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<strong>Leitfaden</strong> <strong>des</strong> <strong>Außenhandels</strong><br />

begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen<br />

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Stand<br />

n Der elektronische Zollkodex mit Zollkodex-DVO 03/2010<br />

n Warenursprung und Präferenzen (WuP) in der täglichen Praxis 03/2010<br />

n Außenwirtschaftsrecht 03/2012<br />

n Exportkontrollrecht 03/2010<br />

n Umsatzsteuerrecht 01/2010<br />

n Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen 03/2010<br />

n Benutzerinformationen<br />

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Der elektronische Zollkodex<br />

mit Zollkodex-DVO<br />

herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang<br />

bearbeitet von Dipl.-Finanzwirt Markus Böhne<br />

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Allg. ZollR Inhaltsübersicht<br />

E 1/2010<br />

Inhaltsübersicht<br />

Seiten<br />

Allgemeines Zollrecht<br />

Vorwort<br />

Einführung in das Europäische Zollrecht ............................................................ 1-62<br />

EG-Recht: Zollkodex<br />

Modernisierter Zollkodex .................................................................................... Vorblatt 1/2<br />

.................................................................................................................................................................. 1-130<br />

Entsprechungstabellen ........................................................................................ 1-18<br />

Zollkodex ............................................................................................................ 1-128<br />

EG-Recht: Zollkodex-DVO<br />

Zollkodex-DVO .................................................................................................. 1-1036<br />

Gesetze/Verordnungen<br />

weiteres EG-Recht<br />

VO (EG) Nr. 273/2009.......................................................................................... 1-4<br />

ZollbefreiungsVO ................................................................................................ 1-60<br />

FristenVO ............................................................................................................ 1-3<br />

VO (EG) Nr. 1207/2001 ........................................................................................ 1-18<br />

VO (EWG) Nr. 3925/91 ........................................................................................ 1-6<br />

nationales Recht<br />

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).......................................................................... 1-22<br />

Zollverordnung (ZollV) ...................................................................................... 1-34<br />

Leitlinien<br />

Art und Rechtswirkung von Leitlinien ................................................................ 1-4<br />

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung...................................................... 1-76<br />

Besondere Verwendung........................................................................................ 1-6<br />

Erstattung/Erlass .................................................................................................. 1-24<br />

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ........................................................................ 1-98<br />

Ausfuhr und Ausgang von Waren ........................................................................ 1-40<br />

1


Allg. ZollR Einführung in das Europäische Zollrecht<br />

E 4/2009<br />

Einführung in das Europäische Zollrecht<br />

von<br />

Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang,<br />

Professor am Institut für Steuerrecht der Universität Münster<br />

und<br />

Dr. jur. Talke Ovie,<br />

Möllenhoff Rechtsanwälte, Münster<br />

Münster, im April 2009<br />

1


Allg. ZollR Einführung in das Europäische Zollrecht<br />

E 4/2009<br />

Inhaltsübersicht<br />

A. Die Grundlagen <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts<br />

I. Der Zollbegriff<br />

II. Die Zolltheorien<br />

III. Die Rechtsgrundlagen<br />

1. Internationales Völkerrecht<br />

a) Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT)<br />

b) Die Welthandelsorganisation (WTO)<br />

c) Die Weltzollorganisation (WCO)<br />

2. Europäisches Gemeinschaftsrecht<br />

B. Der derzeit geltende Zollkodex<br />

I. Rechtsnatur <strong>des</strong> Zollkodex<br />

II. Systematik und wesentlicher Inhalt <strong>des</strong> Zollkodex<br />

1. Allgemeine Regeln<br />

a) Anwendungsbereich <strong>des</strong> Zollkodex (Art. 1-3 ZK)<br />

b) Der Definitionskatalog (Art. 4 ZK)<br />

c) Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Art. 5a ZK)<br />

d) Zollkontrollen mittels Risikoanalyse (Art. 13 ZK)<br />

e) Das Rechtsschutzverfahren (Art. 245ff. ZK)<br />

2. Das formelle Zollrecht – Das Verfahrensrecht<br />

a) Der Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung<br />

aa) Die Wahlfreiheit <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten<br />

bb) Einschränkungen der Wahlfreiheit<br />

b) Die zollrechtlichen Bestimmungen<br />

aa) Die Zollverfahren<br />

(1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr<br />

(2) Das Versandverfahren<br />

(a) Die verschiedenen Arten <strong>des</strong> Versandverfahrens<br />

(aa) Das Versandrecht der Europäischen Gemeinschaft<br />

(aaa) Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren<br />

(bbb) Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren<br />

(bb) Das gemeinsame Versandverfahren<br />

(cc) Internationales Versandrecht<br />

(aaa) Das Carnet-TIR-Versandverfahren<br />

(bbb) Das Carnet-A.T.A.-Versandverfahren<br />

(3) Das Zolllagerverfahren<br />

(4) Die aktive und passive Veredelung<br />

(a) Die aktive Veredelung<br />

(b) Die passive Veredelung<br />

(aa) Das Grundverfahren<br />

(bb) Das Verfahren <strong>des</strong> Standardaustausches<br />

3


Einführung in das Europäische Zollrecht Allg. ZollR<br />

4<br />

(5) Das Umwandlungsverfahren<br />

(6) Die vorübergehende Verwendung<br />

(7) Das Ausfuhrverfahren<br />

bb) Die sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen<br />

(1) Freizonen und Freilager<br />

(2) Die Wiederausfuhr<br />

(3) Vernichtung und Zerstörung der Ware<br />

c) Die Überführung der Ware in ein Zollverfahren<br />

aa) Die Zollanmeldung<br />

(1) Der Zollanmelder<br />

(2) Die verschiedenen Formen der Zollanmeldung<br />

(a) Schriftliche Zollanmeldung<br />

(b) Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung –<br />

Das IT-Verfahren ATLAS<br />

(aa) Die Verfahrensbereiche von ATLAS<br />

(bb) Die verschiedenen (elektronischen) Zollanmeldungen<br />

(c) Mündliche/Konkludente Zollanmeldung<br />

bb) Die Überprüfung der Zollanmeldung<br />

cc) Das Überlassen der Ware<br />

d) Das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft –<br />

Die Einfuhrüberwachung<br />

aa) Die summarische Anmeldung/Vorab-Anmeldung<br />

bb) Die Gestellung<br />

cc) Die vorübergehende Verwahrung<br />

e) Das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft –<br />

Die Ausfuhrüberwachung<br />

3. Das materielle Zollrecht – Das Abgabenrecht<br />

a) Die Erhebungsgrundlagen<br />

aa) Der Gemeinsame Zolltarif<br />

(1) Das Zolltarifschema<br />

(2) Die Zollsätze<br />

(3) Das Zollpräferenzrecht<br />

(a) Der präferentielle Warenursprung<br />

(b) Die Präferenznachweise<br />

bb) Der Zollwert<br />

b) Die Zollschuld<br />

aa) Das Entstehen der Zollschuld<br />

(1) Einfuhrzollschuld<br />

(2) Ausfuhrzollschuld<br />

bb) Die Erhebung der Zollschuld<br />

cc) Das Erlöschen der Zollschuld<br />

dd) Erlass und Erstattung der Zollschuld


Allg. ZollR Einführung in das Europäische Zollrecht<br />

C. Der Modernisierte Zollkodex<br />

I. Allgemeine Vorschriften (Titel I)<br />

II. Grundlagen der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (Titel II)<br />

III. Zollschuld und Sicherheitsleistung (Titel III)<br />

IV. Verbringen von Waren in das Zollgebiet (Titel IV)<br />

V. Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status (Titel V)<br />

VI. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Titel VI)<br />

VII. Besondere Verfahren (Titel VII)<br />

VIII. Abgang von Waren aus dem Zollgebiet (Titel VIII)<br />

D. Schlussbetrachtung und Ausblick<br />

E. Literatur<br />

I. Zeitschriften zum Zollrecht<br />

II. Literatur zum Zollrecht<br />

III. Internetseiten zum Zollrecht<br />

E 4/2009<br />

5


Einführung in das Europäische Zollrecht Allg. ZollR<br />

(7) Das Ausfuhrverfahren<br />

Das Ausfuhrverfahren dient der zollamtlichen Überwachung <strong>des</strong> grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehrs von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

(Art. 161, Art. 183 ZK). Dies betrifft insbesondere die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen,<br />

aber auch die Erhebung von Ausfuhrabgaben (Art. 161 Abs. 1<br />

ZK), welche jedoch wegen <strong>des</strong> großen Exportinteresses der Gemeinschaft eher selten<br />

geworden sind.<br />

Die Ausfuhrbeschränkungen, die bei der Ausfuhr einer Ware zu beachten sind, ergeben<br />

sich aus dem Außenwirtschaftsrecht, welches mit dem Außenwirtschaftsgesetz<br />

(AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) nur noch in Teilen national<br />

geregelt ist. Zu den europäisch ausgerichteten Ausfuhrbeschränkungen, die an<br />

Bedeutung gewonnen haben, gehört insbesondere das Exportkontrollrecht. Dieses<br />

regelt die Ausfuhr militärischer Güter oder für militärische Zwecke verwendbare<br />

Güter (sog. Dual-use-Güter).<br />

Die Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Gemeinschaft erfolgt im Normalverfahren<br />

2-stufig. Bei einer am Geschäftssitz <strong>des</strong> Ausführers gelegenen Ausfuhrzollstelle<br />

wird die Zulässigkeit der Ausfuhr geprüft. Das Verbringen der Ware erfolgt<br />

sodann über die an der Grenze <strong>des</strong> Zollgebiets gelegene Ausgangszollstelle.<br />

In diesem Verfahren ist streng zwischen dem Anmelder und dem Ausführer der<br />

Ware zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist für die Zuordnung unterschiedlicher<br />

Verpflichtungen und der Bestimmung der zuständigen Zollstellen von Bedeutung.<br />

Art. 788 Abs. 1 ZK-DVO definiert den Ausführer als die Person, für deren<br />

Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme<br />

der Eigentümer der auszuführenden Ware ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung<br />

besitzt. Ergibt die Anwendung der Voraussetzungen, dass eine<br />

nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässige Person als Ausführer anzusehen<br />

ist, gilt der in der Gemeinschaft ansässige Vertragspartner als Ausführer (Art. 788<br />

Abs. 2 ZK-DVO).<br />

Art. 161 Abs. 5 ZK eröffnet die Möglichkeit, Vereinfachungen bei der Ausfuhr einzuführen,<br />

die darauf hinauslaufen, dass das 2-stufige Verfahren auf ein 1-stufiges<br />

Verfahren reduziert wird. Neben der Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen vereinfacht<br />

abzugeben, betrifft dies vor allem Kleinsendungen. Insoweit braucht das Verfahren<br />

bei der Ausfuhrzollstelle nicht durchgeführt zu werden, wenn für die Ware<br />

keine Ausfuhrbeschränkungen bestehen und der Warenwert 3.000 EUR nicht<br />

überschreitet (Art. 794 ZK-DVO).<br />

bb) Die sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen<br />

Neben den Zollverfahren kann für eine Ware auch eine „sonstige zollrechtliche<br />

Bestimmung“ gewählt werden. Art. 4 Nr. 15 Buchstabe b)-e) ZK sieht insoweit das<br />

Verbringen der Ware in eine Freizone oder in ein Freilager, die Wiederausfuhr aus<br />

dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie die Vernichtung oder Zerstörung der<br />

Ware vor. Zwar wird dem Wirtschaftsbeteiligten auch die Aufgabe der Ware zugunsten<br />

der Staatskasse ermöglicht, dieses Verfahren ist jedoch in Deutschland<br />

nicht vorgesehen.<br />

26


Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex<br />

E 12/2009<br />

Modernisierter Zollkodex<br />

Sehr geehrter Anwender, sehr geehrte Anwenderin,<br />

die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates<br />

vom 23.4.2008 legt den Modernisierten Zollkodex (MZK) der Gemeinschaft fest.<br />

Zum 24.6.2008, also 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen<br />

Union, ist die Verordnung in Kraft getreten. Allerdings gelten die Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> MZK überwiegend erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsvorschriften,<br />

das nach dem Wortlaut der Verordnung ab dem 24.6.2009 vorgesehen<br />

ist. Ungeachtet <strong>des</strong> Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften gelten die<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> MZK aber vollumfänglich spätestens am 24.6.2013.<br />

In dem Ihnen bekannten und bewährten Schema haben wir daher auch hier noch<br />

nicht geltende Bestimmungen im MZK kursiv gesetzt. Um die Bezüge zwischen<br />

dem herkömmlichen und dem modernisierten Zollrecht der Gemeinschaft deutlich<br />

zu machen, findet sich zwischen dem MZK und dem ZK eine erweiterte Korrelationstabelle.<br />

Weiterhin sind die Artikel <strong>des</strong> MZK mit entsprechenden Marginalien<br />

versehen worden, die auf die derzeit geltenden Normen <strong>des</strong> ZK verweisen.<br />

Vorblatt 1


Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex<br />

E 7/2008<br />

Verordnung (EG) Nr. 450/2008<br />

<strong>des</strong> europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates<br />

vom 23.4.2008<br />

zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaft<br />

– Modernisierter Zollkodex –<br />

veröffentlicht: ABl. L 145, S. 1 vom 4.6.2008<br />

geändert durch:<br />

1


Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex<br />

E 7/2008<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Artikel<br />

Titel I Allgemeine Vorschriften 1-32<br />

Kapitel 1 Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag <strong>des</strong><br />

Zolls und Begriffsbestimmungen 1-4<br />

Kapitel 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften<br />

5-30<br />

Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen 5-10<br />

Abschnitt 2 Zollvertretung 11, 12<br />

Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter 13-15<br />

Abschnitt 4 Zollrechtliche Entscheidungen 16-20<br />

Abschnitt 5 Sanktionen 21<br />

Abschnitt 6 Rechtsbehelfe 22-24<br />

Abschnitt 7 Warenkontrolle 25-28<br />

Abschnitt 8 Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen;<br />

Gebühren und Kosten 29, 30<br />

Kapitel 3 Währungsumrechnung und Fristen 31, 32<br />

Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben<br />

sowie sonstiger für den Warenverkehr vorgesehener Maßnahmen<br />

33-43<br />

Kapitel 1 Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren 33, 34<br />

Kapitel 2 Warenursprung 35-39<br />

Abschnitt 1 Nichtpräferentieller Ursprung 35-38<br />

Abschnitt 2 Präferentieller Ursprung 39<br />

Kapitel 3 Zollwert der Waren 40-43<br />

Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung 44-86<br />

Kapitel 1 Entstehen der Zollschuld 44-55<br />

Abschnitt 1 Einfuhrzollschuld 44-47<br />

Abschnitt 2 Ausfuhrzollschuld 48, 49<br />

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld<br />

50-55<br />

Kapitel 2 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine<br />

entstandene Zollschuld 56-65<br />

Kapitel 3 Erhebung und Entrichtung der Abgaben sowie Erstattung und Erlass<br />

<strong>des</strong> Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags 66-85<br />

Abschnitt 1 Festsetzung <strong>des</strong> Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung<br />

der Zollschuld und buchmäßige Erfassung 66-71<br />

Abschnitt 2 Entrichtung <strong>des</strong> Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags 72-78<br />

3


Modernisierter Zollkodex Allg. ZollR<br />

Abschnitt 3 Erstattung und Erlass <strong>des</strong> Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags 79-85<br />

Kapitel 4 Erlöschen der Zollschuld 86<br />

Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft 87-100<br />

Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung 87-90<br />

Kapitel 2 Ankunft der Waren 91<br />

Abschnitt 1 Eingang der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft 91-94<br />

Abschnitt 2 Gestellung, Entladung und Prüfung der Waren 95, 96<br />

Abschnitt 3 Förmlichkeiten nach der Gestellung 97, 98<br />

Abschnitt 4 Warenbeförderung im Versand 99, 100<br />

Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die<br />

Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung,<br />

Überlassung und Verwertung von Waren 101-128<br />

Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren 101-103<br />

Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren 104-116<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 104-107<br />

Abschnitt 2 Standard-Zollanmeldungen 108<br />

Abschnitt 3 Vereinfachte Zollanmeldungen 109, 110<br />

Abschnitt 4 Vorschriften für alle Zollanmeldungen 111-114<br />

Abschnitt 5 Sonstige Vereinfachungen 115, 116<br />

Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren 117-124<br />

Abschnitt 1 Überprüfung 117-122<br />

Abschnitt 2 Überlassung 123, 124<br />

Kapitel 4 Verwertung von Waren 125-128<br />

Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von<br />

den Einfuhrabgaben 129-134<br />

Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 129<br />

Kapitel 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben 130-134<br />

Abschnitt 1 Rückwaren 130-132<br />

Abschnitt 2 Seefischerei und Meereserzeugnisse 133<br />

Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften 134<br />

Titel VII Besondere Verfahren 135-174<br />

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 135-143<br />

Kapitel 2 Versand 144-147<br />

Abschnitt 1 Externer und interner Versand 144, 145<br />

Abschnitt 2 Gemeinschaftlicher Versand 146, 147<br />

Kapitel 3 Lagerung 148-161<br />

4<br />

Artikel


Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex<br />

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften 148-150<br />

Abschnitt 2 Vorübergehende Verwahrung 151, 152<br />

Abschnitt 3 Zolllager 153, 154<br />

Abschnitt 4 Freizonen 155-161<br />

Kapitel 4 Verwendung 162-166<br />

Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung 162-165<br />

Abschnitt 2 Endverwendung 166<br />

Kapitel 5 Veredelung 167-174<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 167<br />

Abschnitt 2 Aktive Veredelung 168-170<br />

Abschnitt 3 Passive Veredelung 171-174<br />

Titel VIII Abgang von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft 175-182<br />

Kapitel 1 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft 175-177<br />

Kapitel 2 Ausfuhr und Wiederausfuhr 178-181<br />

Kapitel 3 Befreiung von den Ausfuhrabgaben 182<br />

Titel IX Ausschuss für den Zollkodex und Schlussbestimmungen 183-188<br />

Kapitel 1 Ausschuss für den Zollkodex 183-185<br />

Kapitel 2 Schlussbestimmungen 186-188<br />

Anhang Entsprechungstabellen<br />

E 7/2008<br />

Artikel<br />

5


Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex<br />

Titel V – Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen<br />

Status, die Überführung von Waren in<br />

ein Zollverfahren sowie die Überprüfung,<br />

Überlassung und Verwertung von Waren<br />

Kapitel 1 – Zollrechtlicher Status von Waren<br />

Artikel 101 – Vermutung <strong>des</strong> zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren<br />

(1) Unbeschadet <strong>des</strong> Art. 161 gilt für alle im Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

befindlichen Waren die Vermutung, dass es sich um<br />

Gemeinschaftswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass<br />

sie nicht Gemeinschaftswaren sind.<br />

(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen<br />

dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken<br />

und in denen Folgen<strong>des</strong> festgelegt wird:<br />

a) die Fälle, in denen die in Abs. 1 genannte Vermutung nicht<br />

gilt;<br />

b) die Art und Weise, wie der zollrechtliche Status von Gemeinschaftswaren<br />

festgestellt werden kann;<br />

c) die Fälle, in denen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

gewonnene oder hergestellte Waren nicht den Status<br />

von Gemeinschaftswaren haben, wenn sie aus Waren gewonnen<br />

oder hergestellt wurden, die in eines der folgenden<br />

Verfahren übergeführt wurden: externer Versand, Lagerung,<br />

vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung,<br />

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß<br />

Art. 184 Abs. 4 erlassen.<br />

Artikel 102 – Verlust <strong>des</strong> zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren<br />

Gemeinschaftswaren werden zu Nichtgemeinschaftswaren,<br />

a) wenn sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht<br />

werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand<br />

oder die nach Art. 103 erlassenen Durchführungsvorschriften<br />

Anwendung finden;<br />

b) wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften<br />

zulässig ist, in den externen Versand, die Lagerung oder die<br />

aktive Veredelung übergeführt werden;<br />

c) wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder<br />

zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört<br />

werden und Abfall übrig bleibt;<br />

E 7/2008<br />

Art. 83 ZK<br />

79


Modernisierter Zollkodex Allg. ZollR<br />

Art. 164 ZK<br />

Art. 59 ZK<br />

Art. 60 ZK<br />

80<br />

d) wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr<br />

nach Überlassung der Waren aufgrund der nach Art. 114<br />

Abs. 2 Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen für ungültig<br />

erklärt wird.<br />

Artikel 103 – Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet vorübergehend<br />

verlassen<br />

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen<br />

dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken<br />

und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter<br />

denen die Gemeinschaftswaren zwischen 2 innerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets<br />

der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres<br />

zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses<br />

Zollgebiets befördert werden können, ohne einem Zollverfahren<br />

zu unterliegen, werden nach dem Regelungsverfahren mit<br />

Kontrolle gemäß Art. 184 Abs. 4 erlassen.<br />

Kapitel 2 – Überführung von Waren in ein Zollverfahren<br />

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften<br />

Artikel 104 – Zollanmeldung von Waren und zollamtliche<br />

Überwachung von Gemeinschaftswaren<br />

(1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren – mit Ausnahme der<br />

Freizone – übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu<br />

dem jeweiligen Verfahren erforderlich.<br />

(2) Zur Ausfuhr, zum internen gemeinschaftlichen Versand oder<br />

zur passiven Veredelung angemeldete Gemeinschaftswaren unterliegen<br />

ab der Annahme der in Abs. 1 genannten Zollanmeldung<br />

bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet<br />

der Gemeinschaft, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer<br />

Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung<br />

der zollamtlichen Überwachung.<br />

Artikel 105 – Zuständige Zollstellen<br />

(1) Sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht, legen<br />

die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in<br />

ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.<br />

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten<br />

für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art <strong>des</strong><br />

Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das<br />

die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind,<br />

damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen <strong>des</strong> internationalen<br />

Warenverkehrs kommt.


Allg. ZollR Zollkodex<br />

E 6/2009<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates<br />

vom 12.10.1992<br />

zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />

– Zollkodex –<br />

veröffentlicht: ABl. L 302, S. 1 vom 19.10.1992<br />

geändert durch:<br />

(Berichtigung) ABl. L 79, S. 84 vom 1.4.1993<br />

(Berichtigung) ABl. L 97, S. 38 vom 18.4.1996<br />

Beitrittsakte 1994 ABl. C 241, S. 21 vom 29.8.1994<br />

(angepasst durch den Beschluss 95/1/EG) ABl. L 1, S. 1 vom 1.1.1995<br />

Verordnung (EG) Nr. 82/97 ABl. L 17, S. 1 vom 21.1.1997<br />

(Berichtigung) ABl. L 205, S. 75 vom 22.7.1998<br />

Verordnung (EG) Nr. 955/1999 ABl. L 119, S. 1 vom 7.5.1999<br />

Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 ABl. L 311, S. 17 vom 12.12.2000<br />

Beitrittsakte 2003 ABl. L 236, S. 33 vom 23.9.2003<br />

Verordnung (EG) Nr. 648/2005 ABl. L 117, S. 13 vom 4.5.2005<br />

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ABl. L 363, S. 1 vom 20.12.2006<br />

Anmerkung <strong>des</strong> Verlages:<br />

Als Arbeits- und Orientierungshilfen sind die Artikel im Verordnungstext mit Marginalien und Überschriften<br />

versehen worden, um die Handhabung zu verbessern und den Anwendern ein Optimum an<br />

Hilfestellung zu bieten.<br />

1


Zollkodex Allg. ZollR<br />

2<br />

Inhaltsübersicht<br />

Artikel<br />

Titel I Allgemeines 1-19<br />

Kapitel 1 Geltungsbereich und grundlegende Begriffsbestimmungen 1-4<br />

Kapitel 2 Verschiedene allgemeine Vorschriften, insbesondere über<br />

die Rechte und Pflichten der Personen nach dem Zollrecht 5-19<br />

Abschnitt 1 Stellvertretung 5<br />

Abschnitt 1A Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 5a<br />

Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen 6-10<br />

Abschnitt 3 Auskünfte 11, 12<br />

Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften 13-19<br />

Titel II Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben<br />

sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr<br />

vorgesehenen Maßnahmen 20-36<br />

Kapitel 1 Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und zolltarifliche<br />

Einreihung der Waren 20, 21<br />

Kapitel 2 Ursprung 22-27<br />

Abschnitt 1 Nichtpräferentieller Ursprung 22-26<br />

Abschnitt 2 Präferenzursprung 27<br />

Kapitel 3 Zollwert der Waren 28-36<br />

Titel III Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte<br />

Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung<br />

erhalten haben 36a-57<br />

Kapitel 1 Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft 36a-39<br />

Kapitel 2 Gestellung 40-42<br />

Kapitel 3 Abladen der gestellten Waren 43-47<br />

Kapitel 4 Verpflichtung, den gestellten Waren eine zollrechtliche Bestimmung<br />

zu geben 48, 49<br />

Kapitel 5 Vorübergehende Verwahrung 50-53<br />

Kapitel 6 Vorschriften für in einem Versandverfahren beförderte<br />

Nichtgemeinschaftswaren 54, 55<br />

Kapitel 7 Sonstige Bestimmungen 56, 57<br />

Titel IV Zollrechtliche Bestimmung 58-182<br />

Kapitel 1 Allgemeines 58<br />

Kapitel 2 Zollverfahren 59-165<br />

Abschnitt 1 Überführung von Waren in ein Zollverfahren 59-78


Allg. ZollR Zollkodex<br />

E 11/2007<br />

Artikel<br />

A. Schriftliche Anmeldungen 62-76<br />

I. Normales Verfahren 62-75<br />

II. Vereinfachte Verfahren 76<br />

B. Sonstige Anmeldungen 77<br />

C. Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen 78<br />

Abschnitt 2 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 79-83<br />

Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher<br />

Bedeutung 84-160<br />

A. Gemeinsame Vorschriften für mehrere Verfahren 84-90<br />

B. Externes Versandverfahren 91-97<br />

I. Allgemeine Bestimmungen 91, 92<br />

II. Besondere Bestimmungen für das externe<br />

gemeinschaftliche Versandverfahren 93-97<br />

C. Zolllager 98-113<br />

D. Aktive Veredelung 114-129<br />

I. Allgemeines 114, 115<br />

II. Erteilung der Bewilligung 116, 117<br />

III. Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens 118-122<br />

IV. Veredelungsvorgänge außerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets<br />

der Gemeinschaft 123<br />

V. Besondere Vorschriften über das Verfahren<br />

der Zollrückvergütung 124-128<br />

VI. Sonstige Vorschriften 129<br />

E. Umwandlungsverfahren 130-136<br />

F. Vorübergehende Verwendung 137-144<br />

G. Passive Veredelung 145-160<br />

I. Allgemeines 145, 146<br />

II. Erteilung der Bewilligung 147, 148<br />

III. Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens 149-153<br />

IV. Passive Veredelung unter Inanspruchnahme<br />

<strong>des</strong> Verfahrens <strong>des</strong> Standardaustauschs 154-159<br />

V. Sonstige Vorschriften 160<br />

Abschnitt 4 Ausfuhr 161-162<br />

Abschnitt 5 Internes Versandverfahren 163-165<br />

Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen 166-182<br />

Abschnitt 1 Freizonen und Freilager 166-181<br />

A. Allgemeines 166-168a<br />

B. Verbringen von Waren in Freizonen oder Freilager 169, 170<br />

3


Zollkodex Allg. ZollR<br />

4<br />

Artikel<br />

C. Verfahren in Freizonen oder Freilagern 171-176<br />

D. Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern 177-181<br />

Abschnitt 2 Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe<br />

zugunsten der Staatskasse 182<br />

Titel V Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

182a-183<br />

Titel VI Vorzugsbehandlungen 184-188<br />

Kapitel 1 Befreiungen 184<br />

Kapitel 2 Rückwaren 185-187<br />

Kapitel 3 Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse 188<br />

Titel VII Zollschuld 189-242<br />

Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag 189-200<br />

Kapitel 2 Entstehen der Zollschuld 201-216<br />

Kapitel 3 Erhebung <strong>des</strong> Zollschuldbetrags 217-232<br />

Abschnitt 1 Buchmäßige Erfassung <strong>des</strong> Zollschuldbetrags und Mitteilung<br />

an den Zollschuldner 217-221<br />

Abschnitt 2 Fristen und Modalitäten für die Entrichtung <strong>des</strong> Abgabenbetrags<br />

222-232<br />

Kapitel 4 Erlöschen der Zollschuld 233, 234<br />

Kapitel 5 Erstattung oder Erlass der Abgaben 235-242<br />

Titel VIII Rechtsbehelf 243-246<br />

Titel IX Schlussbestimmungen 247-253<br />

Kapitel 1 Ausschuss für den Zollkodex 247-249<br />

Kapitel 2 Rechtswirkungen der in einem Mitgliedstaat erlassenen<br />

Maßnahmen, ausgestellten Papiere und getroffenen Feststellungen<br />

in einem anderen Mitgliedstaat 250<br />

Kapitel 3 Sonstige Schlussbestimmungen 251-253


Allg. ZollR Zollkodex<br />

(2) Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung<br />

abgegeben, so behandeln die Zollbehörden die Daten<br />

mit dem gleichen Grad an Risikomanagement wie elektronische<br />

Zollanmeldungen.<br />

Artikel 37 [Zollamtliche Überwachung]<br />

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht<br />

werden, unterliegen vom Zeitpunkt <strong>des</strong> Verbringens an der<br />

zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden<br />

Recht Zollkontrollen unterzogen werden.<br />

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie<br />

es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich<br />

ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet <strong>des</strong><br />

Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in<br />

eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt<br />

oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.<br />

Artikel 38 [Räumliche Lenkung <strong>des</strong> Warenverkehrs bei der<br />

Einfuhr]<br />

(1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren<br />

sind vom Verbringer unverzüglich und ggf. unter Benutzung<br />

<strong>des</strong> von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach<br />

Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten<br />

zu befördern:<br />

a) zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder<br />

einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen<br />

Ort oder<br />

b) in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese<br />

Freizone unmittelbar erfolgen soll:<br />

— auf dem See- oder Luftweg;<br />

— auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils<br />

<strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende<br />

Freizone unmittelbar an die Lan<strong>des</strong>grenze zwischen einem<br />

Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.<br />

(2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der<br />

Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Beförderung<br />

dieser Waren, insbesondere infolge einer Umladung, so geht<br />

die Verpflichtung nach Abs. 1 auf diese andere Person über.<br />

(3) Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren<br />

werden Waren gleich gestellt, die sich noch außerhalb dieses<br />

Zollgebiets befinden, aber von den Mitgliedstaaten aufgrund<br />

<strong>des</strong> geltenden Rechts, insbesondere aufgrund eines zwischen<br />

diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens,<br />

einer Zollkontrolle unterzogen werden können.<br />

E 6/2009<br />

Art. 91 MZK<br />

Art. 4 Nr. 13 ZK<br />

§§ 1, 10-13 ZollVG<br />

Art. 4 Nr. 6 ZK<br />

Art. 92, 93 MZK<br />

Beförderungspflicht<br />

§ 2 ZollVG<br />

§ 2 ZollV<br />

Öffnungszeiten<br />

§ 3 Abs. 1, § 18<br />

ZollVG<br />

Zuständige Zollstelle<br />

§ 7 ZollV<br />

Vorgeschobene<br />

Zollstelle<br />

§ 24 Abs. 1 ZollVG<br />

37


Zollkodex Allg. ZollR<br />

Ausnahmen von der<br />

Beförderungspflicht<br />

§ 5 ZollV<br />

Art. 94 MZK<br />

38<br />

(4) Abs. 1 Buchstabe a) steht dem geltenden Recht über den<br />

Reiseverkehr, Grenzverkehr, Postverkehr oder über einen wirtschaftlich<br />

unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die<br />

zollamtliche Überwachung und die Möglichkeiten der zollamtlichen<br />

Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br />

(5) Die Abs. 1-4 und die Art. 36a-36c und 39-53 gelten nicht für<br />

Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen 2 im Zollgebiet<br />

der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder<br />

Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern<br />

die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder<br />

Schiff ohne Landung außerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft<br />

erfolgt.<br />

(6) Abs. 1 gilt nicht für Waren, die sich an Bord von Schiffen<br />

oder Luftfahrzeugen befinden, die das Küstenmeer oder den<br />

Luftraum der Mitgliedstaaten durchqueren, deren Bestimmungshafen<br />

oder -flughafen jedoch nicht in diesen Mitgliedstaaten<br />

liegt.<br />

Artikel 39 [Nichterfüllung der Beförderungspflicht in<br />

besonderen Fällen]<br />

(1) Kann die Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 infolge eines<br />

unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt<br />

werden, so unterrichtet die Person, der diese Verpflichtung<br />

obliegt, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person<br />

die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage. Sind die<br />

Waren durch dieses unvorhersehbare Ereignis oder diesen Fall<br />

höherer Gewalt nicht vernichtet worden, so ist den Zollbehörden<br />

ferner der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren<br />

befinden.<br />

(2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne <strong>des</strong> Art. 38 Abs. 6<br />

infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt<br />

zu einem Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im<br />

Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne dass die Verpflichtung<br />

nach Art. 38 Abs. 1 eingehalten werden kann, so unterrichtet<br />

die Person, die dieses Schiff oder Luftfahrzeug in das<br />

Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder jede andere<br />

an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich<br />

von dieser Sachlage.<br />

(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen<br />

sind, um die zollamtliche Überwachung der Waren im Sinne<br />

<strong>des</strong> Abs. 1 oder der Waren an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs<br />

im Sinne <strong>des</strong> Abs. 2 zu ermöglichen und ggf. sicherzustellen,<br />

dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer<br />

Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder<br />

zugelassenen Ort befördert werden.


Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />

E 3/2010<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission<br />

vom 2.7.1993<br />

mit Durchführungsvorschriften zu der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates zur<br />

Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />

veröffentlicht:<br />

geändert durch:<br />

ABl. L 253, S. 1 vom 11.10.1993<br />

(Berichtigung) ABl. L 268, S. 32 vom 19.10.1994<br />

(Berichtigung) ABl. L 180, S. 34 vom 19.7.1996<br />

(Berichtigung) ABl. L 156, S. 59 vom 13.6.1997<br />

(Berichtigung) ABl. L 111, S. 88 vom 29.4.1999<br />

Verordnung (EG) Nr. 3665/93 ABl. L 335, S. 1 vom 31.12.1993<br />

Verordnung (EG) Nr. 655/94 ABl. L 82, S. 15 vom 25.3.1994<br />

Verordnung (EG) Nr. 1500/94 ABl. L 162, S. 1 vom 30.6.1994<br />

Beitrittsakte 1994 ABl. C 241, S. 21 vom 29.8.1994<br />

(angepasst durch den Beschluss 95/1/EG) ABl. L 1, S. 1 vom 1.1.1995<br />

Verordnung (EG) Nr. 2193/94 ABl. L 235, S. 6 vom 9.9.1994<br />

Verordnung (EG) Nr. 3254/94 ABl. L 346, S. 1 vom 31.12.1994<br />

Verordnung (EG) Nr. 1762/95 ABl. L 171, S. 8 vom 21.7.1995<br />

Verordnung (EG) Nr. 482/96 ABl. L 70, S. 4 vom 20.3.1996<br />

Verordnung (EG) Nr. 1676/96 ABl. L 218, S. 1 vom 28.8.1996<br />

Verordnung (EG) Nr. 2153/96 ABl. L 289, S. 1 vom 12.11.1996<br />

Verordnung (EG) Nr. 12/97 ABl. L 9, S. 1 vom 13.1.1997<br />

Verordnung (EG) Nr. 89/97 ABl. L 17, S. 28 vom 21.1.1997<br />

Verordnung (EG) Nr. 1427/97 ABl. L 196, S. 31 vom 24.7.1997<br />

Verordnung (EG) Nr. 75/98 ABl. L 7, S. 3 vom 13.1.1998<br />

Verordnung (EG) Nr. 1677/98 ABl. L 212, S. 18 vom 30.7.1998<br />

Verordnung (EG) Nr. 46/1999 ABl. L 10, S. 1 vom 15.1.1999<br />

Verordnung (EG) Nr. 502/1999 ABl. L 65, S. 1 vom 12.3.1999<br />

(Berichtigung) ABl. L 271, S. 47 vom 21.10.1999<br />

Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 ABl. L 197, S. 25 vom 29.7.1999<br />

Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 ABl. L 188, S. 1 vom 26.7.2000<br />

(Berichtigung) ABl. L 17, S. 38 vom 19.1.2001<br />

(Berichtigung) ABl. L 163, S. 34 vom 20.6.2001<br />

(Berichtigung) ABl. L 2, S. 55 vom 6.1.2004<br />

Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 ABl. L 330, S. 1 vom 27.12.2000<br />

(Berichtigung) ABl. L 20, S. 11 vom 23.1.2002<br />

1


Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />

Verordnung (EG) Nr. 993/2001 ABl. L 141, S. 1 vom 28.5.2001<br />

(Berichtigung) ABl. L 175, S. 27 vom 28.6.2001<br />

(Berichtigung) ABl. L 238, S. 45 vom 6.9.2001<br />

(Berichtigung) ABl. L 240, S. 11 vom 8.9.2001<br />

(Berichtigung) ABl. L 257, S. 10 vom 26.9.2001<br />

(Berichtigung) ABl. L 282, S. 10 vom 1.9.2004<br />

Verordnung (EG) Nr. 444/2002 ABl. L 68, S. 11 vom 12.3.2002<br />

Verordnung (EG) Nr. 881/2003 ABl. L 134, S. 1 vom 29.5.2003<br />

(Berichtigung) ABl. L 208, S. 19 vom 19.8.2003<br />

Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 ABl. L 187, S. 16 vom 26.7.2003<br />

(Berichtigung) ABl. L 218, S. 20 vom 18.6.2004<br />

Beitrittsakte 2003 ABl. L 236, S. 33 vom 23.9.2003<br />

Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 ABl. L 343, S. 1 vom 31.12.2003<br />

(Berichtigung) ABl. L 32, S. 34 vom 5.2.2004<br />

(Berichtigung) ABl. L 360, S. 33 vom 7.12.2004<br />

(Berichtigung) ABl. L 375, S. 775 vom 27.12.2006<br />

(Berichtigung) ABl. L 70, S. 439 vom 9.3.2007<br />

Verordnung (EG) Nr. 837/2005 ABl. L 139, S. 1 vom 2.6.2005<br />

(Berichtigung) ABl. L 272, S. 33 vom 18.10.2005<br />

Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ABl. L 148, S. 5 vom 11.6.2005<br />

(Berichtigung) ABl. L 286, S. 27 vom 17.10.2006<br />

Verordnung (EG) Nr. 215/2006 ABl. L 38, S. 11 vom 9.2.2006<br />

Verordnung (EG) Nr. 402/2006 ABl. L 70, S. 35 vom 9.3.2006<br />

Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 ABl. L 360, S. 64 vom 19.12.2006<br />

(Berichtigung) ABl. L 327, S. 32 vom 13.12.2007<br />

(Berichtigung) ABl. L 277, S. 38 vom 18.10.2008<br />

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 ABl. L 362, S. 1 vom 20.12.2006<br />

Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ABl. L 62, S. 6 vom 1.3.2007<br />

Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 ABl. L 329, S. 1 vom 6.12.2008<br />

Verordnung (EG) Nr. 312/2009 ABl. L 98, S. 3 vom 17.4.2009<br />

Verordnung (EG) Nr. 414/2009 ABl. L 125, S. 6 vom 21.5.2009<br />

Verordnung (EU) Nr. 169/2010 1) ABl. L 51, S. 2 vom 2.3.2010<br />

Verordnung (EU) Nr. 177/2010 ABl. L 52, S. 28 vom 3.3.2010<br />

Verordnung (EU) Nr. 197/2010 ABl. L 60, S. 9 vom 10.3.2010<br />

1) Die Änderungen dieser Verordnung gelten erst ab dem 1.7.2010 und werden daher auch<br />

erst zu diesem Zeitpunkt ins Werk eingearbeitet.<br />

Anmerkung <strong>des</strong> Verlags: Als Arbeits- und Orientierungshilfen sind die Artikel im Verordnungstext<br />

mit Überschriften versehen worden.<br />

2


Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />

E 4/2009<br />

Gliederung der Durchführungsvorschriften zum<br />

Zollkodex der Gemeinschaften<br />

– Zollkodex-DVO –<br />

Artikel<br />

Teil I Allgemeine Durchführungsvorschriften 1-289<br />

Titel I Allgemeine Vorschriften 1-4j<br />

Kapitel 1 Begriffsbestimmungen 1, 1a<br />

Kapitel 2 Entscheidungen 2-4<br />

Kapitel 3 Informatikverfahren 4a-4c<br />

Kapitel 4 Datenaustausch zwischen den Zollbehörden mithilfe<br />

von Informationstechnologie und Computernetzen 4d, 4e<br />

Kapitel 5 Risikomanagement 4f-4j<br />

Kapitel 6 Registrierungs- und Identifizierungssystem 4k-4t<br />

Titel II Verbindliche Auskünfte 5-14<br />

Kapitel 1 Begriffsbestimmungen 5<br />

Kapitel 2 Verfahren für die Einholung verbindlicher Auskünfte<br />

– Erteilung der Auskunft und ihre Übermittlung an<br />

die Kommission 6-8<br />

Kapitel 3 Vorschriften über nicht übereinstimmende verbindliche<br />

Auskünfte 9<br />

Kapitel 4 Rechtliche Tragweite der verbindlichen Auskünfte 10-12<br />

Kapitel 5 Vorschriften über das Ende der Gültigkeit von verbindlichen<br />

Auskünften 13, 14<br />

Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 14a-14x<br />

Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate 14a-14p<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 14a, 14b<br />

Abschnitt 2 Beantragung eines AEO-Zertifikats 14c-14f<br />

Abschnitt 3 Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung <strong>des</strong><br />

AEO-Zertfikats 14g-14k<br />

Abschnitt 4 Verfahren für die Erteilung <strong>des</strong> AEO-Zertifikats 14l-14p<br />

Kapitel 2 Rechtswirkung von AEO-Zertifikaten 14q-14v<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmung 14q<br />

Abschnitt 2 Aussetzung <strong>des</strong> Status <strong>des</strong> zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<br />

14r-14u<br />

Abschnitt 3 Widerruf <strong>des</strong> AEO-Zertifikats 14v<br />

Kapitel 3 Informationsaustausch 14w, 14x<br />

Titel III (gestrichen) (15-34<br />

gestrichen)<br />

5


Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />

Titel IV Warenursprung 35-140<br />

Kapitel 1 Nichtpräferentieller Ursprung 35-65<br />

Abschnitt 1 Ursprungsbegründende Be- und Verarbeitungen 35<br />

Unterabschnitt 1 Spinnstoffe und Waren daraus <strong>des</strong> Abschnitts XI der<br />

Kombinierten Nomenklatur 36-38<br />

Unterabschnitt 2 Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus <strong>des</strong><br />

Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur 39<br />

Unterabschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für alle Waren 40<br />

Abschnitt 2 Durchführungsvorschriften für Ersatzteile 41-46<br />

Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse 47-65<br />

Unterabschnitt 1 Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse 47-54<br />

Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für<br />

bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die<br />

besondere Einfuhrregelungen gelten 55-65<br />

a) Ursprungszeugnisse 56-62<br />

b) Zusammenarbeit der Verwaltungen 63-65<br />

Kapitel 2 Präferentieller Ursprung 66-140<br />

Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem 67-97<br />

Unterabschnitt 1 Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung<br />

in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ 67-79<br />

Unterabschnitt 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft 80-92<br />

a) Ursprungszeugnis nach Formblatt A 81-88<br />

b) Erklärung auf der Rechnung 89-92<br />

Unterabschnitt 3 Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 93-95<br />

Unterabschnitt 4 Ceuta und Melilla 96<br />

Unterabschnitt 5 Schlussvorschrift 97<br />

Abschnitt 2 Länder und Gebiete, die durch die von der Gemeinschaft<br />

für bestimmte Länder und Gebiete einseitig<br />

festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen begünstigt sind 98-123<br />

Unterabschnitt 1 Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung<br />

in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ 98-108<br />

Unterabschnitt 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft 109-120<br />

a) Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 110-115<br />

b) Erklärung auf der Rechnung 116-120<br />

Unterabschnitt 3 Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 121, 122<br />

Unterabschnitt 4 Ceuta und Melilla 123<br />

(124-140<br />

entfallen)<br />

Titel V Zollwert 141-181a<br />

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 141-156a<br />

Kapitel 2 Vorschriften zu den Lizenzgebühren 157-162<br />

6<br />

Artikel


Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />

Kapitel 3 Vorschriften zum Ort <strong>des</strong> Verbringens in die Gemeinschaft<br />

163<br />

Kapitel 4 Vorschriften zu den Beförderungskosten 164-166<br />

Kapitel 5 (gestrichen) (167 gestrichen)<br />

Kapitel 6 Vorschriften zu den Umrechnungskursen 168-172<br />

Kapitel 7 (gestrichen) (173-177<br />

gestrichen)<br />

Kapitel 8 Angaben und vorzulegende Unterlagen 178-181a<br />

Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

181b-197<br />

Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung 181b-184g<br />

Abschnitt 1 Geltungsbereich 181b-181d<br />

(182 gestrichen)<br />

Abschnitt 2 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung 183-184<br />

Abschnitt 3 Fristen 184a-184c<br />

Abschnitt 4 Risikoanalyse 184d-184e<br />

(184f gestrichen)<br />

Abschnitt 5 Ankunftsmeldung 184g<br />

Kapitel 2 Vorübergehende Verwahrung 185-187a<br />

(188 entfallen)<br />

Kapitel 3 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg<br />

beförderte Waren 189-197<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift 189<br />

Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes<br />

Gepäck im Reiseverkehr 190-197<br />

Titel VII Zollanmeldung – Normales Verfahren 198-238<br />

Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung 198-221<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 198-204<br />

Abschnitt 2 Für die Zollanmeldung zu verwendende Vordrucke 205-215<br />

Abschnitt 3 Für die Zollverfahren verlangte Angaben 216, 217<br />

Abschnitt 4 Unterlagen, die der Zollanmeldung beizufügen sind 218-221<br />

Kapitel 2 Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung 222-224<br />

Kapitel 3 Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der<br />

Willensäußerung 225-238<br />

Abschnitt 1 Mündliche Zollanmeldungen 225-229<br />

Abschnitt 2 Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung<br />

230-234<br />

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften zu den Abschnitten 1 und 2 235, 236<br />

Abschnitt 4 Postverkehr 237, 238<br />

E 6/2009<br />

Artikel<br />

7


Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />

Titel VIII Zollbeschau, Feststellungen und sonstige Maßnahmen<br />

der Zollstelle 239-252<br />

Titel IX Vereinfachte Verfahren 253-289<br />

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 253-253g<br />

Abschnitt 1 Allgemeines 253, 253a<br />

Abschnitt 2 Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Bewilligungen<br />

für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das<br />

Anschreibeverfahren 253b-253g<br />

Kapitel 1A Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren<br />

oder das Anschreibeverfahren 253h-253m<br />

Abschnitt 1 Antragsverfahren 253h, 253i<br />

Abschnitt 2 Erteilungsmodalitäten 253j-253l<br />

Abschnitt 3 Informationsaustausch 253m<br />

Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich<br />

freien Verkehr 254-267<br />

Abschnitt 1 Unvollständige Zollanmeldungen 254-259<br />

Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren 260-262<br />

Abschnitt 3 Anschreibeverfahren 263-267<br />

Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung 268-278<br />

Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher<br />

Bedeutung 268-277a<br />

Unterabschnitt 1 Zollanmeldung zum Zolllagerverfahren 268-274<br />

A. Unvollständige Zollanmeldungen 268<br />

B. Vereinfachtes Anmeldeverfahren 269-271<br />

C. Anschreibeverfahren 272-274<br />

Unterabschnitt 2 Zollanmeldung zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren<br />

oder zur vorübergehenden Verwendung<br />

275, 276<br />

A. Unvollständige Zollanmeldung 275<br />

B. Vereinfachtes Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren<br />

276<br />

Unterabschnitt 3 Zollanmeldung zur passiven Veredelung 277<br />

Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften 277a<br />

Abschnitt 2 Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher<br />

Bedeutung 278<br />

Kapitel 4 Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren 279-289<br />

Abschnitt 1 Unvollständige Zollanmeldungen 280, 281<br />

Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren 282<br />

Abschnitt 3 Anschreibeverfahren 283-287<br />

Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 288, 289<br />

8<br />

Artikel


Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />

Teil II Zollrechtliche Bestimmung 290-843<br />

Titel I Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 290-308d<br />

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 290<br />

Kapitel 1a Vorschriften über Bananen 290a-290d<br />

Kapitel 2 Besondere Verwendung 291-300<br />

(301-308 entfallen)<br />

Kapitel 3 Verwaltung der Zollmaßnahmen 308a-308d<br />

Abschnitt 1 Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge<br />

zugeteilt werden, in der die Anmeldungen<br />

angenommen wurden 308a-308c<br />

Abschnitt 2 Gemeinschaftliche Überwachung 308d<br />

Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren<br />

309-495<br />

Kapitel 1 (gestrichen) (309 gestrichen)<br />

Kapitel 2 (gestrichen) (310-312<br />

gestrichen)<br />

Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren 313-340<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 313-314a<br />

Abschnitt 2 Nachweis <strong>des</strong> Gemeinschaftscharakters 314b-340<br />

Unterabschnitt 1 Versandpapier T2L 315-316<br />

Unterabschnitt 2 Handelspapiere 317-317b<br />

(318 gestrichen)<br />

Unterabschnitt 3 Andere Nachweise im Fall bestimmter Versandverfahren<br />

319-323<br />

(323a und 324<br />

gestrichen)<br />

Unterabschnitt 4 Von einem zugelassenen Versender erbrachter<br />

Nachweis <strong>des</strong> Gemeinschaftscharakters der Waren 324a-324f<br />

Unterabschnitt 5 Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei<br />

und sonstige von Schiffen aus gewonnene Meereserzeugnisse<br />

325-336<br />

(337-340<br />

gestrichen)<br />

Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren 340a-450d<br />

Abschnitt 1 Allgemeines 340a-344a<br />

Abschnitt 2 Verfahrensablauf 345-371<br />

Unterabschnitt 1 Einzelsicherheit 345-348<br />

E 6/2009<br />

Artikel<br />

9


Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />

Unterabschnitt 2 Beförderungsmittel und Anmeldungen 349-353a<br />

(350, 352 und<br />

354 gestrichen)<br />

Unterabschnitt 3 Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle 355-358<br />

Unterabschnitt 4 Förmlichkeiten während der Beförderung 359, 360<br />

Unterabschnitt 5 Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle 361-363<br />

(364 gestrichen)<br />

Unterabschnitt 6 Suchverfahren 365-366<br />

Unterabschnitt 7 Zusätzliche Bestimmungen für den Austausch von<br />

Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter<br />

Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen<br />

367<br />

(368-371<br />

gestrichen)<br />

Abschnitt 3 Vereinfachungen 372-450<br />

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vereinfachungen 372-378<br />

Unterabschnitt 2 Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung<br />

379-384<br />

Unterabschnitt 3 Besondere Ladelisten (385 gestrichen)<br />

Unterabschnitt 4 Verwendung von besonderen Verschlüssen 386<br />

Unterabschnitt 5 Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute 387<br />

(388-397<br />

gestrichen)<br />

Unterabschnitt 6 Status eines zugelassenen Versenders 398-404<br />

(401 und 403-<br />

405 gestrichen)<br />

Unterabschnitt 7 Status eines zugelassenen Empfängers 406-408<br />

(408a-411<br />

gestrichen)<br />

Unterabschnitt 8 Vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen<br />

im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern<br />

A. Allgemeine Vorschriften für Beförderungen im<br />

412-442a<br />

Eisenbahnverkehr 412-425<br />

B. Vorschriften für die Beförderung von Waren in<br />

Großbehältern 426-440<br />

C. Sonstige Vorschriften<br />

D. Geltungsbereich der normalen Verfahren und<br />

441<br />

der vereinfachten Verfahren 442, 442a<br />

Unterabschnitt 9 Vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen<br />

auf dem Luftweg (443 gestrichen)<br />

444, 445<br />

10<br />

Artikel


Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />

Kapitel 1A – Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das<br />

Anschreibeverfahren<br />

Abschnitt 1 – Antragsverfahren<br />

Artikel 253h [Beantragung einer einzigen Bewilligung] [➔ Art. 1 Nr. 13 ZK-DVO]<br />

(1) Der Antrag auf eine einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren<br />

oder das Anschreibeverfahren ist bei einer der Zollbehörden gemäß Art. 14d<br />

Abs. 1 und 2 zu stellen.<br />

Wird die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren<br />

jedoch im Zusammenhang mit oder nach einem Antrag auf Erteilung einer<br />

einzigen Bewilligung für das Verfahren der besonderen Verwendung oder für<br />

ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung beantragt, so finden Art. 292<br />

Abs. 5 und 6 oder die Art. 500 und 501 Anwendung. [➔ Art. 292, 500 ZK-DVO]<br />

(2) Wird ein Teil der einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen<br />

Mitgliedstaat aufbewahrt als dem, bei <strong>des</strong>sen Zollbehörde der Antrag gestellt<br />

wurde, so füllt der Antragsteller die Felder 5a, 5b und 7 <strong>des</strong> Antragsvordrucks aus,<br />

<strong>des</strong>sen Muster in Anhang 67 aufgeführt ist.<br />

(3) Der Antragsteller gibt eine leicht erreichbare zentrale Stelle oder eine Kontaktperson<br />

in seiner Verwaltung im Antragsmitgliedstaat an, über die der Zollbehörde<br />

alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis erforderlich<br />

sind, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der einzigen Bewilligung erfüllt<br />

sind.<br />

(4) Die Antragsteller übermitteln der Zollbehörde die erforderlichen Daten nach<br />

Möglichkeit elektronisch.<br />

(5) Bis zur Einführung eines für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Systems<br />

für den elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten<br />

kann die bewilligende Zollbehörde Anträge gemäß Abs. 1 ablehnen, wenn die<br />

einzige Bewilligung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern<br />

würde.<br />

Artikel 253i [Beteiligung der Kommission, zentrale Stelle]<br />

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Zollbehörden<br />

gemäß Art. 253h Abs. 1, bei denen die Anträge zu stellen sind, und teilen<br />

ihr spätere Änderungen mit. Die Kommission stellt diese Informationen über das<br />

Internet zur Verfügung. Diese Behörden fungieren als bewilligende Zollbehörden<br />

für die Erteilung der einzigen Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren<br />

und das Anschreibeverfahren.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die für den Informationsaustausch<br />

der Mitgliedstaaten untereinander und den Informationsaustausch mit der<br />

Kommission zuständig ist, und teilen der Kommission diese Stelle mit.<br />

122


Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />

Abschnitt 3 – Informationsaustausch<br />

Artikel 253m [Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem]<br />

(1) Für den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den Zollbehörden<br />

sowie zur Unterrichtung der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten<br />

wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem verwendet, das<br />

von der Kommission und den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt<br />

wird. Die den Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellte Information beschränkt<br />

sich auf die nichtvertraulichen Daten gemäß Titel II Nr. 16 <strong>des</strong> Merkblatts<br />

zum Antragsvordruck für die vereinfachten Verfahren gemäß Anhang 67.<br />

(2) Die Kommission und die Zollbehörden nutzen das System gemäß Abs. 1, um<br />

folgende Informationen auszutauschen, zu speichern und abzurufen:<br />

a) die Antragsdaten;<br />

b) die für die Erteilung erforderlichen Informationen;<br />

c) die einzigen Bewilligungen, die für die in Art. 1 Nr. 13 und Nr. 14 genannten<br />

Verfahren erteilt wurden, sowie ggf. deren Änderung, Aussetzung und Aufhebung;<br />

d) die Ergebnisse einer Neubewertung gemäß Art. 253 Abs. 8.<br />

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Bewilligungsinhabers das Verzeichnis der einzigen Bewilligungen und die<br />

nichtvertraulichen Daten gemäß Titel II Nr. 16 <strong>des</strong> Merkblatts zum Antragsvordruck<br />

für die vereinfachten Verfahren in Anhang 67 über das Internet zugänglich<br />

machen. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.<br />

Kapitel 2 – Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr<br />

Abschnitt 1 – Unvollständige Zollanmeldungen<br />

Artikel 254 [Unvollständige Zollanmeldung; Min<strong>des</strong>tangaben]<br />

Auf Antrag <strong>des</strong> Anmelders können die Zollbehörden Zollanmeldungen zur Überführung<br />

in den freien Verkehr annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten<br />

Angaben enthalten.<br />

Diese Anmeldungen müssen jedoch min<strong>des</strong>tens die nach Anhang 30a für die unvollständige<br />

Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.<br />

Artikel 255 [Fehlende Unterlagen]<br />

(1) Den Zollanmeldungen, die von der Zollstelle auf Antrag <strong>des</strong> Anmelders angenommen<br />

werden können, obwohl einige der verlangten Unterlagen nicht beigefügt<br />

sind, müssen zumin<strong>des</strong>t diejenigen Unterlagen beigefügt sein, von deren Vorlage<br />

die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 kann eine Zollanmeldung, der die eine oder andere<br />

Unterlage, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich<br />

freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn der<br />

Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass<br />

E 6/2009<br />

125


Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />

a) die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist,<br />

b) diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der<br />

Zollanmeldung nicht beigefügt werden konnte, und<br />

c) eine Verzögerung der Annahme der Zollanmeldung die Überführung der Waren<br />

in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte,<br />

dass ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme.<br />

Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in der Zollanmeldung bezeichnet<br />

werden.<br />

Artikel 256 [Fristen, Vorzugsbehandlungen]<br />

(1) Die Frist, die die Zollstelle dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme<br />

der Zollanmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen setzt, darf 1 Monat vom<br />

Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten.<br />

Handelt es sich um eine Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung eines ermäßigten<br />

