserklärungen<br />
4.4.5.3 Wortlaute der Ursprungserklärungen EUR-MED<br />
4.4.5.4 Wertgrenzen<br />
4.4.6 Warenverkehrsbescheinigung EUR.2<br />
4.4.6.1 Allgemeines<br />
4.4.6.2 Ausfüllanleitung zur Warenverkehrsbescheinigung EUR.2<br />
4.4.6.3 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.2<br />
4.4.7 Wertgrenzen und Gültigkeiten<br />
4.5 Lieferantenerklärungen<br />
4.5.1 LE nach VO (EG) Nr. 1207/2001<br />
4.5.2 LE – Anleitungen zur Erstellung<br />
4.5.3 LE – Vordrucke<br />
4.5.4 LE – VO (EG) Nr. 1207/2001<br />
4.5.5 LE – Dienstvorschrift VSF Z 42 14<br />
4.5.6 LE – grenzüberschreitender Warenverkehr<br />
4.6 Ermächtigter Ausführer<br />
4.6.1 Ermächtigter Ausführer/Erstellung AuO<br />
4.6.2 Ermächtigter Ausführer/Bewilligung<br />
4.10 Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) –<br />
General System of Preferences (GSP)<br />
Vorblatt 2<br />
4.10.1 Verordnung Entwicklungsländer – VO (EG) Nr. 732/2008<br />
Anhang I zur VO – Begünstigte Länder<br />
Anhang II zur VO – Empfindlichkeiten<br />
Anhang III zur VO – Übereinkommen<br />
4.10.2 Entscheidung Kommission vom 9.12.2008 – Liste begünstigte<br />
Länder
Präferentielles Ursprungsrecht Ursprungserklärung auf der Rechnung<br />
4.4.5 Ursprungserklärung auf der Rechnung<br />
4.4.5.1 Allgemeines<br />
Ursprungserklärungen sind Erklärungen, die auf einer Rechnung, einem Lieferschein<br />
oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden. In der Regel werden<br />
sie auf der Handelsrechnung abgegeben. Sie können eigenverantwortlich und<br />
ohne zollamtliche Mitwirkung unter Anführung eines im jeweiligen Abkommen<br />
vorgeschriebenen Textes und unter Berücksichtigung bestimmter Wertgrenzen<br />
(siehe 4.4.5.4 und 4.4.7) abgegeben werden.<br />
Im Regelfall können Ursprungserklärungen bis zu einem Warenwert von EUR<br />
6.000 abgegeben werden.<br />
Allein Ermächtigte Ausführer, die zum vereinfachten Verfahren zugelassen sind,<br />
können die Ursprungserklärung unabhängig vom Warenwert abgeben. In diesen<br />
Fällen wird die Erklärung um die Angabe der Bewilligungsnummer und der bewilligenden<br />
Stelle ergänzt.<br />
Grundlegende Voraussetzung zur Abgabe einer Ursprungserklärung ist die Erfüllung<br />
der Präferenzursprungseigenschaft der betreffenden Ware.<br />
4.4.5.2 Wortlaute der Ursprungserklärungen<br />
In der Paneuropäischen Kumulationszone sowie der neuen Kumulationszone Paneuropa-Mittelmeer<br />
gelten, sofern die Ursprungsprotokolle <strong>des</strong> neuen Typs bereits<br />
angewandt werden, grundsätzlich die selben Wortlaute für die Erklärungen auf der<br />
Rechnung, wie sie auch im Abkommen für den EWR angeführt sind. Dieses ist in<br />
diesem Ordner unter Punkt 5 vollständig wiedergegeben,<br />
Aus Gründen der Übersichtlichkeit finden Sie in der folgenden Aufstellung im Regelfall<br />
den deutschen, englischen, französischen und spanischen Wortlaut sowie<br />
den entsprechenden Wortlaut in der Amtssprache <strong>des</strong> Handelspartners.<br />
Wo Wortlaute denen <strong>des</strong> Ursprungsprotokolls für den EWR entsprechen haben<br />
wir auf die Wiederholung der entsprechenden Wortlaute verzichtet. Allerdings sind<br />
auch kleinste Abweichungen wiedergegeben worden, da die Rechnungserklärung<br />
genau dem Wortlaut <strong>des</strong> entsprechenden Ursprungsprotokolls folgen muss. Auf die<br />
Wiederholung der Fußnotentexte, die in der Erklärung auf der Rechnung nicht<br />
wiedergegeben werden müssen, aber Erläuterungen zu ihrer Erstellung enthalten,<br />
wurde ebenfalls verzichtet, wenn keine größeren inhaltlichen Abweichungen gegeben<br />
waren.<br />
Grundsätzlich dürfen alle Wortlaute in einer der Amtssprachen benutzt werden, allerdings<br />
ist es sinnvoll, sich nach der Sprache der Handelsdokumente sowie der<br />
Geschäfts- oder Amtssprachen <strong>des</strong> Bestimmungslan<strong>des</strong> zu richten, um Schwierigkeiten<br />
bei der Prüfung und Anerkennung der Erklärung zu vermeiden.<br />
E 10/2008<br />
1
Ursprungserklärung auf der Rechnung Präferentielles Ursprungsrecht<br />
EWR<br />
Deutsche Fassung<br />
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1) ) der Waren, auf die<br />
sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders<br />
angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.<br />
Englische Fassung<br />
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No<br />
… (1) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of<br />
… (2) preferential origin.<br />
Französische Fassung<br />
L’exportateur <strong>des</strong> produits couverts par le présent document [autorisation douanière<br />
n° … (1) ] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine<br />
préférentielle … (2) .<br />
Spanische Fassung<br />
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización<br />
aduanera n° … (1) ] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos<br />
gozan de un origen preferencial … (2) .<br />
(Ort und Datum)<br />
(Unterschrift <strong>des</strong> Ausführers und Name <strong>des</strong> Unterzeichners in Druckschrift)<br />
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt,<br />
so ist die Bewilligungsnummer <strong>des</strong> ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen.<br />
Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt,<br />
so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen<br />
werden.<br />
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz<br />
oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf<br />
dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung<br />
„CM“ an.<br />
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.<br />
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name <strong>des</strong><br />
Unterzeichners.<br />
2<br />
(3)<br />
(4)
WuP Präferentielle Ursprungsregeln/EWR<br />
Kapitel 5: Präferentielle Ursprungsregeln/EWR<br />
EWR<br />
— Beschluss <strong>des</strong> gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2005 vom 21.10.2005<br />
zur Änderung von Protokoll Nr. 4 zum Abkommen über die Ursprungsregeln<br />
— Protokoll Nr. 4 über die Ursprungsregeln<br />
— Einleitende Bemerkungen zur Verarbeitungsliste EWR<br />
— Be- oder Verarbeitungsliste EWR<br />
— Gemeinsame Erklärung<br />
PAN-EURO-MED (grünes Vorblatt)<br />
— Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer<br />
E 12/2007<br />
Vorblatt 1
Ursprungsregeln im EWR Erläuterungen Pan-Euro-Med<br />
E 12/2007<br />
Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen<br />
Paneuropa-Mittelmeer<br />
(2007/C 83/01) 1)<br />
Die Beispiele für die Kumulierung dienen nur der Erläuterung und bedeuten nicht<br />
notwendigerweise, dass die Kumulierung zwischen den betreffenden Ländern zulässig<br />
ist<br />
Artikel 1 Buchstabe f – „Ab-Werk-Preis“<br />
Der „Ab-Werk-Preis“ eines Erzeugnisses umfasst<br />
— den Wert aller bei der Herstellung <strong>des</strong> Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien<br />
und<br />
— sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der<br />
Hersteller tatsächlich trägt.<br />
Zum Beispiel muss der „Ab-Werk-Preis“ von Videokassetten, Platten, Software-<br />
Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem<br />
Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten<br />
umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten<br />
Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber<br />
dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat.<br />
Rabatte (z.B. Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.<br />
Artikel 3 und 4 – Kumulierung<br />
Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs<br />
Im Allgemeinen wird der Ursprung <strong>des</strong> Enderzeugnisses nach der „letzten Beoder<br />
Verarbeitung“ bestimmt, sofern diese über die in Art. 7 genannte Behandlung<br />
hinausgeht.<br />
Sind die Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren Ländern im Land<br />
der Endfertigung keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden, die über die<br />
Minimalbehandlungen hinausgeht, so wird dem Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> verliehen, das den höchsten Wert beigetragen hat. Zu diesem<br />
Zweck wird der im Land der Endfertigung erzielte Wertzuwachs – einschließlich<br />
<strong>des</strong> Wertes der in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Vormaterialien mit<br />
Ursprungseigenschaft – mit dem Wert der Vormaterialien mit Ursprung in jedem<br />
der anderen Länder verglichen.<br />
Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die<br />
Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines der<br />
betreffenden Länder ausgeführt werden.<br />
1) ABl. C 83, S. 1 vom 17.4.2007, geändert durch Änderungen der Erläuterungen zu Art. 17<br />
der Ursprungsprotokolle Paneuropa-Mittelmeer (ABl. C 231, S. 3 vom 3.10.2007).<br />
1
Erläuterungen Pan-Euro-Med Ursprungsregeln im EWR<br />
Variable Geometrie<br />
Die Kumulierung ist nur zulässig, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland<br />
mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern,<br />
d.h. mit den Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung<br />
haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen<br />
haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit<br />
dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind<br />
als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.<br />
Folgende Beispiele veranschaulichen, wie der Ursprung nach den Art. 3 und 4 Abs.<br />
1-4 zu bestimmen ist.<br />
Beispiele für die Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs und die variable Geometrie<br />
1. Beispiel für die Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs nach der letzten Be- oder Verarbeitung<br />
Gewebe (HS 5112; aus Lammwolle, nicht gekrempelt oder gekämmt) mit Ursprung in<br />
der Gemeinschaft und Futter aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (HS 5513)<br />
mit Ursprung in Norwegen werden nach Marokko eingeführt.<br />
In Marokko werden daraus Anzüge (HS 6203) gefertigt.<br />
Die letzte Be- oder Verarbeitung wird in Marokko vorgenommen; die Be- oder Verarbeitung<br />
(in diesem Fall die Fertigung der Anzüge) geht über die in Art. 7 genannte Behandlung<br />
hinaus. Die Anzüge erwerben daher die Ursprungseigenschaft Marokkos und können<br />
in die anderen Länder ausgeführt werden, mit denen die Kumulierung zulässig ist.<br />
Wenn in diesem Beispiel zwischen Marokko und Norwegen kein Freihandelsabkommen<br />
mit Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsregeln bestehen würde, wäre das norwegische Futter<br />
wegen der variablen Geometrie als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln,<br />
und die Anzüge würden daher die Ursprungseigenschaft nicht erwerben.<br />
2. Beispiel für die Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs, wenn die letzte Be- oder Verarbeitung nicht<br />
über die Minimalbehandlungen hinausgeht; Rückgriff auf den höchsten Wert der bei der<br />
Herstellung verwendeten Vormaterialien<br />
Die Teile einer Kombination, Ursprungserzeugnisse zweier Länder, werden in der Gemeinschaft<br />
verpackt. Die Hose und ein Rock, mit Ursprung in der Schweiz, haben einen<br />
Wert von 180,00 EUR, die Jacke, mit Ursprung in Jordanien, hat einen Wert von 100,00<br />
EUR. Die Minimalbehandlung in der Gemeinschaft (Verpacken) kostet 2,00 EUR. Der<br />
Beteiligte verwendet Kunststoffbeutel aus der Ukraine mit einem Wert von 0,50 EUR.<br />
Der Ab-Werk-Preis <strong>des</strong> Enderzeugnisses beträgt 330,00 EUR.<br />
Da es sich bei der Behandlung in der Gemeinschaft um eine Minimalbehandlung handelt,<br />
muss zur Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs der dort erzielte Wertzuwachs mit den Zollwerten<br />
der verwendeten anderen Vormaterialien verglichen werden:<br />
In der Gemeinschaft erzielter Wertzuwachs (einschließlich 2,00 EUR für die Behandlung<br />
und 0,50 EUR für den Beutel) = 330,00 EUR (Ab-Werk-Preis) – 280,00 (180,00 + 100,00)<br />
EUR = 50,00 EUR.<br />
Der Wert der schweizerischen Vormaterialien (180,00 EUR) ist höher als der in der Gemeinschaft<br />
erzielte Wertzuwachs (50,00 EUR) und der Wert aller anderen verwendeten<br />
Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft (100,00 EUR). Das Enderzeugnis ist daher ein<br />
Ursprungserzeugnis der Schweiz und kann in die anderen Länder ausgeführt werden, mit<br />
denen die Kumulierung zulässig ist.<br />
2
Verarbeitungslisten Hinweise<br />
E 3/2010<br />
Hinweise zu den Verarbeitungslisten 2009/2010<br />
Integraler Bestandteil je<strong>des</strong> Präferenzabkommens, das die Europäische Gemeinschaft<br />
(EG) mit einem anderen Land geschlossen hat, sind die sog. materiellen Ursprungsregeln.<br />
Für alle vom Präferenzabkommen erfassten Waren, den sog. Abkommenswaren,<br />
sind Regeln festgelegt worden, deren Prüfung für die Ursprungsbestimmung<br />
unerlässlich ist. Allerdings können, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnisse, Regeln vorgesehen sein, obwohl nicht alle erfassten<br />
Waren auch Abkommenswaren sind.<br />
Neben der vollständigen Herstellung oder Gewinnung, die im Wesentlichen für die<br />
Ursprungsfindung von zum Recyceln bestimmter Altwaren, für landwirtschaftliche<br />
Produkte und Bodenschätze gilt, wird der präferentielle Ursprung für Waren <strong>des</strong><br />
gewerblichen Bereichs – Waren der Kapitel 25-97 <strong>des</strong> Harmonisierten Systems zur<br />
Codierung und Bezeichnung von Waren (auf dem die Zolltarife der Abkommensländer<br />
basieren) – bestimmt durch die letzte ausreichende Be- oder Verarbeitung.<br />
Die Waren gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die in den Verarbeitungslisten<br />
der einzelnen Abkommen aufgestellten Regeln erfüllt sind. Die Prüfung<br />
dieser Listenkriterien bezieht sich auf die in der Be- oder Verarbeitung eingesetzten<br />
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (VoU). Dies bedeutet, dass für<br />
Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft (VmU) die Listenregeln keine Anwendung<br />
finden. Diese VmU können also bei der Überprüfung der Ursprungsregeln<br />
der Verarbeitungsliste außer Acht gelassen werden. Dies gilt auch für aus dem Produktionsprozess<br />
isolierbare und theoretisch handelbare Zwischenerzeugnisse, sofern<br />
diese bereits die Ursprungseigenschaft erworben haben, unabhängig davon, ob<br />
diese wirklich verkauft werden. Die Listenkriterien definieren die Be- oder Verarbeitungsschritte,<br />
die den eingesetzten Vormaterialien die präferentielle Ursprungseigenschaft<br />
verleihen. Dabei sind die folgenden Listenregeln zu unterscheiden:<br />
— Die Listenkriterien können sog. Prozentklauseln sein, das heißt z.B. 25%, 30%,<br />
40% oder 50% (so wie es an der jeweils maßgebenden Stelle vorgegeben ist)<br />
<strong>des</strong> Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware dürfen Nichtursprungsmaterialien<br />
sein.<br />
— Neben den Prozentklauseln gilt die „Regel <strong>des</strong> Positionswechsels“ als zweite typische<br />
Ursprungsregel. Dies bedeutet, dass je<strong>des</strong> der eingesetzten Vormaterialien<br />
in eine andere Position <strong>des</strong> Harmonisierten Systems eingereiht wird als die<br />
hergestellte Ware; alle Vormaterialien haben somit durch die vorgenommene<br />
Be- oder Verarbeitung einen Positionswechsel – verglichen mit dem hergestellten<br />
Produkt – erfahren. Diese Art der Regel gibt es, insbesondere im Textilsektor,<br />
auch als doppelten Positionswechsel.<br />
— Weiterhin gibt es Regeln, die eine Kombination von Wertklauseln und Positionswechsel<br />
darstellen, sowie wählbare Ursprungsregeln oder die Beschreibung<br />
konkreter Herstellungsvorgänge, die die Ursprungseigenschaft verleihen.<br />
Um dem Anwender der nachfolgend abgedruckten konsolidierten Verarbeitungsliste<br />
einerseits die Möglichkeit zu geben, sich schnell einen Überblick über die Listenbestimmungen<br />
der verschiedenen Präferenzabkommen verschaffen zu können,<br />
1
Hinweise Verarbeitungslisten<br />
ihm aber andererseits auch die Möglichkeit einzuräumen, für eine bestimmte Ware,<br />
deren Tarifposition er kennt, schnell und fehlerfrei die zugehörige Listenbestimmung<br />
aufzufinden, sind die einzelnen Listeninhalte auf ein Min<strong>des</strong>tmaß an Angaben<br />
zurückgeführt worden. Diese Rückführung auf möglichst wenige Listeninhalte<br />
bedeutet aber nicht, dass die Listen unvollständig oder lückenhaft sind. Die Reihenfolge<br />
der Abkommensländer innerhalb der konsolidierten Verarbeitungsliste ist<br />
sowohl nach der praktischen Bedeutung als auch nach der inhaltlichen Übereinstimmung<br />
angelegt worden und ermöglicht es daher, gleiche Listeninhalte bei ein<br />
und derselben Tarifposition nicht zu duplizieren. Über entsprechende Hinweise<br />
(z.B. „wie EWR“) wird verdeutlicht, dass bestimmte Listenkriterien beispielsweise<br />
denen <strong>des</strong> EWR entsprechen. Nur, wenn die einzelnen Listenkriterien unterschiedlichen<br />
Inhalts sind, werden in den einzelnen Spalten der Verarbeitungslisten die<br />
maßgebenden Kriterien aufgeführt.<br />
Diese Methode der Konsolidierung hat für die praktische Anwendung den großen<br />
Vorteil, dass sie die umfangreichen Listeninhalte auf den letztlich relevanten Kern<br />
reduziert. Denn bei einer nicht inhaltlich konsolidierten Gegenüberstellung aller<br />
Verarbeitungsregeln einer Position ergeben sich häufig umfangreiche und auf den<br />
ersten Blick differierende Texte. Sowohl sprachlich unterschiedlich gefasste, als<br />
auch unterschiedlich übersetzte oder aber in den verschiedenen Sprachfassungen<br />
der Amtsblätter nicht übereinstimmend wiedergegebene Ursprungsregeln führen<br />
zu in der Summe nicht mehr übersichtlichen Abweichungen nicht inhaltlicher Art,<br />
die gleichwohl einer Überprüfung bedürfen, da es durchaus auch inhaltliche Abweichungen<br />
gibt. Diese Differenzierung zwischen formalen und inhaltlich relevanten<br />
Unterschieden ist in der vorliegenden konsolidierten Verarbeitungsliste durchgängig<br />
vorgenommen worden. Denn erst durch den vollständigen Vergleich und<br />
die inhaltliche Auswertung aller Listenregeln für jede Position ergibt sich die Möglichkeit<br />
einer Reduzierung der Listeninhalte auf ihre Gemeinsamkeiten und wesentlichen<br />
Unterschiede.<br />
2<br />
Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormateria<br />
Kap. 1 Lebende Tiere Alle Tiere <strong>des</strong> Kapitels<br />
1 müssen vollständig<br />
gewonnen<br />
oder hergestellt sein<br />
EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />
Jordanien, Libanon, Marokko, Schweiz,<br />
Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen<br />
AKP, Andorra 1) , CARIFORUM, Ceuta und<br />
Melilla, Südafrika, ÜLG<br />
Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />
rialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />
Chile, Mexiko<br />
wie EWR w<br />
APS, Albanien, Bosnien-Herzegowina,<br />
Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldau,<br />
Montenegro, Serbien<br />
Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />
wie EWR wie EWR wie EWR<br />
1) Andorra ist in dieser Spalte nur bis einschließlich Kapitel 24 aufgeführt, da nur für Agrarwaren Listenregeln bestehen. Für<br />
gewerbliche Waren der Kapitel 25-97 gilt eine Zollunion.<br />
Türkei
WuP Verarbeitungslisten 2009/2010<br />
Listen der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,<br />
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen<br />
Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />
Kap. 1 Lebende Tiere Alle Tiere <strong>des</strong> Kapitels<br />
1 müssen vollständig<br />
gewonnen<br />
oder hergestellt sein<br />
Kap. 2 Fleisch und genießbare<br />
Schlachtnebenerzeugnisse<br />
Kap. 3 alle außer AKP und<br />
CARIFORUM:<br />
Fische und Krebstiere,<br />
Weichtiere und andere<br />
wirbellose Wassertiere<br />
ex Kap. 3 nur AKP und CARIFO-<br />
RUM:<br />
Fische und Krebstiere,<br />
Weichtiere und andere<br />
wirbellose Wassertiere,<br />
ausgenommen Waren der<br />
Positionen 0304, 0305, ex<br />
0306 und ex 0307, für die<br />
die folgenden Regeln<br />
festgelegt sind:<br />
0304 nur AKP und CARIFO-<br />
RUM:<br />
Fischfilets und anderes<br />
Fischfleisch (auch fein<br />
zerkleinert), frisch, gekühlt<br />
oder gefroren<br />
0305 nur AKP und CARIFO-<br />
RUM<br />
Fische, getrocknet, gesalzen<br />
oder in Salzlake;<br />
Fische, geräuchert, auch<br />
EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />
Jordanien, Libanon, Marokko, Schweiz,<br />
Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen<br />
AKP, Andorra 1)<br />
, CARIFORUM, Ceuta und<br />
Melilla, Südafrika, ÜLG<br />
Chile, Mexiko<br />
APS, Albanien, Bosnien-Herzegowina,<br />
Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldau,<br />
Montenegro, Serbien<br />
Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />
Herstellen, bei dem<br />
alle verwendeten<br />
Vormaterialien der<br />
Kapitel 1 und 2 vollständig<br />
gewonnen<br />
oder hergestellt sind<br />
Herstellen, bei dem<br />
alle verwendeten<br />
Vormaterialien <strong>des</strong><br />
Kapitels 3 vollständig<br />
gewonnen oder<br />
hergestellt sind<br />
wie EWR wie EWR wie EWR wie EWR<br />
wie EWR wie EWR wie EWR wie EWR<br />
alle wie EWR; nur<br />
AKP und CARI-<br />
FORUM s.u.<br />
——— Herstellen, bei dem<br />
alle verwendeten<br />
Vormaterialien <strong>des</strong><br />
Kapitels 3 vollständig<br />
gewonnen oder<br />
hergestellt sein müssen<br />
——— Herstellen, bei dem<br />
der Wert der verwendetenVormaterialien<br />
<strong>des</strong> Kapitels<br />
3 15 v.H. <strong>des</strong> Ab-<br />
Werk-Preises <strong>des</strong><br />
Erzeugnisses nicht<br />
überschreitet<br />
——— Herstellen, bei dem<br />
der Wert der verwendeten<br />
Vormate-<br />
rialien <strong>des</strong> Kapitels 3<br />
15 v.H. <strong>des</strong> Ab-<br />
wie EWR wie EWR wie EWR<br />
——— ——— ———<br />
——— ——— ———<br />
——— ——— ———<br />
1) Andorra ist in dieser Spalte nur bis einschließlich Kapitel 24 aufgeführt, da nur für Agrarwaren Listenregeln bestehen. Für gewerbliche Waren der Kapitel 25-97 gilt eine Zollunion.<br />
E 3/2010 1<br />
Türkei
Verarbeitungslisten 2009/2010 WuP<br />
2<br />
Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />
vor oder während <strong>des</strong><br />
Räucherns gegart; Mehl,<br />
Pulver und Pellets von<br />
Fischen, genießbar<br />
ex 0306 nur AKP und CARIFO-<br />
RUM:<br />
Krebstiere, auch ohne<br />
Panzer, getrocknet, gesalzen<br />
oder in Salzlake;<br />
Krebstiere in ihrem Panzer,<br />
in Wasser oder<br />
Dampf gekocht, auch gekühlt,<br />
gefroren, getrocknet,<br />
gesalzen oder in Salzlake;<br />
Mehl, Pulver und<br />
Pellets von Krebstieren,<br />
genießbar<br />
ex 0307 nur AKP und CARIFO-<br />
RUM:<br />
Weichtiere, auch ohne<br />
Schale, getrocknet, gesalzen<br />
oder in Salzlake; wirbellose<br />
Wassertiere,<br />
andere als Krebstiere und<br />
Weichtiere, getrocknet,<br />
gesalzen oder in Salzlake;<br />
Mehl, Pulver und Pellets<br />
von Krebstieren, genießbar<br />
1)<br />
ex Kap. 4 Milch und Milcherzeugnisse<br />
2)<br />
; Vogeleier; natürlicher<br />
Honig; genießbare<br />
Waren tierischen Ursprungs,<br />
anderweit weder<br />
genannt noch inbegriffen,<br />
ausgenommen Waren der<br />
Position 0403, für die die<br />
folgende Regel festgelegt<br />
ist:<br />
nur AKP: 3)<br />
Milch und Milcherzeugnisse:<br />
EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />
Jordanien, Libanon, Marokko, Schweiz,<br />
Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen<br />
AKP, Andorra, CARIFORUM, Ceuta und<br />
Melilla, Südafrika, ÜLG<br />
Chile, Mexiko<br />
APS, Albanien, Bosnien-Herzegowina,<br />
Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldau,<br />
Montenegro, Serbien<br />
Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />
Werk-Preises <strong>des</strong><br />
Erzeugnisses nicht<br />
überschreitet<br />
——— Herstellen, bei dem<br />
der Wert der verwendetenVormaterialien<br />
<strong>des</strong> Kapitels<br />
3 15 v.H. <strong>des</strong> Ab-<br />
Werk-Preises <strong>des</strong><br />
Erzeugnisses nicht<br />
überschreitet<br />
——— Herstellen, bei dem<br />
der Wert der verwendetenVormaterialien<br />
<strong>des</strong> Kapitels<br />
3 15 v.H. <strong>des</strong> Ab-<br />
Werk-Preises <strong>des</strong><br />
Erzeugnisses nicht<br />
überschreitet<br />
Herstellen, bei dem<br />
alle verwendeten<br />
Vormaterialien <strong>des</strong><br />
Kapitels 4 vollständig<br />
gewonnen oder<br />
hergestellt sind<br />
1) Text für CARIFORUM hier: „… und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar“.<br />
2) Für Andorra und ÜLG lautet der Text: „Milch und Milchnebenerzeugnisse …“; für die Schweiz: „Milcherzeugnisse, Vogeleier …“.<br />
3) Mögliche Ausnahmeregelung gemäß Anlage 2A VO (EG) Nr. 1528/2007. Es sind spezielle Angaben auf dem Ursprungsnachweis zu vermerken.<br />
——— ——— ———<br />
——— ——— ———<br />
wie EWR wie EWR wie EWR wie EWR<br />
Türkei
WuP Verarbeitungslisten 2009/2010<br />
Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />
ex Kap. 64 alle außer Mexiko:<br />
Schuhe, Gamaschen und<br />
ähnliche Waren; Teile<br />
davon 1)<br />
, ausgenommen<br />
Waren der Position 6406,<br />
für die die folgende Regel<br />
festgelegt ist:<br />
6401 nur Mexiko:<br />
Wasserdichte Schuhe mit<br />
Laufsohlen und Oberteil<br />
aus Kautschuk oder<br />
Kunststoff, bei denen<br />
weder das Oberteil mit<br />
der Laufsohle noch das<br />
Oberteil selbst durch<br />
Nähen, Nieten, Nageln,<br />
Schrauben, Stecken oder<br />
ähnliche Verfahren zusammengefügt<br />
ist<br />
6402 bis<br />
6404<br />
nur Mexiko:<br />
Schuhe aus Kunststoff,<br />
Leder und Spinnstoffen<br />
6405 nur Mexiko:<br />
Andere Schuhe<br />
EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />
Jordanien, Libanon, Marokko, Schweiz,<br />
Tunesien<br />
AKP, CARIFORUM, Ceuta und Melilla,<br />
Südafrika, ÜLG, Westjordanland und<br />
Gazastreifen<br />
Chile, Mexiko<br />
APS, Albanien, Bosnien-Herzegowina,<br />
Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldau,<br />
Montenegro, Serbien<br />
Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
jeder<br />
Position, ausgenommen<br />
aus Zusammensetzungen<br />
aus Schuhoberteilen,<br />
die mit einer Brandsohle<br />
oder anderen<br />
Bodenteilen verbunden<br />
sind, der Position<br />
6406<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
jeder<br />
Position, ausgenommen<br />
aus Zusammensetzungen<br />
von Oberteilen, an<br />
Brandsohlen oder<br />
anderen Sohlenteilen<br />
befestigt, der Position<br />
6406<br />
Chile wie EWR;<br />
Mexiko s.u.<br />
——— ——— Herstellen aus Vormaterialien<br />
jeder<br />
Position, ausgenommen<br />
aus Zusammensetzungen<br />
von Oberteilen, an<br />
Brandsohlen oder<br />
anderen Sohlenteilen<br />
befestigt, der Position<br />
6406<br />
——— ——— Herstellen, bei dem<br />
– alle verwendeten<br />
Vormaterialien in<br />
eine andere Position<br />
als die Ware<br />
einzureihen sind,<br />
ausgenommen<br />
Oberteile oder<br />
Teile davon, ausgenommenVerstärkungen,<br />
der<br />
Position 6406<br />
– der Wert aller verwendetenVormaterialien<br />
60 v.H.<br />
<strong>des</strong> Ab-Werk-Preises<br />
der Ware nicht<br />
überschreitet 2)<br />
——— ——— Herstellen aus Vormaterialien<br />
jeder<br />
Position, ausgenommen<br />
aus Zu-<br />
alle wie EWR; nur<br />
Albanien, Bosnien-<br />
Herzegowina, Kroatien,<br />
Mazedonien<br />
und Montenegro wie<br />
AKP etc.<br />
E 3/2009 133<br />
Türkei<br />
Zollunion<br />
——— ———<br />
——— ———<br />
——— ———<br />
1) Für AKP, CARIFORUM, Südafrika, ÜLG sowie Westjordanland und Gazastreifen lautet die Warenbeschreibung: „Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:“.<br />
2) Im Rahmen folgender jährlicher Kontingente, die von Mexiko im Wege <strong>des</strong> Windhundverfahrens aufgeteilt werden, gilt die Grundregel von EWR (ex Kap. 64): Pos. 6402: 120.000 Paar, Pos. 6403 mit einem Zollwert > 20 USD/Paar: je<br />
250.000 Paar Frauen- und Männerschuhe und 125.000 Paar Kinderschuhe sowie Pos. 6404: 120.000 Paar. Diese Kontingente werden im Jahr 2009 vom Gemischten Ausschuss überprüft und ggf. angepasst.
