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Amtsbericht des Obergerichts an den Kantonsrat Schaffhausen 2011

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<strong>2011</strong>AMTSBERICHT DES OBERGERICHTSAN DEN KANTONSRAT SCHAFFHAUSENSehr geehrter Herr Präsi<strong>den</strong>tSehr geehrte Damen und HerrenDas Obergericht unterbreitet Ihnen <strong>den</strong> <strong>Amtsbericht</strong> über das Jahr <strong>2011</strong>.Es ersucht Sie, <strong>den</strong> Bericht zu genehmigen, und d<strong>an</strong>kt Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.<strong>Schaffhausen</strong>, 30. März 2012Freundliche GrüsseIM NAMEN DES OBERGERICHTSDer Präsi<strong>den</strong>t:Der Leitende Gerichtsschreiber:David WernerBeat SulzbergerI. Allgemeiner Bericht1. Allgemeinesa) VorbemerkungDies ist der erste <strong>Amtsbericht</strong> seit der am 1. J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong> in Kraft getretenenJustizreform. Die Funktionen <strong>des</strong> früheren Untersuchungsrichteramtsund der Jugend<strong>an</strong>waltschaft sind in die Staats<strong>an</strong>waltschaft integriert wor<strong>den</strong>.Darüber gibt neu der Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde in seinemGeschäftsbericht Auskunft. Die vorliegende Rechenschaftsablage wirddaher wesentlich schl<strong>an</strong>ker. Sie wird sod<strong>an</strong>n auf weitere Änderungen abgestimmtwie <strong>den</strong> Wechsel von <strong>den</strong> Gemeindefrie<strong>den</strong>srichterämtern zu <strong>den</strong>vier Kreisfrie<strong>den</strong>srichterämtern mit teilweise geänderten Zuständigkeiten, dieVereinigung der ehemaligen Schätzungskommission für Enteignungen mitder Rekurskommission für Gebäudeversicherung und Br<strong>an</strong>dschutz und die5


<strong>2011</strong>sich die Pen<strong>den</strong>zen senken liessen. Die Einzelheiten über das Berichtsjahrfin<strong>den</strong> sich in <strong>den</strong> Abschnitten über die bei<strong>den</strong> Gerichte. 4c) RechtsetzungDas neue Kin<strong>des</strong>- und Erwachsenenschutzrecht wird auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar2013 in Kraft treten. 5 Am 21. November <strong>2011</strong> stimmte der K<strong>an</strong>tonsrat demEinführungsgesetz mit 49 zu 1 Stimmen zu. Die Referendumsfrist ist am23. Februar 2012 unbenutzt abgelaufen. 6 Das neue Recht wurde teilweise auf<strong>den</strong> 1. März 2012 und im Übrigen auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar 2013 in Kraft gesetzt. 7 Essieht im K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> die neue Kin<strong>des</strong>- und Erwachsenenschutzbehördeals Fachgericht vor. Die Wahlvorbereitungskommission <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsrats,das Amt für Justiz und Gemein<strong>den</strong>, das Hochbauamt, das Personalamtund das Obergericht sind zur Zeit mit <strong>den</strong> Vorbereitungsarbeiten befasst,damit die neue Behörde rechtzeitig org<strong>an</strong>isiert, eingesetzt und im Gebäude <strong>an</strong>der Mühlentalstrasse 65/65A in <strong>Schaffhausen</strong> untergebracht wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n, umam 1. J<strong>an</strong>uar 2013 ihre <strong>an</strong>spruchsvolle Arbeit aufzunehmen.d) RechtsprechungIm Berichtsjahr hatte sich das Obergericht mit zwei Verfahren der abstraktenNormenkontrolle zu befassen:Das eine Gesuch betraf die Geschäftsordnung <strong>des</strong> Grossen Stadtrats<strong>Schaffhausen</strong>. Das städtische Parlament hatte mit deren Teilrevision beschlossen,dass neu bei Änderungen der Zusammensetzung oder Neubildung vonFraktionen die ständigen Kommissionen und die Vertretung <strong>des</strong> GrossenStadtrats in der Verwaltungskommission der Städtischen Werke neu gewähltwer<strong>den</strong> müssten. Das war nicht umstritten, wohl aber die Inkraftsetzung derneuen Regelung auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong>, also noch während der laufen<strong>den</strong>Amtsdauer. Das Obergericht sah darin mehrheitlich keinen Verstoss gegen4567K<strong>an</strong>tonsgericht, S. 12 ff.; Obergericht, S. 17 ff.Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin<strong>des</strong>recht), Änderungvom 19. Dezember 2008 (AS <strong>2011</strong> 725 ff.; ZGB, SR 210).Protokoll <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsrats <strong>Schaffhausen</strong> <strong>2011</strong>, S. 532. Referendumsvorlage: ABl <strong>2011</strong>,S. 1591 ff.RRB vom 28. Februar 2012, ABl 2012, S. 320.7


<strong>2011</strong>das Gemeindegesetz und einhellig weder eine Verletzung <strong>des</strong> Prinzips vonTreu und Glauben noch <strong>des</strong> Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. 8Mit dem <strong>an</strong>deren Normenkontrollbegehren wurde eine Überprüfung derAusdehnung der Rassentypenliste der Hundeverordnung verl<strong>an</strong>gt. Der Regierungsrathatte die Liste um zehn Rassentypen erweitert, womit diese neu derBewilligungspflicht unterstellt wur<strong>den</strong>. Die Gesuchsteller hatten dem Regierungsratvorgeworfen, die Erweiterung beruhe nicht auf <strong>den</strong> im Hundegesetzvorgeschriebenen wissenschaftlichen Kriterien, liege nicht im öffentlichenInteresse, sei unverhältnismässig und rechtsungleich. Das Obergericht folgtedieser Ansicht nicht. Doch sah es gewisse Probleme bei der Rechtsgleichheit,da in <strong>den</strong> Hundebissstatistiken einzelne Hunderassentypen, die in der Listenicht aufgeführt sind, mehr Vorfälle aufweisen als jene gemäss Liste. Dasführte allerdings nicht zur Gutheissung <strong>des</strong> Gesuchs, weil Sicherheitsüberlegungendie Beibehaltung der umstrittenen Ausweitung der Liste gebieten.Das Gericht wies jedoch <strong>den</strong> Regierungsrat auf die Gleichheitsproblematikhin. Es wird <strong>des</strong>sen Sache sein, die Lage zu überprüfen und die Rassentypenlistegegebenenfalls <strong>an</strong>zupassen. 9Grosses Interesse in der Öffentlichkeit f<strong>an</strong>d das verwaltungsgerichtlicheVerfahren, mit dem das Obergericht über eine Beschwerde gegen das NeubauvorhabenSiblinger R<strong>an</strong><strong>den</strong>turm zu entschei<strong>den</strong> hatte. Das Gericht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntedie St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heit <strong>des</strong> projektierten Turms, be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>deteaber <strong>den</strong> massiven, technisch nicht erforderlichen Sockel sowie mehrheitlichdie weit auskragende Aussichtsplattform, das Chromstahldach und die Überhöhungdurch einen Fahnenmast. Daher sah es in dieser Form <strong>des</strong> vorgesehenenTurms einen schweren Eingriff in das Gebiet R<strong>an</strong><strong>den</strong>, das Best<strong>an</strong>dteil <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>inventars der L<strong>an</strong>dschaften und Natur<strong>den</strong>kmäler von nationaler Bedeutung(BLN) ist. Die Zuweisung <strong>des</strong> R<strong>an</strong><strong>den</strong>s in das BLN-Gebiet bzw. diemögliche Beeinträchtigung der entsprechen<strong>den</strong> Schutzziele hatte eine Begutachtungdurch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommissionnötig gemacht, welche eine massgebende Grundlage für die Beurteilung derL<strong>an</strong>dschaftsverträglichkeit gewesen war. 10Dieser Entscheid stiess zum Teil auf harsche Kritik. Unter <strong>an</strong>derem wurdedem Obergericht vorgeworfen, es missachte <strong>den</strong> Willen der Bevölkerungsmehrheitvon Siblingen, es beuge sich dem Diktat der EidgenössischenNatur- und Heimatschutzkommission und es verhindere mit diesem Entscheid8OGE 61/2010/2 vom 6. April <strong>2011</strong>, unten, S. 76 ff.9OGE 61/2009/1 vom 5. August <strong>2011</strong>, unten, S. 109 ff.10 OGE 60/2010/6 und 40 vom 16. Dezember <strong>2011</strong>, unten, S. 126 ff.8


<strong>2011</strong>jede Nutzung von Win<strong>den</strong>ergie auf dem R<strong>an</strong><strong>den</strong>. Dabei scheint die Aufgabe<strong>des</strong> Gerichts missverst<strong>an</strong><strong>den</strong> wor<strong>den</strong> zu sein: Ein Verwaltungsgericht hatnicht einfach zu nicken, sondern es hat zu prüfen, ob bestimmte Verwaltungsakte– hier also die Bewilligung eines Bauvorhabens und die damit verbun<strong>den</strong>enSpezialbewilligungen – der demokratisch entst<strong>an</strong><strong>den</strong>en Rechtsordnungentsprechen. Diese gilt für alle, also auch d<strong>an</strong>n, wenn eine Bevölkerungsmehrheit<strong>an</strong>derer Ansicht ist. Die Begutachtung durch die Eidgenössische Natur-und Heimatschutzkommission war gesetzlich vorgeschrieben. Doch hatsie das Gericht keineswegs unkritisch übernommen, sondern einzelne Punkteals zu weitgehend verworfen. Als unzulässig beurteilte es das konkrete Projekt,und es schloss keineswegs aus, dass ein im Sinn der Erwägungen <strong>an</strong>gepasstesVorhaben bewilligungsfähig wäre. Wer <strong>den</strong> Entscheid gelesen hat,weiss, was möglich wäre und wo es kritisch zu wer<strong>den</strong> begänne. Schliesslichhat das Gericht mit seinem Entscheid <strong>den</strong> R<strong>an</strong><strong>den</strong> nicht gleichsam unter eineKäseglocke gestellt, unter der schlicht nichts mehr geschehen darf. Solltendort künftige Win<strong>den</strong>ergie<strong>an</strong>lagen gepl<strong>an</strong>t wer<strong>den</strong>, so wäre d<strong>an</strong>nzumal zuprüfen, ob und allenfalls unter welchen Schr<strong>an</strong>ken sie zulässig sein könnten.Eine Beschwerde gegen <strong>den</strong> im <strong>Amtsbericht</strong> 2010 veröffentlichten Entscheid<strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> über eine S<strong>an</strong>itärinstallationsbewilligung hiess dasBun<strong>des</strong>gericht im Berichtsjahr gut. Das höchste Gericht ging in seinem Urteil– <strong>an</strong>ders als der Regierungsrat und das Obergericht – davon aus, dass die Installationsregelungenvon Thayngen und <strong>Schaffhausen</strong> gleichwertig seien, datrotz unterschiedlicher Formulierungen der Installationsvorschriften aufgrund<strong>des</strong> Binnenmarktrechts eine entsprechende Vermutung bestehe. Aufgrund derl<strong>an</strong>gjährigen, grundsätzlich klaglosen Berufspraxis <strong>des</strong> Installateurs in Thayngenhätte daher die Stadt <strong>Schaffhausen</strong> die Bewilligung für die Installationsbewilligungerteilen müssen. Eine Rückweisung <strong>an</strong> die städtischen Behör<strong>den</strong>zu weiteren Abklärungen sei daher nicht erforderlich gewesen und verletzeüberdies das Raschheitsgebot gemäss Freizügigkeitsrecht. 112. Berichte der einzelnen Justizbehör<strong>den</strong>a) Frie<strong>den</strong>srichterämterDie neu in vier Kreisen org<strong>an</strong>isierten Frie<strong>den</strong>srichterämter weisen starkunterschiedliche Grössen und entsprechend verschie<strong>den</strong>e personelle Ressour-11 BGE 2C_57/<strong>2011</strong> vom 3. Mai <strong>2011</strong>, auszugsweise veröffentlicht in ZBl <strong>2011</strong>, S. 660 ff. (mitBemerkungen der Redaktion); OGE 60/2009/80 vom 26. November 2010, <strong>Amtsbericht</strong> 2010,S. 114 ff.9


<strong>2011</strong>cen auf: Das für die Gemein<strong>den</strong> <strong>Schaffhausen</strong>, Bargen, Beringen, Buchberg,Merishausen, Neuhausen am Rheinfall und Rüdlingen zuständige Amt ist mit100 Stellenprozent dotiert und wird von <strong>den</strong> Frie<strong>den</strong>srichterinnen EvelyneAnkele und lic. iur. Stef<strong>an</strong>ie Stauffer Br<strong>an</strong><strong>den</strong>berger zu gleichen Pensen betreut.Frie<strong>den</strong>srichter H<strong>an</strong>s-Peter Gächter führt mit 10 Stellenprozent im KreisStein das kleinste Amt, umfassend die Gemein<strong>den</strong> Stein am Rhein, Buch,Hemishofen und Ramsen. Das Amt Reiat, dotiert mit 15 Stellenprozent, istfür die Gemein<strong>den</strong> Thayngen, Büttenhardt, Dörflingen, Lohn und Stetten zuständigund wird von Frie<strong>den</strong>srichterin Gina Bösch geleitet. Frie<strong>den</strong>srichterMartin Fischer betreut das Amt Klettgau mit 25 Stellenprozent; zu diesemKreis gehören die Gemein<strong>den</strong> Neunkirch, Beggingen, Gächlingen, Guntmadingen,Hallau, Löhningen, Oberhallau, Schleitheim, Siblingen, Trasadingenund Wilchingen. Trotz dieser Grössenunterschiede war die Auslastungder Frie<strong>den</strong>srichterinnen und Frie<strong>den</strong>srichter ausgewogen: Auf 1 Stellenprozententfielen im Durchschnitt zwischen etwas mehr als 2 und etwas wenigerals 3 aller Fälle. Über die Neuorg<strong>an</strong>isation wurde im Vorjahr berichtet. 12Mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung hat sich die Zuständigkeitder Frie<strong>den</strong>srichterämter etwas verlagert: Weggefallen sind einerseits dieEhescheidungsverfahren und <strong>an</strong>dererseits die Ehrverletzungssachen. Letzteresind neu bei <strong>den</strong> Strafverfolgungsbehör<strong>den</strong> einzuleiten. Hinzugekommen sindz.B. die Arbeitsstreitigkeiten. Neu ist sod<strong>an</strong>n die Kompetenz zum Entscheidbis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– und zu einem Urteilsvorschlag bis zueinem Streitwert von Fr. 5'000.–. Kommt es zu keiner Einigung, so stellt dasFrie<strong>den</strong>srichteramt eine Klagebewilligung aus. Die klagende Partei hat nundrei Monate Zeit, um ihre Klage beim K<strong>an</strong>tonsgericht zu erheben. Der Fallgeht also nur d<strong>an</strong>n <strong>an</strong>s Gericht weiter, wenn sich die klagende Partei dazu entschliesst.Dies im Unterschied zu früher, als das Frie<strong>den</strong>srichteramt eine Weisungauszustellen und diese direkt dem Gericht einzureichen hatte.Insgesamt hatten die Frie<strong>den</strong>srichterinnen und Frie<strong>den</strong>srichter 406 Fällezu bearbeiten. Erledigen konnten sie 332 Verfahren, 74 blieben pen<strong>den</strong>t. Von<strong>den</strong> Erledigungen erreichten sie in 174 Fällen eine Einigung, was einen Vermittlungserfolgvon 52 % ergibt.Von <strong>den</strong> 131 Klagebewilligungen machten die klagen<strong>den</strong> Parteien in76 Fällen oder 58 % Gebrauch. In 4 Verfahren kam es zu einem von <strong>den</strong> Parteien<strong>an</strong>genommenen Urteilsvorschlag und in 18 zu einem Entscheid, d.h. zueiner insoweit abschliessen<strong>den</strong> Erledigung auf Stufe Frie<strong>den</strong>srichter. Keine12 <strong>Amtsbericht</strong> 2010, S. 7, mit Hinweis auf § 1 der Verordnung über die Frie<strong>den</strong>srichterkreisevom 21. Dezember 2010 (SHR 173.201), und S. 10.10


