DR. JUR. KLAUS-R. WAGNER - Raun-wagner.de

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DR. JUR. KLAUS-R. WAGNER Lessingstraße 10Rechtsanwalt u. Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 WiesbadenTelefon (06 11) 3 92 04/5Telefax (06 11) 30 72 51Handy (01 71) 3 55 66 44http://www.raun-wagner.deK.-R.Wagner@t-online.deAnalyst: Dr. Klaus-R. Wagner, WiesbadenRechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für SteuerrechtAnalyse vom: 23.10.2011Gericht: BGHArt/Datum der Entscheidung: Urteil vom 12.05.2011AZ: III ZR 59/10Überschrift:Leitsatz:Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bei Nichtanwendungvon EU-Recht durch die Finanzverwaltung.Verstößt ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidunggegen Unionsrecht und ist dadurch rechtswidrig, so kann eingemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegeben sein,wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:1. Es muß gegen eine Norm des Unionsrecht verstoßen wordensein, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.2. Der Verstoß muß hinreichend qualifiziert sein. Dies setztein Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschriftvoraus.Kurzzusammenfassung:Einem in der Aufbauphase befindlichen Unternehmen war seitens des Finanzamtes die umsatzsteuerlicheUnternehmereigenschaft versagt worden. Die Folge war, daß besagtem Unternehmenzunächst hohe Vorsteuererstattungsansprüche versagt wurden, so daß das Unternehmen in dieLiquidation ging. Nachdem im Einspruchsverfahren Jahre später die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaftseitens des Finanzamtes anerkannt worden war, machte das in Liquidationbefindliche Unternehmen Schadensersatz geltend, der sich aus verloren gegangenen Investitionen,entgangenem Gewinn und Kosten für die Rechts- und Steuerberatung zusammensetzte.Während LG und OLG die Klage abwiesen, führte die Revision vor dem BGH zur Aufhebungdes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das OLG. Der BGH iudiziertefolgendes:als Rechtsanwalt in folgenden Rechtsbereichen tätig: Europarecht; privates Baurecht;Amtshaftungsrecht; Gesellschaftsrecht; Grundstücks- und Immobilienrecht; Kapitalanlagerecht;Mitarbeiterbeteiligungsrecht; Finanzgerichtsprozesse (incl. BFH); VerfassungsrechtSprechstunden nur nach Vereinbarung ⋅ Bürostunden Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 UhrHinweis gemäß § 33 BDSG: personenbezogene Daten werden gespeichert / telefonische Auskünfte sind unverbindlichWiesbadener Volksbank (BLZ 510 900 00) Konto-Nr. 234 710 (Rechtsanwalt) ⋅ Konto-Nr. 253 200 (Notar)

<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong> Lessingstraße 10Rechtsanwalt u. Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>nTelefon (06 11) 3 92 04/5Telefax (06 11) 30 72 51Handy (01 71) 3 55 66 44http://www.raun-<strong>wagner</strong>.<strong>de</strong>K.-R.Wagner@t-online.<strong>de</strong>Analyst: Dr. Klaus-R. Wagner, Wiesba<strong>de</strong>nRechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für SteuerrechtAnalyse vom: 23.10.2011Gericht: BGHArt/Datum <strong>de</strong>r Entscheidung: Urteil vom 12.05.2011AZ: III ZR 59/10Überschrift:Leitsatz:Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bei Nichtanwendungvon EU-Recht durch die Finanzverwaltung.Verstößt ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidunggegen Unionsrecht und ist dadurch rechtswidrig, so kann eingemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegeben sein,wenn folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen gegeben sind:1. Es muß gegen eine Norm <strong>de</strong>s Unionsrecht verstoßen wor<strong>de</strong>nsein, die bezweckt, <strong>de</strong>m Einzelnen Rechte zu verleihen.2. Der Verstoß muß hinreichend qualifiziert sein. Dies setztein Maß an Klarheit und Genauigkeit <strong>de</strong>r verletzten Vorschriftvoraus.Kurzzusammenfassung:Einem in <strong>de</strong>r Aufbauphase befindlichen Unternehmen war seitens <strong>de</strong>s Finanzamtes die umsatzsteuerlicheUnternehmereigenschaft versagt wor<strong>de</strong>n. Die Folge war, daß besagtem Unternehmenzunächst hohe Vorsteuererstattungsansprüche versagt wur<strong>de</strong>n, so daß das Unternehmen in dieLiquidation ging. Nach<strong>de</strong>m im Einspruchsverfahren Jahre später die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaftseitens <strong>de</strong>s Finanzamtes anerkannt wor<strong>de</strong>n war, machte das in Liquidationbefindliche Unternehmen Scha<strong>de</strong>nsersatz geltend, <strong>de</strong>r sich aus verloren gegangenen Investitionen,entgangenem Gewinn und Kosten für die Rechts- und Steuerberatung zusammensetzte.Während LG und OLG die Klage abwiesen, führte die Revision vor <strong>de</strong>m BGH zur Aufhebung<strong>de</strong>s