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TV-KAH gesamt 1406072

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<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 2Abschnitt IAllgemeine Vorschriften§ 1 Geltungsbereich§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung§ 5 QualifizierungAbschnitt IIArbeitszeit§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit§ 6.1 Arbeit an Sonn- und Feiertagen§ 7 Sonderformen der Arbeit§ 7.1 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit§ 8.1 Bereitschaftsdienstentgelt§ 8.2 Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung§ 9 Bereitschaftszeiten§ 10 Arbeitszeitkonto§ 11 TeilzeitbeschäftigungAbschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen§ 12 Eingruppierung§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit§ 15 Tabellenentgelt§ 16 Stufen der Entgelttabelle§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen§ 18 Leistungsentgelt§ 19 Erschwerniszuschläge§ 20 Jahressonderzahlung§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung§ 22 Entgelt im Krankheitsfall§ 23 Besondere Zahlungen§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts§ 25 Betriebliche AltersversorgungAbschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung§ 26 Erholungsurlaub§ 27 Zusatzurlaub§ 28 Sonderurlaub§ 29 Arbeitsbefreiung


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 3Abschnitt VBefristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses§ 30 Befristete Arbeitsverträge§ 31 Führung auf Probe§ 32 Führung auf Zeit§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses§ 35 ZeugnisAbschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften§ 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung§ 37 Ausschlussfrist§ 38 Begriffsbestimmungen§ 39 Sonderregelungen für Ärzte§ 40 Inkrafttreten, LaufzeitAnhang zu § 9 Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/HausmeisterAnhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellteBeschäftigte (Bund)Anlagen AAnlagen BTabellenentgeltfrei aus redaktionellen Gründen


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 4Abschnitt IAllgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgendBeschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen,der Mitglied des Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e. V. ist.(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht füra) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wennihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendesregelmäßiges Entgelt erhalten, soweit nicht für diese Sonderregelungennach § 39 dieses Tarifvertrages gelten,c) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflegesowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB IIIgewährt werden,e) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,f) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregeltsind,g) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,h) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentischeHilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichenForschungsinstituten.§ 2Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.(2)(3)(4)1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründetwerden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einemunmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2 Andernfalls gelten sie als einArbeitsverhältnis.1 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2 Siekönnen gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbartist.1 Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nichteine kürzere Zeit vereinbart ist. 2 Bei Übernahme von Auszubildenden imunmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnisentfällt die Probezeit.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 8Abschnitt II§ 6Regelmäßige Arbeitszeit(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich38,5 Stunden wöchentlich. 2 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage,aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteiltwerden.1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichendvon Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oderSchichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.1 Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/derBeschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung desEntgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechenderFreizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3 Die regelmäßigeArbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um diedienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4 Die Verminderung der regelmäßigenArbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertagfrei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.1 Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlageeiner Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1 und 2 und des §12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.2 In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die täglicheArbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzlichefreie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.1 Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeitenzur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicherRegelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.1 Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridorvon bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2 Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridorsgeleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen desnach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.1 Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr einetägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2 Die innerhalbder täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werdenim Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- undSchichtarbeit.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 9(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein PersonalvertretungsgesetzAnwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einemTarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlichzustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.(10)1 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechteunabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit(Absätze 6 und 7) möglich. 2 Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz4 enthalten.§ 6.1Arbeit an Sonn- und FeiertagenAbweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 und in Ergänzung zu § 6 Abs. 5 gilt für Sonn- undFeiertage Folgendes:(1)(2)1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zumEnde des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende desnächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnissezulassen. 2 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/derBeschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils desmonatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabeder Entgelttabelle. 3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäߧ 10 Abs. 3 zulässig. 4 § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.1 Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, derWechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindertsich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglichvereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichenFeiertag, der auf einen Werktag fällt,a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oderb) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteiltsind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeiterbringen müssen.2 Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3 § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.(3)1 Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalteninnerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2 Hiervon soll ein freier Tagauf einen Sonntag fallen.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 10§ 7Sonderformen der Arbeit(1)1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einenregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, beidenen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestenszwei Nachtschichten herangezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechselndeArbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten,die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlichen Pausen nicht in die Arbeitszeiteingerechnet.(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigenWechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden inZeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einerZeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebersaußerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmtenStelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.(4)1 Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebersaußerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigendenStelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2 Rufbereitschaftwird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einemMobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattetsind.(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarteregelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitvon Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden,die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten(§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblichfestgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgendenKalenderwoche ausgeglichen werden.(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, diea) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalbder Rahmenzeitc) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplanfestgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplanvorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit im Schichtplanturnus spätestens im übernächsten Monatnach Entstehen nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 12gelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten. 2 Mit Zustimmung der/des Beschäftigtenoder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangenkann hiervon abgewichen werden.(8)1 Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglichin Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 2 Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalbder Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).(9) § 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.§ 8Ausgleich für Sonderformen der Arbeit(1)1 Der/die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche ArbeitsleistungZeitzuschläge. 2 Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächlicheArbeitsleitung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellenStufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3 Die Zeitzuschläge betragen – auchbei Teilzeitbeschäftigten – je Stundea) für Überstundenin den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 %in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 %des auf eine Stunde entfallenden Anteils nach der jeweiligen Entgeltgruppeund der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 3;die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stundeb) für Nachtarbeit 1,28 €/Std.c) für Sonntagsarbeit 25 %d) bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 %bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich 35 %(Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen undbezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden alsEntgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallendenTabellenentgelts höchstens 235 % gezahlt.)e) für Arbeit am 24. Dezember undf.)am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 %für Beschäftigte nach § 38 Abs. 4 Satz 1 (vormals Angestellte) in Krankenhäusernfür Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhrbzw.0,64€/Std.für Beschäftigte nach § 38 Abs.4 Satz 2 (vormals Arbeiter/-innen)für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmenvon Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 %


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 13des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgeltes der Stufe 3 derjeweiligen Entgeltgruppe. 4 Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nachSatz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 5 AufWunsch der/ des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtetist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 3 zuzahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einerStunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 6 Dies gilt entsprechendfür Überstunden als solche.(2)(3)1 Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind (Mehrarbeit) und die aus betrieblichenGründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegtenZeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigteje Std. 100 v.H. des auf eine Std. entfallenden Anteils des Tabellenentgelts derjeweiligen Entgeltgruppe und -stufe. 2 Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sindnicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinnedes § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.1 Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.2 Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntagsowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nachMaßgabe der Entgelttabelle. 3 Maßgebend für die Bemessung der Pauschalenach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4 Für die Arbeitsleistunginnerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichenWegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet undmit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1bezahlt. 5 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkontonach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 6 Satz 1 gilt nicht im Falleeiner stundenweisen Rufbereitschaft. 7 Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stundenvor. 8 In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stundeder Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe derEntgelttabelle gezahlt. 9 Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für dieeine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaftabzustellen.(4) nicht besetzt(5)(6)1 Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulagevon 105 € monatlich. 2 Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeitleisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde.1 Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von40 € monatlich. 2 Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalteneine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde.§ 8.1Bereitschaftsdienstentgelt


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 14(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach dem Maß der während des Bereitschaftsdiensteserfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungendie Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt alsArbeitszeit gewertet:Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bewertung alsBereitschaftsdienstesArbeitszeitI bis zu 25 v.H. 60 v.H.II mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H.III mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H.(2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durchdie Betriebsparteien.(3) Frei aus redaktionellen Gründen(4) Das Entgelt für die nach Absatz 1 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeitgewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage C.(5)(6)(7)(8)1 Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für jede nachAbsatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet wordenist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts ihrer jeweiligenEntgeltgruppe nach der Anlage C. 2 Im übrigen werden für die Zeit des Bereitschaftsdiensteseinschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der RufbereitschaftZeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.1 Den Beschäftigten wird das Bereitschaftsdienstentgelt ausgezahlt (§ 24 Abs. 1Satz 3), es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften desArbeitszeitgesetzes erforderlich ist oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs-oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder die/der Beschäftigtedem Freizeitausgleich zustimmt. 2 In diesem Fall wird nach Absatz 7verfahren.1 Unter den Voraussetzungen des Absatz 6 kann anstelle der Auszahlung des Entgeltsnach Absatz 4 für die nach Absatz 1 gewertete Arbeitszeit diese bis zum Endedes dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden(Freizeitausgleich). 2 Die Möglichkeit zum Freizeitausgleich nach Satz 1 umfasstauch die dem Zeitzuschlag nach Absatz 5 1 : 1 entsprechende Arbeitszeit.3 Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 15) und die in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen fortgezahlt. 4 Nach Ablauf der drei Monate wird dasBereitschaftsdienstentgelt am Zahltag des folgenden Kalendermonats fällig.1 Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 4 und 5 kann im Falle einerFaktorisierung nach § 10 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden. 2 Dabei entsprichteine Stunde Bereitschaftsdiensta) nach Absatz 1aa) in der Stufe Ibb) in der Stufe IIcc) in der Stufe III37 Minuten,46 Minuten und55 Minuten,b) frei aus redaktionellen Gründen