<strong>2011</strong>der frie<strong>den</strong>srichterlichen Amtsh<strong>an</strong>dlungen wurde beim Obergericht <strong>an</strong>gefochten.Die Frie<strong>den</strong>srichterämter entlasteten durch ihre Arbeit – Einigung, unbenutztgebliebene Klagebewilligung, <strong>an</strong>genommenen Urteilsvorschlag oderEntscheid – die nachfolgende Justiz wesentlich.b) Schlichtungsstelle für MietsachenNach dem Rückg<strong>an</strong>g im Vorjahr hatte die Schlichtungsstelle für Mietsacheneine Zunahme der Neueingänge um 30 Fälle oder nicht g<strong>an</strong>z 20 % zuverzeichnen (2010: 154; <strong>2011</strong>: 184). Zusammen mit <strong>den</strong> 45 Pen<strong>den</strong>zen ausdem Vorjahr belief sich ihre Geschäftslast auf 229 Verfahren. Die Zahl derErledigungen blieb praktisch unverändert (2010: 166; <strong>2011</strong>: 168). Das Totalder Pen<strong>den</strong>zen am Jahresende erhöhte sich um 17 Fälle oder knapp 38 %(2010: 44; <strong>2011</strong>: 61).Wie im Vorjahr betrafen die meisten Gesuche <strong>den</strong> Kündigungsschutzund Verschie<strong>den</strong>es wie Nebenkostenabrechnungen und Forderungen aufgrundgeltend gemachter Mängel oder Beschädigungen <strong>des</strong> Mietobjekts.In 15 Fällen weniger als im Vorjahr gel<strong>an</strong>g der Schlichtungsstelle eineEinigung (Vergleich und Klagerückzug; 2010: 114 + 31 = 145 Fälle oder87 %; <strong>2011</strong>: 94 + 36 = 130 Fälle oder 77 %). Diese Einigungsquote ist ausgezeichnet.Sod<strong>an</strong>n unterbreitete die Schlichtungsstelle <strong>den</strong> Prozessparteien in21 Verfahren einen Urteilsvorschlag, <strong>den</strong> diese <strong>an</strong>nahmen. Keine der Amtsh<strong>an</strong>dlungender Schlichtungsstelle wurde beim Obergericht <strong>an</strong>gefochten.Die Schlichtungsstelle entlastete durch ihre Arbeit – Einigung, unbenutztgebliebene Klagebewilligung oder <strong>an</strong>genommenen Urteilsvorschlag – dasK<strong>an</strong>tonsgericht in hohem Mass.Die Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsberatungen ging umrund 60 Anfragen zurück (2010: 690; <strong>2011</strong>: 629). Da es aber zum Teil umsehr komplexe Fragen ging, nahm die Belastung der Schlichtungsstelle durch<strong>den</strong> Rückg<strong>an</strong>g der Beratungen nicht ab.In personeller Hinsicht ergab sich eine vorübergehende Änderung: ZurÜberbrückung <strong>des</strong> Mutterschaftsurlaubs von Claudia Uehlinger Rühle ern<strong>an</strong>ntedas Obergericht für die Monate Juli bis November <strong>2011</strong> Georg Finkals ausseror<strong>den</strong>tliches Mitglied der Schlichtungsstelle. Die geleisteten Dienstewer<strong>den</strong> ihm bestens verd<strong>an</strong>kt.11


<strong>2011</strong>c) Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im ErwerbslebenWie im Vorjahresbericht erwähnt, war die Schlichtungsstelle bei Diskriminierungenim Erwerbsleben im Berichtsjahre erstmals in vergrösserterBesetzung einsatzbereit, da die bun<strong>des</strong>gesetzlichen Paritäts<strong>an</strong>forderungen zuerfüllen waren. 13 Sie hatte keine Fälle zu beh<strong>an</strong>deln.d) K<strong>an</strong>tonsgerichtIm Geschäftsjahr <strong>2011</strong> gingen die Eingänge und die Geschäftslast inpraktisch allen Tätigkeitsbereichen (ausgenommen bei <strong>den</strong> Einzelrichtern inFamiliensachen) teilweise mark<strong>an</strong>t zurück. Diese Entwicklung wurde vor allemim Ausmass nicht erwartet, gab dem K<strong>an</strong>tonsgericht aber Gelegenheit,die Einführung der neuen Schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungwie auch <strong>des</strong> k<strong>an</strong>tonalen Justizgesetzes reibungslos zu bewältigen. In diesemZusammenh<strong>an</strong>g wur<strong>den</strong> auch einige org<strong>an</strong>isatorische Änderungen und Umstrukturierungenvorgenommen. Unter <strong>an</strong>derem wur<strong>den</strong> die Familienrechtssachenneu auf alle Einzelrichter (I – VI) verteilt. Das K<strong>an</strong>tonsgericht istZw<strong>an</strong>gsmassnahmengericht, und <strong>des</strong>sen Aufgaben wur<strong>den</strong> <strong>den</strong> EinzelrichternV und VI zugewiesen (Wochenendpikett durch alle sechs Richter). Das bisherselbständige Jugendgericht wurde als Jugendstrafkammer ins K<strong>an</strong>tonsgerichtintegriert. Schliesslich wur<strong>den</strong> alle Beurkundungen <strong>an</strong> das H<strong>an</strong>delsregisteramt/Notariatabgetreten.Bei <strong>den</strong> Zivilkammern stiegen die Eingänge zwar um 3 Fälle oder rund9 % (2010: 33; <strong>2011</strong>: 36), dagegen s<strong>an</strong>k die Geschäftslast insgesamt um14 Fälle oder 13 % (2010: 109; <strong>2011</strong>: 95), die Erledigungen aber lediglich um5 Fälle oder 10 % (2010: 50; <strong>2011</strong>: 45), so dass die Pen<strong>den</strong>zen nochmals um9 Fälle oder gut 15 % (2010: 59; <strong>2011</strong>: 50) abgebaut wer<strong>den</strong> konnten. Wesentlichreduziert wer<strong>den</strong> konnten auch die mehr als drei Jahre alten Pen<strong>den</strong>zenum 12 Fälle (2010: 22; <strong>2011</strong>: 10).Bei <strong>den</strong> Einzelrichtern in Familiensachen stiegen die Eingänge um 9 Fälleoder knapp 4 % (2010: 239; <strong>2011</strong>: 248) und ebenso die Geschäftslast um6 Fälle oder rund 2 % (2010: 329; <strong>2011</strong>: 335). Dagegen s<strong>an</strong>ken die Erledigungenleicht um 5 Fälle oder 2 % (2010: 242; <strong>2011</strong>: 237), so dass die Pen<strong>den</strong>zenum 11 Fälle oder etwas mehr als 12 % (2010: 87; <strong>2011</strong>: 98) wieder13 <strong>Amtsbericht</strong> 2010, S. 11, mit Hinweis auf Art. 200 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnungvom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).12


<strong>2011</strong>etwas zunahmen. Dabei ist jedoch lediglich 1 über drei Jahre alter Fall nochpen<strong>den</strong>t.Bei <strong>den</strong> Eheschutzrichtern gingen sowohl die Eingänge um 12 Fälle oderknapp 9 % (2010: 136; <strong>2011</strong>: 124) als auch die Geschäftslast um 7 Fälle oderleicht weniger als 5 % (2010: 149; <strong>2011</strong>: 142) und ebenso die Erledigungenum 7 Fälle oder gut 5 % zurück (2010: 131; <strong>2011</strong>: 124), so dass die Pen<strong>den</strong>zenmit 18 Fällen exakt auf dem gleichen St<strong>an</strong>d wie im Vorjahr gehalten wer<strong>den</strong>konnten. Weiterhin liegen keine überjährigen Fälle und bei <strong>den</strong> Drittschuldner<strong>an</strong>weisungenüberhaupt keine Pen<strong>den</strong>zen vor.Bei <strong>den</strong> Einzelrichtern im or<strong>den</strong>tlichen und beschleunigten (neu: vereinfachten)Verfahren gingen die Eingänge um 59 Fälle oder knapp 41 %(2010: 145; <strong>2011</strong>: 86), die Geschäftslast um 73 Fälle oder etwas über 35 %(2010: 207; <strong>2011</strong>: 134) und die Erledigungen um 72 Fälle oder gut 45 %(2010: 159; <strong>2011</strong>: 87) erheblich zurück. Dabei konnten die Pen<strong>den</strong>zen um1 Fall (2010: 48; <strong>2011</strong>: 47) abgebaut wer<strong>den</strong>. Der Grund für <strong>den</strong> massivenRückg<strong>an</strong>g der Eingänge dürfte insbesondere darin liegen, dass die arbeitsrechtlichenProzesse im vereinfachten Verfahren neu bei <strong>den</strong> Frie<strong>den</strong>srichterämterneinzuleiten sind und von diesen zu einem grossen Teil auch erledigtwer<strong>den</strong> konnten. Geblieben sind <strong>den</strong> Einzelrichtern aber die aufwendigerenProzesse, was <strong>den</strong> im Vergleich zum starken Rückg<strong>an</strong>g der Geschäftslast geringenPen<strong>den</strong>zenabbau zumin<strong>des</strong>t teilweise erklärt. Zugenommen haben dieüber drei Jahre alten Pen<strong>den</strong>zen um 3 Fälle (2010: 1; <strong>2011</strong>: 4).Bei <strong>den</strong> Einzelrichtern im summarischen Verfahren sind neu die nichtstreitigenVerfahren (ohne Wohnungsabnahmen) in die Statistik einbezogenwor<strong>den</strong>, was <strong>den</strong> Vergleich mit dem Vorjahr nur bedingt zulässt. Die Eingängegingen hier um 123 Fälle oder etwas mehr 10 % (2010: 1'163;<strong>2011</strong>: 1'040), die Geschäftslast um 109 Fälle oder nicht g<strong>an</strong>z 9 %(2010: 1'272; <strong>2011</strong>: 1'163) und die Erledigungen um 137 Fälle oder knapp12 % zurück (2010: 1'165; <strong>2011</strong>: 1'028). Unter Berücksichtigung der nichtstreitigenVerfahren stiegen die Pen<strong>den</strong>zen zwar um 12 Fälle oder fast 10 %(2010: 123; <strong>2011</strong>: 135), was aber vor allem auf die häufig länger dauern<strong>den</strong>nichtstreitigen Verfahren zurückzuführen ist. Gleichwohl konnten die überjährigenPen<strong>den</strong>zen um 3 Fälle abgebaut wer<strong>den</strong> (2010: 9; <strong>2011</strong>: 6).Bei <strong>den</strong> Strafkammern nahmen die Eingänge um 16 Fälle oder 47 %(2010: 34; <strong>2011</strong>: 18) und die Geschäftslast ebenfalls um 16 Fälle oder 39 %(2010: 41; <strong>2011</strong>: 25) ab. Über die Gründe dieser Rückgänge können nochkeine zuverlässigen Angaben gemacht wer<strong>den</strong>. Fast im gleichen Ausmassnahmen auch die Erledigungen um 14 Fälle oder 41 % (2010: 34; <strong>2011</strong>: 20)ab, so dass die Pen<strong>den</strong>zen lediglich um 2 Fälle oder etwas mehr als 28 %13


<strong>2011</strong>(2010: 7; <strong>2011</strong>: 5) auf <strong>den</strong> bisher allerdings noch nie erreichten Tiefst<strong>an</strong>d von5 Fällen s<strong>an</strong>ken. Darunter sind keine überjährigen Fälle zu verzeichnen.Bei <strong>den</strong> Einzelrichtern in Strafsachen gingen die Eingänge um 51 Fälleoder 47 % (2010: 108; <strong>2011</strong>: 57) und die Geschäftslast um 62 Fälle oder gut46 % noch stärker zurück (2010: 134; <strong>2011</strong>: 72), was teilweise mit dem Wegfallder neu bei der Staats<strong>an</strong>waltschaft einzuleiten<strong>den</strong> und dort häufig direkterledigten Privatstrafklageverfahren zu erklären ist(Einstellungen, Strafbefehl).Praktisch keine Fälle gingen von der Verkehrsabteilung ein. Die Erledigungengingen um 64 Fälle oder fast 54 % zurück (2010: 119; <strong>2011</strong>: 55),so dass die Pen<strong>den</strong>zen trotz der stark gesunkenen Geschäftslast sogar um2 Fälle oder etwas über 13 % (2010: 15; <strong>2011</strong>: 17) – allerdings weiterhin aufsehr tiefem Niveau – leicht zunahmen. Darunter bef<strong>an</strong><strong>den</strong> sich auch 2 überjährigeFälle.Bei der Jugendstrafkammer s<strong>an</strong>ken gegenüber dem früheren Jugendgerichtdie Eingänge um 4 Fälle oder 40 % (2010: 10; <strong>2011</strong>: 6) und die Geschäftslastum 2 Fälle oder knapp 17 % (2010: 12; <strong>2011</strong>: 10). Dagegen konntendie Erledigungen leicht um 2 Fälle oder 25 % (2010: 8; <strong>2011</strong>: 10) gesteigertwer<strong>den</strong>, sodass die Pen<strong>den</strong>zen um 4 Fälle oder 100 % (2010: 4;<strong>2011</strong>: 0) vollständig abgebaut wer<strong>den</strong> konnten. Beim Einzelrichter Jugendstrafrechtging lediglich 1 Fall ein, <strong>den</strong> er erledigte.Bei <strong>den</strong> Zw<strong>an</strong>gsmassnahmenrichtern gingen 15 Haftsachen oder 20 %mehr ein (2010: 76; <strong>2011</strong>: 91). Als neue Aufgabe wur<strong>den</strong> ihnen 25 "<strong>an</strong>dereZw<strong>an</strong>gsmassnahmen" vorgelegt, davon 18 Überwachungen Fernmeldeverkehr.Sod<strong>an</strong>n erledigten sie 7 Haftprüfungen mehr im Ausländerrecht(2010: 11; <strong>2011</strong>: 18).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zivilkammern <strong>den</strong> Rückg<strong>an</strong>gder Geschäftslast dazu nutzen konnten, die Pen<strong>den</strong>zen und namentlich dieüber drei Jahre alten Fälle nochmals erheblich abzubauen. Den Strafkammern,<strong>den</strong> Einzelrichtern in Strafsachen und <strong>den</strong> Zw<strong>an</strong>gsmassnahmenrichtern ermöglichteder massive Rückg<strong>an</strong>g der Geschäftslast, <strong>den</strong> mit der neuen Strafprozessordnungverbun<strong>den</strong>en Mehraufw<strong>an</strong>d (unter <strong>an</strong>derem bedingt durch dieneuen Protokollierungsvorschriften) und die neuen Aufgaben (unter <strong>an</strong>derem"<strong>an</strong>dere Zw<strong>an</strong>gsmassnahmen") problemlos zu bewältigen. Ansonsten konntendie Pen<strong>den</strong>zen auf dem schon bisher tiefen St<strong>an</strong>d im Wesentlichen gehaltenwer<strong>den</strong>.Personell ergaben sich im Berichtsjahr folgende Änderungen: Dr. iur.Eva Bengtsson kündigte ihre Stelle als Gerichtsschreiberin per 1. Februar<strong>2011</strong> und wechselte als Gerichtsschreiberin <strong>an</strong>s Obergericht. Sie wurde durchlic. iur. Sébastien Moret ersetzt. Lic. iur. Petra Stucki trat auf Ende Mai <strong>2011</strong>von ihrer Stelle als Gerichtsschreiberin mit Pensum von 40 % zurück, um eine14


