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Informationen zur Niederlassungsbewilligung (C ... - Kanton Solothurn

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AusländerfragenAmbassadorenhof4509 <strong>Solothurn</strong>Telefon 032 627 28 37Telefax 032 627 22 67<strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Niederlassungsbewilligung</strong> (C)EG/EFTAStand: Januar 20081. GültigkeitsdauerDie <strong>Niederlassungsbewilligung</strong> ist unbefristetund verleiht ein gefestigtes Anwesenheitsrechtin der Schweiz. Grundsätzlich wird derAusländerausweis für NiedergelasseneEU/EFTA-Bürger <strong>zur</strong> Kontrolle mit einer Laufzeitvon fünf Jahren ausgestellt.2. ErteilungAufgrund bestehender Niederlassungsvereinbarungenwird die Erteilung der <strong>Niederlassungsbewilligung</strong>,insbesondere für Personenaus den 15 ursprünglichen EU/EFTA-Staaten, nach einem Aufenthalt von 5 Jahrengeprüft. Ebenfalls nach 5 Jahren wird dieErteilung geprüft, wenn mit dem entsprechendenStaat Gegenrechtserwägungenbestehen 1 .In folgenden Fällen kann die Erteilung der<strong>Niederlassungsbewilligung</strong> zudem infolgeBestehens eines bedingten Anspruchs bereitsnach 5 Jahren Aufenthalt geprüft werden:⎞ Einreise in die Schweiz aufgrund der Heiratmit einem Schweizer Bürger (Art. 42AuG 2 ) .⎞ Einreise in die Schweiz aufgrund der Heiratmit einer in der Schweiz niedergelassenenPerson (Art. 43 AuG).Die Erteilung der <strong>Niederlassungsbewilligung</strong>wird ansonsten nach einem ununterbrochenenund ordnungsgemässen Aufenthalt von10 Jahren geprüft.Eine vorzeitige Erteilung der Niederlas-1Für folgende Staaten besteht eine entsprechende Niederlassungsvereinbarung:Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien,Liechtenstein, Niederlande, Portugal, Spanien, Österreich. Für folgendeStaaten bestehen Gegenrechtserwägungen: Finnland, Grossbritannien,Irland, Island, Luxemburg, Norwegen, Schweden, USA, Kanada sowie Andorra,Monaco, San Marino, Vatikan-Stadt.2Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländersungsbewilligung infolge sehr guter Integrationkann unter folgenden Voraussetzungennach 5 Jahren Aufenthalt geprüft werden:⎞ guter Leumund/kein Strafregistereintrag/keineKlagen⎞ keine Schulden (Betreibungsregisterauszug)⎞ keine Fürsorgeabhängigkeit, resp. Rückzahlungvon bezogenen Fürsorgegeldern(Bestätigung der Gemeinde)⎞ Arbeitstätigkeit (Arbeitsvertrag; Lohnabrechnungen)⎞ Deutschkenntnisse (Zertifikat; mindestensNiveau A2).⎞ Gültiger Pass oder heimatliches ReisedokumentBei Straffälligkeit und finanzieller Unsicherheit(bestehender Fürsorgeabhängigkeit,Schuldenwirtschaft) wird die <strong>Niederlassungsbewilligung</strong>generell nicht erteilt und vorerstdie Aufenthaltsbewilligung verlängert.3. VerlängerungDas Formular (Verfallsanzeige) wird anhandder vorhandenen Adressdaten direkt an diebetroffene Person verschickt. Dieses Verlängerungsformularist spätestens 14 Tage vorAblauf der Gültigkeitsdauer bei der Wohnsitzgemeindeabzugeben.Die Migrationsbehörde überprüft vor Verlängerungjeweils die Verhältnisse und das bisherigeVerhalten während des Aufenthaltes inder Schweiz.4. ErwerbstätigkeitDie Erwerbstätigkeit der Inhaberin oder desInhabers einer <strong>Niederlassungsbewilligung</strong> istkeiner fremdenpolizeilichen, arbeitsmarktlichenoder wirtschaftlichen BeschränkungS owieso!Im Dienste des<strong>Kanton</strong>s <strong>Solothurn</strong>