Verarbeitungslisten 2009/2010 WuP<br />
134<br />
Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />
6406 alle außer ÜLG sowie<br />
Westjordanland und Gazastreifen:<br />
Schuhteile (einschließlich<br />
Schuhoberteile, auch an<br />
Sohlen befestigt, nicht<br />
jedoch an Laufsohlen);<br />
Einlegesohlen, Fersenstücke<br />
und ähnliche herausnehmbare<br />
Waren;<br />
Gamaschen und ähnliche<br />
Waren sowie Teile davon<br />
nur ÜLG sowie Westjordanland<br />
und Gazastreifen:<br />
Schuhteile; Einlegesohlen,<br />
Fersenstücke und<br />
ähnliche herausnehmbare<br />
Waren; Gamaschen<br />
und ähnliche Waren sowie<br />
Teile davon<br />
ex Kap. 65 Kopfbedeckungen und<br />
Teile davon, ausgenommen<br />
Waren der Positionen<br />
6503 1)<br />
und 6505, für<br />
die die folgenden Regeln<br />
festgelegt sind:<br />
6503 alle außer Albanien,<br />
Kroatien, Mazedonien<br />
und Montenegro:<br />
Hüte und andere Kopfbedeckungen,<br />
aus Filz,<br />
aus Hutstumpen oder<br />
Hutplatten der Position<br />
6501 hergestellt, auch<br />
ausgestattet<br />
EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />
Jordanien, Libanon, Marokko, Schweiz,<br />
Tunesien<br />
AKP, CARIFORUM, Ceuta und Melilla,<br />
Südafrika, ÜLG, Westjordanland und<br />
Gazastreifen<br />
Chile, Mexiko<br />
APS, Albanien, Bosnien-Herzegowina,<br />
Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldau,<br />
Montenegro, Serbien<br />
Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
jeder<br />
Position, ausgenommen<br />
aus Vormaterialienderselben<br />
Position wie die<br />
hergestellte Ware<br />
nur AKP, Ceuta und<br />
Melilla sowie Südafrika<br />
wie EWR; ÜLG<br />
sowie Westjordanland<br />
und Gazastreifen<br />
s.u.<br />
——— Herstellen, bei dem<br />
alle verwendeten<br />
Vormaterialien in<br />
eine andere Position<br />
als die Ware einzureihen<br />
sind<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
jeder<br />
Position, ausgenommen<br />
aus Vormaterialienderselben<br />
Position wie die<br />
hergestellte Ware<br />
Herstellen aus Garnen<br />
oder Spinnfasern<br />
*)<br />
*) Siehe Bemerkung<br />
6.<br />
1) Für Albanien und Montenegro gilt hier eine Ausnahme für die Position ex 6506.<br />
sammensetzungen<br />
von Oberteilen, an<br />
Brandsohlen oder<br />
anderen Sohlenteilen<br />
befestigt, der Position<br />
6406<br />
wie EWR wie EWR Zollunion<br />
——— ——— ———<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
Türkei
Verarbeitungslisten 2007/2008 WuP<br />
74<br />
Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />
ex 4421 Holz für Zündhölzer,<br />
vorgerichtet; Holznägel<br />
für Schuhe<br />
ex Kap. 45 Kork und Korkwaren,<br />
ausgenommen Waren<br />
der Position 4503, für die<br />
die folgende Regel festgelegt<br />
ist:<br />
EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel, Jordanien,<br />
Kroatien, Libanon, Marokko, Mazedonien,<br />
Schweiz, Südafrika, Tunesien<br />
AKP, Albanien, Ceuta und Melilla, ÜLG,<br />
Westjordanland und Gazastreifen<br />
Chile, Mexiko<br />
APS, Bosnien-Herzegowina, Kosovo,<br />
Montenegro, Serbien<br />
Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />
Herstellen aus Holz<br />
jeder Position, ausgenommen<br />
aus<br />
Holzdraht der Position<br />
4409<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
jeder<br />
Position, ausgenommen<br />
aus Vormaterialien<br />
derselben<br />
Position wie die<br />
hergestellte Ware<br />
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork<br />
der Position 4501<br />
Kap. 46 Flechtwaren und<br />
Korbmacherwaren<br />
Kap. 47 Halbstoffe aus Holz oder<br />
anderen cellulosehaltigen<br />
Faserstoffen; Papier<br />
oder Pappe (Abfälle und<br />
Ausschuss) zur Wiedergewinnung<br />
ex Kap. 48 Papier und Pappe; Waren<br />
aus Papierhalbstoff,<br />
Papier oder Pappe, ausgenommen<br />
Waren der<br />
Positionen ex 4811, 4816,<br />
4817, ex 4818, ex 4819,<br />
ex 4820 und ex 4823, für<br />
die die folgenden Regeln<br />
festgelegt sind: 1)<br />
4810 nur Mexiko:<br />
Papiere und Pappen, ein-<br />
oder beidseitig mit Kaolin<br />
oder anderen anorganischen<br />
Stoffen gestrichen,<br />
auch mit Bindemitteln,<br />
ausgenommen alle<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
jeder<br />
Position, ausgenommen<br />
aus Vormaterialien<br />
derselben<br />
Position wie die<br />
hergestellte Ware<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
jeder<br />
Position, ausgenommen<br />
aus Vormaterialien<br />
derselben<br />
Position wie die<br />
hergestellte Ware<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
jeder<br />
Position, ausgenommen<br />
aus Vormaterialien<br />
derselben<br />
Position wie die<br />
hergestellte Ware<br />
1) Für Mexiko gilt hier zusätzlich eine Ausnahme für die Position 4810.<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
wie EWR wie EWR wie EWR wie EWR<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
——— ——— nur Mexiko:<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
für die<br />
Papierherstellung<br />
<strong>des</strong> Kapitels 47<br />
——— ———<br />
Türkei
WuP Verarbeitungslisten 2007/2008<br />
Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />
anders gestrichenen oder<br />
überzogenen Papiere<br />
und Pappen, auch auf<br />
der Oberfläche gefärbt,<br />
verziert oder bedruckt,<br />
in Rollen oder quadratischen<br />
oder rechteckigen<br />
Bogen, jeder Größe<br />
ex 4811 Papier und Pappe, nur<br />
liniert oder kariert<br />
4816 Kohlepapier, präpariertes<br />
Durchschreibepapier<br />
und anderes Vervielfältigungs-<br />
und Umdruckpapier<br />
(ausgenommen<br />
Waren der Position<br />
4809), vollständige Dauerschablonen<br />
und Offsetplatten<br />
aus Papier,<br />
auch in Kartons<br />
4817 Briefumschläge, Kartenbriefe,<br />
Postkarten (ohne<br />
Bilder) und Korrespondenzkarten,<br />
aus Papier<br />
oder Pappe; Zusammenstellungen<br />
solcher<br />
Schreibwaren aus Papier,<br />
in Schachteln, Taschen<br />
und ähnlichen Behältnissen,<br />
aus Papier<br />
1) 2)<br />
oder Pappe<br />
EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />
Jordanien, Kroatien, Libanon, Marokko,<br />
Mazedonien, Schweiz, Südafrika, Tunesien<br />
AKP, Albanien, Ceuta und Melilla, ÜLG,<br />
Westjordanland und Gazastreifen<br />
Chile, Mexiko<br />
APS, Bosnien-Herzegowina, Kosovo,<br />
Moldau, Montenegro, Serbien<br />
Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
für die<br />
Papierherstellung<br />
<strong>des</strong> Kapitels 47<br />
Herstellen aus Vormaterialien<br />
für die<br />
Papierherstellung<br />
<strong>des</strong> Kapitels 47<br />
Herstellen<br />
– aus Vormaterialien<br />
jeder Position,<br />
ausgenommen<br />
aus Vormaterialien<br />
derselben Position<br />
wie die hergestellte<br />
Ware<br />
und<br />
– bei dem der Wert<br />
aller verwendeten<br />
Vormaterialien 50<br />
v.H. <strong>des</strong> Ab-<br />
Werk-Preises der<br />
hergestellten Ware<br />
nicht überschreitet<br />
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien<br />
für die<br />
Papierherstellung<br />
<strong>des</strong> Kapitels 47<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />
1) Text hier für Albanien, Mexiko, ÜLG sowie Westjordanland und Gazastreifen: „Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in<br />
Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe“.<br />
2) Text hier für Südafrika: „Envelopes, letter cards, plain postcards and correspondence cards, of paper or paperboard; boxes, pouches, wallets and writing compendiums, of paper or paperboard, containing an assortment of paper stationery”.<br />
E 5/2008 75<br />
Türkei
Außenwirtschaftsrecht<br />
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Außenwirtschaftsrecht Inhaltsübersicht<br />
Außenwirtschaftsrecht<br />
E 3/2012<br />
Inhaltsübersicht<br />
Seiten<br />
Einfuhrliste (Anlage zum AWG)<br />
Einfuhrliste/Vorbemerkungen ............................................................................... 1-2<br />
Einfuhrliste/ÄndVOen .......................................................................................... 1-10<br />
Einfuhrliste ............................................................................................................ 1-262<br />
Bekanntmachung der Zuständigkeitsregelung im Bereich der Wareneinfuhr<br />
gemäß § 10 <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) ............................................... 1-2<br />
1
Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste/Vorbemerkungen<br />
E 3/2012<br />
Vorbemerkungen zur Einfuhrliste<br />
Anlage zum AWG<br />
Der Grundsatz, im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) selbst nur den Rahmen für<br />
die Anordnung von Beschränkungen vorzusehen, ist in einem sehr wesentlichen<br />
Fall durchbrochen worden, nämlich bei der Wareneinfuhr. Regelungen über<br />
Freiheit und Beschränkungen der Wareneinfuhr sind in der Einfuhrliste enthalten<br />
und damit Teil <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes (§ 10 AWG in Verbindung mit<br />
der dem Gesetz als Anlage beigefügten Einfuhrliste).<br />
Die Einfuhrliste wird durch Änderungsverordnungen insbesondere der Entwicklung<br />
<strong>des</strong> europäischen Rechts 1) und den jeweiligen politischen und wirtschaftlichen<br />
Erfordernissen angepasst.<br />
Unabhängig von ihren Veränderungen im Verlaufe eines Jahres wird die<br />
Einfuhr liste jeweils am Jahresende/-anfang neu veröffentlicht. Die Liste wird<br />
auch in den Elektronischen Zolltarif (EZT) integriert.<br />
1) Da Regelungen über Freiheit und Beschränkungen der Wareneinfuhr Bestandteil der Gemeinsamen<br />
Handelspolitik der EU sind, wird die Einfuhrliste grundsätzlich durch das europäische<br />
Recht bestimmt.<br />
1
Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste/ÄndVOen<br />
E 9/2002<br />
Kurzübersicht über Änderungsverordnungen<br />
zur Einfuhrliste<br />
Die Einfuhrliste ist seit ihrer ersten Verkündung im September 1961 laufend geändert<br />
und ergänzt worden. Der Inhalt der Änderungsverordnungen zur Einfuhrliste<br />
seit der Neufassung vom 18.12.1990 wird nachfolgend erläutert.<br />
Abkürzungen:<br />
ÄndVO = Änderungsverordnung<br />
BAnz = Bun<strong>des</strong>anzeiger<br />
RA = Runderlass Außenwirtschaft<br />
ÄndVO Quellen Gründe<br />
113. BAnz. Nr. 240/90, • EG-seitige Änderungen der „Kombiniervom<br />
18.12.90 S. 6805 ten Nomenklatur“ und der hierauf beru-<br />
– Beilage 240a – henden Ausgabe 1991 <strong>des</strong> Warenverzeich-<br />
RA Nr. 30/90 nisses für die <strong>Außenhandels</strong>statistik<br />
114. BAnz. Nr. 94/91, • Anpassung von deutschem Einfuhrrecht an<br />
vom 21.05.91 S. 3409 das EG-Recht<br />
RA Nr. 11/91 • Erhebliche Liberalisierungsschritte gegen-<br />
Berichtigung über Rumänien<br />
BAnz. Nr. 108/91, • Regelungen der EG zur gemeinsamen Be-<br />
S. 3917 griffsbestimmung <strong>des</strong> Warenursprungs<br />
115. BAnz. Nr. 240/91, • EG-seitige Änderungen der „Kombiniervom<br />
18.12.91 S. 8373 ten Nomenklatur“ und der hierauf beru-<br />
– Beilage 240a – henden Ausgabe 1992 <strong>des</strong> Warenverzeich-<br />
RA Nr. 25/91 nisses für die <strong>Außenhandels</strong>statistik<br />
116. BAnz. Nr. 37/92, • Aufhebung der Einfuhrsanktionen gegenvom<br />
20.02.92 S. 1253 über Südafrika bezüglich Goldmünzen so-<br />
RA Nr. 12/92 wie Eisen- und Stahlerzeugnissen<br />
117. BAnz. Nr. 53/92, • Anpassung der Ein- und Ausfuhrbestimvom<br />
11.03.92 S. 2073 mungen an die geänderte Lage in Ost-<br />
RA Nr. 16/92 europa und an neues Gemeinschaftsrecht<br />
118. BAnz. Nr. 76/92, • Anpassung von deutschem Einfuhrrecht an<br />
vom 15.04.92 S. 3333, RA Nr. 19/92 EG-Recht<br />
119. BAnz. Nr. 175/92, • Umsetzung von EG-Recht in deutsches<br />
vom 14.09.92 S. 7797, RA Nr. 30/92 Einfuhrrecht<br />
Berichtigung BAnz.<br />
Nr. 186/92, S. 8078<br />
1
Einfuhrliste/ÄndVOen Außenwirtschaftsrecht<br />
ÄndVO Quellen Gründe<br />
158. BAnz. Nr. 36 Berücksichtigung von Liberalisierungen<br />
im vom 4.3.2009 vom 6.3.2009 Einfuhrregime der EG gegenüber der Re-<br />
RA Nr. 4/2009 publik Belarus sowie Wegfall der Verpflichtung<br />
der Abgabe von EKM bei bestimmten<br />
Waren<br />
159. BAnz. Nr. 198 Neufassung der Einfuhrliste<br />
vom 17.12.2009 vom 31.12.2009<br />
RA Nr. 13/2009<br />
160. BAnz. Nr. 200 Neufassung der Einfuhrliste<br />
vom 3.12.2010 vom 31.12.2010<br />
RA Nr. 7/2010<br />
161. BAnz. Nr. 197 Neufassung der Einfuhrliste<br />
vom 15.12.2011 vom 30.12.2011<br />
RA Nr. 7/2011<br />
8
Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste/ÄndVOen<br />
E 2/2012<br />
161. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste<br />
– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –<br />
vom 15.12.2011 1)<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3, <strong>des</strong><br />
§ 10 Abs. 2 und 3 sowie § 26 Abs. 1 <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung<br />
vom 27.5.2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bun<strong>des</strong>regierung<br />
und<br />
aufgrund <strong>des</strong> § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, den<br />
§§ 5 und 10 Abs. 2-4 <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen<br />
Amt und dem Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen:<br />
Artikel 1<br />
Die Einfuhrliste – Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz – i.d.F. der Verordnung<br />
vom 3.12.2010 (BAnz. S. 4443) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung<br />
ersichtliche Fassung.<br />
Artikel 2<br />
Diese Verordnung tritt am 1.1.2012 in Kraft.<br />
Berlin, den 15.12.2011<br />
Die Bun<strong>des</strong>kanzlerin<br />
Der Bun<strong>des</strong>minister für Wirtschaft und Technologie<br />
1) BAnz. Nr. 197, S. 4653 vom 30.12.2011.<br />
9
Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste<br />
E 2/2012<br />
Anlage zum AWG<br />
161. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste<br />
(BAnz. Nr. 197 vom 30.12.2011)<br />
Einfuhrliste<br />
– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –<br />
Inhaltsübersicht<br />
I. Anwendung der Einfuhrliste.............................................................................................. 3<br />
II. Warenliste ............................................................................................................................ 9<br />
Seite<br />
Anmerkungen...................................................................................................................... 9<br />
Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse ........................................................................ 13<br />
Inhaltsverzeichnis................................................................................................................ 15<br />
Warenliste im Einzelnen .................................................................................................... 17<br />
Verzeichnis der Genehmigungsbehörden.......................................................................... 261<br />
1
Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste<br />
I. Anwendung der Einfuhrliste<br />
1. Die Einfuhrliste enthält nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Außenwirtschaftsgesetz<br />
(AWG) die Waren, deren Einfuhr einer Genehmigung bedarf. Außerdem führt<br />
sie die Waren auf, für deren Einfuhr nach der Außenwirtschaftsverordnung<br />
(AWV) besondere Verfahrensvorschriften zu beachten sind (Einfuhrkontrollmeldungen,<br />
vorherige Einfuhrüberwachung, Vorlage von Ursprungszeugnissen<br />
oder Ursprungserklärungen, § 10 Abs. 1 Satz 3 AWG). Ferner werden nachrichtlich<br />
die Waren aufgeführt, deren Einfuhr der Vorlage einer Einfuhrlizenz bedarf<br />
oder die Marktorganisationen oder Handelsregelungen oder Verwendungsbeschränkungen<br />
unterliegen. Hinweise zum Verständnis der Einfuhrliste ergeben<br />
sich aus den nachfolgenden Anwendungsvorschriften und den Anmerkungen in<br />
Abschnitt II.<br />
2. In Abschnitt II. Warenliste der Einfuhrliste sind die Waren aufgeführt, deren<br />
Einfuhr genehmigungspflichtig ist oder besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt.<br />
In Spalten 1 und 2 sind die Warennummern und Warenbezeichnungen<br />
<strong>des</strong> Warenverzeichnisses für die <strong>Außenhandels</strong>statistik angegeben und, soweit<br />
erforderlich, die zusätzlichen Merkmale, wie sie sich aus den Anmerkungen<br />
(S. 9-12) ergeben. Soweit es sich um eine Warennummer handelt, die unter die<br />
Textilkategorien fällt, ist die einschlägige Kategoriennummer hinter der Warenbezeichnung<br />
angegeben. Eine Übersicht der Textilkategorien ist in der VO<br />
(EWG) Nr. 3030/93 <strong>des</strong> Rates vom 12.10.1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung<br />
für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. (EG) L 275,<br />
S. 1 vom 8.11.1993) in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Für die Einordnung<br />
der Waren in die Warenliste sind die Vorschriften <strong>des</strong> Zolltarifrechts sinngemäß<br />
anzuwenden.<br />
In Spalte 3 der Warenliste ist für jede Ware der Zuständigkeitsbereich Bun<strong>des</strong>amt<br />
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft<br />
und Ernährung (BLE) angegeben.<br />
3. Die Einfuhr von Waren, die sich nicht im freien Verkehr der Europäischen<br />
Union befinden, bedarf der Genehmigung, wenn sich dies aus einem Anmerkungshinweis<br />
in Spalte 4 ergibt.<br />
Auch die sonstigen bei der Einfuhr von Waren zu beachtenden Vorschriften sind<br />
aus den Spalten 4 und 5 ersichtlich.<br />
Die Einfuhr von Waren im Zuständigkeitsbereich<br />
— <strong>des</strong> BAFA mit Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder<br />
mit Ursprung in Andorra<br />
— <strong>des</strong> BAFA mit Ausnahme der Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse mit<br />
Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung<br />
in San Marino oder der Türkei<br />
ist im Rahmen der zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union bestehenden<br />
Zollunion ohne Genehmigung zulässig.<br />
E 2/2012<br />
3
Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />
Das hieraus resultierende Genehmigungserfordernis betrifft die Einfuhr von Waren<br />
aus der Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse aus San Marino und der<br />
Türkei nur dann, wenn diese nach einem Anmerkungshinweis in Spalte 4 genehmigungspflichtig<br />
ist.<br />
4. Enthält die Warenliste in Spalte 4 das Zeichen „L“, so bedarf die Einfuhr einer<br />
Einfuhrlizenz nach Maßgabe <strong>des</strong> Rechts der Europäischen Gemeinschaft/Union.<br />
Mengenmäßige Beschränkungen sind damit nicht verbunden, es sei denn, dass<br />
durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften/Union etwas anderes geregelt<br />
ist. Anhang II der VO (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23.4.2008 mit<br />
gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie<br />
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl.<br />
(EG) L 114, S. 3 vom 26.4.2008) in der jeweils geltenden Fassung legt Lizenzfreimengen<br />
fest.<br />
5. (weggefallen)<br />
6. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen „U“, so ist den Zollstellen bei der<br />
Einfuhr dieser Waren mit dem Antrag auf Abfertigung ein Ursprungszeugnis vorzulegen.<br />
Dieses Zeugnis muss folgende Bedingungen erfüllen:<br />
a) es muss von einer Behörde oder von einer anderen vom Ausstellungsland<br />
dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein;<br />
b) es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der<br />
Ware erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere<br />
aa) Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,<br />
bb) Art der Waren,<br />
cc) das Roh- und Reingewicht der Waren; diese Angaben können jedoch<br />
durch andere ersetzt werden, insbesondere Zahl oder Rauminhalt, wenn<br />
die Waren während <strong>des</strong> Transports erheblichen Gewichtsveränderungen<br />
unterliegen oder wenn das Gewicht nicht feststellbar ist oder wenn die<br />
Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise durch diese anderen<br />
Angaben gewährleistet ist,<br />
dd) Name <strong>des</strong> Absenders;<br />
c) es muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung<br />
in einem bestimmten Land haben.<br />
7. (weggefallen)<br />
8. Der Ursprung von Waren richtet sich nach den Art. 22-26 der VO (EWG) Nr.<br />
2913/92 <strong>des</strong> Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />
(ABl. (EG) L 302, S. 1 vom 19.10.1992) über die gemeinsame Begriffsbestimmung<br />
für den Warenursprung in der jeweils geltenden Fassung und den<br />
dazu ergangenen Rechtsakten der Kommission.<br />
Hiernach ist Ursprungsland im Sinne der Einfuhrliste das Land, in dem die Waren<br />
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Vollständig in einem<br />
Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:<br />
4
Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste<br />
E 2/2012<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Kapitel Seite<br />
Abschnitt I – Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs<br />
1 – Lebende Tiere.................................................................................................................................... 17<br />
2 – Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse....................................................................... 20<br />
3 – Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere......................................<br />
4 – Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen<br />
32<br />
Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen................................................................ 55<br />
5 – Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen................... 64<br />
Abschnitt II – Waren pflanzlichen Ursprungs<br />
6 – Lebende Pflanzen und Waren <strong>des</strong> Blumenhandels....................................................................... 65<br />
7 – Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden..... 68<br />
8 – Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen..................... 74<br />
9 – Kaffee, Tee, Mate und Gewürze...................................................................................................... 81<br />
10 – Getreide.............................................................................................................................................. 83<br />
11 – Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen...................................................<br />
12 – Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum<br />
86<br />
Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter ........................................................................... 89<br />
13 – Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge ........................... 93<br />
Abschnitt III – Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare<br />
verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs<br />
15 – Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare<br />
verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs ............................................ 94<br />
Abschnitt IV – Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und<br />
Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe<br />
16 – Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und<br />
anderen wirbellosen Wassertieren................................................................................................... 103<br />
17 – Zucker und Zuckerwaren................................................................................................................. 108<br />
18 – Kakao und Zubereitungen aus Kakao............................................................................................ 111<br />
19 – Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren .......................................... 113<br />
20 – Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen .......................... 117<br />
21 – Verschiedene Lebensmittelzubereitungen ..................................................................................... 135<br />
22 – Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig ........................................................................ 138<br />
23 – Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter .................................. 147<br />
24 – Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe ..................................................................................... 152<br />
15
Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />
Kapitel Seite<br />
Abschnitt V – Mineralische Stoffe<br />
27 – Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse<br />
Stoffe; Mineralwachse....................................................................................................................... 153<br />
Abschnitt VI – Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien<br />
29 – Organische chemische Erzeugnisse................................................................................................. 159<br />
33 – Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel..... 161<br />
35 – Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme................................................................ 163<br />
38 – Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ................................................................... 165<br />
Abschnitt XI – Spinnstoffe und Waren daraus<br />
50 – Seide.................................................................................................................................................... 169<br />
51 – Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar........................................ 171<br />
52 – Baumwolle.......................................................................................................................................... 173<br />
53 – Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen ..........................<br />
54 – Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer<br />
181<br />
oder künstlicher Spinnmasse............................................................................................................ 183<br />
55 – Synthetische oder künstliche Spinnfasern ...................................................................................... 187<br />
56 – Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren............... 194<br />
57 – Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen ............................................................<br />
58 – Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren;<br />
197<br />
Stickereien..........................................................................................................................................<br />
59 – Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren <strong>des</strong><br />
200<br />
technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen............................................................................................ 204<br />
60 – Gewirke und Gestricke..................................................................................................................... 208<br />
61 – Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken .......................................... 211<br />
62 – Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken ...............<br />
63 – Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und<br />
219<br />
Lumpen .............................................................................................................................................. 229<br />
Abschnitt XV – Unedle Metalle und Waren daraus<br />
72 – Eisen und Stahl ................................................................................................................................. 234<br />
73 – Waren aus Eisen oder Stahl ............................................................................................................. 256<br />
16
Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />
68<br />
Waren-<br />
nummer<br />
Warenbezeichnung<br />
Zuständigkeitsbereich<br />
Genehmigungs-<br />
oder Lizenzerfordernis<br />
Bemerkungen<br />
1 2 3 4 5<br />
Kapitel 7<br />
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen,<br />
die zu Ernährungszwecken verwendet<br />
werden<br />
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt:<br />
0701.10 - Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln BLE<br />
0701.90 - andere:<br />
0701.90.10 - - zum Herstellen von Stärke<br />
- - andere:<br />
BLE<br />
0701.90.50 - - - Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni BLE<br />
0701.90.90 - - - andere BLE<br />
0702 Tomaten, frisch oder gekühlt BLE<br />
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/<br />
Lauch und andere Gemüse der Allium spp.,<br />
frisch oder gekühlt:<br />
7)<br />
12)<br />
MO 6<br />
0703.10 - Speisezwiebeln und Schalotten:<br />
- - Speisezwiebeln:<br />
0703.10.11 - - - für Saatzwecke (Steckzwiebeln) BLE MO 6<br />
0703.10.19 - - - andere BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0703.10.90 - - Schalotten BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0703.20 - Knoblauch BLE L 12) 17) U 14) MO 6<br />
0703.90 - Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium<br />
spp.<br />
BLE L 12) 17)<br />
MO 6<br />
1. Porree/Lauch BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
2. andere Gemüse der Allium spp. BLE L 12) 17) MO 6<br />
0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl<br />
und ähnliche genießbare Kohlarten der<br />
Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:<br />
0704.10 - Blumenkohl/Karfiol BLE<br />
0704.20 - Rosenkohl/Kohlsprossen BLE<br />
0704.90 - anderer:<br />
0704.90.10 - - Weißkohl und Rotkohl BLE<br />
0704.90.90 - - anderer BLE<br />
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium<br />
spp.), frisch oder gekühlt:<br />
0705.11<br />
- Salate:<br />
- - Kopfsalat BLE<br />
0705.19 - - andere<br />
- Chicorée:<br />
BLE<br />
0705.21 - - Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)<br />
BLE<br />
0705.29 - - andere<br />
1. Krause Endivie und Eskariol BLE<br />
2. anderer BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
12)<br />
MO 6<br />
12)<br />
12)<br />
MO 6<br />
MO 6<br />
12)<br />
MO 6<br />
12)<br />
MO 6<br />
12) MO 6<br />
12)<br />
MO 6<br />
12)<br />
MO 6
Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste<br />
Warennummer<br />
Warenbezeichnung<br />
Zuständigkeitsbereich<br />
Genehmigungs-<br />
oder Lizenzerfordernis<br />
Bemerkungen<br />
1 2 3 4 5<br />
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote<br />
Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche<br />
und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:<br />
0706.10 - Karotten und Speisemöhren, Speiserüben BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0706.90 - andere:<br />
0706.90.10 - - Knollensellerie BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0706.90.30 - - Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia) BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0706.90.90 - - andere BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:<br />
0707.00.05 - Gurken<br />
1. vom 1. November bis 30. April BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
2. vom 1. Mai bis 31. Oktober BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0707.00.90 - Cornichons BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:<br />
0708.10 - Erbsen (Pisum sativum) BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0708.20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0708.90 - andere Hülsenfrüchte BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:<br />
0709.20 - Spargel BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.30 - Auberginen BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie<br />
- Pilze und Trüffeln:<br />
BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.51 - - Pilze der Gattung Agaricus BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
1. Zuchtpilze BLE<br />
12) 16)<br />
MO 6<br />
2. andere BLE MO 6<br />
0709.59 - - andere:<br />
0709.59.10 - - - Pfifferlinge/Eierschwämme BLE MO 6<br />
0709.59.30 - - - Steinpilze BLE MO 6<br />
0709.59.50 - - - Trüffeln BLE MO 6<br />
0709.59.90 - - - andere<br />
1. Zuchtpilze BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
2. andere BLE MO 6<br />
0709.60 - Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:<br />
0709.60.10 - - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden<br />
Geschmack<br />
- - andere:<br />
BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.60.91 - - - der Gattung „Capsicum“, zum industriellen<br />
Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen<br />
Capsicum-Oleoresinen<br />
BLE MO 2<br />
0709.60.95 - - - zum industriellen Herstellen von ätherischen<br />
Ölen oder von Resinoiden<br />
BLE MO 2<br />
0709.60.99 - - - andere BLE MO 2<br />
E 2/2012 69
Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />
70<br />
Waren-<br />
nummer<br />
Warenbezeichnung<br />
Zuständigkeitsbereich<br />
Genehmigungs-<br />
oder Lizenzerfordernis<br />
Bemerkungen<br />
1 2 3 4 5<br />
0709.70 - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde<br />
- anderes:<br />
BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.91 - - Artischocken BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.92 - - Oliven:<br />
0709.92.10 - - - zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung<br />
bestimmt<br />
BLE MO 6<br />
0709.92.90 - - - andere BLE L MO 6<br />
0709.93 - - Kürbisse (Cucurbita spp.):<br />
0709.93.10 - - - Zucchini (Courgettes) BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.93.90 - - - andere BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.99 - - andere:<br />
0709.99.10 - - - Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca<br />
sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.))<br />
BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.99.20 - - - Mangold und Karde BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.99.40 - - - Kapern BLE MO 6<br />
0709.99.50 - - - Fenchel BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0709.99.60 - - - Zuckermais BLE MO 6<br />
0709.99.90 - - - anderes BLE<br />
12)<br />
MO 6<br />
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht,<br />
gefroren:<br />
0710.10 - Kartoffeln<br />
- Hülsengemüse, auch ausgelöst:<br />
BLE MO 17<br />
0710.21 - - Erbsen (Pisum sativum) BLE MO 17<br />
0710.22 - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) BLE MO 17<br />
0710.29 - - anderes BLE MO 17<br />
0710.30 - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde<br />
BLE MO 17<br />
0710.40 - Zuckermais BLE MO 60<br />
0710.80 - anderes Gemüse:<br />
0710.80.10 - - Oliven<br />
- - Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:<br />
BLE MO 20<br />
0710.80.51 - - - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden<br />
Geschmack<br />
BLE MO 17<br />
0710.80.59 - - - andere<br />
- - Pilze:<br />
BLE MO 2<br />
0710.80.61 - - - der Gattung Agaricus BLE MO 17<br />
0710.80.69 - - - andere BLE MO 17<br />
0710.80.70 - - Tomaten BLE MO 17<br />
0710.80.80 - - Artischocken BLE MO 17<br />
0710.80.85 - - Spargel BLE MO 17<br />
0710.80.95 - - andere<br />
1. Knoblauch und Allium ampeloprasum, auch<br />
in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren<br />
BLE L 17) MO 17<br />
2. andere BLE MO 17
Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />
234<br />
Waren-<br />
nummer<br />
Warenbezeichnung<br />
Zuständigkeitsbereich<br />
Genehmigungs-<br />
oder Lizenzerfordernis<br />
Bemerkungen<br />
1 2 3 4 5<br />
ABSCHNITT XV<br />
Unedle Metalle und Waren daraus<br />
Kapitel 72<br />
Eisen und Stahl<br />
II. Eisen und nicht legierter Stahl<br />
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:<br />
7207.11<br />
- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als<br />
0,25 GHT:<br />
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem<br />
Querschnitt und einer Breite von weniger<br />
als dem Zweifachen der Dicke:<br />
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:<br />
7207.11.11 - - - - aus Automatenstahl<br />
- - - - anderes:<br />
BAFA<br />
7207.11.14 - - - - - mit einer Dicke von 130 mm oder weniger BAFA ÜD 31)<br />
7207.11.16 - - - - - mit einer Dicke von mehr als 130 mm BAFA<br />
7207.11.90 - - - vorgeschmiedet BAFA<br />
7207.12 - - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem)<br />
Querschnitt:<br />
7207.12.10 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen BAFA<br />
7207.12.90 - - - vorgeschmiedet BAFA<br />
7207.19 - - anderes:<br />
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:<br />
7207.19.12 - - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen BAFA<br />
33)<br />
U 32)<br />
7207.19.19 - - - - vorgeschmiedet BAFA<br />
7207.19.80 - - - anderes<br />
1. vorprofiliert,<br />
stranggegossen<br />
warm vorgewalzt oder BAFA<br />
33) 32)<br />
U<br />
2. anderes BAFA<br />
7207.20 - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT<br />
oder mehr:<br />
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem<br />
Querschnitt und einer Breite von weniger<br />
als dem Zweifachen der Dicke:<br />
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:<br />
7207.20.11 - - - - aus Automatenstahl<br />
- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:<br />
BAFA<br />
7207.20.15 - - - - - 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als<br />
0,6 GHT<br />
BAFA<br />
7207.20.17 - - - - - 0,6 GHT oder mehr BAFA<br />
7207.20.19 - - - vorgeschmiedet<br />
- - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem)<br />
Querschnitt:<br />
BAFA<br />
7207.20.32 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen BAFA
Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste<br />
Warennummer<br />
Warenbezeichnung<br />
Zuständigkeitsbereich<br />
Genehmigungs-<br />
oder Lizenzerfordernis<br />
Bemerkungen<br />
1 2 3 4 5<br />
7207.20.39 - - - vorgeschmiedet<br />
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:<br />
BAFA<br />
7207.20.52 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen BAFA<br />
7207.20.59 - - - vorgeschmiedet BAFA<br />
7207.20.80 - - anderes<br />
1. vorprofiliert, warm vorgewalzt oder stranggegossen<br />
BAFA<br />
2. anderes BAFA<br />
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht<br />
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm<br />
oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch<br />
überzogen:<br />
7208.10 - in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster<br />
- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt:<br />
BAFA<br />
7208.25 - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr BAFA<br />
7208.26 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch BAFA<br />
weniger als 4,75 mm<br />
7208.27 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm BAFA<br />
- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:<br />
7208.36 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm BAFA<br />
7208.37 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm<br />
1. zum Wiederauswalzen BAFA<br />
2. andere BAFA<br />
7208.38 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch<br />
weniger als 4,75 mm<br />
1. zum Wiederauswalzen BAFA<br />
2. andere BAFA<br />
7208.39 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm<br />
1. zum Wiederauswalzen BAFA<br />
2. andere BAFA<br />
7208.40 - nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit<br />
Oberflächenmuster<br />
1. mit einer Dicke von 2 mm oder mehr BAFA<br />
2. mit einer Dicke von weniger als 2 mm BAFA<br />
E 3/2012 235<br />
33)<br />
33)<br />
U 32)<br />
U 32)<br />
33) 40) 31)<br />
ÜD<br />
U 32) 41)<br />
33) 40) 31)<br />
ÜD<br />
32) 41)<br />
U<br />
33) 40)<br />
ÜD 31)<br />
U 32) 41)<br />
33) 40) 31)<br />
ÜD<br />
U 32) 41)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
ÜD 31)<br />
32) 41)<br />
U<br />
ÜD 31)<br />
32) 41)<br />
U<br />
ÜD 31)<br />
U 32) 41)<br />
33) 40) 31)<br />
ÜD<br />
U 32) 41)<br />
33) 40)<br />
ÜD 31)<br />
32) 41)<br />
U<br />
33) 40) 31)<br />
ÜD<br />
U 32) 41)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
ÜD 31)<br />
U 32) 41)<br />
ÜD 31)<br />
32) 41)<br />
U<br />
ÜD 31)<br />
U 32) 41)
Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />
236<br />
Waren-<br />
nummer<br />
Warenbezeichnung<br />
Zuständigkeitsbereich<br />
Genehmigungs-<br />
oder Lizenzerfordernis<br />
Bemerkungen<br />
1 2 3 4 5<br />
- andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:<br />
7208.51 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm:<br />
7208.51.20 - - - mit einer Dicke von mehr als 15 mm BAFA<br />
- - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis<br />
15 mm, mit einer Breite von:<br />
7208.51.91 - - - - 2.050 mm oder mehr BAFA<br />
7208.51.98 - - - - weniger als 2.050 mm BAFA<br />
7208.52 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:<br />
7208.52.10 - - - auf 4 Flächen oder in geschlossenen Kalibern<br />
gewalzt, mit einer Breite von 1.250 mm oder weniger<br />
- - - andere, mit einer Breite von:<br />
BAFA<br />
7208.52.91 - - - - 2.050 mm oder mehr BAFA<br />
7208.52.99 - - - - weniger als 2.050 mm BAFA<br />
7208.53 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch<br />
weniger als 4,75 mm:<br />
7208.53.10 - - - auf 4 Flächen oder in geschlossenen Kalibern<br />
gewalzt, mit einer Breite von 1.250 mm oder weniger<br />
und einer Dicke von 4 mm oder mehr<br />
BAFA<br />
7208.53.90 - - - andere BAFA<br />
7208.54 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm BAFA<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
ÜD 31)<br />
32) 41)<br />
U<br />
ÜD 31)<br />
32) 41)<br />
U<br />
ÜD 31)<br />
U 32) 41)<br />
ÜD 31)<br />
U 32) 41)<br />
ÜD 31)<br />
32) 41)<br />
U<br />
ÜD 31)<br />
32) 41)<br />
U<br />
ÜD 31)<br />
U 32) 41)<br />
ÜD 31)<br />
U 32) 41)<br />
ÜD 31)<br />
U 32) 41)<br />
7208.90 - andere:<br />
7208.90.20 - - gelocht BAFA ÜD 31)<br />
7208.90.80 - - andere<br />
1. nur oberflächenbearbeitet oder nur anders<br />
als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten<br />
BAFA<br />
33) 40)<br />
ÜD 31)<br />
32) 41)<br />
U<br />
2. andere BAFA ÜD 31)<br />
7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht<br />
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm<br />
oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch<br />
überzogen:<br />
- in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt:<br />
7209.15 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr BAFA<br />
7209.16 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch<br />
weniger als 3 mm:<br />
7209.16.10 - - - Elektrobleche BAFA<br />
7209.16.90 - - - andere BAFA<br />
33) 40)<br />
33) 40)<br />
ÜD 31)<br />
U 32) 41)<br />
ÜD 31)<br />
32) 41)<br />
U<br />
33) 40) 31)<br />
ÜD<br />
32) 41)<br />
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Exportkontrollrecht<br />
Sammlung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften<br />
für die Exportwirtschaft<br />
herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang<br />
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Mendel Verlag
Exportkontrollrecht Inhaltsübersicht<br />
Vorbemerkung<br />
Teil I: EG-Recht<br />
E 12/2009<br />
Inhaltsübersicht<br />
VO Gemeinsame Ausfuhrregelung<br />
Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 <strong>des</strong> Rates vom 19.10.2009 zur Festlegung einer gemeinsamen<br />
Ausfuhrregelung<br />
EG-Dual-use-VO<br />
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 <strong>des</strong> Rates vom 5.5.2009 über eine Gemeinschaftsregelung für<br />
die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern<br />
mit doppeltem Verwendungszweck<br />
Anhang I Liste gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1334/2000 <strong>des</strong> Rates (Liste der Güter mit<br />
doppeltem Verwendungszweck)<br />
Anhang II Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 (gemäß Art. 9<br />
dieser Verordnung)<br />
Anhang IIIa Musterformblatt für Einzel- oder Globalgenehmigungen für die Ausfuhr<br />
(gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung)<br />
Anhang IIIb Musterformblatt für für die Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten (gemäß<br />
Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung)<br />
Anhang IIIc Einheitliche Angaben für die Veröffentlichung von nationalen allgemeinen<br />
Ausfuhrgenehmigungen in den nationalen Amtsblättern (gemäß Art. 9 Abs. 4<br />
Buchstabe b) dieser Verordnung)<br />
Anhang IV Liste gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung<br />
Anhang V Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen<br />
Anhang VI Entsprechungstabelle<br />
Berechtigte Liste der Behörden, gemäß Art. 6 Abs. 6 der EG-Dual-use-VO, die zur Aus-<br />
Stellen stellung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck<br />
ermächtigt sind<br />
Beschluss Terrorismusbekämpfung<br />
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 <strong>des</strong> Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte<br />
Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung <strong>des</strong> Terrorismus<br />
1)<br />
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 <strong>des</strong> Rates vom 27.5.2002 über die Anwendung bestimmter<br />
spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit<br />
Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur<br />
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 <strong>des</strong> Rates über das Verbot der Ausfuhr be-<br />
1) Die jeweils aktuellen Listen sind im Internet unter www.bafa.de abrufbar.<br />
1
Inhaltsübersicht Exportkontrollrecht<br />
stimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung <strong>des</strong> Flugverbots<br />
und <strong>des</strong> Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von<br />
Afghanistan 1)<br />
Rahmenbeschluss <strong>des</strong> Rates vom 13.6.2002 zur Terrorismusbekämpfung<br />
Zollkodex/Zollkodex-DVO<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der<br />
Gemeinschaften (Zollkodex) 2)<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften<br />
zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />
(Zollkodex-DVO) 2)<br />
Aktuelle Beschlüsse, VOen<br />
Teil II: Nationales Recht<br />
AWG<br />
Außenwirtschaftsgesetz (AWG)<br />
AWV<br />
AWV/ÄndVOen<br />
