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Grundlagen der Wirtschaftsprüfung

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StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Wirtschaftsprüfung</strong><br />

Prof. Dr. Dejan Engel-Ciric<br />

Steuerberater<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 1


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

I. Berufsrecht<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

1. Der Beruf des Wirtschaftsprüfers<br />

2. Haftung des Wirtschaftsprüfers<br />

II. <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung<br />

1. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />

2. Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />

3. Prüfungskomponenten<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 2


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

III. Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses<br />

1. <strong>Grundlagen</strong> des Jahresabschlusses<br />

2. Prüfung wesentlicher Bilanzpositionen<br />

a. Prüfung immaterieller Vermögensgegenstände<br />

b. Prüfung des Sachanlagevermögens<br />

aa.Zurechnung von Vermögensgegenständen<br />

bb.Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />

cc. Niedrigere Stichtagswerte<br />

c. Prüfung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />

d. Prüfung von Rückstellungen<br />

aa.Verbindlichkeitsrückstellungen<br />

bb.Aufwandsrückstellungen<br />

cc. Drohverlustrückstellungen<br />

3. Prüfung des Lageberichts<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 3


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Lehrbücher<br />

Literaturhinweise<br />

Literatur<br />

Marten, K.-U./ Quick, R./ Ruhnke, K.: <strong>Wirtschaftsprüfung</strong>,<br />

Stuttgart 2001<br />

Moxter, A.: Bilanzrechtsprechung, 5. Aufl. Tübingen 1999<br />

Moxter, A.: Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung,<br />

Düsseldorf 2003<br />

Pellens, B.: Internationale Rechnungslegung, 3. Auflage,<br />

Stuttgart 2001<br />

Wysocki v., K.: Wirtschaftliches Prüfungswesen, Bd. 1:<br />

Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses nach dem<br />

Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, München/Wien 1999<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 4


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Literaturhinweise<br />

Kommentare und Nachschlagewerke<br />

Adler, H./ Düring, W./ Schmaltz, K.: Rechnungslegung und<br />

Prüfung <strong>der</strong> Unternehmen, bearb. von Forster, K.H., u.a., 6.<br />

Auflage, Teilbände 1-6, Stuttgart 1995-1998<br />

Beck´scher Bilanzkommentar: Der Jahresabschluss nach<br />

Handels- und Steuerrecht, bearb. von Budde, D./ Clemm, H./<br />

Pankow, M., u.a., 4. Auflage, München 1999<br />

IDW (Hrsg.): IDW Fachgutachten und Stellungnahmen auf dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> Rechnungslegung und Prüfung, Düsseldorf (Stand<br />

2002)<br />

IDW (Hrsg.): IDW Prüfungsstandards (IDW PS) und IDW<br />

Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS) einschließlich<br />

dazugehöriger Entwürfe, Düsseldorf 2002<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 5


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Zeitschriften<br />

Betriebsberater (BB)<br />

Der Betrieb (DB)<br />

Steuern und Bilanzen (StuB)<br />

Die <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> (WPg)<br />

Literaturhinweise<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 6


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Wirtschaftsprüfung</strong><br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 7


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1. Beruf des Wirtschaftsprüfers<br />

Tätigkeitsbereiche gem. § 2 WPO<br />

Prüfungstätigkeit<br />

(freiwillige und gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen,<br />

Konzernabschlussprüfungen, Gründungsprüfungen, Son<strong>der</strong>prüfungen,<br />

Unterschlagungsprüfungen, Kreditwürdigeitsprüfungen,<br />

Öko- und Umwelt-Audit, soweit es die betriebswirtschaftliche<br />

Seite betrifft)<br />

Steuerberatung<br />

Wirtschafts- und Unternehmensberatung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 8


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1. Beruf des Wirtschaftsprüfers<br />

Gutachter-/Sachverständigentätigkeit<br />

(insbeson<strong>der</strong>e Unternehmensbewertungen, Due Diligence)<br />

Treuhandtätigkeit<br />

(z.B. Testamentsvollstecker, Nachlaßverwalter, Pfleger, Vormund,<br />

Konkursverwalter, Vergleichverwalter, Liquidator, Betreuer)<br />

Rechtsberatungsbefugnis<br />

(jedoch nur in Angelegenheiten, mit denen <strong>der</strong> WP beruflich<br />

befasst ist, darf er die rechtliche Beratung übernehmen, soweit<br />

dies mit seinen Aufgaben in unmittelbaren Zusammenhang<br />

steht und die Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht<br />

sachgemäß erledigt werden können, z.B. Abfassen von<br />

Unternehmenskaufverträgen)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 9


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2. Berufspflichten<br />

1. Unabhängigkeit (Än<strong>der</strong>ungen durch KonTraG)<br />

• Keine Bindung, die die Entscheidungsfreiheit einschränken<br />

• Interne Rotation bei AG (max. 6 mal unterzeichnen)<br />

2. Gewissenhaftigkeit<br />

• Fachliche Regeln beachten<br />

3. Verschwiegenheit<br />

• Nicht Unbefugten Tatsachen offenbaren<br />

• Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383/1 ZPO)<br />

4. Eigenverantwortlichkeit<br />

5. Unparteilichkeit<br />

• Keine Nahen Beziehungen zu Mandanten<br />

• Keine Vertretung wi<strong>der</strong>streiten<strong>der</strong> Interessen<br />

6. Beachtung des Verbots <strong>der</strong> berufswidrigen Werbung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 10


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3. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />

§ 316 HGB: Pflicht zur Prüfung<br />

(1) Der Jahresabschluß und <strong>der</strong> Lagebericht von Kapitalgesellschaften,<br />

die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind,<br />

sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.<br />

(2) Der Konzernabschluß, <strong>der</strong> Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften<br />

sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 11


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3. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />

Eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des<br />

Lageberichts besteht somit für<br />

1. große und mittelgroße Kapitalgesellschaften<br />

• § 316 Abs. 1 i.V.m. § 267 HGB<br />

2. publizitätspflichtige Unternehmen i.S.d. PublG<br />

• §§ 6, 7 PublG i.V.m. § 1 PublG<br />

3. „Kapitalgesellschaften & Co.“<br />

• § 316 Abs. 1 i.V.m. § 264a HGB<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 12


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3. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />

§ 267 HGBUmschreibung <strong>der</strong> Größenklassen<br />

(2 <strong>der</strong> 3 Merkmale müssen an 2 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Stichtagen<br />

überschritten sein)<br />

Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer<br />

in Mio. in Mio.<br />

Klein BS ≤ 3,438 UE ≤ 6,875 AN ≤ 50<br />

Mittelgroß 3,438 < BS ≤ 13,75 6,875 < UE ≤ 27,5 50 < AN ≤ 250<br />

Groß BS > 13,75 UE > 27,5 AN > 250<br />

Prüfungspflicht besteht für mittelgroße und große Gesellschaften<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 13


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4. Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />

§ 317 HGB<br />

1. Buchführung<br />

2. Jahresabschluss/Konzernabschluss<br />

3. Lagebericht/Konzernlagebericht<br />

4. ggf. das sog. Risikofrüherkennungssystem nach § 91<br />

Abs. 2 AktG<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 14


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4. Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />

Zielsetzung <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung<br />

Einhaltung <strong>der</strong> relevanten Vorschriften<br />

Der WP hat die Einhaltung <strong>der</strong> für die Rechnungslegung<br />

geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Dazu gehören<br />

die Vorschriften des HGB über<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)<br />

Glie<strong>der</strong>ung des Jahresabschlusses<br />

Angaben im Anhang und im Lagebericht<br />

Bei Kapitalgesellschaften ist zudem zu prüfen, ob <strong>der</strong><br />

Jahresabschluss dem „true and fair view“ entspricht (§<br />

264/2 HGB)<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> Einhaltung an<strong>der</strong>er Gesetze (Steuerrecht,<br />

Arbeitsrecht) gehört grundsätzlich nur insoweit zu den<br />

Aufgaben des WP, als sich hieraus Rückwirkungen auf den<br />

Jahresabschluss o<strong>der</strong> Lagebericht ergeben<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 15


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4. Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />

Grenzen <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung<br />

Der Abschlussprüfer (und die Öffentlichkeit) müssen sich<br />

bewusst sein, dass Umstände existieren können, aufgrund <strong>der</strong>er<br />

<strong>der</strong> Jahresabschluss wesentliche falsche Aussagen enthält.<br />

Ursachen:<br />

Prüfung in Stichproben<br />

Immanente Grenzen des Internen Kontrollsystems<br />

Prüfungsnachweise können gefälscht werden<br />

Ziel bzw. Aufgabe des Abschlussprüfers ist es nicht, zu<br />

untersuchen, ob ein Unternehmen sich in einer wirtschaftlich<br />

guten Lage befindet.<br />

Erwartungslücke !!!<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 16


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4. Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung<br />

Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine Bestimmungen<br />

über Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung.<br />

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers, im<br />

Einzelfall Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfungsdurchführung zu<br />

bestimmen.<br />

Die Zielsetzung <strong>der</strong> Abschlussprüfung erfor<strong>der</strong>t keine lückenlose<br />

Prüfung<br />

Eine lückenlose Prüfung würde die Sicherheit und Genauigkeit<br />

<strong>der</strong> Prüfungsaussagen nur unwesentlich verbessern,<br />

jedoch die Kosten <strong>der</strong> Prüfung erheblich steigern.<br />

Eine lückenlose Prüfung verstieße gegen den Grundsatz <strong>der</strong><br />

Wirtschaftlichkeit.<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 17


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5. Prüfungskomponenten<br />

Prüfung des IKS<br />

Mit <strong>der</strong> Systemprüfung wird das interne Kontrollsystem geprüft<br />

IKS ist die Summe <strong>der</strong> Maßnahmen des Managements, die dazu<br />

dienen, das Unternehmen vor unkontrollierten Vermögensverlusten zu<br />

bewahren<br />

Ziel <strong>der</strong> Prüfung ist es, eine Aussage über die korrekte Erfassung von<br />

Geschäftsvorfällen und <strong>der</strong>en Verarbeitung zu treffen<br />

• Ein funktionierendes IKS bewirkt, dass die Prüfung von einzelnen<br />

Geschäftsvorfällen reduziert werden kann<br />

• Zu den internen Kontrollen gehören z.B. Vollständigkeits-,<br />

Genehmigungs-, Verarbeitungskontrollen und Kontrollen durch<br />

Funktionstrennung<br />

• Die internen Kontrollen können personifiziert, organisiert o<strong>der</strong><br />

automatisiert sein<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 18


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

5. Prüfungskomponenten<br />

Analytische Prüfungshandlungen<br />

Analytische Prüfungshandlungen bestehen aus:<br />

1. Plausibilitätsprüfungen,<br />

2. Trendanalysen,<br />

3. Kennzahlenanalysen.<br />

Ziel <strong>der</strong> analytischen Prüfungshandlungen ist es, auf Grundlage<br />

einer Analyse von Kenn- und Vergleichszahlen auffällige<br />

Abweichungen festzustellen, z.B.:<br />

1. Umsatz- und Aufwandsentwicklung<br />

2. Entwicklung von Umsatz-, EK- und Betriebsrentabilität<br />

3. Vorjahresvergleich einzelner Bilanzpositionen<br />

Plausibilitätsanalysen sind zwingend vorzunehmen<br />

=> Negativbeispiel: Flowtex<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 19


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5. Prüfungskomponenten<br />

Einzellfallprüfung<br />

Die Prüfung von einzelnen Geschäftsvorfällen ist und bleibt<br />

trotz des neuen risikoorientierten Prüfungsansatzes die<br />

wichtigste Prüfungshandlung<br />

Der Abschlussprüfer muss sich durch einzelne Prüfungen<br />

hinreichende Sicherheit darüber verschaffen, dass<br />

Geschäftsvorfälle, Vermögensgegenstände und Schulden<br />

nach Art, Menge und Wert vollständig und richtig in <strong>der</strong><br />

Buchführung erfasst sind<br />

Vermögensgegenstände und Schulden vorhanden und im<br />

JA zutreffend ausgewiesen und bewertet sind<br />

Die Prüfung muss zu ausreichenden, angemessenen und<br />

zuverlässigen Nachweisen führen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 20


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5. Prüfungskomponenten<br />

Prüfungsergebnis<br />

Über die Prüfung ist ein Bericht zu schreiben und dem<br />

Auftraggeber (AR) zu übergeben (§ 321 HGB)<br />

Inhalt ergibt sich aus dem Gesetz (§ 321 HGB)<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfungshandlungen<br />

Stellungnahme zur Lagebeurteilung<br />

Darstellung <strong>der</strong> Vermögens- Finanz- und Ertragslage<br />

Darstellung von Unrichtigkeiten und Verstößen des<br />

Vorstands<br />

Bestätigungsvermerk<br />

• Uneingeschränkter BSV<br />

• Eingeschränkter BSV<br />

• Versagungsvermerk<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 21


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Prüfung des handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlusses<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 22


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Zielsetzung des handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlusses<br />

Für die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist<br />

die Kenntnis des Sinn und Zwecks des Jahresabschlusses<br />

unabdingbar<br />

Zirkelproblem<br />

Der primäre Sinn und Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses<br />

ist nicht explizit im Gesetz genannt, son<strong>der</strong>n<br />

erschließt sich nur aus dem GoB-System<br />

Problematisch ist, dass die GoB auslegungsbedürftig sind.<br />

Ihr Regelungsinhalt erschließt sich nur im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Kenntnis des primären Sinn und Zweck des Bilanz im<br />

Rechtssinne<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 23


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Vorsichtige Vermögens- und Gewinnermittlung<br />

Realisationsprinzip Imparitätsprinzip Objektivierungs- und<br />

Vereinfachungsprinzipien<br />

Erfolgsneutralitätsprinzip<br />

Zielsetzung des handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlusses<br />

Erfolgswirksamkeitsprinzip<br />

Nie<strong>der</strong>stwertundHöchstwertprinzip<br />

Bildung von<br />

Drohverlustrückstellungen<br />

Wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />

Stichtagsprinzip<br />

Einzelbewertungsprinzip<br />

Fortführungsprinzip<br />

Stetigkeitsprinzip<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 24


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Zielsetzung des handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlusses<br />

