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CP 4-09_Ums - Pluradent

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darüber besteht, was nun genau<br />

verkauft worden ist. In der Inventarliste<br />

sollten die Einrichtungsgegenstände<br />

genau bezeichnet werden,<br />

ggf. auch der Anschaffungszeitpunkt,<br />

die Anschaffungskosten<br />

sowie die Funktionstüchtigkeit.<br />

Hinzu kommt der immaterielle<br />

Wert der Praxis, der sogenannte<br />

Goodwill. Der Goodwill wird gekennzeichnet<br />

durch den Patientenstamm,<br />

den Ruf der Praxis, den Organisationsgrad<br />

der Praxis, die Qualifikation<br />

des Personals etc. Diesen<br />

Wert in seine einzelnen Bestandteile<br />

zu zerlegen und zu bewerten ist<br />

nicht möglich.<br />

Bei den verschiedenen Methoden<br />

für die Bewertung des Goodwill ist<br />

zunächst die Ärztekammermethode<br />

zu nennen, die von dem erzielten<br />

Praxiserfolg einen kalkulatorischen<br />

Zahnarztlohn abzieht. Auf diese<br />

Methode soll hier nicht weiter eingegangen<br />

werden, da der Zahnarzt,<br />

der seine Praxis verkauft, regelmäßig<br />

diese Methode nicht anwenden<br />

wird, da sie für ihn ungünstig ist. In<br />

Betracht kommen ferner Methoden,<br />

die sich nach dem durchschnittlichen<br />

<strong>Ums</strong>atz und/oder Gewinn der<br />

Praxis in einem nachhaltigen Zeitraum<br />

orientieren. So wird bei der<br />

<strong>Ums</strong>atzmethode auf die nachhaltigen<br />

Jahresumsätze der letzten drei<br />

bis fünf Jahre abgestellt und der<br />

Goodwill mit einem bestimmten<br />

Prozentsatz (in der Regel 25 Prozent)<br />

dieses nachhaltigen Jahresumsatzes<br />

bewertet. Bei der Gewinnmethode<br />

werden 50 Prozent des<br />

Jahresgewinns der letzten drei bis<br />

fünf Jahre herangezogen. Denkbar<br />

ist auch eine Kombination aus <strong>Ums</strong>atz-<br />

und Gewinnmethode.<br />

2. Muss der Käufer das<br />

Personal der Praxis übernehmen?<br />

Die Antwort lautet eindeutig „ja“,<br />

denn beim Praxiskauf handelt es<br />

sich um einen Betriebsübergang<br />

mit der Folge, dass die Arbeitsverträge<br />

mit dem Personal kraft Gesetzes<br />

gemäß Paragraf 613a BGB übergehen.<br />

Das Personal ist schriftlich<br />

über den Praxisübergang zu informieren.<br />

Das Anschreiben sollten Verkäufer<br />

und Käufer gemeinsam abfassen.<br />

Dabei ist das Personal über<br />

folgende Punkte zu unterrichten:<br />

❯ den Zeitpunkt oder den geplanten<br />

Zeitpunkt des Übergangs,<br />

❯ den Grund für den Übergang,<br />

❯ die rechtlichen, wirtschaftlichen<br />

und sozialen Folgen des Übergangs<br />

für den Arbeitnehmer und<br />

❯ die hinsichtlich des Arbeitnehmers<br />

in Aussicht genommenen<br />

Maßnahmen.<br />

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang<br />

des Arbeitsverhältnisses innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang<br />