Verordnung zur Durchführung <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes<br />
(Außenwirtschaftsverordnung – AWV)<br />
Ausfuhrliste<br />
Ausfuhrliste/Vorbemerkungen<br />
Ausfuhrliste/ÄndVOen<br />
Ausfuhrliste – Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung<br />
Anhang IV zur EG-Verordnung über Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck<br />
Überblick über Änderungen der Ausfuhrliste<br />
Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste<br />
Umschlüsselungsverzeichnis zu Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste und Anhang I zu EG-<br />
Dual-use-VO (VO (EG) Nr. 423/2009)<br />
Länderlisten<br />
Länderlisten – Anlage L zur AWV<br />
1) Die jeweils aktuellen Listen sind im Internet unter www.bafa.de abrufbar.<br />
2) Der vollständige Wortlaut <strong>des</strong> Zollkodex sowie der Zollkodex-DVO ist im Werk „Zollkodex/Zollkodex-DVO“,<br />
erschienen im Mendel Verlag, enthalten.<br />
2
Exportkontrollrecht Inhaltsübersicht<br />
Zuständigkeiten-VO<br />
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr<br />
(Zuständigkeiten-VO)<br />
Allgemeine Genehmigungen<br />
Verzeichnis der aufgeführten Allgemeinen Genehmigungen<br />
Allgemeine Genehmigungen<br />
Bekanntmachungen<br />
Verzeichnis<br />
Runderlasse<br />
Bekanntmachungen<br />
Merkblätter<br />
KWKG<br />
Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 <strong>des</strong> Grundgesetzes<br />
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)<br />
Kriegswaffenliste<br />
E 12/2009<br />
3
EG-Recht Gemeinsame Ausfuhrregelung<br />
E 12/2009<br />
Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 <strong>des</strong> Rates vom 19.10.2009<br />
zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung 1)<br />
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —<br />
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere<br />
auf Art. 133,<br />
gestützt auf die Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und<br />
auf die Regelungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse nach<br />
Art. 308 <strong>des</strong> Vertrags, insbesondere auf die Bestimmungen dieser Regelungen, die<br />
ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, alle mengenmäßigen<br />
Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen<br />
Regelungen vorgesehenen Maßnahmen zu ersetzen,<br />
auf Vorschlag der Kommission,<br />
in Erwägung nachstehender Gründe:<br />
(1) Die VO (EWG) Nr. 2603/69 <strong>des</strong> Rates vom 20.12.1969 zur Festlegung einer gemeinsamen<br />
Ausfuhrregelung 2) wurde mehrfach und erheblich geändert 3) . Aus<br />
Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte<br />
Verordnung zu kodifizieren.<br />
(2) Die gemeinsame Handelspolitik sollte nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet<br />
werden; dies gilt unter anderem für die Ausfuhr.<br />
(3) Daher sollte eine gemeinsame Ausfuhrregelung der Gemeinschaft festgelegt<br />
werden.<br />
(4) In sämtlichen Mitgliedstaaten sind die Ausfuhren fast vollständig liberalisiert;<br />
daher kann auf Gemeinschaftsebene an dem Grundsatz festgehalten werden, dass<br />
die Ausfuhren nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen,<br />
vorbehaltlich der durch diese Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und<br />
unbeschadet der Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag treffen<br />
können.<br />
(5) Die Kommission sollte unterrichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund<br />
einer außergewöhnlichen Entwicklung <strong>des</strong> Marktes der Auffassung ist, dass<br />
Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten.<br />
(6) Es ist von wesentlicher Bedeutung, insbesondere anhand der entsprechenden<br />
Informationen auf Gemeinschaftsebene und in einem beratenden Ausschuss die<br />
Ausfuhrbedingungen, ihre Entwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der<br />
Wirtschafts- und Handelslage sowie ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu prüfen.<br />
1) ABl. L 291, S. 1 vom 7.11.2009.<br />
2) ABl. L 324, S. 25 vom 27.12.1969.<br />
3) Siehe Anhang II.<br />
1
EG-Recht EG-Dual-use-VO<br />
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 <strong>des</strong> Rates<br />
vom 5.5.2009<br />
über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr,<br />
der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern<br />
mit doppeltem Verwendungszweck<br />
veröffentlicht: ABl. (EG) L 134, S. 1 vom 29.5.2009<br />
geändert durch:<br />
(Berichtigung) ABl. (EU) L 224, S. 21 vom 27.8.2009<br />
E 9/2009 1
EG-Dual-use-VO EG-Recht<br />
Artikel 5<br />
(1) Für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck,<br />
die in Anhang I aufgeführt sind, ist eine Genehmigung erforderlich, wenn<br />
der Vermittler von den zuständigen Behörden <strong>des</strong> Mitgliedstaats, in dem er ansässig<br />
oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter<br />
ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 genannten Verwendungszwecke<br />
bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ist einem Vermittler bekannt, dass<br />
die in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er<br />
Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1<br />
genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständigen Behörden<br />
davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten<br />
genehmigungspflichtig sein soll.<br />
(2) Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich <strong>des</strong> Abs. 1 auch auf nicht gelistete<br />
Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne <strong>des</strong> Art.<br />
4 Abs. 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen<br />
und Bestimmungsziele gemäß Art. 4 Abs. 2 ausweiten.<br />
(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten,<br />
in denen für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem<br />
Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler<br />
Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Art. 4 Abs. 1<br />
genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.<br />
(4) Art. 8 Abs. 2, 3 und 4 gilt für die in den Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> vorliegenden Artikels<br />
genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.<br />
Artikel 6<br />
(1) Die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck,<br />
die in Anhang I aufgeführt sind, kann von den zuständigen Behörden <strong>des</strong><br />
Mitgliedstaats, durch den die Güter durchgeführt werden, verboten werden, wenn<br />
die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 genannten Verwendungszwecke<br />
bestimmt sind oder bestimmt sein können. Bei der Entscheidung<br />
über ein solches Verbot tragen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen und Bindungen<br />
Rechnung, die sie als Parteien internationaler Verträge oder als Mitglieder<br />
internationaler Nichtverbreitungsregime eingegangen sind.<br />
(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass, bevor eine Entscheidung über ein<br />
Durchfuhrverbot getroffen wird, seine zuständigen Behörden in Einzelfällen eine<br />
Genehmigungspflicht für die betreffende Durchfuhr von Gütern mit doppeltem<br />
Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, auferlegen können, wenn die-<br />
Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 genannten Verwendungszwecke<br />
bestimmt sind oder bestimmt sein können.<br />
(3) Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich <strong>des</strong> Abs. 1 auch auf nicht gelistete<br />
Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne <strong>des</strong> Art. 4<br />
Abs. 1 sowie auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen<br />
und Bestimmungsziele gemäß Art. 4 Abs. 2 ausweiten.<br />
10
EG-Recht EG-Dual-use-VO<br />
(4) Art. 8 Abs. 2, 3 und 4 gilt für die in den Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> vorliegenden Artikels<br />
genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.<br />
Artikel 7<br />
Diese Verordnung gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Weitergabe<br />
von Technologie, wenn diese Erbringung oder Weitergabe mit einem<br />
Grenzübertritt von Personen verbunden ist.<br />
Artikel 8<br />
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck,<br />
die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit<br />
oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht<br />
vorschreiben.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich nach deren Erlass<br />
über die gemäß Abs. 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen<br />
Gründe für diese Maßnahmen an.<br />
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle<br />
Änderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen Maßnahmen.<br />
(4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Abs. 2 und 3 mitgeteilten<br />
Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.<br />
Kapitel III – Ausfuhrgenehmigung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten<br />
Artikel 9<br />
(1) Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung<br />
der Gemeinschaft gemäß Anhang II geschaffen.<br />
(2) Für alle anderen nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren<br />
wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden <strong>des</strong> Mitgliedstaats erteilt, in<br />
dem der Ausführer niedergelassen ist. Vorbehaltlich der Einschränkungen <strong>des</strong> Abs.<br />
4 kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung, einer Globalgenehmigung<br />
oder einer Allgemeingenehmigung erteilt werden.<br />
Alle Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.<br />
Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben<br />
zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit<br />
die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in vollem Umfang insbesondere<br />
über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten<br />
Güter unterrichtet sind. Die Genehmigung kann ggf. von der Vorlage einer<br />
Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.<br />
(3) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen<br />
innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />
oder Gepflogenheiten richtet.<br />
E 8/2009 11
EG-Dual-use-VO EG-Recht<br />
(4) Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen<br />
a) gelten nicht für Güter, die in Anhang II Teil 2 aufgeführt sind;<br />
b) werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten<br />
bestimmt. Sie können von allen Ausführern genutzt werden, die in dem<br />
Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, der die Genehmigungen erteilt,<br />
wenn sie alle Anforderungen dieser Verordnung und der ergänzenden einzelstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften erfüllen. Sie werden gemäß den Angaben in Anhang<br />
IIIc ausgestellt. Sie werden in Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />
oder Gepflogenheiten ausgestellt.<br />
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle erteilten<br />
oder geänderten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen. Die<br />
Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen<br />
Union, Reihe C.<br />
c) dürfen nicht verwendet werden, wenn der Ausführer von seinen Behörden davon<br />
unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für<br />
einen der in Art. 4 Abs. 1 und 3 oder in Art. 4 Abs. 2 genannten Verwendungszwecke<br />
oder in einem Land, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines vom<br />
Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten<br />
Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo<br />
aufgrund einer verbindlichen Resolution <strong>des</strong> VN-Sicherheitsrates verhängt<br />
wurde, für Verwendungen im Sinne <strong>des</strong> Art. 4 Abs. 2 bestimmt sind oder<br />
bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter<br />
für die o.g. Verwendungszwecke bestimmt sind.<br />
(5) Die Mitgliedstaaten müssen einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder<br />
beibehalten, wonach einem bestimmten Ausführer eine Globalausfuhrgenehmigung<br />
erteilt werden kann.<br />
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die<br />
befugt sind,<br />
a) Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen;<br />
b) die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck<br />
im Rahmen dieser Verordnung zu verbieten.<br />
Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen<br />
Union, Reihe C.<br />
Artikel 10<br />
(1) Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung<br />
werden von den zuständigen Behörden <strong>des</strong> Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler<br />
ansässig oder niedergelassen ist. Diese Genehmigungen werden für eine<br />
vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen 2 oder mehr Drittländern verbracht<br />
werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland<br />
befinden, der Endverwender und der genaue Standort <strong>des</strong> Endverwenders müssen<br />
unzweideutig angegeben werden. Die Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft<br />
gültig.<br />
12
Nationales Recht AWG<br />
E 6/2009<br />
Außenwirtschaftsgesetz<br />
(AWG)<br />
vom 27.5.2009<br />
veröffentlicht: BGBl. I Nr. 28, S. 1150 vom 29.5.2009<br />
Anmerkung <strong>des</strong> Verlags: An dieser Stelle sind keine Änderungen der Anlagen <strong>des</strong> AWG angeführt.<br />
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nur Änderungen genannt, die das AWG<br />
selbst betreffen.<br />
1
Nationales Recht AWG<br />
E 6/2009<br />
Inhaltsübersicht<br />
Erster Teil – Rechtsgeschäfte und Handlungen<br />
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Grundsatz<br />
§ 2 Art und Ausmaß von Beschränkungen und Handlungspflichten<br />
§ 3 Erteilung von Genehmigungen<br />
§ 4 Begriffsbestimmungen<br />
§ 4a Zweigniederlassungen und Betriebsstätten<br />
§ 4b Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsfremder<br />
§ 4c Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger<br />
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten<br />
§ 5 Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen<br />
§ 6 Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten<br />
§ 7 Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen<br />
Dritter Abschnitt – Warenverkehr<br />
§ 8 Warenausfuhr<br />
§ 9 Ausfuhrverträge<br />
§ 10 Wareneinfuhr<br />
§ 11 Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr<br />
§ 12 Genehmigungsbedürftige Einfuhr<br />
§ 13 Verwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr<br />
§ 14 Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren<br />
Vierter Abschnitt – Dienstleistungsverkehr<br />
§ 15 Aktive Lohnveredelung<br />
§ 16 Herstellungs- und Vertriebsrechte<br />
§ 17 Audiovisuelle Werke<br />
§ 18 Seeschifffahrt<br />
§ 19 Luftfahrt<br />
§ 20 Binnenschifffahrt<br />
§ 21 Schadensversicherungen<br />
Fünfter Abschnitt – Kapitalverkehr<br />
§ 22 (weggefallen)<br />
§ 23 (weggefallen)<br />
Sechster Abschnitt – Gold<br />
§ 24 (weggefallen)<br />
3
AWG Nationales Recht<br />
Zweiter Teil – Ergänzende Vorschriften<br />
§ 25 Deutsche Bun<strong>des</strong>bank<br />
§ 26 Verfahrens- und Meldevorschriften<br />
§ 26a Besondere Meldepflichten<br />
§ 27 Erlass von Rechtsverordnungen<br />
§ 28 Erlass von Verwaltungsakten 1)<br />
§ 29 Weisungsbefugnis<br />
§ 30 Genehmigungen<br />
§ 31 Rechtsunwirksamkeit<br />
§ 32 Urteil und Zwangsvollstreckung<br />
Dritter Teil – Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften<br />
§ 33 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 34 Straftaten<br />
§ 35 Auslandstaten Deutscher<br />
§ 36 Einziehung und Erweiterter Verfall<br />
§ 37 Befugnisse der Zollbehörden<br />
§ 38 Straf- und Bußgeldverfahren<br />
§§ 39-43 (weggefallen)<br />
§ 44 Allgemeine Auskunftspflicht<br />
§ 45 Übermittlung von Informationen durch das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />
(BAFA)<br />
§ 45a (weggefallen)<br />
§ 45b Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren<br />
§ 46 Überwachung <strong>des</strong> Fracht-, Post- und Reiseverkehrs<br />
§ 46a Kosten<br />
Vierter Teil – Schlussvorschriften<br />
§ 47 Aufhebung von Vorschriften<br />
§ 48 (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)<br />
§ 49 (weggefallen)<br />
§ 50 Überleitungsvorschrift<br />
§ 51 (weggefallen)<br />
§ 52 (Inkrafttreten)<br />
1) Anmerkung <strong>des</strong> Verlags: In der Neufassung wurde im BGBl. an dieser Stelle versehentlich<br />
die Inhaltsübersicht nicht angepasst. Dort steht fälschlicherweise bei § 28 noch „Genehmigungsstellen“.<br />
4
Nationales Recht AWG<br />
Erster Teil – Rechtsgeschäfte und Handlungen<br />
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 – Grundsatz<br />
(1) Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr<br />
mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten<br />
und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich<br />
frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch<br />
Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.<br />
(2) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen,<br />
zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in<br />
der Form eines Bun<strong>des</strong>gesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsvorschriften der<br />
Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
Hoheitsrechte übertragen hat.<br />
§ 2 – Art und Ausmaß von Beschränkungen und Handlungspflichten<br />
(1) Soweit in diesem Gesetz Beschränkungen zugelassen sind, kann durch Rechtsverordnung<br />
vorgeschrieben werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen allgemein<br />
oder unter bestimmten Voraussetzungen<br />
1. einer Genehmigung bedürfen oder<br />
2. verboten sind.<br />
(2) Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit<br />
dem Auswärtigen Amt und dem Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen die notwendigen<br />
Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr<br />
anordnen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in § 7 Abs. 1<br />
genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei Maßnahmen, welche die Bereiche <strong>des</strong><br />
Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold<br />
betreffen, ist auch das Benehmen mit der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank herzustellen. Die<br />
Anordnung tritt 6 Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung<br />
nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird.<br />
(3) Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das<br />
notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie<br />
sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig<br />
wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen dürfen abgeschlossene Verträge<br />
nur berühren, wenn der angestrebte Zweck erheblich gefährdet wird.<br />
(4) Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung<br />
rechtfertigen, nicht mehr vorliegen.<br />
(5) Soweit nach diesem Gesetz selbständige Handlungspflichten begründet werden<br />
können, gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend.<br />
E 6/2009<br />
5
Nationales Recht AWV/ÄndVOen<br />
E 4/2008<br />
Kurzübersicht über Änderungsverordnungen zur<br />
Außenwirtschaftsverordnung<br />
Mit dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) trat gleichzeitig die Verordnung zur Durchführung<br />
<strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes (AWV) vom 22.8.1961 am 1.9.1961 in Kraft.<br />
Nach 59 Änderungsverordnungen erfolgte 1986 eine formale Aufhebung. Die AWV<br />
vom 18.21.1986 (BGBl. 1986 I, S. 2671) trat an ihre Stelle. Nach 30 Änderungsverordnungen<br />
wurde die Neufassung 1993 erlassen (BGBl. 1993 I, S. 1937; Berichtigung<br />
BGBl. 1993 I, S. 2493; Bekanntmachung der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung<br />
vom 22.11.1993 (BGBl. 1993 I, S. 1934). Die Neufassung erfolgte aufgrund<br />
<strong>des</strong> Art. 3 der 30. ÄndVO zur AWV vom 26.10.1993 (BGBl. 1993 I, S. 1778).<br />
Auf den folgenden Seiten ist die Außenwirtschaftsverordnung unter der Kennung<br />
„AWV“ in der aktuellen Fassung abgedruckt. Die Kurzübersicht beginnt mit der<br />
31. ÄndVO zur AWV.<br />
Abkürzungen: ÄndVO = Änderungsverordnung<br />
BAnz. = Bun<strong>des</strong>anzeiger<br />
BGBl. = Bun<strong>des</strong>gesetzblatt<br />
RA = Runderlass Außenwirtschaft<br />
AWG = Außenwirtschaftsgesetz<br />
AWV = Außenwirtschaftsverordnung<br />
ÄndVO Quellen Gründe<br />
31. BAnz. Nr. 239 Umsetzung der UN-Resolution Nr. 883 zur<br />
vom 14.12.1993 und Erläuterungen dazu Verschärfung <strong>des</strong> mit Resolution 748 gegen-<br />
RA Nr. 28/93 (ebenda) über Libyen verhängten Embargos<br />
32. BAnz. Nr. 62 Wiedereinsetzung der Beschränkungen <strong>des</strong><br />
vom 25.3.1994 und Erläuterungen dazu Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Haiti<br />
RA Nr. 9/94 (ebenda) (Kontensperre haitianischer Guthaben)<br />
33. BAnz. Nr. 81 Anpassung der AWV an die Vorschriften<br />
vom 27.4.1994 und Erläuterungen dazu <strong>des</strong> Zollkodex (ZK) und die Zollkodex-<br />
RA Nr. 11/94 (ebenda) Durchführungsverordnung (ZK-DVO)<br />
und Berichtigung<br />
BAnz. Nr. 95<br />
Einführung eines Intra-EG-Warenbegleitpapiers<br />
für den Binnenhandel mit Rüstungsgütern<br />
der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A<br />
Anpassung verschiedener Begriffe der AWV<br />
an den Binnenmarkt<br />
Gesetz vom BGBl. I Nr. 53, S. 2018<br />
2.8.1994 vom 11.8.1994<br />
34. BAnz. Nr. 163 Aufhebung <strong>des</strong> Waffenembargos der Vereinten<br />
vom 25.8.1994 und Erläuterungen dazu Nationen (Resolution 919) und der verblie-<br />
RA Nr. 21/94 (ebenda) benen restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber<br />
Südafrika<br />
Streichung Brasiliens aus der Länderliste H<br />
1
AWV/ÄndVOen Nationales Recht<br />
ÄndVO Quellen<br />
79. ÄndVO BAnz. Nr. 78 vom 25.4.2007<br />
vom 24.4.2007 und Erläuterungen dazu RA Nr. 4/2007 (ebenda)<br />
80. ÄndVO BAnz. Nr. 155 vom 21.8.2007<br />
vom 16.8.2007 und Erläuterungen dazu RA Nr. 6/2007 (ebenda)<br />
81. ÄndVO BAnz. Nr. 240 vom 22.12.2007<br />
vom 19.12.2007 und Erläuterungen dazu RA Nr. 10/2007 (ebenda)<br />
82. ÄndVO BAnz. Nr. 242b vom 29.12.2007<br />
vom 20.12.2007 und Erläuterungen dazu RA Nr. 11/2007<br />
(BAnz. Nr. 242 vom 29.12.2007)<br />
83. ÄndVO BAnz. Nr. 84 vom 10.6.2008<br />
vom 5.6.2008 und Erläuterungen dazu RA Nr. 6/2008 (ebenda)<br />
84. ÄndVO BAnz. Nr. 36 vom 6.3.2009<br />
vom 4.3.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 3/2009 (ebenda)<br />
13. Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> BGBl. I Nr. 20, S. 770 vom 23.4.2009<br />
Außenwirtschaftsgesetzes<br />
und der Außenwirtschaftsverordnung<br />
vom 18.4.2009<br />
85. ÄndVO BAnz. Nr. 93 vom 30.6.2009<br />
vom 25.6.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 7/2009 (ebenda)<br />
86. ÄndVO BAnz. Nr. 126 vom 26.8.2009<br />
vom 24.8.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 8/2009 (ebenda)<br />
87. ÄndVO BAnz. Nr. 164 vom 30.10.2009<br />
vom 19.10.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 9/2009 (ebenda)<br />
88. ÄndVO BAnz. Nr. 188 vom 11.12.2009<br />
vom 8.12.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 10/2009 (ebenda)<br />
89. ÄndVO BAnz. Nr. 195 vom 24.12.2009<br />
vom 17.12.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 12/2009 (ebenda)<br />
Anmerkung <strong>des</strong> Verlags: Die oben aufgeführte Übersicht erwähnt nur ÄndVOen die AWV<br />
selbst betreffend. ÄndVOen der Ausfuhrliste als Anlage zur AWV sind hier nicht angeführt.<br />
8
Nationales Recht AWV<br />
E 1/2010<br />
Verordnung zur Durchführung <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes<br />
(Außenwirtschaftsverordnung – AWV)<br />
§§ Kapitel I<br />
1-4c Allgemeine Vorschriften<br />
vom 22.11.1993 1)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Kapitel II<br />
5-21a Warenausfuhr<br />
5-7 1. Titel: Beschränkungen<br />
5-6a 1. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr in Gebiete außerhalb <strong>des</strong> Gemeinschaftsgebietes<br />
und Ausfuhrverbote<br />
7 2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Verbringung in Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union<br />
8-21a 2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG<br />
9-16b 1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet<br />
17-20e 2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet<br />
21, 21a 3. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Verbringung in Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union<br />
21b-37<br />
Kapitel III<br />
Wareneinfuhr<br />
21b-22b 1. Titel: Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet<br />
21b 1. Untertitel: Begriffsbestimmungen<br />
22 2. Untertitel: Beschränkungen<br />
22a, 22b 3. Untertitel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG<br />
23-37 2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG bei der Einfuhr<br />
in das Wirtschaftsgebiet aus Drittländern<br />
23 1. Untertitel: Begriffsbestimmungen<br />
24-29 2. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr<br />
30, 31 3. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr<br />
32-37 4. Untertitel: Sonderregelungen nach § 10 Abs. 4 und § 26 AWG<br />
1) BGBl. I S. 1934, zuletzt geändert durch die 89. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung<br />
vom 17.12.2009 (BAnz. Nr. 195, S. 4432 vom 24.12.2009).<br />
1
AWV Nationales Recht<br />
2<br />
Kapitel IV<br />
38-43b Sonstiger Warenverkehr<br />
38, 39 1. Titel: Warendurchfuhr<br />
40-43a 2. Titel: Handels- und Vermittlungsgeschäfte<br />
Kapitel V<br />
44-50b Dienstleistungsverkehr<br />
44-45e 1. Titel: Beschränkungen <strong>des</strong> aktiven Dienstleistungsverkehrs<br />
46-50 2. Titel – (aufgehoben)<br />
50a, 50b 3. Titel – (aufgehoben)<br />
51-58c<br />
Kapitel VI<br />
Kapitalverkehr<br />
51-54 1. Titel: Beschränkungen<br />
55-58c 2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG<br />
59-69<br />
Kapitel VII<br />
Zahlungsverkehr<br />
1. Titel – (weggefallen)<br />
59-69 2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG<br />
59-64 1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften<br />
65-68 2. Untertitel: Ergänzende Meldevorschriften<br />
69 3. Untertitel: Meldevorschriften für Geldinstitute<br />
Kapitel VIIa<br />
69a Besondere Beschränkungen gegen Somalia<br />
69b Kapitel VIIb – (aufgehoben)<br />
Kapitel VIIc<br />
69c Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone<br />
Kapitel VIId<br />
69d Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-<br />
Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen,<br />
Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung <strong>des</strong><br />
Terrorismus<br />
Kapitel VIIe<br />
69e Besondere Beschränkungen gegen Irak<br />
Kapitel VIIf<br />
69f Besondere Beschränkungen gegen die <strong>Demo</strong>kratische Republik Kongo
Nationales Recht AWV<br />
Kapitel I – Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 – Antrag<br />
(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im Folgenden nichts<br />
anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige<br />
Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt<br />
ist auch derjenige, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet<br />
oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.<br />
(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz)<br />
werden von Amts wegen erteilt.<br />
§ 1a – Verfahren über eine einheitliche Stelle<br />
Verfahren nach den §§ 41, 41a, 45c und 45d können über eine einheitliche Stelle<br />
nach den Vorschriften <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.<br />
§ 2 – Sammelgenehmigungen<br />
Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl<br />
gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt<br />
werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte<br />
oder Handlungen zweckmäßig erscheint.<br />
§ 3 – Rückgabe von Genehmigungsbescheiden<br />
(1) Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben,<br />
wenn<br />
1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,<br />
2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder<br />
3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden<br />
war, wieder aufgefunden wird.<br />
(2) Die Rückgabepflicht aufgrund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 3a – Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden<br />
Genehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurückgegeben werden müssen, für<br />
die Dauer von 5 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren. Ein vollständig<br />
ausgenutzter Genehmigungsbescheid kann auch auf Datenträger aufbewahrt werden.<br />
§ 4 – Warenwert, Wertgrenzen<br />
(1) Wert einer Ware oder eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte<br />
Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts der<br />
Statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik <strong>des</strong> grenzüberschreitenden<br />
Warenverkehrs.<br />
E 1/2010<br />
5
AWV Nationales Recht<br />
(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen<br />
wirtschaftlichen Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser<br />
Verordnung der Wert <strong>des</strong> Gesamtvorganges zugrunde zu legen.<br />
§ 4a – Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG<br />
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Gebietsansässiger<br />
an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-<br />
Erklärung), ist verboten.<br />
§ 4b – (aufgehoben)<br />
§ 4c – Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Verordnung sind<br />
1. Ausführer:<br />
jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die<br />
zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner <strong>des</strong> Empfängers in einem Drittland<br />
ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein<br />
Drittland bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn<br />
der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die<br />
Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland tatsächlich<br />
bestimmt. Als Ausführer gilt auch jede natürliche oder juristische Person oder<br />
Personenhandelsgesellschaft, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme<br />
oder Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem<br />
Wirtschaftsgebiet in ein Drittland zu übertragen oder bereit zu stellen. Stehen<br />
nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb<br />
<strong>des</strong> Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als Ausführer die im Wirtschaftsgebiet<br />
ansässige Vertragspartei;<br />
2. Verbringer:<br />
jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die<br />
zum Zeitpunkt der Verbringung Vertragspartner <strong>des</strong> Empfängers in einem anderen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und über die Versendung der<br />
Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union bestimmt. Wenn kein Verbringungsvertrag geschlossen wurde<br />
oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend,<br />
wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union tatsächlich bestimmt. Als Verbringer<br />
gilt auch jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft,<br />
die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie durch<br />
Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in einen<br />
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übertragen oder bereit<br />
zu stellen. Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die<br />
Güter einer außerhalb <strong>des</strong> Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als<br />
Verbringer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Vertragspartei;<br />
6
Nationales Recht Ausfuhrliste/ÄndVOen<br />
Übersicht über die Änderungsverordnungen zur Ausfuhrliste<br />
ab der 60. ÄndVO<br />
60. ÄnderungsVO vom 20.7.1988 (BAnz. Nr. 136 vom 26.7.1988)<br />
61. ÄnderungsVO vom 23.12.1988 (BAnz. Nr. 15 vom 21.1.1989)<br />
62. ÄnderungsVO vom 6.4.1989 (BAnz. Nr. 68 vom 11.4.1989)<br />
63. ÄnderungsVO vom 28.7.1989 (BAnz. Nr. 139 vom 28.7.1989)<br />
64. ÄnderungsVO vom 16.8.1989 (BAnz. Nr. 154 vom 18.8.1989)<br />
65. ÄnderungsVO vom 28.9.1989 (BAnz. Nr. 185 vom 30.9.1989)<br />
66. ÄnderungsVO vom 17.10.1989 (BAnz. Nr. 185 vom 19.10.1989)<br />
67. ÄnderungsVO vom 20.2.1990 (BAnz. Nr. 54a vom 17.3.1990)<br />
68. ÄnderungsVO vom 21.6.1990 (BAnz. Nr. 116 vom 27.6.1990)<br />
69. ÄnderungsVO vom 7.8.1990 (BAnz. Nr. 146 vom 8.8.1990)<br />
70. ÄnderungsVO vom 4.10.1990 (BAnz. Nr. 187 vom 6.10.1990)<br />
71. ÄnderungsVO vom 27.11.1990 (BAnz. Nr. 233a vom 15.12.1990)<br />
72. ÄnderungsVO vom 12.12.1990 (BAnz. Nr. 234 vom 18.12.1990)<br />
73. ÄnderungsVO vom 18.12.1990 (BAnz. Nr. 238 vom 22.12.1990)<br />
74. ÄnderungsVO vom 20.3.1991 (BAnz. Nr. 57 vom 22.3.1991)<br />
75. ÄnderungsVO vom 26.4.1991 (BAnz. Nr. 81 vom 30.4.1991)<br />
76. ÄnderungsVO vom 11.9.1991 (BAnz. Nr. 172 vom 13.9.1991)<br />
77. ÄnderungsVO vom 24.10.1991 (BAnz. Nr. 222 vom 30.11.1991)<br />
78. ÄnderungsVO vom 15.11.1991 (BAnz. Nr. 215 vom 19.11.1991)<br />
79. ÄnderungsVO vom 14.12.1991 (BAnz. Nr. 232 vom 14.12.1991)<br />
80. ÄnderungsVO vom 29.1.1992 (BAnz Nr. 20 vom 30.1.1992)<br />
81. ÄnderungsVO vom 30.3.1992 (BAnz. Nr. 64 vom 1.4.1992)<br />
82. ÄnderungsVO vom 5.6.1992 (BAnz. Nr. 107 vom 11.6.1992)<br />
83. ÄnderungsVO vom 3.12.1992 (BAnz. Nr. 242 vom 24.12.1992)<br />
84. ÄnderungsVO vom 2.4.1993 (BAnz. Nr. 67 vom 7.4.1993)<br />
85. ÄnderungsVO vom 3.9.1993 (BAnz. Nr. 167 vom 7.9.1993)<br />
86. ÄnderungsVO vom 3.7.1994 (BAnz. Nr. 143a vom 2.8.1994)<br />
87. ÄnderungsVO vom 25.8.1994 (BAnz. Nr. 163 vom 30.8.1994)<br />
88. ÄnderungsVO vom 17.2.1995 (BAnz. Nr. 110a vom 14.6.1995)<br />
89. ÄnderungsVO vom 25.6.1996 (BAnz. Nr. 120 vom 2.7.1996)<br />
90. ÄnderungsVO vom 23.10.1996 (BAnz. Nr. 205 vom 31.10.1996)<br />
91. ÄnderungsVO vom 18.12.1996 (BAnz. Nr. 32 vom 15.2.1997)<br />
92. ÄnderungsVO vom 18.4.1997 (BAnz. Nr. 79 vom 26.4.1997)<br />
E 10/2009<br />
1
Nationales Recht Ausfuhrliste<br />
E 3/2010<br />
Inhaltsübersicht<br />
Nr. der Liste Seite<br />
Anwendung der Ausfuhrliste 5<br />
Teil I Güter (Waren, Datenverarbeitungsprogramme [Software]<br />
und Technologien), auf die sich die in den §§ 5, 5c, 5d, 7,<br />
40, 45, 45a, 45b, 45c AWV und in Art. 4 Abs. 2 und 3 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 angeordneten Beschränkungen<br />
beziehen<br />
Abschnitt A<br />
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial 0001-0022 9<br />
Abschnitt B (entfallen)<br />
Abschnitt C<br />
Gemeinsame Liste der Europäischen Union für Güter<br />
mit doppeltem Verwendungszweck<br />
40<br />
Kategorie 0 Kerntechnische Materialien,<br />
Anlagen und Ausrüstung 0A001-0E001 41<br />
Kategorie 1 Werkstoffe, Chemikalien,<br />
Mikroorganismen und Toxine 1A001-1E203 54<br />
Kategorie 2 Werkstoffbearbeitung 2A001-2E301 105<br />
Kategorie 3 Allgemeine Elektronik 3A001-3E201 145<br />
Kategorie 4 Rechner 4A001-4E001 172<br />
Kategorie 5 Teil 1 – Telekommunikation 5A001-5E101 179<br />
Teil 2 – Informationssicherheit 5A002-5E002 187<br />
Kategorie 6 Sensoren und Laser 6A001-6E201 193<br />
Kategorie 7 Luftfahrtelektronik und Navigation 7A001-7E104 233<br />
Kategorie 8 Meeres- und Schiffstechnik 8A001-8E002 248<br />
Kategorie 9 Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe 9A001-9E991 257<br />
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen<br />
Begriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte<br />
281<br />
Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen 285<br />
Teil II Waren, auf die sich die in § 6a AWV angeordneten<br />
Beschränkungen beziehen<br />
Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs 309<br />
3
Ausfuhrliste Nationales Recht<br />
Nichtamtlicher Anhang<br />
Seite<br />
Anhang IV zur EG-Verordnung über Ausfuhrkontrolle<br />
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck<br />
1-14<br />
Überblick über Änderungen der Ausfuhrliste 1-12<br />
Stichwortverzeichnis zu Teil I 1-78<br />
Umschlüsselungsverzeichnis 1-178<br />
4
Nationales Recht Ausfuhrliste<br />
1A005<br />
[W]<br />
Körperpanzer und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die nicht gemäß militärischen<br />
Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu äquivalenten Leistungsanforderungen hergestellt<br />
sind.<br />
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGS-<br />
MATERIAL (TEIL I A).<br />
Ergänzende Anmerkung:<br />
Zur Erfassung von „faser- oder fadenförmigen Materialien“, die bei der Fertigung von Körperpanzern<br />
verwendet werden, siehe Nummer 1C010.<br />
Anmerkung 1:<br />
Nummer 1A005 erfasst nicht einzelne Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von<br />
ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.<br />
Anmerkung 2:<br />
Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die nur zum frontalen Schutz gegen Splitter und<br />
Druckwellen von nichtmilitärischen Sprengkörpern konstruiert sind.<br />
1A006<br />
[W]<br />
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für das Unschädlichmachen von unkonventionellen<br />
Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), wie folgt sowie besonders konstruierte<br />
Bestandteile und Zubehör hierfür:<br />
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGS-<br />
MATERIAL (TEIL I A).<br />
a) fernbediente Fahrzeuge;<br />
b) ,Disrupter’.<br />
Technische Anmerkung:<br />
,Disrupter’ sind Geräte, besonders konstruiert, um Sprengkörper mittels Beschuss mit einem<br />
flüssigen, festen oder zerbrechlichen Projektil funktionsunfähig zu machen.<br />
Anmerkung:<br />
Nummer 1A006 erfasst nicht Ausrüstung, wenn diese von Ihrem Benutzer mitgeführt wird.<br />
1A007*<br />
[W, N]<br />
Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert um Ladungen und Vorrichtungen, die<br />
energetische Materialien enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:<br />
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGS-<br />
MATERIAL (TEIL I A), NUMMERN 3A229 UND 3A232.<br />
E 10/2009<br />
57
Ausfuhrliste Nationales Recht<br />
a) Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer<br />
1A007b erfassten Explosivstoffdetonatoren;<br />
b) elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:<br />
1. Brückenzünder (EB),<br />
2. Brückenzünderdraht (EBW),<br />
3. Slapperzünder,<br />
4. Folienzünder (EFI).<br />
Technische Anmerkungen:<br />
1. Anstelle <strong>des</strong> Begriffes Detonator wird auch der Begriff Sprengzünder oder Initialzünder<br />
verwendet.<br />
2. Die im Sinne der Unternummer 1A007b erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen<br />
Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller<br />
Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden<br />
Leiter die chemische Detonation im Material, wie z.B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in<br />
Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer<br />
getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen<br />
Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder<br />
kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen.<br />
1A102<br />
[M]<br />
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer<br />
9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.<br />
1A202<br />
[N]<br />
„Verbundwerkstoff“-Strukturen, soweit nicht erfasst von Nummer 1A002, in Rohrform und<br />
mit allen folgenden Eigenschaften:<br />
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A010 UND 9A110.<br />
a) Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und<br />
b) hergestellt aus beliebigen „faser- oder fadenförmigen Materialien“ gemäß Unternummer<br />
1C010a, 1C010b oder 1C210a oder aus Prepreg-Materialien aus Kohlenstoff gemäß Unternummer<br />
1C210c.<br />
1A225<br />
[N]<br />
Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion<br />
zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus<br />
Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.<br />
58
Nationales Recht Ausfuhrliste/Stichwortverzeichnis<br />
E 11/2009<br />
Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste<br />
Das Stichwortverzeichnis soll eine praktische Hilfe für den Benutzer sein, gehört aber nicht<br />
zum Text der Ausfuhrliste und hat keine rechtliche Verbindlichkeit. Etwaige<br />
Unvollständigkeiten <strong>des</strong> Stichwortverzeichnisses können die unterlassene Beantragung einer<br />
erforderlichen Ausfuhrgenehmigung unter keinen Umständen rechtfertigen.<br />
Chemische Verbindungen und Substanzen der Nummern 0007 und 0008 <strong>des</strong> Teils I A sind im<br />
Stichwortverzeichnis nicht einzeln genannt.<br />
Zeichenerklärung:<br />
* am Ende eines Indexes bedeutet: Fundstelle ist in der Anmerkung<br />
DEF bedeutet: Fundstelle ist in den Begriffsbestimmungen<br />
Anmerkung:<br />
Vorschläge oder Anmerkungen zum Stichwortverzeichnis können gesendet werden an:<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
Referat V B 8<br />
Villemombler Str. 76<br />
53123 Bonn<br />
Stichwort Index<br />
1,4-Dihydrazinnitrat (DHTN) 1C111a<br />
2-Chlorethanol 1C350<br />
2-Hydroxyethylhydrazinnitrat (HEHN) 1C111a<br />
2-Nitrodiphenylamin 1C111c<br />
3-Chinuclidinol 1C350<br />
3-Chinuclidon 1C350<br />
3-Chinuklidinylbenzylat 0007*, 1C450a<br />
3-Hydroxy-I-methylpiperidin 1C350<br />
3,6-Dihydrazinotetrazinnitrat 1C111a<br />
III/V-Verbindungen 1C001, 3C002d, 6A002a, DEF<br />
Abbildungssysteme, elektronische 8A002f<br />
Abbrandmoderatoren 1C111c<br />
ABC-Nachweisausrüstung 0007g, 1A004, 1D003, 1E002g<br />
ABC-Schutz, Schiffe mit 0009c<br />
ABC-Schutzausrüstung 0007f, 0017l*, 1A004<br />
Abfülleinrichtungen, fernbedienbare 2B350f<br />
Abgassysteme 8A002j<br />
Abgereichertes Uran 0B001, 0B001a, 0B001g,<br />
0B001i, 0B006*, 0C001, DEF<br />
1
Ausfuhrliste/Stichwortverzeichnis Nationales Recht<br />
Stichwort Index<br />
Abrin 1C351d<br />
Abschirmungen, thermische 0A001h<br />
Absolut-Drehwinkelgeber 3A001f<br />
Absorber-Systeme 8A002j<br />
Absorptionskolonnen 2B350e<br />
Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen 1C001, 1C101<br />
Abtastkameras 6A003b<br />
Abtastkamerasysteme 6A003b<br />
Acetylferrocen 1C111c<br />
Additive 0008f, DEF<br />
Additive für Treibstoffe 1C111c<br />
Aerodynamische Trennanlagen 0B001a<br />
Aerodynamisches Trennverfahren, Ausrüstung für 0B001d<br />
Aerosolerzeugende Einheiten 9A350b, 9A350c<br />
Aerosolprüfkammern 2B352g<br />
Aflatoxin 1C351d<br />
Affenpockenvirus 1C351a<br />
African Horse Sickness-Virus 1C352a<br />
Afrikanisches Schweinepest-Virus 1C352a<br />
Agenzien 0007, 2B352d*, 1C111c<br />
Agenzien, Abwehr von 0007f, 1A004a, 1A004b,<br />
1D003, 1E002g<br />
Agenzien, Nachweis oder Identifizierung von 1A004c<br />
AHRS-Systeme, Software für 7D002<br />
Aktives Bildelement 6A003b, 8A002d, DEF<br />
Aktives Flugsteuerungssystem 7D003d, 7D003e, 7E004a,<br />
7E004b, DEF<br />
Akustik, Software für 6D003a<br />
Akustik, Technologie für 6E001, 6E002<br />
Akustik-Wandler 6A001a<br />
Akustikausrüstungen 6A001<br />
Akustikprojektoren 6A001a<br />
Akustiksysteme 0009c, 6A001<br />
Akustikwellenvorrichtungen 3A001c<br />
Alexandrit 6C005b<br />
Alexandrit(Cr:BeAl2O4)-Laser 6A005c*<br />
Allylhydrazin 1C111a<br />
2
Nationales Recht Ausfuhrliste/Umschlüsselungsverzeichnis<br />
E 12/2009<br />
Umschlüsselungsverzeichnis<br />
Inhalt Seite<br />
Bekanntmachung 1<br />
Abschnitt V Mineralische Stoffe 9<br />
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen 9<br />
Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer<br />
Destillation; bituminöse Stoffe, Mineralwachse 10<br />
Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter<br />
Industrien 11<br />
Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische<br />
Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven<br />
Elementen oder Isotopen 11<br />
Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse 22<br />
Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse 35<br />
Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoff,<br />
Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und<br />
Lacke; Kitte; Tinten 36<br />
Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete<br />
Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete<br />
Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen,<br />
Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“<br />
und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der<br />
Grundlage von Gips 37<br />
Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 38<br />
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel 39<br />
Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken 41<br />
Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 43<br />
Abschnitt VII Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus 47<br />
Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus 47<br />
Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus 52<br />
Abschnitt X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen;<br />
Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung;<br />
Papier, Pappe und Waren daraus 54<br />
Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse <strong>des</strong><br />
grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene<br />
Schriftstücke und Pläne 54<br />
5
Ausfuhrliste/Umschlüsselungsverzeichnis Nationales Recht<br />
Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus 57<br />
Kapitel 54 Synthetische oder künstliche Filamente 57<br />
Kapitel 55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern 59<br />
Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne, Bindfäden, Seile und<br />
Taue; Seilerwaren 61<br />
Kapitel 59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene<br />
Gewebe; Waren <strong>des</strong> technischen Bedarfs, aus Spinnstoffgeweben<br />
63<br />
Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken<br />
oder Gestricken 65<br />
Abschnitt XII Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke,<br />
Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon;<br />
zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen;<br />
Waren aus Menschenhaaren 66<br />
Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon 66<br />
Abschnitt XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen<br />
Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren 67<br />
Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen<br />
Stoffen 67<br />
Kapitel 69 Keramische Waren 69<br />
Kapitel 70 Glas und Glaswaren 72<br />