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 15c) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 4jeweils zuzüglich15 Minuten.Protokollnotiz zu § 8.1Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1.1.07 bis zum 30.06.07 mindestens 10 Bereitschaftsdienstegeleistet haben, erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 200 Euro.Zusätzlich wird für geleistete Bereitschaftsdienste an Feiertagen in diesem Zeitraumauf Antrag eine Pauschale von 41 Euro je Dienst gezahlt.§ 8.2Sonderkündigungsrecht derBereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung1 Die §§ 7.1 und 8.1 können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenninfolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkungenergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnetwerden. 2 Rein formelle Änderungen berechtigen nicht zu einer Ausübung des Sonderkündigungsrechts.§ 9Bereitschaftszeiten(1)1 Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die / der Beschäftigte am Arbeitsplatzoder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügunghalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegenund keine Bereitschaftsdienste i.S. v. § 8.1 sind. 2 Für Beschäftigte in derenTätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeitenfallen, gelten folgende Regelungen:a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet(faktorisiert).b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichenArbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeitdarf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.d) Die Summe aus Vollarbeitszeit- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.3 Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehende angelegte Organisationsmaßnahmebesteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichemUmfang Bereitschaftszeiten anfallen.(2)1 Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzeseiner einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2 § 6 Abs. 9 giltentsprechend. 3 Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 16die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1Nr. 2 BetrVG.(3) § 9 gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.§ 10Arbeitszeitkonto(1)(2)(3)1 Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtetwerden. 2 Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein PersonalvertretungsgesetzAnwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einemTarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlichzustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.3 Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7)vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.1 In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkontoim ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtetwird. 2 Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkontoeingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontoserfasst.1 Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehenbleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 6 undAbs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 5 gebuchtwerden. 2 Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/ Bereitschaftsdienstentgelte)können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegebenwerden. 3 Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/ Dienstvereinbarungfestgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten aufdas Arbeitszeitkonto gebucht werden.(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenenArbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto(Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabensnicht ein.(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zutreffen:a) die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässigeZeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalbeines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristenfür das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschuldendurch die/den Beschäftigten;c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten(z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleichkurzfristig widerruft.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 17(6)1 Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontosvereinbaren. 2 In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligenund - bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers - eine Regelung zur Insolvenzsicherungzu treffen.§ 11Teilzeitbeschäftigung(1)1 Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegteArbeitszeit vereinbart werden, wenn siea) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betrieblicheBelange nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz1 ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann verlängert werden;der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbartenTeilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hatder Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeitender besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigtennach Satz 1 Rechnung zu tragen.(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigungvereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen,dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert,zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigungvereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzesbei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichenMöglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.Protokollerklärung zu Abschnitt II:Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 18Abschnitt IIIEingruppierung und Entgelt§ 12Eingruppierung[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]§ 13Eingruppierung in besonderen Fällen[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]§ 14Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht,und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er fürdie Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem erstenTag der Übertragung der Tätigkeit.(2) Durch Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Fragekommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für dieZahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehendübertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/derBeschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen wordenist.(3)1 Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2 Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellenTabellenentgelts der/des Beschäftigten.§ 15Tabellenentgelt(1)1 Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2 Die Höhe bestimmtsich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach derfür sie/ihn geltenden Stufe.(2) Beschäftigte erhalten Entgelt nach der Anlage A.(3)1 Zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß Absatz 1 erhalten Beschäftigte einmaligim Kalenderjahr eine Erholungsbeihilfe in Höhe von EUR 156,00 pro


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 19Beschäftigten, soweit diese am 01.07. des jeweiligen Auszahlungsjahres beimArbeitgeber beschäftigt sind und sich zum Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr inder Probezeit befinden. 2 Die Zahlungen erfolgen netto und werden mit dem Tabellenentgeltfür Juli ausbezahlt. 3 Die fällige Pauschalsteuer nebst etwaigerKirchensteuer und Solidaritätsbeitrag trägt der Arbeitgeber. 4 § 24 Abs. 2 findetAnwendung.(4)1 Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind, erhaltenüber Abs. 3 hinaus eine jährliche Einmalzahlung von EUR 180,00. 2 DieEinmalzahlung nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für Juli ausgezahlt.3 § 24 Abs. 2 findet Anwendung.(5)(6)1 Beschäftigte, denen die Leitung einer Station übertragen worden ist, erhaltenfür die Dauer der Übertragung der Stationsleitung eine Funktionszulage in Höhevon monatlich EUR 30,00, soweit diesen Beschäftigten im gleichen Zeitraumkeine anderweitige Funktionszulage gezahlt wird oder die Voraussetzungennach Satz 3 vorliegen. 2 § 24 Absatz 2 findet Anwendung. 3 Satz 1 findetkeine Anwendung für Beschäftigte, denen die Leitung einer Station übertragenworden ist und mit denen eine höhere als die tariflich zustehende Eingruppierung(Entgeltgruppe) arbeitsvertraglich vereinbart ist bzw. denen Entgelt nacheiner höheren Stufe, als der tariflich zustehenden, gezahlt wird; bei diesen Beschäftigtenist die Funktionszulage auf die höhere Eingruppierung bzw. Stufenzuweisunganzurechnen.1 Im Rahmen von tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernteTätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen inden Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einerdort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2 Die Untergrenze mussim Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:Sollte die steuerliche / sozialversicherungsrechtliche Begünstigung der Erholungsbeihilfedurch Gesetzesänderung wegfallen, wird den Beschäftigten ab dem ersten Monatdes Wegfalls eine monatliche Zulage in Höhe von EUR 35,00 brutto unter Entfall derZahlungen nach den Absätzen 3 und 4 gewährt.§ 16Stufen der Entgelttabelle(1)(2)1 Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2bis 8 sechs Stufen. 2 Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.1 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keineeinschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2 Verfügt die/der Beschäftigte über eineeinschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellungin die Stufe 2; verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrungvon mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem30.09.2009 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3 Unabhängig davon kannder Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 20einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnungberücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlichist.(3)1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeitvon ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einerununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber(Stufenlaufzeit):- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.2 Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.(4)1 Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend inder Stufe 2 (Eingangsstufe). 2 Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren inder vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.Protokollerklärung zu Absatz 2:Ein Berufspraktikum nach dem „Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung derRegelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten“ zwischen dem <strong>KAH</strong> und ver.divom 14. Juni 2007 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.§ 17Allgemeine Regelungen zu den Stufen(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufeerreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.(2)1 Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnittliegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweilsverkürzt werden. 2 Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen,kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängertwerden. 3 Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeberjährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.4 Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall odereiner Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache ingeeigneter Weise zu berücksichtigen. 5 Für die Beratung von schriftlich begründetenBeschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. 6 Die Mitglieder der betrieblichenKommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. 7 DerArbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchemUmfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. 8 Die Mitwirkung derKommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.9 Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 21leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienenunterschiedlichen Zielen. 10 Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesonderedie Anliegen der Personalentwicklung.(3)1 Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3Satz 1 stehen gleich:a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antrittschriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat imKalenderjahr,f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nichtvon Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu fünf Jahren sind unschädlich,werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3 Bei einer Unterbrechungvon mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eineZuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht,jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginntmit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4 Zeiten, in denen Beschäftigte mit einerkürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechendenVollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.(4)(5)1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigtenderjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelterhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2 Beträgt der Unterschiedsbetragzwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1weniger als EUR 25,00 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger alsEUR 50,00 in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte währendder betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetragvon monatlich EUR 25,00 (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw.EUR 50,00 (Entgeltgruppen 9 bis 15). 3 Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppebeginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4 Bei einer Eingruppierungin eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höherenEntgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5 Die/Der Beschäftigte erhält vomBeginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechendeTabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Stufe derbetreffenden Entgeltgruppe und ggf. einschließlich des Garantiebetrages. 6 DieGarantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.1 Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfsoder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Beschäftigtenim Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 16 einschließlichdes Anhangs zu § 16 und § 17 Absatz 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppezustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgeltganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2 Haben Beschäftigte bereits dieEndstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungendes Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppehöheres Entgelt gezahlt werden. 3 Im Übrigen bleibt § 17 <strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong> unberührt.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 22§ 18Leistungsentgelt(1)(2)(3)(4)1 Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, dieDienstleistungen der Mitgliedsunternehmen des <strong>KAH</strong> zu verbessern. 2 Zugleichsollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.1 Ab dem 1. Januar 2008 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2 Das Leistungsentgeltist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.1 Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einerVereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zurVerfügung stehende Gesamtvolumen im Jahr 2008 0,5 v.H. der ständigen Monatsentgeltedes Vorjahres und ab dem Jahr 2009 eins v.H. der ständigen Entgeltedes Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des <strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong> fallenden Beschäftigtendes jeweiligen Arbeitgebers. 2 Ständige Monatsentgelte sind insbesonderedas Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebersund dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgeltim Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffendenKalenderjahr ausgezahlt worden sind, sowie der Leistungen gemäß § 15Abs. 3 und 4; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen,Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte,Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte deraußertariflichen Beschäftigten. 3 Unständige Entgeltbestandteile können betrieblicheinbezogen werden. 4 Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehendeGesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtungzu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.1 Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie,Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedenerFormen des Leistungsentgelts ist zulässig. 2 Die Leistungsprämie ist in der Regeleine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarungerfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. 3 DieErfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichenErfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.4 Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/ Unternehmensführungzu Beginn des Wirtschaftsjahres fest. 5 Der wirtschaftliche Erfolg wirdauf der Gesamtebene der Verwaltung/ des Betriebes festgestellt. 6 Die Leistungszulageist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlichwiederkehrende Zahlung. 7 Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigtengewährt werden. 8 Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigtenzugänglich sein. 9 Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlichaus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 10 Ihre jeweiligen Leistungsminderungensollen angemessen berücksichtigt werden. 11 Für Teilzeitbeschäftigtekann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.(5)1 Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichenvon Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielenoder über eine systematische Leistungsbewertung. 2 Zielvereinbarung ist eine


