9.1 Das Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz (PDF 1.4 MB)
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<strong>9.1</strong><strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>2Die in Absatz 1 festgelegten Beträge sind indexiert.3Bei teilweiser <strong>St</strong>euerpflicht werden die Abzüge anteilsmässiggewährt.4Bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfängerdurch die gleiche Person kann <strong>der</strong> steuerfreie Betrag innerhalbeines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal beanspruchtwerden.5Die <strong>St</strong>euer beträgt:a) für den elterlichen <strong>St</strong>amm 2 Prozent;b) für den grosselterlichen <strong>St</strong>amm 2 Prozent;c) für die übrigen Begünstigten 10 Prozent.Bezug und HaftungArt. 101Die Erbanfallsteuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilungzu bezahlen und wird für alle Erben und Vermächtnisnehmergesamthaft bezogen.2Mehrere Empfänger von Zuwendungen haften bis auf denBetrag ihrer Bereicherung solidarisch für die <strong>St</strong>euer.3Der amtlich ernannte o<strong>der</strong> von den Erben bestellte Erbschaftsverwalterund <strong>der</strong> Willensvollstrecker haften solidarischbis zum Betrag des reinen Nachlasses.III. Formelles Recht<strong>Gemeinde</strong>vorstand1. BehördenArt. 11Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand entscheidet:a) über <strong>St</strong>euererleichterungsgesuche;b) über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantonsin Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern.24. Februar 2008