Abschnitt XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine,<br />
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus 74<br />
Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine,<br />
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus 74<br />
Abschnitt XV Unedle Metalle und Waren daraus 75<br />
Kapitel 72 Eisen und Stahl 75<br />
Kapitel 73 Waren aus Eisen und Stahl 79<br />
Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus 83<br />
Kapitel 75 Nickel und Waren daraus 84<br />
Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus 87<br />
Kapitel 81 Andere unedle Metalle, Cermets; Waren daraus 90<br />
Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen;<br />
Teile davon, aus unedlen Metallen 98<br />
Abschnitt XVI Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische<br />
Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte,<br />
Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör<br />
für diese Geräte 99<br />
6
Nationales Recht Ausfuhrliste/Umschlüsselungsverzeichnis<br />
Nr. <strong>des</strong> Warenverz.<br />
für die Außen- Warenbenennung AL-Nummer<br />
handelsstatistik<br />
E 12/2009<br />
A. Allgemeines:<br />
Abschnitt VII<br />
Kunststoffe und Waren daraus;<br />
Kautschuk und Waren daraus<br />
Kapitel 39<br />
Kunststoffe und Waren daraus<br />
Alle Erzeugnisse <strong>des</strong> Kapitels 39 <strong>des</strong> Warenverzeichnisses für die<br />
<strong>Außenhandels</strong>statistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Abschnitt B<br />
einzeln aufgeführt, wenn es sich handelt um:<br />
1. Polynitro-o-carbonat,<br />
Bis(azidomethyl)oxetan und <strong>des</strong>sen Polymere (CAS-Nr. 17607-20-4)<br />
Glycidylazidpolymer (GAP) (CAS-Nr. 143178-24-9),<br />
Polycyanodifluoraminoethylenoxid (PCDE) 0008<br />
2. Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die<br />
Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische<br />
Zwecke 0017c<br />
3. Ionenaustauscherharze, speziell entwickelt für die Trennung der Isotopen<br />
spaltbarer Elemente 0B001<br />
4. Fluorierte Verbindungen, Materialien und Erzeugnisse daraus 1A001<br />
1C006<br />
1C009<br />
1E001<br />
5. Werkstoffe, zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische<br />
Wellen gefertigt, sowie eigenleitfähige Polymere 1C001<br />
1C101<br />
6. Phenylether, Thioether, Alkylphenylether oder deren Mischungen 1C006<br />
7. Fluorierte flüssige Silicone mit einer Viskosität von weniger als<br />
5.000 Centistokes (gemessen bei 298 K) 1C006<br />
8. nichtfluorierte Sila-Kohlenwasserstoffölen<br />
Polychlortrifluorethylen 1C006<br />
9. Polymere und Erzeugnisse daraus gemäß Ausfuhrlisten-Nr. 1C008 und<br />
gemäß 1C111 1C008<br />
1C111<br />
10. Chemische Herstellungseinrichtungen, Anlagenteile und Apparate 2B350<br />
11. Ausrüstung zur Herstellung biologischer Stoffe 2B352<br />
2B952<br />
– Bitte beachten Sie die Bekanntmachung sowie Teil „A. Allgemeines:“ zu jedem Kapitel –<br />
47
Nationales Recht AG/Verzeichnis<br />
E 3/2010<br />
Verzeichnis der aufgeführten Allgemeinen Genehmigungen<br />
AG Nr. EU001 Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen<br />
Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001<br />
AG Nr. 9 Allgemeine Genehmigung Nr. 9<br />
(Graphite)<br />
AG Nr. 10 Allgemeine Genehmigung Nr. 10<br />
(Computer und verwandte Geräte)<br />
AG Nr. 12 Allgemeine Genehmigung Nr. 12<br />
(WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem<br />
Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze<br />
AG Nr. 13 Allgemeine Genehmigung Nr. 13<br />
(FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem<br />
Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen<br />
AG Nr. 16 Allgemeine Genehmigung Nr. 16<br />
(Telekommunikation und Informationssicherheit)<br />
AG Nr. 18 Allgemeine Genehmigung Nr. 18<br />
für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung<br />
AG Nr. 19 Allgemeine Genehmigung Nr. 19<br />
(Geländegängige Fahrzeuge)<br />
AG Nr. 20 Allgemeine Genehmigung Nr. 20<br />
(Handels- und Vermittlungsgeschäfte)<br />
AG Nr. 21 Allgemeine Genehmigung Nr. 21<br />
(Schutzausrüstung)<br />
AG Nr. 22 Allgemeine Genehmigung Nr. 22<br />
(Sprengstoffe)<br />
AG Nr. 23 Allgemeine Genehmigung Nr. 23<br />
(Wiederausfuhr)<br />
AG Nr. 24 Allgemeine Genehmigung Nr. 24<br />
(Vorübergehende Verbringungen)<br />
1
Nationales Recht AG Nr. 23<br />
E 3/2010<br />
Allgemeine Genehmigung Nr. 23<br />
(Wiederausfuhr)<br />
vom 25.2.2008 1)<br />
I. Vorbemerkung<br />
Vor dem Hintergrund der generellen Bestrebungen, die Kontrolle <strong>des</strong> Güterverkehrs<br />
auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr<br />
nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte<br />
Exporte in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an.<br />
Ein Bedürfnis, Ausfuhren auch dann ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren<br />
zu überwachen, wenn diese Güter nur zum Zwecke der Wartung<br />
und Instandsetzung nach Deutschland eingeführt worden waren und ohne Verbesserung<br />
der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Guts wieder in das von der ursprünglichen Genehmigung<br />
erfasste Bestimmungsland zurückgeliefert werden, ist nicht erkennbar.<br />
Die im Nachfolgenden beschriebenen Ausfuhren können daher im Wege einer Allgemeinen<br />
Genehmigung privilegiert werden.<br />
II. Allgemeine Genehmigung<br />
1. Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung<br />
Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr).<br />
2. Ausstellende Behörde<br />
Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Str. 29-35,<br />
65760 Eschborn.<br />
3. Gültigkeit<br />
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung<br />
(AWV). Diese Genehmigung ist im Wirtschaftsgebiet gültig<br />
und gilt für Gebietsansässige im Sinne <strong>des</strong> § 4 Abs. 1 Nr. 5 <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes<br />
(AWG).<br />
3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,<br />
— wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt<br />
oder verbracht werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das<br />
sich diese Allgemeine Genehmigung erstreckt,<br />
— für Güter, die dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und der hierzu<br />
erlassenen Kriegswaffenliste unterliegen,<br />
1) BAnz. Nr. 37, S. 876 vom 6.3.2008, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Verlängerung<br />
der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 vom 19.1.2010 (BAnz. Nr. 16, S. 349<br />
vom 29.1.2010).<br />
1
Nationales Recht Bekanntmachungen/Verzeichnis<br />
E 1/2010<br />
Verzeichnis Runderlasse, Bekanntmachungen, Merkblätter<br />
Verzeichnis der Runderlasse<br />
RA 4/1992 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/1992 betreffend I, 1 Warenausfuhr<br />
– Vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von vorübergehenden<br />
Ausfuhren vom 10.1.1992<br />
RA 5/1992 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/1992 betreffend I, 1 Warenausfuhr<br />
– Vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Nebenleistungen<br />
vom 10.1.1992<br />
RA 10/2003 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 10/2003 für die Erteilung von Sammelausfuhrgenehmigungen<br />
für Dual-use-Güter und für Rüstungsgüter<br />
vom 2.6.2003<br />
RA 11/2009 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 11/2009 – Ausfuhr; bestehende Waffenembargos<br />
vom 20.11.2009<br />
Verzeichnis der Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachung 1 Bekanntmachung der Politischen Grundsätze der Bun<strong>des</strong>regierung<br />
für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom<br />
19.1.2000<br />
Bekanntmachung 2 Bekanntmachung der Grundsätze der Bun<strong>des</strong>regierung zur Prüfung<br />
der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten<br />
Gütern vom 25.7.2001<br />
Bekanntmachung 3 Bekanntmachung <strong>des</strong> BMWI zu der Neufassung der Grundsätze der<br />
Bun<strong>des</strong>regierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren<br />
von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 1.8.2001<br />
Bekanntmachung 4 Bekanntmachung <strong>des</strong> BAFA zu den Grundsätzen der Bun<strong>des</strong>regierung<br />
zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen<br />
und rüstungsrelevanten Gütern vom 6.8.2001<br />
Bekanntmachung 5 Bekanntmachung <strong>des</strong> BAFA über Endverbleibsdokumente nach § 17<br />
Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 12.2.2002<br />
Verzeichnis der Merkblätter<br />
Merkblatt 1 Merkblatt zum Antrag auf Ausstellung einer Internationalen Einfuhrbescheinigung<br />
(IEB)<br />
Merkblatt 2 Merkblatt zum Antrag auf Ausstellung einer Wareneingangsbescheinigung<br />
(WEB)<br />
1
Umsatzsteuerrecht<br />
Sammlung umsatzsteuerlicher Vorschriften<br />
für die Außenwirtschaft<br />
herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang<br />
bearbeitet von Dipl.-Kaufmann (FH) und Dipl.-Finanzwirt Dr. Thomas Möller<br />
� <strong>Demo</strong>nstrationsversion<br />
Bitte beachten Sie, dass in dieser <strong>Demo</strong>version nur ein Teil <strong>des</strong><br />
Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die<br />
Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar.<br />
� Stand Januar 2010<br />
Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />
Gerichtsstraße 42, 58452 Witten<br />
Tel.: +49 2302 20293-0, Fax: -11<br />
www.mendel-verlag.de<br />
E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />
© 2010 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr.<br />
www.mendel-verlag.de<br />
Mendel Verlag
Umsatzsteuerrecht Inhaltsübersicht<br />
E 10/2009<br />
Inhaltsübersicht<br />
Vorbemerkung zu den umsatzsteuerlichen Rechtsgrundlagen<br />
Allgemeines<br />
Umsatzsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten<br />
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in Europa<br />
Territoriale Besonderheiten<br />
Schwellenwerte<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Richtlinie 2006/112/EG <strong>des</strong> Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />
– Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)<br />
Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 <strong>des</strong> Rates vom 17.10.2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften<br />
zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />
Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)<br />
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV)<br />
Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)<br />
Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung (KF-VO)<br />
Verwaltungsvorschriften<br />
Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008)<br />
Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuerrecht VSF Z 81 01<br />
Dienstvorschrift VSF A 06 93-3 (Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis<br />
für Umsatzsteuerzwecke)<br />
OFD-Verfügung vom 5.5.2007 – S 7134 A – St 44 2 (Archivierung von Originalbelegen<br />
mit Zollstempeln)<br />
BMF-Schreiben (und BMF-Erlasse)<br />
Inhaltsübersicht BMF-Schreiben (und BMF-Erlasse)<br />
BMF-Schreiben<br />
Vordrucke<br />
Inhaltsübersicht Vordrucke<br />
Vordrucke<br />
1
Rechtsgrundlagen MwStSystRL<br />
E 1/2010<br />
Richtlinie 2006/112/EG <strong>des</strong> Rates vom 28.11.2006<br />
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)<br />
veröffentlicht: ABl. (EU) L 347, S. 1 vom 11.12.2006<br />
geändert durch:<br />
(Berichtigung) ABl. (EU) L 335, S. 60 vom 20.12.2007<br />
Richtlinie 2006/138/EG ABl. (EU) L 384, S. 92 vom 29.12.2006<br />
Richtlinie 2007/75/EG ABl. (EU) L 346, S. 13 vom 29.12.2007<br />
Richtlinie 2008/8/EG ABl. (EU) L 44, S. 11 vom 20.2.2008<br />
Richtlinie 2008/117/EG ABl. (EU) L 14, S. 7 vom 20.1.2009<br />
Richtlinie 2009/47/EG ABl. (EU) L 116, S. 18 vom 9.5.2009<br />
Richtlinie 2009/69/EG ABl. (EU) L 175, S. 12 vom 4.7.2009<br />
Richtlinie 2009/162/EU ABl. (EU) L 10, S. 14 vom 15.1.2010<br />
1
Rechtsgrundlagen MwStSystRL<br />
Inhalt<br />
Titel I Zielsetzung und Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Seite<br />
18<br />
Titel II Räumlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
Titel III Steuerpflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
Titel IV Steuerbarer Umsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
Kapitel 1 Lieferung von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
Kapitel 2 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
Kapitel 3 Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
Kapitel 4 Einfuhr von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
Titel V Ort <strong>des</strong> steuerbaren Umsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
Kapitel 1 Ort der Lieferung von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
Abschnitt 1 Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
Abschnitt 2 Lieferung von Gegenständen mit Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Abschnitt 3 Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs<br />
29<br />
oder in einer Eisenbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Abschnitt 4 Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz, von Elektrizität und von Wärme<br />
31<br />
oder Kälte über Wärme- und Kältenetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />
Kapitel 2 Ort <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . 32<br />
Kapitel 3 Ort der Dienstleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />
Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />
Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
Unterabschnitt 1 Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige . . 34<br />
Unterabschnitt 2 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
Unterabschnitt 3 Beförderungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Unterabschnitt 4 Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, <strong>des</strong> Sports, der<br />
Wissenschaft, <strong>des</strong> Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen,<br />
Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von be-<br />
34<br />
weglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen . . . . . . . 35<br />
Unterabschnitt 5 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Unterabschnitt 6 Vermietung von Beförderungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Unterabschnitt 7 Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleis-<br />
36<br />
tungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn . . 36<br />
Unterabschnitt 8 Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige . . . . . 37<br />
Unterabschnitt 9 Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft . 37<br />
Unterabschnitt 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung . . . . . . . 38<br />
Kapitel 4 Ort der Einfuhr von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />
Titel VI Steuertatbestand und Steueranspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />
Kapitel 2 Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />
Kapitel 3 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Kapitel 4 Einfuhr von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40a<br />
E 1/2010<br />
3
MwStSystRL Rechtsgrundlagen<br />
Titel VII Steuerbemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Kapitel 1 Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Kapitel 2 Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Kapitel 3 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />
Kapitel 4 Einfuhr von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
Kapitel 5 Verschiedene Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />
Titel VIII Steuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
Kapitel 1 Anwendung der Steuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
Kapitel 2 Struktur und Höhe der Steuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />
Abschnitt 1 Normalsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />
Abschnitt 2 Ermäßigte Steuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />
Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Kapitel 3 (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Kapitel 4 Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende<br />
besondere Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Kapitel 5 Befristete Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />
Titel IX Steuerbefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />
Kapitel 2 Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten . . 56<br />
Kapitel 3 Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
Kapitel 4 Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Abschnitt 1 Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Abschnitt 2 Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von<br />
60<br />
Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />
Abschnitt 3 Steuerbefreiungen für bestimmte Beförderungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />
Kapitel 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />
Kapitel 6 Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />
Kapitel 7 Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen . . . . . . . . . . . . . 66<br />
Kapitel 8 Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen . . . 67<br />
Kapitel 9 Steuerbefreiungen für Dienstleistungen von Vermittlern . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />
Kapitel 10 Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr . . . . . . . . . . . . 69<br />
Abschnitt 1 Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen . . . . . . .<br />
Abschnitt 2 Steuerbefreiung von Umsätzen im Hinblick auf eine Ausfuhr und<br />
69<br />
im Rahmen <strong>des</strong> Handels zwischen den Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
Titel X Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
Kapitel 1 Entstehung und Umfang <strong>des</strong> Rechts auf Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
Kapitel 2 Pro-rata-Satz <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74a<br />
Kapitel 3 Einschränkungen <strong>des</strong> Rechts auf Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />
Kapitel 4 Einzelheiten der Ausübung <strong>des</strong> Rechts auf Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />
Kapitel 5 Berichtigung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />
4<br />
Seite
Rechtsgrundlagen MwStSystRL<br />
Artikel 145<br />
(1) Falls erforderlich, unterbreitet die Kommission dem Rat so rasch wie möglich<br />
Vorschläge zur genauen Festlegung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs der Befreiungen der<br />
Art. 143 und 144 und der praktischen Einzelheiten ihrer Anwendung.<br />
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten<br />
die geltenden nationalen Vorschriften beibehalten.<br />
Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Vorschriften anpassen, um Wettbewerbsverzerrungen<br />
zu verringern und insbesondere die Nicht- oder Doppelbesteuerung<br />
innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden.<br />
Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsverfahren anwenden, die ihnen zur<br />
Durchführung der Steuerbefreiung am geeignetsten erscheinen.<br />
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre bereits geltenden nationalen<br />
Vorschriften mit, sofern diese noch nicht mitgeteilt wurden, und die Vorschriften,<br />
die sie im Sinne <strong>des</strong> Abs. 2 erlassen; die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen<br />
Mitgliedstaaten.<br />
Kapitel 6 – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr<br />
Artikel 146<br />
(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:<br />
a) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für <strong>des</strong>sen<br />
Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert<br />
werden;<br />
b) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet<br />
ansässigen Erwerber oder für <strong>des</strong>sen Rechnung nach Orten außerhalb der<br />
Gemeinschaft versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Erwerber<br />
selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von<br />
Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln,<br />
die privaten Zwecken dienen;<br />
c) die Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese<br />
im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem<br />
Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausführen;<br />
d) Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen,<br />
die zwecks Durchführung dieser Arbeiten in der Gemeinschaft erworben<br />
oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder<br />
dem nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Dienstleistungsempfänger<br />
oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt<br />
oder befördert werden;<br />
e) Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten<br />
zur Beförderung, ausgenommen die gemäß den Art. 132 und 135 von der<br />
Steuer befreiten Dienstleistungen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang<br />
mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, für die Art. 61<br />
oder Art. 157 Abs. 1 Buchstabe a) gilt.<br />
E 1/2010<br />
65
MwStSystRL Rechtsgrundlagen<br />
(2) Die Steuerbefreiung <strong>des</strong> Abs. 1 Buchstabe c) kann im Wege einer Mehrwertsteuererstattung<br />
erfolgen.<br />
Artikel 147<br />
(1) Betrifft die in Art. 146 Abs. 1 Buchstabe b) genannte Lieferung Gegenstände<br />
zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, gilt die Steuerbefreiung<br />
nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a) der Reisende ist nicht in der Gemeinschaft ansässig;<br />
b) die Gegenstände werden vor Ablauf <strong>des</strong> 3. auf die Lieferung folgenden Kalendermonats<br />
nach Orten außerhalb der Gemeinschaft befördert;<br />
c) der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer übersteigt 175<br />
EUR oder den Gegenwert in Lan<strong>des</strong>währung; der Gegenwert in Lan<strong>des</strong>währung<br />
wird alljährlich anhand <strong>des</strong> am 1. Arbeitstag im Oktober geltenden Umrechnungskurses<br />
mit Wirkung zum 1. Januar <strong>des</strong> folgenden Jahres festgelegt.<br />
Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Lieferung, deren Gesamtwert unter dem<br />
in Unterabsatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Betrag liegt, von der Steuer befreien.<br />
(2) Für die Zwecke <strong>des</strong> Abs. 1 gilt ein Reisender als „nicht in der Gemeinschaft ansässig“,<br />
wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in der Gemeinschaft<br />
liegt. Dabei gilt als „Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort“ der<br />
Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in einem sonstigen Dokument eingetragen<br />
ist, das in dem Mitgliedstaat, in <strong>des</strong>sen Gebiet die Lieferung bewirkt wird,<br />
als Identitätsnachweis anerkannt ist.<br />
Der Nachweis der Ausfuhr wird durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht,<br />
die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen<br />
sein müssen.<br />
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Muster <strong>des</strong> Stempelabdrucks,<br />
den er für die Erteilung <strong>des</strong> Sichtvermerks im Sinne <strong>des</strong> Unterabsatzes 2 verwendet.<br />
Die Kommission leitet diese Information an die Steuerbehörden der übrigen<br />
Mitgliedstaaten weiter.<br />
Kapitel 7 – Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen<br />
Artikel 148<br />
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:<br />
a) die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher<br />
See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit,<br />
für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei sowie als Bergungs- oder Rettungsschiffe<br />
auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten<br />
Fall die Lieferungen von Bordverpflegung ausgenommen sind;<br />
b) die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Kriegsschiffen im Sinne<br />
<strong>des</strong> Co<strong>des</strong> der Kombinierten Nomenklatur (KN) 8906.10.00, die ihr Gebiet verlassen,<br />
um einen Hafen oder Ankerplatz außerhalb <strong>des</strong> Mitgliedstaats anzulaufen;<br />
66
Rechtsgrundlagen UStG<br />
E 1/2010<br />
Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />
vom 21.2.2005<br />
veröffentlicht: BGBl. I Nr. 13, S. 386 vom 2.3.2005<br />
geändert durch:<br />
Art. 4 Abs. 31 <strong>des</strong> Gesetzes zur Neu- BGBl. I Nr. 60, S. 2809 vom 27.9.2005<br />
organisation der Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung<br />
und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters<br />
vom 22.9.2005<br />
Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur steuerlichen BGBl. I Nr. 22, S. 1093 vom 5.5.2006<br />
Förderung von Wachstum und Beschäftigung<br />
vom 26.4.2006<br />
Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Eindämmung BGBl. I Nr. 22, S. 1095 vom 5.5.2006<br />
missbräuchlicher Steuergestaltungen<br />
vom 28.4.2006<br />
Art. 4 <strong>des</strong> Haushaltsbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 30, S. 1403 vom 30.6.2006<br />
vom 29.6.2006<br />
Art. 8 <strong>des</strong> 1. Gesetzes zum Abbau büro- BGBl. I Nr. 40, S. 1972 vom 25.8.2006<br />
kratischer Hemmnisse insbesondere<br />
in der mittelständischen Wirtschaft<br />
vom 22.8.2006<br />
Art. 7 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2007 BGBl. I Nr. 60, S. 2894 vom 18.12.2006<br />
(JStG 2007) vom 13.12.2006<br />
Art. 28 Abs. 2 <strong>des</strong> 2. Gesetzes zum BGBl. I Nr. 47, S. 2246 vom 13.9.2007<br />
Abbau bürokratischer Hemmnisse<br />
insbesondere der mittelständischen<br />
Wirtschaft vom 7.9.2007<br />
Art. 7 <strong>des</strong> Gesetzes zur weiteren BGBl. I Nr. 50, S. 2332 vom 15.10.2007<br />
Stärkung <strong>des</strong> bürgerschaftlichen Engagements<br />
vom 10.10.2007<br />
Art. 8 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2008 BGBl. I Nr. 69, S. 3150 vom 28.12.2007<br />
(JStG 2008) vom 20.12.2007<br />
Art. 7 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2009 BGBl. I Nr. 63, S. 2794 vom 24.12.2008<br />
(JStG 2009) vom 19.12.2008<br />
Art. 8 <strong>des</strong> Steuerbürokratieabbau- BGBl. I Nr. 63, S. 2850 vom 24.12.2008<br />
gesetzes vom 20.12.2008<br />
Art. 8 <strong>des</strong> Bürgerentlastungsgesetzes BGBl. I Nr. 43, S. 1959 vom 22.7.2009<br />
Krankenversicherung vom 16.7.2009<br />
1
UStG Rechtsgrundlagen<br />
Art. 5 <strong>des</strong> Wachstumsbeschleunigungs- BGBl. I Nr. 81, S. 3950 vom 30.12.2009<br />
gesetzes vom 22.12.2009<br />
2
Rechtsgrundlagen UStG<br />
Inhaltsübersicht<br />
Erster Abschnitt – Steuergegenstand und Geltungsbereich<br />
§ 1 Steuerbare Umsätze<br />
§ 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />
§ 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge<br />
§ 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche<br />
Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien <strong>des</strong> Nordatlantikvertrages<br />
§ 2 Unternehmer, Unternehmen<br />
§ 2a Fahrzeuglieferer<br />
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung<br />
§ 3a Ort der sonstigen Leistung<br />
§ 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen<br />
§ 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen<br />
§ 3d Ort <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen Erwerbs<br />
§ 3e Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug<br />
oder in einer Eisenbahn<br />
§ 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />
§ 3g Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität<br />
Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen<br />
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />
§ 4a Steuervergütung<br />
§ 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen<br />
§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr<br />
§ 6 Ausfuhrlieferung<br />
§ 6a Innergemeinschaftliche Lieferung<br />
§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr<br />
§ 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt<br />
§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen<br />
Dritter Abschnitt – Bemessungsgrundlagen<br />
§ 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche<br />
Erwerbe<br />
§ 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr<br />
Vierter Abschnitt – Steuer und Vorsteuer<br />
§ 12 Steuersätze<br />
§ 13 Entstehung der Steuer<br />
§ 13a Steuerschuldner<br />
§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner<br />
§ 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen<br />
E 12/2009<br />
3
UStG Rechtsgrundlagen<br />
§ 13d (weggefallen)<br />
§ 14 Ausstellung von Rechnungen<br />
§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen<br />
§ 14b Aufbewahrung von Rechnungen<br />
§ 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis<br />
§ 15 Vorsteuerabzug<br />
§ 15a Berichtigung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs<br />
Fünfter Abschnitt – Besteuerung<br />
§ 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung<br />
§ 17 Änderung der Bemessungsgrundlage<br />
§ 18 Besteuerungsverfahren<br />
§ 18a Zusammenfassende Meldung<br />
§ 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren<br />
§ 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge<br />
§ 18d Vorlage von Urkunden<br />
§ 18e Bestätigungsverfahren<br />
§ 18f Sicherheitsleistung<br />
§ 18g Abgabe <strong>des</strong> Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat<br />
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer<br />
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten<br />
§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer<br />
§ 22 Aufzeichnungspflichten<br />
§ 22a Fiskalvertretung<br />
§ 22b Rechte und Pflichten <strong>des</strong> Fiskalvertreters<br />
§ 22c Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung<br />
§ 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt<br />
§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung<br />
Sechster Abschnitt – Sonderregelungen<br />
§ 23 Allgemeine Durchschnittssätze<br />
§ 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 9 <strong>des</strong> Körperschaftsteuergesetzes<br />
§ 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />
§ 25 Besteuerung von Reiseleistungen<br />
§ 25a Differenzbesteuerung<br />
§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />
§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold<br />
§ 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer<br />
4
Rechtsgrundlagen UStG<br />
§ 3b – Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden<br />
sonstigen Leistungen [ ➔ §§ 2-7 UStDV]<br />
(1) Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt<br />
wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt<br />
nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. Die Sätze<br />
1 und 2 gelten entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche<br />
Beförderung eines Gegenstands im Sinne <strong>des</strong> Abs. 3 ist,<br />
wenn der Empfänger weder ein Unternehmer, für <strong>des</strong>sen Unternehmen die Leistung<br />
bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist,<br />
der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Die Bun<strong>des</strong>regierung<br />
kann mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung<br />
<strong>des</strong> Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich<br />
sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende<br />
Beförderungen),<br />
1. kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische<br />
Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden;<br />
2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten<br />
Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.<br />
(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines<br />
Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen an einen Empfänger, der<br />
weder ein Unternehmer ist, für <strong>des</strong>sen Unternehmen die Leistung bezogen wird,<br />
noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie<br />
vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.<br />
(3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates<br />
beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche<br />
Beförderung eines Gegenstands), an einen Empfänger, der weder ein<br />
Unternehmer ist, für <strong>des</strong>sen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine<br />
nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
erteilt worden ist, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung<br />
<strong>des</strong> Gegenstands beginnt.<br />
§ 3c – Ort der Lieferung in besonderen Fällen<br />
(1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von<br />
ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines<br />
anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1<br />
Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach<br />
Maßgabe der Abs. 2-5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung<br />
endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet<br />
eingeführt hat.<br />
(2) Abs. 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer<br />
1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört oder<br />
E 12/2009<br />
17
UStG Rechtsgrundlagen<br />
2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss<br />
vom Vorsteuerabzug führen, oder<br />
b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht <strong>des</strong> für die Besteuerung zuständigen<br />
Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise<br />
von der Besteuerung ausgenommen ist, oder<br />
c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht <strong>des</strong> für die Besteuerung zuständigen<br />
Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger<br />
anwendet, oder<br />
d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand<br />
nicht für ihr Unternehmen erwirbt,<br />
und als einer der in den Buchstaben a)-d) genannten Abnehmer weder die<br />
maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet.<br />
Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines<br />
anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle<br />
maßgebend.<br />
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte,<br />
der den Lieferungen in einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche<br />
Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende Lieferschwelle ist<br />
1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in<br />
den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der Betrag von 100.000 EUR;<br />
2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen<br />
Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.<br />
(4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung<br />
auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt,<br />
wenn der Lieferer auf die Anwendung <strong>des</strong> Abs. 3 verzichtet. Der Verzicht ist<br />
gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer min<strong>des</strong>tens<br />
für 2 Kalenderjahre.<br />
(5) Die Abs. 1-4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Abs. 2 Nr. 2 und<br />
Abs. 3 gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.<br />
§ 3d – Ort <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen Erwerbs<br />
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet <strong>des</strong> Mitgliedstaates bewirkt,<br />
in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.<br />
Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen<br />
Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so<br />
lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist,<br />
dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden<br />
ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht<br />
nach § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nachgekommen ist.<br />
18
Rechtsgrundlagen UStDV<br />
E 6/2009<br />
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)<br />
vom 21.2.2005<br />
veröffentlicht: BGBl. I Nr. 13, S. 434 vom 2.3.2005<br />
geändert durch:<br />
Art. 4 Abs. 32 <strong>des</strong> Gesetzes zur Neu- BGBl. I Nr. 60, S. 2809 vom 27.9.2005<br />
organisation der Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung<br />
und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters<br />
vom 22.9.2005<br />
Art. 9 <strong>des</strong> 1. Gesetzes zum Abbau BGBl. I Nr. 40, S. 1972 vom 25.8.2006<br />
bürokratischer Hemmnisse insbesondere<br />
in der mittelständischen Wirtschaft vom<br />
22.8.2006<br />
Art. 8 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2007 BGBl. I Nr. 60, S. 2901 vom 18.12.2006<br />
(JStG 2007) vom 13.12.2006<br />
Art. 9 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2008 BGBl. I Nr. 69, S. 3150 vom 28.12.2007<br />
(JStG 2008) vom 20.12.2007<br />
Art. 8 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2009 BGBl. I Nr. 63, S. 2794 vom 24.12.2008<br />
(JStG 2009) vom 19.12.2008<br />
Art. 9 <strong>des</strong> Steuerbürokratieabbau- BGBl. I Nr. 63, S. 2850 vom 24.12.2008<br />
gesetzes vom 20.12.2008 1)<br />
Art. 7 <strong>des</strong> 3. Mittelstandsentlastungs- BGBl. I Nr. 15, S. 550 vom 24.3.2009<br />
gesetzes vom 17.3.2009<br />
1) Anmerkung <strong>des</strong> Verlags: Die Änderungen durch Art. 9 <strong>des</strong> Steuerbürokratieabbaugesetzes<br />
treten erst zum 1.1.2011 in Kraft und werden daher auch erst zu diesem Zeitpunkt in<br />
unsere Publikation eingearbeitet.<br />
1
Rechtsgrundlagen UStDV<br />
Inhaltsübersicht<br />
Zu § 3a <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 1 (weggefallen)<br />
Zu § 3b <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 2 Verbindungsstrecken im Inland<br />
§ 3 Verbindungsstrecken im Ausland<br />
§ 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr<br />
§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland<br />
§ 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 <strong>des</strong> Gesetzes bezeichneten Gebieten<br />
§ 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen<br />
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen<br />
an Gegenständen der Ausfuhr<br />
§ 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen<br />
§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen<br />
§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen<br />
§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen<br />
§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr<br />
§ 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen<br />
der Ausfuhr<br />
§§ 14-16 (weggefallen)<br />
§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr<br />
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen<br />
§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen<br />
§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />
Zu § 4 Nr. 2 und § 8 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt<br />
Zu § 4 Nr. 3 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 19 (aufgehoben)<br />
§ 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der<br />
Ausfuhr oder Einfuhr beziehen<br />
§ 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der<br />
Ausfuhr oder Einfuhr beziehen<br />
Zu § 4 Nr. 5 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen<br />
Zu § 4 Nr. 18 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege<br />
E 12/2009<br />
3
UStDV Rechtsgrundlagen<br />
Zu § 4a <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen<br />
Zu § 10 Abs. 6 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt<br />
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§§ 26-29 (weggefallen)<br />
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 30 Schausteller<br />
Zu § 13b <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen<br />
Zu § 14 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 31 Angaben in der Rechnung<br />
§ 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen<br />
§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge<br />
§ 34 Fahrausweise als Rechnungen<br />
Zu § 15 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen<br />
§§ 36-39a (aufgehoben)<br />
§ 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen<br />
§§ 41, 42 (aufgehoben)<br />
§ 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern<br />
Zu § 15a <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs<br />
§ 45 Maßgebliches Ende <strong>des</strong> Berichtigungszeitraums<br />
Zu den §§ 16 und 18 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
Dauerfristverlängerung<br />
§ 46 Fristverlängerung<br />
§ 47 Sondervorauszahlung<br />
§ 48 Verfahren<br />
Verzicht auf die Steuererhebung<br />
§ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen<br />
§ 50 (weggefallen)<br />
Besteuerung im Abzugsverfahren<br />
§§ 51-58 (weggefallen)<br />
4
Rechtsgrundlagen UStDV<br />
Zu § 4 Nr. 2 und § 8 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 18 – Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt<br />
Bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 <strong>des</strong> Gesetzes) ist § 13<br />
Abs. 1 und 2 Nr. 1-4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer<br />
aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige<br />
Leistung bestimmt ist.<br />
Zu § 4 Nr. 3 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 19 – (aufgehoben)<br />
§ 20 – Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände<br />
der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen<br />
(1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht<br />
oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren<br />
in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a)<br />
Doppelbuchstabe aa) <strong>des</strong> Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr<br />
oder Wiederausfuhr <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> nachweisen. Die Voraussetzung muss<br />
sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Die Vorschriften<br />
über den Ausfuhrnachweis in den §§ 9-11 sind entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines<br />
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft bezieht (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe<br />
a) Doppelbuchstabe bb) <strong>des</strong> Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege<br />
nachweisen, dass die Kosten für diese Leistung in der Bemessungsgrundlage für die<br />
Einfuhr enthalten sind.<br />
(3) Der Unternehmer muss die Nachweise im Geltungsbereich dieser Verordnung<br />
führen.<br />
§ 21 – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände<br />
der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen<br />
Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr, auf einen Gegenstand<br />
der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft<br />
oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren<br />
in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a) <strong>des</strong><br />
Gesetzes), ist § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1-4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich<br />
soll der Unternehmer aufzeichnen:<br />
1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf<br />
einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in<br />
das Drittlandsgebiet befördert wird, dass der Gegenstand ausgeführt oder wiederausgeführt<br />
worden ist;<br />
E 1/2009<br />
15
UStDV Rechtsgrundlagen<br />
2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines<br />
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft bezieht, dass die Kosten<br />
für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.<br />
Zu § 4 Nr. 5 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 22 – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen<br />
(1) Bei Vermittlungen im Sinne <strong>des</strong> § 4 Nr. 5 <strong>des</strong> Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgen<strong>des</strong> aufzeichnen:<br />
1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;<br />
2. den Tag der Vermittlung;<br />
3. den Namen und die Anschrift <strong>des</strong> Unternehmers, der den vermittelten Umsatz<br />
ausgeführt hat;<br />
4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten<br />
Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den<br />
Tag der Vereinnahmung.<br />
Zu § 4 Nr. 18 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
§ 23 – Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege<br />
Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der<br />
freien Wohlfahrtspflege:<br />
1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.;<br />
2. Deutscher Caritasverband e.V.;<br />
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.;<br />
4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;<br />
5. Arbeiterwohlfahrt Bun<strong>des</strong>verband e.V.;<br />
6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.;<br />
7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.;<br />
8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;<br />
9. Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;<br />
10. Bun<strong>des</strong>arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und<br />
chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.;<br />
11. Sozialverband VdK Deutschland e.V.<br />
16
Rechtsgrundlagen EUStBV<br />
E 1/2009<br />
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung<br />
(EUStBV)<br />
vom 11.8.1992<br />
veröffentlicht: BGBl. I S. 1526<br />
geändert durch:<br />
1. Verordnung zur Änderung der Einfuhr- BGBl. I S. 302, 523<br />
umsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993<br />
vom 9.2.1994<br />
Art. 4 der Verordnung zur Änderung der BGBl. I S. 26<br />
Zollverordnung und anderer Verordnungen<br />
vom 22.12.2003<br />
Art. 2 der Verordnung zur Änderung der BGBl. I S. 2232<br />
Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-<br />
Befreiungsverordnung 1993 vom 24.11.2008<br />
1
Rechtsgrundlagen EUStBV<br />
§ 1 – Allgemeines<br />
(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 1a-10, die Einfuhr von Gegenständen,<br />
die nach Kapitel I und III der VO (EWG) Nr. 918/83 <strong>des</strong> Rates vom<br />
28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. (EG) L<br />
105, S. 1; L 274, S. 40; 1984 L 308, S. 64; 1985 L 256, S. 47; 1986 L 271, S. 31), die zuletzt<br />
durch die VO (EG) Nr. 274/2008 vom 17.3.2008 (ABl. (EU) L 85, S. 1) geändert<br />
worden ist, zollfrei eingeführt werden können, in entsprechender Anwendung<br />
dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind<br />
die Art. 29-31, 45, 52-59b, 63a und 63b der VO (EWG) Nr. 918/83.<br />
(1a) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die VO (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong><br />
Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.<br />
(EG) Nr. L 302, S. 1; 1993 L 79, S. 84; 1996 L 97, S. 387), zuletzt geändert durch die<br />
VO (EG) Nr. 2700/2000 <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates vom<br />
16.11.2000 (ABl. (EG) L 311, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser<br />
Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die VO (EWG)<br />
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der<br />
VO (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex<br />
der Gemeinschaften (ABl. (EG) L 253, S. 1; 1994 L 268, S. 32; 1996 L 180, S. 34;<br />
1997 L 156, S. 59; 1999 L 111, S. 88), zuletzt geändert durch die VO (EG) 1335/2003<br />
der Kommission vom 25.7.2003 (ABl. (EU) L 187, S. 16), in der jeweils geltenden<br />
Fassung.<br />
(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich <strong>des</strong> § 11, die vorübergehende Einfuhr<br />
von Gegenständen, die<br />
1. nach den Art. 137-144 <strong>des</strong> Zollkodex frei von Einfuhrabgaben im Sinne <strong>des</strong><br />
Art. 4 Nr. 10 <strong>des</strong> Zollkodex eingeführt werden können oder die<br />
2. gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt werden, sofern der Verwender<br />
hinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang<br />
nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,<br />
in sinngemäßer Anwendung der genannten Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften<br />
dazu; ausgenommen sind die Vorschriften über die vorübergehende<br />
Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne <strong>des</strong> Art. 4 Nr.<br />
10 ZK.<br />
(2a) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich <strong>des</strong> § 12, die Einfuhr der Gegenstände,<br />
die nach den Art. 185-187 ZK als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben im<br />
Sinne <strong>des</strong> Art. 4 Nr. 10 ZK eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwendung<br />
dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu. Die Steuerfreiheit<br />
gilt auch für Gegenstände, die in Art. 185 Abs. 2 Buchstabe b) ZK aufgeführt sind.<br />
(3) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist ferner die Einfuhr der Gegenstände, die nach den<br />
§§ 12-22 der Zollverordnung vom 23.12.1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden<br />
Fassung frei von Einfuhrabgaben im Sinne <strong>des</strong> Art. 4 Nr. 10 ZK eingeführt<br />
werden können, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften.<br />
E 1/2009<br />
3
EUStBV Rechtsgrundlagen<br />
§ 1a – Sendungen von geringem Wert<br />
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen von Waren mit geringem Wert im<br />
Sinne <strong>des</strong> Art. 27 der VO (EWG) Nr. 918/83 ist auf Waren beschränkt, deren Gesamtwert<br />
22 EUR je Sendung nicht übersteigt.<br />
§ 2 – Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände<br />
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände<br />
(Art. 32-38 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausgeschlossen<br />
für Gegenstände, die<br />
1. ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach<br />
§ 15 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen,<br />
2. von einer juristischen Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts für ihren nichtunternehmerischen<br />
Bereich eingeführt werden oder<br />
3. von einem Unternehmer eingeführt werden, der die Vorsteuerbeträge nach<br />
Durchschnittssätzen (§§ 23 und 24 <strong>des</strong> Gesetzes) ermittelt.<br />
§ 3 – Landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />
(Art. 39-42 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch für reinrassige<br />
Pferde, die nicht älter als 6 Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren<br />
sind, das im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg<br />
befruchtet und danach vorübergehend ausgeführt worden war.<br />
§ 4 – Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters<br />
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen<br />
oder kulturellen Charakters im Sinne der Art. 50 und 51 der in § 1 Abs. 1 genannten<br />
Verordnung ist auf die von den Buchstaben B der Anhänge I und II der<br />
Verordnung erfaßten Einfuhren beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke<br />
und Kunstgegenstände (Art. 51 der Verordnung) hängt davon ab, dass die<br />
Gegenstände<br />
1. unentgeltlich eingeführt werden oder<br />
2. nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als Lieferer gilt nicht, wer für<br />
die begünstigte Einrichtung tätig wird.<br />
§ 5 – Tiere für Laborzwecke<br />
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für Laborzwecke (Art. 60 Abs. 1 Buchstabe<br />
a) und Abs. 2 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, dass<br />
die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.<br />
§ 6 – Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege<br />
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für lebenswichtige Gegenstände (Art. 65 Abs. 1<br />
Buchstabe a) der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, dass die Gegenstände<br />
unentgeltlich eingeführt werden.<br />
4
Rechtsgrundlagen EF-VO<br />
E 4/2009<br />
Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im<br />
persönlichen Gepäck von Reisenden<br />
Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) 1)<br />
vom 24.11.2008 2)<br />
Aufgrund<br />
— <strong>des</strong> § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) <strong>des</strong> Zollverwaltungsgesetzes vom 21.12.1992<br />
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b) <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist,<br />
— <strong>des</strong> § 5 Abs. 2 Nr. 8 <strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom<br />
21.2.2005 (BGBl. I S. 386),<br />
— <strong>des</strong> § 31 Nr. 15 Buchstabe d) <strong>des</strong> Tabaksteuergesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I<br />
S. 2150), der zuletzt durch Art. 1 Nr. 9 Buchstabe b) <strong>des</strong> Gesetzes vom<br />
16.8.2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,<br />
— <strong>des</strong> § 21 Nr. 4 <strong>des</strong> Biersteuergesetzes 1993, der durch Art. 2 Nr. 9 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,<br />
— <strong>des</strong> § 20 Nr. 1 Buchstabe d) <strong>des</strong> Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und<br />
Zwischenerzeugnissen vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), der zuletzt<br />
durch Art. 4 Nr. 6 Buchstabe a) <strong>des</strong> Gesetzes vom 16.8.2001 (BGBl. I S. 2081)<br />
neu gefasst worden ist,<br />
— <strong>des</strong> § 19 Nr. 10 Buchstabe d) <strong>des</strong> Kaffeesteuergesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I<br />
S. 2150, 2199), der durch Art. 6 Nr. 12 Buchstabe c) <strong>des</strong> Gesetzes vom 16.8.2001<br />
(BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,<br />
— <strong>des</strong> § 150 Nr. 1 Buchstabe d) und <strong>des</strong> § 178 Satz 1 <strong>des</strong> Gesetzes über das<br />
Branntweinmonopol in der im Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Art. 129 <strong>des</strong><br />
Grundgesetzes, von denen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Art. 3 Nr. 15 Buchstabe a)<br />
<strong>des</strong> Gesetzes vom 16.8.2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, und<br />
— <strong>des</strong> § 66 Abs. 1 Nr. 19 <strong>des</strong> Energiesteuergesetzes vom 15.7.2006 (BGBl. I<br />
S. 1534)<br />
verordnet das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen:<br />
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG <strong>des</strong> Rates vom<br />
20.12.2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten<br />
Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. (EU) L 346, S. 6).<br />
2) BGBl. I S. 2235, zuletzt geändert durch die Berichtigung vom 24.2.2009 (BGBl. I S. 403).<br />
1
EF-VO Rechtsgrundlagen<br />
§ 1 – Gegenstand, Begriffsbestimmungen<br />
(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder<br />
aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung<br />
von Einfuhrabgaben im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Satz 3 <strong>des</strong> Zollverwaltungsgesetzes<br />
befreit.<br />
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:<br />
1. Drittland:<br />
ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum<br />
Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland<br />
in Bezug auf die Verbrauchsteuern;<br />
2. Drittlandsgebiet:<br />
ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG <strong>des</strong> Rates vom 28.11.2006 über<br />
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. (EU) L 347, S. 1, 2007 L 335,<br />
S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG <strong>des</strong> Rates vom 12.2.2008<br />
(ABl. (EU) L 44, S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG <strong>des</strong> Rates vom<br />
25.2.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die<br />
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. (EG) L 76, S. 1, 1995 L 17,<br />
S. 20, 1996 L 135, S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG <strong>des</strong><br />
Rates vom 16.11.2004 (ABl. (EU) L 359, S. 30), nicht gilt;<br />
3. Flug- oder Seereisende:<br />
Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind<br />
die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private<br />
nichtgewerbliche Seefahrt;<br />
4. private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:<br />
die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr<br />
durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche<br />
Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren<br />
oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder<br />
für behördliche Zwecke genutzt werden;<br />
5. persönliches Gepäck:<br />
sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die<br />
Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen<br />
ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert<br />
hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;<br />
6. Reisemitbringsel:<br />
Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Geoder<br />
Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen<br />
Gepäck einführen;<br />
7. Zigarillos:<br />
Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g;<br />
2
Rechtsgrundlagen EF-VO<br />
8. Grenzgebiet:<br />
Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone<br />
im Sinne <strong>des</strong> Art. 1 Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> deutsch-schweizerischen Abkommens<br />
vom 5.2.1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960<br />
II S. 2161, 2283) gelegen sind;<br />
9. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:<br />
Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den<br />
Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.<br />
§ 2 – Höchstmengen und Wertgrenzen<br />
(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen-<br />
und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:<br />
1. Tabakwaren:<br />
a) 200 Zigaretten oder<br />
b) 100 Zigarillos oder<br />
c) 50 Zigarren oder<br />
d) 250 g Rauchtabak oder<br />
e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;<br />
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:<br />
a) 1 l Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr<br />
als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von<br />
80 Vol.-% oder mehr oder 2 l Alkohol und alkoholische Getränke mit einem<br />
Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder eine anteilige Zusammenstellung<br />
dieser Waren,<br />
b) 4 l nicht schäumende Weine und<br />
c) 16 l Bier;<br />
3. Arzneimittel:<br />
die dem persönlichen Bedarf <strong>des</strong> Reisenden entsprechende Menge;<br />
4. Kraftstoffe:<br />
für je<strong>des</strong> Motorfahrzeug<br />
a) die im Hauptbehälter befindliche Menge und<br />
b) bis zu 10 l in einem tragbaren Reservebehälter;<br />
5. andere Waren:<br />
a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 EUR,<br />
b) für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 EUR,<br />
c) für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175<br />
EUR.<br />
E 1/2009<br />
3
Verwaltungsvorschriften UStR 2008<br />
E 1/2008<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung <strong>des</strong><br />
Umsatzsteuergesetzes<br />
(Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 – UStR 2008)<br />
vom 10.12.2007 1)<br />
Nach Art. 108 Abs. 7 <strong>des</strong> Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:<br />
Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 – UStR 2008<br />
● Abgedruckt werden nachstehend Auszüge aus den UStR 2008, und zwar die mit einem<br />
Punkt am Rand in dieser Inhaltsübersicht markierten Abschnitte<br />
● Inhaltsübersicht<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
Einführung<br />
Zu § 1 UStG<br />
1. Leistungsaustausch<br />
2. Verwertung von Sachen<br />
3. Schadensersatz<br />
4. Mitgliederbeiträge<br />
5. Geschäftsveräußerung<br />
6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen<br />
7. (unbesetzt)<br />
8. (unbesetzt)<br />
9. (unbesetzt)<br />
10. (unbesetzt)<br />
11. (unbesetzt)<br />
12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal<br />
● 13. Inland – Ausland<br />
● 13a. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet<br />
● 14. Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 UStG)<br />
● 15. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich<br />
freier Verkehr (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG)<br />
Zu § 1a UStG<br />
● 15a. Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />
● 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen<br />
Zu § 1b UStG<br />
● 15c. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge<br />
1) BAnz. Nr. 240a vom 22.12.2007.<br />
1
UStR 2008 Verwaltungsvorschriften<br />
Zu § 1c UStG<br />
● 15d. Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomatischen Missionen usw.<br />
(§ 1c Abs. 1 UStG)<br />
2<br />
Zu § 2 UStG<br />
16. Unternehmer<br />
17. Selbstständigkeit<br />
18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />
19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft<br />
20. Unternehmen<br />
21. Organschaft<br />
21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland<br />
22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und<br />
ähnlichen Einrichtungen<br />
23. Juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />
Zu § 3 UStG<br />
● 24. Lieferungen und sonstige Leistungen<br />
● 24a. Unentgeltliche Wertabgaben<br />
● 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben<br />
● 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben<br />
● 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />
● 25a. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle<br />
● 26. Vermittlung oder Eigenhandel<br />
● 27. Werklieferung, Werkleistung<br />
● 28. Lieferungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen<br />
● 29. Einheitlichkeit der Leistung<br />
● 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen<br />
● 30. Ort der Lieferung<br />
● 31. Lieferungsort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)<br />
● 31a. Reihengeschäfte<br />
● 32. Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG)<br />
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)<br />
● 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG<br />
33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln<br />
● 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück<br />
● 34a. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen<br />
35. (unbesetzt)<br />
● 36. Ort der Tätigkeit<br />
37. Ort der Vermittlungsleistung<br />
● 38. Ort <strong>des</strong> Leistungsempfängers<br />
● 39. Leistungskatalog <strong>des</strong> § 3a Abs. 4 Nr. 1-11 UStG
Verwaltungsvorschriften UStR 2008<br />
39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne <strong>des</strong> § 3a Abs. 4<br />
Nr. 12 UStG<br />
39b. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne <strong>des</strong> § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG<br />
39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne <strong>des</strong> § 3a Abs. 4 Nr.<br />
14 UStG<br />
39d. Gewährung <strong>des</strong> Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die<br />
Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende<br />
sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 15 UStG)<br />
40. (unbesetzt)<br />
41. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen<br />
42. Sonderfälle <strong>des</strong> Orts der sonstigen Leistung<br />
Zu § 3b UStG (§§ 2-7 UStDV)<br />
● 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche<br />
Güterbeförderung ist<br />
● 42b. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht<br />
● 42c. Begriff <strong>des</strong> Leistungsempfängers im Sinne <strong>des</strong> § 3b Abs. 3-6 UStG<br />
● 42d. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung<br />
● 42e. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung<br />
● 42f. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung<br />
steht<br />
● 42g. Ort der Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und einer Leistung,<br />
die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht<br />
42h. (unbesetzt)<br />
● 42i. Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit<br />
zusammenhängenden sonstigen Leistungen<br />
Zu § 3c UStG<br />
● 42j. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen<br />
an bestimmte Abnehmer<br />
Zu § 3d UStG<br />
● 42k. Ort <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen Erwerbs<br />
Zu § 3e UStG<br />
● 42l. Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs<br />
Zu § 3f UStG<br />
● 42m. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben<br />
Zu § 3g UStG<br />
● 42n. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität<br />
Zu § 4 Nr. 1 UStG (§§ 8-17 UStDV)<br />
● 43. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr<br />
E 1/2008<br />
3
UStR 2008 Verwaltungsvorschriften<br />
4<br />
Zu § 4 Nr. 2 UStG (§ 18 UStDV)<br />
44. Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt<br />
Zu § 4 Nr. 3 UStG (§§ 19-21 UStDV)<br />
● 45. Allgemeines<br />
● 46. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen<br />
● 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich<br />
auf Gegenstände der Einfuhr beziehen<br />
● 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar<br />
auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen<br />
● 49. Ausnahmen von der Steuerbefreiung<br />
● 50. Buchmäßiger Nachweis<br />
Zu § 4 Nr. 4 UStG<br />
51. Lieferungen von Gold an Zentralbanken<br />
Zu § 4 Nr. 4a und 4b UStG<br />
● 51a. Umsatzsteuerlagerregelung und Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden<br />
Lieferungen von Gegenständen<br />
Zu § 4 Nr. 5 UStG (§ 22 UStDV)<br />
52. Steuerfreie Vermittlungsleistungen<br />
53 Vermittlungsleistungen der Reisebüros<br />
53a. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator”)<br />
54. Buchmäßiger Nachweis<br />
Zu § 4 Nr. 6 UStG<br />
55. Leistungen der Eisenbahnen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
55a. Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen<br />
Zu § 4 Nr. 7 UStG<br />
● 56. Leistungen an Vertragsparteien <strong>des</strong> Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische<br />
Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen<br />
Zu § 4 Nr. 8 UStG<br />
57. Gewährung und Vermittlung von Krediten<br />
58. (unbesetzt)<br />
59. Gesetzliche Zahlungsmittel<br />
60. Umsätze im Geschäft mit Forderungen<br />
61. Einlagengeschäft<br />
62. Inkasso von Handelspapieren<br />
63. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr<br />
64. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
Verwaltungsvorschriften UStR 2008<br />
134. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen<br />
(1) 1Wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr durch einen Beauftragten<br />
bearbeitet oder verarbeitet worden ist (vgl. Abschnitt 128 Abs. 5), soll der Beleg<br />
über den Ausfuhrnachweis die in § 11 Abs. 1 UStDV aufgeführten zusätzlichen<br />
Angaben enthalten. 2Der Beauftragte <strong>des</strong> Abnehmers kann zu diesem Zweck den<br />
Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk<br />
versehen oder die zusätzlichen Angaben auf einem gesonderten Beleg machen. 3Er kann auch aufgrund der bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen, z.B. Versendungsbeleg,<br />
Ausfuhrbescheinigung <strong>des</strong> beauftragten Spediteurs oder Bestätigung<br />
der den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle,<br />
dem Unternehmer eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung<br />
nach vorgeschriebenem Muster ausstellen.<br />
(2) 1Ist der Gegenstand der Lieferung nacheinander durch mehrere Beauftragte<br />
<strong>des</strong> Abnehmers und/oder eines nachfolgenden Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet<br />
worden, soll aus den Belegen <strong>des</strong> Unternehmers die von jedem Beauftragten<br />
vorgenommene Bearbeitung oder Verarbeitung ersichtlich sein. 2In der Regel wird<br />
der Unternehmer den Nachweis hierüber durch eine Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung<br />
<strong>des</strong> Beauftragten <strong>des</strong> Abnehmers führen können, dem er den Gegenstand<br />
der Lieferung übergeben oder übersandt hat. 3Der Beauftragte kann in der<br />
Ausfuhrbescheinigung nicht nur die von ihm selbst vorgenommene Bearbeitung<br />
oder Verarbeitung, sondern auch die Bearbeitung oder Verarbeitung nachfolgender<br />
Beauftragter sowie deren Namen und Anschrift angeben. 4Der Unternehmer<br />
kann sich aber auch die verschiedenen Bearbeitungen oder Verarbeitungen durch<br />
gesonderte Bescheinigung der einzelnen Beauftragten bestätigen lassen.<br />
135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis<br />
Lieferungen im Freihafen<br />
(1) 1In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen von Gegenständen, die sich im<br />
Zeitpunkt der Lieferung einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden<br />
(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b) UStG), sind wie steuerfreie Ausfuhrlieferungen<br />
zu behandeln, wenn die Gegenstände bei Ausführung der Lieferungen in das<br />
Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen.<br />
2 3 Da eine Ausfuhr nicht vorliegt, kann kein Ausfuhrnachweis geführt werden. Es<br />
genügt, dass der Unternehmer die vorbezeichneten Voraussetzungen glaubhaft<br />
macht. 4Auch das Fehlen <strong>des</strong> buchmäßigen Nachweises ist in diesen Fällen zur Vermeidung<br />
von unbilligen Härten nicht zu beanstanden. 5Eine entsprechende Regelung<br />
ist für die Fälle <strong>des</strong> Freihafen-Veredelungsverkehrs und der Freihafenlagerung<br />
(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) UStG) nicht erforderlich, weil in diesen Fällen<br />
keine steuerbaren Lieferungen vorliegen (vgl. Abschnitt 15 Abs. 3).<br />
Versendungen nach Grenzbahnhöfen oder Güterabfertigungsstellen<br />
(2) 1Werden Liefergegenstände von einem Ort im Inland nach einem Grenzbahnhof<br />
oder einer Güterabfertigungsstelle eines deutschen Eisenbahnunternehmens<br />
im Drittlandsgebiet versendet, kann der Ausfuhrnachweis mithilfe <strong>des</strong> verwendeten<br />
Frachtbriefes, <strong>des</strong> Frachtbriefdoppels oder mit der von dem Eisenbahnunter-<br />
E 2/2008<br />
137
UStR 2008 Verwaltungsvorschriften<br />
nehmen ausgestellten Bescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken geführt werden. 2Im Drittlandsgebiet liegen die folgenden Grenzbahnhöfe oder Güterabfertigungsstellen:<br />
Basel Bad Bf,<br />
Basel Bad Gbf,<br />
Bremerhaven Nordhafen (ohne Carl-Schurz-Gelände),<br />
Hamburg-Süd und<br />
Schaffhausen.<br />
3Als Grenzbahnhof im Drittlandsgebiet ist auch der Bahnhof Bremerhaven Kaiserhafen<br />
(ohne Ladebezirk Industriestammgleis Speckenbüttel) anzusehen. 4Bei diesem<br />
Bahnhof liegen zwar die Gebäude im Inland, die jeweiligen Be- und Entla<strong>des</strong>tellen<br />
befinden sich jedoch im Freihafen. 5Über die Bahnhöfe Bremerhaven Kaiserhafen<br />
und Hamburg-Süd können auch Liefergegenstände versandt werden, bei<br />
denen als Bestimmungsort Privatgleisanschlüsse, private La<strong>des</strong>tellen oder Freiladegleise<br />
im Inland angegeben sind. 6Es liegt <strong>des</strong>halb keine Ausfuhr vor, wenn einer<br />
dieser Gleisanschlüsse, eine dieser La<strong>des</strong>tellen oder eines dieser Ladegleise Bestimmungsort<br />
ist.<br />
(3) 1Werden Liefergegenstände aus dem Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer<br />
Güterabfertigungsstelle im Inland versendet, liegt keine Ausfuhr vor. 2Die verwendeten<br />
Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel kommen <strong>des</strong>halb als Ausfuhrbelege<br />
nicht in Betracht. 3Lediglich bei Versendungen nach den Bahnhöfen Cuxhaven und<br />
Emden sowie nach der Abfertigungsstelle Hamburg-Waltershof ist es möglich, Liefergegenstände<br />
durch zusätzliche Angabe <strong>des</strong> Anschlusses in den Freihafen zu versenden.<br />
4Die Bezeichnungen hierfür lauten<br />
1. a) Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Gleise 1 und 2,<br />
b) Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Lentzkai Gleise 9 und 10;<br />
2. Emden, Anschlüsse Nord- und Südkai;<br />
3. Hamburg-Waltershof, Anschlüsse Burchardkai, Eurocargo, Eurogate, Eurokai<br />
City Terminal, Eurokombi, Conrepair und HCCR Köhlbrand.<br />
5Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel, in denen einer der bezeichneten Anschlüsse<br />
als Bestimmungsort angegeben ist, können <strong>des</strong>halb als Ausfuhrnachweis anerkannt<br />
werden.<br />
(4) 1In den Fällen, in denen Gegenstände nach ihrer Ankunft auf einem Grenzbahnhof<br />
oder einer Güterabfertigungsstelle im Inland weiter in das Drittlandsgebiet<br />
befördert oder versendet werden, gelten für die Führung <strong>des</strong> Ausfuhrnachweises<br />
die allgemeinen Regelungen (vgl. Abschnitte 131-133). 2Jedoch ist Folgen<strong>des</strong> zu<br />
beachten:<br />
1 1. Auf folgenden Grenzbahnhöfen im Inland besteht auch eine Güterabfertigungsstelle<br />
der Schweizerischen Bun<strong>des</strong>bahnen (SBB):<br />
Konstanz, SBB und<br />
138
Verwaltungsvorschriften UStR 2008<br />
Singen (Hohentwiel), SBB.<br />
2Werden Liefergegenstände von diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu einem Bestimmungsort<br />
in der Schweiz versendet und zu diesem Zweck an den Güterabfertigungsstellen<br />
der SBB aufgegeben, kann der Ausfuhrnachweis auch mithilfe<br />
<strong>des</strong> Frachtbriefs oder Frachtbriefdoppels der SBB geführt werden.<br />
1 2. Auf dem Grenzbahnhof Waldshut kann die Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> beim Güterverkehr mit der Schweiz die Abfertigungsarbeiten<br />
für die SBB erledigen. 2Satz 2 der Nr. 1 gilt <strong>des</strong>halb für diese Fälle entsprechend.<br />
Postsendungen<br />
(5) Bei Postsendungen kommen als Ausfuhrnachweise in Betracht:<br />
1. Versendungsbelege, und zwar<br />
a) 1der Einlieferungsbeleg für eingeschriebene Briefsendungen einschließlich<br />
eingeschriebener Päckchen, für Briefe mit Wertangabe und für gewöhnliche<br />
Briefe mit Nachnahme sowie der Einlieferungsschein für Filialkunden bzw.<br />
die Einlieferungsliste (Auftrag zur Beförderung Ausland) für Vertragskunden<br />
für Postpakete (Wertpakete und gewöhnliche Postpakete). 2Die Bescheinigung<br />
wird erteilt auf den Einlieferungsbelegen bzw. -scheinen, im<br />
Einlieferungsbuch, auf Belegen <strong>des</strong> Absenders, die im Aufdruck mit dem<br />
Einlieferungsbeleg bzw. -schein, der Einlieferungsliste oder dem Einlieferungsbuch<br />
im Wesentlichen übereinstimmen, und – bei gewöhnlichen Postpaketen<br />
– auch auf vom Absender vorbereiteten Bescheinigungen,<br />
b) die Versandbestätigung für gewöhnliche Päckchen auf vom Absender vorbereiteten<br />
Bescheinigungen;<br />
2. andere Belege, und zwar<br />
a) 1die von der Ausfuhrzollstelle mit Dienststempelabdruck und von der Postdienststelle<br />
mit einem Stempelabdruck (Tagesstempel oder Stempel mit der<br />
Dienststellenbezeichnung einschließlich Datumsangabe und Unterschrift)<br />
versehene und dem Beteiligten zurückgegebene bzw. zurückgesandte Ausfuhranmeldung<br />
(Exemplar Nr. 3 <strong>des</strong> Einheitspapiers) oder die Ausfuhrkontrollmeldung<br />
mit Stempelabdruck (Tagesstempel oder Stempel mit der<br />
Dienststellenbezeichnung einschließlich Datumsangabe und Unterschrift)<br />
der Postdienststelle (vgl. §§ 9 und 13 AWV). 2Der Anmelder ist jedoch von<br />
der Vorlage einer schriftlichen Ausfuhranmeldung nach Art. 237 und 238<br />
der ZK-DVO insbesondere in folgenden Fällen befreit:<br />
aa) bei Postsendungen (Briefsendungen und Postpakete), die zu kommerziellen<br />
Zwecken bestimmte Waren enthalten, bis zu einem Wert von<br />
1.000 EUR,<br />
bb) bei nichtausfuhrabgabenpflichtigen Postsendungen (Briefsendungen<br />
und Postpakete),<br />
cc) bei Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschriften.<br />
E 2/2008<br />
139
Verwaltungsvorschriften Einfuhrumsatzsteuerrecht<br />
E 1/2009<br />
Z 81 01 Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuerrecht<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
(1)-(26) I. Allgemeines<br />
1. Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld<br />
(1) Einfuhrumsatzbesteuerung<br />
(2) Einfuhr/Nichtgemeinschaftswaren<br />
(3) Einfuhr/Gemeinschaftswaren<br />
(4) Einfuhr/Freizone Kontrolltyp I<br />
(5) Gegenstände<br />
2. Sinngemäße Geltung der Vorschriften für Zölle (§ 21 Abs. 2 UStG)<br />
(6) Anwendung der Zollvorschriften<br />
a) Gesetzliche Ausnahmen von der sinngemäßen Geltung (§ 21 Abs. 2 UStG)<br />
(7) Aktive Veredelung<br />
(8) Passive Veredelung<br />
b) Sonstige Ausnahmen<br />
(9) Freizonen<br />
(10) Zollrechtlich freier Verkehr zur besonderen Verwendung – tariflich<br />
(11) Zollrechtlich freier Verkehr zur besonderen Verwendung – außertariflich<br />
(12) Vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben<br />
(13) Sicherheitsleistung<br />
3. Vorsteuerabzug<br />
a) Allgemeines<br />
(14) Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer<br />
(15) Zum Vorsteuerabzug Berechtigte<br />
(16) Nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigte<br />
(17) Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer<br />
(18) Zweifel<br />
b) Nachweise für den Vorsteuerabzug (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG)<br />
(19) Zollamtlicher Beleg<br />
(20) Zollamtlicher Beleg bei Abwicklung über das IT-Verfahren ATLAS (Teilnehmereingabe)<br />
(21) Zollamtlicher Beleg bei VAV und ASV<br />
(22)-(24) Ersatzbeleg<br />
(25) Verlust <strong>des</strong> zollamtlichen Belegs<br />
(26) Gebühren<br />
1
Einfuhrumsatzsteuerrecht Verwaltungsvorschriften<br />
2<br />
(27)-(47) II. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (§§ 11, 12 UStG)<br />
1. Erleichterungen für Vorsteuerabzugsberechtigte<br />
(27), (28) Erleichterungen für Vorsteuerabzugsberechtigte<br />
(29), (30) Zulassung für die vereinfachte Feststellung <strong>des</strong> Einfuhrumsatzsteuerwertes<br />
2. Grundsatz<br />
(31) Zollwert als Grundlage<br />
(32) Hinzurechnung der Zölle und Verbrauchsteuern<br />
(33) Hinzurechnung von Kosten bis zum Bestimmungsort<br />
(34) Reiseverkehr/Postverkehr<br />
(35), (36) Beförderungskosten<br />
(37) Bestimmungsort<br />
(38) Kosten für andere sonstige Leistungen<br />
3. Veredelte Gegenstände<br />
(39) Grundsatz<br />
(40) Nämlichkeitssicherung<br />
(41) Voraussetzungen<br />
(42) Erklärung <strong>des</strong> Anmelders<br />
(43) Bemessungsgrundlage – Veredelungsentgelt, Wertsteigerung<br />
(44) Hinzurechnungsbeträge<br />
(45), (46) Kostenlose Ausbesserung<br />
4. Steuersätze<br />
(47) Allgemeines<br />
(48)-(50) III. Weitere Einfuhrumsatzsteuer<br />
(48) Grundsatz<br />
(49) Ausnahme<br />
(50) Beispiele<br />
(51)-(53) IV. Änderung von Bescheiden<br />
(51) Änderung von Amts wegen<br />
(52) Behandlung von Rechtsbehelfen<br />
(53) Rückgabe der Ersatzbelege<br />
(54)-(75) V. Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />
1. Voraussetzungen<br />
(54) Vorbemerkung<br />
(55) Steuerfreiheit<br />
(56) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer<br />
(57) Unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr verwendet<br />
(58) Innergemeinschaftliche Lieferung<br />
(59) Innergemeinschaftliches Verbringen
Verwaltungsvorschriften Einfuhrumsatzsteuerrecht<br />
I. Allgemeines<br />
1. Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer<br />
(1) Der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im<br />
Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) oder in den österreichischen Gebieten Jungholz<br />
und Mittelberg.<br />
(2) Der Tatbestand der Einfuhr setzt das Verbringen von Nichtgemeinschaftsware<br />
in das Inland oder in die bezeichneten österreichischen Gebiete voraus, soweit dieser<br />
Vorgang grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, d.h. eine Einfuhrumsatzsteuerschuld<br />
entsteht.<br />
Eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften<br />
für Zölle mit der Zollschuld (§§ 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 UStG in Verbindung<br />
mit Art. 201ff. ZK).<br />
(3) Einfuhr ist auch das Verbringen von Gemeinschaftswaren mit Herkunft aus einem<br />
Drittgebiet in das Inland, soweit dieser Vorgang steuerbar ist.<br />
Das Drittgebiet ist der Teil <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie<br />
2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) nicht gilt.<br />
Es umfasst folgende Gebiete:<br />
— Finnland: Ålandinseln,<br />
— Frankreich: Überseeische Departements,<br />
— Griechenland: Berg Athos,<br />
— Vereinigtes Königreich: Kanalinseln,<br />
— Spanien: Kanarische Inseln.<br />
Umsatzsteuerrechtlich ist das Drittgebiet wie das Drittlandsgebiet zu behandeln,<br />
d.h. für die Gegenstände, die aus einem Drittgebiet in das Inland verbracht werden,<br />
ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Zölle aus umsatzsteuerrechtlichen<br />
Gründen eine Zollanmeldung abzugeben (§ 21 Abs. 2 UStG in Verbindung<br />
mit Art. 59ff. ZK), obwohl diese zollrechtlich nicht erforderlich ist.<br />
Hinweis: Bei schriftlichen oder mittels Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldungen<br />
ist in Feld 37 zweites Unterfeld die Codierung 5F0 anzugeben.<br />
(4) Einfuhr ist auch das Verbringen von Gegenständen aus einer Freizone <strong>des</strong> Kontrolltyps<br />
I, soweit dieser Vorgang steuerbar ist.<br />
(5) Der Inhalt <strong>des</strong> umsatzsteuerrechtlichen Begriffes „Gegenstand“ deckt sich mit<br />
dem zollrechtlichen Begriff „Ware“ (vgl. VSF Z 06 01 Abs. 1) und wird im Folgenden<br />
entsprechend verwendet.<br />
2. Sinngemäße Geltung der Vorschriften für Zölle (§ 21 Abs. 2 UStG)<br />
(6) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten grundsätzlich die Vorschriften für Zölle<br />
sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG), sofern das Umsatzsteuerrecht selbst keine Regelung<br />
enthält (z.B. § 11 UStG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten auch die<br />
E 11/2008<br />
7
Einfuhrumsatzsteuerrecht Verwaltungsvorschriften<br />
Dienstvorschriften zu den Zollvorschriften (Z 06 01ff.) einschließlich der Vorbemerkungen<br />
dazu (Z 05 10).<br />
a) Gesetzliche Ausnahmen von der sinngemäßen Geltung (§ 21 Abs. 2 UStG)<br />
(7) Für die aktive Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung sind die Vorschriften<br />
für Zölle nicht sinngemäß anzuwenden.<br />
Diese Gegenstände sind einfuhrumsatzsteuerrechtlich regelmäßig in den steuerrechtlich<br />
freien Verkehr zu überführen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Ausfuhr<br />
der Veredelungserzeugnisse nicht erstattet oder erlassen.<br />
(8) Für die passive Veredelung sind die Vorschriften für Zölle nicht sinngemäß anzuwenden.<br />
Wegen der Bemessungsgrundlage veredelter Gegenstände für die Einfuhrumsatzsteuer<br />
siehe Abs. 39-46.<br />
b) Sonstige Ausnahmen<br />
(9) Die Freizonen <strong>des</strong> Kontrolltyps I gehören nicht zum Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1<br />
UStG). Folglich entsteht im Falle einer Zollschuldentstehung in einer Freizone <strong>des</strong><br />
Kontrolltyps I (Art. 205 ZK) keine Einfuhrumsatzsteuerschuld.<br />
(10) Die Zollvorschriften für Gegenstände, die aufgrund zolltariflicher Regelungen<br />
einfuhrabgabenbegünstigt verwendet werden können (siehe auch Z 10 10), sind auf<br />
die Einfuhrumsatzsteuer nicht anwendbar. Bei Abfertigung dieser Gegenstände<br />
zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist die Einfuhrumsatzsteuer<br />
zu erheben, sofern für diese Gegenstände keine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer<br />
(z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) in Betracht kommt.<br />
(11) Die Abfertigung von außertariflich einfuhrabgabenfreien Gegenständen zum<br />
zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist einfuhrumsatzsteuerrechtlich<br />
nur dann eine Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr zur besonderen<br />
Verwendung, wenn die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer durch die<br />
Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung (EUStBV) vorgesehen ist.<br />
Sieht die EUStBV keine Befreiung vor, ist die Einfuhrumsatzsteuer zu erheben.<br />
(12) Gegenstände, die zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung<br />
von den Einfuhrabgaben abgefertigt werden, sind nicht einfuhrumsatzsteuerfrei<br />
(siehe § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz EUStBV). Die Einfuhrumsatzsteuer, die gemäß<br />
§ 21 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 Buchstabe b) ZK entsteht,<br />
wird nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung mit den anderen<br />
Einfuhrabgaben erhoben.<br />
(13) Wenn Gegenstände für Unternehmen zum Vorsteuerabzug Berechtigter eingeführt<br />
werden, d.h. wenn der Anmelder/Bewilligungsinhaber oder ein anderer<br />
Unternehmer hinsichtlich dieser Gegenstände zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,<br />
wird Sicherheit für die Einfuhrumsatzsteuer (z.B. bei Zahlungsaufschub, für Zollverfahren,<br />
bei vereinfachten Verfahren oder bei vorzeitiger Überlassung) im Regelfall<br />
nicht verlangt. Inwieweit im Übrigen für die Einfuhrumsatzsteuer Sicherheit<br />
zu leisten ist, richtet sich nach den Vorschriften für Zölle und den dazu ergangenen<br />
Dienstvorschriften.<br />
8
Inhaltsübersicht BMF-Schreiben<br />
vom 5.8.2004 Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage 2<br />
IV B 7 – S 7220 <strong>des</strong> UStG bezeichneten Gegenstände (Auszug)<br />
vom 4.4.2005 Außenwirtschaftsrecht/Zollrechtliches Ausfuhrverfahren; Durch-<br />
III B 3 – A 0610 führung von Beschauen bei der Ausgangszollstelle<br />
vom 9.5.2005 Umsatzsteuer; Steuersatz für die Lieferungen von Kombi-<br />
IV A 5 – S 7220 nationsartikeln<br />
vom 4.7.2005 Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke/Beschaumaßnah-<br />
III B 3 – A 0693 men bei der Ausgangszollstelle<br />
vom 22.7.2005 Umsatzsteuer; Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen<br />
IV A 6 – S 7156 gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG,<br />
die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen<br />
vom 9.12.2005 Umsatzsteuer; Steuersatz für Lieferung sog. Kombinations-<br />
IV A 5 – S 7220 artikel<br />
vom 21.3.2006 Umsatzsteuer; Steuersatz für Lieferung sog. Kombinations-<br />
IV A 5 – S 7220 artikel<br />
vom 20.9.2006 Umsatzsteuer; Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenz-<br />
IV A 6 – S 7327 überschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen,<br />
die nicht in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zugelassen sind<br />
vom 18.10.2006 Umsatzsteuer; § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />
IV A 5 – S 7285 (UStDV) – Rechnungen über Kleinbeträge ab 1.1.2007<br />
vom 23.10.2006 Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft<br />
IV A 5 – S 7220 für Umsatzsteuerzwecke<br />
vom 26.1.2007 Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens<br />
IV A 2 – S 7058 und Rumäniens zur Europäischen Union<br />
vom 30.1.2008 Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Spediteurbe-<br />
IV A 6 – S 7131 scheinigungen als Belegnachweis<br />
vom 6.1.2009 Umsatzsteuer; Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b)<br />
IV B 9 – S 7141 in Verbindung mit § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lie-<br />
ferungen<br />
vom 17.7.2009 Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-<br />
IV B 9 – S 7234 stabe a), § 6 UStG): IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ – Pflicht<br />
zur Teilnahme am elektronsichen Ausfuhrverfahren seit<br />
1.7.2009; Auswirkungen auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke<br />
vom 4.9.2009 Umsatzsteuer; Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und<br />
IV B 9 – S 7117 3e UStG ab 1.1.2010<br />
2
BMF-Schreiben Inhaltsübersicht<br />
vom 15.9.2009 Umsatzsteuer; Erleichterungen für die Trennung der Bemes-<br />
IV B 8 – S 7390 sungsgrundlagen durch Unternehmer, die steuerfreie Umsätze<br />
nach § 4 Nr. 3 UStG ausführen (Abschnitt 259 Abs. 18<br />
und 19 UStR)<br />
vom 25.9.2009 Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59-62<br />
IV B 9 – S 7359 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)<br />
vom 1.10.2009 Muster der Umsatzsteuererklärung 2009<br />
IV B 9 – S 7344<br />
vom 1.10.2009 Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und<br />
IV B 9 – S 7344 -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2010<br />
vom 3.12.2009 Umsatzsteuer; Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010<br />
IV B 9 – S 7359<br />
E 1/2010<br />
3
BMF-Schreiben Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010<br />
BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2009<br />
IV B 9 – S 7359/09/10001<br />
E 1/2010<br />
Umsatzsteuer; Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010<br />
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden<br />
der Länder gilt zur Anwendung der Regelungen der § 18 Abs. 9, § 18g und<br />
§ 27 Abs. 14 UStG sowie §§ 59, 61 und 61a UStDV zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />
in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung von Art. 7 Nr. 13 Buchstabe c),<br />
Nr. 16 und Nr. 19 sowie Art. 8 Nr. 6-9 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009)<br />
vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) Folgen<strong>des</strong>:<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Tz. Inhalt Rz.<br />
A. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer 1-30<br />
I. Allgemeines 1-8<br />
1. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und<br />
Vorsteuerbeträge 1-2<br />
2. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge 3-7<br />
3. Vergütungszeitraum 8<br />
II. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />
ansässige Unternehmer<br />
III. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige<br />
9-18<br />
Unternehmer 19-28<br />
IV. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren 29-30<br />
B. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer 31-45<br />
I. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind 31-33<br />
II. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im<br />
Inland ansässige Unternehmer 34-45<br />
C. Anwendungszeitpunkt 46-47<br />
1
Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010 BMF-Schreiben<br />
A. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Ausland ansässige<br />
Unternehmer<br />
I. Allgemeines<br />
1. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und<br />
Vorsteuerbeträge<br />
1 (1) Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht,<br />
die im Ausland ansässig sind; die Ansässigkeit im Ausland richtet sich nach<br />
§ 59 Satz 2 UStDV. Liegen Leistungserbringung im Inland an den Unternehmer<br />
und Vergütungszeitraum in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen, bestehen<br />
keine Bedenken, das Vorsteuer-Vergütungsverfahren anzuwenden, wenn der Unternehmer<br />
im Vergütungszeitraum nicht im Inland ansässig ist. Ein Unternehmer<br />
ist bereits dann im Inland ansässig, wenn er eine Betriebsstätte hat und von dieser<br />
Umsätze ausführt oder beabsichtigt, von dieser Umsätze auszuführen. Unternehmer,<br />
die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und vermieten oder beabsichtigen<br />
zu vermieten, sind ebenfalls als im Inland ansässig zu behandeln. Zur Abgrenzung<br />
<strong>des</strong> Vorsteuer-Vergütungsverfahrens vom allgemeinen Besteuerungsverfahren<br />
vgl. Rz. 29-30.<br />
2 (2) Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren setzt voraus, dass der im Ausland ansässige<br />
Unternehmer in einem Vergütungszeitraum (Rz. 8) im Inland entweder<br />
keine Umsätze oder nur die Umsätze ausgeführt hat, die in § 59 UStDV genannt<br />
sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge<br />
nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden.<br />
Beispiel 1:<br />
Ein im Ausland ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar<br />
bis April nur steuerfreie Beförderungen im Sinne <strong>des</strong> § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt. In denselben<br />
Monaten ist ihm für empfangene Leistungen, z.B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer in<br />
Höhe von insgesamt 300 EUR in Rechnung gestellt worden.<br />
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />
durchzuführen (§ 59 Satz 1 Nr. 1 UStDV).<br />
Beispiel 2:<br />
Der im Ausland ansässige Unternehmer U hat in den Monaten Januar bis April Gegenstände<br />
aus dem Drittlandsgebiet an Abnehmer im Inland geliefert. U beförderte die Gegenstände<br />
mit eigenen Fahrzeugen an die Abnehmer. Bei den Beförderungen ist dem Unternehmer im<br />
Inland für empfangene Leistungen, z.B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt<br />
300 EUR in Rechnung gestellt worden. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer für die<br />
eingeführten Gegenstände war jeweils der Abnehmer. U hat in den Monaten Januar bis April<br />
keine weiteren Umsätze im Inland erbracht.<br />
U erbringt in den Monaten Januar bis April keine Umsätze im Inland. Der Ort seiner Lieferungen<br />