Berufungsurteils und zur Zurückverweisung <strong>de</strong>s Rechtsstreites an das OLG. Der BGH iudiziertefolgen<strong>de</strong>s:als Rechtsanwalt in folgen<strong>de</strong>n Rechtsbereichen tätig: Europarecht; privates Baurecht;Amtshaftungsrecht; Gesellschaftsrecht; Grundstücks- und Immobilienrecht; Kapitalanlagerecht;Mitarbeiterbeteiligungsrecht; Finanzgerichtsprozesse (incl. BFH); VerfassungsrechtSprechstun<strong>de</strong>n nur nach Vereinbarung ⋅ Bürostun<strong>de</strong>n Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 UhrHinweis gemäß § 33 BDSG: personenbezogene Daten wer<strong>de</strong>n gespeichert / telefonische Auskünfte sind unverbindlichWiesba<strong>de</strong>ner Volksbank (BLZ 510 900 00) Konto-Nr. 234 710 (Rechtsanwalt) ⋅ Konto-Nr. 253 200 (Notar)


<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong>Lessingstraße 10Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>n- 2 -Verstößt ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidung gegen Unionsrecht und ist dadurchrechtswidrig, so kann ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegeben sein,wenn folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen gegeben sind:- Es muß gegen eine Norm <strong>de</strong>s Unionsrecht verstoßen wor<strong>de</strong>n sein, die bezweckt, <strong>de</strong>m EinzelnenRechte zu verleihen.- Der Verstoß muß hinreichend qualifiziert sein. Dies setzt ein Maß an Klarheit und Genauigkeit<strong>de</strong>r verletzten Vorschrift voraus.„Bei einem erheblich o<strong>de</strong>r gar auf Null reduzierten Ermessensspielraumaufgrund ein<strong>de</strong>utigen Wortlauts einer Richtlinie kann bereits die bloßeVerletzung <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifiziertenVerstoß zu begrün<strong>de</strong>n. ...Dabei ist eine Konkretisierung einer fürsich genommen möglicherweise unklaren Richtlinie durch <strong>de</strong>n Gerichtshofzu berücksichtigen. Zieht die Verwaltung nicht alle Konsequenzen aus einemUrteil <strong>de</strong>s Gerichtshofs, in <strong>de</strong>m die entscheidungserheblichen Auslegungsfragenklar beantwortet wur<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ssen Sach- und Rechtslage insbeson<strong>de</strong>remit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Verwaltung zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Verfahrensvergleichbar ist, ist ein Rechtsverstoß regelmäßig qualifiziert ...“ [BGH12.05.2011 – III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rdn. 25]Zwischen <strong>de</strong>m Verstoß und <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Einzelnen entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n muß einunmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. [BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10,WM 2011, 1670 Rdn. 13 m.w.N.]Hat ein Finanzamt gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, ist <strong>de</strong>r gemeinschaftsrechtlicheStaatshaftungsanspruch gegen das Bun<strong>de</strong>sland zu richten, <strong>de</strong>m das Finanzamt angehört (BGH12.05.2011 – III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rdn. 13 u.H.a. BGH 02.12.2004 – III ZR 358/03,BGHZ 161, 224, 234).In<strong>de</strong>m die <strong>de</strong>utsche Finanzrechtsprechung iudiziert, ein unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrechtergangener bestandskräftiger Steuerbescheid sei nicht än<strong>de</strong>rbar, wenn das nationale Rechthierfür keine Rechtsgrundlage vorsehe (FG Rheinland-Pfalz 20.01.2010 – 1 K 128/08, DStRE2011, 767, 769 m.w.N.), ist dann die Möglichkeit gegeben, <strong>de</strong>n Sekundärrechtsschutz <strong>de</strong>s gemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsanspruchs zu suchen. Die Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>sund <strong>de</strong>r Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht stehen fest, nur das Verfahrensrecht sperrt weiterenPrimärrechtsschutz.Entscheidungsanalyse:Kapitalanlagevertriebe <strong>de</strong>s freien Kapitalanlagemarktes haben seit Jahren mit <strong>de</strong>m Verhaltenmancher Finanzämter zu kämpfen, die Vertriebsprovisionen umsatzsteuerpflichtig behan<strong>de</strong>ln,obwohl die <strong>de</strong>utsche gesetzliche Regelung, die 6. MwSt.-RiL und die Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGHvon einer Umsatzsteuerfreiheit ausgehen. Dies u.a. <strong>de</strong>shalb, weil auch <strong>de</strong>r BFH <strong>de</strong>m EuGH dieGefolgschaft verweigert, ohne zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>m EuGH vorzulegen (Art. 267 AEUV). Kritik imFachschrifttum (Loritz/Wagner DStR 2009, 666; Wagner ZSteu 2005, 66; Wagner ZSteu 2005,345; Wagner ZSteu 2007, 278) blieb ohne Resonanz.


