Grundlagen der Wirtschaftsprüfung
Grundlagen der Wirtschaftsprüfung
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StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Wirtschaftsprüfung</strong><br />
Prof. Dr. Dejan Engel-Ciric<br />
Steuerberater<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 1
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
I. Berufsrecht<br />
Glie<strong>der</strong>ung<br />
Glie<strong>der</strong>ung<br />
1. Der Beruf des Wirtschaftsprüfers<br />
2. Haftung des Wirtschaftsprüfers<br />
II. <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung<br />
1. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />
2. Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />
3. Prüfungskomponenten<br />
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Glie<strong>der</strong>ung<br />
Glie<strong>der</strong>ung<br />
III. Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses<br />
1. <strong>Grundlagen</strong> des Jahresabschlusses<br />
2. Prüfung wesentlicher Bilanzpositionen<br />
a. Prüfung immaterieller Vermögensgegenstände<br />
b. Prüfung des Sachanlagevermögens<br />
aa.Zurechnung von Vermögensgegenständen<br />
bb.Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />
cc. Niedrigere Stichtagswerte<br />
c. Prüfung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />
d. Prüfung von Rückstellungen<br />
aa.Verbindlichkeitsrückstellungen<br />
bb.Aufwandsrückstellungen<br />
cc. Drohverlustrückstellungen<br />
3. Prüfung des Lageberichts<br />
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Lehrbücher<br />
Literaturhinweise<br />
Literatur<br />
Marten, K.-U./ Quick, R./ Ruhnke, K.: <strong>Wirtschaftsprüfung</strong>,<br />
Stuttgart 2001<br />
Moxter, A.: Bilanzrechtsprechung, 5. Aufl. Tübingen 1999<br />
Moxter, A.: Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung,<br />
Düsseldorf 2003<br />
Pellens, B.: Internationale Rechnungslegung, 3. Auflage,<br />
Stuttgart 2001<br />
Wysocki v., K.: Wirtschaftliches Prüfungswesen, Bd. 1:<br />
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses nach dem<br />
Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, München/Wien 1999<br />
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Literaturhinweise<br />
Kommentare und Nachschlagewerke<br />
Adler, H./ Düring, W./ Schmaltz, K.: Rechnungslegung und<br />
Prüfung <strong>der</strong> Unternehmen, bearb. von Forster, K.H., u.a., 6.<br />
Auflage, Teilbände 1-6, Stuttgart 1995-1998<br />
Beck´scher Bilanzkommentar: Der Jahresabschluss nach<br />
Handels- und Steuerrecht, bearb. von Budde, D./ Clemm, H./<br />
Pankow, M., u.a., 4. Auflage, München 1999<br />
IDW (Hrsg.): IDW Fachgutachten und Stellungnahmen auf dem<br />
Gebiet <strong>der</strong> Rechnungslegung und Prüfung, Düsseldorf (Stand<br />
2002)<br />
IDW (Hrsg.): IDW Prüfungsstandards (IDW PS) und IDW<br />
Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS) einschließlich<br />
dazugehöriger Entwürfe, Düsseldorf 2002<br />
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Zeitschriften<br />
Betriebsberater (BB)<br />
Der Betrieb (DB)<br />
Steuern und Bilanzen (StuB)<br />
Die <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> (WPg)<br />
Literaturhinweise<br />
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<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Wirtschaftsprüfung</strong><br />
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1. Beruf des Wirtschaftsprüfers<br />
Tätigkeitsbereiche gem. § 2 WPO<br />
Prüfungstätigkeit<br />
(freiwillige und gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen,<br />
Konzernabschlussprüfungen, Gründungsprüfungen, Son<strong>der</strong>prüfungen,<br />
Unterschlagungsprüfungen, Kreditwürdigeitsprüfungen,<br />
Öko- und Umwelt-Audit, soweit es die betriebswirtschaftliche<br />
Seite betrifft)<br />
Steuerberatung<br />
Wirtschafts- und Unternehmensberatung<br />
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1. Beruf des Wirtschaftsprüfers<br />
Gutachter-/Sachverständigentätigkeit<br />
(insbeson<strong>der</strong>e Unternehmensbewertungen, Due Diligence)<br />
Treuhandtätigkeit<br />
(z.B. Testamentsvollstecker, Nachlaßverwalter, Pfleger, Vormund,<br />
Konkursverwalter, Vergleichverwalter, Liquidator, Betreuer)<br />
Rechtsberatungsbefugnis<br />
(jedoch nur in Angelegenheiten, mit denen <strong>der</strong> WP beruflich<br />
befasst ist, darf er die rechtliche Beratung übernehmen, soweit<br />
dies mit seinen Aufgaben in unmittelbaren Zusammenhang<br />
steht und die Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht<br />
sachgemäß erledigt werden können, z.B. Abfassen von<br />
Unternehmenskaufverträgen)<br />
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2. Berufspflichten<br />
1. Unabhängigkeit (Än<strong>der</strong>ungen durch KonTraG)<br />
• Keine Bindung, die die Entscheidungsfreiheit einschränken<br />
• Interne Rotation bei AG (max. 6 mal unterzeichnen)<br />
2. Gewissenhaftigkeit<br />
• Fachliche Regeln beachten<br />
3. Verschwiegenheit<br />
• Nicht Unbefugten Tatsachen offenbaren<br />
• Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383/1 ZPO)<br />
4. Eigenverantwortlichkeit<br />
5. Unparteilichkeit<br />
• Keine Nahen Beziehungen zu Mandanten<br />
• Keine Vertretung wi<strong>der</strong>streiten<strong>der</strong> Interessen<br />
6. Beachtung des Verbots <strong>der</strong> berufswidrigen Werbung<br />
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3. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />
§ 316 HGB: Pflicht zur Prüfung<br />
(1) Der Jahresabschluß und <strong>der</strong> Lagebericht von Kapitalgesellschaften,<br />
die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind,<br />
sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.<br />
(2) Der Konzernabschluß, <strong>der</strong> Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften<br />
sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.<br />
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3. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />
Eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des<br />
Lageberichts besteht somit für<br />
1. große und mittelgroße Kapitalgesellschaften<br />
• § 316 Abs. 1 i.V.m. § 267 HGB<br />
2. publizitätspflichtige Unternehmen i.S.d. PublG<br />
• §§ 6, 7 PublG i.V.m. § 1 PublG<br />
3. „Kapitalgesellschaften & Co.“<br />
• § 316 Abs. 1 i.V.m. § 264a HGB<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 12
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3. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />
§ 267 HGBUmschreibung <strong>der</strong> Größenklassen<br />
(2 <strong>der</strong> 3 Merkmale müssen an 2 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Stichtagen<br />
überschritten sein)<br />
Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer<br />
in Mio. in Mio.<br />
Klein BS ≤ 3,438 UE ≤ 6,875 AN ≤ 50<br />
Mittelgroß 3,438 < BS ≤ 13,75 6,875 < UE ≤ 27,5 50 < AN ≤ 250<br />
Groß BS > 13,75 UE > 27,5 AN > 250<br />
Prüfungspflicht besteht für mittelgroße und große Gesellschaften<br />
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4. Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />
§ 317 HGB<br />
1. Buchführung<br />
2. Jahresabschluss/Konzernabschluss<br />
3. Lagebericht/Konzernlagebericht<br />
4. ggf. das sog. Risikofrüherkennungssystem nach § 91<br />
Abs. 2 AktG<br />
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4. Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />
Zielsetzung <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung<br />
Einhaltung <strong>der</strong> relevanten Vorschriften<br />
Der WP hat die Einhaltung <strong>der</strong> für die Rechnungslegung<br />
geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Dazu gehören<br />
die Vorschriften des HGB über<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)<br />
Glie<strong>der</strong>ung des Jahresabschlusses<br />
Angaben im Anhang und im Lagebericht<br />
Bei Kapitalgesellschaften ist zudem zu prüfen, ob <strong>der</strong><br />
Jahresabschluss dem „true and fair view“ entspricht (§<br />
264/2 HGB)<br />
Die Prüfung <strong>der</strong> Einhaltung an<strong>der</strong>er Gesetze (Steuerrecht,<br />
Arbeitsrecht) gehört grundsätzlich nur insoweit zu den<br />
Aufgaben des WP, als sich hieraus Rückwirkungen auf den<br />
Jahresabschluss o<strong>der</strong> Lagebericht ergeben<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 15
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4. Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />
Grenzen <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung<br />
Der Abschlussprüfer (und die Öffentlichkeit) müssen sich<br />
bewusst sein, dass Umstände existieren können, aufgrund <strong>der</strong>er<br />
<strong>der</strong> Jahresabschluss wesentliche falsche Aussagen enthält.<br />
Ursachen:<br />
Prüfung in Stichproben<br />
Immanente Grenzen des Internen Kontrollsystems<br />
Prüfungsnachweise können gefälscht werden<br />
Ziel bzw. Aufgabe des Abschlussprüfers ist es nicht, zu<br />
untersuchen, ob ein Unternehmen sich in einer wirtschaftlich<br />
guten Lage befindet.<br />
Erwartungslücke !!!<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 16
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4. Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />
Art und Umfang <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung<br />
Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine Bestimmungen<br />
über Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung.<br />
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers, im<br />
Einzelfall Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfungsdurchführung zu<br />
bestimmen.<br />
Die Zielsetzung <strong>der</strong> Abschlussprüfung erfor<strong>der</strong>t keine lückenlose<br />
Prüfung<br />
Eine lückenlose Prüfung würde die Sicherheit und Genauigkeit<br />
<strong>der</strong> Prüfungsaussagen nur unwesentlich verbessern,<br />
jedoch die Kosten <strong>der</strong> Prüfung erheblich steigern.<br />
Eine lückenlose Prüfung verstieße gegen den Grundsatz <strong>der</strong><br />
Wirtschaftlichkeit.<br />
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5. Prüfungskomponenten<br />
Prüfung des IKS<br />
Mit <strong>der</strong> Systemprüfung wird das interne Kontrollsystem geprüft<br />
IKS ist die Summe <strong>der</strong> Maßnahmen des Managements, die dazu<br />
dienen, das Unternehmen vor unkontrollierten Vermögensverlusten zu<br />
bewahren<br />
Ziel <strong>der</strong> Prüfung ist es, eine Aussage über die korrekte Erfassung von<br />
Geschäftsvorfällen und <strong>der</strong>en Verarbeitung zu treffen<br />
• Ein funktionierendes IKS bewirkt, dass die Prüfung von einzelnen<br />
Geschäftsvorfällen reduziert werden kann<br />
• Zu den internen Kontrollen gehören z.B. Vollständigkeits-,<br />
Genehmigungs-, Verarbeitungskontrollen und Kontrollen durch<br />
Funktionstrennung<br />
• Die internen Kontrollen können personifiziert, organisiert o<strong>der</strong><br />
automatisiert sein<br />
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5. Prüfungskomponenten<br />
Analytische Prüfungshandlungen<br />
Analytische Prüfungshandlungen bestehen aus:<br />
1. Plausibilitätsprüfungen,<br />
2. Trendanalysen,<br />
3. Kennzahlenanalysen.<br />
Ziel <strong>der</strong> analytischen Prüfungshandlungen ist es, auf Grundlage<br />
einer Analyse von Kenn- und Vergleichszahlen auffällige<br />
Abweichungen festzustellen, z.B.:<br />
1. Umsatz- und Aufwandsentwicklung<br />
2. Entwicklung von Umsatz-, EK- und Betriebsrentabilität<br />
3. Vorjahresvergleich einzelner Bilanzpositionen<br />
Plausibilitätsanalysen sind zwingend vorzunehmen<br />
=> Negativbeispiel: Flowtex<br />
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5. Prüfungskomponenten<br />
Einzellfallprüfung<br />
Die Prüfung von einzelnen Geschäftsvorfällen ist und bleibt<br />
trotz des neuen risikoorientierten Prüfungsansatzes die<br />
wichtigste Prüfungshandlung<br />
Der Abschlussprüfer muss sich durch einzelne Prüfungen<br />
hinreichende Sicherheit darüber verschaffen, dass<br />
Geschäftsvorfälle, Vermögensgegenstände und Schulden<br />
nach Art, Menge und Wert vollständig und richtig in <strong>der</strong><br />
Buchführung erfasst sind<br />
Vermögensgegenstände und Schulden vorhanden und im<br />
JA zutreffend ausgewiesen und bewertet sind<br />
Die Prüfung muss zu ausreichenden, angemessenen und<br />
zuverlässigen Nachweisen führen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 20
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5. Prüfungskomponenten<br />
Prüfungsergebnis<br />
Über die Prüfung ist ein Bericht zu schreiben und dem<br />
Auftraggeber (AR) zu übergeben (§ 321 HGB)<br />
Inhalt ergibt sich aus dem Gesetz (§ 321 HGB)<br />
Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfungshandlungen<br />
Stellungnahme zur Lagebeurteilung<br />
Darstellung <strong>der</strong> Vermögens- Finanz- und Ertragslage<br />
Darstellung von Unrichtigkeiten und Verstößen des<br />
Vorstands<br />
Bestätigungsvermerk<br />
• Uneingeschränkter BSV<br />
• Eingeschränkter BSV<br />
• Versagungsvermerk<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 21
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Prüfung des handelsrechtlichen<br />
Jahresabschlusses<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 22
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Zielsetzung des handelsrechtlichen<br />
Jahresabschlusses<br />
Für die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist<br />
die Kenntnis des Sinn und Zwecks des Jahresabschlusses<br />
unabdingbar<br />
Zirkelproblem<br />
Der primäre Sinn und Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses<br />
ist nicht explizit im Gesetz genannt, son<strong>der</strong>n<br />
erschließt sich nur aus dem GoB-System<br />
Problematisch ist, dass die GoB auslegungsbedürftig sind.<br />