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 23freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten o-der Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungenihrer Erfüllung. 3 Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbartenSystem beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichstmessbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogeneBewertung.(6)(7)1 Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart.2 Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppenmüssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbarsein. 3 Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmlicheDienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:• Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientiertenEntgelten,• zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,• Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz,insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit,- der Dienstleistungsqualität, - der Patienten-/ Kundenorientierung)• Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriteriender systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenenBewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziertnach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,• Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen vonGeschäftsgrundlagen,• Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,• Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens,ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetemEntgelt,• Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.1 Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systemswirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälftevom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.2 Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründetenBeschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seinerAnwendung beziehen. 3 Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichenKommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfallabgeholfen wird. 4 Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seineGründe darzulegen. 5 Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilenempfiehlt die betriebliche Kommission. 6 Die Rechte der betrieblichenMitbestimmung bleiben unberührt.(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.(9)1 Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgeltsdarf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.2 Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einerZielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 24(10) Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Systemeals auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Regelungen.(11) Besteht in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Arbeitgeberdie jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzesder Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solangeeine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht.Protokollerklärungen zu Absatz 4:1)2)1 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführungdes Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewolltist. 2 Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig bis zum 31.Dezember 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. 3 Für das Jahr 2008erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 20086 v.H. des für den Monat September 2008 jeweils zustehenden Tabellenentgeltsausgezahlt, soweit nicht zum 31. Juli 2008 ein betriebliches System vereinbartwurde. 4 Kommt bis zum 31.12.2008 keine betriebliche Regelung zustande, erhaltendie Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2009 6v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. 5 DasLeistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens.6 Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2zustande kommt, gelten die Sätze 4 und 5 ebenfalls.1 In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die Umsetzung des§ 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggf. notwendige Folgerungen (z.B.Schiedsstellen) ziehen. 2 In diesem Rahmen werden auch Höchstfristen für eineteilweise Nichtauszahlung des Gesamtvolumens gemäß Satz 3 der ProtokollerklärungNr. 1 festgelegt; ferner wird eine Verzinsung des etwaigen ab dem Jahr2009 nicht ausgezahlten Gesamtvolumens geklärt.§ 19Erschwerniszuschläge(1)1 Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernissebeinhalten. 2 Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem derEingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbundensind.(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlichnur bei Arbeitena. mit besonderer Gefährdungb. mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkungc. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastungd. mit besonders starker Strahlenexposition odere. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 25(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichenErschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz,ausreichend Rechnung getragen wird.(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auchabweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgeltsder Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.(5)1 Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden durcheinen Tarifvertrag vereinbart. 2 Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechendenTarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.§ 20Jahressonderzahlung(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruchauf eine Jahressonderzahlung.(2)1 Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigtenin den Entgeltgruppen 1 bis 8in den Entgeltgruppen 9 bis 12in den Entgeltgruppen 13 bis 1590 v.H.,80 v.H. und60 v.H.des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und Septemberdurchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbeidas zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der imDienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungsprämiensowie Ertrags- und Erfolgsprämien. 2 Der Bemessungssatz bestimmt sich nachder Entgeltgruppe am 1. September. 3 Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisnach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraumsder erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4 In den Fällen,in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraumseine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird,bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tagvor dem Beginn der Elternzeit.5 Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werdendie gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; diesgilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 6 Ist im Bemessungszeitraumnicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahltenEntgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mitEntgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 7 Zeiträume, für die Krankengeldzuschussgezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 8 Bestehtwährend des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruchauf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruchauf Entgelt bestand, maßgeblich.(3) frei aus redaktionellen Gründen(4)1 Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel fürjeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oderFortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2 Die Verminderung unterbleibt fürKalendermonate,


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 261. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegena) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesenvor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglichwieder aufgenommen haben,b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetzbis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geborenist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestandenhat;2. in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldsein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.(5)(6)(7)1 Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.2 Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunktausgezahlt werden.1 Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben,erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegenRentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2 In diesem Falle treten an die Stelledes Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vorBeendigung des Arbeitsverhältnisses.1 Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnisvor dem 1. Dezember endet. 2 Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisvor dem 1. Dezember geendet hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraumsnach § 20 Absatz 2 der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnissesmit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlungnur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagensind.§ 21Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung(1)(2)1 In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1,§ 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgenfestgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2 Die nicht in Monatsbeträgenfestgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis derdem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letztendrei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3 Ausgenommenhiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahmeder im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungensowie besondere Zahlungen nach § 23.1 Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Absatz1Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnisbestanden hat. 2 Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonatebestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnisbestanden hat, zugrunde zu legen. 3 Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeitwerden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonatezugrunde gelegt.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 27(3)1 Der Tagesdurchschnitt nach Absatz 1 Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichenVerteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für denBerechnungszeitraum zugestanden haben. 2 Maßgebend ist die Verteilung derArbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3 Bei einer abweichendenVerteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Absatz 1 Satz1 und 2 zu ermitteln. 4 Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbeständevorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basisder Tagesdurchschnitte zustehenden gezahlten Beträge bei der Ermittlung desDurchschnitts nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.(4) Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein,ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mitBeginn des Berechnungszeitraums eingetreten.§ 22Entgelt im Krankheitsfall(1)(2)(3)1 Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistungverhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie biszur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2 Ein Verschulden liegt nurdann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtwurde. 3 Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheitsowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen.4 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischenVorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz).1 Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für dieZeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahltwerden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetragszwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und demNettoentgelt. 2 Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderteEntgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei derenGesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschusszu berücksichtigen. 3 Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenzenicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichenKrankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschussesder Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichenKrankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.1 Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche undvon mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Wocheseit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.2 Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit,die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 28(4)(5)1 Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisseshinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2 Krankengeldzuschuss wird zudemnicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Renteoder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichenRentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungoder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, dienicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3 Überzahlter Krankengeldzuschussund sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselbenZeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigtengehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4 Der Arbeitgeber kannvon der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch diefür den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeberdie Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.1 Kann die/der Beschäftigte aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem DrittenSchadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihr/ihm durchdie Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeberüber, als dieser der/dem Beschäftigten Krankenbezüge und sonstigeBezüge gezahlt, und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Sozialversicherungsbeiträgeund zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungabgeführt hat. 2 Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeberunverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichenAngaben zu machen. 3 Der Forderungsübergang nach Satz 1 kann nicht zumNachteil der/des Beschäftigten geltend gemacht werden. 4 Der Arbeitgeber ist berechtig,die Zahlung der Krankenbezüge und sonstigen Bezüge zu verweigern,wenn die/der Beschäftigte den Übergang eines Schadensersatzanspruches gegeneinen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, dass die/der Beschäftigtedie Verletzung dieser ihr/ihm obliegenden Verpflichtung nicht zu vertretenhat.§ 23Besondere Zahlungen(1)(2)1 Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassunghaben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechsMonate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2 FürVollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen KalendermonatEUR 6,65. 3 Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat,in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angabenschriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselbenKalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilungbeim Arbeitgeber ein. 4 Die vermögenswirksame Leistung wird nur fürKalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlungoder Krankengeldzuschuss zusteht. 5 Für Zeiten, für die Krankengeldzuschusszusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.6 Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtigesEntgelt.1 Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit(§ 34 Abs. 3)von 25 Jahren in Höhe von EUR 350,00,von 40 Jahren in Höhe von EUR 500,00.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 292 Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.(3)(4)1 Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wirdder Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner imSinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt.2 Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - ineiner Summe - für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenengezahlt. 3 Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringtden Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; dieZahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. 4 Es können betrieblichabweichende Regelungen getroffen werden.1 Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten finden die für die Beamtinnenund Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungenentsprechende Anwendung. 2 Soweit Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzenverfahren, sind diese abweichend von Satz 1 maßgebend.§ 24Berechnung und Auszahlung des Entgelts(1)1 Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteileist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwasAbweichendes geregelt ist. 2 Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigtenbenanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3 Entgeltbestandteile,die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnittnach § 21, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der aufihre Entstehung folgt, fällig.(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhaltenTeilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteilein dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichenArbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigterentspricht.(3)(4)1 Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteilenicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2 Besteht nur für einen Teil eines KalendertagsAnspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oderbetriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgeltssowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilegezahlt. 3 Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind diein Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache derregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen)zu teilen.1 Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents vonmindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.2 Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.3 Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,gilt Absatz 3 entsprechend.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 30(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile(z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.(7) Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigereÜberweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Unionerforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehendenzusätzlichen Überweisungskosten.(8) Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monatzahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltagvom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.§ 25Betriebliche AltersversorgungDie Beschäftigten haben Anspruch auf eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungnach Maßgabe der ergänzenden Tarifverträge bzw. bestehender gesetzlicher o-der betrieblicher Regelungen.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 31Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung§ 26Erholungsurlaub(1)1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unterFortzahlung des Entgelts (§ 21). 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeitauf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahrbis zum vollendeten 30. Lebensjahrbis zum vollendeten 40. Lebensjahrnach dem vollendeten 40. Lebensjahr26 Arbeitstage,29 Arbeitstage und30 Arbeitstage.3 Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das imLaufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4 Bei einer anderen Verteilung derwöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindertsich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5 Verbleibt bei der Berechnung desUrlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird erauf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halbenUrlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6 Der Erholungsurlaub muss im laufendenKalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 7 DerUrlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll einUrlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:a)1 Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten dreiMonaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 2 Kann derErholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichenGründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum31. Mai anzutreten.b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhältdie/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnissesein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5BUrlG bleibt unberührt.c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubseinschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonatum ein Zwölftel.d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24genannten Zeitpunkt gezahlt.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 32§ 27Zusatzurlaub(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständigSchichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhaltena) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monateundb) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monateeinen Arbeitstag Zusatzurlaub.(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständigeVertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oderAbs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub füra) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeitgeleistet haben, undb) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistethaben.(3) nicht besetzt(3.1) 1 Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage600 Nachtarbeitsstunden 4 ArbeitstageZusatzurlaub im Kalenderjahr.2 Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumengeleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht oder Schichtarbeitzusteht, bleiben unberücksichtigt. 3 § 27 Abs. 4 findet mit der MaßgabeAnwendung, dass Erholungsurlaub und Zusatzurlaub ins<strong>gesamt</strong> imKalenderjahr 35 Tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage,nicht überschreiten. 4 § 27 Abs. 5 findet Anwendung. 5 Der Anspruch aufZusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oderWechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald dieVoraussetzungen nach Absatz 1 und 3 erfüllt sind. 6 Für die Feststellung, obständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eineUnterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlauboder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.(3.2) Bei Anwendung des Absatz 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigenArbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw.betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt.(3.3) Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 gefordertenNachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbartendurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeitvergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeitim Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in derKalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des§ 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 33(4)1 Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mitAusnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu ins<strong>gesamt</strong> sechs Arbeitstagen imKalenderjahr gewährt. 2 Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3 Satz 2ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. 4 BeiBeschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend vonSatz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Abs. 2 Buchst. b entsprechend.Protokollerklärung zu § 27Beschäftigte, die im Jahr 2006 nach bisherigem Tarifrecht einen Anspruch auf vierTage Zusatzurlaub gemäß § 48 a M<strong>TV</strong> Ang. erworben hätten, erhalten einmalig imJahr 2007 einen Tag Zusatzurlaub, der nicht auf die Höchstgrenze gemäß § 27 Abs. 4angerechnet wird.§ 28SonderurlaubBeschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf dieFortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.§ 29Arbeitsbefreiung(1)1 Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgeltsnach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestelltwerden, gelten nur die folgenden Anlässe:a) Niederkunft der Ehefrau / Lebenspartnerin imSinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ineheähnlicher Lebensgemeinschaftb) Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzesoder in eheähnlicherLebensgemeinschaft, eines Kindes oder eines Elternteilsc) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichenGrund an einen anderen Ort1 Arbeitstag2 Arbeitstage1 Arbeitstagd) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstage) schwere Erkrankungaa) einer Angehörigen/eines Angehörigen,soweit er in demselben Haushalt lebt,ein Arbeitstag imKalenderjahr,