Einfuhrabgabensatzes oder einer Abgabenbefreiung abhängig ist, so<br />

kann auf Antrag <strong>des</strong> Anmelders für die Nachreichung dieser Unterlage eine längere<br />

als die in Unterabsatz 1 vorgesehene Frist gewährt werden, wenn die Umstände<br />

dies rechtfertigen und sofern hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen,<br />

dass die Waren, auf die sich die unvollständige Zollanmeldung bezieht, tatsächlich<br />

zu diesem ermäßigten Abgabensatz oder abgabenfrei eingeführt werden<br />

können. Diese Frist darf 4 Monate vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung<br />

an nicht überschreiten. Sie kann nicht verlängert werden.<br />

Soweit die fehlenden Angaben oder Unterlagen den Zollwert betreffen, kann die<br />

Zollstelle in Fällen, in denen dies unerlässlich erscheint, längere Fristen gewähren<br />

bzw. die zunächst gewährten Fristen verlängern. Bei der Gesamtdauer der Fristen<br />

sind die geltenden Verjährungsfristen zu beachten.<br />

(2) Wird ein ermäßigter Einfuhrabgabensatz oder die Zollfreiheit für in den zollrechtlich<br />

freien Verkehr übergeführte Waren im Rahmen von Zollkontingenten,<br />

oder, sofern der normale Einfuhrabgabensatz nicht wieder eingeführt wurde, im<br />

Rahmen von Zollplafonds oder anderen Zollpräferenzmaßnahmen gewährt, so<br />

kann das Zollkontingent oder die Zollpräferenzmaßnahme erst nach der Vorlage<br />

der Unterlage in Anspruch genommen werden, von der die Anwendung <strong>des</strong> ermäßigten<br />

Einfuhrabgabensatzes oder der Zollfreiheit abhängig ist. Die Unterlage<br />

muss auf jeden Fall vorgelegt werden:<br />

— vor Erschöpfung <strong>des</strong> Zollkontingents oder<br />

— in anderen Fällen vor dem Zeitpunkt, zu dem der normale Einfuhrabgabensatz<br />

aufgrund einer Gemeinschaftsmaßnahme wieder eingeführt wird.<br />

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann die Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung<br />

<strong>des</strong> ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder die Gewährung der Abgabenbefreiung<br />

abhängig ist, nach Ablauf <strong>des</strong> Zeitraums vorgelegt werden, für den<br />

der ermäßigte Einfuhrabgabensatz oder die Abgabenbefreiung festgesetzt worden<br />

ist, wenn die Zollanmeldung der betreffenden Waren vor Ablauf dieses Zeitraums<br />

angenommen worden ist.<br />

126


Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />

E 7/2009<br />

Verzeichnis der Anhänge<br />

Nr. Bezeichnung Seiten<br />

1 Verbindliche Zolltarifauskunft 337-346<br />

1a Verbindliche Ursprungsauskunft 347-352<br />

1b Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft<br />

(vZTA) 353/354<br />

1c Antrag auf ein AEO-Zertifikat 354a-354f<br />

1d AEO-Zertifikat 354g/354h<br />

2-8 (gestrichen) 355/356<br />

9 Einleitende Bemerkungen zu den Listen der Be- oder Verarbeitungen,<br />

die einer hergestellten Ware den Ursprung verleihen<br />

oder nicht verleihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft<br />

vorgenommen werden 357-360<br />

10 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die der hergestellten Ware<br />

den Ursprung bzw. keinen Ursprung verleihen, sofern sie an Vormaterialien<br />

ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.<br />

Spinnstoffe und Waren daraus <strong>des</strong> Abschnitts XI 361-368<br />

11 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die der hergestellten Ware<br />

den Ursprung bzw. keinen Ursprung verleihen, sofern sie an Vormaterialien<br />

ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.<br />

Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus <strong>des</strong> Abschnitts<br />

XI 369-372b<br />

12 Ursprungszeugnis und Antrag auf Ursprungszeugnis 373-378<br />

13 Ursprungszeugnis für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse<br />

in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 379/380<br />

14 Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang 15 381-388<br />

15 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne<br />

Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den<br />

hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen<br />

389-490<br />

16 Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung<br />

ausgeschlossen sind (APS) 491/492<br />

17 Ursprungszeugnis nach Formblatt A 493-498<br />

18 Erklärung auf der Rechnung 499/500<br />

19/20 (gestrichen) 501/502<br />

331


Zollkodex-DVO Allg. ZollR<br />

332<br />

Nr. Bezeichnung Seiten<br />

21 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Antrag 503-508<br />

22 Erklärung auf der Rechnung 509-510b<br />

23 Erläuternde Anmerkungen zur Ermittlung <strong>des</strong> Zollwerts 511-522<br />

24 Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze für<br />

die Ermittlung <strong>des</strong> Zollwerts 523/524<br />

25 In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten 525-636<br />

26 Liste der Waren gemäß Art. 152 Abs. 1 Buchstabe a)a 637/638<br />

27 (gestrichen) 639-646<br />

28 Anmeldung der Angaben über den Zollwert – D.V.1 647/648<br />

29 Ergänzungsblatt – D.V.1 bis 649/650<br />

30 Gepäckanhänger, der an in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebenem<br />

Gepäck anzubringen ist (Art. 196) 651-654<br />

30a 1. Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen<br />

2. Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und<br />

Ausgangsanmeldungen<br />

3. Tabelle 7 – Vorschriften für vereinfachte Verfahren<br />

4. Erläuterungen zu den Datenelementen 654a-654v<br />

31 Einheitspapier 655-670<br />

32 Einheitspapier – Anmeldung für Datenverarbeitung 671-678<br />

33 Einheitspapier – Ergänzungsvordruck 679-694<br />

34 Einheitspapier – Ergänzungsvordruck 695-702<br />

35 Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anhängen 31<br />

und 33, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen<br />

müssen 703/704<br />

36 Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anhängen 32<br />

und 34, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen<br />

müssen 705/706<br />

37 Merkblatt zum Einheitspapier 707-734<br />

37a Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den<br />

Austausch von EDI-Standard-Nachrichten (EDI-Versandanmeldung)<br />

735-756


Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />

E 1/2008<br />

Anhang 1d<br />

354g


Allg. ZollR Zollkodex-DVO<br />

E 7/2009<br />

(gemäß Art. 796a)<br />

Ausfuhrbegleitdokument („ABD“)<br />

Kapitel I – Muster <strong>des</strong> Ausfuhrbegleitdokuments<br />

Anhang 45g<br />

824i


Gesetze/Verordnungen ZollbefreiungsVO<br />

E 1/2010<br />

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 <strong>des</strong> Rates<br />

vom 16.11.2009<br />

über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen<br />

– ZollbefreiungsVO –<br />

veröffentlicht:<br />

ABl. (EU) L 324 vom 10.12.2009 (kodifizierte Fassung)<br />

1


Gesetze/Verordnungen ZollbefreiungsVO<br />

(7) Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik werden auf bestimmte Waren unter<br />

bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher ist es ratsam, auf<br />

Gemeinschaftsebene die Fälle festzulegen, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung<br />

von diesen Abgaben gewährt werden kann.<br />

(8) Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, müssen die Gemeinschaftsakte<br />

mit bestimmten Befreiungen, die durch die vorliegende Verordnung nicht berührt<br />

werden, einzeln angegeben werden.<br />

(9) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder<br />

Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen<br />

Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und<br />

<strong>des</strong> Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen, zum<br />

Schutz <strong>des</strong> nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder<br />

archäologischem Wert oder zum Schutz <strong>des</strong> gewerblichen oder kommerziellen<br />

Eigentums gerechtfertigt sind.<br />

(10) In den Fällen, in denen für Befreiungen in Euro festgesetzte Höchstbeträge<br />

gelten, sollte festgelegt werden, nach welchen Regeln die Umrechnung dieser<br />

Beträge in die einzelstaatlichen Währungen zu erfolgen hat —<br />

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: [➔ Art. 184 ZK; VSF Z 0801-Z 0844]<br />

Titel I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen<br />

Artikel 1<br />

Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen bei der Überführung von Waren in<br />

den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet<br />

der Gemeinschaft aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den<br />

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage<br />

<strong>des</strong> Art. 133 <strong>des</strong> EG-Vertrags beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden.<br />

Artikel 2<br />

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als<br />

a) „Eingangsabgaben“: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und<br />

sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen<br />

Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse<br />

anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;<br />

b) „Ausfuhrabgaben“: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr zu erhebende<br />

Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der<br />

auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen<br />

Regelungen vorgesehen sind;<br />

c) „Übersiedlungsgut“: Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten<br />

oder für ihren Haushalt bestimmt sind.<br />

E 1/2010<br />

3


ZollbefreiungsVO Gesetze/Verordnungen<br />

Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere:<br />

i) Hausrat;<br />

ii) Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger,<br />

Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge.<br />

Als Übersiedlungsgut gelten ferner auch die Haushaltsvorräte in den von einer<br />

Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen, Haustiere, Reittiere sowie<br />

tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der<br />

Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt. Das Übersiedlungsgut darf seiner<br />

Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;<br />

d) „Hausrat“: persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel<br />

und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren<br />

Haushalt bestimmt sind;<br />

e) „alkoholische Erzeugnisse“: die unter die Positionen 2203-2208 der Kombinierten<br />

Nomenklatur fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage<br />

von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.).<br />

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, umfasst „Drittland“<br />

im Sinne <strong>des</strong> Titels II auch die Teile <strong>des</strong> Gebiets der Mitgliedstaaten, die nach<br />

Maßgabe der VO (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung <strong>des</strong><br />

Zollkodex der Gemeinschaften 1) aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschlossen<br />

sind.<br />

Titel II – Befreiungen von den Eingangsabgaben<br />

Kapitel I – Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen<br />

Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen<br />

Artikel 3<br />

Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Art. 4-11 das Übersiedlungsgut<br />

natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet<br />

der Gemeinschaft verlegen.<br />

Artikel 4<br />

Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das<br />

a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört<br />

und, falls es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem<br />

früheren gewöhnlichen Wohnsitz min<strong>des</strong>tens 6 Monate vor dem Zeitpunkt der<br />

Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt<br />

worden ist;<br />

b) am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden<br />

soll.<br />

1) ABl. L 302, S. 1 vom 19.10.1992.<br />

4


Gesetze/Verordnungen ZollVG<br />

E 12/2009<br />

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)<br />

vom 21.12.1992<br />

veröffentlicht: BGBl. I S. 2125 vom 24.12.1992<br />

geändert durch:<br />

Art. 6 Abs. 60 <strong>des</strong> Gesetzes zur Neuordnung <strong>des</strong> Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz<br />

– ENeuOG) vom 27.12. 1993 (BGBl. I S. 2378)<br />

Art. 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze<br />

vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2030; geändert durch Art. 4 <strong>des</strong> 2. Gesetzes zur<br />

Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 26.5.1998 – BGBl. I S. 1121)<br />

Art. 8g <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes und anderer<br />

Gesetze vom 18.5.2001 (BGBl. I S. 904)<br />

Art. 9 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und <strong>des</strong> Finanzverwaltungsgesetzes<br />

sowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerlicher Euro-<br />

Beträge (Zwölftes Euro-Einführungsgesetz – 12. EuroEG) vom 16.8.2001 (BGBl. I<br />

S. 2081 vom 21.8.2001)<br />

Art. 7 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze<br />

vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3714)<br />

Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der<br />

Bekämpfung der Finanzierung <strong>des</strong> Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)<br />

vom 8.8.2002 (BGBl. I S. 3105)<br />

Art. 1 <strong>des</strong> zweiten Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Zollverwaltungsgesetzes und anderer<br />

Gesetze vom 31.10.2003 (BGBl. I S. 2146)<br />

Art. 12g Abs. 12 <strong>des</strong> 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004 (BGBl. I Nr.<br />

45, S. 2198)<br />

Art. 31 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>grenzschutz-Umbenennungsgesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I<br />

Nr. 39, S. 1818)<br />

Art. 8 <strong>des</strong> Gesetzes zur Ergänzung <strong>des</strong> Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)<br />

vom 5.1.2007 (BGBl. I Nr. 1, S. 6 vom 10.1.2007)<br />

Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer<br />

Gesetze vom 12.6.2007 (BGBl. I Nr. 26, S. 1037 vom 14.6.2007)<br />

Art. 8 <strong>des</strong> 2. Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze<br />

vom 13.12.2007 (BGBl. I Nr. 65, S. 2897 vom 20.12.2007)<br />

Art. 5 <strong>des</strong> Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung<br />

(Geldwäschebekämpfungsgesetz – GwBekErgG) vom 13.8.2008<br />

(BGBl. I Nr. 37, S. 1690 vom 20.8.2008)<br />

Art. 17 <strong>des</strong> 3. Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der<br />

mittelständischen Wirtschaft (3. Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17.3.2009<br />

(BGBl. I Nr. 15, S. 550 vom 24.3.2009)<br />

1


ZollVG Gesetze/Verordnungen<br />

Art. 5 <strong>des</strong> Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)<br />

vom 29.7.2009 (BGBl. I Nr. 48, S. 2302 vom 31.7.2009)<br />

Art. 4 <strong>des</strong> Gesetzes zur Verfolgung der Vobereitung von schweren staatsgefährdenden<br />

Gewalttaten vom 30.7.2009 (BGBl. I Nr. 49, S. 2437 vom 3.8.2009)<br />

2


Gesetze/Verordnungen ZollVG<br />

Teil III – Befugnisse der Zollverwaltung<br />

§ 10 – Zollamtliche Überwachung<br />

(1) Unbeschadet der §§ 209-211 der Abgabenordnung können die Bediensteten<br />

der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen<br />

Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum<br />

Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehen zu<br />

bleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen<br />

zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten<br />

auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck,<br />

Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung<br />

der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft<br />

werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der<br />

Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die<br />

nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.<br />

[➔ Art. 4 Nr. 13, Art. 37 ZK, § 14 ZollVG]<br />

(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb <strong>des</strong> grenznahen Raums<br />

gilt Abs. 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen<br />

Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz<br />

unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.<br />

(3) Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür,<br />

dass sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung<br />

nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten<br />

und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Kann<br />

die körperliche Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer oder einem<br />

Zollbediensteten gleichen Geschlechts übertragen. Bestehen zureichende<br />

tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die angehaltenen Personen Waffen in oder<br />

unter ihrer Kleidung verborgen haben, können sie an Ort und Stelle durchsucht<br />

werden.<br />

(3a) Im Rahmen der Erfassung <strong>des</strong> Warenverkehrs kann durch Überholung am<br />

Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden<br />

sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist. Stehen dafür<br />

erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung<br />

zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der nächste geeignete<br />

Ort bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu ermöglichen.<br />

Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die<br />

erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen<br />

schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie<br />

Beschreibungen <strong>des</strong> Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke<br />

und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen.<br />

Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.<br />

[➔ Art. 4 Nr. 13 und 14 ZK]<br />

(4) Die Zollbediensteten dürfen nach § 5 Abs. 1 vorgelegte Sendungen öffnen und<br />

prüfen.<br />

E 12/2009<br />

9


Gesetze/Verordnungen ZollV<br />

E 3/2010<br />

Zollverordnung (ZollV)<br />

vom 23.12.1993<br />

veröffentlicht: BGBl. I S. 2449 vom 24.12.1992<br />

geändert durch:<br />

(Berichtigung durch BGBl. 1994 I S. 162)<br />

Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung<br />

vom 22.12.1994 (BGBl. I S. 3978)<br />

Art. 1 der 1. Verordnung zur Änderung der Zollverordnung vom 5.6.1998 (BGBl. I<br />

S. 1276)<br />

Art. 2 der 8. Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung vom<br />

28.6.2000 (BGBl. I S. 1006)<br />

BMF-Erlass III B 1 – Z 0701 – 20/01 vom 29.10.2001<br />

Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen<br />

vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 21)<br />

Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Verordnung<br />

über die Grenze <strong>des</strong> Freihafens Bremerhaven vom 12.8.2005 (BGBl. I S. 2485)<br />

Art. 1 der 2. Verordnung zur Änderung der Zollverordnung vom 17.12.2007<br />

(BGBl. I S. 3002)<br />

Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung<br />

1993 vom 24.11.2008 (BGBl. I S. 2232)<br />

Art. 8 der 5. Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom<br />

5.10.2009 (BGBl. I S. 3262)<br />

1


ZollV Gesetze/Verordnungen<br />

Inhalt<br />

§ 1 Warenverkehr über den Bodensee<br />

§ 2 Zollstraßen<br />

§ 3 Zollflugplätze<br />

§ 4 Zolllandungsplätze; Verkehrsgebote und -beschränkungen<br />

§ 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen<br />

§ 5 Beförderungspflicht<br />

§ 6 Gestellungsbefreiung im Postverkehr<br />

§ 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen<br />

aus einer Freizone <strong>des</strong> Konrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

§ 8 Form der Gestellungsmitteilung<br />

§ 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung<br />

§ 9 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

§ 10 Unterlagen zur Zollwertanmeldung<br />

§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit<br />

§ 12 aufgehoben<br />

§ 13 aufgehoben<br />

§ 14 Mund- und Schiffsvorrat<br />

§ 15 Speisewagenvorräte<br />

§ 16 Bordvorräte der Luftfahrzeuge<br />

§ 17 Diplomaten- und Konsulargut<br />

§ 18 Ausstattung drittländischer Dienststellen<br />

§ 19 Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge<br />

§ 20 Betriebsstoffe für Schiffe<br />

§ 21 Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge<br />

§ 22 aufgehoben<br />

§ 23 Kleinbeträge<br />

§ 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und<br />

zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)<br />

§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen<br />

Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden<br />

§ 26 Umfriedung und Überwachung von Freizonen <strong>des</strong> Kontrolltyps I<br />

§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf<br />

§ 28 Halte- und Bordezeichen<br />

§ 29 Pauschalierte Abgabensätze<br />

§ 29a Mündliche Mitteilung <strong>des</strong> Abgabenbetrages<br />

§ 29b Mitteilung <strong>des</strong> Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung<br />

§ 30 Steuerordnungswidrigkeiten<br />

§ 31 Inkrafttreten<br />

Anlage 1 = Küstengebiet<br />

Anlage 2 = Zollzeichen<br />

Anlage 3 = Halte- und Bordezeichen<br />

2


Gesetze/Verordnungen ZollV<br />

§ 8a – Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung [➔ Art. 61 Buchstabe b) ZK]<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen<br />

und Modalitäten im Sinne der Art. 4a, 4b, 183 und 222-224 der<br />

Durchführungsverordnung zum Zollkodex fest, unter denen schriftlich zu erledigende<br />

Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt<br />

und handschriftliche Unterzeichnungen durch ein besonderes technisches Verfahren<br />

ersetzt werden. Die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bedarf<br />

der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />

bekannt gegebenen Stelle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung<br />

festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.<br />

§ 9 – Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

(1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr oder im Schiffsverkehr auf dem<br />

Stettiner Haff den tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst überwachen, so<br />

hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen, dass das Wasserfahrzeug nach Erledigung<br />

aller Zollförmlichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis zum Ausgang aus<br />

dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt oder andere von der Bun<strong>des</strong>finanzdirektion<br />

Nord erlassene Überwachungsmaßnahmen beachtet werden.<br />

(2) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr einfuhrabgabenpflichtigen Mundvorrats<br />

hat der Verbringer schriftliche Unterlagen wie Schiffsbedarfslisten und Bestelloder<br />

Lieferzettel bis zum Verbringen aus dem deutschen Teil <strong>des</strong> Zollgebiets der<br />

Gemeinschaft gesammelt aufzubewahren. Die Zollstelle kann auch andere oder<br />

zusätzliche Überwachungsmaßnahmen treffen.<br />

(3) Die Person, die die Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt<br />

oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet<br />

der Gemeinschaft übernimmt, hat auf Verlangen der Ausgangszollstelle mittels<br />

Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen unter Angabe der jeweiligen<br />

Versendungsbezugsnummer (MRN-Ausfuhr) und der Nummer <strong>des</strong> Beförderungspapiers<br />

den tatsächlichen Ausgang der Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der<br />

Gemeinschaft nachzuweisen. In diesen Fällen verzichtet die Ausfuhrzollstelle regelmäßig<br />

auf eine Nachweiserbringung nach Art. 792b der Durchführungsverordnung<br />

zum Zollkodex durch den Anmelder oder den Ausführer.<br />

§ 10 – Unterlagen zur Zollwertanmeldung<br />

Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung mit einer Durchschrift oder<br />

einer anderen Vervielfältigung zur Behandlung nach Art. 181 der Durchführungsverordnung<br />

zum Zollkodex beizufügen. Im Rahmen vereinfachter Verfahren<br />

kann die Zollbehörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung<br />

der Rechnung verzichten.<br />

§ 11 – Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit [➔ Art. 21, 82 ZK]<br />

(1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12-22 wird durch Überführung der<br />

Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt.<br />

Das Verfahren bestimmt sich nach Art. 82 ZK.<br />

E 3/2010<br />

9


Leitlinien Erstattung/Erlass<br />

Informationspapier über die Anwendung der Art. 220 Abs. 2<br />

Buchstabe b) und 239 <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften 1)<br />

Inhalt<br />

Einführung<br />

1. Anwendung <strong>des</strong> Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />

1.1. Der Irrtum der Zollbehörden<br />

1.1.1. Grundsätze<br />

1.1.2. Beispiele<br />

1.2. Erkennbarkeit oder Nichterkennbarkeit eines Irrtums<br />

1.2.1. Grundsätze<br />

1.2.2. Die Art <strong>des</strong> Irrtums<br />

1.2.3. Die Erfahrung <strong>des</strong> Beteiligten<br />

1.2.4. Die Sorgfalt <strong>des</strong> Beteiligten<br />

1.2.5. Fallbeispiele zur Erkennbarkeit eines Irrtums<br />

1.2.5.1. Fehler in den nationalen Gebrauchszolltarifen<br />

1.2.5.2. Einreihungsfehler seit der Einführung der verbindlichen<br />

Zolltarifauskünfte<br />

1.2.5.3. Der Fall unrichtiger Präferenzbescheinigungen<br />

1.2.5.4. Wirtschaftliche Situation <strong>des</strong> Beteiligten<br />

1.3. Die Bestimmungen über die Zollanmeldung<br />

1.4. Gutgläubigkeit <strong>des</strong> Beteiligten<br />

2. Anwendung <strong>des</strong> Art. 239 <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />

2.1. Der Begriff der besonderen Umstände<br />

2.1.1. Grundsätze<br />

2.1.2. Beispiele für besondere Umstände<br />

2.2. Das Fehlen betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit<br />

2.2.1. Grundsätze<br />

2.2.2. Beispiele<br />

2.3. Beispiele aus den Bereichen mit den meisten REM-/REC-Fällen<br />

2.3.1. Das Versandverfahren<br />

2.3.2. Pflichtverletzungen der zuständigen Behörden<br />

2.3.2.1. Beispiele, in denen Verfehlungen eingeräumt wurden<br />

2.3.2.2. Beispiele für Fälle, in denen keine Versäumnisse festgestellt<br />

wurden<br />

1) Informationspapier der GD TAXUD aus dem Jahr 2002.<br />

E 6/2007<br />

1


Erstattung/Erlass Leitlinien<br />

Einführung<br />

Nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) der VO (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates vom<br />

12.10.1992 (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“ genannt) erfolgt keine<br />

nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der<br />

gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden<br />

nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht<br />

erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften<br />

über die Zollanmeldung eingehalten hat (Entscheidung REC).<br />

Nach Art. 239 <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben<br />

erstattet oder erlassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht<br />

auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Beteiligten zurückzuführen<br />

sind (Anwendung <strong>des</strong> Billigkeitsgrundsatzes) (Entscheidung REM).<br />

Die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung<br />

der Abgaben abzusehen oder die Abgaben zu erstatten bzw. zu erlassen,<br />

besteht nunmehr seit über 20 Jahren und ist Gegenstand zahlreicher Kommissionsentscheidungen<br />

und einer umfangreichen Rechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs<br />

sowie neuerdings <strong>des</strong> Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.<br />

Für die Erörterungen über die Änderungen der VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission<br />

vom 2.7.1993 (im Folgenden „Durchführungsvorschriften zum Zollkodex<br />

der Gemeinschaften“ oder „ZK-DVO“ genannt) betreffend die Verwaltung der<br />

REM-/REC-Verfahren (Dokument TAXUD/4829/2002) und im Hinblick auf eine<br />

gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Vorschriften über das Absehen von<br />

der buchmäßigen Erfassung, die Erstattung und den Erlass der Abgaben sollte einmal<br />

geprüft werden, welche Grundsätze in den letzten Jahren den REM-/REC-<br />

Verfahren der Kommission und der entsprechenden Rechtsprechung auf Gemeinschaftsebene<br />

zugrunde gelegt wurden. Dies ist der Gegenstand dieses Dokuments.<br />

Bei der vorliegenden Fassung handelt es sich um einen ersten Entwurf, der selbstverständlich<br />

noch ergänzt und präzisiert werden darf.<br />

Dieses Papier spiegelt lediglich den aktuellen Stand der Rechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen<br />

Gerichtshofs und <strong>des</strong> Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften<br />

sowie der wichtigsten Kommissionsentscheidungen in diesem Bereich<br />

wider. Dabei geht es weniger um die Ansätze, die bei den einzelnen Entscheidungen<br />

verfolgt werden, als um die Kriterien, die zur Entscheidungsfindung herangezogen<br />

werden. Bei den einzelnen Entscheidungen wurden i.d.R. mehrere Kriterien<br />

(positive und/oder negative) berücksichtigt, wodurch die Entscheidungen eine jedem<br />

Einzelfall angepasste Gesamtbewertung widerspiegeln. Deshalb wird auf die<br />

Urteile der Gemeinschaftsrichter und auf die Entscheidungen der Kommission verwiesen,<br />

in denen diese Kriterien weiter ausgeführt werden. Der Kontext dieser Urteile<br />

und Entscheidungen darf dementsprechend nicht außer Acht gelassen werden.<br />

Selbstverständlich soll dieser Text kein starres Werk sein, sondern soll sich<br />

weiterentwickeln können, um den neuen Praktiken und Vorschriften, Urteilen der<br />

Gemeinschaftsrichter oder ganz einfach den sich weiterentwickelnden handelsüblichen<br />

Praktiken Rechnung zu tragen.<br />

2


Warenursprung und Präferenzen (WuP)<br />

in der täglichen Praxis<br />

Ein <strong>Leitfaden</strong> für Anwender<br />

begründet von Dipl.-Finanzwirt Ralf Notz<br />

� <strong>Demo</strong>nstrationsversion<br />

Bitte beachten Sie, dass in dieser <strong>Demo</strong>version nur ein Teil <strong>des</strong><br />

Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die<br />

Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar.<br />

� Stand März 2010<br />

Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />

Gerichtsstraße 42, 58452 Witten<br />

Tel.: +49 2302 20293-0, Fax: -11<br />

www.mendel-verlag.de<br />

E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />

© 2010 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr.<br />

www.mendel-verlag.de<br />

Mendel Verlag


WuP Inhaltsübersicht<br />

E 3/2010<br />

Inhaltsübersicht<br />

Inhaltsverzeichnis/Vorwort Seiten<br />

Inhaltsübersicht ............................................................................................ 1-4<br />

Vorwort ........................................................................................................ 1-2<br />

Aktuelles<br />

Aktuelles 1/2010 .......................................................................................... 1-6<br />

Aktuelles 1/2009 .......................................................................................... 1-2<br />

Aktuelles 2/2008 .......................................................................................... 1-4<br />

Aktuelles 1/2008 .......................................................................................... 1-10<br />

Aktuelles 1/2007 .......................................................................................... 1-4<br />

Aktuelles 4/2006 .......................................................................................... 1-4<br />

Aktuelles 3/2006 .......................................................................................... 1-4<br />

Aktuelles 2/2006 .......................................................................................... 1-4<br />

Aktuelles 1/2006 .......................................................................................... 1-6<br />

Aktuelles 1/2004 .......................................................................................... 1-10<br />

1. Einführung/Allgemeines<br />

Einführung/Allgemeines .............................................................................. Vorblatt 1-2<br />

1.1 Begriff „WuP“ ................................................................................... 1-4<br />

1.2 Verhältnis Binnenmarkt/WuP ........................................................... 1-4<br />

1.3 Generelle Unterteilung ..................................................................... 1-6<br />

1.4 GATT/WTO ..................................................................................... 1-4<br />

1.5 Präferenzabkommen ......................................................................... 1-4<br />

1.6 Rechtsvorschriften ............................................................................ 1-2<br />

1.7 Zolltarif und WuP .............................................................................. 1-8<br />

1.8 Beglaubigungs-/Bescheinigungswesen .............................................. 1-6<br />

1.9 Legalisierung .................................................................................... 1-8<br />

2. Nichtpräferentielles Ursprungsrecht<br />

Nichtpräferentielles Ursprungsrecht ............................................................ Vorblatt 1-2<br />

Einleitung .................................................................................................... 1-2<br />

2.1 Wirtschaftliche Notwendigkeit .......................................................... 1-2<br />

2.2 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen ............................................ 1-2<br />

2.3 Europäische Rechtsgrundlagen ........................................................ 1-2<br />

2.4 Materielles Ursprungsrecht .............................................................. 1-10<br />

Anlagen 1-5: Auszüge aus ZK und ZK-DVO .................................... 1-30<br />

2.4.4 Zubehör und Ersatzteile .................................................................... 1-7<br />

1


Inhaltsübersicht WuP<br />

2<br />

2.4.5 Ursprung für gebrauchte Waren ........................................................ 1-2<br />

2.5 Ursprungsbescheinigung ................................................................... 1-2<br />

2.5.1 Ursprungszeugnis (UZ) ..................................................................... 1-7<br />

Seiten<br />

2.5.2 UZ/Ausstellung ................................................................................. 1-12<br />

2.5.3 UZ/Recht der IHKn ......................................................................... 1-12<br />

2.5.4 UZ/Erklärungen und Klauseln ......................................................... 1-22<br />

2.6 UZ bei der Einfuhr ............................................................................ 1-2<br />

2.6.1 UZ bei der Einfuhr/Formen ............................................................. 1-8<br />

2.6.2 UZ bei der Einfuhr/Ausstellung ........................................................ 1-52<br />

2.7 Verbindliche Ursprungsauskünfte ..................................................... 1-10<br />

2.8 „Made in …“ ..................................................................................... 1-2<br />

2.9 Zukunftsperspektive .......................................................................... 1-4<br />

2.10 Ursprung Landwirtschaft .................................................................. 1-4<br />

3. Waren <strong>des</strong> freien Verkehrs<br />

Binnenhandel und Zollunion EG-Türkei<br />

Waren <strong>des</strong> freien Verkehrs ........................................................................... Vorblatt 1-2<br />

3.1 Allgemeines/Einführung .................................................................. 1-2<br />

3.2 Binnenhandel/Außenhandel ............................................................. 1-38<br />

3.3 Erwerbsteuer ..................................................................................... 1-14<br />

3.4 Intrahandelsstatistik .......................................................................... 1-26<br />

3.5 Warenverkehr EG-Türkei ................................................................. 1-2<br />

3.6 Zollunion EG-Türkei ........................................................................ 1-2<br />

3.6.1 Regelungen <strong>des</strong> Beschlusses Nr. 1/2006 ............................................. 1-4<br />

3.6.2 Beschluss Nr. 1/2006 .......................................................................... 1-30<br />

3.7 EGKS-Waren EG-Türkei ................................................................. 1-6<br />

3.8 Agrarprodukte EG-Türkei ............................................................... 1-12<br />

4. Präferentielles Ursprungsrecht – Präferenzen<br />

Präferentielles Ursprungsrecht ..................................................................... Vorblatt 1-2<br />

4.1 Präferentieller Ursprung .................................................................. 1-6<br />

4.2 Prüfschema Ursprungsregeln ............................................................ 1-4<br />

4.3 Ursprungsregeln ............................................................................... 1-19<br />

4.3.4 Kumulierung .................................................................................... 1-10<br />

4.3.5 Be-/Verarbeitung ............................................................................... 1-2<br />

4.4 Ursprungsnachweise ......................................................................... 1-2<br />

4.4.1 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ................................................ 1-12<br />

4.4.2 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED......................................... 1-12


WuP Inhaltsübersicht<br />

4.4.3 Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ................................................. 1-8<br />

4.4.4 Ursprungszeugnis Form A ................................................................ 1-6<br />

E 3/2010<br />

Seiten<br />

4.4.5 Ursprungserklärung auf der Rechnung ............................................ 1-24<br />

4.4.6 Warenverkehrsbescheinigung EUR.2 .............................................. 1-6<br />

4.4.7 Wertgrenzen und Gültigkeiten .......................................................... 1-6<br />

4.5 Lieferantenerklärungen/Einführung ................................................ 1-2<br />

4.5.1 LE nach VO (EG) Nr. 1207/2001 ...................................................... 1-14<br />

4.5.2 LE – Anleitungen zur Erstellung ...................................................... 1-10<br />

4.5.3 LE – Vordrucke ................................................................................ 1-18<br />

4.5.4 LE – Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 .............................................. 1-16<br />

4.5.5 LE – Dienstvorschrift VSF Z 42 14 .................................................. 1-4<br />

4.5.6 LE – grenzüberschreitender Warenverkehr ...................................... 1-2<br />

4.6 Ermächtigter Ausführer .................................................................... 1-4<br />

4.6.1 Ermächtigter Ausführer/Erstellung AuO .......................................... 1-26<br />

4.6.2 Ermächtigter Ausführer/Bewilligung ................................................ 1-8<br />

4.10 Entwicklungsländer (APS) .............................................................. 1-4<br />

4.10.1 APS/VO (EG) Nr. 732/2008 .............................................................. 1-20<br />

Anhang I zur VO – APS/Begünstigte Länder .................................. 1-8<br />

Anhang II zur VO – APS/Empfindlichkeiten .................................. 1-28<br />

Anhang III zur VO – APS/Übereinkommen .................................... 1-2<br />

4.10.2 Entscheidung Kommission vom 9.12.2008 – Liste begünstigte<br />

Länder .............................................................................................. 1-2<br />

5. Präferentielle Ursprungsregeln/EWR<br />

Präferentielle Ursprungsregeln/EWR ..........................................................<br />

EWR<br />

Vorblatt 1-2<br />

— Beschluss Nr. 136/2005 ........................................................................... 1-2<br />

— Protokoll Nr. 4 ....................................................................................... 1-28<br />

— Einleitende Bemerkungen zur Verarbeitungsliste ................................. 1-8<br />

— Verarbeitungsliste EWR ........................................................................ 9-114<br />

— Gemeinsame Erklärung ......................................................................... 1-2<br />

PAN-EURO-MED (grünes Vorblatt) ........................................................... Vorblatt 1-2<br />

— Erläuterungen Pan-Euro-Med ................................................................ 1-26<br />

6. Präferentielle Ursprungsregeln<br />

3


Inhaltsübersicht WuP<br />

Verarbeitungslisten<br />

4<br />

...................................................................................................................... Seiten<br />

Verarbeitungslisten ....................................................................................... Vorblatt 1-2<br />

Hinweise ....................................................................................................... 1-20<br />

Einleitende Bemerkungen ............................................................................ I-II<br />

...................................................................................................................... 1-34<br />

Verarbeitungslisten 2009/2010 1) ..................................................................... grünes<br />

...................................................................................................................... Vorblatt 1-2<br />

...................................................................................................................... I-II<br />

...................................................................................................................... 1-220<br />

Grünes Vorblatt/Verarbeitungslisten 2007/2008 ............................................ Vorblatt 1-2<br />

Hinweise ....................................................................................................... 1-20<br />

Einleitende Bemerkungen ............................................................................ I-II<br />

...................................................................................................................... 1-26<br />

Verarbeitungslisten 2007/2008 1) .................................................................... grünes<br />

...................................................................................................................... Vorblatt 1-2<br />

...................................................................................................................... I-II<br />

...................................................................................................................... 1-198<br />

1) Die CD-ROM-Version enthält zusätzlich zu den Verarbeitungslisten 2009/2010 und<br />

2007/2008 auch noch die Verarbeitungslisten 1999/2000, 2001, 2001/2002, 2003/2004 und<br />

2005/2006.


WuP Einführung /Allgemeines<br />

Kapitel 1: Einführung /Allgemeines<br />

1.1 Was bedeutet der Begriff „Warenursprung und Präferenzen“?<br />

1.2 Verhältnis Europäischer Binnenmarkt zu Warenursprung und<br />

Präferenzen<br />

1.3 Generelle Unterteilung<br />

1.4 GATT / WTO<br />

1.5 Mit welchen Ländern hat die EG Präferenzabkommen<br />

geschlossen?<br />

1.6 Rechtsvorschriften im Bereich Warenursprung und Präferenzen<br />

1.7 Zusammenhang zwischen Zolltarifrecht und Warenursprung /<br />

Präferenzen<br />

1.8 Beglaubigungs- und Bescheinigungswesen im WuP-Bereich<br />

1.9 Legalisierung von Dokumenten<br />

E 9/2003<br />

Vorblatt 1


Einführung/Allgemeines Präferenzabkommen<br />

1.5 Mit welchen Ländern hat die EG Präferenzabkommen geschlossen?<br />

EG – Türkei (TR)<br />

Zollunion<br />

gewerbl. Waren<br />

Freihandelszone<br />

EGKS-Waren<br />

Präferenzregelung<br />

landwirtschaftlicher<br />

Erzeugnisse<br />

Ceuta (XC), Melilla (XL)<br />

(gehören nicht zum Zollgebiet<br />

der EG)<br />

Färöer (FO)<br />

San Marino (SM)<br />

Zollunion<br />

Andorra (AD)<br />

Zollunion<br />

gewerbl. Waren<br />

Chile (CL)<br />

Freihandelsabkommen<br />

Mexiko (MX)<br />

Freihandelsabkommen<br />

Südafrika (ZA)<br />

Freihandelsabkommen<br />

CARIFORUM (CAF) 1)<br />

Entwicklungsländer<br />

GSP/APS<br />

Überseeische Länder<br />

und Gebiete (ÜLG)<br />

Afrikanisch, karibisch<br />

und pazifischer<br />

Raum (AKP) 2)<br />

Israel<br />

(IL)<br />

Besetzte<br />

palästinensischeGebiete<br />

(PS)<br />

Algerien<br />

(DZ)<br />

Marokko<br />

(MA)<br />

Norwegen<br />

(NO)<br />

EFTA<br />

Liechtenstein<br />

(LI)<br />

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)<br />

1) Gemäß Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. (EU) L 289 vom 30.10.<br />

2008) sind die CARIFORUM-Staaten folgende Länder: Antigua und Barbuda, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, das Commonwealth<br />

Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, die Republik Guyana, die Republik Haiti, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und<br />

die Grenadinen, die Republik Suriname und die Republik Trinidad und Tobago. Das Abkommen wird vorläufig von allen CARIFORUM-Ländern bis auf<br />

die Republik Haiti angewendet (vgl. Vermerk zur vorläufigen Anwendung <strong>des</strong> Abkommens (ABl. (EU) L 352 vom 31.12.2008)).<br />

2) Einseitige Gewährung von Zollpräferenzen seitens der Gemeinschaft aufgrund von VO (EG) Nr. 1528/2007.<br />

Schweiz<br />

(CH)<br />

E 3/2010 1-2<br />

Island<br />

(IS)<br />

Europäische Gemeinschaft<br />

AT BE BG<br />

CY CZ DE<br />

DK EE ES<br />

FI FR GB<br />

GR HU IE<br />

IT LT LU<br />

LV MT NL<br />

PL PT RO<br />

SE SI SK<br />

Tunesien<br />

(TN)<br />

Maghreb-Länder (MGB)<br />

Ägypten<br />

(EG)<br />

Jordanien<br />

(JO)<br />

Libanon<br />

(LB)<br />

Mashrek-Länder (MCH)<br />

Pan-Euro-Mediterrane Kumulation (inkl. Türkei ) – teilweise umgesetzt<br />

Syrien<br />

(SY)<br />

Albanien<br />

(AL)<br />

Montenegro<br />

(ME)<br />

Bosnien-<br />

Herzegow.<br />

(BA)<br />

= grundsätzlich nur einseitige Gewährung von Zollpräferenzen<br />

= grundsätzlich zweiseitige Gewährung von Zollpräferenzen<br />

Kosovo<br />

(XK )<br />

Moldau<br />

(MD)<br />

CEFTA 2006<br />

Kroatien<br />

(HR)<br />

Mazedonien<br />

(MK)<br />

Serbien<br />

(RS)<br />

Zone der Paneuropäischen Kumulation


WuP Nichtpräferentielles Ursprungsrecht<br />

Kapitel 2: Nichtpräferentielles Ursprungsrecht<br />

2. Nichtpräferentielles Ursprungsrecht – Einleitung<br />

2.1 Ursprungsbestimmung als wirtschaftliche Notwendigkeit<br />

2.2 Nichtpräferentieller Ursprung im Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen<br />

2.3 Europäische Rechtsgrundlagen<br />

2.4 Materielles Ursprungsrecht: Ursprungsbestimmung nach ZK und<br />

ZK-DVO<br />

Anlage 1 – Auszüge ZK<br />

Anlage 2 – Auszüge ZK-DVO<br />

Anlage 3 – Anhang 9 ZK-DVO<br />

Anlage 4 – Anhang 10 ZK-DVO<br />

Anlage 5 – Anhang 11 ZK-DVO<br />

2.4.4 Ursprungsfindung für Zubehör und Ersatzteile<br />

2.4.5 Ursprung für gebrauchte Waren<br />

2.5 Form der Ursprungsbescheinigung (formelles Ursprungsrecht)<br />

2.5.1 Das (europäische) Ursprungszeugnis<br />

2.5.2 Beantragung und Ausstellung von Ursprungszeugnissen<br />

2.5.2.1 Beantragung von Ursprungszeugnissen<br />

2.5.2.2 Min<strong>des</strong>tvorschriften anderer Länder<br />

2.5.2.3 Ausstellung von Ursprungszeugnissen<br />

2.5.2.4 Rechtlicher Stellenwert eines Ursprungszeugnisses<br />

2.5.3 Recht der Industrie- und Handelskammern<br />

2.5.3.1 Muster-Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen<br />

und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden<br />

Bescheinigungen<br />

2.5.3.2 Muster-Richtlinien zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen<br />

und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr<br />

dienenden Bescheinigungen<br />

2.5.4 Abgabe von Herstellererklärungen und sonstigen Handelsklauseln<br />

auf dem Ursprungszeugnis<br />

2.5.4.1 Forderung einer typischen Ursprungs- und Hersteller-Erklärung<br />

E 12/2009<br />

Vorblatt 1


Nichtpräferentielles Ursprungsrecht WuP<br />

Vorblatt 2<br />

2.5.4.2 Forderung von Boykott-Erklärungen<br />

2.5.4.3 Forderung einer anderslautenden Erklärung<br />

2.6 Ursprungszeugnisse bei der Einfuhr<br />

2.6.1 Formen <strong>des</strong> Ursprungszeugnisses bei der Einfuhr<br />

2.6.2 Zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigte Institutionen<br />

im Ausland<br />

2.7 Verbindliche Ursprungsauskünfte (VUA)<br />

2.8 Warenmarkierung „Made in …“<br />

2.9 Zukunftsperspektive/Entwicklungen<br />

2.10 Ursprungsfindung für landwirtschaftliche Produkte


Nichtpräferentielles Ursprungsrecht UZ bei der Einfuhr<br />

2.6 Ursprungszeugnisse bei der Einfuhr<br />

Neben der Ausstellung von Ursprungszeugnissen im Wesentlichen als Exportbegleitpapiere<br />

werden derartige Dokumente auch bei der Einfuhr bestimmter Waren<br />

in die Europäische Gemeinschaft bzw. die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland verlangt.<br />

Die Notwendigkeit der Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Rahmen der Einfuhr<br />

ist im Wesentlichen an außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen orientiert. Daneben<br />

können aber auch Antidumpingmaßnahmen oder statistische Erfordernisse die<br />

Vorlage eines Ursprungsnachweises verlangen.<br />

Für die Beantwortung der Frage, ob für den Import einer bestimmten Ware ein Ursprungsnachweis<br />

erforderlich ist, sind die Bestimmungen der Einfuhrliste maßgebend.<br />

Die Einfuhrliste ist eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV),<br />

die i.d.R. zu Beginn eines jeden Jahres neu aufgelegt wird und im Laufe der weiteren<br />

Monate diversen Änderungen und Anpassungen unterliegt bzw. unterliegen<br />

kann.<br />

§ 27 der AWV „Antrag auf Einfuhrabfertigung“ gibt vor, dass der Einführer – also<br />

derjenige, der Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen lässt<br />

(§ 21b Abs. 1 AWV) – die Einfuhrabfertigung der Waren elektronisch oder papiergestützt<br />

bei einer Zollstelle zu beantragen hat. Diese Vorgabe ist losgelöst von den<br />

im gemeinschaftlichen Zollrecht formulierten Gestellungs- und Abfertigungsmodalitäten<br />

zu betrachten. Dass die zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Abfertigung einer<br />

importierten Ware in der Praxis parallel durch die Abgabe einer entsprechenden<br />

Anmeldung (grundsätzlich) mit dem Einheitspapier abläuft, soll an dieser<br />

Stelle nicht weiter dargestellt werden.<br />

Bei der außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrabfertigung ist neben einer Handelsrechnung<br />

und/oder sonstigen Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland<br />

und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, immer dann ein Ursprungszeugnis<br />

vorzulegen, wenn die Ware unter Nennung ihrer statistischen Warennummer<br />

in der Spalte 5 der Einfuhrliste „Bemerkungen“ mit „U“ gekennzeichnet<br />

ist. Findet sich in Spalte 5 das Kürzel „UE“, ist für die Ware eine Ursprungserklärung<br />

vorzulegen. Diese Ursprungserklärung wird vom Exporteur oder Lieferanten<br />

in eigener Verantwortung auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht<br />

vorgelegt werden kann, einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen<br />

Beleg abgegeben und enthält eine Aussage über die Ursprungseigenschaft<br />

der gehandelten Ware (§ 29 Abs. 3 AWV). Für die Ursprungsfindung gelten<br />

die Regelungen der Art. 22-26 der VO (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex.<br />

Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in<br />

Spalte 5 der Einfuhrliste mit „U“ oder „UE“ gekennzeichnet sind, weder ein Ursprungszeugnis<br />

noch eine Ursprungserklärung vorzulegen ist, wenn<br />

1. es sich nicht um Waren der Ernährung und Landwirtschaft oder <strong>des</strong> Abschnitts<br />

XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen<br />

Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben<br />

ist, 1.000 EUR nicht übersteigt oder<br />

E 12/2009<br />

1


UZ bei der Einfuhr Nichtpräferentielles Ursprungsrecht<br />

2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften<br />

ist.<br />

(§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 AWV).<br />

Demnach ist den Zollstellen bei der genehmigungsfreien Einfuhr 1) und, soweit es<br />

sich um Waren <strong>des</strong> Abschnitts XI der Einfuhrliste handelt, auch bei der genehmigungsbedürftigen<br />

Einfuhr der in Spalte 5 der Einfuhrliste mit „U“ gekennzeichneten<br />

Waren mit dem Antrag auf Abfertigung ein Ursprungszeugnis vorzulegen.<br />

Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Waren <strong>des</strong> Abschnitts XI mit Drittlandsursprung<br />

aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung in Andorra, San<br />

Marino oder der Türkei handelt.<br />

Wenn für eine Ware aufgrund der vorstehenden Regelungen ein Ursprungszeugnis<br />

vorzulegen ist, muss dieses Zeugnis die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />

1. es muss von einer Behörde oder von einer anderen vom Ausstellungsland dazu<br />

ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein;<br />

2. es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware<br />

erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere<br />

— Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,<br />

— Art der Waren,<br />

— das Roh- und Reingewicht der Waren; diese Angaben können jedoch durch andere<br />

ersetzt werden, insbesondere Anzahl oder Rauminhalt, wenn die Waren während <strong>des</strong><br />

Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegen oder wenn das Gewicht<br />

nicht feststellbar ist oder wenn die Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise<br />

durch diese anderen Angaben gewährleistet ist,<br />

— Name <strong>des</strong> Absenders;<br />

3. es muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung<br />

in einem bestimmten Land haben.<br />

Die unter 1. beschriebene Vorgabe, dass das Ursprungszeugnis von einer berechtigten<br />

Stelle <strong>des</strong> Ursprungslan<strong>des</strong> ausgestellt sein muss, wird im § 29 Abs. 2 der AWV<br />

aufgegriffen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie macht die<br />

berechtigten Stellen im Bun<strong>des</strong>anzeiger bekannt.<br />

Beispiele für im Ausland verwendete Vordrucke/Formulare für Ursprungszeugnisse<br />

finden sich unter Punkt 2.6.1.<br />

1) Der Warenverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten (andere als die Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt jedoch den Einschränkungen, die das<br />

Außenwirtschaftsgesetz (AWG) enthält oder die durch Rechtsverordnung aufgrund <strong>des</strong><br />

AWG vorgeschrieben werden (§ 1 AWG). Die Ausnahmen von der liberalisierten Einfuhr<br />

werden ebenfalls in der Einfuhrliste beschrieben. Spalte 4 der Einfuhrliste „Genehmigungserfordernis“<br />

gibt für jede Ware an, ob die Einfuhr ohne Genehmigung zulässig<br />

ist oder ob die Einfuhr der Genehmigung bedarf. In letzterem Fall ist bei der Einfuhrabfertigung<br />

zusätzlich zu den bereits angeführten Dokumenten/Nachweisen die Einfuhrgenehmigung<br />

vorzulegen (§ 31 Abs. 1 AWV).<br />

2


WuP Waren <strong>des</strong> freien Verkehrs<br />

Kapitel 3: Waren <strong>des</strong> freien Verkehrs Binnenhandel und<br />

Zollunion EG –Türkei<br />

3.1 Allgemeines/Einführung<br />

3.2 Unterteilung Binnenhandel/Außenhandel<br />

3.3 Die Steuer auf den Erwerb – Erwerbsteuer<br />

3.4 Intrahandelsstatistik<br />

3.5 Warenverkehr EG-Türkei – Überblick und Unterteilung<br />

3.6 Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der<br />

Türkei (Zollunion EG-Türkei)<br />

3.6.1 Regelungen <strong>des</strong> Beschlusses Nr. 1/2006<br />

3.6.2 Beschluss Nr. 1/2006<br />

3.7 Freihandelszone für Waren <strong>des</strong> Eisen- und Stahlbereichs<br />

(EGKS EG-Türkei)<br />

3.8 Präferenzregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />

(Agrar EG-Türkei)<br />

E 12/2006<br />

Vorblatt 1


Waren <strong>des</strong> freien Verkehr EGKS-Waren EG-Türkei<br />

3.7 Freihandelszone für Waren <strong>des</strong> Eisen- und Stahlbereichs<br />

(EGKS EG-Türkei)<br />

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und<br />

Stahl (EGKS) wurde am 18.4.1951 in Paris unterzeichnet, ist am 23.7.1952 in Kraft<br />

getreten und am 23.7.2002 ausgelaufen. Diesen allerdings folgend, gilt die in den<br />

nachstehenden Punkten beschriebene Freihandelszone für den Warenverkehr zwischen<br />

der EU und der Türkei uneingeschränkt weiter. Die Rechte an diesem Vertrag<br />

sind mit Wirkung <strong>des</strong> 24.7.2002 auf die EG bzw. seit Antritt der Rechtsnachfolge<br />

am 1.12.2009 auf die EU übergegangen.<br />

Es bleibt abzuwarten, wann diese Vereinbarung eine neue Bezeichnung erhält – inhaltlich<br />

würde sich aber hierdurch grundsätzlich auch nichts ändern.<br />

Auch der von dieser Freihandelszone abgedeckte Warenkreis ist durch das Auslaufen<br />

der EGKS nicht geändert worden.<br />

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) einerseits und die<br />

Türkei andererseits hatten ein Freihandelsabkommen 1) für Eisen- und Stahlprodukte<br />

vereinbart, die unter den EGKS-Vertrag fallen. Das am 1.8.1996 in Kraft getretene<br />

Abkommen gilt weiterhin für die EGKS-Waren, die ihren präferentiellen<br />

Ursprung in einer der beiden Regionen haben.<br />

Die vom Freihandelsabkommen erfassten Eisen- und Stahlprodukte sind – mit<br />

wenigen Ausnahmen – den Kapiteln 72 und 73 <strong>des</strong> Harmonisierten Systems zur<br />

Bezeichnung und Codierung von Waren zuzuordnen. Diese Waren fallen demnach<br />

nicht unter die im Punkt 3.6 beschriebene Zollunion für Waren der gewerblichen<br />

Wirtschaft.<br />

Für die vom Abkommen erfassten EGKS-Waren wurden die Ein- und Ausfuhrzölle<br />

im Handel zwischen den Vertragsparteien beseitigt. Eine Ausnahme stellten<br />

die im Anhang 2 <strong>des</strong> Abkommens aufgeführten Waren dar, für die die Türkei die<br />

Zölle stufenweise abbauen durfte. Mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> Abkommens wurden<br />

im Handel zwischen den Vertragsparteien keine neuen Ein- oder Ausfuhrzölle<br />

mehr eingeführt.<br />

Die mengenmäßigen Beschränkungen im EGKS-Bereich wurden im Handel zwischen<br />

der Gemeinschaft und der Türkei vollständig beseitigt. Beide Vertragsparteien<br />

haben sich verpflichtet, keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder<br />

Maßnahmen gleicher Wirkung in Zukunft einzuführen.<br />

Das Abkommen basiert – wie alle übrigen Freihandels- oder Präferenzabkommen<br />

auch – auf der Ursprungseigenschaft der gehandelten Waren. Aus diesem Grunde<br />

enthält das Abkommen ein Ursprungsprotokoll, in dem für die einzelnen Waren<br />

die Kriterien der Ursprungsbestimmung festgelegt sind.<br />

Der Nachweis der Ursprungseigenschaft wird entweder mit einer Warenverkehrsbescheinigung<br />

EUR.1 oder einer äquivalenten Erklärung auf einem Handelsdokument<br />

– einer sog. präferentiellen Ursprungserklärung – geführt.<br />

1) ABl. (EG) L 227 vom 7.9.1996.<br />

E 12/2009<br />

1


WuP Präferentielles Ursprungsrecht<br />

Kapitel 4: Präferentielles Ursprungsrecht – Präferenzen<br />

4.1 Einführung in den präferentiellen Ursprung<br />

4.2 Prüfschema zur präferentiellen Ursprungsbestimmung<br />

4.3 Ursprungsregeln<br />

E 12/2009<br />

4.3.1 Abkommensware (1. Regel)<br />

4.3.2 Vollständige Erzeugung (2. Regel)<br />

4.3.3 Minimalbehandlung (3. Regel)<br />

4.3.4 Kumulierung (4. Regel)<br />

4.3.4.1 Paneuropäische Kumulierung<br />

4.3.4.2 Pan-Euro-Med Zone<br />

4.3.4.3 SAP-Kumulationszone<br />

4.3.5 Ausreichende Be- oder Verarbeitung (5. Regel)<br />

4.4 Ursprungsnachweise<br />

4.4.1 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />

4.4.1.1 Allgemeines<br />

4.4.1.2 Ausfüllanleitung zur Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />

4.4.1.3 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />

4.4.2 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />

4.4.2.1 Allgemeines<br />

4.4.2.2 Ausfüllanleitung zur Warenverkehrsbescheinigung EUR-<br />

MED<br />

4.4.2.3 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />

4.4.3 Warenverkehrsbescheinigung A.TR.<br />

4.4.3.1 Allgemeines<br />

4.4.3.2 Ausfüllanleitung zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR.<br />

4.4.3.3 Muster der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.<br />

4.4.4 Ursprungszeugnis Form A<br />

4.4.4.1 Allgemeines<br />

4.4.4.2 Muster <strong>des</strong> Ursprungszeugnisses Form A<br />

4.4.5 Ursprungserklärung auf der Rechnung<br />

4.4.5.1 Allgemeines<br />

Vorblatt 1


Präferentielles Ursprungsrecht WuP<br />

4.4.5.2 Wortlaute der Ursprungserklärungen<br />

4.4.5.3 Wortlaute der Ursprungserklärungen EUR-MED<br />

4.4.5.4 Wertgrenzen<br />

4.4.6 Warenverkehrsbescheinigung EUR.2<br />

4.4.6.1 Allgemeines<br />

4.4.6.2 Ausfüllanleitung zur Warenverkehrsbescheinigung EUR.2<br />

4.4.6.3 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.2<br />

4.4.7 Wertgrenzen und Gültigkeiten<br />

4.5 Lieferantenerklärungen<br />

4.5.1 LE nach VO (EG) Nr. 1207/2001<br />

4.5.2 LE – Anleitungen zur Erstellung<br />

4.5.3 LE – Vordrucke<br />

4.5.4 LE – VO (EG) Nr. 1207/2001<br />

4.5.5 LE – Dienstvorschrift VSF Z 42 14<br />

4.5.6 LE – grenzüberschreitender Warenverkehr<br />

4.6 Ermächtigter Ausführer<br />

4.6.1 Ermächtigter Ausführer/Erstellung AuO<br />

4.6.2 Ermächtigter Ausführer/Bewilligung<br />

4.10 Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) –<br />

General System of Preferences (GSP)<br />

Vorblatt 2<br />

4.10.1 Verordnung Entwicklungsländer – VO (EG) Nr. 732/2008<br />

Anhang I zur VO – Begünstigte Länder<br />

Anhang II zur VO – Empfindlichkeiten<br />

Anhang III zur VO – Übereinkommen<br />

4.10.2 Entscheidung Kommission vom 9.12.2008 – Liste begünstigte<br />

Länder


Präferentielles Ursprungsrecht Ursprungserklärung auf der Rechnung<br />

4.4.5 Ursprungserklärung auf der Rechnung<br />

4.4.5.1 Allgemeines<br />

Ursprungserklärungen sind Erklärungen, die auf einer Rechnung, einem Lieferschein<br />

oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden. In der Regel werden<br />

sie auf der Handelsrechnung abgegeben. Sie können eigenverantwortlich und<br />

ohne zollamtliche Mitwirkung unter Anführung eines im jeweiligen Abkommen<br />

vorgeschriebenen Textes und unter Berücksichtigung bestimmter Wertgrenzen<br />

(siehe 4.4.5.4 und 4.4.7) abgegeben werden.<br />

Im Regelfall können Ursprungserklärungen bis zu einem Warenwert von EUR<br />

6.000 abgegeben werden.<br />

Allein Ermächtigte Ausführer, die zum vereinfachten Verfahren zugelassen sind,<br />

können die Ursprungserklärung unabhängig vom Warenwert abgeben. In diesen<br />

Fällen wird die Erklärung um die Angabe der Bewilligungsnummer und der bewilligenden<br />