liegt im Drittlandsgebiet (§ 3 Abs. 6 UStG). Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge<br />
ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen (§ 59 Satz 1 Nr. 1 UStDV).<br />
Beispiel 3:<br />
Der im Ausland ansässige Unternehmer A erbringt im Jahr 1 im Inland ausschließlich steuerpflichtige<br />
Werkleistungen an den Unternehmer U. Zur Ausführung der Werkleistungen ist A<br />
2
BMF-Schreiben Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010<br />
im Inland für empfangene Leistungen, z.B. Materialeinkauf, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt<br />
1.000 EUR in Rechnung gestellt worden.<br />
Steuerschuldner für die Leistungen <strong>des</strong> A ist U (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Vergütung<br />
der abziehbaren Vorsteuerbeträge <strong>des</strong> A ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen<br />
(§ 59 Satz 1 Nr. 2 UStDV).<br />
Der vergütungsberechtigte Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen<br />
Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO) verpflichtet, auf Verlangen die Leistungsempfänger<br />
zu benennen, wenn diese für seine Leistungen die Steuer nach<br />
§ 13b Abs. 2 Satz 1 und 3 UStG schulden.<br />
2. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge<br />
3 (1) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung <strong>des</strong> Vorsteuer-Vergütungsverfahrens<br />
nach § 59 UStDV nicht erfüllt, können Vorsteuerbeträge nur im allgemeinen<br />
Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1-4 UStG berücksichtigt<br />
werden.<br />
Beispiel 1:<br />
Einem im Ausland ansässigen Unternehmer ist im Vergütungszeitraum Januar bis März Umsatzsteuer<br />
für die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme<br />
von sonstigen Leistungen berechnet worden. Der Unternehmer führt im März im Inland<br />
steuerpflichtige Lieferungen aus.<br />
Die Vorsteuer kann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. Das allgemeine<br />
Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.<br />
Beispiel 2:<br />
Der im Ausland ansässige Unternehmer U führt an dem im Inland belegenen Einfamilienhaus<br />
einer Privatperson Schreinerarbeiten (Werklieferungen) durch. Die hierfür erforderlichen<br />
Gegenstände hat U teils im Inland erworben, teils in das Inland eingeführt. Für den Erwerb<br />
der Gegenstände im Inland ist U Umsatzsteuer in Höhe von 500 EUR in Rechnung gestellt<br />
worden. Für die Einfuhr der Gegenstände hat U Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 250<br />
EUR entrichtet.<br />
Auf die Umsätze <strong>des</strong> U findet § 13b UStG keine Anwendung, da der Leistungsempfänger als<br />
Privatperson nicht Steuerschuldner wird (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Vorsteuerbeträge<br />
(Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />
vergütet werden. Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.<br />
Beispiel 3:<br />
Sachverhalt wie in Rz. 2 Beispiel 2. Abweichend hiervon ist U Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.<br />
Der Ort der Lieferungen <strong>des</strong> U liegt im Inland (§ 3 Abs. 8 UStG). U schuldet die Steuer für<br />
die Lieferungen. Die Vorsteuerbeträge können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />
vergütet werden. Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.<br />
4 (2) Reiseveranstalter sind nicht berechtigt, die ihnen für Reisevorleistungen<br />
gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen (§ 25<br />
Abs. 4 UStG). Insoweit entfällt <strong>des</strong>halb auch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren.<br />
E 1/2010<br />
3
Vordrucke Inhaltsübersicht<br />
Inhaltsübersicht<br />
E 1/2010<br />
Vordrucke<br />
Seiten<br />
Vordrucke Nr. 1<br />
Anlagen zu VSF 81 01 Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuer<br />
— Vordruck 0324 – Zwischenschein für die vorübergehende Ausfuhr 1-8<br />
von Waren (Abs. 124)<br />
— Vordruck 0484 – Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug (Abs. 22) 9-12<br />
— Vordruck 0485 – Berichtigung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs wegen nicht 12a-12h<br />
rechtzeitiger Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 17)<br />
— Vordruck 0486 – Kontrollmitteilung über Erstattung oder Erlass von 12i-12l<br />
Einfuhrumsatzsteuer<br />
— Vordruck 0487 – Veredelungsschein (Abs. 134) 13-20<br />
— Vordruck 0488 – Kontrollmitteilung in Fällen <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG 21-24<br />
Vordrucke Nr. 2<br />
Anlagen zur Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zolldienststellen<br />
bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke unter Verwaltungsvorschriften.<br />
Seiten 1-4 ebenfalls als Anlage zu den BMF-Schreiben vom<br />
17.1.2000 – IV D 2 – S 7134, vom 28.5.2004 – IV D 1 – S 7133 – 22/04 sowie<br />
vom 28.5.2004 – IV D 1 – S 7133<br />
— Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei 1-4<br />
Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr<br />
— Vente a l’Exportation (Bordereau de Vente) 5-8<br />
Vordrucke Nr. 3<br />
Anlagen zum BMF-Schreiben vom 17.1.2000 – IV D 2 – S 7134<br />
— Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Versendung/ 1-2<br />
Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer<br />
— Versandbestätigung für Umsatzsteuerzwecke bei der 3-4<br />
Beförderung/Versendung durch den Lieferer oder den<br />
vorhergehenden Lieferer<br />
— Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- 5-8<br />
und Verarbeitungsfällen bei der Beförderung/Versendung in<br />
das Ausland nach der Bearbeitung oder Verarbeitung durch<br />
einen Beauftragten <strong>des</strong> Abnehmers oder Auftraggebers<br />
1
Inhaltsübersicht Vordrucke<br />
2<br />
Seiten<br />
Vordrucke Nr. 4<br />
Anlagen zum BMF-Schreiben vom 9.7.2004 – IV D 1 – S 7424f. Seiten 1-<br />
2 und 5-8 ebenfalls als Anlagen zum BMF-Schreiben vom 20.9.2006 – IV<br />
A 6 – S 7327 – 11/06<br />
— Anzeige eines im Ausland ansässigen Unternehmers über die Aus- 1-2<br />
führung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht<br />
im Inland zugelassenen Kraftomnibussen<br />
— Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung eines im Ausland 3-4<br />
ansässigen Unternehmers, der grenzüberschreitende Personenbeförderungen<br />
mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ausführt<br />
— Zuständige Finanzämter 5-8<br />
Vordrucke Nr. 5<br />
Anlagen zum BMF-Schreiben vom 1.10.2009 – IV B 9 – S 7344/09/10001<br />
— Umsatzsteuererklärung 2009 1-8<br />
— Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2009 9-12<br />
— Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2009 13-16<br />
— Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2009 17-24<br />
Vordrucke Nr. 6<br />
Anlagen zum BMF-Schreiben vom 1.10.2009 – IV B 9 – S 7344/09/10002<br />
— Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 1-4<br />
— Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 5-12<br />
— Antrag auf Dauerfristverlängerung, Anmeldung der 13-16<br />
Sondervorauszahlung 2010<br />
Vordruck Nr. 7<br />
Anlage zum BMF-Schreiben vom 23.10.2006 – IV A 5 – S 7220 – 71/06<br />
— Vordruck 0310 – Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen 1-8<br />
Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA)
Vordrucke Nr. 1 Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug<br />
Zutreffen<strong>des</strong> ist angekreuzt x oder ausgefüllt<br />
Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug<br />
(Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer)<br />
1. Zu Einfuhrabgabenbescheid (Nummer, Datum, ggf. Position)<br />
2. Zeitpunkt (ggf. Zeitraum) <strong>des</strong> Entstehens der Einfuhrumsatzsteue<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
Anmelder/Zollschuldner (Name oder Firma, Anschrift)<br />
Eingeführte Gegenstände (Bezeichnung), Menge (Maßeinheit)<br />
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 UStG)<br />
7. Einfuhrumsatzsteuerbetrag<br />
8.<br />
E 1/2009<br />
Vorsteuerabzugsberechtigter (Name oder Firma, Anschrift)<br />
EUR in Buchstaben<br />
Dieser Betrag ist entrichtet.<br />
EUR<br />
EUR<br />
0484 Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug (2008)<br />
(VSF Z 81 01 Abs. 22)<br />
Hinweis<br />
Die Felder 1 bis 9<br />
sind vom Antragsteller<br />
auszufüllen.<br />
9. Dieser Betrag ist aufgrund <strong>des</strong> Zahlungsaufschubs eines vereinfachten Verfahrens<br />
spätestens bis zum 16. Tag <strong>des</strong> auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.<br />
10. Der im Feld 1 bezeichnete Zollbeleg/Einfuhrabgabenbescheid wurde hinsichtlich <strong>des</strong> im Feld 7 angegebenen Einfuhrumsatzsteuerbetrags<br />
für den Vorsteuerabzug ungültig gemacht.<br />
11. Zollstelle, Datum, Dienststempel<br />
9-10<br />
Vordrucke Nr. 1
Begleitpapiere<br />
für Ausfuhrsendungen<br />
begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen<br />
betreut von Marc Bauer, IHK Region Stuttgart und Anna Gayk, Mendel Verlag<br />
� <strong>Demo</strong>nstrationsversion<br />
Bitte beachten Sie, dass in dieser <strong>Demo</strong>version nur ein Teil <strong>des</strong><br />
Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die<br />
Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar.<br />
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Gerichtsstraße 42, 58452 Witten<br />
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Begleitpapiere Inhaltsübersicht<br />
A Exportdokumentation<br />
Inhaltsübersicht<br />
A 0. Schematische Darstellung einer Exportdokumentation<br />
A 1. Grundlagen<br />
A 1.1. Rechtliche Voraussetzungen<br />
A 1.2. Grundbegriffe <strong>des</strong> <strong>Außenhandels</strong><br />
A 1.3. Innerbetriebliche Voraussetzungen<br />
A 1.4. Einfuhrvorschriften der Empfangsländer<br />
A 1.5. Auftragsvorschriften der Kunden<br />
A 1.6. Boykott-Verbot<br />
A 1.7. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)<br />
A 2. Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Binnenhandel)<br />
A 2.1. Entstehung und Ziele der EG/EU<br />
A 2.2. Zollunion der EU<br />
A 2.2.1. Zollgebiet/Zolltarif/Zollkodex<br />
A 2.2.2. Gemeinschaftswaren/Nichtgemeinschaftswaren<br />
A 2.2.3. Territoriale Besonderheiten<br />
A 2.3. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr<br />
A 2.3.1. Intrahandelsstatistik<br />
A 2.3.2. Umsatzsteuerregelung<br />
A 2.3.3. Verbrauchsteuerregelung<br />
A 2.4. Lieferantenerklärungen<br />
A 2.4.1. Einzel- und Langzeiterklärungen<br />
A 2.4.2. Auskunftsblatt INF 4<br />
A 3. Warenverkehr mit Drittländern (Außenhandel)<br />
A 3.1. Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung<br />
A 3.1.1. Ausfuhrverfahren: Normalverfahren<br />
A 3.1.2. Ausfuhrverfahren: Vereinfachte Verfahren<br />
A 3.3. Ausfuhr von genehmungspflichtigen Gütern<br />
A 3.3.1. BAFA-Exportkontrolle<br />
A 3.3.2. Länder- und personenbezogene Embargos<br />
A 3.3.3. Embargoländer<br />
A 3.3.4. BAFA-Terrorismus-Merkblatt<br />
A 3.3.5. Genehmigungspflichten/Ausfuhren<br />
E 10/2009<br />
1
Inhaltsübersicht Begleitpapiere<br />
A 3.3.6. Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung<br />
A 3.3.7. Allgemeine Genehmigungen<br />
A 3.4. Rechnungen und Transportdokumente<br />
A 3.4.1. Rechnungen<br />
A 3.4.2. Transportdokumente<br />
A 3.5. Versandverfahren<br />
A 3.5.1. Gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren<br />
A 3.5.2. Versanddokument T2L<br />
A 3.5.3. Carnets TIR<br />
A 3.6. Präferenz- und Freiverkehrsdokumente<br />
A 3.6.1. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />
A 3.6.2. Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />
A 3.6.3. Ursprungserklärungen<br />
A 3.6.4. Warenverkehrsbescheinigung (WVB) A.TR.<br />
A 3.6.5. Vereinfachte Verfahren<br />
A 3.6.6. Formblatt EUR.2<br />
A 3.8. Ursprungszeugnisse<br />
A 3.8.1. Übersicht der Min<strong>des</strong>tvorschriften<br />
A 3.8.2. Beantragung und Ausstellung<br />
A 3.8.3. „Made in“ Warenmarkierung<br />
A 3.9. Carnets A.T.A./C.P.D.<br />
A 3.9.1. Vordrucke<br />
A 3.9.2. Beantragung und Ausstellung<br />
A 3.9.3. Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D.<br />
A 3.10. Andere Verfahren der vorübergehenden Verwendung<br />
A 4. Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisierung<br />
A 5. Allgemeine Auskunfts- und Kontaktstellen für die Exportdokumentation<br />
2
Begleitpapiere Inhaltsübersicht<br />
B Länderblätter A-Z<br />
Abu Sabi (Abu Dhabi)<br />
siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Adschman (Ajman)<br />
siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Ägypten, Arabische Republik<br />
Äquatorialguinea, Republik<br />
Äthiopien, <strong>Demo</strong>kratische<br />
Bun<strong>des</strong>republik<br />
Afghanistan, <strong>Demo</strong>kratische Republik<br />
Albanien, Republik<br />
Algerien, <strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik<br />
Andorra, Fürstentum<br />
Angola, Republik<br />
Argentinische Republik<br />
Armenien, Republik<br />
Aruba (autonomer Teil der Niederlande)<br />
Aserbaidschanische Republik<br />
Australien<br />
Bahamas, Commonwealth der<br />
Bahrain, Königreich<br />
Bangla<strong>des</strong>ch, Volksrepublik<br />
Barbados<br />
Belarus, Republik siehe Weißrussland<br />
Belgien, Königreich<br />
Belize<br />
Benin, Republik<br />
Bermuda, Britische Kronkolonie<br />
Bhutan, Königreich siehe Indien<br />
Bolivien, Republik<br />
Bosnien-Herzegowina<br />
Botsuana, Republik<br />
Brasilien, Föderative Republik<br />
Brunei Darussalam<br />
Bulgarien, Republik<br />
Burkina Faso<br />
Burma siehe Union von Myanmar<br />
Burundi, Republik<br />
E 9/2009<br />
Ceuta und Melilla<br />
Chile, Republik<br />
China, Republik siehe Taiwan<br />
China, Volksrepublik<br />
Costa Rica, Republik<br />
Côte d’Ivoire, Republik (ehem. Elfenbeinküste)<br />
Cuba siehe Kuba<br />
Dänemark, Königreich (einschließlich<br />
Färöer und Grönland)<br />
Dominikanische Republik<br />
Dschibuti, Republik<br />
Dubai siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Ecuador, Republik<br />
EG siehe Europäische Union (EU)<br />
Elfenbeinküste siehe Côte d’Ivoire<br />
El Salvador, Republik<br />
Eritrea, Staat<br />
Estland, Republik<br />
Europäische Union (EU)<br />
EWG siehe Europäische Union (EU)<br />
Falklandinseln, Britische Kronkolonie<br />
Fidschi, Republik<br />
Finnland, Republik<br />
Formosa siehe Taiwan<br />
Frankreich, Französische Republik<br />
(einschließlich Fürstentum Monaco)<br />
Französische Departements in Amerika<br />
Französische Übersee-Territorien<br />
Fudschaira (Fujairah)<br />
siehe Vereinige Arabische Emirate<br />
Gabun, Gabunische Republik<br />
Gambia, Republik<br />
Georgien<br />
Ghana, Republik<br />
Gibraltar, Britische Kronkolonie<br />
3
Inhaltsübersicht Begleitpapiere<br />
Grenada<br />
Griechenland, Hellenische Republik<br />
Großbritannien, Vereinigtes Königreich<br />
Großbritannien und Nordirland<br />
Guam siehe USA<br />
Guatemala, Republik<br />
Guinea, Republik<br />
Guinea-Bissau, Republik<br />
Guyana, Kooperative Republik<br />
Haiti, Republik<br />
Honduras, Republik<br />
Hongkong, China<br />
Indien, Republik<br />
Indonesien, Republik<br />
Irak, Republik<br />
Iran, Islamische Republik<br />
Irland<br />
Island, Republik<br />
Israel, Staat<br />
Italienische Republik<br />
Jamaika<br />
Japan<br />
Jemen, Republik<br />
4<br />
Jordanien, Haschemitisches Königreich<br />
Jungfern-Inseln siehe USA<br />
Kambodscha, Königreich<br />
Kamerun, Republik<br />
Kanada<br />
Kanarische Inseln siehe Spanien<br />
Kap Verde, Republik<br />
Kasachstan, Republik<br />
Katar, Staat<br />
Kenia, Republik<br />
Kirgisistan, Republik<br />
Kiribati/Salomonen/Tuvalu<br />
Kolumbien, Republik<br />
Komoren, Islamische Bun<strong>des</strong>republik<br />
Kongo, <strong>Demo</strong>kratische Republik<br />
Kongo, Republik<br />
Korea (Nord-), <strong>Demo</strong>kratische<br />
Volksrepublik Korea<br />
Korea (Süd-), Republik Korea<br />
Kosovo, Republik<br />
Kroatien, Republik<br />
Kuba, Republik<br />
Kuwait, Staat
Begleitpapiere Inhaltsübersicht<br />
Laos, <strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik<br />
Lesotho, Königreich<br />
Lettland, Republik<br />
Libanon, Libanesische Republik<br />
Liberia, Republik<br />
Libyen, Sozialistisch Libysch-Arabische<br />
Volks-Dschamahirija<br />
Liechtenstein, Fürstentum<br />
Litauen, Republik<br />
Luxemburg, Großherzogtum<br />
Macau<br />
Madagaskar, Republik<br />
Malawi, Republik<br />
Malaysia<br />
Mali, Republik<br />
Malta, Republik<br />
Marokko, Königreich<br />
Mauretanien, Islamische Republik<br />
Mauritius, Republik<br />
Mazedonien (Ehem. Jugoslawische<br />
Republik)<br />
Melilla siehe Ceuta<br />
Mexiko, Vereinigte Mexikanische Staaten<br />
Moldau, Republik<br />
Monaco siehe Frankreich<br />
Mongolei, Mongolische Volksrepublik<br />
Montenegro<br />
Mosambik, Republik<br />
Myanmar, Union von<br />
Namibia, Republik<br />
Nauru, Republik<br />
Nepal, Königreich<br />
Neukaledonien siehe Französische<br />
Übersee-Territorien<br />
Neuseeland<br />
Nicaragua, Republik<br />
Niederlande, Königreich<br />
Niederländische Antillen<br />
Niger, Republik<br />
Nigeria, Bun<strong>des</strong>republik<br />
E 9/2009<br />
Nordirland siehe Großbritannien<br />
Nord-Korea siehe Korea (Nord-)<br />
Norwegen, Königreich<br />
Österreich, Republik<br />
Oman, Sultanat<br />
Pakistan, Islamische Republik<br />
Panama, Republik<br />
Panama-Kanalzone siehe USA<br />
Papua-Neuguinea, Unabhängiger Staat<br />
Paraguay, Republik<br />
Peru, Republik<br />
Philippinen, Republik der<br />
Polen, Republik<br />
Portugiesische Republik (einschließlich<br />
Azoren- und Madeira-Archipel)<br />
Principe siehe São Tomé und Principe<br />
Puerto Rico siehe USA<br />
Ras al Khaima<br />
siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Ruanda, Republik<br />
Rumänien<br />
Russland (Russische Föderation)<br />
Salomonen siehe Kiribati<br />
Sambia, Republik<br />
Samoa (Unabhängiger Staat Westsamoa)<br />
Samoa (amerik.) siehe USA<br />
São Tomé und Principe,<br />
<strong>Demo</strong>kratische Republik<br />
SAR (Special Administrative Region)<br />
Hongkong, China<br />
siehe Hongkong, China<br />
Saudi-Arabien, Königreich<br />
Schardscha (Sharjah)<br />
siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Schweden, Königreich<br />
Schweiz, Schweizerische Eidgenossenschaft<br />
Senegal, Republik<br />
Serbien, Republik<br />
Seychellen, Republik<br />
5
Inhaltsübersicht Begleitpapiere<br />
Sierra Leone, Republik<br />
Simbabwe, Republik<br />
Singapur, Republik<br />
Slowakei, Slowakische Republik<br />
Slowenien, Republik<br />
Somalia, Republik<br />
Spanien, einschl. Kanarische Inseln<br />
Sri Lanka, <strong>Demo</strong>kratische Sozialistische<br />
Republik<br />
St. Helena, Britische Kronkolonie<br />
Sudan, Republik<br />
Südafrika, Republik<br />
Südjemen siehe Jemen<br />
Süd-Korea siehe Korea-Süd, Republik<br />
Suriname, Republik<br />
Swasiland, Königreich<br />
Syrien, Arabische Republik<br />
Tadschikistan, Republik<br />
Taiwan, Republik China<br />
Tansania, Vereinigte Republik<br />
Thailand, Königreich<br />
Tobago siehe Trinidad und Tobago<br />
Togo, Republik<br />
Tonga, Königreich<br />
Trinidad und Tobago, Republik<br />
Tschad, Republik<br />
Tschechien, Tschechische Republik<br />
Türkei, Republik<br />
6<br />
Tunesien, Tunesische Republik<br />
Turkmenistan, Republik<br />
Tuvalu siehe Kiribati, etc.<br />
Uganda, Republik<br />
Ukraine<br />
Umm al Kaiwain (Umm al Qaiwan)<br />
siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Ungarn, Republik<br />
UNO-Treuhandgebiete im Pazifik<br />
siehe USA<br />
Uruguay, Republik<br />
USA, Vereinigte Staaten von Amerika<br />
Usbekistan, Republik<br />
Vanuatu, Republik<br />
Vatikanstadt<br />
Venezuela, Republik<br />
Vereinigte Arabische Emirate<br />
Vereinigte Staaten von Amerika siehe USA<br />
Vietnam, Sozialistische Republik<br />
Virgin Islands (amerik. Teil) siehe USA<br />
Wallis und Futuna siehe Französische<br />
Übersee-Territorien<br />
Weißrussland (Belarus, Republik)<br />
Westsamoa, Unabhängiger Staat<br />
siehe Samoa<br />
Zentralafrikanische Republik<br />
Zypern, Republik
Begleitpapiere Inhaltsübersicht<br />
C Rahmenbedingungen<br />
Ordner 4<br />
(in der <strong>Leitfaden</strong>-Reihe: Ordner 14 (10))<br />
C 1. Incoterms<br />
C 2. Zahlungsbedingungen im Außenwirtschaftsverkehr<br />
C 2.1. Dokumentenakkreditiv<br />
C 2.2. Dokumenteninkasso<br />
C 3. Meldevorschriften<br />
C 3.1. Meldevordrucke<br />
C 3.2. Gesetzliche Grundlagen<br />
C 4. Vorversandkontrollen<br />
C 5. Holzverpackungen<br />
D Adressen, Übersichten, Merkblätter<br />
D 1. Verzeichnis der Staatennamen<br />
D 2. Länderverzeichnis für die <strong>Außenhandels</strong>statistik<br />
D 3. Währungsübersicht<br />
D 4. Auskunfts- und Kontaktstellen<br />
D 4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />
D 4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland<br />
D 4.3. Anschriften der Auslandshandelskammern<br />
D 5. Länderlisten<br />
D 5.1. GATT/WTO-Anwender-/Teilnehmerstaaten<br />
D 5.2. APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten<br />
D 5.3. Anwenderstaaten <strong>des</strong> „Harmonisierten Systems“ (HS)<br />
D 6. Harmonisiertes System und Warennomenklaturen<br />
D 7. Doppelbesteuerungsabkommen<br />
D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)<br />
D 9. Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA)<br />
D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />
D 11. Ausfüllanleitung Intrastat-Vordrucke<br />
D 12. Fachbegriffe Außenwirtschaft<br />
D 13. Abkürzungsverzeichnisse<br />
D 13.1. Internationale Organisationen<br />
D 13.2. Handelsübliche Abkürzungen<br />
D 13.3. Allgemeine Abkürzungen<br />
E 9/2009<br />
7
Rechtliche Voraussetzungen A1.1.<br />
E 3/2008<br />
Rechtliche Voraussetzungen<br />
Bei der Ausfuhr oder der Verbringung von Waren, sei es in die Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union (EU) oder in Drittländer, sind vielfältige Rechtsvorschriften<br />
zu beachten; sie ergeben sich aus multilateralem Recht, wie dem der Vereinten Nationen<br />
oder der WTO, sowie überwiegend aus EU-Recht und nationalem Recht.<br />
Durch ihre Mitgliedschaft in der Europäischen Union hat die Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland auf bestimmte nach dem EU-Vertrag festgelegte Gesetzgebungskompetenzen<br />
verzichtet und diese supranationalen Einrichtungen der EU übertragen.<br />
So sind Rechtsverordnungen der Union mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sofort<br />
anzuwenden<strong>des</strong> Recht in allen Mitgliedstaaten. Richtlinien hingegen sind Rahmenbedingungen,<br />
innerhalb derer Gesetze erlassen oder geändert werden müssen.<br />
Die Rechtsvorschriften insgesamt enthalten die Bestimmungen, ob und unter welchen<br />
Voraussetzungen Waren exportiert, andere Rechtsgeschäfte im Außenhandel<br />
getätigt oder Vergünstigungen in Anspruch genommen werden dürfen. Sie bestimmen<br />
und beeinflussen nachhaltig die Erstellung notwendiger Dokumente und Meldungen.<br />
Allzu häufig werden Exportdokumente nach Vorlage erstellt, ohne dass<br />
die dahinter stehenden Rechtsvorschriften bekannt wären.<br />
Die folgende Darstellung ermöglicht einen Überblick über die wichtigsten Rechtsvorschriften<br />
für die Ausfuhr und einer damit verbundenen Exportdokumentation.<br />
Außenwirtschaftsrecht<br />
AWG/<br />
AWV/Ausfuhrliste<br />
Marktordnungsrecht<br />
Warenursprung<br />
und Präferenzen<br />
Zolltarifrecht<br />
Warenausfuhr<br />
Rechtsgebiete<br />
Ursprünge:<br />
Nationales Recht<br />
oder<br />
Recht der EU 1)<br />
GATT/WTO<br />
1) Anmerkung:<br />
EU-Verordnungen sind<br />
in allen Mitgliedstaaten<br />
unmittelbar gelten<strong>des</strong><br />
Recht.<br />
EU-Richtlinien müssen<br />
von den Mitgliedstaaten<br />
in nationales Recht<br />
umgesetzt werden.<br />
<strong>Außenhandels</strong>statistikgesetz<br />
Verbrauchsteuerrecht<br />
Zollrecht<br />
Verbote und<br />
Beschränkungen<br />
Umsatzsteuergesetz<br />
1
Verbrauchsteuerregelung A 2.3.3.<br />
Verbrauchsteuern im innergemeinschaftlichen Warenverkehr<br />
Beim innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind<br />
einige Besonderheiten zu beachten, da die Harmonisierung der EG-weiten Verbrauchsteuern<br />
bislang nur in Ansätzen verwirklicht werden konnte. EG-weit werden<br />
auf folgende Waren Verbrauchsteuern erhoben: Branntwein, Bier, Schaumwein<br />
(Sekt), alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse, Mineralöl, und Tabak. Allerdings<br />
werden beispielsweise einzelne Mineralölprodukte in einem Land der EG besteuert,<br />
während sie in einem anderen Land steuerfrei sind. Zusätzlich gibt es noch nationale<br />
Verbrauchsteuern, in Deutschland sind dies Verbrauchsteuern auf Kaffee,<br />
eine sog. Ökosteuer sowie eine Verbrauchsteuer auf Alkopops. Für die EG-weit<br />
besteuerten Waren sind lediglich Min<strong>des</strong>tsätze vereinbart worden. Die tatsächlich<br />
erhobenen Sätze weichen deutlich voneinander ab. 1)<br />
Welcher Steuer unterliegen die Waren im innergemeinschaftlichen<br />
Warenverkehr?<br />
Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich<br />
Versandhandel), wie bei der Umsatzsteuer, das Bestimmungslandprinzip (Besteuerung<br />
im Land <strong>des</strong> Verbrauchs) und für den privaten Reiseverkehr sowie den privaten<br />
Versand das Ursprungslandprinzip (Besteuerung im Land der Herstellung).<br />
Die Unterscheidung der beiden Warenverkehre erfolgt durch die Menge. Ab der<br />
Überschreitung bestimmter Mengen wird ein gewerblicher Zweck angenommen.<br />
Sollte eine größere Menge zum privaten Gebrauch benötigt werden, muss dies<br />
glaubhaft versichert werden können.<br />
Steueraussetzung und Beförderungsarten<br />
Verbrauchsteuern werden beim Hersteller, Importeur oder Inhaber <strong>des</strong> Verbrauchsteuerlagers<br />
erhoben. So lange sich verbrauchsteuerpflichtige Ware innerhalb eines<br />
Steuerlagers oder im Beförderungsverfahren befindet, wird die Steuer ausgesetzt.<br />
Als Steuerlager gelten Herstellungsbetriebe und Warenlager. Die Zulassung eines<br />
Steuerlagers erfolgt durch das örtlich zuständige Hauptzollamt (HZA). Falls die<br />
Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung <strong>des</strong> Lagerinhabers<br />
erfolgreich verläuft, erhält der Inhaber <strong>des</strong> Steuerlagers eine 13-stellige Verbrauchsteuernummer<br />
und ist dann zugelassener Steuerlagerinhaber. Eine weitere Form<br />
der Zulassung ist der berechtigte Empfänger. Diese Bewilligung bietet sich an,<br />
wenn keine lange Lagerung der Waren geplant ist. Nur Steuerlagerinhaber oder<br />
berechtigte Empfänger dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren annehmen.<br />
Um das für den gewerblichen Warenverkehr geltende Bestimmungslandprinzip<br />
umsetzen zu können, wurden unterschiedliche Verfahren für den innergemeinschaftlichen<br />
Warenverkehr eingeführt. Beim Versand muss eine an den wahrscheinlich<br />
anfallenden Abgaben orientierte Sicherheitsleistung hinterlegt werden.<br />
1) Eine genaue Übersicht bietet das „Handbuch der Einfuhr-Nebenabgaben“, Mendel Verlag,<br />
Witten.<br />
E 5/2009<br />
1
Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung A 3.1.<br />
E 6/2009<br />
Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung<br />
Während bei Lieferungen in andere EG-Mitgliedstaaten keine Zollformalitäten<br />
beachtet werden müssen, sieht dies beim Export in Länder außerhalb der EG<br />
(Drittländer) anders aus. Exportsendungen müssen grundsätzlich zur Ausfuhr bei<br />
der Zollverwaltung angemeldet werden. Die Zollanmeldung kann für Sendungen<br />
die die folgenden Kriterien erfüllen, mündlich abgegeben werden:<br />
— Warenwert unter 1.000 EUR<br />
— Gewicht unter 1.000 kg<br />
— keine Genehmigungen erforderlich<br />
Für alle anderen Sendungen ist eine elektronische Ausfuhranmeldung vorgeschrieben.<br />
Diese Anmeldung muss in Deutschland nicht (wie dies in den meisten anderen<br />
Ländern vorschrieben ist) durch einen Zollagenten erfolgen. Je<strong>des</strong> Unternehmen<br />
kann die Anmeldung selbst vornehmen, es ist lediglich eine Registrierung bei<br />
der Zollverwaltung erforderlich. Auf dieser Basis wird eine Zollnummer und eine<br />
EORI-Nummer zugeteilt.<br />
Die Ware muss in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren im Sinne <strong>des</strong> Zollkodex<br />
(ZK) überführt werden. Weitere Reglungen <strong>des</strong> Ausfuhrverfahrens befinden sich<br />
in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und den Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung<br />
(AWV) sowie <strong>des</strong> Zollverwaltungsgesetzes.<br />
Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu überwachen.<br />
Dieser ist zwar grundsätzlich frei, allerdings bestehen einige Beschränkungen<br />
(handelspolitische Maßnahmen), die einer Durchsetzung bedürfen. Dazu gehört<br />
vor allem der Bereich der Exportkontrolle. Diese Beschränkungen ergeben sich<br />
aus dem EG-Recht (z.B. aus der EG-Dual-use-Verordnung) oder dem nationalen<br />
Recht.<br />
Die <strong>Außenhandels</strong>statistik basiert auf den im Rahmen <strong>des</strong> Ausfuhrverfahrens erfassten<br />
Daten und wertet die getätigten Ausfuhren aus. Sie wird unter Zuständigkeit<br />
<strong>des</strong> Statistischen Bun<strong>des</strong>amtes auf der Grundlage der elektronischen Ausfuhranmeldungen<br />
erstellt.<br />
Zur Überführung in das Ausfuhrverfahren bedarf es – wie bei jedem anderen Zollverfahren<br />
– einer Zollanmeldung, der Ausfuhranmeldung. Diese muss seit dem<br />
1.7.2009 in aller Regel elektronisch abgegeben werden.<br />
Im Normalverfahren ist diese Anmeldung bei der Binnenzollstelle (Ausfuhrzollstelle)<br />
abzugeben. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und die dazugehörige Ware<br />
und fertigt die Ware zum Ausfuhrverfahren ab. Mit einer Bestätigung der Prüfung<br />
auf einem Exemplar der Anmeldung gelangt die Ware zur Grenze. Dort überwacht<br />
die Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) den körperlichen Ausgang der Ware. Bei<br />
der Binnenzollstelle erfolgt i.d.R. eine intensivere Überprüfung der Begleitdokumente<br />
und der Ware, was zu einer Beschleunigung der Grenzabfertigung führt.<br />
1
E 1/2010 9<br />
Land Waffenembargo<br />
Armenien OSZE-Beschluss vom<br />
28.2.1992<br />
Aserbaidschan<br />
Birma<br />
(Myanmar)<br />
Volksrepublik<br />
China 3)<br />
OSZE-Beschluss vom<br />
28.2.1992<br />
§ 69i Abs. 1 und 2<br />
AWV in Bezug auf<br />
Güter <strong>des</strong> Teils I Abschnitt<br />
A der Ausfuhrliste<br />
(Umsetzung<br />
<strong>des</strong> Gemeinsamen<br />
Standpunktes 2006/<br />
318/GASP, i.d.F. 2009/<br />
981/GASP)<br />
Erklärung <strong>des</strong> Europäischen<br />
Rates vom<br />
27.6.1989<br />
techn. Hilfe<br />
i.Z.m.<br />
Waffenembargo<br />
Art. 7 Abs. 1<br />
VO (EG) Nr.<br />
194/2008, zuletzt<br />
geändert<br />
durch VO<br />
(EG) Nr.<br />
1267/2009<br />
Übersicht der länderbezogenen Embargos<br />
interne<br />
Repression,<br />
einschl.<br />
techn. Hilfe<br />
Art. 4 Abs. 1,<br />
Art. 7 Abs. 2<br />
VO (EG) Nr.<br />
194/2008<br />
i.V.m. Anhang<br />
II, zuletzt<br />
geändert<br />
durch VO<br />
(EG) Nr.<br />
1267/2009<br />
Stand: 18.1.2010 1) 2)<br />
Finanzsektor<br />
(Einfrieren,<br />
Bereitstellungsverbote)<br />
Art. 7 Abs. 1 VO (EG)<br />
Nr. 194/2008, zuletzt geändert<br />
durch VO (EG)<br />
Nr. 385/2008 i.V.m. militärischen<br />
Aktivitäten<br />
Art. 7 Abs. 2b) VO (EG)<br />
Nr. 194/2008 i.V.m. Anhang<br />
II – Güter zur internen<br />
Repression<br />
Art. 7 Abs. 3 VO (EG)<br />
Nr. 194/2008 i.V.m. Anhang<br />
V (bzgl. Unternehmen<br />
in Holzindustrie,<br />
Edelsteine)<br />
Art. 11 VO (EG) Nr.<br />
194/2008 i.V.m. Anhang<br />
VI (Regierung Myanmars<br />
und damit verbunden),<br />
zuletzt geändert<br />
durch VO (EG) Nr.<br />
1267/2009<br />
Reisebeschränkungen<br />
Art. 4 2006/<br />
318/GASP,<br />
i.d.F. <strong>des</strong> Gemeinsamen<br />
Standpunktes<br />
2007/750/<br />
GASP, zuletzt<br />
geändert<br />
durch 2009/<br />
981/GASP<br />
Informationsaustausch,Zusammenarbeit<br />
mit<br />
Behörden<br />
Art. 17 VO<br />
(EG) Nr. 194/<br />
2008, zuletzt<br />
geändert<br />
durch VO<br />
(EG) Nr. 385/<br />
2008<br />
Erfüllungsverbot<br />
Sonstiges<br />
Einfuhrverbot für Güter:<br />
Art. 2 VO (EG) Nr. 194/2008<br />
i.V.m. Anhang I (Rundholz,<br />
Edelsteine)<br />
Beschränkungen:<br />
Art. 5 VO (EG) Nr. 194/2008<br />
i.V.m. Anhang III (Unternehmen<br />
in Holzverarb., Kohle<br />
etc.)<br />
Beschränkungen bzgl. technischer<br />
Hilfe:<br />
Art. 8 i.V.m. Anhang III<br />
Investitionsverbot:<br />
Art. 15 der VO (EG) Nr. 194/<br />
2008 i.V.m. Anhang VII, geändert<br />
durch VO (EG) Nr.<br />
1267/2009 (Verbot, Beteiligungen<br />
an bestimmten birmanischen<br />
Staatsunternehmen <strong>des</strong><br />
Anhang VII zu erwerben oder<br />
zu erweitern)<br />
1) Diese Übersicht berücksichtigt nicht die personenbezogenen Embargos zur Bekämpfung <strong>des</strong> internationalen Terrorismus.<br />
2) Die Aufstellung berücksichtigt auch nicht die EG-Verordnungen, durch die lediglich eine Änderung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt.<br />
3) Kein Embargoland im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-use-VO (VO (EG) Nr. 428/2009).<br />
Embargoländer A 3.3.3.
Beantragung und Ausstellung A 3.9.2.<br />
E 4/2008<br />
Beantragung und Ausstellung<br />
Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende<br />
Ausfuhr von Waren (z.B. Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert.<br />
Die Waren werden in unverändertem Zustand aus der Europäischen Gemeinschaft<br />
aus- und anschließend wieder eingeführt. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung.<br />
Die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern entfällt. Es ist 1 Jahr<br />
gültig und kann für beliebig viele Reisen verwendet werden.<br />
Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen durch die örtlich zuständige<br />
IHK erfolgen. Handels-/genossenschaftsregisterlich eingetragene Mitgliedsfirmen,<br />
Körperschaften, Anstalten, Kleingewerbetreibende, Vereine, Freiberufler<br />
und Privatpersonen haben unterschiedliche Selbstprüfungsgrenzen, innerhalb derer<br />
die IHK eigenständig über die Ausgabe eines Carnet A.T.A. entscheidet. Es handelt<br />
sich hierbei um eine Kreditentscheidung der IHK. Falls die für den jeweiligen Antragsteller<br />
geltenden Selbstprüfungsgrenzen überschritten werden (dabei wird der<br />
Gesamtwert aller für die betreffende Firma ausgestellten noch laufenden Carnets addiert),<br />
können die Industrie- und Handelskammern ein beantragtes Carnet nur mit<br />
Zustimmung der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG ausstellen. Aufgrund <strong>des</strong><br />
Kautionsversicherungsvertrages hat Euler Hermes zugunsten <strong>des</strong> Deutschen Industrie-<br />
und Handelstages die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Einhaltungen der<br />
Verpflichtungen übernommen, die der Carnetinhaber bei Beantragung eines Carnets<br />
eingeht. Bei einer einmaligen Überschreitung begnügt sich Euler Hermes i.d.R. mit<br />
einer Auskunft der Hausbank <strong>des</strong> Carnetinhabers. Es besteht aber auch die Möglichkeit,<br />
ein besonderes Limit festzusetzen, nach dem für den Carnetinhaber Carnets bis<br />
zu einer höheren Wertgrenze ausgestellt werden können. Bevor Euler Hermes eine<br />
solche Entscheidung trifft, müssen ihr aussagefähige Unterlagen vorliegen, z.B. Bilanzen,<br />
Gewinn- und Verlustrechnungen.<br />
Aus diesem Grunde ist auch bei der Ausstellung eines Carnets A.T.A. neben einer<br />
Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung <strong>des</strong> Carnets an die IHK ein Versicherungsentgelt<br />
zu zahlen. Euler Hermes hat in diesem Zusammenhang die IHKs ermächtigt,<br />
in ihrem Namen und auf Rechnung der Euler Hermes mit dem jeweiligen Carnetinhaber<br />
einen Kautionsversicherungsvertrag abzuschließen und das Versicherungsentgelt<br />
mit schuldbefreiender Wirkung für Euler Hermes entgegenzunehmen.<br />
Die Höhe der Versicherungsentgelte richtet sich nach dem Warenwert und ist der<br />
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:<br />
von bis volles Entgelt ½ Entgelt ¾ Entgelt<br />
9.999,99 EUR 30,00 EUR — —<br />
10.000,00 EUR 24.999,99 EUR 50,00 EUR 25,00 EUR —<br />
25.000,00 EUR 49.999,99 EUR 90,00 EUR 45,00 EUR —<br />
50.000,00 EUR 149.999,99 EUR 175,00 EUR 87,50 EUR —<br />
150.000,00 EUR 299.999,99 EUR 325,00 EUR 162,50 EUR —<br />
300.000,00 EUR 499.999,99 EUR 550,00 EUR 275,00 EUR 412,50 EUR<br />
für jede weiteren angefangenen<br />
500.000,00 EUR 300,00 EUR 150,00 EUR 225,00 EUR<br />
1
Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D. A 3.9.3./Indien<br />
E 2/2010<br />
Kurzmerkblatt für die Ausstellung von Carnets A.T.A. in<br />
INDIEN (IN)<br />
Im Hinblick auf die Ausstellung von Carnets A.T.A. für Indien sind grundsätzlich<br />
folgende Hinweise zu beachten:<br />
1. Carnets A.T.A. können im Rahmen internationaler Übereinkommen für Ausstellungen<br />
und Messen mit Ausnahme von Drogen und Medikamenten/Arzneimitteln,<br />
elektronischen Haushaltsgeräten aller Art, Textilien und Konfektionsbekleidung<br />
sowie Uhren jeder Art ausgestellt werden.<br />
Darüber hinaus ist die vorübergehende Einfuhr mit Carnets A.T.A. nach anderen<br />
Übereinkommen nicht möglich.<br />
2. Als räumlicher Geltungsbereich für die Anwendung <strong>des</strong> Carnetverfahrens gilt<br />
das Zollgebiet Indiens.<br />
3. In Indien dürfen Carnets an Häfen und Flughäfen in Bombay, Calcutta, Dehli,<br />
Madras und Cochin abgefertigt werden. Die Abfertigung kann von Montag bis<br />
Freitag innerhalb der amtlichen Öffnungszeiten erfolgen. Eine Abfertigung<br />
außerhalb der Öffnungszeiten ist gegen eine Gebühr möglich.<br />
4. Die Carnets dürfen in englischer Sprache ausgestellt werden.<br />
Carnets A.T.A., die in Indien z.B. für die vorübergehende Einfuhr in die EG eröffnet<br />
werden, sind von Federation of Indian Chambers of Commerce and Industry<br />
(FICCI), Federation House, Tansen Marg, New Dehli 110-001, auszustellen.<br />
Des Weiteren ist die Trade Fair Authority of India (TFAI) von der indischen Regierung<br />
ermächtigt, Carnets für ausländische Messen unter Bürgschaft der FICCI<br />
auszustellen.<br />
Zollbürge ist ebenfalls die bereits erwähnte FICCI.<br />
Die aktuelle Messeliste für Indien findet sich im Anhang.<br />
1
Länderblatt Algerien<br />
Länderdaten<br />
E 9/2009<br />
<strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik Algerien<br />
Ländercode: DZ<br />
(Algerien)<br />
Bevölkerung: 33,9 Mio. Einwohner<br />
Fläche: 2.381.741 qkm<br />
Bevölkerungsdichte: 14,2 Einwohner/qkm<br />
Hauptstadt: Algier (ca. 1,5 Mio. Einwohner)<br />
Häfen und Städte: Zollflughäfen: Algier, Bône, Constantine, Tamanrasset, Tlemcen,<br />
Oran<br />
Seehäfen: Algier, Annaba, Arzew, Bejaia, Djendjene, Jijel,<br />
Mostaganem, Oran, Skikda<br />
Geschäftssprache: Arabisch, Französisch<br />
Währung: 1 Algerischer Dinar (DA) = 100 Centimes 1)<br />
ISO-Währungscode: DZD<br />
Maße und Gewichte: Metrisches System<br />
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />
Wirtschaftsabkommen<br />
— WTO-Beobachterstatus<br />
— Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen mit der EG<br />
— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber den Entwicklungsländern<br />
(APS)<br />
— Mitglied der Afrikanischen Union (AU)<br />
— Mitglied der Arabischen Liga (AL)<br />
— Mitglied der Union <strong>des</strong> Arabischen Maghreb (UMA)<br />
— Mitglied der Organisation der Erdöl exportierenden Länder (OPEC) und der<br />
Organisation der arabischen Erdöl exportierenden Länder (OAPEC)<br />
— Freihandelsabkommen mit Jordanien<br />
Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />
Deutscher Import 1,1 1,0 1,7 (in Mrd. EUR)<br />
Deutscher Export 1,1 1,2 1,5 (in Mrd. EUR)<br />
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />
1
Algerien Länderblatt<br />
Wichtige Exporthinweise<br />
Allgemeine Importbestimmungen<br />
Die früher für den Außenhandel in Algerien zuständigen Monopolgesellschaften<br />
wurden in sog. öffentliche Wirtschaftsunternehmen (Entreprise Publique Économique<br />
– EPE) umgewandelt. Öffentliche Unternehmen decken ihren Bedarf meist<br />
durch (halb-)öffentliche Ausschreibungen ab. 1) Die Privatwirtschaft gewinnt immer<br />
mehr an Bedeutung. Am Außenwirtschaftsverkehr Algeriens dürfen sich alle<br />
Produktions- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister eingetragen<br />
sind, staatliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit<br />
mit Im- und Export zusammenhängt, beteiligen. Ferner müssen sich seit<br />
2009 alle algerischen <strong>Außenhandels</strong>beteiligten bei der zentralen Steuerverwaltung<br />
registrieren, um eine „Numéro d’identification fiscale“ (NIF) zu erhalten, die für<br />
Zollprozeduren unverzichtbar ist. Generelle Einfuhrlizenzen existieren nicht mehr;<br />
Marktteilnehmern ohne NIF werden <strong>Außenhandels</strong>aktivitäten ausdrücklich untersagt.<br />
Eine Einschränkung <strong>des</strong> ansonsten inzwischen recht liberalen <strong>Außenhandels</strong>regimes<br />
besteht in der Devisenbewirtschaftung.<br />
Sämtliche Einfuhren ab einem Wert von 100.000 DZD oder <strong>des</strong>sen Äquivalent in<br />
ausländischer Währung müssen daher über zugelassene algerische Banken abgewickelt<br />
werden (Domizilierung), damit festgestellt werden kann, ob der Importeur<br />
über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Importware zu bezahlen oder<br />
eventuell notwendige Kredite abzusichern. Das bedeutet, dass der jeweilige Importeur<br />
bei seiner Bank ein Devisenkonto führen muss.<br />
Beim Import von Investitions- und Ausrüstungsgütern wird eine Min<strong>des</strong>tlaufzeit<br />
der Finanzierungen bzw. der dafür einzusetzenden Kredite von 3 Jahren vorgeschrieben,<br />
falls die Lieferung nicht aus den Devisenbeständen <strong>des</strong> Kunden finanziert<br />
wird. Beim Import aller anderen Güter gibt es auch bei der Kreditfinanzierung<br />
keine Fristen. Die Einfuhr von Pkws durch Private für eigene Zwecke ist gestattet.<br />
Die Voraussetzung ist hier die Finanzierung über eigene Devisenbestände<br />
der Kunden bzw. Importeure. Registrierungen sind erforderlich für Medikamente<br />
und Pestizide, für die einzelne Einfuhr sind Einfuhrgenehmigungen bei den entsprechenden<br />
Ministerien zu beantragen, die auf der Grundlage dieser Registrierungen<br />
erteilt werden. Weitere einfuhrbeschränkte Güter sind lebende Tiere und Tierprodukte,<br />
Pflanzen und Pflanzenteile, Lebensmittel, Medizinprodukte, Messinstrumente,<br />
Telekommunikationsendgeräte, Waffen und Munition sowie bestimmte Militärausrüstungsgegenstände.<br />
Nach erfolgreicher Zolleingangskontrolle wird für<br />
eine Vielzahl solchermaßen einfuhrbeschränkter Güter eine Marktzulassung (Autorisation<br />
d’admission <strong>des</strong> produits) erteilt. Das Inverkehrbringen und die Einfuhr<br />
von im Ausland herausgegebenen Büchern und Zeitschriften sowie die Einfuhr von<br />
Edelmetallen bedarf staatlicher Sonderlizenzen.<br />
1) Internetadressen der Veröffentlichungsorgane BOMOP (Bulletin Officiel <strong>des</strong> Annonces<br />
de l’Opérateur Public) und BAOSEM (Bulletin <strong>des</strong> Appels d’Offres du Secteur de l’Energie<br />
et <strong>des</strong> Mines) siehe unter „Internetadressen“. Darüber hinaus werden Ausschreibungen<br />
bisweilen auch in größeren Tageszeitungen veröffentlicht.<br />
2
Länderblatt Jamaika<br />
Länderdaten<br />
E 12/2009<br />
Ländercode: JM<br />
Jamaika<br />
Bevölkerung: 2,7 Mio. Einwohner<br />
Fläche: 10.991 qkm<br />
Bevölkerungsdichte: 244 Einwohner/qkm<br />
Hauptstadt: Kingston (579.006 Einwohner)<br />
Häfen und Städte: Zollflughafen: Montego Bay<br />
Geschäftssprache: Englisch<br />
Seehäfen: Kingston, Port Esquivel, Port Kaiser, Port Rhoa<strong>des</strong>,<br />
Rocky Point<br />
Währung: 1 Jamaika-Dollar (J$) = 100 Cents 1)<br />
ISO-Währungscode: JMD<br />
Maße und Gewichte: Metrisches System<br />
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />
Wirtschaftsabkommen<br />
— Mitglied der WTO<br />
— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber Entwicklungsländern<br />
(APS)<br />
— Mitglied <strong>des</strong> Gemeinsamen Karibischen Marktes (CARICOM)<br />
— Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EG und den CARIFORUM-<br />
Staaten<br />
— Freihandelsabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und der Dominikanischen<br />
Republik<br />
— Partielle Präferenzabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und Kolumbien<br />
sowie Venezuela<br />
Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />
Deutscher Import 11,7 117,1 128,0 (in Mio. EUR)<br />
Deutscher Export 44,2 32,5 28,7 (in Mio. EUR)<br />
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />
1
Jamaika Länderblatt<br />
Wichtige Exporthinweise<br />
Allgemeine Importbestimmungen<br />
Die Wareneinfuhr nach Jamaika ist weitgehend liberalisiert. Einfuhrlizenzen sind<br />
nur noch für die folgenden Waren vorgeschrieben, die in einer vom Handels- und<br />
Investitionsministerium herausgegebenen Liste enthalten sind:<br />
— Milch und Milchprodukte<br />
— Pflanzen, die für die Herstellung von Parfüm oder pharmazeutischen Produkten verwendet<br />
werden<br />
— bestimmte Pflanzenextrakte<br />
— Zucker<br />
— bestimmte Chemikalien und Gase<br />
— Sprengstoffe<br />
— Kraftfahrzeuge<br />
— Waffen und Munition<br />
— bestimmte Unterhaltungsartikel<br />
Für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen sind unterschiedliche Ministerien und Behörden<br />
zuständig. Die Ankunft der Waren muss vor Ablauf der Lizenz erfolgen.<br />
Überschreitungen werden i.d.R. nicht toleriert. In einer weiteren Liste sind die einfuhrverbotenen<br />
Waren aufgeführt. Das Verbot betrifft u.a. bestimmte Pflanzen und<br />
Tiere, bestimmte alkoholische Getränke, Opium und andere Drogen. Personenkraftwagen<br />
und leichte Nutzfahrzeuge mit einem Alter von mehr als 3 bzw. 4 Jahren<br />
sind ebenfalls von der Einfuhr verboten. Ausnahmen können von den zuständigen<br />
Behörden auf Antrag genehmigt werden.<br />
Importeure müssen sich bei der nationalen Steuerbehörde (Jamaica Tax Administration)<br />