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 34bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahrkein Anspruch nach § 45 SGB V bestehtoder bestanden hat,cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigtedeshalb die Betreuung ihres Kindes, das das8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegenkörperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungdauernd pflegebedürftig ist, übernehmenmuss,bis zuvier Arbeitstagenim Kalenderjahrbis zuvier Arbeitstagenim Kalenderjahr.2 Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine anderePerson zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zurVerfügung steht und die Ärztin/der Arzt in denFällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeitder Anwesenheit der/des Beschäftigtenzur vorläufigen Pflege bescheinigt.3 Die Freistellung darf ins<strong>gesamt</strong> 5 Arbeitstage imKalenderjahr nicht überschreiten.f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenndiese während der Arbeitszeit erfolgen muss,erforderliche nachgewieseneAbwesenheitszeiteinschließlicherforderlicherWegezeiten.(2)(3)(4)1 Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit diePflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung desEntgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatzdes Entgelts geltend machen können. 2 Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe desErsatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3 DieBeschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenenBeträge an den Arbeitgeber abzuführen.1 Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unterFortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2 In begründetenFällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiunggewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse esgestatten. Zu den "begründeten Fällen" können auch solche Anlässe gehören, fürdie nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug auspersönlichen Gründen).1 Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/ Vertreternder Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände,der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorständesowie des Gewerkschaftsrates auf Anfordern der Gewerkschaft Arbeitsbefreiungbis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erteiltwerden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessenentgegenstehen. 2 Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem KrankenhausarbeitgeberverbandHamburg e.V. kann auf Anfordern der vertragsschließendenGewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohnezeitliche Begrenzung erteilt werden.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 35(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssennach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit inOrganen von Sozialversicherungsträgern kann den MitgliedernArbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden,sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 36Abschnitt VBefristung und Beendigung§ 30Befristete Arbeitsverträge(1)(2)(3)(4)(5)1 Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes(TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung vonArbeitsverträgen zulässig. 2 Für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die inden Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse,für die die Befristungsregelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes(vormals §§ 57a ff HRG) unmittelbar oder entsprechend gelten.1 Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehendeRegelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt.2 Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung vonDauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen undpersönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.1 Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölfMonate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monatebetragen. 2 Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, obeine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.1 Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechsWochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die erstensechs Monate als Probezeit. 2 Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertragmit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.1 Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenndie Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2 Nach Ablauf der Probezeitbeträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihtenArbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgebervon ins<strong>gesamt</strong> mehr als sechs Monatenvon ins<strong>gesamt</strong> mehr als einem Jahrzum Schluss eines Kalendermonats,von ins<strong>gesamt</strong> mehr als zwei Jahrenvon ins<strong>gesamt</strong> mehr als drei Jahrenvier Wochen,sechs Wochendrei Monate,vier Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahrs.3 Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass dasAusscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4 DieUnterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt. 5 Bei mehreren aneinandergereihtenArbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzungder Kündigungsfrist.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 37(6) Die §§ 31, 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.§ 31Führung auf Probe(1)1 Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauervon zwei Jahren vereinbart werden. 2 Innerhalb dieser Gesamtdauer ist einehöchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3 Die beiderseitigenKündigungsrechte bleiben unberührt.(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mitWeisungsbefugnis.(3)1 Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/demBeschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genanntenGesamtdauer übertragen werden. 2 Der/Dem Beschäftigten wird für dieDauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischenden Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierungnach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Entgelt gewährt. 3 NachFristablauf endet die Erprobung. 4 Bei Bewährung wird die Führungsfunktionauf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigenEingruppierung entsprechende Tätigkeit.§ 32Führung auf Zeit(1)1 Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer vonvier Jahren vereinbart werden. 2 Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertragessind zulässig:a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerungbis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einerGesamtdauer von zwölf Jahren.3 Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeberkönnen auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.4 Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beiderseitigenKündigungsrechte bleiben unberührt.(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mitWeisungsbefugnis.(3)1 Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/demBeschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genanntenFristen übertragen werden. 2 Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauerder Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischenden Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierungnach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Entgelt, zuzüglicheines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgeltender Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 38Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2. 3 Nach Fristablauf erhält die/derBeschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; derZuschlag entfällt.§ 33Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte die gesetzliche Regelaltersgrenzeerreicht hat,b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).(2)1 Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheideines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonachdie/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2 Die/DerBeschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglichzu unterrichten. 3 Beginnt die Rente erst nach der Zustellung desRentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginnvorangehenden Tages. 4 Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisseseine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtesnoch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages derZustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5 Das Arbeitsverhältnisendet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgerseine Rente auf Zeit gewährt wird. 6 In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis fürden Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnisnicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestelltenLeistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeignetenund freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringendedienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigteinnerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigungschriftlich beantragt.(4)(5)1 Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/erAltersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichenRentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheidsdas Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2 Das Arbeitsverhältnis endet in diesemFall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekanntgegeben worden ist.1 Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertragabzuschließen. 2 Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Fristvon vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertragnichts anderes vereinbart ist.§ 34Kündigung des Arbeitsverhältnisses


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 39(1)1 Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgtdie Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2 Im Übrigen beträgtdie Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3)bis zu einem Jahrvon mehr als einem Jahrvon mindestens 5 Jahrenvon mindestens 8 Jahrenvon mindestens 10 Jahrenvon mindestens 12 Jahren1 Monat zum Monatsschluss,6 Wochen,3 Monate,4 Monate,5 Monate,6 Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahres.(2)(3)1 Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben,können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durchden Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2 SoweitBeschäftigte nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Tarifregelungenunkündbar waren, verbleibt es dabei.1 Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegteZeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2 Unberücksichtigt bleibt dieZeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antrittdes Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesseanerkannt. 3 Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereichdieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderenArbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4 Satz 3 gilt entsprechend beieinem Wechsel zwischen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern.§ 35Zeugnis(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch aufein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch aufFührung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnissesein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigtenein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufigesZeugnis).(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 40Abschnitt VIÜbergangs- und Schlussvorschriften§ 36Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung1 Bei abgeschlossenen Sanierungs- und Notlagentarifverträgen sowie Tarifverträgenzur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherungtreten die Regelungen dieses Tarifvertrages erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt desAbschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit bzw. im Falle einerKündigung des jeweiligen Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft.2 Die Tarifvertragsparteien können durch Tarifvertrag ein früheres Inkrafttreten derRegelungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise vereinbaren.§ 37Ausschlussfrist(1)1 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einerAusschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigtenoder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2 Für denselbenSachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für späterfällige Leistungen aus.(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.§ 38Begriffsbestimmungen(1) Sofern auf die Begriffe "Betrieb", "betrieblich" oder "Betriebspartei" Bezug genommenwird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach demPersonalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.(2) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstellevor.(3) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigungder beauftragten Ärztin/des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nichtmehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung invollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollemUmfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.(4)1 Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, derenTätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegenhätte. 2 Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwen-