Ihr Regelungsinhalt erschließt sich nur im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Kenntnis des primären Sinn und Zweck des Bilanz im<br />
Rechtssinne<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 23
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Vorsichtige Vermögens- und Gewinnermittlung<br />
Realisationsprinzip Imparitätsprinzip Objektivierungs- und<br />
Vereinfachungsprinzipien<br />
Erfolgsneutralitätsprinzip<br />
Zielsetzung des handelsrechtlichen<br />
Jahresabschlusses<br />
Erfolgswirksamkeitsprinzip<br />
Nie<strong>der</strong>stwertundHöchstwertprinzip<br />
Bildung von<br />
Drohverlustrückstellungen<br />
Wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />
Stichtagsprinzip<br />
Einzelbewertungsprinzip<br />
Fortführungsprinzip<br />
Stetigkeitsprinzip<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 24
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Zielsetzung des handelsrechtlichen<br />
Jahresabschlusses<br />
Primäre Aufgabe des Jahresabschlusses liegt in <strong>der</strong><br />
vorsichtigen Ermittlung eines entziehbaren Betrages<br />
Mit einer am Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip<br />
orientierten Bilanzierung und Bewertung ist kein an<strong>der</strong>er<br />
primärer Sinn und Zweck vereinbar<br />
Kopplung <strong>der</strong> Handelsbilanz an die Steuerbilanz<br />
Min<strong>der</strong>ung des sich ergebenden Informationsgehalts durch<br />
Anhangsangaben und Berichterstattung im Lagebericht<br />
(Abkopplungsthese)<br />
Sekundäre Aufgabe des Jahresabschlusses:<br />
Informationsgewährung<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 25
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Prüfung immaterieller<br />
Vermögensgegenstände<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 26
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Rechtliche <strong>Grundlagen</strong><br />
Nach § 266/2 HGB haben große und mittelgroße KapG bei den<br />
IVG folgende drei Gruppen zu bilden:<br />
(1) Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie<br />
Lizenzen<br />
• Konzessionen: Patente, Lizenzen, Urheber-, Verlagsrechte,<br />
Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Handelsmarken<br />
• Ähnliche Rechte: Kontingente, Nutzungs- und Nießbrauchsrechte,<br />
Belieferungsrechte, Wegerecht, Optionsrechte zum<br />
Beteiligungserwerb<br />
• Ähnliche Werte: Know-How, Rezepte, Kundenkarteien,<br />
ungeschützte Erfindungen<br />
(2) Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert<br />
(3) Geleistete Anzahlungen<br />
• Nur Anzahlungen auf IVG<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 27
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Kriterien des Vermögensgegenstands (1)<br />
Unmaßgeblichkeit <strong>der</strong> Einzelveräußerbarkeit<br />
Aktivierungspflicht nach § 246/1 HGB<br />
Was ein aktivierungspflichtiger VG ist, bestimmt sich nach den GoB<br />
Aktivierungsfähigkeit orientiert sich nicht an Eigenschaft, Bestandteil<br />
des Zerschlagungsvermögens zu sein<br />
Fortführungshypothese (going concern)<br />
Grundsätzlich kein Zerschlagungsansatz. Ausnahme:<br />
Wirtschaftliche Schwierigkeiten führen wohl zur Liquidation des<br />
Unternehmens<br />
Konsequenz: Übertragbarkeit, Einzelveräußerbarkeit ist kein Kriterium<br />
(Literatur?)<br />
Die Übertragung mit dem ganzen Betrieb reicht aus<br />
Insofern ist auch das Warenzeichen aktivierbar<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 28
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Kriterien des Vermögensgegenstands (2)<br />
Wirtschaftlicher Vorteil<br />
Das Gesetz versteht unter einem aktivierungspflichtigen<br />
Vermögensgegenstand grundsätzlich den vermögenswerten Vorteil<br />
Vermögensgegenstand kann nur sein, was von wirtschaftlichem Wert<br />
ist,<br />
einen künftigen Nutzen,<br />
künftige Einzahlungsüberschüsse (Cash-Flows) bringt<br />
BFH: Vermögensgegenstände sind „alle vermögenswerten Vorteile<br />
eines Betriebs, einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter<br />
Möglichkeiten“<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 29
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Kriterien des Vermögensgegenstands (3)<br />
Selbständige Bewertbarkeit<br />
Vermögenswerter Vorteil ist nur notwendige, nicht hinreichende<br />
Bedingung für die Aktivierung<br />
Vermögensgegenstand muss auch das Kriterium <strong>der</strong><br />
selbständigen Bewertbarkeit erfüllen<br />
Greifbarkeit Isolierbarkeit<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 30
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Kriterien des Vermögensgegenstands (4)<br />
Greifbarkeit<br />
Es müssen greifbare AK/HK vorliegen<br />
Werthaltigkeit darf nicht in <strong>der</strong> subjektiven Vorstellungskraft des<br />
Bilanzierenden liegen<br />
Schlichte Nutzungsüberlassung (unentgeltliche Grundstücks- o<strong>der</strong><br />
Gebäudenutzung) sind nicht zu aktivieren, da nicht schuldrechtlich<br />
durchsetzbar und als Gefälligkeit je<strong>der</strong>zeit entziehbar<br />
Beispiel Schallplattenurteil<br />
• Einheitliche Vergütung für Darbietung und Einwilligung zur<br />
Vervielfältigung<br />
• BFH: Entgeltanteil für Leistungsschutzrechte nicht hinreichend<br />
konkretisiert; keine Aufteilung möglich (VP)<br />
Beispiel Reklamefeldzug<br />
Isolierbarkeit<br />
VG muss bei Betriebsverkauf ins Gewicht fallen<br />
Beispiel Kundenkartei, Wettbewerbsverbot<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 31
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Kriterien des Vermögensgegenstands (4)<br />
Entgeltlicher Erwerb<br />
Die objektivierte Werthaltigkeit ist bei immateriellen VG<br />
problematisch. Deshalb Kriterium des entgeltlichen Erwerbs<br />
(§ 248/2 HGB)<br />
S+Z des entgeltlichen Erwerbs: Eingrenzung auf solche<br />
immateriellen Vermögensgegenstände, für die <strong>der</strong> Markt eine<br />
Bestätigung in Form von Anschaffungskosten abgegeben hat<br />
Entgeltlicher Erwerb ist daher restriktiv auszulegen<br />
Herstellungskosten reichen nicht aus<br />
Immaterielle Vermögensgegenständen müssen von Dritten<br />
(<strong>der</strong>ivativ) erworben werden<br />
Immaterielle Vermögensgegenstände müssen konkreter<br />
Vertragsgegenstand sein<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 32
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Konkretisierung an praktischen Beispielen<br />
Bejahter entgeltlicher Erwerb<br />
Bierlieferungsrechte<br />
• Brauerei gewährt Gaststätten „Zuschüsse“ für<br />
Einrichtung gegen Übernahme von zeitlich begrenzten<br />
Bierbezugsverpflichtungen<br />
Transferentschädigung des Bundesliga-Vereins<br />
• Zahlung von Transferentschädigung an an<strong>der</strong>en Verein<br />
(VG ist die Spielerlaubnis)<br />
Verneinter entgeltlicher Erwerb<br />
• Zahlung an Stadt, eine Straße bzw. Kläranlage<br />
auszubauen. Kein VG, da keine Vorteilseinräumung nur<br />
für den Zahlenden<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 33
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Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert<br />
Der Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert ist <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag<br />
zwischen dem Betrag, den ein Erwerber eines Unternehmens<br />
zahlt und <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Zeitwerte <strong>der</strong> Vermögensgegenstände<br />
und Schulden<br />
Nur <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativ erworbene Goodwill ist bilanzierbar § 255/4<br />
HGB<br />
Für den originären Goodwill besteht ein Aktivierungsverbot (§<br />
248/2 HGB)<br />
Der Goodwill ist kein Vermögensgegenstand, son<strong>der</strong>n eine<br />
Bilanzierungshilfe. Konsequenz:<br />
Aktivierungswahlrecht<br />
Teilaktivierung ist zulässig<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 34
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Aufwendungen für Ingangsetzung des<br />
Geschäftsbetriebs und Erweiterung § 269 HGB<br />
Sinn und Zweck: Nicht Bilanzpolitik, son<strong>der</strong>n Vermeidung <strong>der</strong><br />
buchmäßigen Überschuldung in <strong>der</strong> Anlaufphase<br />
Schwerpunkt <strong>der</strong> Prüfung: Was darf aktiviert werden?<br />
Einmalige! Aufwendungen für Personalbeschaffung und –<br />
schulung<br />
Einmaliger! Aufbau von Beschaffungs- und Absatzwegen<br />
sowie<br />
Einmalige! Organisationsgutachten und Marktanalysen<br />
Gründungs- und EK-Beschaffungskosten sowie<br />
Werbefeldzüge sind nicht aktivierbar (§ 248/1 HGB)<br />
Wurde die Ausschüttungssperre beachtet?<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 35
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Folgebewertung immaterieller VG<br />
Isolierbare immaterielle VG<br />
Planmäßige Abschreibungen<br />
I.d.R. liegt eine laufende Wertmin<strong>der</strong>ung vor. Es ist daher<br />
planmäßig (linear) abzuschreiben (§ 253/2,1 HGB)<br />
Nutzungsdauer ist vorsichtig anzusetzen<br />
Bsp.: Güterfernverkehrskonzessionen<br />
Außerplanmäßige Abschreibungen<br />
nach § 253/2,3 HGB vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich<br />
dauernde Wertmin<strong>der</strong>ung vorliegt (z.B. wg. neuer<br />
Erfindung, die ein Patent wertlos macht)<br />
Aufgrund des hohen Entwertungsrisikos sind auch Abschreibungen<br />
nach § 253/4 HGB möglich (nicht für KapG wg.<br />
§ 279 HGB)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 36
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Bewertung des Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwertes<br />
Schwerpunkt <strong>der</strong> Prüfung des Wertansatzes ist die Frage nach<br />
<strong>der</strong> Werthaltigkeit am Stichtag<br />
Hintergrund: Goodwill ist ein sehr fragwürdiger Posten<br />
Das Gesetz sieht zur Berücksichtigung <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung zwei<br />
Verfahren vor<br />
Lineare Abschreibung über 4 Jahre (§ 255/4,2 HGB)<br />
Abschreibung über die Jahre <strong>der</strong> voraussichtlichen Nutzung<br />
(§ 255/4,3 HGB).<br />
Damit soll die Angleichung an die Steuerbilanz ermöglicht<br />
werden<br />
Steuerlich: Nutzungsdauer 15 Jahre (§ 7/1,3 EStG) aus<br />
fiskalischen Gründen!<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 37
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Prüfung <strong>der</strong> Sachanlagen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 38
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Ansatz des Sachanlagevermögens<br />
Rechtliche <strong>Grundlagen</strong><br />
Nach § 266/2 HGB haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften<br />
beim Sachanlagevermögen 4 Gruppen zu bilden<br />
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten<br />
einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken<br />
2. Technische Anlagen und Maschinen<br />
3. An<strong>der</strong>e Anlagen, BGA<br />
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 39
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Ausweisprüfung (1)<br />
Grundstücke<br />
Grundstücke können bebaut und unbebaut sein<br />
Geschäfts-, Wohn- u.a. Bauten<br />
An<strong>der</strong>e Bauten: Parkplätze, Straßen, Sportplätze<br />
Unbebaute Grundstücke: Grundstücke auf denen ein Pächter ein<br />
Gebäude errichtet<br />
Zu den zusammen mit den Grundstücken auszuweisenden Gebäude<br />
gehören auch Einrichtungen,die wirtschaftlich zum Gebäude gehören<br />
(einheitlicher Nutzenzusammenhang)<br />
Heizung, Beleuchtung, Rolltreppe, Fahrstühle)<br />
Nicht zu den Gebäuden zählen Betriebsvorrichtungen, da sie<br />
überwiegend dem Produktionsprozess dienen<br />
Silo, Tanks, Lastenaufzug<br />
Abgrenzung ist für Abschreibungen bedeutsam<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 40
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2. Ausweisprüfung (2)<br />
2. Ausweisprüfung (2)<br />
Technische Anlagen und und Maschinen<br />
Hierzu Hierzu gehören alle alle VG, VG, die die keine keine Gebäude sind sind und und unmittelbar <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Produktion dienen dienen<br />
Bsp.: Bsp.: Maschinen, Hochöfen, Kräne, Kräne, Kühltürme, Arbeitsbühnen<br />
An<strong>der</strong>e Anlagen, Betriebs- und und Geschäftsausstattung<br />
Hierunter fallen fallen alle alle beweglichen VG VG des des SAV, SAV, die die nicht nicht TAM TAM sind sind<br />
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im im Bau Bau<br />
Vorauszahlungen zum zum Erwerb Erwerb von von SAV SAV<br />
Anlagen im im Bau: Bau: Es Es sind sind die die AK/HK AK/HK <strong>der</strong> <strong>der</strong> noch noch nicht nicht fertiggestellten<br />
Anlagen und und Gebäude entsprechend auszuweisen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 41
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Bestandsprüfung<br />
Die Prüfung des Bestands des Sachanlagevermögens ist eine<br />
<strong>der</strong> wichtigsten Prüfungen (z.B. Flowtex)<br />
Prüfungsarten<br />
Inaugenscheinnahme<br />
Anwesenheit bei Inventur<br />
Saldenbestätigungen<br />
Befragung von Mitarbeitern und <strong>der</strong> Verantwortlichen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 42
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Zugehörigkeit als Prüfungsschwerpunkt<br />
Wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />
§ 242/1 HGB: Der Kaufmann hat „seine“ VG zu bilanzieren<br />
(Vollständigkeitsprinzip)<br />
Unbestimmter Rechtsausdruck; bei <strong>der</strong> Auslegung sind Kriterien<br />
<strong>der</strong> Gesetzesauslegung anwenden<br />
Formalrechtlich bedeutet „seine“ VG nur das zivilrechtliche<br />
Vollrecht, also Eigentum<br />
Bilanzrechtlich umfassen die zu aktivierenden<br />
Vermögensgegenstände auch solche, über die <strong>der</strong> Kaufmann<br />
nur im wirtschaftlichen Sinne verfügt<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 43
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Präzisierung des wirtschaftlichen Eigentums durch<br />