der Unterrichtung schriftlich widersprechen.<br />

Im Falle des Widerspruchs<br />

geht das Arbeitsverhältnis<br />

nicht auf den neuen Inhaber über.<br />

3. Vereinbaren Sie ein<br />

Rückkehrverbot im Praxiskaufvertrag<br />

Mit einem Rückkehrverbot verpflichtet<br />

sich der Verkäufer, innerhalb<br />

eines bestimmten Zeitraums<br />

nicht im Umkreis der Praxis erneut<br />

tätig zu werden. Damit dieses wirksam<br />

vereinbart wird, sind bestimmte<br />

Grenzen zu beachten, denn ein<br />

Rückkehrverbot hat keinen Sanktionscharakter.<br />

Es dient ausschließlich<br />

dazu, den Erwerber der Praxis<br />

davor zu schützen, dass der Verkäufer<br />

den Patientenstamm, für den<br />

der Erwerber einen Kaufpreis bezahlt<br />

hat, illoyal verwertet.<br />

Das Rückkehrverbot darf nach<br />

ständiger Rechtsprechung höchstens<br />

für die Dauer von zwei Jahren<br />

vereinbart werden. Neben dieser<br />

zeitlichen Begrenzung darf das<br />

Rückkehrverbot nur den räumlichen<br />

Einzugsbereich der Zahnarztpraxis<br />

erfassen, was je nach Lage<br />

der Praxis unterschiedlich zu beurteilen<br />

ist. Eine Praxis in einer Großstadt<br />

hat einen geringeren räumlichen<br />

Einzugsbereich als eine Praxis<br />

auf dem Land. Das Wettbewerbsverbot<br />

muss darüber hinaus sachlich<br />

gerechtfertigt sein. Außerdem<br />

sollte das Rückkehrverbot durch ei-<br />

SYLVIA KÖCHLING<br />

Rechtsanwältin Sylvia Köchling ist<br />

Partnerin der Kanzlei am Ärztehaus,<br />

eine auf das Medizinrecht<br />

spezialisierte Kanzlei mit zehn Anwälten<br />

und Büros in Münster,<br />

Dortmund und Bonn. Sie war viele<br />

Jahre Justiziarin der KZV Westfalen-Lippe.<br />

Sylvia Köchling berät<br />

und vertritt Zahnärzte im Gesellschaftsrecht<br />

und Vertragszahnarztrecht<br />

und ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft<br />

Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins.<br />

ne Vertragsstrafe abgesichert sein.<br />

Aber auch hier ist Vorsicht geboten.<br />

Die Vertragsstrafe muss maßvoll<br />

sein, sonst ist nachher das gesamte<br />

Rückkehrverbot nichtig.<br />

4. Schließen Sie zeitgleich<br />

mit dem Praxiskaufvertrag<br />

auch einen Mietvertrag ab<br />

Ist der Praxisverkäufer Eigentümer<br />

der Praxis, so kann mit ihm auch<br />

gleich über den Abschluss des Mietvertrags<br />

verhandelt werden. Ist der<br />

Praxisverkäufer nicht der Eigentümer<br />

der Praxisräume, sollte sich der<br />

Käufer frühzeitig mit dem Vermieter<br />

der Praxis in Verbindung setzen<br />

und auf den Abschluss eines langfristigen<br />

Mietvertrags drängen.<br />

Dieser sollte mindestens für den<br />

Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen<br />

werden. Außerdem sollte<br />

der Mietvertrag ein zugunsten des<br />

Mieters vorgesehenes Optionsrecht<br />

beinhalten, wonach der Mieter einseitig<br />

eine weitere Verlängerung des<br />

Mietverhältnisses, zum Beispiel für<br />

die Dauer von fünf Jahren, erklären<br />

kann. Auf den Abschluss eines<br />

Mietvertrags ist äußerste Sorgfalt<br />

zu legen, da der Zahnarzt mit dem<br />

Abschluss des Mietvertrags eine<br />

langjährige Bindung eingeht und<br />

die Mietkosten somit höher sein<br />

können als der Kaufpreis für die<br />

Praxis.<br />

Der Zahnarzt, der eine Praxis<br />

kauft, ist wegen der Fallstricke im<br />

Praxiskauf- und Mietvertrag gut beraten,<br />

sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.<br />

✽<br />

CHANCE<br />

PRAXIS

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