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 41dung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherungder Arbeiter unterlegen hätte.§ 39Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte des <strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong> (Nr. 1 - 35)Nr. 1 zu § 1Nr. 2 zu § 3Nr. 3 zu § 4Nr. 4 zu § 5Nr. 5 zu § 6Nr. 6 zu § 6.1Nr. 7 zu § 7Nr. 8 zu § 7.1Nr. 9 zu § 8Nr. 10 zu § 8.1Nr. 11 zu § 8.2Nr. 12 zu § 9Nr. 13 zu § 10Nr. 14 zu § 12Nr. 15 zu § 13Nr. 16 zu § 14Nr. 17 zu § 15Nr. 18 zu § 16Nr. 19 zu § 17Nr. 20 zu § 18Nr. 21 zu § 19Nr. 22 zu § 20Nr. 23 zu § 21Nr. 24 zu § 22Nr. 25 zu § 24Nr. 26 zu § 26Nr. 27 zu § 27Nr. 28 zu § 29Nr. 29 zu § 30Nr. 30 zu § 31Nr. 31 zu § 32Nr. 32 zu § 33Nr. 33 zu § 35Nr. 34 zu § 36Nr. 35 zu § 39- Geltungsbereich- Allgemeine Arbeitsbedingungen- Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung- Qualifizierung / ersetzt durch: „Nebentätigkeit“- Regelmäßige Arbeitszeit- Arbeit an Sonn- und Feiertagen- Sonderformen der Arbeit- Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft- Ausgleich für Sonderformen der Arbeit- Bereitschaftsdienstentgelt- Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung- Bereitschaftszeiten- Arbeitszeitkonto / ersetzt durch: „Sonderfunktionen, Dokumentation“- Eingruppierung- Eingruppierung in besonderen Fällen / ersetzt durch:„Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit“- Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit- Tabellenentgelt- Stufen der Entgelttabelle- Allgemeine Regelungen zu den Stufen / ersetzt durch:„Besondere Zahlungen im Drittmittelbereich“- Leistungsentgelt / ersetzt durch: „Einsatzzuschlag im Rettungsdienst“- Erschwerniszuschläge- Jahressonderzahlung- Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung- Entgelt im Krankheitsfall- Berechnung und Auszahlung des Entgelts- Erholungsurlaub- Zusatzurlaub- Arbeitsbefreiung- Befristete Arbeitsverträge- Führung auf Probe- Führung auf Zeit- Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung- Zeugnis- Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung- In-Kraft-Treten, LaufzeitAnlage DAnlage ETabellenentgelt Ärztinnen und ÄrzteBereitschaftsdienstentgelt


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 42Nr. 1zu § 1 – Geltungsbereich -(1) 1 Diese Sonderregelungen gelten für alle Ärzte 1 und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereichdes <strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong> fallen. 2 Sie gelten weiterhin für alle wissenschaftlichenMitarbeiter an Universitätskliniken und für akademische Mitarbeiter unterdem Geltungsbereich des <strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>, die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgungwahrnehmen. 3 Soweit im Folgenden von Ärzten gesprochen wird,sind sämtliche vom Geltungsbereich dieser Sonderregelung erfassten Beschäftigtengemeint.(2) Diese Sonderreglungen gelten nicht für leitende Ärzte (Chefärzte/ Klinikleiter/ Institutsleiter).(3) Diese Sonderregelungen gelten nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne des§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.Protokollerklärung zu § 39 Nr. 1 Absatz 1:1 Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind:- Beschäftigte, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausüben;- Beschäftigte, bei denen die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für die auszuübendeTätigkeit vorausgesetzt wird.2 Akademische Mitarbeiter sind Beschäftigte mit einem staatlich anerkannten, universitärenHochschulabschluss, die eine einem Arzt vergleichbare Tätigkeit ausüben.3 Hierzu gehören Medizinphysiker und psychologische Psychotherapeuten mit Approbation.Nr. 2zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen –§ 3 gilt für Ärzte in folgender Fassung:§ 3Allgemeine Arbeitsbedingungen(1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäßauszuführen.(2)(3)1 Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzlicheVorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheitzu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.2 Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasstwerden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetztenverlangen.1 Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstigeVergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2 Ausnahmeni.1Begriff wird geschlechtsneutral verwendet.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 43sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3 Werden den Ärzten derartigeVergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglichanzuzeigen.(4)(5)(6)(7)(8)(9)1 Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen,insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrungzu erfolgen. 2 Sie richtet sich nach den Bestimmungen der Freien und HansestadtHamburg. 3 Soweit keine Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumengemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; das Mitgliedsunternehmenkann weitere Kriterien bestimmen. 4 Die Beteiligung an Poolgeldern istkein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.1 Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten,durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglichgeschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2 Bei dem beauftragtenArzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteiennicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3 Die Kosten dieser Untersuchungträgt der Arbeitgeber. 4 Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung desArbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5 Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzuverpflichtet. 6 Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdendenBereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständenärztlich zu untersuchen.1 Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2 Siekönnen das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/nausüben lassen. 3 Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalaktenerhalten. 4 Die Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicherArt, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vorAufnahme in die Personalakten gehört werden. 5 Ihre Äußerung ist zu den Personalaktenzu nehmen.1 In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt,ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen. 2 Im Übrigengelten die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung.1 Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechteder Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten.2 Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommissiondurch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechenkann. 3 Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen derSchlichtung unberührt.1 Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen.2 Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einerzugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalbder Einrichtung ärztlich tätig zu werden.(10) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellungvon Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen,die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.Nr. 3zu § 4 – Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung -§ 4 Absatz 2 gilt nicht für Ärzte.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 44Nr. 4zu § 5 – Qualifizierung –§ 5 gilt nicht für Ärzte, sondern wird durch nachstehende Regelung vollständig ersetzt:§ 5Nebentätigkeit(1) Für die Nebentätigkeiten der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die Beamtender Freien und Hansestadt Hamburg gelten, sinngemäß Anwendung.(2)1 Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterrichtzu erteilen sowie Gutachten, gutachterliche Äußerungen und wissenschaftlicheAusarbeitungen zu erstellen, die von einem Dritten angefordert undvergütet werden. 2 Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeitdes leitenden Arztes. 3 Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachterlicheÄußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeberzu, so haben die Ärzte entsprechend ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einenTeil dieser Vergütung. 4 In allen anderen Fällen sind die Ärzte berechtigt, für dieNebentätigkeit einen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zuzahlen ist. 5 Die Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern,wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligungentspricht. 6 Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besondersbegründeten Ausnahmefällen verweigert werden.(3) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigenGenehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personaloder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.(4)1 Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Materialdes Arbeitgebers in Anspruch genommen, so haben die Ärzte dem Arbeitgeberdie Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstattensind. 2 Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliertwerden.Nr. 5zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –§ 6 gilt für Ärzte ausschließlich in folgender Fassung:§ 6Regelmäßige Arbeitszeit(1)1 Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatzausschließlich der Pausen. 2 Bestehende Regelungen zur Anrechnungvon Wege- und Umkleidezeiten bleiben unberührt. 3 Die durchschnittliche regelmäßigeWochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 4 Die regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen dienstlichen/ betrieblichenGründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 5 Für die Berechnungdes Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraumvon 26 Wochen zugrunde zu legen.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 45(2) nicht besetzt(3)1 Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzteam 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgeltsund der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile vonder Arbeit freigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalbvon drei Monaten zu gewähren. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindertsich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen,um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4 Die Arbeitszeit an einemgesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechendeFreistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonatsausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleichsoll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen.5 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte jeStunde 100% des Stundenentgelts. 6 Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallendeAnteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufenach der Entgelttabelle. 7 In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von35 % (§ 8 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d) zu.8 Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht-oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindertsich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglichvereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichenFeiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sonderndienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagender Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9 In den Fällen desSatzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.Protokollerklärung zu Nr.5 zu § 6 Absatz 3 Satz 3:Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen desDienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.(4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einesHaustarifvertrages zwischen der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Hamburg undeinem Mitgliedsunternehmen des <strong>KAH</strong> im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des §12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichenwerden.(5)(6)(7)1 Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeitenverpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeitsowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung odermit ihrer Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2 Ärzte, die regelmäßigan Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zweiWochen zwei arbeitsfreie Tage. 3 Im Halbjahresdurchschnitt des Kalenderjahressind monatlich zwei Wochenenden (Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr)frei.1 Durch einen Haustarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di LandesbezirkHamburg und einem Mitgliedsunternehmen des <strong>KAH</strong> kann ein wöchentlicherArbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2 Die innerhalbeines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden imRahmen des nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.1 Durch einen Haustarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di LandesbezirkHamburg und einem Mitgliedsunternehmen des <strong>KAH</strong> kann in der Zeit von 6 bis20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.2 Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstundenwerden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgegli-


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 46chen.(8)1 Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigenGeschäftsort als Arbeitszeit. 2 Für jeden Tag einschließlich der Reisetagewird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittlicheoder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigungder Reisezeit nicht erreicht würde. 3 Überschreiten nicht anrechenbareReisezeiten ins<strong>gesamt</strong> 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 % dieserüberschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt undbei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf dieArbeitszeit angerechnet. 4 Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten istRechnung zu tragen.Protokollerklärungen zu Nr.5 zu § 6:1. 1 Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten am UKE bei der Festlegungder Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihrewissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2 Diein den Hochschulgesetzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübungwissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Mitgliedsunternehmen zusammenmit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernenAufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Mitgliedsunternehmen unterEinbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickeltwerden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichenAnforderungen entsprechen.Nr. 6zu § 6.1 – Arbeit an Sonn- und Feiertagen –§ 6.1 gilt nicht für Ärzte.Nr. 7zu § 7 – Sonderformen der Arbeit –§ 7 Absätze 1, 3 bis 8 gelten nicht für Ärzte, sondern werden durch folgende Absätze1, 3 bis 11 ersetzt:(1)(3)1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigenWechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denender Arzt durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestenszwei Nachtschichten herangezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechselndeArbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten,die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.1 Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesonderedes § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienstauf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, umlängere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zuvermindern.2 In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten undinnerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3 Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst(§ 7 Absatz 4) kombiniert werden. 4 Abweichend von Satz 2 und Satz 3kann die tägliche Arbeitszeit auf notarztbesetzten Rettungsmitteln auf bis zu 12


