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Braunschweigisches Jahrbuch 49.1968 - Digitale Bibliothek ...

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> Braunschweigleichter geschehen, je weniger die Landesregierung dem Amtmann bindende Vorschriftenmachte. War er auch nicht "Herr" des Dorfes, so konnte doch seine Gunst,die er einem Bauern zuwandte oder vorenthielt, bei der gewährten Ermessensfreiheitnahezu schicksalhaft werden. \Venn auch die dürren Notizen in Erbregistern undDorfbeschreibungen keinen sicheren Anhalt dafür bieten, welche Grunde den Amtmannim einzelnen bei der Einstufung eines Hofes leiteten, so scheint doch einsfestzustehen: Als objektiven Maßstab seines Handelns hat er gewiß nicht die Betriebsgrößegewählt. Sonst hätte er 1568 den Kothof des Christoffer Hacken zu den Halbspännerhöfenzu rechnen gehabt, und 1756 hätte er zwei Karrnerhöfe ebenfalls alsHalbspännerhöfe einreihen müssen. Wenn man jetzt aber glaubt, wenigstens beidem Zusammenhang von Klassenzugehörigkeit und Diensten auf sicherem Bodenzu stehen, so mag auch hier ein sicherlich extremes Beispiel zur VorsidJ.t mahnen.Es stammt aus der Exklave Ostharingen. die immerhin zehn Kilometer östlich vonLutter liegt, aber damals zum Amt gehörte.Seit 1459 besaßen die v. SdJ.wicheldt in Ostharingen 91/2 Hufen Land. AchtHufen gehörten 1548 zu zwei "freien" Ackerhöfen, I Hufe und 10 Morgen zu demdritten "freien" Ackerhof. der außerdem noch 1/2 AfterIehnshufe der v. SchwidJ.eldtund eine weitere Hufe derer v. Heere beackerte. Dem fürstlidJ.en Amt in Lutterschuldete er als .. freier" Ackerhof nur die Burgfeste, die übrigen Dienste gingen andas Haus Schwicheldt in Ostlutter. NadJ. Angaben des zweiten Erbregisters hatte sidJ.der Landbesitz inzwisdJ.en um 1 Hufe und 8 1 12 Morgen verringert, und die Stellegalt diesmal als "freier" Kothof. Danach wuchs zufolge des dritten Registers dieLandausstattung wieder um eine halbe Hufe an. und der Amtmann stufte denBetrieb nunmehr als "freien" Halbspännerhof ein. Obwohl ansdJ.ließend wieder eineHufe verloren ging, wiederholte auch das vierte Erbregister die vorherige Klassenzugehörigkeit.Rund 170 Jahre später wies ihn die DorfbesdJ.reibung von 1764immer noch als Halbspännerhof aus 65). Das Lagerbuch der Familie v. SchwidJ.eldtbehielt dagegen noch nach 1752 die ältere Klassifizierung als Ackerhof bei, obwohlder Hof dem adligen GesdJ.lecht nur an einem Wochentag den Handdienstleistete 66). Dem Amt Lutter diente er nur an zwei Erntetagen "mit dem Spanne",einen Tag mußte er Roggen mähen. Da zu jener Zeit, als die Erbregister entstanden,der LuttersdJ.e Amtmann nur die Burgfeste. nicht aber die gewöhnlidJ.en Dienstebeanspruchen konnte, bleibt als Begründung für die zweimalige Umstufung diesmalnur der wechselnde Landbesitz, will man nidJ.t Willkür oder GleidJ.gültigkeitannehmen.SdJ.on der Begriff der Hofklasse konnte nidJ.t mit einer bestimmten Entstehungsartoder einem annähernd fixierten Gründungstermin in einen gesicherten Zusammenhanggebracht werden. Ebenso läßt sich die Frage nach der Bedeutung diesesBegriffes nicht eindeutig beantworten. Bei der Betriebsgräße sind seit langem überschneidungenfestgestellt worden, und auch bei den Diensten ist der Umfang durchausnicht immer durch die Klassenzugehörigkeit genau umrissen. Dabei mögen sidJ.1&) St.Arm. Wolf. 10 Alt 199.l1li) 8. Anm. 39.103http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042519

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