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<strong>FRTG</strong> <strong>GROUP</strong>ESUG„Gesetz zur weiteren Erleichterungzur Sanierung von Unternehmen“


Inhalt1. Einführung2. Neuerungen bei Eigenverwaltung3. Vorläufiger Gläubigerausschuss4. Schutzschirmverfahren5. Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO6. Debt‐Equity‐Swap© <strong>FRTG</strong> 201212.06.20122


EinführungStärkung der GläubigerrechteStärkung der EigenverwaltungNeues SchutzschirmverfahrenAusbau und Straffung desInsolvenzplanverfahrens12.06.2012 3


Neuerungen bei Eigenverwaltungbisher: Eigenverwaltung erst ab Insolvenzeröffnungjetzt: Eigenverwaltung ab Insolvenzantragstellung möglichAntrag auf Eigenverwaltungdurch Schuldner(§ 270 (2) Nr. 1 InsO)Keine Hinweise aufGläubigerbenachteiligungStellungnahme undZustimmung vorläufigerGläubigerausschussBestellung vorläufigerSachwalter(§ 270a (1) S. 2 InsO)12.06.2012 4


Neuerungen bei Eigenverwaltung• Antrag auf Eigenverwaltung bis Entscheidung zur Insolvenzeröffnung möglich.• Ein Fremdantrag hindert die Eigenverwaltung nicht (mehr).• Bei Zustimmung des vorl. Gläubigerausschusses ist die Eigenverwaltunganzuordnen.• Falls kein Gläubigerausschuss vorhanden, ist die Eigenverwaltunganzuordnen, wenn keine Umstände für Gläubigerbenachteiligung bekannt.• Gericht soll von allgemeinem Verfügungsverbot des Schuldners undZustimmungsvorbehalt durch den Verwalter absehen.(=>„nur“ Sachwalter)12.06.2012 5


Vorläufiger GläubigerausschussNach ESUG ist die Bildung eines Gläubigerausschusses im vorläufigenInsolvenzverfahren möglich.„Kann‐Ausschuss“„Soll‐Ausschuss“„Muss‐Ausschuss“12.06.2012 6


Vorläufiger Gläubigerausschuss„Kann‐Ausschuss“• Vorläufige Maßnahme nach § 21 (2) S. 1 Nr. 1a InsO möglich.• Keine Sicherungsmaßnahme!• Kann in jeder Verfahrenslage auf Antrag oder von Amts wegenzur Anwendung gebracht werden.„Soll‐Ausschuss“• Kein Erreichen der Schwellenwerte nach § 22a (1) InsO• Antrag von Schuldner, vorläufigem Inso‐Verwalter oder beliebigem Gläubiger• Benennung von Personen, die als Gläubigerausschuss‐Mitglied in Betrachtkommen + deren Einverständniserklärung„Muss‐Ausschuss“• Überschreitung der Schwellenwerte nach § 22a (1) InsO Pflicht zur Einsetzung• Für Schwellenwerte Merkmale des vorangegangenen Jahres entscheidend.• Ausnahmen für Einsetzung § 22a (3) InsO z.B. bei Betriebseinstellung oderunverhältnismäßiger Aufwand für Insolvenzmasse12.06.2012 7


Vorläufiger GläubigerausschussFunktionen eines vorläufigen GläubigerausschussesAnhörungsrecht vor Bestellung eines Verwalters durch Benennungeines konkreten Anforderungsprofils (§ 56 a (1) InsO).Einstimmiger Vorschlag eines Verwalters ist grundsätzlich für dasGericht bindend (§ 56a (2) InsO).Stellungnahme zum Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270 (3) InsO).Antrag auf Aufhebung des Schutzschirmverfahrens vor Ablauf dergesetzten Frist (§ 270b (4) S. 1 Nr. 3 InsO)12.06.2012 8


SchutzschirmverfahrenVoraussetzungen nach § 270b (1) InsO:Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeitund/oder Überschuldung.Antrag auf Eigenverwaltung.Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes.Bescheinigung nach § 270b (1) S. 3 InsO.12.06.2012 9


SchutzschirmverfahrenMaßnahmen des Insolvenzgerichtes:Bestellung eines vorläufigen Sachwalters.Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes.Ggf. Anordnung von vorläufigen Maßnahmen.Ggf. Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses.12.06.2012 10


Schutzschirmverfahren• Schuldner bleibt verwaltungs‐ und verfügungsbefugt.• Vorl. Sachwalter soll lediglich wirtschaftliche Lage überprüfen undGeschäftsführung überwachen.• Ausarbeitung eines Insolvenzplanes innerhalb der gesetzten Frist (in derRegel max. 3 Monate).• Schuldner darf Masseverbindlichkeiten begründen (§ 270b (3) InsO).• Regelungen zum Insolvenzgeld finden auch im SchutzschirmverfahrenAnwendung. Möglichkeit zur Insolvenzgeldvorfinanzierung.12.06.2012 11


Bescheinigung nach § 270b (1) S. 3InsO• Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters bzw. einer Personmit vergleichbarer Qualifikation.• Ersteller muss vom vorläufigen Sachwalter personenverschieden sein.Inhalt:• Feststellung, dass Zahlungsunfähigkeit droht (aber noch nicht vorliegt).=> Feststellung hat in Anlehnung an IDW PS 800 zu erfolgen, Finanz‐ oder Liquiditätsplan.• Feststellung der Überschuldung=> Sollte auf Basis des IDW FAR 1 / 1996 erfolgen. Entfällt bei positiverFortführungsprognose.• Feststellung, dass Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos.=> Nach Gesetz kein umfassendes Sanierungsgutachten, aber eine fundiertebetriebswirtschaftliche Untersuchung.12.06.2012 12


Debt‐Equity‐SwapFremdkapitalEigenkapital• Umwandlung von Fremd‐ in Eigenkapital (Debt‐Equity‐Swap) innerhalb einesInsolvenzplanes möglich• Zustimmung des Gläubigers notwendig• Keine Nachschusspflicht der Gläubiger wegen Überbewertung ihrerForderungen Verbesserung der Bilanzstruktur, Profitabilität und Liquidität desSchuldnerunternehmens durch gestärktes Eigenkapital und wenigerZinsaufwand.• Aus Gläubigersicht kann es interessant sein, an den künftigen Chancen desUnternehmens teilzuhaben.12.06.2012 13


Wolfgang HohlWirtschaftsprüfer /Steuerberater12.06.2012 14

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