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Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung - regionetz

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EigentumsgrenzeDie Eigentumsgrenze wird im Netzanschlussvertrag festgelegt. Sie liegt sowohl bei Anschlüssen anKabel- als auch an Freileitungsnetze an den Kabelendverschlüssen des in der Kundenanlageankommenden <strong>Mittelspannung</strong>skabels des VNB. Die im Eigentum des Messstellenbetreibers bzw. desVNB stehenden Einrichtungen für Messung und informationstechnische Anbindung sind hiervon nichtbetroffen.Die Übergabestation von Erzeugungsanlagen, die an eine Sammelschiene des VNB-Umspannwerkesangeschlossen werden, ist in unmittelbarer Nähe des Umspannwerkes („am UW-Zaun“) zu errichten.Von der Übergabestation ist ein kundeneigenes <strong>Mittelspannung</strong>skabel zum vom VNB benanntenSchaltfeld in der <strong>Mittelspannung</strong>sanlage des Umspannwerkes zu führen und dort aufzulegen. DieEigentumsgrenze liegt an den Kabelendverschlüssen des <strong>Mittelspannung</strong>skabels im benanntenSchaltfeld. Im Rahmen der Projektierung sind die Einzelheiten zum Anschluss zu klären (Biegeradien,Art der Endverschlüsse, evt. Begrenzung des Kabelquerschnittes). Das Schaltfeld verbleibt imEigentum des VNB. Abrechnungsmessung und Messwandler sind in der Übergabestation zuinstallieren.Die Benutzung von VNB-eigenen Grundstücken zur Kabelführung der kundeneigenen Kabel zumbetreffenden Schaltfeld des VNB-Umspannwerkes ist im Netzanschlussvertrag zu regeln.2.4 Netzrückwirkungen2.4.7 Tonfrequenz-RundsteuerungDie verwendeten Rundsteuerfrequenzen im Netzgebiet des VNB betragen in der Regel 283 1/3 Hz,420 Hz. Entsprechende Maßnahmen sind mit dem VNB abzustimmen.3 Übergabestation3.1 Baulicher Teil3.1.1 AllgemeinesBeim Bau von Netzstationen ist die FNN „Empfehlung für Projektierung, Bau, Umrüstung und Betrieb“Stand April 2013 zu berücksichtigen.Der Kunde gestattet dem VNB im Bedarfsfall die unentgeltliche Mitbenutzung seiner Übergabestationzur Weiterführung von Leitungen und zur Aufstellung der zugehörigen Einrichtungen, soweit es dieräumlichen Verhältnisse zulassen. Der VNB stimmt die in diesem Zuge geplanten Maßnahmenrechtzeitig mit dem Kunden ab. Etwaige Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.Stand: 01.08.2013 6 von 69

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