<strong>2011</strong>selbständige Anwaltstätigkeit aufzunehmen. Lic. iur. Sus<strong>an</strong>ne Roth Textorreduzierte ihr Arbeitspensum per 1. Oktober <strong>2011</strong> auf 50 %. Die bei<strong>den</strong> freigewor<strong>den</strong>en Pensen wur<strong>den</strong> zu einer 90 %-Stelle zusammengefasst, die per1. Oktober <strong>2011</strong> MLaw Celina Schenkel übernahm. Am 30. September <strong>2011</strong>wurde der l<strong>an</strong>gjährige K<strong>an</strong>zleimitarbeiter Josef Senn pensioniert. Die Stellewurde mit Savia Culotta wiederbesetzt.Folgende Akzessistinnen und Akzessisten waren im Berichtsjahr amK<strong>an</strong>tonsgericht tätig:− lic. iur. Tobias Wiedmer bis 31. J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong>− lic. iur. Sébastien Moret bis 31. J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong>− lic. iur. Yvonne Kolb bis 31. März <strong>2011</strong>− MLaw Celina Schenkel bis 31. März <strong>2011</strong>− lic. iur. N<strong>an</strong>cy Auer bis 30. April <strong>2011</strong>− lic. iur. Michael Birkner bis 31. August <strong>2011</strong>− lic. iur. Gabriela Feuz ab 1. J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong>− lic. iur. Steph<strong>an</strong>ie Müller ab 1. Februar <strong>2011</strong>− lic. iur. Christi<strong>an</strong> Küng ab 1. Februar <strong>2011</strong>− lic. iur. Vivi<strong>an</strong>ne Kull ab 1. April <strong>2011</strong>− MLaw S<strong>an</strong>dra Willers ab 1. April <strong>2011</strong>− lic. iur. Nathalie Beilstein ab 1. Mai <strong>2011</strong>− MLaw Martin Dubach ab 1. September <strong>2011</strong>Den ausgeschie<strong>den</strong>en Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wer<strong>den</strong> die geleistetenDienste bestens verd<strong>an</strong>kt.e) Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Br<strong>an</strong>dschutzWie im Vorjahresbericht erwähnt, ist die Kommission für Enteignungen,Gebäudeversicherung und Br<strong>an</strong>dschutz durch eine Fusion der bisherigenSchätzungskommission für Enteignungen und der Rekurskommission für Gebäudeversicherungund Br<strong>an</strong>dschutz gebildet wor<strong>den</strong>. 14 Bei der Kommissiongingen insgesamt 20 Verfahren ein. Zusammen mit <strong>den</strong> Pen<strong>den</strong>zen aus demVorjahr ergab dies eine Geschäftslast von 28 Verfahren. 11 Fälle konnte dieKommission erledigen, 17 blieben pen<strong>den</strong>t. Dabei h<strong>an</strong>delt es sich um Verfahrenbetreffend Mehrwertbeiträge, die alle dasselbe Erschliessungswerk14 <strong>Amtsbericht</strong> 2010, S. 7 f. und S. 18, mit Hinweis auf Art. 58 <strong>des</strong> Justizgesetzes vom 9. November2009 (JG, SHR 173.200).15


<strong>2011</strong>betreffen. Die Bemühungen der Kommission um eine Einigung kurz vor Jahresendeblieben ohne Erfolg.f) Schätzungskommission für Wildschä<strong>den</strong>Im Berichtsjahr nahmen die Schwarzwildschä<strong>den</strong> stark ab. Es gingen45 Scha<strong>den</strong>meldungen weniger ein als im Vorjahr (2010: 126; <strong>2011</strong>: 81). In68 Fällen konnte eine Einigung erzielt wer<strong>den</strong>. Bei 13 Fällen h<strong>an</strong>delte es sichum sogen<strong>an</strong>nte Bagatellschä<strong>den</strong>, welche die Summe von Fr. 100.– bei Ernteschä<strong>den</strong>und Fr. 200.– bei Wiesenschä<strong>den</strong> nicht erreichten oder durch Versicherungsleistungengedeckt waren. Diese sind nicht entschädigungspflichtig.15 Die Summe der Schä<strong>den</strong>, die entschädigt wur<strong>den</strong>, ging umFr. 25'250.– oder 44 % zurück (2010: Fr. 57'069.50; <strong>2011</strong>: Fr. 31'819.50). DieJagdgesellschaften und der K<strong>an</strong>ton hatten davon Fr. 28'910.– je zur Hälfte zuübernehmen. Für <strong>den</strong> Rest von Fr. 2'909.– musste der K<strong>an</strong>ton allein aufkommen,da die in Frage stehen<strong>den</strong> Schä<strong>den</strong> im Schongebiet entst<strong>an</strong><strong>den</strong>sind. 16 Die meisten Schä<strong>den</strong> richtete das Schwarzwild während <strong>des</strong> Winters undim Frühjahr <strong>an</strong>. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass die Wiesenschä<strong>den</strong>, diein dieser Zeit entstehen, mit 73.5 % die meistbetroffenen Kulturen ausmachen.Mit 17 % war das Getreide, mit 6.5 % Zuckerrüben und mit 3 % derMais betroffen.Wiederum mussten auch einige Biberschä<strong>den</strong> geschätzt wer<strong>den</strong>. AmHalbbach in Hallau, einem kleinen Rinnsal, hatte sich im Winter für kurzeZeit ein Biber <strong>an</strong>gesiedelt und in einem nahen Baumgarten 15 Niederstammbäumegefällt, was einem Scha<strong>den</strong> von rund Fr. 1'500.– entspricht. Auch ineinem Zuckerrübenfeld <strong>an</strong> der Biber in Buch wurde ein kleinerer Biberscha<strong>den</strong>festgestellt.g) Aufsichtsbehörde über das AnwaltswesenIm k<strong>an</strong>tonalen Anwaltsregister wur<strong>den</strong> im Berichtsjahr zwei Anwältinnenund ein Anwalt neu eingetragen und ein Anwalt wegen Geschäftsaufgabegelöscht. Ende <strong>2011</strong> waren 37 Anwältinnen und Anwälte im k<strong>an</strong>tonalen An-15 § 29 der Verordnung über die Jagd und <strong>den</strong> Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom15. Dezember 1992 (SHR 922.101).16 Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Jagd und <strong>den</strong> Schutz wildlebender Säugetiereund Vögel vom 15. Juni 1992 (K<strong>an</strong>tonales Jagdgesetz, SHR 922.100).16


<strong>2011</strong>waltsregister registriert sowie je eine Anwältin und ein Anwalt in der Listevon Rechts<strong>an</strong>wältinnen und -<strong>an</strong>wälten aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTAmit einer Geschäftsadresse im K<strong>an</strong>ton.Die Aufsichtsbehörde erteilte im Berichtsjahr aufgrund erfolgreich abgelegterPrüfung das Schaffhauser Anwaltspatent <strong>an</strong>:– lic. iur. Mirjam Brassel Mattle– lic. iur. Magdalena Külling– lic. iur. Sabrina Rizzuto– lic. iur. Karin Troxler– lic. iur. Remo WyssIn zwei aufsichtsrechtlichen Verfahren fällte die Aufsichtsbehörde eineDisziplinarmassnahme gegen die betreffen<strong>den</strong> Anwälte (Busse bzw. Verwarnung).Vier weiteren Anzeigen gab sie keine Folge. Eine Anzeige war amEnde <strong>des</strong> Berichtsjahrs noch hängig.h) ObergerichtBeim Obergericht verminderte sich die Zahl der neu eingeg<strong>an</strong>genenStreitsachen um 43 Fälle oder um knapp 11 % (2010: 396; <strong>2011</strong>: 353). DieGeschäftslast ging um 31 Verfahren oder 5 % zurück (2010: 630; <strong>2011</strong>: 599).Die Zahl der Erledigungen nahm um 6 Fälle oder etwas mehr als 1 % zu(2010: 382; <strong>2011</strong>: 388). Die Pen<strong>den</strong>zen verminderten sich um 27 Fälle oder11 % (2010: 237 17 ; <strong>2011</strong>: 210). Das Gericht konnte seine Erledigungsleistungtrotz kr<strong>an</strong>kheitsbedingter Ausfälle, eines Mutterschaftsurlaubs und der Umsetzungneuen Rechts leicht steigern.Bei <strong>den</strong> neu eingeg<strong>an</strong>genen Streitsachen nahmen vor allem die zivilrechtlichenBerufungen (2010: 22; <strong>2011</strong>: 37; + 15) und die Beschwer<strong>den</strong> in Strafsachen(2010: 37; <strong>2011</strong>: 48; + 11) zu. Die meisten Abnahmen gab es bei <strong>den</strong>Sozialversicherungssachen (2010: 135; <strong>2011</strong>: 93; – 42), <strong>den</strong> Beschwer<strong>den</strong> inZivilsachen (2010: 68; <strong>2011</strong>: 55; – 13) und <strong>den</strong> Betreibungsbeschwer<strong>den</strong>(2010: 24; <strong>2011</strong>: 17; – 7). Im Übrigen lagen die Veränderungen im Bereichder üblichen Schw<strong>an</strong>kungen.Zu <strong>den</strong> hauptsächlichsten Veränderungen ist Folgen<strong>des</strong> zu erläutern: Bei<strong>den</strong> Zivilsachen ergab sich eine Verlagerung von <strong>den</strong> Beschwer<strong>den</strong> zu <strong>den</strong>Berufungen, die sich praktisch ausglich. Das liegt dar<strong>an</strong>, dass die Schweize-17 Gemäss gedrucktem <strong>Amtsbericht</strong> 248. Die Differenz erklärt sich aus einer Bereinigung derGeschäftskontrolle im Berichtsjahr.17


<strong>2011</strong>rische Zivilprozessordnung vermehrt die Berufung zur Verfügung stellt, wofürdas frühere k<strong>an</strong>tonale Zivilprozessrecht noch <strong>den</strong> Rekurs vorsah. Die Zunahmeder strafrechtlichen Beschwer<strong>den</strong> überrascht nicht, lässt doch dieSchweizerische Strafprozessordnung als Ausgleich zur verstärkten Stellungder Staats<strong>an</strong>waltschaft Beschwer<strong>den</strong> auch dort zu, wo es früher kein Rechtsmittelgab.Im Berichtsjahr kamen beim Obergericht über die Präsidialfunktionenhinaus erstmals Einzelrichterzuständigkeiten zum Zug. Gegenst<strong>an</strong>d und ersteErfahrungen lassen sich wie folgt beschreiben:– Die Einzelrichterzuständigkeiten betreffen im Zivilrecht die summarischenVerfahren wie z.B. <strong>den</strong> Eheschutz, im Strafrecht die Übertretungen und dieNebenfolgen bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– und sämtliche Entscheideüber die Einstellung <strong>des</strong> Strafverfahrens sowie im Schuldbetreibungs- undKonkursrecht Beschwer<strong>den</strong> bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.–. In Zivilsachenund in strafprozessualen Berufungen können die Prozessparteiendie Beurteilung durch eine Kammer verl<strong>an</strong>gen. 18– Insgesamt hatte das Obergericht 80 Einzelrichterfälle zu beh<strong>an</strong>deln, 53 inZivil- und 27 in Strafsachen. Das Wahlrecht, die Beurteilung durch eineKammer zu verl<strong>an</strong>gen, wurde nur wenig benutzt.– Was die Belastung für die Gerichts<strong>an</strong>gehörigen betrifft, so wirkte sich dieEinführung der Einzelrichterzuständigkeiten für die einzelnen Ebenen verschie<strong>den</strong>aus:Das Gericht verteilte die Einzelrichterfälle auf alle Richterinnen und Richter.Neu war dies vor allem für die drei nebenamtlichen Gerichtsmitglieder,die bis <strong>an</strong>hin nur in Arbeitslosenversicherungsfällen Verfahrensleitungsfunktionenzu übernehmen hatten. Für sie bedeutet es eine Mehrarbeit, diedadurch erschwert wird, dass sie nur ein kleines Fixpensum von je 32.5 %Stellenprozent haben, über keinen Arbeitsplatz im Gebäude <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong>verfügen und für Kontakte mit <strong>den</strong> Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreibernund der K<strong>an</strong>zlei häufig telefonisch oder per E-Mail kommunizierenmüssen. Auf der <strong>an</strong>dern Seite wur<strong>den</strong> alle Gerichtsmitgliederdurch <strong>den</strong> Wegfall der Mitwirkung <strong>an</strong> diesen Fällen entlastet. Bei <strong>den</strong> nebenamtlichenMitgliedern hielten sich Mehraufw<strong>an</strong>d und Entlastung ungefährdie Waage. Für die bei<strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> verminderte die Neuerungdie Arbeitslast. Die Verfahrensdauer ist in <strong>den</strong> Einzelrichterfällen etwaskürzer als in <strong>den</strong> Kammerfällen, weil namentlich die Zeit für die Aktenzirkulationentfällt.18 Art. 40 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 JG.18


<strong>2011</strong>Einzelrichterfälle waren für die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiberein Grund zu etwas vermehrter externer Kommunikation. Sieempf<strong>an</strong><strong>den</strong> das nicht als ins Gewicht fallende Zusatzbelastung. Die Zusammenarbeitmit <strong>den</strong> Richterinnen und Richtern war gut.Für die K<strong>an</strong>zlei wurde die H<strong>an</strong>dhabung der Fallzuteilung komplizierter, dieWahrung der Übersicht schwieriger und die Führung der Geschäftskontrolle<strong>an</strong>spruchsvoller. Zudem brachte das Kammerwahlrecht eine zusätzlicheVariable. Schliesslich vermehrte sich die externe Kommunikation mit <strong>den</strong>nebenamtlichen Richterinnen und Richtern. Das Einzelrichterwesen bedeutetsomit für die K<strong>an</strong>zlei einen Mehraufw<strong>an</strong>d.– Die inhaltlichen Erfahrungen der Richterinnen und Richter mit dem Einzelrichterwesenlassen sich wie folgt zusammenfassen: Zum Teil war ein Unbehagenfestzustellen, wenn einzelrichterlich über die Einstellung <strong>des</strong>Strafverfahrens bei Anzeigen schwerer Delikte zu befin<strong>den</strong> war. Gleichverhielt es sich bei umf<strong>an</strong>greichen Eheschutzentschei<strong>den</strong>, da sie oft eineVorwirkung für die Scheidung entfalten und somit von grosser Tragweitefür die Betroffenen sind. Allerdings hätten es die <strong>an</strong> einer Eheschutzsachebeteiligten Parteien in der H<strong>an</strong>d, die Beurteilung durch eine Kammer zuverl<strong>an</strong>gen, was zu einer gewissen Entschärfung führt. Bereits nach altemSystem ohne Einzelrichterzuständigkeiten best<strong>an</strong>d die Gefahr einer Rechtszersplitterung.Diese hat sich allerdings durch die Einzelrichterfälle etwaserhöht.Im Berichtsjahr haben sich folgende personellen Änderungen ergeben:Auf Ende Februar <strong>2011</strong> endigte die Anstellung von Gerichtsschreiber lic. iur.Ulrich Baur aus gesundheitlichen Grün<strong>den</strong>. Der ausgewiesene Strafrechtlerhatte dem Gericht seit 1998 zur Verfügung gest<strong>an</strong><strong>den</strong>. Die geleisteten Dienstewer<strong>den</strong> ihm bestens verd<strong>an</strong>kt. Als neue Gerichtsschreiberinnen stellte das GerichtDr. iur. Eva Bengtsson mit Amts<strong>an</strong>tritt am 1. Februar <strong>2011</strong> und lic. iur.Rosmarie Peter auf <strong>den</strong> 1. Oktober <strong>2011</strong> <strong>an</strong>. Zur Überbrückung eines Mutterschaftsurlaubsübernahm lic. iur. Ayse Cetin-Bas ab 1. August <strong>2011</strong> das befristeteAmt einer ausseror<strong>den</strong>tlichen Gerichtsschreiberin. Nach der Wahl vonEva Bengtsson als K<strong>an</strong>tonsrichterin konnte es per 1. Februar 2012 als unbefristeteTeilzeitstelle überführt wer<strong>den</strong>.i) BetreibungsämterIm Gegensatz zu <strong>den</strong> Vorjahren verminderte sich die Zahl der im K<strong>an</strong>ton<strong>Schaffhausen</strong> <strong>an</strong>gehobenen Betreibungen im Berichtsjahr um 298 oder etwasmehr als 1 % (2010: 21'789; <strong>2011</strong>: 21'491). Praktisch gleich blieb die Zahl dervollzogenen Pfändungen (2010: 11'153; <strong>2011</strong>: 11'166).19


