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9.1 Das Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz (PDF 1.4 MB)

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<strong><strong>St</strong>euergesetz</strong><strong>9.1</strong><strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong><strong><strong>St</strong>euergesetz</strong><strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong>I. Allgemeine BestimmungenArt. 11Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> erhebt folgende <strong>St</strong>euern nach denBestimmungen des kantonalen Rechts:a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;b) eine Grundstückgewinnsteuer;c) eine Nach- und <strong>St</strong>rafsteuer sowie Ordnungsbussen;d) eine Handän<strong>der</strong>ungssteuer;e) eine Liegenschaftensteuer.Gegenstand2Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> erhebt folgende <strong>St</strong>euern nach diesemGesetz:a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer.3Überdies erhebt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> folgende <strong>St</strong>euernnach Spezialgesetzgebung:a) eine Kur- und Sporttaxe;b) eine Wirtschaftsför<strong>der</strong>ungsabgabe;c) eine Hundesteuer.24. Februar 2008


<strong>9.1</strong>Subsidiäres RechtArt. 2<strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungendes Gesetzes über die <strong>Gemeinde</strong>- und Kirchensteuernsowie des kantonalen <strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>es sinngemässAnwendung.II. Materielles Recht<strong>St</strong>euerfuss1. Einkommens- und VermögenssteuernArt. 31Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten<strong>der</strong> einfachen Kantonssteuer erhoben.2Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung legt den <strong>St</strong>euerfuss für dasnachfolgende <strong>St</strong>euerjahr spätestens im Dezember fest.<strong>St</strong>euersatz2. Handän<strong>der</strong>ungssteuerArt. 4Die Handän<strong>der</strong>ungssteuer beträgt 2 Prozent.<strong>St</strong>euersatz3. LiegenschaftensteuerArt. 5Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung legt den <strong>St</strong>euersatz <strong>der</strong> Liegenschaftensteuerfür das nachfolgende <strong>St</strong>euerjahr spätestensim Dezember fest.Gegenstand undBemessung4. Erbanfall- und SchenkungssteuerArt. 61Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt je<strong>der</strong> Vermögensanfall,<strong>der</strong> die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuerauslöst.24. Februar 2008


<strong><strong>St</strong>euergesetz</strong><strong>9.1</strong>2Die <strong>der</strong> <strong>St</strong>euer unterliegenden Vermögenswerte und die<strong>St</strong>euerbemessung richten sich nach den Vorschriften deskantonalen Rechts.3 Besteht die Zuwendung in einer Nutzniessung o<strong>der</strong> in einerwie<strong>der</strong>kehrenden Leistung, ist <strong>der</strong> kapitalisierte Wert für dieBesteuerung massgebend.Art. 7<strong>St</strong>euerpflichtig ist <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Zuwendung, wenna) <strong>der</strong> Erblasser bzw. Schenkgeber zur Zeit seines Todes bzw.<strong>der</strong> Ausrichtung <strong>der</strong> Zuwendung in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong>Wohnsitz hatte; ausgenommen ist jener Teil des Vermögensanfalles,<strong>der</strong> in Grundstücken besteht, die nichtauf <strong>Gemeinde</strong>gebiet liegen;b) die Zuwendung in Grundstücken auf <strong>Gemeinde</strong>gebieto<strong>der</strong> in dinglichen Rechten an solchen besteht.<strong>St</strong>euersubjektArt. 8Von <strong>der</strong> Erbanfall- und Schenkungssteuer sind befreit:a) <strong>der</strong> überlebende Ehegatte;b) die eingetragenen Partnerinnen und Partner;c) die Nachkommen, die <strong>St</strong>ief- und Pflegekin<strong>der</strong> sowie <strong>der</strong>enNachkommen;d) die nach kantonalem Recht von <strong>der</strong> Handän<strong>der</strong>ungssteuerbefreiten Personen;e) die Konkubinatspartner.Subjektive<strong>St</strong>euerbefreiungArt. 91Für die <strong>St</strong>euerberechnung werden abgezogen:a) von den Zuwendungen an bedürftige PersonenFr. 14 000.–;b) von den Zuwendungen an einen Elternteil Fr. 100 000.–;c) von je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Zuwendung Fr. 7 000.–.<strong>St</strong>euerberechnung24. Februar 2008


