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Fach-Info Die Heizkostenabrechnung - Allmess GmbH

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<strong>Fach</strong>-<strong>Info</strong>rmationAuszug aus:DIE HEIZKOSTENABRECHNUNGNr. 12 , Dezember 1998, 13. JahrgangBERICHTE, FAKTEN, ANALYSEN UND URTEILE RUND UM DIE HEIZUNGEICHPFLICHTEine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht zur Eichpflicht bei der Versorgung mit Elektrizität,Gas, Wasser und Wärme im Haushaltsbereich.ZIELE DES GESETZLICHEN MESSWESENS (§ 1 Eichgesetz)Technische Messvorgänge sind hinsichtlich ihrer Messsicherheit in vielen Fällen vom Verbraucher nur schwer zu beurteilen.Bei Messvorgängen mit öffentlichem Interesse schützen deshalb die Eichbehörden den Bürger vor Fehlmessungen.Das gesetzliche Messwesen soll den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und <strong>Die</strong>nstleistungen schützenund im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehrschaffen, die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen desöffentlichen Interesse gewährleisten und das Vertrauen in amtliche Messungen stärken.EICHUNGUm diese Ziele zu erreichen, werden eichpflichtigeMessgeräte bei der Eichung auf die Einhaltung gesetzlichfestgelegter Fehlergrenzen (d. h. maximal tolerierterMessabweichungen) geprüft. <strong>Die</strong> Eichung setzt voraus,dass Messgeräte entweder durch die Zulassung derPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt oder durch allgemeineAnforderungen der Eichordnung metrologischeMindestanforderungen erfüllen. Nur zugelassene Messgerätekönnen geeicht werden.<strong>Die</strong> Eichung durch staatliche Eichämter und durch staatlichanerkannte Prüfstellen ist gleichwertig. <strong>Die</strong> Prüfstellenführen die Eichung im Auftrag und unter Aufsichtder staatlichen Eichbehörden aus.Nach bestandener Prüfung (Eichung) werden die Messgerätedurch einen Hauptstempel, wie unten gezeigt, gekennzeichnet.<strong>Allmess</strong>: staatlich anerkannte PrüfstellenMessgeräte für WasserWM5Messgeräte für WärmeKM1Ordnungszahl derEichaufsichtsbehörde(23=Bayern)Kennbuchstabe Dfür DeutschlandKennbuchstabefür das Medium(E=Elektrizität,W=Wasser,G=Gas, K=Wärme)Ordnungsnummerder PrüfstelleEichung (Eichbehörde)0 4 3 1 723D98Eichung (Prüfstelle)16555EB198laufende NummerJahresbezeichung= Jahr der Prüfunglaufende NummerKennbuchstabefür dasBundesland(B=Bayern)Jahresbezeichung= Jahr der Prüfung


