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9.1 Das Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz (PDF 1.4 MB)

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<strong>9.1</strong><strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>4Für die Einkommens- und Vermögenssteuern kann <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstanddie Bezahlung in zwei Raten in dem dem<strong>St</strong>euerjahr folgenden Jahr vorsehen.5Mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> <strong>St</strong>euerpflicht in <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong>mit <strong>der</strong> Konkurseröffnung ist jede <strong>St</strong>euer o<strong>der</strong> Busse sofortzu bezahlen.Art. 15<strong>St</strong>euererlassÜber Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheiden:a) das <strong>Gemeinde</strong>steueramt bis zum Betrag von 1’000 Frankenpro Fall und <strong>St</strong>euerjahr.b) <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstand für darüber hinausgehende Beträge.3. EntschädigungArt. 16Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> wird von den Landeskirchen undden Kirchgemeinden mit 2 Prozent <strong>der</strong> bezogenen <strong>St</strong>euernentschädigt.24. Februar 2008

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