unterworfen. Dies bedeutet, dass eine Erwerbstätigkeitaufgenommen werden kann,ohne dass der künftige Arbeitgeber ein Beschäftigungsgesucheinreichen muss. Dies giltebenso für die Aufnahme einer selbständigenErwerbstätigkeit.5. <strong>Kanton</strong>swechselEs gilt grundsätzlich geografische Mobilität,der Wohnortwechsel innerhalb derSchweiz ist grundsätzlich möglich. Der Wohnortwechselkann aber unter Umständen verweigertwerden, wenn die Voraussetzungenfür Massnahmen im Zusammenhang mit deröffentlichen Ordnung und Sicherheit gegebenoder wenn die Zulassungsvoraussetzungennach Einreise wieder weggefallen sind.6. AuslandaufenthaltDie Abmeldung bei der Wohnsitzgemeindeoder der faktische Auslandaufenthalt vonüber 6 Monaten hat das Erlöschen der <strong>Niederlassungsbewilligung</strong><strong>zur</strong> FolgeKurzaufenthalte in der Schweiz, bspw. fürFerien oder Arztbesuche, unterbrechen die 6-monatige Frist nicht.Wird beabsichtigt, die Schweiz für länger als6 Monate zu verlassen, besteht die Möglichkeit,die <strong>Niederlassungsbewilligung</strong> für einenZeitraum von vier Jahren reservieren zu lassen.Dem Gesuch kann jedoch nur zugestimmtwerden, wenn es sich bei dem Grundfür den Auslandaufenthalt um eine der Naturnach vorübergehende Tätigkeit handelt.EU/EFTA-Bürger, welche in der Schweiz bereitseine Aufenthaltsbewilligung mit einerGültigkeitsdauer von mindestens einem Jahrbesassen, haben ein Anrecht auf privilegiertenZugang, wenn sie innerhalb von sechsJahren seit ihrer Abmeldung <strong>zur</strong>ückkehrenwollen. Dieses Rückkehrrecht steht auchJugendlichen zu, welche die Schweiz nacheinem mindestens fünfjährigen Aufenthaltvor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassenhaben. Ihr Anrecht auf Rückkehr undAusübung einer Erwerbstätigkeit bestehtwährend einer Frist von vier Jahren seit derAbmeldung.7. Rechtsmissbräuchliches VerhaltenDie <strong>Niederlassungsbewilligung</strong> kann wiederentzogen werden, wenn sie insbesonderedurch falsche Angaben oder wissentlichesVerschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichenwurde sowie wenn eine mit derBewilligung verbundene Bedingung nichtmehr erfüllt ist. Dies trifft beispielsweise zu,wenn sich durch neue Erkenntnisse herausstellt,dass die Ehe mit dem alleinigen Ziel desErwerbs einer <strong>Niederlassungsbewilligung</strong> aufrechterhaltenwurde, obwohl keine Aussichtenmehr auf eine Wiedervereinigungbestanden haben. So beurteilt das Bundesgerichtdie Verweigerung respektive den Entzugder <strong>Niederlassungsbewilligung</strong> als rechtmässig,wenn die Ehegatten getrennt leben, dieEhe seit längerer Zeit als definitiv gescheitertgilt und erst nach Ablauf der fünfjährigenFrist geschieden wird, um einem ausländischenStaatsangehörigen das definitive Niederlassungsrechtzu ermöglichen.8. Weg- und AusweisungDie Migrationsbehörde überprüft ein einmalerteiltes Aufenthaltsrecht bei Straffälligkeit,Schuldenwirtschaft, Fürsorgeabhängigkeitund/oder mangelnder Integration.Kann oder will sich jemand nicht in die geltendeOrdnung einfügen oder gefährdet jemanddie öffentliche Sicherheit und Ordnung,hat er mit Massnahmen, insbesondere einerWeg-, resp. Ausweisung zu rechnen (Art. 5Anhang I FZA).9. KrankenkassenobligatoriumIn der Schweiz aufenthaltsberechtigte ausländischeStaatsangehörige haben sich zuversichern.Auskünfte erteilt das kantonale Amt für sozialeSicherheit, Ambassadorenhof, 4509 <strong>Solothurn</strong>,Tel 032 627 23 11.10. AuskünfteAuskunft erteilt die kantonale Migrationsbehörde:AusländerfragenAmbassadorenhof4509 <strong>Solothurn</strong>Telefon 032 627 28 37Telefax 032 627 22 67Mail: auslaender@ddi.so.chHomepage: Formulare und Informationsblätterkönnen auf www.migration.so.ch abgerufenwerden.

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