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Das SGB VIII mit KostenbeitragsV

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DiskussionspapiereNr. 2007-1Peter-Christian Kunkel:<strong>Das</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> <strong>mit</strong> <strong>KostenbeitragsV</strong>Stand: 01.06.2007


DiskussionspapiereNr. 2007-1Peter-Christian Kunkel:<strong>Das</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> <strong>mit</strong> <strong>KostenbeitragsV</strong>Stand: 1.6.2007Die 1. Auflage erschien unter dem Titel:<strong>Das</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> nach dem KICK <strong>mit</strong> <strong>KostenbeitragsV</strong>Diskussionspapier 2005,5www.fh-kehl.de/diskussionspapiereISSN 0937-1982Anschrift des Autors:Prof. Peter Christian KunkelFachhochschule KehlHochschule für öffentliche VerwaltungKinzigallee 177694 Kehl2


Sozialgesetzbuch (<strong>SGB</strong>) Achtes Buch (<strong>VIII</strong>)Kinder- und Jugendhilfe <strong>mit</strong> <strong>KostenbeitragsV</strong>(Bereinigte Fassung <strong>mit</strong> Stand: 01.06.2007)Der Gesetzestext ist dem Lehr- und Praxiskommentar (LPK-<strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>, 3. Aufl. 2006), verlegtbei Nomos und herausgegeben von Kunkel, entnommen ; er wird laufend aktualisiert.ParagraphArt derÄnderungGeändert durch Datum BGBl.68, 69, 101 geändert Drittes Gesetz zur Änderung desBundeserziehungsgeldgesetzes16 geändert Gesetz zur Ächtung der Gewalt in derErziehung und zur Änderung desKindesunterhaltsrechts91, 96, 97a geändert Gesetz zur Beendigung derDiskriminierung gleichgeschlechtlicherGemeinschaften:35a, 37, 39, 40,78a, 91, 93Lebenspartnerschaftengeändert Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch –(<strong>SGB</strong> IX) Rehabilitation und Teilhabebehinderter Menschen12.10.2000 I S.1426,14322.11.2000 I S.147916.2.2001 I S.266,28619.6.2001 I S.1046,110660 geändert Zustellungsreformgesetz 25.6.2001 I S.1206,121359 geändert Gesetz zur Regelung von Rechtsfragenauf dem Gebiet der internationalenAdoption und zur Weiterentwicklungdes Adoptionsver<strong>mit</strong>tlungsrechts5.11.2001 I S.2950,295989c, 89f, 104 geändert Zehntes Euro-Einführungsgesetz 15.12.2001 I S.3762,376359 geändert Kinderrechteverbesserungsgesetz 9.4.2002 I S.1239,12406 geändert Zuwanderungsgesetz 1 20.6.2002 I S.1946,1995Inhaltsübersicht,58a, 87c, 98, 99,101geändertGesetz zur Umsetzungfamilienrechtlicher Entscheidungen desBundesverfassungsgerichts13.12.2003 I S.25471Nichtig gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2002 – 2 BvF 1/02 – (BGBl. 2003 IS. 126).3


13, 36, 81 geändert Drittes Gesetz für moderneDienstleistungen am Arbeitsmarkt24, 89f geändert Viertes Gesetz für moderneDienstleistungen am Arbeitsmarkt10, 35a, 40, 45,90, 93geändertGesetz zur Einordnung desSozialhilferechts in dasSozialgesetzbuch23.12.2003 I S.2848,289024.12.2003 I S.2954,297927.12.2003 I S.3022,305610 geändert Kommunales Optionsgesetz 30.7.2004 I S.201422 bis 26 geändert Tagesbetreuungsausbaugesetz 27.12.2004 I S.385235a geändert Verwaltungsvereinfachungsgesetz 21.3.2005 I S. 81860 geändert EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz42,43,90-97b geändertund passim8a, 36a, 72a,97c neu (KICK)Kinder- undJugendhilfeweiterentwicklungsgesetz18.8.2005 I S.24778.9.2005 I S.272952a Abs. 4 u. 59 geändert Personenstandsrechtsreformgesetz 19.2.2007 I S. 122InhaltsübersichtErstes KapitelAllgemeine Vorschriften§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe <strong>mit</strong> der freien Jugendhilfe§ 5 Wunsch- und Wahlrecht§ 6 Geltungsbereich§ 7 Begriffsbestimmungen§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und VerpflichtungenZweites KapitelLeistungen der JugendhilfeErster AbschnittJugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz§ 11 Jugendarbeit§ 12 Förderung der Jugendverbände§ 13 Jugendsozialarbeit§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz§ 15 LandesrechtsvorbehaltZweiter AbschnittFörderung der Erziehung in der Familie§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und desUmgangsrechts4


§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der SchulpflichtDritter AbschnittFörderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege§ 22 Grundsätze der Förderung§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen§ 23 Förderung in Kindertagespflege§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots§ 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern§ 26 LandesrechtsvorbehaltVierter AbschnittHilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,Hilfe für junge VolljährigeErster UnterabschnittHilfe zur Erziehung§ 27 Hilfe zur Erziehung§ 28 Erziehungsberatung§ 29 Soziale Gruppenarbeit§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe§ 33 Vollzeitpflege§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform§ 35 Intensive sozialpädagogische EinzelbetreuungZweiter UnterabschnittEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und JugendlicheDritter UnterabschnittGemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelischbehinderte Kinder und Jugendliche§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie§ 38 Ver<strong>mit</strong>tlung bei der Ausübung der Personensorge§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen§ 40 KrankenhilfeVierter UnterabschnittHilfe für junge Volljährige§ 41 Hilfe für junge Volljährige, NachbetreuungDrittes KapitelAndere Aufgaben der JugendhilfeErster AbschnittVorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen§ 42 Inobhutnahme von Kindern und JugendlichenZweiter AbschnittSchutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung5


§ 46 Örtliche Prüfung§ 47 Meldepflichten§ 48 Tätigkeitsuntersagung§ 48a Sonstige betreute Wohnform§ 49 LandesrechtsvorbehaltDritter AbschnittMitwirkung in gerichtlichen Verfahren§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem JugendgerichtsgesetzVierter AbschnittBeistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft überNichtabgabe von Sorgeerklärungen§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung vonUnterhaltsansprüchen§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft§ 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft§ 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts§ 58 Gegenvormundschaft des Jugendamts§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von SorgeerklärungenFünfter AbschnittBeurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden§ 59 Beurkundung und Beglaubigung§ 60 Vollstreckbare UrkundenViertes KapitelSchutz von Sozialdaten§ 61 Anwendungsbereich§ 62 Datenerhebung§ 63 Datenspeicherung§ 64 Datenüber<strong>mit</strong>tlung und -nutzung§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe§ 66 (weggefallen)§ 67 (aufgehoben)§ 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und derAmtsvormundschaftFünftes KapitelTräger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, GesamtverantwortungErster AbschnittTräger der öffentlichen Jugendhilfe§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung§ 72a Persönliche EignungZweiter AbschnittZusammenarbeit <strong>mit</strong> der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder6


§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung andererAufgaben§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten§ 78 ArbeitsgemeinschaftenDritter AbschnittVereinbarung über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung§ 78a Anwendungsbereich§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts§ 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen§ 78d Vereinbarungszeitraum§ 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen§ 78f Rahmenverträge§ 78g SchiedsstelleVierter AbschnittGesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung§ 80 Jugendhilfeplanung§ 81 Zusammenarbeit <strong>mit</strong> anderen Stellen und öffentlichen EinrichtungenSechstes KapitelZentrale Aufgaben§ 82 Aufgaben der Länder§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium§ 84 JugendberichtSiebtes KapitelZuständigkeit, KostenerstattungErster AbschnittSachliche Zuständigkeit§ 85 Sachliche ZuständigkeitZweiter AbschnittÖrtliche ZuständigkeitErster UnterabschnittÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väterund Kinder§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen TätigwerdenZweiter UnterabschnittÖrtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern undJugendlichen§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, dieAmtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und BeglaubigungDritter UnterabschnittÖrtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland7