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 47Stunden verlängert werden.Protokollerklärung zu Nr.7 zu § 7 Absatz 3 Satz 1 bis 3:1 Ausgeschlossen hiervon sind Bereiche, in denen am 24.05.2006 bereits im Drei-Schichten-Modell gearbeitet wurde. 2 In anderen Bereichen, in denen zu diesemZeitpunkt nicht bereits im Zwei-Schichten-Modell gearbeitet wurde, ist die Einführungeiner Arbeitszeit gemäß Absatz 3 nur dann zulässig, wenn ansonsten beigleich bleibendem Personalbestand die Aufrechterhaltung der Patientenversorgungnicht möglich ist. 3 Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Einvernehmen mitdem zuständigen Betriebsrat/Personalrat festzustellen. 4 Im Streitfall entscheidet dieEinigungsstelle.(4) 1 Die Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb derregelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten,um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2 Der Arbeitgeberdarf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwarArbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.3 Die <strong>gesamt</strong>e Zeit des Bereitschaftsdienstes wird als Arbeitszeit gewertet. 4 Wennin die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienstfällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz dietägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3,5 Abs. 1 und 2 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus aufbis zu 16 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitendeZeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.5 Die Verlängerung setzt voraus, dass zuvora) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle undb) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz stattgefunden hatsowiec) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung desGesundheitsschutzes ergriffen worden sind.6 Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienstan Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 12 Stunden betragen. 7 ImWege einer individuellen Abrede ist eine Verlängerung auf bis zu 24 Stundenmöglich. 8 § 7 Abs.7 Arbeitszeitgesetz gilt entsprechend.(5)(6)1 Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienstfällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a Arbeitszeitgesetz eine Verlängerungder täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen,wobei eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu höchstens 56 Stunden zulässigist, wenn über die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausBereitschaftsdienst anfällt. 2 Dabei darf die tägliche Arbeitszeit an Werktagenüber acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestensdie acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistetwird. 3 Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienstan Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen.4 Der Ausgleichszeitraum beträgt 26 Wochen.1 Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb derregelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhaltenoder seine Erreichbarkeit durch Mobiltelefon oder eine vergleichbaretechnische Einrichtung sicherzustellen, um die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).2 Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäßlediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3 Die anfallenden Rufbereitschaftensollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärzte gleichmäßigverteilt werden. 4 Im Kalendermonat dürfen nicht mehr als 15 Rufbereitschaftsdiensteangeordnet werden. 5 Bei Rufbereitschaft zählt die Zeit der tatsächlichenInanspruchnahme als Arbeitszeit. 6 Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 48der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschrittenwerden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).(7) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.(8)(9)1 Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die der teilzeitbeschäftigte Arztüber die individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, dessen wöchentlicheArbeitszeit 40 Stunden beträgt, leistet. 2 Mehrarbeit kann nur mit Einverständnisdes Arztes angeordnet werden. 3 Mehrarbeitsstunden sind auf Wunschdes Arztes innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ableistung durch Arbeitsbefreiungauszugleichen. 4 Erfolgt kein Ausgleich, sind die Mehrarbeitsstundengem. § 8 Abs. 4 zu vergüten.1 Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über dieim Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der individuellvereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblichfestgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, innerhalb von drei Kalenderwochennicht durch Freizeit ausgeglichen werden und keine Mehrarbeitsstunden sind.2 Angefallene Überstunden sind auf Wunsch des Arztes innerhalb von drei Kalendermonatennach Ableistung durch Arbeitsbefreiung auszugleichen. 3 Erfolgtkein Ausgleich, erhält der Arzt für Überstunden das Überstundenentgelt gemäßNr.9 zu § 8 sowie den entsprechenden Zeitzuschlag.(10) Abweichend von Absatz 9 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Fallevon Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegtentäglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden,die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit imSchichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.(11) 1 In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sichdie Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 5 - beziehungsweisein den Fällen, in denen Absatz 5 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenzevon 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieserTeilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigtenverringert worden ist. 2 Mit Zustimmung des Arztes oder aufgrund von dringendendienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.Nr. 8zu § 7.1 – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft –§ 7.1 gilt nicht für Ärzte.Nr. 9zu § 8 – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit –§ 8 Absatz 1 bis 4 gelten Ärzte ausschließlich in folgender Fassung:(1)1 Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.2 Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stundea) für Überstunden 15 %b) für Nachtarbeit 1,28 €c) für Sonntagsarbeit 25 %d) bei Feiertagsarbeit


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 49- ohne Freizeitausgleich 135 %- mit Freizeitausgleich 35 %e) für Arbeit am 24. Dezember und am31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 %f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,64 €.3 In den Fällen der Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte bei Ärztender Entgeltgruppe Ä 1 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 und beiÄrzten der Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 auf den Anteil des Tabellenentgelts derStufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 4 Beim Zusammentreffenvon Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur derhöchste Zeitzuschlag gezahlt. 5 Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschlägeentsprechend dem jeweiligen Prozentsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt(faktorisiert) und ausgeglichen werden. 6 Dies gilt entsprechend für Überstundenals solche.Protokollerklärung zu Nr.9 zu § 8 Absatz 1 Satz 2:Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nachder jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nachder Stufe 2.Protokollerklärung zu Nr. 9 zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:1 Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnetwerden. 2 Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlichdes Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgeltshöchstens 235 % gezahlt.(2)1 Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; fürdie Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen,in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2 Ärzte erhaltenfür Überstunden (Nr.7 zu § 7 Absatz 9), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonatsnach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, jeStunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts derjeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2. 3 Der Anspruchauf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängigvon einem Freizeitausgleich.(3) (Nicht besetzt)(4) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstlichenGründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraumsmit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 % desauf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppeund Stufe.Protokollerklärung zu Nr.9 § 8 Absatz 4:Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmenvon Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen,es sei denn, sie sind angeordnet worden.Nr. 10zu § 8.1 – Bereitschaftsdienstentgelt –§ 8.1 gilt nicht für Ärzte.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 50Nr. 11zu § 8.2 – Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung-§ 8.2 gilt nicht für Ärzte.Nr. 12zu § 9 – Bereitschaftszeiten –§ 9 gilt nicht für Ärzte, sondern wird durch nachstehende Regelung vollständig ersetzt:§ 9Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst(1) 1 Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit12,5 % als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet. 2 Fürangefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Ü-berstundenvergütung gezahlt. 3 Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb desAufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. 4 Wird der Arzt währendder Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantienur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. 5 DieVergütung für Rufbereitschaft kann durch eine Nebenabrede zum Arbeitsvertragpauschaliert werden. 6 Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zumMonatsende kündbar.(2)1 Für jede Stunde geleisteten Bereitschaftsdienstes wird ein Bereitschaftsdienstentgeltgemäß Anlage E gezahlt. 2 Die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstesdarf bis zu 49 % betragen. 3 Für die Stunden des Bereitschaftsdienstesan gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte.4 Im Übrigen werden Zeitzuschläge (§ 8) für die Zeit des Bereitschaftsdiensteseinschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt. 5 Das Bereitschaftsdienstentgeltkann im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).6 Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt und die in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen fortgezahlt.Nr. 13zu § 10 – Arbeitszeitkonto –§ 10 gilt nicht für Ärzte, sondern wird durch nachstehende Regelung vollständig ersetzt:§ 10Sonderfunktionen, Dokumentation(1) Wird dem Arzt durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers eine Sonderfunktioninnerhalb des Mitgliedsunternehmens übertragen (zum Beispiel Transplantationsbeauftragter,Strahlenschutzbeauftragter usw.), ist er für diese Tätigkeitund die Fortbildung hierzu in erforderlichem Umfang von seinen sonstigenAufgaben freizustellen.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 51(2)1 Die tägliche Arbeitszeit wird elektronisch dokumentiert. 2 In der Dokumentationmüssen der Beginn und das Ende der täglichen individuellen Arbeitszeit des Arztes(Soll-Arbeitszeit), sowie die tatsächlich erbrachte Gesamttagesarbeitszeit desArztes (Ist-Arbeitszeit) enthalten sein. 3 Die Differenz zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit sind die Mehr- oder Minusstunden gegenüber der dienstplanmäßigentäglichen Arbeitszeit. 4 Weitergehende Ausführungsbestimmungen können in einerBetriebsvereinbarung geregelt werden. 5 Auf seinen Wunsch erhält der Arztbis zum 15. des Folgemonats einen Ausdruck über die elektronisch dokumentierteArbeitszeit. 6 Unrichtige Eintragungen in der Dokumentation sind auf schriftlichesVerlangen zu korrigieren.Nr. 14zu § 12 – Eingruppierung –§ 12 gilt für Ärzte ausschließlich in folgender Fassung:§ 12EingruppierungÄrzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zurHälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:EntgeltgruppeÄ 1Ä 2BezeichnungArzt, ZahnarztWissenschaftlicher MitarbeiterAkademischer MitarbeiterFacharzt, FachzahnarztWissenschaftlicher Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit inÄ 1Akademischer Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfelderfüllen, z.B. Qualitätsmanager, OP-Manager, Medizin-Controller, DRG-ManagerÄ 3OberarztOberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortungfür Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweiseAbteilung vom Arbeitgeber übertragen wordenist.Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion,für die dieser eine erfolgreich abgeschlosseneSchwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnungzusätzlich zur Facharztweiterbildung fordert.Ä 4Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 52vom Arbeitgeber übertragen worden ist.(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, derden leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgabenvertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einerKlinik nur von einem Arzt erfüllt werden.)Nr. 15zu § 13 – Eingruppierung in besonderen Fällen –§ 13 gilt nicht für Ärzte, sondern wird durch nachstehende Regelung vollständig ersetzt:§ 13Zulage bei Überschreiten der MindestweiterbildungszeitÄrzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zum Facharzt erhalten eine monatlicheZulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie dieMindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr ü-berschritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben und die erforderliche Weiterbildungsermächtigungim jeweiligen Fachgebiet der Fachabteilung vorliegt.Nr. 16zu § 14 – Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit –§ 14 Absatz 2 gilt für Ärzte ausschließlich in folgender Fassung:(2) Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen Ä1 bis Ä 3 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte.§ 14 Abs. 3 gilt nicht für Ärzte.Nr. 17zu § 15 – Tabellenentgelt –§ 15 Absatz 2 gilt für Ärzte in folgender Fassung:(2) Ärzte erhalten ein Tabellenentgelt nach der Anlage D.§ 15 Absätze 3 bis 6 gelten nicht für Ärzte.Nr. 18zu § 16 – Stufen der Entgelttabelle –§ 16 gilt für Ärzte ausschließlich in der nachfolgenden Fassung:§ 16Stufen der Entgelttabelle(1)1 Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 3umfasst drei Stufen; die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst eine Stufe. 2 Die Ärzte errei-


