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Braunschweigisches Jahrbuch 49.1968 - Digitale Bibliothek ...

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> BraunschweigClaus dem fursten geschein were, wolte der abt und seine conventuales sich auchwillig erboten haben, midt welcher andwort sie dahn nit zufrieden sein wolten,sondern hielten hart ahn, man solte die instruction bewilligen. Schickten auch denapostaten von Kunnigslauter 93) zu den fratribus, der sie uberreden solte, aber derabt und conventualen sein je lenger gar standhafftig geplieben, haben lieber denordt wiederumb vor/rucken] wollen, als das sie iren consent darzu geben wollen.Als seindt sey [!] ungeschaftter sachen, ob sie wol sehr unnutze wahren, dießmalabgezogen. Nit lange darnach in der pfingstwochen sein sie wiederumb komen undhaben eine verpflichtunge, welches der abt midt seinem siegel befestigen solte, midtsich gebracht des inhalts:,Ich 1ohannes, abt zur Claus, bekenne und bezeuge fur dem durchlauchtigen undbochgebornen fursten und hern, hern Julio, und seinen erben in die verwaltungedes closters als ein erweiter und von der ebtissinnen zu Ganderßheimb confirmirterabt 'Uon hochermeltem fursten als schutz- und landesfursten heute im nahmen gottessey eingesatzt und eingeweiset worden, berede und lobe fur mich und alle meinenachkommen, solche vorwaltunge christlich treulich die zeit meines lebendes als einguter haußvatter zu vorrichten, wil darob sein und vestiglich halten, das meinemeloster nichts entzogen oder entwendet, brieft und siegel, privilegien und was deselosters wehre, in gueter vorwarunge halten, was entfrembdet, bestes fleisses wiederdartzubringen, wolgedac1,ter ebtissin des stiffts Ganderßheimb und hochermeltemlandesfursten und cIoster getreuw und holt sein, bestes wissen und schaden warenund wenden, die gueter des closters nit alieniren, eussern oder vorpfenden, derchristlichen kirchenordenunge des furstenthumbs Braunschweig mithsamb meinenconventualen gemeß und gehorsamb vorhalten, burden des landes, wie wir desschutzes geniessen, in massen ander prelaten des landes helffen tragen und allesanders thun, was meine vorfahrn des closters hiebevorn gethan und andere landstendeleisten und thun mussen, wie ich dan das treulich und ungeferlich zu haltenangelobt und zugesaget, und dessen zu urkundt das abtey ingesiegel auf! diessembrieft gedrucket. Dat. den 6. junii ao. 7194).'Wie nuhn der abt und fratres solche vorpflichtunge gelesen, haben sie sich auc1,zum ersten dieselben zu vorsiegeln geweigert; aber die abtissin hatte zwey canonici,her Johan Straube 95) und Johan Schnor 96), uns zum beibestande vorordnet, welchetur radtsamb erachtet, das mans vorsiegelte und unterschriebe, damit man den besitzdes c10sters behalten muchte. Es ist aber - lautern wein einzuschencken - demc10ister Claus ein neuwe und ungewonliche vorpflichtunge, so hiebevohr kein abtzur Claus gethan oder geleistet. Es hatten auch die furstlichen gesanten noch anderenebenpuncte, so nicht in dieser vorpflichtunge vorfasset, die sie dem abt und convente8) S. o. Anm. 87.84) Der eigenhändig vom Abt und den Konventualen Johannes Menneken, Johannes Sodthoff,Heinrich Pumme, Jodocus Möhlmann und Johannes Schrader unterschriebene Reversin z Alt 3489, vgI. auch VII B Hs 36 Bd. I BI. Z4 v.95) Johannes Straube (Struve), geb. ca. IP9, kaiser!. auto Notar, seit ISSI Kanoniker desReichsstifts Gandersheim, seit 1575 Senior des Kapitels, gest. am U. Juli 1606.98) S. unten Anm. 98.33http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042519

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