§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im AuslandDritter AbschnittKostenerstattung§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern undJugendlichen§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise§ 89e Schutz der Einrichtungsrote§ 89f Umfang der Kostenerstattung§ 89g Landesrechtsvorbehalt§ 89h ÜbergangsvorschriftAchtes KapitelKostenbeteiligungErster AbschnittPauschalierte Kostenbeteiligung§ 90 Pauschalierte KostenbeteiligungZweiter AbschnittKostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen§ 91 Anwendungsbereich§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung§ 93 Berechnung des Einkommens§ 94 Umfang der HeranziehungDritter AbschnittÜberleitung von Ansprüchen§ 95 Überleitung von Ansprüchen§ 96 (aufgehoben)Vierter AbschnittErgänzende Vorschriften§ 97 Feststellung der Sozialleistungen§ 97a Pflicht zur Auskunft§ 97b Übergangsregelung§ 97c Erhebung von Gebühren und AuslagenNeuntes KapitelKinder- und Jugendhilfestatistik§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung§ 99 Erhebungsmerkmale§ 100 Hilfsmerkmale§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum§ 102 Auskunftspflicht§ 103 Über<strong>mit</strong>tlungZehntes KapitelStraf- und Bußgeldvorschriften§ 104 Bußgeldvorschriften§ 105 Strafvorschriften8


Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zueiner eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderstihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazubeitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowieeine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschenund Familien.(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- undJugendschutzes (§§ 11 bis 14),2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis25),4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35abis 37, 39, 40),6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),2. (aufgehoben)3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einerEinrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die da<strong>mit</strong> verbundenenAufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§ 50),7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung undGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern(§§ 52a,53),10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme vonVereinsvormundschaften (§ 54),9


11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft desJugendamts (§§ 55 bis 58),12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59),13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicherWertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägernder öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buchbegründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfewahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfediese Aufgaben wahrnehmen oder <strong>mit</strong> ihrer Ausführung betraut werden.§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe <strong>mit</strong> der freien Jugendhilfe(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll <strong>mit</strong> der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschenund ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit derfreien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltungihrer Organisationsstruktur zu achten.(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägernder freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll dieöffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördernund dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.§ 5 Wunsch- und Wahlrecht(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Dienstenverschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht <strong>mit</strong>unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte dieErbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, <strong>mit</strong> deren Träger keineVereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn dieErbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe desHilfeplanes (§ 36) geboten ist.§ 6 Geltungsbereich(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern undPersonensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichenAufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch10


auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kindoder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßigoder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandhaben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihrenAufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.§ 7 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieses Buches ist1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderesbestimmen,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam <strong>mit</strong> einer anderen Person nach denVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung <strong>mit</strong> dem Personensorgeberechtigten nichtnur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorgewahrnimmt.(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.(3) (weggefallen)(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nurfür Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen siebetreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneterWeise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor demFamiliengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung undEntwicklung an das Jugendamt zu wenden.(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beratenwerden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solangedurch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.11


§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohlseines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko imZusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind diePersonensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweithierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestelltwird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfenfür geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder denErziehungsberechtigten anzubieten.(2) In Vereinbarungen <strong>mit</strong> den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesemBuch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nachAbsatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung desGefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist dieVerpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten aufdie Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten unddas Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichenderscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat esdas Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oderPersonensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung desGefährdungsrisikos <strong>mit</strong>zuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann dieEntscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet,das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger,der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat dasJugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigtenhinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken diePersonensorgeberechtigten nicht <strong>mit</strong>, so schaltet das Jugendamt die anderen zurAbwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen undJungenBei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie dieRechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei derBestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichenzu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderensozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familienzu berücksichtigen,3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen,Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zufördern.§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen12


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und derSchulen werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhendeLeistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buchentsprechende Leistungen vorgesehen sind.(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an denKosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweitdie Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigenmindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufigeMaßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhaltszu berücksichtigen.(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor.Leistungen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten Buches gehen den Leistungennach diesem Buch vor.(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor.Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, diekörperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen derFrühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig vonanderen Leistungsträgern gewährt werden.Zweites Kapitel Leistungen der JugendhilfeErster Abschnitt Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,erzieherischer Kinder- und Jugendschutz§ 11 Jugendarbeit(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote derJugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschenanknüpfen und von ihnen <strong>mit</strong>bestimmt und <strong>mit</strong>gestaltet werden, sie zur Selbstbestimmungbefähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregenund hinführen.(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, vonanderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasstfür Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierteAngebote.(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:1. außerschulische Jugendbildung <strong>mit</strong> allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher,kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,4. internationale Jugendarbeit,13


5. Kinder- und Jugenderholung,6. Jugendberatung.(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben,in angemessenem Umfang einbeziehen.§ 12 Förderung der Jugendverbände(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unterWahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbstorganisiert, gemeinschaftlich gestaltet und <strong>mit</strong>verantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegtund in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an jungeMenschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihreZusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruckgebracht und vertreten.§ 13 Jugendsozialarbeit(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindungindividueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind,sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihreschulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre sozialeIntegration fördern.(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programmeanderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogischbegleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die denFähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichenBildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogischbegleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendigeUnterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40geleistet werden.(4) Die Angebote sollen <strong>mit</strong> den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur fürArbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger vonBeschäftigungsangeboten abgestimmt werden.§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen KinderundJugendschutzes gemacht werden.(2) Die Maßnahmen sollen1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zuKritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zurVerantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,14


2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vorgefährdenden Einflüssen zu schützen.§ 15 Landesrechtsvorbehalt<strong>Das</strong> Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben undLeistungen regelt das Landesrecht.Zweiter Abschnitt Förderung der Erziehung in derFamilie§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungender allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazubeitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihreErziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wieKonfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungenvon Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, dieFamilie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- undNachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft unddas Zusammenleben <strong>mit</strong> Kindern vorbereiten,2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung jungerMenschen,3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastendenFamiliensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.(3) <strong>Das</strong> Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen derPartnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlichsorgen. Die Beratung soll helfen,1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindesoder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung desbetroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptsfür die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch alsGrundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oderScheidung dienen.15


(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftlicheminderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), sowieNamen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt <strong>mit</strong>, da<strong>mit</strong> dieses die Eltern über dasLeistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge unddes Umgangsrechts(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben odertatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von UnterhaltsoderUnterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des BürgerlichenGesetzbuchs.(2) Mütter und Väter, die <strong>mit</strong> dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, habenAnspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung.(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei derAusübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollendarin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 desBürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang <strong>mit</strong> ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zuihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in derenObhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei derAusübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnissedes Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführunggerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll ver<strong>mit</strong>telt und in geeigneten FällenHilfestellung geleistet werden.(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch aufBeratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oderUnterhaltsersatzansprüchen.§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben odertatsächlich sorgen, sollen gemeinsam <strong>mit</strong> dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreutwerden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form derUnterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließtauch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eineschwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eineschulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeitaufnimmt.(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie dieKrankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen16


(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für dieWahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus,so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebendenKindes unterstützt werden, wenn1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege 2 nichtausreichen.(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichenoder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für seinWohl erforderlich ist.§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung derSchulpflichtKönnen Personensorgeberechtigte wegen des <strong>mit</strong> ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenenständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nichtsicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder desJugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Ingeeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder denJugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie dieKrankenhilfe übernommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichenund seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 3 nichtzuzumuten ist. Die Kosten können über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden,sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zurVollendung des 21. Lebensjahres.Dritter Abschnitt Förderung von Kindern inTageseinrichtungen und in Kindertagespflege§ 22 Grundsätze der Förderung(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tagesoder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einergeeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt desPersonensorgeberechtigten geleistet. <strong>Das</strong> Nähere über die Abgrenzung vonTageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dassKindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigenPersönlichkeit fördern,2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser <strong>mit</strong>einandervereinbaren zu können.23Wohl Redaktionsversehen: „Kindertagespflege“.Wohl Redaktionsversehen: § 94.17


