Inhaltsübersicht Arbeitserlaubnisantrag.pdf

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Inhaltsübersicht Arbeitserlaubnisantrag.pdf• "Information zur Beschäftigung (Arbeitserlaubnis)" - Internetseite der Ausländerbehörde BerlinErgänzend folgende Hinweise:* Die Regeln der "Beschäftigungsverordnung" gelten vor allem für neu zuwandernde Ausländer, sowie (auchzur Wiedereinreise, siehe § 27 BeschV) für ausländische Absolventen einer deutschen Hochschule.* Für bereits hier lebende Ausländer richtet sich das Recht auf Arbeitserlaubnis vor allem nach dem Aufenthaltsgesetz.Nur wenn im "Aufenthaltsgesetz" nicht ausdrücklich geregelt ist, dass bei der betreffenden Aufenthaltserlaubniseine "Erwerbstätigkeit gestattet" ist, richtet sich das Recht auf Arbeitserlaubnis nach der "Beschäftigungsverfahrensverordnung".Das ist in der Praxis vor allem bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnisaus humanitären Gründen der Fall (§§ 23, 23a, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG). Wichtig ist vor allem § 9 Besch-VerfV, der diesen Ausländern nach 3 Jahren Aufenthaltdauer einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang gewährt.* EU-Angehörige brauchen normalerweise gar keine Arbeitserlaubnis. Neu zuwandernde EU-Angehörige ausden neuen EU-Ländern brauchen zwar eine Arbeitserlaubnis, erhalten diese aber bei der Agentur für Arbeit(und nicht bei der Ausländerbehörde). Die Voraussetzungen sind in § 284 SGB III sowie § 12a - c Arbeitsgenehmigungsverordnung(ArGV) geregelt. Für Hochschulabsolventen mit einem Abschluss aus der EU entfälltab 1.1.2009 die Arbeitsmarktprüfung, wenn sie eine ihrem Abschluss entsprechende Tätigkeit finden.* Asylbewerber und Ausländer mit Duldung können (nach mindestens 12 Monaten Aufenthalt) eine Arbeitserlaubniserhalten, wenn nach einer Arbeitsmarktprüfung keine geeigneten anderen arbeitslos gemeldetenBewerber zur Verfügung stehen, und wenn (bei Geduldeten) § 11 BeschVerfV nicht entgegensteht (siehe unten).* Ausländer mit Duldung können nach 4 Jahren Voraufenthalt eine Erlaubnis zu Tätigkeiten jeder Art ohneArbeitsmarktprüfung erhalten, Ausländer mit Duldung können nach 12 Monaten Voraufenthalt die Erlaubniszur Aufnahme einer Berufsausbildung ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten, § 10 BeschVerfV (soweit § 11BeschVerfV nicht entgegensteht, siehe unten).* Zu den seit 1.1.2009 mit dem Arbeitsmigrationsteuerungsgesetz eingeführten Erleichterungen beim Zugangzu Ausbildung, Arbeit und Bleiberecht für Ausländer mit Duldung sowie zu den Neuerungen fürausländische Hochschulabsolventen einer deutschen Hochschule siehewww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/ArbeitsmigrationssteuerungsG.html• Arbeitserlaubnisantrag sowie Stellenbeschreibung Ausländerbehörde Berlinmit Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle (betrifft insbesondere Asylsuchende/Geduldete).Die Formulare sind auch erhältlich unterwww.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/index.html• Vermittlungsauftrag des Arbeitgebers für die ArbeitsagenturVoraussetzung, wenn eine Arbeitserlaubnis nur nachrangig zu bevorrechtigt zu vermittelnden Arbeitssuchendenbeansprucht werden kann• Antrag auf Arbeitserlaubnis EU/Arbeitsberechtigung EUMusterantrag an die Arbeitsagentur für Unionsbürger aus den Beitrittsstaaten. Bei der Arbeitsagentur sind dieOriginal-Antragsvordrucke auf Formular der Bundesdruckerei erhältlich.* Nach einem Jahr legaler Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 12a ArGV), oder nach 3 Jahren legalem Voraufenthaltohne Beschäftigung (§ 9 BeschVerfV) können Unionsbürger (Ausnahme: Studierende) aus den Beitrittsstaatenbei der Arbeitsagentur die "Arbeitsberechtigung EU" für Tätigkeiten jeder Art ohne Arbeitsmarktprüfungbeanspruchen.* Familienangehörige erhalten die "Arbeitsberechtigung EU" spätestens dann, wenn der hier lebende Partnerdie "Arbeitsberechtigung EU" besitzt (§ 12a ArGV; § 29 Abs. 5 AufenthG analog). Studierenden aus den Bei-

