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GR_02022005_10 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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8Die Leihgeberin ist jederzeit berechtigt, die Rückstellung des vertragsgegenständlichen Leihobjektesmittels eingeschriebenen Briefes zu verlangen.Im Fall des Widerrufes der Bittleiher ist dem Leihnehmer eine Räumungsfrist von 4 Wochen, gerechnetab Zugang des den Widerruf enthaltenden Schreibens zu gewähren. Der Zugang desSchreibens an den Leihnehmer unter der zuletzt bekannten Adresse ist für die Rechtswirksamkeitdes Widerrufes ausreichend.Eine bestimmte Mindestdauer der Nutzung wird nicht vereinbart bzw. garantiert.Die Gebrauchsüberlassung erfolgt unentgeltlich.IV. KostenVom Leihnehmer sind lediglich die entsprechend den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (§§ 17,21 ff MRG) zu errechnenden Betriebskosten samt jeweiliger Umsatzsteuer zu ersetzen.Der Leihnehmer hat die verbrauchsabhängigen von ihm direkt verursachten Betriebskosten (wieetwa Strom, Telefon etc.) selber zu tragen.V. Instandhaltung, Veränderung, HaftungDer Leihgegenstand ist vom Leihnehmer pfleglich und unter möglichster Schonung der Substand zubehandeln.Der Leihnehmer hat das Leihobjekt zu warten und, sofern es sich um geringfügige Aufwendungenund jedenfalls nicht um ernste Schäden des Hauses handelt, instand zu halten.Ernste Schäden des Hauses sind der Leihgeberin unverzüglich anzuzeigen, die sich verpflichtet,diese ohne unnötigen Aufschub zu beheben.Die Vornahme baulicher Veränderungen ist dem Leihnehmer nur nach Einholung einer schriftlichenZustimmung der Leihgeberin gestattet, wobei darauf hingewiesen wird, dass auf die Erteilung einerderartigen Genehmigung kein Anspruch besteht. In jedem Fall verzichtet der Leihnehmer bereitsjetzt auf die Geltendmachung allfälliger Ersatzansprüche gegenüber der Leihgeberin.Die Leihgeberin haftet nicht für einen bestimmten Zustand bzw. für die tatsächliche oder rechtlicheTauglichkeit des Leihgegenstandes zu dem vom Leihnehmer vorgesehenen Verwendungszweck.Der Leihnehmer hat den Leihgegenstand mehrmals besichtigt und kennt dessen zustand daher hinreichend.Der Leihnehmer hält die Leihgeberin hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter, auch Behörden,im Zusammenhang mit der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis vollkommen schad- undklaglos.Vl. Untervermietung, WeitergabeDem Leihnehmer ist es nicht gestattet den Leihgegenstand oder Teile davon entgeltlich oder unentgeltlichDritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgendeiner Weise weiterzugehen.VII. Sonstige Bestimmungen

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