(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und beziehtsich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließtdie Ver<strong>mit</strong>tlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter undEntwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowieden Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnischeHerkunft berücksichtigen.§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihrenEinrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehörendie Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für dieErfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zurEvaluation der Arbeit in den Einrichtungen.(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte inihren Einrichtungen zusammenarbeiten1. <strong>mit</strong> den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder undzur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,2. <strong>mit</strong> anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen imGemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und –beratung,3. <strong>mit</strong> den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern undum die Arbeit <strong>mit</strong> den Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zuunterstützen.Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichenAngelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.(3) <strong>Das</strong> Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinderund ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hatder Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von denErziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeitsicherzustellen.(4) Kinder <strong>mit</strong> und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppengemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichenJugendhilfe <strong>mit</strong> den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltungund Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftragesnach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeigneteMaßnahmen sicherstellen.§ 23 Förderung in Kindertagespflege(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Ver<strong>mit</strong>tlung desKindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von dererziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung undweitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst18


1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwandentstehen,2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einerUnfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einerangemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfefestgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewährung einerGeldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichenJugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit,Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft <strong>mit</strong> Erziehungsberechtigten und anderenTagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollenüber vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, diesie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allenFragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eineandere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse vonTagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf denBesuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben daraufhinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzenoder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist einbedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflegevorzuhalten.(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens 4 Plätze in Tageseinrichtungen undin Kindertagespflege vorzuhalten, wenn1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur <strong>mit</strong> einem Erziehungsberechtigtenzusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeitaufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oderHochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinnedes Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die§§ 27 bis 34 bleiben unberührt.Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf imHinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien.(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Elternoder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Anspruch nehmen4Müsste wohl heißen: ...... sind Plätze ....... mindestens dann vorzuhalten, wenn .....19


wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogischeKonzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die beauftragte Stelleinnerhalb einer bestimmten Frist vor 5 der beabsichtigten Inanspruchnahme derLeistung in Kenntnis setzen.(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch ver<strong>mit</strong>teltwerden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall bestehtdie Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht;Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger deröffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst abeinem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechtenAngebots zu beschließen und2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu er<strong>mit</strong>teln und den erreichtenAusbaustand festzustellen.(3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Standdes Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.(4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabeder neu geschaffenen Plätze1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elternteile eine Ausbildung oderErwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit imSinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen,besonders zu berücksichtigen.§ 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von KindernMütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbstorganisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden.§ 26 Landesrechtsvorbehalt<strong>Das</strong> Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben undLeistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtlicheRegelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.5Wohl Redaktionsversehen: von.20


Vierter Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfefür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe fürjunge VolljährigeErster Unterabschnitt Hilfe zur Erziehung§ 27 Hilfe zur Erziehung(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines JugendlichenAnspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder desJugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seineEntwicklung geeignet und notwendig ist.(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art undUmfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll dasengere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist inder Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenndies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfallerforderlich ist.(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauseserforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eineandere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; dieGewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereitund geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit <strong>mit</strong> dem Träger der öffentlichenJugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und da<strong>mit</strong>verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- undBeschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einerEinrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zurErziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.§ 28 ErziehungsberatungErziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder,Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigungindividueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei derLösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollenFachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die <strong>mit</strong> unterschiedlichenmethodischen Ansätzen vertraut sind.§ 29 Soziale Gruppenarbeit21


Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei derÜberwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. SozialeGruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklungälterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.§ 30 Erziehungsbeistand, BetreuungshelferDer Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen beider Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialenUmfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seineVerselbständigung fördern.§ 31 Sozialpädagogische FamilienhilfeSozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien inihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung vonKonflikten und Krisen sowie im Kontakt <strong>mit</strong> Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfezur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert dieMitarbeit der Familie.§ 32 Erziehung in einer TagesgruppeHilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder desJugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung undElternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen inseiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistetwerden.§ 33 VollzeitpflegeHilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand desKindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeitender Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern undJugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine aufDauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder undJugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute WohnformHilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einersonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung vonAlltagserleben <strong>mit</strong> pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklungfördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder desJugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in derHerkunftsfamilie1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Lebenvorbereiten.22


Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinenLebensführung beraten und unterstützt werden.§ 35 Intensive sozialpädagogische EinzelbetreuungIntensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einerintensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichenLebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll denindividuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.Zweiter Unterabschnitt Eingliederungshilfe für seelischbehinderte Kinder und Jugendliche§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn1. ihre seelische Gesundheit <strong>mit</strong> hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von demfür ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solcheBeeinträchtigung zu erwarten ist.Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oderJugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in derGesellschaft nach fachlicher Erkenntnis <strong>mit</strong> hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.§ 27 Abs. 4 gilt entsprechend.(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondereErfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern oder Jugendlichenverfügt,einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikationder Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation undInformation herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auchdarzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der diePerson angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall1. in ambulanter Form,2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,3. durch geeignete Pflegepersonen und4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art derLeistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des ZwölftenBuches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchenBehinderung bedrohte Personen Anwendung finden.23


(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste undPersonen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben derEingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sindheilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, inTageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollenEinrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderteKinder gemeinsam betreut werden.Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für dieHilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe fürseelisch behinderte Kinder und Jugendliche§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor derEntscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderungvon Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklungdes Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zuleistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind inBetracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. DerWahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht <strong>mit</strong> unverhältnismäßigenMehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringungeiner in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, <strong>mit</strong> deren Träger keineVereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn dieErbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2geboten ist.(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfevoraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräftegetroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen <strong>mit</strong>dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplanaufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie dienotwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeartweiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe anderePersonen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an derAufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderungdes Hilfeplanes sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eineStellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einerEntscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise imAusland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung <strong>mit</strong>Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Personeingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, sosollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung24


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nurdann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplansunter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in denFällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und jungeVolljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtetwerden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleibenunberührt.(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dieniedrigschwellige un<strong>mit</strong>telbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondereder Erziehungsberatung, zulassen. Dazu schließt er <strong>mit</strong> den LeistungserbringernVereinbarungen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung derLeistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden.(3) Werden Hilfen abweichend von Absatz 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbstbeschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme dererforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor derSelbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und3. die Deckung des Bedarfsa) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über dieGewährung der Leistung oderb) bis zu einer Entscheidung über ein Rechts<strong>mit</strong>tel nach einer zu Unrechtabgelehnten Leistungkeinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilferechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nachWegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden,dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichenPersonen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten.Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilieinnerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbarenZeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbsterziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung derFamilien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zurHerkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung derErziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar,so soll <strong>mit</strong> den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichenförderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und währendder Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen,in denen dem Kind oder dem Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung nochEingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf.§ 23 Abs. 4 gilt entsprechend.25