<strong>2011</strong>Dass die Arbeit im Betreibungswesen auch gefährlich sein k<strong>an</strong>n, zeigteein Vorfall auf dem Betreibungsamt Stein vom 2. Dezember <strong>2011</strong>. EinSchuldner war gegen <strong>den</strong> Betreibungsbeamten und weitere Personen h<strong>an</strong>dgreiflichgewor<strong>den</strong> und hatte Drohungen ausgestossen. Es bedurfte einesPolizeiaufgebots, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Das daraufeingeleitete Strafverfahren und die Verbesserung der Sicherheit im betroffenenAmt sind im G<strong>an</strong>g.Auch im zweiten Jahr der Umstellung auf die neue St<strong>an</strong>dardsoftwarewur<strong>den</strong> die Betreibungsämter noch durch teils erhebliche Schwierigkeiten inder reibungslosen Anwendung und durch <strong>den</strong> zögerlichen Support der Liefer<strong>an</strong>tinbehindert. Zudem traten wegen der höheren Datenmengen Übertragungsverzögerungenzum Server auf. Dieses Problem wird nun von derKSD prioritär <strong>an</strong>geg<strong>an</strong>gen.Da das Betreibungswesen ein sehr aktenintensiver Betrieb ist, beg<strong>an</strong>n dasBetreibungsamt <strong>Schaffhausen</strong> im Berichtsjahr mit der Einführung der papierlosenArchivierung. Das Projekt wird voraussichtlich 2012 abgeschlossen seinund die aufwendige und viel Raum be<strong>an</strong>spruchende Aktenablage überflüssigmachen.Für <strong>den</strong> klaren, einfachen, gut erklären<strong>den</strong> und benutzerfreundlichen Internet-Auftritt<strong>des</strong> Betreibungsamts <strong>Schaffhausen</strong> wurde der K<strong>an</strong>ton mit demE-Government-Preis „Eugen“ <strong>2011</strong> ausgezeichnet. Den erfolgreichen Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern gebührt für diese grosse Leistung D<strong>an</strong>k undAnerkennung.Im Berichtsjahr ergaben sich folgende personellen Änderungen beim Betreibungsamt<strong>Schaffhausen</strong>: Die seit Herbst 2010 vak<strong>an</strong>te Stelle eines Pfändungsbeamtenkonnte auf <strong>den</strong> 1. Februar <strong>2011</strong> durch Eugen Baricevic wiederbesetztwer<strong>den</strong>. Ende März <strong>2011</strong> wechselte Sarah Mayr von ihrer Stellebeim Betreibungsamt als Sachbearbeiterin zum Konkursamt. Für sie trat auf<strong>den</strong> 1. Juni <strong>2011</strong> Stef<strong>an</strong>ie Meister als kaufmännische Mitarbeiterin in dieDienste <strong>des</strong> Betreibungsamts. Ende August <strong>2011</strong> trat die kaufmännische MitarbeiterinElisabeth Caspar in <strong>den</strong> vorzeitigen Ruhest<strong>an</strong>d. Auf <strong>den</strong> 1. Oktober<strong>2011</strong> wurde Maria Sod<strong>an</strong>o Zonca als kaufmännische Mitarbeiterin <strong>an</strong>gestellt.Den ausgeschie<strong>den</strong>en Mitarbeiterinnen wer<strong>den</strong> die geleisteten Dienste bestensverd<strong>an</strong>kt.k) KonkursamtDie Konkurseröffnungen gingen nach einer Zunahme im Vorjahr wiederzurück, und zwar um 20 Fälle oder knapp 17 % (2010: 119; 2012: 99). Zu-20


<strong>2011</strong>sammen mit <strong>den</strong> Vorjahrespen<strong>den</strong>zen verminderte sich die Gesamtzahl derKonkursverfahren um 11 Fälle oder 6 % (2010: 182; 2012: 171). In 3 Fällenwaren ausseramtliche Konkursverwaltungen eingesetzt und in einem Fall einspezialisiertes Unternehmen als sogen<strong>an</strong>nte Hilfsperson. Die Zahl der Erledigungenging um 15 Fälle oder etwas weniger als 14 % zurück (2010: 110;<strong>2011</strong>: 95). Pen<strong>den</strong>t blieben 4 Verfahren oder gut 5 % mehr als im Vorjahr(2010: 72; <strong>2011</strong>: 76). In <strong>den</strong> <strong>2011</strong> abgeschlossenen Konkursverfahren musstenVerlustscheine in der rund doppelten Höhe <strong>des</strong> Vorjahrs ausgestellt wer<strong>den</strong>(2010: Fr. 5'413'685.74; <strong>2011</strong>: Fr. 10'056'550.33).Personell wurde das Konkursamt im Berichtsjahr verstärkt. Am 1. April<strong>2011</strong> übernahm, wie erwähnt, die frühere Mitarbeiterin <strong>des</strong> Betreibungsamts<strong>Schaffhausen</strong> Sarah Mayr die ab <strong>2011</strong> bewilligte neue Stelle als SachbearbeiterinKonkurse.21


<strong>2011</strong>22


<strong>2011</strong>II. Personelle Zusammensetzung der Gerichtsbehör<strong>den</strong>(ab 1. J<strong>an</strong>uar 2012)1. Frie<strong>den</strong>srichterämterKreis <strong>Schaffhausen</strong>:Kreis Stein:Kreis Reiat:Kreis Klettgau:Stellvertretung: Die Frie<strong>den</strong>srichterinnenund Frie<strong>den</strong>srichtervertreten sich gegenseitig in nebenstehenderReihenfolgeEvelyne Ankelelic. iur. Stef<strong>an</strong>ie StaufferBr<strong>an</strong><strong>den</strong>bergerH<strong>an</strong>s Peter GächterGina BöschMartin Fischerlic. iur. Stef<strong>an</strong>ie StaufferBr<strong>an</strong><strong>den</strong>bergerEvelyne AnkeleMartin FischerGina BöschH<strong>an</strong>s Peter Gächter2. Schlichtungsstelle für MietsachenPräsi<strong>den</strong>t:Stellvertreter:Vertreter der Mieter:Vertreter der Vermieter:lic. iur. H<strong>an</strong>speter FluryDr. iur. Peter Forsterlic. iur. Christof BrasselHeinz Schmid, StellvertreterClaudia Uehlinger RühleDr. iur. Joachim Breining,Stellvertreter3. Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im ErwerbslebenPräsi<strong>den</strong>t:Vizepräsi<strong>den</strong>t:lic. iur. H<strong>an</strong>speter FluryDr. iur. Peter Forster23


<strong>2011</strong>Vertretung Arbeitgeberseite:Vertretung Arbeitnehmerseite:Jörg GerberDr. rer. pol. Josef Mont<strong>an</strong>arilic. phil. Justine Heller KüpferClaudine TraberPräsi<strong>den</strong>t:Vizepräsi<strong>den</strong>t:K<strong>an</strong>tonsrichter/-innen:Ersatzrichter/-innen:4. K<strong>an</strong>tonsgerichtlic. iur. Werner Oechslinlic. iur. Ernst SulzbergerDr. iur. Annette Dolge, LL.M.(bis 31. März 2012)lic. iur. Nicole Heb<strong>den</strong>lic. iur. Markus Küblerlic. iur. M<strong>an</strong>uela HardmeierDr. iur. Eva Bengtsson(ab 1. April 2012)lic. iur. Christof BrasselDr. iur. Michèle Hubm<strong>an</strong>n Trächsellic. iur. Andrea A. Berger-Fehrlic. iur. Marcus Andreas TextorLeitender Gerichtsschreiber: lic. iur. Ralph Heydecker (90 %)Gerichtsschreiber/-innen: lic. iur. Kathrin Bär (40 %)lic. iur. Peter Dolflic. iur. Regula Lenhard (90 %)lic. iur. Hélène Dolf (60 %)lic. iur. Patrizia Baum<strong>an</strong>nlic. iur. Remo Wyss (80 %)lic. iur. Sus<strong>an</strong>ne Roth Textor (50 %)lic. iur. Sébastien Moret (70 %)MLaw Celina Schenkel (90 %)Sekretariatsver<strong>an</strong>twortlicher: Markus Honegger(bis 31. J<strong>an</strong>uar 2012)Robert Merckling (ab 1. April 2012)K<strong>an</strong>zlei: Michaela S<strong>an</strong>dler (70 %)Claudia Schwitter (80 %)Savia CulottaWeibelin/K<strong>an</strong>zlistin:Monika Stöckli24


<strong>2011</strong>I. Zivil- und StrafkammerPräsi<strong>den</strong>tin:Beisitzer/-in:Gerichtsschreiber/-innen:Dr. iur. Annette Dolge, LL.M.(bis 31. März 2012)lic. iur. Markus Kübler(ab 1. April 2012)lic. iur. M<strong>an</strong>uela HardmeierDr. iur. Eva Bengtsson(ab 1. April 2012)lic. iur. Ralph Heydeckerlic. iur. Patrizia Baum<strong>an</strong>nlic. iur. Sébastien MoretII. Zivil- und StrafkammerPräsi<strong>den</strong>t:Beisitzer/-in:Gerichtsschreiber/-innen:lic. iur. Werner Oechslinlic. iur. Markus Kübler(bis 31. März 2012)lic. iur. M<strong>an</strong>uela HardmeierDr. iur. Eva Bengtsson(ab 1. April 2012)lic. iur. Kathrin Bärlic. iur. Hélène Dolflic. iur. Regula Lenhardlic. iur. Remo WyssJugendstrafkammerPräsi<strong>den</strong>t:Beisitzer/-in:Gerichtsschreiberinnen:lic. iur. Ernst Sulzbergerlic. iur. Markus Kübler(bis 31. März 2012)lic. iur. M<strong>an</strong>uela HardmeierDr. iur. Eva Bengtsson(ab 1. April 2012)lic. iur. Sus<strong>an</strong>ne Roth TextorMLaw Celina Schenkel25


<strong>2011</strong>Einzelrichter/-in im HauptamtI. Einzelrichter: lic. iur. Ernst SulzbergerGerichtschreiberinnen:lic. iur. Sus<strong>an</strong>ne Roth TextorMLaw Celina SchenkelII. Einzelrichterin:lic. iur. Nicole Heb<strong>den</strong>Gerichtsschreiber/-in:lic. iur. Peter Dolflic. iur. Regula LenhardEinzelrichter/-innen in or<strong>den</strong>tlichen FamiliensachenI. Einzelrichter: lic. iur. Markus KüblerII. Einzelrichterin:lic. iur. M<strong>an</strong>uela HardmeierIII. Einzelrichterin:Dr. iur. Annette Dolge, LL.M.(bis 31. März 2012)Dr. iur. Eva Bengtsson(ab 1. April 2012)IV. Einzelrichter:lic. iur. Werner OechslinV. Einzelrichter: lic. iur. Ernst SulzbergerVI. Einzelrichterin:lic. iur. Nicole Heb<strong>den</strong>Einzelrichter/-in in familienrechtlichen SummarsachenI. Einzelrichter: lic. iur. Markus Kübler(bis 31. März 2012)Dr. iur. Eva Bengtsson(ab 1. April 2012)II. Einzelrichterin:lic. iur. M<strong>an</strong>uela Hardmeier5. Kommission für Enteignungen,Gebäudeversicherung und Br<strong>an</strong>dschutzPräsi<strong>den</strong>t:Mitglieder:Dr. iur. Beat KellerDr. iur. Richard FurrerGerhard Kiefer, dipl. BauingenieurFH/SIA26


<strong>2011</strong>Sekretär:Stellvertreter:René Küng, Bauingenieur HTLStef<strong>an</strong> Kunz, Architekt SWBUrs-Beat Meyer, dipl. Architekt SIAlic. iur. August Hafnerlic. iur. Cem Arik<strong>an</strong>6. Schätzungskommission für Wildschä<strong>den</strong>Präsi<strong>den</strong>t:Mitglieder:H<strong>an</strong>s HakiosWerner Aeschlim<strong>an</strong>nAlbert BrütschMarkus GyselPeter Fuchs7. Aufsichtsbehörde über das AnwaltswesenPräsi<strong>den</strong>t:Vizepräsi<strong>den</strong>t:Mitglied:Ersatzmitglieder:Sekretär:Stellvertreter:Prof. Dr. iur. Arnold MartiDr. iur. Beat Kellerlic. iur. Werner Oechslinlic. iur. H<strong>an</strong>s-Peter Sorglic. iur. Beat SulzbergerDr. iur. Annette Dolge, LL.M.lic. iur. Beat Sulzbergerlic. iur. Peter Müller8. ObergerichtPräsi<strong>den</strong>t/-in:Vizepräsi<strong>den</strong>t:Oberrichter/-innen:Dr. iur. David Werner(bis 31. März 2012)Dr. iur. Annette Dolge, LL.M.(ab 1. April 2012)Prof. Dr. iur. Arnold MartiDr. iur. Cornelia Stamm Hurterlic. iur. Marlis Pfeiffer27


<strong>2011</strong>Dr. iur. Rolf BänzigerErsatzrichter/-in:Dr. iur. Beat Kellerlic. iur. Andreas Lin<strong>den</strong>meyerlic. iur. Thomas Lämmlilic. iur. Sonja Hammer-Bachm<strong>an</strong>nDr. iur. Markus HugentoblerLeitender Gerichtsschreiber: lic. iur. Beat SulzbergerGerichtsschreiber/-innen: lic. iur. Denise Freitag (60 %)lic. iur. Yvonne Zingre Kläusli (50 %)Dr. iur. Peter Forster (90 %)lic. iur. Peter Müller (80 %)lic. iur. Monika Epprecht Härtling(50 %)Dr. iur. Eva Bengtsson (80 %,bis 31. März 2012)lic. iur. Rosmarie Peter (90 %)lic. iur. Ayse Cetin-Bas (70 %)K<strong>an</strong>zlei:Iris ReichmuthFabienne SchlickBibliothek:Mari<strong>an</strong>ne Wenner (variabel)Geschäftsverteilung <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> bei DreierundEinzelrichterbesetzungSachgebietZivilrechtBerufungen Personen-,Familien-, ErbrechtxBerufungen Sachen-,Obligationen-, SchK-Recht,Klagen ImmaterialgüterrechtGeschäfts-Lauf-Nrn.VorsitzMitwirkende Richterinnen undRichterungerade Werner/Dolge Stamm Hurter Bänzigergerade Marti Stamm Hurter Pfeifferungerade Werner/Dolge Pfeiffer Bänzigergerade Marti Pfeiffer BänzigerBeschwer<strong>den</strong>, Revisionenungerade Werner/Dolge Pfeiffer Bänzigergerade Marti Stamm Hurter PfeifferEinzelrichterfälle Zivilrecht A Werner/DolgeBBänzigerCPfeiffer28


<strong>2011</strong>StrafrechtStrafrechtBerufungen,Berufungen,RevisionenRevisionenungeradeungeradeWerner/DolgeWerner/DolgeStammStammHurterHurterBänzigerBänzigergeradegeradeMartiMartiStammStammHurterHurterPfeifferPfeifferBeschwer<strong>den</strong>Beschwer<strong>den</strong>allealleMartiMartiPfeifferPfeifferBänzigerBänzigerEinzelrichterfälleEinzelrichterfälleStrafrechtStrafrecht AMartiMartiBStammStammHurterHurterCBänzigerBänzigerxVerwaltungsrechtVerwaltungsrechtVerwaltungsgerichtsbeschwer<strong>den</strong>Verwaltungsgerichtsbeschwer<strong>den</strong>geradeungeradeungeradeWerner/DolgeWerner/DolgeStammStammHurterHurterPfeifferPfeiffergeradeMartiMartiStammStammHurterHurterPfeifferPfeifferRekurseRekurseSteuern,Steuern,ungeradeungeradeWerner/DolgeWerner/DolgeStammStammHurterHurterBänzigerBänzigerLiegenschaftsschätzung,Liegenschaftsschätzung,geradegeradeMartiMartiPfeifferPfeifferBänzigerBänzigerRekurseRekurseEnteignungen,Enteignungen,ungeradeungeradeWerner/DolgeWerner/DolgeStammStammHurterHurterBänzigerBänzigerMehrwertbeiträgeMehrwertbeiträgegeradegeradeMartiMartiStammStammHurterHurterPfeifferPfeifferxSozialversicherungsrechtSozialversicherungsrechtKVG,KVG,UVG,UVG,MVG,MVG,BVGBVGallealleMartiMartiStammStammHurterHurterBänzigerBänzigerAHVG,AHVG,IVG,IVG,EOG,EOG,FSGFSGallealleWerner/DolgeWerner/DolgePfeifferPfeifferBänzigerBänzigerALVALVungeradeungeradeStammStammHurterHurterPfeifferPfeifferBänzigerBänzigergeradegeradePfeifferPfeifferStammStammHurterHurterBänzigerBänzigerxSchuldbetreibungs-SchuldbetreibungsundundKonkursrechtKonkursrechtBeschwer<strong>den</strong>Beschwer<strong>den</strong>SchK,SchK,AufsichtAufsichtungeradeungeradeWerner/DolgeWerner/DolgeMartiMartiStammStammHurterHurtergeradegeradeWerner/DolgeWerner/DolgePfeifferPfeifferBänzigerBänzigerEinzelrichterfälleEinzelrichterfälleSchKSchK AWerner/DolgeWerner/DolgeBStammStammHurterHurterCPfeifferPfeifferxGerichtsverwaltungGerichtsverwaltungVerwaltungsgeschäfte,Verwaltungsgeschäfte,allealleWerner/DolgeWerner/DolgeMartiMartiStammStammHurterHurterallgemeineallgemeineAufsichtAufsichtxBei <strong>den</strong> Einzelrichterfällen bil<strong>den</strong> die Einzelrichter A-B-C jeweils die Kammer unter Vorsitz von Richter A, wenn die ParteienBei <strong>den</strong> Einzelrichterfällen bil<strong>den</strong> die Einzelrichter A-B-C jeweils die Kammer unter Vorsitz von Richter A, wenn die ParteienKammerbeurteilung verl<strong>an</strong>gen.Kammerbeurteilung verl<strong>an</strong>gen.9. 9. Betreibungsämter und KonkursamtBetreibungs- und Konkursamt <strong>Schaffhausen</strong>Amtsleiter:Stellvertreterin Betreibungswesen:Stellvertreter Konkurswesen:lic. iur. Thomas WinklerBeata ZielinskiD<strong>an</strong>iel Bul<strong>an</strong>t29