Primäre Aufgabe des Jahresabschlusses liegt in <strong>der</strong><br />

vorsichtigen Ermittlung eines entziehbaren Betrages<br />

Mit einer am Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip<br />

orientierten Bilanzierung und Bewertung ist kein an<strong>der</strong>er<br />

primärer Sinn und Zweck vereinbar<br />

Kopplung <strong>der</strong> Handelsbilanz an die Steuerbilanz<br />

Min<strong>der</strong>ung des sich ergebenden Informationsgehalts durch<br />

Anhangsangaben und Berichterstattung im Lagebericht<br />

(Abkopplungsthese)<br />

Sekundäre Aufgabe des Jahresabschlusses:<br />

Informationsgewährung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 25


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Prüfung immaterieller<br />

Vermögensgegenstände<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 26


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Rechtliche <strong>Grundlagen</strong><br />

Nach § 266/2 HGB haben große und mittelgroße KapG bei den<br />

IVG folgende drei Gruppen zu bilden:<br />

(1) Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie<br />

Lizenzen<br />

• Konzessionen: Patente, Lizenzen, Urheber-, Verlagsrechte,<br />

Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Handelsmarken<br />

• Ähnliche Rechte: Kontingente, Nutzungs- und Nießbrauchsrechte,<br />

Belieferungsrechte, Wegerecht, Optionsrechte zum<br />

Beteiligungserwerb<br />

• Ähnliche Werte: Know-How, Rezepte, Kundenkarteien,<br />

ungeschützte Erfindungen<br />

(2) Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert<br />

(3) Geleistete Anzahlungen<br />

• Nur Anzahlungen auf IVG<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 27


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Kriterien des Vermögensgegenstands (1)<br />

Unmaßgeblichkeit <strong>der</strong> Einzelveräußerbarkeit<br />

Aktivierungspflicht nach § 246/1 HGB<br />

Was ein aktivierungspflichtiger VG ist, bestimmt sich nach den GoB<br />

Aktivierungsfähigkeit orientiert sich nicht an Eigenschaft, Bestandteil<br />

des Zerschlagungsvermögens zu sein<br />

Fortführungshypothese (going concern)<br />

Grundsätzlich kein Zerschlagungsansatz. Ausnahme:<br />

Wirtschaftliche Schwierigkeiten führen wohl zur Liquidation des<br />

Unternehmens<br />

Konsequenz: Übertragbarkeit, Einzelveräußerbarkeit ist kein Kriterium<br />

(Literatur?)<br />

Die Übertragung mit dem ganzen Betrieb reicht aus<br />

Insofern ist auch das Warenzeichen aktivierbar<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 28


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Kriterien des Vermögensgegenstands (2)<br />

Wirtschaftlicher Vorteil<br />

Das Gesetz versteht unter einem aktivierungspflichtigen<br />

Vermögensgegenstand grundsätzlich den vermögenswerten Vorteil<br />

Vermögensgegenstand kann nur sein, was von wirtschaftlichem Wert<br />

ist,<br />

einen künftigen Nutzen,<br />

künftige Einzahlungsüberschüsse (Cash-Flows) bringt<br />

BFH: Vermögensgegenstände sind „alle vermögenswerten Vorteile<br />

eines Betriebs, einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter<br />

Möglichkeiten“<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 29


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Kriterien des Vermögensgegenstands (3)<br />

Selbständige Bewertbarkeit<br />

Vermögenswerter Vorteil ist nur notwendige, nicht hinreichende<br />

Bedingung für die Aktivierung<br />

Vermögensgegenstand muss auch das Kriterium <strong>der</strong><br />

selbständigen Bewertbarkeit erfüllen<br />

Greifbarkeit Isolierbarkeit<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 30


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Kriterien des Vermögensgegenstands (4)<br />

Greifbarkeit<br />

Es müssen greifbare AK/HK vorliegen<br />

Werthaltigkeit darf nicht in <strong>der</strong> subjektiven Vorstellungskraft des<br />

Bilanzierenden liegen<br />

Schlichte Nutzungsüberlassung (unentgeltliche Grundstücks- o<strong>der</strong><br />

Gebäudenutzung) sind nicht zu aktivieren, da nicht schuldrechtlich<br />

durchsetzbar und als Gefälligkeit je<strong>der</strong>zeit entziehbar<br />

Beispiel Schallplattenurteil<br />

• Einheitliche Vergütung für Darbietung und Einwilligung zur<br />

Vervielfältigung<br />

• BFH: Entgeltanteil für Leistungsschutzrechte nicht hinreichend<br />

konkretisiert; keine Aufteilung möglich (VP)<br />

Beispiel Reklamefeldzug<br />

Isolierbarkeit<br />

VG muss bei Betriebsverkauf ins Gewicht fallen<br />

Beispiel Kundenkartei, Wettbewerbsverbot<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 31


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Kriterien des Vermögensgegenstands (4)<br />

Entgeltlicher Erwerb<br />

Die objektivierte Werthaltigkeit ist bei immateriellen VG<br />

problematisch. Deshalb Kriterium des entgeltlichen Erwerbs<br />

(§ 248/2 HGB)<br />

S+Z des entgeltlichen Erwerbs: Eingrenzung auf solche<br />

immateriellen Vermögensgegenstände, für die <strong>der</strong> Markt eine<br />

Bestätigung in Form von Anschaffungskosten abgegeben hat<br />

Entgeltlicher Erwerb ist daher restriktiv auszulegen<br />

Herstellungskosten reichen nicht aus<br />

Immaterielle Vermögensgegenständen müssen von Dritten<br />

(<strong>der</strong>ivativ) erworben werden<br />

Immaterielle Vermögensgegenstände müssen konkreter<br />

Vertragsgegenstand sein<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 32


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Konkretisierung an praktischen Beispielen<br />

Bejahter entgeltlicher Erwerb<br />

Bierlieferungsrechte<br />

• Brauerei gewährt Gaststätten „Zuschüsse“ für<br />

Einrichtung gegen Übernahme von zeitlich begrenzten<br />

Bierbezugsverpflichtungen<br />

Transferentschädigung des Bundesliga-Vereins<br />

• Zahlung von Transferentschädigung an an<strong>der</strong>en Verein<br />

(VG ist die Spielerlaubnis)<br />

Verneinter entgeltlicher Erwerb<br />

• Zahlung an Stadt, eine Straße bzw. Kläranlage<br />

auszubauen. Kein VG, da keine Vorteilseinräumung nur<br />

für den Zahlenden<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 33


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Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert<br />

Der Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert ist <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem Betrag, den ein Erwerber eines Unternehmens<br />

zahlt und <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Zeitwerte <strong>der</strong> Vermögensgegenstände<br />

und Schulden<br />

Nur <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativ erworbene Goodwill ist bilanzierbar § 255/4<br />

HGB<br />

Für den originären Goodwill besteht ein Aktivierungsverbot (§<br />

248/2 HGB)<br />

Der Goodwill ist kein Vermögensgegenstand, son<strong>der</strong>n eine<br />

Bilanzierungshilfe. Konsequenz:<br />

Aktivierungswahlrecht<br />

Teilaktivierung ist zulässig<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 34


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Aufwendungen für Ingangsetzung des<br />

Geschäftsbetriebs und Erweiterung § 269 HGB<br />

Sinn und Zweck: Nicht Bilanzpolitik, son<strong>der</strong>n Vermeidung <strong>der</strong><br />

buchmäßigen Überschuldung in <strong>der</strong> Anlaufphase<br />

Schwerpunkt <strong>der</strong> Prüfung: Was darf aktiviert werden?<br />

Einmalige! Aufwendungen für Personalbeschaffung und –<br />

schulung<br />

Einmaliger! Aufbau von Beschaffungs- und Absatzwegen<br />

sowie<br />

Einmalige! Organisationsgutachten und Marktanalysen<br />

Gründungs- und EK-Beschaffungskosten sowie<br />

Werbefeldzüge sind nicht aktivierbar (§ 248/1 HGB)<br />

Wurde die Ausschüttungssperre beachtet?<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 35


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Folgebewertung immaterieller VG<br />

Isolierbare immaterielle VG<br />

Planmäßige Abschreibungen<br />

I.d.R. liegt eine laufende Wertmin<strong>der</strong>ung vor. Es ist daher<br />

planmäßig (linear) abzuschreiben (§ 253/2,1 HGB)<br />

Nutzungsdauer ist vorsichtig anzusetzen<br />

Bsp.: Güterfernverkehrskonzessionen<br />

Außerplanmäßige Abschreibungen<br />

nach § 253/2,3 HGB vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich<br />

dauernde Wertmin<strong>der</strong>ung vorliegt (z.B. wg. neuer<br />

Erfindung, die ein Patent wertlos macht)<br />

Aufgrund des hohen Entwertungsrisikos sind auch Abschreibungen<br />

nach § 253/4 HGB möglich (nicht für KapG wg.<br />

§ 279 HGB)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 36


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Bewertung des Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwertes<br />

Schwerpunkt <strong>der</strong> Prüfung des Wertansatzes ist die Frage nach<br />

<strong>der</strong> Werthaltigkeit am Stichtag<br />

Hintergrund: Goodwill ist ein sehr fragwürdiger Posten<br />

Das Gesetz sieht zur Berücksichtigung <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung zwei<br />

Verfahren vor<br />

Lineare Abschreibung über 4 Jahre (§ 255/4,2 HGB)<br />

Abschreibung über die Jahre <strong>der</strong> voraussichtlichen Nutzung<br />

(§ 255/4,3 HGB).<br />

Damit soll die Angleichung an die Steuerbilanz ermöglicht<br />

werden<br />

Steuerlich: Nutzungsdauer 15 Jahre (§ 7/1,3 EStG) aus<br />

fiskalischen Gründen!<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 37


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Prüfung <strong>der</strong> Sachanlagen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 38


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Ansatz des Sachanlagevermögens<br />

Rechtliche <strong>Grundlagen</strong><br />

Nach § 266/2 HGB haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften<br />

beim Sachanlagevermögen 4 Gruppen zu bilden<br />

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten<br />

einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken<br />

2. Technische Anlagen und Maschinen<br />

3. An<strong>der</strong>e Anlagen, BGA<br />

4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 39


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Ausweisprüfung (1)<br />

Grundstücke<br />

Grundstücke können bebaut und unbebaut sein<br />

Geschäfts-, Wohn- u.a. Bauten<br />

An<strong>der</strong>e Bauten: Parkplätze, Straßen, Sportplätze<br />

Unbebaute Grundstücke: Grundstücke auf denen ein Pächter ein<br />

Gebäude errichtet<br />

Zu den zusammen mit den Grundstücken auszuweisenden Gebäude<br />

gehören auch Einrichtungen,die wirtschaftlich zum Gebäude gehören<br />

(einheitlicher Nutzenzusammenhang)<br />

Heizung, Beleuchtung, Rolltreppe, Fahrstühle)<br />

Nicht zu den Gebäuden zählen Betriebsvorrichtungen, da sie<br />

überwiegend dem Produktionsprozess dienen<br />

Silo, Tanks, Lastenaufzug<br />

Abgrenzung ist für Abschreibungen bedeutsam<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 40


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2. Ausweisprüfung (2)<br />

2. Ausweisprüfung (2)<br />

Technische Anlagen und und Maschinen<br />

Hierzu Hierzu gehören alle alle VG, VG, die die keine keine Gebäude sind sind und und unmittelbar <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Produktion dienen dienen<br />

Bsp.: Bsp.: Maschinen, Hochöfen, Kräne, Kräne, Kühltürme, Arbeitsbühnen<br />

An<strong>der</strong>e Anlagen, Betriebs- und und Geschäftsausstattung<br />

Hierunter fallen fallen alle alle beweglichen VG VG des des SAV, SAV, die die nicht nicht TAM TAM sind sind<br />

Geleistete Anzahlungen, Anlagen im im Bau Bau<br />

Vorauszahlungen zum zum Erwerb Erwerb von von SAV SAV<br />

Anlagen im im Bau: Bau: Es Es sind sind die die AK/HK AK/HK <strong>der</strong> <strong>der</strong> noch noch nicht nicht fertiggestellten<br />

Anlagen und und Gebäude entsprechend auszuweisen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 41


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Bestandsprüfung<br />

Die Prüfung des Bestands des Sachanlagevermögens ist eine<br />

<strong>der</strong> wichtigsten Prüfungen (z.B. Flowtex)<br />

Prüfungsarten<br />

Inaugenscheinnahme<br />

Anwesenheit bei Inventur<br />

Saldenbestätigungen<br />

Befragung von Mitarbeitern und <strong>der</strong> Verantwortlichen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 42


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Zugehörigkeit als Prüfungsschwerpunkt<br />

Wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />

§ 242/1 HGB: Der Kaufmann hat „seine“ VG zu bilanzieren<br />

(Vollständigkeitsprinzip)<br />

Unbestimmter Rechtsausdruck; bei <strong>der</strong> Auslegung sind Kriterien<br />

<strong>der</strong> Gesetzesauslegung anwenden<br />

Formalrechtlich bedeutet „seine“ VG nur das zivilrechtliche<br />

Vollrecht, also Eigentum<br />

Bilanzrechtlich umfassen die zu aktivierenden<br />

Vermögensgegenstände auch solche, über die <strong>der</strong> Kaufmann<br />

nur im wirtschaftlichen Sinne verfügt<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 43


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Präzisierung des wirtschaftlichen Eigentums durch<br />

den BFH<br />

Verfügungsbefugnis als Kriterium für wirtschaftliches Eigentum ist zu<br />

eng und lässt sich nicht sinnvoll begründen (Ausnahme Krise)<br />

Wirtschaftliches Eigentum geht über, sobald<br />

(1) Besitz, Gefahr, Nutzung und Lasten auf den Käufer<br />

übergehen,<br />

(2) wenn <strong>der</strong> Käufer den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer bei<br />

typischem Verlauf nachhaltig vom Einwirken auf den VG<br />

ausschließen kann,<br />

(3) wenn <strong>der</strong> Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen<br />

Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat<br />

Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 44


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Anwendungsfel<strong>der</strong> des wirtschaftlichen Eigentums<br />

1. Eigentumsvorbehalt<br />

2. Mietkauf (Kaufoption am Ende <strong>der</strong> Miete)<br />

Für die Zurechnung kommt es darauf an, ob <strong>der</strong> Mieter<br />

vernünftigerweise keine an<strong>der</strong>e Wahl hat, als von seinem<br />

Ankaufsrecht Gebrauch zu machen<br />

3. Unterwegsware<br />

- Maßgebend ist Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Erwerber die Konnossemente<br />

(mittelbarer Besitz) erhält, nicht <strong>der</strong> Verschiffungszeitpunkt<br />