den BFH<br />
Verfügungsbefugnis als Kriterium für wirtschaftliches Eigentum ist zu<br />
eng und lässt sich nicht sinnvoll begründen (Ausnahme Krise)<br />
Wirtschaftliches Eigentum geht über, sobald<br />
(1) Besitz, Gefahr, Nutzung und Lasten auf den Käufer<br />
übergehen,<br />
(2) wenn <strong>der</strong> Käufer den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer bei<br />
typischem Verlauf nachhaltig vom Einwirken auf den VG<br />
ausschließen kann,<br />
(3) wenn <strong>der</strong> Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen<br />
Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat<br />
Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 44
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Anwendungsfel<strong>der</strong> des wirtschaftlichen Eigentums<br />
1. Eigentumsvorbehalt<br />
2. Mietkauf (Kaufoption am Ende <strong>der</strong> Miete)<br />
Für die Zurechnung kommt es darauf an, ob <strong>der</strong> Mieter<br />
vernünftigerweise keine an<strong>der</strong>e Wahl hat, als von seinem<br />
Ankaufsrecht Gebrauch zu machen<br />
3. Unterwegsware<br />
- Maßgebend ist Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Erwerber die Konnossemente<br />
(mittelbarer Besitz) erhält, nicht <strong>der</strong> Verschiffungszeitpunkt<br />
- Sind die Konnossemente abgesandt, dann erfolgt die<br />
Zurechnung beim Erwerber<br />
- Irrelevant ist, ob FOB- o<strong>der</strong> CIF-Klausel (Cost insurrance<br />
freight) <strong>der</strong> Incoterms 1953 verwendet werden<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 45
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Anwendungsfel<strong>der</strong> des wirtschaftlichen Eigentums<br />
4. Mietereinbauten<br />
Mieter erwirbt wirtschaftliches Eigentum, wenn ihm das<br />
sachenrechtliche Eigentum zusteht<br />
Das ist gegeben<br />
• wenn <strong>der</strong> Mieter den Vermögensgegenstand bei Auszug wie<strong>der</strong><br />
entfernen kann o<strong>der</strong><br />
• wenn <strong>der</strong> VG während <strong>der</strong> Mietzeit verbraucht wird<br />
Bilanziert wird in diesen Fällen <strong>der</strong> materielle VG, nicht etwa<br />
ein IVG<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 46
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Son<strong>der</strong>fall Leasing<br />
Leasinggeber ist <strong>der</strong> rechtliche Eigentümer; in den meisten<br />
Fällen bilanziert er den Leasinggegenstand (Bsp.: PKW-<br />
Leasing)<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann <strong>der</strong> Leasingnehmer<br />
(als Besitzer) <strong>der</strong> wirtschaftliche Eigentümer sein<br />
Detaillierte Regelung in BMF-Schreiben 1971/1972/1975/1991,<br />
die auch handelsrechtlich angewendet werden<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 47
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Zurechnung von Leasing-Gegenständen<br />
Leasing-Erlasse<br />
Vollamortisations-<br />
Leasing-Verträge<br />
(Erlass vom 19.04.71)<br />
• Vollamortisation<br />
innerhalb einer unkündbaren Grundmietzeit<br />
decken die Leasing-Raten<br />
mindestens die<br />
• Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />
• sowie alle Nebenkosten<br />
• einschließlich <strong>der</strong> Finanzierungskosten<br />
des Leasing-Gebers<br />
Finanzierungs-Leasing<br />
über bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
Teilamortisations-<br />
Leasing-Verträge<br />
(Erlass vom 22.12.75)<br />
• Teilamortisation<br />
innerhalb einer unkündbaren Grundmietzeit<br />
werden nebenstehende<br />
Kosten durch die Leasing-Raten nur<br />
zum Teil gedeckt<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 48
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Grundmietzeit ≥ 40 % o<strong>der</strong> ≤ 90 % <strong>der</strong> ND*<br />
ohne<br />
Option (1)<br />
Kaufpreis<br />
<<br />
Buchwert**/<br />
niedrigere<br />
gemeine<br />
Wert<br />
Zurechnung von Leasing-Gegenständen<br />
Vollamortisations-Leasing-Erlass<br />
mit Kaufoption<br />
(2)<br />
Kaufpreis<br />
≥<br />
Buchwert**/<br />
niedrigere<br />
gemeine<br />
Wert<br />
mit Mietverlängerungsoption<br />
(3)<br />
Anschlussmiete<br />
<<br />
Werteverzehr***<br />
Grundmietzeit<br />
< 40 %<br />
o<strong>der</strong><br />
> 90 %<br />
<strong>der</strong> ND*<br />
Anschlussmiete<br />
≥<br />
Werteverzehr***<br />
Leasing-Geber Leasing-Nehmer<br />
Spezial-<br />
Leasing<br />
(4)<br />
*) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen<br />
**) unter Anwendung <strong>der</strong> linearen AfA<br />
***) auf Basis des linear ermittelten Buchwerts o<strong>der</strong> des niedrigeren gemeinen Werts und <strong>der</strong> Restnutzungsdauer<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 49
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Grundmietzeit > 40 % o<strong>der</strong> ≤ 90 % <strong>der</strong> ND*<br />
Andienungsrecht<br />
des Leasing-Gebers<br />
(1)<br />
Anteil<br />
Leasing-<br />
Geber am<br />
Mehrerlös<br />
≥ 25 %<br />
Zurechnung von Leasing-Gegenständen<br />
Teilamortisations-Leasing-Erlass<br />
Aufteilung des<br />
Mehrerlöses<br />
(2)<br />
Anteil<br />
Leasing-<br />
Geber am<br />
Mehrerlös<br />
< 25 %<br />
Anrechnung des<br />
Veräußerungserlöses<br />
(3)<br />
Abschlusszahlung<br />
mit<br />
90 %<br />
Anrechnung<br />
Leasing-Geber Leasing-Nehmer<br />
Grundmietzeit<br />
≤ 40 %<br />
o<strong>der</strong><br />
> 90 %<br />
<strong>der</strong> ND*<br />
*) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 50
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Prüfung <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 51
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Grundlegende Prüfungshandlungen<br />
Die Prüfung <strong>der</strong> ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
beschränkt sich i.d.R. auf eine rechnerische Abstimmung<br />
<strong>der</strong> Beträge im Anlagespiegel des Vorjahres zuzüglich<br />
<strong>der</strong> im zu prüfenden GJ eingetretenen Verän<strong>der</strong>ungen aufgrund<br />
von Zugängen, Abgängen und Umbuchungen<br />
Die Prüfung <strong>der</strong> Zugangsbewertung ist wesentlich komplexer<br />
Es ist sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände nur<br />
angesetzt werden mit den<br />
Anschaffungskosten bzw.<br />
Herstellungskosten<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 52
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Umfang <strong>der</strong> Anschaffungskosten § 255/1 HGB<br />
Anschaffungspreis (i.d.R. ohne USt)<br />
+ Anschaffungsnebenkosten (Frachten etc.)<br />
- Anschaffungspreismin<strong>der</strong>ungen (Skonti, Rabatte)<br />
+ Nebenkosten<br />
+ Nachträgliche Anschaffungskosten<br />
= Anschaffungskosten (Wertuntergrenze)<br />
Fremdkapitalkosten werden nicht aktiviert<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 53
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Gesetzeszweck<br />
Die Bewertung mit den Anschaffungskosten dient dazu,<br />
den Anschaffungsvorgang erfolgsneutral zu erfassen<br />
eine bloße Vermögensumschichtung zu bewirken<br />
Es sollen keine unrealisierten Gewinne ausgewiesen werden<br />
Die Bewertung zu Anschaffungskosten bildet die<br />
Wertobergrenze eines Vermögensgegenstandes<br />
Erklärung ergibt sich aus dem primären Sinn und Zweck<br />
des Jahresabschlusses<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 54
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Beginn <strong>der</strong> Anschaffung<br />
Der „Erwerb“ beginnt, sobald Aufwendungen anfallen, um das<br />
wirtschaftliche Eigentum zu erlangen<br />
AK können damit vor dem Anschaffungszeitpunkt anfallen<br />
Bejahter Anschaffungsbeginn<br />
Notarkosten für Beurkundung beim Grundstückskauf<br />
Architektenhonorar für das Entwerfen eines Gebäudes<br />
Verneinter Anschaffungsbeginn<br />
Kosten <strong>der</strong> Due Dilligence beim Unternehmenserwerb<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 55
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Ende <strong>der</strong> Anschaffung<br />
Weiter (finaler) Anschaffungskostenbegriff: Maßgebend ist das<br />
Erreichen des betriebsbereiten Zustandes<br />
Kontroverse zwischen subjektivem und objektivem<br />
betriebsbereiten Zustand<br />
Beispiele:<br />
Anschaffung Gebäude für 100 Mio. + 10 Mio. individueller<br />
Umbaukosten<br />
Anschaffung LKW für 100 TEUR + Kranaufsatz 20 TEUR<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 56
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Grenzen <strong>der</strong> subjektiven Betriebsbereitschaft<br />
Überhöhter Kaufpreis<br />
Beispiele:<br />
Kauf eines Gebäudes für 100 Mio. Nach Erwerb wird<br />
Schwammbefall festgestellt; die Beseitigungskosten betragen<br />
3 Mio. Die Beseitigungskosten sind keine AK, da es<br />
unsicher ist, ob sie künftige Umsätze alimentieren. Sofern<br />
<strong>der</strong> Schwammbefall bei Kauf bekannt gewesen wäre, hätte<br />
man nur 97 Mio. bezahlt<br />
Überhöhte Kosten <strong>der</strong> Versetzung in betriebsbereiten<br />
Zustand<br />
Greifbar wertlose Aufwendungen<br />
Aufwendungen, die für an<strong>der</strong>e Kaufleute unsinnig wären<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 57
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Bestandteile <strong>der</strong> Anschaffungskosten (1)<br />
Anschaffungspreis<br />
Grundsätzlich ist <strong>der</strong> Anschaffungspreis entsprechend des<br />
Kaufvertrages maßgebend<br />
Unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Manipulation ist in Ausnahmefällen<br />
<strong>der</strong> niedrigere objektive Marktwert maßgebend<br />
Umsatzsteuer<br />
Die Umsatzsteuer gehört nur insoweit zu den AK, als sie<br />
nicht als Vorsteuer nach § 15 EStG abziehbar ist<br />
Abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den AK<br />
Beispiel:<br />
• Kauf einer Maschine, die nur für USt-freie Umsätze verwendet<br />
wird<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 58
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Bestandteile <strong>der</strong> Anschaffungskosten (2)<br />
Nebenkosten<br />
Kosten <strong>der</strong> Anlieferung<br />
• Fracht und Transport, Rollgel<strong>der</strong>, Transportversicherung,<br />
Abladekosten<br />
Kosten des Einkaufs<br />
• Provisionen, Maklergebühren, Kosten <strong>der</strong> Begutachtung und<br />
<strong>der</strong> Besichtigung, sofern nach Kaufentschluss angefallen<br />
Steuern und öffentliche Abgaben<br />
• Eingangszölle<br />
• Bei Grund und Boden: Anlieger- und Erschließungskosten,<br />
Grun<strong>der</strong>werbsteuer, Notar- und Gerichtskosten<br />
Innerbetrieblich anfallende (Einzel)nebenkosten<br />
• Selbstmontage einer Maschine<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 59
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
BFH-Urteile zu Anschaffungsnebenkosten<br />
Reiseaufwendungen als Anschaffungsgemeinkosten<br />
BFH vom 24.2.1972, BStBl II 1972, 422 (Antiquitätenfall)<br />
Innerbetriebliche Rohstoffumladung auf Lagerplätze sind<br />
Anschaffungsnebenkosten<br />
BFH vom 31.7.1967, BStBl II 1968, 22 (Papierfabrik)<br />
Erwerbsbedingte Abstandszahlung an Pächter zur vorzeitigen<br />
Grundstücksräumung: selbständiger IVG<br />
BFH vom 2.3.1970, BStBl II 1970, 382<br />
Renovierungsaufwendungen nach Erwerb: Anschaffungsnebenkosten<br />
BFH vom 12.2.1985, BStBl II 1985, 690<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 60
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Anschaffungskostenaufteilung<br />
Vertraglich vereinbarte Aufteilung<br />
Einfache Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen<br />
Vermögensgegenstände<br />
Unaufgeteilter Gesamtkaufpreis<br />
Wird eine Gesamtheit von Vermögensgegenständen zu<br />
einem einheitlichen Kaufpreis ohne vertragliche Aufteilung<br />
erworben, so beurteilen sich die Anschaffungskosten <strong>der</strong><br />
einzelnen Vermögensgegenständen nach dem objektiven<br />
Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
Typische Beispiele:<br />
• Erwerb eines bebauten Grundstücks<br />
• Erwerb ganzer Unternehmen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 61
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Zuschüsse<br />
Die Behandlung von Zuschüssen hängt von <strong>der</strong> Klassifizierung<br />
in einer <strong>der</strong> drei folgenden Kategorien ab:<br />
Öffentliche, nicht rückzahlbare Zuschüsse<br />
Öffentliche, rückzahlbare Zuschüsse<br />
Private Zuschüsse<br />
Ausgangsbeispiel:<br />
Bruttoanschaffungspreis: 100 Mio.<br />
Zuschuss : 20 Mio.<br />
= Nettoanschaffungspreis : 80 Mio.<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 62
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Öffentliche, nicht rückzahlbare Zuschüsse (1)<br />
Steuerlich mögliche Behandlung<br />
1. Bruttobuchung:<br />
– Aktivierung des Zugangs mit dem Bruttobetrag 100 Mio. und<br />
Ausweis des Zuschusses 20 Mio. als Ertrag in <strong>der</strong> GuV<br />
– Konsequenz: Erfolgswirksamer Anschaffungsvorgang<br />
– Diese Alternative entspricht nur fiskalischen Interessen<br />
2. Nettobuchung:<br />
– Aktivierung des Zugangs in Höhe des Kassenabgangs 80 Mio.<br />
– Konsequenz: Keine Gewinnrealisierung<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 63
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Öffentliche, nicht rückzahlbare Zuschüsse (2)<br />
Handelsrechtliche Behandlung<br />
HFA 1/1984: Sofortige Gewinnrealisierung ist nicht<br />
sachgerecht<br />
HFA-Vorschlag: Bruttobuchung des Zugangs 100 Mio. und<br />
Passivierung des Unterschiedsbetrags 20 Mio. als<br />
„Son<strong>der</strong>posten für Investitionszuschüsse“<br />
Die Frage ist, ob auch PRAP denkbar wäre?<br />
Nein, da das Kriterium <strong>der</strong> bestimmten Zeit nicht erfüllt ist<br />
Sinnvoller ist die Nettobuchung<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 64
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Öffentliche, rückzahlbare Zuschüsse<br />