<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong>Lessingstraße 10Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>n- 3 -Diesseits wird in laufen<strong>de</strong>n Verfahren auf <strong>de</strong>n Anwendungsvorrang <strong>de</strong>s EU-Gemeinschaftsrechtsvor <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen USt-Recht hingewiesen (Wagner ZSteu 2010, 355) und es wird darauf hingewiesen,daß Bund und Län<strong>de</strong>r sich EU-gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen aussetzen,wenn Finanzämter, Finanzgerichte und <strong>de</strong>r BFH darin fortschreiten, die 6. MwSt.-RiLund die Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH zu negieren, die von einer Umsatzsteuerfreiheit <strong>de</strong>r Vermittlungsprovisionausgehen (Wagner ZSteu 2011, 30).Nunmehr hat <strong>de</strong>r BGH diesen Grundsatz (ebenfalls) entschie<strong>de</strong>n, daß nämlich ein EU- gemeinschaftsrechtlicherStaatshaftungsanspruch gegeben sein kann, wenn ein <strong>de</strong>utsches Finanzamt –und für die <strong>de</strong>utsche Finanzgerichtsbarkeit und <strong>de</strong>n BFH gilt vergleichbares – EU-Gemeinschaftsrecht nicht anwen<strong>de</strong>n.Handlungsbedarf:In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen Vertriebsunternehmen die Belastung ihrer Vertriebsprovision mit USt inEinspruchs- bzw. Finanzgerichtsverfahren angreifen, sollten sie <strong>de</strong>n Anwendungsvorrang <strong>de</strong>sEU-Gemeinschaftsrecht und die je<strong>de</strong>nfalls darauf folgen<strong>de</strong> USt-Freiheit <strong>de</strong>r Vertriebsprovisionthematisieren (Wagner ZSteu 2004, 168; zur Zusammenfassung <strong>de</strong>r Argumente siehe Loritz/WagnerDStR 2009, 666). Sollte die Finanzgerichtsbarkeit dies in eigenen Entscheidungennicht in einer <strong>de</strong>m EU-Recht entsprechen<strong>de</strong>n Weise verarbeiten (z.B. siehe FG Rheinland-Pfalz24.03.2011 – 6 K 2456/09, EFG 2011, 1566) und auch die Revision nicht zugelassen wer<strong>de</strong>n,wäre Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> einzulegen. Und wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r BFH bei seiner EU- gemeinschaftswidrigenRechtsprechung verbleiben (BFH 20.12.2007 – V R 62/06, BFH/NV 2008, 723;BFH 30.10.2008 – V R 44/07, BFH/NV 2009, 330 - zur Kritik Loritz/Wagner DStR 2009, 666)und weiter von einer USt-Pflicht <strong>de</strong>r Vertriebsprovision im Strukturvertrieb ausgehen, dann wäredieserhalb die Möglichkeit, Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> einzulegen. Und hier hat sich inzwischen dieRechtsprechung <strong>de</strong>s BVerfG in folgen<strong>de</strong>m geän<strong>de</strong>rt:Inzwischen geht das BVerfG für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGbei unterlassener Vorlage an <strong>de</strong>n EuGH von folgen<strong>de</strong>m aus: Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Verstoßes gegenArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht mehr auf die Vertretbarkeit <strong>de</strong>r fachgerichtlichenAuslegung <strong>de</strong>s materiellen Unionsrechts im Streitfall an und ob dies materiellrechtlich willkürlichist o<strong>de</strong>r nicht, son<strong>de</strong>rn auf die Vertretbarkeit <strong>de</strong>r Handhabung <strong>de</strong>r unterlassenen Vorlagepflichtnach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06, Rdn. 92 (Juris);BVerfG 10.11.2010 – 1 BvR 2065/10, Rdn. 23 (Juris); BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn.16 (Juris). Und um dies seitens <strong>de</strong>s BVerfG beurteilen zu können, müssen Fachgerichte Grün<strong>de</strong>angeben, die zeigen, ob man sich hinsichtlich <strong>de</strong>s europäischen Rechts ausreichend kundig gemachthat. Dies, um <strong>de</strong>m BVerfG eine Kontrolle am Maßstab <strong>de</strong>s Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zuermöglichen (BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 