- Sind die Konnossemente abgesandt, dann erfolgt die<br />

Zurechnung beim Erwerber<br />

- Irrelevant ist, ob FOB- o<strong>der</strong> CIF-Klausel (Cost insurrance<br />

freight) <strong>der</strong> Incoterms 1953 verwendet werden<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 45


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Anwendungsfel<strong>der</strong> des wirtschaftlichen Eigentums<br />

4. Mietereinbauten<br />

Mieter erwirbt wirtschaftliches Eigentum, wenn ihm das<br />

sachenrechtliche Eigentum zusteht<br />

Das ist gegeben<br />

• wenn <strong>der</strong> Mieter den Vermögensgegenstand bei Auszug wie<strong>der</strong><br />

entfernen kann o<strong>der</strong><br />

• wenn <strong>der</strong> VG während <strong>der</strong> Mietzeit verbraucht wird<br />

Bilanziert wird in diesen Fällen <strong>der</strong> materielle VG, nicht etwa<br />

ein IVG<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 46


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Son<strong>der</strong>fall Leasing<br />

Leasinggeber ist <strong>der</strong> rechtliche Eigentümer; in den meisten<br />

Fällen bilanziert er den Leasinggegenstand (Bsp.: PKW-<br />

Leasing)<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann <strong>der</strong> Leasingnehmer<br />

(als Besitzer) <strong>der</strong> wirtschaftliche Eigentümer sein<br />

Detaillierte Regelung in BMF-Schreiben 1971/1972/1975/1991,<br />

die auch handelsrechtlich angewendet werden<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 47


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Zurechnung von Leasing-Gegenständen<br />

Leasing-Erlasse<br />

Vollamortisations-<br />

Leasing-Verträge<br />

(Erlass vom 19.04.71)<br />

• Vollamortisation<br />

innerhalb einer unkündbaren Grundmietzeit<br />

decken die Leasing-Raten<br />

mindestens die<br />

• Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

• sowie alle Nebenkosten<br />

• einschließlich <strong>der</strong> Finanzierungskosten<br />

des Leasing-Gebers<br />

Finanzierungs-Leasing<br />

über bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

Teilamortisations-<br />

Leasing-Verträge<br />

(Erlass vom 22.12.75)<br />

• Teilamortisation<br />

innerhalb einer unkündbaren Grundmietzeit<br />

werden nebenstehende<br />

Kosten durch die Leasing-Raten nur<br />

zum Teil gedeckt<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 48


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Grundmietzeit ≥ 40 % o<strong>der</strong> ≤ 90 % <strong>der</strong> ND*<br />

ohne<br />

Option (1)<br />

Kaufpreis<br />

<<br />

Buchwert**/<br />

niedrigere<br />

gemeine<br />

Wert<br />

Zurechnung von Leasing-Gegenständen<br />

Vollamortisations-Leasing-Erlass<br />

mit Kaufoption<br />

(2)<br />

Kaufpreis<br />

≥<br />

Buchwert**/<br />

niedrigere<br />

gemeine<br />

Wert<br />

mit Mietverlängerungsoption<br />

(3)<br />

Anschlussmiete<br />

<<br />

Werteverzehr***<br />

Grundmietzeit<br />

< 40 %<br />

o<strong>der</strong><br />

> 90 %<br />

<strong>der</strong> ND*<br />

Anschlussmiete<br />

≥<br />

Werteverzehr***<br />

Leasing-Geber Leasing-Nehmer<br />

Spezial-<br />

Leasing<br />

(4)<br />

*) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen<br />

**) unter Anwendung <strong>der</strong> linearen AfA<br />

***) auf Basis des linear ermittelten Buchwerts o<strong>der</strong> des niedrigeren gemeinen Werts und <strong>der</strong> Restnutzungsdauer<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 49


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Grundmietzeit > 40 % o<strong>der</strong> ≤ 90 % <strong>der</strong> ND*<br />

Andienungsrecht<br />

des Leasing-Gebers<br />

(1)<br />

Anteil<br />

Leasing-<br />

Geber am<br />

Mehrerlös<br />

≥ 25 %<br />

Zurechnung von Leasing-Gegenständen<br />

Teilamortisations-Leasing-Erlass<br />

Aufteilung des<br />

Mehrerlöses<br />

(2)<br />

Anteil<br />

Leasing-<br />

Geber am<br />

Mehrerlös<br />

< 25 %<br />

Anrechnung des<br />

Veräußerungserlöses<br />

(3)<br />

Abschlusszahlung<br />

mit<br />

90 %<br />

Anrechnung<br />

Leasing-Geber Leasing-Nehmer<br />

Grundmietzeit<br />

≤ 40 %<br />

o<strong>der</strong><br />

> 90 %<br />

<strong>der</strong> ND*<br />

*) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 50


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Prüfung <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 51


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Grundlegende Prüfungshandlungen<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

beschränkt sich i.d.R. auf eine rechnerische Abstimmung<br />

<strong>der</strong> Beträge im Anlagespiegel des Vorjahres zuzüglich<br />

<strong>der</strong> im zu prüfenden GJ eingetretenen Verän<strong>der</strong>ungen aufgrund<br />

von Zugängen, Abgängen und Umbuchungen<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> Zugangsbewertung ist wesentlich komplexer<br />

Es ist sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände nur<br />

angesetzt werden mit den<br />

Anschaffungskosten bzw.<br />

Herstellungskosten<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 52


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Umfang <strong>der</strong> Anschaffungskosten § 255/1 HGB<br />

Anschaffungspreis (i.d.R. ohne USt)<br />

+ Anschaffungsnebenkosten (Frachten etc.)<br />

- Anschaffungspreismin<strong>der</strong>ungen (Skonti, Rabatte)<br />

+ Nebenkosten<br />

+ Nachträgliche Anschaffungskosten<br />

= Anschaffungskosten (Wertuntergrenze)<br />

Fremdkapitalkosten werden nicht aktiviert<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 53


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Gesetzeszweck<br />

Die Bewertung mit den Anschaffungskosten dient dazu,<br />

den Anschaffungsvorgang erfolgsneutral zu erfassen<br />

eine bloße Vermögensumschichtung zu bewirken<br />

Es sollen keine unrealisierten Gewinne ausgewiesen werden<br />

Die Bewertung zu Anschaffungskosten bildet die<br />

Wertobergrenze eines Vermögensgegenstandes<br />

Erklärung ergibt sich aus dem primären Sinn und Zweck<br />

des Jahresabschlusses<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 54


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Beginn <strong>der</strong> Anschaffung<br />

Der „Erwerb“ beginnt, sobald Aufwendungen anfallen, um das<br />

wirtschaftliche Eigentum zu erlangen<br />

AK können damit vor dem Anschaffungszeitpunkt anfallen<br />

Bejahter Anschaffungsbeginn<br />

Notarkosten für Beurkundung beim Grundstückskauf<br />

Architektenhonorar für das Entwerfen eines Gebäudes<br />

Verneinter Anschaffungsbeginn<br />

Kosten <strong>der</strong> Due Dilligence beim Unternehmenserwerb<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 55


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Ende <strong>der</strong> Anschaffung<br />

Weiter (finaler) Anschaffungskostenbegriff: Maßgebend ist das<br />

Erreichen des betriebsbereiten Zustandes<br />

Kontroverse zwischen subjektivem und objektivem<br />

betriebsbereiten Zustand<br />

Beispiele:<br />

Anschaffung Gebäude für 100 Mio. + 10 Mio. individueller<br />

Umbaukosten<br />

Anschaffung LKW für 100 TEUR + Kranaufsatz 20 TEUR<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 56


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Grenzen <strong>der</strong> subjektiven Betriebsbereitschaft<br />

Überhöhter Kaufpreis<br />

Beispiele:<br />

Kauf eines Gebäudes für 100 Mio. Nach Erwerb wird<br />

Schwammbefall festgestellt; die Beseitigungskosten betragen<br />

3 Mio. Die Beseitigungskosten sind keine AK, da es<br />

unsicher ist, ob sie künftige Umsätze alimentieren. Sofern<br />

<strong>der</strong> Schwammbefall bei Kauf bekannt gewesen wäre, hätte<br />

man nur 97 Mio. bezahlt<br />

Überhöhte Kosten <strong>der</strong> Versetzung in betriebsbereiten<br />

Zustand<br />

Greifbar wertlose Aufwendungen<br />

Aufwendungen, die für an<strong>der</strong>e Kaufleute unsinnig wären<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 57


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Bestandteile <strong>der</strong> Anschaffungskosten (1)<br />

Anschaffungspreis<br />

Grundsätzlich ist <strong>der</strong> Anschaffungspreis entsprechend des<br />

Kaufvertrages maßgebend<br />

Unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Manipulation ist in Ausnahmefällen<br />

<strong>der</strong> niedrigere objektive Marktwert maßgebend<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer gehört nur insoweit zu den AK, als sie<br />

nicht als Vorsteuer nach § 15 EStG abziehbar ist<br />

Abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den AK<br />

Beispiel:<br />

• Kauf einer Maschine, die nur für USt-freie Umsätze verwendet<br />

wird<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 58


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Bestandteile <strong>der</strong> Anschaffungskosten (2)<br />

Nebenkosten<br />

Kosten <strong>der</strong> Anlieferung<br />

• Fracht und Transport, Rollgel<strong>der</strong>, Transportversicherung,<br />

Abladekosten<br />

Kosten des Einkaufs<br />

• Provisionen, Maklergebühren, Kosten <strong>der</strong> Begutachtung und<br />

<strong>der</strong> Besichtigung, sofern nach Kaufentschluss angefallen<br />

Steuern und öffentliche Abgaben<br />

• Eingangszölle<br />

• Bei Grund und Boden: Anlieger- und Erschließungskosten,<br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuer, Notar- und Gerichtskosten<br />

Innerbetrieblich anfallende (Einzel)nebenkosten<br />

• Selbstmontage einer Maschine<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 59


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

BFH-Urteile zu Anschaffungsnebenkosten<br />

Reiseaufwendungen als Anschaffungsgemeinkosten<br />

BFH vom 24.2.1972, BStBl II 1972, 422 (Antiquitätenfall)<br />

Innerbetriebliche Rohstoffumladung auf Lagerplätze sind<br />

Anschaffungsnebenkosten<br />

BFH vom 31.7.1967, BStBl II 1968, 22 (Papierfabrik)<br />

Erwerbsbedingte Abstandszahlung an Pächter zur vorzeitigen<br />

Grundstücksräumung: selbständiger IVG<br />

BFH vom 2.3.1970, BStBl II 1970, 382<br />

Renovierungsaufwendungen nach Erwerb: Anschaffungsnebenkosten<br />

BFH vom 12.2.1985, BStBl II 1985, 690<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 60


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Anschaffungskostenaufteilung<br />

Vertraglich vereinbarte Aufteilung<br />

Einfache Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen<br />

Vermögensgegenstände<br />

Unaufgeteilter Gesamtkaufpreis<br />

Wird eine Gesamtheit von Vermögensgegenständen zu<br />

einem einheitlichen Kaufpreis ohne vertragliche Aufteilung<br />

erworben, so beurteilen sich die Anschaffungskosten <strong>der</strong><br />

einzelnen Vermögensgegenständen nach dem objektiven<br />

Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

Typische Beispiele:<br />

• Erwerb eines bebauten Grundstücks<br />

• Erwerb ganzer Unternehmen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 61


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Zuschüsse<br />

Die Behandlung von Zuschüssen hängt von <strong>der</strong> Klassifizierung<br />

in einer <strong>der</strong> drei folgenden Kategorien ab:<br />

Öffentliche, nicht rückzahlbare Zuschüsse<br />

Öffentliche, rückzahlbare Zuschüsse<br />

Private Zuschüsse<br />

Ausgangsbeispiel:<br />

Bruttoanschaffungspreis: 100 Mio.<br />

Zuschuss : 20 Mio.<br />

= Nettoanschaffungspreis : 80 Mio.<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 62


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Öffentliche, nicht rückzahlbare Zuschüsse (1)<br />

Steuerlich mögliche Behandlung<br />

1. Bruttobuchung:<br />

– Aktivierung des Zugangs mit dem Bruttobetrag 100 Mio. und<br />

Ausweis des Zuschusses 20 Mio. als Ertrag in <strong>der</strong> GuV<br />

– Konsequenz: Erfolgswirksamer Anschaffungsvorgang<br />

– Diese Alternative entspricht nur fiskalischen Interessen<br />

2. Nettobuchung:<br />

– Aktivierung des Zugangs in Höhe des Kassenabgangs 80 Mio.<br />

– Konsequenz: Keine Gewinnrealisierung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 63


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Öffentliche, nicht rückzahlbare Zuschüsse (2)<br />

Handelsrechtliche Behandlung<br />

HFA 1/1984: Sofortige Gewinnrealisierung ist nicht<br />

sachgerecht<br />

HFA-Vorschlag: Bruttobuchung des Zugangs 100 Mio. und<br />

Passivierung des Unterschiedsbetrags 20 Mio. als<br />

„Son<strong>der</strong>posten für Investitionszuschüsse“<br />

Die Frage ist, ob auch PRAP denkbar wäre?<br />

Nein, da das Kriterium <strong>der</strong> bestimmten Zeit nicht erfüllt ist<br />

Sinnvoller ist die Nettobuchung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 64


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Öffentliche, rückzahlbare Zuschüsse<br />

Sofern öffentliche Zuschüsse rückzahlbar sind, muss <strong>der</strong><br />

zugegangene Vermögensgegenstand mit dem Bruttowert (100<br />

Mio.) aktiviert werden. In Höhe des Zuschusses (20 Mio.) ist<br />

eine Verbindlichkeit zu passivieren, sofern die Rückzahlung zu<br />

erwarten ist.<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 65


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Prüfung <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 66


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Begriff <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

Rechtsgrundlage § 255 Abs. 2 und Abs. 3 HGB<br />

Der Herstellungsvorgang ist breit zu verstehen, um sämtliche<br />

Kosten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Herstellung erfassen zu<br />

können<br />

Herstellung bedeutet nach dem Gesetzeswortlaut<br />

Herstellung eines Vermögensgegenstands<br />

Erweiterung<br />

Verbesserung über den ursprünglichen Zustand<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 67


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Gesetzeszweck<br />

Die Bewertung mit den Herstellungskosten dient dazu,<br />

den Herstellungsvorgang erfolgsneutral zu erfassen<br />

eine bloße Vermögensumschichtung zu bewirken<br />

Es sollen keine unrealisierten Gewinne ausgewiesen werden<br />

Die Bewertung zu Herstellungskosten bildet die<br />

Wertobergrenze eines Vermögensgegenstandes<br />

Erklärung ergibt sich aus dem primären Sinn und Zweck<br />

des Jahresabschlusses<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 68


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Umfang <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