Sofern öffentliche Zuschüsse rückzahlbar sind, muss <strong>der</strong><br />
zugegangene Vermögensgegenstand mit dem Bruttowert (100<br />
Mio.) aktiviert werden. In Höhe des Zuschusses (20 Mio.) ist<br />
eine Verbindlichkeit zu passivieren, sofern die Rückzahlung zu<br />
erwarten ist.<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 65
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Prüfung <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 66
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Begriff <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />
Rechtsgrundlage § 255 Abs. 2 und Abs. 3 HGB<br />
Der Herstellungsvorgang ist breit zu verstehen, um sämtliche<br />
Kosten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Herstellung erfassen zu<br />
können<br />
Herstellung bedeutet nach dem Gesetzeswortlaut<br />
Herstellung eines Vermögensgegenstands<br />
Erweiterung<br />
Verbesserung über den ursprünglichen Zustand<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 67
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Gesetzeszweck<br />
Die Bewertung mit den Herstellungskosten dient dazu,<br />
den Herstellungsvorgang erfolgsneutral zu erfassen<br />
eine bloße Vermögensumschichtung zu bewirken<br />
Es sollen keine unrealisierten Gewinne ausgewiesen werden<br />
Die Bewertung zu Herstellungskosten bildet die<br />
Wertobergrenze eines Vermögensgegenstandes<br />
Erklärung ergibt sich aus dem primären Sinn und Zweck<br />
des Jahresabschlusses<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 68
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Umfang <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />
Weiter (finaler) Herstellungskostenbegriff: Maßgebend ist<br />
beim Anlagevermögen <strong>der</strong> betriebsbereite Zustand<br />
Kontroverse zwischen subjektivem und objektivem<br />
betriebsbereiten Zustand<br />
Grenzen <strong>der</strong> subjektiven Betriebsbereitschaft beachten!<br />
beim Umlaufvermögen die Verkaufsbereitschaft<br />
Lagerhaltung gehört grundsätzlich nicht zu den HK<br />
• Ausnahme: es bestehen technische Gründe (Reifen vom Käse,<br />
Trocknen von Holz, Gärung bei Alkohol)<br />
Verpackungsmaterial zählt grundsätzlich nicht zu den HK<br />
• Ausnahme: Zahnpasta-, Senftuben u.a.<br />
Lebensmittelverpackungen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 69
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Materialeinzelkosten<br />
Fertigungseinzelkosten<br />
Son<strong>der</strong>einzelkosten <strong>der</strong> Fertigung<br />
(z.B. Entwicklungskosten)<br />
Umfang <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />
Umfang <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />
Materialgemeinkosten<br />
Fertigungsgemeinkosten<br />
Fertigungsbedingte Abschreibungen<br />
Verwaltungskosten (fertigungsbezogen)<br />
Verwaltungskosten (nicht fertigungsbezogen)<br />
Pflicht<br />
Pflicht<br />
Pflicht<br />
Fremdkapitalkosten (fertigungsbezogen) Wahlrecht<br />
Fremdkapitalkosten (nicht fertigungsbezogen)<br />
Forschungskosten<br />
Vertriebskosten<br />
HGB EStG<br />
Wahlrecht<br />
Wahlrecht<br />
Wahlrecht<br />
Wahlrecht<br />
Wahlrecht<br />
Verbot<br />
Verbot<br />
Verbot<br />
Pflicht<br />
Pflicht<br />
Pflicht<br />
Pflicht<br />
Pflicht<br />
Pflicht<br />
Pflicht<br />
Verbot<br />
Wahlrecht<br />
Verbot<br />
Verbot<br />
Verbot<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 70
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Umfang <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />
Vertriebskosten gehören nicht zu den HK<br />
Verpackungsmaterialien, die dazu dienen eine Sache<br />
versandfähig zu machen, sind Vertriebskosten<br />
Verpackungsmaterialien, die dazu dienen eine Sache<br />
verkaufsfähig zu machen, sind keine Vertriebskosten,<br />
son<strong>der</strong>n einrechnungspflichtige HK<br />
Lagerkosten, die zum Herstellungsprozess gehören, sind<br />
einrechnungspflichtige HK<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 71
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Abgrenzung Herstellung zur Erhaltung<br />
Erhaltungsaufwand darf nicht aktiviert werden<br />
Erhaltungsaufwand ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht<br />
werterhöhend ist<br />
Rechtsprechung<br />
Ersatz Ofenheizung durch Zentralheizung sind keine HK<br />
Ersatz Einfach- durch Doppelverglasung stellt keine HK dar<br />
Fall <strong>der</strong> anschaffungsnahen HK<br />
Erwerb eines Gebäudes und Ersatz <strong>der</strong> Einfachverglasung<br />
durch Doppelverglasung sowie Ersatz Ofenheizung durch<br />
Zentralheizung führt zu HK<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 72
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Prüfung <strong>der</strong> niedrigeren<br />
Stichtagswerte<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 73
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> HGB<br />
Allgemeine Bewertungsvorschriften (§ 252 HGB)<br />
Vorsichtsprinzip, Imparitätsprinzip<br />
Spezielle Bewertungsvorschriften (§ 253 HGB)<br />
Mildes Nie<strong>der</strong>stwertprinzip für Anlagevermögen (§ 253/2,<br />
Satz 3 HGB)<br />
Strenges Nie<strong>der</strong>stwertprinzip für Umlaufvermögen (§ 253/3,<br />
Sätze 1 und 2HGB)<br />
Abschreibungen auf den niedrigeren Zukunftswert (§ 253/3,<br />
Satz 3 HGB)<br />
Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung (§ 253/4 HGB)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 74
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Gemil<strong>der</strong>te Nie<strong>der</strong>stwerte beim Anlagevermögen<br />
Erklärung ergibt sich aus dem Imparitätsprinzip:<br />
Verlustantizipation<br />
Künftige Geschäftsjahre sollen von Verlusten frei gehalten<br />
werden<br />
Weil Anlagevermögen dauernd dem Geschäftsbetrieb dient,<br />
droht die Verlustrealisierung nur bei dauern<strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung<br />
Konsequenz:<br />
Abschreibungspflicht nur bei dauern<strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung<br />
Abschreibungswahlrecht ergibt sich aus dem<br />
Vorsichtsprinzip<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 75
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Wertmaßstab bei nicht abnutzbarem AV<br />
1. Für Vermögensgegenstände, die Börsen- o<strong>der</strong> Marktpreise<br />
haben, sind diese maßgeblich<br />
2. Der Einzelveräußerungswert ist nur bei solchen Vermögensgegenständen<br />
heranzuziehen, die auf Dauer nicht mehr genutzt<br />
werden können o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en baldige Veräußerung beabsichtigt<br />
ist<br />
3. Der Ertragswert gilt z.B. bei Beteiligungen, Patenten und zur<br />
Vermietung bestimmten Objekten<br />
Die außerplanmäßige Abschreibung ist grundsätzlich losgelöst<br />
vom Wie<strong>der</strong>beschaffungswert<br />
Hintergrund: Keine Antizipation entgangener Gewinne<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 76
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Wertmaßstab beim UV<br />
Strenges Nie<strong>der</strong>stwertprinzip<br />
Pflichtabschreibung gilt auch bei nur vorübergehen<strong>der</strong><br />
Wertmin<strong>der</strong>ung<br />
Erklärung ergibt sich aus <strong>der</strong> Definition des Umlaufvermögens:<br />
Verlustverwirklichung droht hier immer<br />
Abzuschreiben ist auf den „beizulegenden Wert“<br />
Unbestimmter Rechtsbegriff<br />
Interpretation unter Berücksichtigung des Imparitätsprinzips<br />
• Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten<br />
• Unfertige Erzeugnisse: Retrograde Ermittlung vom<br />
Verkaufspreise<br />
• Fertige Erzeugnisse: Nettoverkaufspreise<br />
Maßgebend sind die Stichtagsverhältnisse<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 77
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Beispiele<br />
Retrograde Bewertung<br />
Auf Lager liegen unfertige Autoradios, die mit den HK von 500<br />
EUR/Stk. bilanziert sind. Bis zur Fertigstellung fallen noch 200<br />
EUR an. Die Vertriebskosten werden voraussichtlich 100 EUR<br />
betragen. Der Verkaufspreis des Fertigprodukts beträgt 600<br />
EUR<br />
Lösung<br />
Erzielbarer Verkaufspreis 600<br />
./. Noch anfallende<br />
Herstellungskosten - 100<br />
Verw.- und Vertriebskosten - 200<br />
= Niedrigerer Wert 300<br />
Handelsrechtliche Abschreibungspflicht: -200 EUR/Stk.<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 78
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Beispiele<br />
Rohstoffe<br />
1000 Speicherchips wurden für 10 EUR/Stk. angeschafft.<br />
Buchwert 10.000 EUR. Die Chips können aber nicht mehr in <strong>der</strong><br />
Produktion verwendet werden. Verwendbare Chips kosten 8<br />
EUR/Stk. Es liegt ein Kaufangebot von <strong>der</strong> Konkurrenz vor, die<br />
Chips für 2 EUR/Stk. zu kaufen.<br />
Lösung<br />
Obwohl es um RHB handelt, ist <strong>der</strong> Ansatz zu Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten<br />
von 8 EUR/Stk. nicht sachgerecht, da die<br />
Chips nicht verwendet werden können. Es ist eine<br />
Abschreibung auf 2 EUR/Stk. erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Handelsrechtliche Abschreibungspflicht: -8.000 EUR<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 79
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Niedrigere Zukunftswerte (§ 253/3,3 HGB)<br />
Grundsätzlich sind die Wertverhältnisse des Stichtages<br />
maßgebend<br />
Es kommt auf die am Stichtag geltenden Kurse bzw. Preise<br />
an<br />
Konflikt mit dem Imparitätsprinzip, das die Antizipation von<br />
künftig sich verwirklichenden Verlusten for<strong>der</strong>t<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Gefahr rein subjektiver Einflüsse sind jedoch<br />
künftige Werteinschätzungen grundsätzlich irrelevant<br />
Die erweiterte Verlustantizipation von § 253/3,3 HGB ist ein<br />
sinnvoller Kompromiss<br />
Nächste Zukunft sind die beiden folgenden Stichtage<br />
S+Z: Objektivierung<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 80
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Vernünftige kaufmännische Beurteilung<br />
Die Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung (§ 253/4 HGB) sind nicht selbstverständlich<br />
Es werden stille Reserven gelegt<br />
Stille Reserven begrenzen die Ansprüche von<br />
Gewinnberechtigten<br />
Stille Reserven wirken informationsbeschränkend<br />
Stille Reserven sind eine Beson<strong>der</strong>heit des HGB<br />
Das Gesetz will dem Bilanzierenden ermöglichen, einen<br />
Mittelentzug abzuwehren, sofern dies <strong>der</strong> Risikovorsorge<br />
dient<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 81
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Wertaufholung (1)<br />
Sofern bei Anlagegegenständen eine außerplanmäßige<br />
Abschreibung o<strong>der</strong> bei Umlaufgegenständen eine Abschreibung<br />
vorgenommen wurde, kann diese beibehalten werden (§ 253/5<br />
HGB)<br />
Beibehaltungswahlrecht gilt aber nur für Einzelkaufleute und<br />
Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften<br />
Bei Kapitalgesellschaften gilt ein striktes Wertaufholungsgebot<br />
(§ 280/1, Satz 1 HGB)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 82
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+ Zuschreibung<br />
Buchwert 31.12. 2001<br />
./. planmäßige AfA<br />
.<br />
./. a.o. Abschreibung<br />
Buchwert 31.12. 2002<br />
Beispiel zur Wertaufholung<br />
Die A-AG hat am 1.1.01 eine Lagerhalle für EUR 500.000 errichtet (ND 10 Jahre)<br />
Zum 31.12.01 steigt <strong>der</strong> Marktwert auf EUR 720.000<br />
zum 31.12.02 sinkt <strong>der</strong> Marktwert auf EUR 360.000<br />
zum 31.12.03 steigt <strong>der</strong> Marktwert wie<strong>der</strong> auf EUR 380.000<br />
Anschaffungskosten 1.1.2001<br />
./. planmäßige AfA<br />
./. planmäßige AfA<br />
+ a.o. Zuschreibung (GuV)<br />
Buchwert 31.12. 2003<br />
360/8<br />
HGB<br />
EUR<br />
500.000<br />
./. 50.000<br />
+ 0<br />
= 450.000<br />
./. 50.000<br />
./. 40.000<br />
= 360.000<br />
./. 45.000<br />
+ 35.000<br />
= 350.000<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 83
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Prüfung <strong>der</strong> Finanzanlagen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 84
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Ansatz des Finanzanlagevermögens<br />
Rechtliche <strong>Grundlagen</strong><br />
Nach § 266/2 HGB sind folgende sechs Gruppen zu bilden:<br />
1. Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen<br />
3. Beteiligungen<br />
4. Ausleihungen an Beteiligungsunternehmen<br />
5. Wertpapiere des Anlagevermögens<br />
6. Sonstige Ausleihungen<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung ist zunächst sicherzustellen, dass nur diese<br />
Vermögensgegenstände hier ausgewiesen werden<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 85
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Wertansatz des Finanzanlagevermögens als<br />
Prüfungsschwerpunkt (1)<br />
Zugangsbewertung (noch relativ unproblematisch)<br />
Anhand <strong>der</strong> Vertragsunterlagen ist sicherzustellen, dass die<br />
Bewertung zu Anschaffungskosten (§ 255/1 HGB) erfolgt, d.h.<br />
<strong>der</strong> Kaufpreis zuzügl. angefallener Nebenkosten wie<br />
Notariatskosten, Provisionen, Spesen angesetzt wird<br />
Bei Neugründungen umfassen die Anschaffungskosten den<br />
Betrag <strong>der</strong> Einlage zuzügl. Nebenkosten<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 86
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Wertansatz des Finanzanlagevermögens als<br />
Prüfungsschwerpunkt (2)<br />
Folgebewertung<br />
Problematisch ist insbeson<strong>der</strong>e die Frage, ob Abschreibungen<br />
vorzunehmen sind<br />
Voraussetzung ist zunächst eine dauerhafte Wertmin<strong>der</strong>ung (§ 253/2<br />
HGB)<br />
Praktikerregel: Verluste über einen Zeitraum von 3 Jahren deuten<br />