<strong>2011</strong>BetreibungswesenLeiterin:Sachbearbeiter/-in Pfändung:Verwaltungs<strong>an</strong>gestellte:Weibel:Beata ZielinskiStef<strong>an</strong> SchneidewindMatthias BohleSimona DucciEugen BaricevicHelga TengerDoris FreiThomas Ulm<strong>an</strong>nMaria Sod<strong>an</strong>o ZoncaSamuel WoerzKonkurswesenLeiter:Stellvertreter:Sachbearbeiterinnen:lic. iur. Thomas WinklerD<strong>an</strong>iel Bul<strong>an</strong>tJessi StettlerSarah MayrRechnungswesenLeiterin:Verwaltungs<strong>an</strong>gestellte:Giord<strong>an</strong>a D'IgnazioAnita BühlerS<strong>an</strong>dra PfundStef<strong>an</strong>ie MeisterL<strong>an</strong>dbetreibungsämterBetreibungskreis SteinBeamter:Paul IslerStellvertreter:Rolf AmstadMitarbeiterin: Corinne C<strong>an</strong>tieni (50 %)30


<strong>2011</strong>Betreibungskreis ReiatBeamter:Rolf AmstadStellvertreter:Paul IslerMitarbeiterin: Claudia Fuchs (40 %)Betreibungskreis KlettgauBeamter:Marcel FehrStellvertreter:Mario KalbermatterMitarbeiterin: Saskia Kieslinger (60 %)31


<strong>2011</strong>32


<strong>2011</strong>III. Lohnentwicklung1. Lohnb<strong>an</strong>dstruktur und Mitarbeiterbeurteilung 19Kategorie Frauen Männer TotalLohnbänder 10 bis 17 10 9 19– Beurteilung 1 0 1 1– Beurteilung 2 3 3 6– Beurteilung 3 7 5 12– Beurteilung 4 0 0 0– Beurteilung 5 0 0 0– Beurteilung 6 0 0 0Lohnbänder 1 bis 9 15 11 26– Beurteilung 1 0 0 0– Beurteilung 2 4 3 7– Beurteilung 3 10 7 17– Beurteilung 4 1 1 2– Beurteilung 5 0 0 0– Beurteilung 6 0 0 0Fixbesoldete 4 2 6– Beurteilung 1 0 0 0– Beurteilung 2 0 0 0– Beurteilung 3 3 0 3– Beurteilung 4 1 2 3– Beurteilung 5 0 0 0– Beurteilung 6 0 0 0Lohnbänder 1 bis 17 und Fixbesoldete total 29 22 51Ohne Beurteilung 4 1 5Total 33 23 5619 Ohne Mitglieder <strong>des</strong> Ober- und <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsgerichts; deren Besoldung ist speziell geregelt(Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter vom 3. Mai 2004, SHR 180.110).Ebenfalls ohne Träger nebenamtlicher Funktionen wie Mitglieder von Rekurskommissionenund dergleichen.33


<strong>2011</strong>2. Honorierung einmaliger Sonderleistungen und besonderer BelastungenEinzel- undGruppenprämienSpont<strong>an</strong>prämien(Naturalien)Total der geleisteten Beträge in Fr<strong>an</strong>ken 3'600 9'916 13'516Total Prämien34


<strong>2011</strong>IV. Geschäftsübersicht1. Frie<strong>den</strong>srichterämterGeschäftePen<strong>den</strong>t aus Vorjahr 5 4 4 8 21Neu eingeg<strong>an</strong>gen 283 22 32 48 385Rückweisung 0 0 0 0 0Total Geschäfte 288 26 36 56 406Erledigung durch:Einigung 129 11 14 20 174davon: - Klagerückzug 27 0 8 4 39- Klage<strong>an</strong>erkennung 27 3 0 0 30- Abschreibung <strong>an</strong>dere Gründe 3 0 0 0 3- Vergleich 72 8 6 16 102Erfolgsquote in der Vermittlung der Streitsachen52%Genehmigung einer Vereinbarung nach Mediation 0 0 0 0 0Klagebewilligung 90 10 17 14 131davon: - m<strong>an</strong>gels Einigung 88 9 17 14 128- nach Scheitern einer Mediation 0 0 0 0 0- nach Ablehnung <strong>des</strong> Urteilsvorschlags 2 1 0 0 3Urteilsvorschlag (<strong>an</strong>genommen) 3 1 0 0 4davon: - Nichteintreten 0 0 0 0 0- Abweisung 0 0 0 0 0- Gutheissung 3 0 0 0 3- Teilweise Gutheissung 0 1 0 0 1Urteil 12 1 0 5 18davon: - Nichteintreten 0 0 0 0 0- Abweisung 0 1 0 0 1- Gutheissung 12 0 0 2 14- Teilweise Gutheissung 0 0 0 3 3Überweisung <strong>an</strong> <strong>an</strong>deres Frie<strong>den</strong>srichteramt 0 1 1 3 5Überweisung <strong>an</strong> <strong>an</strong>dere zuständige Behörde 0 0 0 0 0Total Erledigungen 234 24 32 42 332Pen<strong>den</strong>t geblieben 54 2 4 14 74<strong>Schaffhausen</strong>SteinReiatKlettgauTotal35


<strong>2011</strong>Zusammenfassung20Jahr Zivilprozesse Ehrverletzungsprozesse 202001 283 212002 369 222003 434 192004 443 312005 468 212006 410 332007 352 182008 457 252009 469 212010 405 12<strong>2011</strong> 406 0500450400350300250200150100500Geschäftslast 2007 - <strong>2011</strong>2007 2008 2009 2010 <strong>2011</strong>Zivilprozesse Ehrverletzungsprozesse Total20 Mit Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen Verfahrensrechts haben sich die Voraussetzungen für das Verfahrenvor <strong>den</strong> Frie<strong>den</strong>srichterämtern gegenüber dem früheren Schaffhauser Prozessrecht verändert.Unter <strong>an</strong>derem gibt es kein Privatstrafklageverfahren und damit auch keine Ehrverletzungsprozessevor <strong>den</strong> Frie<strong>den</strong>srichterinnen und Frie<strong>den</strong>srichtern mehr.36


<strong>2011</strong>2. Schlichtungsstelle für MietsachenGeschäfteGeschäftePen<strong>den</strong>t aus Vorjahr 2 8 0 15 1 19 45Neu eingeg<strong>an</strong>gen 27 26 0 72 4 55 184Rückweisung 0 0 0 0 0 0 0Total Geschäfte 29 34 0 87 5 74 229Erledigung durch:Einigung 19 21 0 58 2 30 130davon: - Klagerückzug 4 2 0 26 1 3 36- Klage<strong>an</strong>erkennung 0 0 0 0 0 0 0- Vergleich 15 19 0 32 1 27 94Erfolgsquote in der Vermittlung der Streitsachen77%Genehmigung einer Vereinbarung nach Mediation 0Klagebewilligung 1 0 0 0 0 16 17davon: - m<strong>an</strong>gels Einigung 1 0 0 0 0 15 16- nach Scheitern einer Mediation 0 0 0 0 0 0 0- nach Ablehnung <strong>des</strong> Urteilsvorschlags 0 0 0 0 0 1 1Urteilsvorschlag (<strong>an</strong>genommen) 0 1 0 10 2 8 21davon: - Nichteintreten 0 1 0 7 1 7 16- Abweisung 0 0 0 0 0 0 0- Gutheissung 0 0 0 2 0 1 3- Teilweise Gutheissung 0 0 0 1 1 0 2Entscheid 0 0 0 0 0 0 0davon: - Nichteintreten 0 0 0 0 0 0 0- Abweisung 0 0 0 0 0 0 0- Gutheissung 0 0 0 0 0 0 0- Teilweise Gutheissung 0 0 0 0 0 0 0Überweisung <strong>an</strong> <strong>an</strong>dere Schlichtungsstelle 0 0 0 0 0 0 0Überweisung <strong>an</strong> <strong>an</strong>dere zuständige Behörde 0 0 0 0 0 0 0Total Erledigungen 20 22 0 68 4 54 168Pen<strong>den</strong>t geblieben 9 12 0 19 1 20 61MietzinssenkungMietzinserhöhungAnf<strong>an</strong>gsmieteKündigungsschutzHinterlegung MietzinsVerschie<strong>den</strong>esTotalAlter der Pen<strong>den</strong>zenPen<strong>den</strong>te Verfahren Ende <strong>2011</strong>Eing<strong>an</strong>g 2010 1Eing<strong>an</strong>g <strong>2011</strong> 60Total 6137


<strong>2011</strong>BeratungenJahr Beratungen am Telefon Beratungen im Amtslokal2006 517 1062007 510 1062008 600 1522009 576 1592010 546 144<strong>2011</strong> 495 134ZusammenfassungJahr Total Geschäfte Erledigte Geschäfte Pen<strong>den</strong>te Geschäfte2002 187 135 522003 274 203 712004 235 183 522005 218 164 542006 196 160 362007 180 142 382008 239 181 582009 267 210 572010 211 166 45<strong>2011</strong> 229 167 6230025020015010050Geschäftslast 2007 - <strong>2011</strong>2007 2008 2009 2010 <strong>2011</strong>Total Geschäfte Erledigte Geschäfte Pen<strong>den</strong>te Geschäfte38


<strong>2011</strong>3. Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im ErwerbslebenIm Berichtsjahr gingen keine Begehren um Durchführung einer Schlichtungsverh<strong>an</strong>dlungein. Es sind keine Verfahren pen<strong>den</strong>t.4. K<strong>an</strong>tonsgerichtA. ZivilsachenOr<strong>den</strong>tliches und beschleunigtes VerfahrenGeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genGeschäfte:KammernPersonenrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Familienrecht 2 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2davon Ehescheidung 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1Erbrecht 6 5 0 11 4 1 0 1 1 7 4Sachenrecht 5 0 0 5 1 0 0 0 3 4 1ZGB -Diverses 0 3 0 3 0 1 0 0 0 1 2Obligationenrecht 44 21 1 66 11 6 4 1 6 28 38davon Mietsachen 0 1 0 1 1 0 0 0 0 1 0SchK-Recht 1 5 0 6 2 2 0 0 0 4 2Unlauterer Wettbewerb 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Haftungsgesetz 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Gleichstellungsgesetz 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1Total Kammern 59 35 1 96 19 10 4 2 10 45 50Rückweisung OGerTotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben39


<strong>2011</strong>EinzelrichterFamilienrecht 87 247 1 335 19 27 7 180 4 237 98davon Ehescheidungen 73 212 1 286 10 23 6 162 1 202 84übrige Rechtsgebiete:- Personenrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0- Erbrecht 0 1 0 1 0 0 0 1 0 1 0- Sachenrecht 3 3 0 6 1 1 0 1 0 3 3- ZGB-Diverses 0 5 0 5 1 1 0 1 0 3 2- Obligationenrecht 43 61 1 105 31 11 3 16 3 64 41davon Mietsachen 0 5 0 5 4 0 0 1 0 5 0- SchK-Recht 2 9 0 11 6 3 0 2 0 11 0- Unlauterer Wettbewerb 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0- Haftungsgesetz 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 1- total übrige Rechtsgebiete 48 85 1 134 43 16 3 22 3 87 47Total Einzelrichter 135 332 2 469 62 43 10 202 7 324 145Total 194 367 3 565 81 53 14 204 17 369 195Unentgeltliche ProzessführungBewilligung unentgeltliche Prozessführung 139Verweigerung unentgeltliche Prozessführung 50Bewilligung unentgeltliche Vertretung 109Verweigerung unentgeltliche Vertretung 36Dauer der durch Urteil erledigten Zivilprozessevom Eing<strong>an</strong>g bis zum EntscheidEntscheid Vers<strong>an</strong>dbis 1 Monat 27 234bis 2 Monate 46 0bis 3 Monate 22 0bis 6 Monate 74 0bis 1 Jahr 26 0bis 2 Jahre 25 0bis 3 Jahre 6 0über 3 Jahre 9 0am 31.12.<strong>2011</strong> noch nicht vers<strong>an</strong>dt 0 1Total 235 23540


<strong>2011</strong>Verzögerungsgründe der 9 über drei Jahre dauern<strong>den</strong>erledigten Prozesse1 Fall mit einer Prozessdauer bis 12 ½ Jahren:– L<strong>an</strong>gjährige Sistierung <strong>des</strong> Verfahrens aufgrund eines hängigen Berufungsverfahrensam Obergericht, Beweisverfahren mit Gutachten, begründetes Urteil.1 Fall mit einer Prozessdauer bis 10 ½ Jahren:– L<strong>an</strong>gjährige Sistierung <strong>des</strong> Verfahrens aufgrund eines hängigen Berufungsverfahrensam Obergericht, begründetes Urteil.2 Fälle mit einer Prozessdauer bis 10 Jahren:– Vorsorgliche Beweisabnahme mit Gutachten, komplexer Sachverhalt mit schwierigenRechtsfragen, aufwendiges Beweisverfahren mit Gutachten, begründetes Urteil.– L<strong>an</strong>gjährige Sistierung <strong>des</strong> Verfahrens aufgrund eines hängigen Berufungsverfahrensam Obergericht, begründetes Urteil.1 Fall mit einer Prozessdauer bis 6 Jahren:– Zahlreiche Fristerstreckungen, Vergleichsbemühungen, Sistierung wegen ausseror<strong>den</strong>tlicherMediation, Beweisverfahren, begründetes Urteil.1 Fall mit einer Prozessdauer bis 5 ½ Jahren:– Komplexes Verfahren mit Referentenaudienz, Beweisverfahren und begründetemUrteil.1 Fall mit einer Prozessdauer bis 4 ½ Jahren:– Komplexer Sachverhalt, aufwendiges Beweisverfahren mit zahlreichen Zeugeneinvernahmenim Ausl<strong>an</strong>d, begründetes Urteil.2 Fälle mit einer Prozessdauer bis 4 Jahren:– Zweiter Schriftenwechsel, komplexe Rechtsfragen, begründetes Urteil.– Widerklage, Referentenaudienz, begründetes Urteil, Rückweisung durch Obergericht.41


<strong>2011</strong>Summarisches VerfahrenGeschäftslastGeschäfte:Schuldbetreibungs- und KonkursrechtRechtsöffnungsgesuche 42 426 468 408 60davon: - definitive Rechtsöffnung 193- provisorische Rechtsöffnung 107- Rückzug, Abweisung, Zahlung 108Konkursbegehren 18 236 254 237 17davon: - Konkurseröffnung 72- Rückzug, Abweisung, Zahlung 165Rechtsvorschläge kein neues Vermögen 5 35 40 34 6Arrestbegehren 2 38 38 37 2Andere Geschäfte 12 114 126 124 2Total Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 79 849 928 840 88Pen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung OGerTotalErledigungPen<strong>den</strong>t gebliebenZivilrechtGesuche um richterlichen Befehl 16 113 129 115 14davon - Ausweisung Mieter und Pächter 4 87 91 82 9- Baueinsprachen 6 1 7 7 0Sicherstellung von Beweisen 6 13 19 13 6davon - Anordnung Tieruntersuchung 0 0 0- Wohnungsabnahmen 21 [80] 0 [80] 0Nichtstreitige Verfahren 16 12 28 13Andere Geschäfte 6 53 59 47 12Total Zivilrecht 22 44 191 235 188 47Total summarisches Verfahren 123 1'040 1'163 1'028 13521 2221 Wohnungsabnahmen in Klammern und nicht mitgezählt (Delegation <strong>an</strong> die Polizei).22 Neu inklusive nichtstreitige Verfahren ohne Beurkundungen. Letztere wur<strong>den</strong> <strong>an</strong> das H<strong>an</strong>delsregisteramt/Notariatabgetreten (oben, S. 12).42