<strong>9.1</strong><strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>2Die in Absatz 1 festgelegten Beträge sind indexiert.3Bei teilweiser <strong>St</strong>euerpflicht werden die Abzüge anteilsmässiggewährt.4Bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfängerdurch die gleiche Person kann <strong>der</strong> steuerfreie Betrag innerhalbeines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal beanspruchtwerden.5Die <strong>St</strong>euer beträgt:a) für den elterlichen <strong>St</strong>amm 2 Prozent;b) für den grosselterlichen <strong>St</strong>amm 2 Prozent;c) für die übrigen Begünstigten 10 Prozent.Bezug und HaftungArt. 101Die Erbanfallsteuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilungzu bezahlen und wird für alle Erben und Vermächtnisnehmergesamthaft bezogen.2Mehrere Empfänger von Zuwendungen haften bis auf denBetrag ihrer Bereicherung solidarisch für die <strong>St</strong>euer.3Der amtlich ernannte o<strong>der</strong> von den Erben bestellte Erbschaftsverwalterund <strong>der</strong> Willensvollstrecker haften solidarischbis zum Betrag des reinen Nachlasses.III. Formelles Recht<strong>Gemeinde</strong>vorstand1. BehördenArt. 11Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand entscheidet:a) über <strong>St</strong>euererleichterungsgesuche;b) über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantonsin Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern.24. Februar 2008


Art. 12<strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>1Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem <strong>Gemeinde</strong>steueramt,soweit die <strong>Gemeinde</strong> hiefür zuständig ist.2<strong>Das</strong> <strong>Gemeinde</strong>steueramt ist überdies für den Vollzug <strong>der</strong>den <strong>Gemeinde</strong>n durch das kantonale <strong><strong>St</strong>euergesetz</strong> übertragenenAufgaben zuständig.3Die <strong>Gemeinde</strong> kann ihre Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2an Dritte delegieren.4Die Veranlagung <strong>der</strong> Liegenschaftensteuer erfolgt durch die<strong>Gemeinde</strong>. Zuständig hiefür ist das <strong>Gemeinde</strong>steueramt.<strong>9.1</strong><strong>Gemeinde</strong>steueramt2. BezugArt. 131Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auf Endedes <strong>St</strong>euerjahres fällig.2Die Liegenschaftensteuer wird mit <strong>der</strong> Veranlagung undRechnungsstellung fällig.3Die Fälligkeit <strong>der</strong> Grundstückgewinnsteuer richtet sich nachkantonalem Recht.4Die übrigen <strong>St</strong>euern sowie Ordnungsbussen werden mit<strong>der</strong> Rechnungsstellung fällig.5Mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> <strong>St</strong>euerpflicht in <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong>mit <strong>der</strong> Konkurseröffnung wird jede <strong>St</strong>euer o<strong>der</strong> Busse sofortfällig.FälligkeitArt. 141Die <strong>St</strong>euern und Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt vonAbsatz 2 innert 90 Tagen seit Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit zu bezahlen.2Die Zahlungsfrist <strong>der</strong> Grundstückgewinnsteuer richtet sichnach kantonalem Recht.3Die Liegenschaftensteuer ist innert 30 Tagen seit Eintritt <strong>der</strong>Fälligkeit zu bezahlen.Zahlungsfrist24. Februar 2008


<strong>9.1</strong><strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>4Für die Einkommens- und Vermögenssteuern kann <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstanddie Bezahlung in zwei Raten in dem dem<strong>St</strong>euerjahr folgenden Jahr vorsehen.5Mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> <strong>St</strong>euerpflicht in <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong>mit <strong>der</strong> Konkurseröffnung ist jede <strong>St</strong>euer o<strong>der</strong> Busse sofortzu bezahlen.Art. 15<strong>St</strong>euererlassÜber Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheiden:a) das <strong>Gemeinde</strong>steueramt bis zum Betrag von 1’000 Frankenpro Fall und <strong>St</strong>euerjahr.b) <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstand für darüber hinausgehende Beträge.3. EntschädigungArt. 16Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> wird von den Landeskirchen undden Kirchgemeinden mit 2 Prozent <strong>der</strong> bezogenen <strong>St</strong>euernentschädigt.24. Februar 2008


<strong><strong>St</strong>euergesetz</strong><strong>9.1</strong>IV. SchlussbestimmungenArt. 171<strong>Das</strong> vorliegende Gesetz wurde am 24. Februar 2008 durchdie Urnengemeinde angenommen. Es tritt am 1. Januar 2009in Kraft.2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Wi<strong>der</strong>spruchstehenden Bestimmungen an<strong>der</strong>er Erlasse aufgehoben.Inkrafttreten24. Februar 2008


<strong>9.1</strong><strong><strong>St</strong>euergesetz</strong>24. Februar 2008

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