auf dauerhafte Wertmin<strong>der</strong>ung hin<br />
Dauerhafte Wertmin<strong>der</strong>ung kann aber schon vorher gegeben sein<br />
Die Prüfung bei Anteilen an nicht börsennotierten Untenehmen ist<br />
im allgemeinen nur mit Hilfe vorgelegter Jahresabschlüsse und<br />
einer Mittelfristplanung des Unternehmens möglich (sehr schwierig)<br />
Eine Abschreibung ist beim Finanzanlagevermögen nach § 253/2,3<br />
i.V.m. § 279/1,2 HGB auch möglich, wenn keine dauerhafte<br />
Wertmin<strong>der</strong>ung vorliegt (erweiterte Verlustantizipation)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 87
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Prüfung von For<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 88
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1. Ausweisprüfung<br />
Begriff und Glie<strong>der</strong>ung gem. § 266/2 HGB<br />
1. For<strong>der</strong>ungen aus Lieferungen und Leistungen<br />
For<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> originären Umsatztätigkeit des Unternehmens<br />
2. For<strong>der</strong>ungen gegen verbundene Unternehmen<br />
Auszuweisen sind alle For<strong>der</strong>ungen gegen VU, soweit es sich nicht<br />
um Ausleihungen handelt (Fristigkeit beachten!)<br />
Bsp.: Kurzfristige Darlehen, For<strong>der</strong>ungen aus L+L, Umlagen<br />
3. For<strong>der</strong>ungen gegen Beteiligungsunternehmen<br />
Auszuweisen sind alle For<strong>der</strong>ungen gegen<br />
Beteiligungsunternehmen, soweit es sich nicht um Ausleihungen<br />
handelt (Fristigkeit beachten!)<br />
4. Sonstige Vermögensgegenstände<br />
Sammelposten für alle VG, die nicht an an<strong>der</strong>er Stelle auszuweisen<br />
sind<br />
Bsp.: For<strong>der</strong>ungsverkäufe sowie For<strong>der</strong>ungen gegen Belegschaft<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 89
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2. 2. Prüfung des Gewinnrealisierungszeitpunktes<br />
a. a. Grundsatz<br />
Gewinn muss dem Grunde<br />
nach so gut wie sicher sein<br />
Risikoabbau muss muss erfolgt erfolgt sein sein<br />
Grundsatz: Vollzogenes<br />
Absatzgeschäft<br />
Ausnahme: bei bei fehlendem<br />
Absatzgeschäft greifen greifen<br />
gleichwertige Sachverhalt (Bsp.: (Bsp.:<br />
Schadensersatzanspruch entsteht<br />
mit mit schädigendem Ereignis; Gewinn<br />
ist ist aber aber erst erst mit mit Vergleich realisiert)<br />
Gewinn muss dem Grunde<br />
nach so gut wie liquide sein<br />
Irrelevant ist ist Zahlungszeitpunkt<br />
Keine Liquidisierbarkeit bei bei<br />
höherer Gewalt<br />
Unmaßgeblich ist, ist, ob ob <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Gewinn auch <strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe nach<br />
so so gut gut wie wie sicher ist ist<br />
Bonitätsrisiko Bonitätsrisiko wird wird durch durch<br />
Abschreibung Abschreibung <strong>der</strong> <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung For<strong>der</strong>ung<br />
berücksichtigt<br />
berücksichtigt<br />
Gewährleitungsrisiko Gewährleitungsrisiko wird wird durch durch<br />
Rückstellung Rückstellung berücksichtigt<br />
berücksichtigt<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 90
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Gewinnrealisierung und Zivilrechtsstruktur<br />
Gewinnrealisierung kann vor, mit o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> formalrechtlichen<br />
For<strong>der</strong>ungsentstehung liegen<br />
vorgelagert<br />
Kaufvertrag<br />
Dauerschuld-<br />
verhältnisse<br />
zeitgleich<br />
Kaufvertrag<br />
Werkvertrag<br />
nachgelagert<br />
Kaufvertrag<br />
Schadenersatz<br />
Gewinnansprüche<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 91
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Kaufvertrag<br />
Zeitgleiche Gewinnrealisierung<br />
Gewinnrealisierung erfolgt grundsätzlich mit Übergabe <strong>der</strong> Sache<br />
an den Erwerber (Übergang Preisgefahr nach § 446/1 BGB)<br />
Mit Übergabe an den Erwerber ist das Eigentum übergegangen (§<br />
929 BGB). D.h. Kaufvertrag ist vom Verkäufer erfüllt<br />
Werkvertrag<br />
Preisgefahrenübergang erfolgt beim Werkvertrag (§ 631 BGB) bei<br />
Abnahme des Werkes<br />
Hieraus ergibt sich ein Verbot <strong>der</strong> Teilgewinnrealisierung<br />
Ausnahme: mile-stones wurden vereinbart, dann gilt<br />
eine an<strong>der</strong>e Zivilrechtsstruktur<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 92
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Versendungskauf<br />
Vorverlagerte Gewinnrealisierung<br />
Versendet <strong>der</strong> Verkäufer auf Verlangen des Käufers die<br />
verkaufte Sache an einen an<strong>der</strong>en Ort als den Erfüllungsort,<br />
dann erfolgt die Gewinnrealisierung grundsätzlich mit Übergabe<br />
<strong>der</strong> Sache an den Transportführer, denn damit geht die<br />
Preisgefahr (§ 447/1 BGB) auf den Erwerber über<br />
Ausnahme: Mangelnde Sorgfalt des Lieferanten<br />
Dauerschuldverhältnisse<br />
Mieterträge entstehen nicht erst nach Rückgabe des<br />
Mietgegenstands<br />
Erfor<strong>der</strong>lich ist eine zeitanteilige Realisierung, auch wenn<br />
zivilrechtlich <strong>der</strong> Vertrag erst nach Ablauf des Mietvertrages<br />
vollständig erfüllt ist<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 93
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Nachgelagerte Gewinnrealisierung<br />
Kaufvertrag<br />
Keine Gewinnrealisierung bei Verkauf „gestohlener“ Ware,<br />
obwohl <strong>der</strong> Käufer gutgläubiger Erwerber ist (§ 932 BGB)<br />
und Eigentum an dem VG erwirbt<br />
Schadenersatz<br />
Formalrechtlich entsteht <strong>der</strong> Schadenersatzanspruch mit<br />
dem schädigenden Ereignis (Verzug, Beschädigung)<br />
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise wird erst bilanziert,<br />
wenn eine hinreichende Konkretisierung und Greifbarkeit<br />
gegeben ist<br />
und aktivierungspflichtigen Anspruch dar<br />
Das entscheidende Merkmal ist das Vergleichsangebot o<strong>der</strong><br />
die Gerichtsentscheidung<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 94
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Saldenbestätigungen: Bestandsnachweis<br />
Die Saldenbestätigungsaktion ist ein wesentlicher Bestandteil <strong>der</strong><br />
Prüfung<br />
Soweit die Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen absolut o<strong>der</strong> relativ von<br />
Bedeutung ist, gehört die Einholung von Saldenbestätigungen zu<br />
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Prüfung<br />
Kriterien für die Einholung <strong>der</strong> Saldenbestätigung sind<br />
Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />
Umfang des Geschäftsverkehrs evtl. Zielüberschreitungen<br />
Zustand des internen Kontrollsystems<br />
Arten <strong>der</strong> Saldenbestätigungen<br />
Positive Methode (Kunde soll Saldo bestätigen)<br />
Offene Methode (Kunde soll Saldo mitteilen)<br />
Negative Methode (Kunde soll nur antworten, wenn Saldo<br />
falsch ist)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 95
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Prüfung des Wertansatzes von For<strong>der</strong>ungen (1)<br />
Zugangszeitpunkt (unproblematisch)<br />
Es ist sicherzustellen, dass die Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung den<br />
vertraglichen Vereinbarungen entspricht (Angebots- und<br />
Vertragsprüfung)<br />
Folgebewertung<br />
Beachtung des Imparitätsprinzips<br />
Es ist das Imparitätsprinzip (§ 252/1 Nr. 4 HGB) in<br />
Ausgestaltung des strengen Nie<strong>der</strong>stwertprinzips zu<br />
beachten: Sofern die Werthaltigkeit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nicht<br />
mehr gegeben ist, muss die For<strong>der</strong>ung wertberichtigt<br />
werden. Entsprechend sind zu bilden:<br />
Einzelwertberichtigungen<br />
Pauschalwertberichtigungen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 96
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Prüfung von Rückstellungen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 97
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Verbindlichkeitsrückstellungen<br />
1. Überblick<br />
Pflichtrückstellungen<br />
Drohverlustrückstellungen<br />
Wahlrechtsrückstellungen<br />
Bestimmte Aufwandsrückstellungen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 98
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Pflichtrückstellungen (§ 249 HGB)<br />
1. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (einschließlich<br />
unmittelbare Pensionsrückstellungen für Neuzusagen ab<br />
1.1.1987)<br />
2. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden<br />
Geschäften<br />
• Fiskalisch bedingtes steuerrechtliches Verbot (§ 5 Abs. 4a<br />
EStG)<br />
3. Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene<br />
Instandhaltung, soweit Nachholung innerhalb 3 Monate des<br />
neuen Geschäftsjahr<br />
4. Rückstellungen für im im Geschäftsjahr unterlassene Abraumbeseitigung,<br />
soweit die Nachholung im neuen Geschäftsjahr<br />
erfolgt<br />
5. Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche<br />
Verpflichtungen erbracht werden<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 99
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
3. Wahlrechtsrückstellungen (§ 249 HGB)<br />
1. Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene<br />
Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden<br />
Geschäftsjahr nach Ablauf von 3 Monaten nachgeholt werden<br />
2. Rückstellungen für bestimmte, dem Geschäftsjahr o<strong>der</strong> einem<br />
früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen (reine<br />
Aufwandsrückstellungen § 249/2 HGB)<br />
3. Unmittelbare Pensionsrückstellungen für sog. Altzusagen vor<br />
31.12.86 (Art. 28/1 EGHGB)<br />
Verbote:<br />
Für alle an<strong>der</strong>en, nicht explizit vom Gesetzgeber geregelten<br />
Sachverhalte ist die Bildung von Rückstellungen unzulässig<br />
(z.B. für das allgemeine Unternehmensrisiko). (§ 249/3,1 HGB)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 100
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Verbindlichkeitsrückstellungen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 101
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Wirtschaftliche Belastung<br />
Mindestwahrscheinlichkeit<br />
50%-Regel?<br />
1. Überblick<br />
Verpflichtung<br />
Objektive Anhaltspunkte<br />
Erwerberfiktion<br />
Greifbarkeit<br />
Grundsatz:<br />
Nur Verpflichtungen<br />
gegen<br />
Dritte<br />
Außenverpflichtung<br />
Ausnahme:<br />
öffentlichrechtliche<br />
Verpflichtungen<br />
Verbindlichkeitsrückstellungen sind zu bilden für einseitige, dem dem<br />
Grunde und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe nach ungewisse Außenverpflichtungen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 102
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
a. Vermögensbelastung<br />
Voraussetzung für die Passivierung von Rückstellungen für<br />
ungewisse Verbindlichkeiten ist, dass eine wirtschaftliche<br />
Vermögensbelastung vorliegt<br />
Wirtschaftliche Belastung liegt vor, wenn die Verpflichtung<br />
wirtschaftlich entstanden bzw. verursacht ist<br />
„Verpflichtung“ wird wirtschaftlich teils eingeschränkt, teils<br />
erweitert<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 103
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
a. Vermögensbelastung<br />
Einschränkung <strong>der</strong> rechtlichen Betrachtungsweise:<br />
Betrachtungsweise<br />
Verpflichtungen, die keine Vermögensbelastung darstellen und<br />
nicht rechtlich entstanden sind, werden nicht passiviert<br />
Beispiele<br />
Arzneimittelzulassung<br />
Hubschrauberüberholung<br />
Hier unterbleibt die Passivierung, da die Verpflichtungen<br />
nicht rechtlich entstanden sind<br />
Nicht wirtschaftlich entstanden sind, weil den künftigen<br />
Aufwendungen greifbare künftige Erträge folgen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 104
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
a. Vermögensbelastung<br />
Erweiterung <strong>der</strong> rechtlichen Betrachtungsweise<br />
Auch rein wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen sind zu<br />
passivieren, d.h. rein faktische Verpflichtungen, denen sich <strong>der</strong><br />
Bilanzierende nicht entziehen kann<br />
Garantieverpflichtungen ohne rechtliche Ansprüche (Kulanz)<br />
Verletzung von Patent- und Urheberrechten, auch wenn die<br />
Gegenseite noch nichts davon weiß und noch keine<br />
rechtliche Ansprüche geltend gemacht hat<br />
• Aus fiskalischen Gründen, sind steuerlich Einschränkungen<br />
durch § 5 Abs. 3 EStG zu beachten<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 105
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Doppelkriterium <strong>der</strong> BFH<br />
2. Einzelkriterien<br />
a. Vermögensbelastung<br />
Rechtliche Entstehung o<strong>der</strong><br />
Wirtschaftliche Verursachung<br />
Fallen rechtliche Entstehung und wirtschaftliche Verursachung<br />
auseinan<strong>der</strong>, ist für die Passivierung <strong>der</strong> frühere <strong>der</strong> beiden<br />
Zeitpunkte maßgebend<br />
Konsequenz:<br />
Nach <strong>der</strong> BFH-Rechtsprechung sind rechtlich entstandene<br />
Verpflichtungen auch dann zu passivieren, wenn sie<br />
wirtschaftlich noch nicht verursacht sind<br />
Beispiel: Handelsvertreterausgleichsansprüche<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 106
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
a. Vermögensbelastung<br />
Beispiel für die fehlende Vermögensbelastung<br />
Die A-AG betreibt ein Wasserkraftwerk. Durch die Strömung<br />
und den Verlauf des Flussbettes kommt es regelmäßig zu<br />
Ansandungen vor dem Wasserkraftwerk, die den Schiffsverkehr<br />
beeinträchtigen. Daher ist die A-AG verpflichtet bei Bedarf eine<br />
Entschlammung des Flussbettes durchzuführen. Ansonsten<br />
entfällt die weitere Betriebsgenehmigung für das Kraftwerk. Für<br />