Inhaltsübersicht <strong>Arbeitserlaubnisantrag</strong>.<strong>pdf</strong>• "Information zur Beschäftigung (Arbeitserlaubnis)" - Internetseite der Ausländerbehörde BerlinErgänzend folgende Hinweise:* Die Regeln der "Beschäftigungsverordnung" gelten vor allem für neu zuwandernde Ausländer, sowie (auchzur Wiedereinreise, siehe § 27 BeschV) für ausländische Absolventen einer deutschen Hochschule.* Für bereits hier lebende Ausländer richtet sich das Recht auf Arbeitserlaubnis vor allem nach dem Aufenthaltsgesetz.Nur wenn im "Aufenthaltsgesetz" nicht ausdrücklich geregelt ist, dass bei der betreffenden Aufenthaltserlaubniseine "Erwerbstätigkeit gestattet" ist, richtet sich das Recht auf Arbeitserlaubnis nach der "Beschäftigungsverfahrensverordnung".Das ist in der Praxis vor allem bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnisaus humanitären Gründen der Fall (§§ 23, 23a, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG). Wichtig ist vor allem § 9 Besch-VerfV, der diesen Ausländern nach 3 Jahren Aufenthaltdauer einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang gewährt.* EU-Angehörige brauchen normalerweise gar keine Arbeitserlaubnis. Neu zuwandernde EU-Angehörige ausden neuen EU-Ländern brauchen zwar eine Arbeitserlaubnis, erhalten diese aber bei der Agentur für Arbeit(und nicht bei der Ausländerbehörde). Die Voraussetzungen sind in § 284 SGB III sowie § 12a - c Arbeitsgenehmigungsverordnung(ArGV) geregelt. Für Hochschulabsolventen mit einem Abschluss aus der EU entfälltab 1.1.2009 die Arbeitsmarktprüfung, wenn sie eine ihrem Abschluss entsprechende Tätigkeit finden.* Asylbewerber und Ausländer mit Duldung können (nach mindestens 12 Monaten Aufenthalt) eine Arbeitserlaubniserhalten, wenn nach einer Arbeitsmarktprüfung keine geeigneten anderen arbeitslos gemeldetenBewerber zur Verfügung stehen, und wenn (bei Geduldeten) § 11 BeschVerfV nicht entgegensteht (siehe unten).* Ausländer mit Duldung können nach 4 Jahren Voraufenthalt eine Erlaubnis zu Tätigkeiten jeder Art ohneArbeitsmarktprüfung erhalten, Ausländer mit Duldung können nach 12 Monaten Voraufenthalt die Erlaubniszur Aufnahme einer Berufsausbildung ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten, § 10 BeschVerfV (soweit § 11BeschVerfV nicht entgegensteht, siehe unten).* Zu den seit 1.1.2009 mit dem Arbeitsmigrationsteuerungsgesetz eingeführten Erleichterungen beim Zugangzu Ausbildung, Arbeit und Bleiberecht für Ausländer mit Duldung sowie zu den Neuerungen fürausländische Hochschulabsolventen einer deutschen Hochschule siehewww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/ArbeitsmigrationssteuerungsG.html• <strong>Arbeitserlaubnisantrag</strong> sowie Stellenbeschreibung Ausländerbehörde Berlinmit Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle (betrifft insbesondere Asylsuchende/Geduldete).Die Formulare sind auch erhältlich unterwww.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/index.html• Vermittlungsauftrag des Arbeitgebers für die ArbeitsagenturVoraussetzung, wenn eine Arbeitserlaubnis nur nachrangig zu bevorrechtigt zu vermittelnden Arbeitssuchendenbeansprucht werden kann• Antrag auf Arbeitserlaubnis EU/Arbeitsberechtigung EUMusterantrag an die Arbeitsagentur für Unionsbürger aus den Beitrittsstaaten. Bei der Arbeitsagentur sind dieOriginal-Antragsvordrucke auf Formular der Bundesdruckerei erhältlich.