<strong>2011</strong>B. StrafsachenArt und Erledigung der ProzesseGeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrGeschäfte:Kammern ErwachsenenstrafrechtAnklagen 6 18 0 24 0 1 0 18 0 19 5Nachträgliche richterliche Anordnung 1 0 0 1 0 0 0 0 1 1 0Total Kammern 7 18 0 25 0 1 0 18 1 20 5Einzelrichter ErwachsenenstrafrechtAnklagen 5 7 0 12 0 1 0 9 0 10 2Einsprache gegen Strafbefehl 7 34 0 41 17 4 0 6 0 27 14Einsprache in Nebenpunkten 1 0 0 1 1 0 0 0 0 1 0Privatstrafklagen 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1Nachträgliche richterliche Anordnung 1 16 0 17 0 0 0 0 17 17 0Total Einzelrichter Erwachsenenstrafrecht 15 57 0 72 18 5 0 15 17 55 17Kammer JugendstrafrechtAnklagen 4 5 0 9 0 0 0 9 0 9 0Nachträgliche richterliche Anordnung 0 1 0 1 0 0 0 0 1 1 0Total Kammer Jugendstrafrecht 4 6 0 10 0 0 0 9 1 10 0Einzelrichter JugendstrafrechtAnklagen 0 1 0 1 1 0 0 0 0 1 0Nachträgliche richterliche Anordnung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Total Einzelrichter Jugendstrafrecht 0 1 0 1 1 0 0 0 0 1 0Total Kammern und Einzelrichter 26 82 0 108 19 6 0 42 19 86 22Neu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung OGerTotalAbschreibung/AnderesFreispruchTeilweiser FreispruchVerurteilungNachträgliche AnordnungErledigt totalPen<strong>den</strong>t gebliebenFreisprüche und VerurteilungenUrteile Erwachsenenstrafrecht: Männer Frauen TotalFreisprüche 6 0 6Verurteilungen 27 6 33davon - bedingte Freiheitsstrafe 3 2 5- unbedingte Freiheitsstrafe 2 0 2- bedingte Freiheitsstrafe mit Busse 2 1 3- unbedingte Freiheitsstrafe mit Busse 4 1 5- bedingte Freiheitsstrafe mit unbedingter Geldstrafe 0 0 0- bedingte Freiheitsstrafe mit bedingter Geldstrafe 0 0 0- teilbedingte Freiheitsstrafe 0 1 1- unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe 1 0 1- unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe mit Busse 1 0 1- bedingte Gesamtfreiheitsstrafe mit Busse 1 0 143


<strong>2011</strong>- bedingte Geldstrafe mit Busse 2 1 3- bedingte Geldstrafe 3 0 3- teilbedingte Geldstrafe mit Busse 1 0 1- unbedingte Geldstrafe mit Busse 0 0 0- teilbedingte Geldstrafe 0 0 0- unbedingte Gesamtgeldstrafe 0 0 0- unbedingte Gesamtgeldstrafe mit Busse 1 0 1- teilbedingte Gesamtgeldstrafe mit Busse 0 0 0- Busse 4 0 4- Gemeinnützige Arbeit 0 0 0- Einweisung in Einrichtung für junge Erwachsene 0 0 0- Verwahrung 0 0 0- <strong>an</strong>dere Massnahme 2 0 2- Umg<strong>an</strong>gnahme von Strafe 0 0 0Total Urteile Erwachsenenstrafrecht 33 6 39Urteile Jugendstrafrecht: Knaben Mädchen TotalSchutzmassnahme 4 2 6davon - Unterbringung 4 2 6- Ambul<strong>an</strong>te Massnahme 2 2 4bedingter Freiheitsentzug 1 0 1bedingter Freiheitsentzug mit Busse 1 0 1Busse 1 0 1persönliche Leistung 1 0 1Total S<strong>an</strong>ktionen Jugendstrafrecht 8 2 10Total Urteile Jugendstrafrecht 7 2 9Alter und Herkunft der verurteilten PersonenErwachsenenstrafrechtAlter:Schweizer mit Wohnsitzim K<strong>an</strong>tonSchweizer mit Wohnsitzin der Schweiz ausserhalb <strong>des</strong>K<strong>an</strong>tonsSchweizer ohne Wohnsitzin der SchweizAusländer mit Wohnsitzim K<strong>an</strong>tonAusländer mit Wohnsitzin der Schweiz ausserhalb <strong>des</strong>K<strong>an</strong>tonsAusländer ohne Wohnsitzin der Schweiz18 bis 20 Jahre21 bis 30 Jahre 4 1 2 731 bis 40 Jahre 1 1 2 2 6 1241 bis 50 Jahre 1 2 4 751 bis 60 Jahre 1 2 1 4über 60 Jahre 1 2 3Total 7 8 1 3 2 12 33Total44


<strong>2011</strong>JugendstrafrechtAlter:15 Jahre 2 216 Jahre 1 117 Jahre 1 118 Jahre 3 2 519 Jahre 0über 19 Jahre 0Total 5 0 0 4 0 0 9Verurteilung nach Straftatbestän<strong>den</strong>Geschäfte Erwachsenenstrafrecht:Nach Strafgesetzbuch:Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) 3Körperverletzungen (Art. 122 - 126) 3Vermögensdelikte (Art. 137 - 172) 15Delikte gegen die Freiheit (Art. 180 - 186) 3Delikte gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 - 200) 2Gemeingefährliche Delikte (Art. 221 - 230) 1Urkun<strong>den</strong>fälschung (Art. 251 - 257) 2Delikte gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285 - 295) 2Nach Spezialvorschriften:Strassenverkehrsgesetz und Verordnungen 2- davon Fahren in <strong>an</strong>getrunkenem Zust<strong>an</strong>d 0Bun<strong>des</strong>gesetz über die Betäubungsmittel 11Bun<strong>des</strong>gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer 14Tr<strong>an</strong>sportgesetz 2<strong>an</strong>dere Bun<strong>des</strong>gesetze und Verordnungen 14Geschäfte Jugendstrafrecht:Nach Strafgesetzbuch:Körperverletzungen (Art. 122 - 126) 4Vermögensdelikte (Art. 137 - 172) 5Delikte gegen die Freiheit (Art. 180 - 186) 4Delikte gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 - 200) 1Nach Spezialvorschriften:Strassenverkehrsgesetz und Verordnungen 5Bun<strong>des</strong>gesetz über die Betäubungsmittel 4Andere Bun<strong>des</strong>gesetze und Verordnungen 245


<strong>2011</strong>Dauer der erledigten Strafprozesse bis zum EntscheidEntscheid Vers<strong>an</strong>dbis 1 Monat 6 48bis 2 Monate 5 0bis 3 Monate 11 0bis 6 Monate 18 0bis 1 Jahr 5 0über 1 Jahr 3 0am 31.12.2010 noch nicht vers<strong>an</strong>dt 0 0Total 48 48C. EinzelrichtergeschäfteGeschäftslastGeschäfteZivilrecht:Eheschutzverfahren 18 124 0 142 124 18Anweisung Schuldner oder Sicherstellung (Art. 291 f. ZGB) 0 10 0 10 10 0Rechtshilfe: Einvernahme von Zeugen oder Parteien 0 10 0 10 9 1Rechtshilfe: Zustellungen 0 170 0 170 170 0Total Zivilsachen 18 314 0 332 313 19Strafrecht:Haftprüfung und Haftverlängerung 0 91 0 91 91 0Andere Zw<strong>an</strong>gsmassnahmen 0 25 0 25 25 0davon Überwachung <strong>des</strong> Fernmeldeverkehrs 0 18 0 18 18 0Ausländerrecht:Haftprüfung 0 18 0 18 18 0Verschie<strong>den</strong>es:Ausst<strong>an</strong>dsbegehren 0 1 0 1 1 0Akteneinsicht 0 1 0 1 1 0Total 18 450 0 468 449 19Pen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung OGerTotalErledigungPen<strong>den</strong>t geblieben46


<strong>2011</strong>D. ZusammenstellungPen<strong>den</strong>zen nach SachgebietenPersonenrecht23, 24Pen<strong>den</strong>t Ende <strong>2011</strong>: Or<strong>den</strong>tliche und vereinfachte Zivilsachen, StrafsachenFamilienrechtdavon EhescheidungErbrechtSachenrechtZGB-DiversesObligationenrechtGeschäfte%Eing<strong>an</strong>g 2003 1 1 0.5Eing<strong>an</strong>g 2004 0.0Eing<strong>an</strong>g 2005 2 2 0.9Eing<strong>an</strong>g 2006 2 1 1 3 6 2.8Eing<strong>an</strong>g 2007 1 1 0.5Eing<strong>an</strong>g 2008 1 1 4 5 2.3Eing<strong>an</strong>g 2009 2 2 8 1 12 5.5Eing<strong>an</strong>g 2010 11 10 2 1 17 1 32 14.7Eing<strong>an</strong>g <strong>2011</strong> 84 71 2 2 4 43 2 1 20 158 72.8Total 0 100 85 4 4 4 79 0 2 0 1 0 22 217 100.0davon MietsachenSchK-RechtUnlauterer WettbewerbHaftungsgesetzGleichstellungsgesetzStrafsachenTotalRechtsöffnungsgesucheKonkursbegehrenRechtsvorschlägekein neues VermögenArrestbegehrenAndere SchKG23, 24Pen<strong>den</strong>t Ende <strong>2011</strong>: Summarische VerfahrenGesuche um richterlichenBefehlGeschäfte/Zuständigkeit%Eing<strong>an</strong>g 2009 1 1 2 2 1.5Eing<strong>an</strong>g 2010 4 3 1 4 3.0Eing<strong>an</strong>g <strong>2011</strong> 60 17 6 3 2 13 5 11 12 71 58 129 95.6Total 60 17 6 3 2 14 6 15 12 76 59 135 100.0Sicherstellung von Beweisennichtstreitige VerfahrenAndere ZivilrechtEinzelrichter VEinzelrichterin VITotal23 Einschliesslich Jugendstrafsachen.24 Hinweise zu <strong>den</strong> drei ältesten Fällen:– Fall aus dem Jahr 2003: Aufwendiger Zivilprozess mit umf<strong>an</strong>greichem Beweisverfahreninklusive Gutachten. Wird im 1. Quartal 2012 erledigt.– 1. Fall aus dem Jahr 2005: Aufwendiger Zivilprozess mit umf<strong>an</strong>greichem Beweisverfahreninklusive Gutachten, steht unmittelbar vor dem Abschluss.– 2. Fall aus dem Jahr 2005: Rechtshilfeweise Zeugeneinvernahmen in mehreren Staaten, dietrotz mehrfachen Nachfragen auf dem Rechtshilfeweg teilweise nicht erhältlich gemachtwer<strong>den</strong> konnten. Das Verfahren steht vor dem Abschluss.47


<strong>2011</strong>Pen<strong>den</strong>zen der Kammern25Pen<strong>den</strong>t Ende 2010 Or<strong>den</strong>tliche und beschleunigte Zivilsachen, Strafsachen 26VerfahrensartZivilprozesseStrafprozesseI. II. Total I. II. JStrK TotalEing<strong>an</strong>g 2003 1 1Eing<strong>an</strong>g 2004 0Eing<strong>an</strong>g 2005 2 2Eing<strong>an</strong>g 2006 3 2 5Eing<strong>an</strong>g 2007 1 1Eing<strong>an</strong>g 2008 1 1Eing<strong>an</strong>g 2009 1 4 5Eing<strong>an</strong>g 2010 8 5 13Eing<strong>an</strong>g <strong>2011</strong> 13 9 22 3 2 5Total 29 21 50 3 2 0 5Pen<strong>den</strong>zen der Einzelrichter 26Pen<strong>den</strong>t Ende <strong>2011</strong>: Or<strong>den</strong>tliche und beschleunigte Zivilsachen, summarische Familiensachen, StrafsachenVerfahrensartZivilprozesseStrafprozesseallgemeinFamiliensachenor<strong>den</strong>tlichsummarischV VI Total I II III IV V VI Total III IV Total V VI JStr TotalEing<strong>an</strong>g 2006 1Eing<strong>an</strong>g 2007Eing<strong>an</strong>g 2008 3 3 1 1Eing<strong>an</strong>g 2009 2 2 4 1 1 2 1 1Eing<strong>an</strong>g 2010 5 2 7 7 4 11 1 1Eing<strong>an</strong>g <strong>2011</strong> 18 14 32 18 28 6 4 10 18 84 9 9 18 5 10 15Total 29 18 47 27 33 6 4 10 18 98 9 9 18 7 10 0 1725 Einschliesslich Jugendstrafsachen.26 Zuordnung der Einzelrichterinnen und Einzelrichter:I. Dr. iur. Annette DolgeII. lic. iur. Werner OechslinIII. lic. iur. Markus KüblerIV. lic. iur. M<strong>an</strong>uela HardmeierV. lic. iur. Ernst SulzbergerVI. lic. iur. Nicole Heb<strong>den</strong>JStr. lic. iur. Ernst Sulzberger48


<strong>2011</strong>Zusammenfassung Kammern27Jahr Total Geschäfte Erledigte Geschäfte Pen<strong>den</strong>te Geschäfte2001 910 713 1972002 925 719 2062003 956 735 2212004 957 658 2992005 924 627 2972006 873 587 286002007 27 847 550 2972008 217 116 1012009 175 92 832010 150 92 66<strong>2011</strong> 130 75 53900800700600500400300200100Geschäftslast 2007 - <strong>2011</strong>2007 2008 2009 2010 <strong>2011</strong>Total Geschäfte Erledigte Geschäfte Pen<strong>den</strong>te GeschäfteZusammenfassung Einzelrichter in Familiensachen 282008 568 455 1132009 517 414 1032010 492 387 105<strong>2011</strong> 487 371 11627 Bis 2007 waren die familienrechtlichen Verfahren der Einzelrichterinnen und Einzelrichter bei<strong>den</strong> Kammern <strong>an</strong>geführt. Ab 2008 sind sie separat aufgeführt (<strong>an</strong>schliessend).28 Diese Fälle wer<strong>den</strong> erst seit 2008 statistisch erfasst. Vorher waren sie bei <strong>den</strong> Kammern aufgeführt.49


<strong>2011</strong>Geschäftslast 2007 - <strong>2011</strong>6005004003002001002007 2008 2009 2010 <strong>2011</strong>Total Geschäfte Erledigte Geschäfte Pen<strong>den</strong>te GeschäfteZusammenfassung Einzelrichter (ohne Familiensachen)29Jahr Total Geschäfte Erledigte Geschäfte Pen<strong>den</strong>te Geschäfte2002 2'258 2'003 2552003 2'305 2'095 2102004 2'249 2'055 1942005 2'237 2'014 2232006 2'262 2'059 2032007 2'282 2'080 2022008 2'397 2'200 1972009 2'527 2'332 1952010 2'308 2'138 17000<strong>2011</strong> 29 1'514 1'314 2002'500Geschäftslast 2007 - <strong>2011</strong>2'0001'5001'00050002007 2008 2009 2010 <strong>2011</strong>Total Geschäfte Erledigte Geschäfte Pen<strong>den</strong>te Geschäfte29 Seit <strong>2011</strong> wer<strong>den</strong> keine Beurkundungen mehr durchgeführt (oben, S. 11).50


<strong>2011</strong>5. Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Br<strong>an</strong>dschutzGeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung OGerTotalGeschäfte:Enteignung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Beiträge 7 18 0 25 0 0 0 1 7 8 17Gebäudeversicherung 1 2 0 3 2 0 0 1 0 3 0Total 8 20 0 28 2 0 0 2 7 11 17AbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungVergleichErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben6. Schätzungskommission für Wildschä<strong>den</strong>GeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung OGerTotalAbschreibung zufolgeVergleichsGeschäfte:Total 0 81 0 81 68 0 0 13 0 0 81 0NichteintretenAbweisungAbweisung vonBagatellschä<strong>den</strong> unterFr. 100.-/200.-GutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben51