(3) <strong>Das</strong> Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelleüberprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderlicheErziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zuunterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.§ 38 Ver<strong>mit</strong>tlung bei der Ausübung der PersonensorgeSofern der Inhaber der Personensorge durch eine Erklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 desBürgerlichen Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson soweit einschränkt, dassdies eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehrermöglicht, sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten dasJugendamt einschalten.§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auchder notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhausessicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung.(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedecktwerden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 2 Nr. 2 auch einenangemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. DieHöhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 von der nachLandesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppengestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oderbei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zubemessen.(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einerPflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen desKindes oder des Jugendlichen gewährt werden.(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährtwerden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungenumfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einerUnfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zueiner angemessenen Alterssicherung. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetraggewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungengeboten sind. Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, so kann der monatlichePauschalbetrag angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher imBereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährendenPauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nachLandesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingtunterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung derBeträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. <strong>Das</strong> Nähere regelt Landesrecht.(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach§ 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag inHöhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind26


zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendlichenicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für diesesKind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlenist.(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einerEinrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch dernotwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.§ 40 KrankenhilfeWird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auchKrankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des ZwölftenBuches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in vollerHöhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. <strong>Das</strong>Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherungübernehmen, soweit sie angemessen sind.Vierter Unterabschnitt Hilfe für junge Volljährige§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einereigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrundder individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regelnur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie füreinen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis36 6 , 39 und 40 entsprechend <strong>mit</strong> der Maßgabe, dass an die Stelle desPersonensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung imnotwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.Drittes Kapitel Andere Aufgaben der JugendhilfeErster Abschnitt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz vonKindern und Jugendlichen§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen(1) <strong>Das</strong> Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen inseine Obhut zu nehmen, wenn1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen dieInobhutnahme erfordert und6 Wohl Redaktionsversehen: 36a27


a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oderb) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kannoder3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nachDeutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte imInland aufhalten.Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einergeeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnformvorläufig unterzubringen, im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch, ein Kind oder einenJugendlichen von einer anderen Person 7 wegzunehmen.(2) <strong>Das</strong> Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahmegeführt hat, zusammen <strong>mit</strong> dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären undMöglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder demJugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zubenachrichtigen. <strong>Das</strong> Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl desKindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und dieKrankenhilfe sicherzustellen. <strong>Das</strong> Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt,alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichennotwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder derErziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.(3) <strong>Das</strong> Jugendamt hat im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oderErziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und <strong>mit</strong>ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oderErziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zuübergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung desKindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigtenbereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zumWohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellungeines Vormunds oder eines Pflegers zu veranlassen. Widersprechen diePersonensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich einHilfeplanverfahren zur Gewährung der Hilfe einzuleiten.(4) Die Inobhutnahme endet <strong>mit</strong>1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oderErziehungsberechtigten,2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig,wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib und Leben des Kindesoder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib und Leben Dritter abzuwenden. DieFreiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens <strong>mit</strong> Ablauf des Tagesnach ihrem Beginn zu beenden.7Wohl Redaktionsversehen: oder Einrichtung.28


(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung un<strong>mit</strong>telbaren Zwangs erforderlich, sosind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehrals fünfzehn Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will(Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.Geeignet im Sinne des Satz 1 sind Personen, die1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft <strong>mit</strong>Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen derKindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder inanderer Weise nachgewiesen haben.(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünfJahre befristet. Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtigeEreignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.(4) <strong>Das</strong> Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinderweiter einschränken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünfKinder erteilt werden kann.Zweiter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichenin Familienpflege und in Einrichtungen§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushaltaufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer einKind oder einen Jugendlichen1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderteKinder und Jugendliche aufgrund einer Ver<strong>mit</strong>tlung durch das Jugendamt,2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,4. bis zur Dauer von acht Wochen,5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,6. ein Kind oder Jugendlichen in Adoptionspflege (§ 1744 des BürgerlichenGesetzbuchs)über Tag und Nacht aufnimmt.(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in derPflegestelle nicht gewährleistet ist.(3) <strong>Das</strong> Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelleüberprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist dasWohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson29


nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubniszurückzunehmen oder zu widerrufen.(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflegeaufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohldes Kindes oder des Jugendlichen betreffen.§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teildes Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung derErlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oderein Schullandheim betreibt,2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinderoder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsichtbesteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme vonKindern oder Jugendlichen dient.(2) Die Erlaubnis kann <strong>mit</strong> Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen,wenn1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nichtgesichert oder2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtungnicht gewährleistet ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei derFörderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungena) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oderb) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuungerschwert wird.Der Träger der Einrichtung soll <strong>mit</strong> dem Antrag die Konzeption der Einrichtungvorlegen. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen <strong>mit</strong> den Trägernder Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen,wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet, und derTräger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträglicheAuflagen erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahmeoder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behördezunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängelberaten. Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach§ 75 des Zwölften Buches haben kann, so ist der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zubeteiligen, <strong>mit</strong> dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden festgestellteMängel nicht abgestellt, so können den Trägern der Einrichtung Auflagen erteilt werden, diezur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oderGefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich dieAuflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirkt, soentscheidet über die Erteilung die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers derSozialhilfe, <strong>mit</strong> dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Die Auflage ist nach30


Möglichkeit in Übereinstimmung <strong>mit</strong> Vereinbarungen nach den §§ 75 bis 80 des ZwölftenBuches auszugestalten.(4) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderenRechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor <strong>mit</strong> der anderenBehörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehendeAnforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.§ 46 Örtliche Prüfung(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelleüberprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. DerTräger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung <strong>mit</strong>wirken. Sie soll das Jugendamtund einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtungangehört, an der Überprüfung beteiligen.(2) Die von der zuständigen Behörde <strong>mit</strong> der Überprüfung der Einrichtung beauftragtenPersonen sind berechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweitdiese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu betreten,dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich <strong>mit</strong> den Kindern und Jugendlichen inVerbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für dasWohl der Kinder und der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalbder in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohnerunterliegen, betreten werden. Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach denSätzen 1 und 2 zu dulden.§ 47 MeldepflichtenDer Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde1. die Betriebsaufnahme unter Angaben von Name und Anschrift des Trägers, Art undStandort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und derberuflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie2. die bevorstehende Schließung der Einrichtungunverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie derKonzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze istjährlich einmal zu melden.§ 48 TätigkeitsuntersagungDie zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitereBeschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder fürbestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahmerechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.§ 48a Sonstige betreute Wohnform(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werdenoder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch <strong>mit</strong> einer Einrichtung verbunden, so gilt sie alsTeil der Einrichtung.31


§ 49 Landesrechtsvorbehalt<strong>Das</strong> Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.Dritter Abschnitt Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und denFamiliengerichten(1) <strong>Das</strong> Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allenMaßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat inVerfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht <strong>mit</strong>zuwirken, die in den §§ 49und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.(2) <strong>Das</strong> Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen,bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder desJugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind(1) <strong>Das</strong> Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in dieAnnahme nach § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über dieMöglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, dassdas Vormundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach derBelehrung ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinenAufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und derAufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotzangemessener Nachforschungen nicht er<strong>mit</strong>telt werden konnte; in diesem Fall beginnt dieFrist <strong>mit</strong> der ersten auf die Belehrung oder auf die Er<strong>mit</strong>tlung des Aufenthaltsorts gerichtetenHandlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt desKindes ab.(2) <strong>Das</strong> Jugendamt soll den Elternteil <strong>mit</strong> der Belehrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten,die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer Beratungbedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden inFamilienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere und nachhaltigeSchädigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. <strong>Das</strong>Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren <strong>mit</strong>zuteilen, welche Leistungenerbracht oder angeboten worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen wurde.(3) Sind die Eltern nicht <strong>mit</strong>einander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungenabgegeben, so hat das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten.§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz(1) <strong>Das</strong> Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 desJugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz <strong>mit</strong>zuwirken.32


(2) <strong>Das</strong> Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungenVolljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist einegeeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt denStaatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, da<strong>mit</strong> geprüft werden kann,ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung desVerfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, dernach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder denjungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.Vierter Abschnitt Beistandschaft, Pflegschaft undVormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunftüber Nichtabgabe von Sorgeerklärungen§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung undGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen(1) <strong>Das</strong> Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht<strong>mit</strong>einander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei derVaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindesanzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchenStellen die Vaterschaft anerkannt werden kann,3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen,4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einersolchen Beistandschaft,5. die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.<strong>Das</strong> Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. <strong>Das</strong> Gespräch soll in derRegel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht.(2) <strong>Das</strong> Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmenist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht <strong>mit</strong>einander verheiratet sein werden.(3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendeVaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt,so hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.(4) <strong>Das</strong> Standesamt hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht <strong>mit</strong>einander verheiratetsind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern(1) <strong>Das</strong> Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht Personen und Vereine vorzuschlagen, diesich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen.33