17 m.w.N.). Denn aus <strong>de</strong>m Schweigen<strong>de</strong>s letztinstanzlichen Gerichts zum Unionsrecht ist es <strong>de</strong>m BVerfG nicht möglich, nachzuvollziehen,ob das letztinstanzliche Gericht von einer vertretbaren Handhabung <strong>de</strong>r Vorlagepflichtausgegangen ist (BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 18 m.w.N.).Wür<strong>de</strong> mithin im Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>-/ Revisionsverfahren entscheidungserheblichesUnionsrecht vorgetragen, ohne dass sich <strong>de</strong>r BFH damit befasst und wür<strong>de</strong> ferner die Vorlagenotwendigkeitan <strong>de</strong>n EuGH vorgetragen, ohne dass sich <strong>de</strong>r BFH auch damit befasst wie bisher


<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong>Lessingstraße 10Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>n- 4 -oft geschehen, dann dürfte mit dieser neueren Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerfG eine auf die Verletzung<strong>de</strong>s Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> Aussicht auf Erfolg haben.ABER:Erst dann und nur dann, wenn auch das Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>verfahren erfolglos verlaufenwür<strong>de</strong>, womit <strong>de</strong>r sog. Primärrechtsschutz been<strong>de</strong>t wäre, bestün<strong>de</strong> dann die Möglichkeit, im Wege<strong>de</strong>s sog. Sekundärrechtssschutzes vor <strong>de</strong>r zuständigen Zivilgerichtsbarkeit <strong>de</strong>n Bund o<strong>de</strong>r dasLand aufgrund eines EU- gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf Scha<strong>de</strong>nsersatzzu verklagen. Dies, um dann per Scha<strong>de</strong>nsersatz sich die Geldbeträge „zurückzuholen,“ die manaufgrund <strong>de</strong>s negativ verlaufenen finanzgerichtlichen Verfahrens incl. BFH und BVerfG für USt.,Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten aufgewandt sowie ggf. entgangenem Gewinn verloren hat.Fazit:Für diejenigen Vertriebsunternehmen, die letztlich mit USt. belastet wer<strong>de</strong>n, ist mithin keineHoffnungslosigkeit <strong>de</strong>r Gegenwehr gegeben, vielmehr bestehen sehr wohl Möglichkeiten, diesanzugreifen und sich gegen USt-Belastungen zu wehren: Zunächst im Wege <strong>de</strong>s Primärrechtsschutzesangefangen vom Einspruchsverfahren beim Finanzamt, über das finanzgerichtliche Verfahrenbis hin zum BFH und BVerfG; sodann im Wege <strong>de</strong>s Sekundärrechtsschutzes per EUgemeinschaftsrechtlichemStaatshaftungsanspruch vor <strong>de</strong>r Zivilgerichtsbarkeit, wenn <strong>de</strong>r Primärrechtsschutznegativ verlief. Allerdings ist <strong>de</strong>r Weg lange, beschwerlich und mit Kosten verbun<strong>de</strong>n.Fundstellen:BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10, WM 2011, 1670Loritz/Wagner, Die Umsatzsteuerfreiheit von Kredit- und Anteilsvermittlungsprovisionen,DStR 2009, 666Wagner,Wagner,Wagner,Wagner,Staatshaftung im Falle verweigerter Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechtsdurch Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit, in: www.finanzwelt.<strong>de</strong>/urteile= ZSteu 2011, 30Zur Amtspflicht von Gerichten, EU-Gemeinschaftsrecht gegen nationales Rechtdurchzusetzen und gegen EU-Gemeinschaftsrecht verstoßen<strong>de</strong>s nationales Rechtnicht anzuwen<strong>de</strong>n, ZSteu 2010, 355Gemeinschaftswidrige Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen: Der EuGH hat entschie<strong>de</strong>n! – Urteil vom 21.06.2007 – Rs. C-453/05, ZSteu 2007, 278EuGH 03.03.2005 – Rs. C-472/03 (Arthur An<strong>de</strong>rsen) – EuGH bestätigt seine bisherigeRechtsprechung, ZSteu 2005, 345Wagner, Gemeinschaftswidrige Umsatzsteuer auf Vertriebsprovision, ZSteu 2005, 66Wagner, Der Finanzgerichtsprozess – Umgang mit EU-Gemeinschaftsrecht, ZSteu 2004, 168

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