<strong>2011</strong>7. Aufsichtsbehörde über das AnwaltswesenA. Bewilligung und RegistrierungGeschäfte:AnzahlEintragung in Anwaltsregister und Anwaltsliste 3davon - K<strong>an</strong>tonales Anwaltsregister (Art. 6 BGFA) 3- Liste Anwälte aus dem Raum EU/EFTA (Art. 28 BGFA) 0Löschung <strong>des</strong> Registereintrags 1Beschlüsse im Verfahren der Patentierung 22davon: - Zulassung zum Anwaltsexamen 12- Erteilung <strong>des</strong> Anwaltspatents nach best<strong>an</strong><strong>den</strong>em Examen 5- Nichterteilung <strong>des</strong> Anwaltspatents 3- Verschie<strong>den</strong>es 2Zulassung von Anwaltspraktik<strong>an</strong>ten 0Verschie<strong>den</strong>es 0Total Geschäfte 26B. StreitsachenGeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung OGerGeschäfte:Berufsausübung 6 1 0 7 0 0 4 1 1 6 1Befreiung Berufsgeheimnis 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Total 6 1 0 7 0 0 4 1 1 6 1TotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben52


<strong>2011</strong>8. ObergerichtA. ZivilsachenBerufungenGeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung BGerRechtsgebiet/Anfechtungsobjekt:End- und ZwischenentscheidePersonenrecht 0 5 0 5 0 0 0 0 1 1 4Ehescheidung/Folgen 1 0 0 1 0 0 1 0 0 1 0Eheschutz 0 10 0 10 0 0 6 0 2 8 2übriges Familienrecht 0 1 0 1 0 0 1 0 0 1 0Erbrecht 2 1 0 3 0 0 2 0 0 2 1Sachenrecht 2 4 0 6 1 0 1 1 0 3 3Obligationenrecht 18 15 0 33 3 1 9 0 8 21 12SchK-Recht 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Staatshaftung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Vorsorgliche Massnahmen 0 1 0 1 1 0 0 0 0 1 0Total 23 37 0 60 5 1 20 1 11 38 22TotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t gebliebenDauer der erledigten Berufungsverfahren bis zum EntscheidEntscheid Vers<strong>an</strong>dbis 1 Monat 3 38bis 2 Monate 5 0bis 3 Monate 7 0bis 6 Monate 6 0bis 1 Jahr 8 0bis 2 Jahre 7 0bis 3 Jahre 1 0über 3 Jahre 1 0Total 38 3853


<strong>2011</strong>Klagen aus ImmaterialgüterrechtPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung BGerRechtsgebiet:Patentrecht (altrechtlich) 1 0 0 1 1 0 0 0 0 1 0Geistiges Eigentum 0 4 0 4 1 0 0 3 0 4 0Unlauterer Wettbewerb 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 1Total 1 5 0 6 2 0 0 3 0 5 1TotalAbschreibungNichteintretenErledigungAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t gebliebenRekurse und Beschwer<strong>den</strong>GeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genRechtsgebiet/Anfechtungsobjekt:Altrechtliche VerfahrenRekurse– Art. 354 Ziff. 1 – 4 ZPO/SH 9 1 1 11 1 1 4 3 2 11 0– Art. 354 Ziff. 5 ZPO/SH 10 0 0 10 2 1 3 2 1 9 1Beschwer<strong>den</strong>– Art. 364 ZPO/SH (Nichtigkeit) 1 1 0 2 0 0 1 0 1 2 0– Art. 385 ZPO/SH (Aufsicht) 2 2 0 4 1 1 0 1 1 4 0Neurechtliche Beschwer<strong>den</strong>End- und ZwischenentscheidePersonenrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Ehescheidung/Folgen 0 5 0 5 0 0 3 0 2 5 0Eheschutz 0 3 0 3 0 0 3 0 0 3 0übriges Familienrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Erbrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Sachenrecht 0 5 0 5 0 0 2 0 0 2 3Rückweisung BGerTotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben54


<strong>2011</strong>Obligationenrecht 0 7 0 7 0 3 1 0 0 4 3SchK-Recht 0 26 0 26 3 5 12 2 0 22 4Staatshaftung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<strong>an</strong>dere Entscheide 0 4 0 4 1 0 3 0 0 4 0Rechtsverzögerung 0 1 0 1 0 1 0 0 0 1 0Revision 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Total 22 55 1 78 8 12 32 8 7 67 11Dauer der erledigten Rekurs- und Beschwerdeverfahren bis zum EntscheidEntscheid Vers<strong>an</strong>dbis 1 Monat 25 67bis 2 Monate 7 0bis 3 Monate 15 0bis 6 Monate 11 0bis 1 Jahr 3 0bis 2 Jahre 4 0bis 3 Jahre 2 0Total 67 67B. StrafsachenBerufungenGeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genGeschäfteOr<strong>den</strong>tliche Verfahren 18 11 1 30 3 0 5 0 3 11 19davon - Schuldfrage 4 1 0 5 1 0 0 0 1 2 3- S<strong>an</strong>ktion 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0- Schuldfrage und S<strong>an</strong>ktion 14 10 1 25 2 0 5 0 2 9 16- Zivil<strong>an</strong>sprüche 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0- Nebenpunkte 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Privatstrafklageverfahren (altrechtlich) 7 0 0 7 0 0 6 0 1 7 0davon Ehrverletzungsverfahren 6 0 0 6 0 0 5 0 1 6 0Revision 0 2 0 2 1 1 0 0 0 2 0Total Berufungen 25 13 1 39 4 1 11 0 4 20 19Rückweisung BGerTotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben55


<strong>2011</strong>Dauer der erledigten Berufungsverfahren bis zur UrteilsfällungEntscheid Vers<strong>an</strong>dbis 1 Monat 4 20bis 2 Monate 0 0bis 3 Monate 1 0bis 6 Monate 3 0bis 1 Jahr 2 0bis 2 Jahre 5 0bis 3 Jahre 5 0Total 20 20Beschwer<strong>den</strong>GeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genBeschwer<strong>den</strong>:Altrechtliche VerfahrenArt. 327 ff. StPO/SH (Haft) 0 1 0 1 1 0 0 0 0 1 0Art. 327 ff. StPO/SH (<strong>an</strong>dere) 13 0 0 13 0 0 10 1 2 13 0Art. 332a ff. StPO/SH (Nichtigkeit) 6 0 0 6 0 0 3 0 0 3 3Neurechtliche VerfahrenZw<strong>an</strong>gsmassnahmengericht - Haft 0 3 0 3 0 0 3 0 0 3 0Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengericht - <strong>an</strong>deres 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0K<strong>an</strong>tonsgericht 0 6 0 6 0 1 3 0 0 4 2Staats<strong>an</strong>waltschaft - Einstellungen 0 23 0 23 0 4 6 5 0 15 8Staats<strong>an</strong>waltschaft - <strong>an</strong>deres 0 14 0 14 2 0 9 0 0 11 3Polizei 0 1 0 1 1 0 0 0 0 1 0Total Beschwer<strong>den</strong> 19 48 0 67 4 5 34 6 2 51 16Rückweisung BGerTotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt TotalPen<strong>den</strong>t gebliebenDauer der erledigten Beschwerdeverfahren bis zum EntscheidEntscheid Vers<strong>an</strong>dbis 1 Monat 16 51bis 2 Monate 8 0bis 3 Monate 3 0bis 6 Monate 9 0bis 1 Jahr 10 0bis 2 Jahre 2 0bis 3 Jahre 3 0Total 51 5156


<strong>2011</strong>C. Verwaltungsgerichtsbarkeit1. Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit30 , 31GeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus Vorjahr 30Neu eingeg<strong>an</strong>genGeschäfte:Verwaltungsgerichtsbeschwer<strong>den</strong> 29 52 3 84 14 5 27 6 6 58 26Stimm- und Wahlrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Bürgerrecht, Ausländerrecht etc. 7 1 0 8 0 0 4 0 1 5 3Personalrecht 1 1 0 2 0 0 1 0 0 1 1Abgaberecht und Steuererlass 3 3 0 6 2 0 1 0 0 3 3Schulrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Sozialhilferecht 4 3 0 7 1 0 2 0 0 3 4Gewerberecht 0 0 1 1 0 0 0 1 0 1 0Submission 0 3 0 3 0 1 1 0 0 2 1Bau-, Pl<strong>an</strong>ungs-, Umweltschutzrecht 6 5 0 11 0 0 3 2 1 6 5Strassenrecht 1 0 0 1 0 0 1 0 0 1 0Waldrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Fürsorgerische Freiheitsentziehung 0 17 0 17 8 2 4 1 2 17 0Vormundschaftsrecht 5 3 2 10 1 1 3 1 2 8 2Zivilrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Strafvollzug 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Strassenverkehrsrecht 1 4 0 5 1 0 2 0 0 3 2Zw<strong>an</strong>gsbeh<strong>an</strong>dlung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Zw<strong>an</strong>gsmassnahmen Ausländerrecht 31 1 3 0 4 0 0 3 0 0 3 1Diverses 0 9 0 9 1 1 2 1 0 5 4Gesuche abstrakte Normenkontrolle 2 0 0 2 0 0 2 0 0 2 0Total 31 52 3 86 14 5 29 6 6 60 26Rückweisung BGerTotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben3031Die Differenz bei <strong>den</strong> Pen<strong>den</strong>zen aus dem Vorjahr von insgesamt vier Fällen erklärt sich auseiner Bereinigung der Geschäftskontrolle im laufen<strong>den</strong> Jahr.In <strong>den</strong> Vorjahren waren die Zw<strong>an</strong>gsmassnahmen im Ausländerrecht in einer separaten Tabelleaufgeführt, weil es sich bis Ende 2010 um ein Spezialverfahren nach strafprozessualenGrundsätzen geh<strong>an</strong>delt hatte (z.B. <strong>Amtsbericht</strong> 2010, S. 68).57


<strong>2011</strong>Dauer der erledigten Verfahren bis zum EntscheidEntscheid Vers<strong>an</strong>dbis 1 Monat 22 57bis 2 Monate 4 3bis 3 Monate 6 0bis 6 Monate 2 0bis 1 Jahr 14 0bis 2 Jahre 8 0bis 3 Jahre 3 0über 3 Jahre 1 0Total 60 60322. Sozialversicherungsgerichtsbarkeita) ObergerichtGeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus Vorjahr 32Neu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung BGerBeschwer<strong>den</strong> bzw. KlagenNach Bun<strong>des</strong>rechtAHV 10 2 0 12 3 0 2 0 2 7 5davon: - Leistungen 2 1 0 3 1 0 1 0 0 2 1- Beiträge 3 1 0 4 1 0 1 0 0 2 2- Scha<strong>den</strong>ersatz 5 0 0 5 1 0 0 0 2 3 2Invali<strong>den</strong>versicherung 33 43 2 78 4 1 19 12 3 39 39Ergänzungsleistungen 0 8 0 8 2 0 1 1 1 5 3Berufliche Vorsorge 4 1 0 5 0 0 0 2 0 2 3Kr<strong>an</strong>kenversicherung 5 5 0 10 1 0 4 1 0 6 4Unfallversicherung 17 8 1 26 0 2 6 1 2 11 15Militärversicherung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Erwerbsersatz 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Arbeitslosenversicherung 9 19 0 28 1 0 13 2 2 18 10Diverses 1 4 0 5 0 0 1 1 0 2 3TotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben32Die Differenz bei <strong>den</strong> Pen<strong>den</strong>zen aus dem Vorjahr von insgesamt fünf Fällen erklärt sich auseiner Bereinigung der Geschäftskontrolle im laufen<strong>den</strong> Jahr.58


<strong>2011</strong>Nach k<strong>an</strong>tonalem RechtFamilien- und Sozialzulagen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Prämienverbilligung 4 3 0 7 1 2 2 0 0 5 2Total 83 93 3 179 12 5 48 20 10 95 84Dauer der erledigten Verfahren bis zum EntscheidEntscheid Vers<strong>an</strong>dbis 1 Monat 11 95bis 2 Monate 15 0bis 3 Monate 10 0bis 6 Monate 14 0bis 1 Jahr 20 0bis 2 Jahre 20 0über 2 Jahre 5 0Total 95 95b) Schiedsgericht in Kr<strong>an</strong>ken und UnfallversicherungsstreitigkeitenDie Klage aus dem Vorjahr ist pen<strong>den</strong>t geblieben.3. Übrige Verwaltungsgerichtsbarkeita) SteuersachenGeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung BGerGeschäfte:K<strong>an</strong>tons- und Gemein<strong>des</strong>teuer 9 12 1 22 1 3 5 2 1 12 10Kirchensteuer 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Grundstückgewinnsteuer 2 3 0 5 0 1 2 0 1 4 1Erbschafts-/Schenkungssteuer 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Direkte Bun<strong>des</strong>steuer 7 8 0 15 0 2 4 0 1 7 8Grundstückschätzung 2 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2Wehrpflichtersatz 1 0 0 1 1 0 0 0 0 1 0Feuerwehrpflichtersatz 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Total 21 23 1 45 2 6 11 2 3 24 21TotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben59


<strong>2011</strong>Dauer der erledigten Verfahren bis zum EntscheidEntscheid Vers<strong>an</strong>dbis 1 Monat 3 24bis 2 Monate 6 0bis 3 Monate 3 0bis 6 Monate 3 0bis 1 Jahr 4 0bis 2 Jahre 2 0bis 3 Jahre 1 0über 3 Jahre 2 0Total 24 24b) Rekurse in Enteignungs- und BeitragssachenIm Berichtsjahr ging kein Rekurs ein. Es bestehen keine Pen<strong>den</strong>zen.D. KompetenzkonfliktsverfahrenIm Berichtsjahr ging kein Gesuch ein. Es bestehen keine Pen<strong>den</strong>zen.E. AufsichtssachenGeschäftslastErledigungGeschäfte:Total 0 10 0 10 0 3 3 1 0 7 3Pen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung BGerTotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben60


<strong>2011</strong>F. Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwer<strong>den</strong>GeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genVorinst<strong>an</strong>zen:Betreibungsämter 11 15 0 26 4 7 6 4 0 21 5davon - <strong>Schaffhausen</strong> 9 12 0 21 4 6 5 1 0 16 5- Stein 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0- Reiat 0 1 0 1 0 0 1 0 0 1 0- Klettgau 2 2 0 4 0 1 0 3 0 4 0Konkursamt 0 2 0 2 1 0 0 0 0 1 1Andere 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Total 11 17 0 28 5 7 6 4 0 22 6Rückweisung BGerTotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t gebliebenDauer der erledigten Verfahren bis zum EntscheidEntscheid Vers<strong>an</strong>dbis 1 Monat 6 22bis 2 Monate 5 0bis 3 Monate 3 0bis 6 Monate 4 0bis 1 Jahr 2 0bis 2 Jahre 2 0Total 22 22Besondere Aufsichtsgeschäfte in Betreibungs- und KonkurssachenIm Berichtsjahr kamen zu <strong>den</strong> drei hängigen Fällen drei weitere hinzu. Drei konnten abgeschlossenwer<strong>den</strong>, drei blieben pen<strong>den</strong>t.In drei Fällen waren ausseramtliche Konkursverwaltungen im Einsatz und einem Fall einspezialisiertes Unternehmen als sogen<strong>an</strong>nte Hilfsperson. In diesen Verfahren waren dieüblichen Aufsichtsfunktionen wie die Genehmigung von Abrechnungen und dergleichenwahrzunehmen.61


<strong>2011</strong>G. Verschie<strong>den</strong>e GeschäfteGeschäfte:AnzahlProzessleitung 795davon: - Prozessleitung allgemein 684- Unentgeltliche Rechtspflege 5- Vorschuss, Sicherstellung 106- Vorsorgliche Massnahmen 0- Untersuchungshaft 0Rechtshilfe 153Aufsichtsh<strong>an</strong>dlungen 17davon: - Weisungen und Richtlinien 0- Inspektionen 8- SchK-Aufsichtsh<strong>an</strong>dlungen 9Personalsachen 23Prüfung Bewilligungen Grundstückerwerb durch Ausländer 8davon: - Nicht bewilligungspflichtige Erwerbsgeschäfte 6- Bewilligungspflichtige Erwerbsgeschäfte 2Nachträgliche richterliche Anordnung 3Verschie<strong>den</strong>es 13Total 1'01262