Weiter (finaler) Herstellungskostenbegriff: Maßgebend ist<br />

beim Anlagevermögen <strong>der</strong> betriebsbereite Zustand<br />

Kontroverse zwischen subjektivem und objektivem<br />

betriebsbereiten Zustand<br />

Grenzen <strong>der</strong> subjektiven Betriebsbereitschaft beachten!<br />

beim Umlaufvermögen die Verkaufsbereitschaft<br />

Lagerhaltung gehört grundsätzlich nicht zu den HK<br />

• Ausnahme: es bestehen technische Gründe (Reifen vom Käse,<br />

Trocknen von Holz, Gärung bei Alkohol)<br />

Verpackungsmaterial zählt grundsätzlich nicht zu den HK<br />

• Ausnahme: Zahnpasta-, Senftuben u.a.<br />

Lebensmittelverpackungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 69


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Materialeinzelkosten<br />

Fertigungseinzelkosten<br />

Son<strong>der</strong>einzelkosten <strong>der</strong> Fertigung<br />

(z.B. Entwicklungskosten)<br />

Umfang <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

Umfang <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

Materialgemeinkosten<br />

Fertigungsgemeinkosten<br />

Fertigungsbedingte Abschreibungen<br />

Verwaltungskosten (fertigungsbezogen)<br />

Verwaltungskosten (nicht fertigungsbezogen)<br />

Pflicht<br />

Pflicht<br />

Pflicht<br />

Fremdkapitalkosten (fertigungsbezogen) Wahlrecht<br />

Fremdkapitalkosten (nicht fertigungsbezogen)<br />

Forschungskosten<br />

Vertriebskosten<br />

HGB EStG<br />

Wahlrecht<br />

Wahlrecht<br />

Wahlrecht<br />

Wahlrecht<br />

Wahlrecht<br />

Verbot<br />

Verbot<br />

Verbot<br />

Pflicht<br />

Pflicht<br />

Pflicht<br />

Pflicht<br />

Pflicht<br />

Pflicht<br />

Pflicht<br />

Verbot<br />

Wahlrecht<br />

Verbot<br />

Verbot<br />

Verbot<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 70


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Umfang <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

Vertriebskosten gehören nicht zu den HK<br />

Verpackungsmaterialien, die dazu dienen eine Sache<br />

versandfähig zu machen, sind Vertriebskosten<br />

Verpackungsmaterialien, die dazu dienen eine Sache<br />

verkaufsfähig zu machen, sind keine Vertriebskosten,<br />

son<strong>der</strong>n einrechnungspflichtige HK<br />

Lagerkosten, die zum Herstellungsprozess gehören, sind<br />

einrechnungspflichtige HK<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 71


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Abgrenzung Herstellung zur Erhaltung<br />

Erhaltungsaufwand darf nicht aktiviert werden<br />

Erhaltungsaufwand ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht<br />

werterhöhend ist<br />

Rechtsprechung<br />

Ersatz Ofenheizung durch Zentralheizung sind keine HK<br />

Ersatz Einfach- durch Doppelverglasung stellt keine HK dar<br />

Fall <strong>der</strong> anschaffungsnahen HK<br />

Erwerb eines Gebäudes und Ersatz <strong>der</strong> Einfachverglasung<br />

durch Doppelverglasung sowie Ersatz Ofenheizung durch<br />

Zentralheizung führt zu HK<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 72


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Prüfung <strong>der</strong> niedrigeren<br />

Stichtagswerte<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 73


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> HGB<br />

Allgemeine Bewertungsvorschriften (§ 252 HGB)<br />

Vorsichtsprinzip, Imparitätsprinzip<br />

Spezielle Bewertungsvorschriften (§ 253 HGB)<br />

Mildes Nie<strong>der</strong>stwertprinzip für Anlagevermögen (§ 253/2,<br />

Satz 3 HGB)<br />

Strenges Nie<strong>der</strong>stwertprinzip für Umlaufvermögen (§ 253/3,<br />

Sätze 1 und 2HGB)<br />

Abschreibungen auf den niedrigeren Zukunftswert (§ 253/3,<br />

Satz 3 HGB)<br />

Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung (§ 253/4 HGB)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 74


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Gemil<strong>der</strong>te Nie<strong>der</strong>stwerte beim Anlagevermögen<br />

Erklärung ergibt sich aus dem Imparitätsprinzip:<br />

Verlustantizipation<br />

Künftige Geschäftsjahre sollen von Verlusten frei gehalten<br />

werden<br />

Weil Anlagevermögen dauernd dem Geschäftsbetrieb dient,<br />

droht die Verlustrealisierung nur bei dauern<strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung<br />

Konsequenz:<br />

Abschreibungspflicht nur bei dauern<strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung<br />

Abschreibungswahlrecht ergibt sich aus dem<br />

Vorsichtsprinzip<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 75


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Wertmaßstab bei nicht abnutzbarem AV<br />

1. Für Vermögensgegenstände, die Börsen- o<strong>der</strong> Marktpreise<br />

haben, sind diese maßgeblich<br />

2. Der Einzelveräußerungswert ist nur bei solchen Vermögensgegenständen<br />

heranzuziehen, die auf Dauer nicht mehr genutzt<br />

werden können o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en baldige Veräußerung beabsichtigt<br />

ist<br />

3. Der Ertragswert gilt z.B. bei Beteiligungen, Patenten und zur<br />

Vermietung bestimmten Objekten<br />

Die außerplanmäßige Abschreibung ist grundsätzlich losgelöst<br />

vom Wie<strong>der</strong>beschaffungswert<br />

Hintergrund: Keine Antizipation entgangener Gewinne<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 76


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Wertmaßstab beim UV<br />

Strenges Nie<strong>der</strong>stwertprinzip<br />

Pflichtabschreibung gilt auch bei nur vorübergehen<strong>der</strong><br />

Wertmin<strong>der</strong>ung<br />

Erklärung ergibt sich aus <strong>der</strong> Definition des Umlaufvermögens:<br />

Verlustverwirklichung droht hier immer<br />

Abzuschreiben ist auf den „beizulegenden Wert“<br />

Unbestimmter Rechtsbegriff<br />

Interpretation unter Berücksichtigung des Imparitätsprinzips<br />

• Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten<br />

• Unfertige Erzeugnisse: Retrograde Ermittlung vom<br />

Verkaufspreise<br />

• Fertige Erzeugnisse: Nettoverkaufspreise<br />

Maßgebend sind die Stichtagsverhältnisse<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 77


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Beispiele<br />

Retrograde Bewertung<br />

Auf Lager liegen unfertige Autoradios, die mit den HK von 500<br />

EUR/Stk. bilanziert sind. Bis zur Fertigstellung fallen noch 200<br />

EUR an. Die Vertriebskosten werden voraussichtlich 100 EUR<br />

betragen. Der Verkaufspreis des Fertigprodukts beträgt 600<br />

EUR<br />

Lösung<br />

Erzielbarer Verkaufspreis 600<br />

./. Noch anfallende<br />

Herstellungskosten - 100<br />

Verw.- und Vertriebskosten - 200<br />

= Niedrigerer Wert 300<br />

Handelsrechtliche Abschreibungspflicht: -200 EUR/Stk.<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 78


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Beispiele<br />

Rohstoffe<br />

1000 Speicherchips wurden für 10 EUR/Stk. angeschafft.<br />

Buchwert 10.000 EUR. Die Chips können aber nicht mehr in <strong>der</strong><br />

Produktion verwendet werden. Verwendbare Chips kosten 8<br />

EUR/Stk. Es liegt ein Kaufangebot von <strong>der</strong> Konkurrenz vor, die<br />

Chips für 2 EUR/Stk. zu kaufen.<br />

Lösung<br />

Obwohl es um RHB handelt, ist <strong>der</strong> Ansatz zu Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten<br />

von 8 EUR/Stk. nicht sachgerecht, da die<br />

Chips nicht verwendet werden können. Es ist eine<br />

Abschreibung auf 2 EUR/Stk. erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Handelsrechtliche Abschreibungspflicht: -8.000 EUR<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 79


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Niedrigere Zukunftswerte (§ 253/3,3 HGB)<br />

Grundsätzlich sind die Wertverhältnisse des Stichtages<br />

maßgebend<br />

Es kommt auf die am Stichtag geltenden Kurse bzw. Preise<br />

an<br />

Konflikt mit dem Imparitätsprinzip, das die Antizipation von<br />

künftig sich verwirklichenden Verlusten for<strong>der</strong>t<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Gefahr rein subjektiver Einflüsse sind jedoch<br />

künftige Werteinschätzungen grundsätzlich irrelevant<br />

Die erweiterte Verlustantizipation von § 253/3,3 HGB ist ein<br />

sinnvoller Kompromiss<br />

Nächste Zukunft sind die beiden folgenden Stichtage<br />

S+Z: Objektivierung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 80


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Vernünftige kaufmännische Beurteilung<br />

Die Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung (§ 253/4 HGB) sind nicht selbstverständlich<br />

Es werden stille Reserven gelegt<br />

Stille Reserven begrenzen die Ansprüche von<br />

Gewinnberechtigten<br />

Stille Reserven wirken informationsbeschränkend<br />

Stille Reserven sind eine Beson<strong>der</strong>heit des HGB<br />

Das Gesetz will dem Bilanzierenden ermöglichen, einen<br />

Mittelentzug abzuwehren, sofern dies <strong>der</strong> Risikovorsorge<br />

dient<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 81


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Wertaufholung (1)<br />

Sofern bei Anlagegegenständen eine außerplanmäßige<br />

Abschreibung o<strong>der</strong> bei Umlaufgegenständen eine Abschreibung<br />

vorgenommen wurde, kann diese beibehalten werden (§ 253/5<br />

HGB)<br />

Beibehaltungswahlrecht gilt aber nur für Einzelkaufleute und<br />

Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften<br />

Bei Kapitalgesellschaften gilt ein striktes Wertaufholungsgebot<br />

(§ 280/1, Satz 1 HGB)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 82


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+ Zuschreibung<br />

Buchwert 31.12. 2001<br />

./. planmäßige AfA<br />

.<br />

./. a.o. Abschreibung<br />

Buchwert 31.12. 2002<br />

Beispiel zur Wertaufholung<br />

Die A-AG hat am 1.1.01 eine Lagerhalle für EUR 500.000 errichtet (ND 10 Jahre)<br />

Zum 31.12.01 steigt <strong>der</strong> Marktwert auf EUR 720.000<br />

zum 31.12.02 sinkt <strong>der</strong> Marktwert auf EUR 360.000<br />

zum 31.12.03 steigt <strong>der</strong> Marktwert wie<strong>der</strong> auf EUR 380.000<br />

Anschaffungskosten 1.1.2001<br />

./. planmäßige AfA<br />

./. planmäßige AfA<br />

+ a.o. Zuschreibung (GuV)<br />

Buchwert 31.12. 2003<br />

360/8<br />

HGB<br />

EUR<br />

500.000<br />

./. 50.000<br />

+ 0<br />

= 450.000<br />

./. 50.000<br />

./. 40.000<br />

= 360.000<br />

./. 45.000<br />

+ 35.000<br />

= 350.000<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 83


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Prüfung <strong>der</strong> Finanzanlagen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 84


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Ansatz des Finanzanlagevermögens<br />

Rechtliche <strong>Grundlagen</strong><br />

Nach § 266/2 HGB sind folgende sechs Gruppen zu bilden:<br />

1. Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen<br />

3. Beteiligungen<br />

4. Ausleihungen an Beteiligungsunternehmen<br />

5. Wertpapiere des Anlagevermögens<br />

6. Sonstige Ausleihungen<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung ist zunächst sicherzustellen, dass nur diese<br />

Vermögensgegenstände hier ausgewiesen werden<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 85


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Wertansatz des Finanzanlagevermögens als<br />

Prüfungsschwerpunkt (1)<br />

Zugangsbewertung (noch relativ unproblematisch)<br />

Anhand <strong>der</strong> Vertragsunterlagen ist sicherzustellen, dass die<br />

Bewertung zu Anschaffungskosten (§ 255/1 HGB) erfolgt, d.h.<br />

<strong>der</strong> Kaufpreis zuzügl. angefallener Nebenkosten wie<br />

Notariatskosten, Provisionen, Spesen angesetzt wird<br />

Bei Neugründungen umfassen die Anschaffungskosten den<br />

Betrag <strong>der</strong> Einlage zuzügl. Nebenkosten<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 86


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Wertansatz des Finanzanlagevermögens als<br />

Prüfungsschwerpunkt (2)<br />

Folgebewertung<br />

Problematisch ist insbeson<strong>der</strong>e die Frage, ob Abschreibungen<br />

vorzunehmen sind<br />

Voraussetzung ist zunächst eine dauerhafte Wertmin<strong>der</strong>ung (§ 253/2<br />

HGB)<br />

Praktikerregel: Verluste über einen Zeitraum von 3 Jahren deuten<br />

auf dauerhafte Wertmin<strong>der</strong>ung hin<br />

Dauerhafte Wertmin<strong>der</strong>ung kann aber schon vorher gegeben sein<br />

Die Prüfung bei Anteilen an nicht börsennotierten Untenehmen ist<br />

im allgemeinen nur mit Hilfe vorgelegter Jahresabschlüsse und<br />

einer Mittelfristplanung des Unternehmens möglich (sehr schwierig)<br />

Eine Abschreibung ist beim Finanzanlagevermögen nach § 253/2,3<br />

i.V.m. § 279/1,2 HGB auch möglich, wenn keine dauerhafte<br />

Wertmin<strong>der</strong>ung vorliegt (erweiterte Verlustantizipation)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 87


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Prüfung von For<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 88


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1. Ausweisprüfung<br />

Begriff und Glie<strong>der</strong>ung gem. § 266/2 HGB<br />

1. For<strong>der</strong>ungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

For<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> originären Umsatztätigkeit des Unternehmens<br />