diese Arbeiten ist mit Kosten in Höhe von 300.000 zu rechnen.<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 107
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
a. Vermögensbelastung<br />
Lösung nach BFH und GoB<br />
Die Verpflichtung ist rechtlich noch nicht entstanden<br />
Die Verpflichtung ist auch wirtschaftlich noch nicht entstanden:<br />
Es unterbleibt die Passivierung, da <strong>der</strong> Entschlammung<br />
greifbare künftige Erträge folgen: Der Bilanzierende ist dazu<br />
verpflichtet die Entschlammung durchzuführen, da<br />
ansonsten <strong>der</strong> zukünftige Weiterbetrieb des Wasserkraftwerks<br />
nicht genehmigt wird.<br />
Es liegt eine kompensierte Last vor<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 108
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
a. Vermögensbelastung<br />
Negativbeispiel des BFH vom 27.6.2001<br />
Eine Behörde stellt am 1.12.01 erhebliche Verstöße gegen<br />
öffentliche Auflagen fest. Darauf erhält das Unternehmen zwei<br />
Handlungsoptionen, die bis zum 30.03.02 auszuführen sind:<br />
Beseitigung <strong>der</strong> Ursachen für die Verstöße durch Einbau einer<br />
Rauchfilteranlage (2 Mio. ), an<strong>der</strong>nfalls sind hohe Strafen zu<br />
zahlen (1 Mio. )<br />
Schließung <strong>der</strong> Fabrik ohne weitere Strafen<br />
Zum 31.12.01 ist seitens des Unternehmens noch nichts<br />
unternommen o<strong>der</strong> entschieden worden.<br />
Rückstellungsbildung nach HGB und EStG?<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 109
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Lösung nach § 249 HGB<br />
• Aufgrund eines Gesetzes o<strong>der</strong><br />
einer öffentlich-rechtlichen<br />
Verpflichtung wird<br />
• ein bestimmtes Handeln<br />
• innerhalb einer bestimmten<br />
Zeit<br />
• unter Androhung von<br />
Sanktionen gefor<strong>der</strong>t<br />
2. Einzelkriterien<br />
a. Vermögensbelastung<br />
Es fehlt aber an einer Vermögensbelastung<br />
Keine Rückstellung<br />
Lösung gem.<br />
BFH vom 27. Juni 2001<br />
• Eine Rückstellung sei zu bilden<br />
• Die Verpflichtung sei rechtlich<br />
entstanden<br />
• Auf die wirtschaftliche Entstehung<br />
komme es nicht an<br />
• Nichtanwendungserlass des BMF<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 110
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
b. Greifbarkeit<br />
1) Mindestwahrscheinlichkeit<br />
Ob bzw. in welcher Höhe eine Verpflichtung vorliegt, ist häufig<br />
ungewiss<br />
Unsicherheitsgrad kann von geringer Wahrscheinlichkeit bis zu<br />
an Sicherheit grenzen<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit reichen<br />
Grundsatz<br />
Die Inanspruchnahme aus <strong>der</strong> Verpflichtung muss nicht nur<br />
entfernt drohen, son<strong>der</strong>n wahrscheinlich sein.<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 111
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
b. Greifbarkeit<br />
1) Mindestwahrscheinlichkeit<br />
Konkretisierung <strong>der</strong> Mindestwahrscheinlichkeit durch den BFH:<br />
Es müssen mehr Gründe für als gegen den Verpflichtungseintritt<br />
sprechen<br />
Fraglich ist, ob dies eine 50%-Klausel darstellen kann<br />
Zweckadäquate Interpretation<br />
Gefor<strong>der</strong>te Mindestwahrscheinlichkeit muss sich am Sinn<br />
und Zweck des Jahresabschlusses orientieren<br />
• Vorsichtsprinzip: Auch Verpflichtungen mit<br />
Wahrscheinlichkeiten unter 50% sind zu passivieren,<br />
• Achtung: Nicht Vorsicht, Vorsicht über alles<br />
• Grundproblem: Wie sind Wahrscheinlichkeiten zu definieren?<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 112
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
b. Greifbarkeit<br />
1) Mindestwahrscheinlichkeit<br />
Son<strong>der</strong>problem „dolose“ Handlungen<br />
Fraglich ist, ob bei strafbaren Handlungen das schädigende<br />
Ereignis beim Anspruchsberechtigten bekannt sein muss, damit<br />
eine Rückstellung vom Schädigenden zu bilden ist<br />
Aus GoB-Sicht ist die Kenntnis nicht zu for<strong>der</strong>n<br />
Aus steuerlicher Sicht hat <strong>der</strong> BFH die Kenntnis wie<strong>der</strong>holt<br />
gefor<strong>der</strong>t<br />
Beispiele<br />
Patentverletzung<br />
Kin<strong>der</strong>gartenfall<br />
Bankangestelltenfall<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 113
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
b. Greifbarkeit<br />
2) Objektive Anhaltspunkte für Verpflichtungseintritt<br />
Wahrscheinlichkeitsschätzung muss nachprüfbar sein<br />
Der gedachte Erwerber des Unternehmens muss die<br />
Verpflichtung kaufpreismin<strong>der</strong>nd berücksichtigen<br />
Nicht nur subjektive Einschätzungen, son<strong>der</strong>n Erfahrungs-werte<br />
aus <strong>der</strong> Vergangenheit sind maßgebend<br />
Beispiele<br />
Garantiefälle in <strong>der</strong> Automobilzuliefererindustrie<br />
Garantierückstellung nur wg. neuer Brückenkonstruktion?<br />
Haftpflichtrückstellung eines Prüfingenieurs für Baustatik?<br />
Prozesskosten nur für die erste Instanz, nicht Folgeinstanzen<br />
Betriebsprüfungslasten?<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 114
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
c. Außenverpflichtung<br />
Verbindlichkeitsrückstellungen müssen grundsätzlich gegenüber<br />
Dritten bestehen; d.h. es bedarf grundsätzlich einer bürgerlichrechtlichen<br />
Verpflichtung:<br />
Grundlage <strong>der</strong> Rückstellung muss ein Vertrag o<strong>der</strong> Gesetz<br />
sein;<br />
z.B. Gewährleistungs- o<strong>der</strong> Entfernungsverpflichtungen<br />
Ausnahme öffentlich-rechtliche Verpflichtungen<br />
Beispiele<br />
• Prüfungs- und Jahresabschlusserstellungspflicht<br />
• Steuerrückstellungen<br />
• Umweltschutzverpflichtung, insb. Rekultivierung o<strong>der</strong><br />
Schadstoffbeseitigung<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 115
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Einzelkriterien<br />
c. Außenverpflichtung<br />
Voraussetzungen für die Passivierung öffentlich-rechtliche<br />
Verpflichtungen<br />
Aufgrund<br />
1. eines Gesetzes o<strong>der</strong> einer öffentlich-rechtlichen<br />
Verpflichtung<br />
2. wird ein bestimmtes Handeln<br />
3. innerhalb einer bestimmten Zeit<br />
4. unter Androhung von Sanktionen<br />
gefor<strong>der</strong>t<br />
Passivierungspflicht als Verbindlichkeitsrückstellung<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 116
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Sachverhalt<br />
3. Umfassendes Beispiel<br />
Gegen die A-AG liegt eine Schadensersatzfor<strong>der</strong>ung in Höhe<br />
von 30.000 vor. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten<br />
werden auf 10.000 geschätzt. Mitte Januar 02 erfährt <strong>der</strong><br />
Vorstand <strong>der</strong> A-AG, dass in einem ähnlich gelagerten Fall ein<br />
Gericht die Schadenersatzfor<strong>der</strong>ung anerkannt hat. Die A-AG<br />
hat eine Rechtschutzversicherung, die die Kosten des<br />
Prozesses bis zu einer Höhe von 8.000 übernimmt.<br />
Wie ist <strong>der</strong> Sachverhalt zum 31.12.2002 zu behandeln?<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 117
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Lösung<br />
3. Umfassendes Beispiel<br />
Es ist zu prüfen, ob eine Verbindlichkeitsrückstellung vorliegt.<br />
1. Wirtschaftliche Belastung:<br />
Ist gegeben, da die wirtschaftliche Verursachung <strong>der</strong> Schuld auf<br />
Sachverhalte vor dem Bilanzstichtag zurück geht und es sich<br />
um eine unkompensierte Last handelt, d.h. künftige<br />
Aufwendungen vorliegen, denen keine künftigen Erträge<br />
gegenüber stehen.<br />
2. Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme:<br />
Es sprechen mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme<br />
und eine Durchsetzung des Anspruchs durch den Gläubiger.<br />
Der gedachte Erwerber würde die Rückstellung berücksichtigen.<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 118
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
3. Umfassendes Beispiel<br />
Lösung<br />
3. Außenverpflichtung:<br />
Ist gegeben, da es sich um Schadensersatzleistungen<br />
gegenüber dem Kläger und Gerichtskosten handelt.<br />
Für die mögliche Inanspruchnahme auf Schadensersatz ist eine<br />
Rückstellung in Höhe von 30.000 zu bilden.<br />
Für die mögliche Inanspruchnahme auf Zahlung <strong>der</strong><br />
Prozesskosten ist ebenfalls eine Rückstellung zu bilden. Bei <strong>der</strong><br />
Bemessung <strong>der</strong> Rückstellung ist jedoch die abgeschlossene<br />
Rechtsschutzversicherung verpflichtungsmin<strong>der</strong>nd zu<br />
berücksichtigen. Damit ergibt sich im Ergebnis eine<br />
Rückstellung für Gerichtskosten in Höhe von 2.000 .<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 119
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
4. Auflösung und Inanspruchnahme<br />
Rückstellungen sind aufzulösen, soweit die Gründe hierfür<br />
entfallen<br />
Beispiel<br />
Sie stellen fest, dass eine Rückstellung aufgrund neuer<br />
Erkenntnisse um 20.000 zu hoch gebildet wurde.<br />
Lösung<br />
Die Rückstellungen müssen erfolgswirksam aufgelöst werden<br />
Inanspruchnahmen sind dagegen erfolgsneutral gegen die<br />
Rückstellungen zu buchen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 120
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Bewertung von<br />
Verbindlichkeitsrückstellungen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 121
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Handelsbilanz<br />
(§ 253 Abs. 1 HGB)<br />
Bewertung <strong>der</strong> Rückstellungen erfolgt<br />
„nach kaufmännischer Beurteilung“<br />
Maßgebend ist <strong>der</strong> wahrscheinlichste<br />
Wert <strong>der</strong> Verpflichtung<br />
Bei Bandbreiten gleich<br />
wahrscheinlicher Werte ist <strong>der</strong><br />
höchste Wert anzusetzen<br />
• Keine Abzinsung von Sachleistungsverpflichtungen<br />
(nur Geldleistungen)<br />
1. Bewertungsgrundsätze<br />
Überblick<br />
Steuerbilanz<br />
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG)<br />
• Bei gleichartigen Verpflichtungen<br />
sollen Erfahrungen aus <strong>der</strong><br />
Vergangenheit berücksichtigt werden<br />
• Sachleistungsverpflichtungen sind<br />
mit den Einzelkosten einschließlich<br />
angemessener Gemeinkostenanteile<br />
zu bewerten<br />
• Künftige Vorteile im Zusammenhang<br />
mit einer Verpflichtung sind gegen zu<br />
rechnen<br />
• Abzinsungsgebot mit 5,5 %<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 122
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Handelsbilanz<br />
(§ 253 Abs. 1 HGB)<br />
• Kostenkomponenten<br />
Materialeinzelkosten<br />
Materialgemeinkosten<br />
1. Bewertungsgrundsätze<br />
Kostenkomponenten<br />
Fertigungskosten (EK + GK)<br />
einschließlich VerwGK<br />
Kürzung <strong>der</strong> Rückstellung um<br />
quasi-sichere Erträge aus<br />
Regressen<br />
Versicherungen<br />
Ansprüchen gegen Subs<br />
Steuerbilanz<br />
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG)<br />
• Kostenkomponenten<br />
Materialeinzelkosten<br />
Materialgemeinkosten<br />
Fertigungskosten (EK + GK)<br />
Keine VerwGK<br />
Kürzung <strong>der</strong> Rückstellung um<br />
quasi-sichere Erträge aus<br />
Regressen<br />
Versicherungen<br />
Ansprüchen gegen Subs<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 123
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Ansammlungsrückstellungen<br />
Beispiele<br />
Rekultivierungs- und<br />
Einplanierungsverpflichtungen<br />
Abbruch- und<br />
Entfernungsverpflichtungen<br />
Entsorgung von Kernkraftwerken<br />
Stillegungskosten<br />
Pachterneuerung<br />
Bilanzierungsgrundsätze<br />
Handelsbilanz (§ 253 Abs.1 HGB)<br />
Umsatz- bzw. nutzungsproportionale<br />
Ansammlung<br />
Keine Abzinsung<br />
Steuerbilanz (§ 6 EStG; R 38 EStR)<br />
Generelle lineare Ansammlung über<br />
den Abbauzeitraum;<br />
Abzinsung<br />
Gegenrechnung von Kippgebühren<br />
nur bei abgeschlossenen Verträgen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 124
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Ansammlungsrückstellungen<br />
Wie<strong>der</strong>auffüllverpflichtungen<br />
Beispiel<br />
U betreibt seit dem 1.1.2002 auf dem Grundstück des G einen<br />
Steinbruchbetrieb. Er verarbeitet das gewonnene Gestein als<br />
Schotter für den Straßenbau<br />
Nach Ablauf des Ausbeutevertrags am 31.12.2011 ist er<br />
verpflichtet, das Grundstück einzuebnen und wie<strong>der</strong> aufzufüllen<br />
U rechnet damit, dass die Rekultivierung 1 Mio. betragen wird<br />
Lösung<br />
In 2002 ist 1/10 <strong>der</strong> erwarteten Rekultivierungsaufwendungen in<br />
die Rückstellung einzustellen (100 T ).<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 125
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Buchungssatz HGB<br />
Aufwand 1.000<br />
an Rückstellung 1.000<br />
3. Stichtagsprinzip/Abzinsung<br />
Schadenverursachung 31.12.2001<br />
Schadenregulierung 31.12.2002 1.000 TEUR<br />
Geschätzte Inflation 5 %<br />
Zinssatz 8 %<br />
HGB<br />
(Vorsichtsprinzip/Objektivierung)<br />
• strenges Stichtagsprinzip<br />
keine<br />
Inflationsberücksichtigung<br />
keine Berücksichtigung des<br />
zukünftigen Lohnniveaus<br />
keine Abzinsung<br />
EStG<br />
(Abzinsungspflicht)<br />
• strenges Stichtagsprinzip<br />
keine<br />
Inflationsberücksichtigung<br />
keine Berücksichtigung des<br />
zukünftigen Lohnniveaus<br />
Abzinsung<br />
Buchungssatz § 6 EStG<br />
Aufwand 948<br />
1.<br />
000<br />
=<br />
an Rückstellung 948 ( 1+<br />
0,<br />
055)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 126
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Aufwandsrückstellungen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 127
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Pflichtrückstellungen<br />