Stelle ergänzt.<br />

Grundlegende Voraussetzung zur Abgabe einer Ursprungserklärung ist die Erfüllung<br />

der Präferenzursprungseigenschaft der betreffenden Ware.<br />

4.4.5.2 Wortlaute der Ursprungserklärungen<br />

In der Paneuropäischen Kumulationszone sowie der neuen Kumulationszone Paneuropa-Mittelmeer<br />

gelten, sofern die Ursprungsprotokolle <strong>des</strong> neuen Typs bereits<br />

angewandt werden, grundsätzlich die selben Wortlaute für die Erklärungen auf der<br />

Rechnung, wie sie auch im Abkommen für den EWR angeführt sind. Dieses ist in<br />

diesem Ordner unter Punkt 5 vollständig wiedergegeben,<br />

Aus Gründen der Übersichtlichkeit finden Sie in der folgenden Aufstellung im Regelfall<br />

den deutschen, englischen, französischen und spanischen Wortlaut sowie<br />

den entsprechenden Wortlaut in der Amtssprache <strong>des</strong> Handelspartners.<br />

Wo Wortlaute denen <strong>des</strong> Ursprungsprotokolls für den EWR entsprechen haben<br />

wir auf die Wiederholung der entsprechenden Wortlaute verzichtet. Allerdings sind<br />

auch kleinste Abweichungen wiedergegeben worden, da die Rechnungserklärung<br />

genau dem Wortlaut <strong>des</strong> entsprechenden Ursprungsprotokolls folgen muss. Auf die<br />

Wiederholung der Fußnotentexte, die in der Erklärung auf der Rechnung nicht<br />

wiedergegeben werden müssen, aber Erläuterungen zu ihrer Erstellung enthalten,<br />

wurde ebenfalls verzichtet, wenn keine größeren inhaltlichen Abweichungen gegeben<br />

waren.<br />

Grundsätzlich dürfen alle Wortlaute in einer der Amtssprachen benutzt werden, allerdings<br />

ist es sinnvoll, sich nach der Sprache der Handelsdokumente sowie der<br />

Geschäfts- oder Amtssprachen <strong>des</strong> Bestimmungslan<strong>des</strong> zu richten, um Schwierigkeiten<br />

bei der Prüfung und Anerkennung der Erklärung zu vermeiden.<br />

E 10/2008<br />

1


Ursprungserklärung auf der Rechnung Präferentielles Ursprungsrecht<br />

EWR<br />

Deutsche Fassung<br />

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1) ) der Waren, auf die<br />

sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders<br />

angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.<br />

Englische Fassung<br />

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No<br />

… (1) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of<br />

… (2) preferential origin.<br />

Französische Fassung<br />

L’exportateur <strong>des</strong> produits couverts par le présent document [autorisation douanière<br />

n° … (1) ] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine<br />

préférentielle … (2) .<br />

Spanische Fassung<br />

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización<br />

aduanera n° … (1) ] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos<br />

gozan de un origen preferencial … (2) .<br />

(Ort und Datum)<br />

(Unterschrift <strong>des</strong> Ausführers und Name <strong>des</strong> Unterzeichners in Druckschrift)<br />

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt,<br />

so ist die Bewilligungsnummer <strong>des</strong> ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen.<br />

Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt,<br />

so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen<br />

werden.<br />

(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz<br />

oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf<br />

dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung<br />

„CM“ an.<br />

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.<br />

(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name <strong>des</strong><br />

Unterzeichners.<br />

2<br />

(3)<br />

(4)


WuP Präferentielle Ursprungsregeln/EWR<br />

Kapitel 5: Präferentielle Ursprungsregeln/EWR<br />

EWR<br />

— Beschluss <strong>des</strong> gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2005 vom 21.10.2005<br />

zur Änderung von Protokoll Nr. 4 zum Abkommen über die Ursprungsregeln<br />

— Protokoll Nr. 4 über die Ursprungsregeln<br />

— Einleitende Bemerkungen zur Verarbeitungsliste EWR<br />

— Be- oder Verarbeitungsliste EWR<br />

— Gemeinsame Erklärung<br />

PAN-EURO-MED (grünes Vorblatt)<br />

— Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer<br />

E 12/2007<br />

Vorblatt 1


Ursprungsregeln im EWR Erläuterungen Pan-Euro-Med<br />

E 12/2007<br />

Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen<br />

Paneuropa-Mittelmeer<br />

(2007/C 83/01) 1)<br />

Die Beispiele für die Kumulierung dienen nur der Erläuterung und bedeuten nicht<br />

notwendigerweise, dass die Kumulierung zwischen den betreffenden Ländern zulässig<br />

ist<br />

Artikel 1 Buchstabe f – „Ab-Werk-Preis“<br />

Der „Ab-Werk-Preis“ eines Erzeugnisses umfasst<br />

— den Wert aller bei der Herstellung <strong>des</strong> Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien<br />

und<br />

— sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der<br />

Hersteller tatsächlich trägt.<br />

Zum Beispiel muss der „Ab-Werk-Preis“ von Videokassetten, Platten, Software-<br />

Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem<br />

Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten<br />

umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten<br />

Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber<br />

dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat.<br />

Rabatte (z.B. Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.<br />

Artikel 3 und 4 – Kumulierung<br />

Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs<br />

Im Allgemeinen wird der Ursprung <strong>des</strong> Enderzeugnisses nach der „letzten Beoder<br />

Verarbeitung“ bestimmt, sofern diese über die in Art. 7 genannte Behandlung<br />

hinausgeht.<br />

Sind die Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren Ländern im Land<br />

der Endfertigung keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden, die über die<br />

Minimalbehandlungen hinausgeht, so wird dem Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> verliehen, das den höchsten Wert beigetragen hat. Zu diesem<br />

Zweck wird der im Land der Endfertigung erzielte Wertzuwachs – einschließlich<br />

<strong>des</strong> Wertes der in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Vormaterialien mit<br />

Ursprungseigenschaft – mit dem Wert der Vormaterialien mit Ursprung in jedem<br />

der anderen Länder verglichen.<br />

Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die<br />

Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines der<br />

betreffenden Länder ausgeführt werden.<br />

1) ABl. C 83, S. 1 vom 17.4.2007, geändert durch Änderungen der Erläuterungen zu Art. 17<br />

der Ursprungsprotokolle Paneuropa-Mittelmeer (ABl. C 231, S. 3 vom 3.10.2007).<br />

1


Erläuterungen Pan-Euro-Med Ursprungsregeln im EWR<br />

Variable Geometrie<br />

Die Kumulierung ist nur zulässig, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland<br />

mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern,<br />

d.h. mit den Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung<br />

haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen<br />

haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit<br />

dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind<br />

als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.<br />

Folgende Beispiele veranschaulichen, wie der Ursprung nach den Art. 3 und 4 Abs.<br />

1-4 zu bestimmen ist.<br />

Beispiele für die Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs und die variable Geometrie<br />

1. Beispiel für die Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs nach der letzten Be- oder Verarbeitung<br />

Gewebe (HS 5112; aus Lammwolle, nicht gekrempelt oder gekämmt) mit Ursprung in<br />

der Gemeinschaft und Futter aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (HS 5513)<br />

mit Ursprung in Norwegen werden nach Marokko eingeführt.<br />

In Marokko werden daraus Anzüge (HS 6203) gefertigt.<br />

Die letzte Be- oder Verarbeitung wird in Marokko vorgenommen; die Be- oder Verarbeitung<br />

(in diesem Fall die Fertigung der Anzüge) geht über die in Art. 7 genannte Behandlung<br />

hinaus. Die Anzüge erwerben daher die Ursprungseigenschaft Marokkos und können<br />

in die anderen Länder ausgeführt werden, mit denen die Kumulierung zulässig ist.<br />

Wenn in diesem Beispiel zwischen Marokko und Norwegen kein Freihandelsabkommen<br />

mit Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsregeln bestehen würde, wäre das norwegische Futter<br />

wegen der variablen Geometrie als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln,<br />

und die Anzüge würden daher die Ursprungseigenschaft nicht erwerben.<br />

2. Beispiel für die Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs, wenn die letzte Be- oder Verarbeitung nicht<br />

über die Minimalbehandlungen hinausgeht; Rückgriff auf den höchsten Wert der bei der<br />

Herstellung verwendeten Vormaterialien<br />

Die Teile einer Kombination, Ursprungserzeugnisse zweier Länder, werden in der Gemeinschaft<br />

verpackt. Die Hose und ein Rock, mit Ursprung in der Schweiz, haben einen<br />

Wert von 180,00 EUR, die Jacke, mit Ursprung in Jordanien, hat einen Wert von 100,00<br />

EUR. Die Minimalbehandlung in der Gemeinschaft (Verpacken) kostet 2,00 EUR. Der<br />

Beteiligte verwendet Kunststoffbeutel aus der Ukraine mit einem Wert von 0,50 EUR.<br />

Der Ab-Werk-Preis <strong>des</strong> Enderzeugnisses beträgt 330,00 EUR.<br />

Da es sich bei der Behandlung in der Gemeinschaft um eine Minimalbehandlung handelt,<br />

muss zur Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs der dort erzielte Wertzuwachs mit den Zollwerten<br />

der verwendeten anderen Vormaterialien verglichen werden:<br />

In der Gemeinschaft erzielter Wertzuwachs (einschließlich 2,00 EUR für die Behandlung<br />

und 0,50 EUR für den Beutel) = 330,00 EUR (Ab-Werk-Preis) – 280,00 (180,00 + 100,00)<br />

EUR = 50,00 EUR.<br />

Der Wert der schweizerischen Vormaterialien (180,00 EUR) ist höher als der in der Gemeinschaft<br />

erzielte Wertzuwachs (50,00 EUR) und der Wert aller anderen verwendeten<br />

Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft (100,00 EUR). Das Enderzeugnis ist daher ein<br />

Ursprungserzeugnis der Schweiz und kann in die anderen Länder ausgeführt werden, mit<br />

denen die Kumulierung zulässig ist.<br />

2


Verarbeitungslisten Hinweise<br />

E 3/2010<br />

Hinweise zu den Verarbeitungslisten 2009/2010<br />

Integraler Bestandteil je<strong>des</strong> Präferenzabkommens, das die Europäische Gemeinschaft<br />

(EG) mit einem anderen Land geschlossen hat, sind die sog. materiellen Ursprungsregeln.<br />

Für alle vom Präferenzabkommen erfassten Waren, den sog. Abkommenswaren,<br />

sind Regeln festgelegt worden, deren Prüfung für die Ursprungsbestimmung<br />

unerlässlich ist. Allerdings können, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugnisse, Regeln vorgesehen sein, obwohl nicht alle erfassten<br />

Waren auch Abkommenswaren sind.<br />

Neben der vollständigen Herstellung oder Gewinnung, die im Wesentlichen für die<br />

Ursprungsfindung von zum Recyceln bestimmter Altwaren, für landwirtschaftliche<br />

Produkte und Bodenschätze gilt, wird der präferentielle Ursprung für Waren <strong>des</strong><br />

gewerblichen Bereichs – Waren der Kapitel 25-97 <strong>des</strong> Harmonisierten Systems zur<br />

Codierung und Bezeichnung von Waren (auf dem die Zolltarife der Abkommensländer<br />

basieren) – bestimmt durch die letzte ausreichende Be- oder Verarbeitung.<br />

Die Waren gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die in den Verarbeitungslisten<br />

der einzelnen Abkommen aufgestellten Regeln erfüllt sind. Die Prüfung<br />

dieser Listenkriterien bezieht sich auf die in der Be- oder Verarbeitung eingesetzten<br />

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (VoU). Dies bedeutet, dass für<br />

Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft (VmU) die Listenregeln keine Anwendung<br />

finden. Diese VmU können also bei der Überprüfung der Ursprungsregeln<br />

der Verarbeitungsliste außer Acht gelassen werden. Dies gilt auch für aus dem Produktionsprozess<br />

isolierbare und theoretisch handelbare Zwischenerzeugnisse, sofern<br />

diese bereits die Ursprungseigenschaft erworben haben, unabhängig davon, ob<br />

diese wirklich verkauft werden. Die Listenkriterien definieren die Be- oder Verarbeitungsschritte,<br />

die den eingesetzten Vormaterialien die präferentielle Ursprungseigenschaft<br />

verleihen. Dabei sind die folgenden Listenregeln zu unterscheiden:<br />

— Die Listenkriterien können sog. Prozentklauseln sein, das heißt z.B. 25%, 30%,<br />

40% oder 50% (so wie es an der jeweils maßgebenden Stelle vorgegeben ist)<br />

<strong>des</strong> Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware dürfen Nichtursprungsmaterialien<br />

sein.<br />

— Neben den Prozentklauseln gilt die „Regel <strong>des</strong> Positionswechsels“ als zweite typische<br />

Ursprungsregel. Dies bedeutet, dass je<strong>des</strong> der eingesetzten Vormaterialien<br />

in eine andere Position <strong>des</strong> Harmonisierten Systems eingereiht wird als die<br />

hergestellte Ware; alle Vormaterialien haben somit durch die vorgenommene<br />

Be- oder Verarbeitung einen Positionswechsel – verglichen mit dem hergestellten<br />

Produkt – erfahren. Diese Art der Regel gibt es, insbesondere im Textilsektor,<br />

auch als doppelten Positionswechsel.<br />

— Weiterhin gibt es Regeln, die eine Kombination von Wertklauseln und Positionswechsel<br />

darstellen, sowie wählbare Ursprungsregeln oder die Beschreibung<br />

konkreter Herstellungsvorgänge, die die Ursprungseigenschaft verleihen.<br />

Um dem Anwender der nachfolgend abgedruckten konsolidierten Verarbeitungsliste<br />

einerseits die Möglichkeit zu geben, sich schnell einen Überblick über die Listenbestimmungen<br />

der verschiedenen Präferenzabkommen verschaffen zu können,<br />

1


Hinweise Verarbeitungslisten<br />

ihm aber andererseits auch die Möglichkeit einzuräumen, für eine bestimmte Ware,<br />

deren Tarifposition er kennt, schnell und fehlerfrei die zugehörige Listenbestimmung<br />

aufzufinden, sind die einzelnen Listeninhalte auf ein Min<strong>des</strong>tmaß an Angaben<br />

zurückgeführt worden. Diese Rückführung auf möglichst wenige Listeninhalte<br />

bedeutet aber nicht, dass die Listen unvollständig oder lückenhaft sind. Die Reihenfolge<br />

der Abkommensländer innerhalb der konsolidierten Verarbeitungsliste ist<br />

sowohl nach der praktischen Bedeutung als auch nach der inhaltlichen Übereinstimmung<br />

angelegt worden und ermöglicht es daher, gleiche Listeninhalte bei ein<br />

und derselben Tarifposition nicht zu duplizieren. Über entsprechende Hinweise<br />

(z.B. „wie EWR“) wird verdeutlicht, dass bestimmte Listenkriterien beispielsweise<br />

denen <strong>des</strong> EWR entsprechen. Nur, wenn die einzelnen Listenkriterien unterschiedlichen<br />

Inhalts sind, werden in den einzelnen Spalten der Verarbeitungslisten die<br />

maßgebenden Kriterien aufgeführt.<br />

Diese Methode der Konsolidierung hat für die praktische Anwendung den großen<br />

Vorteil, dass sie die umfangreichen Listeninhalte auf den letztlich relevanten Kern<br />

reduziert. Denn bei einer nicht inhaltlich konsolidierten Gegenüberstellung aller<br />

Verarbeitungsregeln einer Position ergeben sich häufig umfangreiche und auf den<br />

ersten Blick differierende Texte. Sowohl sprachlich unterschiedlich gefasste, als<br />

auch unterschiedlich übersetzte oder aber in den verschiedenen Sprachfassungen<br />

der Amtsblätter nicht übereinstimmend wiedergegebene Ursprungsregeln führen<br />

zu in der Summe nicht mehr übersichtlichen Abweichungen nicht inhaltlicher Art,<br />

die gleichwohl einer Überprüfung bedürfen, da es durchaus auch inhaltliche Abweichungen<br />

gibt. Diese Differenzierung zwischen formalen und inhaltlich relevanten<br />

Unterschieden ist in der vorliegenden konsolidierten Verarbeitungsliste durchgängig<br />

vorgenommen worden. Denn erst durch den vollständigen Vergleich und<br />

die inhaltliche Auswertung aller Listenregeln für jede Position ergibt sich die Möglichkeit<br />

einer Reduzierung der Listeninhalte auf ihre Gemeinsamkeiten und wesentlichen<br />

Unterschiede.<br />

2<br />

Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormateria<br />

Kap. 1 Lebende Tiere Alle Tiere <strong>des</strong> Kapitels<br />

1 müssen vollständig<br />

gewonnen<br />

oder hergestellt sein<br />

EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />

Jordanien, Libanon, Marokko, Schweiz,<br />

Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen<br />

AKP, Andorra 1) , CARIFORUM, Ceuta und<br />

Melilla, Südafrika, ÜLG<br />

Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />

rialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />

Chile, Mexiko<br />

wie EWR w<br />

APS, Albanien, Bosnien-Herzegowina,<br />

Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldau,<br />

Montenegro, Serbien<br />

Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />

wie EWR wie EWR wie EWR<br />

1) Andorra ist in dieser Spalte nur bis einschließlich Kapitel 24 aufgeführt, da nur für Agrarwaren Listenregeln bestehen. Für<br />

gewerbliche Waren der Kapitel 25-97 gilt eine Zollunion.<br />

Türkei


WuP Verarbeitungslisten 2009/2010<br />

Listen der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,<br />

um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen<br />

Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />

Kap. 1 Lebende Tiere Alle Tiere <strong>des</strong> Kapitels<br />

1 müssen vollständig<br />

gewonnen<br />

oder hergestellt sein<br />

Kap. 2 Fleisch und genießbare<br />

Schlachtnebenerzeugnisse<br />

Kap. 3 alle außer AKP und<br />

CARIFORUM:<br />

Fische und Krebstiere,<br />

Weichtiere und andere<br />

wirbellose Wassertiere<br />

ex Kap. 3 nur AKP und CARIFO-<br />

RUM:<br />

Fische und Krebstiere,<br />

Weichtiere und andere<br />

wirbellose Wassertiere,<br />

ausgenommen Waren der<br />

Positionen 0304, 0305, ex<br />

0306 und ex 0307, für die<br />

die folgenden Regeln<br />

festgelegt sind:<br />

0304 nur AKP und CARIFO-<br />

RUM:<br />

Fischfilets und anderes<br />

Fischfleisch (auch fein<br />

zerkleinert), frisch, gekühlt<br />

oder gefroren<br />

0305 nur AKP und CARIFO-<br />

RUM<br />

Fische, getrocknet, gesalzen<br />

oder in Salzlake;<br />

Fische, geräuchert, auch<br />

EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />

Jordanien, Libanon, Marokko, Schweiz,<br />

Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen<br />

AKP, Andorra 1)<br />

, CARIFORUM, Ceuta und<br />

Melilla, Südafrika, ÜLG<br />

Chile, Mexiko<br />

APS, Albanien, Bosnien-Herzegowina,<br />

Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldau,<br />

Montenegro, Serbien<br />

Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />

Herstellen, bei dem<br />

alle verwendeten<br />

Vormaterialien der<br />

Kapitel 1 und 2 vollständig<br />

gewonnen<br />

oder hergestellt sind<br />

Herstellen, bei dem<br />

alle verwendeten<br />

Vormaterialien <strong>des</strong><br />

Kapitels 3 vollständig<br />

gewonnen oder<br />

hergestellt sind<br />

wie EWR wie EWR wie EWR wie EWR<br />

wie EWR wie EWR wie EWR wie EWR<br />

alle wie EWR; nur<br />

AKP und CARI-<br />

FORUM s.u.<br />

——— Herstellen, bei dem<br />

alle verwendeten<br />

Vormaterialien <strong>des</strong><br />

Kapitels 3 vollständig<br />

gewonnen oder<br />

hergestellt sein müssen<br />

——— Herstellen, bei dem<br />

der Wert der verwendetenVormaterialien<br />

<strong>des</strong> Kapitels<br />

3 15 v.H. <strong>des</strong> Ab-<br />

Werk-Preises <strong>des</strong><br />

Erzeugnisses nicht<br />

überschreitet<br />

——— Herstellen, bei dem<br />

der Wert der verwendeten<br />

Vormate-<br />

rialien <strong>des</strong> Kapitels 3<br />

15 v.H. <strong>des</strong> Ab-<br />

wie EWR wie EWR wie EWR<br />

——— ——— ———<br />

——— ——— ———<br />

——— ——— ———<br />

1) Andorra ist in dieser Spalte nur bis einschließlich Kapitel 24 aufgeführt, da nur für Agrarwaren Listenregeln bestehen. Für gewerbliche Waren der Kapitel 25-97 gilt eine Zollunion.<br />

E 3/2010 1<br />

Türkei


Verarbeitungslisten 2009/2010 WuP<br />

2<br />

Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />

vor oder während <strong>des</strong><br />

Räucherns gegart; Mehl,<br />

Pulver und Pellets von<br />

Fischen, genießbar<br />

ex 0306 nur AKP und CARIFO-<br />

RUM:<br />

Krebstiere, auch ohne<br />

Panzer, getrocknet, gesalzen<br />

oder in Salzlake;<br />

Krebstiere in ihrem Panzer,<br />

in Wasser oder<br />

Dampf gekocht, auch gekühlt,<br />

gefroren, getrocknet,<br />

gesalzen oder in Salzlake;<br />

Mehl, Pulver und<br />

Pellets von Krebstieren,<br />

genießbar<br />

ex 0307 nur AKP und CARIFO-<br />

RUM:<br />

Weichtiere, auch ohne<br />

Schale, getrocknet, gesalzen<br />

oder in Salzlake; wirbellose<br />

Wassertiere,<br />

andere als Krebstiere und<br />

Weichtiere, getrocknet,<br />

gesalzen oder in Salzlake;<br />

Mehl, Pulver und Pellets<br />

von Krebstieren, genießbar<br />

1)<br />

ex Kap. 4 Milch und Milcherzeugnisse<br />

2)<br />

; Vogeleier; natürlicher<br />

Honig; genießbare<br />

Waren tierischen Ursprungs,<br />

anderweit weder<br />

genannt noch inbegriffen,<br />

ausgenommen Waren der<br />

Position 0403, für die die<br />

folgende Regel festgelegt<br />

ist:<br />

nur AKP: 3)<br />

Milch und Milcherzeugnisse:<br />

EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />

Jordanien, Libanon, Marokko, Schweiz,<br />

Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen<br />

AKP, Andorra, CARIFORUM, Ceuta und<br />

Melilla, Südafrika, ÜLG<br />

Chile, Mexiko<br />

APS, Albanien, Bosnien-Herzegowina,<br />

Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldau,<br />

Montenegro, Serbien<br />

Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />

Werk-Preises <strong>des</strong><br />

Erzeugnisses nicht<br />

überschreitet<br />

——— Herstellen, bei dem<br />

der Wert der verwendetenVormaterialien<br />

<strong>des</strong> Kapitels<br />

3 15 v.H. <strong>des</strong> Ab-<br />

Werk-Preises <strong>des</strong><br />

Erzeugnisses nicht<br />

überschreitet<br />

——— Herstellen, bei dem<br />

der Wert der verwendetenVormaterialien<br />

<strong>des</strong> Kapitels<br />

3 15 v.H. <strong>des</strong> Ab-<br />

Werk-Preises <strong>des</strong><br />

Erzeugnisses nicht<br />

überschreitet<br />

Herstellen, bei dem<br />

alle verwendeten<br />

Vormaterialien <strong>des</strong><br />

Kapitels 4 vollständig<br />

gewonnen oder<br />

hergestellt sind<br />

1) Text für CARIFORUM hier: „… und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar“.<br />

2) Für Andorra und ÜLG lautet der Text: „Milch und Milchnebenerzeugnisse …“; für die Schweiz: „Milcherzeugnisse, Vogeleier …“.<br />

3) Mögliche Ausnahmeregelung gemäß Anlage 2A VO (EG) Nr. 1528/2007. Es sind spezielle Angaben auf dem Ursprungsnachweis zu vermerken.<br />

——— ——— ———<br />

——— ——— ———<br />

wie EWR wie EWR wie EWR wie EWR<br />

Türkei


WuP Verarbeitungslisten 2009/2010<br />

Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />

ex Kap. 64 alle außer Mexiko:<br />

Schuhe, Gamaschen und<br />

ähnliche Waren; Teile<br />

davon 1)<br />

, ausgenommen<br />

Waren der Position 6406,<br />

für die die folgende Regel<br />

festgelegt ist:<br />

6401 nur Mexiko:<br />

Wasserdichte Schuhe mit<br />

Laufsohlen und Oberteil<br />

aus Kautschuk oder<br />

Kunststoff, bei denen<br />

weder das Oberteil mit<br />

der Laufsohle noch das<br />

Oberteil selbst durch<br />

Nähen, Nieten, Nageln,<br />

Schrauben, Stecken oder<br />

ähnliche Verfahren zusammengefügt<br />

ist<br />

6402 bis<br />

6404<br />

nur Mexiko:<br />

Schuhe aus Kunststoff,<br />

Leder und Spinnstoffen<br />

6405 nur Mexiko:<br />

Andere Schuhe<br />

EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />

Jordanien, Libanon, Marokko, Schweiz,<br />

Tunesien<br />

AKP, CARIFORUM, Ceuta und Melilla,<br />

Südafrika, ÜLG, Westjordanland und<br />

Gazastreifen<br />

Chile, Mexiko<br />

APS, Albanien, Bosnien-Herzegowina,<br />

Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldau,<br />

Montenegro, Serbien<br />

Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

jeder<br />

Position, ausgenommen<br />

aus Zusammensetzungen<br />

aus Schuhoberteilen,<br />

die mit einer Brandsohle<br />

oder anderen<br />

Bodenteilen verbunden<br />

sind, der Position<br />

6406<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

jeder<br />

Position, ausgenommen<br />

aus Zusammensetzungen<br />

von Oberteilen, an<br />

Brandsohlen oder<br />

anderen Sohlenteilen<br />

befestigt, der Position<br />

6406<br />

Chile wie EWR;<br />

Mexiko s.u.<br />

——— ——— Herstellen aus Vormaterialien<br />

jeder<br />

Position, ausgenommen<br />

aus Zusammensetzungen<br />

von Oberteilen, an<br />

Brandsohlen oder<br />

anderen Sohlenteilen<br />

befestigt, der Position<br />

6406<br />

——— ——— Herstellen, bei dem<br />

– alle verwendeten<br />

Vormaterialien in<br />

eine andere Position<br />

als die Ware<br />

einzureihen sind,<br />

ausgenommen<br />

Oberteile oder<br />

Teile davon, ausgenommenVerstärkungen,<br />

der<br />

Position 6406<br />

– der Wert aller verwendetenVormaterialien<br />

60 v.H.<br />

<strong>des</strong> Ab-Werk-Preises<br />

der Ware nicht<br />

überschreitet 2)<br />

——— ——— Herstellen aus Vormaterialien<br />

jeder<br />

Position, ausgenommen<br />

aus Zu-<br />

alle wie EWR; nur<br />

Albanien, Bosnien-<br />

Herzegowina, Kroatien,<br />

Mazedonien<br />

und Montenegro wie<br />

AKP etc.<br />

E 3/2009 133<br />

Türkei<br />

Zollunion<br />

——— ———<br />

——— ———<br />

——— ———<br />

1) Für AKP, CARIFORUM, Südafrika, ÜLG sowie Westjordanland und Gazastreifen lautet die Warenbeschreibung: „Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:“.<br />

2) Im Rahmen folgender jährlicher Kontingente, die von Mexiko im Wege <strong>des</strong> Windhundverfahrens aufgeteilt werden, gilt die Grundregel von EWR (ex Kap. 64): Pos. 6402: 120.000 Paar, Pos. 6403 mit einem Zollwert > 20 USD/Paar: je<br />

250.000 Paar Frauen- und Männerschuhe und 125.000 Paar Kinderschuhe sowie Pos. 6404: 120.000 Paar. Diese Kontingente werden im Jahr 2009 vom Gemischten Ausschuss überprüft und ggf. angepasst.


Verarbeitungslisten 2009/2010 WuP<br />

134<br />

Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />

6406 alle außer ÜLG sowie<br />

Westjordanland und Gazastreifen:<br />

Schuhteile (einschließlich<br />

Schuhoberteile, auch an<br />

Sohlen befestigt, nicht<br />

jedoch an Laufsohlen);<br />

Einlegesohlen, Fersenstücke<br />

und ähnliche herausnehmbare<br />

Waren;<br />

Gamaschen und ähnliche<br />

Waren sowie Teile davon<br />

nur ÜLG sowie Westjordanland<br />

und Gazastreifen:<br />

Schuhteile; Einlegesohlen,<br />

Fersenstücke und<br />

ähnliche herausnehmbare<br />

Waren; Gamaschen<br />

und ähnliche Waren sowie<br />

Teile davon<br />

ex Kap. 65 Kopfbedeckungen und<br />

Teile davon, ausgenommen<br />

Waren der Positionen<br />

6503 1)<br />

und 6505, für<br />

die die folgenden Regeln<br />

festgelegt sind:<br />

6503 alle außer Albanien,<br />

Kroatien, Mazedonien<br />

und Montenegro:<br />

Hüte und andere Kopfbedeckungen,<br />

aus Filz,<br />

aus Hutstumpen oder<br />

Hutplatten der Position<br />

6501 hergestellt, auch<br />

ausgestattet<br />

EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />

Jordanien, Libanon, Marokko, Schweiz,<br />

Tunesien<br />

AKP, CARIFORUM, Ceuta und Melilla,<br />

Südafrika, ÜLG, Westjordanland und<br />

Gazastreifen<br />

Chile, Mexiko<br />

APS, Albanien, Bosnien-Herzegowina,<br />

Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldau,<br />

Montenegro, Serbien<br />

Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

jeder<br />

Position, ausgenommen<br />

aus Vormaterialienderselben<br />

Position wie die<br />

hergestellte Ware<br />

nur AKP, Ceuta und<br />

Melilla sowie Südafrika<br />

wie EWR; ÜLG<br />

sowie Westjordanland<br />

und Gazastreifen<br />

s.u.<br />

——— Herstellen, bei dem<br />

alle verwendeten<br />

Vormaterialien in<br />

eine andere Position<br />

als die Ware einzureihen<br />

sind<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

jeder<br />

Position, ausgenommen<br />

aus Vormaterialienderselben<br />

Position wie die<br />

hergestellte Ware<br />

Herstellen aus Garnen<br />

oder Spinnfasern<br />

*)<br />

*) Siehe Bemerkung<br />

6.<br />

1) Für Albanien und Montenegro gilt hier eine Ausnahme für die Position ex 6506.<br />

sammensetzungen<br />

von Oberteilen, an<br />

Brandsohlen oder<br />

anderen Sohlenteilen<br />

befestigt, der Position<br />

6406<br />

wie EWR wie EWR Zollunion<br />

——— ——— ———<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

Türkei


Verarbeitungslisten 2007/2008 WuP<br />

74<br />

Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />

ex 4421 Holz für Zündhölzer,<br />

vorgerichtet; Holznägel<br />

für Schuhe<br />

ex Kap. 45 Kork und Korkwaren,<br />

ausgenommen Waren<br />

der Position 4503, für die<br />

die folgende Regel festgelegt<br />

ist:<br />

EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel, Jordanien,<br />

Kroatien, Libanon, Marokko, Mazedonien,<br />

Schweiz, Südafrika, Tunesien<br />

AKP, Albanien, Ceuta und Melilla, ÜLG,<br />

Westjordanland und Gazastreifen<br />

Chile, Mexiko<br />

APS, Bosnien-Herzegowina, Kosovo,<br />

Montenegro, Serbien<br />

Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />

Herstellen aus Holz<br />

jeder Position, ausgenommen<br />

aus<br />

Holzdraht der Position<br />

4409<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

jeder<br />

Position, ausgenommen<br />

aus Vormaterialien<br />

derselben<br />

Position wie die<br />

hergestellte Ware<br />

4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork<br />

der Position 4501<br />

Kap. 46 Flechtwaren und<br />

Korbmacherwaren<br />

Kap. 47 Halbstoffe aus Holz oder<br />

anderen cellulosehaltigen<br />

Faserstoffen; Papier<br />

oder Pappe (Abfälle und<br />

Ausschuss) zur Wiedergewinnung<br />

ex Kap. 48 Papier und Pappe; Waren<br />

aus Papierhalbstoff,<br />

Papier oder Pappe, ausgenommen<br />

Waren der<br />

Positionen ex 4811, 4816,<br />

4817, ex 4818, ex 4819,<br />

ex 4820 und ex 4823, für<br />

die die folgenden Regeln<br />

festgelegt sind: 1)<br />

4810 nur Mexiko:<br />

Papiere und Pappen, ein-<br />

oder beidseitig mit Kaolin<br />

oder anderen anorganischen<br />

Stoffen gestrichen,<br />

auch mit Bindemitteln,<br />

ausgenommen alle<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

jeder<br />

Position, ausgenommen<br />

aus Vormaterialien<br />

derselben<br />

Position wie die<br />

hergestellte Ware<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

jeder<br />

Position, ausgenommen<br />

aus Vormaterialien<br />

derselben<br />

Position wie die<br />

hergestellte Ware<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

jeder<br />

Position, ausgenommen<br />

aus Vormaterialien<br />

derselben<br />

Position wie die<br />

hergestellte Ware<br />

1) Für Mexiko gilt hier zusätzlich eine Ausnahme für die Position 4810.<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

wie EWR wie EWR wie EWR wie EWR<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

——— ——— nur Mexiko:<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

für die<br />

Papierherstellung<br />

<strong>des</strong> Kapitels 47<br />

——— ———<br />

Türkei


WuP Verarbeitungslisten 2007/2008<br />

Pos. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen<br />

anders gestrichenen oder<br />

überzogenen Papiere<br />

und Pappen, auch auf<br />

der Oberfläche gefärbt,<br />

verziert oder bedruckt,<br />

in Rollen oder quadratischen<br />

oder rechteckigen<br />

Bogen, jeder Größe<br />

ex 4811 Papier und Pappe, nur<br />

liniert oder kariert<br />

4816 Kohlepapier, präpariertes<br />

Durchschreibepapier<br />

und anderes Vervielfältigungs-<br />

und Umdruckpapier<br />

(ausgenommen<br />

Waren der Position<br />

4809), vollständige Dauerschablonen<br />

und Offsetplatten<br />

aus Papier,<br />

auch in Kartons<br />

4817 Briefumschläge, Kartenbriefe,<br />

Postkarten (ohne<br />

Bilder) und Korrespondenzkarten,<br />

aus Papier<br />

oder Pappe; Zusammenstellungen<br />

solcher<br />

Schreibwaren aus Papier,<br />

in Schachteln, Taschen<br />

und ähnlichen Behältnissen,<br />

aus Papier<br />

1) 2)<br />

oder Pappe<br />

EWR, Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,<br />

Jordanien, Kroatien, Libanon, Marokko,<br />

Mazedonien, Schweiz, Südafrika, Tunesien<br />

AKP, Albanien, Ceuta und Melilla, ÜLG,<br />

Westjordanland und Gazastreifen<br />

Chile, Mexiko<br />

APS, Bosnien-Herzegowina, Kosovo,<br />

Moldau, Montenegro, Serbien<br />

Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel Grundregel Alternativregel<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

für die<br />

Papierherstellung<br />

<strong>des</strong> Kapitels 47<br />

Herstellen aus Vormaterialien<br />

für die<br />

Papierherstellung<br />

<strong>des</strong> Kapitels 47<br />

Herstellen<br />

– aus Vormaterialien<br />

jeder Position,<br />

ausgenommen<br />

aus Vormaterialien<br />

derselben Position<br />

wie die hergestellte<br />

Ware<br />

und<br />

– bei dem der Wert<br />

aller verwendeten<br />

Vormaterialien 50<br />

v.H. <strong>des</strong> Ab-<br />

Werk-Preises der<br />

hergestellten Ware<br />

nicht überschreitet<br />

ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien<br />

für die<br />

Papierherstellung<br />

<strong>des</strong> Kapitels 47<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

wie EWR wie EWR wie EWR Zollunion<br />

1) Text hier für Albanien, Mexiko, ÜLG sowie Westjordanland und Gazastreifen: „Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in<br />

Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe“.<br />

2) Text hier für Südafrika: „Envelopes, letter cards, plain postcards and correspondence cards, of paper or paperboard; boxes, pouches, wallets and writing compendiums, of paper or paperboard, containing an assortment of paper stationery”.<br />

E 5/2008 75<br />

Türkei


Außenwirtschaftsrecht<br />

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Außenwirtschaftsrecht Inhaltsübersicht<br />

Außenwirtschaftsrecht<br />

E 3/2012<br />

Inhaltsübersicht<br />

Seiten<br />

Einfuhrliste (Anlage zum AWG)<br />

Einfuhrliste/Vorbemerkungen ............................................................................... 1-2<br />

Einfuhrliste/ÄndVOen .......................................................................................... 1-10<br />

Einfuhrliste ............................................................................................................ 1-262<br />

Bekanntmachung der Zuständigkeitsregelung im Bereich der Wareneinfuhr<br />

gemäß § 10 <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) ............................................... 1-2<br />

1


Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste/Vorbemerkungen<br />

E 3/2012<br />

Vorbemerkungen zur Einfuhrliste<br />

Anlage zum AWG<br />

Der Grundsatz, im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) selbst nur den Rahmen für<br />

die Anordnung von Beschränkungen vorzusehen, ist in einem sehr wesentlichen<br />

Fall durchbrochen worden, nämlich bei der Wareneinfuhr. Regelungen über<br />

Freiheit und Beschränkungen der Wareneinfuhr sind in der Einfuhrliste enthalten<br />

und damit Teil <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes (§ 10 AWG in Verbindung mit<br />

der dem Gesetz als Anlage beigefügten Einfuhrliste).<br />

Die Einfuhrliste wird durch Änderungsverordnungen insbesondere der Entwicklung<br />

<strong>des</strong> europäischen Rechts 1) und den jeweiligen politischen und wirtschaftlichen<br />

Erfordernissen angepasst.<br />

Unabhängig von ihren Veränderungen im Verlaufe eines Jahres wird die<br />

Einfuhr liste jeweils am Jahresende/-anfang neu veröffentlicht. Die Liste wird<br />

auch in den Elektronischen Zolltarif (EZT) integriert.<br />

1) Da Regelungen über Freiheit und Beschränkungen der Wareneinfuhr Bestandteil der Gemeinsamen<br />

Handelspolitik der EU sind, wird die Einfuhrliste grundsätzlich durch das europäische<br />

Recht bestimmt.<br />

1


Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste/ÄndVOen<br />

E 9/2002<br />

Kurzübersicht über Änderungsverordnungen<br />

zur Einfuhrliste<br />

Die Einfuhrliste ist seit ihrer ersten Verkündung im September 1961 laufend geändert<br />

und ergänzt worden. Der Inhalt der Änderungsverordnungen zur Einfuhrliste<br />

seit der Neufassung vom 18.12.1990 wird nachfolgend erläutert.<br />

Abkürzungen:<br />

ÄndVO = Änderungsverordnung<br />

BAnz = Bun<strong>des</strong>anzeiger<br />

RA = Runderlass Außenwirtschaft<br />

ÄndVO Quellen Gründe<br />

113. BAnz. Nr. 240/90, • EG-seitige Änderungen der „Kombiniervom<br />

18.12.90 S. 6805 ten Nomenklatur“ und der hierauf beru-<br />

– Beilage 240a – henden Ausgabe 1991 <strong>des</strong> Warenverzeich-<br />

RA Nr. 30/90 nisses für die <strong>Außenhandels</strong>statistik<br />

114. BAnz. Nr. 94/91, • Anpassung von deutschem Einfuhrrecht an<br />

vom 21.05.91 S. 3409 das EG-Recht<br />

RA Nr. 11/91 • Erhebliche Liberalisierungsschritte gegen-<br />

Berichtigung über Rumänien<br />

BAnz. Nr. 108/91, • Regelungen der EG zur gemeinsamen Be-<br />

S. 3917 griffsbestimmung <strong>des</strong> Warenursprungs<br />

115. BAnz. Nr. 240/91, • EG-seitige Änderungen der „Kombiniervom<br />

18.12.91 S. 8373 ten Nomenklatur“ und der hierauf beru-<br />

– Beilage 240a – henden Ausgabe 1992 <strong>des</strong> Warenverzeich-<br />

RA Nr. 25/91 nisses für die <strong>Außenhandels</strong>statistik<br />

116. BAnz. Nr. 37/92, • Aufhebung der Einfuhrsanktionen gegenvom<br />

20.02.92 S. 1253 über Südafrika bezüglich Goldmünzen so-<br />

RA Nr. 12/92 wie Eisen- und Stahlerzeugnissen<br />

117. BAnz. Nr. 53/92, • Anpassung der Ein- und Ausfuhrbestimvom<br />

11.03.92 S. 2073 mungen an die geänderte Lage in Ost-<br />

RA Nr. 16/92 europa und an neues Gemeinschaftsrecht<br />

118. BAnz. Nr. 76/92, • Anpassung von deutschem Einfuhrrecht an<br />

vom 15.04.92 S. 3333, RA Nr. 19/92 EG-Recht<br />

119. BAnz. Nr. 175/92, • Umsetzung von EG-Recht in deutsches<br />

vom 14.09.92 S. 7797, RA Nr. 30/92 Einfuhrrecht<br />

Berichtigung BAnz.<br />

Nr. 186/92, S. 8078<br />

1


Einfuhrliste/ÄndVOen Außenwirtschaftsrecht<br />

ÄndVO Quellen Gründe<br />

158. BAnz. Nr. 36 Berücksichtigung von Liberalisierungen<br />

im vom 4.3.2009 vom 6.3.2009 Einfuhrregime der EG gegenüber der Re-<br />

RA Nr. 4/2009 publik Belarus sowie Wegfall der Verpflichtung<br />

der Abgabe von EKM bei bestimmten<br />

Waren<br />

159. BAnz. Nr. 198 Neufassung der Einfuhrliste<br />

vom 17.12.2009 vom 31.12.2009<br />

RA Nr. 13/2009<br />

160. BAnz. Nr. 200 Neufassung der Einfuhrliste<br />

vom 3.12.2010 vom 31.12.2010<br />

RA Nr. 7/2010<br />

161. BAnz. Nr. 197 Neufassung der Einfuhrliste<br />

vom 15.12.2011 vom 30.12.2011<br />

RA Nr. 7/2011<br />

8


Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste/ÄndVOen<br />

E 2/2012<br />

161. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste<br />

– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –<br />

vom 15.12.2011 1)<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3, <strong>des</strong><br />

§ 10 Abs. 2 und 3 sowie § 26 Abs. 1 <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung<br />

vom 27.5.2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bun<strong>des</strong>regierung<br />

und<br />

aufgrund <strong>des</strong> § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, den<br />

§§ 5 und 10 Abs. 2-4 <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen<br />

Amt und dem Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen:<br />

Artikel 1<br />

Die Einfuhrliste – Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz – i.d.F. der Verordnung<br />

vom 3.12.2010 (BAnz. S. 4443) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung<br />

ersichtliche Fassung.<br />

Artikel 2<br />

Diese Verordnung tritt am 1.1.2012 in Kraft.<br />

Berlin, den 15.12.2011<br />

Die Bun<strong>des</strong>kanzlerin<br />

Der Bun<strong>des</strong>minister für Wirtschaft und Technologie<br />

1) BAnz. Nr. 197, S. 4653 vom 30.12.2011.<br />

9


Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste<br />

E 2/2012<br />

Anlage zum AWG<br />

161. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste<br />

(BAnz. Nr. 197 vom 30.12.2011)<br />

Einfuhrliste<br />

– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Anwendung der Einfuhrliste.............................................................................................. 3<br />

II. Warenliste ............................................................................................................................ 9<br />

Seite<br />

Anmerkungen...................................................................................................................... 9<br />

Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse ........................................................................ 13<br />

Inhaltsverzeichnis................................................................................................................ 15<br />

Warenliste im Einzelnen .................................................................................................... 17<br />

Verzeichnis der Genehmigungsbehörden.......................................................................... 261<br />

1


Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste<br />

I. Anwendung der Einfuhrliste<br />

1. Die Einfuhrliste enthält nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Außenwirtschaftsgesetz<br />

(AWG) die Waren, deren Einfuhr einer Genehmigung bedarf. Außerdem führt<br />

sie die Waren auf, für deren Einfuhr nach der Außenwirtschaftsverordnung<br />

(AWV) besondere Verfahrensvorschriften zu beachten sind (Einfuhrkontrollmeldungen,<br />

vorherige Einfuhrüberwachung, Vorlage von Ursprungszeugnissen<br />

oder Ursprungserklärungen, § 10 Abs. 1 Satz 3 AWG). Ferner werden nachrichtlich<br />

die Waren aufgeführt, deren Einfuhr der Vorlage einer Einfuhrlizenz bedarf<br />

oder die Marktorganisationen oder Handelsregelungen oder Verwendungsbeschränkungen<br />

unterliegen. Hinweise zum Verständnis der Einfuhrliste ergeben<br />

sich aus den nachfolgenden Anwendungsvorschriften und den Anmerkungen in<br />

Abschnitt II.<br />

2. In Abschnitt II. Warenliste der Einfuhrliste sind die Waren aufgeführt, deren<br />

Einfuhr genehmigungspflichtig ist oder besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt.<br />

In Spalten 1 und 2 sind die Warennummern und Warenbezeichnungen<br />

<strong>des</strong> Warenverzeichnisses für die <strong>Außenhandels</strong>statistik angegeben und, soweit<br />

erforderlich, die zusätzlichen Merkmale, wie sie sich aus den Anmerkungen<br />

(S. 9-12) ergeben. Soweit es sich um eine Warennummer handelt, die unter die<br />

Textilkategorien fällt, ist die einschlägige Kategoriennummer hinter der Warenbezeichnung<br />

angegeben. Eine Übersicht der Textilkategorien ist in der VO<br />

(EWG) Nr. 3030/93 <strong>des</strong> Rates vom 12.10.1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung<br />

für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. (EG) L 275,<br />

S. 1 vom 8.11.1993) in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Für die Einordnung<br />

der Waren in die Warenliste sind die Vorschriften <strong>des</strong> Zolltarifrechts sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

In Spalte 3 der Warenliste ist für jede Ware der Zuständigkeitsbereich Bun<strong>des</strong>amt<br />

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft<br />

und Ernährung (BLE) angegeben.<br />

3. Die Einfuhr von Waren, die sich nicht im freien Verkehr der Europäischen<br />

Union befinden, bedarf der Genehmigung, wenn sich dies aus einem Anmerkungshinweis<br />

in Spalte 4 ergibt.<br />

Auch die sonstigen bei der Einfuhr von Waren zu beachtenden Vorschriften sind<br />

aus den Spalten 4 und 5 ersichtlich.<br />

Die Einfuhr von Waren im Zuständigkeitsbereich<br />

— <strong>des</strong> BAFA mit Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder<br />

mit Ursprung in Andorra<br />

— <strong>des</strong> BAFA mit Ausnahme der Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse mit<br />

Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung<br />

in San Marino oder der Türkei<br />

ist im Rahmen der zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union bestehenden<br />

Zollunion ohne Genehmigung zulässig.<br />

E 2/2012<br />

3


Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />

Das hieraus resultierende Genehmigungserfordernis betrifft die Einfuhr von Waren<br />

aus der Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse aus San Marino und der<br />

Türkei nur dann, wenn diese nach einem Anmerkungshinweis in Spalte 4 genehmigungspflichtig<br />

ist.<br />

4. Enthält die Warenliste in Spalte 4 das Zeichen „L“, so bedarf die Einfuhr einer<br />

Einfuhrlizenz nach Maßgabe <strong>des</strong> Rechts der Europäischen Gemeinschaft/Union.<br />

Mengenmäßige Beschränkungen sind damit nicht verbunden, es sei denn, dass<br />

durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften/Union etwas anderes geregelt<br />

ist. Anhang II der VO (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23.4.2008 mit<br />

gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie<br />

Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl.<br />

(EG) L 114, S. 3 vom 26.4.2008) in der jeweils geltenden Fassung legt Lizenzfreimengen<br />

fest.<br />

5. (weggefallen)<br />

6. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen „U“, so ist den Zollstellen bei der<br />

Einfuhr dieser Waren mit dem Antrag auf Abfertigung ein Ursprungszeugnis vorzulegen.<br />

Dieses Zeugnis muss folgende Bedingungen erfüllen:<br />

a) es muss von einer Behörde oder von einer anderen vom Ausstellungsland<br />

dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein;<br />

b) es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der<br />

Ware erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere<br />

aa) Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,<br />

bb) Art der Waren,<br />

cc) das Roh- und Reingewicht der Waren; diese Angaben können jedoch<br />

durch andere ersetzt werden, insbesondere Zahl oder Rauminhalt, wenn<br />

die Waren während <strong>des</strong> Transports erheblichen Gewichtsveränderungen<br />

unterliegen oder wenn das Gewicht nicht feststellbar ist oder wenn die<br />

Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise durch diese anderen<br />

Angaben gewährleistet ist,<br />

dd) Name <strong>des</strong> Absenders;<br />

c) es muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung<br />

in einem bestimmten Land haben.<br />

7. (weggefallen)<br />

8. Der Ursprung von Waren richtet sich nach den Art. 22-26 der VO (EWG) Nr.<br />

2913/92 <strong>des</strong> Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />

(ABl. (EG) L 302, S. 1 vom 19.10.1992) über die gemeinsame Begriffsbestimmung<br />

für den Warenursprung in der jeweils geltenden Fassung und den<br />

dazu ergangenen Rechtsakten der Kommission.<br />

Hiernach ist Ursprungsland im Sinne der Einfuhrliste das Land, in dem die Waren<br />

vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Vollständig in einem<br />

Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:<br />

4


Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste<br />

E 2/2012<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Kapitel Seite<br />

Abschnitt I – Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs<br />

1 – Lebende Tiere.................................................................................................................................... 17<br />

2 – Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse....................................................................... 20<br />

3 – Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere......................................<br />

4 – Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen<br />

32<br />

Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen................................................................ 55<br />

5 – Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen................... 64<br />

Abschnitt II – Waren pflanzlichen Ursprungs<br />

6 – Lebende Pflanzen und Waren <strong>des</strong> Blumenhandels....................................................................... 65<br />

7 – Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden..... 68<br />

8 – Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen..................... 74<br />

9 – Kaffee, Tee, Mate und Gewürze...................................................................................................... 81<br />

10 – Getreide.............................................................................................................................................. 83<br />

11 – Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen...................................................<br />

12 – Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum<br />

86<br />

Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter ........................................................................... 89<br />

13 – Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge ........................... 93<br />

Abschnitt III – Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare<br />

verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs<br />

15 – Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare<br />

verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs ............................................ 94<br />

Abschnitt IV – Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und<br />

Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe<br />

16 – Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und<br />

anderen wirbellosen Wassertieren................................................................................................... 103<br />

17 – Zucker und Zuckerwaren................................................................................................................. 108<br />

18 – Kakao und Zubereitungen aus Kakao............................................................................................ 111<br />

19 – Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren .......................................... 113<br />

20 – Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen .......................... 117<br />

21 – Verschiedene Lebensmittelzubereitungen ..................................................................................... 135<br />

22 – Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig ........................................................................ 138<br />

23 – Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter .................................. 147<br />

24 – Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe ..................................................................................... 152<br />

15


Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />

Kapitel Seite<br />

Abschnitt V – Mineralische Stoffe<br />

27 – Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse<br />

Stoffe; Mineralwachse....................................................................................................................... 153<br />

Abschnitt VI – Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien<br />

29 – Organische chemische Erzeugnisse................................................................................................. 159<br />

33 – Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel..... 161<br />

35 – Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme................................................................ 163<br />

38 – Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ................................................................... 165<br />

Abschnitt XI – Spinnstoffe und Waren daraus<br />

50 – Seide.................................................................................................................................................... 169<br />

51 – Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar........................................ 171<br />

52 – Baumwolle.......................................................................................................................................... 173<br />

53 – Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen ..........................<br />

54 – Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer<br />

181<br />

oder künstlicher Spinnmasse............................................................................................................ 183<br />

55 – Synthetische oder künstliche Spinnfasern ...................................................................................... 187<br />

56 – Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren............... 194<br />

57 – Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen ............................................................<br />

58 – Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren;<br />

197<br />

Stickereien..........................................................................................................................................<br />

59 – Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren <strong>des</strong><br />

200<br />

technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen............................................................................................ 204<br />

60 – Gewirke und Gestricke..................................................................................................................... 208<br />

61 – Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken .......................................... 211<br />

62 – Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken ...............<br />

63 – Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und<br />

219<br />

Lumpen .............................................................................................................................................. 229<br />

Abschnitt XV – Unedle Metalle und Waren daraus<br />

72 – Eisen und Stahl ................................................................................................................................. 234<br />

73 – Waren aus Eisen oder Stahl ............................................................................................................. 256<br />

16


Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />

68<br />

Waren-<br />

nummer<br />

Warenbezeichnung<br />

Zuständigkeitsbereich<br />

Genehmigungs-<br />

oder Lizenzerfordernis<br />

Bemerkungen<br />

1 2 3 4 5<br />

Kapitel 7<br />

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen,<br />

die zu Ernährungszwecken verwendet<br />

werden<br />

0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt:<br />

0701.10 - Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln BLE<br />

0701.90 - andere:<br />

0701.90.10 - - zum Herstellen von Stärke<br />

- - andere:<br />

BLE<br />

0701.90.50 - - - Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni BLE<br />

0701.90.90 - - - andere BLE<br />

0702 Tomaten, frisch oder gekühlt BLE<br />

0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/<br />

Lauch und andere Gemüse der Allium spp.,<br />

frisch oder gekühlt:<br />

7)<br />

12)<br />

MO 6<br />

0703.10 - Speisezwiebeln und Schalotten:<br />

- - Speisezwiebeln:<br />

0703.10.11 - - - für Saatzwecke (Steckzwiebeln) BLE MO 6<br />

0703.10.19 - - - andere BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0703.10.90 - - Schalotten BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0703.20 - Knoblauch BLE L 12) 17) U 14) MO 6<br />

0703.90 - Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium<br />

spp.<br />

BLE L 12) 17)<br />

MO 6<br />

1. Porree/Lauch BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

2. andere Gemüse der Allium spp. BLE L 12) 17) MO 6<br />

0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl<br />

und ähnliche genießbare Kohlarten der<br />

Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:<br />

0704.10 - Blumenkohl/Karfiol BLE<br />

0704.20 - Rosenkohl/Kohlsprossen BLE<br />

0704.90 - anderer:<br />

0704.90.10 - - Weißkohl und Rotkohl BLE<br />

0704.90.90 - - anderer BLE<br />

0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium<br />

spp.), frisch oder gekühlt:<br />

0705.11<br />

- Salate:<br />

- - Kopfsalat BLE<br />

0705.19 - - andere<br />

- Chicorée:<br />

BLE<br />

0705.21 - - Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)<br />

BLE<br />

0705.29 - - andere<br />

1. Krause Endivie und Eskariol BLE<br />

2. anderer BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

12)<br />

MO 6<br />

12)<br />

12)<br />

MO 6<br />

MO 6<br />

12)<br />

MO 6<br />

12)<br />

MO 6<br />

12) MO 6<br />

12)<br />

MO 6<br />

12)<br />

MO 6


Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste<br />

Warennummer<br />

Warenbezeichnung<br />

Zuständigkeitsbereich<br />

Genehmigungs-<br />

oder Lizenzerfordernis<br />

Bemerkungen<br />

1 2 3 4 5<br />

0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote<br />

Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche<br />

und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:<br />

0706.10 - Karotten und Speisemöhren, Speiserüben BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0706.90 - andere:<br />

0706.90.10 - - Knollensellerie BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0706.90.30 - - Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia) BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0706.90.90 - - andere BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:<br />

0707.00.05 - Gurken<br />

1. vom 1. November bis 30. April BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

2. vom 1. Mai bis 31. Oktober BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0707.00.90 - Cornichons BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:<br />

0708.10 - Erbsen (Pisum sativum) BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0708.20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0708.90 - andere Hülsenfrüchte BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:<br />

0709.20 - Spargel BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.30 - Auberginen BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie<br />

- Pilze und Trüffeln:<br />

BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.51 - - Pilze der Gattung Agaricus BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

1. Zuchtpilze BLE<br />

12) 16)<br />

MO 6<br />

2. andere BLE MO 6<br />

0709.59 - - andere:<br />

0709.59.10 - - - Pfifferlinge/Eierschwämme BLE MO 6<br />

0709.59.30 - - - Steinpilze BLE MO 6<br />

0709.59.50 - - - Trüffeln BLE MO 6<br />

0709.59.90 - - - andere<br />

1. Zuchtpilze BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

2. andere BLE MO 6<br />

0709.60 - Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:<br />

0709.60.10 - - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden<br />

Geschmack<br />

- - andere:<br />

BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.60.91 - - - der Gattung „Capsicum“, zum industriellen<br />

Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen<br />

Capsicum-Oleoresinen<br />

BLE MO 2<br />

0709.60.95 - - - zum industriellen Herstellen von ätherischen<br />

Ölen oder von Resinoiden<br />

BLE MO 2<br />

0709.60.99 - - - andere BLE MO 2<br />

E 2/2012 69


Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />

70<br />

Waren-<br />

nummer<br />

Warenbezeichnung<br />

Zuständigkeitsbereich<br />

Genehmigungs-<br />

oder Lizenzerfordernis<br />

Bemerkungen<br />

1 2 3 4 5<br />

0709.70 - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde<br />

- anderes:<br />

BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.91 - - Artischocken BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.92 - - Oliven:<br />

0709.92.10 - - - zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung<br />

bestimmt<br />

BLE MO 6<br />

0709.92.90 - - - andere BLE L MO 6<br />

0709.93 - - Kürbisse (Cucurbita spp.):<br />

0709.93.10 - - - Zucchini (Courgettes) BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.93.90 - - - andere BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.99 - - andere:<br />

0709.99.10 - - - Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca<br />

sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.))<br />

BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.99.20 - - - Mangold und Karde BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.99.40 - - - Kapern BLE MO 6<br />

0709.99.50 - - - Fenchel BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0709.99.60 - - - Zuckermais BLE MO 6<br />

0709.99.90 - - - anderes BLE<br />

12)<br />

MO 6<br />

0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht,<br />

gefroren:<br />

0710.10 - Kartoffeln<br />

- Hülsengemüse, auch ausgelöst:<br />

BLE MO 17<br />

0710.21 - - Erbsen (Pisum sativum) BLE MO 17<br />

0710.22 - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) BLE MO 17<br />

0710.29 - - anderes BLE MO 17<br />

0710.30 - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde<br />

BLE MO 17<br />

0710.40 - Zuckermais BLE MO 60<br />

0710.80 - anderes Gemüse:<br />

0710.80.10 - - Oliven<br />

- - Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:<br />

BLE MO 20<br />

0710.80.51 - - - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden<br />

Geschmack<br />

BLE MO 17<br />

0710.80.59 - - - andere<br />

- - Pilze:<br />

BLE MO 2<br />

0710.80.61 - - - der Gattung Agaricus BLE MO 17<br />

0710.80.69 - - - andere BLE MO 17<br />

0710.80.70 - - Tomaten BLE MO 17<br />

0710.80.80 - - Artischocken BLE MO 17<br />

0710.80.85 - - Spargel BLE MO 17<br />

0710.80.95 - - andere<br />

1. Knoblauch und Allium ampeloprasum, auch<br />

in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren<br />

BLE L 17) MO 17<br />

2. andere BLE MO 17


Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />

234<br />

Waren-<br />

nummer<br />

Warenbezeichnung<br />

Zuständigkeitsbereich<br />

Genehmigungs-<br />

oder Lizenzerfordernis<br />

Bemerkungen<br />

1 2 3 4 5<br />

ABSCHNITT XV<br />

Unedle Metalle und Waren daraus<br />

Kapitel 72<br />

Eisen und Stahl<br />

II. Eisen und nicht legierter Stahl<br />

7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:<br />

7207.11<br />

- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als<br />

0,25 GHT:<br />

- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem<br />

Querschnitt und einer Breite von weniger<br />

als dem Zweifachen der Dicke:<br />

- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:<br />

7207.11.11 - - - - aus Automatenstahl<br />

- - - - anderes:<br />

BAFA<br />

7207.11.14 - - - - - mit einer Dicke von 130 mm oder weniger BAFA ÜD 31)<br />

7207.11.16 - - - - - mit einer Dicke von mehr als 130 mm BAFA<br />

7207.11.90 - - - vorgeschmiedet BAFA<br />

7207.12 - - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem)<br />

Querschnitt:<br />

7207.12.10 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen BAFA<br />

7207.12.90 - - - vorgeschmiedet BAFA<br />

7207.19 - - anderes:<br />

- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:<br />

7207.19.12 - - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen BAFA<br />

33)<br />

U 32)<br />

7207.19.19 - - - - vorgeschmiedet BAFA<br />

7207.19.80 - - - anderes<br />

1. vorprofiliert,<br />

stranggegossen<br />

warm vorgewalzt oder BAFA<br />

33) 32)<br />

U<br />

2. anderes BAFA<br />

7207.20 - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT<br />

oder mehr:<br />

- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem<br />

Querschnitt und einer Breite von weniger<br />

als dem Zweifachen der Dicke:<br />

- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:<br />

7207.20.11 - - - - aus Automatenstahl<br />

- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:<br />

BAFA<br />

7207.20.15 - - - - - 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als<br />

0,6 GHT<br />

BAFA<br />

7207.20.17 - - - - - 0,6 GHT oder mehr BAFA<br />

7207.20.19 - - - vorgeschmiedet<br />

- - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem)<br />

Querschnitt:<br />

BAFA<br />

7207.20.32 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen BAFA


Außenwirtschaftsrecht Einfuhrliste<br />

Warennummer<br />

Warenbezeichnung<br />

Zuständigkeitsbereich<br />

Genehmigungs-<br />

oder Lizenzerfordernis<br />

Bemerkungen<br />

1 2 3 4 5<br />

7207.20.39 - - - vorgeschmiedet<br />

- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:<br />

BAFA<br />

7207.20.52 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen BAFA<br />

7207.20.59 - - - vorgeschmiedet BAFA<br />

7207.20.80 - - anderes<br />

1. vorprofiliert, warm vorgewalzt oder stranggegossen<br />

BAFA<br />

2. anderes BAFA<br />

7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht<br />

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm<br />

oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch<br />

überzogen:<br />

7208.10 - in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster<br />

- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt:<br />

BAFA<br />

7208.25 - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr BAFA<br />

7208.26 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch BAFA<br />

weniger als 4,75 mm<br />

7208.27 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm BAFA<br />

- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:<br />

7208.36 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm BAFA<br />

7208.37 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm<br />

1. zum Wiederauswalzen BAFA<br />

2. andere BAFA<br />

7208.38 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch<br />

weniger als 4,75 mm<br />

1. zum Wiederauswalzen BAFA<br />

2. andere BAFA<br />

7208.39 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm<br />

1. zum Wiederauswalzen BAFA<br />

2. andere BAFA<br />

7208.40 - nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit<br />

Oberflächenmuster<br />

1. mit einer Dicke von 2 mm oder mehr BAFA<br />

2. mit einer Dicke von weniger als 2 mm BAFA<br />

E 3/2012 235<br />

33)<br />

33)<br />

U 32)<br />

U 32)<br />

33) 40) 31)<br />

ÜD<br />

U 32) 41)<br />

33) 40) 31)<br />

ÜD<br />

32) 41)<br />

U<br />

33) 40)<br />

ÜD 31)<br />

U 32) 41)<br />

33) 40) 31)<br />

ÜD<br />

U 32) 41)<br />

33) 40)<br />

33) 40)<br />

33) 40)<br />

ÜD 31)<br />

32) 41)<br />

U<br />

ÜD 31)<br />

32) 41)<br />

U<br />

ÜD 31)<br />

U 32) 41)<br />

33) 40) 31)<br />

ÜD<br />

U 32) 41)<br />

33) 40)<br />

ÜD 31)<br />

32) 41)<br />

U<br />

33) 40) 31)<br />

ÜD<br />

U 32) 41)<br />

33) 40)<br />

33) 40)<br />

33) 40)<br />

ÜD 31)<br />

U 32) 41)<br />

ÜD 31)<br />

32) 41)<br />

U<br />

ÜD 31)<br />

U 32) 41)


Einfuhrliste Außenwirtschaftsrecht<br />

236<br />

Waren-<br />

nummer<br />

Warenbezeichnung<br />

Zuständigkeitsbereich<br />

Genehmigungs-<br />

oder Lizenzerfordernis<br />

Bemerkungen<br />

1 2 3 4 5<br />

- andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:<br />

7208.51 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm:<br />

7208.51.20 - - - mit einer Dicke von mehr als 15 mm BAFA<br />

- - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis<br />

15 mm, mit einer Breite von:<br />

7208.51.91 - - - - 2.050 mm oder mehr BAFA<br />

7208.51.98 - - - - weniger als 2.050 mm BAFA<br />

7208.52 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:<br />

7208.52.10 - - - auf 4 Flächen oder in geschlossenen Kalibern<br />

gewalzt, mit einer Breite von 1.250 mm oder weniger<br />

- - - andere, mit einer Breite von:<br />

BAFA<br />

7208.52.91 - - - - 2.050 mm oder mehr BAFA<br />

7208.52.99 - - - - weniger als 2.050 mm BAFA<br />

7208.53 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch<br />

weniger als 4,75 mm:<br />

7208.53.10 - - - auf 4 Flächen oder in geschlossenen Kalibern<br />

gewalzt, mit einer Breite von 1.250 mm oder weniger<br />

und einer Dicke von 4 mm oder mehr<br />

BAFA<br />

7208.53.90 - - - andere BAFA<br />

7208.54 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm BAFA<br />

33) 40)<br />

33) 40)<br />

33) 40)<br />

33) 40)<br />

33) 40)<br />

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33) 40)<br />

33) 40)<br />

33) 40)<br />

ÜD 31)<br />

32) 41)<br />

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ÜD 31)<br />

32) 41)<br />

U<br />

ÜD 31)<br />

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ÜD 31)<br />

32) 41)<br />

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ÜD 31)<br />

32) 41)<br />

U<br />

ÜD 31)<br />

U 32) 41)<br />

ÜD 31)<br />

U 32) 41)<br />

ÜD 31)<br />

U 32) 41)<br />

7208.90 - andere:<br />

7208.90.20 - - gelocht BAFA ÜD 31)<br />

7208.90.80 - - andere<br />

1. nur oberflächenbearbeitet oder nur anders<br />

als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten<br />

BAFA<br />

33) 40)<br />

ÜD 31)<br />

32) 41)<br />

U<br />

2. andere BAFA ÜD 31)<br />

7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht<br />

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm<br />

oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch<br />

überzogen:<br />

- in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt:<br />

7209.15 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr BAFA<br />

7209.16 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch<br />

weniger als 3 mm:<br />

7209.16.10 - - - Elektrobleche BAFA<br />

7209.16.90 - - - andere BAFA<br />

33) 40)<br />

33) 40)<br />

ÜD 31)<br />

U 32) 41)<br />

ÜD 31)<br />

32) 41)<br />

U<br />

33) 40) 31)<br />

ÜD<br />

32) 41)<br />

U


Exportkontrollrecht<br />

Sammlung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften<br />

für die Exportwirtschaft<br />

herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang<br />

� <strong>Demo</strong>nstrationsversion<br />

Bitte beachten Sie, dass in dieser <strong>Demo</strong>version nur ein Teil <strong>des</strong><br />

Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die<br />

Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar.<br />

� Stand März 2010<br />

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Mendel Verlag


Exportkontrollrecht Inhaltsübersicht<br />

Vorbemerkung<br />

Teil I: EG-Recht<br />

E 12/2009<br />

Inhaltsübersicht<br />

VO Gemeinsame Ausfuhrregelung<br />

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 <strong>des</strong> Rates vom 19.10.2009 zur Festlegung einer gemeinsamen<br />

Ausfuhrregelung<br />

EG-Dual-use-VO<br />

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 <strong>des</strong> Rates vom 5.5.2009 über eine Gemeinschaftsregelung für<br />

die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern<br />

mit doppeltem Verwendungszweck<br />

Anhang I Liste gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1334/2000 <strong>des</strong> Rates (Liste der Güter mit<br />

doppeltem Verwendungszweck)<br />

Anhang II Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 (gemäß Art. 9<br />

dieser Verordnung)<br />

Anhang IIIa Musterformblatt für Einzel- oder Globalgenehmigungen für die Ausfuhr<br />

(gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung)<br />

Anhang IIIb Musterformblatt für für die Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten (gemäß<br />

Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung)<br />

Anhang IIIc Einheitliche Angaben für die Veröffentlichung von nationalen allgemeinen<br />

Ausfuhrgenehmigungen in den nationalen Amtsblättern (gemäß Art. 9 Abs. 4<br />

Buchstabe b) dieser Verordnung)<br />

Anhang IV Liste gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung<br />

Anhang V Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen<br />

Anhang VI Entsprechungstabelle<br />

Berechtigte Liste der Behörden, gemäß Art. 6 Abs. 6 der EG-Dual-use-VO, die zur Aus-<br />

Stellen stellung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck<br />

ermächtigt sind<br />

Beschluss Terrorismusbekämpfung<br />

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 <strong>des</strong> Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte<br />

Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung <strong>des</strong> Terrorismus<br />

1)<br />

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 <strong>des</strong> Rates vom 27.5.2002 über die Anwendung bestimmter<br />

spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit<br />

Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur<br />

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 <strong>des</strong> Rates über das Verbot der Ausfuhr be-<br />

1) Die jeweils aktuellen Listen sind im Internet unter www.bafa.de abrufbar.<br />

1


Inhaltsübersicht Exportkontrollrecht<br />

stimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung <strong>des</strong> Flugverbots<br />

und <strong>des</strong> Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von<br />

Afghanistan 1)<br />

Rahmenbeschluss <strong>des</strong> Rates vom 13.6.2002 zur Terrorismusbekämpfung<br />

Zollkodex/Zollkodex-DVO<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der<br />

Gemeinschaften (Zollkodex) 2)<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften<br />

zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften<br />

(Zollkodex-DVO) 2)<br />

Aktuelle Beschlüsse, VOen<br />

Teil II: Nationales Recht<br />

AWG<br />

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)<br />

AWV<br />

AWV/ÄndVOen<br />

Verordnung zur Durchführung <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes<br />

(Außenwirtschaftsverordnung – AWV)<br />

Ausfuhrliste<br />

Ausfuhrliste/Vorbemerkungen<br />

Ausfuhrliste/ÄndVOen<br />

Ausfuhrliste – Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung<br />

Anhang IV zur EG-Verordnung über Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck<br />

Überblick über Änderungen der Ausfuhrliste<br />

Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste<br />

Umschlüsselungsverzeichnis zu Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste und Anhang I zu EG-<br />

Dual-use-VO (VO (EG) Nr. 423/2009)<br />

Länderlisten<br />

Länderlisten – Anlage L zur AWV<br />

1) Die jeweils aktuellen Listen sind im Internet unter www.bafa.de abrufbar.<br />

2) Der vollständige Wortlaut <strong>des</strong> Zollkodex sowie der Zollkodex-DVO ist im Werk „Zollkodex/Zollkodex-DVO“,<br />

erschienen im Mendel Verlag, enthalten.<br />

2


Exportkontrollrecht Inhaltsübersicht<br />

Zuständigkeiten-VO<br />

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr<br />

(Zuständigkeiten-VO)<br />

Allgemeine Genehmigungen<br />

Verzeichnis der aufgeführten Allgemeinen Genehmigungen<br />

Allgemeine Genehmigungen<br />

Bekanntmachungen<br />

Verzeichnis<br />

Runderlasse<br />

Bekanntmachungen<br />

Merkblätter<br />

KWKG<br />

Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 <strong>des</strong> Grundgesetzes<br />

(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)<br />

Kriegswaffenliste<br />

E 12/2009<br />

3


EG-Recht Gemeinsame Ausfuhrregelung<br />

E 12/2009<br />

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 <strong>des</strong> Rates vom 19.10.2009<br />

zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung 1)<br />

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —<br />

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere<br />

auf Art. 133,<br />

gestützt auf die Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und<br />

auf die Regelungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse nach<br />

Art. 308 <strong>des</strong> Vertrags, insbesondere auf die Bestimmungen dieser Regelungen, die<br />

ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, alle mengenmäßigen<br />

Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen<br />

Regelungen vorgesehenen Maßnahmen zu ersetzen,<br />

auf Vorschlag der Kommission,<br />

in Erwägung nachstehender Gründe:<br />

(1) Die VO (EWG) Nr. 2603/69 <strong>des</strong> Rates vom 20.12.1969 zur Festlegung einer gemeinsamen<br />

Ausfuhrregelung 2) wurde mehrfach und erheblich geändert 3) . Aus<br />

Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte<br />

Verordnung zu kodifizieren.<br />

(2) Die gemeinsame Handelspolitik sollte nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet<br />

werden; dies gilt unter anderem für die Ausfuhr.<br />

(3) Daher sollte eine gemeinsame Ausfuhrregelung der Gemeinschaft festgelegt<br />

werden.<br />

(4) In sämtlichen Mitgliedstaaten sind die Ausfuhren fast vollständig liberalisiert;<br />

daher kann auf Gemeinschaftsebene an dem Grundsatz festgehalten werden, dass<br />

die Ausfuhren nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen,<br />

vorbehaltlich der durch diese Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und<br />

unbeschadet der Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag treffen<br />

können.<br />

(5) Die Kommission sollte unterrichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund<br />

einer außergewöhnlichen Entwicklung <strong>des</strong> Marktes der Auffassung ist, dass<br />

Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten.<br />

(6) Es ist von wesentlicher Bedeutung, insbesondere anhand der entsprechenden<br />

Informationen auf Gemeinschaftsebene und in einem beratenden Ausschuss die<br />

Ausfuhrbedingungen, ihre Entwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der<br />

Wirtschafts- und Handelslage sowie ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu prüfen.<br />

1) ABl. L 291, S. 1 vom 7.11.2009.<br />

2) ABl. L 324, S. 25 vom 27.12.1969.<br />

3) Siehe Anhang II.<br />

1


EG-Recht EG-Dual-use-VO<br />

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 <strong>des</strong> Rates<br />

vom 5.5.2009<br />

über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr,<br />

der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern<br />

mit doppeltem Verwendungszweck<br />

veröffentlicht: ABl. (EG) L 134, S. 1 vom 29.5.2009<br />

geändert durch:<br />

(Berichtigung) ABl. (EU) L 224, S. 21 vom 27.8.2009<br />

E 9/2009 1


EG-Dual-use-VO EG-Recht<br />

Artikel 5<br />

(1) Für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck,<br />

die in Anhang I aufgeführt sind, ist eine Genehmigung erforderlich, wenn<br />

der Vermittler von den zuständigen Behörden <strong>des</strong> Mitgliedstaats, in dem er ansässig<br />

oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter<br />

ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 genannten Verwendungszwecke<br />

bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ist einem Vermittler bekannt, dass<br />

die in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er<br />

Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1<br />

genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständigen Behörden<br />

davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten<br />

genehmigungspflichtig sein soll.<br />

(2) Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich <strong>des</strong> Abs. 1 auch auf nicht gelistete<br />

Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne <strong>des</strong> Art.<br />

4 Abs. 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen<br />

und Bestimmungsziele gemäß Art. 4 Abs. 2 ausweiten.<br />

(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten,<br />

in denen für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem<br />

Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler<br />

Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Art. 4 Abs. 1<br />

genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.<br />

(4) Art. 8 Abs. 2, 3 und 4 gilt für die in den Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> vorliegenden Artikels<br />

genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.<br />

Artikel 6<br />

(1) Die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck,<br />

die in Anhang I aufgeführt sind, kann von den zuständigen Behörden <strong>des</strong><br />

Mitgliedstaats, durch den die Güter durchgeführt werden, verboten werden, wenn<br />

die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 genannten Verwendungszwecke<br />

bestimmt sind oder bestimmt sein können. Bei der Entscheidung<br />

über ein solches Verbot tragen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen und Bindungen<br />

Rechnung, die sie als Parteien internationaler Verträge oder als Mitglieder<br />

internationaler Nichtverbreitungsregime eingegangen sind.<br />

(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass, bevor eine Entscheidung über ein<br />

Durchfuhrverbot getroffen wird, seine zuständigen Behörden in Einzelfällen eine<br />

Genehmigungspflicht für die betreffende Durchfuhr von Gütern mit doppeltem<br />

Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, auferlegen können, wenn die-<br />

Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 genannten Verwendungszwecke<br />

bestimmt sind oder bestimmt sein können.<br />

(3) Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich <strong>des</strong> Abs. 1 auch auf nicht gelistete<br />

Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne <strong>des</strong> Art. 4<br />

Abs. 1 sowie auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen<br />

und Bestimmungsziele gemäß Art. 4 Abs. 2 ausweiten.<br />

10


EG-Recht EG-Dual-use-VO<br />

(4) Art. 8 Abs. 2, 3 und 4 gilt für die in den Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> vorliegenden Artikels<br />

genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.<br />

Artikel 7<br />

Diese Verordnung gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Weitergabe<br />

von Technologie, wenn diese Erbringung oder Weitergabe mit einem<br />

Grenzübertritt von Personen verbunden ist.<br />

Artikel 8<br />

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck,<br />

die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit<br />

oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht<br />

vorschreiben.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich nach deren Erlass<br />

über die gemäß Abs. 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen<br />

Gründe für diese Maßnahmen an.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle<br />

Änderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen Maßnahmen.<br />

(4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Abs. 2 und 3 mitgeteilten<br />

Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.<br />

Kapitel III – Ausfuhrgenehmigung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten<br />

Artikel 9<br />

(1) Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung<br />

der Gemeinschaft gemäß Anhang II geschaffen.<br />

(2) Für alle anderen nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren<br />

wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden <strong>des</strong> Mitgliedstaats erteilt, in<br />

dem der Ausführer niedergelassen ist. Vorbehaltlich der Einschränkungen <strong>des</strong> Abs.<br />

4 kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung, einer Globalgenehmigung<br />

oder einer Allgemeingenehmigung erteilt werden.<br />

Alle Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.<br />

Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben<br />

zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit<br />

die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in vollem Umfang insbesondere<br />

über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten<br />

Güter unterrichtet sind. Die Genehmigung kann ggf. von der Vorlage einer<br />

Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen<br />

innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

oder Gepflogenheiten richtet.<br />

E 8/2009 11


EG-Dual-use-VO EG-Recht<br />

(4) Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen<br />

a) gelten nicht für Güter, die in Anhang II Teil 2 aufgeführt sind;<br />

b) werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten<br />

bestimmt. Sie können von allen Ausführern genutzt werden, die in dem<br />

Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, der die Genehmigungen erteilt,<br />

wenn sie alle Anforderungen dieser Verordnung und der ergänzenden einzelstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften erfüllen. Sie werden gemäß den Angaben in Anhang<br />

IIIc ausgestellt. Sie werden in Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

oder Gepflogenheiten ausgestellt.<br />

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle erteilten<br />

oder geänderten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen. Die<br />

Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen<br />

Union, Reihe C.<br />

c) dürfen nicht verwendet werden, wenn der Ausführer von seinen Behörden davon<br />

unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für<br />

einen der in Art. 4 Abs. 1 und 3 oder in Art. 4 Abs. 2 genannten Verwendungszwecke<br />

oder in einem Land, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines vom<br />

Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten<br />

Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo<br />

aufgrund einer verbindlichen Resolution <strong>des</strong> VN-Sicherheitsrates verhängt<br />

wurde, für Verwendungen im Sinne <strong>des</strong> Art. 4 Abs. 2 bestimmt sind oder<br />

bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter<br />

für die o.g. Verwendungszwecke bestimmt sind.<br />

(5) Die Mitgliedstaaten müssen einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder<br />

beibehalten, wonach einem bestimmten Ausführer eine Globalausfuhrgenehmigung<br />

erteilt werden kann.<br />

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die<br />

befugt sind,<br />

a) Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen;<br />

b) die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck<br />

im Rahmen dieser Verordnung zu verbieten.<br />

Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen<br />

Union, Reihe C.<br />

Artikel 10<br />

(1) Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung<br />

werden von den zuständigen Behörden <strong>des</strong> Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler<br />

ansässig oder niedergelassen ist. Diese Genehmigungen werden für eine<br />

vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen 2 oder mehr Drittländern verbracht<br />

werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland<br />

befinden, der Endverwender und der genaue Standort <strong>des</strong> Endverwenders müssen<br />

unzweideutig angegeben werden. Die Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft<br />

gültig.<br />

12


Nationales Recht AWG<br />

E 6/2009<br />

Außenwirtschaftsgesetz<br />

(AWG)<br />

vom 27.5.2009<br />

veröffentlicht: BGBl. I Nr. 28, S. 1150 vom 29.5.2009<br />

Anmerkung <strong>des</strong> Verlags: An dieser Stelle sind keine Änderungen der Anlagen <strong>des</strong> AWG angeführt.<br />

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nur Änderungen genannt, die das AWG<br />

selbst betreffen.<br />

1


Nationales Recht AWG<br />

E 6/2009<br />

Inhaltsübersicht<br />

Erster Teil – Rechtsgeschäfte und Handlungen<br />

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Grundsatz<br />

§ 2 Art und Ausmaß von Beschränkungen und Handlungspflichten<br />

§ 3 Erteilung von Genehmigungen<br />

§ 4 Begriffsbestimmungen<br />

§ 4a Zweigniederlassungen und Betriebsstätten<br />

§ 4b Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsfremder<br />

§ 4c Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger<br />

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten<br />

§ 5 Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen<br />

§ 6 Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten<br />

§ 7 Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen<br />

Dritter Abschnitt – Warenverkehr<br />

§ 8 Warenausfuhr<br />

§ 9 Ausfuhrverträge<br />

§ 10 Wareneinfuhr<br />

§ 11 Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr<br />

§ 12 Genehmigungsbedürftige Einfuhr<br />

§ 13 Verwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr<br />

§ 14 Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren<br />

Vierter Abschnitt – Dienstleistungsverkehr<br />

§ 15 Aktive Lohnveredelung<br />

§ 16 Herstellungs- und Vertriebsrechte<br />

§ 17 Audiovisuelle Werke<br />

§ 18 Seeschifffahrt<br />

§ 19 Luftfahrt<br />

§ 20 Binnenschifffahrt<br />

§ 21 Schadensversicherungen<br />

Fünfter Abschnitt – Kapitalverkehr<br />

§ 22 (weggefallen)<br />

§ 23 (weggefallen)<br />

Sechster Abschnitt – Gold<br />

§ 24 (weggefallen)<br />

3


AWG Nationales Recht<br />

Zweiter Teil – Ergänzende Vorschriften<br />

§ 25 Deutsche Bun<strong>des</strong>bank<br />

§ 26 Verfahrens- und Meldevorschriften<br />

§ 26a Besondere Meldepflichten<br />

§ 27 Erlass von Rechtsverordnungen<br />

§ 28 Erlass von Verwaltungsakten 1)<br />

§ 29 Weisungsbefugnis<br />

§ 30 Genehmigungen<br />

§ 31 Rechtsunwirksamkeit<br />

§ 32 Urteil und Zwangsvollstreckung<br />

Dritter Teil – Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften<br />

§ 33 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 34 Straftaten<br />

§ 35 Auslandstaten Deutscher<br />

§ 36 Einziehung und Erweiterter Verfall<br />

§ 37 Befugnisse der Zollbehörden<br />

§ 38 Straf- und Bußgeldverfahren<br />

§§ 39-43 (weggefallen)<br />

§ 44 Allgemeine Auskunftspflicht<br />

§ 45 Übermittlung von Informationen durch das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />

(BAFA)<br />

§ 45a (weggefallen)<br />

§ 45b Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren<br />

§ 46 Überwachung <strong>des</strong> Fracht-, Post- und Reiseverkehrs<br />

§ 46a Kosten<br />

Vierter Teil – Schlussvorschriften<br />

§ 47 Aufhebung von Vorschriften<br />

§ 48 (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)<br />

§ 49 (weggefallen)<br />

§ 50 Überleitungsvorschrift<br />

§ 51 (weggefallen)<br />

§ 52 (Inkrafttreten)<br />

1) Anmerkung <strong>des</strong> Verlags: In der Neufassung wurde im BGBl. an dieser Stelle versehentlich<br />

die Inhaltsübersicht nicht angepasst. Dort steht fälschlicherweise bei § 28 noch „Genehmigungsstellen“.<br />

4


Nationales Recht AWG<br />

Erster Teil – Rechtsgeschäfte und Handlungen<br />

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 – Grundsatz<br />

(1) Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr<br />

mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten<br />

und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich<br />

frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch<br />

Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.<br />

(2) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen,<br />

zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in<br />

der Form eines Bun<strong>des</strong>gesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsvorschriften der<br />

Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

Hoheitsrechte übertragen hat.<br />

§ 2 – Art und Ausmaß von Beschränkungen und Handlungspflichten<br />

(1) Soweit in diesem Gesetz Beschränkungen zugelassen sind, kann durch Rechtsverordnung<br />

vorgeschrieben werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen allgemein<br />

oder unter bestimmten Voraussetzungen<br />

1. einer Genehmigung bedürfen oder<br />

2. verboten sind.<br />

(2) Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit<br />

dem Auswärtigen Amt und dem Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen die notwendigen<br />

Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr<br />

anordnen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in § 7 Abs. 1<br />

genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei Maßnahmen, welche die Bereiche <strong>des</strong><br />

Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold<br />

betreffen, ist auch das Benehmen mit der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank herzustellen. Die<br />

Anordnung tritt 6 Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung<br />

nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird.<br />

(3) Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das<br />

notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie<br />

sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig<br />

wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen dürfen abgeschlossene Verträge<br />

nur berühren, wenn der angestrebte Zweck erheblich gefährdet wird.<br />

(4) Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung<br />

rechtfertigen, nicht mehr vorliegen.<br />

(5) Soweit nach diesem Gesetz selbständige Handlungspflichten begründet werden<br />

können, gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend.<br />

E 6/2009<br />

5


Nationales Recht AWV/ÄndVOen<br />

E 4/2008<br />

Kurzübersicht über Änderungsverordnungen zur<br />

Außenwirtschaftsverordnung<br />

Mit dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) trat gleichzeitig die Verordnung zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes (AWV) vom 22.8.1961 am 1.9.1961 in Kraft.<br />

Nach 59 Änderungsverordnungen erfolgte 1986 eine formale Aufhebung. Die AWV<br />

vom 18.21.1986 (BGBl. 1986 I, S. 2671) trat an ihre Stelle. Nach 30 Änderungsverordnungen<br />

wurde die Neufassung 1993 erlassen (BGBl. 1993 I, S. 1937; Berichtigung<br />

BGBl. 1993 I, S. 2493; Bekanntmachung der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung<br />

vom 22.11.1993 (BGBl. 1993 I, S. 1934). Die Neufassung erfolgte aufgrund<br />

<strong>des</strong> Art. 3 der 30. ÄndVO zur AWV vom 26.10.1993 (BGBl. 1993 I, S. 1778).<br />

Auf den folgenden Seiten ist die Außenwirtschaftsverordnung unter der Kennung<br />

„AWV“ in der aktuellen Fassung abgedruckt. Die Kurzübersicht beginnt mit der<br />

31. ÄndVO zur AWV.<br />

Abkürzungen: ÄndVO = Änderungsverordnung<br />

BAnz. = Bun<strong>des</strong>anzeiger<br />

BGBl. = Bun<strong>des</strong>gesetzblatt<br />

RA = Runderlass Außenwirtschaft<br />

AWG = Außenwirtschaftsgesetz<br />

AWV = Außenwirtschaftsverordnung<br />

ÄndVO Quellen Gründe<br />

31. BAnz. Nr. 239 Umsetzung der UN-Resolution Nr. 883 zur<br />

vom 14.12.1993 und Erläuterungen dazu Verschärfung <strong>des</strong> mit Resolution 748 gegen-<br />

RA Nr. 28/93 (ebenda) über Libyen verhängten Embargos<br />

32. BAnz. Nr. 62 Wiedereinsetzung der Beschränkungen <strong>des</strong><br />

vom 25.3.1994 und Erläuterungen dazu Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Haiti<br />

RA Nr. 9/94 (ebenda) (Kontensperre haitianischer Guthaben)<br />

33. BAnz. Nr. 81 Anpassung der AWV an die Vorschriften<br />

vom 27.4.1994 und Erläuterungen dazu <strong>des</strong> Zollkodex (ZK) und die Zollkodex-<br />

RA Nr. 11/94 (ebenda) Durchführungsverordnung (ZK-DVO)<br />

und Berichtigung<br />

BAnz. Nr. 95<br />

Einführung eines Intra-EG-Warenbegleitpapiers<br />

für den Binnenhandel mit Rüstungsgütern<br />

der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A<br />

Anpassung verschiedener Begriffe der AWV<br />

an den Binnenmarkt<br />

Gesetz vom BGBl. I Nr. 53, S. 2018<br />

2.8.1994 vom 11.8.1994<br />

34. BAnz. Nr. 163 Aufhebung <strong>des</strong> Waffenembargos der Vereinten<br />

vom 25.8.1994 und Erläuterungen dazu Nationen (Resolution 919) und der verblie-<br />

RA Nr. 21/94 (ebenda) benen restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber<br />

Südafrika<br />

Streichung Brasiliens aus der Länderliste H<br />

1


AWV/ÄndVOen Nationales Recht<br />

ÄndVO Quellen<br />

79. ÄndVO BAnz. Nr. 78 vom 25.4.2007<br />

vom 24.4.2007 und Erläuterungen dazu RA Nr. 4/2007 (ebenda)<br />

80. ÄndVO BAnz. Nr. 155 vom 21.8.2007<br />

vom 16.8.2007 und Erläuterungen dazu RA Nr. 6/2007 (ebenda)<br />

81. ÄndVO BAnz. Nr. 240 vom 22.12.2007<br />

vom 19.12.2007 und Erläuterungen dazu RA Nr. 10/2007 (ebenda)<br />

82. ÄndVO BAnz. Nr. 242b vom 29.12.2007<br />

vom 20.12.2007 und Erläuterungen dazu RA Nr. 11/2007<br />

(BAnz. Nr. 242 vom 29.12.2007)<br />

83. ÄndVO BAnz. Nr. 84 vom 10.6.2008<br />

vom 5.6.2008 und Erläuterungen dazu RA Nr. 6/2008 (ebenda)<br />

84. ÄndVO BAnz. Nr. 36 vom 6.3.2009<br />

vom 4.3.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 3/2009 (ebenda)<br />

13. Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> BGBl. I Nr. 20, S. 770 vom 23.4.2009<br />

Außenwirtschaftsgesetzes<br />

und der Außenwirtschaftsverordnung<br />

vom 18.4.2009<br />

85. ÄndVO BAnz. Nr. 93 vom 30.6.2009<br />

vom 25.6.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 7/2009 (ebenda)<br />

86. ÄndVO BAnz. Nr. 126 vom 26.8.2009<br />

vom 24.8.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 8/2009 (ebenda)<br />

87. ÄndVO BAnz. Nr. 164 vom 30.10.2009<br />

vom 19.10.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 9/2009 (ebenda)<br />

88. ÄndVO BAnz. Nr. 188 vom 11.12.2009<br />

vom 8.12.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 10/2009 (ebenda)<br />

89. ÄndVO BAnz. Nr. 195 vom 24.12.2009<br />

vom 17.12.2009 und Erläuterungen dazu RA Nr. 12/2009 (ebenda)<br />

Anmerkung <strong>des</strong> Verlags: Die oben aufgeführte Übersicht erwähnt nur ÄndVOen die AWV<br />

selbst betreffend. ÄndVOen der Ausfuhrliste als Anlage zur AWV sind hier nicht angeführt.<br />

8


Nationales Recht AWV<br />

E 1/2010<br />

Verordnung zur Durchführung <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes<br />

(Außenwirtschaftsverordnung – AWV)<br />

§§ Kapitel I<br />

1-4c Allgemeine Vorschriften<br />

vom 22.11.1993 1)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Kapitel II<br />

5-21a Warenausfuhr<br />

5-7 1. Titel: Beschränkungen<br />

5-6a 1. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr in Gebiete außerhalb <strong>des</strong> Gemeinschaftsgebietes<br />

und Ausfuhrverbote<br />

7 2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Verbringung in Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union<br />

8-21a 2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG<br />

9-16b 1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet<br />

17-20e 2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet<br />

21, 21a 3. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Verbringung in Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union<br />

21b-37<br />

Kapitel III<br />

Wareneinfuhr<br />

21b-22b 1. Titel: Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet<br />

21b 1. Untertitel: Begriffsbestimmungen<br />

22 2. Untertitel: Beschränkungen<br />

22a, 22b 3. Untertitel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG<br />

23-37 2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG bei der Einfuhr<br />

in das Wirtschaftsgebiet aus Drittländern<br />

23 1. Untertitel: Begriffsbestimmungen<br />

24-29 2. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr<br />

30, 31 3. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr<br />

32-37 4. Untertitel: Sonderregelungen nach § 10 Abs. 4 und § 26 AWG<br />

1) BGBl. I S. 1934, zuletzt geändert durch die 89. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung<br />

vom 17.12.2009 (BAnz. Nr. 195, S. 4432 vom 24.12.2009).<br />

1


AWV Nationales Recht<br />

2<br />

Kapitel IV<br />

38-43b Sonstiger Warenverkehr<br />

38, 39 1. Titel: Warendurchfuhr<br />

40-43a 2. Titel: Handels- und Vermittlungsgeschäfte<br />

Kapitel V<br />

44-50b Dienstleistungsverkehr<br />

44-45e 1. Titel: Beschränkungen <strong>des</strong> aktiven Dienstleistungsverkehrs<br />

46-50 2. Titel – (aufgehoben)<br />

50a, 50b 3. Titel – (aufgehoben)<br />

51-58c<br />

Kapitel VI<br />

Kapitalverkehr<br />

51-54 1. Titel: Beschränkungen<br />

55-58c 2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG<br />

59-69<br />

Kapitel VII<br />

Zahlungsverkehr<br />

1. Titel – (weggefallen)<br />

59-69 2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG<br />

59-64 1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften<br />

65-68 2. Untertitel: Ergänzende Meldevorschriften<br />

69 3. Untertitel: Meldevorschriften für Geldinstitute<br />

Kapitel VIIa<br />

69a Besondere Beschränkungen gegen Somalia<br />

69b Kapitel VIIb – (aufgehoben)<br />

Kapitel VIIc<br />

69c Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone<br />

Kapitel VIId<br />

69d Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-<br />

Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen,<br />

Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung <strong>des</strong><br />

Terrorismus<br />

Kapitel VIIe<br />

69e Besondere Beschränkungen gegen Irak<br />

Kapitel VIIf<br />

69f Besondere Beschränkungen gegen die <strong>Demo</strong>kratische Republik Kongo


Nationales Recht AWV<br />

Kapitel I – Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 – Antrag<br />

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im Folgenden nichts<br />

anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige<br />

Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt<br />

ist auch derjenige, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet<br />

oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.<br />

(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz)<br />

werden von Amts wegen erteilt.<br />

§ 1a – Verfahren über eine einheitliche Stelle<br />

Verfahren nach den §§ 41, 41a, 45c und 45d können über eine einheitliche Stelle<br />

nach den Vorschriften <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.<br />

§ 2 – Sammelgenehmigungen<br />

Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl<br />

gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt<br />

werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte<br />

oder Handlungen zweckmäßig erscheint.<br />

§ 3 – Rückgabe von Genehmigungsbescheiden<br />

(1) Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben,<br />

wenn<br />

1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,<br />

2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder<br />

3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden<br />

war, wieder aufgefunden wird.<br />

(2) Die Rückgabepflicht aufgrund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 3a – Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden<br />

Genehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurückgegeben werden müssen, für<br />

die Dauer von 5 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren. Ein vollständig<br />

ausgenutzter Genehmigungsbescheid kann auch auf Datenträger aufbewahrt werden.<br />

§ 4 – Warenwert, Wertgrenzen<br />

(1) Wert einer Ware oder eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte<br />

Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts der<br />

Statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik <strong>des</strong> grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehrs.<br />

E 1/2010<br />

5


AWV Nationales Recht<br />

(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen<br />

wirtschaftlichen Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser<br />

Verordnung der Wert <strong>des</strong> Gesamtvorganges zugrunde zu legen.<br />

§ 4a – Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG<br />

Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Gebietsansässiger<br />

an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-<br />

Erklärung), ist verboten.<br />

§ 4b – (aufgehoben)<br />

§ 4c – Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Verordnung sind<br />

1. Ausführer:<br />

jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die<br />

zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner <strong>des</strong> Empfängers in einem Drittland<br />

ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein<br />

Drittland bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn<br />

der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die<br />

Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland tatsächlich<br />

bestimmt. Als Ausführer gilt auch jede natürliche oder juristische Person oder<br />

Personenhandelsgesellschaft, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme<br />

oder Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem<br />

Wirtschaftsgebiet in ein Drittland zu übertragen oder bereit zu stellen. Stehen<br />

nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als Ausführer die im Wirtschaftsgebiet<br />

ansässige Vertragspartei;<br />

2. Verbringer:<br />

jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die<br />

zum Zeitpunkt der Verbringung Vertragspartner <strong>des</strong> Empfängers in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und über die Versendung der<br />

Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union bestimmt. Wenn kein Verbringungsvertrag geschlossen wurde<br />

oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend,<br />

wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union tatsächlich bestimmt. Als Verbringer<br />

gilt auch jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft,<br />

die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie durch<br />

Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in einen<br />

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übertragen oder bereit<br />

zu stellen. Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die<br />

Güter einer außerhalb <strong>des</strong> Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als<br />

Verbringer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Vertragspartei;<br />

6


Nationales Recht Ausfuhrliste/ÄndVOen<br />

Übersicht über die Änderungsverordnungen zur Ausfuhrliste<br />

ab der 60. ÄndVO<br />

60. ÄnderungsVO vom 20.7.1988 (BAnz. Nr. 136 vom 26.7.1988)<br />

61. ÄnderungsVO vom 23.12.1988 (BAnz. Nr. 15 vom 21.1.1989)<br />

62. ÄnderungsVO vom 6.4.1989 (BAnz. Nr. 68 vom 11.4.1989)<br />

63. ÄnderungsVO vom 28.7.1989 (BAnz. Nr. 139 vom 28.7.1989)<br />

64. ÄnderungsVO vom 16.8.1989 (BAnz. Nr. 154 vom 18.8.1989)<br />

65. ÄnderungsVO vom 28.9.1989 (BAnz. Nr. 185 vom 30.9.1989)<br />

66. ÄnderungsVO vom 17.10.1989 (BAnz. Nr. 185 vom 19.10.1989)<br />

67. ÄnderungsVO vom 20.2.1990 (BAnz. Nr. 54a vom 17.3.1990)<br />

68. ÄnderungsVO vom 21.6.1990 (BAnz. Nr. 116 vom 27.6.1990)<br />

69. ÄnderungsVO vom 7.8.1990 (BAnz. Nr. 146 vom 8.8.1990)<br />

70. ÄnderungsVO vom 4.10.1990 (BAnz. Nr. 187 vom 6.10.1990)<br />

71. ÄnderungsVO vom 27.11.1990 (BAnz. Nr. 233a vom 15.12.1990)<br />

72. ÄnderungsVO vom 12.12.1990 (BAnz. Nr. 234 vom 18.12.1990)<br />

73. ÄnderungsVO vom 18.12.1990 (BAnz. Nr. 238 vom 22.12.1990)<br />

74. ÄnderungsVO vom 20.3.1991 (BAnz. Nr. 57 vom 22.3.1991)<br />

75. ÄnderungsVO vom 26.4.1991 (BAnz. Nr. 81 vom 30.4.1991)<br />

76. ÄnderungsVO vom 11.9.1991 (BAnz. Nr. 172 vom 13.9.1991)<br />

77. ÄnderungsVO vom 24.10.1991 (BAnz. Nr. 222 vom 30.11.1991)<br />

78. ÄnderungsVO vom 15.11.1991 (BAnz. Nr. 215 vom 19.11.1991)<br />

79. ÄnderungsVO vom 14.12.1991 (BAnz. Nr. 232 vom 14.12.1991)<br />

80. ÄnderungsVO vom 29.1.1992 (BAnz Nr. 20 vom 30.1.1992)<br />

81. ÄnderungsVO vom 30.3.1992 (BAnz. Nr. 64 vom 1.4.1992)<br />

82. ÄnderungsVO vom 5.6.1992 (BAnz. Nr. 107 vom 11.6.1992)<br />

83. ÄnderungsVO vom 3.12.1992 (BAnz. Nr. 242 vom 24.12.1992)<br />

84. ÄnderungsVO vom 2.4.1993 (BAnz. Nr. 67 vom 7.4.1993)<br />

85. ÄnderungsVO vom 3.9.1993 (BAnz. Nr. 167 vom 7.9.1993)<br />

86. ÄnderungsVO vom 3.7.1994 (BAnz. Nr. 143a vom 2.8.1994)<br />

87. ÄnderungsVO vom 25.8.1994 (BAnz. Nr. 163 vom 30.8.1994)<br />

88. ÄnderungsVO vom 17.2.1995 (BAnz. Nr. 110a vom 14.6.1995)<br />

89. ÄnderungsVO vom 25.6.1996 (BAnz. Nr. 120 vom 2.7.1996)<br />

90. ÄnderungsVO vom 23.10.1996 (BAnz. Nr. 205 vom 31.10.1996)<br />

91. ÄnderungsVO vom 18.12.1996 (BAnz. Nr. 32 vom 15.2.1997)<br />

92. ÄnderungsVO vom 18.4.1997 (BAnz. Nr. 79 vom 26.4.1997)<br />

E 10/2009<br />

1


Nationales Recht Ausfuhrliste<br />

E 3/2010<br />

Inhaltsübersicht<br />

Nr. der Liste Seite<br />

Anwendung der Ausfuhrliste 5<br />

Teil I Güter (Waren, Datenverarbeitungsprogramme [Software]<br />

und Technologien), auf die sich die in den §§ 5, 5c, 5d, 7,<br />

40, 45, 45a, 45b, 45c AWV und in Art. 4 Abs. 2 und 3 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 angeordneten Beschränkungen<br />

beziehen<br />

Abschnitt A<br />

Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial 0001-0022 9<br />

Abschnitt B (entfallen)<br />

Abschnitt C<br />

Gemeinsame Liste der Europäischen Union für Güter<br />

mit doppeltem Verwendungszweck<br />

40<br />

Kategorie 0 Kerntechnische Materialien,<br />

Anlagen und Ausrüstung 0A001-0E001 41<br />

Kategorie 1 Werkstoffe, Chemikalien,<br />

Mikroorganismen und Toxine 1A001-1E203 54<br />

Kategorie 2 Werkstoffbearbeitung 2A001-2E301 105<br />

Kategorie 3 Allgemeine Elektronik 3A001-3E201 145<br />

Kategorie 4 Rechner 4A001-4E001 172<br />

Kategorie 5 Teil 1 – Telekommunikation 5A001-5E101 179<br />

Teil 2 – Informationssicherheit 5A002-5E002 187<br />

Kategorie 6 Sensoren und Laser 6A001-6E201 193<br />

Kategorie 7 Luftfahrtelektronik und Navigation 7A001-7E104 233<br />

Kategorie 8 Meeres- und Schiffstechnik 8A001-8E002 248<br />

Kategorie 9 Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe 9A001-9E991 257<br />

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen<br />

Begriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte<br />

281<br />

Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen 285<br />

Teil II Waren, auf die sich die in § 6a AWV angeordneten<br />

Beschränkungen beziehen<br />

Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs 309<br />

3


Ausfuhrliste Nationales Recht<br />

Nichtamtlicher Anhang<br />

Seite<br />

Anhang IV zur EG-Verordnung über Ausfuhrkontrolle<br />

von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck<br />

1-14<br />

Überblick über Änderungen der Ausfuhrliste 1-12<br />

Stichwortverzeichnis zu Teil I 1-78<br />

Umschlüsselungsverzeichnis 1-178<br />

4


Nationales Recht Ausfuhrliste<br />

1A005<br />

[W]<br />

Körperpanzer und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die nicht gemäß militärischen<br />

Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu äquivalenten Leistungsanforderungen hergestellt<br />

sind.<br />

ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGS-<br />

MATERIAL (TEIL I A).<br />

Ergänzende Anmerkung:<br />

Zur Erfassung von „faser- oder fadenförmigen Materialien“, die bei der Fertigung von Körperpanzern<br />

verwendet werden, siehe Nummer 1C010.<br />

Anmerkung 1:<br />

Nummer 1A005 erfasst nicht einzelne Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von<br />

ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.<br />

Anmerkung 2:<br />

Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die nur zum frontalen Schutz gegen Splitter und<br />

Druckwellen von nichtmilitärischen Sprengkörpern konstruiert sind.<br />

1A006<br />

[W]<br />

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für das Unschädlichmachen von unkonventionellen<br />

Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), wie folgt sowie besonders konstruierte<br />

Bestandteile und Zubehör hierfür:<br />

ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGS-<br />

MATERIAL (TEIL I A).<br />

a) fernbediente Fahrzeuge;<br />

b) ,Disrupter’.<br />

Technische Anmerkung:<br />

,Disrupter’ sind Geräte, besonders konstruiert, um Sprengkörper mittels Beschuss mit einem<br />

flüssigen, festen oder zerbrechlichen Projektil funktionsunfähig zu machen.<br />

Anmerkung:<br />

Nummer 1A006 erfasst nicht Ausrüstung, wenn diese von Ihrem Benutzer mitgeführt wird.<br />

1A007*<br />

[W, N]<br />

Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert um Ladungen und Vorrichtungen, die<br />

energetische Materialien enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:<br />

ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGS-<br />

MATERIAL (TEIL I A), NUMMERN 3A229 UND 3A232.<br />

E 10/2009<br />

57


Ausfuhrliste Nationales Recht<br />

a) Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer<br />

1A007b erfassten Explosivstoffdetonatoren;<br />

b) elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:<br />

1. Brückenzünder (EB),<br />

2. Brückenzünderdraht (EBW),<br />

3. Slapperzünder,<br />

4. Folienzünder (EFI).<br />

Technische Anmerkungen:<br />

1. Anstelle <strong>des</strong> Begriffes Detonator wird auch der Begriff Sprengzünder oder Initialzünder<br />

verwendet.<br />

2. Die im Sinne der Unternummer 1A007b erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen<br />

Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller<br />

Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden<br />

Leiter die chemische Detonation im Material, wie z.B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in<br />

Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer<br />

getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen<br />

Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder<br />

kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen.<br />

1A102<br />

[M]<br />

Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer<br />

9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.<br />

1A202<br />

[N]<br />

„Verbundwerkstoff“-Strukturen, soweit nicht erfasst von Nummer 1A002, in Rohrform und<br />

mit allen folgenden Eigenschaften:<br />

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A010 UND 9A110.<br />

a) Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und<br />

b) hergestellt aus beliebigen „faser- oder fadenförmigen Materialien“ gemäß Unternummer<br />

1C010a, 1C010b oder 1C210a oder aus Prepreg-Materialien aus Kohlenstoff gemäß Unternummer<br />

1C210c.<br />

1A225<br />

[N]<br />

Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion<br />

zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus<br />

Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.<br />

58


Nationales Recht Ausfuhrliste/Stichwortverzeichnis<br />

E 11/2009<br />

Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste<br />

Das Stichwortverzeichnis soll eine praktische Hilfe für den Benutzer sein, gehört aber nicht<br />

zum Text der Ausfuhrliste und hat keine rechtliche Verbindlichkeit. Etwaige<br />

Unvollständigkeiten <strong>des</strong> Stichwortverzeichnisses können die unterlassene Beantragung einer<br />

erforderlichen Ausfuhrgenehmigung unter keinen Umständen rechtfertigen.<br />

Chemische Verbindungen und Substanzen der Nummern 0007 und 0008 <strong>des</strong> Teils I A sind im<br />

Stichwortverzeichnis nicht einzeln genannt.<br />

Zeichenerklärung:<br />

* am Ende eines Indexes bedeutet: Fundstelle ist in der Anmerkung<br />

DEF bedeutet: Fundstelle ist in den Begriffsbestimmungen<br />

Anmerkung:<br />

Vorschläge oder Anmerkungen zum Stichwortverzeichnis können gesendet werden an:<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

Referat V B 8<br />

Villemombler Str. 76<br />

53123 Bonn<br />

Stichwort Index<br />

1,4-Dihydrazinnitrat (DHTN) 1C111a<br />

2-Chlorethanol 1C350<br />

2-Hydroxyethylhydrazinnitrat (HEHN) 1C111a<br />

2-Nitrodiphenylamin 1C111c<br />

3-Chinuclidinol 1C350<br />

3-Chinuclidon 1C350<br />

3-Chinuklidinylbenzylat 0007*, 1C450a<br />

3-Hydroxy-I-methylpiperidin 1C350<br />

3,6-Dihydrazinotetrazinnitrat 1C111a<br />

III/V-Verbindungen 1C001, 3C002d, 6A002a, DEF<br />

Abbildungssysteme, elektronische 8A002f<br />

Abbrandmoderatoren 1C111c<br />

ABC-Nachweisausrüstung 0007g, 1A004, 1D003, 1E002g<br />

ABC-Schutz, Schiffe mit 0009c<br />

ABC-Schutzausrüstung 0007f, 0017l*, 1A004<br />

Abfülleinrichtungen, fernbedienbare 2B350f<br />

Abgassysteme 8A002j<br />

Abgereichertes Uran 0B001, 0B001a, 0B001g,<br />

0B001i, 0B006*, 0C001, DEF<br />

1


Ausfuhrliste/Stichwortverzeichnis Nationales Recht<br />

Stichwort Index<br />

Abrin 1C351d<br />

Abschirmungen, thermische 0A001h<br />

Absolut-Drehwinkelgeber 3A001f<br />

Absorber-Systeme 8A002j<br />

Absorptionskolonnen 2B350e<br />

Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen 1C001, 1C101<br />

Abtastkameras 6A003b<br />

Abtastkamerasysteme 6A003b<br />

Acetylferrocen 1C111c<br />

Additive 0008f, DEF<br />

Additive für Treibstoffe 1C111c<br />

Aerodynamische Trennanlagen 0B001a<br />

Aerodynamisches Trennverfahren, Ausrüstung für 0B001d<br />

Aerosolerzeugende Einheiten 9A350b, 9A350c<br />

Aerosolprüfkammern 2B352g<br />

Aflatoxin 1C351d<br />

Affenpockenvirus 1C351a<br />

African Horse Sickness-Virus 1C352a<br />

Afrikanisches Schweinepest-Virus 1C352a<br />

Agenzien 0007, 2B352d*, 1C111c<br />

Agenzien, Abwehr von 0007f, 1A004a, 1A004b,<br />

1D003, 1E002g<br />

Agenzien, Nachweis oder Identifizierung von 1A004c<br />

AHRS-Systeme, Software für 7D002<br />

Aktives Bildelement 6A003b, 8A002d, DEF<br />

Aktives Flugsteuerungssystem 7D003d, 7D003e, 7E004a,<br />

7E004b, DEF<br />

Akustik, Software für 6D003a<br />

Akustik, Technologie für 6E001, 6E002<br />

Akustik-Wandler 6A001a<br />

Akustikausrüstungen 6A001<br />

Akustikprojektoren 6A001a<br />

Akustiksysteme 0009c, 6A001<br />

Akustikwellenvorrichtungen 3A001c<br />

Alexandrit 6C005b<br />

Alexandrit(Cr:BeAl2O4)-Laser 6A005c*<br />

Allylhydrazin 1C111a<br />

2


Nationales Recht Ausfuhrliste/Umschlüsselungsverzeichnis<br />

E 12/2009<br />

Umschlüsselungsverzeichnis<br />

Inhalt Seite<br />

Bekanntmachung 1<br />

Abschnitt V Mineralische Stoffe 9<br />

Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen 9<br />

Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer<br />

Destillation; bituminöse Stoffe, Mineralwachse 10<br />

Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter<br />

Industrien 11<br />

Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische<br />

Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven<br />

Elementen oder Isotopen 11<br />

Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse 22<br />

Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse 35<br />

Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoff,<br />

Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und<br />

Lacke; Kitte; Tinten 36<br />

Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete<br />

Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete<br />

Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen,<br />

Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“<br />

und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der<br />

Grundlage von Gips 37<br />

Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 38<br />

Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel 39<br />

Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken 41<br />

Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 43<br />

Abschnitt VII Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus 47<br />

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus 47<br />

Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus 52<br />

Abschnitt X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen;<br />

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung;<br />

Papier, Pappe und Waren daraus 54<br />

Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse <strong>des</strong><br />

grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene<br />

Schriftstücke und Pläne 54<br />

5


Ausfuhrliste/Umschlüsselungsverzeichnis Nationales Recht<br />

Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus 57<br />

Kapitel 54 Synthetische oder künstliche Filamente 57<br />

Kapitel 55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern 59<br />

Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne, Bindfäden, Seile und<br />

Taue; Seilerwaren 61<br />

Kapitel 59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene<br />

Gewebe; Waren <strong>des</strong> technischen Bedarfs, aus Spinnstoffgeweben<br />

63<br />

Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken<br />

oder Gestricken 65<br />

Abschnitt XII Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke,<br />

Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon;<br />

zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen;<br />

Waren aus Menschenhaaren 66<br />

Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon 66<br />

Abschnitt XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen<br />

Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren 67<br />

Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen<br />

Stoffen 67<br />

Kapitel 69 Keramische Waren 69<br />

Kapitel 70 Glas und Glaswaren 72<br />

Abschnitt XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine,<br />

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus 74<br />

Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine,<br />

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus 74<br />

Abschnitt XV Unedle Metalle und Waren daraus 75<br />

Kapitel 72 Eisen und Stahl 75<br />

Kapitel 73 Waren aus Eisen und Stahl 79<br />

Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus 83<br />

Kapitel 75 Nickel und Waren daraus 84<br />

Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus 87<br />

Kapitel 81 Andere unedle Metalle, Cermets; Waren daraus 90<br />

Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen;<br />

Teile davon, aus unedlen Metallen 98<br />

Abschnitt XVI Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische<br />

Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte,<br />

Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör<br />

für diese Geräte 99<br />

6


Nationales Recht Ausfuhrliste/Umschlüsselungsverzeichnis<br />

Nr. <strong>des</strong> Warenverz.<br />

für die Außen- Warenbenennung AL-Nummer<br />

handelsstatistik<br />

E 12/2009<br />

A. Allgemeines:<br />

Abschnitt VII<br />

Kunststoffe und Waren daraus;<br />

Kautschuk und Waren daraus<br />

Kapitel 39<br />

Kunststoffe und Waren daraus<br />

Alle Erzeugnisse <strong>des</strong> Kapitels 39 <strong>des</strong> Warenverzeichnisses für die<br />