* Nach einem Jahr legaler Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 12a ArGV), oder nach 3 Jahren legalem Voraufenthaltohne Beschäftigung (§ 9 BeschVerfV) können Unionsbürger (Ausnahme: Studierende) aus den Beitrittsstaatenbei der Arbeitsagentur die "Arbeitsberechtigung EU" für Tätigkeiten jeder Art ohne Arbeitsmarktprüfungbeanspruchen.* Familienangehörige erhalten die "Arbeitsberechtigung EU" spätestens dann, wenn der hier lebende Partnerdie "Arbeitsberechtigung EU" besitzt (§ 12a ArGV; § 29 Abs. 5 AufenthG analog). Studierenden aus den Bei-


trittsstaaten muss die Ausländerbehörde spätestens nach 5 Jahren legalem Voraufenthalt das "Daueraufenthaltsrechtnach § 4a FreizügG/EU" bescheinigen. Mit dem "Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU"können sie ebenfalls die "Arbeitsberechtigung EU" beanspruchen (vgl. dazu die DA der Arbeitsagentur zu §284 SGB III).* Wichtig: wer bei der Arbeitsagentur die "Arbeitsberechtigung EU" beantragt, muss im Antragsformular derBundesdruckerei keine Angaben zu Arbeitgeber und ausgeübter bzw. gewünschter Tätigkeit machen. Die entsprechendenFelder im Antragsformular der Bundesdruckerei können dann leer bleiben: Die Felder 13, 14, 17bis 22 bleiben leer, im Feld 15 "unbefristet" und bei 16 "jeder Art" angeben!• <strong>Arbeitserlaubnisantrag</strong> §§ 3a, 9, 10 BeschVerfV ohne Nachweis einer konkreten ArbeitsstelleDer Antrag betrifft insbesondere* Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach 3 Jahren Voraufenthalt.* Ausländer mit Duldung nach 4 Jahren Voraufenthalt 12 Monaten* Ausländer mit Duldung nach 12 Monaten Voraufenthalt für die Aufnahme einer BerufsausbildungVom Flüchtlingsrat Berlin verfasster Musterantrag.• Arbeitsverbot für Geduldete?Kritische Anmerkungen des Flüchtlingsrates Berlin zu § 11 BeschVerfVFundstellenübersicht Rechtsgrundlagen und DurchführungsbestimmungenAufenthaltsgesetz (AufenthG), Beschäftigungsverordnung (BeschV), Beschäftigungsverfahrensverordnung(BeschVerfV), Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)siehe www.gesetze-im-internet.deDurchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum ArbeitserlaubnisrechtDA BeschVerfV, DA BeschV, DA § 284 SGB III, DA AufenthG u.a.siehe www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitgeber"Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin"Abschnitt B 39 (zu § 39 Aufenthaltsgesetz!), online unterwww.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/index.html,Wichtig:- Asylverfahrenszeiten und Duldungszeiten werden auf die dreijährige Wartefrist nach § 9 BeschVerfV angerechnet,- in den Fällen der §§ 3a und 9 BeschVerfV ist für die Arbeitserlaubnis kein konkretes Arbeitsangebot mehrnotwendig,- in den Fällen der §§ 3a und 9 BeschVerfV wird die Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde von Amtswegen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt, "auch wenn der Ausländer nicht arbeiten will", es ist kein individuellesVerfahren zur Zustimmung der Arbeitsagentur mehr notwendig.Zusammenstellung:Georg Classenwww.fluechtlingsrat-berlin.deMärz 2009