2. For<strong>der</strong>ungen gegen verbundene Unternehmen<br />

Auszuweisen sind alle For<strong>der</strong>ungen gegen VU, soweit es sich nicht<br />

um Ausleihungen handelt (Fristigkeit beachten!)<br />

Bsp.: Kurzfristige Darlehen, For<strong>der</strong>ungen aus L+L, Umlagen<br />

3. For<strong>der</strong>ungen gegen Beteiligungsunternehmen<br />

Auszuweisen sind alle For<strong>der</strong>ungen gegen<br />

Beteiligungsunternehmen, soweit es sich nicht um Ausleihungen<br />

handelt (Fristigkeit beachten!)<br />

4. Sonstige Vermögensgegenstände<br />

Sammelposten für alle VG, die nicht an an<strong>der</strong>er Stelle auszuweisen<br />

sind<br />

Bsp.: For<strong>der</strong>ungsverkäufe sowie For<strong>der</strong>ungen gegen Belegschaft<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 89


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2. 2. Prüfung des Gewinnrealisierungszeitpunktes<br />

a. a. Grundsatz<br />

Gewinn muss dem Grunde<br />

nach so gut wie sicher sein<br />

Risikoabbau muss muss erfolgt erfolgt sein sein<br />

Grundsatz: Vollzogenes<br />

Absatzgeschäft<br />

Ausnahme: bei bei fehlendem<br />

Absatzgeschäft greifen greifen<br />

gleichwertige Sachverhalt (Bsp.: (Bsp.:<br />

Schadensersatzanspruch entsteht<br />

mit mit schädigendem Ereignis; Gewinn<br />

ist ist aber aber erst erst mit mit Vergleich realisiert)<br />

Gewinn muss dem Grunde<br />

nach so gut wie liquide sein<br />

Irrelevant ist ist Zahlungszeitpunkt<br />

Keine Liquidisierbarkeit bei bei<br />

höherer Gewalt<br />

Unmaßgeblich ist, ist, ob ob <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gewinn auch <strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe nach<br />

so so gut gut wie wie sicher ist ist<br />

Bonitätsrisiko Bonitätsrisiko wird wird durch durch<br />

Abschreibung Abschreibung <strong>der</strong> <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung For<strong>der</strong>ung<br />

berücksichtigt<br />

berücksichtigt<br />

Gewährleitungsrisiko Gewährleitungsrisiko wird wird durch durch<br />

Rückstellung Rückstellung berücksichtigt<br />

berücksichtigt<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 90


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Gewinnrealisierung und Zivilrechtsstruktur<br />

Gewinnrealisierung kann vor, mit o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> formalrechtlichen<br />

For<strong>der</strong>ungsentstehung liegen<br />

vorgelagert<br />

Kaufvertrag<br />

Dauerschuld-<br />

verhältnisse<br />

zeitgleich<br />

Kaufvertrag<br />

Werkvertrag<br />

nachgelagert<br />

Kaufvertrag<br />

Schadenersatz<br />

Gewinnansprüche<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 91


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Kaufvertrag<br />

Zeitgleiche Gewinnrealisierung<br />

Gewinnrealisierung erfolgt grundsätzlich mit Übergabe <strong>der</strong> Sache<br />

an den Erwerber (Übergang Preisgefahr nach § 446/1 BGB)<br />

Mit Übergabe an den Erwerber ist das Eigentum übergegangen (§<br />

929 BGB). D.h. Kaufvertrag ist vom Verkäufer erfüllt<br />

Werkvertrag<br />

Preisgefahrenübergang erfolgt beim Werkvertrag (§ 631 BGB) bei<br />

Abnahme des Werkes<br />

Hieraus ergibt sich ein Verbot <strong>der</strong> Teilgewinnrealisierung<br />

Ausnahme: mile-stones wurden vereinbart, dann gilt<br />

eine an<strong>der</strong>e Zivilrechtsstruktur<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 92


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Versendungskauf<br />

Vorverlagerte Gewinnrealisierung<br />

Versendet <strong>der</strong> Verkäufer auf Verlangen des Käufers die<br />

verkaufte Sache an einen an<strong>der</strong>en Ort als den Erfüllungsort,<br />

dann erfolgt die Gewinnrealisierung grundsätzlich mit Übergabe<br />

<strong>der</strong> Sache an den Transportführer, denn damit geht die<br />

Preisgefahr (§ 447/1 BGB) auf den Erwerber über<br />

Ausnahme: Mangelnde Sorgfalt des Lieferanten<br />

Dauerschuldverhältnisse<br />

Mieterträge entstehen nicht erst nach Rückgabe des<br />

Mietgegenstands<br />

Erfor<strong>der</strong>lich ist eine zeitanteilige Realisierung, auch wenn<br />

zivilrechtlich <strong>der</strong> Vertrag erst nach Ablauf des Mietvertrages<br />

vollständig erfüllt ist<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 93


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Nachgelagerte Gewinnrealisierung<br />

Kaufvertrag<br />

Keine Gewinnrealisierung bei Verkauf „gestohlener“ Ware,<br />

obwohl <strong>der</strong> Käufer gutgläubiger Erwerber ist (§ 932 BGB)<br />

und Eigentum an dem VG erwirbt<br />

Schadenersatz<br />

Formalrechtlich entsteht <strong>der</strong> Schadenersatzanspruch mit<br />

dem schädigenden Ereignis (Verzug, Beschädigung)<br />

In wirtschaftlicher Betrachtungsweise wird erst bilanziert,<br />

wenn eine hinreichende Konkretisierung und Greifbarkeit<br />

gegeben ist<br />

und aktivierungspflichtigen Anspruch dar<br />

Das entscheidende Merkmal ist das Vergleichsangebot o<strong>der</strong><br />

die Gerichtsentscheidung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 94


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Saldenbestätigungen: Bestandsnachweis<br />

Die Saldenbestätigungsaktion ist ein wesentlicher Bestandteil <strong>der</strong><br />

Prüfung<br />

Soweit die Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen absolut o<strong>der</strong> relativ von<br />

Bedeutung ist, gehört die Einholung von Saldenbestätigungen zu<br />

den Grundsätzen ordnungsmäßiger Prüfung<br />

Kriterien für die Einholung <strong>der</strong> Saldenbestätigung sind<br />

Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />

Umfang des Geschäftsverkehrs evtl. Zielüberschreitungen<br />

Zustand des internen Kontrollsystems<br />

Arten <strong>der</strong> Saldenbestätigungen<br />

Positive Methode (Kunde soll Saldo bestätigen)<br />

Offene Methode (Kunde soll Saldo mitteilen)<br />

Negative Methode (Kunde soll nur antworten, wenn Saldo<br />

falsch ist)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 95


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Prüfung des Wertansatzes von For<strong>der</strong>ungen (1)<br />

Zugangszeitpunkt (unproblematisch)<br />

Es ist sicherzustellen, dass die Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung den<br />

vertraglichen Vereinbarungen entspricht (Angebots- und<br />

Vertragsprüfung)<br />

Folgebewertung<br />

Beachtung des Imparitätsprinzips<br />

Es ist das Imparitätsprinzip (§ 252/1 Nr. 4 HGB) in<br />

Ausgestaltung des strengen Nie<strong>der</strong>stwertprinzips zu<br />

beachten: Sofern die Werthaltigkeit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nicht<br />

mehr gegeben ist, muss die For<strong>der</strong>ung wertberichtigt<br />

werden. Entsprechend sind zu bilden:<br />

Einzelwertberichtigungen<br />

Pauschalwertberichtigungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 96


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Prüfung von Rückstellungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 97


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Verbindlichkeitsrückstellungen<br />

1. Überblick<br />

Pflichtrückstellungen<br />

Drohverlustrückstellungen<br />

Wahlrechtsrückstellungen<br />

Bestimmte Aufwandsrückstellungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 98


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Pflichtrückstellungen (§ 249 HGB)<br />

1. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (einschließlich<br />

unmittelbare Pensionsrückstellungen für Neuzusagen ab<br />

1.1.1987)<br />

2. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden<br />

Geschäften<br />

• Fiskalisch bedingtes steuerrechtliches Verbot (§ 5 Abs. 4a<br />

EStG)<br />

3. Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene<br />

Instandhaltung, soweit Nachholung innerhalb 3 Monate des<br />

neuen Geschäftsjahr<br />

4. Rückstellungen für im im Geschäftsjahr unterlassene Abraumbeseitigung,<br />

soweit die Nachholung im neuen Geschäftsjahr<br />

erfolgt<br />

5. Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche<br />

Verpflichtungen erbracht werden<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 99


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

3. Wahlrechtsrückstellungen (§ 249 HGB)<br />

1. Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene<br />

Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden<br />

Geschäftsjahr nach Ablauf von 3 Monaten nachgeholt werden<br />

2. Rückstellungen für bestimmte, dem Geschäftsjahr o<strong>der</strong> einem<br />

früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen (reine<br />

Aufwandsrückstellungen § 249/2 HGB)<br />

3. Unmittelbare Pensionsrückstellungen für sog. Altzusagen vor<br />

31.12.86 (Art. 28/1 EGHGB)<br />

Verbote:<br />

Für alle an<strong>der</strong>en, nicht explizit vom Gesetzgeber geregelten<br />

Sachverhalte ist die Bildung von Rückstellungen unzulässig<br />

(z.B. für das allgemeine Unternehmensrisiko). (§ 249/3,1 HGB)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 100


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Verbindlichkeitsrückstellungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 101


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Wirtschaftliche Belastung<br />

Mindestwahrscheinlichkeit<br />

50%-Regel?<br />

1. Überblick<br />

Verpflichtung<br />

Objektive Anhaltspunkte<br />

Erwerberfiktion<br />

Greifbarkeit<br />

Grundsatz:<br />

Nur Verpflichtungen<br />

gegen<br />

Dritte<br />

Außenverpflichtung<br />

Ausnahme:<br />

öffentlichrechtliche<br />

Verpflichtungen<br />

Verbindlichkeitsrückstellungen sind zu bilden für einseitige, dem dem<br />

Grunde und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe nach ungewisse Außenverpflichtungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 102


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Einzelkriterien<br />

a. Vermögensbelastung<br />

Voraussetzung für die Passivierung von Rückstellungen für<br />

ungewisse Verbindlichkeiten ist, dass eine wirtschaftliche<br />

Vermögensbelastung vorliegt<br />

Wirtschaftliche Belastung liegt vor, wenn die Verpflichtung<br />

wirtschaftlich entstanden bzw. verursacht ist<br />

„Verpflichtung“ wird wirtschaftlich teils eingeschränkt, teils<br />

erweitert<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 103


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Einzelkriterien<br />

a. Vermögensbelastung<br />

Einschränkung <strong>der</strong> rechtlichen Betrachtungsweise:<br />

Betrachtungsweise<br />

Verpflichtungen, die keine Vermögensbelastung darstellen und<br />

nicht rechtlich entstanden sind, werden nicht passiviert<br />

Beispiele<br />

Arzneimittelzulassung<br />

Hubschrauberüberholung<br />

Hier unterbleibt die Passivierung, da die Verpflichtungen<br />

nicht rechtlich entstanden sind<br />

Nicht wirtschaftlich entstanden sind, weil den künftigen<br />

Aufwendungen greifbare künftige Erträge folgen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 104


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Einzelkriterien<br />

a. Vermögensbelastung<br />

Erweiterung <strong>der</strong> rechtlichen Betrachtungsweise<br />

Auch rein wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen sind zu<br />

passivieren, d.h. rein faktische Verpflichtungen, denen sich <strong>der</strong><br />

Bilanzierende nicht entziehen kann<br />

Garantieverpflichtungen ohne rechtliche Ansprüche (Kulanz)<br />

Verletzung von Patent- und Urheberrechten, auch wenn die<br />

Gegenseite noch nichts davon weiß und noch keine<br />

rechtliche Ansprüche geltend gemacht hat<br />

• Aus fiskalischen Gründen, sind steuerlich Einschränkungen<br />

durch § 5 Abs. 3 EStG zu beachten<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 105


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Doppelkriterium <strong>der</strong> BFH<br />

2. Einzelkriterien<br />

a. Vermögensbelastung<br />

Rechtliche Entstehung o<strong>der</strong><br />

Wirtschaftliche Verursachung<br />

Fallen rechtliche Entstehung und wirtschaftliche Verursachung<br />

auseinan<strong>der</strong>, ist für die Passivierung <strong>der</strong> frühere <strong>der</strong> beiden<br />

Zeitpunkte maßgebend<br />

Konsequenz:<br />

Nach <strong>der</strong> BFH-Rechtsprechung sind rechtlich entstandene<br />

Verpflichtungen auch dann zu passivieren, wenn sie<br />

wirtschaftlich noch nicht verursacht sind<br />

Beispiel: Handelsvertreterausgleichsansprüche<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 106


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Einzelkriterien<br />

a. Vermögensbelastung<br />

Beispiel für die fehlende Vermögensbelastung<br />

Die A-AG betreibt ein Wasserkraftwerk. Durch die Strömung<br />

und den Verlauf des Flussbettes kommt es regelmäßig zu<br />

Ansandungen vor dem Wasserkraftwerk, die den Schiffsverkehr<br />

beeinträchtigen. Daher ist die A-AG verpflichtet bei Bedarf eine<br />

Entschlammung des Flussbettes durchzuführen. Ansonsten<br />

entfällt die weitere Betriebsgenehmigung für das Kraftwerk. Für<br />

diese Arbeiten ist mit Kosten in Höhe von 300.000 zu rechnen.<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 107


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Einzelkriterien<br />

a. Vermögensbelastung<br />

Lösung nach BFH und GoB<br />

Die Verpflichtung ist rechtlich noch nicht entstanden<br />

Die Verpflichtung ist auch wirtschaftlich noch nicht entstanden:<br />

Es unterbleibt die Passivierung, da <strong>der</strong> Entschlammung<br />

greifbare künftige Erträge folgen: Der Bilanzierende ist dazu<br />

verpflichtet die Entschlammung durchzuführen, da<br />

ansonsten <strong>der</strong> zukünftige Weiterbetrieb des Wasserkraftwerks<br />

nicht genehmigt wird.<br />

Es liegt eine kompensierte Last vor<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 108


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Einzelkriterien<br />

a. Vermögensbelastung<br />

Negativbeispiel des BFH vom 27.6.2001<br />

Eine Behörde stellt am 1.12.01 erhebliche Verstöße gegen<br />

öffentliche Auflagen fest. Darauf erhält das Unternehmen zwei<br />

Handlungsoptionen, die bis zum 30.03.02 auszuführen sind:<br />

Beseitigung <strong>der</strong> Ursachen für die Verstöße durch Einbau einer<br />