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 53chen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als ständiger Vertreter desleitenden Arztes, die in der Tabelle (Anlage D) angegeben sind.(2)(3)1 Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung alsförderliche Zeiten berücksichtigt. 2 Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicherTätigkeit können berücksichtigt werden. 3 Zeiten ärztlicher/ fachärztlicherTätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können nur berücksichtigt werden, soweitsie von der zuständigen Stelle als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertiganerkannt sind/ werden.1 Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräftenkann Ärzten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zuzwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2 Ärztemit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten.3 Die Zulage kann befristet werden. 4 Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.5 Um im Hinblick auf die fachliche Qualifikation besonderen projektbezogenenAnforderungen Rechnung zu tragen oder um eine besondere Personalgewinnung/-bindung zu erreichen (besondere Bedarfs- oder Bewerberlage), kannder Arbeitgeber die Beträge nach Abs. 1 Satz 1 und 2 bei Wissenschaftlern umbis zu 25 % überschreiten.Nr. 19zu § 17 – Allgemeine Regelungen zu den Stufen -§ 17 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 gelten nicht für Ärzte.Nr. 20zu § 18 – Leistungsentgelt -§ 18 „Leistungsentgelt“ gilt nicht für Ärzte, sondern wird durch nachstehende Regelungvollständig ersetzt:§ 18Besondere Zahlung im Drittmittelbereich1 Die Ärzte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten.2 Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabensentsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3 DieÄrzte müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oderder Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden bzw. erbrachtenLeistung beigetragen haben. 4 Die Sonderzahlung kann bis zu 10 % ihres Jahrestabellenentgeltsbetragen. 5 Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.Nr. 21zu § 19 – Erschwerniszuschläge –§ 19 „Erschwerniszuschläge“ gilt nicht für Ärzte, sondern wird durch nachstehendeRegelung vollständig ersetzt:


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 54§ 19Einsatzzuschlag für Rettungsdienst1 Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst aufnotarztbesetzten Rettungsmitteln teilzunehmen. 2 Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdiensterhalten die Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlagin Höhe von 15,41 Euro. 3 Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunktund in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.Protokollerklärungen zu Nr.21 zu § 19:1. Ärzte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkanntenMinderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht,Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme amRettungsdienst nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zumEinsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.2.1 Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Ärzten wegen der Teilnahme amRettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeberoder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung, für die derArbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweiseträgt, Liquidationsansprüche) zustehen. 2 Die Ärzte können auf die sonstigen Leistungenverzichten.zu § 20 – Jahressonderzahlung –§ 20 gilt nicht für Ärzte.Nr. 22Nr. 23zu § 21 – Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung –§ 21 Absatz 1 Satz 1 gilt für Ärzte in folgender Fassung:In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden dasTabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteileweitergezahlt.§ 21 Absatz 1 Satz 3 gilt für Ärzte in folgender Fassung:Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden undMehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden),Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach§ 23.§ 21 Absatz 4 gilt für Ärzte in folgender Fassung und wird um Absatz 5 ergänzt:(4) Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein,sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassungzustanden, um 90 % des Prozentsatzes für die allgemeine Entgeltanpassungzu erhöhen.(5) Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgeltsfür die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fallen unter die Regelungdes § 21 Satz 2.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 55Nr. 24zu § 22 – Entgelt im Krankheitsfall –§ 22 Absatz 3 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und2 ins<strong>gesamt</strong> längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogenwerden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich ausAbsatz 1 ergebende Anspruch.Nr. 25zu § 24 – Berechnung und Auszahlung des Entgelts –§ 24 Absatz 1 wird um folgenden Satz 4 ergänzt:Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehendeWerktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag alsZahltag.§ 24 Abs.6 wird bei Ärzten durch folgenden Absatz ersetzt:(6) 1 Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehendeEntgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge,Überstundenentgelte) pauschaliert werden. 2 Die Nebenabrede ist abweichend von§ 2 Absatz 3 mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahreskündbar.Nr. 26zu § 26 – Erholungsurlaub –§ 26 Absatz 1 wird um folgenden Satz 8 ergänzt:Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblichzu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallendengesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.Nr. 27zu § 27 – Zusatzurlaub –§ 27 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:(6)1 Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten ergänzend die für die Beamtender Freien und Hansestadt Hamburg jeweils maßgebenden Bestimmungen fürGrund und Dauer sinngemäß. 2 Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nichtfür den Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit.Die Protokollerklärung zu § 27 Absatz 3.1 gilt nicht für Ärzte.Nr. 28zu § 29 – Arbeitsbefreiung –§ 29 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:(6)1 Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungenist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr zugewähren. 2 Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach dem HamburgischenBildungsurlaubsgesetz angerechnet. 3 Bei Personalkostenerstattung durchDritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 56Nr. 29zu § 30 – Befristete Arbeitsverträge –§ 30 gilt nicht für Ärzte, sondern wird durch nachstehende Regelung vollständig ersetzt:(1)(2)1 Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbefristete Zeit abgeschlossen. EineBefristung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht zulässig, wenn eine Befristungnach Abs. 2 möglich ist.1 Bei befristeten Beschäftigungen zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharztmuss der erste Vertrag für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren undder weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossenwerden, wenn nicht sachliche Gründe kürzere Vertragslaufzeiten erfordern.2 Sofern innerhalb der Mindestweiterbildungszeit die Weiterbildung nicht abgeschlossenist, wird das Arbeitsverhältnis mindestens 1 Jahr über die Mindestweiterbildungszeitnach der Weiterbildungsordnung verlängert. 3 Eine weitere Verlängerungbis maximal zur gesetzlichen Höchstdauer erfolgt, wenn die Weiterbildungaus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht beendet werdenkonnte.(3) Die Verlängerung oder die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses sind spätestensdrei Monate vor Befristungsablauf dem Arzt bekannt zu geben.zu § 31 – Führung auf Probe –§ 31 gilt nicht für Ärzte.Nr. 30zu § 32 – Führung auf Zeit –§ 32 gilt nicht für Ärzte.Nr. 31Nr. 32zu § 33 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung –Zu § 33 Absatz 2 und 3 gilt für Ärzte folgende Protokollerklärung:Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch berufsständischeVersorgungswerke.§ 33 Absatz 4 gilt für Ärzte in folgender Fassung:(4)1 Verzögert der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach§ 236 oder § 236a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherungoder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt andie Stelle des Rentenbescheids das Gutachten eines Amtsarztes oder eines nachNr.2 zu § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Arztes. 2 Das Arbeitsverhältnis endet indiesem Fall mit Ablauf des Monats, in welchem dem Arzt das Gutachten bekanntgegeben worden ist.Nr. 33zu § 35 – Zeugnis -§ 35 wird für Ärzte um folgenden Absatz 5 ergänzt:(5) Die Zeugnisse gemäß den


