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9.1 Das Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz (PDF 1.4 MB)

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<strong>9.1</strong>Subsidiäres RechtArt. 2<strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungendes Gesetzes über die <strong>Gemeinde</strong>- und Kirchensteuernsowie des kantonalen <strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>es sinngemässAnwendung.II. Materielles Recht<strong>St</strong>euerfuss1. Einkommens- und VermögenssteuernArt. 31Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten<strong>der</strong> einfachen Kantonssteuer erhoben.2Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung legt den <strong>St</strong>euerfuss für dasnachfolgende <strong>St</strong>euerjahr spätestens im Dezember fest.<strong>St</strong>euersatz2. Handän<strong>der</strong>ungssteuerArt. 4Die Handän<strong>der</strong>ungssteuer beträgt 2 Prozent.<strong>St</strong>euersatz3. LiegenschaftensteuerArt. 5Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung legt den <strong>St</strong>euersatz <strong>der</strong> Liegenschaftensteuerfür das nachfolgende <strong>St</strong>euerjahr spätestensim Dezember fest.Gegenstand undBemessung4. Erbanfall- und SchenkungssteuerArt. 61Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt je<strong>der</strong> Vermögensanfall,<strong>der</strong> die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuerauslöst.24. Februar 2008

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