Rauchfilteranlage (2 Mio. ), an<strong>der</strong>nfalls sind hohe Strafen zu<br />

zahlen (1 Mio. )<br />

Schließung <strong>der</strong> Fabrik ohne weitere Strafen<br />

Zum 31.12.01 ist seitens des Unternehmens noch nichts<br />

unternommen o<strong>der</strong> entschieden worden.<br />

Rückstellungsbildung nach HGB und EStG?<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 109


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Lösung nach § 249 HGB<br />

• Aufgrund eines Gesetzes o<strong>der</strong><br />

einer öffentlich-rechtlichen<br />

Verpflichtung wird<br />

• ein bestimmtes Handeln<br />

• innerhalb einer bestimmten<br />

Zeit<br />

• unter Androhung von<br />

Sanktionen gefor<strong>der</strong>t<br />

2. Einzelkriterien<br />

a. Vermögensbelastung<br />

Es fehlt aber an einer Vermögensbelastung<br />

Keine Rückstellung<br />

Lösung gem.<br />

BFH vom 27. Juni 2001<br />

• Eine Rückstellung sei zu bilden<br />

• Die Verpflichtung sei rechtlich<br />

entstanden<br />

• Auf die wirtschaftliche Entstehung<br />

komme es nicht an<br />

• Nichtanwendungserlass des BMF<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 110


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2. Einzelkriterien<br />

b. Greifbarkeit<br />

1) Mindestwahrscheinlichkeit<br />

Ob bzw. in welcher Höhe eine Verpflichtung vorliegt, ist häufig<br />

ungewiss<br />

Unsicherheitsgrad kann von geringer Wahrscheinlichkeit bis zu<br />

an Sicherheit grenzen<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit reichen<br />

Grundsatz<br />

Die Inanspruchnahme aus <strong>der</strong> Verpflichtung muss nicht nur<br />

entfernt drohen, son<strong>der</strong>n wahrscheinlich sein.<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 111


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2. Einzelkriterien<br />

b. Greifbarkeit<br />

1) Mindestwahrscheinlichkeit<br />

Konkretisierung <strong>der</strong> Mindestwahrscheinlichkeit durch den BFH:<br />

Es müssen mehr Gründe für als gegen den Verpflichtungseintritt<br />

sprechen<br />

Fraglich ist, ob dies eine 50%-Klausel darstellen kann<br />

Zweckadäquate Interpretation<br />

Gefor<strong>der</strong>te Mindestwahrscheinlichkeit muss sich am Sinn<br />

und Zweck des Jahresabschlusses orientieren<br />

• Vorsichtsprinzip: Auch Verpflichtungen mit<br />

Wahrscheinlichkeiten unter 50% sind zu passivieren,<br />

• Achtung: Nicht Vorsicht, Vorsicht über alles<br />

• Grundproblem: Wie sind Wahrscheinlichkeiten zu definieren?<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 112


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2. Einzelkriterien<br />

b. Greifbarkeit<br />

1) Mindestwahrscheinlichkeit<br />

Son<strong>der</strong>problem „dolose“ Handlungen<br />

Fraglich ist, ob bei strafbaren Handlungen das schädigende<br />

Ereignis beim Anspruchsberechtigten bekannt sein muss, damit<br />

eine Rückstellung vom Schädigenden zu bilden ist<br />

Aus GoB-Sicht ist die Kenntnis nicht zu for<strong>der</strong>n<br />

Aus steuerlicher Sicht hat <strong>der</strong> BFH die Kenntnis wie<strong>der</strong>holt<br />

gefor<strong>der</strong>t<br />

Beispiele<br />

Patentverletzung<br />

Kin<strong>der</strong>gartenfall<br />

Bankangestelltenfall<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 113


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Einzelkriterien<br />

b. Greifbarkeit<br />

2) Objektive Anhaltspunkte für Verpflichtungseintritt<br />

Wahrscheinlichkeitsschätzung muss nachprüfbar sein<br />

Der gedachte Erwerber des Unternehmens muss die<br />

Verpflichtung kaufpreismin<strong>der</strong>nd berücksichtigen<br />

Nicht nur subjektive Einschätzungen, son<strong>der</strong>n Erfahrungs-werte<br />

aus <strong>der</strong> Vergangenheit sind maßgebend<br />

Beispiele<br />

Garantiefälle in <strong>der</strong> Automobilzuliefererindustrie<br />

Garantierückstellung nur wg. neuer Brückenkonstruktion?<br />

Haftpflichtrückstellung eines Prüfingenieurs für Baustatik?<br />

Prozesskosten nur für die erste Instanz, nicht Folgeinstanzen<br />

Betriebsprüfungslasten?<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 114


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2. Einzelkriterien<br />

c. Außenverpflichtung<br />

Verbindlichkeitsrückstellungen müssen grundsätzlich gegenüber<br />

Dritten bestehen; d.h. es bedarf grundsätzlich einer bürgerlichrechtlichen<br />

Verpflichtung:<br />

Grundlage <strong>der</strong> Rückstellung muss ein Vertrag o<strong>der</strong> Gesetz<br />

sein;<br />

z.B. Gewährleistungs- o<strong>der</strong> Entfernungsverpflichtungen<br />

Ausnahme öffentlich-rechtliche Verpflichtungen<br />

Beispiele<br />

• Prüfungs- und Jahresabschlusserstellungspflicht<br />

• Steuerrückstellungen<br />

• Umweltschutzverpflichtung, insb. Rekultivierung o<strong>der</strong><br />

Schadstoffbeseitigung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 115


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2. Einzelkriterien<br />

c. Außenverpflichtung<br />

Voraussetzungen für die Passivierung öffentlich-rechtliche<br />

Verpflichtungen<br />

Aufgrund<br />

1. eines Gesetzes o<strong>der</strong> einer öffentlich-rechtlichen<br />

Verpflichtung<br />

2. wird ein bestimmtes Handeln<br />

3. innerhalb einer bestimmten Zeit<br />

4. unter Androhung von Sanktionen<br />

gefor<strong>der</strong>t<br />

Passivierungspflicht als Verbindlichkeitsrückstellung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 116


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Sachverhalt<br />

3. Umfassendes Beispiel<br />

Gegen die A-AG liegt eine Schadensersatzfor<strong>der</strong>ung in Höhe<br />

von 30.000 vor. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten<br />

werden auf 10.000 geschätzt. Mitte Januar 02 erfährt <strong>der</strong><br />

Vorstand <strong>der</strong> A-AG, dass in einem ähnlich gelagerten Fall ein<br />

Gericht die Schadenersatzfor<strong>der</strong>ung anerkannt hat. Die A-AG<br />

hat eine Rechtschutzversicherung, die die Kosten des<br />

Prozesses bis zu einer Höhe von 8.000 übernimmt.<br />

Wie ist <strong>der</strong> Sachverhalt zum 31.12.2002 zu behandeln?<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 117


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Lösung<br />

3. Umfassendes Beispiel<br />

Es ist zu prüfen, ob eine Verbindlichkeitsrückstellung vorliegt.<br />

1. Wirtschaftliche Belastung:<br />

Ist gegeben, da die wirtschaftliche Verursachung <strong>der</strong> Schuld auf<br />

Sachverhalte vor dem Bilanzstichtag zurück geht und es sich<br />

um eine unkompensierte Last handelt, d.h. künftige<br />

Aufwendungen vorliegen, denen keine künftigen Erträge<br />

gegenüber stehen.<br />

2. Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme:<br />

Es sprechen mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme<br />

und eine Durchsetzung des Anspruchs durch den Gläubiger.<br />

Der gedachte Erwerber würde die Rückstellung berücksichtigen.<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 118


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3. Umfassendes Beispiel<br />

Lösung<br />

3. Außenverpflichtung:<br />

Ist gegeben, da es sich um Schadensersatzleistungen<br />

gegenüber dem Kläger und Gerichtskosten handelt.<br />

Für die mögliche Inanspruchnahme auf Schadensersatz ist eine<br />

Rückstellung in Höhe von 30.000 zu bilden.<br />

Für die mögliche Inanspruchnahme auf Zahlung <strong>der</strong><br />

Prozesskosten ist ebenfalls eine Rückstellung zu bilden. Bei <strong>der</strong><br />

Bemessung <strong>der</strong> Rückstellung ist jedoch die abgeschlossene<br />

Rechtsschutzversicherung verpflichtungsmin<strong>der</strong>nd zu<br />

berücksichtigen. Damit ergibt sich im Ergebnis eine<br />

Rückstellung für Gerichtskosten in Höhe von 2.000 .<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 119


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

4. Auflösung und Inanspruchnahme<br />

Rückstellungen sind aufzulösen, soweit die Gründe hierfür<br />

entfallen<br />

Beispiel<br />

Sie stellen fest, dass eine Rückstellung aufgrund neuer<br />

Erkenntnisse um 20.000 zu hoch gebildet wurde.<br />

Lösung<br />

Die Rückstellungen müssen erfolgswirksam aufgelöst werden<br />

Inanspruchnahmen sind dagegen erfolgsneutral gegen die<br />

Rückstellungen zu buchen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 120


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Bewertung von<br />

Verbindlichkeitsrückstellungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 121


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Handelsbilanz<br />

(§ 253 Abs. 1 HGB)<br />

Bewertung <strong>der</strong> Rückstellungen erfolgt<br />

„nach kaufmännischer Beurteilung“<br />

Maßgebend ist <strong>der</strong> wahrscheinlichste<br />

Wert <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

Bei Bandbreiten gleich<br />

wahrscheinlicher Werte ist <strong>der</strong><br />

höchste Wert anzusetzen<br />

• Keine Abzinsung von Sachleistungsverpflichtungen<br />

(nur Geldleistungen)<br />

1. Bewertungsgrundsätze<br />

Überblick<br />

Steuerbilanz<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG)<br />

• Bei gleichartigen Verpflichtungen<br />

sollen Erfahrungen aus <strong>der</strong><br />

Vergangenheit berücksichtigt werden<br />

• Sachleistungsverpflichtungen sind<br />

mit den Einzelkosten einschließlich<br />

angemessener Gemeinkostenanteile<br />

zu bewerten<br />

• Künftige Vorteile im Zusammenhang<br />

mit einer Verpflichtung sind gegen zu<br />

rechnen<br />

• Abzinsungsgebot mit 5,5 %<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 122


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Handelsbilanz<br />

(§ 253 Abs. 1 HGB)<br />

• Kostenkomponenten<br />

Materialeinzelkosten<br />

Materialgemeinkosten<br />

1. Bewertungsgrundsätze<br />

Kostenkomponenten<br />

Fertigungskosten (EK + GK)<br />

einschließlich VerwGK<br />

Kürzung <strong>der</strong> Rückstellung um<br />

quasi-sichere Erträge aus<br />

Regressen<br />

Versicherungen<br />

Ansprüchen gegen Subs<br />

Steuerbilanz<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG)<br />

• Kostenkomponenten<br />

Materialeinzelkosten<br />

Materialgemeinkosten<br />

Fertigungskosten (EK + GK)<br />

Keine VerwGK<br />

Kürzung <strong>der</strong> Rückstellung um<br />

quasi-sichere Erträge aus<br />

Regressen<br />

Versicherungen<br />

Ansprüchen gegen Subs<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 123


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Ansammlungsrückstellungen<br />

Beispiele<br />

Rekultivierungs- und<br />

Einplanierungsverpflichtungen<br />

Abbruch- und<br />

Entfernungsverpflichtungen<br />

Entsorgung von Kernkraftwerken<br />

Stillegungskosten<br />

Pachterneuerung<br />

Bilanzierungsgrundsätze<br />

Handelsbilanz (§ 253 Abs.1 HGB)<br />

Umsatz- bzw. nutzungsproportionale<br />

Ansammlung<br />

Keine Abzinsung<br />

Steuerbilanz (§ 6 EStG; R 38 EStR)<br />

Generelle lineare Ansammlung über<br />

den Abbauzeitraum;<br />

Abzinsung<br />

Gegenrechnung von Kippgebühren<br />

nur bei abgeschlossenen Verträgen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 124


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Ansammlungsrückstellungen<br />

Wie<strong>der</strong>auffüllverpflichtungen<br />

Beispiel<br />

U betreibt seit dem 1.1.2002 auf dem Grundstück des G einen<br />

Steinbruchbetrieb. Er verarbeitet das gewonnene Gestein als<br />

Schotter für den Straßenbau<br />

Nach Ablauf des Ausbeutevertrags am 31.12.2011 ist er<br />

verpflichtet, das Grundstück einzuebnen und wie<strong>der</strong> aufzufüllen<br />

U rechnet damit, dass die Rekultivierung 1 Mio. betragen wird<br />

Lösung<br />

In 2002 ist 1/10 <strong>der</strong> erwarteten Rekultivierungsaufwendungen in<br />

die Rückstellung einzustellen (100 T ).<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 125


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Buchungssatz HGB<br />

Aufwand 1.000<br />

an Rückstellung 1.000<br />

3. Stichtagsprinzip/Abzinsung<br />

Schadenverursachung 31.12.2001<br />

Schadenregulierung 31.12.2002 1.000 TEUR<br />

Geschätzte Inflation 5 %<br />

Zinssatz 8 %<br />

HGB<br />

(Vorsichtsprinzip/Objektivierung)<br />

• strenges Stichtagsprinzip<br />

keine<br />

Inflationsberücksichtigung<br />

keine Berücksichtigung des<br />

zukünftigen Lohnniveaus<br />

keine Abzinsung<br />

EStG<br />

(Abzinsungspflicht)<br />

• strenges Stichtagsprinzip<br />

keine<br />

Inflationsberücksichtigung<br />

keine Berücksichtigung des<br />

zukünftigen Lohnniveaus<br />

Abzinsung<br />

Buchungssatz § 6 EStG<br />

Aufwand 948<br />

1.<br />

000<br />

=<br />

an Rückstellung 948 ( 1+<br />

0,<br />

055)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 126


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Aufwandsrückstellungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 127


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Pflichtrückstellungen<br />

Instandhaltung innerhalb von 3<br />

Monaten des neuen Geschäftsjahr<br />

Abraumbeseitigung im Geschäftsjahr<br />

nach dem Stichtag<br />

1. Überblick<br />

Wahlrechtsrückstellungen<br />

Instandhaltung in den Monaten<br />

4-12 des neuen Geschäftsjahr<br />

Rückstellungen für bestimmte,<br />

dem Geschäftsjahr o<strong>der</strong> einem<br />

früheren Geschäftsjahr zuzuordnende<br />

Aufwendungen (reine<br />

Aufwandsrückstellungen § 249/2)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 128