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 57Absätzen 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und vom Arbeitgeber ausgestellt.Nr. 34zu § 36 – Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung-§ 36 gilt nicht für Ärzte.Nr. 35zu § 40 – Inkrafttreten, Laufzeit -§ 40 Absatz 3 gilt für Ärzte in folgender Fassung:(3) Die Anlage E (BD-Stundenentgelt) kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestenszum 31. Dezember 2008 gekündigt werden. Die Regelungen zur Höchstarbeitszeitbei Bereitschaftsdienst nach Nr.7 zu § 7 Absatz 4 Sätze 3 bis 6 sowieAbsatz 5 können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahresgesondert schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.Dezember 2009.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 58Entgelttabellefür Ärzteim Geltungsbereich des <strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Anlage Dgültig ab 1. Januar 2007EntgeltgruppeStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5Ä 1Ä 2Ä 33.429im 1. Jahr4.361ab dem1. Jahr5.600ab dem 1. Jahr3.619im 2. Jahr4.640ab dem4. Jahr5.900ab dem 4.Jahr3.762im 3. Jahr5.160ab dem7. Jahr6.200ab dem7. Jahr3.821im 4. Jahr5.440ab dem10. Jahr4.180ab dem5. Jahr5.580ab dem13. JahrÄ 46.600ab dem1. JahrAT(1) Die Entgelttabelle ist auf der Basis einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeitvon 40 Stunden festgelegt.(2) 1 Die Entgelttabelle ersetzt die bisherigen Vergütungstabellen. 2 Damit entfallenkünftig die allgemeine Zulage und die Ortszuschläge sowie Zuwendung und Urlaubsgeld.3 Davon abweichend wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum31. März 2007 geborene Kinder i. H. des bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlagsi.H.v. jeweils € 90,57 gewährt.(3) 1 Für die wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeiter betragen die Stufenlaufzeitenin Ä 1 und Ä 2 jeweils 24 Monate, wobei die höchste zu erreichendeStufe in Ä 2 die Stufe 3 ist.2 Für leitende Medizinphysiker ist die höchste zu erreichende Stufe die Stufe 5 derEntgeltgruppe Ä 2.(3) Soweit ein Arzt nach der Entgelttabelle außertariflich vergütet wird (AT) findenim Übrigen mit Ausnahme der für die Vergütung maßgeblichen Regelungen dieBestimmungen dieser Sonderreglungen auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 59BereitschaftsdienstentgelteAnlage EÄ 1 20,50Ä 225,00Ä 3 34,00Ä 4 38,00


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 60§ 40Inkrafttreten, Laufzeit(1)1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Abweichend davon tretendie Regelungen des § 8.1 zum 01.07.2007 in Kraft. 3 Bis dahin gelten die bisherigentariflichen Regelungen.(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von dreiKalendermonaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigtwerden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.(3) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werdena) die Vorschriften des Abschnitts II einschließlich des Anhangs zu § 9 miteiner Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestensjedoch zum 31. Dezember 2007;b) unabhängig von Buchst. a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von drei Kalendermonatenzum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum31. Dezember 2007;c) die Anlage A zu § 15 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum31. Dezember 2007;d) § 20 zum 31. Dezember eines jeden Jahres, frühestens jedoch zum31. Dezember 2008,e) § 23 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007;f) § 26 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.Protokollerklärung zu Abs. 3:Die Tarifvertragsparteien werden im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur neuenEntgeltordnung gesonderte Kündigungsregelungen zu den §§ 12, 13 und der Anlage[Entgeltordnung] vereinbaren.Hamburg, denKrankenhausarbeitgeberverband ver.di – Vereinte DienstleistungsgewerkschaftHamburg e.V. - Landesbezirk Hamburg -


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 61Anhang zu § 9Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / HausmeisterFür Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und nicht in unerheblichemUmfang Bereitschaftszeiten anfallen, gelten folgende besondere Regelungenzu § 6 Abs. 1 Satz 1 <strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>:Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf dieArbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Voll-arbeits- und Bereitschaftszeitensind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeister amArbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügunghalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmenund in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeitenwerden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werdeninnerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondertausgewiesen.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 62Anhang zu § 16I. Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte1Abweichend von § 16 Abs. 1 ist Endstufea) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend- Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb M<strong>TV</strong> Angestellte,- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb M<strong>TV</strong> Angestellte,- Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc M<strong>TV</strong> Angestellte(vorhandene Beschäftigte),- Lohngruppe 9 <strong>TV</strong> Einreihung;b) in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der- Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII M<strong>TV</strong> Angestelltesowie nach Aufstieg aus IX/IXb M<strong>TV</strong> Angestellte,- Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2a <strong>TV</strong> Einreihung(vorhandene Beschäftigte),- Lohngruppe 2a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 <strong>TV</strong> Einreihung(vorhandene Beschäftigte),- Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2a und 3 <strong>TV</strong> Einreihung;c) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der- Vergütungsgruppe IXb nach Aufstieg aus X M<strong>TV</strong> Angestellte(vorhandene Beschäftigte),- Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IXb M<strong>TV</strong> Angestellte,- Vergütungsgruppe X M<strong>TV</strong> Angestellte (vorhandene Beschäftigte),- Lohngruppe 1a <strong>TV</strong> Einreihung (vorhandene Beschäftigte),- Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1a <strong>TV</strong> Einreihung.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 632Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgendeSonderregelungen:In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe4 nach neun Jahre in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der- Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb M<strong>TV</strong> Angestellte,- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb M<strong>TV</strong> Angestellte (einschließlichin Vergütungsgruppe Vb vorhandener Aufsteiger aus VergütungsgruppeVc M<strong>TV</strong> Angestellteerreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 <strong>TV</strong> Einreihung wirddie Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren inStufe 3 erreicht.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 64II.Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigteim Pflegedienst(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst(Anlage 1b zum M<strong>TV</strong> Angestellte) Eingangsstufea) in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend- Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII- Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX- Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b)b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend- Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII- Kr. VII ohne Aufstieg- Kr. VI ohne Aufstiegc) in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend- Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr.VI- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va.(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst(Anlage 1b zum M<strong>TV</strong> Angestellte) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis11 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII- Kr. VII ohne Aufstieg- Kr. VI ohne Aufstieg- Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 65(3) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst(Anlage 1b M<strong>TV</strong> Angestellte) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:a) in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 unddie Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend derVergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII M<strong>TV</strong> Angestellte,b) in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 unddie Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend derVergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI M<strong>TV</strong> Angestellte,c) in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 unddie Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend derVergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X M<strong>TV</strong> Angestellte,d) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 beiTätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstiegnach Kr. IX M<strong>TV</strong> Angestellte,e) in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstiegnach Kr. VIII M<strong>TV</strong> Angestellte,f) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 unddie Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechendder Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII, Kr. VII ohneAufstieg M<strong>TV</strong> Angestellte,g) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechendder Vergütungsgruppen Kr. VI ohne Aufstieg M<strong>TV</strong> Angestellte.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 66Anlagen ATabellenentgeltTabelle <strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 615 3.384 3.760 3.900 4.400 4.78014 3.060 3.400 3.600 3.900 4.36013 2.817 3.130 3.300 3.630 4.09012 2.520 2.800 3.200 3.550 4.00011 2.430 2.700 2.900 3.200 3.63510 2.340 2.600 2.800 3.000 3.3809 2.061 2.290 2.410 2.730 2.9808 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493 3)7 1.800 4) 2.000 2.130 2.230 2.305 2.3756 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285 5)5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.1854 1.602 6) 1.780 1.900 1.970 2.040 2.0813 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.9952 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.9351 1.286 1.310 1.340 1.368 1.4401) frei aus redaktionellen Gründen1)Für Beschäftigte im Pflegedienst:Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6E 9b2)2.495 2.650 2.840 3.0203) 2.5334) 1.8505) 2.3406) 1.652


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 67Anhang zu Anlage AI. Beschäftigte im PflegedienstAbweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Beschäftigten im Pflegedienst(Anlage 1b zum M<strong>TV</strong> Angestellte)a) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den VergütungsgruppenKr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiteremAufstieg nach Kr. VI- in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 5- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 6.b) In der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den VergütungsgruppenKr. V mit Aufstieg nach Kr. VI- in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,- in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 5,- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 6.c) In der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr.V mit Aufstieg nach Kr. Va M<strong>TV</strong> Angestellte- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 68d) In der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr.IV mit Aufstieg nach Kr. V und weiterem Aufstieg nach Kr. VaM<strong>TV</strong> Angestellte- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6.e) In der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr.IV mit Aufstieg nach Kr. V M<strong>TV</strong> Angestellte- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5.f) In der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den VergütungsgruppenKr. II mit Aufstieg nach Kr. III und weiterem Aufstieg nach Kr. V sowie Kr. IIImit Aufstieg nach Kr. IV M<strong>TV</strong> Angestellte- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6.g) In der Entgeltgruppe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr.I mit Aufstieg nach Kr. II M<strong>TV</strong> Angestellte in der Stufe 6 den Tabellenwert derEntgeltgruppe 4 Stufe 6.


<strong>TV</strong>-<strong>KAH</strong>Seite 69Anlage Czu § 8.1 Abs. 4 (Bereitschaftsdienstentgelt)I. Beschäftigte, auf die die Anlagen 2 und 4 des <strong>TV</strong>Ü-<strong>KAH</strong> Anwendung findenEntgeltgruppeStundenentgelt in EUR15 23,7014 21,8013 20,8012 19,7511 18,0010 16,609 15,658 14,907 14,306 13,655 13,104 12,503 12,002 11,201 9,102Ü 11,5015Ü 27,00II.Beschäftigte, auf die die Anlage 5 des <strong>TV</strong>Ü-<strong>KAH</strong> Anwendung findetEntgeltgruppeStundenentgelt in EUR12a 21,4011b 20,0011a 18,9010a 17,709d 17,059c 16,459b 15,709a 15,458a 14,75 17a 14,15 24a 13,103a 12,151 Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie einer individuellen Zwischen-oder Entgeltstufe oberhalb der Stufe 5 der Anlage 5 zum <strong>TV</strong>Ü-<strong>KAH</strong> erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgeltnach der Entgeltgruppe 9a.2 Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwischen-oder Entgeltstufe oberhalb der Stufe 4 der Anlage 5 zum <strong>TV</strong>Ü-<strong>KAH</strong> erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgeltnach der Entgeltgruppe 8a.

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