<strong>Außenhandels</strong>statistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Abschnitt B<br />

einzeln aufgeführt, wenn es sich handelt um:<br />

1. Polynitro-o-carbonat,<br />

Bis(azidomethyl)oxetan und <strong>des</strong>sen Polymere (CAS-Nr. 17607-20-4)<br />

Glycidylazidpolymer (GAP) (CAS-Nr. 143178-24-9),<br />

Polycyanodifluoraminoethylenoxid (PCDE) 0008<br />

2. Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die<br />

Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische<br />

Zwecke 0017c<br />

3. Ionenaustauscherharze, speziell entwickelt für die Trennung der Isotopen<br />

spaltbarer Elemente 0B001<br />

4. Fluorierte Verbindungen, Materialien und Erzeugnisse daraus 1A001<br />

1C006<br />

1C009<br />

1E001<br />

5. Werkstoffe, zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische<br />

Wellen gefertigt, sowie eigenleitfähige Polymere 1C001<br />

1C101<br />

6. Phenylether, Thioether, Alkylphenylether oder deren Mischungen 1C006<br />

7. Fluorierte flüssige Silicone mit einer Viskosität von weniger als<br />

5.000 Centistokes (gemessen bei 298 K) 1C006<br />

8. nichtfluorierte Sila-Kohlenwasserstoffölen<br />

Polychlortrifluorethylen 1C006<br />

9. Polymere und Erzeugnisse daraus gemäß Ausfuhrlisten-Nr. 1C008 und<br />

gemäß 1C111 1C008<br />

1C111<br />

10. Chemische Herstellungseinrichtungen, Anlagenteile und Apparate 2B350<br />

11. Ausrüstung zur Herstellung biologischer Stoffe 2B352<br />

2B952<br />

– Bitte beachten Sie die Bekanntmachung sowie Teil „A. Allgemeines:“ zu jedem Kapitel –<br />

47


Nationales Recht AG/Verzeichnis<br />

E 3/2010<br />

Verzeichnis der aufgeführten Allgemeinen Genehmigungen<br />

AG Nr. EU001 Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen<br />

Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001<br />

AG Nr. 9 Allgemeine Genehmigung Nr. 9<br />

(Graphite)<br />

AG Nr. 10 Allgemeine Genehmigung Nr. 10<br />

(Computer und verwandte Geräte)<br />

AG Nr. 12 Allgemeine Genehmigung Nr. 12<br />

(WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem<br />

Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze<br />

AG Nr. 13 Allgemeine Genehmigung Nr. 13<br />

(FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem<br />

Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen<br />

AG Nr. 16 Allgemeine Genehmigung Nr. 16<br />

(Telekommunikation und Informationssicherheit)<br />

AG Nr. 18 Allgemeine Genehmigung Nr. 18<br />

für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung<br />

AG Nr. 19 Allgemeine Genehmigung Nr. 19<br />

(Geländegängige Fahrzeuge)<br />

AG Nr. 20 Allgemeine Genehmigung Nr. 20<br />

(Handels- und Vermittlungsgeschäfte)<br />

AG Nr. 21 Allgemeine Genehmigung Nr. 21<br />

(Schutzausrüstung)<br />

AG Nr. 22 Allgemeine Genehmigung Nr. 22<br />

(Sprengstoffe)<br />

AG Nr. 23 Allgemeine Genehmigung Nr. 23<br />

(Wiederausfuhr)<br />

AG Nr. 24 Allgemeine Genehmigung Nr. 24<br />

(Vorübergehende Verbringungen)<br />

1


Nationales Recht AG Nr. 23<br />

E 3/2010<br />

Allgemeine Genehmigung Nr. 23<br />

(Wiederausfuhr)<br />

vom 25.2.2008 1)<br />

I. Vorbemerkung<br />

Vor dem Hintergrund der generellen Bestrebungen, die Kontrolle <strong>des</strong> Güterverkehrs<br />

auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr<br />

nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte<br />

Exporte in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an.<br />

Ein Bedürfnis, Ausfuhren auch dann ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren<br />

zu überwachen, wenn diese Güter nur zum Zwecke der Wartung<br />

und Instandsetzung nach Deutschland eingeführt worden waren und ohne Verbesserung<br />

der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Guts wieder in das von der ursprünglichen Genehmigung<br />

erfasste Bestimmungsland zurückgeliefert werden, ist nicht erkennbar.<br />

Die im Nachfolgenden beschriebenen Ausfuhren können daher im Wege einer Allgemeinen<br />

Genehmigung privilegiert werden.<br />

II. Allgemeine Genehmigung<br />

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung<br />

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr).<br />

2. Ausstellende Behörde<br />

Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Str. 29-35,<br />

65760 Eschborn.<br />

3. Gültigkeit<br />

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung<br />

(AWV). Diese Genehmigung ist im Wirtschaftsgebiet gültig<br />

und gilt für Gebietsansässige im Sinne <strong>des</strong> § 4 Abs. 1 Nr. 5 <strong>des</strong> Außenwirtschaftsgesetzes<br />

(AWG).<br />

3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,<br />

— wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt<br />

oder verbracht werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das<br />

sich diese Allgemeine Genehmigung erstreckt,<br />

— für Güter, die dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und der hierzu<br />

erlassenen Kriegswaffenliste unterliegen,<br />

1) BAnz. Nr. 37, S. 876 vom 6.3.2008, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Verlängerung<br />

der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 vom 19.1.2010 (BAnz. Nr. 16, S. 349<br />

vom 29.1.2010).<br />

1


Nationales Recht Bekanntmachungen/Verzeichnis<br />

E 1/2010<br />

Verzeichnis Runderlasse, Bekanntmachungen, Merkblätter<br />

Verzeichnis der Runderlasse<br />

RA 4/1992 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/1992 betreffend I, 1 Warenausfuhr<br />

– Vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von vorübergehenden<br />

Ausfuhren vom 10.1.1992<br />

RA 5/1992 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/1992 betreffend I, 1 Warenausfuhr<br />

– Vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Nebenleistungen<br />

vom 10.1.1992<br />

RA 10/2003 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 10/2003 für die Erteilung von Sammelausfuhrgenehmigungen<br />

für Dual-use-Güter und für Rüstungsgüter<br />

vom 2.6.2003<br />

RA 11/2009 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 11/2009 – Ausfuhr; bestehende Waffenembargos<br />

vom 20.11.2009<br />

Verzeichnis der Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung 1 Bekanntmachung der Politischen Grundsätze der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom<br />

19.1.2000<br />

Bekanntmachung 2 Bekanntmachung der Grundsätze der Bun<strong>des</strong>regierung zur Prüfung<br />

der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten<br />

Gütern vom 25.7.2001<br />

Bekanntmachung 3 Bekanntmachung <strong>des</strong> BMWI zu der Neufassung der Grundsätze der<br />

Bun<strong>des</strong>regierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren<br />

von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 1.8.2001<br />

Bekanntmachung 4 Bekanntmachung <strong>des</strong> BAFA zu den Grundsätzen der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen<br />

und rüstungsrelevanten Gütern vom 6.8.2001<br />

Bekanntmachung 5 Bekanntmachung <strong>des</strong> BAFA über Endverbleibsdokumente nach § 17<br />

Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 12.2.2002<br />

Verzeichnis der Merkblätter<br />

Merkblatt 1 Merkblatt zum Antrag auf Ausstellung einer Internationalen Einfuhrbescheinigung<br />

(IEB)<br />

Merkblatt 2 Merkblatt zum Antrag auf Ausstellung einer Wareneingangsbescheinigung<br />

(WEB)<br />

1


Umsatzsteuerrecht<br />

Sammlung umsatzsteuerlicher Vorschriften<br />

für die Außenwirtschaft<br />

herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang<br />

bearbeitet von Dipl.-Kaufmann (FH) und Dipl.-Finanzwirt Dr. Thomas Möller<br />

� <strong>Demo</strong>nstrationsversion<br />

Bitte beachten Sie, dass in dieser <strong>Demo</strong>version nur ein Teil <strong>des</strong><br />

Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die<br />

Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar.<br />

� Stand Januar 2010<br />

Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />

Gerichtsstraße 42, 58452 Witten<br />

Tel.: +49 2302 20293-0, Fax: -11<br />

www.mendel-verlag.de<br />

E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />

© 2010 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr.<br />

www.mendel-verlag.de<br />

Mendel Verlag


Umsatzsteuerrecht Inhaltsübersicht<br />

E 10/2009<br />

Inhaltsübersicht<br />

Vorbemerkung zu den umsatzsteuerlichen Rechtsgrundlagen<br />

Allgemeines<br />

Umsatzsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in Europa<br />

Territoriale Besonderheiten<br />

Schwellenwerte<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Richtlinie 2006/112/EG <strong>des</strong> Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

– Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)<br />

Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 <strong>des</strong> Rates vom 17.10.2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften<br />

zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)<br />

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV)<br />

Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)<br />

Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung (KF-VO)<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008)<br />

Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuerrecht VSF Z 81 01<br />

Dienstvorschrift VSF A 06 93-3 (Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis<br />

für Umsatzsteuerzwecke)<br />

OFD-Verfügung vom 5.5.2007 – S 7134 A – St 44 2 (Archivierung von Originalbelegen<br />

mit Zollstempeln)<br />

BMF-Schreiben (und BMF-Erlasse)<br />

Inhaltsübersicht BMF-Schreiben (und BMF-Erlasse)<br />

BMF-Schreiben<br />

Vordrucke<br />

Inhaltsübersicht Vordrucke<br />

Vordrucke<br />

1


Rechtsgrundlagen MwStSystRL<br />

E 1/2010<br />

Richtlinie 2006/112/EG <strong>des</strong> Rates vom 28.11.2006<br />

über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)<br />

veröffentlicht: ABl. (EU) L 347, S. 1 vom 11.12.2006<br />

geändert durch:<br />

(Berichtigung) ABl. (EU) L 335, S. 60 vom 20.12.2007<br />

Richtlinie 2006/138/EG ABl. (EU) L 384, S. 92 vom 29.12.2006<br />

Richtlinie 2007/75/EG ABl. (EU) L 346, S. 13 vom 29.12.2007<br />

Richtlinie 2008/8/EG ABl. (EU) L 44, S. 11 vom 20.2.2008<br />

Richtlinie 2008/117/EG ABl. (EU) L 14, S. 7 vom 20.1.2009<br />

Richtlinie 2009/47/EG ABl. (EU) L 116, S. 18 vom 9.5.2009<br />

Richtlinie 2009/69/EG ABl. (EU) L 175, S. 12 vom 4.7.2009<br />

Richtlinie 2009/162/EU ABl. (EU) L 10, S. 14 vom 15.1.2010<br />

1


Rechtsgrundlagen MwStSystRL<br />

Inhalt<br />

Titel I Zielsetzung und Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Seite<br />

18<br />

Titel II Räumlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

Titel III Steuerpflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

Titel IV Steuerbarer Umsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

Kapitel 1 Lieferung von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

Kapitel 2 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

Kapitel 3 Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

Kapitel 4 Einfuhr von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

Titel V Ort <strong>des</strong> steuerbaren Umsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

Kapitel 1 Ort der Lieferung von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

Abschnitt 1 Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

Abschnitt 2 Lieferung von Gegenständen mit Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Abschnitt 3 Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs<br />

29<br />

oder in einer Eisenbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Abschnitt 4 Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz, von Elektrizität und von Wärme<br />

31<br />

oder Kälte über Wärme- und Kältenetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

Kapitel 2 Ort <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . 32<br />

Kapitel 3 Ort der Dienstleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

Unterabschnitt 1 Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige . . 34<br />

Unterabschnitt 2 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

Unterabschnitt 3 Beförderungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Unterabschnitt 4 Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, <strong>des</strong> Sports, der<br />

Wissenschaft, <strong>des</strong> Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen,<br />

Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von be-<br />

34<br />

weglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen . . . . . . . 35<br />

Unterabschnitt 5 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Unterabschnitt 6 Vermietung von Beförderungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Unterabschnitt 7 Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleis-<br />

36<br />

tungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn . . 36<br />

Unterabschnitt 8 Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige . . . . . 37<br />

Unterabschnitt 9 Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft . 37<br />

Unterabschnitt 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung . . . . . . . 38<br />

Kapitel 4 Ort der Einfuhr von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

Titel VI Steuertatbestand und Steueranspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

Kapitel 2 Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

Kapitel 3 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Kapitel 4 Einfuhr von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40a<br />

E 1/2010<br />

3


MwStSystRL Rechtsgrundlagen<br />

Titel VII Steuerbemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Kapitel 1 Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Kapitel 2 Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Kapitel 3 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

Kapitel 4 Einfuhr von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

Kapitel 5 Verschiedene Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

Titel VIII Steuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

Kapitel 1 Anwendung der Steuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

Kapitel 2 Struktur und Höhe der Steuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

Abschnitt 1 Normalsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

Abschnitt 2 Ermäßigte Steuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Kapitel 3 (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Kapitel 4 Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende<br />

besondere Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Kapitel 5 Befristete Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

Titel IX Steuerbefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

Kapitel 2 Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten . . 56<br />

Kapitel 3 Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

Kapitel 4 Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Abschnitt 1 Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Abschnitt 2 Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von<br />

60<br />

Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

Abschnitt 3 Steuerbefreiungen für bestimmte Beförderungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />

Kapitel 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />

Kapitel 6 Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

Kapitel 7 Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen . . . . . . . . . . . . . 66<br />

Kapitel 8 Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen . . . 67<br />

Kapitel 9 Steuerbefreiungen für Dienstleistungen von Vermittlern . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />

Kapitel 10 Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr . . . . . . . . . . . . 69<br />

Abschnitt 1 Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen . . . . . . .<br />

Abschnitt 2 Steuerbefreiung von Umsätzen im Hinblick auf eine Ausfuhr und<br />

69<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Handels zwischen den Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

Titel X Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

Kapitel 1 Entstehung und Umfang <strong>des</strong> Rechts auf Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

Kapitel 2 Pro-rata-Satz <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74a<br />

Kapitel 3 Einschränkungen <strong>des</strong> Rechts auf Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />

Kapitel 4 Einzelheiten der Ausübung <strong>des</strong> Rechts auf Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />

Kapitel 5 Berichtigung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

4<br />

Seite


Rechtsgrundlagen MwStSystRL<br />

Artikel 145<br />

(1) Falls erforderlich, unterbreitet die Kommission dem Rat so rasch wie möglich<br />

Vorschläge zur genauen Festlegung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs der Befreiungen der<br />

Art. 143 und 144 und der praktischen Einzelheiten ihrer Anwendung.<br />

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten<br />

die geltenden nationalen Vorschriften beibehalten.<br />

Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Vorschriften anpassen, um Wettbewerbsverzerrungen<br />

zu verringern und insbesondere die Nicht- oder Doppelbesteuerung<br />

innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden.<br />

Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsverfahren anwenden, die ihnen zur<br />

Durchführung der Steuerbefreiung am geeignetsten erscheinen.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre bereits geltenden nationalen<br />

Vorschriften mit, sofern diese noch nicht mitgeteilt wurden, und die Vorschriften,<br />

die sie im Sinne <strong>des</strong> Abs. 2 erlassen; die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen<br />

Mitgliedstaaten.<br />

Kapitel 6 – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr<br />

Artikel 146<br />

(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:<br />

a) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für <strong>des</strong>sen<br />

Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert<br />

werden;<br />

b) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet<br />

ansässigen Erwerber oder für <strong>des</strong>sen Rechnung nach Orten außerhalb der<br />

Gemeinschaft versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Erwerber<br />

selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von<br />

Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln,<br />

die privaten Zwecken dienen;<br />

c) die Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese<br />

im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem<br />

Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausführen;<br />

d) Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen,<br />

die zwecks Durchführung dieser Arbeiten in der Gemeinschaft erworben<br />

oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder<br />

dem nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Dienstleistungsempfänger<br />

oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt<br />

oder befördert werden;<br />

e) Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten<br />

zur Beförderung, ausgenommen die gemäß den Art. 132 und 135 von der<br />

Steuer befreiten Dienstleistungen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang<br />

mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, für die Art. 61<br />

oder Art. 157 Abs. 1 Buchstabe a) gilt.<br />

E 1/2010<br />

65


MwStSystRL Rechtsgrundlagen<br />

(2) Die Steuerbefreiung <strong>des</strong> Abs. 1 Buchstabe c) kann im Wege einer Mehrwertsteuererstattung<br />

erfolgen.<br />

Artikel 147<br />

(1) Betrifft die in Art. 146 Abs. 1 Buchstabe b) genannte Lieferung Gegenstände<br />

zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, gilt die Steuerbefreiung<br />

nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

a) der Reisende ist nicht in der Gemeinschaft ansässig;<br />

b) die Gegenstände werden vor Ablauf <strong>des</strong> 3. auf die Lieferung folgenden Kalendermonats<br />

nach Orten außerhalb der Gemeinschaft befördert;<br />

c) der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer übersteigt 175<br />

EUR oder den Gegenwert in Lan<strong>des</strong>währung; der Gegenwert in Lan<strong>des</strong>währung<br />

wird alljährlich anhand <strong>des</strong> am 1. Arbeitstag im Oktober geltenden Umrechnungskurses<br />

mit Wirkung zum 1. Januar <strong>des</strong> folgenden Jahres festgelegt.<br />

Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Lieferung, deren Gesamtwert unter dem<br />

in Unterabsatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Betrag liegt, von der Steuer befreien.<br />

(2) Für die Zwecke <strong>des</strong> Abs. 1 gilt ein Reisender als „nicht in der Gemeinschaft ansässig“,<br />

wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in der Gemeinschaft<br />

liegt. Dabei gilt als „Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort“ der<br />

Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in einem sonstigen Dokument eingetragen<br />

ist, das in dem Mitgliedstaat, in <strong>des</strong>sen Gebiet die Lieferung bewirkt wird,<br />

als Identitätsnachweis anerkannt ist.<br />

Der Nachweis der Ausfuhr wird durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht,<br />

die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen<br />

sein müssen.<br />

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Muster <strong>des</strong> Stempelabdrucks,<br />

den er für die Erteilung <strong>des</strong> Sichtvermerks im Sinne <strong>des</strong> Unterabsatzes 2 verwendet.<br />

Die Kommission leitet diese Information an die Steuerbehörden der übrigen<br />

Mitgliedstaaten weiter.<br />

Kapitel 7 – Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen<br />

Artikel 148<br />

Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:<br />

a) die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher<br />

See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit,<br />

für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei sowie als Bergungs- oder Rettungsschiffe<br />

auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten<br />

Fall die Lieferungen von Bordverpflegung ausgenommen sind;<br />

b) die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Kriegsschiffen im Sinne<br />

<strong>des</strong> Co<strong>des</strong> der Kombinierten Nomenklatur (KN) 8906.10.00, die ihr Gebiet verlassen,<br />

um einen Hafen oder Ankerplatz außerhalb <strong>des</strong> Mitgliedstaats anzulaufen;<br />

66


Rechtsgrundlagen UStG<br />

E 1/2010<br />

Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />

vom 21.2.2005<br />

veröffentlicht: BGBl. I Nr. 13, S. 386 vom 2.3.2005<br />

geändert durch:<br />

Art. 4 Abs. 31 <strong>des</strong> Gesetzes zur Neu- BGBl. I Nr. 60, S. 2809 vom 27.9.2005<br />

organisation der Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung<br />

und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters<br />

vom 22.9.2005<br />

Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur steuerlichen BGBl. I Nr. 22, S. 1093 vom 5.5.2006<br />

Förderung von Wachstum und Beschäftigung<br />

vom 26.4.2006<br />

Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Eindämmung BGBl. I Nr. 22, S. 1095 vom 5.5.2006<br />

missbräuchlicher Steuergestaltungen<br />

vom 28.4.2006<br />

Art. 4 <strong>des</strong> Haushaltsbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 30, S. 1403 vom 30.6.2006<br />

vom 29.6.2006<br />

Art. 8 <strong>des</strong> 1. Gesetzes zum Abbau büro- BGBl. I Nr. 40, S. 1972 vom 25.8.2006<br />

kratischer Hemmnisse insbesondere<br />

in der mittelständischen Wirtschaft<br />

vom 22.8.2006<br />

Art. 7 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2007 BGBl. I Nr. 60, S. 2894 vom 18.12.2006<br />

(JStG 2007) vom 13.12.2006<br />

Art. 28 Abs. 2 <strong>des</strong> 2. Gesetzes zum BGBl. I Nr. 47, S. 2246 vom 13.9.2007<br />

Abbau bürokratischer Hemmnisse<br />

insbesondere der mittelständischen<br />

Wirtschaft vom 7.9.2007<br />

Art. 7 <strong>des</strong> Gesetzes zur weiteren BGBl. I Nr. 50, S. 2332 vom 15.10.2007<br />

Stärkung <strong>des</strong> bürgerschaftlichen Engagements<br />

vom 10.10.2007<br />

Art. 8 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2008 BGBl. I Nr. 69, S. 3150 vom 28.12.2007<br />

(JStG 2008) vom 20.12.2007<br />

Art. 7 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2009 BGBl. I Nr. 63, S. 2794 vom 24.12.2008<br />

(JStG 2009) vom 19.12.2008<br />

Art. 8 <strong>des</strong> Steuerbürokratieabbau- BGBl. I Nr. 63, S. 2850 vom 24.12.2008<br />

gesetzes vom 20.12.2008<br />

Art. 8 <strong>des</strong> Bürgerentlastungsgesetzes BGBl. I Nr. 43, S. 1959 vom 22.7.2009<br />

Krankenversicherung vom 16.7.2009<br />

1


UStG Rechtsgrundlagen<br />

Art. 5 <strong>des</strong> Wachstumsbeschleunigungs- BGBl. I Nr. 81, S. 3950 vom 30.12.2009<br />

gesetzes vom 22.12.2009<br />

2


Rechtsgrundlagen UStG<br />

Inhaltsübersicht<br />

Erster Abschnitt – Steuergegenstand und Geltungsbereich<br />

§ 1 Steuerbare Umsätze<br />

§ 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

§ 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge<br />

§ 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche<br />

Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien <strong>des</strong> Nordatlantikvertrages<br />

§ 2 Unternehmer, Unternehmen<br />

§ 2a Fahrzeuglieferer<br />

§ 3 Lieferung, sonstige Leistung<br />

§ 3a Ort der sonstigen Leistung<br />

§ 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen<br />

§ 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen<br />

§ 3d Ort <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen Erwerbs<br />

§ 3e Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug<br />

oder in einer Eisenbahn<br />

§ 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />

§ 3g Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität<br />

Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen<br />

§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />

§ 4a Steuervergütung<br />

§ 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen<br />

§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr<br />

§ 6 Ausfuhrlieferung<br />

§ 6a Innergemeinschaftliche Lieferung<br />

§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr<br />

§ 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt<br />

§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen<br />

Dritter Abschnitt – Bemessungsgrundlagen<br />

§ 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche<br />

Erwerbe<br />

§ 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr<br />

Vierter Abschnitt – Steuer und Vorsteuer<br />

§ 12 Steuersätze<br />

§ 13 Entstehung der Steuer<br />

§ 13a Steuerschuldner<br />

§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner<br />

§ 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen<br />

E 12/2009<br />

3


UStG Rechtsgrundlagen<br />

§ 13d (weggefallen)<br />

§ 14 Ausstellung von Rechnungen<br />

§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen<br />

§ 14b Aufbewahrung von Rechnungen<br />

§ 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis<br />

§ 15 Vorsteuerabzug<br />

§ 15a Berichtigung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs<br />

Fünfter Abschnitt – Besteuerung<br />

§ 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung<br />

§ 17 Änderung der Bemessungsgrundlage<br />

§ 18 Besteuerungsverfahren<br />

§ 18a Zusammenfassende Meldung<br />

§ 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren<br />

§ 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge<br />

§ 18d Vorlage von Urkunden<br />

§ 18e Bestätigungsverfahren<br />

§ 18f Sicherheitsleistung<br />

§ 18g Abgabe <strong>des</strong> Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat<br />

§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer<br />

§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten<br />

§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer<br />

§ 22 Aufzeichnungspflichten<br />

§ 22a Fiskalvertretung<br />

§ 22b Rechte und Pflichten <strong>des</strong> Fiskalvertreters<br />

§ 22c Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung<br />

§ 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt<br />

§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung<br />

Sechster Abschnitt – Sonderregelungen<br />

§ 23 Allgemeine Durchschnittssätze<br />

§ 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 9 <strong>des</strong> Körperschaftsteuergesetzes<br />

§ 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />

§ 25 Besteuerung von Reiseleistungen<br />

§ 25a Differenzbesteuerung<br />

§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />

§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold<br />

§ 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer<br />

4


Rechtsgrundlagen UStG<br />

§ 3b – Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden<br />

sonstigen Leistungen [ ➔ §§ 2-7 UStDV]<br />

(1) Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt<br />

wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt<br />

nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. Die Sätze<br />

1 und 2 gelten entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche<br />

Beförderung eines Gegenstands im Sinne <strong>des</strong> Abs. 3 ist,<br />

wenn der Empfänger weder ein Unternehmer, für <strong>des</strong>sen Unternehmen die Leistung<br />

bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist,<br />

der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Die Bun<strong>des</strong>regierung<br />

kann mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung<br />

<strong>des</strong> Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich<br />

sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende<br />

Beförderungen),<br />

1. kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische<br />

Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden;<br />

2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten<br />

Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.<br />

(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines<br />

Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen an einen Empfänger, der<br />

weder ein Unternehmer ist, für <strong>des</strong>sen Unternehmen die Leistung bezogen wird,<br />

noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie<br />

vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.<br />

(3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates<br />

beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche<br />

Beförderung eines Gegenstands), an einen Empfänger, der weder ein<br />

Unternehmer ist, für <strong>des</strong>sen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine<br />

nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

erteilt worden ist, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung<br />

<strong>des</strong> Gegenstands beginnt.<br />

§ 3c – Ort der Lieferung in besonderen Fällen<br />

(1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von<br />

ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines<br />

anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1<br />

Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach<br />

Maßgabe der Abs. 2-5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung<br />

endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet<br />

eingeführt hat.<br />

(2) Abs. 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer<br />

1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört oder<br />

E 12/2009<br />

17


UStG Rechtsgrundlagen<br />

2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss<br />

vom Vorsteuerabzug führen, oder<br />

b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht <strong>des</strong> für die Besteuerung zuständigen<br />

Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise<br />

von der Besteuerung ausgenommen ist, oder<br />

c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht <strong>des</strong> für die Besteuerung zuständigen<br />

Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger<br />

anwendet, oder<br />

d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand<br />

nicht für ihr Unternehmen erwirbt,<br />

und als einer der in den Buchstaben a)-d) genannten Abnehmer weder die<br />

maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet.<br />

Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines<br />

anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle<br />

maßgebend.<br />

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte,<br />

der den Lieferungen in einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche<br />

Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende Lieferschwelle ist<br />

1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in<br />

den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der Betrag von 100.000 EUR;<br />

2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen<br />

Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.<br />

(4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung<br />

auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt,<br />

wenn der Lieferer auf die Anwendung <strong>des</strong> Abs. 3 verzichtet. Der Verzicht ist<br />

gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer min<strong>des</strong>tens<br />

für 2 Kalenderjahre.<br />

(5) Die Abs. 1-4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Abs. 2 Nr. 2 und<br />

Abs. 3 gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.<br />

§ 3d – Ort <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen Erwerbs<br />

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet <strong>des</strong> Mitgliedstaates bewirkt,<br />

in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.<br />

Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen<br />

Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so<br />

lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist,<br />

dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden<br />

ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht<br />

nach § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nachgekommen ist.<br />

18


Rechtsgrundlagen UStDV<br />

E 6/2009<br />

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)<br />

vom 21.2.2005<br />

veröffentlicht: BGBl. I Nr. 13, S. 434 vom 2.3.2005<br />

geändert durch:<br />

Art. 4 Abs. 32 <strong>des</strong> Gesetzes zur Neu- BGBl. I Nr. 60, S. 2809 vom 27.9.2005<br />

organisation der Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung<br />

und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters<br />

vom 22.9.2005<br />

Art. 9 <strong>des</strong> 1. Gesetzes zum Abbau BGBl. I Nr. 40, S. 1972 vom 25.8.2006<br />

bürokratischer Hemmnisse insbesondere<br />

in der mittelständischen Wirtschaft vom<br />

22.8.2006<br />

Art. 8 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2007 BGBl. I Nr. 60, S. 2901 vom 18.12.2006<br />

(JStG 2007) vom 13.12.2006<br />

Art. 9 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2008 BGBl. I Nr. 69, S. 3150 vom 28.12.2007<br />

(JStG 2008) vom 20.12.2007<br />

Art. 8 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2009 BGBl. I Nr. 63, S. 2794 vom 24.12.2008<br />

(JStG 2009) vom 19.12.2008<br />

Art. 9 <strong>des</strong> Steuerbürokratieabbau- BGBl. I Nr. 63, S. 2850 vom 24.12.2008<br />

gesetzes vom 20.12.2008 1)<br />

Art. 7 <strong>des</strong> 3. Mittelstandsentlastungs- BGBl. I Nr. 15, S. 550 vom 24.3.2009<br />

gesetzes vom 17.3.2009<br />

1) Anmerkung <strong>des</strong> Verlags: Die Änderungen durch Art. 9 <strong>des</strong> Steuerbürokratieabbaugesetzes<br />

treten erst zum 1.1.2011 in Kraft und werden daher auch erst zu diesem Zeitpunkt in<br />

unsere Publikation eingearbeitet.<br />

1


Rechtsgrundlagen UStDV<br />

Inhaltsübersicht<br />

Zu § 3a <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 1 (weggefallen)<br />

Zu § 3b <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 2 Verbindungsstrecken im Inland<br />

§ 3 Verbindungsstrecken im Ausland<br />

§ 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr<br />

§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland<br />

§ 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 <strong>des</strong> Gesetzes bezeichneten Gebieten<br />

§ 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen<br />

Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen<br />

an Gegenständen der Ausfuhr<br />

§ 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen<br />

§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen<br />

§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen<br />

§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen<br />

§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr<br />

§ 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen<br />

der Ausfuhr<br />

§§ 14-16 (weggefallen)<br />

§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr<br />

Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen<br />

§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen<br />

§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />

Zu § 4 Nr. 2 und § 8 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt<br />

Zu § 4 Nr. 3 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 19 (aufgehoben)<br />

§ 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der<br />

Ausfuhr oder Einfuhr beziehen<br />

§ 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der<br />

Ausfuhr oder Einfuhr beziehen<br />

Zu § 4 Nr. 5 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen<br />

Zu § 4 Nr. 18 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege<br />

E 12/2009<br />

3


UStDV Rechtsgrundlagen<br />

Zu § 4a <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen<br />

Zu § 10 Abs. 6 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt<br />

Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§§ 26-29 (weggefallen)<br />

Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 30 Schausteller<br />

Zu § 13b <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen<br />

Zu § 14 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 31 Angaben in der Rechnung<br />

§ 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen<br />

§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge<br />

§ 34 Fahrausweise als Rechnungen<br />

Zu § 15 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen<br />

§§ 36-39a (aufgehoben)<br />

§ 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen<br />

§§ 41, 42 (aufgehoben)<br />

§ 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern<br />

Zu § 15a <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs<br />

§ 45 Maßgebliches Ende <strong>des</strong> Berichtigungszeitraums<br />

Zu den §§ 16 und 18 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

Dauerfristverlängerung<br />

§ 46 Fristverlängerung<br />

§ 47 Sondervorauszahlung<br />

§ 48 Verfahren<br />

Verzicht auf die Steuererhebung<br />

§ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen<br />

§ 50 (weggefallen)<br />

Besteuerung im Abzugsverfahren<br />

§§ 51-58 (weggefallen)<br />

4


Rechtsgrundlagen UStDV<br />

Zu § 4 Nr. 2 und § 8 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 18 – Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt<br />

Bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 <strong>des</strong> Gesetzes) ist § 13<br />

Abs. 1 und 2 Nr. 1-4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer<br />

aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige<br />

Leistung bestimmt ist.<br />

Zu § 4 Nr. 3 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 19 – (aufgehoben)<br />

§ 20 – Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände<br />

der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen<br />

(1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht<br />

oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren<br />

in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a)<br />

Doppelbuchstabe aa) <strong>des</strong> Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr<br />

oder Wiederausfuhr <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> nachweisen. Die Voraussetzung muss<br />

sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Die Vorschriften<br />

über den Ausfuhrnachweis in den §§ 9-11 sind entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines<br />

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft bezieht (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe<br />

a) Doppelbuchstabe bb) <strong>des</strong> Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege<br />

nachweisen, dass die Kosten für diese Leistung in der Bemessungsgrundlage für die<br />

Einfuhr enthalten sind.<br />

(3) Der Unternehmer muss die Nachweise im Geltungsbereich dieser Verordnung<br />

führen.<br />

§ 21 – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände<br />

der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen<br />

Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr, auf einen Gegenstand<br />

der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft<br />

oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren<br />

in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a) <strong>des</strong><br />

Gesetzes), ist § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1-4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich<br />

soll der Unternehmer aufzeichnen:<br />

1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf<br />

einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in<br />

das Drittlandsgebiet befördert wird, dass der Gegenstand ausgeführt oder wiederausgeführt<br />

worden ist;<br />

E 1/2009<br />

15


UStDV Rechtsgrundlagen<br />

2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines<br />

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft bezieht, dass die Kosten<br />

für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.<br />

Zu § 4 Nr. 5 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 22 – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen<br />

(1) Bei Vermittlungen im Sinne <strong>des</strong> § 4 Nr. 5 <strong>des</strong> Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgen<strong>des</strong> aufzeichnen:<br />

1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;<br />

2. den Tag der Vermittlung;<br />

3. den Namen und die Anschrift <strong>des</strong> Unternehmers, der den vermittelten Umsatz<br />

ausgeführt hat;<br />

4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten<br />

Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den<br />

Tag der Vereinnahmung.<br />

Zu § 4 Nr. 18 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

§ 23 – Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege<br />

Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der<br />

freien Wohlfahrtspflege:<br />

1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.;<br />

2. Deutscher Caritasverband e.V.;<br />

3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.;<br />

4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;<br />

5. Arbeiterwohlfahrt Bun<strong>des</strong>verband e.V.;<br />

6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.;<br />

7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.;<br />

8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;<br />

9. Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;<br />

10. Bun<strong>des</strong>arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und<br />

chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.;<br />

11. Sozialverband VdK Deutschland e.V.<br />

16


Rechtsgrundlagen EUStBV<br />

E 1/2009<br />

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung<br />

(EUStBV)<br />

vom 11.8.1992<br />

veröffentlicht: BGBl. I S. 1526<br />

geändert durch:<br />

1. Verordnung zur Änderung der Einfuhr- BGBl. I S. 302, 523<br />

umsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993<br />

vom 9.2.1994<br />

Art. 4 der Verordnung zur Änderung der BGBl. I S. 26<br />

Zollverordnung und anderer Verordnungen<br />

vom 22.12.2003<br />

Art. 2 der Verordnung zur Änderung der BGBl. I S. 2232<br />

Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-<br />

Befreiungsverordnung 1993 vom 24.11.2008<br />

1


Rechtsgrundlagen EUStBV<br />

§ 1 – Allgemeines<br />

(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 1a-10, die Einfuhr von Gegenständen,<br />

die nach Kapitel I und III der VO (EWG) Nr. 918/83 <strong>des</strong> Rates vom<br />

28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. (EG) L<br />

105, S. 1; L 274, S. 40; 1984 L 308, S. 64; 1985 L 256, S. 47; 1986 L 271, S. 31), die zuletzt<br />

durch die VO (EG) Nr. 274/2008 vom 17.3.2008 (ABl. (EU) L 85, S. 1) geändert<br />

worden ist, zollfrei eingeführt werden können, in entsprechender Anwendung<br />

dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind<br />

die Art. 29-31, 45, 52-59b, 63a und 63b der VO (EWG) Nr. 918/83.<br />

(1a) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die VO (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong><br />

Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.<br />

(EG) Nr. L 302, S. 1; 1993 L 79, S. 84; 1996 L 97, S. 387), zuletzt geändert durch die<br />

VO (EG) Nr. 2700/2000 <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates vom<br />

16.11.2000 (ABl. (EG) L 311, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser<br />

Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die VO (EWG)<br />

Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der<br />

VO (EWG) Nr. 2913/92 <strong>des</strong> Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex<br />

der Gemeinschaften (ABl. (EG) L 253, S. 1; 1994 L 268, S. 32; 1996 L 180, S. 34;<br />

1997 L 156, S. 59; 1999 L 111, S. 88), zuletzt geändert durch die VO (EG) 1335/2003<br />

der Kommission vom 25.7.2003 (ABl. (EU) L 187, S. 16), in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich <strong>des</strong> § 11, die vorübergehende Einfuhr<br />

von Gegenständen, die<br />

1. nach den Art. 137-144 <strong>des</strong> Zollkodex frei von Einfuhrabgaben im Sinne <strong>des</strong><br />

Art. 4 Nr. 10 <strong>des</strong> Zollkodex eingeführt werden können oder die<br />

2. gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt werden, sofern der Verwender<br />

hinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang<br />

nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,<br />

in sinngemäßer Anwendung der genannten Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften<br />

dazu; ausgenommen sind die Vorschriften über die vorübergehende<br />

Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne <strong>des</strong> Art. 4 Nr.<br />

10 ZK.<br />

(2a) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich <strong>des</strong> § 12, die Einfuhr der Gegenstände,<br />

die nach den Art. 185-187 ZK als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben im<br />

Sinne <strong>des</strong> Art. 4 Nr. 10 ZK eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwendung<br />

dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu. Die Steuerfreiheit<br />

gilt auch für Gegenstände, die in Art. 185 Abs. 2 Buchstabe b) ZK aufgeführt sind.<br />

(3) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist ferner die Einfuhr der Gegenstände, die nach den<br />

§§ 12-22 der Zollverordnung vom 23.12.1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden<br />

Fassung frei von Einfuhrabgaben im Sinne <strong>des</strong> Art. 4 Nr. 10 ZK eingeführt<br />

werden können, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften.<br />

E 1/2009<br />

3


EUStBV Rechtsgrundlagen<br />

§ 1a – Sendungen von geringem Wert<br />

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen von Waren mit geringem Wert im<br />

Sinne <strong>des</strong> Art. 27 der VO (EWG) Nr. 918/83 ist auf Waren beschränkt, deren Gesamtwert<br />

22 EUR je Sendung nicht übersteigt.<br />

§ 2 – Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände<br />

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände<br />

(Art. 32-38 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausgeschlossen<br />

für Gegenstände, die<br />

1. ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach<br />

§ 15 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen,<br />

2. von einer juristischen Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts für ihren nichtunternehmerischen<br />

Bereich eingeführt werden oder<br />

3. von einem Unternehmer eingeführt werden, der die Vorsteuerbeträge nach<br />

Durchschnittssätzen (§§ 23 und 24 <strong>des</strong> Gesetzes) ermittelt.<br />

§ 3 – Landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />

(Art. 39-42 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch für reinrassige<br />

Pferde, die nicht älter als 6 Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren<br />

sind, das im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg<br />

befruchtet und danach vorübergehend ausgeführt worden war.<br />

§ 4 – Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters<br />

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen<br />

oder kulturellen Charakters im Sinne der Art. 50 und 51 der in § 1 Abs. 1 genannten<br />

Verordnung ist auf die von den Buchstaben B der Anhänge I und II der<br />

Verordnung erfaßten Einfuhren beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke<br />

und Kunstgegenstände (Art. 51 der Verordnung) hängt davon ab, dass die<br />

Gegenstände<br />

1. unentgeltlich eingeführt werden oder<br />

2. nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als Lieferer gilt nicht, wer für<br />

die begünstigte Einrichtung tätig wird.<br />

§ 5 – Tiere für Laborzwecke<br />

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für Laborzwecke (Art. 60 Abs. 1 Buchstabe<br />

a) und Abs. 2 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, dass<br />

die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.<br />

§ 6 – Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege<br />

(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für lebenswichtige Gegenstände (Art. 65 Abs. 1<br />

Buchstabe a) der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, dass die Gegenstände<br />

unentgeltlich eingeführt werden.<br />

4


Rechtsgrundlagen EF-VO<br />

E 4/2009<br />

Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im<br />

persönlichen Gepäck von Reisenden<br />

Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) 1)<br />

vom 24.11.2008 2)<br />

Aufgrund<br />

— <strong>des</strong> § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) <strong>des</strong> Zollverwaltungsgesetzes vom 21.12.1992<br />

(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b) <strong>des</strong> Gesetzes<br />

vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist,<br />

— <strong>des</strong> § 5 Abs. 2 Nr. 8 <strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom<br />

21.2.2005 (BGBl. I S. 386),<br />

— <strong>des</strong> § 31 Nr. 15 Buchstabe d) <strong>des</strong> Tabaksteuergesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I<br />

S. 2150), der zuletzt durch Art. 1 Nr. 9 Buchstabe b) <strong>des</strong> Gesetzes vom<br />

16.8.2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,<br />

— <strong>des</strong> § 21 Nr. 4 <strong>des</strong> Biersteuergesetzes 1993, der durch Art. 2 Nr. 9 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,<br />

— <strong>des</strong> § 20 Nr. 1 Buchstabe d) <strong>des</strong> Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und<br />

Zwischenerzeugnissen vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), der zuletzt<br />

durch Art. 4 Nr. 6 Buchstabe a) <strong>des</strong> Gesetzes vom 16.8.2001 (BGBl. I S. 2081)<br />

neu gefasst worden ist,<br />

— <strong>des</strong> § 19 Nr. 10 Buchstabe d) <strong>des</strong> Kaffeesteuergesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I<br />

S. 2150, 2199), der durch Art. 6 Nr. 12 Buchstabe c) <strong>des</strong> Gesetzes vom 16.8.2001<br />

(BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,<br />

— <strong>des</strong> § 150 Nr. 1 Buchstabe d) und <strong>des</strong> § 178 Satz 1 <strong>des</strong> Gesetzes über das<br />

Branntweinmonopol in der im Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Art. 129 <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes, von denen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Art. 3 Nr. 15 Buchstabe a)<br />

<strong>des</strong> Gesetzes vom 16.8.2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, und<br />

— <strong>des</strong> § 66 Abs. 1 Nr. 19 <strong>des</strong> Energiesteuergesetzes vom 15.7.2006 (BGBl. I<br />

S. 1534)<br />

verordnet das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen:<br />

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG <strong>des</strong> Rates vom<br />

20.12.2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten<br />

Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. (EU) L 346, S. 6).<br />

2) BGBl. I S. 2235, zuletzt geändert durch die Berichtigung vom 24.2.2009 (BGBl. I S. 403).<br />

1


EF-VO Rechtsgrundlagen<br />

§ 1 – Gegenstand, Begriffsbestimmungen<br />

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder<br />

aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung<br />

von Einfuhrabgaben im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Satz 3 <strong>des</strong> Zollverwaltungsgesetzes<br />

befreit.<br />

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:<br />

1. Drittland:<br />

ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum<br />

Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland<br />

in Bezug auf die Verbrauchsteuern;<br />

2. Drittlandsgebiet:<br />

ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG <strong>des</strong> Rates vom 28.11.2006 über<br />

das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. (EU) L 347, S. 1, 2007 L 335,<br />

S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG <strong>des</strong> Rates vom 12.2.2008<br />

(ABl. (EU) L 44, S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG <strong>des</strong> Rates vom<br />

25.2.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die<br />

Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. (EG) L 76, S. 1, 1995 L 17,<br />

S. 20, 1996 L 135, S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG <strong>des</strong><br />

Rates vom 16.11.2004 (ABl. (EU) L 359, S. 30), nicht gilt;<br />

3. Flug- oder Seereisende:<br />

Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind<br />

die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private<br />

nichtgewerbliche Seefahrt;<br />

4. private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:<br />

die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr<br />

durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche<br />

Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren<br />

oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder<br />

für behördliche Zwecke genutzt werden;<br />

5. persönliches Gepäck:<br />

sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die<br />

Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen<br />

ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert<br />

hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;<br />

6. Reisemitbringsel:<br />

Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Geoder<br />

Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen<br />

Gepäck einführen;<br />

7. Zigarillos:<br />

Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g;<br />

2


Rechtsgrundlagen EF-VO<br />

8. Grenzgebiet:<br />

Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone<br />

im Sinne <strong>des</strong> Art. 1 Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> deutsch-schweizerischen Abkommens<br />

vom 5.2.1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960<br />

II S. 2161, 2283) gelegen sind;<br />

9. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:<br />

Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den<br />

Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.<br />

§ 2 – Höchstmengen und Wertgrenzen<br />

(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen-<br />

und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:<br />

1. Tabakwaren:<br />

a) 200 Zigaretten oder<br />

b) 100 Zigarillos oder<br />

c) 50 Zigarren oder<br />

d) 250 g Rauchtabak oder<br />

e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;<br />

2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:<br />

a) 1 l Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr<br />

als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von<br />

80 Vol.-% oder mehr oder 2 l Alkohol und alkoholische Getränke mit einem<br />

Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder eine anteilige Zusammenstellung<br />

dieser Waren,<br />

b) 4 l nicht schäumende Weine und<br />

c) 16 l Bier;<br />

3. Arzneimittel:<br />

die dem persönlichen Bedarf <strong>des</strong> Reisenden entsprechende Menge;<br />

4. Kraftstoffe:<br />

für je<strong>des</strong> Motorfahrzeug<br />

a) die im Hauptbehälter befindliche Menge und<br />

b) bis zu 10 l in einem tragbaren Reservebehälter;<br />

5. andere Waren:<br />

a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 EUR,<br />

b) für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 EUR,<br />

c) für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175<br />

EUR.<br />

E 1/2009<br />

3


Verwaltungsvorschriften UStR 2008<br />

E 1/2008<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung <strong>des</strong><br />

Umsatzsteuergesetzes<br />

(Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 – UStR 2008)<br />

vom 10.12.2007 1)<br />

Nach Art. 108 Abs. 7 <strong>des</strong> Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:<br />

Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 – UStR 2008<br />

● Abgedruckt werden nachstehend Auszüge aus den UStR 2008, und zwar die mit einem<br />

Punkt am Rand in dieser Inhaltsübersicht markierten Abschnitte<br />

● Inhaltsübersicht<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Einführung<br />

Zu § 1 UStG<br />

1. Leistungsaustausch<br />

2. Verwertung von Sachen<br />

3. Schadensersatz<br />

4. Mitgliederbeiträge<br />

5. Geschäftsveräußerung<br />

6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen<br />

7. (unbesetzt)<br />

8. (unbesetzt)<br />

9. (unbesetzt)<br />

10. (unbesetzt)<br />

11. (unbesetzt)<br />

12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal<br />

● 13. Inland – Ausland<br />

● 13a. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet<br />

● 14. Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 UStG)<br />

● 15. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich<br />

freier Verkehr (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG)<br />

Zu § 1a UStG<br />

● 15a. Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

● 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen<br />

Zu § 1b UStG<br />

● 15c. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge<br />

1) BAnz. Nr. 240a vom 22.12.2007.<br />

1


UStR 2008 Verwaltungsvorschriften<br />

Zu § 1c UStG<br />

● 15d. Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomatischen Missionen usw.<br />

(§ 1c Abs. 1 UStG)<br />

2<br />

Zu § 2 UStG<br />

16. Unternehmer<br />

17. Selbstständigkeit<br />

18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />

19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft<br />

20. Unternehmen<br />

21. Organschaft<br />

21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland<br />

22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und<br />

ähnlichen Einrichtungen<br />

23. Juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

Zu § 3 UStG<br />

● 24. Lieferungen und sonstige Leistungen<br />

● 24a. Unentgeltliche Wertabgaben<br />

● 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben<br />

● 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben<br />

● 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />

● 25a. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle<br />

● 26. Vermittlung oder Eigenhandel<br />

● 27. Werklieferung, Werkleistung<br />

● 28. Lieferungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen<br />

● 29. Einheitlichkeit der Leistung<br />

● 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen<br />

● 30. Ort der Lieferung<br />

● 31. Lieferungsort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)<br />

● 31a. Reihengeschäfte<br />

● 32. Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG)<br />

Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)<br />

● 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG<br />

33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln<br />

● 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück<br />

● 34a. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen<br />

35. (unbesetzt)<br />

● 36. Ort der Tätigkeit<br />

37. Ort der Vermittlungsleistung<br />

● 38. Ort <strong>des</strong> Leistungsempfängers<br />

● 39. Leistungskatalog <strong>des</strong> § 3a Abs. 4 Nr. 1-11 UStG


Verwaltungsvorschriften UStR 2008<br />

39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne <strong>des</strong> § 3a Abs. 4<br />

Nr. 12 UStG<br />

39b. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne <strong>des</strong> § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG<br />

39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne <strong>des</strong> § 3a Abs. 4 Nr.<br />

14 UStG<br />

39d. Gewährung <strong>des</strong> Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die<br />

Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende<br />

sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 15 UStG)<br />

40. (unbesetzt)<br />

41. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen<br />

42. Sonderfälle <strong>des</strong> Orts der sonstigen Leistung<br />

Zu § 3b UStG (§§ 2-7 UStDV)<br />

● 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche<br />

Güterbeförderung ist<br />

● 42b. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht<br />

● 42c. Begriff <strong>des</strong> Leistungsempfängers im Sinne <strong>des</strong> § 3b Abs. 3-6 UStG<br />

● 42d. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung<br />

● 42e. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung<br />

● 42f. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung<br />

steht<br />

● 42g. Ort der Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und einer Leistung,<br />

die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht<br />

42h. (unbesetzt)<br />

● 42i. Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit<br />

zusammenhängenden sonstigen Leistungen<br />

Zu § 3c UStG<br />

● 42j. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen<br />

an bestimmte Abnehmer<br />

Zu § 3d UStG<br />

● 42k. Ort <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen Erwerbs<br />

Zu § 3e UStG<br />

● 42l. Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs<br />

Zu § 3f UStG<br />

● 42m. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben<br />

Zu § 3g UStG<br />

● 42n. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität<br />

Zu § 4 Nr. 1 UStG (§§ 8-17 UStDV)<br />

● 43. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr<br />

E 1/2008<br />

3


UStR 2008 Verwaltungsvorschriften<br />

4<br />

Zu § 4 Nr. 2 UStG (§ 18 UStDV)<br />

44. Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt<br />

Zu § 4 Nr. 3 UStG (§§ 19-21 UStDV)<br />

● 45. Allgemeines<br />

● 46. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen<br />

● 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich<br />

auf Gegenstände der Einfuhr beziehen<br />

● 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar<br />

auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen<br />

● 49. Ausnahmen von der Steuerbefreiung<br />

● 50. Buchmäßiger Nachweis<br />

Zu § 4 Nr. 4 UStG<br />

51. Lieferungen von Gold an Zentralbanken<br />

Zu § 4 Nr. 4a und 4b UStG<br />

● 51a. Umsatzsteuerlagerregelung und Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden<br />

Lieferungen von Gegenständen<br />

Zu § 4 Nr. 5 UStG (§ 22 UStDV)<br />

52. Steuerfreie Vermittlungsleistungen<br />

53 Vermittlungsleistungen der Reisebüros<br />

53a. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator”)<br />

54. Buchmäßiger Nachweis<br />

Zu § 4 Nr. 6 UStG<br />

55. Leistungen der Eisenbahnen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

55a. Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen<br />

Zu § 4 Nr. 7 UStG<br />

● 56. Leistungen an Vertragsparteien <strong>des</strong> Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische<br />

Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen<br />

Zu § 4 Nr. 8 UStG<br />

57. Gewährung und Vermittlung von Krediten<br />

58. (unbesetzt)<br />

59. Gesetzliche Zahlungsmittel<br />

60. Umsätze im Geschäft mit Forderungen<br />

61. Einlagengeschäft<br />

62. Inkasso von Handelspapieren<br />

63. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr<br />

64. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren


Verwaltungsvorschriften UStR 2008<br />

134. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen<br />

(1) 1Wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr durch einen Beauftragten<br />

bearbeitet oder verarbeitet worden ist (vgl. Abschnitt 128 Abs. 5), soll der Beleg<br />

über den Ausfuhrnachweis die in § 11 Abs. 1 UStDV aufgeführten zusätzlichen<br />

Angaben enthalten. 2Der Beauftragte <strong>des</strong> Abnehmers kann zu diesem Zweck den<br />

Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk<br />

versehen oder die zusätzlichen Angaben auf einem gesonderten Beleg machen. 3Er kann auch aufgrund der bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen, z.B. Versendungsbeleg,<br />

Ausfuhrbescheinigung <strong>des</strong> beauftragten Spediteurs oder Bestätigung<br />

der den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle,<br />

dem Unternehmer eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung<br />

nach vorgeschriebenem Muster ausstellen.<br />

(2) 1Ist der Gegenstand der Lieferung nacheinander durch mehrere Beauftragte<br />

<strong>des</strong> Abnehmers und/oder eines nachfolgenden Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet<br />

worden, soll aus den Belegen <strong>des</strong> Unternehmers die von jedem Beauftragten<br />

vorgenommene Bearbeitung oder Verarbeitung ersichtlich sein. 2In der Regel wird<br />

der Unternehmer den Nachweis hierüber durch eine Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung<br />

<strong>des</strong> Beauftragten <strong>des</strong> Abnehmers führen können, dem er den Gegenstand<br />

der Lieferung übergeben oder übersandt hat. 3Der Beauftragte kann in der<br />

Ausfuhrbescheinigung nicht nur die von ihm selbst vorgenommene Bearbeitung<br />

oder Verarbeitung, sondern auch die Bearbeitung oder Verarbeitung nachfolgender<br />

Beauftragter sowie deren Namen und Anschrift angeben. 4Der Unternehmer<br />

kann sich aber auch die verschiedenen Bearbeitungen oder Verarbeitungen durch<br />

gesonderte Bescheinigung der einzelnen Beauftragten bestätigen lassen.<br />

135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis<br />

Lieferungen im Freihafen<br />

(1) 1In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen von Gegenständen, die sich im<br />

Zeitpunkt der Lieferung einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden<br />

(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b) UStG), sind wie steuerfreie Ausfuhrlieferungen<br />

zu behandeln, wenn die Gegenstände bei Ausführung der Lieferungen in das<br />

Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen.<br />

2 3 Da eine Ausfuhr nicht vorliegt, kann kein Ausfuhrnachweis geführt werden. Es<br />

genügt, dass der Unternehmer die vorbezeichneten Voraussetzungen glaubhaft<br />

macht. 4Auch das Fehlen <strong>des</strong> buchmäßigen Nachweises ist in diesen Fällen zur Vermeidung<br />

von unbilligen Härten nicht zu beanstanden. 5Eine entsprechende Regelung<br />

ist für die Fälle <strong>des</strong> Freihafen-Veredelungsverkehrs und der Freihafenlagerung<br />

(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) UStG) nicht erforderlich, weil in diesen Fällen<br />

keine steuerbaren Lieferungen vorliegen (vgl. Abschnitt 15 Abs. 3).<br />

Versendungen nach Grenzbahnhöfen oder Güterabfertigungsstellen<br />

(2) 1Werden Liefergegenstände von einem Ort im Inland nach einem Grenzbahnhof<br />

oder einer Güterabfertigungsstelle eines deutschen Eisenbahnunternehmens<br />

im Drittlandsgebiet versendet, kann der Ausfuhrnachweis mithilfe <strong>des</strong> verwendeten<br />

Frachtbriefes, <strong>des</strong> Frachtbriefdoppels oder mit der von dem Eisenbahnunter-<br />

E 2/2008<br />

137


UStR 2008 Verwaltungsvorschriften<br />

nehmen ausgestellten Bescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken geführt werden. 2Im Drittlandsgebiet liegen die folgenden Grenzbahnhöfe oder Güterabfertigungsstellen:<br />

Basel Bad Bf,<br />

Basel Bad Gbf,<br />

Bremerhaven Nordhafen (ohne Carl-Schurz-Gelände),<br />

Hamburg-Süd und<br />

Schaffhausen.<br />

3Als Grenzbahnhof im Drittlandsgebiet ist auch der Bahnhof Bremerhaven Kaiserhafen<br />

(ohne Ladebezirk Industriestammgleis Speckenbüttel) anzusehen. 4Bei diesem<br />

Bahnhof liegen zwar die Gebäude im Inland, die jeweiligen Be- und Entla<strong>des</strong>tellen<br />

befinden sich jedoch im Freihafen. 5Über die Bahnhöfe Bremerhaven Kaiserhafen<br />

und Hamburg-Süd können auch Liefergegenstände versandt werden, bei<br />

denen als Bestimmungsort Privatgleisanschlüsse, private La<strong>des</strong>tellen oder Freiladegleise<br />

im Inland angegeben sind. 6Es liegt <strong>des</strong>halb keine Ausfuhr vor, wenn einer<br />

dieser Gleisanschlüsse, eine dieser La<strong>des</strong>tellen oder eines dieser Ladegleise Bestimmungsort<br />

ist.<br />

(3) 1Werden Liefergegenstände aus dem Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer<br />

Güterabfertigungsstelle im Inland versendet, liegt keine Ausfuhr vor. 2Die verwendeten<br />

Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel kommen <strong>des</strong>halb als Ausfuhrbelege<br />

nicht in Betracht. 3Lediglich bei Versendungen nach den Bahnhöfen Cuxhaven und<br />

Emden sowie nach der Abfertigungsstelle Hamburg-Waltershof ist es möglich, Liefergegenstände<br />

durch zusätzliche Angabe <strong>des</strong> Anschlusses in den Freihafen zu versenden.<br />

4Die Bezeichnungen hierfür lauten<br />

1. a) Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Gleise 1 und 2,<br />

b) Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Lentzkai Gleise 9 und 10;<br />

