9.1 Das Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz (PDF 1.4 MB)
9.1 Das Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz (PDF 1.4 MB)
9.1 Das Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz (PDF 1.4 MB)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>9.1</strong>Subsidiäres RechtArt. 2<strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungendes Gesetzes über die <strong>Gemeinde</strong>- und Kirchensteuernsowie des kantonalen <strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>es sinngemässAnwendung.II. Materielles Recht<strong>St</strong>euerfuss1. Einkommens- und VermögenssteuernArt. 31Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten<strong>der</strong> einfachen Kantonssteuer erhoben.2Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung legt den <strong>St</strong>euerfuss für dasnachfolgende <strong>St</strong>euerjahr spätestens im Dezember fest.<strong>St</strong>euersatz2. Handän<strong>der</strong>ungssteuerArt. 4Die Handän<strong>der</strong>ungssteuer beträgt 2 Prozent.<strong>St</strong>euersatz3. LiegenschaftensteuerArt. 5Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung legt den <strong>St</strong>euersatz <strong>der</strong> Liegenschaftensteuerfür das nachfolgende <strong>St</strong>euerjahr spätestensim Dezember fest.Gegenstand undBemessung4. Erbanfall- und SchenkungssteuerArt. 61Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt je<strong>der</strong> Vermögensanfall,<strong>der</strong> die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuerauslöst.24. Februar 2008