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Sachverhalt<br />

2. Beispiele<br />

Instandhaltung<br />

Aufgrund eines Teilschadens kann die Abfüllanlage in einer<br />

Flaschenfabrik seit Juni 02 nur noch mit halber Geschwindigkeit<br />

arbeiten. Da die Maschine zur Abfüllung dringend benötigt wird,<br />

soll die Reparatur erst im Februar 03 erfolgen. Die<br />

Reparaturkosten werden mit 200.000 geschätzt. Außerdem<br />

wird während <strong>der</strong> Reparaturzeit mit Umsatzausfällen in Höhe<br />

von 400.000 gerechnet.<br />

Wie ist <strong>der</strong> Sachverhalt zum 31.12.02 zu berücksichtigen?<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 129


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Lösung<br />

2. Beispiele<br />

Instandhaltung<br />

Es liegt eine Innenverpflichtung in Form einer unterlassenen<br />

Instandhaltung vor, es kann sich demnach nur um eine<br />

Aufwandrückstellung handeln.<br />

Es besteht handelsrechtlich eine Passivierungspflicht bei<br />

Nachholung innerhalb von drei Monaten und ein Wahlrecht zur<br />

Bildung einer solchen Aufwandsrückstellung bei Nachholung<br />

innerhalb von 12 Monaten.<br />

Die entgangenen Gewinne o<strong>der</strong> Umsätze sind nicht<br />

rückstellungsfähig, da diese erst in <strong>der</strong> Zukunft, also im<br />

nächsten Geschäftsjahr entfallen.<br />

Aufwandsrückstellung in Höhe von 200.000 .<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 130


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2. Beispiele<br />

Restrukturierung<br />

Sachverhalt<br />

Am Am 14. 14. Dezember 2002 beschließt die die Unternehmensleitung,<br />

einen Geschäftsbereich von von Hamburg nach München zu zu<br />

verlegen. Vor Vor dem dem Abschlussstichtag wurde die die Entscheidung<br />

noch nicht kommuniziert. Erste Umsetzungsmaßnahmen<br />

wurden am am 3. 3. Januar 2003 getroffen.<br />

Lösung<br />

Es handelt sich um künftige, dem Geschäftsjahr zuzuordnende<br />

Aufwendungen (reine Aufwandsrückstellungen § 249/2 HGB)<br />

Zum 31.12.2002 liegt keine steuerlich ansatzfähige<br />

Verbindlichkeitsrückstellung vor, da keine Außenverpflichtung<br />

gegeben ist<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 131


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2. Beispiele<br />

Großreparaturen<br />

Sachverhalt<br />

Die Die A-AG hat hat am am 1.1.2002 eine eine Lagerhalle mit mit Flachdach<br />

errichtet. Erfahrungsgemäß bedarf es es einer Sanierung des des<br />

Flachdachs nach 10 10 Jahren. Die Die geschätzten Kosten betragen 1<br />

Mio. Mio. . .<br />

Lösung<br />

Es handelt sich um künftige, dem Geschäftsjahr zuzuordnende<br />

Aufwendungen (reine Aufwandsrückstellungen § 249/2 HGB)<br />

Zum 31.12.2002 darf handelsrechtlich eine Aufwandsrückstellung<br />

in Höhe von 100 T gebildet werden.<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 132


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Drohverlustrückstellungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 133


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Agenda<br />

1. Sinn und Zweck von Drohverlustrückstellungen<br />

2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />

Begriff des schwebenden Geschäfts<br />

Begriff des drohenden Verlusts<br />

Vorrang außerplanmäßiger Abschreibungen vor <strong>der</strong> Bildung<br />

einer Drohverlustrückstellung<br />

3. Bewertung von Drohverlustrückstellungen<br />

Schwebende Beschaffungsgeschäfte<br />

Schwebende Absatzgeschäfte<br />

Auslegung des Stichtagsprinzips<br />

Abzinsung <strong>der</strong> Drohverlustrückstellung<br />

4. Abgrenzung des Saldierungsbereichs<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 134


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

1. Sinn und Zweck<br />

Rückstellungen sind zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende<br />

Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)<br />

Unausgeglichenheit<br />

Konkrete, bestehende Verträge<br />

Können dazu führen, dass<br />

zukünftige Erträge<br />

./. zukünftige Aufwendungen<br />

= zukünftiger Fehlbetrag<br />

.... in <strong>der</strong> GuV<br />

Aufgabe <strong>der</strong> Drohverlustrückstellung<br />

ist es<br />

zukünftige GuV<br />

von Verlusten aus eingeleiteten<br />

Geschäften<br />

freizuhalten (Verlustantizipation)<br />

Erklärung ergibt sich sich aus aus dem dem Imparitätsprinzip (§ (§ 252/1 Nr. Nr. 4 HGB)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 135


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />

Begriff des schwebenden Geschäfts<br />

Voraussetzung für die Drohverlustrückstellung ist das<br />

Vorliegen eines schwebenden Geschäfts<br />

Definition des schwebenden Geschäfts<br />

Gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge<br />

Klassifizierung schweben<strong>der</strong> Geschäfte<br />

1. Lieferung von Gegenständen des Anlage- o<strong>der</strong><br />

Umlaufvermögens<br />

2. sonstige Leistungen (Dauerschuldverhältnisse)<br />

• Nutzungsüberlassungen (z.B. Mietverträge,<br />

Darlehensverträge)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 136


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />

Begriff des schwebenden Geschäfts<br />

Beginn des Schwebezustands<br />

Grundsätzlich mit rechtswirksamem Vertragsabschluss<br />

Son<strong>der</strong>fall: bindendes Angebot<br />

• Vertrag zwar noch nicht rechtswirksam, aber <strong>der</strong><br />

Bilanzierende kann von sich aus den drohenden<br />

Verlusten nicht mehr abwenden (belastende<br />

Bindungswirkung)<br />

• Anwendung des Vorsichtsprinzips<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 137


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />

Begriff des schwebenden Geschäfts<br />

Dauer/Beendigung des Schwebezustands<br />

Schwebezustand endet mit vollständiger Erbringung <strong>der</strong><br />

Sachleistung<br />

Son<strong>der</strong>fall <strong>der</strong> teilweisen Erbringung <strong>der</strong> Sachleistung<br />

• Abschnittsweise Erbringung ist vertraglich festgelegt:<br />

Schwebezustand endet für den erbrachten<br />

Leistungsaustausch<br />

• Abschnittsweise Erbringung ist vertraglich nicht<br />

festgelegt: gesamter Vertrag bleibt in <strong>der</strong> Schwebe<br />

• Dauerschuldverhältnis (Sachleistungsverpflichtung wird<br />

kontinuierlich abgebaut): Schwebezustand endet für<br />

erbrachten Teil<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 138


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />

Begriff des drohenden Verlusts<br />

Ein Verlust droht, wenn Leistung und Gegenleistung nicht mehr<br />

ausgeglichen sind, d.h.<br />

1. ein Verpflichtungsüberschuss gegeben ist;<br />

2. <strong>der</strong> Verpflichtungsüberschuss sich vermutlich künftig<br />

realisieren wird<br />

Eintritt des Verlusts muss drohen, d.h.<br />

1. es muss mit einem Verpflichtungsüberschuss<br />

ernsthaft zu rechnen<br />

2. die bloße Möglichkeit eines Verpflichtungsüberschusses<br />

reicht nicht aus<br />

In diesen Fällen ist das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4<br />

HGB) zu beachten und eine Drohverlustrückstellung zu<br />

passivieren<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 139


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />

Begriff des drohenden Verlusts<br />

Arbeitsverhältnisse<br />

Abgelehnte Drohverlustrückstellungen<br />

Ausbildungskosten im Rahmen einer Berufsausbildung<br />

Umsetzung eines Arbeitnehmers auf einen niedriger<br />

vergüteten Arbeitsplatz<br />

• Pilotenurteil<br />

Gesunkene Leasingraten<br />

Leasingnehmer hatte in einer Hochzinsphase einen<br />

Leasingvertrag abgeschlossen; später waren die Zinsen und<br />

die Leasingraten für Neuverträge gesunken<br />

Es droht in den skizzierten Fällen kein Verlust<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 140


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />

Vorrang außerplanmäßiger Abschreibungen vor DVR<br />

Beispiel<br />

Die V-AG hat im November 2002 einen Vertrag über die<br />

Herstellung eines Spezialwerkzeugs für K abgeschlossen. Der<br />

vereinbarte Lieferpreis beträgt 100 T . Die von V zu tragenden<br />

Lieferkosten werden voraussichtlich 10 T betragen. Bis zum<br />

31.12.2002 sind bei V angefallen:<br />

- Rohstoffe (Stahl) zur Herstellung des Werkzeugs 10 T<br />

- Zurechenbare Hilfsstoffe 5 T (MGK)<br />

- Akkordlohnkosten 20 T<br />

- Wohnungsbeihilfe für die Akkordarbeiter 30 T<br />

- Gehaltskosten <strong>der</strong> Entwicklungsabteilung 35 T<br />

Bis zur Fertigstellung werden noch 140 T anfallen.<br />

Wie ist <strong>der</strong> Sachverhalt bilanziell zum 31.12.2002 zu erfassen?<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 141


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />

Vorrang außerplanmäßiger Abschreibungen vor DVR<br />

Lösung T<br />

Erzielbarer Verkaufspreis 100<br />

./. Selbstkosten<br />

Bisherige Herstellungskosten - 100<br />

noch anfallende Herstellungskosten - 140<br />

künftige Vertriebskosten - 10<br />

= Verlust - 150<br />

Der Verlust i.H.v. 150 T ist durch Abschreibung <strong>der</strong><br />

angefallenen Herstellungskosten um 100 T zu erfassen.<br />

Darüber hinaus ist für die verbleibenden Verluste (59 T ) eine<br />

Drohverlustrückstellung zu bilden<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 142


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Grundsatz<br />

3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />

Schwebende Beschaffungsgeschäfte<br />

Die Bildung einer Drohverlustrückstellung erfolgt, wenn <strong>der</strong> Wert<br />

des Anspruchs auf Gegenleistung hinter dem Wert <strong>der</strong> eigenen<br />

Leistungsverpflichtung zurückbleibt<br />

Bei schwebenden Beschaffungsgeschäfte über<br />

bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände verkörpert die<br />

Drohverlustrückstellung eine vorweggenommene Abschreibung<br />

Die Passivierung einer Drohverlustrückstellung erfolgt daher<br />

immer dann, wenn für den entsprechenden<br />

Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag<br />

bei bereits erfolgter Lieferung eine Pflicht zur<br />

(außerplanmäßigen) Abschreibung bestehen würde<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 143


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Beispiel<br />

3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />

Schwebende Beschaffungsgeschäfte<br />

Unternehmer U kauft am 20.12.02 insgesamt 5.000 kg<br />

Rohstoffe zum Preis von 8 pro kg. Geliefert wird am 5.1.03.<br />

Am Bilanzstichtag (31.12.02) beträgt <strong>der</strong> Marktpreis für die<br />

Rohstoffe 7,50 pro kg.<br />

Wie ist <strong>der</strong> Sachverhalt bei U zum 31.12.02 zu bilanzieren?<br />

Lösung<br />

U könnte die Rohstoffe am Bilanzstichtag für einen Preis<br />

kaufen, <strong>der</strong> pro kg 0,50 unter dem Preis liegt, den er dem<br />

Lieferanten schuldet. Er schuldet daher eine Leistung, die um<br />

2.500 (5 000 kg x 0,5 ) wertmäßig über <strong>der</strong> Gegenleistung<br />

liegt. Es ist daher ein Verlust in Höhe von 2.500 entstanden<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 144


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />

Schwebende Beschaffungsgeschäfte<br />

Beispiel<br />

Unternehmer U bestellt am 20.10.02 eine Anlage für die<br />

Produktion von Speicher-Chips (10 Mio. ). Geliefert wird am<br />

5.3.03. Am Bilanzstichtag (31.12.02) ist jedoch <strong>der</strong> Markt für<br />

Speicher-Chips eingebrochen, so dass U die Anlage nicht mehr<br />

verwenden kann<br />

Wie ist <strong>der</strong> Sachverhalt bei U zum 31.12.02 zu bilanzieren?<br />

Lösung<br />

U kann die Anlage nicht mehr verwenden. Es droht insoweit ein<br />

Verlust i.H.v. 10 Mio. .<br />

Sofern U am Stichtag einen Vertrag über den Weiterverkauf<br />

geschlossen hat, reduziert sich <strong>der</strong> Verlust entsprechend<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 145


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />

Dauerschuldverhältnisse<br />

Verlustrückstellungen sind bei Dauerschuldverhältnissen bzw.<br />

nicht bilanzierbaren Leistungen (z.B. Mieten, Pachten und<br />

Leasing) zu bilden, wenn <strong>der</strong> Wert des Anspruchs unter dem<br />

Wert <strong>der</strong> Verpflichtung liegt<br />

Bei Beschaffungsgeschäften erfolgt eine beschaffungsmarktorientierte<br />

Bewertung des eigenen Anspruchs z.B.<br />

abgeleitet aus vergleichbarer Miete.<br />

Wichtig: Wert des Anspruchs und <strong>der</strong> Verpflichtung beziehen<br />

sich ausschließlich auf die Restlaufzeit des Vertrages<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 146


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3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />

Dauerschuldverhältnisse<br />

Beispiel<br />

Die Die A-AG hat hat am am 1.1. 1.1. 2001 ein ein Bürogebäude in in Freiburg für für 10 10<br />

Jahre gemietet. Nach Aufgabe <strong>der</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung in in Freiburg im im<br />

Dezember 2002 besteht keine weitere Verwendungs- und und<br />

Vermietungsmöglichkeit. Der Der weiterhin zu zu zahlende Mietzins<br />

beträgt 36 36 TEUR/Jahr. Zins: 6,0%<br />

Lösung HGB IDW<br />

Ausgewogenheitsprüfung: TEUR TEUR Barwert?<br />

Wert des Nutzungsrechts 0 0<br />

- Wert <strong>der</strong> Verpflichtung (8 Jahre) 288.000 223.553<br />

= Verpflichtungsüberschuss (DVR) - 288.000 - 223.553<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 147


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3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />

Absatzgeschäfte<br />

Bei schwebenden Absatzgeschäften ist eine Drohverlustrückstellung<br />

zu bilden, wenn <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> vereinbarten<br />