UMFANG DER EICHPFLICHTFür Messgeräte bei der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme im Haushaltsbereich besteht Eichpflicht,wenn sie im geschäftlichen Verkehr (d. h. zu Abrechnungszwecken) verwendet werden. <strong>Die</strong>s gilt auch für Zwischenzähler,die zur Abrechnung zwischen Mietern und Vermietern oder in Haus- und Wohngemeinschaften verwendet werden.<strong>Die</strong>se Auffassung wurde inzwischen durch einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom26.03.1998 (BayObLG, Az. 2Z BR 154/97 = HKA 1998, 44) am Beispiel der Wasserzähler bestätigt. In der Urteilsbegründungheißt es unter anderem:• Wasserzähler unterliegen der Eichpflicht;• Der Eigentümerbeschluss - der die Nacheichung der Warmwasserzähler in den Wohnungen der Eigentümer ausKostengründen abgelehnt hatte - verstößt gegen gesetzlichen Vorschriften und entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch hat;• Entgegen der Meinung des Landgerichtes - das in einem Vorverfahren den geschäftlichen Verkehr für Zwischenzählerals nicht gegeben ansah - ist die Verrechnung des Energie- oder Wasserverbrauchs durch Zwischenzählerinnerhalb einer Wohnanlage geschäftlicher Verkehr im Sinn der eichrechtlichen Vorschriften;• Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG dürfen Warmwasserzähler nach Ablauf der fünfjährigen Eichfrist (§ 12 Abs. 1 i.V.m.Anh. B Nr. 6.2 EO) nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeitgeahndet werden (§ 19 Abs. I Nr. 3, Abs. 4 EichG);• Der angefochtene Eigentümerbeschluss entspricht nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.Im Verhältnis zur Gesamtheit der Wohnungseigentümer ist jeder einzelne Wohnungseigentümer Nutzer der mitWärme oder Warmwasser versorgten Räume und hat daher gemäß § 4 Abs. 4 Heizkosten V Anspruch auffunktionstüchtige Erfassungsgeräte;• Ein Eigentümerbeschluss, der die Weiterverwendung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwassererfassungsgerätezur Abrechnung der Kosten nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, kann daher keinen Bestand haben.GÜLTIGKEITSDAUERAlle klassischen Messgeräte im Versorgungsbereich, also Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler besitzen rotierendeTeile („Läufer“, „Flügelräder“, „Schieber“) und Lager, die sich im Laufe der Zeit verändern und Langzeitdriften verursachen.<strong>Die</strong> technische Überprüfung muss deshalb in zeitlichem Abstand (bei Elektrizitätszählern alle 16 Jahre, beiGaszählern alle 8 Jahre, bei Kaltwasserzählern alle 6 Jahre, bei Warmwasserzählern alle 5 Jahre) wiederholt werden.<strong>Die</strong>se Wiederholungsprüfung wird als Nacheichung bezeichnet. Bei der Nacheichung gelten die gleichen messtechnischenKriterien und die gleiche Gültigkeitsdauer wie bei der Ersteichung neuer Messgeräte.KOSTENHäufig werden von Messgerätebesitzern in Haus- und Wohngemeinschaften die hohen Kosten für geeichte Zählerbeanstandet. Bei dieser Betrachtung steht der Kostenaspekt im Vordergrund. Vorteile der Messrichtigkeit undMessbeständigkeit geeichter Messgeräte werden außer Acht gelassen. Staatlich geprüfte (d.h. geeichte) Zählerschließen jedoch folgende Fehlfunktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus:• Unbekannte und zeitlich variable Messabweichungen, die eine ungerechte Verteilung der Verbrauchsmengenund die Verschwendung von wertvollen Ressourcen zur Folge haben,


• Totalausfall (stillstehende Zähler). Falls sich in diesem Fall die Parteien nicht einigen, wird der Verbrauchin der Regel in einem privatrechtlichen Gerichtsverfahren festgestellt. Verfahren dieser Art sind hinsichtlichder Beweislage sehr schwierig und daher sehr kostenintensiv. Durch die periodische Eichung/Beglaubigungwurde erreicht, daß z.B. für Elektrizitätszähler (Drehstrom-1-Tarifzähler) im Mittel nur 1 Beanstandung/10.000Zähler und Jahr auftritt. Wir sind daher der Auffassung, dass die Verbrauchserfassung mit geeichten Messgerätenihren Preis wert ist, insbesondere wenn man die Folgekosten bei Beanstandungen bedenkt.ORDNUNGSWIDRIGKEITENAuch im Haushaltsbereich kann die Verwendung ungeeichter Messgeräte als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sieim geschäftlichen Verkehr (d.h. zur Abrechnung) verwendet werden.RECHTSGRUNDLAGEN• Eichgesetz (EichG) in der Fassung vom 23.03.1992 (BGBI I S. 711), zuletzt geändert duch Artikel 2 des Gesetzes vom3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)• Eichordnung (EO) vom 12.08.1988 (BGBI I S. 1657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.02.07(BGBI I S. 70)• Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in der Neufassung vom 20.01.1989 (BGBI I S. 115), zuletzt geändert durch dieVerordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2375; 2009, 435)WEITERE AUSKÜNFTEWeitere Auskünfte und die Adressen der staatlich anerkannten Prüfstellen erteilt das jeweilige Landesamt für Maß und Gewichtoder das zuständige Eichamt.Herausgeber:Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V.Burgstraße 69 • 53177 Bonn-Bad GodesbergTel. 02 28 / 35 14 96 • Fax: 02 28 / 35 83 71


Ident.-Nr. P 0916 · Änderungen vorbehalten · Technischer Stand Mai 2009Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfreiem Papier<strong>Allmess</strong> <strong>GmbH</strong> · Am Voßberg 11 · D - 23758 Oldenburg i.H.Telefon (0 43 61) 625-0 · Telefax (0 43 61) 625-250E-Mail: info@allmess.de · www.allmess.deZertifiziertes Unternehmen nach DIN ISO 9001 : 2000Reg.-Nr. 000468 QMmit staatlich anerkannten Prüfstellen:WM für Messgeräte für Wasser KM5 1für Messgeräte für Wärme

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