(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligenerzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.(3) <strong>Das</strong> Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder und Pfleger für die Person derMündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend daraufhinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen <strong>mit</strong> dem Vormund oder dem Pflegerbehoben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies demVormundschaftsgericht <strong>mit</strong>zuteilen. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persönlicheErgehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das JugendamtKenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies demVormundschaftsgericht anzuzeigen.(4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein VereinVormund, so findet Absatz 3 keine Anwendung.§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder Vormundschaften übernehmen, wennihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine Beistandschaftübernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewährleistet, dass er1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbildenund gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können,angemessen versichern wird,2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemüht undsie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.(3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat. Siekann auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.(4) <strong>Das</strong> Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für dieErteilung der Erlaubnis vorsehen.§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft(1) <strong>Das</strong> Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das BürgerlicheGesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).(2) <strong>Das</strong> Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegersoder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehörtzu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragungumschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindesoder des Jugendlichen.§ 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und derAmtsvormundschaft34


(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaftsind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetznicht etwas anderes bestimmt.(2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und Amtspfleger werden die Vorschriftendes § 1802 Abs. 3 und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In denFällen des § 1803 Abs. 2, des § 1811 und des § 1822 Nr. 6 und 7 des BürgerlichenGesetzbuchs ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.Landesrecht kann für das Jugendamt als Amtspfleger oder als Amtsvormund weitergehendeAusnahmen von der Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über dieVormundschaft über Minderjährige (§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht desVormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von LehrundArbeitsverträgen betreffen.(3) Mündelgeld kann <strong>mit</strong> Genehmigung des Vormundschaftsgerichts auf Sammelkonten desJugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dientund sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldeseinschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eineGenehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung vonMündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaftzulässig, die das Jugendamt errichtet hat.(4) <strong>Das</strong> Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder desJugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einerEinzelperson oder eines Vereins angezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht<strong>mit</strong>zuteilen.§ 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts<strong>Das</strong> Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht unverzüglich den Eintritt einerVormundschaft <strong>mit</strong>zuteilen.§ 58 Gegenvormundschaft des JugendamtsFür die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend.§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen(1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchsabgegeben worden und ist keine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt worden, kann die Mutter von demnach § 87c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt unter Angabe des Geburtsdatums und desGeburtsortes des Kindes oder des Jugendlichen sowie des Namens, den das Kind oder derJugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schriftlicheAuskunft verlangen.(2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Absatz 1 wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2zuständigen Jugendamt ein Register über abgegebene und ersetzte Sorgeerklärungen geführt.35


Fünfter Abschnitt Beurkundung und Beglaubigung,vollstreckbare Urkunden§ 59 Beurkundung und Beglaubigung(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird,die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung desMannes, der im Zeitpunkt der Geburt <strong>mit</strong> der Mutter verheiratet ist, des Kindes, desJugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungenüber die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderlicheZustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Abs. 2 desPersonenstandsgesetzes),3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zubeurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des BürgerlichenGesetzbuchs) zu beurkunden,5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalenAdoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 desBürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwaerforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigenElternteils (§ 1626c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 derZivilprozessordnung aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentlicheBeurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffendenAngelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.(3) <strong>Das</strong> Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgabennach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichenAnforderungen an diese Personen regeln.§ 60 Vollstreckbare UrkundenAus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstandhaben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzenseiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet dieZwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsummebetrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckungunterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Beamte oder36


Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 173 Satz 2und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind dieVorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1Nr. 5 der Zivilprozessordnung gelten, <strong>mit</strong> folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten oder Angestellten des Jugendamtserteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist.2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, und über dieErteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das für das Jugendamtzuständige Amtsgericht.Viertes Kapitel Schutz von Sozialdaten§ 61 Anwendungsbereich(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfegelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgendenVorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sieAufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesemBuch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Trägersind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung im Rahmen derTätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund giltnur § 68.(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruchgenommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei derErhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.§ 62 Datenerhebung(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligenAufgabe erforderlich ist.(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage derErhebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung aufzuklären,soweit diese nicht offenkundig sind.(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Artnach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist füra) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesemBuch oderb) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 desZehnten Buches oderc) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oderd) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder einegerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nachdiesem Buch ist, oder37


3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde undkeine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenenbeeinträchtigt werden;4. die Erhebung bei dem Betroffenen Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistungbeteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, diesonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für dieGewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllunganderer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 entsprechend.§ 63 Datenspeicherung(1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligenAufgabe erforderlich ist.(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhobenworden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen einesun<strong>mit</strong>telbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinnedes § 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 erhoben wordensind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabeerforderlich ist.§ 64 Datenüber<strong>mit</strong>tlung und -nutzung(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck über<strong>mit</strong>telt oder genutzt werden, zu dem sie erhobenworden sind.(2) Eine Über<strong>mit</strong>tlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches istabweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährendenLeistung nicht in Frage gestellt wird.(2a) Vor einer Über<strong>mit</strong>tlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nichtangehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dieAufgabenerfüllung dies zulässt.(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung imSinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischenHilfe(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweckpersönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nurweitergegeben werden1. <strong>mit</strong> der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8aAbs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder einesJugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendigegerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder38


3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamtoder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringungder Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung desKindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung desGefährdungsrisikos notwendig sind, oder4. an die Fachkräfte, die zum Zweck der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach§ 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 desStrafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu demZweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbotnach Absatz 1 besteht.§ 66 (weggefallen)§ 67 (aufgehoben)§ 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und derAmtsvormundschaft(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaftoder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben und verwenden,soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdatenzum Zweck der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigenStellen sowie die Über<strong>mit</strong>tlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig.(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84 Abs. 2, 3 und 6 des Zehnten Buchesentsprechend.(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, hatnach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Persongespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. VorVollendung des 18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keineberechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. Nach Beendigung einer Beistandschaft hatdarüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch aufKenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist und derElternteil antragsberechtigt ist.(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten über<strong>mit</strong>telt worden sind, dürfen diese nur zudem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt weitergegeben worden sind.(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4entsprechend.Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit,Gesamtverantwortung39


Erster Abschnitt Träger der öffentlichen Jugendhilfe§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. ÖrtlicheTräger sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer überörtlicher Trägerist.(2) Landesrecht kann regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichenTrägern bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nachdiesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung derAufgaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises sichergestellt wird, fallsder Kreis dazu nicht in der Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtlicheTräger das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger einJugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sieverschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsameEinrichtungen und Dienste errichten.(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände,die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern inTageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. <strong>Das</strong> Wunsch- undWahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremderKinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.(6) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind,können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung undDurchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten <strong>mit</strong> dem örtlichen Trägerabzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit <strong>mit</strong>den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landesrechtkann Näheres regeln.§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch dieVerwaltung des Jugendamts wahrgenommen.(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werdenvom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter derVerwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse derVertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss unddurch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der demLandesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte derlaufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts imRahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.40


§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an1. <strong>mit</strong> drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft desTrägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in derJugendhilfe erfahren sind,2. <strong>mit</strong> zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der imBereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfevon der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und derWohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich <strong>mit</strong> allen Angelegenheiten der Jugendhilfe,insbesondere <strong>mit</strong>1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie <strong>mit</strong>Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,2. der Jugendhilfeplanung und3. der Förderung der freien Jugendhilfe.(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von derVertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der vonihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft inFragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden undhat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarfzusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigteneinzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit,berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören <strong>mit</strong> zwei Fünfteln des Anteils der StimmenFrauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkendenund anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zuberufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 giltentsprechend.(5) <strong>Das</strong> Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zumJugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung derGebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1stimmberechtigt ist.§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern undLandesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweiligeAufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildungerhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit inder Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind <strong>mit</strong>ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte <strong>mit</strong> entsprechender Zusatzausbildung zubetrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit diejeweilige Aufgabe dies erfordert.(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nurFachkräften übertragen werden.41