LABO - Auslaenderbehoerde Berlin - Informationen zur Arbeitserlaubnis (Beschaeftigung) - Berlin.de24.03.09 10:56Ausländerbehörde BerlinInformationen zur Beschäftigung (Arbeitserlaubnis)Eine Erwerbstätigkeit (unselbstständige Beschäftigung) ist Ihnen nur dann erlaubt, wenn dies in IhremAufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.Eine „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es nur noch für einigeUnionsbürger und ihre Familienangehörigen.Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten.Hier erhalten Sie auch die benötigten Antragsformulare("Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung (unselbstständige Erwerbstätigkeit), die der Zustimmung derBundesagentur für Arbeit bedarf"sowie die "Stellenbeschreibung").Zur Beschleunigung der notwendigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit können Sie dieseFormulare auch herunterladen, selbst ausfüllen (Antrag) bzw. vom Arbeitgeber ausfüllen lassen(Stellenbeschreibung) und zur Vorsprache in die Ausländerbehörde mitbringen.Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem internenZustimmungsverfahren mit der örtlich zuständigen Arbeitsagentur.(Im Internet : Bundesagentur für Arbeit in der Rubrik: >> Informationen >> Ihre Agentur für Arbeit )Die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit richtet sich in Berlin nach dem Bezirk, in dem sich derBeschäftigungsbetrieb befindet. Dieser muss nicht immer mit der Anschrift des Arbeitgebersübereinstimmen. Im Zweifel ist der Ort maßgeblich, an dem der Antragsteller tatsächlich beschäftigtwerden soll.Zuständigkeiten der Agentur für Arbeit- Berlin-Nord: Charlottenburg-Wilmersdorf, Pankow, Reinickendorf, Spandau- Berlin-Mitte: Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf- Berlin-Süd: Neukölln, Treptow-Köpenick, Tempelhof-Schöneberg, Steglitz-ZehlendorfBitte berücksichtigen Sie, dass für diese Beteiligung eine gewisse Zeitdauer erforderlich ist.Sie können also eine Entscheidung nur dann sofort erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit derTätigkeit nicht zustimmen muss.Welche Beschäftigungen zustimmungsfrei und welche zustimmungsbedürftig sind, können Sie derBeschäftigungsverordnung entnehmen.Das Verfahren und die Zulassung von in Deutschland lebenden Ausländern zur Ausübung einerBeschäftigung ist in der Beschäftigungsverfahrensverordnung geregelt.Weitere Informationen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erhalten Sie auf den Internetseiten desAuswärtigen Amtes im Bereich Bürgerservice im Sachgebiet "Arbeiten und Leben in Deutschland".Allgemeine HinweiseDie zu einzelnen Inhalten hinterlegten Internetadressen entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt derVeröffentlichung dieser Information.Für die Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.HerausgeberLandesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten– Ausländerbehörde –http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/arbeitserlaubnis.htmlSeite 1 von 3


LABO - Auslaenderbehoerde Berlin - Informationen zur Arbeitserlaubnis (Beschaeftigung) - Berlin.de24.03.09 10:56– Ausländerbehörde –Friedrich-Krause-Ufer 2413353 BerlinStand: September 2007Kontakt ABH BerlinLandesamt für Bürger- und OrdnungsangelegenheitenAusländerbehörde (ABH)(Abteilung IV)Friedrich-Krause-Ufer 2413353 BerlinÜbersichtStartseiteWir über unsDienstleistungenDienststellen- ZuwanderungStadtplan- Flüchtlinge und RückführungStadtplanÖffnungszeitenHäufig gestellte FragenTerminvereinbarungRechtsvorschriftenVorläufige Anwendungs- hinweise der ABH BerlinImpressumDie folgenden Links verweisen auf Inhalte der Internet-SeiteGesetze im Internet :AufenthaltsgesetzAufenthaltsverordnungFreizügigkeit von UnionsbürgernBeschäftigungsverordnungBeschäftigungsverfahrens- verordnungIntegrationskursverordnungServiceDie Info-Stelle der ABH informiert ...FormulareHinweisblatt GruppenreisenTipps für Rechtsanwältehttp://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/arbeitserlaubnis.htmlSeite 2 von 3