registrieren lassen. Nach erfolgreicher Registrierung erhält man eine Registrierungsnummer<br />
(Taxpayer’s Registration Number) sowie ein Steuerzertifikat<br />
(Tax Compliance Certificate) von dieser Behörde. Für Einfuhren mit einem Wert<br />
von mehr als 5.000 USD ist es obligatorisch, einen Zollagenten mit der Abwicklung<br />
der Einfuhr zu beauftragen.<br />
Devisenvorschriften<br />
Die Regierung von Jamaika hat die Kontrolle über den Devisenmarkt aufgegeben.<br />
Alle Devisengeschäfte werden über private Banken in Zusammenarbeit mit der<br />
„Bank of Jamaika“ (BOJ) abgewickelt. Die Banken können auf eigene Kosten Devisen<br />
am Markt beschaffen.<br />
Zahlungsverkehr<br />
Der Zahlungsverkehr mit Jamaika ist von Deutschland aus vorzugsweise in USD<br />
abzuwickeln. Die Zahlungskonditionen können grundsätzlich frei vereinbart werden,<br />
es ist jedoch ratsam, Zahlungen gegen unwiderrufliches Akkreditiv zu vereinbaren,<br />
insbesondere dann, wenn der jamaikanische Kunde unbekannt ist.<br />
2
Länderblatt Mexiko<br />
Länderdaten<br />
E 8/2009<br />
Ländercode: MX<br />
Vereinigte Mexikanische Staaten<br />
(Mexiko)<br />
Bevölkerung: 104,2 Mio. Einwohner<br />
Fläche: 1,95 Mio. qkm<br />
Bevölkerungsdichte: 53 Einwohner/qkm<br />
Hauptstadt: Mexiko-Stadt (ca. 19,4 Mio. Einwohner mit Einzugsgebiet)<br />
Häfen und Städte: Zollflughäfen: Cancun, Mexiko-Stadt<br />
Geschäftssprache: Spanisch, Englisch<br />
Seehäfen: Altamira, Coatzacoalcos, Manzanillo, Morro Redondo,<br />
Salina Cruz, Tampico, Veracruz<br />
Währung: 1 Mexikanischer Peso (mex$) = 100 Centavos 1)<br />
ISO-Währungscode: MXN<br />
Maße und Gewichte: Metrisches System, daneben sind nordamerikanische Maße<br />
und Gewichte weit verbreitet<br />
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />
Wirtschaftsabkommen<br />
— Mitglied der WTO<br />
— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber Entwicklungsländern<br />
(APS)<br />
— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)<br />
— Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA)<br />
— Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (ALADI)<br />
— Mitglied <strong>des</strong> Panamerikanischen Freihandelsabkommens (FTAA)<br />
— Freihandelsabkommen mit Bolivien, Chile, Costa Rica, den EFTA-Staaten, der<br />
EG, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Nicaragua und Uruguay sowie Kolumbien<br />
und Venezuela (G3-Abkommen)<br />
Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />
Deutscher Import 3,0 3,7 4,3 (in Mrd. EUR)<br />
Deutscher Export 6,4 6,6 6,9 (in Mrd. EUR)<br />
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />
1
Mexiko Länderblatt<br />
Wichtige Exporthinweise<br />
Allgemeine Importbestimmungen<br />
Warensendungen können nur nach Mexiko importiert werden, wenn folgende<br />
grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Der Importeur muss eine Firma nach<br />
mexikanischem Recht oder eine in Mexiko ansässige Person sein, sich beim mexikanischen<br />
Finanzministerium (Secretaría de Hacienda y Crédito Público) 1) registrieren<br />
und bei der dortigen Abteilung für Steuerverwaltung (Servicio de Administración<br />
Tributaria) eine Eintragung ins Einfuhrregister vornehmen lassen. Die Registrierung<br />
ist in den meisten Fällen unbegrenzt gültig, kann aber abhängig von der<br />
zu importierenden Warengruppe auf 1 Jahr begrenzt werden. Weitere Auskünfte<br />
erteilt das Finanzministerium.<br />
Für eine Reihe von Waren ist eine Einfuhrlizenz oder -genehmigung <strong>des</strong> Wirtschaftsministeriums<br />
(Secretaría de Economía) erforderlich. Dazu gehören u.a. gebrauchte<br />
Reifen und Fahrzeuge, Teile von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen,<br />
gebrauchte Kleidung, Erdgas sowie Materialien und Ausrüstungen für Forschungszwecke.<br />
Darüber hinaus sind spezifische Einfuhrbeschränkungen für einzelne Warengruppen<br />
zu beachten, die von folgenden Behörden verwaltet werden:<br />
— lebende Tiere, Pflanzen und Produkte daraus, Lebensmittel: Landwirtschaftsministerium<br />
(Secretaría de Agricultura, Ganadería, Desarrollo Rural, Pesca y Alimentación)<br />
— geschützte Arten im Sinne <strong>des</strong> Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES), Giftmüll:<br />
Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen (Secretaría de Medio Ambiente<br />
y Recursos Naturales)<br />
— Medikamente, Kosmetika und narkotische Substanzen, Pflanzenschutzmittel und toxische<br />
Substanzen: Gesundheitsministerium (Secretaría de Salud)<br />
— Waffen und Sprengstoffe: Verteidigungsministerium (Secretaría de la Defensa Nacional)<br />
Ein generelles Einfuhrverbot besteht u.a. für lebende Raubfische, Mohnsamen,<br />
Cannabis, Rauchopium, Thalliumsulfat, Chemikalien (Isodrin, Heptachlor, Endrin,<br />
Talidomid, Leptophus), Schildkrötenhaut und Abziehbilder, die bei Kindern Gewalt<br />
auslösen können.<br />
Für eine Reihe von Waren (betroffen sind die Kapitel 28, 31, 39, 40, 44, 52, 54, 55,<br />
61, 62, 64, 69, 70, 72, 73, 83, 87 und 95 <strong>des</strong> Zolltarifs) mit einem Wert von mehr als<br />
1.000 USD ist eine Vorversandkontrolle obligatorisch, wenn sie aus einem Ursprungsland<br />
stammen, das auf einer entsprechenden Liste <strong>des</strong> Finanzministeriums<br />
aufgeführt wird. Exporteuren wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab an das Ministerium<br />
oder eine zuständige Inspektionsgesellschaft 2) zu wenden.<br />
Die mexikanische Zollverwaltung hat die internationale Prüfungsorganisation SGS<br />
(Société Générale de Surveillance) 2) damit beauftragt, die Korrektheit der Ausfuhrpapiere<br />
auf Nachfrage zu überprüfen und den Wert <strong>des</strong> Exportgeschäfts zu bestätigen.<br />
Hierfür kann die SGS folgende Dokumente vom ausländischen Exporteur<br />
oder Lieferanten anfordern:<br />
1) Alle genannten Kontaktstellen finden sich unter „Internetadressen“.<br />
2) Siehe auch C 4. „Vorversandkontrollen“.<br />
2
Länderblatt Mexiko<br />
— Handelsrechnung<br />
— Seefrachtbrief oder Luftfrachtbrief<br />
— Ursprungszeugnis<br />
— Beleg über die Zahlung der verkauften Ware<br />
— Kaufauftrag oder Angebotsbestätigung<br />
— weiterführende Informationen zur Ware (z.B. Spezifikationen, Kataloge etc.)<br />
— Packliste<br />
— Exportdokumente aus dem Ausfuhrland<br />
Weitere Auskünfte erteilt die mexikanische Zollverwaltung (Aduana México).<br />
Zahlungsverkehr<br />
Die Zahlungsbedingungen unterliegen der freien Vereinbarung. Empfehlenswert<br />
ist die Zahlung durch unwiderrufliches und ggf. bestätigtes Akkreditiv. Bei bekannten<br />
Importeuren mit guter Bonität sind Zahlungen gegen offene Rechnung<br />
oder 90 Tage Sichtwechsel gefragt. Bei kleineren Beträgen sind viele Unternehmen<br />
wegen der hohen Akkreditivkosten zu Vorauszahlungen bereit.<br />
Export- und Begleitpapiere<br />
Ausfuhranmeldung<br />
Ausfuhrsendungen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft müssen ab einem Sendungswert<br />
von 1.000 EUR elektronisch angemeldet werden (in Deutschland: Zollsystem<br />
ATLAS-Ausfuhr). Bei technischen Problemen kann der Vordruck 033025<br />
verwendet werden. Die Anmeldung erfolgt bei der für den Ausführer zuständigen<br />
Ausfuhrzollstelle.<br />
Ausfuhrgenehmigung<br />
Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgüter<br />
sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden auf<br />
entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung).<br />
Handelsrechnung<br />
Ab einem Warenwert von 300 USD sind für die Verzollung bei Seefrachtsendungen<br />
Rechnungen in 3-facher Ausfertigung (Original und 2 Kopien), bei Luftfrachtsendungen<br />
und bei Postpaketen in 4-facher Ausfertigung in spanischer oder englischer<br />
Sprache erforderlich. Auf der Handelsrechnung muss deutlich vermerkt werden,<br />
ob es sich um eine Schiffsfrachtsendung (envío marítimo), eine Luftfrachtsendung<br />
(por carga aerea) oder um eine Postsendung (envío postal) handelt. Kommen<br />
die Waren zuerst in einem Nachbarland an und werden von dort aus nach Mexiko<br />
weiterbefördert, so ist auf der Handelsrechnung das Transportmittel und das Datum<br />
der Weiterbeförderung vom Nachbarland nach Mexiko anzugeben. Fortsetzungsseiten<br />
sind zu nummerieren und die Seiten jeweils zusammenzuheften.<br />
E 11/2009<br />
3
Länderblatt Schweiz<br />
Länderdaten<br />
E 10/2009<br />
Ländercode: CH<br />
Schweizerische Eidgenossenschaft<br />
(Schweiz)<br />
Bevölkerung: 7,55 Mio. Einwohner<br />
Fläche: 41.285 qkm<br />
Bevölkerungsdichte: 186 Einwohner/qkm<br />
Hauptstadt: Bern (122.422 Einwohner)<br />
Häfen und Städte: Zollflughäfen: Basel, Genf, Lugano, Zürich<br />
Seehafen: Basel<br />
Geschäftssprache: Deutsch, Französisch oder Italienisch (je nach Lan<strong>des</strong>teil)<br />
Währung: 1 Schweizer Franken (sfr) = 100 Rappen/Centimes 1)<br />
ISO-Währungscode: CHF<br />
Maße und Gewichte: Metrisches System<br />
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />
Wirtschaftsabkommen<br />
— Mitglied der WTO<br />
— Abkommen mit der EG über Personenverkehr, Land- und Luftverkehr, Öffentliches<br />
Beschaffungswesen, Forschung, technische Handelshemmnisse und<br />
Landwirtschaft<br />
— Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), in diesem Rahmen<br />
zahlreiche Freihandelsabkommen 2)<br />
— Zoll- und Währungsunion mit Liechtenstein<br />
— Freihandelsabkommen mit der EG und den Färöer<br />
— Bilaterales Abkommen über Freihandel und Wirtschaftliche Partnerschaft mit<br />
Japan (FHWPA)<br />
Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />
Deutscher Import 25,4 30,0 31,4 (in Mrd. EUR)<br />
Deutscher Export 34,8 36,4 39,0 (in Mrd. EUR)<br />
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />
2) Details siehe „Abkommen“ unter „Einfuhrverfahren und -abgaben“.<br />
1
Länderblatt Schweiz<br />
Ausfuhrgenehmigung<br />
Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgüter<br />
sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden auf<br />
den entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antrag auf<br />
Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung).<br />
Handelsrechnung<br />
Für die Verzollung sind Rechnungen in 2-facher Ausfertigung in deutscher, französischer,<br />
italienischer oder englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben<br />
erforderlich, wie:<br />
— Verkäufer und Empfänger (Name, Anschrift, Staat)<br />
— Käufer (wenn abweichend vom Empfänger)<br />
— Ort und Datum der Ausstellung<br />
— Rechnungsnummer<br />
— Ursprungsland<br />
— Angaben über die Beförderung<br />
— Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
— Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung, Menge<br />
— Einzelpreise und Gesamtbetrag<br />
Die Unterzeichnung der Rechnung ist nicht erforderlich, jedoch erwünscht.<br />
Packliste<br />
Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken<br />
gelieferten Waren gibt, ist der Sendung eine detaillierte Packliste beizufügen.<br />
Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in deutscher, französischer, italienischer<br />
oder englischer Sprache übersichtlich mit Inhalt, Warenbeschreibung,<br />
Marken und Nummern sowie Brutto- und Nettogewichten aufzuführen.<br />
Warenverkehrsbescheinigung und Präferenz-Ursprungserklärung<br />
Soweit die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach den geltenden Präferenz-<br />
Ursprungsregelungen <strong>des</strong> Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegeben sind, dürfen besondere<br />
Präferenzdokumente – EUR.1, Präferenz-Ursprungserklärung, EUR-<br />
MED, Erklärung auf der Rechnung EUR-MED – ausgestellt werden. Diese führen<br />
bei Vorlage zu einer bevorzugten Behandlung, insbesondere zur Zollfreiheit.<br />
— Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />
Für Sendungen von über 6.000 EUR wird die vom Ausführer auszufüllende<br />
EUR.1 durch die zuständige Zollstelle ausgestellt. Vereinfachte Verfahren für<br />
Ausführer, die regelmäßig solche begünstigten Waren exportieren, können<br />
beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (Präferenz-Ursprungserklärung<br />
gemäß unten stehendem Wortlaut mit „Ermächtigter Ausführer“/Bewilligungs-Nr.).<br />
E 12/2009<br />
5
Schweiz Länderblatt<br />
— Präferenz-Ursprungserklärung<br />
Für Sendungen bis 6.000 EUR kann vom Ausführer in der Handelsrechnung<br />
oder in einem anderen Handelspapier eine Erklärung nach folgendem vorgegebenen<br />
Wortlaut abgegeben werden: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer,<br />
Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,<br />
dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte<br />
… Ursprungswaren sind.“ (Ort und Datum, Unterschrift <strong>des</strong> Ausführers und<br />
Name <strong>des</strong> Unterzeichners in Druckschrift).<br />
— Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />
Für Sendungen von über 6.000 EUR wird die vom Ausführer auszufüllende<br />
EUR-MED durch die zuständige Zollstelle ausgestellt. Auch hier gilt, dass vereinfachte<br />
Verfahren für Ausführer, die regelmäßig solche begünstigten Waren<br />
exportieren, beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden können (Erklärung<br />
auf der Rechnung EUR-MED gemäß unten stehendem Wortlaut mit<br />
„Ermächtigter Ausführer“/Bewilligungs-Nr.).<br />
— Erklärung auf der Rechnung EUR-MED<br />
Für Sendungen bis 6.000 EUR kann vom Ausführer in der Handelsrechnung<br />
oder in einem anderen Handelspapier eine Erklärung nach folgendem vorgegebenen<br />
Wortlaut abgegeben werden: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer;<br />
Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,<br />
dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte<br />
… Ursprungswaren sind.<br />
— Kumulierung angewendet mit … (Name <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>/der Länder)<br />
— keine Kumulierung angewendet“<br />
Wichtiger Hinweis<br />
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Präferenzerklärungen auf den Handelspapieren<br />
mit der Ursprungsangabe „EWR“ werden von der Eidgenössischen<br />
Zollverwaltung nicht anerkannt. Hier muss, soweit es die Europäische Gemeinschaft<br />
betrifft, immer „Europäische Gemeinschaft“ oder – sofern andere präferenzbegünstigte<br />
Länder betroffen sind – der entsprechende Lan<strong>des</strong>name aufgeführt<br />
werden.<br />
Ursprungszeugnis<br />
Ursprungszeugnisse sind grundsätzlich nicht vorgeschrieben, können aber in Einzelfällen<br />
– insbesondere für Reexporte – gefordert werden. Sie sind dann in 1-facher<br />
Ausfertigung auszustellen. Für Waren der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland ist anzugeben:<br />
„Bun<strong>des</strong>republik Deutschland (Europäische Gemeinschaft)“ oder nur<br />
„Europäische Gemeinschaft“, soweit dieser Begriff im Drittstaat anerkannt wird.<br />
Das Ursprungszeugnis wird auf Antrag <strong>des</strong> Exporteurs von der für ihn zuständigen<br />
Industrie- und Handelskammer auf dem dazu vorgesehenen Vordruck ausgestellt.<br />
6
Länderblatt USA<br />
Länderdaten<br />
E 2/2010<br />
Ländercode: US<br />
Vereinigte Staaten von Amerika<br />
(USA) 1)<br />
Bevölkerung: 301,6 Mio. Einwohner<br />
Fläche: 9,8 Mio. qkm<br />
Bevölkerungsdichte: 31 Einwohner/qkm<br />
Hauptstadt: Washington D.C. (591.833 Einwohner)<br />
Häfen und Städte: Zollflughäfen: Atlanta, Boston, Chicago, Dallas-Fort Worth,<br />
Detroit, Honolulu, Houston, Los Angeles, Miami, New York,<br />
Philadelphia, San Francisco, Seattle<br />
Seehäfen: Ostküste und Golf von Mexiko: Corpus Christi,<br />
Hampton Roads, Houston, New York, Philadelphia, Tampa,<br />
Texas City; Westküste: Long Beach, Los Angeles; Grenze zu<br />
Kanada: Duluth<br />
Geschäftssprache: Englisch<br />
Währung: 1 US-Dollar (US-$) = 100 Cents 2)<br />
ISO-Währungscode: USD<br />
Maße und Gewichte: Angelsächsisches Maß- und Gewichtssystem. Inzwischen wenden<br />
alle Bun<strong>des</strong>behörden das metrische System an.<br />
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />
Wirtschaftsabkommen<br />
— Mitglied der WTO<br />
— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)<br />
— Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA)<br />
— Zahlreiche Präferenzabkommen u.a. mit Australien, Bahrain, Chile, Dominikanische<br />
Republik, Israel, Jordanien, Marokko, Oman, Peru, Singapur<br />
— Freihandelsabkommen mit Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua<br />
und der Dominikanischen Republik (CAFTA-DR)<br />
1) US-Commonwealth Territories: Nördliche Marianen, Puerto Rico; Außengebiete: Amerikanische<br />
Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam sowie mehrere Inseln im Pazifik<br />
und der Karibik.<br />
2) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />
1
USA Länderblatt<br />
— Einfuhrverbote und -beschränkungen<br />
Eine Vielzahl von Waren unterliegt Einfuhrverboten und -beschränkungen, die<br />
von unterschiedlichen Behörden überwacht werden. Es empfiehlt sich, diesbezüglich<br />
sowohl den US-amerikanischen Zolltarif als auch die Zollbehörden zu<br />
konsultieren. Einfuhrverbote bestehen beispielsweise für Waren, die als sittenwidrig,<br />
unmoralisch oder aufrührerisch eingestuft werden, Erzeugnisse aus<br />
Straf- oder Zwangsarbeit, Waren <strong>des</strong> unlauteren Wettbewerbs, offizielle staatliche<br />
Symbole (sofern keine Ausnahmegenehmigung <strong>des</strong> „Department of the<br />
Treasury“ vorliegt) sowie Pelze von Hunden und Katzen. Einfuhrbeschränkungen<br />
sind u.a. für folgende Warengruppen zu beachten:<br />
Lebende Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus:<br />
Eine Einfuhrgenehmigung <strong>des</strong> „Animal and Plant Health Inspection Service“<br />
(APHIS) 1) ist erforderlich. Die US-amerikanischen Behörden haben zudem ein<br />
Gesetz verabschiedet, das für die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Produkten<br />
eine gesonderte Erklärung mit Angaben zum wissenschaftlichen Namen<br />
der Pflanze, Wert und Menge <strong>des</strong> Imports sowie dem Ursprungsland der Sendung<br />
vorsieht. Die ursprünglichen Bestimmungen <strong>des</strong> Lacey Act i.d.F. von 2008<br />
wurden jedoch von APHIS zwischenzeitlich mehrfach modifiziert, sodass es<br />
sich dringend empfiehlt, diesbezüglich Kontakt zur Behörde aufzunehmen. Aktuell<br />
gelten für die unten genannten Tarifpositionen folgende Zeitpläne zur Abgabe<br />
der Erklärung:<br />
— seit 1.4.2009: 4401, 4034, 4404, 4406, 4407, 4408, 4409, 4417, 4418<br />
— seit 1.10.2009: 4402, 4412, 4414, 4419, 4420<br />
— ab 1.4.2010: 4421, 6602, 8201, 9201, 9202, 9302, 9305.10.20, 9401.69, 9504.20, 9703<br />
Für alle anderen noch nicht auf dieser Liste aufgeführten Waren pflanzlichen<br />
Ursprungs behält sich APHIS eine Einführung der Deklarationspflicht vor, die<br />
laut Auskunft der Behörde nicht vor September 2010 stattfindet.<br />
Milch und Milchprodukte:<br />
Die Waren benötigen eine Einfuhrgenehmigung der „Food and Drug Administration“<br />
(FDA) .<br />
Wildtiere und Wildpflanzen sowie Erzeugnisse daraus:<br />
Eine Einfuhrgenehmigung bzw. -lizenz <strong>des</strong> „Fish and Wildlife Service“ (FWS)<br />
ist erforderlich.<br />
Tabak und Tabakprodukte:<br />
Die Einfuhr muss vom „Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives“<br />
(ATF) genehmigt werden.<br />
1) Alle genannten Behörden finden sich unter „Auskünfte“ bzw. „Internetadressen“.<br />
4
Länderblatt Vietnam<br />
Weitere Abgaben<br />
— Mehrwertsteuer (MwSt)<br />
Bei der Einfuhr von Waren nach Vietnam wird eine Mehrwertsteuer erhoben.<br />
Der Normalsatz liegt bei 10%. Bestimmte Waren unterliegen einem ermäßigten<br />
Satz von 5%. Hierzu zählen z.B. bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,<br />
pharmazeutische Waren und medizinische Ausstattungen sowie gewisse Maschinen.<br />
Weiterhin können bestimmte Erzeugnisse aus dem vorher genannten<br />
Warenkreis der ermäßigten Mehrwertsteuer auch steuerfrei eingeführt werden.<br />
Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Mehrwertsteuer ist der verzollte<br />
Warenwert.<br />
— Spezielle Verbrauchsteuer (VSt)<br />
Neben der Mehrwertsteuer wird auf bestimmte Produkte eine spezielle Verbrauchsteuer<br />
erhoben. Betroffen hiervon sind u.a. alkoholische Erzeugnisse,<br />
Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, Spielkarten und Kraftfahrzeuge. Bemessungsgrundlage<br />
zur Berechnung der speziellen Verbrauchsteuer ist der verzollte<br />
Warenwert.<br />
Besondere Bestimmungen<br />
Normen und Standards<br />
Eine Vielzahl von Lebensmitteln und chemischen Erzeugnissen, Kraftfahrzeuge,<br />
diverse Waren aus Aluminium und Stahl und einige elektrotechnische Waren unterliegen<br />
einer Qualitätskontrolle, die von den jeweils zuständigen Behörden in<br />
Kooperation mit dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (Ministry of<br />
Science and Technology) 1) durchgeführt wird. Eine vollständige Liste der betroffenen<br />
Güter sowie weitere Auskünfte zum Thema Qualitätskontrolle können bei diesem<br />
Ministerium eingeholt werden.<br />
Verpackungs- und Markierungsvorschriften<br />
— Verpackungsvorschriften<br />
Die Verpackungen sollten grundsätzlich wasserfest und robust sein, da sie häufig<br />
im Freien gelagert werden und dort besonderen Wettereinflüssen ausgesetzt<br />
sind. Vietnam wendet den IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Holzverpackungen<br />
an. 2) Besondere Verpackungsvorschriften gelten für Getränke, Lebensmittel<br />
und Pflanzen. Hierfür sollte der Importeur konsultiert werden.<br />
— Markierungsvorschriften<br />
Die Kennzeichnung <strong>des</strong> Ursprungslan<strong>des</strong> sollte auf den Packstücken erfolgen.<br />
Für den Einzelhandel verpackte Waren sind klar und deutlich in Vietnamesisch<br />
zu markieren (zusätzlich sind andere Sprachen, jedoch in kleinerer Schrift, erlaubt).<br />
1) Siehe unter „Internetadressen“.<br />
2) Genauere Informationen zum Standard siehe C 5.<br />
E 4/2009<br />
7
Vietnam Länderblatt<br />
— Etikettierungsvorschriften<br />
Die Warenetikettierung sollte deutlich lesbar und in vietnamesischer Sprache<br />
oder zusammen mit einer entsprechenden Übersetzung vorgenommen werden.<br />
Für Warensendungen im Rahmen von internationalen Abkommen kann die<br />
Verwendung anderer Sprachen von den Zollbehörden akzeptiert werden.<br />
Im Allgemeinen werden folgende Angaben verlangt:<br />
— Name <strong>des</strong> Produktes<br />
— Name und Anschrift der für das Produkt verantwortlichen Person oder Organisation<br />
— Ursprungsland<br />
Darüber hinaus sind je nach Art der Ware zusätzliche Angaben vorzunehmen,<br />
z.B. für Lebensmittel, Human- oder Veterinärmedizin, Impfstoffe, biologische<br />
Produkte, Kosmetika und chemische Produkte:<br />
— Anzahl<br />
— Herstellungsdatum<br />
— Min<strong>des</strong>thaltbarkeitsdatum<br />
— Auflistung der Bestandteile<br />
— Sicherheits- und Hygienevorschriften<br />
— Hinweise zu Lagerung und Verwendung<br />
Weitere Auskünfte erteilt das Ministerium für Wissenschaft und Technologie.<br />
Internetadressen<br />
➔ Ministry of Agriculture and Rural<br />
Development<br />
www.agro.gov.vn<br />
➔ Ministry of Science and Technology www.most.gov.vn<br />
➔ Ministry of Culture and Information www.cinet.vn<br />
➔ Ministry of Fisheries www.mofi.gov.vn<br />
➔ Ministry of Health www.moh.gov.vn<br />
➔ Ministry of Industry and Trade www.moit.gov.vn<br />
➔ Ministry of Information and<br />
Communications<br />
www.mic.gov.vn<br />
➔ State Bank of Vietnam www.sbv.gov.vn<br />
➔ Vietnam Customs www.customs.gov.vn<br />
8
Dokumentenakkreditiv C2.1.<br />
E 8/2007<br />
Das Dokumentenakkreditiv<br />
Dieser Beitrag wurde für die EL 8/2007 überarbeitet<br />
von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)<br />
Das Dokumentenakkreditiv ist im Außenhandel ein beliebtes Zahlungssicherungsinstrument<br />
für Warenlieferungen. Es stellt eines der bedeutendsten Instrumente<br />
der Zahlungssicherung bei grenzüberschreitenden Warengeschäften dar. Das Akkreditiv<br />
eignet sich dazu, die im Außenhandel auftretenden Risiken, insbesondere<br />
hinsichtlich der Zahlung der Ware, auszuschalten. Es kommt besonders intensiv<br />
dem Sicherheitsbedürfnis <strong>des</strong> Exporteurs entgegen, vor allem bei einer Lieferung<br />
in politisch instabile und wirtschaftlich schwache Länder. Um den Eingang der<br />
Zahlung zu sichern, muss der Exporteur die Akkreditivbedingungen genau beachten.<br />
Der Importeur darf nicht vergessen, dass das Grundgeschäft keinen Einfluss<br />
auf das abstrakte Zahlungsversprechen hat. Das Wesen eines Dokumentenakkreditivs<br />
besteht in der<br />
— Zusicherung einer Bank<br />
— unter eigener Haftung<br />
— unabhängig vom Grundgeschäft<br />
— innerhalb eines bestimmten Zeitraums<br />
— gegen Vorlage der in dem Akkreditiv verlangten Dokumente<br />
— eine Leistung durch Zahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung<br />
gegenüber dem Begünstigten zu erbringen.<br />
Auftraggeber<br />
(Importeur)<br />
2<br />
Akkreditivbank<br />
(Importeurbank)<br />
1<br />
7<br />
Begünstigter<br />
(Exporteur)<br />
1 Kaufvertrag<br />
6 Empfangsbestätigung der<br />
2 Akkreditiveröffnungsauftrag<br />
<strong>des</strong> Importeurs 7<br />
avisierenden Bank<br />
Warenversand<br />
4 11<br />
3<br />
4<br />
Akkreditiveröffnung der<br />
Akkreditivbank<br />
Ausführungsanzeige der<br />
Akkreditivbank<br />
8 Dokumenteneinreichung<br />
bei der avisierenden Bank<br />
9 Zahlung nach Dokumentenprüfung<br />
(evtl. erst bei 11)<br />
10 Dokumentenversand<br />
9 8 5<br />
5 Anzeige der avisierenden und Verrechnung an die/mit<br />
Bank (evtl. Hausbank <strong>des</strong> der Akkreditivbank<br />
Exporteurs)<br />
11 Dokumentenaushändigung<br />
(Avisierung/Bestätigung) und Belastung<br />
10<br />
6<br />
3<br />
Avisierende Bank<br />
(evtl. Hausbank<br />
<strong>des</strong> Exporteurs)<br />
1
Dokumenteninkasso C2.2.<br />
Das Dokumenteninkasso<br />
Dieser Beitrag wurde für die EL 4/2007 vollständig überarbeitet<br />
von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)<br />
Inkasso ist eine Zahlungsbedingung, bei der die Banken Dokumente bearbeiten,<br />
und entsprechende Weisungen von Kunden erhalten haben, mit dem Ziel,<br />
— ein Akzept oder eine Zahlung zu erlangen bzw.<br />
— Handelspapiere gegen Akzept bzw. Zahlung auszuhändigen oder<br />
— Dokumente unter anderen Bedingungen auszuhändigen.<br />
Mit dem dokumentären Inkasso (engl.: collection, franz.: encaissement) werden die<br />
Banken beauftragt, wenn zwischen den Geschäftspartnern im Kaufvertrag die Zahlungsbedingungen<br />
„Dokumente gegen Zahlung“ (documents against payment, abgekürzt:<br />
d/p) oder „Dokumente gegen Akzept“ (documents against acceptance, abgekürzt:<br />
d/a) vereinbart wurden. „Dokumente gegen Zahlung“ wird im Kaufvertrag<br />
vereinbart, wenn der Exporteur kein Zahlungsziel gewährt, „Dokumente gegen<br />
Akzept“ hingegen, wenn der Exporteur dem Importeur ein Zahlungsziel gewähren<br />
will, das durch das Akzept <strong>des</strong> Importeurs abgesichert ist. Als zusätzliche<br />
Sicherheit wird gelegentlich auch zum Akzept das Aval (Einlöseversprechen) der<br />
Inkassobank verlangt.<br />
Dokumente gegen Zahlung<br />
documents against payment (d/p)<br />
Inkasso<br />
Dokumente gegen Akzept<br />
documents against acceptance (d/a)<br />
Exporteur gewährt kein Zahlungsziel Exporteur gewährt ein Zahlungsziel<br />
Sicherung: Akzept <strong>des</strong> Importeurs<br />
Der Inkassoauftrag an seine Bank ist für den Exporteur die letzte, für ihn aber besonders<br />
wichtige Phase der Abwicklung <strong>des</strong> Warengeschäfts, denn erst mit dem erfolgreichen<br />
Einzug seiner Forderung realisiert er seinen Gewinn aus dem Exportgeschäft.<br />
Dagegen ergibt sich für den Importeur je nach Art der Zahlungsbedingung<br />
bei Vorlage der Dokumente die Verpflichtung, diese sofort zu bezahlen oder<br />
die vom Exporteur ausgestellte Tratte zu akzeptieren und bei Fälligkeit einzulösen.<br />
Der Unterschied zum Akkreditiv besteht darin, dass der Exporteur beim Dokumenteninkasso<br />
als Vorleistung die Ware produziert bzw. zumin<strong>des</strong>t versendet, bevor<br />
die jeweilige Zahlung geleistet oder sichergestellt wird. Als echtes Zug-um-<br />
Zug-Geschäft (Dokumente Zug um Zug gegen Zahlung oder Akzept) stellt das Inkasso<br />
aber eine Zahlungssicherung für den Exporteur dar, weil der Importeur erst<br />
nach Leistung über die Ware verfügen kann. Es verbleiben jedoch noch folgende<br />
Risiken für den Exporteur:<br />
E 4/2007 1
Vorversandkontrollen C 4.<br />
Zuständig für Fragen zur Vorversandkontrolle ist das<br />
Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Tel.: +49 6196 9080<br />
Referat 421/Grundsatzfragen der Einfuhr Fax: +49 6196 908800<br />
Frankfurter Str. 29-35 E-Mail: bun<strong>des</strong>amt@bafa.de<br />
65760 Eschborn Internet: www.bafa.de<br />
Die folgende Liste soll einen Überblick darüber ermöglichen, welche Gesellschaften<br />
u.a. in der Europäischen Gemeinschaft mit Vorversandkontrollen und Konformitätsprüfungen<br />
durch Drittstaaten beauftragt sind.<br />
E 1/2009<br />
Liste der Prüfgesellschaften<br />
QQ = Quality and Quantity – Qualitäts- und Mengenprüfung<br />
EP = Export Market Price – Preisprüfung (Exportmarktpreis)<br />
FE = Foreign Exchange Purposes – Preisprüfung (Devisenkontrolle)<br />
CV = Customs Value – Überprüfung <strong>des</strong> Zollwertes<br />
CC = Customs Classification – Überprüfung der Warentarifierung<br />
IE = Import Elegibility – Überprüfung der Importeignung/-berechtigung<br />
AI = Assessment of Import Duties – Ermittlung der Eingangsabgaben<br />
DV = Documentary Verification – Überprüfung der Dokumente<br />
CO = Check of Origin – Überprüfung <strong>des</strong> Warenursprungs<br />
CS = Conformity to Standard – Überprüfung der Einhaltung gültiger Produktnormen<br />
Land<br />
Kontrollzweck<br />
Angola QQ, EP,<br />
FE, CV,<br />
CC, AI<br />
Ägypten<br />
Konformitätsprüfung<br />
Äquatorialguinea QQ, CV,<br />
CC<br />
Bangla<strong>des</strong>ch QQ, CV,<br />
CC, IE<br />
Benin QQ, EP,<br />
CV, CC, IE,<br />
AI<br />
Burkina Faso QQ, EP,<br />
CV, CC, IE<br />
Gesellschaft<br />
Bivac, SGS, Cotecna<br />
CS Bivac, SGS, Intertek<br />
Auswahl der<br />
Gesellschaft<br />
Entscheidung<br />
<strong>des</strong> Importeurs<br />
Inspektion ab Warenwert/Warenkreis<br />
kein Grenzwert<br />
Cotecna XAF 3 Mio.<br />
Bivac, Intertek,<br />
SGS, Cotecna<br />
geografisch kein Grenzwert<br />
Bivac XOF 3 Mio. FOB<br />
(See- und Luftfracht);<br />
XOF 2 Mio. FOB<br />
(Landfracht)<br />
Cotecna XOF 3 Mio. FOB<br />
9
Holzverpackungen C 5.<br />
E 6/2008<br />
Holzverpackungen<br />
Mit Holzverpackungen (Kisten, Paletten) aus Massivholz können gefährliche<br />
Schadinsekten weltweit verbreitet werden. Diese können in neuen Ökosystemen<br />
ohne natürliche Feinde verheerende Schäden anrichten. Deshalb gelten für die Behandlung<br />
von Holzverpackungen beim Export in bestimmte Länder besondere<br />
Vorschriften. Bereits seit langem gelten spezielle Sirex-Behandlungen für Australien,<br />
in einigen Staaten werden Pflanzengesundheitszeugnisse verlangt. Zunehmende<br />
Verbreitung findet der IPPC-Standard (ISPM Nr. 15). Dabei handelt es sich<br />
um einen internationalen, von der WTO akzeptierten Standard für den Bereich<br />
Holzverpackungen. Ziel <strong>des</strong> ISPM Nr. 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften<br />
der IPPC-Vertragsstaaten zur Verhinderung der Einschleppung von<br />
Schadorganismen mit Verpackungsholz.<br />
Allgemeine Informationen zum IPPC-Standard Holzverpackungen (ISPM Nr. 15)<br />
IPPC steht für International Plant Protection Convention, eine Unterorganisation<br />
der FAO (Food and Agriculture Organisation der UN). Der IPPC-Standard Holzverpackungen<br />
beschreibt anerkannte Maßnahmen, die im Regelfall von allen<br />
IPPC-Mitgliedsländern als hinreichend für die Behandlung von Holzverpackungen<br />
angesehen werden. Dem ISPM Nr. 15 unterliegt Verpackungsholz (Paletten, Kisten,<br />
Trommeln, Ladungsträger usw. mit einer Holzstärke über 6 mm) sowie Stauholz,<br />
das zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältern<br />
verwendet wird. Verarbeitete Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Sperrholz,<br />
MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM Nr. 15 erfasst.<br />
Verpackungsholz muss mit einem im ISPM Nr. 15 anerkannten Verfahren behandelt<br />
sein, um Schadorganismen im Holz abzutöten. Als Behandlungsmethoden stehen<br />
grundsätzlich die Hitzebehandlung (HT) oder Begasung mit Methylbromid<br />
(MB) zur Auswahl. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung ist auf der<br />
Holzverpackung oder dem Stauholz eine Markierung aufzubringen.<br />
Ein neues Logo ist Bestandteil <strong>des</strong> Standards geworden. Es ist eine symbolisierte<br />
Ähre mit den Buchstaben IPPC. Für den Export von Verpackungsmaterial aus<br />
Massivholz in Länder, die eine Behandlung entsprechend dem IPPC-Standard<br />
Holzverpackungen fordern, ist das Verpackungsholz mit folgenden Angaben zu<br />
markieren:<br />
1
Auskunfts- und Kontaktstellen D 4.<br />
E 12/2009<br />
Auskunfts- und Kontaktstellen<br />
Durch die weiter fortschreitende Internationalisierung der Wirtschaft und der Zunahme<br />
<strong>des</strong> grenzüberschreitenden Warenverkehrs entsteht ein immer größerer Bedarf<br />
an <strong>Außenhandels</strong>informationen für exportorientierte Unternehmen.<br />
Gerade für die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland als zweitgrößte <strong>Außenhandels</strong>nation<br />
der Welt sind detaillierte Kenntnisse über andere Länder unerlässlich.<br />
Aufgrund der vielschichtigen außenwirtschaftsrechtlichen Probleme sind die<br />
Dienste einer Reihe von Institutionen, wie Botschaften, Konsulate und Auslandshandelskammern<br />
für den Exporteur von großem Nutzen, besonders dann, wenn<br />
speziell rechtliche oder wirtschaftliche Fragen zu klären sind oder Informationen<br />
über Auslandsmärkte benötigt werden.<br />
Von daher sind in den u.g. Bereichen für den Außenhandel wichtige Institutionen<br />
aufgeführt:<br />
— Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />
Für Deutschland zuständige Vertretungen fremder Staaten (D 4.1.)<br />
Die ausländischen Botschaften und Konsulate vertreten die Wirtschaftsinteressen<br />
ihrer eigenen Länder, können aber über ihre Wirtschaftsabteilungen oder<br />
Handelsräte in einer Vielzahl von Fällen Auskünfte erteilen und Kontakte zu<br />
Behörden herstellen. Darüber hinaus informieren sie über eventuelle Legalisierungsvorschriften<br />
und Konsulatsgebühren.<br />
— Auskunfts- und Kontatkstellen im Ausland<br />
Verzeichnis der Vertretungen der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland im Ausland<br />
(D 4.2.)<br />
Deutschland ist in fast allen Ländern der Welt mit eigenen Botschaften und Generalkonsulaten<br />
vertreten. Sie setzen sich für die Verbesserung der Marktzugangsbedingungen<br />
ein und unterstützen deutsche Unternehmen bei der Durchsetzung<br />
ihrer Wirtschaftsinteressen gegenüber amtlichen Regierungsstellen.<br />
— Anschriften der Auslandshandelskammern (D 4.3.)<br />
Die Auslandshandelskammern (AHKs) sind Anlauf- und Informationsstellen<br />
im Ausland. Das Dienstleistungsangebot der AHKs bezieht sich vor allem auf<br />
die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, Erstellung von Marktanalysen, Beratung<br />
bei Auslandsinvestitionen, Einholung von Firmenauskünften, Vertretung<br />
bei Messen und Ausstellungen und die Intervention bei Behörden und Organisationen.<br />
1
Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland D4.1.<br />
Für Deutschland zuständige Vertretungen fremder Staaten<br />
Afghanistan<br />
Islamische Republik Afghanistan<br />
E 12/2009<br />
Berlin, Botschaft<br />
Taunusstr. 3 (Ecke Kronberger Str. 5), 14193 Berlin<br />
Tel.: +49 30 2067350<br />
Fax: +49 30 20673525<br />
E-Mail: info@botschaft-afghanistan.de<br />
Öffnungszeiten: Mo-Do 09:30-13:30 Uhr<br />
Amtsbezirk: Bun<strong>des</strong>gebiet<br />
Bonn, Generalkonsulat<br />
Liebfrauenweg 1a, 53125 Bonn<br />
Tel.: +49 228 22720760<br />
Fax: +49 228 255310<br />
Öffnungszeiten: Mo-Do 09:00-14:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,<br />
Saarland<br />
Ägypten<br />
Arabische Republik Ägypten<br />
Berlin, Botschaft<br />
Stauffenbergstr. 6-7, 10785 Berlin<br />
Tel.: +49 30 4775470<br />
Fax: +49 30 4771049<br />
E-Mail: embassy@egyptian-embassy.de<br />
Internet: www.egyptian-embassy.de<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,<br />
Thüringen<br />
Frankfurt a.M., Generalkonsulat<br />
Eysseneckstr. 34, 60322 Frankfurt a.M.<br />
Tel.: +49 69 9551340<br />
Fax: +49 69 5972131<br />
Internet: www.egyptian-consulate-ffm.com<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:30-12:00 Uhr, 14:00-15:00 Uhr (nur Abholung)<br />
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-<br />
Pfalz, Saarland<br />
Hamburg, Generalkonsulat<br />
Mittelweg 183, 20148 Hamburg<br />
Tel.: +49 40 4133260<br />
Fax: +49 40 4106115<br />
E-Mail: gen-kons-et-hh@gmx.de<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-12:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein<br />
1
D4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />
Albanien<br />
Republik Albanien<br />
Berlin, Botschaft<br />
Friedrichstr. 231, 10969 Berlin<br />
Tel.: +49 30 2593040<br />
Fax: +49 30 25931890<br />
E-Mail: kanzlei@botschaft-albanien.de<br />
Öffnungszeiten: Kanzlei: Mo-Fr 08:30-16:30 Uhr, Konsularangelegenheiten: Mo-Fr 09:00-<br />
12:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Bun<strong>des</strong>gebiet<br />
München, Honorargeneralkonsul<br />
Netzegaustr. 6, 81377 München<br />
Tel.: +49 89 71039401<br />
Fax: +49 89 7143510<br />
Öffnungszeiten: Mo, Di, Do 17:00-19:00 Uhr, Mi nach Vereinbarung, Fr 16:00-18:00<br />
Uhr<br />
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern<br />
Algerien<br />
<strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik Algerien<br />
Berlin, Botschaft<br />
Görschstr. 45-46, 13187 Berlin<br />
Tel.: +49 30 437370<br />
Fax: +49 30 48098716<br />
E-Mail: info@algerische-botschaft.de<br />
Internet: www.algerische-botschaft.de<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein<br />
Bonn, Generalkonsulat<br />
Rheinallee 32-34, 53173 Bonn<br />
Tel.: +49 228 943760<br />
Fax: +49 228 3698661<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-14:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,<br />
Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen<br />
Angola<br />
Republik Angola<br />
2<br />
Berlin, Botschaft<br />
Wallstr. 58, 10179 Berlin<br />
Tel.: +49 30 2408970<br />
Fax: +49 30 24089712<br />
E-Mail: botschaft@botschaftangola.de<br />
Internet: www.botschaftangola.de
Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland D4.2.<br />
Afghanistan<br />
Ägypten<br />
E 3/2009<br />
Verzeichnis der Vertretungen<br />
der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland im Ausland<br />
Kabul<br />
(22.12.1954 als G, 29.10.1958 in eine B umgewandelt, 4.12.2001 in Verbindungsbüro<br />
umgewandelt, 9.1.2002 in eine B umgewandelt)<br />
Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
L: Werner Hans Lauk, a.o. und bev. Botschafter<br />
A: Wazir Akbar Khan, Mena 6, Kabul.<br />
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany, P.O. Box 83, Kabul, Afghanistan.<br />
Tel.: +93 20 2101512<br />
Fax: +49 228 175718<br />
Internet: www.kabul.diplo.de<br />
Amtsbezirk: Afghanistan.<br />
Rechts- und Konsularabteilung/Visastelle:<br />
Tel.: +93 20 2102239<br />
Fax: +49 228 177616<br />
Faisabad<br />
(am 8.9.2004 als Außenstelle eröffnet)<br />
Außenstelle der Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland in Kabul<br />
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Faisabad, Afghanistan.<br />
Tel.: +93 799 431317<br />
Kundus<br />
(am 14.11.2003 als Außenstelle eröffnet)<br />
Außenstelle der Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland in Kabul<br />
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Kundus, Afghanistan.<br />
E-Mail: info@kundud.diplo.de<br />
Masar-e-Scharif<br />
(am 28.8.2006 als Außenstelle eröffnet)<br />
Außenstelle der Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland in Kabul<br />
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Masar-e-Scharif,<br />
Afghanistan.<br />
Tel.: +93 797 036520<br />
Kairo<br />
(16.10.1952 als B, 13.5.1965 dipl. Beziehungen abgebrochen, 8.6.1972 als B wiedereröffnet)<br />
Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
L: Bernd Erbel, a.o. und bev. Botschafter<br />
A: 2, Sharia Berlin (Ecke Sharia Hassan Sabri) Kairo-Zamalek.<br />
1
D4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland<br />
Estland<br />
Tallinn<br />
(2.9.1991)<br />
Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
L: Julius Bobinger, a.o. und bev. Botschafter<br />
A: Toom-Kuninga 11, 15048 Tallinn.<br />
PA: Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, Toom-Kuninga 11, 15048 Tallinn,<br />
Estland.<br />
Tel.: +372 627 5300<br />
Fax: +372 627 5304<br />
E-Mail: info@tallinn.diplo.de<br />
Internet: www.tallinn.diplo.de<br />
Amtsbezirk: Estland.<br />
RK-Stelle:<br />
Tel.: +372 627 5303<br />
Fax: +372 627 5305<br />
Behördensprachen: Deutsch, Englisch, Estnisch<br />
Fidschi siehe Botschaft Wellington (Neuseeland)<br />
Finnland<br />
38<br />
Suva<br />
(9.6.2004)<br />
Honorarkonsul der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
L: David Vaughan Aidney, Honorarkonsul<br />
A: Williams & Gosling LTD, Suva.<br />
PA: Honorary Consul of the Federal Republic of Germany, Williams & Gosling LTD,<br />
P.O. Box 79, Suva, Fidschi.<br />
Tel.: +679 33 12633<br />
Fax: +679 33 00367<br />
E-Mail: davea@wgfiji.com.fj<br />
Amtsbezirk: Republik Fidschi-Inseln.<br />
Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Wellington.<br />
Helsinki<br />
(22.3.1953 als HV, 7.1.1973 in eine B umgewandelt)<br />
Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
L: Wilfried Grolig, a.o. und bev. Botschafter<br />
A: Krogiuksentie 4b, 00340 Helsinki.<br />
PA: Saksan liittotasavallan suurlähetystö, PL 5, 00331 Helsinki, Finnland.<br />
Tel.: +358 9 458580<br />
Fax: +358 9 45858258<br />
E-Mail: info@helsinki.diplo.de<br />
Internet: www.helsinki.diplo.de<br />
Amtsbezirk: Finnland.<br />
Behördensprachen: Englisch, Finnisch
Anschriften der Auslandshandelskammern D4.3.<br />
Ägypten<br />
E 10/2009<br />
Die Auslandshandelskammern, Delegierten und<br />
Repräsentanten der Deutschen Wirtschaft<br />
Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer<br />
Standort Kairo<br />
Postanschrift: German-Arab Chamber of Industry and Commerce<br />
P.O. Box 385<br />
11511 ATABA, CAIRO<br />
EGYPT<br />
Büroanschrift: German Industry and Commerce Tower 21<br />
Soliman Abaza Street, off Jameat El Dowal El Arabia St.<br />
Mohan<strong>des</strong>sin – GIZA, CAIRO<br />
EGYPT<br />
Telefon: +20 2 33368183<br />
Telefax: +20 2 33368026<br />
E-Mail: info@ahk-mena.com<br />
Internet: www.ahkmena.com<br />
Geschäftszeiten: So-Do 07:30-15:30 Uhr<br />
Präsident: Naguib Sawiris, Orascom<br />
Geschäftsführer: Dr. Rainer Herret<br />
Standort Alexandria<br />
Post-/Büroanschrift: 7, El Fardos Street<br />
Emara Amn El Dawla<br />
Borg 4, 2nd Floor<br />
SEMOUHA, ALEXANDRIA<br />
EGYPT<br />
Telefon/Telefax: +20 3 4273338<br />
E-Mail: alex@ahk-mena.com<br />
Ansprechpartnerin: Yasmine Kandil<br />
Standort Ismalia<br />
Post-/Büroanschrift: German-Arab Chamber of Industry and Commerce<br />
(Ismailia Office)<br />
135, Orabi and Misr Str.<br />
Ismailia,<br />
EGYPT<br />
Telefon: +20 64 3921902<br />
Ansprechpartnerin: Hanan El Gendi<br />
Standort Berlin<br />
Post-/Büroanschrift: Deutscher Industrie- und Handelskammertag<br />
Breite Str. 29<br />
10178 Berlin<br />
DEUTSCHLAND<br />
1
D4.3. Anschriften der Auslandshandelskammern<br />
Japan<br />
Kanada<br />
18<br />
Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan<br />
Standort Tokio<br />
Postanschrift: Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan<br />
German Chamber of Commerce and Industry in Japan<br />
Sanbancho KS Building, 5F<br />
2-4 Sanbancho<br />
Chiyoda-ku, TOKYO 102-0075<br />
JAPAN<br />
Telefon: +81 3 52769811<br />
Telefax: +81 3 52768733<br />
E-Mail: info@dihkj.or.jp<br />
Internet: http://japan.ahk.de<br />
Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-12:30 Uhr, 13:30-17:00 Uhr<br />
Präsident: Günter Zorn/z-anshin K.K.<br />
Geschäftsführer: Manfred Hoffmann<br />
Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer<br />
Postanschrift:<br />
Standort Toronto<br />
Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc.<br />
480 University Ave., Suite 1500<br />
TORONTO, ONTARIO M5G 1V2<br />
CANADA<br />
Telefon: +1 416 5983355<br />
Telefax: +1 416 5981840<br />
E-Mail: info.toronto@germanchamber.ca<br />
Internet: www.germanchamber.ca<br />
Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr<br />
Präsident: Marcus Breitschwerdt /Merce<strong>des</strong> Benz Canada Inc.<br />
Geschäftsführer: Thomas Beck<br />
Postanschrift:<br />
Standort Montreal<br />
Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc.<br />
410 Saint Nicolas, Bureau 200<br />
MONTREAL, PQ H2Y 2P5<br />
CANADA<br />
Telefon: +1 514 8443051<br />
Telefax: +1 514 8441473<br />
E-Mail: info.montreal@germanchamber.ca<br />
Internet: www.germanchamber.ca<br />
Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr<br />
Leiterin: Susanne Ritter
APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten D 5.2.<br />
Liste der APS- und ÜLG-Staaten, der Länder, die unter die<br />
„Everything but Arms“-Initiative (EBA) und unter die präferenzrechtliche<br />
Behandlung nach VO (EG) Nr. 1528/2007 (MAR) fallen<br />
Name <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Gebietes APS EBA ÜLG MAR<br />
Afghanistan (AF) � �<br />
Ägypten (EG) �<br />
Algerien (DZ) �<br />
Amerikanische Jungferninseln (VI) �<br />
Amerikanisch-Samoa (AS) �<br />
Angola (AO) � �<br />
Anguilla (AI) � �<br />
Antarktis (AQ) �<br />
Antigua und Barbuda (AG) �<br />
Äquatorialguinea (GQ) � �<br />
Argentinien (AR) �<br />
Armenien (AM) �<br />
Aruba (AW) � �<br />
Aserbaidschan (AZ) �<br />
Äthiopien (ET) � �<br />
Bahamas (BS) �<br />
Bahrain (BH) �<br />
Bangla<strong>des</strong>ch (BD) � �<br />
Barbados (BB) �<br />
Belarus (BY) �<br />
Belize (BZ) �<br />
Benin (BJ) � �<br />
Bermuda (BM) �<br />
Bhutan (BT) � �<br />
Bolivien (BO) �<br />
