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GR_02022005_10 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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15Punkt <strong>10</strong>)Antrag der ÖVP: Ermäßigte Kanalbenützungsgebühren für Ausgleichszulagenempfängerin besonderen FällenDie ÖVP-Fraktion stellt den Antrag, dass sich der zuständige Ausschuss mit diesem Thema befasstund dem <strong>Gemeinde</strong>rat innerhalb eines halben Jahres einen Vorschlag unterbreitet überRichtlinien für eine Kanalbenützungsgebührenbezuschussung. Im Hintergrund steht, dass es in<strong>Neuhofen</strong> eine Anzahl von Personen gibt, die eine geringe Pension haben (Ausgleichszulagenempfängersind), aber die volle Höhe bei den Kanalbenützungsgebühren zahlen müssen. Noch dazukommt es, dass es sich hier meist um Personen handelt, die ein Einfamilienhaus besitzen, das nurzum Teil bewohnt ist. Hier soll ein Entgegenkommen der <strong>Gemeinde</strong> erwirkt werden, zumal beimKanal bereits Gewinne erwirtschaftet werden. Dies soll auch für Personen in Wohnungen gelten.Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand soll im Einzelfall entscheiden.GV Hauhart stellt den Zusatzantrag, die Kanalgebührenordnung zu überarbeiten.Beschluss: Der Antrag und der Zusatzantrag werden einstimmig angenommen.Punkt 11)Dringlichkeitsantrag: Friedhofsgebühren Änderung der Vereinbarung mit der PfarreDie Vizebürgermeisterin stellt den Antrag, folgenden Nachtrag zur Vereinbarung vom 12.2.1992zu beschließen:Nachtrag zur Vereinbarung vom 13.2.1992Die Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Pfarre und Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> a.d.Kremsam 13.2.1992, mit welcher die Friedhofsverwaltung festgelegt wurde wird einvernehmlich wiefolgt geändert:GrabgebührenErstgebühr und Nachstiftungsgebühr für ein Einfach-GrabErstgebühr und Nachstiftungsgebühr für ein Doppel-GrabWandgrab-(Epitaph) bleibt unverändert 13,00,--/ Jahr 26,00--/ Jahr 42,00,--/ JahrAnmerkung: Von der Erstgebühr und der Nachlösegebühr erhält sowohl einen Teil die <strong>Gemeinde</strong>,als auch die Pfarrkirche. Die Aufteilung zwischen Pfarrkirche und <strong>Gemeinde</strong> beträgt: Pfarre -40% und <strong>Gemeinde</strong> - 60% für alle Erwerbs- und Nachlösegebühren.

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