(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung derMitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.§ 72a Persönliche EignungDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung imSinn des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigenoder ver<strong>mit</strong>teln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c,176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zudiesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen vonden zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30Abs. 5 desBundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen <strong>mit</strong> den Trägernvon Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auchsicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit <strong>mit</strong> der freienJugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit§ 73 Ehrenamtliche TätigkeitIn der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beratenund unterstützt werden.§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet derJugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittelbietet,3. gemeinnützige Ziele verfolgt,4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freienJugendhilfe nach § 75 voraus.(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffenwerden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann dieFörderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste undVeranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfeim Rahmen der verfügbaren Haushalts<strong>mit</strong>tel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendesgilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnenvorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eineMaßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedlicheFinanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.42


(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, diestärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf dieAusgestaltung der Maßnahme gewährleisten.(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigungihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartigeMaßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei derFörderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung derMaßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für dieFortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich derJugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- undJugendbildungsstätten einschließen.§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für KinderDie Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Die Erhebung vonTeilnahmebeiträgen 8 nach § 90 bleibt unberührt.§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungenanerkannt werden, wenn sie1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,2. gemeinnützige Ziele verfolgen,3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einennicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leistenimstande sind, und4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter denVoraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahretätig gewesen ist.(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die aufBundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannteTräger der freien Jugendhilfe.§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an derWahrnehmung anderer Aufgaben(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfean der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgabenverantwortlich.8Wohl Redaktionsversehen: oder Kostenbeiträgen.43


§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der KostenWerden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen,so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen deröffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. <strong>Das</strong> Nähere regelt das Landesrecht. Die§§ 78a bis 78g bleiben unberührt.§ 78 ArbeitsgemeinschaftenDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaftenanstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie dieTräger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll daraufhingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sichgegenseitig ergänzen.Dritter Abschnitt Vereinbarungen überLeistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung§ 78a Anwendungsbereich(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleitetenWohnform (§ 13 Abs. 3),2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oderJugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),4. Hilfe zur Erziehunga) in einer Tagesgruppe (§ 32),b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowiec) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb dereigenen Familie erfolgt,d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ina) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2),b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 4),6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genanntenLeistungen entspricht, sowie7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang <strong>mit</strong> Leistungen nach denNummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nachdiesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen(§ 42) gelten.§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger deröffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigtenverpflichtet, wenn <strong>mit</strong> dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),44


2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigenInvestitionen (Entgeltvereinbarung) und3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowieüber geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)abgeschlossen worden sind.(2) Die Vereinbarungen sind <strong>mit</strong> den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung derGrundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung derLeistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung imAusland dürfen nur <strong>mit</strong> solchen Trägern abgeschlossen werden, die1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigenEinrichtung im Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,2. <strong>mit</strong> der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinn des § 72 Abs. 1 betrauenund3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandeseinhalten und <strong>mit</strong> den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschenVertretungen im Ausland zusammenarbeiten.(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger deröffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn diesinsbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.§ 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,4. die Qualifikation des Personals sowie5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtungfestlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Trägerder Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Träger mussgewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die inder Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- undQualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangtwerden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahmevorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.§ 78d Vereinbarungszeitraum(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum(Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird einZeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen <strong>mit</strong> dem Tage ihres Abschlusseswirksam. Eine Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies giltnicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrages bei der45


Schiedsstelle. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten Vergütungenbis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die derEntgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei fürden laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 geltenentsprechend.(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1, die vor dem1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungenweiter.§ 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss vonVereinbarungen nach § 78b Abs. 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessenBereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungensind für alle örtlichen Träger bindend.(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend einanderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesenTräger zu hören.(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger derfreien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Landkönnen regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können imAuftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungennach § 78b Abs. 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung derAufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.§ 78f RahmenverträgeDie kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen <strong>mit</strong> den Verbänden der Trägerder freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf LandesebeneRahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1. Die für dieWahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen Behörden sind zubeteiligen.§ 78g Schiedsstelle(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind <strong>mit</strong>einem unparteiischen Vorsitzenden und <strong>mit</strong> einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger deröffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. DerZeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für dieInanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande,nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet dieSchiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keineEinigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu denVerwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden46


Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung ineinem Vorverfahren bedarf es nicht.(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wirdein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen derSchiedsstelle <strong>mit</strong> dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Imübrigen gilt § 78d Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 entsprechend.(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zubestimmen über1. die Errichtung der Schiedsstellen,2. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie dieVerteilung der Kosten und5. die Rechtsaufsicht.Vierter Abschnitt Gesamtverantwortung,Jugendhilfeplanung§79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nachdiesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass die zur Erfüllung derAufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste undVeranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitigund ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünderund Pflegepersonen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einenangemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung derJugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarfentsprechende Zahl von Fachkräften.§ 80 Jugendhilfeplanung(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungenMenschen und der Personensorgeberechtigten für einen <strong>mit</strong>telfristigen Zeitraum zuer<strong>mit</strong>teln und3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zuplanen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigtwerden kann.(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,47


2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot vonJugendhilfeleistungen gewährleistet ist,3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besondersgefördert werden,4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser <strong>mit</strong>einandervereinbaren können.(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freienJugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sievom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen derJugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. <strong>Das</strong>Nähere regelt das Landesrecht.(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass dieJugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmtwerden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschenund ihrer Familien Rechnung tragen.§ 81 Zusammenarbeit <strong>mit</strong> anderen Stellen und öffentlichen EinrichtungenDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben <strong>mit</strong> anderen Stellen und öffentlichenEinrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrerFamilien auswirkt, insbesondere <strong>mit</strong>1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigenEinrichtungen des Gesundheitsdienstes,4. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,5. den Trägern anderer Sozialleistungen,6. der Gewerbeaufsicht,7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,8. den Justizvollzugsbehörden und9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschungim Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben§ 82 Aufgaben der Länder(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und derfreien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebotehinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrerAufgaben zu unterstützen.§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium48


(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregenund fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch einLand allein wirksam gefördert werden kann.(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einemSachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. <strong>Das</strong> Nähere regelt dieBundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.§ 84 Jugendbericht(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat in jederLegislaturperiode einen Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen undLeistungen der Jugendhilfe vor. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen dieBerichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht solleinen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe ver<strong>mit</strong>teln.(2) Die Bundesregierung beauftragt <strong>mit</strong> der Ausarbeitung der Berichte jeweils eineKommission, der mindestens sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission)angehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme <strong>mit</strong> den von ihr für notwendiggehaltenen Folgerungen bei.Siebtes Kapitel Zuständigkeit, KostenerstattungErster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit§ 85 Sachliche Zuständigkeit(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesemBuch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlichzuständig ist.(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllungder Aufgaben nach diesem Buch,2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkanntenTrägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung einesbedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelischbehinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowiederen Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehöreninsbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowieJugendbildungsstätten,4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zurWeiterentwicklung der Jugendhilfe,5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a,insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Ver<strong>mit</strong>tlung einer Pflegepersonin schwierigen Einzelfällen,6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen inEinrichtungen (§§ 45 bis 48a),7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,49


8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nichtum die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,10.die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaftendurch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vomörtlichen Träger wahrgenommen werden.(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltendenlandesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgabeneinschließlich der da<strong>mit</strong> verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 <strong>mit</strong>tlerenLandesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen fürKinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Trägerder öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.Zweiter Abschnitt Örtliche ZuständigkeitErster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit fürLeistungen§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihreEltern(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, indessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern trittdie Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Trägerzuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichenAufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorgeentzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, sorichtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem dasKind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalthatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilenseinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichenAufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistungzuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall desSatzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteileinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich dasKind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalthatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinengewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthaltdes Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.50


(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorgekeinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inlandkeinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, odersind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt desKindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendlichewährend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt,so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vorBeginn der Leistung tatsächlich aufhält.(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnlicheAufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich derpersonensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann,wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange diePersonensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt diebisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist seinVerbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von denAbsätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihrengewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nichtoder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel derZuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet dieZuständigkeit nach Satz 1.(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einenAsylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Personvor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahmevoraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Personeinem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach derZuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidunggilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auchnach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung derörtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich einesanderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistungvon bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereichder junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die derErziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich dieörtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eineEinrichtung oder sonstige Wohnform.(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich dieZuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt;Absatz 2 bleibt unberührt.51