2. Emden, Anschlüsse Nord- und Südkai;<br />

3. Hamburg-Waltershof, Anschlüsse Burchardkai, Eurocargo, Eurogate, Eurokai<br />

City Terminal, Eurokombi, Conrepair und HCCR Köhlbrand.<br />

5Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel, in denen einer der bezeichneten Anschlüsse<br />

als Bestimmungsort angegeben ist, können <strong>des</strong>halb als Ausfuhrnachweis anerkannt<br />

werden.<br />

(4) 1In den Fällen, in denen Gegenstände nach ihrer Ankunft auf einem Grenzbahnhof<br />

oder einer Güterabfertigungsstelle im Inland weiter in das Drittlandsgebiet<br />

befördert oder versendet werden, gelten für die Führung <strong>des</strong> Ausfuhrnachweises<br />

die allgemeinen Regelungen (vgl. Abschnitte 131-133). 2Jedoch ist Folgen<strong>des</strong> zu<br />

beachten:<br />

1 1. Auf folgenden Grenzbahnhöfen im Inland besteht auch eine Güterabfertigungsstelle<br />

der Schweizerischen Bun<strong>des</strong>bahnen (SBB):<br />

Konstanz, SBB und<br />

138


Verwaltungsvorschriften UStR 2008<br />

Singen (Hohentwiel), SBB.<br />

2Werden Liefergegenstände von diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu einem Bestimmungsort<br />

in der Schweiz versendet und zu diesem Zweck an den Güterabfertigungsstellen<br />

der SBB aufgegeben, kann der Ausfuhrnachweis auch mithilfe<br />

<strong>des</strong> Frachtbriefs oder Frachtbriefdoppels der SBB geführt werden.<br />

1 2. Auf dem Grenzbahnhof Waldshut kann die Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> beim Güterverkehr mit der Schweiz die Abfertigungsarbeiten<br />

für die SBB erledigen. 2Satz 2 der Nr. 1 gilt <strong>des</strong>halb für diese Fälle entsprechend.<br />

Postsendungen<br />

(5) Bei Postsendungen kommen als Ausfuhrnachweise in Betracht:<br />

1. Versendungsbelege, und zwar<br />

a) 1der Einlieferungsbeleg für eingeschriebene Briefsendungen einschließlich<br />

eingeschriebener Päckchen, für Briefe mit Wertangabe und für gewöhnliche<br />

Briefe mit Nachnahme sowie der Einlieferungsschein für Filialkunden bzw.<br />

die Einlieferungsliste (Auftrag zur Beförderung Ausland) für Vertragskunden<br />

für Postpakete (Wertpakete und gewöhnliche Postpakete). 2Die Bescheinigung<br />

wird erteilt auf den Einlieferungsbelegen bzw. -scheinen, im<br />

Einlieferungsbuch, auf Belegen <strong>des</strong> Absenders, die im Aufdruck mit dem<br />

Einlieferungsbeleg bzw. -schein, der Einlieferungsliste oder dem Einlieferungsbuch<br />

im Wesentlichen übereinstimmen, und – bei gewöhnlichen Postpaketen<br />

– auch auf vom Absender vorbereiteten Bescheinigungen,<br />

b) die Versandbestätigung für gewöhnliche Päckchen auf vom Absender vorbereiteten<br />

Bescheinigungen;<br />

2. andere Belege, und zwar<br />

a) 1die von der Ausfuhrzollstelle mit Dienststempelabdruck und von der Postdienststelle<br />

mit einem Stempelabdruck (Tagesstempel oder Stempel mit der<br />

Dienststellenbezeichnung einschließlich Datumsangabe und Unterschrift)<br />

versehene und dem Beteiligten zurückgegebene bzw. zurückgesandte Ausfuhranmeldung<br />

(Exemplar Nr. 3 <strong>des</strong> Einheitspapiers) oder die Ausfuhrkontrollmeldung<br />

mit Stempelabdruck (Tagesstempel oder Stempel mit der<br />

Dienststellenbezeichnung einschließlich Datumsangabe und Unterschrift)<br />

der Postdienststelle (vgl. §§ 9 und 13 AWV). 2Der Anmelder ist jedoch von<br />

der Vorlage einer schriftlichen Ausfuhranmeldung nach Art. 237 und 238<br />

der ZK-DVO insbesondere in folgenden Fällen befreit:<br />

aa) bei Postsendungen (Briefsendungen und Postpakete), die zu kommerziellen<br />

Zwecken bestimmte Waren enthalten, bis zu einem Wert von<br />

1.000 EUR,<br />

bb) bei nichtausfuhrabgabenpflichtigen Postsendungen (Briefsendungen<br />

und Postpakete),<br />

cc) bei Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschriften.<br />

E 2/2008<br />

139


Verwaltungsvorschriften Einfuhrumsatzsteuerrecht<br />

E 1/2009<br />

Z 81 01 Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuerrecht<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

(1)-(26) I. Allgemeines<br />

1. Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld<br />

(1) Einfuhrumsatzbesteuerung<br />

(2) Einfuhr/Nichtgemeinschaftswaren<br />

(3) Einfuhr/Gemeinschaftswaren<br />

(4) Einfuhr/Freizone Kontrolltyp I<br />

(5) Gegenstände<br />

2. Sinngemäße Geltung der Vorschriften für Zölle (§ 21 Abs. 2 UStG)<br />

(6) Anwendung der Zollvorschriften<br />

a) Gesetzliche Ausnahmen von der sinngemäßen Geltung (§ 21 Abs. 2 UStG)<br />

(7) Aktive Veredelung<br />

(8) Passive Veredelung<br />

b) Sonstige Ausnahmen<br />

(9) Freizonen<br />

(10) Zollrechtlich freier Verkehr zur besonderen Verwendung – tariflich<br />

(11) Zollrechtlich freier Verkehr zur besonderen Verwendung – außertariflich<br />

(12) Vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben<br />

(13) Sicherheitsleistung<br />

3. Vorsteuerabzug<br />

a) Allgemeines<br />

(14) Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer<br />

(15) Zum Vorsteuerabzug Berechtigte<br />

(16) Nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigte<br />

(17) Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer<br />

(18) Zweifel<br />

b) Nachweise für den Vorsteuerabzug (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG)<br />

(19) Zollamtlicher Beleg<br />

(20) Zollamtlicher Beleg bei Abwicklung über das IT-Verfahren ATLAS (Teilnehmereingabe)<br />

(21) Zollamtlicher Beleg bei VAV und ASV<br />

(22)-(24) Ersatzbeleg<br />

(25) Verlust <strong>des</strong> zollamtlichen Belegs<br />

(26) Gebühren<br />

1


Einfuhrumsatzsteuerrecht Verwaltungsvorschriften<br />

2<br />

(27)-(47) II. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (§§ 11, 12 UStG)<br />

1. Erleichterungen für Vorsteuerabzugsberechtigte<br />

(27), (28) Erleichterungen für Vorsteuerabzugsberechtigte<br />

(29), (30) Zulassung für die vereinfachte Feststellung <strong>des</strong> Einfuhrumsatzsteuerwertes<br />

2. Grundsatz<br />

(31) Zollwert als Grundlage<br />

(32) Hinzurechnung der Zölle und Verbrauchsteuern<br />

(33) Hinzurechnung von Kosten bis zum Bestimmungsort<br />

(34) Reiseverkehr/Postverkehr<br />

(35), (36) Beförderungskosten<br />

(37) Bestimmungsort<br />

(38) Kosten für andere sonstige Leistungen<br />

3. Veredelte Gegenstände<br />

(39) Grundsatz<br />

(40) Nämlichkeitssicherung<br />

(41) Voraussetzungen<br />

(42) Erklärung <strong>des</strong> Anmelders<br />

(43) Bemessungsgrundlage – Veredelungsentgelt, Wertsteigerung<br />

(44) Hinzurechnungsbeträge<br />

(45), (46) Kostenlose Ausbesserung<br />

4. Steuersätze<br />

(47) Allgemeines<br />

(48)-(50) III. Weitere Einfuhrumsatzsteuer<br />

(48) Grundsatz<br />

(49) Ausnahme<br />

(50) Beispiele<br />

(51)-(53) IV. Änderung von Bescheiden<br />

(51) Änderung von Amts wegen<br />

(52) Behandlung von Rechtsbehelfen<br />

(53) Rückgabe der Ersatzbelege<br />

(54)-(75) V. Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />

1. Voraussetzungen<br />

(54) Vorbemerkung<br />

(55) Steuerfreiheit<br />

(56) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer<br />

(57) Unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr verwendet<br />

(58) Innergemeinschaftliche Lieferung<br />

(59) Innergemeinschaftliches Verbringen


Verwaltungsvorschriften Einfuhrumsatzsteuerrecht<br />

I. Allgemeines<br />

1. Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer<br />

(1) Der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im<br />

Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) oder in den österreichischen Gebieten Jungholz<br />

und Mittelberg.<br />

(2) Der Tatbestand der Einfuhr setzt das Verbringen von Nichtgemeinschaftsware<br />

in das Inland oder in die bezeichneten österreichischen Gebiete voraus, soweit dieser<br />

Vorgang grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, d.h. eine Einfuhrumsatzsteuerschuld<br />

entsteht.<br />

Eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften<br />

für Zölle mit der Zollschuld (§§ 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 UStG in Verbindung<br />

mit Art. 201ff. ZK).<br />

(3) Einfuhr ist auch das Verbringen von Gemeinschaftswaren mit Herkunft aus einem<br />

Drittgebiet in das Inland, soweit dieser Vorgang steuerbar ist.<br />

Das Drittgebiet ist der Teil <strong>des</strong> Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie<br />

2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) nicht gilt.<br />

Es umfasst folgende Gebiete:<br />

— Finnland: Ålandinseln,<br />

— Frankreich: Überseeische Departements,<br />

— Griechenland: Berg Athos,<br />

— Vereinigtes Königreich: Kanalinseln,<br />

— Spanien: Kanarische Inseln.<br />

Umsatzsteuerrechtlich ist das Drittgebiet wie das Drittlandsgebiet zu behandeln,<br />

d.h. für die Gegenstände, die aus einem Drittgebiet in das Inland verbracht werden,<br />

ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Zölle aus umsatzsteuerrechtlichen<br />

Gründen eine Zollanmeldung abzugeben (§ 21 Abs. 2 UStG in Verbindung<br />

mit Art. 59ff. ZK), obwohl diese zollrechtlich nicht erforderlich ist.<br />

Hinweis: Bei schriftlichen oder mittels Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldungen<br />

ist in Feld 37 zweites Unterfeld die Codierung 5F0 anzugeben.<br />

(4) Einfuhr ist auch das Verbringen von Gegenständen aus einer Freizone <strong>des</strong> Kontrolltyps<br />

I, soweit dieser Vorgang steuerbar ist.<br />

(5) Der Inhalt <strong>des</strong> umsatzsteuerrechtlichen Begriffes „Gegenstand“ deckt sich mit<br />

dem zollrechtlichen Begriff „Ware“ (vgl. VSF Z 06 01 Abs. 1) und wird im Folgenden<br />

entsprechend verwendet.<br />

2. Sinngemäße Geltung der Vorschriften für Zölle (§ 21 Abs. 2 UStG)<br />

(6) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten grundsätzlich die Vorschriften für Zölle<br />

sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG), sofern das Umsatzsteuerrecht selbst keine Regelung<br />

enthält (z.B. § 11 UStG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten auch die<br />

E 11/2008<br />

7


Einfuhrumsatzsteuerrecht Verwaltungsvorschriften<br />

Dienstvorschriften zu den Zollvorschriften (Z 06 01ff.) einschließlich der Vorbemerkungen<br />

dazu (Z 05 10).<br />

a) Gesetzliche Ausnahmen von der sinngemäßen Geltung (§ 21 Abs. 2 UStG)<br />

(7) Für die aktive Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung sind die Vorschriften<br />

für Zölle nicht sinngemäß anzuwenden.<br />

Diese Gegenstände sind einfuhrumsatzsteuerrechtlich regelmäßig in den steuerrechtlich<br />

freien Verkehr zu überführen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Ausfuhr<br />

der Veredelungserzeugnisse nicht erstattet oder erlassen.<br />

(8) Für die passive Veredelung sind die Vorschriften für Zölle nicht sinngemäß anzuwenden.<br />

Wegen der Bemessungsgrundlage veredelter Gegenstände für die Einfuhrumsatzsteuer<br />

siehe Abs. 39-46.<br />

b) Sonstige Ausnahmen<br />

(9) Die Freizonen <strong>des</strong> Kontrolltyps I gehören nicht zum Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1<br />

UStG). Folglich entsteht im Falle einer Zollschuldentstehung in einer Freizone <strong>des</strong><br />

Kontrolltyps I (Art. 205 ZK) keine Einfuhrumsatzsteuerschuld.<br />

(10) Die Zollvorschriften für Gegenstände, die aufgrund zolltariflicher Regelungen<br />

einfuhrabgabenbegünstigt verwendet werden können (siehe auch Z 10 10), sind auf<br />

die Einfuhrumsatzsteuer nicht anwendbar. Bei Abfertigung dieser Gegenstände<br />

zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist die Einfuhrumsatzsteuer<br />

zu erheben, sofern für diese Gegenstände keine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer<br />

(z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) in Betracht kommt.<br />

(11) Die Abfertigung von außertariflich einfuhrabgabenfreien Gegenständen zum<br />

zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist einfuhrumsatzsteuerrechtlich<br />

nur dann eine Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr zur besonderen<br />

Verwendung, wenn die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer durch die<br />

Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung (EUStBV) vorgesehen ist.<br />

Sieht die EUStBV keine Befreiung vor, ist die Einfuhrumsatzsteuer zu erheben.<br />

(12) Gegenstände, die zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung<br />

von den Einfuhrabgaben abgefertigt werden, sind nicht einfuhrumsatzsteuerfrei<br />

(siehe § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz EUStBV). Die Einfuhrumsatzsteuer, die gemäß<br />

§ 21 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 Buchstabe b) ZK entsteht,<br />

wird nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung mit den anderen<br />

Einfuhrabgaben erhoben.<br />

(13) Wenn Gegenstände für Unternehmen zum Vorsteuerabzug Berechtigter eingeführt<br />

werden, d.h. wenn der Anmelder/Bewilligungsinhaber oder ein anderer<br />

Unternehmer hinsichtlich dieser Gegenstände zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,<br />

wird Sicherheit für die Einfuhrumsatzsteuer (z.B. bei Zahlungsaufschub, für Zollverfahren,<br />

bei vereinfachten Verfahren oder bei vorzeitiger Überlassung) im Regelfall<br />

nicht verlangt. Inwieweit im Übrigen für die Einfuhrumsatzsteuer Sicherheit<br />

zu leisten ist, richtet sich nach den Vorschriften für Zölle und den dazu ergangenen<br />

Dienstvorschriften.<br />

8


Inhaltsübersicht BMF-Schreiben<br />

vom 5.8.2004 Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage 2<br />

IV B 7 – S 7220 <strong>des</strong> UStG bezeichneten Gegenstände (Auszug)<br />

vom 4.4.2005 Außenwirtschaftsrecht/Zollrechtliches Ausfuhrverfahren; Durch-<br />

III B 3 – A 0610 führung von Beschauen bei der Ausgangszollstelle<br />

vom 9.5.2005 Umsatzsteuer; Steuersatz für die Lieferungen von Kombi-<br />

IV A 5 – S 7220 nationsartikeln<br />

vom 4.7.2005 Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke/Beschaumaßnah-<br />

III B 3 – A 0693 men bei der Ausgangszollstelle<br />

vom 22.7.2005 Umsatzsteuer; Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen<br />

IV A 6 – S 7156 gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG,<br />

die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen<br />

vom 9.12.2005 Umsatzsteuer; Steuersatz für Lieferung sog. Kombinations-<br />

IV A 5 – S 7220 artikel<br />

vom 21.3.2006 Umsatzsteuer; Steuersatz für Lieferung sog. Kombinations-<br />

IV A 5 – S 7220 artikel<br />

vom 20.9.2006 Umsatzsteuer; Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenz-<br />

IV A 6 – S 7327 überschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen,<br />

die nicht in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zugelassen sind<br />

vom 18.10.2006 Umsatzsteuer; § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

IV A 5 – S 7285 (UStDV) – Rechnungen über Kleinbeträge ab 1.1.2007<br />

vom 23.10.2006 Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft<br />

IV A 5 – S 7220 für Umsatzsteuerzwecke<br />

vom 26.1.2007 Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens<br />

IV A 2 – S 7058 und Rumäniens zur Europäischen Union<br />

vom 30.1.2008 Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Spediteurbe-<br />

IV A 6 – S 7131 scheinigungen als Belegnachweis<br />

vom 6.1.2009 Umsatzsteuer; Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b)<br />

IV B 9 – S 7141 in Verbindung mit § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lie-<br />

ferungen<br />

vom 17.7.2009 Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-<br />

IV B 9 – S 7234 stabe a), § 6 UStG): IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ – Pflicht<br />

zur Teilnahme am elektronsichen Ausfuhrverfahren seit<br />

1.7.2009; Auswirkungen auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke<br />

vom 4.9.2009 Umsatzsteuer; Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und<br />

IV B 9 – S 7117 3e UStG ab 1.1.2010<br />

2


BMF-Schreiben Inhaltsübersicht<br />

vom 15.9.2009 Umsatzsteuer; Erleichterungen für die Trennung der Bemes-<br />

IV B 8 – S 7390 sungsgrundlagen durch Unternehmer, die steuerfreie Umsätze<br />

nach § 4 Nr. 3 UStG ausführen (Abschnitt 259 Abs. 18<br />

und 19 UStR)<br />

vom 25.9.2009 Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59-62<br />

IV B 9 – S 7359 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)<br />

vom 1.10.2009 Muster der Umsatzsteuererklärung 2009<br />

IV B 9 – S 7344<br />

vom 1.10.2009 Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und<br />

IV B 9 – S 7344 -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2010<br />

vom 3.12.2009 Umsatzsteuer; Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010<br />

IV B 9 – S 7359<br />

E 1/2010<br />

3


BMF-Schreiben Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010<br />

BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2009<br />

IV B 9 – S 7359/09/10001<br />

E 1/2010<br />

Umsatzsteuer; Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010<br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden<br />

der Länder gilt zur Anwendung der Regelungen der § 18 Abs. 9, § 18g und<br />

§ 27 Abs. 14 UStG sowie §§ 59, 61 und 61a UStDV zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung von Art. 7 Nr. 13 Buchstabe c),<br />

Nr. 16 und Nr. 19 sowie Art. 8 Nr. 6-9 <strong>des</strong> Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009)<br />

vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) Folgen<strong>des</strong>:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Tz. Inhalt Rz.<br />

A. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer 1-30<br />

I. Allgemeines 1-8<br />

1. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und<br />

Vorsteuerbeträge 1-2<br />

2. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge 3-7<br />

3. Vergütungszeitraum 8<br />

II. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />

ansässige Unternehmer<br />

III. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige<br />

9-18<br />

Unternehmer 19-28<br />

IV. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren 29-30<br />

B. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer 31-45<br />

I. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind 31-33<br />

II. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im<br />

Inland ansässige Unternehmer 34-45<br />

C. Anwendungszeitpunkt 46-47<br />

1


Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010 BMF-Schreiben<br />

A. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Ausland ansässige<br />

Unternehmer<br />

I. Allgemeines<br />

1. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und<br />

Vorsteuerbeträge<br />

1 (1) Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht,<br />

die im Ausland ansässig sind; die Ansässigkeit im Ausland richtet sich nach<br />

§ 59 Satz 2 UStDV. Liegen Leistungserbringung im Inland an den Unternehmer<br />

und Vergütungszeitraum in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen, bestehen<br />

keine Bedenken, das Vorsteuer-Vergütungsverfahren anzuwenden, wenn der Unternehmer<br />

im Vergütungszeitraum nicht im Inland ansässig ist. Ein Unternehmer<br />

ist bereits dann im Inland ansässig, wenn er eine Betriebsstätte hat und von dieser<br />

Umsätze ausführt oder beabsichtigt, von dieser Umsätze auszuführen. Unternehmer,<br />

die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und vermieten oder beabsichtigen<br />

zu vermieten, sind ebenfalls als im Inland ansässig zu behandeln. Zur Abgrenzung<br />

<strong>des</strong> Vorsteuer-Vergütungsverfahrens vom allgemeinen Besteuerungsverfahren<br />

vgl. Rz. 29-30.<br />

2 (2) Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren setzt voraus, dass der im Ausland ansässige<br />

Unternehmer in einem Vergütungszeitraum (Rz. 8) im Inland entweder<br />

keine Umsätze oder nur die Umsätze ausgeführt hat, die in § 59 UStDV genannt<br />

sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge<br />

nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein im Ausland ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar<br />

bis April nur steuerfreie Beförderungen im Sinne <strong>des</strong> § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt. In denselben<br />

Monaten ist ihm für empfangene Leistungen, z.B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer in<br />

Höhe von insgesamt 300 EUR in Rechnung gestellt worden.<br />

Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

durchzuführen (§ 59 Satz 1 Nr. 1 UStDV).<br />

Beispiel 2:<br />

Der im Ausland ansässige Unternehmer U hat in den Monaten Januar bis April Gegenstände<br />

aus dem Drittlandsgebiet an Abnehmer im Inland geliefert. U beförderte die Gegenstände<br />

mit eigenen Fahrzeugen an die Abnehmer. Bei den Beförderungen ist dem Unternehmer im<br />

Inland für empfangene Leistungen, z.B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt<br />

300 EUR in Rechnung gestellt worden. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer für die<br />

eingeführten Gegenstände war jeweils der Abnehmer. U hat in den Monaten Januar bis April<br />

keine weiteren Umsätze im Inland erbracht.<br />

U erbringt in den Monaten Januar bis April keine Umsätze im Inland. Der Ort seiner Lieferungen<br />

liegt im Drittlandsgebiet (§ 3 Abs. 6 UStG). Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge<br />

ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen (§ 59 Satz 1 Nr. 1 UStDV).<br />

Beispiel 3:<br />

Der im Ausland ansässige Unternehmer A erbringt im Jahr 1 im Inland ausschließlich steuerpflichtige<br />

Werkleistungen an den Unternehmer U. Zur Ausführung der Werkleistungen ist A<br />

2


BMF-Schreiben Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010<br />

im Inland für empfangene Leistungen, z.B. Materialeinkauf, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt<br />

1.000 EUR in Rechnung gestellt worden.<br />

Steuerschuldner für die Leistungen <strong>des</strong> A ist U (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Vergütung<br />

der abziehbaren Vorsteuerbeträge <strong>des</strong> A ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen<br />

(§ 59 Satz 1 Nr. 2 UStDV).<br />

Der vergütungsberechtigte Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen<br />

Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO) verpflichtet, auf Verlangen die Leistungsempfänger<br />

zu benennen, wenn diese für seine Leistungen die Steuer nach<br />

§ 13b Abs. 2 Satz 1 und 3 UStG schulden.<br />

2. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge<br />

3 (1) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung <strong>des</strong> Vorsteuer-Vergütungsverfahrens<br />

nach § 59 UStDV nicht erfüllt, können Vorsteuerbeträge nur im allgemeinen<br />

Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1-4 UStG berücksichtigt<br />

werden.<br />

Beispiel 1:<br />

Einem im Ausland ansässigen Unternehmer ist im Vergütungszeitraum Januar bis März Umsatzsteuer<br />

für die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme<br />

von sonstigen Leistungen berechnet worden. Der Unternehmer führt im März im Inland<br />

steuerpflichtige Lieferungen aus.<br />

Die Vorsteuer kann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. Das allgemeine<br />

Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.<br />

Beispiel 2:<br />

Der im Ausland ansässige Unternehmer U führt an dem im Inland belegenen Einfamilienhaus<br />

einer Privatperson Schreinerarbeiten (Werklieferungen) durch. Die hierfür erforderlichen<br />

Gegenstände hat U teils im Inland erworben, teils in das Inland eingeführt. Für den Erwerb<br />

der Gegenstände im Inland ist U Umsatzsteuer in Höhe von 500 EUR in Rechnung gestellt<br />

worden. Für die Einfuhr der Gegenstände hat U Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 250<br />

EUR entrichtet.<br />

Auf die Umsätze <strong>des</strong> U findet § 13b UStG keine Anwendung, da der Leistungsempfänger als<br />

Privatperson nicht Steuerschuldner wird (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Vorsteuerbeträge<br />

(Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

vergütet werden. Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.<br />

Beispiel 3:<br />

Sachverhalt wie in Rz. 2 Beispiel 2. Abweichend hiervon ist U Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.<br />

Der Ort der Lieferungen <strong>des</strong> U liegt im Inland (§ 3 Abs. 8 UStG). U schuldet die Steuer für<br />

die Lieferungen. Die Vorsteuerbeträge können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

vergütet werden. Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.<br />

4 (2) Reiseveranstalter sind nicht berechtigt, die ihnen für Reisevorleistungen<br />

gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen (§ 25<br />

Abs. 4 UStG). Insoweit entfällt <strong>des</strong>halb auch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren.<br />

E 1/2010<br />

3


Vordrucke Inhaltsübersicht<br />

Inhaltsübersicht<br />

E 1/2010<br />

Vordrucke<br />

Seiten<br />

Vordrucke Nr. 1<br />

Anlagen zu VSF 81 01 Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuer<br />

— Vordruck 0324 – Zwischenschein für die vorübergehende Ausfuhr 1-8<br />

von Waren (Abs. 124)<br />

— Vordruck 0484 – Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug (Abs. 22) 9-12<br />

— Vordruck 0485 – Berichtigung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs wegen nicht 12a-12h<br />

rechtzeitiger Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 17)<br />

— Vordruck 0486 – Kontrollmitteilung über Erstattung oder Erlass von 12i-12l<br />

Einfuhrumsatzsteuer<br />

— Vordruck 0487 – Veredelungsschein (Abs. 134) 13-20<br />

— Vordruck 0488 – Kontrollmitteilung in Fällen <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG 21-24<br />

Vordrucke Nr. 2<br />

Anlagen zur Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zolldienststellen<br />

bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke unter Verwaltungsvorschriften.<br />

Seiten 1-4 ebenfalls als Anlage zu den BMF-Schreiben vom<br />

17.1.2000 – IV D 2 – S 7134, vom 28.5.2004 – IV D 1 – S 7133 – 22/04 sowie<br />

vom 28.5.2004 – IV D 1 – S 7133<br />

— Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei 1-4<br />

Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr<br />

— Vente a l’Exportation (Bordereau de Vente) 5-8<br />

Vordrucke Nr. 3<br />

Anlagen zum BMF-Schreiben vom 17.1.2000 – IV D 2 – S 7134<br />

— Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Versendung/ 1-2<br />

Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer<br />

— Versandbestätigung für Umsatzsteuerzwecke bei der 3-4<br />

Beförderung/Versendung durch den Lieferer oder den<br />

vorhergehenden Lieferer<br />

— Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- 5-8<br />

und Verarbeitungsfällen bei der Beförderung/Versendung in<br />

das Ausland nach der Bearbeitung oder Verarbeitung durch<br />

einen Beauftragten <strong>des</strong> Abnehmers oder Auftraggebers<br />

1


Inhaltsübersicht Vordrucke<br />

2<br />

Seiten<br />

Vordrucke Nr. 4<br />

Anlagen zum BMF-Schreiben vom 9.7.2004 – IV D 1 – S 7424f. Seiten 1-<br />

2 und 5-8 ebenfalls als Anlagen zum BMF-Schreiben vom 20.9.2006 – IV<br />

A 6 – S 7327 – 11/06<br />

— Anzeige eines im Ausland ansässigen Unternehmers über die Aus- 1-2<br />

führung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht<br />

im Inland zugelassenen Kraftomnibussen<br />

— Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung eines im Ausland 3-4<br />

ansässigen Unternehmers, der grenzüberschreitende Personenbeförderungen<br />

mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ausführt<br />

— Zuständige Finanzämter 5-8<br />

Vordrucke Nr. 5<br />

Anlagen zum BMF-Schreiben vom 1.10.2009 – IV B 9 – S 7344/09/10001<br />

— Umsatzsteuererklärung 2009 1-8<br />

— Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2009 9-12<br />

— Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2009 13-16<br />

— Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2009 17-24<br />

Vordrucke Nr. 6<br />

Anlagen zum BMF-Schreiben vom 1.10.2009 – IV B 9 – S 7344/09/10002<br />

— Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 1-4<br />

— Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 5-12<br />

— Antrag auf Dauerfristverlängerung, Anmeldung der 13-16<br />

Sondervorauszahlung 2010<br />

Vordruck Nr. 7<br />

Anlage zum BMF-Schreiben vom 23.10.2006 – IV A 5 – S 7220 – 71/06<br />

— Vordruck 0310 – Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen 1-8<br />

Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA)


Vordrucke Nr. 1 Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug<br />

Zutreffen<strong>des</strong> ist angekreuzt x oder ausgefüllt<br />

Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug<br />

(Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer)<br />

1. Zu Einfuhrabgabenbescheid (Nummer, Datum, ggf. Position)<br />

2. Zeitpunkt (ggf. Zeitraum) <strong>des</strong> Entstehens der Einfuhrumsatzsteue<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

Anmelder/Zollschuldner (Name oder Firma, Anschrift)<br />

Eingeführte Gegenstände (Bezeichnung), Menge (Maßeinheit)<br />

Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 UStG)<br />

7. Einfuhrumsatzsteuerbetrag<br />

8.<br />

E 1/2009<br />

Vorsteuerabzugsberechtigter (Name oder Firma, Anschrift)<br />

EUR in Buchstaben<br />

Dieser Betrag ist entrichtet.<br />

EUR<br />

EUR<br />

0484 Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug (2008)<br />

(VSF Z 81 01 Abs. 22)<br />

Hinweis<br />

Die Felder 1 bis 9<br />

sind vom Antragsteller<br />

auszufüllen.<br />

9. Dieser Betrag ist aufgrund <strong>des</strong> Zahlungsaufschubs eines vereinfachten Verfahrens<br />

spätestens bis zum 16. Tag <strong>des</strong> auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.<br />

10. Der im Feld 1 bezeichnete Zollbeleg/Einfuhrabgabenbescheid wurde hinsichtlich <strong>des</strong> im Feld 7 angegebenen Einfuhrumsatzsteuerbetrags<br />

für den Vorsteuerabzug ungültig gemacht.<br />

11. Zollstelle, Datum, Dienststempel<br />

9-10<br />

Vordrucke Nr. 1


Begleitpapiere<br />

für Ausfuhrsendungen<br />

begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen<br />

betreut von Marc Bauer, IHK Region Stuttgart und Anna Gayk, Mendel Verlag<br />

� <strong>Demo</strong>nstrationsversion<br />

Bitte beachten Sie, dass in dieser <strong>Demo</strong>version nur ein Teil <strong>des</strong><br />

Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die<br />

Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar.<br />

� Stand März 2010<br />

Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />

Gerichtsstraße 42, 58452 Witten<br />

Tel.: +49 2302 20293-0, Fax: -11<br />

www.mendel-verlag.de<br />

E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />

© 2010 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr.<br />

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Mendel Verlag


Begleitpapiere Inhaltsübersicht<br />

A Exportdokumentation<br />

Inhaltsübersicht<br />

A 0. Schematische Darstellung einer Exportdokumentation<br />

A 1. Grundlagen<br />

A 1.1. Rechtliche Voraussetzungen<br />

A 1.2. Grundbegriffe <strong>des</strong> <strong>Außenhandels</strong><br />

A 1.3. Innerbetriebliche Voraussetzungen<br />

A 1.4. Einfuhrvorschriften der Empfangsländer<br />

A 1.5. Auftragsvorschriften der Kunden<br />

A 1.6. Boykott-Verbot<br />

A 1.7. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)<br />

A 2. Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Binnenhandel)<br />

A 2.1. Entstehung und Ziele der EG/EU<br />

A 2.2. Zollunion der EU<br />

A 2.2.1. Zollgebiet/Zolltarif/Zollkodex<br />

A 2.2.2. Gemeinschaftswaren/Nichtgemeinschaftswaren<br />

A 2.2.3. Territoriale Besonderheiten<br />

A 2.3. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr<br />

A 2.3.1. Intrahandelsstatistik<br />

A 2.3.2. Umsatzsteuerregelung<br />

A 2.3.3. Verbrauchsteuerregelung<br />

A 2.4. Lieferantenerklärungen<br />

A 2.4.1. Einzel- und Langzeiterklärungen<br />

A 2.4.2. Auskunftsblatt INF 4<br />

A 3. Warenverkehr mit Drittländern (Außenhandel)<br />

A 3.1. Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung<br />

A 3.1.1. Ausfuhrverfahren: Normalverfahren<br />

A 3.1.2. Ausfuhrverfahren: Vereinfachte Verfahren<br />

A 3.3. Ausfuhr von genehmungspflichtigen Gütern<br />

A 3.3.1. BAFA-Exportkontrolle<br />

A 3.3.2. Länder- und personenbezogene Embargos<br />

A 3.3.3. Embargoländer<br />

A 3.3.4. BAFA-Terrorismus-Merkblatt<br />

A 3.3.5. Genehmigungspflichten/Ausfuhren<br />

E 10/2009<br />

1


Inhaltsübersicht Begleitpapiere<br />

A 3.3.6. Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung<br />

A 3.3.7. Allgemeine Genehmigungen<br />

A 3.4. Rechnungen und Transportdokumente<br />

A 3.4.1. Rechnungen<br />

A 3.4.2. Transportdokumente<br />

A 3.5. Versandverfahren<br />

A 3.5.1. Gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren<br />

A 3.5.2. Versanddokument T2L<br />

A 3.5.3. Carnets TIR<br />

A 3.6. Präferenz- und Freiverkehrsdokumente<br />

A 3.6.1. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />

A 3.6.2. Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />

A 3.6.3. Ursprungserklärungen<br />

A 3.6.4. Warenverkehrsbescheinigung (WVB) A.TR.<br />

A 3.6.5. Vereinfachte Verfahren<br />

A 3.6.6. Formblatt EUR.2<br />

A 3.8. Ursprungszeugnisse<br />

A 3.8.1. Übersicht der Min<strong>des</strong>tvorschriften<br />

A 3.8.2. Beantragung und Ausstellung<br />

A 3.8.3. „Made in“ Warenmarkierung<br />

A 3.9. Carnets A.T.A./C.P.D.<br />

A 3.9.1. Vordrucke<br />

A 3.9.2. Beantragung und Ausstellung<br />

A 3.9.3. Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D.<br />

A 3.10. Andere Verfahren der vorübergehenden Verwendung<br />

A 4. Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisierung<br />

A 5. Allgemeine Auskunfts- und Kontaktstellen für die Exportdokumentation<br />

2


Begleitpapiere Inhaltsübersicht<br />

B Länderblätter A-Z<br />

Abu Sabi (Abu Dhabi)<br />

siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Adschman (Ajman)<br />

siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Ägypten, Arabische Republik<br />

Äquatorialguinea, Republik<br />

Äthiopien, <strong>Demo</strong>kratische<br />

Bun<strong>des</strong>republik<br />

Afghanistan, <strong>Demo</strong>kratische Republik<br />

Albanien, Republik<br />

Algerien, <strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik<br />

Andorra, Fürstentum<br />

Angola, Republik<br />

Argentinische Republik<br />

Armenien, Republik<br />

Aruba (autonomer Teil der Niederlande)<br />

Aserbaidschanische Republik<br />

Australien<br />

Bahamas, Commonwealth der<br />

Bahrain, Königreich<br />

Bangla<strong>des</strong>ch, Volksrepublik<br />

Barbados<br />

Belarus, Republik siehe Weißrussland<br />

Belgien, Königreich<br />

Belize<br />

Benin, Republik<br />

Bermuda, Britische Kronkolonie<br />

Bhutan, Königreich siehe Indien<br />

Bolivien, Republik<br />

Bosnien-Herzegowina<br />

Botsuana, Republik<br />

Brasilien, Föderative Republik<br />

Brunei Darussalam<br />

Bulgarien, Republik<br />

Burkina Faso<br />

Burma siehe Union von Myanmar<br />

Burundi, Republik<br />

E 9/2009<br />

Ceuta und Melilla<br />

Chile, Republik<br />

China, Republik siehe Taiwan<br />

China, Volksrepublik<br />

Costa Rica, Republik<br />

Côte d’Ivoire, Republik (ehem. Elfenbeinküste)<br />

Cuba siehe Kuba<br />

Dänemark, Königreich (einschließlich<br />

Färöer und Grönland)<br />

Dominikanische Republik<br />

Dschibuti, Republik<br />

Dubai siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Ecuador, Republik<br />

EG siehe Europäische Union (EU)<br />

Elfenbeinküste siehe Côte d’Ivoire<br />

El Salvador, Republik<br />

Eritrea, Staat<br />

Estland, Republik<br />

Europäische Union (EU)<br />

EWG siehe Europäische Union (EU)<br />

Falklandinseln, Britische Kronkolonie<br />

Fidschi, Republik<br />

Finnland, Republik<br />

Formosa siehe Taiwan<br />

Frankreich, Französische Republik<br />

(einschließlich Fürstentum Monaco)<br />

Französische Departements in Amerika<br />

Französische Übersee-Territorien<br />

Fudschaira (Fujairah)<br />

siehe Vereinige Arabische Emirate<br />

Gabun, Gabunische Republik<br />

Gambia, Republik<br />

Georgien<br />

Ghana, Republik<br />

Gibraltar, Britische Kronkolonie<br />

3


Inhaltsübersicht Begleitpapiere<br />

Grenada<br />

Griechenland, Hellenische Republik<br />

Großbritannien, Vereinigtes Königreich<br />

Großbritannien und Nordirland<br />

Guam siehe USA<br />

Guatemala, Republik<br />

Guinea, Republik<br />

Guinea-Bissau, Republik<br />

Guyana, Kooperative Republik<br />

Haiti, Republik<br />

Honduras, Republik<br />

Hongkong, China<br />

Indien, Republik<br />

Indonesien, Republik<br />

Irak, Republik<br />

Iran, Islamische Republik<br />

Irland<br />

Island, Republik<br />

Israel, Staat<br />

Italienische Republik<br />

Jamaika<br />

Japan<br />

Jemen, Republik<br />

4<br />

Jordanien, Haschemitisches Königreich<br />

Jungfern-Inseln siehe USA<br />

Kambodscha, Königreich<br />

Kamerun, Republik<br />

Kanada<br />

Kanarische Inseln siehe Spanien<br />

Kap Verde, Republik<br />

Kasachstan, Republik<br />

Katar, Staat<br />

Kenia, Republik<br />

Kirgisistan, Republik<br />

Kiribati/Salomonen/Tuvalu<br />

Kolumbien, Republik<br />

Komoren, Islamische Bun<strong>des</strong>republik<br />

Kongo, <strong>Demo</strong>kratische Republik<br />

Kongo, Republik<br />

Korea (Nord-), <strong>Demo</strong>kratische<br />

Volksrepublik Korea<br />

Korea (Süd-), Republik Korea<br />

Kosovo, Republik<br />

Kroatien, Republik<br />

Kuba, Republik<br />

Kuwait, Staat


Begleitpapiere Inhaltsübersicht<br />

Laos, <strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik<br />

Lesotho, Königreich<br />

Lettland, Republik<br />

Libanon, Libanesische Republik<br />

Liberia, Republik<br />

Libyen, Sozialistisch Libysch-Arabische<br />

Volks-Dschamahirija<br />

Liechtenstein, Fürstentum<br />

Litauen, Republik<br />

Luxemburg, Großherzogtum<br />

Macau<br />

Madagaskar, Republik<br />

Malawi, Republik<br />

Malaysia<br />

Mali, Republik<br />

Malta, Republik<br />

Marokko, Königreich<br />

Mauretanien, Islamische Republik<br />

Mauritius, Republik<br />

Mazedonien (Ehem. Jugoslawische<br />

Republik)<br />

Melilla siehe Ceuta<br />

Mexiko, Vereinigte Mexikanische Staaten<br />

Moldau, Republik<br />

Monaco siehe Frankreich<br />

Mongolei, Mongolische Volksrepublik<br />

Montenegro<br />

Mosambik, Republik<br />

Myanmar, Union von<br />

Namibia, Republik<br />

Nauru, Republik<br />

Nepal, Königreich<br />

Neukaledonien siehe Französische<br />

Übersee-Territorien<br />

Neuseeland<br />

Nicaragua, Republik<br />

Niederlande, Königreich<br />

Niederländische Antillen<br />

Niger, Republik<br />

Nigeria, Bun<strong>des</strong>republik<br />

E 9/2009<br />

Nordirland siehe Großbritannien<br />

Nord-Korea siehe Korea (Nord-)<br />

Norwegen, Königreich<br />

Österreich, Republik<br />

Oman, Sultanat<br />

Pakistan, Islamische Republik<br />

Panama, Republik<br />

Panama-Kanalzone siehe USA<br />

Papua-Neuguinea, Unabhängiger Staat<br />

Paraguay, Republik<br />

Peru, Republik<br />

Philippinen, Republik der<br />

Polen, Republik<br />

Portugiesische Republik (einschließlich<br />

Azoren- und Madeira-Archipel)<br />

Principe siehe São Tomé und Principe<br />

Puerto Rico siehe USA<br />

Ras al Khaima<br />

siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Ruanda, Republik<br />

Rumänien<br />

Russland (Russische Föderation)<br />

Salomonen siehe Kiribati<br />

Sambia, Republik<br />

Samoa (Unabhängiger Staat Westsamoa)<br />

Samoa (amerik.) siehe USA<br />

São Tomé und Principe,<br />

<strong>Demo</strong>kratische Republik<br />

SAR (Special Administrative Region)<br />

Hongkong, China<br />

siehe Hongkong, China<br />

Saudi-Arabien, Königreich<br />

Schardscha (Sharjah)<br />

siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Schweden, Königreich<br />

Schweiz, Schweizerische Eidgenossenschaft<br />

Senegal, Republik<br />

Serbien, Republik<br />

Seychellen, Republik<br />

5


Inhaltsübersicht Begleitpapiere<br />

Sierra Leone, Republik<br />

Simbabwe, Republik<br />

Singapur, Republik<br />

Slowakei, Slowakische Republik<br />

Slowenien, Republik<br />

Somalia, Republik<br />

Spanien, einschl. Kanarische Inseln<br />

Sri Lanka, <strong>Demo</strong>kratische Sozialistische<br />

Republik<br />

St. Helena, Britische Kronkolonie<br />

Sudan, Republik<br />

Südafrika, Republik<br />

Südjemen siehe Jemen<br />

Süd-Korea siehe Korea-Süd, Republik<br />

Suriname, Republik<br />

Swasiland, Königreich<br />

Syrien, Arabische Republik<br />

Tadschikistan, Republik<br />

Taiwan, Republik China<br />

Tansania, Vereinigte Republik<br />

Thailand, Königreich<br />

Tobago siehe Trinidad und Tobago<br />

Togo, Republik<br />

Tonga, Königreich<br />

Trinidad und Tobago, Republik<br />

Tschad, Republik<br />

Tschechien, Tschechische Republik<br />

Türkei, Republik<br />

6<br />

Tunesien, Tunesische Republik<br />

Turkmenistan, Republik<br />

Tuvalu siehe Kiribati, etc.<br />

Uganda, Republik<br />

Ukraine<br />

Umm al Kaiwain (Umm al Qaiwan)<br />

siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Ungarn, Republik<br />

UNO-Treuhandgebiete im Pazifik<br />

siehe USA<br />

Uruguay, Republik<br />

USA, Vereinigte Staaten von Amerika<br />

Usbekistan, Republik<br />

Vanuatu, Republik<br />

Vatikanstadt<br />

Venezuela, Republik<br />

Vereinigte Arabische Emirate<br />

Vereinigte Staaten von Amerika siehe USA<br />

Vietnam, Sozialistische Republik<br />

Virgin Islands (amerik. Teil) siehe USA<br />

Wallis und Futuna siehe Französische<br />

Übersee-Territorien<br />

Weißrussland (Belarus, Republik)<br />

Westsamoa, Unabhängiger Staat<br />

siehe Samoa<br />

Zentralafrikanische Republik<br />

Zypern, Republik


Begleitpapiere Inhaltsübersicht<br />

C Rahmenbedingungen<br />

Ordner 4<br />

(in der <strong>Leitfaden</strong>-Reihe: Ordner 14 (10))<br />

C 1. Incoterms<br />

C 2. Zahlungsbedingungen im Außenwirtschaftsverkehr<br />

C 2.1. Dokumentenakkreditiv<br />

C 2.2. Dokumenteninkasso<br />

C 3. Meldevorschriften<br />

C 3.1. Meldevordrucke<br />

C 3.2. Gesetzliche Grundlagen<br />

C 4. Vorversandkontrollen<br />

C 5. Holzverpackungen<br />

D Adressen, Übersichten, Merkblätter<br />

D 1. Verzeichnis der Staatennamen<br />

D 2. Länderverzeichnis für die <strong>Außenhandels</strong>statistik<br />

D 3. Währungsübersicht<br />

D 4. Auskunfts- und Kontaktstellen<br />

D 4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />

D 4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland<br />

D 4.3. Anschriften der Auslandshandelskammern<br />

D 5. Länderlisten<br />

D 5.1. GATT/WTO-Anwender-/Teilnehmerstaaten<br />

D 5.2. APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten<br />

D 5.3. Anwenderstaaten <strong>des</strong> „Harmonisierten Systems“ (HS)<br />

D 6. Harmonisiertes System und Warennomenklaturen<br />

D 7. Doppelbesteuerungsabkommen<br />

D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)<br />

D 9. Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA)<br />

D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />

D 11. Ausfüllanleitung Intrastat-Vordrucke<br />

D 12. Fachbegriffe Außenwirtschaft<br />

D 13. Abkürzungsverzeichnisse<br />

D 13.1. Internationale Organisationen<br />

D 13.2. Handelsübliche Abkürzungen<br />

D 13.3. Allgemeine Abkürzungen<br />

E 9/2009<br />

7


Rechtliche Voraussetzungen A1.1.<br />

E 3/2008<br />

Rechtliche Voraussetzungen<br />

Bei der Ausfuhr oder der Verbringung von Waren, sei es in die Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union (EU) oder in Drittländer, sind vielfältige Rechtsvorschriften<br />

zu beachten; sie ergeben sich aus multilateralem Recht, wie dem der Vereinten Nationen<br />

oder der WTO, sowie überwiegend aus EU-Recht und nationalem Recht.<br />

Durch ihre Mitgliedschaft in der Europäischen Union hat die Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland auf bestimmte nach dem EU-Vertrag festgelegte Gesetzgebungskompetenzen<br />

verzichtet und diese supranationalen Einrichtungen der EU übertragen.<br />

So sind Rechtsverordnungen der Union mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sofort<br />

anzuwenden<strong>des</strong> Recht in allen Mitgliedstaaten. Richtlinien hingegen sind Rahmenbedingungen,<br />

innerhalb derer Gesetze erlassen oder geändert werden müssen.<br />

Die Rechtsvorschriften insgesamt enthalten die Bestimmungen, ob und unter welchen<br />

Voraussetzungen Waren exportiert, andere Rechtsgeschäfte im Außenhandel<br />

getätigt oder Vergünstigungen in Anspruch genommen werden dürfen. Sie bestimmen<br />

und beeinflussen nachhaltig die Erstellung notwendiger Dokumente und Meldungen.<br />

Allzu häufig werden Exportdokumente nach Vorlage erstellt, ohne dass<br />

die dahinter stehenden Rechtsvorschriften bekannt wären.<br />

Die folgende Darstellung ermöglicht einen Überblick über die wichtigsten Rechtsvorschriften<br />

für die Ausfuhr und einer damit verbundenen Exportdokumentation.<br />

Außenwirtschaftsrecht<br />

AWG/<br />

AWV/Ausfuhrliste<br />

Marktordnungsrecht<br />

Warenursprung<br />

und Präferenzen<br />

Zolltarifrecht<br />

Warenausfuhr<br />

Rechtsgebiete<br />

Ursprünge:<br />

Nationales Recht<br />

oder<br />

Recht der EU 1)<br />

GATT/WTO<br />

1) Anmerkung:<br />

EU-Verordnungen sind<br />

in allen Mitgliedstaaten<br />

unmittelbar gelten<strong>des</strong><br />

Recht.<br />

EU-Richtlinien müssen<br />

von den Mitgliedstaaten<br />

in nationales Recht<br />

umgesetzt werden.<br />

<strong>Außenhandels</strong>statistikgesetz<br />

Verbrauchsteuerrecht<br />

Zollrecht<br />

Verbote und<br />

Beschränkungen<br />

Umsatzsteuergesetz<br />

1


Verbrauchsteuerregelung A 2.3.3.<br />

Verbrauchsteuern im innergemeinschaftlichen Warenverkehr<br />

Beim innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind<br />

einige Besonderheiten zu beachten, da die Harmonisierung der EG-weiten Verbrauchsteuern<br />

bislang nur in Ansätzen verwirklicht werden konnte. EG-weit werden<br />

auf folgende Waren Verbrauchsteuern erhoben: Branntwein, Bier, Schaumwein<br />

(Sekt), alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse, Mineralöl, und Tabak. Allerdings<br />

werden beispielsweise einzelne Mineralölprodukte in einem Land der EG besteuert,<br />

während sie in einem anderen Land steuerfrei sind. Zusätzlich gibt es noch nationale<br />

Verbrauchsteuern, in Deutschland sind dies Verbrauchsteuern auf Kaffee,<br />

eine sog. Ökosteuer sowie eine Verbrauchsteuer auf Alkopops. Für die EG-weit<br />

besteuerten Waren sind lediglich Min<strong>des</strong>tsätze vereinbart worden. Die tatsächlich<br />

erhobenen Sätze weichen deutlich voneinander ab. 1)<br />

Welcher Steuer unterliegen die Waren im innergemeinschaftlichen<br />

Warenverkehr?<br />

Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich<br />

Versandhandel), wie bei der Umsatzsteuer, das Bestimmungslandprinzip (Besteuerung<br />

im Land <strong>des</strong> Verbrauchs) und für den privaten Reiseverkehr sowie den privaten<br />

Versand das Ursprungslandprinzip (Besteuerung im Land der Herstellung).<br />

Die Unterscheidung der beiden Warenverkehre erfolgt durch die Menge. Ab der<br />

Überschreitung bestimmter Mengen wird ein gewerblicher Zweck angenommen.<br />

Sollte eine größere Menge zum privaten Gebrauch benötigt werden, muss dies<br />

glaubhaft versichert werden können.<br />

Steueraussetzung und Beförderungsarten<br />

Verbrauchsteuern werden beim Hersteller, Importeur oder Inhaber <strong>des</strong> Verbrauchsteuerlagers<br />

erhoben. So lange sich verbrauchsteuerpflichtige Ware innerhalb eines<br />

Steuerlagers oder im Beförderungsverfahren befindet, wird die Steuer ausgesetzt.<br />

Als Steuerlager gelten Herstellungsbetriebe und Warenlager. Die Zulassung eines<br />

Steuerlagers erfolgt durch das örtlich zuständige Hauptzollamt (HZA). Falls die<br />

Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung <strong>des</strong> Lagerinhabers<br />

erfolgreich verläuft, erhält der Inhaber <strong>des</strong> Steuerlagers eine 13-stellige Verbrauchsteuernummer<br />

und ist dann zugelassener Steuerlagerinhaber. Eine weitere Form<br />

der Zulassung ist der berechtigte Empfänger. Diese Bewilligung bietet sich an,<br />

wenn keine lange Lagerung der Waren geplant ist. Nur Steuerlagerinhaber oder<br />

berechtigte Empfänger dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren annehmen.<br />

Um das für den gewerblichen Warenverkehr geltende Bestimmungslandprinzip<br />

umsetzen zu können, wurden unterschiedliche Verfahren für den innergemeinschaftlichen<br />

Warenverkehr eingeführt. Beim Versand muss eine an den wahrscheinlich<br />

anfallenden Abgaben orientierte Sicherheitsleistung hinterlegt werden.<br />

1) Eine genaue Übersicht bietet das „Handbuch der Einfuhr-Nebenabgaben“, Mendel Verlag,<br />

Witten.<br />

E 5/2009<br />

1


Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung A 3.1.<br />

E 6/2009<br />

Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung<br />

Während bei Lieferungen in andere EG-Mitgliedstaaten keine Zollformalitäten<br />

beachtet werden müssen, sieht dies beim Export in Länder außerhalb der EG<br />

(Drittländer) anders aus. Exportsendungen müssen grundsätzlich zur Ausfuhr bei<br />

der Zollverwaltung angemeldet werden. Die Zollanmeldung kann für Sendungen<br />

die die folgenden Kriterien erfüllen, mündlich abgegeben werden:<br />

— Warenwert unter 1.000 EUR<br />

— Gewicht unter 1.000 kg<br />

— keine Genehmigungen erforderlich<br />

Für alle anderen Sendungen ist eine elektronische Ausfuhranmeldung vorgeschrieben.<br />

Diese Anmeldung muss in Deutschland nicht (wie dies in den meisten anderen<br />

Ländern vorschrieben ist) durch einen Zollagenten erfolgen. Je<strong>des</strong> Unternehmen<br />

kann die Anmeldung selbst vornehmen, es ist lediglich eine Registrierung bei<br />

der Zollverwaltung erforderlich. Auf dieser Basis wird eine Zollnummer und eine<br />

EORI-Nummer zugeteilt.<br />

Die Ware muss in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren im Sinne <strong>des</strong> Zollkodex<br />

(ZK) überführt werden. Weitere Reglungen <strong>des</strong> Ausfuhrverfahrens befinden sich<br />

in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung<br />

(AWV) sowie <strong>des</strong> Zollverwaltungsgesetzes.<br />

Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu überwachen.<br />

Dieser ist zwar grundsätzlich frei, allerdings bestehen einige Beschränkungen<br />

(handelspolitische Maßnahmen), die einer Durchsetzung bedürfen. Dazu gehört<br />

vor allem der Bereich der Exportkontrolle. Diese Beschränkungen ergeben sich<br />

aus dem EG-Recht (z.B. aus der EG-Dual-use-Verordnung) oder dem nationalen<br />

Recht.<br />

Die <strong>Außenhandels</strong>statistik basiert auf den im Rahmen <strong>des</strong> Ausfuhrverfahrens erfassten<br />

Daten und wertet die getätigten Ausfuhren aus. Sie wird unter Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> Statistischen Bun<strong>des</strong>amtes auf der Grundlage der elektronischen Ausfuhranmeldungen<br />

erstellt.<br />

Zur Überführung in das Ausfuhrverfahren bedarf es – wie bei jedem anderen Zollverfahren<br />

– einer Zollanmeldung, der Ausfuhranmeldung. Diese muss seit dem<br />

1.7.2009 in aller Regel elektronisch abgegeben werden.<br />

Im Normalverfahren ist diese Anmeldung bei der Binnenzollstelle (Ausfuhrzollstelle)<br />

abzugeben. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und die dazugehörige Ware<br />

und fertigt die Ware zum Ausfuhrverfahren ab. Mit einer Bestätigung der Prüfung<br />

auf einem Exemplar der Anmeldung gelangt die Ware zur Grenze. Dort überwacht<br />

die Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) den körperlichen Ausgang der Ware. Bei<br />

der Binnenzollstelle erfolgt i.d.R. eine intensivere Überprüfung der Begleitdokumente<br />

und der Ware, was zu einer Beschleunigung der Grenzabfertigung führt.<br />

1


E 1/2010 9<br />

Land Waffenembargo<br />

Armenien OSZE-Beschluss vom<br />

28.2.1992<br />

Aserbaidschan<br />

Birma<br />

(Myanmar)<br />

Volksrepublik<br />

China 3)<br />

OSZE-Beschluss vom<br />

28.2.1992<br />

§ 69i Abs. 1 und 2<br />

AWV in Bezug auf<br />

Güter <strong>des</strong> Teils I Abschnitt<br />

A der Ausfuhrliste<br />

(Umsetzung<br />

<strong>des</strong> Gemeinsamen<br />

Standpunktes 2006/<br />

318/GASP, i.d.F. 2009/<br />

981/GASP)<br />

Erklärung <strong>des</strong> Europäischen<br />

Rates vom<br />

27.6.1989<br />

techn. Hilfe<br />

i.Z.m.<br />

Waffenembargo<br />

Art. 7 Abs. 1<br />

VO (EG) Nr.<br />

194/2008, zuletzt<br />

geändert<br />

durch VO<br />

(EG) Nr.<br />

1267/2009<br />

Übersicht der länderbezogenen Embargos<br />

interne<br />

Repression,<br />

einschl.<br />

techn. Hilfe<br />

Art. 4 Abs. 1,<br />

Art. 7 Abs. 2<br />

VO (EG) Nr.<br />

194/2008<br />

i.V.m. Anhang<br />

II, zuletzt<br />

geändert<br />

durch VO<br />

(EG) Nr.<br />

1267/2009<br />

Stand: 18.1.2010 1) 2)<br />

Finanzsektor<br />

(Einfrieren,<br />

Bereitstellungsverbote)<br />

Art. 7 Abs. 1 VO (EG)<br />

Nr. 194/2008, zuletzt geändert<br />

durch VO (EG)<br />

Nr. 385/2008 i.V.m. militärischen<br />

Aktivitäten<br />

Art. 7 Abs. 2b) VO (EG)<br />

Nr. 194/2008 i.V.m. Anhang<br />

II – Güter zur internen<br />

Repression<br />

Art. 7 Abs. 3 VO (EG)<br />

Nr. 194/2008 i.V.m. Anhang<br />

V (bzgl. Unternehmen<br />

in Holzindustrie,<br />

Edelsteine)<br />

Art. 11 VO (EG) Nr.<br />

194/2008 i.V.m. Anhang<br />

VI (Regierung Myanmars<br />

und damit verbunden),<br />

zuletzt geändert<br />

durch VO (EG) Nr.<br />

1267/2009<br />

Reisebeschränkungen<br />

Art. 4 2006/<br />

318/GASP,<br />

i.d.F. <strong>des</strong> Gemeinsamen<br />

Standpunktes<br />

2007/750/<br />

GASP, zuletzt<br />

geändert<br />

durch 2009/<br />

981/GASP<br />

Informationsaustausch,Zusammenarbeit<br />

mit<br />

Behörden<br />

Art. 17 VO<br />

(EG) Nr. 194/<br />

2008, zuletzt<br />

geändert<br />

durch VO<br />

(EG) Nr. 385/<br />

2008<br />

Erfüllungsverbot<br />

Sonstiges<br />

Einfuhrverbot für Güter:<br />

Art. 2 VO (EG) Nr. 194/2008<br />

i.V.m. Anhang I (Rundholz,<br />

Edelsteine)<br />

Beschränkungen:<br />

Art. 5 VO (EG) Nr. 194/2008<br />

i.V.m. Anhang III (Unternehmen<br />

in Holzverarb., Kohle<br />

etc.)<br />

Beschränkungen bzgl. technischer<br />

Hilfe:<br />

Art. 8 i.V.m. Anhang III<br />

Investitionsverbot:<br />

Art. 15 der VO (EG) Nr. 194/<br />

2008 i.V.m. Anhang VII, geändert<br />

durch VO (EG) Nr.<br />

1267/2009 (Verbot, Beteiligungen<br />

an bestimmten birmanischen<br />

Staatsunternehmen <strong>des</strong><br />

Anhang VII zu erwerben oder<br />

zu erweitern)<br />

1) Diese Übersicht berücksichtigt nicht die personenbezogenen Embargos zur Bekämpfung <strong>des</strong> internationalen Terrorismus.<br />

2) Die Aufstellung berücksichtigt auch nicht die EG-Verordnungen, durch die lediglich eine Änderung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt.<br />

3) Kein Embargoland im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-use-VO (VO (EG) Nr. 428/2009).<br />

Embargoländer A 3.3.3.