I. ANTRAG AUF ERLAUBNIS EINER BESCHÄFTIGUNG (unselbstständige Erwerbstätigkeit),die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf1. Daten des AntragstellersName Vorname GeschlechtmännlichGeburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) Geburtsort StaatsangehörigkeitweiblichSozialversicherungsnummer (soweit bekannt)Wohnadresse in DeutschlandStraße, HausnummerPLZ, OrtBemerkungen / Ergänzende Angaben(z.B.: Schul- bzw. Berufsabschluss / Qualifikation / Vorbeschäftigungszeiten - soweit für die Erteilung einer Zustimmung durch die Bundesagenturvon Bedeutung)2. Angaben zu Arbeitgeber und BeschäftigungBetriebsnummer (soweit bekannt)Beschäftigungsbetrieb (Firma, Betriebssitz)Straße, Hausnummer PLZ, Ort Berliner BezirkAnsprechpartnerTelefon Telefax E-MailFortsetzung der bisherigen Beschäftigungneinja, Beschäftigung beim selben Arbeitgeber seit:Beabsichtigte Dauer der BeschäftigungvonbisPLZ, Ort der BeschäftigungArt der TätigkeitDas Formblatt „Stellenbeschreibung“ wurde von meinem Arbeitgeber ausgefüllt und liegt diesem Antrag bei.Nachweise über meine Angaben zu Schulabschluss, Qualifikation und Vorbeschäftigungszeitenfüge ich bei.werde ich der zuständigen Arbeitsagentur innerhalb von zwei Wochen zukommen lassen.____________________________________________________________________________________DatumUnterschrift des Antragstellers


Name .........................................geb. ......................Anschrift .................................................................................................... ..............., ...........................(Datum)Ausländerbehörde....................................................... ........................Antrag auf BeschäftigungserlaubnisSehr geehrte Damen und Herren,Ich beantrageo als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach mindestens drei Jahren Voraufenthalt in Deutschlandeine Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art ohne Arbeitsmarktprüfung, § 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung.Für die Wartefrist zählen auch Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung,o als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis und eines allgemeinbildenden Schulabschlusses oder Absolventeiner berufsvorbereitenden Maßnahme oder einer Berufsausbildung eine Erlaubnis für Tätigkeitenjeder Art ohne Arbeitsmarktprüfung, § 3a Beschäftigungsverfahrensverordnung,o als Inhaber einer Duldung nach mindestens vier Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Erlaubnisfür Tätigkeiten jeder Art ohne Arbeitsmarktprüfung, § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung,sowie die Aufhebung der Residenzpflicht, § 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Für die Wartefrist zählenauch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung,Für die Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art muss ich Ihnen kein konkretes Arbeitsangebot vorlegen. Da icham ..................... eine arbeitserlaubnispflichtige Tätigkeit beginnen möchte, beantrage ich den sofortigenEintrag der Erlaubnis.Ich beantrageo als Inhaber einer Duldung nach mindestens 12 Monaten Jahren Aufenthalt in Deutschland eineErlaubnis zur Berufsausbildung als .................................... bei ................................................(siehe Anlage "Stellenbeschreibung") ohne Arbeitsmarktprüfung, § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung,sowie die Aufhebung der Residenzpflicht, § 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Für dieWartefrist zählen auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung.Sollte sich die Arbeitserlaubnis verzögern, behalte ich mir Schadensersatzansprüche vor.Ich bitte Sie, meinen Antrag zur Akte zu nehmen und dies auf der Kopie mit Eingangsstempel zu quittieren.Ich danke für Ihre Bemühungen und bitte im Ablehnungsfall um rechtsmittelfähigen Bescheid.Mit freundlichen Grüßen.............................................(Unterschrift)


Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 BerlinTel ++49-30-24344-5762, FAX ++49-30-24344-5763georg.classen@ gmx.netwww.fluechtlingsrat-berlin.de Berlin, 25. März 2006Arbeitsverbot für Geduldete?Das Arbeitsverbot nach § 11 BeschVerfV für Geduldete, die in vorwerfbarer Weise ihre Abschiebungverhindern, ist keine mit dem Zuwanderungsgesetz neu geschaffene Regelung. Neu ist lediglich, dassnunmehr die Ausländerbehörde die Arbeitserlaubnis erteilt, was zuvor Aufgabe der Arbeitsagentur war.Das Arbeitsverbot für Geduldete aus dem genannten Grund wurde vielmehr bereits mit § 5 Nr. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung(ArGV) vom 17.09.1998 eingeführt. Die Regelung steht im inhaltlichenZusammenhang mit dem seit 1.09.1998 geltenden § 1a AsylbLG, wonach für Geduldete und sonstigeAusreisepflichtige unter bestimmten Voraussetzungen die Ansprüche auf Leistungen auf das "im Einzelfallnach den Umständen unabweisbar Gebotene" eingeschränkt werden können.Die genannten Bestimmungen unterscheiden zwei Tatbestände. Die Beschäftigung wird untersagt bzw.die Leistung nach AsylbLG wird eingeschränkt, wenn• 1. der Antragsteller nach Deutschland eingereist ist, um hier Leistungen nach dem AsylbLG (bzw.Sozialhilfe) zu erhalten, oder• 2. wenn aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen rechtlich zulässige und gebotene aufenthaltsbeendendeMaßnahmen (Abschiebung) nicht vollzogen werden können.Beispiel für Nr. 1 ist ein illegal eingereister, ausreisepflichtiger Ausländer, der nachweislich und missbräuchlichzum Zweck des Sozialhilfebezugs nach Deutschland gekommen ist, ohne andere Einreisemotivevon erheblicherem Gewicht nennen zu können. Beispiel für Nr. 2 ist ein ausreisepflichtiger Ausländer,dessen Abschiebung rechtlich zulässig, technisch möglich und aktuell vollzogen würde, wenn er dasnicht durch sein derzeitiges, vorwerfbares, missbräuchliches Verhalten verhindern würde (nachweislichfalsche Angaben zur Identität, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung usw.).Für die Anwendung des Arbeitsverbotes muss geprüft werden, ob einer der beiden Tatbestände (Einreisezum Zweck des Erhalts von Leistungen nach dem AsylbLG und/oder selbst zu vertretende Abschiebungshindernisse)vorliegt. Es hat den Anschein, dass die Ausländerbehörden hierbei andere (strengere)Kriterien anwenden als zuvor die Agenturen für Arbeit.• Kein Tatbestand nach § 11 liegt vor, wenn ein Ausländer sich lediglich weigert, freiwillig auszureisen,obwohl ihm dies möglich und auch zumutbar wäre. § 11 spricht von verhinderter Abschiebung(durch die Ausländerbehörde), nicht von verweigerter (freiwilliger) Ausreise.• Ein Tatbestand nach § 11 liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Ausländer kein gültiges Reisedokumentbesitzt. Maßgeblich ist, dassa) das fehlende Reisedokument das einzige Abschiebehindernis ist,b) mit dem Reisedokument derzeit eine Abschiebung möglich und zulässig wäre, undc) der Ausländer in zumutbarer Weise ein Reisedokument beschaffen könnte, das aber nicht tut.• Kein Tatbestand nach § 11 liegt z. B. vor, wenn der Ausländer zwar durch sein Verhalten (etwa fehlendeMitwirkung bei der Passbeschaffung) eine Abschiebung verhindert, diese jedoch auch im Falleseiner Mitwirkung nicht möglich oder nicht zulässig wäre, weil neben dem fehlenden Reisedokumentnoch ein weiteres Abschiebehindernis besteht.• Ein nach rechtsstaatlichen Kriterien erlassenes Arbeitsverbot aufgrund fehlender Mitwirkung bei derPassbeschaffung gemäß § 11 setzt zudem voraus, dass die Ausländerbehörde dem Antragstellerschriftlich mitgeteilt hat, welche ganz konkreten (weiteren) Mitwirkungshandlungen und Nachweisesie von ihm zur Beschaffung von Reisedokumenten erwartet, ihn hierzu unter Fristsetzung (ver-


