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Braunschweigisches Jahrbuch 49.1968 - Digitale Bibliothek ...

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> Braunschweighttp://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042519derselben nicht zu bedürfen, weil aller Ohrten, wo Juden geduldet würden, ihnendas exercitium religionis wenigstens auf die angeführte Weise frey stünde, daherhof te er, daß er und die seinigen ebenfalls dabey gelaßen werden würden.Hierauf verfügten wir unß an den vorhin schon erkundigten Ohrt und in die Stube,worin sie ihren gewöhnlichen Sabbath hielten, und nahmen wahr, daß dieses Zimmerzwar zu Haltung ihres Gottes-Dienstes besonders destiniret, in dem darinnen vielepulpete [= Pulte], darauf die 5 Bücher Mosis nebst vielen Gebeth-Büdtern lagen,audt 5 meßingene große Lidtt-Krohnen und ein großer besonders zu ihren Gottes­Dienst zugerichteter Lampen, imgleichen hinter einen seidenen Vorhang in einenverschloßenen Schrancke die Thora und andere zu dem jüdischen Gottes-Diensterforderliche essentiaI-Stüd:e befindlich. AIß eine förmliche öffentliche Synagogeaber nach allen äuserlichen requisitis war solches nicht anzusehen, weil darauf nochandere Samen, die zu ihren Gottes-Dienst eben nicht gehöreten, verwahret stünden.Nach dem wir nun diesen Ohrt beschriebener maßen untersuchet, vernahmenwir die beyden ältesten Söhne, so auch bereits separatam oeconomiam allhier halten,als Meyer Gumpel und Samsohn Gumpeln. Auf was Ahrt sie denn ihren Gottes­Dienst hielten und ob das besehene Zimmer auch ihre Synagoge wäre oder ob siein ihren Häusern noch besondere Öhrter dazu aptiret, und ob sie dazu Concessionhätten? Illi: Sie hielten ihren Gottes-Dienst ebenfalls in gemelter Stuben, wenn ihrerzehen beys ammen, wäre diese Zahl nicht complet, dürfften sie den Sabbath nichthalten - wären aber mehr versamlet, hielten sie den Dienst Gott viel angenehmer.Sonst behteten sie unten in der Wohnstube und stimmeten im übrigen mit desVaters Außage völlig überein, und hielten sie keinen anderen Gottes-Dienst, alßwelcher einen jeden Juden, er lebe an welchen Ohrt er wolte, verstattet wäre, daherohielten sie nicht nötig, desfalls ausdrückliche Concession zu suchen. Wie sie denn auchsoIdle nicht hätten. Eine Synagoge hätten sie nicht, denn die wäre gantz anders eingerichtetalß ihre Stube, es dürfften auch in einer Synagoge keine andere Sachenaußer denen, welche zum Gottes-Dienst gehöreten, seyn, wie auf ihrer Stube befindlich.In ihren Häusern wäre kein besonderes Gemach zum Gottes-Dienst ausgesondert,sondern es täte nur ein jeder sein Privat gebeht, und wenn sie ihren Sabbath hielten,kähmen sie zum Vater." 650)Herzog Ludwig RudoIf wurde 173 I Landesfürst, nachdem er bis dahin dieGrafschaft Blankenburg 1690 als erbliche Apanage, aber mit besonderer Regierungvon den Herzögen Rudolf August und Anton Ulrich (seinem Vater) erhalten hatte.17°7 wurde durch Kaiser J oseph I. die Grafschaft zu einem reimsunmittelbarenFürstentum erhoben. Schon als Herzog in Blankenburg war ihm der jüdisdteGottesdienst nidtt genehm. Mit Reskript vom 8. August 1720 verbot er sowohldem Gründer des Halberstädter jüdischen Studierhauses, Berend Lehmann, der inBlankenburg eine Eisengießerei und Niederlage von Wachs und Öl besaß, als auch"einigen anderen Juden, an ihrem Sabbathe allhier Zusammenkünfte zu übung ihresGottesdienstes öffentlich oder quovis modo anzustellen und denselben mit den dabeygebräudtlichen Ceremonien zu feyern" 66). Nach der Wiedervereinigung von Blan-

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