Gegenleistung (Verkaufspreis) unter dem Wert <strong>der</strong> zu<br />

erbringenden Leistung liegt<br />

Beispiel<br />

In einem Kaufvertrag hat dich V zur Lieferung einer<br />

Maschine für T 100 verpflichtet. Die Herstellungskosten<br />

betragen T 90; Vertriebskosten fallen in Höhe von T 20 an<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 148


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3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />

Absatzgeschäfte<br />

Lösung<br />

Berechnung <strong>der</strong> Drohverlustrückstellungen:<br />

Verkaufspreis 100<br />

./. Selbstkosten 110<br />

= DVR 10<br />

Selbstkostenermittlung<br />

Material- und Fertigungseinzelkosten<br />

Material- und Fertigungsgemeinkosten<br />

Son<strong>der</strong>kosten <strong>der</strong> Fertigung<br />

Verwaltungsgemeinkosten<br />

Vertriebskosten<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 149


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3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />

Absatzgeschäfte<br />

Die Bewertung <strong>der</strong> noch anfallen<strong>der</strong> Aufwendungen erfolgt stets<br />

zu Vollkosten<br />

Umfang <strong>der</strong> Vollkosten<br />

Einzel- und Gemeinkosten des Produktionsbereichs (unter<br />

Berücksichtigung einer normalen o<strong>der</strong> erwarteten höheren<br />

Kapazitätsauslastung)<br />

direkt zurechenbare Vertriebskosten<br />

sonstige direkt zurechenbare Kosten<br />

(z.B. Lagerkosten und Gewährleistungskosten)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 150


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

4. Abgrenzung des Saldierungsbereichs<br />

Die Drohverlustrückstellung ist eine Saldogröße<br />

Zentrales Problem: Welche zukünftigen Aufwendungen und<br />

Erträge sind dem schwebenden Geschäft zuzuordnen?<br />

1. Nur die vertraglich vereinbarten Ansprüche und<br />

Verpflichtungen (Hauptleistungen und Nebenleistungen)<br />

o<strong>der</strong><br />

2. Auch sonstige, durch das schwebende Geschäft<br />

verursachte konkretisierte wirtschaftliche Vorteile<br />

o<strong>der</strong><br />

3. Auch sonstige, durch das schwebende Geschäft<br />

verursachten künftigen wirtschaftliche Vorteile<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 151


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

4. Abgrenzung des Saldierungsbereichs<br />

Konkretisierung ist gegeben, wenn wirtschaftliche Vorteile dem<br />

Grunde und <strong>der</strong> Höhe nach bestimmbar sind<br />

Es bedarf eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem<br />

Vertrag<br />

Auch (Zins-)Erträge aus zwischenzeitlicher Anlage von Ano<strong>der</strong><br />

Vorauszahlungen sind zu saldieren<br />

Nicht berücksichtigt werden dürfen bloße Hoffnungen o<strong>der</strong> vage<br />

Erwartungen (z.B. aus zukünftigen Geschäften erwartete<br />

Erträge, wenn Verlustgeschäfte bewusst eingegangen wurden)<br />

Beispiel Apothekerfall<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 152


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Rkst HGB: 1.1.03: 500 TEUR<br />

5. Umfassendes Beispiel<br />

Ist eine DVR zum 1.1.2003 zu bilden?<br />

Standleitungsvertrag 2003 2004 2005 2006 2007 Summe<br />

Entgelt 1.200 1.200 1.200 1.200 1.200 6.000<br />

Fremdzahlungen -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -5.000<br />

ant. Verw.-Einzelkosten -300 -300 -300 -300 -300 -1.500<br />

Ergebnis -100 -100 -100 -100 -100 -500<br />

Kapitalerträge aus Anz. 130 110 95 85 70 490<br />

Gesamtergebnis 30 10 -5 -15 -30 -10<br />

Barwertfaktor 0,909 0,826 0,751 0,683 0,621 10%<br />

Barwert des Verlustes 27 8 -4 -10 -19 2,91<br />

Kapitalerträge bleiben nach dem Realisationsprinzip unberücksichtigt<br />

IDW: Keine Rückstellung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 153


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

Prüfung des Lageberichts<br />

Aufstellungsgrundsätze (RS HFA 1: WPg 98, 653)<br />

Prüfungsgrundsätze (PS 350: WPg 98, 663)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 154


StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />

1. Sinn und Zweck des Lageberichts<br />

Informationsgewährung<br />

Lagebericht hat den Jahresabschluss zu ergänzen (kein<br />

Bestandteil des Jahresabschlusses)<br />

Abkopplungsthese<br />

Prognostische Inhalte<br />

Im Lagebericht steht folgendes im Vor<strong>der</strong>grund:<br />

Zusammenfassende und subjektive Würdigung <strong>der</strong> VFE-<br />

Lage<br />

Lagebericht wendet sich an breites Publikum<br />

• Erwartungslücke, da keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben<br />

werden sollen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 155


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2. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> des Lageberichts<br />

2.1. Mindestinhalt (§ 289/1 HGB)<br />

1. Darstellung des Geschäftsverlaufs<br />

Überblick über die Entwicklung des Unternehmens/<br />

Konzerns und <strong>der</strong>en ursächlichen Ereignisse in <strong>der</strong><br />

Berichtsperiode<br />

Es ist einzugehen auf Branche und Gesamtwirtschaft,<br />

Umsatz- und Auftragsentwicklung, Investitionen und<br />

Personalentwicklung<br />

2. Darstellung <strong>der</strong> Lage<br />

Darstellung hat so zu erfolgen, dass ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechendes Bild <strong>der</strong> VFE-Lage vermittelt<br />

wird<br />

Es wird eine ausgewogene und die künftige Entwicklung<br />

berücksichtigende Darstellung gefor<strong>der</strong>t<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 156


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2. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> des Lageberichts<br />

2.1. Mindestinhalt (§ 289/1 HGB)<br />

3. Hinweise auf Risiken <strong>der</strong> künftigen Entwicklung (IDW RS<br />

HFA 1)<br />

Bestandsgefährdende Risiken<br />

Frage nach dem Fortbestehen<br />

des Unternehmens<br />

hat zentrale Bedeutung<br />

Erfor<strong>der</strong>lich ist eine zukunftsbezogene<br />

Einschätzung <strong>der</strong><br />

Existenzfähigkeit des<br />

Unternehmens<br />

Sonstige Risiken mit Einfluss auf<br />

die VFE-Lage<br />

Darstellung <strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Auswirkung<br />

identifizierter Risiken auf den<br />

Geschäftsverlauf und die<br />

VFE-Lage<br />

Maßgebend sind externe und<br />

interne Risikofaktoren<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 157


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2. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> des Lageberichts<br />

2.2. Sonstiger Inhalt (§ 289/2 HGB)<br />

Der Lagebericht soll eingehen auf:<br />

Vorgänge nach dem Bilanzstichtag<br />

• Darzustellen und zu würdigen sind wertbeeinflussende<br />

Tatsachen<br />

den Bereich Forschung und Entwicklung<br />

Zweignie<strong>der</strong>lassungen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 158


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2.3. Aufstellungspflicht<br />

Die Aufstellung des Lageberichts liegt in <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong><br />

Unternehmensleitung; die Prüfung liegt in <strong>der</strong> Verantwortung<br />

des WP<br />

Aufstellungspflicht des Lageberichts<br />

Mittlere und große Kapitalgesellschaften (§ 264/1 HGB)<br />

Nach PublG verpflichtete Unternehmen (§ 5/2 PublG)<br />

Kreditinstitute (§ 341a/1 HGB)<br />

GmbH & Co. KG (§ 264a/1 HGB)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 159


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3. Grundsätze <strong>der</strong> Lageberichterstattung<br />

Vollständigkeit<br />

Es müssen alle gefor<strong>der</strong>ten Angaben gemacht werden<br />

Grundsatz <strong>der</strong> Wesentlichkeit beachten<br />

Richtigkeit<br />

Angaben müssen intersubjektiv nachprüfbar sein<br />

Annahmen müssen glaubhaft sein<br />

Angaben müssen schlüssig und richtig sein<br />

Klarheit: Die Angaben im Lagebericht müssen<br />

übersichtlich und vergleichbar,<br />

eindeutig und verständlich sein<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 160


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Mögliche Glie<strong>der</strong>ung des Lageberichts<br />

I. Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens § 289/1<br />

1. Absatzlage (Branche+Untern)<br />

2. Produktionsverhältnisse<br />

3. Rentabilitätsverhältnisse<br />

4. Investitionen und Mitarbeiter<br />

5. Risiken und Chancen<br />

II. Weitere Berichterstattung § 289/2 HGB<br />

1. Nachtragsbericht (VFE-Lage)<br />

2. Prognosebericht<br />

3. Forschung und Entwicklung<br />

4. Zweignie<strong>der</strong>lassungsbericht<br />

Wirtschaftlichkeitsbericht<br />

Risikobericht<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 161


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4. Prüfung des Lageberichts<br />

4.1. Prüfungsumfang<br />

Der Abschlussprüfer hat gem. § 317/2 HGB folgende Aufgaben<br />

zu erfüllen; er hat zu prüfen, ob <strong>der</strong> Lagebericht<br />

1. mit dem Jahresabschluss im Einklang steht<br />

2. mit den im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung gewonnenen<br />

Erkenntnissen im Einklang steht<br />

3. eine zutreffende Vorstellung von <strong>der</strong> Lage des<br />

Unternehmens vermittelt<br />

4. eine zutreffende Darstellung <strong>der</strong> künftigen Risiken enthält<br />

Im Prüfungsbericht ist vorweg zur Beurteilung <strong>der</strong> Lage durch<br />

die Unternehmensleitung Stellung zu nehmen (§ 321/1 HGB)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 162


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4. Prüfung des Lageberichts<br />

4.1. Prüfungsumfang<br />

Der Abschlussprüfer hat gem. § 317/2 HGB folgende Aufgaben<br />

zu erfüllen; er hat zu prüfen, ob <strong>der</strong> Lagebericht<br />

1. mit dem Jahresabschluss im Einklang steht<br />

2. mit den im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung gewonnenen<br />

Erkenntnissen im Einklang steht<br />

3. eine zutreffende Vorstellung von <strong>der</strong> Lage des<br />

Unternehmens vermittelt<br />

4. eine zutreffende Darstellung <strong>der</strong> künftigen Risiken enthält<br />

Im Prüfungsbericht ist vorweg zur Beurteilung <strong>der</strong> Lage durch<br />

die Unternehmensleitung Stellung zu nehmen (§ 321/1 HGB)<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 163


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4.2. Prüfungsablauf<br />

Prüfung des LB steht im engen Zusammenhang mit <strong>der</strong> Prüfung<br />

des Jahresabschlusses<br />

Zu Beginn <strong>der</strong> Prüfung ist eine vorläufige Lagebeurteilung<br />

vorzunehmen<br />

Während <strong>der</strong> Prüfung des Jahresabschlusses ist im Hinblick<br />

auf den LB<br />

• auf Vorgänge nach dem Bilanzstichtag zu achten<br />

• zu prüfen, ob die Going-concern-Prämisse beibehalten werden<br />

kann<br />

• eine Prüfung <strong>der</strong> zukunftsorientierten Einschätzungen<br />

vorzunehmen<br />

Nach Vorlage des Lageberichts ist mittels einer Checkliste<br />

eine Detailprüfung vorzunehmen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 164


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4.3. Prüfungshandlungen<br />

4.3.1. Vergangenheitsorientierte Prüfung<br />

Analyse des globalen Umfelds<br />

Analyse des gesamtwirtschaftlichen, rechtspolitischen und<br />

wirtschaftlichen Umfelds <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit<br />

Analyse des Unternehmensumfeldes<br />

Branchenentwicklung<br />

Marktbedingungen auf Absatz- und Beschaffungsmärkten<br />

Realisierungspotential und Finanzierungsstrategie<br />

Analyse <strong>der</strong> internen Organisation und Entscheidungsfindung<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 165


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4.3.2. Zukunftsorientierte Prüfungen<br />

Prognostische und wertende Aussagen sind auf Plausibilität und<br />

Übereinstimmung mit den gewonnenen Erkenntnissen zu prüfen<br />

Kritische Prüfung bei Unternehmenskrisen<br />

• Grundsätze <strong>der</strong> Überschuldungsprüfung heranziehen<br />

Voraussetzung ist die Prüfung <strong>der</strong> Zuverlässigkeit des<br />

unternehmensinternen Planungssystems<br />

• Prüfung anhand des Vorjahres, inwieweit die damals<br />

getroffenen Angaben zutreffend sind<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung ist auf Wi<strong>der</strong>spruchsfreiheit, Plausibilität und<br />

Vollständigkeit zu achten<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 166


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4.3.3. Vorgänge nach dem Stichtag<br />

Es sind geeignete Prüfungshandlungen vorzunehmen, um<br />

Informationen über Vorgänge nach dem Stichtag zu erlangen<br />

In Betracht kommen:<br />

Durchsicht von Monats- und Quartalsberichten<br />

Durchsicht von Protokollen des Aufsichtsrates<br />

Befragung <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

Durchsicht von Berichten <strong>der</strong> internen Revision<br />

Durchsicht von Aufwendungen für Rechtsberatung<br />

Informationen über den Stand von schwebenden Geschäften<br />

Informationen über steuerliche Veranlagungen<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 167


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4.3.4. Prüfung von Risiken <strong>der</strong> zukünftigen<br />

Entwicklung<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung des LB sind die Risiken <strong>der</strong> zukünftigen<br />

Entwicklung zu prüfen<br />

Risikobegriff<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Zahlungsfähigkeit<br />

• Vermögensstrukturanalyse<br />

• Kapitalstrukturanalyse<br />

• Liquiditätsanalyse<br />

Drohende Vermögensverluste<br />

• Beurteilung des IKS<br />

Sonstige Risiken<br />

• Bestandsgefährdende Risiken<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 168


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Prüfungsbericht<br />

4.4. Berichterstattung<br />

Die Kernaussagen im Lagebericht sind im Prüfungsbericht<br />

darzustellen und zu würdigen<br />

Wenn <strong>der</strong> Lagebericht nicht sämtliche Informationen enthält,<br />

ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen<br />

Bestätigungsvermerk<br />

Es ist darauf einzugehen, ob <strong>der</strong> Lagebericht alle<br />

Informationen enthält<br />

Erläuterung bestandsgefährden<strong>der</strong> Risiken<br />

Einschränkung des BV hinsichtlich des Lageberichts, wenn<br />

gegen ihn Einwendungen zu erheben sind<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 169

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