Beantragung und Ausstellung A 3.9.2.<br />

E 4/2008<br />

Beantragung und Ausstellung<br />

Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende<br />

Ausfuhr von Waren (z.B. Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert.<br />

Die Waren werden in unverändertem Zustand aus der Europäischen Gemeinschaft<br />

aus- und anschließend wieder eingeführt. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung.<br />

Die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern entfällt. Es ist 1 Jahr<br />

gültig und kann für beliebig viele Reisen verwendet werden.<br />

Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen durch die örtlich zuständige<br />

IHK erfolgen. Handels-/genossenschaftsregisterlich eingetragene Mitgliedsfirmen,<br />

Körperschaften, Anstalten, Kleingewerbetreibende, Vereine, Freiberufler<br />

und Privatpersonen haben unterschiedliche Selbstprüfungsgrenzen, innerhalb derer<br />

die IHK eigenständig über die Ausgabe eines Carnet A.T.A. entscheidet. Es handelt<br />

sich hierbei um eine Kreditentscheidung der IHK. Falls die für den jeweiligen Antragsteller<br />

geltenden Selbstprüfungsgrenzen überschritten werden (dabei wird der<br />

Gesamtwert aller für die betreffende Firma ausgestellten noch laufenden Carnets addiert),<br />

können die Industrie- und Handelskammern ein beantragtes Carnet nur mit<br />

Zustimmung der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG ausstellen. Aufgrund <strong>des</strong><br />

Kautionsversicherungsvertrages hat Euler Hermes zugunsten <strong>des</strong> Deutschen Industrie-<br />

und Handelstages die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Einhaltungen der<br />

Verpflichtungen übernommen, die der Carnetinhaber bei Beantragung eines Carnets<br />

eingeht. Bei einer einmaligen Überschreitung begnügt sich Euler Hermes i.d.R. mit<br />

einer Auskunft der Hausbank <strong>des</strong> Carnetinhabers. Es besteht aber auch die Möglichkeit,<br />

ein besonderes Limit festzusetzen, nach dem für den Carnetinhaber Carnets bis<br />

zu einer höheren Wertgrenze ausgestellt werden können. Bevor Euler Hermes eine<br />

solche Entscheidung trifft, müssen ihr aussagefähige Unterlagen vorliegen, z.B. Bilanzen,<br />

Gewinn- und Verlustrechnungen.<br />

Aus diesem Grunde ist auch bei der Ausstellung eines Carnets A.T.A. neben einer<br />

Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung <strong>des</strong> Carnets an die IHK ein Versicherungsentgelt<br />

zu zahlen. Euler Hermes hat in diesem Zusammenhang die IHKs ermächtigt,<br />

in ihrem Namen und auf Rechnung der Euler Hermes mit dem jeweiligen Carnetinhaber<br />

einen Kautionsversicherungsvertrag abzuschließen und das Versicherungsentgelt<br />

mit schuldbefreiender Wirkung für Euler Hermes entgegenzunehmen.<br />

Die Höhe der Versicherungsentgelte richtet sich nach dem Warenwert und ist der<br />

nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:<br />

von bis volles Entgelt ½ Entgelt ¾ Entgelt<br />

9.999,99 EUR 30,00 EUR — —<br />

10.000,00 EUR 24.999,99 EUR 50,00 EUR 25,00 EUR —<br />

25.000,00 EUR 49.999,99 EUR 90,00 EUR 45,00 EUR —<br />

50.000,00 EUR 149.999,99 EUR 175,00 EUR 87,50 EUR —<br />

150.000,00 EUR 299.999,99 EUR 325,00 EUR 162,50 EUR —<br />

300.000,00 EUR 499.999,99 EUR 550,00 EUR 275,00 EUR 412,50 EUR<br />

für jede weiteren angefangenen<br />

500.000,00 EUR 300,00 EUR 150,00 EUR 225,00 EUR<br />

1


Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D. A 3.9.3./Indien<br />

E 2/2010<br />

Kurzmerkblatt für die Ausstellung von Carnets A.T.A. in<br />

INDIEN (IN)<br />

Im Hinblick auf die Ausstellung von Carnets A.T.A. für Indien sind grundsätzlich<br />

folgende Hinweise zu beachten:<br />

1. Carnets A.T.A. können im Rahmen internationaler Übereinkommen für Ausstellungen<br />

und Messen mit Ausnahme von Drogen und Medikamenten/Arzneimitteln,<br />

elektronischen Haushaltsgeräten aller Art, Textilien und Konfektionsbekleidung<br />

sowie Uhren jeder Art ausgestellt werden.<br />

Darüber hinaus ist die vorübergehende Einfuhr mit Carnets A.T.A. nach anderen<br />

Übereinkommen nicht möglich.<br />

2. Als räumlicher Geltungsbereich für die Anwendung <strong>des</strong> Carnetverfahrens gilt<br />

das Zollgebiet Indiens.<br />

3. In Indien dürfen Carnets an Häfen und Flughäfen in Bombay, Calcutta, Dehli,<br />

Madras und Cochin abgefertigt werden. Die Abfertigung kann von Montag bis<br />

Freitag innerhalb der amtlichen Öffnungszeiten erfolgen. Eine Abfertigung<br />

außerhalb der Öffnungszeiten ist gegen eine Gebühr möglich.<br />

4. Die Carnets dürfen in englischer Sprache ausgestellt werden.<br />

Carnets A.T.A., die in Indien z.B. für die vorübergehende Einfuhr in die EG eröffnet<br />

werden, sind von Federation of Indian Chambers of Commerce and Industry<br />

(FICCI), Federation House, Tansen Marg, New Dehli 110-001, auszustellen.<br />

Des Weiteren ist die Trade Fair Authority of India (TFAI) von der indischen Regierung<br />

ermächtigt, Carnets für ausländische Messen unter Bürgschaft der FICCI<br />

auszustellen.<br />

Zollbürge ist ebenfalls die bereits erwähnte FICCI.<br />

Die aktuelle Messeliste für Indien findet sich im Anhang.<br />

1


Länderblatt Algerien<br />

Länderdaten<br />

E 9/2009<br />

<strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik Algerien<br />

Ländercode: DZ<br />

(Algerien)<br />

Bevölkerung: 33,9 Mio. Einwohner<br />

Fläche: 2.381.741 qkm<br />

Bevölkerungsdichte: 14,2 Einwohner/qkm<br />

Hauptstadt: Algier (ca. 1,5 Mio. Einwohner)<br />

Häfen und Städte: Zollflughäfen: Algier, Bône, Constantine, Tamanrasset, Tlemcen,<br />

Oran<br />

Seehäfen: Algier, Annaba, Arzew, Bejaia, Djendjene, Jijel,<br />

Mostaganem, Oran, Skikda<br />

Geschäftssprache: Arabisch, Französisch<br />

Währung: 1 Algerischer Dinar (DA) = 100 Centimes 1)<br />

ISO-Währungscode: DZD<br />

Maße und Gewichte: Metrisches System<br />

Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />

Wirtschaftsabkommen<br />

— WTO-Beobachterstatus<br />

— Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen mit der EG<br />

— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber den Entwicklungsländern<br />

(APS)<br />

— Mitglied der Afrikanischen Union (AU)<br />

— Mitglied der Arabischen Liga (AL)<br />

— Mitglied der Union <strong>des</strong> Arabischen Maghreb (UMA)<br />

— Mitglied der Organisation der Erdöl exportierenden Länder (OPEC) und der<br />

Organisation der arabischen Erdöl exportierenden Länder (OAPEC)<br />

— Freihandelsabkommen mit Jordanien<br />

Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />

Deutscher Import 1,1 1,0 1,7 (in Mrd. EUR)<br />

Deutscher Export 1,1 1,2 1,5 (in Mrd. EUR)<br />

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />

1


Algerien Länderblatt<br />

Wichtige Exporthinweise<br />

Allgemeine Importbestimmungen<br />

Die früher für den Außenhandel in Algerien zuständigen Monopolgesellschaften<br />

wurden in sog. öffentliche Wirtschaftsunternehmen (Entreprise Publique Économique<br />

– EPE) umgewandelt. Öffentliche Unternehmen decken ihren Bedarf meist<br />

durch (halb-)öffentliche Ausschreibungen ab. 1) Die Privatwirtschaft gewinnt immer<br />

mehr an Bedeutung. Am Außenwirtschaftsverkehr Algeriens dürfen sich alle<br />

Produktions- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister eingetragen<br />

sind, staatliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit<br />

mit Im- und Export zusammenhängt, beteiligen. Ferner müssen sich seit<br />

2009 alle algerischen <strong>Außenhandels</strong>beteiligten bei der zentralen Steuerverwaltung<br />

registrieren, um eine „Numéro d’identification fiscale“ (NIF) zu erhalten, die für<br />

Zollprozeduren unverzichtbar ist. Generelle Einfuhrlizenzen existieren nicht mehr;<br />

Marktteilnehmern ohne NIF werden <strong>Außenhandels</strong>aktivitäten ausdrücklich untersagt.<br />

Eine Einschränkung <strong>des</strong> ansonsten inzwischen recht liberalen <strong>Außenhandels</strong>regimes<br />

besteht in der Devisenbewirtschaftung.<br />

Sämtliche Einfuhren ab einem Wert von 100.000 DZD oder <strong>des</strong>sen Äquivalent in<br />

ausländischer Währung müssen daher über zugelassene algerische Banken abgewickelt<br />

werden (Domizilierung), damit festgestellt werden kann, ob der Importeur<br />

über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Importware zu bezahlen oder<br />

eventuell notwendige Kredite abzusichern. Das bedeutet, dass der jeweilige Importeur<br />

bei seiner Bank ein Devisenkonto führen muss.<br />

Beim Import von Investitions- und Ausrüstungsgütern wird eine Min<strong>des</strong>tlaufzeit<br />

der Finanzierungen bzw. der dafür einzusetzenden Kredite von 3 Jahren vorgeschrieben,<br />

falls die Lieferung nicht aus den Devisenbeständen <strong>des</strong> Kunden finanziert<br />

wird. Beim Import aller anderen Güter gibt es auch bei der Kreditfinanzierung<br />

keine Fristen. Die Einfuhr von Pkws durch Private für eigene Zwecke ist gestattet.<br />

Die Voraussetzung ist hier die Finanzierung über eigene Devisenbestände<br />

der Kunden bzw. Importeure. Registrierungen sind erforderlich für Medikamente<br />

und Pestizide, für die einzelne Einfuhr sind Einfuhrgenehmigungen bei den entsprechenden<br />

Ministerien zu beantragen, die auf der Grundlage dieser Registrierungen<br />

erteilt werden. Weitere einfuhrbeschränkte Güter sind lebende Tiere und Tierprodukte,<br />

Pflanzen und Pflanzenteile, Lebensmittel, Medizinprodukte, Messinstrumente,<br />

Telekommunikationsendgeräte, Waffen und Munition sowie bestimmte Militärausrüstungsgegenstände.<br />

Nach erfolgreicher Zolleingangskontrolle wird für<br />

eine Vielzahl solchermaßen einfuhrbeschränkter Güter eine Marktzulassung (Autorisation<br />

d’admission <strong>des</strong> produits) erteilt. Das Inverkehrbringen und die Einfuhr<br />

von im Ausland herausgegebenen Büchern und Zeitschriften sowie die Einfuhr von<br />

Edelmetallen bedarf staatlicher Sonderlizenzen.<br />

1) Internetadressen der Veröffentlichungsorgane BOMOP (Bulletin Officiel <strong>des</strong> Annonces<br />

de l’Opérateur Public) und BAOSEM (Bulletin <strong>des</strong> Appels d’Offres du Secteur de l’Energie<br />

et <strong>des</strong> Mines) siehe unter „Internetadressen“. Darüber hinaus werden Ausschreibungen<br />

bisweilen auch in größeren Tageszeitungen veröffentlicht.<br />

2


Länderblatt Jamaika<br />

Länderdaten<br />

E 12/2009<br />

Ländercode: JM<br />

Jamaika<br />

Bevölkerung: 2,7 Mio. Einwohner<br />

Fläche: 10.991 qkm<br />

Bevölkerungsdichte: 244 Einwohner/qkm<br />

Hauptstadt: Kingston (579.006 Einwohner)<br />

Häfen und Städte: Zollflughafen: Montego Bay<br />

Geschäftssprache: Englisch<br />

Seehäfen: Kingston, Port Esquivel, Port Kaiser, Port Rhoa<strong>des</strong>,<br />

Rocky Point<br />

Währung: 1 Jamaika-Dollar (J$) = 100 Cents 1)<br />

ISO-Währungscode: JMD<br />

Maße und Gewichte: Metrisches System<br />

Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />

Wirtschaftsabkommen<br />

— Mitglied der WTO<br />

— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber Entwicklungsländern<br />

(APS)<br />

— Mitglied <strong>des</strong> Gemeinsamen Karibischen Marktes (CARICOM)<br />

— Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EG und den CARIFORUM-<br />

Staaten<br />

— Freihandelsabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und der Dominikanischen<br />

Republik<br />

— Partielle Präferenzabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und Kolumbien<br />

sowie Venezuela<br />

Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />

Deutscher Import 11,7 117,1 128,0 (in Mio. EUR)<br />

Deutscher Export 44,2 32,5 28,7 (in Mio. EUR)<br />

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />

1


Jamaika Länderblatt<br />

Wichtige Exporthinweise<br />

Allgemeine Importbestimmungen<br />

Die Wareneinfuhr nach Jamaika ist weitgehend liberalisiert. Einfuhrlizenzen sind<br />

nur noch für die folgenden Waren vorgeschrieben, die in einer vom Handels- und<br />

Investitionsministerium herausgegebenen Liste enthalten sind:<br />

— Milch und Milchprodukte<br />

— Pflanzen, die für die Herstellung von Parfüm oder pharmazeutischen Produkten verwendet<br />

werden<br />

— bestimmte Pflanzenextrakte<br />

— Zucker<br />

— bestimmte Chemikalien und Gase<br />

— Sprengstoffe<br />

— Kraftfahrzeuge<br />

— Waffen und Munition<br />

— bestimmte Unterhaltungsartikel<br />

Für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen sind unterschiedliche Ministerien und Behörden<br />

zuständig. Die Ankunft der Waren muss vor Ablauf der Lizenz erfolgen.<br />

Überschreitungen werden i.d.R. nicht toleriert. In einer weiteren Liste sind die einfuhrverbotenen<br />

Waren aufgeführt. Das Verbot betrifft u.a. bestimmte Pflanzen und<br />

Tiere, bestimmte alkoholische Getränke, Opium und andere Drogen. Personenkraftwagen<br />

und leichte Nutzfahrzeuge mit einem Alter von mehr als 3 bzw. 4 Jahren<br />

sind ebenfalls von der Einfuhr verboten. Ausnahmen können von den zuständigen<br />

Behörden auf Antrag genehmigt werden.<br />

Importeure müssen sich bei der nationalen Steuerbehörde (Jamaica Tax Administration)<br />

registrieren lassen. Nach erfolgreicher Registrierung erhält man eine Registrierungsnummer<br />

(Taxpayer’s Registration Number) sowie ein Steuerzertifikat<br />

(Tax Compliance Certificate) von dieser Behörde. Für Einfuhren mit einem Wert<br />

von mehr als 5.000 USD ist es obligatorisch, einen Zollagenten mit der Abwicklung<br />

der Einfuhr zu beauftragen.<br />

Devisenvorschriften<br />

Die Regierung von Jamaika hat die Kontrolle über den Devisenmarkt aufgegeben.<br />

Alle Devisengeschäfte werden über private Banken in Zusammenarbeit mit der<br />

„Bank of Jamaika“ (BOJ) abgewickelt. Die Banken können auf eigene Kosten Devisen<br />

am Markt beschaffen.<br />

Zahlungsverkehr<br />

Der Zahlungsverkehr mit Jamaika ist von Deutschland aus vorzugsweise in USD<br />

abzuwickeln. Die Zahlungskonditionen können grundsätzlich frei vereinbart werden,<br />

es ist jedoch ratsam, Zahlungen gegen unwiderrufliches Akkreditiv zu vereinbaren,<br />

insbesondere dann, wenn der jamaikanische Kunde unbekannt ist.<br />

2


Länderblatt Mexiko<br />

Länderdaten<br />

E 8/2009<br />

Ländercode: MX<br />

Vereinigte Mexikanische Staaten<br />

(Mexiko)<br />

Bevölkerung: 104,2 Mio. Einwohner<br />

Fläche: 1,95 Mio. qkm<br />

Bevölkerungsdichte: 53 Einwohner/qkm<br />

Hauptstadt: Mexiko-Stadt (ca. 19,4 Mio. Einwohner mit Einzugsgebiet)<br />

Häfen und Städte: Zollflughäfen: Cancun, Mexiko-Stadt<br />

Geschäftssprache: Spanisch, Englisch<br />

Seehäfen: Altamira, Coatzacoalcos, Manzanillo, Morro Redondo,<br />

Salina Cruz, Tampico, Veracruz<br />

Währung: 1 Mexikanischer Peso (mex$) = 100 Centavos 1)<br />

ISO-Währungscode: MXN<br />

Maße und Gewichte: Metrisches System, daneben sind nordamerikanische Maße<br />

und Gewichte weit verbreitet<br />

Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />

Wirtschaftsabkommen<br />

— Mitglied der WTO<br />

— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber Entwicklungsländern<br />

(APS)<br />

— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)<br />

— Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA)<br />

— Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (ALADI)<br />

— Mitglied <strong>des</strong> Panamerikanischen Freihandelsabkommens (FTAA)<br />

— Freihandelsabkommen mit Bolivien, Chile, Costa Rica, den EFTA-Staaten, der<br />

EG, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Nicaragua und Uruguay sowie Kolumbien<br />

und Venezuela (G3-Abkommen)<br />

Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />

Deutscher Import 3,0 3,7 4,3 (in Mrd. EUR)<br />

Deutscher Export 6,4 6,6 6,9 (in Mrd. EUR)<br />

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />

1


Mexiko Länderblatt<br />

Wichtige Exporthinweise<br />

Allgemeine Importbestimmungen<br />

Warensendungen können nur nach Mexiko importiert werden, wenn folgende<br />

grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Der Importeur muss eine Firma nach<br />

mexikanischem Recht oder eine in Mexiko ansässige Person sein, sich beim mexikanischen<br />

Finanzministerium (Secretaría de Hacienda y Crédito Público) 1) registrieren<br />

und bei der dortigen Abteilung für Steuerverwaltung (Servicio de Administración<br />

Tributaria) eine Eintragung ins Einfuhrregister vornehmen lassen. Die Registrierung<br />

ist in den meisten Fällen unbegrenzt gültig, kann aber abhängig von der<br />

zu importierenden Warengruppe auf 1 Jahr begrenzt werden. Weitere Auskünfte<br />

erteilt das Finanzministerium.<br />

Für eine Reihe von Waren ist eine Einfuhrlizenz oder -genehmigung <strong>des</strong> Wirtschaftsministeriums<br />

(Secretaría de Economía) erforderlich. Dazu gehören u.a. gebrauchte<br />

Reifen und Fahrzeuge, Teile von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen,<br />

gebrauchte Kleidung, Erdgas sowie Materialien und Ausrüstungen für Forschungszwecke.<br />

Darüber hinaus sind spezifische Einfuhrbeschränkungen für einzelne Warengruppen<br />

zu beachten, die von folgenden Behörden verwaltet werden:<br />

— lebende Tiere, Pflanzen und Produkte daraus, Lebensmittel: Landwirtschaftsministerium<br />

(Secretaría de Agricultura, Ganadería, Desarrollo Rural, Pesca y Alimentación)<br />

— geschützte Arten im Sinne <strong>des</strong> Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES), Giftmüll:<br />

Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen (Secretaría de Medio Ambiente<br />

y Recursos Naturales)<br />

— Medikamente, Kosmetika und narkotische Substanzen, Pflanzenschutzmittel und toxische<br />

Substanzen: Gesundheitsministerium (Secretaría de Salud)<br />

— Waffen und Sprengstoffe: Verteidigungsministerium (Secretaría de la Defensa Nacional)<br />

Ein generelles Einfuhrverbot besteht u.a. für lebende Raubfische, Mohnsamen,<br />

Cannabis, Rauchopium, Thalliumsulfat, Chemikalien (Isodrin, Heptachlor, Endrin,<br />

Talidomid, Leptophus), Schildkrötenhaut und Abziehbilder, die bei Kindern Gewalt<br />

auslösen können.<br />

Für eine Reihe von Waren (betroffen sind die Kapitel 28, 31, 39, 40, 44, 52, 54, 55,<br />

61, 62, 64, 69, 70, 72, 73, 83, 87 und 95 <strong>des</strong> Zolltarifs) mit einem Wert von mehr als<br />

1.000 USD ist eine Vorversandkontrolle obligatorisch, wenn sie aus einem Ursprungsland<br />

stammen, das auf einer entsprechenden Liste <strong>des</strong> Finanzministeriums<br />

aufgeführt wird. Exporteuren wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab an das Ministerium<br />

oder eine zuständige Inspektionsgesellschaft 2) zu wenden.<br />

Die mexikanische Zollverwaltung hat die internationale Prüfungsorganisation SGS<br />

(Société Générale de Surveillance) 2) damit beauftragt, die Korrektheit der Ausfuhrpapiere<br />

auf Nachfrage zu überprüfen und den Wert <strong>des</strong> Exportgeschäfts zu bestätigen.<br />

Hierfür kann die SGS folgende Dokumente vom ausländischen Exporteur<br />

oder Lieferanten anfordern:<br />

1) Alle genannten Kontaktstellen finden sich unter „Internetadressen“.<br />

2) Siehe auch C 4. „Vorversandkontrollen“.<br />

2


Länderblatt Mexiko<br />

— Handelsrechnung<br />

— Seefrachtbrief oder Luftfrachtbrief<br />

— Ursprungszeugnis<br />

— Beleg über die Zahlung der verkauften Ware<br />

— Kaufauftrag oder Angebotsbestätigung<br />

— weiterführende Informationen zur Ware (z.B. Spezifikationen, Kataloge etc.)<br />

— Packliste<br />

— Exportdokumente aus dem Ausfuhrland<br />

Weitere Auskünfte erteilt die mexikanische Zollverwaltung (Aduana México).<br />

Zahlungsverkehr<br />

Die Zahlungsbedingungen unterliegen der freien Vereinbarung. Empfehlenswert<br />

ist die Zahlung durch unwiderrufliches und ggf. bestätigtes Akkreditiv. Bei bekannten<br />

Importeuren mit guter Bonität sind Zahlungen gegen offene Rechnung<br />

oder 90 Tage Sichtwechsel gefragt. Bei kleineren Beträgen sind viele Unternehmen<br />

wegen der hohen Akkreditivkosten zu Vorauszahlungen bereit.<br />

Export- und Begleitpapiere<br />

Ausfuhranmeldung<br />

Ausfuhrsendungen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft müssen ab einem Sendungswert<br />

von 1.000 EUR elektronisch angemeldet werden (in Deutschland: Zollsystem<br />

ATLAS-Ausfuhr). Bei technischen Problemen kann der Vordruck 033025<br />

verwendet werden. Die Anmeldung erfolgt bei der für den Ausführer zuständigen<br />

Ausfuhrzollstelle.<br />

Ausfuhrgenehmigung<br />

Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgüter<br />

sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden auf<br />

entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung).<br />

Handelsrechnung<br />

Ab einem Warenwert von 300 USD sind für die Verzollung bei Seefrachtsendungen<br />

Rechnungen in 3-facher Ausfertigung (Original und 2 Kopien), bei Luftfrachtsendungen<br />

und bei Postpaketen in 4-facher Ausfertigung in spanischer oder englischer<br />

Sprache erforderlich. Auf der Handelsrechnung muss deutlich vermerkt werden,<br />

ob es sich um eine Schiffsfrachtsendung (envío marítimo), eine Luftfrachtsendung<br />

(por carga aerea) oder um eine Postsendung (envío postal) handelt. Kommen<br />

die Waren zuerst in einem Nachbarland an und werden von dort aus nach Mexiko<br />

weiterbefördert, so ist auf der Handelsrechnung das Transportmittel und das Datum<br />

der Weiterbeförderung vom Nachbarland nach Mexiko anzugeben. Fortsetzungsseiten<br />

sind zu nummerieren und die Seiten jeweils zusammenzuheften.<br />

E 11/2009<br />

3


Länderblatt Schweiz<br />

Länderdaten<br />

E 10/2009<br />

Ländercode: CH<br />

Schweizerische Eidgenossenschaft<br />

(Schweiz)<br />

Bevölkerung: 7,55 Mio. Einwohner<br />

Fläche: 41.285 qkm<br />

Bevölkerungsdichte: 186 Einwohner/qkm<br />

Hauptstadt: Bern (122.422 Einwohner)<br />

Häfen und Städte: Zollflughäfen: Basel, Genf, Lugano, Zürich<br />

Seehafen: Basel<br />

Geschäftssprache: Deutsch, Französisch oder Italienisch (je nach Lan<strong>des</strong>teil)<br />

Währung: 1 Schweizer Franken (sfr) = 100 Rappen/Centimes 1)<br />

ISO-Währungscode: CHF<br />

Maße und Gewichte: Metrisches System<br />

Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />

Wirtschaftsabkommen<br />

— Mitglied der WTO<br />

— Abkommen mit der EG über Personenverkehr, Land- und Luftverkehr, Öffentliches<br />

Beschaffungswesen, Forschung, technische Handelshemmnisse und<br />

Landwirtschaft<br />

— Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), in diesem Rahmen<br />

zahlreiche Freihandelsabkommen 2)<br />

— Zoll- und Währungsunion mit Liechtenstein<br />

— Freihandelsabkommen mit der EG und den Färöer<br />

— Bilaterales Abkommen über Freihandel und Wirtschaftliche Partnerschaft mit<br />

Japan (FHWPA)<br />

Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />

Deutscher Import 25,4 30,0 31,4 (in Mrd. EUR)<br />

Deutscher Export 34,8 36,4 39,0 (in Mrd. EUR)<br />

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />

2) Details siehe „Abkommen“ unter „Einfuhrverfahren und -abgaben“.<br />

1


Länderblatt Schweiz<br />

Ausfuhrgenehmigung<br />

Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgüter<br />

sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden auf<br />

den entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antrag auf<br />

Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung).<br />

Handelsrechnung<br />

Für die Verzollung sind Rechnungen in 2-facher Ausfertigung in deutscher, französischer,<br />

italienischer oder englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben<br />

erforderlich, wie:<br />

— Verkäufer und Empfänger (Name, Anschrift, Staat)<br />

— Käufer (wenn abweichend vom Empfänger)<br />

— Ort und Datum der Ausstellung<br />

— Rechnungsnummer<br />

— Ursprungsland<br />

— Angaben über die Beförderung<br />

— Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

— Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung, Menge<br />

— Einzelpreise und Gesamtbetrag<br />

Die Unterzeichnung der Rechnung ist nicht erforderlich, jedoch erwünscht.<br />

Packliste<br />

Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken<br />

gelieferten Waren gibt, ist der Sendung eine detaillierte Packliste beizufügen.<br />

Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in deutscher, französischer, italienischer<br />

oder englischer Sprache übersichtlich mit Inhalt, Warenbeschreibung,<br />

Marken und Nummern sowie Brutto- und Nettogewichten aufzuführen.<br />

Warenverkehrsbescheinigung und Präferenz-Ursprungserklärung<br />

Soweit die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach den geltenden Präferenz-<br />

Ursprungsregelungen <strong>des</strong> Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegeben sind, dürfen besondere<br />

Präferenzdokumente – EUR.1, Präferenz-Ursprungserklärung, EUR-<br />

MED, Erklärung auf der Rechnung EUR-MED – ausgestellt werden. Diese führen<br />

bei Vorlage zu einer bevorzugten Behandlung, insbesondere zur Zollfreiheit.<br />

— Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />

Für Sendungen von über 6.000 EUR wird die vom Ausführer auszufüllende<br />

EUR.1 durch die zuständige Zollstelle ausgestellt. Vereinfachte Verfahren für<br />

Ausführer, die regelmäßig solche begünstigten Waren exportieren, können<br />

beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (Präferenz-Ursprungserklärung<br />

gemäß unten stehendem Wortlaut mit „Ermächtigter Ausführer“/Bewilligungs-Nr.).<br />

E 12/2009<br />

5


Schweiz Länderblatt<br />

— Präferenz-Ursprungserklärung<br />

Für Sendungen bis 6.000 EUR kann vom Ausführer in der Handelsrechnung<br />

oder in einem anderen Handelspapier eine Erklärung nach folgendem vorgegebenen<br />

Wortlaut abgegeben werden: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer,<br />

Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,<br />

dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte<br />

… Ursprungswaren sind.“ (Ort und Datum, Unterschrift <strong>des</strong> Ausführers und<br />

Name <strong>des</strong> Unterzeichners in Druckschrift).<br />

— Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />

Für Sendungen von über 6.000 EUR wird die vom Ausführer auszufüllende<br />

EUR-MED durch die zuständige Zollstelle ausgestellt. Auch hier gilt, dass vereinfachte<br />

Verfahren für Ausführer, die regelmäßig solche begünstigten Waren<br />

exportieren, beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden können (Erklärung<br />

auf der Rechnung EUR-MED gemäß unten stehendem Wortlaut mit<br />

„Ermächtigter Ausführer“/Bewilligungs-Nr.).<br />

— Erklärung auf der Rechnung EUR-MED<br />

Für Sendungen bis 6.000 EUR kann vom Ausführer in der Handelsrechnung<br />

oder in einem anderen Handelspapier eine Erklärung nach folgendem vorgegebenen<br />

Wortlaut abgegeben werden: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer;<br />

Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,<br />

dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte<br />

… Ursprungswaren sind.<br />

— Kumulierung angewendet mit … (Name <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>/der Länder)<br />

— keine Kumulierung angewendet“<br />

Wichtiger Hinweis<br />

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Präferenzerklärungen auf den Handelspapieren<br />

mit der Ursprungsangabe „EWR“ werden von der Eidgenössischen<br />

Zollverwaltung nicht anerkannt. Hier muss, soweit es die Europäische Gemeinschaft<br />

betrifft, immer „Europäische Gemeinschaft“ oder – sofern andere präferenzbegünstigte<br />

Länder betroffen sind – der entsprechende Lan<strong>des</strong>name aufgeführt<br />

werden.<br />

Ursprungszeugnis<br />

Ursprungszeugnisse sind grundsätzlich nicht vorgeschrieben, können aber in Einzelfällen<br />

– insbesondere für Reexporte – gefordert werden. Sie sind dann in 1-facher<br />

Ausfertigung auszustellen. Für Waren der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland ist anzugeben:<br />

„Bun<strong>des</strong>republik Deutschland (Europäische Gemeinschaft)“ oder nur<br />

„Europäische Gemeinschaft“, soweit dieser Begriff im Drittstaat anerkannt wird.<br />

Das Ursprungszeugnis wird auf Antrag <strong>des</strong> Exporteurs von der für ihn zuständigen<br />

Industrie- und Handelskammer auf dem dazu vorgesehenen Vordruck ausgestellt.<br />

6


Länderblatt USA<br />

Länderdaten<br />

E 2/2010<br />

Ländercode: US<br />

Vereinigte Staaten von Amerika<br />

(USA) 1)<br />

Bevölkerung: 301,6 Mio. Einwohner<br />

Fläche: 9,8 Mio. qkm<br />

Bevölkerungsdichte: 31 Einwohner/qkm<br />

Hauptstadt: Washington D.C. (591.833 Einwohner)<br />

Häfen und Städte: Zollflughäfen: Atlanta, Boston, Chicago, Dallas-Fort Worth,<br />

Detroit, Honolulu, Houston, Los Angeles, Miami, New York,<br />

Philadelphia, San Francisco, Seattle<br />

Seehäfen: Ostküste und Golf von Mexiko: Corpus Christi,<br />

Hampton Roads, Houston, New York, Philadelphia, Tampa,<br />

Texas City; Westküste: Long Beach, Los Angeles; Grenze zu<br />

Kanada: Duluth<br />

Geschäftssprache: Englisch<br />

Währung: 1 US-Dollar (US-$) = 100 Cents 2)<br />

ISO-Währungscode: USD<br />

Maße und Gewichte: Angelsächsisches Maß- und Gewichtssystem. Inzwischen wenden<br />

alle Bun<strong>des</strong>behörden das metrische System an.<br />

Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />

Wirtschaftsabkommen<br />

— Mitglied der WTO<br />

— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)<br />

— Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA)<br />

— Zahlreiche Präferenzabkommen u.a. mit Australien, Bahrain, Chile, Dominikanische<br />

Republik, Israel, Jordanien, Marokko, Oman, Peru, Singapur<br />

— Freihandelsabkommen mit Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua<br />

und der Dominikanischen Republik (CAFTA-DR)<br />

1) US-Commonwealth Territories: Nördliche Marianen, Puerto Rico; Außengebiete: Amerikanische<br />

Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam sowie mehrere Inseln im Pazifik<br />

und der Karibik.<br />

2) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />

1


USA Länderblatt<br />

— Einfuhrverbote und -beschränkungen<br />

Eine Vielzahl von Waren unterliegt Einfuhrverboten und -beschränkungen, die<br />

von unterschiedlichen Behörden überwacht werden. Es empfiehlt sich, diesbezüglich<br />

sowohl den US-amerikanischen Zolltarif als auch die Zollbehörden zu<br />

konsultieren. Einfuhrverbote bestehen beispielsweise für Waren, die als sittenwidrig,<br />

unmoralisch oder aufrührerisch eingestuft werden, Erzeugnisse aus<br />

Straf- oder Zwangsarbeit, Waren <strong>des</strong> unlauteren Wettbewerbs, offizielle staatliche<br />

Symbole (sofern keine Ausnahmegenehmigung <strong>des</strong> „Department of the<br />

Treasury“ vorliegt) sowie Pelze von Hunden und Katzen. Einfuhrbeschränkungen<br />

sind u.a. für folgende Warengruppen zu beachten:<br />

Lebende Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus:<br />

Eine Einfuhrgenehmigung <strong>des</strong> „Animal and Plant Health Inspection Service“<br />

(APHIS) 1) ist erforderlich. Die US-amerikanischen Behörden haben zudem ein<br />

Gesetz verabschiedet, das für die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Produkten<br />

eine gesonderte Erklärung mit Angaben zum wissenschaftlichen Namen<br />

der Pflanze, Wert und Menge <strong>des</strong> Imports sowie dem Ursprungsland der Sendung<br />

vorsieht. Die ursprünglichen Bestimmungen <strong>des</strong> Lacey Act i.d.F. von 2008<br />

wurden jedoch von APHIS zwischenzeitlich mehrfach modifiziert, sodass es<br />

sich dringend empfiehlt, diesbezüglich Kontakt zur Behörde aufzunehmen. Aktuell<br />

gelten für die unten genannten Tarifpositionen folgende Zeitpläne zur Abgabe<br />

der Erklärung:<br />

— seit 1.4.2009: 4401, 4034, 4404, 4406, 4407, 4408, 4409, 4417, 4418<br />

— seit 1.10.2009: 4402, 4412, 4414, 4419, 4420<br />

— ab 1.4.2010: 4421, 6602, 8201, 9201, 9202, 9302, 9305.10.20, 9401.69, 9504.20, 9703<br />

Für alle anderen noch nicht auf dieser Liste aufgeführten Waren pflanzlichen<br />

Ursprungs behält sich APHIS eine Einführung der Deklarationspflicht vor, die<br />

laut Auskunft der Behörde nicht vor September 2010 stattfindet.<br />

Milch und Milchprodukte:<br />

Die Waren benötigen eine Einfuhrgenehmigung der „Food and Drug Administration“<br />

(FDA) .<br />

Wildtiere und Wildpflanzen sowie Erzeugnisse daraus:<br />

Eine Einfuhrgenehmigung bzw. -lizenz <strong>des</strong> „Fish and Wildlife Service“ (FWS)<br />

ist erforderlich.<br />

Tabak und Tabakprodukte:<br />

Die Einfuhr muss vom „Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives“<br />

(ATF) genehmigt werden.<br />

1) Alle genannten Behörden finden sich unter „Auskünfte“ bzw. „Internetadressen“.<br />

4


Länderblatt Vietnam<br />

Weitere Abgaben<br />

— Mehrwertsteuer (MwSt)<br />

Bei der Einfuhr von Waren nach Vietnam wird eine Mehrwertsteuer erhoben.<br />

Der Normalsatz liegt bei 10%. Bestimmte Waren unterliegen einem ermäßigten<br />

Satz von 5%. Hierzu zählen z.B. bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,<br />

pharmazeutische Waren und medizinische Ausstattungen sowie gewisse Maschinen.<br />

Weiterhin können bestimmte Erzeugnisse aus dem vorher genannten<br />

Warenkreis der ermäßigten Mehrwertsteuer auch steuerfrei eingeführt werden.<br />

Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Mehrwertsteuer ist der verzollte<br />

Warenwert.<br />

— Spezielle Verbrauchsteuer (VSt)<br />

Neben der Mehrwertsteuer wird auf bestimmte Produkte eine spezielle Verbrauchsteuer<br />

erhoben. Betroffen hiervon sind u.a. alkoholische Erzeugnisse,<br />

Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, Spielkarten und Kraftfahrzeuge. Bemessungsgrundlage<br />

zur Berechnung der speziellen Verbrauchsteuer ist der verzollte<br />

Warenwert.<br />

Besondere Bestimmungen<br />

Normen und Standards<br />

Eine Vielzahl von Lebensmitteln und chemischen Erzeugnissen, Kraftfahrzeuge,<br />

diverse Waren aus Aluminium und Stahl und einige elektrotechnische Waren unterliegen<br />

einer Qualitätskontrolle, die von den jeweils zuständigen Behörden in<br />

Kooperation mit dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (Ministry of<br />

Science and Technology) 1) durchgeführt wird. Eine vollständige Liste der betroffenen<br />

Güter sowie weitere Auskünfte zum Thema Qualitätskontrolle können bei diesem<br />

Ministerium eingeholt werden.<br />

Verpackungs- und Markierungsvorschriften<br />

— Verpackungsvorschriften<br />

Die Verpackungen sollten grundsätzlich wasserfest und robust sein, da sie häufig<br />

im Freien gelagert werden und dort besonderen Wettereinflüssen ausgesetzt<br />

sind. Vietnam wendet den IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Holzverpackungen<br />

an. 2) Besondere Verpackungsvorschriften gelten für Getränke, Lebensmittel<br />

und Pflanzen. Hierfür sollte der Importeur konsultiert werden.<br />

— Markierungsvorschriften<br />

Die Kennzeichnung <strong>des</strong> Ursprungslan<strong>des</strong> sollte auf den Packstücken erfolgen.<br />

Für den Einzelhandel verpackte Waren sind klar und deutlich in Vietnamesisch<br />

zu markieren (zusätzlich sind andere Sprachen, jedoch in kleinerer Schrift, erlaubt).<br />

1) Siehe unter „Internetadressen“.<br />

2) Genauere Informationen zum Standard siehe C 5.<br />

E 4/2009<br />

7


Vietnam Länderblatt<br />

— Etikettierungsvorschriften<br />

Die Warenetikettierung sollte deutlich lesbar und in vietnamesischer Sprache<br />

oder zusammen mit einer entsprechenden Übersetzung vorgenommen werden.<br />

Für Warensendungen im Rahmen von internationalen Abkommen kann die<br />

Verwendung anderer Sprachen von den Zollbehörden akzeptiert werden.<br />

Im Allgemeinen werden folgende Angaben verlangt:<br />

— Name <strong>des</strong> Produktes<br />

— Name und Anschrift der für das Produkt verantwortlichen Person oder Organisation<br />

— Ursprungsland<br />

Darüber hinaus sind je nach Art der Ware zusätzliche Angaben vorzunehmen,<br />

z.B. für Lebensmittel, Human- oder Veterinärmedizin, Impfstoffe, biologische<br />

Produkte, Kosmetika und chemische Produkte:<br />

— Anzahl<br />

— Herstellungsdatum<br />

— Min<strong>des</strong>thaltbarkeitsdatum<br />

— Auflistung der Bestandteile<br />

— Sicherheits- und Hygienevorschriften<br />

— Hinweise zu Lagerung und Verwendung<br />

Weitere Auskünfte erteilt das Ministerium für Wissenschaft und Technologie.<br />

Internetadressen<br />

➔ Ministry of Agriculture and Rural<br />

Development<br />

www.agro.gov.vn<br />

➔ Ministry of Science and Technology www.most.gov.vn<br />

➔ Ministry of Culture and Information www.cinet.vn<br />

➔ Ministry of Fisheries www.mofi.gov.vn<br />

➔ Ministry of Health www.moh.gov.vn<br />

➔ Ministry of Industry and Trade www.moit.gov.vn<br />

➔ Ministry of Information and<br />

Communications<br />

www.mic.gov.vn<br />

➔ State Bank of Vietnam www.sbv.gov.vn<br />

➔ Vietnam Customs www.customs.gov.vn<br />

8


Dokumentenakkreditiv C2.1.<br />

E 8/2007<br />

Das Dokumentenakkreditiv<br />

Dieser Beitrag wurde für die EL 8/2007 überarbeitet<br />

von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)<br />

Das Dokumentenakkreditiv ist im Außenhandel ein beliebtes Zahlungssicherungsinstrument<br />

für Warenlieferungen. Es stellt eines der bedeutendsten Instrumente<br />

der Zahlungssicherung bei grenzüberschreitenden Warengeschäften dar. Das Akkreditiv<br />

eignet sich dazu, die im Außenhandel auftretenden Risiken, insbesondere<br />

hinsichtlich der Zahlung der Ware, auszuschalten. Es kommt besonders intensiv<br />

dem Sicherheitsbedürfnis <strong>des</strong> Exporteurs entgegen, vor allem bei einer Lieferung<br />

in politisch instabile und wirtschaftlich schwache Länder. Um den Eingang der<br />

Zahlung zu sichern, muss der Exporteur die Akkreditivbedingungen genau beachten.<br />

Der Importeur darf nicht vergessen, dass das Grundgeschäft keinen Einfluss<br />

auf das abstrakte Zahlungsversprechen hat. Das Wesen eines Dokumentenakkreditivs<br />

besteht in der<br />

— Zusicherung einer Bank<br />

— unter eigener Haftung<br />

— unabhängig vom Grundgeschäft<br />

— innerhalb eines bestimmten Zeitraums<br />

— gegen Vorlage der in dem Akkreditiv verlangten Dokumente<br />

— eine Leistung durch Zahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung<br />

gegenüber dem Begünstigten zu erbringen.<br />

Auftraggeber<br />

(Importeur)<br />

2<br />

Akkreditivbank<br />

(Importeurbank)<br />

1<br />

7<br />

Begünstigter<br />

(Exporteur)<br />

1 Kaufvertrag<br />

6 Empfangsbestätigung der<br />

2 Akkreditiveröffnungsauftrag<br />

<strong>des</strong> Importeurs 7<br />

avisierenden Bank<br />

Warenversand<br />

4 11<br />

3<br />

4<br />

Akkreditiveröffnung der<br />

Akkreditivbank<br />

Ausführungsanzeige der<br />

Akkreditivbank<br />

8 Dokumenteneinreichung<br />

bei der avisierenden Bank<br />

9 Zahlung nach Dokumentenprüfung<br />

(evtl. erst bei 11)<br />

10 Dokumentenversand<br />

9 8 5<br />

5 Anzeige der avisierenden und Verrechnung an die/mit<br />

Bank (evtl. Hausbank <strong>des</strong> der Akkreditivbank<br />

Exporteurs)<br />

11 Dokumentenaushändigung<br />

(Avisierung/Bestätigung) und Belastung<br />

10<br />

6<br />

3<br />

Avisierende Bank<br />

(evtl. Hausbank<br />

<strong>des</strong> Exporteurs)<br />

1


Dokumenteninkasso C2.2.<br />

Das Dokumenteninkasso<br />

Dieser Beitrag wurde für die EL 4/2007 vollständig überarbeitet<br />

von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)<br />

Inkasso ist eine Zahlungsbedingung, bei der die Banken Dokumente bearbeiten,<br />

und entsprechende Weisungen von Kunden erhalten haben, mit dem Ziel,<br />

— ein Akzept oder eine Zahlung zu erlangen bzw.<br />

— Handelspapiere gegen Akzept bzw. Zahlung auszuhändigen oder<br />

— Dokumente unter anderen Bedingungen auszuhändigen.<br />

Mit dem dokumentären Inkasso (engl.: collection, franz.: encaissement) werden die<br />

Banken beauftragt, wenn zwischen den Geschäftspartnern im Kaufvertrag die Zahlungsbedingungen<br />

„Dokumente gegen Zahlung“ (documents against payment, abgekürzt:<br />

d/p) oder „Dokumente gegen Akzept“ (documents against acceptance, abgekürzt:<br />

d/a) vereinbart wurden. „Dokumente gegen Zahlung“ wird im Kaufvertrag<br />

vereinbart, wenn der Exporteur kein Zahlungsziel gewährt, „Dokumente gegen<br />

Akzept“ hingegen, wenn der Exporteur dem Importeur ein Zahlungsziel gewähren<br />

will, das durch das Akzept <strong>des</strong> Importeurs abgesichert ist. Als zusätzliche<br />

Sicherheit wird gelegentlich auch zum Akzept das Aval (Einlöseversprechen) der<br />

Inkassobank verlangt.<br />

Dokumente gegen Zahlung<br />

documents against payment (d/p)<br />

Inkasso<br />

Dokumente gegen Akzept<br />

documents against acceptance (d/a)<br />

Exporteur gewährt kein Zahlungsziel Exporteur gewährt ein Zahlungsziel<br />

Sicherung: Akzept <strong>des</strong> Importeurs<br />

Der Inkassoauftrag an seine Bank ist für den Exporteur die letzte, für ihn aber besonders<br />

wichtige Phase der Abwicklung <strong>des</strong> Warengeschäfts, denn erst mit dem erfolgreichen<br />

Einzug seiner Forderung realisiert er seinen Gewinn aus dem Exportgeschäft.<br />

Dagegen ergibt sich für den Importeur je nach Art der Zahlungsbedingung<br />

bei Vorlage der Dokumente die Verpflichtung, diese sofort zu bezahlen oder<br />

die vom Exporteur ausgestellte Tratte zu akzeptieren und bei Fälligkeit einzulösen.<br />

Der Unterschied zum Akkreditiv besteht darin, dass der Exporteur beim Dokumenteninkasso<br />

als Vorleistung die Ware produziert bzw. zumin<strong>des</strong>t versendet, bevor<br />

die jeweilige Zahlung geleistet oder sichergestellt wird. Als echtes Zug-um-<br />

Zug-Geschäft (Dokumente Zug um Zug gegen Zahlung oder Akzept) stellt das Inkasso<br />

aber eine Zahlungssicherung für den Exporteur dar, weil der Importeur erst<br />

nach Leistung über die Ware verfügen kann. Es verbleiben jedoch noch folgende<br />

Risiken für den Exporteur:<br />

E 4/2007 1


Vorversandkontrollen C 4.<br />

Zuständig für Fragen zur Vorversandkontrolle ist das<br />

Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Tel.: +49 6196 9080<br />

Referat 421/Grundsatzfragen der Einfuhr Fax: +49 6196 908800<br />

Frankfurter Str. 29-35 E-Mail: bun<strong>des</strong>amt@bafa.de<br />

65760 Eschborn Internet: www.bafa.de<br />

Die folgende Liste soll einen Überblick darüber ermöglichen, welche Gesellschaften<br />

u.a. in der Europäischen Gemeinschaft mit Vorversandkontrollen und Konformitätsprüfungen<br />

durch Drittstaaten beauftragt sind.<br />

E 1/2009<br />

Liste der Prüfgesellschaften<br />

QQ = Quality and Quantity – Qualitäts- und Mengenprüfung<br />

EP = Export Market Price – Preisprüfung (Exportmarktpreis)<br />

FE = Foreign Exchange Purposes – Preisprüfung (Devisenkontrolle)<br />

CV = Customs Value – Überprüfung <strong>des</strong> Zollwertes<br />

CC = Customs Classification – Überprüfung der Warentarifierung<br />

IE = Import Elegibility – Überprüfung der Importeignung/-berechtigung<br />

AI = Assessment of Import Duties – Ermittlung der Eingangsabgaben<br />

DV = Documentary Verification – Überprüfung der Dokumente<br />

CO = Check of Origin – Überprüfung <strong>des</strong> Warenursprungs<br />

CS = Conformity to Standard – Überprüfung der Einhaltung gültiger Produktnormen<br />

Land<br />

Kontrollzweck<br />

Angola QQ, EP,<br />

FE, CV,<br />

CC, AI<br />

Ägypten<br />

Konformitätsprüfung<br />

Äquatorialguinea QQ, CV,<br />

CC<br />

Bangla<strong>des</strong>ch QQ, CV,<br />

CC, IE<br />

Benin QQ, EP,<br />

CV, CC, IE,<br />

AI<br />

Burkina Faso QQ, EP,<br />

CV, CC, IE<br />

Gesellschaft<br />

Bivac, SGS, Cotecna<br />

CS Bivac, SGS, Intertek<br />

Auswahl der<br />

Gesellschaft<br />

Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Importeurs<br />

Inspektion ab Warenwert/Warenkreis<br />

kein Grenzwert<br />

Cotecna XAF 3 Mio.<br />

Bivac, Intertek,<br />

SGS, Cotecna<br />

geografisch kein Grenzwert<br />

Bivac XOF 3 Mio. FOB<br />

(See- und Luftfracht);<br />

XOF 2 Mio. FOB<br />

(Landfracht)<br />

Cotecna XOF 3 Mio. FOB<br />

9


Holzverpackungen C 5.<br />

E 6/2008<br />

Holzverpackungen<br />

Mit Holzverpackungen (Kisten, Paletten) aus Massivholz können gefährliche<br />

Schadinsekten weltweit verbreitet werden. Diese können in neuen Ökosystemen<br />

ohne natürliche Feinde verheerende Schäden anrichten. Deshalb gelten für die Behandlung<br />

von Holzverpackungen beim Export in bestimmte Länder besondere<br />

Vorschriften. Bereits seit langem gelten spezielle Sirex-Behandlungen für Australien,<br />

in einigen Staaten werden Pflanzengesundheitszeugnisse verlangt. Zunehmende<br />

Verbreitung findet der IPPC-Standard (ISPM Nr. 15). Dabei handelt es sich<br />

um einen internationalen, von der WTO akzeptierten Standard für den Bereich<br />

Holzverpackungen. Ziel <strong>des</strong> ISPM Nr. 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften<br />

der IPPC-Vertragsstaaten zur Verhinderung der Einschleppung von<br />

Schadorganismen mit Verpackungsholz.<br />

Allgemeine Informationen zum IPPC-Standard Holzverpackungen (ISPM Nr. 15)<br />

IPPC steht für International Plant Protection Convention, eine Unterorganisation<br />

der FAO (Food and Agriculture Organisation der UN). Der IPPC-Standard Holzverpackungen<br />

beschreibt anerkannte Maßnahmen, die im Regelfall von allen<br />

IPPC-Mitgliedsländern als hinreichend für die Behandlung von Holzverpackungen<br />

angesehen werden. Dem ISPM Nr. 15 unterliegt Verpackungsholz (Paletten, Kisten,<br />

Trommeln, Ladungsträger usw. mit einer Holzstärke über 6 mm) sowie Stauholz,<br />

das zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältern<br />

verwendet wird. Verarbeitete Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Sperrholz,<br />

MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM Nr. 15 erfasst.<br />

Verpackungsholz muss mit einem im ISPM Nr. 15 anerkannten Verfahren behandelt<br />

sein, um Schadorganismen im Holz abzutöten. Als Behandlungsmethoden stehen<br />

grundsätzlich die Hitzebehandlung (HT) oder Begasung mit Methylbromid<br />

(MB) zur Auswahl. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung ist auf der<br />

Holzverpackung oder dem Stauholz eine Markierung aufzubringen.<br />

Ein neues Logo ist Bestandteil <strong>des</strong> Standards geworden. Es ist eine symbolisierte<br />

Ähre mit den Buchstaben IPPC. Für den Export von Verpackungsmaterial aus<br />

Massivholz in Länder, die eine Behandlung entsprechend dem IPPC-Standard<br />

Holzverpackungen fordern, ist das Verpackungsholz mit folgenden Angaben zu<br />

markieren:<br />

1


Auskunfts- und Kontaktstellen D 4.<br />

E 12/2009<br />

Auskunfts- und Kontaktstellen<br />

Durch die weiter fortschreitende Internationalisierung der Wirtschaft und der Zunahme<br />

<strong>des</strong> grenzüberschreitenden Warenverkehrs entsteht ein immer größerer Bedarf<br />

an <strong>Außenhandels</strong>informationen für exportorientierte Unternehmen.<br />

Gerade für die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland als zweitgrößte <strong>Außenhandels</strong>nation<br />

der Welt sind detaillierte Kenntnisse über andere Länder unerlässlich.<br />

Aufgrund der vielschichtigen außenwirtschaftsrechtlichen Probleme sind die<br />

Dienste einer Reihe von Institutionen, wie Botschaften, Konsulate und Auslandshandelskammern<br />

für den Exporteur von großem Nutzen, besonders dann, wenn<br />

speziell rechtliche oder wirtschaftliche Fragen zu klären sind oder Informationen<br />

über Auslandsmärkte benötigt werden.<br />

Von daher sind in den u.g. Bereichen für den Außenhandel wichtige Institutionen<br />

aufgeführt:<br />

— Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />

Für Deutschland zuständige Vertretungen fremder Staaten (D 4.1.)<br />

Die ausländischen Botschaften und Konsulate vertreten die Wirtschaftsinteressen<br />

ihrer eigenen Länder, können aber über ihre Wirtschaftsabteilungen oder<br />

Handelsräte in einer Vielzahl von Fällen Auskünfte erteilen und Kontakte zu<br />

Behörden herstellen. Darüber hinaus informieren sie über eventuelle Legalisierungsvorschriften<br />

und Konsulatsgebühren.<br />

— Auskunfts- und Kontatkstellen im Ausland<br />

Verzeichnis der Vertretungen der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland im Ausland<br />

(D 4.2.)<br />

Deutschland ist in fast allen Ländern der Welt mit eigenen Botschaften und Generalkonsulaten<br />

vertreten. Sie setzen sich für die Verbesserung der Marktzugangsbedingungen<br />

ein und unterstützen deutsche Unternehmen bei der Durchsetzung<br />

ihrer Wirtschaftsinteressen gegenüber amtlichen Regierungsstellen.<br />

— Anschriften der Auslandshandelskammern (D 4.3.)<br />

Die Auslandshandelskammern (AHKs) sind Anlauf- und Informationsstellen<br />

im Ausland. Das Dienstleistungsangebot der AHKs bezieht sich vor allem auf<br />

die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, Erstellung von Marktanalysen, Beratung<br />

bei Auslandsinvestitionen, Einholung von Firmenauskünften, Vertretung<br />

bei Messen und Ausstellungen und die Intervention bei Behörden und Organisationen.<br />

1


Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland D4.1.<br />

Für Deutschland zuständige Vertretungen fremder Staaten<br />

Afghanistan<br />

Islamische Republik Afghanistan<br />

E 12/2009<br />

Berlin, Botschaft<br />

Taunusstr. 3 (Ecke Kronberger Str. 5), 14193 Berlin<br />

Tel.: +49 30 2067350<br />

Fax: +49 30 20673525<br />

E-Mail: info@botschaft-afghanistan.de<br />

Öffnungszeiten: Mo-Do 09:30-13:30 Uhr<br />

Amtsbezirk: Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

Bonn, Generalkonsulat<br />

Liebfrauenweg 1a, 53125 Bonn<br />

Tel.: +49 228 22720760<br />

Fax: +49 228 255310<br />

Öffnungszeiten: Mo-Do 09:00-14:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,<br />

Saarland<br />

Ägypten<br />

Arabische Republik Ägypten<br />

Berlin, Botschaft<br />

Stauffenbergstr. 6-7, 10785 Berlin<br />

Tel.: +49 30 4775470<br />

Fax: +49 30 4771049<br />

E-Mail: embassy@egyptian-embassy.de<br />

Internet: www.egyptian-embassy.de<br />

Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,<br />

Thüringen<br />

Frankfurt a.M., Generalkonsulat<br />

Eysseneckstr. 34, 60322 Frankfurt a.M.<br />

Tel.: +49 69 9551340<br />

Fax: +49 69 5972131<br />

Internet: www.egyptian-consulate-ffm.com<br />

Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:30-12:00 Uhr, 14:00-15:00 Uhr (nur Abholung)<br />

Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-<br />

Pfalz, Saarland<br />

Hamburg, Generalkonsulat<br />

Mittelweg 183, 20148 Hamburg<br />

Tel.: +49 40 4133260<br />

Fax: +49 40 4106115<br />

E-Mail: gen-kons-et-hh@gmx.de<br />

Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-12:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein<br />

1


D4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />

Albanien<br />

Republik Albanien<br />

Berlin, Botschaft<br />

Friedrichstr. 231, 10969 Berlin<br />

Tel.: +49 30 2593040<br />

Fax: +49 30 25931890<br />

E-Mail: kanzlei@botschaft-albanien.de<br />

Öffnungszeiten: Kanzlei: Mo-Fr 08:30-16:30 Uhr, Konsularangelegenheiten: Mo-Fr 09:00-<br />

12:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

München, Honorargeneralkonsul<br />

Netzegaustr. 6, 81377 München<br />

Tel.: +49 89 71039401<br />

Fax: +49 89 7143510<br />

Öffnungszeiten: Mo, Di, Do 17:00-19:00 Uhr, Mi nach Vereinbarung, Fr 16:00-18:00<br />

Uhr<br />

Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern<br />

Algerien<br />

<strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik Algerien<br />

Berlin, Botschaft<br />

Görschstr. 45-46, 13187 Berlin<br />

Tel.: +49 30 437370<br />

Fax: +49 30 48098716<br />

E-Mail: info@algerische-botschaft.de<br />

Internet: www.algerische-botschaft.de<br />

Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />

Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein<br />

Bonn, Generalkonsulat<br />

Rheinallee 32-34, 53173 Bonn<br />

Tel.: +49 228 943760<br />

Fax: +49 228 3698661<br />

Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-14:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,<br />

Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen<br />

Angola<br />

Republik Angola<br />

2<br />

Berlin, Botschaft<br />

Wallstr. 58, 10179 Berlin<br />

Tel.: +49 30 2408970<br />

Fax: +49 30 24089712<br />

E-Mail: botschaft@botschaftangola.de<br />

Internet: www.botschaftangola.de


Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland D4.2.<br />

Afghanistan<br />

Ägypten<br />

E 3/2009<br />

Verzeichnis der Vertretungen<br />

der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland im Ausland<br />

Kabul<br />

(22.12.1954 als G, 29.10.1958 in eine B umgewandelt, 4.12.2001 in Verbindungsbüro<br />

umgewandelt, 9.1.2002 in eine B umgewandelt)<br />

Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

L: Werner Hans Lauk, a.o. und bev. Botschafter<br />

A: Wazir Akbar Khan, Mena 6, Kabul.<br />

PA: Embassy of the Federal Republic of Germany, P.O. Box 83, Kabul, Afghanistan.<br />

Tel.: +93 20 2101512<br />

Fax: +49 228 175718<br />

Internet: www.kabul.diplo.de<br />

Amtsbezirk: Afghanistan.<br />

Rechts- und Konsularabteilung/Visastelle:<br />

Tel.: +93 20 2102239<br />

Fax: +49 228 177616<br />

Faisabad<br />

(am 8.9.2004 als Außenstelle eröffnet)<br />

Außenstelle der Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland in Kabul<br />

PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Faisabad, Afghanistan.<br />

Tel.: +93 799 431317<br />

Kundus<br />

(am 14.11.2003 als Außenstelle eröffnet)<br />

Außenstelle der Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland in Kabul<br />

PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Kundus, Afghanistan.<br />

E-Mail: info@kundud.diplo.de<br />

Masar-e-Scharif<br />

(am 28.8.2006 als Außenstelle eröffnet)<br />

Außenstelle der Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland in Kabul<br />

PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Masar-e-Scharif,<br />

Afghanistan.<br />

Tel.: +93 797 036520<br />

Kairo<br />

(16.10.1952 als B, 13.5.1965 dipl. Beziehungen abgebrochen, 8.6.1972 als B wiedereröffnet)<br />

Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

L: Bernd Erbel, a.o. und bev. Botschafter<br />

A: 2, Sharia Berlin (Ecke Sharia Hassan Sabri) Kairo-Zamalek.<br />

1


D4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland<br />

Estland<br />

Tallinn<br />

(2.9.1991)<br />

Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

L: Julius Bobinger, a.o. und bev. Botschafter<br />

A: Toom-Kuninga 11, 15048 Tallinn.<br />

PA: Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, Toom-Kuninga 11, 15048 Tallinn,<br />

Estland.<br />

Tel.: +372 627 5300<br />

Fax: +372 627 5304<br />

E-Mail: info@tallinn.diplo.de<br />

Internet: www.tallinn.diplo.de<br />

Amtsbezirk: Estland.<br />

RK-Stelle:<br />

Tel.: +372 627 5303<br />

Fax: +372 627 5305<br />

Behördensprachen: Deutsch, Englisch, Estnisch<br />

Fidschi siehe Botschaft Wellington (Neuseeland)<br />

Finnland<br />

38<br />

Suva<br />

(9.6.2004)<br />

Honorarkonsul der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

L: David Vaughan Aidney, Honorarkonsul<br />

A: Williams & Gosling LTD, Suva.<br />

PA: Honorary Consul of the Federal Republic of Germany, Williams & Gosling LTD,<br />

P.O. Box 79, Suva, Fidschi.<br />

Tel.: +679 33 12633<br />

Fax: +679 33 00367<br />

E-Mail: davea@wgfiji.com.fj<br />

Amtsbezirk: Republik Fidschi-Inseln.<br />

Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Wellington.<br />

Helsinki<br />

(22.3.1953 als HV, 7.1.1973 in eine B umgewandelt)<br />

Botschaft der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

L: Wilfried Grolig, a.o. und bev. Botschafter<br />

A: Krogiuksentie 4b, 00340 Helsinki.<br />

PA: Saksan liittotasavallan suurlähetystö, PL 5, 00331 Helsinki, Finnland.<br />

Tel.: +358 9 458580<br />

Fax: +358 9 45858258<br />

E-Mail: info@helsinki.diplo.de<br />

Internet: www.helsinki.diplo.de<br />

Amtsbezirk: Finnland.<br />

Behördensprachen: Englisch, Finnisch


Anschriften der Auslandshandelskammern D4.3.<br />

Ägypten<br />

E 10/2009<br />

Die Auslandshandelskammern, Delegierten und<br />

Repräsentanten der Deutschen Wirtschaft<br />

Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer<br />

Standort Kairo<br />

Postanschrift: German-Arab Chamber of Industry and Commerce<br />

P.O. Box 385<br />

11511 ATABA, CAIRO<br />

EGYPT<br />

Büroanschrift: German Industry and Commerce Tower 21<br />

Soliman Abaza Street, off Jameat El Dowal El Arabia St.<br />

Mohan<strong>des</strong>sin – GIZA, CAIRO<br />

EGYPT<br />

Telefon: +20 2 33368183<br />

Telefax: +20 2 33368026<br />

E-Mail: info@ahk-mena.com<br />

Internet: www.ahkmena.com<br />

Geschäftszeiten: So-Do 07:30-15:30 Uhr<br />

Präsident: Naguib Sawiris, Orascom<br />

Geschäftsführer: Dr. Rainer Herret<br />

Standort Alexandria<br />

Post-/Büroanschrift: 7, El Fardos Street<br />

Emara Amn El Dawla<br />

Borg 4, 2nd Floor<br />

SEMOUHA, ALEXANDRIA<br />

EGYPT<br />

Telefon/Telefax: +20 3 4273338<br />

E-Mail: alex@ahk-mena.com<br />

Ansprechpartnerin: Yasmine Kandil<br />

Standort Ismalia<br />

Post-/Büroanschrift: German-Arab Chamber of Industry and Commerce<br />

(Ismailia Office)<br />

135, Orabi and Misr Str.<br />

Ismailia,<br />

EGYPT<br />

Telefon: +20 64 3921902<br />

Ansprechpartnerin: Hanan El Gendi<br />

Standort Berlin<br />

Post-/Büroanschrift: Deutscher Industrie- und Handelskammertag<br />

Breite Str. 29<br />

10178 Berlin<br />

DEUTSCHLAND<br />

1


D4.3. Anschriften der Auslandshandelskammern<br />

Japan<br />

Kanada<br />

18<br />

Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan<br />

Standort Tokio<br />

Postanschrift: Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan<br />

German Chamber of Commerce and Industry in Japan<br />

Sanbancho KS Building, 5F<br />

2-4 Sanbancho<br />

Chiyoda-ku, TOKYO 102-0075<br />

JAPAN<br />

Telefon: +81 3 52769811<br />

Telefax: +81 3 52768733<br />

E-Mail: info@dihkj.or.jp<br />

Internet: http://japan.ahk.de<br />

Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-12:30 Uhr, 13:30-17:00 Uhr<br />

Präsident: Günter Zorn/z-anshin K.K.<br />

Geschäftsführer: Manfred Hoffmann<br />

Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer<br />

Postanschrift:<br />

Standort Toronto<br />

Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc.<br />

480 University Ave., Suite 1500<br />

TORONTO, ONTARIO M5G 1V2<br />

CANADA<br />

Telefon: +1 416 5983355<br />

Telefax: +1 416 5981840<br />

E-Mail: info.toronto@germanchamber.ca<br />

Internet: www.germanchamber.ca<br />

Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr<br />

Präsident: Marcus Breitschwerdt /Merce<strong>des</strong> Benz Canada Inc.<br />

Geschäftsführer: Thomas Beck<br />

Postanschrift:<br />

Standort Montreal<br />

Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc.<br />

410 Saint Nicolas, Bureau 200<br />

MONTREAL, PQ H2Y 2P5<br />

CANADA<br />

Telefon: +1 514 8443051<br />

Telefax: +1 514 8441473<br />

E-Mail: info.montreal@germanchamber.ca<br />

Internet: www.germanchamber.ca<br />

Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr<br />

Leiterin: Susanne Ritter


APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten D 5.2.<br />

Liste der APS- und ÜLG-Staaten, der Länder, die unter die<br />

„Everything but Arms“-Initiative (EBA) und unter die präferenzrechtliche<br />

Behandlung nach VO (EG) Nr. 1528/2007 (MAR) fallen<br />

Name <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Gebietes APS EBA ÜLG MAR<br />

Afghanistan (AF) � �<br />

Ägypten (EG) �<br />

Algerien (DZ) �<br />

Amerikanische Jungferninseln (VI) �<br />

Amerikanisch-Samoa (AS) �<br />

Angola (AO) � �<br />

Anguilla (AI) � �<br />

Antarktis (AQ) �<br />

Antigua und Barbuda (AG) �<br />

Äquatorialguinea (GQ) � �<br />

Argentinien (AR) �<br />

Armenien (AM) �<br />

Aruba (AW) � �<br />

Aserbaidschan (AZ) �<br />

Äthiopien (ET) � �<br />

Bahamas (BS) �<br />

Bahrain (BH) �<br />

Bangla<strong>des</strong>ch (BD) � �<br />

Barbados (BB) �<br />

Belarus (BY) �<br />

Belize (BZ) �<br />

Benin (BJ) � �<br />

Bermuda (BM) �<br />

Bhutan (BT) � �<br />

Bolivien (BO) �<br />

Botsuana (BW) � �<br />

Bouvetinsel (BV) �<br />

Brasilien (BR) �<br />

Britische Jungferninseln (VG) � �<br />

Britisches Territorium im Indischen Ozean (IO) � �<br />

Britisches Territorium in der Antarktis �<br />

Brunei Darussalam (BN) �<br />

Burkina Faso (BF) � �<br />

Burundi (BI) � � �<br />

China, Volksrepublik (CN) �<br />

Cookinseln (CK) �<br />

Costa Rica (CR) �<br />

Côte d’Ivoire (CI) � �<br />

Dominica (DM) �<br />

Dominikanische Republik (DO) �<br />

Dschibuti (DJ) � �<br />

E 11/2009 1


Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) D 8.<br />

E 10/2009<br />

Verbindliche Zolltarifauskünfte<br />

Soweit sich für den Anwender bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif<br />

Schwierigkeiten ergeben, hat er die Möglichkeit, Auskünfte über die Einreihung<br />

bei der Zollverwaltung einzuholen. Dabei ist zwischen unverbindlichen und verbindlichen<br />

Zolltarifauskünften zu unterscheiden.<br />

Die Zollstellen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mündlich oder auch<br />

schriftlich unverbindlich Auskunft erteilen. Die Zollverwaltung ist allerdings nicht<br />

verpflichtet, bei Abfertigungen hiernach zu verfahren. So ist der Einführer insbesondere<br />

nicht vor Nachforderungen geschützt, wenn eine Zollstelle die Ware einer<br />

anderen Position oder Unterposition als der in der Auskunft erteilten zuweist.<br />

Nur durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist die Zollverwaltung an<br />

die erteilte Auskunft gebunden. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 11<br />

und 12 Zollkodex (ZK) sowie Art. 5-14 Zollkodex-Durchführungsverordnung<br />

(ZK-DVO), für die praktische Anwendung erläutert durch die Vorschriftensammlung<br />

der Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung (VSF) ZT 0412-0418.<br />

Verbindliche Zolltarifauskünfte werden auf dem Vordruck 0307 beantragt und mit<br />

dem in Anhang 1 ZK-DVO aufgeführten Vordruck erteilt.<br />

Anträge werden für jeweils nur einen Warentyp bei der zuständigen Zollbehörde<br />

<strong>des</strong> EG-Mitgliedstaates gestellt, in dem die Auskunft verwendet werden soll.<br />

In der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland werden die vZTA von den Oberfinanzdirektionen<br />

(OFDen) mit ihren Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten (ZPLAen) für<br />

bestimmte Positionen oder Kapitel der Zollnomenklatur erteilt. Auf den folgenden<br />

Seiten findet sich das Muster eines Antrags auf Erteilung einer vZTA mit allgemeinen<br />

Hinweisen sowie einer konkreten Feld-Ausfüllhilfe. Die allgemeinen Hinweise<br />

enthalten auch eine Liste der Dienststellen, die in Deutschland für die Erteilung von<br />

vZTAn zuständig sind.<br />

Im Amtsblatt der Europäischen Union wird regelmäßig ebenfalls eine Liste publiziert,<br />

die die Zuständigkeiten zur Erteilung von vZTAn für alle Mitgliedstaaten<br />

enthält. Die aktuelle Liste findet sich am Ende dieses Beitrags.<br />

In Zweifelsfällen kann die voraussichtlich für die Erteilung der Zolltarifauskunft<br />

zuständige Oberfinanzdirektion – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – bei<br />

jeder Zollstelle erfragt werden.<br />

Im Antrag auf Erteilung sind folgende Angaben erforderlich:<br />

— Beschreibung der Ware unter Angabe der für die Einreihung in den Zolltarif maßgeblichen<br />

Merkmale<br />

— handelsübliche Bezeichnung<br />

— Beschaffenheit und sonstige Eigenarten der Ware<br />

— ggf. Ursprungs- und Herkunftsland<br />

Je nach Auskunft und Warenart sind Proben, Fachliteratur oder andere Unterlagen<br />

(Kataloge, Pläne u.a.m.) mit einzureichen.<br />

1


D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)<br />

Verbindliche Zolltarifauskünfte sind gebührenfrei, der Antragsteller hat jedoch die<br />

Kosten für die Untersuchung und den Versand der Proben nach der Zollkostenordnung<br />

(VSF SV 2052) zu tragen.<br />

In der Auskunft wird der Zollsatz, dem die Ware unterliegt, nicht angegeben, sondern<br />

nur die 8-stellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (KN), zu der<br />

die betreffende Ware gehört.<br />

Unverbindlich wird durch die Angabe der Codenummern <strong>des</strong> Elektronischen Zolltarifs<br />

(EZT) auf Zollsätze, Verbrauchsteuern, die EUSt, Verbote und Beschränkungen<br />

für den Warenverkehr über die Grenze (VuB), auf Warennummern <strong>des</strong><br />

Warenverzeichnisses für die <strong>Außenhandels</strong>statistik und Bestimmungen der Einfuhrliste<br />

hingewiesen.<br />

Die vZTA-Nummer setzt sich wie folgt zusammen:<br />

DE = für Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

B, F, HH, K, M = Ortsangabe der erteilenden Zollbehörde (ZPLA)<br />

/ = Schrägstrich als Trennzeichen<br />

00000 = laufende Nummer der vZTA, bis zu 5 Stellen<br />

/ = Schrägstrich als Trennzeichen<br />

00 = die letzten 2 Stellen <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />

- = Bin<strong>des</strong>trich als Trennzeichen<br />

00 = laufende Nummer der vZTA, die aufgrund eines Antrags<br />

erteilt wurde<br />

Beispiele: DEB/1/06-02<br />

DEHH/250/06-10<br />

Ist eine vZTA erteilt worden, kann bei der Abfertigung nicht grundsätzlich auf<br />

eine Zollbeschau verzichtet werden. Aus dem Vorliegen einer vZTA kann nicht<br />

automatisch der Schluss gezogen werden, dass die eingeführte Ware in sämtlichen<br />

Beschaffenheitsmerkmalen denjenigen der vZTA entspricht.<br />

Verbindliche Zolltarifauskünfte binden die Zollbehörden nur gegenüber den berechtigten<br />

Personen, denen die Auskunft erteilt wurde. Sie gelten in der gesamten<br />

EG für die Dauer von 6 Jahren nach Erteilung.<br />

Eine verbindliche Zolltarifauskunft tritt allerdings außer Kraft, wenn die Entscheidungsgründe<br />

nicht mehr mit der Zolltarifnomenklatur vereinbar sind durch:<br />

— Änderung der Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Nomenklatur<br />

— Urteile <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofes<br />

— Tarifavise<br />

— Standardentscheidungen der Kommission<br />

— Veränderungen von Positionen und Anweisungen<br />

— u.a.m.<br />

2


Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) D 9.<br />

E 4/2009<br />

Verbindliche Ursprungsauskünfte<br />

Neben der verbindlichen Zolltarifauskunft besteht auch die Möglichkeit für Unternehmen,<br />

verbindliche Ursprungsauskünfte zu erhalten. Verbindliche Auskünfte dienen<br />

der Rechtssicherheit bei der Beurteilung <strong>des</strong> präferentiellen und nichtpräferentiellen/handelspolitischen<br />

Ursprungsrechts (Art. 12 Zollkodex).<br />

Anträge auf Ausstellung einer verbindlichen Ursprungseigenschaft werden grundsätzlich<br />

in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem auch der Firmensitz <strong>des</strong> Unternehmens<br />

liegt. Die verbindliche Ursprungsauskunft bezieht sich während ihrer 3-jährigen<br />

Gültigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf eine bestimmte, genau<br />

beschriebene Ware und deren Herstellungsprozess. Sie bindet alle Mitgliedstaaten<br />

(Art. 11 Zollkodex-DVO).<br />

Jede Änderung bzgl. der Ware, <strong>des</strong> Herstellungsprozesses, der Art und <strong>des</strong> Umfangs<br />

und <strong>des</strong> Ursprungs von Herstellungskomponenten führt dazu, dass die Auskunft<br />

für die geänderte Ware keine Gültigkeit hat. Im Fall einer geänderten<br />

Rechtsauffassung verliert die erteilte Auskunft ebenfalls ihre Gültigkeit. Dies kann<br />

beispielsweise durch Vereinbarungen auf Ebene der WTO geschehen. In diesen<br />

Fällen muss die Änderung verkündet werden, aus Gründen <strong>des</strong> Vertrauensschutzes<br />

kann die alte Auskunft noch 6 Monate verwendet werden.<br />

In der EG sind für die Erteilung der verbindlichen Ursprungsauskünfte die im<br />

ABl. (EG) C 329, S. 10 vom 24.12.2008 benannten Stellen zuständig. Diese Liste<br />

findet sich am Ende sieses Beitrags abgedruckt. In der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

erteilen Ursprungsauskünfte im präferentiellen Bereich die 5 Zolltechnischen<br />

Prüfungs- und Lehranstalten in Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln und München.<br />

Entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher<br />

Zolltarifauskünfte erteilen die vorgenannten Stellen auch verbindliche Ursprungsauskünfte.<br />

Gemäß der zwischen der Zollverwaltung und der deutschen IHK-Organisation<br />

getroffenen Vereinbarung erteilen die vorgenannten Zolltechnischen<br />

Prüfungs- und Lehranstalten auch Ursprungsauskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich,<br />

soweit es um landwirtschaftliche Produkte geht, bei denen die Gewährung<br />

einer Ausfuhrerstattung von der Festlegung der Ursprungseigenschaft abhängt.<br />

Ursprungsauskünfte für Verarbeitungsschritte, die außerhalb der Europäischen<br />

Gemeinschaft stattgefunden haben, fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der<br />

Prüfungs- und Lehranstalten. Alle sonstigen Auskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich<br />

erteilen die 80 deutschen Industrie- und Handelskammern, unterstützt<br />

vom Ursprungsgremium <strong>des</strong> DIHK. Sollte sich bei der Prüfung durch eine<br />

IHK herausstellen, dass beispielsweise die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung<br />

im Ausland stattgefunden hat, wird die Prüfung an dieser Stelle einer Zolltechnischen<br />

Prüfungs- und Lehranstalt übergeben. Verbindliche Ursprungsauskünfte<br />

werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen<br />

Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die erteilten Auskünfte werden auf<br />

europäischer Ebene abgeglichen.<br />

Neben der verbindlichen Auskunft im nichtpräferentiellen Ursprungsrecht besteht<br />

die Möglichkeit, sich eine Nationalisierungsbescheinigung einer IHK einzuholen.<br />

Diese Entscheidungen sind als Verwaltungsakt im eigenen Kammerbezirk gültig.<br />

1


Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />

E 1/2010<br />

Merkblatt zum Einheitspapier 1)<br />

Anmerkung: Das Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung das „Merkblatt zum Einheitspapier<br />

– Ausgabe 2009“ (E-VSF-N 04 2009 Nr. 9); die E-VSF Z 34 55 wird entsprechend geändert.<br />

Inhaltsübersicht<br />

Vollständiger Vordrucksatz <strong>des</strong> Einheitspapiers mit 8 Exemplaren (Übersicht)<br />

Titel I Allgemeine Bemerkungen<br />

(1)-(12a) Vorbemerkungen<br />

(1)-(5) Anwendungsbereich<br />

(6)-(12a) Begriffe<br />

(13)-(34) Abschnitt A – Gestaltung der Vordrucke<br />

(13)-(20) Verwendungszweck der Anmeldung<br />

(22)-(25) 1. Funktionen <strong>des</strong> vollständigen 8-fachen Satzes <strong>des</strong> Einheitspapiers<br />

(26)-(29) 2. Verwendung von Teilsätzen<br />

(26) Teilsätze (Allgemeines)<br />

(27) — Teilsätze beim 8-fachen Vordrucksatz<br />

(28) — Nachweis <strong>des</strong> Gemeinschaftscharakters von Waren (Versandpapier T2L/<br />

T2LF)<br />

(30)-(34) 3. Zusätzliche Exemplare oder Kopien für bestimmte Verfahren<br />

(30)-(33) Zusätzliche Exemplare oder Kopien<br />

(34) Druck von Vordrucksätzen durch den Anmelder – Herstellen und Ausfüllen<br />

<strong>des</strong> Vordrucks Einheitspapier in einem Arbeitsgang mittels Datenverarbeitungsanlagen<br />

(35), (36) Abschnitt B – Verlangte Angaben<br />

(37)-(48) Abschnitt C – Verwendung und Ausfüllen der Vordrucke<br />

(37)-(40) 1. Verwendung der Vordrucke<br />

(37) — bei der Versendung/Ausfuhr<br />

(38) — beim Versand<br />

(39) — beim Eingang/bei der Einfuhr<br />

(40) — bei durchgestellten Exemplaren<br />

1) Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (III B1 – Z 34 55/09/10001, Dok.-Nr. 2009/0833115 vom<br />

9.12.2009).<br />

1


D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />

(41)-(48) 2. Ausfüllen der Vordrucke<br />

(41) — Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat<br />

(42) — bei Verwendung in Deutschland bzw. für das gVV<br />

(43) — bei Änderungen usw.<br />

(44) — mithilfe eines Reproduktionsverfahrens<br />

(45) — Umfang<br />

(46) — Zollnummer (EORI-Nummer)<br />

(47) — Unterschriftsleistung<br />

(48) — Prüfung der Anmeldung durch den Anmelder<br />

(49) Abschnitt D – Hinweise nach § 4 Abs. 3 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes und § 17<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>statistikgesetzes<br />

(49) Rechtsgrundlagen<br />

Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Feldern<br />

Abschnitt I Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand<br />

Abschnitt II Förmlichkeiten während der Beförderung im gemeinschaftlichen<br />

Versandverfahren<br />

Abschnitt III Förmlichkeiten bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr)<br />

Titel III Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken (EU/c, EX/c, IM/c, CO/c, T1 BIS,<br />

T2 BIS, T2F BIS, T2L BIS und T2LF BIS)<br />

Anhänge (1A-11)<br />

Anhang 1A Länderverzeichnis für die <strong>Außenhandels</strong>statistik – ISO-Alpha-2-Code für<br />

Länder<br />

Anhang 1B ISO-Alpha-3-Code für Währungen<br />

Anhang 2 Zu Feld Nr. 20: Lieferbedingung<br />

Anhang 3 Zu Feld Nr. 24: Art <strong>des</strong> Geschäfts<br />

Anhang 4 Zu Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle/Eingangszollstelle – Verzeichnis der anzugebenden<br />

Schlüsselnummern<br />

Anhang 5 Zu Feld Nr. 36: Präferenz<br />

Abschnitt A – Anzuwendende Co<strong>des</strong><br />

Abschnitt B – Liste der gebräuchlichsten Co<strong>des</strong><br />

Teil I Ohne Präferenznachweis<br />

Teil II Mit Präferenznachweis Form A oder Ursprungserklärung auf<br />

der Rechnung<br />

2


Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />

E 1/2010<br />

Teil III Mit Präferenznachweis EUR.1/EUR-MED oder gleichwertigem<br />

Dokument<br />

Teil IV Mit Warenverkehrsbescheinigung A.TR., Versandpapier T2,<br />

T2L oder gleichwertigem Dokument<br />

Anhang 6 Zu Feld Nr. 37: Verfahren bei der Versendung/Ausfuhr bzw. beim Eingang/<br />

bei der Einfuhr<br />

Abschnitt A – Erstes Unterfeld<br />

Abschnitt B – Zweites Unterfeld<br />

Abschnitt C<br />

Teil I Die häufigsten Verfahrensco<strong>des</strong> bei der Versendung/Ausfuhr<br />

Teil II Die häufigsten Verfahrensco<strong>des</strong> bei dem Eingang/der Einfuhr<br />

Anhang 7 Zu Feld Nr. 47: Schlüsselzahlen für die Abgabenarten<br />

Anhang 8 Zu Feld Nr. 31: Art der Packstücke<br />

Anhang 9 Zu Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier<br />

Anhang 10 Zu Feld Nr. 44: Besondere Vermerke<br />

Anhang 11 Zu Feld Nr. 44: Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen<br />

3


Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />

Titel II – Bemerkungen zu den einzelnen Feldern<br />

Abschnitt I – Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim<br />

Versand<br />

Hinweise:<br />

1. Zur Erfüllung der Förmlichkeiten beim Versand (Exemplare Nr. 1, 4 und 5)<br />

brauchen nur Felder mit einem grünen Grund ausgefüllt zu werden.<br />

2. Dieser Abschnitt ist auch für die Ausfüllung <strong>des</strong> Versandpapiers T2L/T2LF<br />

maßgebend. Im Versandpapier T2L/T2LF brauchen nur die auf dem Exemplar<br />

Nr. 4 <strong>des</strong> Einheitspapiers in Feld „Wichtiger Hinweis“ genannten Felder ausgefüllt<br />

zu werden.<br />

Feld 1 Anmeldung<br />

In die Unterfelder sind folgende Kurzbezeichnungen bzw. Co<strong>des</strong> einzutragen:<br />

1.<br />

1 ANMELDUNG<br />

E 1/2010<br />

Erstes Unterfeld<br />

(Auszufüllen bei der Versendung /Ausfuhr)<br />

Folgende Kurzbezeichnungen sind zu verwenden:<br />

EU: Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern<br />

1) für<br />

— eine Anmeldung zur Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr<br />

von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der<br />

Gemeinschaft nach einem EFTA-Land.<br />

EX: — Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen<br />

Drittländern als den EFTA-Ländern für eine Anmeldung zur<br />

Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von<br />

Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

nach einem anderen Drittland als einem EFTA-Land,<br />

— im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft<br />

für eine Anmeldung zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren.<br />

1) Siehe Titel I – Allgemeine Bemerkungen – Abs. 12a.<br />

31


D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />

2.<br />

CO: Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für<br />

— eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren, die<br />

während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten<br />

besonderen Maßnahmen unterliegen,<br />

— eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren<br />

vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen<br />

bei der Ausfuhr oder Herstellung unter zollamtlicher<br />

Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der<br />

Ausfuhr und der Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr,<br />

— eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Warenverkehrs zwischen Teilen <strong>des</strong> Zollgebiets der<br />

Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/<br />

EG anwendbar sind und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen<br />

diese Vorschriften nicht gelten sowie im Rahmen <strong>des</strong> Warenverkehrs<br />

zur Versendung zwischen Teilen dieses Gebiets, in denen<br />

diese Vorschriften nicht anwendbar sind.<br />

Zweites Unterfeld<br />

(Auszufüllen bei der Versendung /Ausfuhr)<br />

Folgende Co<strong>des</strong> sind zu verwenden:<br />

A – für eine Ausfuhranmeldung (normales Verfahren, Art. 62 ZK)<br />

B – für eine unvollständige Ausfuhranmeldung (vereinfachtes Verfachen,<br />

Art. 76 Abs. 1 Buchstabe a) ZK)<br />

C – für eine vereinfachte Ausfuhranmeldung (vereinfachtes Verfahren, Art.<br />

76 Abs. 1 Buchstabe b) ZK)<br />

X – für eine ergänzende Ausfuhranmeldung eines unter B definierten vereinfachten<br />

Verfahrens<br />

Y – für eine ergänzende Ausfuhranmeldung eines unter C definierten vereinfachten<br />

Verfahrens<br />

Z – für eine ergänzende Ausfuhranmeldung im Rahmen eines vereinfachten<br />

Verfahrens gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c) ZK (Anschreibung der<br />

Waren in der Buchführung)<br />

Hinweis:<br />

Im elektronischen Ausfuhrsystem ATLAS-Ausfuhr werden an dieser Stelle abweichende<br />

Codierungen verwendet – für Einzelheiten siehe das unter www.zoll.de eingestellte<br />

EDIFACT-Implementierungshandbuch in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Hinweis zu Verwendung <strong>des</strong> Co<strong>des</strong> „Z“:<br />

Zugelassene Ausführer haben den Code „Z“ auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung<br />

einzutragen.<br />

32


Fachbegriffe Außenwirtschaft D 12.<br />

E 12/2009<br />

Erläuterungen zu wichtigen Fachbegriffen<br />

der Außenwirtschaft<br />

Unterstrichene Begriffe weisen auf zusätzliche Erläuterungen hin.<br />

Akkreditiv<br />

Verpflichtung einer Bank, gemäß den Weisungen ihres Kunden bei Vorliegen bestimmter<br />

Voraussetzungen Zahlungen an einen Dritten zu leisten bzw. eine andere<br />

Bank zur Zahlung zu ermächtigen. Das Akkreditiv dient vorrangig der Sicherstellung<br />

von Zahlungen im Außenhandel.<br />

AKP-Abkommen<br />

(Cotonou-Abkommen, früher: Lomé-Abkommen)<br />

Abkommen zwischen der EG und ca. 77 Staaten <strong>des</strong> afrikanischen, karibischen<br />

und pazifischen Raumes (AKP-Staaten). Das Entwicklungshilfeabkommen gewährt<br />

diesen Staaten einseitige Zollpräferenzen. Da dies gegen die Regeln der<br />

WTO verstößt, werden mit den Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene bilaterale<br />

Abkommen geschlossen, u.a. mit den Staaten der Karibik (CARIFORUM).<br />

Weitere Informationen: A 3.6.<br />

D 5.2.<br />

Allgemeine Genehmigung<br />

Zur Vereinfachung der Exportkontrolle werden bestimmte genehmigungspflichtige<br />

Ausfuhren durch „Allgemeine Genehmigungen“ pauschal erlaubt. In diesen Fällen<br />

muss keine förmliche Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen<br />

beziehen sich auf exakt beschriebene Warenarten, Werte und Empfangsländer.<br />

Weitere Informationen: A 3.3.7.<br />

Amtsplatz<br />

Zollabfertigungen werden i.d.R. an einem Amtsplatz vorgenommen, d.h. in<br />

Zollämtern oder vom Zoll bestimmten Abfertigungsstellen. Die Ware wird dort<br />

vorgeführt (gestellt). Abfertigungen im Unternehmen, also außerhalb <strong>des</strong> Amtsplatzes,<br />

sind möglich. Sie müssen beantragt werden und sind gebührenpflichtig.<br />

Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones [CAN])<br />

(früher: Andenpakt)<br />

1969 gegründeter und 1996 umbenannter Zusammenschluss südamerikanischer<br />

Staaten mit dem Ziel, neben der Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung<br />

der Andenregion einen gemeinsamen Markt zu schaffen. 1994 wurde die<br />

Gründung einer Freihandelszone binnen 15 Jahren vertraglich vereinbart. Zolltariflich<br />

wendet die Gemeinschaft eine gemeinsame Nomenklatur (NANDINA) an.<br />

1


D 12. Fachbegriffe Außenwirtschaft<br />

Mitglieder: Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru.<br />

Assoziiert: Argentinien, Brasilien, Chile, Paraguay, Uruguay.<br />

Beobachterstatus: Mexiko, Panama.<br />

Anmelder<br />

Der Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt<br />

oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Der Anmelder muss,<br />

im Gegensatz zum Ausführer, in der Gemeinschaft ansässig sein, da er für die Zollbehörden<br />

als Ansprechpartner fungiert. Der Anmelder gestellt die Waren und verfügt<br />

über die erforderlichen Unterlagen. Es ist nicht notwendig, dass die anzumeldenden<br />

Waren auch Eigentum <strong>des</strong> Anmelders sind. Häufig vertreten Speditionen<br />

den Einführer/Ausführer (Feld 14 <strong>des</strong> Einheitspapiers).<br />

Anschreibeverfahren (ASV)<br />

Eines der vereinfachten Verfahren nach Art. 76 ZK. Auf der Grundlage einer Bewilligung<br />

werden die Waren nicht auf dem Amtsplatz der Abfertigungszollstelle,<br />

sondern in den Geschäftsräumen <strong>des</strong> Warenempfängers gestellt und durch Anschreibung<br />

in der Buchführung zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet.<br />

Notwendig ist hier eine Mitteilung an die Zollstelle, dass Waren eingetroffen und<br />

angeschrieben sind. Bestimmte Waren mit Gestellungsbefreiung (also ohne entsprechende<br />

Mitteilung und somit auch unter Befreiung <strong>des</strong> Zollstraßenzwangs)<br />

können in der betrieblichen Buchführung angeschrieben werden. Dies ist ebenfalls<br />

von einer Bewilligung abhängig. In beiden Fällen ist eine ergänzende Zollanmeldung<br />

für die in einem bestimmten Zeitraum eingeführten und angeschriebenen<br />

Waren abzugeben (i.d.R. monatlich). Die Einfuhrabgabenerhebung erfolgt nach<br />

Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung. Das Anschreibeverfahren kann auch für<br />

die Ausfuhrangewendet werden, hierzu ist eine Bewilligung als Zugelassener Ausführer<br />

erforderlich.<br />

Antidumpingmaßnahme<br />

Handelspolitische Maßnahme, mit der gedumpte Einfuhren bekämpft werden sollen.<br />

Antidumpingmaßnahmen werden dann ergriffen, wenn Waren nachweislich<br />

unter den Herstellkosten in die EU eingeführt werden und dies zu einer Schädigung<br />

der Hersteller in der EU führen könnte. In der Regel werden Antidumpingzölle<br />

in Höhe der Dumpingspanne von der EU verhängt.<br />

APEC (Asia-Pacific Economic Cooperation)<br />

Die Organisation wurde 1989 mit dem Fernziel gegründet, eine Freihandelszone<br />

zwischen den Industriestaaten der Gemeinschaft bis 2010 und zwischen allen Mitgliedstaaten<br />

bis zum Jahr 2020 zu schaffen.<br />

Mitglieder: Australien, Brunei Darussalam, Chile, China (VR), Hongkong, Indonesien,<br />

Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen,<br />

Russische Föderation, Singapur, Süd-Korea, Taiwan, Thailand, USA, Vietnam.<br />

2


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Außenhandels</strong><br />

Bestellformular<br />

Einfach ausfüllen und per Fax zurück an die Telefax-Nummer +49 2302 2029311 senden – Sie erhalten<br />

dann umgehend eine schriftliche Bestätigung.<br />

Weitere Bestellmöglichkeiten: Per Telefon: +49 2302 202930<br />

Per E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />

Per Internet: www.mendel-verlag.de/leitfaden<br />

Preise für 1 Arbeitsplatz: Grundwerk: 239,00 EUR netto (284,41 EUR brutto – Verpflichtung zur Abnahme der Updates für 1 Jahr)<br />

Updates: ca. 10-12 im Jahr zum Preis von 59,00 EUR netto (70,21 EUR brutto)<br />

Bestellung<br />

Hiermit bestellen wir:<br />

Bruttopreise verstehen sich inkl. 19% MwSt. und zzgl. Versandkosten.<br />

Weitere Lizenzen: � Beim Bezug von bis zu 5 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf diese einen Rabatt von 25%.<br />

� Beim Bezug von 6-10 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 35%.<br />

� Beim Bezug von 11-15 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 45%.<br />

� Beim Bezug von 16-20 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 55%.<br />

� Benötigen Sie mehr als 20 Lizenzen, können wir Ihnen Preise auf Anfrage nennen.<br />

1. Neubestellung<br />

Die CD-ROM „<strong>Leitfaden</strong> <strong>des</strong> <strong>Außenhandels</strong>“ (= 1 Lizenz) mit ___ zusätzlichen Lizenzen.<br />

2. Zusatzbestellung<br />

Wir erhalten bereits die CD-ROM „<strong>Leitfaden</strong> <strong>des</strong> <strong>Außenhandels</strong>“ und benötigen ___ weitere Lizenzen.<br />

Firmenangaben Kunden-Nummer (falls vorhanden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Straße (kein Postfach) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

PLZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

E-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende<br />

oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende<br />

Bedingungen <strong>des</strong> Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich<br />

schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten<br />

auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen <strong>des</strong> Bestellers die<br />

Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.<br />

(2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses<br />

Vertrages sind schriftlich niederzulegen.<br />

§ 2 Vertragsabschluss<br />

(1) Ihre Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wir<br />

bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Bestellung. Die Bestellbestätigung stellt keine<br />

Annahme <strong>des</strong> Angebotes dar. Bitte prüfen Sie die Bestellbestätigung auf Abweichungen<br />

zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreibund<br />

Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten sind Sie verpflichtet, uns<br />

diese unverzüglich mitzuteilen. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir<br />

die bestellte Ware an Sie versenden.<br />

(2) Für den Fall, dass die bestellte Ware für einen erheblichen Zeitraum nicht lieferbar<br />

sein sollte, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.<br />

§ 3 Bestellungen von Fortsetzungswerken (Loseblattwerke und<br />

CD-ROMs) bzw. Laufzeit <strong>des</strong> Vertrages<br />

(1) Mit Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages für ein Fortsetzungswerk wird gleichzeitig<br />

ein Abonnement auf Ergänzungslieferungen für min<strong>des</strong>tens 12 Monate – beginnend<br />

mit Rechnungsstellung – geschlossen.<br />

(2) Wird das Abonnement nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der festen Bezugszeit<br />

schriftlich gekündigt, verlängert es sich automatisch.<br />

(3) Danach ist die schriftliche Kündigung mit einer Frist von min<strong>des</strong>tens 3 Monaten<br />

jeweils zum Quartalsende möglich.<br />

(4) Preisänderungen behalten wir uns vor.<br />

§ 4 Nutzungsrechte von elektronischen Publikationen,<br />

auch zur Fortsetzung, insb. CD-ROMs<br />

(1) Mit dem Erwerb einer elektronischen Publikation (z.B. auf CD-ROM), auch als<br />

Fortsetzungswerk, erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die enthaltenen<br />

Informationen im eigenen Hause gemäß der Anzahl Ihrer Lizenzen zu<br />

nutzen.<br />

(2) Damit ist kein Erwerb von Rechten an den enthaltenen Informationen verbunden.<br />

Die Weitergabe der Daten oder <strong>des</strong> Datenträgers an andere ist nicht gestattet.<br />

Nachdruck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten<br />

Informationen – auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Mendel Verlags.<br />

(3) Die gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht,<br />

diese Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen<br />

verletzt wird.<br />

(4) Die elektronischen Publikationen werden nach dem Stand der Technik sorgfältig<br />

entwickelt. Für fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit der Daten oder<br />

<strong>des</strong> Datenträger bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen<br />

wird keine Haftung übernommen.<br />

§ 5 Widerrufsrecht<br />

(1) Dieser Paragraph gilt nur, sofern der Besteller Verbraucher im Sinne <strong>des</strong> § 13<br />

BGB ist. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die Rechtsgeschäfte zu<br />

einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen<br />

Tätigkeit zugerechnet werden kann.<br />

(2) Ein Verbraucher ist berechtigt, seine Bestellung ohne Angabe von Gründen in<br />

Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware zu widerrufen.<br />

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der<br />

Frist genügt die rechtzeitige Absendung <strong>des</strong> Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf<br />

ist zu richten an: Mendel Verlag GmbH & Co KG, Gerichtsstraße 42, D-58452<br />

Witten.<br />

(3) Die Kosten der Rücksendung im Rahmen <strong>des</strong> Widerrufsrechts trägt bei einer<br />

Bestellung bis zu 40,- EUR der Besteller, es sei denn, dass die gelieferte Ware<br />

nicht der bestellten entspricht.<br />

(4) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei elektronischen Publikationen (z.B. auf<br />

CD-ROM) oder Software, die vom Besteller entsiegelt worden sind. Darüber hi-<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)<br />

naus nicht bei Leistungen, die online (z.B. Software zum Download) übermittelt<br />

worden sind oder nach Spezifikationen <strong>des</strong> Bestellers angefertigt worden sind.<br />

§ 6 Lieferung – Gefahrübergang<br />

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager auf Kosten <strong>des</strong> Bestellers, sofern nicht etwas<br />

anderes vereinbart worden ist.<br />

(2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin<br />

ist ausnahmsweise verbindlich zugesagt worden.<br />

(3) Im Verkehr mit Unternehmern geht die Gefahr <strong>des</strong> zufälligen Untergangs und<br />

der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,<br />

in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern<br />

gelten für den Gefahrenübergang die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 7 Zahlungsbedingungen<br />

(1) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer<br />

schriftlicher Vereinbarung.<br />

(2) Die Zahlung erfolgt per Rechnung.<br />

§ 8 Eigentumsvorbehalt<br />

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum.<br />

§ 9 Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht<br />

(1) Der Besteller ist nur zur Aufrechung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche<br />

unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.<br />

(2) Zur Ausübung <strong>des</strong> Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, soweit<br />

sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.<br />

§ 10 Gewährleistung<br />

(1) Weist die an Sie gelieferte Ware gewährleistungspflichtige Mängel auf, können<br />

Sie als Käufer wahlweise Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen.<br />

(2) Verweigern wir die Erfüllung <strong>des</strong> Vertrages ernsthaft und endgültig oder<br />

schlug die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie Ihnen unzumutbar<br />

oder haben wir sie nach § 439 III BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür<br />

verweigert, so können Sie nach Ihrer Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen<br />

vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz<br />

statt der Lieferung (ggf. Ersatz Ihrer Aufwendungen) verlangen.<br />

(3) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate ab Lieferung<br />

der Ware.<br />

(4) Offensichtliche Fehler hat der Besteller innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung zu<br />

rügen. (Sofern der Besteller Verbraucher ist, hat er offensichtliche Fehler innerhalb<br />

von 2 Wochen ab Lieferung zu rügen.)<br />

§ 11 Haftung<br />

(1) Wir haften unbegrenzt auf Schadensersatz für schuldhaft verursachte Schäden<br />

<strong>des</strong> Körpers, <strong>des</strong> Lebens und der Gesundheit; für Schäden, die in grob fahrlässiger<br />

oder vorsätzlicher Weise von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;<br />

soweit wir eine Garantie für die Fähigkeit, die Ware zu beschaffen, für eine<br />

besondere Beschaffenheit der Ware oder eine sonstige Garantie übernommen haben,<br />

sowie für Schäden, die aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie entstehen.<br />

(2) Ebenfalls haften wir nach der Bestimmungen <strong>des</strong> Produkthaftungsgesetztes.<br />

(3) Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe<br />

nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der<br />

Regel den Kaufpreis der bestellten Ware nicht überschreitet.<br />

(4) Darüber hinaus haften wir nicht.<br />

(5) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.<br />

(6) Die obigen Regelungen finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung aus unerlaubter<br />

Handlung.<br />

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort<br />

(1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts oder<br />

öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand<br />

und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem<br />

Wohnsitzgericht zu verklagen.<br />

(2) Es gilt das Recht der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland; die Geltung <strong>des</strong> UN-Kaufrechts<br />

ist ausgeschlossen.


Benutzerinformationen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Systemvoraussetzungen<br />

2. Grundwerk und Lizenzen<br />

a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz<br />

b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen<br />

3. Registrierung<br />

4. Zugriff auf die Daten<br />

5. Updates<br />

6. Nutzung der CD-ROM<br />

7. FAQ<br />

8. Nutzungsvereinbarung<br />

9. Kontakt<br />

1. Systemvoraussetzungen<br />

Die Anzeige der CD-ROM erfordert einen Computer mit dem Betriebssystem<br />

Windows NT/2000/XP/Vista/7 (32- und 64-Bit) sowie einem CD-ROM Laufwerk.<br />

Sie benötigen außerdem eine Möglichkeit, PDF-Dateien anzuzeigen – wir empfehlen<br />

den Adobe Reader in der jeweils aktuellen Version (dieser ist unter<br />

http://get.adobe.com/de/reader erhältlich, Sie werden interaktiv durch die Installation<br />

geleitet). Eine optimale Unterstützung aller Funktionen dieser CD-ROM ist<br />

ab Version 7 <strong>des</strong> Adobe Readers gewährleistet.<br />

Sollten Sie über mehrere Computer mit unterschiedlichen Windows-Versionen<br />

verfügen, empfehlen wir eine Registrierung auf dem Rechner mit dem aktuellsten<br />

Betriebssystem.<br />

Ferner müssen Sie auf dem Rechner, auf dem Sie eine Registrierung durchführen<br />

möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen,<br />

wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator.<br />

2. Grundwerk und Lizenzen<br />

Zusammen mit dem Grundwerk (auf CD-ROM) haben Sie Ihre Transaction ID<br />

(TID) erhalten, die für die Registrierung notwendig ist. Die einmalige Registrierung<br />

der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung<br />

der Inhalte der CD. Ihrer TID wurde die Anzahl von Lizenzen zugeordnet, die Sie<br />

erworben haben, d.h. min<strong>des</strong>tens eine. Bitte bewahren Sie diese TID gut auf, da<br />

sie der Identifikation Ihrer Lizenz(en) dient und im Falle von Rückfragen erforderlich<br />

ist. Bitte beachten Sie ferner, dass eine Lizenz nur auf genau einem Computer<br />

verwendet werden kann. Sollten Sie die Inhalte auf mehreren Rechnern nutzen<br />

wollen, so benötigen Sie auch mehrere Lizenzen.<br />

Eine Bestellung zusätzlicher Lizenzen ist ganz leicht. Bitte beachten Sie dazu unser<br />

Bestellformular.<br />

a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz<br />

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der CD-ROM auf genau einem<br />

Computer zu nutzen, den Sie dazu zunächst registrieren müssen. Sie müssen<br />

also zuerst einen geeigneten Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können<br />

Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren.<br />

Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen<br />

werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf<br />

den jeweiligen Speicherort zugreifen können.<br />

b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen<br />

Für den Fall, dass Sie mehrere Lizenzen erworben haben, haben Sie nur eine CD-<br />

ROM und eine TID bekommen, können die Inhalte der CD jedoch gemäß der Anzahl<br />

der Lizenzen auf einer entsprechenden Anzahl von Rechnern registrieren<br />

und damit nutzen. Sie müssen also zuerst geeignete Computer auswählen. Die<br />

Daten der CD-ROM können Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen<br />

Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen<br />

CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem<br />

registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können.<br />

Mendel Verlag<br />

3. Registrierung<br />

Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung<br />

zur Nutzung der Inhalte der CD.<br />

Bitte beachten Sie: Mit der Registrierung und Nutzung der CD-ROM stimmen Sie<br />

der Nutzungsvereinbarung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.<br />

Wichtig ist, dass für die Registrierung und Nutzung der CD-ROM vorerst alle Programme<br />

zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Der Registrierungsvorgang<br />

beginnt automatisch beim erstmaligen Einlegen der CD in Ihr CD-<br />

ROM Laufwerk. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche<br />

Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Sie können den Registrierungsvorgang<br />

jederzeit beenden, indem Sie das zugehörige Fenster schließen.<br />

Am Beginn <strong>des</strong> Registrierungsvorgangs wird ein Auszug dieses Dokuments, der<br />

unter anderem Informationen zu Lizenzen und die Nutzungsbedingungen enthält,<br />

angezeigt.<br />

Die Registrierung kann entweder online (über das Internet) oder telefonisch<br />

(durch einen Anruf bei uns) erfolgen.<br />

Wir empfehlen Ihnen die Online-Registrierung, da diese nur wenige Augenblicke<br />

dauert und nach der Eingabe Ihrer TID automatisch erfolgt. Bitte beachten Sie,<br />

dass Ihr Rechner hierzu mit dem Internet verbunden sein muss.<br />

Geben Sie zuerst Ihre TID ein und wählen sie dann die Art der Registrierung aus.<br />

Haben Sie die Online-Registrierung ausgewählt, so erscheint kurz die Nachricht<br />

„Bitte warten …“ und der Registrierungsvorgang wird abgeschlossen. Es wird<br />

automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite<br />

der CD-ROM angezeigt.<br />

Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen oder die telefonische Registrierung<br />

bevorzugen, so können Sie diese unter der Rufnummer +49 2302<br />

202930 innerhalb der folgenden Zeiten durchführen:<br />

Mo-Do 09:30-13:00 Uhr und 13:30-15:30 Uhr<br />

Fr 09:30-13:00 Uhr und 13:30-14:30 Uhr


Dazu teilen Sie uns die angezeigte MID und Ihre TID mit und halten ferner bitte<br />

Ihre Kundendaten bereit. Sie erhalten dann einen Zugangscode, den Sie bitte in<br />

das untere Feld eintragen. Achten Sie hierbei darauf, die Buchstaben groß zu<br />

schreiben. Wenn Sie nun Ihre Eingabe bestätigen, wird der Registrierungsvorgang<br />

abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader<br />

gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.<br />

4. Zugriff auf die Daten<br />

Bitte beachten Sie, dass für den Start der CD-ROM alle Programme zur Anzeige<br />

von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Sie können die Inhalte der CD-ROM<br />

entweder a) direkt von der CD nutzen oder aber b) auch auf Ihren Arbeitsplatzrechner<br />

oder einen Netzwerkrechner kopieren.<br />

a) Falls Sie die Inhalte direkt von der CD benutzen möchten, so wird i.d.R. nach<br />

dem Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk automatisch der auf Ihrem System<br />

installierte Reader gestartet und die Startseite angezeigt. Sollte dies nicht<br />

der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung„.exe“<br />

aus.<br />

b) Falls Sie die Inhalte der CD auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner<br />

speichern möchten, so können Sie die Inhalte der CD kopieren<br />

und unter einem beliebigen Pfad ablegen. Dabei müssen Sie allerdings die Dateistruktur,<br />

wie sie sich auf der CD befindet, erhalten, da ansonsten die Verknüpfungen<br />

innerhalb der Publikation nicht mehr funktionieren. Führen Sie<br />

nun die Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Der auf Ihrem System installierte<br />

Reader wird gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.<br />

5. Updates<br />

Wenn Sie ein neues Update erhalten haben, ist keine erneute Registrierung der<br />

einzelnen Computer erforderlich. Falls Sie die Inhalte der CD-ROM allerdings auf<br />

Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner gespeichert haben, löschen<br />

Sie bitte jedoch zunächst die bestehenden Ordner <strong>des</strong> letzten Updates, bevor<br />

Sie die aktuellen Daten dort ablegen.<br />

6. Nutzung der CD-ROM<br />

Zur Navigation durch die CD können Sie entweder das Inhaltsverzeichnis oder<br />

die Baumstruktur zur Linken <strong>des</strong> aktuell angezeigten Dokuments benutzen.<br />

Sehr nützlich zur Navigation ist auch die Indexsuche. Hier können Sie eine Volltextsuche<br />

über alle Dokumente in sehr kurzer Zeit durchführen. Im Adobe Reader<br />

erreichen Sie die Indexsuche über den Menüpunkt „Bearbeiten“, Unterpunkt<br />

„Erweiterte Suche“. Nachdem Sie eine Suche ausgeführt haben, werden als Ergebnis<br />

zunächst die Titel der Dokumente, die Treffer enthalten, in einer Baumstruktur<br />

dargestellt. Sie können sich nun die Ergebnisse der Suche innerhalb eines<br />

Dokuments anzeigen lassen. Näheres zur Indexsuche erfahren Sie in der Hilfe<br />

ihres Readers.<br />

7. FAQ – Frequently Asked Questions<br />

Beachten Sie bitte, dass einige Funktionen wie „Kopieren“, „Kopie speichern...“<br />

oder „Email...“ <strong>des</strong> PDF-Readers nur eingeschränkt oder nicht unterstützt werden.<br />

Warum startet die Startdatei mit der Endung „.exe“ nicht die CD-ROM?<br />

Sie müssen vor dem Ausführen der Datei zunächst alle Programme zur Anzeige<br />

von PDF-Dateien beenden.<br />

Warum erhalte ich am Ende <strong>des</strong> Registrierungsvorgangs eine Fehlermeldung?<br />

Prüfen Sie, ob Sie einen PDF-Reader installiert haben. Wenn nicht, installieren Sie<br />

dieses Programm bitte. Die Registrierung war i.d.R. trotzdem erfolgreich.<br />

Warum kann ich die Indexsuche nicht nutzen?<br />

Vergewissern Sie sich, dass der auf Ihrem System installierte Reader diese Funktion<br />

unterstützt. Die Indexsuche ist zur Verwendung mit Adobe Reader ab der<br />

Version 7 konzipiert.<br />

Unterscheidet sich der Registrierungsvorgang für zusätzliche Lizenzen<br />

von dem für die erste Lizenz?<br />

Nein. Die Registrierung läuft exakt ab wie oben beschrieben, da Sie auch für die<br />

zusätzlichen Lizenzen Ihre einmal erhaltene TID verwenden.<br />

Warum habe ich eine neue TID erhalten, was muss ich tun?<br />

Wenn Sie aus technischen Gründen eine neue TID erhalten, wird eine erneute Registrierung<br />

Ihres Rechners erforderlich. Die Registrierung funktioniert dabei wie<br />

oben beschrieben.<br />

Warum meldet mein Antiviren-Programm ein verdächtiges/gefährliches<br />

Programm auf der CD-ROM?<br />

Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihre CD-ROM selbstverständlich frei von<br />

Viren, Würmern oder sonstigen gefährlichen Programmen ist. Bei einer solchen<br />

Meldung handelt es sich um einen sog. „false positive“, d.h. Ihr installiertes Antiviren-Programm<br />

stuft eine Datei als potentiell gefährlich ein, weil es nicht in<br />

der Lage ist, den Inhalt korrekt zu analysieren.<br />

Leider tritt dieses Verhalten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auf, ohne<br />

dass die Hersteller von Antiviren-Software eine generelle Lösungsmöglichkeit bezüglich<br />

dieses Problems anbieten würden. Die gängigste Lösungsmöglichkeit ist,<br />

die betreffenden Dateien zu den Ausnahmen in Ihrem Antiviren-Programm hinzuzufügen.<br />

Wie Sie Dateien vom Scannen und der automatischen Erkennung Ihres Antiviren-<br />

Programms ausnehmen können, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Handbuch<br />

zu dem von Ihnen eingesetzten Produkt.


8. Nutzungsvereinbarung<br />

Mit dem Erwerb einer Lizenz für die vorliegende CD-ROM erhalten Sie das einfache,<br />

nicht übertragbare Recht, die auf diesem Medium gespeicherten Informationen<br />

im eigenen Hause zu nutzen. Damit ist kein Erwerb von Rechten an den auf<br />

dieser CD-ROM gespeicherten Informationen verbunden.<br />

Die Weitergabe <strong>des</strong> Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung<br />

und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen –<br />

auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>des</strong><br />

Mendel Verlags.<br />

Die auf dieser CD-ROM gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt.<br />

Das Recht, Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten<br />

Bedingungen verletzt wird.<br />

Die CD-ROM ist nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt worden. Für<br />

fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit bei unterschiedlichen Rechnertypen<br />

oder Gerätekonfigurationen wird keine Haftung übernommen.<br />

Die Erstellung der enthaltenen Informationen erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt,<br />

jedoch wird für den Inhalt keine Haftung übernommen.<br />

9. Kontakt<br />

Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />

Gerichtsstraße 42<br />

58452 Witten<br />

DEUTSCHLAND<br />

Tel.: +49 2302 202930<br />

Fax: +49 2302 2029311<br />

E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />

Internet: www.mendel-verlag.de

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