(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach § 21 über die Vollendung des18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35avoraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war.Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41erforderlich wird.§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen fürMütter/Väter und Kinder(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist derörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginnder Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich dieZuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. EineUnterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim ZuständigkeitswechselWechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so langezur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger dieLeistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die denWechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen TätigwerdenSteht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig,so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich dasKind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 derLeistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.Zweiter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für andereAufgaben§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz vonKindern und JugendlichenFür die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Trägerzuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahmetatsächlich aufhält.§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung52


(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44)ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichenAufenthalt hat.(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigensonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen(§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a) sowiedie Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a)ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessenoder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig,in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50bis 52) gilt § 86 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach demJugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und 3 entsprechend.(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Verfahrensbestehen. Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren nach demJugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in einerJustizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Entlassung aus derAnstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen gewöhnlichenAufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach demEntlassungszeitpunkt.(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nichttätig, so gilt § 86d entsprechend.§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, dieAmtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a(1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamtzuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde dieVaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtungbeseitigt, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu demdie Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nichtfestzustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt.(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamtsnimmt, hat das die Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderenBereichs die Weiterführung der Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch vondem anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interessedes Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem die Amtsvormundschaft führendenJugendamt gestellt werden. Die Vormundschaft geht <strong>mit</strong> der Erklärung des anderenJugendamts auf dieses über. <strong>Das</strong> abgebende Jugendamt hat den Übergang dem53


Vormundschaftsgericht und jedem Elternteil unverzüglich <strong>mit</strong>zuteilen. Gegen die Ablehnungdes Antrags kann das Vormundschaftsgericht angerufen werden.(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung desVormundschaftsgerichts eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oderder Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendlichekeinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichenAufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der Jugendliche seinengewöhnlichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oderJugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag aufEntlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Gegenvormundschaft des Jugendamtsentsprechend.(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfahrens zur Annahme als Kind eintritt, istdas Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person ihren gewöhnlichenAufenthalt hat.(5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1Satz 1 und 3 entsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichenAufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Beistandschaft führendeJugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Beistandschaft zubeantragen; Absatz 2 Satz 2 und § 86c gelten entsprechend.(6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach § 58a gilt Absatz 1 entsprechend. DieMitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Mitteilung nachArtikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind an dasfür den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1 Satz 2 giltentsprechend. <strong>Das</strong> nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigenJugendamt auf Ersuchen <strong>mit</strong>, ob eine Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des BürgerlichenGesetzbuchs oder eine Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche vorliegt.§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist der örtliche Träger zuständig, in dessenBereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaftendurch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessenBereich der Verein seinen Sitz hat.§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und BeglaubigungFür Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedemJugendamt zuständig.Dritter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit beiAufenthalt im Ausland§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland54


(1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Trägerzuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburtsort im Auslandoder ist er nicht zu er<strong>mit</strong>teln, so ist das Land Berlin zuständig.(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtlicheTräger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von biszu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.Dritter Abschnitt Kostenerstattung§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen AufenthaltIst für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthaltmaßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von demüberörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war odergewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihrengewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach§ 41 fortgesetzt wird.(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Trägerwährend der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einenanderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Trägerkostenerstattungspflichtig.(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtlicheZuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird derörtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlichzuständig geworden wäre.§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindernund Jugendlichen(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern undJugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessenZuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kostenvon dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wennund solange nach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.55


§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufigerLeistungsverpflichtung(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendethat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichenZuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seinerVerpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessenZuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b begründetwird.(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtlicheTräger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe einesDrittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kostenvom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nachAbsatz 1 tätig geworden ist.§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder einesLeistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nachder Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde,oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls derTag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibtunberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereichdie Person geboren ist.(3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird das erstattungspflichtige Land auf derGrundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Maßgeblich istdie Belastung, die sich pro Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr1. durch die Erstattung von Kosten nach dieser Vorschrift und2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im Ausland durch die überörtlichen Trägerim Bereich des jeweiligen Landes nach Maßgabe von § 6 Abs. 3, § 85 Abs. 2 Nr. 9 ergebenhat.(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen füreinen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89bis 89c und § 89e vor.§ 89e Schutz der Einrichtungsorte56


(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, einesElternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, eineranderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege,Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattungder Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung,eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nachSatz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtlicheZuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet.(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kostenvon dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigteörtliche Träger gehört.§ 89f Umfang der Kostenerstattung(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben denVorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätiggewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz vonKindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung(§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet.Verzugszinsen können nicht verlangt werden.§ 89g LandesrechtsvorbehaltDurch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nachdiesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.§ 89h Übergangsvorschrift(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäߧ 89d, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift.(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einenerstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesemZeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni1998, so sind § 86 Abs. 7, § 89b Abs. 3, die §§ 89d und 89g in der ab dem 1. Juli 1998geltenden Fassung anzuwenden.Achtes Kapitel. KostenbeteiligungErster Abschnitt. Pauschalierte Kostenbeteiligung§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1und 3 und57


3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22bis 24können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Landesrecht kann eineStaffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme derTageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahloder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelteBeträge festsetzen. Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach demEinkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage 9 nach dem Eigenheimzulagengesetzaußer Betracht.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder derKostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichenJugendhilfe übernommen werden, wenn1. die Belastunga) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oderb) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.Lebt das Kind oder der Jugendliche nur <strong>mit</strong> einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an dieStelle der Eltern.(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag aufAntrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfeübernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 desZwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei derEinkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage 10 nach demEigenheimzulagengesetz außer Betracht.Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre undteilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen§ 91 Anwendungsbereich(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werdenKostenbeiträge erhoben:1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform(§ 13 Abs. 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen(§ 19),3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllungder Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),5. der Hilfe zur Erziehunga) in Vollzeitpflege (§ 33),b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),910Mit Wirkung zum 1.1.2006 abgeschafft (BGBl. I S. 3680).Mit Wirkung zum 1.1.2006 abgeschafft (BGBl. I S. 3680).58


c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb desElternhauses erfolgt,d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche inEinrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen Wohnformen und durch geeignetePflegepersonen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4),7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genanntenLeistungen entspricht (§ 41).(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationärenLeistungen nach § 27,3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche inTageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2Nr. 2 und4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genanntenLeistungen entspricht (§ 41).(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt unddie Krankenhilfe.(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1bis 3genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4genannten Leistungen,3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genanntenLeistungen,4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 undAbs. 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigenMaßnahmen; leben sie <strong>mit</strong> dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zuden Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen.(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durchLeistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab demZeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung<strong>mit</strong>geteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungenMenschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für denZeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus59


echtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich desPflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, istder Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangigBerechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen,wenn das Kind, die Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist oder einleibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wennsonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehungeine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wennanzunehmen ist, dass der da<strong>mit</strong> verbundene Verwaltungsaufwand in keinemangemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.§ 93 Berechnung des Einkommens(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert <strong>mit</strong> Ausnahme derGrundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Rentenund Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Lebensowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbarenGrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem gleichenZweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommenund sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die auf Grundöffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachtwerden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zurArbeitsförderung sowie3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privatenVersicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter,Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.(3) Von dem nach Absatz 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen derkostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlicher Einrichtungen,2. die <strong>mit</strong> der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,3. Schuldverpflichtungen.Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechnetenBetrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschaleAbzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessensind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Diekostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.§ 94 Umfang der Heranziehung(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfangzu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichenAufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen60


herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungenMenschen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oderLebenspartner die Höhe des nach § 93 er<strong>mit</strong>telten Einkommens und die Anzahl derPersonen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oderLeistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zuberücksichtigen.(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht undbezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einenKostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil denKostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt,das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung einesErstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zunehmen.(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Menschnicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf,so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitraganzurechnen.(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnernjunger Menschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durchRechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums <strong>mit</strong> Zustimmung desBundesrates bestimmt. Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, derEntwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.(6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 in vollemUmfang als Kostenbeitrag einzusetzen. Junge Volljährige und volljährigeLeistungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem Vermögen nach den §§ 90 und91 des Zwölften Buches heranzuziehen.Dritter Abschnitt Überleitung von Ansprüchen§ 95 Überleitung von Ansprüchen(1) Hat eine der in § 91 11 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird,einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des ErstenBuches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfedurch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höheseiner Aufwendungen auf ihn übergeht.(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderenentweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. DerÜbergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändetoder gepfändet werden kann.11Wohl Redaktionsversehen: § 92.61