geblich) aufgefordert hat, und ihn auch mit den ggf. erforderlichen Geldmitteln (Fahrkarte, Passkosten)und Reiseerlaubnissen zur Vorsprache bei der Botschaft ausgestattet hat.• Wenn die Vorsprache bei der Botschaft des Herkunftslandes erfolglos bleibt, weil die Ausländerbehördeden Pass eingezogen hat und der Antragsteller sich bei seiner Botschaft nicht in der von dorterwarteten Form ausweisen kann, ist dies vom Antragsteller nicht zu vertreten.• Viele Botschaften weigern sich aus politischen Gründen, politisch unliebsamen Antragstellern Einreisedokumenteauszustellen.• Ein großes, oft nicht vom Antragsteller zu vertretendes Problem ist bei zerfallenden Staaten (ehem.Sowjetunion, ehem. Jugoslawien), dass die Zuordnung des Ausländers zu einem der Nachfolgestaatenin manchen Fällen schwer oder unmöglich ist.• Hilfreich ist es, Zeugen für die Vorsprache bei der Botschaft zu benennen, die den Ablauf der Vorsprache(Datum, Uhrzeit, Zimmernummer, Name des Gesprächspartners, Inhalt des Gesprächs, eingereichteFormulare etc.) genau bestätigen können - soweit sie von der Botschaft mit vorgelassen werden,und soweit sie bezüglich der Gespächsinhalte sprachkundig sind.• Kein Tatbestand der "Um-Zu-Einreise" gemäß § 1a Nr. 1 liegt z. B. vor, wenn der prägende FluchtgrundKrieg und/oder die Angst um Leib, Leben oder Freiheit war, auch wenn kein Asylantrag gestelltoder dieser abgelehnt wurde (vgl. § 30 Abs. 2 AsylVfG).Beispiele:Für Flüchtlinge aus dem Kosovo ist Passlosigkeit kein Abschiebehindernis, da Pässe zur Abschiebung inden Kosovo aufgrund von Vereinbarungen mit UNMIK nicht benötigt werden. Dies gilt für alle Gruppen.Auf ein zusätzliches Abschiebehindernis aufgrund der Volkszugehörigkeit oder Traumatisierung sollteman hinweisen, ein Arbeitsverbot wegen Passlosigkeit ist aber auch dann unzulässig, wenn ein solchesAbschiebehindernis nicht besteht.Flüchtlinge aus dem Irak werden derzeit nicht abgeschoben. Passlosigkeit ist daher kein Abschiebehindernis,vielmehr gilt ein genereller Abschiebestopp bzw. ein mangels verfügbarer Abschiebeflugverbindungenbestehendes faktisches Abschiebehindernis. Passlosigkeit begründet daher für Iraker kein Arbeitsverbot.Der Libanon stellt Palästinensern mit Duldung generell keine Reisedokumente aus. Die Passlosigkeitund das Abschiebehindernis ist daher nicht durch ein derzeitiges missbräuchliches Verhalten des Ausländersbegründet, sondern von der Botschaft zu vertreten. Folglich begründet Passlosigkeit für Palästinenseraus dem Libanon kein Arbeitsverbot.Stichworte für die Diskussion• Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren, wenn Passlosigkeit das ursächliche Abschiebehindernisdarstellt: Form und Frist der Aufforderung zur Mitwirkung, konkret zu benennende Mitwirkungshandlungenund Nachweispflichten, Rechtsfolge erst nach vergeblicher Fristsetzung, Pflichtzur nachvollziehbaren inhaltlichen Begründung des Arbeitsverbotes durch die Behörde, Beweislastbei der Behörde• Rechtsmittel gegen das Arbeitsverbot, Rechtsweg• Schadensersatzanspruch gegen die Ausländerbehörde wg. entgangenem Arbeitslohn• politische Möglichkeiten gegen das Arbeitsverbot, Bündnispartner?• Aufenthaltserlaubnisse statt Kettenduldungen?!

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