Instandhaltung innerhalb von 3<br />
Monaten des neuen Geschäftsjahr<br />
Abraumbeseitigung im Geschäftsjahr<br />
nach dem Stichtag<br />
1. Überblick<br />
Wahlrechtsrückstellungen<br />
Instandhaltung in den Monaten<br />
4-12 des neuen Geschäftsjahr<br />
Rückstellungen für bestimmte,<br />
dem Geschäftsjahr o<strong>der</strong> einem<br />
früheren Geschäftsjahr zuzuordnende<br />
Aufwendungen (reine<br />
Aufwandsrückstellungen § 249/2)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 128
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Sachverhalt<br />
2. Beispiele<br />
Instandhaltung<br />
Aufgrund eines Teilschadens kann die Abfüllanlage in einer<br />
Flaschenfabrik seit Juni 02 nur noch mit halber Geschwindigkeit<br />
arbeiten. Da die Maschine zur Abfüllung dringend benötigt wird,<br />
soll die Reparatur erst im Februar 03 erfolgen. Die<br />
Reparaturkosten werden mit 200.000 geschätzt. Außerdem<br />
wird während <strong>der</strong> Reparaturzeit mit Umsatzausfällen in Höhe<br />
von 400.000 gerechnet.<br />
Wie ist <strong>der</strong> Sachverhalt zum 31.12.02 zu berücksichtigen?<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 129
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Lösung<br />
2. Beispiele<br />
Instandhaltung<br />
Es liegt eine Innenverpflichtung in Form einer unterlassenen<br />
Instandhaltung vor, es kann sich demnach nur um eine<br />
Aufwandrückstellung handeln.<br />
Es besteht handelsrechtlich eine Passivierungspflicht bei<br />
Nachholung innerhalb von drei Monaten und ein Wahlrecht zur<br />
Bildung einer solchen Aufwandsrückstellung bei Nachholung<br />
innerhalb von 12 Monaten.<br />
Die entgangenen Gewinne o<strong>der</strong> Umsätze sind nicht<br />
rückstellungsfähig, da diese erst in <strong>der</strong> Zukunft, also im<br />
nächsten Geschäftsjahr entfallen.<br />
Aufwandsrückstellung in Höhe von 200.000 .<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 130
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Beispiele<br />
Restrukturierung<br />
Sachverhalt<br />
Am Am 14. 14. Dezember 2002 beschließt die die Unternehmensleitung,<br />
einen Geschäftsbereich von von Hamburg nach München zu zu<br />
verlegen. Vor Vor dem dem Abschlussstichtag wurde die die Entscheidung<br />
noch nicht kommuniziert. Erste Umsetzungsmaßnahmen<br />
wurden am am 3. 3. Januar 2003 getroffen.<br />
Lösung<br />
Es handelt sich um künftige, dem Geschäftsjahr zuzuordnende<br />
Aufwendungen (reine Aufwandsrückstellungen § 249/2 HGB)<br />
Zum 31.12.2002 liegt keine steuerlich ansatzfähige<br />
Verbindlichkeitsrückstellung vor, da keine Außenverpflichtung<br />
gegeben ist<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 131
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Beispiele<br />
Großreparaturen<br />
Sachverhalt<br />
Die Die A-AG hat hat am am 1.1.2002 eine eine Lagerhalle mit mit Flachdach<br />
errichtet. Erfahrungsgemäß bedarf es es einer Sanierung des des<br />
Flachdachs nach 10 10 Jahren. Die Die geschätzten Kosten betragen 1<br />
Mio. Mio. . .<br />
Lösung<br />
Es handelt sich um künftige, dem Geschäftsjahr zuzuordnende<br />
Aufwendungen (reine Aufwandsrückstellungen § 249/2 HGB)<br />
Zum 31.12.2002 darf handelsrechtlich eine Aufwandsrückstellung<br />
in Höhe von 100 T gebildet werden.<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 132
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Drohverlustrückstellungen<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 133
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Agenda<br />
1. Sinn und Zweck von Drohverlustrückstellungen<br />
2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />
Begriff des schwebenden Geschäfts<br />
Begriff des drohenden Verlusts<br />
Vorrang außerplanmäßiger Abschreibungen vor <strong>der</strong> Bildung<br />
einer Drohverlustrückstellung<br />
3. Bewertung von Drohverlustrückstellungen<br />
Schwebende Beschaffungsgeschäfte<br />
Schwebende Absatzgeschäfte<br />
Auslegung des Stichtagsprinzips<br />
Abzinsung <strong>der</strong> Drohverlustrückstellung<br />
4. Abgrenzung des Saldierungsbereichs<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 134
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
1. Sinn und Zweck<br />
Rückstellungen sind zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende<br />
Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)<br />
Unausgeglichenheit<br />
Konkrete, bestehende Verträge<br />
Können dazu führen, dass<br />
zukünftige Erträge<br />
./. zukünftige Aufwendungen<br />
= zukünftiger Fehlbetrag<br />
.... in <strong>der</strong> GuV<br />
Aufgabe <strong>der</strong> Drohverlustrückstellung<br />
ist es<br />
zukünftige GuV<br />
von Verlusten aus eingeleiteten<br />
Geschäften<br />
freizuhalten (Verlustantizipation)<br />
Erklärung ergibt sich sich aus aus dem dem Imparitätsprinzip (§ (§ 252/1 Nr. Nr. 4 HGB)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 135
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />
Begriff des schwebenden Geschäfts<br />
Voraussetzung für die Drohverlustrückstellung ist das<br />
Vorliegen eines schwebenden Geschäfts<br />
Definition des schwebenden Geschäfts<br />
Gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge<br />
Klassifizierung schweben<strong>der</strong> Geschäfte<br />
1. Lieferung von Gegenständen des Anlage- o<strong>der</strong><br />
Umlaufvermögens<br />
2. sonstige Leistungen (Dauerschuldverhältnisse)<br />
• Nutzungsüberlassungen (z.B. Mietverträge,<br />
Darlehensverträge)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 136
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />
Begriff des schwebenden Geschäfts<br />
Beginn des Schwebezustands<br />
Grundsätzlich mit rechtswirksamem Vertragsabschluss<br />
Son<strong>der</strong>fall: bindendes Angebot<br />
• Vertrag zwar noch nicht rechtswirksam, aber <strong>der</strong><br />
Bilanzierende kann von sich aus den drohenden<br />
Verlusten nicht mehr abwenden (belastende<br />
Bindungswirkung)<br />
• Anwendung des Vorsichtsprinzips<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 137
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />
Begriff des schwebenden Geschäfts<br />
Dauer/Beendigung des Schwebezustands<br />
Schwebezustand endet mit vollständiger Erbringung <strong>der</strong><br />
Sachleistung<br />
Son<strong>der</strong>fall <strong>der</strong> teilweisen Erbringung <strong>der</strong> Sachleistung<br />
• Abschnittsweise Erbringung ist vertraglich festgelegt:<br />
Schwebezustand endet für den erbrachten<br />
Leistungsaustausch<br />
• Abschnittsweise Erbringung ist vertraglich nicht<br />
festgelegt: gesamter Vertrag bleibt in <strong>der</strong> Schwebe<br />
• Dauerschuldverhältnis (Sachleistungsverpflichtung wird<br />
kontinuierlich abgebaut): Schwebezustand endet für<br />
erbrachten Teil<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 138
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />
Begriff des drohenden Verlusts<br />
Ein Verlust droht, wenn Leistung und Gegenleistung nicht mehr<br />
ausgeglichen sind, d.h.<br />
1. ein Verpflichtungsüberschuss gegeben ist;<br />
2. <strong>der</strong> Verpflichtungsüberschuss sich vermutlich künftig<br />
realisieren wird<br />
Eintritt des Verlusts muss drohen, d.h.<br />
1. es muss mit einem Verpflichtungsüberschuss<br />
ernsthaft zu rechnen<br />
2. die bloße Möglichkeit eines Verpflichtungsüberschusses<br />
reicht nicht aus<br />
In diesen Fällen ist das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4<br />
HGB) zu beachten und eine Drohverlustrückstellung zu<br />
passivieren<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 139
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />
Begriff des drohenden Verlusts<br />
Arbeitsverhältnisse<br />
Abgelehnte Drohverlustrückstellungen<br />
Ausbildungskosten im Rahmen einer Berufsausbildung<br />
Umsetzung eines Arbeitnehmers auf einen niedriger<br />
vergüteten Arbeitsplatz<br />
• Pilotenurteil<br />
Gesunkene Leasingraten<br />
Leasingnehmer hatte in einer Hochzinsphase einen<br />
Leasingvertrag abgeschlossen; später waren die Zinsen und<br />
die Leasingraten für Neuverträge gesunken<br />
Es droht in den skizzierten Fällen kein Verlust<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 140
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />
Vorrang außerplanmäßiger Abschreibungen vor DVR<br />
Beispiel<br />
Die V-AG hat im November 2002 einen Vertrag über die<br />
Herstellung eines Spezialwerkzeugs für K abgeschlossen. Der<br />
vereinbarte Lieferpreis beträgt 100 T . Die von V zu tragenden<br />
Lieferkosten werden voraussichtlich 10 T betragen. Bis zum<br />
31.12.2002 sind bei V angefallen:<br />
- Rohstoffe (Stahl) zur Herstellung des Werkzeugs 10 T<br />
- Zurechenbare Hilfsstoffe 5 T (MGK)<br />
- Akkordlohnkosten 20 T<br />
- Wohnungsbeihilfe für die Akkordarbeiter 30 T<br />
- Gehaltskosten <strong>der</strong> Entwicklungsabteilung 35 T<br />
Bis zur Fertigstellung werden noch 140 T anfallen.<br />
Wie ist <strong>der</strong> Sachverhalt bilanziell zum 31.12.2002 zu erfassen?<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 141
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />
Vorrang außerplanmäßiger Abschreibungen vor DVR<br />
Lösung T<br />
Erzielbarer Verkaufspreis 100<br />
./. Selbstkosten<br />
Bisherige Herstellungskosten - 100<br />
noch anfallende Herstellungskosten - 140<br />
künftige Vertriebskosten - 10<br />
= Verlust - 150<br />
Der Verlust i.H.v. 150 T ist durch Abschreibung <strong>der</strong><br />
angefallenen Herstellungskosten um 100 T zu erfassen.<br />
Darüber hinaus ist für die verbleibenden Verluste (59 T ) eine<br />
Drohverlustrückstellung zu bilden<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 142
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Grundsatz<br />
3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />
Schwebende Beschaffungsgeschäfte<br />
Die Bildung einer Drohverlustrückstellung erfolgt, wenn <strong>der</strong> Wert<br />
des Anspruchs auf Gegenleistung hinter dem Wert <strong>der</strong> eigenen<br />
Leistungsverpflichtung zurückbleibt<br />
Bei schwebenden Beschaffungsgeschäfte über<br />
bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände verkörpert die<br />
Drohverlustrückstellung eine vorweggenommene Abschreibung<br />
Die Passivierung einer Drohverlustrückstellung erfolgt daher<br />
immer dann, wenn für den entsprechenden<br />
Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag<br />
bei bereits erfolgter Lieferung eine Pflicht zur<br />
(außerplanmäßigen) Abschreibung bestehen würde<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 143
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Beispiel<br />
3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />
Schwebende Beschaffungsgeschäfte<br />
Unternehmer U kauft am 20.12.02 insgesamt 5.000 kg<br />
Rohstoffe zum Preis von 8 pro kg. Geliefert wird am 5.1.03.<br />
Am Bilanzstichtag (31.12.02) beträgt <strong>der</strong> Marktpreis für die<br />
Rohstoffe 7,50 pro kg.<br />
Wie ist <strong>der</strong> Sachverhalt bei U zum 31.12.02 zu bilanzieren?<br />
Lösung<br />
U könnte die Rohstoffe am Bilanzstichtag für einen Preis<br />
kaufen, <strong>der</strong> pro kg 0,50 unter dem Preis liegt, den er dem<br />
Lieferanten schuldet. Er schuldet daher eine Leistung, die um<br />
2.500 (5 000 kg x 0,5 ) wertmäßig über <strong>der</strong> Gegenleistung<br />
liegt. Es ist daher ein Verlust in Höhe von 2.500 entstanden<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 144
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />
Schwebende Beschaffungsgeschäfte<br />
Beispiel<br />
Unternehmer U bestellt am 20.10.02 eine Anlage für die<br />
Produktion von Speicher-Chips (10 Mio. ). Geliefert wird am<br />
5.3.03. Am Bilanzstichtag (31.12.02) ist jedoch <strong>der</strong> Markt für<br />
Speicher-Chips eingebrochen, so dass U die Anlage nicht mehr<br />
verwenden kann<br />
Wie ist <strong>der</strong> Sachverhalt bei U zum 31.12.02 zu bilanzieren?<br />
Lösung<br />
U kann die Anlage nicht mehr verwenden. Es droht insoweit ein<br />
Verlust i.H.v. 10 Mio. .<br />
Sofern U am Stichtag einen Vertrag über den Weiterverkauf<br />
geschlossen hat, reduziert sich <strong>der</strong> Verlust entsprechend<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 145
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />
Dauerschuldverhältnisse<br />
Verlustrückstellungen sind bei Dauerschuldverhältnissen bzw.<br />
nicht bilanzierbaren Leistungen (z.B. Mieten, Pachten und<br />
Leasing) zu bilden, wenn <strong>der</strong> Wert des Anspruchs unter dem<br />
Wert <strong>der</strong> Verpflichtung liegt<br />
Bei Beschaffungsgeschäften erfolgt eine beschaffungsmarktorientierte<br />
Bewertung des eigenen Anspruchs z.B.<br />
abgeleitet aus vergleichbarer Miete.<br />
Wichtig: Wert des Anspruchs und <strong>der</strong> Verpflichtung beziehen<br />
sich ausschließlich auf die Restlaufzeit des Vertrages<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 146
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />
Dauerschuldverhältnisse<br />
Beispiel<br />
Die Die A-AG hat hat am am 1.1. 1.1. 2001 ein ein Bürogebäude in in Freiburg für für 10 10<br />
Jahre gemietet. Nach Aufgabe <strong>der</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung in in Freiburg im im<br />
Dezember 2002 besteht keine weitere Verwendungs- und und<br />
Vermietungsmöglichkeit. Der Der weiterhin zu zu zahlende Mietzins<br />
beträgt 36 36 TEUR/Jahr. Zins: 6,0%<br />
Lösung HGB IDW<br />
Ausgewogenheitsprüfung: TEUR TEUR Barwert?<br />
Wert des Nutzungsrechts 0 0<br />
- Wert <strong>der</strong> Verpflichtung (8 Jahre) 288.000 223.553<br />
= Verpflichtungsüberschuss (DVR) - 288.000 - 223.553<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 147
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />
Absatzgeschäfte<br />
Bei schwebenden Absatzgeschäften ist eine Drohverlustrückstellung<br />