(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dieHilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr alszwei Monaten.(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang desAnspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.§ 96 (weggefallen)Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften§ 97 Feststellung der SozialleistungenDer erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einerSozialleistung betreiben sowie Rechts<strong>mit</strong>tel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne seinVerschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.§ 97a Pflicht zur Auskunft(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder den Erlass eines Teilnahmebeitragsoder Kostenbeitrags nach § 90 oder die Er<strong>mit</strong>tlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis94 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie junge Volljährige, deren Ehegatten undLebenspartner verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- undVermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für dasVermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessenEinkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichenanderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlichist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben,ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleiches nach § 31 desEinkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte undob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist.(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung,Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art desBeschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkundenvorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträgevorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens dieAuskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung desKostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einerbestimmten Einkommensgruppe beschränkt.(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrerPflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrerAuskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Artdes Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben;Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer62


Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sieist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgebereingeholt werden.(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können dieAuskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 derZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einerStraftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind aufihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.§ 97b ÜbergangsregelungFür Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 1.10.2005 gewährt wordensind und über diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu denKosten bis zum 31. März 2006 nach den am Tag vor dem In-Kraft-Treten diesesGesetzes geltenden Regelungen.§ 97c Erhebung von Gebühren und AuslagenLandesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung vonGebühren und Auslagen regeln.Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seinerFortentwicklung sind laufende Erhebungen über1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren fürdie Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a,4. die Empfängera) der Hilfe zur Erziehung,b) der Hilfe für junge Volljährige undc) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oderBeistandschaft des Jugendamts stehen,8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,9. sorgerechtliche Maßnahmen,10. <strong>mit</strong> öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit,11. die Einrichtungen <strong>mit</strong> Ausnahme der Tageseinrichtungen, Behörden undGeschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfeals Bundesstatistik durchzuführen.63


(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sindim Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen überSorgeerklärungen durchzuführen.§ 99 Erhebungsmerkmale(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35aund Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind1. im Hinblick auf die Hilfea) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführendenEinrichtung,b) Art der Hilfe,c) Ort der Durchführung der Hilfe,d) Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe,e) familien- und vormundschaftsrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe,f) Intensität der Hilfe,g) Hilfe anregende Institutionen oder Personen,h) Gründe für die Hilfegewährung,i) Grund für die Beendigung der Hilfe sowie2. im Hinblick auf junge Menschena) Geschlecht,b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,d) anschließender Aufenthalt,e) nachfolgende Hilfe;3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientiertenHilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 genannten Merkmalena) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der in der Familie lebenden jungenMenschen sowieb) Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen.(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz vonKindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach§ 42 getroffen worden sind, gegliedert nach1. Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme, Form der Unterbringung während derMaßnahme, Institution oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat,Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Maßnahmeanlass, Art deranschließenden Hilfe,2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalennach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts vor Beginn derMaßnahme.(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliederta) nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art desTrägers des Adoptionsver<strong>mit</strong>tlungsdienstes,b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor derAdoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oderTod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zurAnnahme als Kind,64


c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandtschaftsverhältnis zudem Kind,2. die Zahl dera) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenenAdoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsver<strong>mit</strong>tlungsdienstes,b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und inAdoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihremGeschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsver<strong>mit</strong>tlungsdienstes.(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und dieAmtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,2. bestellter Amtsvormundschaft,3. bestellter Amtspflegschaft sowie4. Beistandschaft,gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher undausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen,2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedertnach Geschlecht und Art der Pflege.(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl derKinder und Jugendlichen, bei denen1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechtsa) nach § 50 Abs. 3 12 Anzeigen erstattet,b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden ist,gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit.(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsameelterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beiderEltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen inTageseinrichtungen sind1. die Einrichtungen, gegliedert nacha) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen,b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowiec) der Anzahl der Gruppen,2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Persona) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlichGeburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses,Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,3. für die dort geförderten Kindera) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,b) Migrationshintergrund,12Wohl Redaktionsversehen: § 8a Abs. 3.65


c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,d) erhöhter Förderbedarf.(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in <strong>mit</strong> öffentlichen Mittelngeförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführendenPersonen sind:1. für jede tätige Persona) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,b) fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss und abgeschlossenerQualifizierungskurs, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse amStichtag), Ort der Betreuung,2. für die dort geförderter Kindera) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,b) Migrationshintergrund,c) tägliche Betreuungszeit,d) Umgang der öffentlichen Finanzierung,e) erhöhter Förderbedarf,f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Plätze in Tageseinrichtungenund in Kindertagespflege sind1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertagespflege,2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die zurErfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären.(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11sind die <strong>mit</strong> öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1),2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74 Abs. 6),gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht derTeilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern undMaßnahmen im In- und Ausland.(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, soweit sie nicht inAbsatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe unddie dort tätigen Personen sind1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art des Trägers, derRechtsform sowie der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Geschäftsstellen der Träger der freienJugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechtsform,3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Persona) (weggefallen),b) (weggefallen),c) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,d) für das pädagogische und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlichGeburtsmonat und Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellungim Beruf und Arbeitsbereich.66


(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichenJugendhilfe sind1. die Art des Trägers,2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowiedie Einnahmen nach Einnahmeart,3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach derEinrichtungsart,4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowieden kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind,Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.§ 100 HilfsmerkmaleHilfsmerkmale sind1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die Kenn-Nummer der hilfeleistendenStelle,3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehendenPerson.§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, dieErhebungen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderteKinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. Die übrigen Erhebungen nach § 99sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, dieErhebungen nach Absatz 9 beginnend 2006.(2) Die Angaben für die Erhebung nach1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum31. Dezember,2. (weggefallen),3. (weggefallen),4. (weggefallen),5. (weggefallen),6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung überdie Annahme als Kind,8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 10 sind für das abgelaufeneKalenderjahr,9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember,10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. Märzzu erteilen.§ 102 Auskunftspflicht(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.(2) Auskunftspflichtig sind1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nachAbsatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,67


2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10,4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs. 10,5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben derJugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 und Abs. 6 wahrnehmen, für die Erhebungen nach§ 99 Abs. 7 bis 10,6. die Träger der freien Jugendhilfe nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8und 9,7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für dieErhebungen nach § 99 Abs. 7 und 9.(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 8 und 9 über<strong>mit</strong>teln dieTräger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung dieerforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.§ 103 Über<strong>mit</strong>tlung(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für dieVerwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und denstatistischen Ämtern der Länder Tabellen <strong>mit</strong> statistischen Ergebnissen über<strong>mit</strong>telt werden,auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfeldernur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann über<strong>mit</strong>telt werden, wenn sie nichtdifferenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene,aufbereitet sind.(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischerAufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihrenZuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 <strong>mit</strong> Ausnahme derHilfsmerkmale über<strong>mit</strong>telt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 desBundesstatistikgesetzes gegeben sind.Zehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften§ 104 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichenbetreut oder ihm Unterkunft gewährt,2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung <strong>mit</strong> § 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eineEinrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigerstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig macht oder4. entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht,nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.68


(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 können <strong>mit</strong> einer Geldbuße bis zufünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann <strong>mit</strong> einer Geldbuße biszu fünfzehntausend Euro geahndet werden.§ 105 StrafvorschriftenMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder <strong>mit</strong> Geldstrafe wird bestraft, wer1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig einKind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklungschwer gefährdet oder2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.69

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