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Braunschweigisches Jahrbuch 49.1968 - Digitale Bibliothek ...

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> Braunschweig,Erstlich, das ehr das Key. mandat 90), es habe drumb eine gelegenheit, wie eswolle, solte ahn seinen ordt stellen und sich im fahl der nodt nit zue gebrauchenhaben, sondern genzlich todt sein, auch was ehr ahn privilegien, clenodien oder wiedas nahmen haben muchte, wiederumb an die orter, dahin sie gehorig, vorschaffensoltej zum andern, das ehr solte vorpflichten, das ehr [sein]em g[nedigen herrn][gleich] andern prelaten und prob[s]ten des furstenthumbs wolle treuwe und holtsein, des fursten bestes wissen und schaffen, sich auch aller gehorsamicheit vorhalten,die gueter des elosters ohne des tursten und der abtissinnen zu Ganderßheimb bewilligungnichts alieniren oder abhendig machen, sich auch dem consistorio unterwerftennach laut der ordenungejzum dritten, das ehr, der abt, und seine conventualn sich der Augsburgischen confessionund kirchenordenunge, gleich als andere abten und stifften gedahn, gemeßvorhalten, dawieder nichts handelen und sich tur andern nit außmahlen und wiedersetzenjzum vierten sol ehr auch wegen der contribution, ad pias causas gemacht zumpaedagogio 91), aller gebuhr vorhalten und sich deren, wen sie von ime gefordert,nit weigern, sondern die zu rechte[r] geburlicher zeit williglich erlegen sol,·und da ehr nuhn in obgemelte puncte willigen und denselben in allen zu gehorsamensich verpflichten wirdet, so solten die gesanten hiemit macht haben, ine, denabt, wiederumb eintzusetzen, zu confirmiren, auch alle schlussei, doch jegen quitantz,uberandtworten und also die administration gentzlich zu bevehlen, neben vormeldung,das der furst auff den fahl sein gnediger her sein und pleiben, inen inseinen befuegten sachen vordetingen und als einen gehorsamen prelaten des furstenthumbsschutzen und hanthaben wollen, den 25. Ma;; ao. 71.'Hirautf haben sich der abt und conventualen beradtschlaget und hatten im beibestandeeinen doctorem, Albrecht Buschen genant, von Hildenßheimb 92), der dieobgenanten artikel etzliche mahl durchgelesen, und als der abt, der ein einfeltigmahn wahr, den doctor fragte, was ine dabey duchte, weil ehr diessen handel besserals ehr vorstunde, darauf! der doctor geandtwortet, das es beschwerliche hendelweren und das ehr nit darzu rathen walte, das man in die puncte willigen solte,dan damit wehre der ebtissin zu Ganderßheimb ir recht und gerechtigkeit, so sievon alters her am eloster gehabt, vorgeben und were dem abt und eloster ein ungewonlicheund untregliche burde auftgelecht. Da nuhn der abt und fratres gemercket,welche ein beschwer dem eloster drauft gestanden, haben sie ire andwort durch dendoctorem thun lassen, das sie solche instruction sambt den viehr invorleibten punctengelesen und befunden dorauß, das inen zum högsten beschwerlich, in solches zuwilligen, sondern erboten sich, was von alters hero von den vorigen abten des elosters80) s. o. Anm. 80.81) Zur Unterhaltung des in Gandersheim erridtteten Paedagogium iIlustre war denKlöstern des Landes eine Kontribution auferlegt worden, deren Zahlung vom ReichsstiftGandersheim und den Klöstern elus und Brunshausen verweigert wurde (11 Alt Clus 14.vgl. zuletzt Dieter Schäfer, Gründung und Einweihung des Paedagogium iIlustre in Gandersheim1569-1571 [Jahrb. d. Gesellsch. f. niedersädts. Kirchengesch. 64, 1966, S. 1 u]) .• ') Dr. jur. Albrecht Busch (Bussius), bischöflich Hildesheimischer Rat. Syndikus zunädtstdes Kapitels. dann der Äbtissin des Reidtsstifts Gandersheim. erhielt dort 1573 ein Kanonikat,das er 1589 resignierte, aber erst 1593 endgültig abtrat (11 Alt Gand. Fb. 1, 111. 139 Bd. I).http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042519

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