zu bilden, wenn <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> vereinbarten<br />
Gegenleistung (Verkaufspreis) unter dem Wert <strong>der</strong> zu<br />
erbringenden Leistung liegt<br />
Beispiel<br />
In einem Kaufvertrag hat dich V zur Lieferung einer<br />
Maschine für T 100 verpflichtet. Die Herstellungskosten<br />
betragen T 90; Vertriebskosten fallen in Höhe von T 20 an<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 148
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />
Absatzgeschäfte<br />
Lösung<br />
Berechnung <strong>der</strong> Drohverlustrückstellungen:<br />
Verkaufspreis 100<br />
./. Selbstkosten 110<br />
= DVR 10<br />
Selbstkostenermittlung<br />
Material- und Fertigungseinzelkosten<br />
Material- und Fertigungsgemeinkosten<br />
Son<strong>der</strong>kosten <strong>der</strong> Fertigung<br />
Verwaltungsgemeinkosten<br />
Vertriebskosten<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 149
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
3. Bewertung <strong>der</strong> DVR<br />
Absatzgeschäfte<br />
Die Bewertung <strong>der</strong> noch anfallen<strong>der</strong> Aufwendungen erfolgt stets<br />
zu Vollkosten<br />
Umfang <strong>der</strong> Vollkosten<br />
Einzel- und Gemeinkosten des Produktionsbereichs (unter<br />
Berücksichtigung einer normalen o<strong>der</strong> erwarteten höheren<br />
Kapazitätsauslastung)<br />
direkt zurechenbare Vertriebskosten<br />
sonstige direkt zurechenbare Kosten<br />
(z.B. Lagerkosten und Gewährleistungskosten)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 150
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
4. Abgrenzung des Saldierungsbereichs<br />
Die Drohverlustrückstellung ist eine Saldogröße<br />
Zentrales Problem: Welche zukünftigen Aufwendungen und<br />
Erträge sind dem schwebenden Geschäft zuzuordnen?<br />
1. Nur die vertraglich vereinbarten Ansprüche und<br />
Verpflichtungen (Hauptleistungen und Nebenleistungen)<br />
o<strong>der</strong><br />
2. Auch sonstige, durch das schwebende Geschäft<br />
verursachte konkretisierte wirtschaftliche Vorteile<br />
o<strong>der</strong><br />
3. Auch sonstige, durch das schwebende Geschäft<br />
verursachten künftigen wirtschaftliche Vorteile<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 151
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
4. Abgrenzung des Saldierungsbereichs<br />
Konkretisierung ist gegeben, wenn wirtschaftliche Vorteile dem<br />
Grunde und <strong>der</strong> Höhe nach bestimmbar sind<br />
Es bedarf eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem<br />
Vertrag<br />
Auch (Zins-)Erträge aus zwischenzeitlicher Anlage von Ano<strong>der</strong><br />
Vorauszahlungen sind zu saldieren<br />
Nicht berücksichtigt werden dürfen bloße Hoffnungen o<strong>der</strong> vage<br />
Erwartungen (z.B. aus zukünftigen Geschäften erwartete<br />
Erträge, wenn Verlustgeschäfte bewusst eingegangen wurden)<br />
Beispiel Apothekerfall<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 152
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Rkst HGB: 1.1.03: 500 TEUR<br />
5. Umfassendes Beispiel<br />
Ist eine DVR zum 1.1.2003 zu bilden?<br />
Standleitungsvertrag 2003 2004 2005 2006 2007 Summe<br />
Entgelt 1.200 1.200 1.200 1.200 1.200 6.000<br />
Fremdzahlungen -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 -5.000<br />
ant. Verw.-Einzelkosten -300 -300 -300 -300 -300 -1.500<br />
Ergebnis -100 -100 -100 -100 -100 -500<br />
Kapitalerträge aus Anz. 130 110 95 85 70 490<br />
Gesamtergebnis 30 10 -5 -15 -30 -10<br />
Barwertfaktor 0,909 0,826 0,751 0,683 0,621 10%<br />
Barwert des Verlustes 27 8 -4 -10 -19 2,91<br />
Kapitalerträge bleiben nach dem Realisationsprinzip unberücksichtigt<br />
IDW: Keine Rückstellung<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 153
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
Prüfung des Lageberichts<br />
Aufstellungsgrundsätze (RS HFA 1: WPg 98, 653)<br />
Prüfungsgrundsätze (PS 350: WPg 98, 663)<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 154
StB Prof. Dr. Engel-Ciric<br />
1. Sinn und Zweck des Lageberichts<br />
Informationsgewährung<br />
Lagebericht hat den Jahresabschluss zu ergänzen (kein<br />
Bestandteil des Jahresabschlusses)<br />
Abkopplungsthese<br />
Prognostische Inhalte<br />
Im Lagebericht steht folgendes im Vor<strong>der</strong>grund:<br />
Zusammenfassende und subjektive Würdigung <strong>der</strong> VFE-<br />
Lage<br />
Lagebericht wendet sich an breites Publikum<br />
• Erwartungslücke, da keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben<br />
werden sollen<br />
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2. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> des Lageberichts<br />
2.1. Mindestinhalt (§ 289/1 HGB)<br />
1. Darstellung des Geschäftsverlaufs<br />
Überblick über die Entwicklung des Unternehmens/<br />
Konzerns und <strong>der</strong>en ursächlichen Ereignisse in <strong>der</strong><br />
Berichtsperiode<br />
Es ist einzugehen auf Branche und Gesamtwirtschaft,<br />
Umsatz- und Auftragsentwicklung, Investitionen und<br />
Personalentwicklung<br />
2. Darstellung <strong>der</strong> Lage<br />
Darstellung hat so zu erfolgen, dass ein den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild <strong>der</strong> VFE-Lage vermittelt<br />
wird<br />
Es wird eine ausgewogene und die künftige Entwicklung<br />
berücksichtigende Darstellung gefor<strong>der</strong>t<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 156
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2. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> des Lageberichts<br />
2.1. Mindestinhalt (§ 289/1 HGB)<br />
3. Hinweise auf Risiken <strong>der</strong> künftigen Entwicklung (IDW RS<br />
HFA 1)<br />
Bestandsgefährdende Risiken<br />
Frage nach dem Fortbestehen<br />
des Unternehmens<br />
hat zentrale Bedeutung<br />
Erfor<strong>der</strong>lich ist eine zukunftsbezogene<br />
Einschätzung <strong>der</strong><br />
Existenzfähigkeit des<br />
Unternehmens<br />
Sonstige Risiken mit Einfluss auf<br />
die VFE-Lage<br />
Darstellung <strong>der</strong><br />
voraussichtlichen Auswirkung<br />
identifizierter Risiken auf den<br />
Geschäftsverlauf und die<br />
VFE-Lage<br />
Maßgebend sind externe und<br />
interne Risikofaktoren<br />
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2. Rechtliche <strong>Grundlagen</strong> des Lageberichts<br />
2.2. Sonstiger Inhalt (§ 289/2 HGB)<br />
Der Lagebericht soll eingehen auf:<br />
Vorgänge nach dem Bilanzstichtag<br />
• Darzustellen und zu würdigen sind wertbeeinflussende<br />
Tatsachen<br />
den Bereich Forschung und Entwicklung<br />
Zweignie<strong>der</strong>lassungen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 158
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2.3. Aufstellungspflicht<br />
Die Aufstellung des Lageberichts liegt in <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong><br />
Unternehmensleitung; die Prüfung liegt in <strong>der</strong> Verantwortung<br />
des WP<br />
Aufstellungspflicht des Lageberichts<br />
Mittlere und große Kapitalgesellschaften (§ 264/1 HGB)<br />
Nach PublG verpflichtete Unternehmen (§ 5/2 PublG)<br />
Kreditinstitute (§ 341a/1 HGB)<br />
GmbH & Co. KG (§ 264a/1 HGB)<br />
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3. Grundsätze <strong>der</strong> Lageberichterstattung<br />
Vollständigkeit<br />
Es müssen alle gefor<strong>der</strong>ten Angaben gemacht werden<br />
Grundsatz <strong>der</strong> Wesentlichkeit beachten<br />
Richtigkeit<br />
Angaben müssen intersubjektiv nachprüfbar sein<br />
Annahmen müssen glaubhaft sein<br />
Angaben müssen schlüssig und richtig sein<br />
Klarheit: Die Angaben im Lagebericht müssen<br />
übersichtlich und vergleichbar,<br />
eindeutig und verständlich sein<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 160
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Mögliche Glie<strong>der</strong>ung des Lageberichts<br />
I. Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens § 289/1<br />
1. Absatzlage (Branche+Untern)<br />
2. Produktionsverhältnisse<br />
3. Rentabilitätsverhältnisse<br />
4. Investitionen und Mitarbeiter<br />
5. Risiken und Chancen<br />
II. Weitere Berichterstattung § 289/2 HGB<br />
1. Nachtragsbericht (VFE-Lage)<br />
2. Prognosebericht<br />
3. Forschung und Entwicklung<br />
4. Zweignie<strong>der</strong>lassungsbericht<br />
Wirtschaftlichkeitsbericht<br />
Risikobericht<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 161
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4. Prüfung des Lageberichts<br />
4.1. Prüfungsumfang<br />
Der Abschlussprüfer hat gem. § 317/2 HGB folgende Aufgaben<br />
zu erfüllen; er hat zu prüfen, ob <strong>der</strong> Lagebericht<br />
1. mit dem Jahresabschluss im Einklang steht<br />
2. mit den im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung gewonnenen<br />
Erkenntnissen im Einklang steht<br />
3. eine zutreffende Vorstellung von <strong>der</strong> Lage des<br />
Unternehmens vermittelt<br />
4. eine zutreffende Darstellung <strong>der</strong> künftigen Risiken enthält<br />
Im Prüfungsbericht ist vorweg zur Beurteilung <strong>der</strong> Lage durch<br />
die Unternehmensleitung Stellung zu nehmen (§ 321/1 HGB)<br />
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4. Prüfung des Lageberichts<br />
4.1. Prüfungsumfang<br />
Der Abschlussprüfer hat gem. § 317/2 HGB folgende Aufgaben<br />
zu erfüllen; er hat zu prüfen, ob <strong>der</strong> Lagebericht<br />
1. mit dem Jahresabschluss im Einklang steht<br />
2. mit den im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung gewonnenen<br />
Erkenntnissen im Einklang steht<br />
3. eine zutreffende Vorstellung von <strong>der</strong> Lage des<br />
Unternehmens vermittelt<br />
4. eine zutreffende Darstellung <strong>der</strong> künftigen Risiken enthält<br />
Im Prüfungsbericht ist vorweg zur Beurteilung <strong>der</strong> Lage durch<br />
die Unternehmensleitung Stellung zu nehmen (§ 321/1 HGB)<br />
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4.2. Prüfungsablauf<br />
Prüfung des LB steht im engen Zusammenhang mit <strong>der</strong> Prüfung<br />
des Jahresabschlusses<br />
Zu Beginn <strong>der</strong> Prüfung ist eine vorläufige Lagebeurteilung<br />
vorzunehmen<br />
Während <strong>der</strong> Prüfung des Jahresabschlusses ist im Hinblick<br />
auf den LB<br />
• auf Vorgänge nach dem Bilanzstichtag zu achten<br />
• zu prüfen, ob die Going-concern-Prämisse beibehalten werden<br />
kann<br />
• eine Prüfung <strong>der</strong> zukunftsorientierten Einschätzungen<br />
vorzunehmen<br />
Nach Vorlage des Lageberichts ist mittels einer Checkliste<br />
eine Detailprüfung vorzunehmen<br />
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4.3. Prüfungshandlungen<br />
4.3.1. Vergangenheitsorientierte Prüfung<br />
Analyse des globalen Umfelds<br />
Analyse des gesamtwirtschaftlichen, rechtspolitischen und<br />
wirtschaftlichen Umfelds <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit<br />
Analyse des Unternehmensumfeldes<br />
Branchenentwicklung<br />
Marktbedingungen auf Absatz- und Beschaffungsmärkten<br />
Realisierungspotential und Finanzierungsstrategie<br />
Analyse <strong>der</strong> internen Organisation und Entscheidungsfindung<br />
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4.3.2. Zukunftsorientierte Prüfungen<br />
Prognostische und wertende Aussagen sind auf Plausibilität und<br />
Übereinstimmung mit den gewonnenen Erkenntnissen zu prüfen<br />
Kritische Prüfung bei Unternehmenskrisen<br />
• Grundsätze <strong>der</strong> Überschuldungsprüfung heranziehen<br />
Voraussetzung ist die Prüfung <strong>der</strong> Zuverlässigkeit des<br />
unternehmensinternen Planungssystems<br />
• Prüfung anhand des Vorjahres, inwieweit die damals<br />
getroffenen Angaben zutreffend sind<br />
Bei <strong>der</strong> Prüfung ist auf Wi<strong>der</strong>spruchsfreiheit, Plausibilität und<br />
Vollständigkeit zu achten<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 166
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4.3.3. Vorgänge nach dem Stichtag<br />
Es sind geeignete Prüfungshandlungen vorzunehmen, um<br />
Informationen über Vorgänge nach dem Stichtag zu erlangen<br />
In Betracht kommen:<br />
Durchsicht von Monats- und Quartalsberichten<br />
Durchsicht von Protokollen des Aufsichtsrates<br />
Befragung <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />
Durchsicht von Berichten <strong>der</strong> internen Revision<br />
Durchsicht von Aufwendungen für Rechtsberatung<br />
Informationen über den Stand von schwebenden Geschäften<br />
Informationen über steuerliche Veranlagungen<br />
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4.3.4. Prüfung von Risiken <strong>der</strong> zukünftigen<br />
Entwicklung<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung des LB sind die Risiken <strong>der</strong> zukünftigen<br />
Entwicklung zu prüfen<br />
Risikobegriff<br />
Entwicklung <strong>der</strong> Zahlungsfähigkeit<br />
• Vermögensstrukturanalyse<br />
• Kapitalstrukturanalyse<br />
• Liquiditätsanalyse<br />
Drohende Vermögensverluste<br />
• Beurteilung des IKS<br />
Sonstige Risiken<br />
• Bestandsgefährdende Risiken<br />
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Prüfungsbericht<br />
4.4. Berichterstattung<br />
Die Kernaussagen im Lagebericht sind im Prüfungsbericht<br />
darzustellen und zu würdigen<br />
Wenn <strong>der</strong> Lagebericht nicht sämtliche Informationen enthält,<br />
ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen<br />
Bestätigungsvermerk<br />
Es ist darauf einzugehen, ob <strong>der</strong> Lagebericht alle<br />
Informationen enthält<br />
Erläuterung bestandsgefährden<strong>der</strong> Risiken<br />
Einschränkung des BV hinsichtlich des Lageberichts, wenn<br />
gegen ihn Einwendungen zu erheben sind<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirtschaftsprüfung</strong> Seite 169