Botsuana (BW) � �<br />
Bouvetinsel (BV) �<br />
Brasilien (BR) �<br />
Britische Jungferninseln (VG) � �<br />
Britisches Territorium im Indischen Ozean (IO) � �<br />
Britisches Territorium in der Antarktis �<br />
Brunei Darussalam (BN) �<br />
Burkina Faso (BF) � �<br />
Burundi (BI) � � �<br />
China, Volksrepublik (CN) �<br />
Cookinseln (CK) �<br />
Costa Rica (CR) �<br />
Côte d’Ivoire (CI) � �<br />
Dominica (DM) �<br />
Dominikanische Republik (DO) �<br />
Dschibuti (DJ) � �<br />
E 11/2009 1
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) D 8.<br />
E 10/2009<br />
Verbindliche Zolltarifauskünfte<br />
Soweit sich für den Anwender bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif<br />
Schwierigkeiten ergeben, hat er die Möglichkeit, Auskünfte über die Einreihung<br />
bei der Zollverwaltung einzuholen. Dabei ist zwischen unverbindlichen und verbindlichen<br />
Zolltarifauskünften zu unterscheiden.<br />
Die Zollstellen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mündlich oder auch<br />
schriftlich unverbindlich Auskunft erteilen. Die Zollverwaltung ist allerdings nicht<br />
verpflichtet, bei Abfertigungen hiernach zu verfahren. So ist der Einführer insbesondere<br />
nicht vor Nachforderungen geschützt, wenn eine Zollstelle die Ware einer<br />
anderen Position oder Unterposition als der in der Auskunft erteilten zuweist.<br />
Nur durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist die Zollverwaltung an<br />
die erteilte Auskunft gebunden. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 11<br />
und 12 Zollkodex (ZK) sowie Art. 5-14 Zollkodex-Durchführungsverordnung<br />
(ZK-DVO), für die praktische Anwendung erläutert durch die Vorschriftensammlung<br />
der Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung (VSF) ZT 0412-0418.<br />
Verbindliche Zolltarifauskünfte werden auf dem Vordruck 0307 beantragt und mit<br />
dem in Anhang 1 ZK-DVO aufgeführten Vordruck erteilt.<br />
Anträge werden für jeweils nur einen Warentyp bei der zuständigen Zollbehörde<br />
<strong>des</strong> EG-Mitgliedstaates gestellt, in dem die Auskunft verwendet werden soll.<br />
In der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland werden die vZTA von den Oberfinanzdirektionen<br />
(OFDen) mit ihren Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten (ZPLAen) für<br />
bestimmte Positionen oder Kapitel der Zollnomenklatur erteilt. Auf den folgenden<br />
Seiten findet sich das Muster eines Antrags auf Erteilung einer vZTA mit allgemeinen<br />
Hinweisen sowie einer konkreten Feld-Ausfüllhilfe. Die allgemeinen Hinweise<br />
enthalten auch eine Liste der Dienststellen, die in Deutschland für die Erteilung von<br />
vZTAn zuständig sind.<br />
Im Amtsblatt der Europäischen Union wird regelmäßig ebenfalls eine Liste publiziert,<br />
die die Zuständigkeiten zur Erteilung von vZTAn für alle Mitgliedstaaten<br />
enthält. Die aktuelle Liste findet sich am Ende dieses Beitrags.<br />
In Zweifelsfällen kann die voraussichtlich für die Erteilung der Zolltarifauskunft<br />
zuständige Oberfinanzdirektion – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – bei<br />
jeder Zollstelle erfragt werden.<br />
Im Antrag auf Erteilung sind folgende Angaben erforderlich:<br />
— Beschreibung der Ware unter Angabe der für die Einreihung in den Zolltarif maßgeblichen<br />
Merkmale<br />
— handelsübliche Bezeichnung<br />
— Beschaffenheit und sonstige Eigenarten der Ware<br />
— ggf. Ursprungs- und Herkunftsland<br />
Je nach Auskunft und Warenart sind Proben, Fachliteratur oder andere Unterlagen<br />
(Kataloge, Pläne u.a.m.) mit einzureichen.<br />
1
D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)<br />
Verbindliche Zolltarifauskünfte sind gebührenfrei, der Antragsteller hat jedoch die<br />
Kosten für die Untersuchung und den Versand der Proben nach der Zollkostenordnung<br />
(VSF SV 2052) zu tragen.<br />
In der Auskunft wird der Zollsatz, dem die Ware unterliegt, nicht angegeben, sondern<br />
nur die 8-stellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (KN), zu der<br />
die betreffende Ware gehört.<br />
Unverbindlich wird durch die Angabe der Codenummern <strong>des</strong> Elektronischen Zolltarifs<br />
(EZT) auf Zollsätze, Verbrauchsteuern, die EUSt, Verbote und Beschränkungen<br />
für den Warenverkehr über die Grenze (VuB), auf Warennummern <strong>des</strong><br />
Warenverzeichnisses für die <strong>Außenhandels</strong>statistik und Bestimmungen der Einfuhrliste<br />
hingewiesen.<br />
Die vZTA-Nummer setzt sich wie folgt zusammen:<br />
DE = für Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
B, F, HH, K, M = Ortsangabe der erteilenden Zollbehörde (ZPLA)<br />
/ = Schrägstrich als Trennzeichen<br />
00000 = laufende Nummer der vZTA, bis zu 5 Stellen<br />
/ = Schrägstrich als Trennzeichen<br />
00 = die letzten 2 Stellen <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />
- = Bin<strong>des</strong>trich als Trennzeichen<br />
00 = laufende Nummer der vZTA, die aufgrund eines Antrags<br />
erteilt wurde<br />
Beispiele: DEB/1/06-02<br />
DEHH/250/06-10<br />
Ist eine vZTA erteilt worden, kann bei der Abfertigung nicht grundsätzlich auf<br />
eine Zollbeschau verzichtet werden. Aus dem Vorliegen einer vZTA kann nicht<br />
automatisch der Schluss gezogen werden, dass die eingeführte Ware in sämtlichen<br />
Beschaffenheitsmerkmalen denjenigen der vZTA entspricht.<br />
Verbindliche Zolltarifauskünfte binden die Zollbehörden nur gegenüber den berechtigten<br />
Personen, denen die Auskunft erteilt wurde. Sie gelten in der gesamten<br />
EG für die Dauer von 6 Jahren nach Erteilung.<br />
Eine verbindliche Zolltarifauskunft tritt allerdings außer Kraft, wenn die Entscheidungsgründe<br />
nicht mehr mit der Zolltarifnomenklatur vereinbar sind durch:<br />
— Änderung der Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Nomenklatur<br />
— Urteile <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofes<br />
— Tarifavise<br />
— Standardentscheidungen der Kommission<br />
— Veränderungen von Positionen und Anweisungen<br />
— u.a.m.<br />
2
Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) D 9.<br />
E 4/2009<br />
Verbindliche Ursprungsauskünfte<br />
Neben der verbindlichen Zolltarifauskunft besteht auch die Möglichkeit für Unternehmen,<br />
verbindliche Ursprungsauskünfte zu erhalten. Verbindliche Auskünfte dienen<br />
der Rechtssicherheit bei der Beurteilung <strong>des</strong> präferentiellen und nichtpräferentiellen/handelspolitischen<br />
Ursprungsrechts (Art. 12 Zollkodex).<br />
Anträge auf Ausstellung einer verbindlichen Ursprungseigenschaft werden grundsätzlich<br />
in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem auch der Firmensitz <strong>des</strong> Unternehmens<br />
liegt. Die verbindliche Ursprungsauskunft bezieht sich während ihrer 3-jährigen<br />
Gültigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf eine bestimmte, genau<br />
beschriebene Ware und deren Herstellungsprozess. Sie bindet alle Mitgliedstaaten<br />
(Art. 11 Zollkodex-DVO).<br />
Jede Änderung bzgl. der Ware, <strong>des</strong> Herstellungsprozesses, der Art und <strong>des</strong> Umfangs<br />
und <strong>des</strong> Ursprungs von Herstellungskomponenten führt dazu, dass die Auskunft<br />
für die geänderte Ware keine Gültigkeit hat. Im Fall einer geänderten<br />
Rechtsauffassung verliert die erteilte Auskunft ebenfalls ihre Gültigkeit. Dies kann<br />
beispielsweise durch Vereinbarungen auf Ebene der WTO geschehen. In diesen<br />
Fällen muss die Änderung verkündet werden, aus Gründen <strong>des</strong> Vertrauensschutzes<br />
kann die alte Auskunft noch 6 Monate verwendet werden.<br />
In der EG sind für die Erteilung der verbindlichen Ursprungsauskünfte die im<br />
ABl. (EG) C 329, S. 10 vom 24.12.2008 benannten Stellen zuständig. Diese Liste<br />
findet sich am Ende sieses Beitrags abgedruckt. In der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
erteilen Ursprungsauskünfte im präferentiellen Bereich die 5 Zolltechnischen<br />
Prüfungs- und Lehranstalten in Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln und München.<br />
Entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher<br />
Zolltarifauskünfte erteilen die vorgenannten Stellen auch verbindliche Ursprungsauskünfte.<br />
Gemäß der zwischen der Zollverwaltung und der deutschen IHK-Organisation<br />
getroffenen Vereinbarung erteilen die vorgenannten Zolltechnischen<br />
Prüfungs- und Lehranstalten auch Ursprungsauskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich,<br />
soweit es um landwirtschaftliche Produkte geht, bei denen die Gewährung<br />
einer Ausfuhrerstattung von der Festlegung der Ursprungseigenschaft abhängt.<br />
Ursprungsauskünfte für Verarbeitungsschritte, die außerhalb der Europäischen<br />
Gemeinschaft stattgefunden haben, fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der<br />
Prüfungs- und Lehranstalten. Alle sonstigen Auskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich<br />
erteilen die 80 deutschen Industrie- und Handelskammern, unterstützt<br />
vom Ursprungsgremium <strong>des</strong> DIHK. Sollte sich bei der Prüfung durch eine<br />
IHK herausstellen, dass beispielsweise die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung<br />
im Ausland stattgefunden hat, wird die Prüfung an dieser Stelle einer Zolltechnischen<br />
Prüfungs- und Lehranstalt übergeben. Verbindliche Ursprungsauskünfte<br />
werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen<br />
Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die erteilten Auskünfte werden auf<br />
europäischer Ebene abgeglichen.<br />
Neben der verbindlichen Auskunft im nichtpräferentiellen Ursprungsrecht besteht<br />
die Möglichkeit, sich eine Nationalisierungsbescheinigung einer IHK einzuholen.<br />
Diese Entscheidungen sind als Verwaltungsakt im eigenen Kammerbezirk gültig.<br />
1
Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />
E 1/2010<br />
Merkblatt zum Einheitspapier 1)<br />
Anmerkung: Das Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung das „Merkblatt zum Einheitspapier<br />
– Ausgabe 2009“ (E-VSF-N 04 2009 Nr. 9); die E-VSF Z 34 55 wird entsprechend geändert.<br />
Inhaltsübersicht<br />
Vollständiger Vordrucksatz <strong>des</strong> Einheitspapiers mit 8 Exemplaren (Übersicht)<br />
Titel I Allgemeine Bemerkungen<br />
(1)-(12a) Vorbemerkungen<br />
(1)-(5) Anwendungsbereich<br />
(6)-(12a) Begriffe<br />
(13)-(34) Abschnitt A – Gestaltung der Vordrucke<br />
(13)-(20) Verwendungszweck der Anmeldung<br />
(22)-(25) 1. Funktionen <strong>des</strong> vollständigen 8-fachen Satzes <strong>des</strong> Einheitspapiers<br />
(26)-(29) 2. Verwendung von Teilsätzen<br />
(26) Teilsätze (Allgemeines)<br />
(27) — Teilsätze beim 8-fachen Vordrucksatz<br />
(28) — Nachweis <strong>des</strong> Gemeinschaftscharakters von Waren (Versandpapier T2L/<br />
T2LF)<br />
(30)-(34) 3. Zusätzliche Exemplare oder Kopien für bestimmte Verfahren<br />
(30)-(33) Zusätzliche Exemplare oder Kopien<br />
(34) Druck von Vordrucksätzen durch den Anmelder – Herstellen und Ausfüllen<br />
<strong>des</strong> Vordrucks Einheitspapier in einem Arbeitsgang mittels Datenverarbeitungsanlagen<br />
(35), (36) Abschnitt B – Verlangte Angaben<br />
(37)-(48) Abschnitt C – Verwendung und Ausfüllen der Vordrucke<br />
(37)-(40) 1. Verwendung der Vordrucke<br />
(37) — bei der Versendung/Ausfuhr<br />
(38) — beim Versand<br />
(39) — beim Eingang/bei der Einfuhr<br />
(40) — bei durchgestellten Exemplaren<br />
1) Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (III B1 – Z 34 55/09/10001, Dok.-Nr. 2009/0833115 vom<br />
9.12.2009).<br />
1
D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />
(41)-(48) 2. Ausfüllen der Vordrucke<br />
(41) — Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat<br />
(42) — bei Verwendung in Deutschland bzw. für das gVV<br />
(43) — bei Änderungen usw.<br />
(44) — mithilfe eines Reproduktionsverfahrens<br />
(45) — Umfang<br />
(46) — Zollnummer (EORI-Nummer)<br />
(47) — Unterschriftsleistung<br />
(48) — Prüfung der Anmeldung durch den Anmelder<br />
(49) Abschnitt D – Hinweise nach § 4 Abs. 3 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes und § 17<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>statistikgesetzes<br />
(49) Rechtsgrundlagen<br />
Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Feldern<br />
Abschnitt I Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand<br />
Abschnitt II Förmlichkeiten während der Beförderung im gemeinschaftlichen<br />
Versandverfahren<br />
Abschnitt III Förmlichkeiten bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr)<br />
Titel III Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken (EU/c, EX/c, IM/c, CO/c, T1 BIS,<br />
T2 BIS, T2F BIS, T2L BIS und T2LF BIS)<br />
Anhänge (1A-11)<br />
Anhang 1A Länderverzeichnis für die <strong>Außenhandels</strong>statistik – ISO-Alpha-2-Code für<br />
Länder<br />
Anhang 1B ISO-Alpha-3-Code für Währungen<br />
Anhang 2 Zu Feld Nr. 20: Lieferbedingung<br />
Anhang 3 Zu Feld Nr. 24: Art <strong>des</strong> Geschäfts<br />
Anhang 4 Zu Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle/Eingangszollstelle – Verzeichnis der anzugebenden<br />
Schlüsselnummern<br />
Anhang 5 Zu Feld Nr. 36: Präferenz<br />
Abschnitt A – Anzuwendende Co<strong>des</strong><br />
Abschnitt B – Liste der gebräuchlichsten Co<strong>des</strong><br />
Teil I Ohne Präferenznachweis<br />
Teil II Mit Präferenznachweis Form A oder Ursprungserklärung auf<br />
der Rechnung<br />
2
Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />
E 1/2010<br />
Teil III Mit Präferenznachweis EUR.1/EUR-MED oder gleichwertigem<br />
Dokument<br />
Teil IV Mit Warenverkehrsbescheinigung A.TR., Versandpapier T2,<br />
T2L oder gleichwertigem Dokument<br />
Anhang 6 Zu Feld Nr. 37: Verfahren bei der Versendung/Ausfuhr bzw. beim Eingang/<br />
bei der Einfuhr<br />
Abschnitt A – Erstes Unterfeld<br />
Abschnitt B – Zweites Unterfeld<br />
Abschnitt C<br />
Teil I Die häufigsten Verfahrensco<strong>des</strong> bei der Versendung/Ausfuhr<br />
Teil II Die häufigsten Verfahrensco<strong>des</strong> bei dem Eingang/der Einfuhr<br />
Anhang 7 Zu Feld Nr. 47: Schlüsselzahlen für die Abgabenarten<br />
Anhang 8 Zu Feld Nr. 31: Art der Packstücke<br />
Anhang 9 Zu Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier<br />
Anhang 10 Zu Feld Nr. 44: Besondere Vermerke<br />
Anhang 11 Zu Feld Nr. 44: Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen<br />
3
Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />
Titel II – Bemerkungen zu den einzelnen Feldern<br />
Abschnitt I – Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim<br />
Versand<br />
Hinweise:<br />
1. Zur Erfüllung der Förmlichkeiten beim Versand (Exemplare Nr. 1, 4 und 5)<br />
brauchen nur Felder mit einem grünen Grund ausgefüllt zu werden.<br />
2. Dieser Abschnitt ist auch für die Ausfüllung <strong>des</strong> Versandpapiers T2L/T2LF<br />
maßgebend. Im Versandpapier T2L/T2LF brauchen nur die auf dem Exemplar<br />
Nr. 4 <strong>des</strong> Einheitspapiers in Feld „Wichtiger Hinweis“ genannten Felder ausgefüllt<br />
zu werden.<br />
Feld 1 Anmeldung<br />
In die Unterfelder sind folgende Kurzbezeichnungen bzw. Co<strong>des</strong> einzutragen:<br />
1.<br />
1 ANMELDUNG<br />
E 1/2010<br />
Erstes Unterfeld<br />
(Auszufüllen bei der Versendung /Ausfuhr)<br />
Folgende Kurzbezeichnungen sind zu verwenden:<br />
EU: Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern<br />
1) für<br />
— eine Anmeldung zur Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr<br />
von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der<br />
Gemeinschaft nach einem EFTA-Land.<br />
EX: — Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen<br />
Drittländern als den EFTA-Ländern für eine Anmeldung zur<br />
Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von<br />
Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
nach einem anderen Drittland als einem EFTA-Land,<br />
— im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft<br />
für eine Anmeldung zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren.<br />
1) Siehe Titel I – Allgemeine Bemerkungen – Abs. 12a.<br />
31
D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />
2.<br />
CO: Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für<br />
— eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren, die<br />
während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten<br />
besonderen Maßnahmen unterliegen,<br />
— eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren<br />
vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen<br />
bei der Ausfuhr oder Herstellung unter zollamtlicher<br />
Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der<br />
Ausfuhr und der Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr,<br />
— eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren im<br />
Rahmen <strong>des</strong> Warenverkehrs zwischen Teilen <strong>des</strong> Zollgebiets der<br />
Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/<br />
EG anwendbar sind und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen<br />
diese Vorschriften nicht gelten sowie im Rahmen <strong>des</strong> Warenverkehrs<br />
zur Versendung zwischen Teilen dieses Gebiets, in denen<br />
diese Vorschriften nicht anwendbar sind.<br />
Zweites Unterfeld<br />
(Auszufüllen bei der Versendung /Ausfuhr)<br />
Folgende Co<strong>des</strong> sind zu verwenden:<br />
A – für eine Ausfuhranmeldung (normales Verfahren, Art. 62 ZK)<br />
B – für eine unvollständige Ausfuhranmeldung (vereinfachtes Verfachen,<br />
Art. 76 Abs. 1 Buchstabe a) ZK)<br />
C – für eine vereinfachte Ausfuhranmeldung (vereinfachtes Verfahren, Art.<br />
76 Abs. 1 Buchstabe b) ZK)<br />
X – für eine ergänzende Ausfuhranmeldung eines unter B definierten vereinfachten<br />
Verfahrens<br />
Y – für eine ergänzende Ausfuhranmeldung eines unter C definierten vereinfachten<br />
Verfahrens<br />
Z – für eine ergänzende Ausfuhranmeldung im Rahmen eines vereinfachten<br />
Verfahrens gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c) ZK (Anschreibung der<br />
Waren in der Buchführung)<br />
Hinweis:<br />
Im elektronischen Ausfuhrsystem ATLAS-Ausfuhr werden an dieser Stelle abweichende<br />
Codierungen verwendet – für Einzelheiten siehe das unter www.zoll.de eingestellte<br />
EDIFACT-Implementierungshandbuch in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Hinweis zu Verwendung <strong>des</strong> Co<strong>des</strong> „Z“:<br />
Zugelassene Ausführer haben den Code „Z“ auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung<br />
einzutragen.<br />
32
Fachbegriffe Außenwirtschaft D 12.<br />
E 12/2009<br />
Erläuterungen zu wichtigen Fachbegriffen<br />
der Außenwirtschaft<br />
Unterstrichene Begriffe weisen auf zusätzliche Erläuterungen hin.<br />
Akkreditiv<br />
Verpflichtung einer Bank, gemäß den Weisungen ihres Kunden bei Vorliegen bestimmter<br />
Voraussetzungen Zahlungen an einen Dritten zu leisten bzw. eine andere<br />
Bank zur Zahlung zu ermächtigen. Das Akkreditiv dient vorrangig der Sicherstellung<br />
von Zahlungen im Außenhandel.<br />
AKP-Abkommen<br />
(Cotonou-Abkommen, früher: Lomé-Abkommen)<br />
Abkommen zwischen der EG und ca. 77 Staaten <strong>des</strong> afrikanischen, karibischen<br />
und pazifischen Raumes (AKP-Staaten). Das Entwicklungshilfeabkommen gewährt<br />
diesen Staaten einseitige Zollpräferenzen. Da dies gegen die Regeln der<br />
WTO verstößt, werden mit den Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene bilaterale<br />
Abkommen geschlossen, u.a. mit den Staaten der Karibik (CARIFORUM).<br />
Weitere Informationen: A 3.6.<br />
D 5.2.<br />
Allgemeine Genehmigung<br />
Zur Vereinfachung der Exportkontrolle werden bestimmte genehmigungspflichtige<br />
Ausfuhren durch „Allgemeine Genehmigungen“ pauschal erlaubt. In diesen Fällen<br />
muss keine förmliche Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen<br />
beziehen sich auf exakt beschriebene Warenarten, Werte und Empfangsländer.<br />
Weitere Informationen: A 3.3.7.<br />
Amtsplatz<br />
Zollabfertigungen werden i.d.R. an einem Amtsplatz vorgenommen, d.h. in<br />
Zollämtern oder vom Zoll bestimmten Abfertigungsstellen. Die Ware wird dort<br />
vorgeführt (gestellt). Abfertigungen im Unternehmen, also außerhalb <strong>des</strong> Amtsplatzes,<br />
sind möglich. Sie müssen beantragt werden und sind gebührenpflichtig.<br />
Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones [CAN])<br />
(früher: Andenpakt)<br />
1969 gegründeter und 1996 umbenannter Zusammenschluss südamerikanischer<br />
Staaten mit dem Ziel, neben der Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung<br />
der Andenregion einen gemeinsamen Markt zu schaffen. 1994 wurde die<br />
Gründung einer Freihandelszone binnen 15 Jahren vertraglich vereinbart. Zolltariflich<br />
wendet die Gemeinschaft eine gemeinsame Nomenklatur (NANDINA) an.<br />
1
D 12. Fachbegriffe Außenwirtschaft<br />
Mitglieder: Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru.<br />
Assoziiert: Argentinien, Brasilien, Chile, Paraguay, Uruguay.<br />
Beobachterstatus: Mexiko, Panama.<br />
Anmelder<br />
Der Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt<br />
oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Der Anmelder muss,<br />
im Gegensatz zum Ausführer, in der Gemeinschaft ansässig sein, da er für die Zollbehörden<br />
als Ansprechpartner fungiert. Der Anmelder gestellt die Waren und verfügt<br />
über die erforderlichen Unterlagen. Es ist nicht notwendig, dass die anzumeldenden<br />
Waren auch Eigentum <strong>des</strong> Anmelders sind. Häufig vertreten Speditionen<br />
den Einführer/Ausführer (Feld 14 <strong>des</strong> Einheitspapiers).<br />
Anschreibeverfahren (ASV)<br />
Eines der vereinfachten Verfahren nach Art. 76 ZK. Auf der Grundlage einer Bewilligung<br />
werden die Waren nicht auf dem Amtsplatz der Abfertigungszollstelle,<br />
sondern in den Geschäftsräumen <strong>des</strong> Warenempfängers gestellt und durch Anschreibung<br />
in der Buchführung zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet.<br />
Notwendig ist hier eine Mitteilung an die Zollstelle, dass Waren eingetroffen und<br />
angeschrieben sind. Bestimmte Waren mit Gestellungsbefreiung (also ohne entsprechende<br />
Mitteilung und somit auch unter Befreiung <strong>des</strong> Zollstraßenzwangs)<br />
können in der betrieblichen Buchführung angeschrieben werden. Dies ist ebenfalls<br />
von einer Bewilligung abhängig. In beiden Fällen ist eine ergänzende Zollanmeldung<br />
für die in einem bestimmten Zeitraum eingeführten und angeschriebenen<br />
Waren abzugeben (i.d.R. monatlich). Die Einfuhrabgabenerhebung erfolgt nach<br />
Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung. Das Anschreibeverfahren kann auch für<br />
die Ausfuhrangewendet werden, hierzu ist eine Bewilligung als Zugelassener Ausführer<br />
erforderlich.<br />
Antidumpingmaßnahme<br />
Handelspolitische Maßnahme, mit der gedumpte Einfuhren bekämpft werden sollen.<br />
Antidumpingmaßnahmen werden dann ergriffen, wenn Waren nachweislich<br />
unter den Herstellkosten in die EU eingeführt werden und dies zu einer Schädigung<br />
der Hersteller in der EU führen könnte. In der Regel werden Antidumpingzölle<br />
in Höhe der Dumpingspanne von der EU verhängt.<br />
APEC (Asia-Pacific Economic Cooperation)<br />
Die Organisation wurde 1989 mit dem Fernziel gegründet, eine Freihandelszone<br />
zwischen den Industriestaaten der Gemeinschaft bis 2010 und zwischen allen Mitgliedstaaten<br />
bis zum Jahr 2020 zu schaffen.<br />
Mitglieder: Australien, Brunei Darussalam, Chile, China (VR), Hongkong, Indonesien,<br />
Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen,<br />
Russische Föderation, Singapur, Süd-Korea, Taiwan, Thailand, USA, Vietnam.<br />
2
<strong>Leitfaden</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Außenhandels</strong><br />
Bestellformular<br />
Einfach ausfüllen und per Fax zurück an die Telefax-Nummer +49 2302 2029311 senden – Sie erhalten<br />
dann umgehend eine schriftliche Bestätigung.<br />
Weitere Bestellmöglichkeiten: Per Telefon: +49 2302 202930<br />
Per E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />
Per Internet: www.mendel-verlag.de/leitfaden<br />
Preise für 1 Arbeitsplatz: Grundwerk: 239,00 EUR netto (284,41 EUR brutto – Verpflichtung zur Abnahme der Updates für 1 Jahr)<br />
Updates: ca. 10-12 im Jahr zum Preis von 59,00 EUR netto (70,21 EUR brutto)<br />
Bestellung<br />
Hiermit bestellen wir:<br />
Bruttopreise verstehen sich inkl. 19% MwSt. und zzgl. Versandkosten.<br />
Weitere Lizenzen: � Beim Bezug von bis zu 5 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf diese einen Rabatt von 25%.<br />
� Beim Bezug von 6-10 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 35%.<br />
� Beim Bezug von 11-15 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 45%.<br />
� Beim Bezug von 16-20 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 55%.<br />
� Benötigen Sie mehr als 20 Lizenzen, können wir Ihnen Preise auf Anfrage nennen.<br />
1. Neubestellung<br />
Die CD-ROM „<strong>Leitfaden</strong> <strong>des</strong> <strong>Außenhandels</strong>“ (= 1 Lizenz) mit ___ zusätzlichen Lizenzen.<br />
2. Zusatzbestellung<br />
Wir erhalten bereits die CD-ROM „<strong>Leitfaden</strong> <strong>des</strong> <strong>Außenhandels</strong>“ und benötigen ___ weitere Lizenzen.<br />
Firmenangaben Kunden-Nummer (falls vorhanden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Straße (kein Postfach) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
PLZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
E-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende<br />
oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende<br />
Bedingungen <strong>des</strong> Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich<br />
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten<br />
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen <strong>des</strong> Bestellers die<br />
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.<br />
(2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses<br />
Vertrages sind schriftlich niederzulegen.<br />
§ 2 Vertragsabschluss<br />
(1) Ihre Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wir<br />
bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Bestellung. Die Bestellbestätigung stellt keine<br />
Annahme <strong>des</strong> Angebotes dar. Bitte prüfen Sie die Bestellbestätigung auf Abweichungen<br />
zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreibund<br />
Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten sind Sie verpflichtet, uns<br />
diese unverzüglich mitzuteilen. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir<br />
die bestellte Ware an Sie versenden.<br />
(2) Für den Fall, dass die bestellte Ware für einen erheblichen Zeitraum nicht lieferbar<br />
sein sollte, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.<br />
§ 3 Bestellungen von Fortsetzungswerken (Loseblattwerke und<br />
CD-ROMs) bzw. Laufzeit <strong>des</strong> Vertrages<br />
(1) Mit Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages für ein Fortsetzungswerk wird gleichzeitig<br />
ein Abonnement auf Ergänzungslieferungen für min<strong>des</strong>tens 12 Monate – beginnend<br />
mit Rechnungsstellung – geschlossen.<br />
(2) Wird das Abonnement nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der festen Bezugszeit<br />
schriftlich gekündigt, verlängert es sich automatisch.<br />
(3) Danach ist die schriftliche Kündigung mit einer Frist von min<strong>des</strong>tens 3 Monaten<br />
jeweils zum Quartalsende möglich.<br />
(4) Preisänderungen behalten wir uns vor.<br />
§ 4 Nutzungsrechte von elektronischen Publikationen,<br />
auch zur Fortsetzung, insb. CD-ROMs<br />
(1) Mit dem Erwerb einer elektronischen Publikation (z.B. auf CD-ROM), auch als<br />
Fortsetzungswerk, erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die enthaltenen<br />
Informationen im eigenen Hause gemäß der Anzahl Ihrer Lizenzen zu<br />
nutzen.<br />
(2) Damit ist kein Erwerb von Rechten an den enthaltenen Informationen verbunden.<br />
Die Weitergabe der Daten oder <strong>des</strong> Datenträgers an andere ist nicht gestattet.<br />
Nachdruck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten<br />
Informationen – auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Mendel Verlags.<br />
(3) Die gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht,<br />
diese Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen<br />
verletzt wird.<br />
(4) Die elektronischen Publikationen werden nach dem Stand der Technik sorgfältig<br />
entwickelt. Für fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit der Daten oder<br />
<strong>des</strong> Datenträger bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen<br />
wird keine Haftung übernommen.<br />
§ 5 Widerrufsrecht<br />
(1) Dieser Paragraph gilt nur, sofern der Besteller Verbraucher im Sinne <strong>des</strong> § 13<br />
BGB ist. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die Rechtsgeschäfte zu<br />
einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen<br />
Tätigkeit zugerechnet werden kann.<br />
(2) Ein Verbraucher ist berechtigt, seine Bestellung ohne Angabe von Gründen in<br />
Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware zu widerrufen.<br />
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der<br />
Frist genügt die rechtzeitige Absendung <strong>des</strong> Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf<br />
ist zu richten an: Mendel Verlag GmbH & Co KG, Gerichtsstraße 42, D-58452<br />
Witten.<br />
(3) Die Kosten der Rücksendung im Rahmen <strong>des</strong> Widerrufsrechts trägt bei einer<br />
Bestellung bis zu 40,- EUR der Besteller, es sei denn, dass die gelieferte Ware<br />
nicht der bestellten entspricht.<br />
(4) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei elektronischen Publikationen (z.B. auf<br />
CD-ROM) oder Software, die vom Besteller entsiegelt worden sind. Darüber hi-<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)<br />
naus nicht bei Leistungen, die online (z.B. Software zum Download) übermittelt<br />
worden sind oder nach Spezifikationen <strong>des</strong> Bestellers angefertigt worden sind.<br />
§ 6 Lieferung – Gefahrübergang<br />
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager auf Kosten <strong>des</strong> Bestellers, sofern nicht etwas<br />
anderes vereinbart worden ist.<br />
(2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin<br />
ist ausnahmsweise verbindlich zugesagt worden.<br />
(3) Im Verkehr mit Unternehmern geht die Gefahr <strong>des</strong> zufälligen Untergangs und<br />
der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,<br />
in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern<br />
gelten für den Gefahrenübergang die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ 7 Zahlungsbedingungen<br />
(1) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer<br />
schriftlicher Vereinbarung.<br />
(2) Die Zahlung erfolgt per Rechnung.<br />
§ 8 Eigentumsvorbehalt<br />
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum.<br />
§ 9 Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht<br />
(1) Der Besteller ist nur zur Aufrechung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche<br />
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.<br />
(2) Zur Ausübung <strong>des</strong> Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, soweit<br />
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.<br />
§ 10 Gewährleistung<br />
(1) Weist die an Sie gelieferte Ware gewährleistungspflichtige Mängel auf, können<br />
Sie als Käufer wahlweise Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen.<br />
(2) Verweigern wir die Erfüllung <strong>des</strong> Vertrages ernsthaft und endgültig oder<br />
schlug die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie Ihnen unzumutbar<br />
oder haben wir sie nach § 439 III BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür<br />
verweigert, so können Sie nach Ihrer Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen<br />
vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz<br />
statt der Lieferung (ggf. Ersatz Ihrer Aufwendungen) verlangen.<br />
(3) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate ab Lieferung<br />
der Ware.<br />
(4) Offensichtliche Fehler hat der Besteller innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung zu<br />
rügen. (Sofern der Besteller Verbraucher ist, hat er offensichtliche Fehler innerhalb<br />
von 2 Wochen ab Lieferung zu rügen.)<br />
§ 11 Haftung<br />
(1) Wir haften unbegrenzt auf Schadensersatz für schuldhaft verursachte Schäden<br />
<strong>des</strong> Körpers, <strong>des</strong> Lebens und der Gesundheit; für Schäden, die in grob fahrlässiger<br />
oder vorsätzlicher Weise von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;<br />
soweit wir eine Garantie für die Fähigkeit, die Ware zu beschaffen, für eine<br />
besondere Beschaffenheit der Ware oder eine sonstige Garantie übernommen haben,<br />
sowie für Schäden, die aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie entstehen.<br />
(2) Ebenfalls haften wir nach der Bestimmungen <strong>des</strong> Produkthaftungsgesetztes.<br />
(3) Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe<br />
nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der<br />
Regel den Kaufpreis der bestellten Ware nicht überschreitet.<br />
(4) Darüber hinaus haften wir nicht.<br />
(5) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.<br />
(6) Die obigen Regelungen finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche,<br />
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung aus unerlaubter<br />
Handlung.<br />
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort<br />
(1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts oder<br />
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand<br />
und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem<br />
Wohnsitzgericht zu verklagen.<br />
(2) Es gilt das Recht der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland; die Geltung <strong>des</strong> UN-Kaufrechts<br />
ist ausgeschlossen.
Benutzerinformationen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Systemvoraussetzungen<br />
2. Grundwerk und Lizenzen<br />
a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz<br />
b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen<br />
3. Registrierung<br />
4. Zugriff auf die Daten<br />
5. Updates<br />
6. Nutzung der CD-ROM<br />
7. FAQ<br />
8. Nutzungsvereinbarung<br />
9. Kontakt<br />
1. Systemvoraussetzungen<br />
Die Anzeige der CD-ROM erfordert einen Computer mit dem Betriebssystem<br />
Windows NT/2000/XP/Vista/7 (32- und 64-Bit) sowie einem CD-ROM Laufwerk.<br />
Sie benötigen außerdem eine Möglichkeit, PDF-Dateien anzuzeigen – wir empfehlen<br />
den Adobe Reader in der jeweils aktuellen Version (dieser ist unter<br />
http://get.adobe.com/de/reader erhältlich, Sie werden interaktiv durch die Installation<br />
geleitet). Eine optimale Unterstützung aller Funktionen dieser CD-ROM ist<br />
ab Version 7 <strong>des</strong> Adobe Readers gewährleistet.<br />
Sollten Sie über mehrere Computer mit unterschiedlichen Windows-Versionen<br />
verfügen, empfehlen wir eine Registrierung auf dem Rechner mit dem aktuellsten<br />
Betriebssystem.<br />
Ferner müssen Sie auf dem Rechner, auf dem Sie eine Registrierung durchführen<br />
möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen,<br />
wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator.<br />
2. Grundwerk und Lizenzen<br />
Zusammen mit dem Grundwerk (auf CD-ROM) haben Sie Ihre Transaction ID<br />
(TID) erhalten, die für die Registrierung notwendig ist. Die einmalige Registrierung<br />
der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung<br />
der Inhalte der CD. Ihrer TID wurde die Anzahl von Lizenzen zugeordnet, die Sie<br />
erworben haben, d.h. min<strong>des</strong>tens eine. Bitte bewahren Sie diese TID gut auf, da<br />
sie der Identifikation Ihrer Lizenz(en) dient und im Falle von Rückfragen erforderlich<br />
ist. Bitte beachten Sie ferner, dass eine Lizenz nur auf genau einem Computer<br />
verwendet werden kann. Sollten Sie die Inhalte auf mehreren Rechnern nutzen<br />
wollen, so benötigen Sie auch mehrere Lizenzen.<br />
Eine Bestellung zusätzlicher Lizenzen ist ganz leicht. Bitte beachten Sie dazu unser<br />
Bestellformular.<br />
a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz<br />
In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der CD-ROM auf genau einem<br />
Computer zu nutzen, den Sie dazu zunächst registrieren müssen. Sie müssen<br />
also zuerst einen geeigneten Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können<br />
Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren.<br />
Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen<br />
werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf<br />
den jeweiligen Speicherort zugreifen können.<br />
b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen<br />
Für den Fall, dass Sie mehrere Lizenzen erworben haben, haben Sie nur eine CD-<br />
ROM und eine TID bekommen, können die Inhalte der CD jedoch gemäß der Anzahl<br />
der Lizenzen auf einer entsprechenden Anzahl von Rechnern registrieren<br />
und damit nutzen. Sie müssen also zuerst geeignete Computer auswählen. Die<br />
Daten der CD-ROM können Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen<br />
Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen<br />
CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem<br />
registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können.<br />
Mendel Verlag<br />
3. Registrierung<br />
Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung<br />
zur Nutzung der Inhalte der CD.<br />
Bitte beachten Sie: Mit der Registrierung und Nutzung der CD-ROM stimmen Sie<br />
der Nutzungsvereinbarung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.<br />
Wichtig ist, dass für die Registrierung und Nutzung der CD-ROM vorerst alle Programme<br />
zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Der Registrierungsvorgang<br />
beginnt automatisch beim erstmaligen Einlegen der CD in Ihr CD-<br />
ROM Laufwerk. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche<br />
Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Sie können den Registrierungsvorgang<br />
jederzeit beenden, indem Sie das zugehörige Fenster schließen.<br />
Am Beginn <strong>des</strong> Registrierungsvorgangs wird ein Auszug dieses Dokuments, der<br />
unter anderem Informationen zu Lizenzen und die Nutzungsbedingungen enthält,<br />
angezeigt.<br />
Die Registrierung kann entweder online (über das Internet) oder telefonisch<br />
(durch einen Anruf bei uns) erfolgen.<br />
Wir empfehlen Ihnen die Online-Registrierung, da diese nur wenige Augenblicke<br />
dauert und nach der Eingabe Ihrer TID automatisch erfolgt. Bitte beachten Sie,<br />
dass Ihr Rechner hierzu mit dem Internet verbunden sein muss.<br />
Geben Sie zuerst Ihre TID ein und wählen sie dann die Art der Registrierung aus.<br />
Haben Sie die Online-Registrierung ausgewählt, so erscheint kurz die Nachricht<br />
„Bitte warten …“ und der Registrierungsvorgang wird abgeschlossen. Es wird<br />
automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite<br />
der CD-ROM angezeigt.<br />
Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen oder die telefonische Registrierung<br />
bevorzugen, so können Sie diese unter der Rufnummer +49 2302<br />
202930 innerhalb der folgenden Zeiten durchführen:<br />
Mo-Do 09:30-13:00 Uhr und 13:30-15:30 Uhr<br />
Fr 09:30-13:00 Uhr und 13:30-14:30 Uhr
Dazu teilen Sie uns die angezeigte MID und Ihre TID mit und halten ferner bitte<br />
Ihre Kundendaten bereit. Sie erhalten dann einen Zugangscode, den Sie bitte in<br />
das untere Feld eintragen. Achten Sie hierbei darauf, die Buchstaben groß zu<br />
schreiben. Wenn Sie nun Ihre Eingabe bestätigen, wird der Registrierungsvorgang<br />
abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader<br />
gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.<br />
4. Zugriff auf die Daten<br />
Bitte beachten Sie, dass für den Start der CD-ROM alle Programme zur Anzeige<br />
von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Sie können die Inhalte der CD-ROM<br />
entweder a) direkt von der CD nutzen oder aber b) auch auf Ihren Arbeitsplatzrechner<br />
oder einen Netzwerkrechner kopieren.<br />
a) Falls Sie die Inhalte direkt von der CD benutzen möchten, so wird i.d.R. nach<br />
dem Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk automatisch der auf Ihrem System<br />
installierte Reader gestartet und die Startseite angezeigt. Sollte dies nicht<br />
der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung„.exe“<br />
aus.<br />
b) Falls Sie die Inhalte der CD auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner<br />
speichern möchten, so können Sie die Inhalte der CD kopieren<br />
und unter einem beliebigen Pfad ablegen. Dabei müssen Sie allerdings die Dateistruktur,<br />
wie sie sich auf der CD befindet, erhalten, da ansonsten die Verknüpfungen<br />
innerhalb der Publikation nicht mehr funktionieren. Führen Sie<br />
nun die Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Der auf Ihrem System installierte<br />
Reader wird gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.<br />
5. Updates<br />
Wenn Sie ein neues Update erhalten haben, ist keine erneute Registrierung der<br />
einzelnen Computer erforderlich. Falls Sie die Inhalte der CD-ROM allerdings auf<br />
Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner gespeichert haben, löschen<br />
Sie bitte jedoch zunächst die bestehenden Ordner <strong>des</strong> letzten Updates, bevor<br />
Sie die aktuellen Daten dort ablegen.<br />
6. Nutzung der CD-ROM<br />
Zur Navigation durch die CD können Sie entweder das Inhaltsverzeichnis oder<br />
die Baumstruktur zur Linken <strong>des</strong> aktuell angezeigten Dokuments benutzen.<br />
Sehr nützlich zur Navigation ist auch die Indexsuche. Hier können Sie eine Volltextsuche<br />
über alle Dokumente in sehr kurzer Zeit durchführen. Im Adobe Reader<br />
erreichen Sie die Indexsuche über den Menüpunkt „Bearbeiten“, Unterpunkt<br />
„Erweiterte Suche“. Nachdem Sie eine Suche ausgeführt haben, werden als Ergebnis<br />
zunächst die Titel der Dokumente, die Treffer enthalten, in einer Baumstruktur<br />
dargestellt. Sie können sich nun die Ergebnisse der Suche innerhalb eines<br />
Dokuments anzeigen lassen. Näheres zur Indexsuche erfahren Sie in der Hilfe<br />
ihres Readers.<br />
7. FAQ – Frequently Asked Questions<br />
Beachten Sie bitte, dass einige Funktionen wie „Kopieren“, „Kopie speichern...“<br />
oder „Email...“ <strong>des</strong> PDF-Readers nur eingeschränkt oder nicht unterstützt werden.<br />
Warum startet die Startdatei mit der Endung „.exe“ nicht die CD-ROM?<br />
Sie müssen vor dem Ausführen der Datei zunächst alle Programme zur Anzeige<br />
von PDF-Dateien beenden.<br />
Warum erhalte ich am Ende <strong>des</strong> Registrierungsvorgangs eine Fehlermeldung?<br />
Prüfen Sie, ob Sie einen PDF-Reader installiert haben. Wenn nicht, installieren Sie<br />
dieses Programm bitte. Die Registrierung war i.d.R. trotzdem erfolgreich.<br />
Warum kann ich die Indexsuche nicht nutzen?<br />
Vergewissern Sie sich, dass der auf Ihrem System installierte Reader diese Funktion<br />
unterstützt. Die Indexsuche ist zur Verwendung mit Adobe Reader ab der<br />
Version 7 konzipiert.<br />
Unterscheidet sich der Registrierungsvorgang für zusätzliche Lizenzen<br />
von dem für die erste Lizenz?<br />
Nein. Die Registrierung läuft exakt ab wie oben beschrieben, da Sie auch für die<br />
zusätzlichen Lizenzen Ihre einmal erhaltene TID verwenden.<br />
Warum habe ich eine neue TID erhalten, was muss ich tun?<br />
Wenn Sie aus technischen Gründen eine neue TID erhalten, wird eine erneute Registrierung<br />
Ihres Rechners erforderlich. Die Registrierung funktioniert dabei wie<br />
oben beschrieben.<br />
Warum meldet mein Antiviren-Programm ein verdächtiges/gefährliches<br />
Programm auf der CD-ROM?<br />
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihre CD-ROM selbstverständlich frei von<br />
Viren, Würmern oder sonstigen gefährlichen Programmen ist. Bei einer solchen<br />
Meldung handelt es sich um einen sog. „false positive“, d.h. Ihr installiertes Antiviren-Programm<br />
stuft eine Datei als potentiell gefährlich ein, weil es nicht in<br />
der Lage ist, den Inhalt korrekt zu analysieren.<br />
Leider tritt dieses Verhalten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auf, ohne<br />
dass die Hersteller von Antiviren-Software eine generelle Lösungsmöglichkeit bezüglich<br />
dieses Problems anbieten würden. Die gängigste Lösungsmöglichkeit ist,<br />
die betreffenden Dateien zu den Ausnahmen in Ihrem Antiviren-Programm hinzuzufügen.<br />
Wie Sie Dateien vom Scannen und der automatischen Erkennung Ihres Antiviren-<br />
Programms ausnehmen können, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Handbuch<br />
zu dem von Ihnen eingesetzten Produkt.
8. Nutzungsvereinbarung<br />
Mit dem Erwerb einer Lizenz für die vorliegende CD-ROM erhalten Sie das einfache,<br />
nicht übertragbare Recht, die auf diesem Medium gespeicherten Informationen<br />
im eigenen Hause zu nutzen. Damit ist kein Erwerb von Rechten an den auf<br />
dieser CD-ROM gespeicherten Informationen verbunden.<br />
Die Weitergabe <strong>des</strong> Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung<br />
und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen –<br />
auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>des</strong><br />
Mendel Verlags.<br />
Die auf dieser CD-ROM gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt.<br />
Das Recht, Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten<br />
Bedingungen verletzt wird.<br />
Die CD-ROM ist nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt worden. Für<br />
fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit bei unterschiedlichen Rechnertypen<br />
oder Gerätekonfigurationen wird keine Haftung übernommen.<br />
Die Erstellung der enthaltenen Informationen erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt,<br />
jedoch wird für den Inhalt keine Haftung übernommen.<br />
9. Kontakt<br />
Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />
Gerichtsstraße 42<br />
58452 Witten<br />
DEUTSCHLAND<br />
Tel.: +49 2302 202930<br />
Fax: +49 2302 2029311<br />
E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />
Internet: www.mendel-verlag.de