<strong>2011</strong>Alter der Pen<strong>den</strong>zen33Pen<strong>den</strong>te Verfahren Ende <strong>2011</strong> 33Berufungen ZivilrechtDirektprozesse ZivilrechtBeschwer<strong>den</strong> ZivilrechtBerufungen StrafrechtBeschwer<strong>den</strong> StrafrechtVerwaltungsgerichtsbeschwer<strong>den</strong>Normenkontrollgesuche%Eing<strong>an</strong>g 2006 1 1 0.5Eing<strong>an</strong>g 2007 2 2 1.0Eing<strong>an</strong>g 2008 1 4 1 2 8 3.8Eing<strong>an</strong>g 2009 1 5 4 5 15 7.1Eing<strong>an</strong>g 2010 6 1 1 2 3 28 1 2 1 45 21.4Eing<strong>an</strong>g <strong>2011</strong> 14 1 10 7 13 17 55 14 6 2 139 66.2Total 22 1 11 19 16 26 0 84 1 21 0 6 3 210 100.0Sozialversicherungsbeschwer<strong>den</strong>/-klagenSchiedsgericht KVG/UVGRekurse/Beschwer<strong>den</strong> SteuerrechtRekurse Beitrags- und EnteignungsrechtSchK-Beschwer<strong>den</strong>AufsichtssachenTotal33 Hinweise zu <strong>den</strong> Fällen aus <strong>den</strong> Jahren 2006, 2007 und 2008:– Das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren aus 2006 blieb wegen dringenderer Prioritätenunerledigt (Gegenst<strong>an</strong>d: Prämienverbilligung). Es konnte im ersten Quartal 2012 abgeschlossenwer<strong>den</strong>.– Die bei<strong>den</strong> strafrechtlichen Berufungsverfahren aus 2007 betreffen einen aufwendigen Fallvermuteter Wirtschaftskriminalität mit zwei Angeklagten. Die Erledigung musste wegendringenderer Prioritäten zurückgestellt wer<strong>den</strong>. Beide Fälle konnte im ersten Quartal 2012entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.– Der zivilrechtliche Fall aus dem Jahr 2008 blieb wegen dringenderer Fälle unerledigt. Erwird 2012 abgeschlossen wer<strong>den</strong>.– Die vier Strafprozesse aus dem Jahr 2008 waren teils aufwendig und teils m<strong>an</strong>gels Dringlichkeithängig geblieben. Zwei sind bereits im 1. Quartal 2012 erledigt wor<strong>den</strong>. Bei <strong>den</strong><strong>an</strong>dern bei<strong>den</strong> wird ein Abschluss in der ersten Jahreshälfte 2012 möglich sein.– Das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren aus dem Jahr 2008 blieb wegen Überlastung unerledigt.Es konnte im 1. Quartal 2012 abgeschlossen wer<strong>den</strong>.– Der eine verwaltungsrechtliche Fall aus dem Jahr 2008 wurde vom Bun<strong>des</strong>gericht zurückgewiesenund ist <strong>des</strong>halb erneut pen<strong>den</strong>t wor<strong>den</strong>.– Das zweite verwaltungsgerichtliche Verfahren aus dem Jahr 2008 war wegen Überlastunghängig geblieben, konnte aber im 1. Quartal 2012 erledigt wer<strong>den</strong>.63


<strong>2011</strong>H. ÜbersichtGeschäftslastErledigungPen<strong>den</strong>t aus Vorjahr 36Neu eingeg<strong>an</strong>genRückweisung BGerGeschäfte:Streitsachen:Berufungen in Zivilsachen 23 37 0 60 5 1 20 1 11 38 22Immaterialgüterrechtsklagen 1 5 0 6 2 0 0 3 0 5 1Beschwer<strong>den</strong> in Zivilsachen 22 55 1 78 8 12 32 8 7 67 11Berufungen in Strafsachen 25 13 1 39 4 1 11 0 4 20 19Beschwer<strong>den</strong> in Strafsachen 19 48 0 67 4 5 34 6 2 51 16Verwaltungsgerichtsbeschwer<strong>den</strong> 29 52 3 84 14 5 27 6 6 58 26Normenkontrollgesuche 2 0 0 2 0 0 2 0 0 2 0Sozialversicherungssachen 83 93 3 179 12 5 48 20 10 95 84Schiedsgericht KVG/UVG 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1Steuerrekurse/-beschwer<strong>den</strong> 21 23 1 45 2 6 11 2 3 24 21Enteignungs- und Beitragsrekurse 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Kompetenzkonflikte 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Aufsichtssachen 0 10 0 10 0 3 3 1 0 7 3SchK-Beschwer<strong>den</strong> 11 17 0 28 5 7 6 4 0 22 6Zwischentotal Streitsachen 237 353 9 599 56 45 194 51 43 389 210Nichtstreitige Geschäfte:Aufsicht a.a. Konkursverwaltungen 3 3 0 6 0 0 0 3 0 3 3Verschie<strong>den</strong>e Geschäfte 1 1'012 0 1'013 0 0 51 912 0 962 51Zwischentotal Nichtstreitiges 4 1'015 0 1'019 0 0 51 962 0 1'013 6Total 241 1'368 9 1'618 56 45 245 1'013 43 1'402 216TotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t gebliebenZusammenfassung streitige Geschäfte2002 569 364 2052003 565 377 1882004 578 374 2042005 666 431 2352006 649 425 2242007 659 440 2192008 608 404 2042009 589 371 2182010 630 382 248<strong>2011</strong> 599 389 21064


<strong>2011</strong>7006005004003002001000Geschäftslast 2007 - <strong>2011</strong>2007 2008 2009 2010 <strong>2011</strong>Total Streitsachen Erledigte Streitsachen Pen<strong>den</strong>te StreitsachenI. Anfechtung von Entschei<strong>den</strong> <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong>AnzahlErledigungBeschwer<strong>den</strong> <strong>an</strong> das Bun<strong>des</strong>gerichtBeschwer<strong>den</strong> in Zivilsachen 1 9 10 1 2 4 2 0 9 1Beschwer<strong>den</strong> in Strafsachen 1 16 17 0 7 7 0 1 15 2Beschwer<strong>den</strong> in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 6 23 29 0 9 8 2 3 22 7Verfassungsbeschwer<strong>den</strong> 0 2 2 0 1 1 0 0 2 0Total 8 50 58 1 19 20 4 4 48 10Pen<strong>den</strong>t aus VorjahrNeu eingeg<strong>an</strong>genTotalAbschreibungNichteintretenAbweisungGutheissungTeilweise GutheissungErledigt totalPen<strong>den</strong>t geblieben65


<strong>2011</strong>9. Betreibungsämter<strong>Schaffhausen</strong>Geschäfte:Betreibungen 15'916 1'384 1'302 2'889 21'491davon: - Zahlungsbefehle 14'965 1'309 1'264 2'629 20'167- Direkte Fortsetzung 951 75 38 260 1'324Rechtsvorschläge 1'478 717 162 334 2'691Retentionsurkun<strong>den</strong> 3 2 1 0 6Arrestbefehle 13 2 9 4 28Vollzogene Pfändungen (einzelne) 8'642 529 607 1'388 11'166davon: - erfolglos (Art. 115 SchKG) 1'009 24 37 313 1'383- Lohnpfändungen 7'633 275 568 1'075 9'551Verwertungen 7'646 222 570 1'272 9'710davon: - Verwertung Liegenschaften 3 1 2 3 9- Übrige Verwertungen 10 1 0 0 11- Einzug gepfändeter Löhne 7'633 220 568 1'269 9'690Rechtshilfe 135 0 29 63 227SteinReiatKlettgauTotal10. KonkursamtGeschäfte:TotalKonkurseröffnungen 171davon - pen<strong>den</strong>t aus Vorjahr 72- im Berichtsjahr 99Konkurserledigungen 95davon - Einstellung m<strong>an</strong>gels Aktiven 38- Einstellung nach Rekurs 1- Widerruf 0- Durchführung der Liquidation im summarischen Verfahren 56- Durchführung der Liquidation im or<strong>den</strong>tlichen Verfahren 0pen<strong>den</strong>t geblieben 7666


<strong>2011</strong>Dauer der erledigten KonkursverfahrenErledigungDauerbis 6 Monate 55bis 1 Jahr 20bis 2 Jahre 13bis 3 Jahre 5über 3 Jahre 2Total 95Alter der Pen<strong>den</strong>zenPen<strong>den</strong>te Verfahren Ende <strong>2011</strong>Eing<strong>an</strong>g vor 2006 0Eing<strong>an</strong>g 2006 0Eing<strong>an</strong>g 2007 1Eing<strong>an</strong>g 2008 3Eing<strong>an</strong>g 2009 1Eing<strong>an</strong>g 2010 18Eing<strong>an</strong>g <strong>2011</strong> 53Total 7667


<strong>2011</strong>68


<strong>2011</strong>V. Auszüge aus Entschei<strong>den</strong> <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong>1. Internationales PrivatrechtArt. 3 lit. a und lit. b sowie Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; Art. 79 und Art. 85Abs. 1 IPRG; Art. 134 und Art. 298a Abs. 2 ZGB. Neuregelung der elterlichenSorge im internationalen Verhältnis; Zuständigkeit (OGE10/<strong>2011</strong>/16 vom 30. September <strong>2011</strong>)Wurde im deutschen Scheidungsverfahren die Sorgerechtszuteilung <strong>an</strong>gesichtsder gesetzlichen gemeinsamen elterlichen Sorge nicht beurteilt, so istdas Scheidungsurteil nicht lückenhaft. Die elterliche Sorge k<strong>an</strong>n daher in derSchweiz nicht auf dem Weg der Ergänzung oder Änderung <strong>des</strong> Scheidungsurteilsneu geregelt wer<strong>den</strong> (E. 2b).Wird die Neuregelung der elterlichen Sorge verl<strong>an</strong>gt, so sind in derSchweiz im Streitfall die Gerichte, nicht die vormundschaftlichen Behör<strong>den</strong>zuständig (E. 2c).A. reichte beim K<strong>an</strong>tonsgericht Klage auf Ergänzung bzw. Änderung <strong>des</strong>Scheidungsurteils <strong>des</strong> deutschen Familiengerichts B. ein mit dem Haupt<strong>an</strong>trag,die Tochter C. unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen. DasK<strong>an</strong>tonsgericht trat auf die Klage nicht ein, weil es sich nicht als zuständigerachtete. Eine hiegegen gerichtete Berufung von A. hiess das Obergerichtteilweise gut; es wies die Sache zur Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens <strong>an</strong>s K<strong>an</strong>tonsgerichtzurück.Aus <strong>den</strong> Erwägungen:2.– Die Appell<strong>an</strong>tin verl<strong>an</strong>gt die Zuteilung der alleinigen elterlichenSorge über die Tochter C. (geboren … 2003) sowie die Regelung <strong>des</strong> persönlichenVerkehrs zum Vater <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, welcher in Deutschl<strong>an</strong>d lebt. Für dieDauer <strong>des</strong> Verfahrens be<strong>an</strong>tragt die Appell<strong>an</strong>tin die alleinige Obhut. Bei diesenAnträgen h<strong>an</strong>delt es sich um Schutzmassnahmen im Sinne <strong>des</strong> Haager69


<strong>2011</strong>Kin<strong>des</strong>schutzübereinkommens. 34 Dieses geht dem schweizerischen Bun<strong>des</strong>gesetzüber das Internationale Privatrecht vor (Art. 79 Abs. 2 und 85 Abs. 1IPRG 35 ). Sowohl Deutschl<strong>an</strong>d als auch die Schweiz haben das Haager Kin<strong>des</strong>schutzübereinkommenratifiziert. Die <strong>an</strong>gefochtene Verfügung <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsgerichtserging zu einem Zeitpunkt, als das Übereinkommen bereits fürbeide Staaten in Kraft getreten war (für Deutschl<strong>an</strong>d am 1. J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong>). DasÜbereinkommen ist daher auf die vorliegende Streitsache <strong>an</strong>wendbar (Art. 53Abs. 1 HKsÜ).Das Kind C. hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz.Somit ist die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Behör<strong>den</strong> gegeben.36 Dies wird auch von <strong>den</strong> Parteien <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Umstritten ist hingegen,ob innerstaatlich das Zivilgericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständigist.a) Das K<strong>an</strong>tonsgericht hält sich im Wesentlichen <strong>des</strong>halb für nicht zuständig,weil die Sorgerechtsregelung nicht Best<strong>an</strong>dteil <strong>des</strong> deutschen Scheidungsurteilssei. Das betreffende Urteil bedürfe daher keiner Änderung beziehungsweiseErgänzung. Für die Umteilung der elterlichen Sorge (losgelöstvon eherechtlichen Bel<strong>an</strong>gen) seien aber nicht die Gerichte, sondern die Verwaltungsbehör<strong>den</strong>,vorliegend die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, zuständig.Dabei bezieht sich das K<strong>an</strong>tonsgericht auf Art. 298a Abs. 2 ZGB 37 ,welcher die Neuzuteilung der elterlichen Sorge unverheirateter Eltern regelt.b) Die Appell<strong>an</strong>tin wendet im Wesentlichen dagegen ein, Art. 298aAbs. 2 ZGB sei nicht <strong>an</strong>wendbar, sondern gelte nur für Kinder, deren Elternim Zeitpunkt der Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> nicht mitein<strong>an</strong>der verheiratet gewesenseien. Geschie<strong>den</strong>e Eltern seien nicht "unverheiratet" im Sinne von Art. 298aAbs. 2 ZGB, sondern es seien die scheidungsrechtlichen Bestimmungen undZuständigkeiten zu beachten.aa) Wird die Ehe der Parteien in der Schweiz geschie<strong>den</strong>, so ist ohneWeiteres der Scheidungsrichter zur Neuregelung <strong>des</strong> Sorgerechts zuständig(Art. 134 ZGB). Dabei ist ein Änderungsverfahren durchzuführen, da die Re-34353637Übereinkommen über die Zuständigkeit, das <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>de Recht, die Anerkennung, Vollstreckungund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Ver<strong>an</strong>twortung und der Massnahmenzum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kin<strong>des</strong>schutzübereinkommen,HKsÜ, SR 0.211.231.011). Vgl. auch BGE 123 III 413 E. 2a, mit Hinweisen, undKurt Siehr, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 79 N. 15,S. 796, allerdings noch zum Haager Minderjährigenschutz-Übereinkommen vom 5. Oktober1961 (MSA).Bun<strong>des</strong>gesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291).Art. 85 IPRG und Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a und b HKsÜ.Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).70


<strong>2011</strong>gelung <strong>des</strong> Sorgerechts – auch wenn sie einvernehmlich erfolgte – stets Best<strong>an</strong>dteil<strong>des</strong> Scheidungsurteils ist. 38Längst nicht alle Staaten kennen jedoch <strong>den</strong> in der Schweiz vertretenenGrundsatz der Einheit <strong>des</strong> Scheidungsurteils, wonach in ein und demselbenGerichtsurteil der Statusentscheid der Auflösung der Ehe und sämtliche Nebenfolgenenthalten sein sollen. 39 Entsprechend wer<strong>den</strong> im internationalenPrivatrecht die Beziehungen der Ehegatten zu ihren Kindern <strong>den</strong>n auch nichtim allgemeinen Ehewirkungsstatut geregelt, sondern unterstehen dem für dieEntstehung bzw. Wirkungen <strong>des</strong> Kindsverhältnisses massgeben<strong>den</strong> Recht(Art. 68 und 82 IPRG). 40Auch das deutsche Recht kennt <strong>den</strong> Grundsatz der Einheit <strong>des</strong> Scheidungsurteilsnur in abgeschwächter Form (§ 137 FamFG 41 ). So ergibt sichnach deutscher Rechtsauffassung das gemeinsame Sorgerecht der Eltern unmittelbaraus dem Gesetz (§ 1626 BGB 42 ). Es wird darauf verzichtet, bei derScheidung die elterliche Sorge von Amts wegen zu überprüfen. Nur der Versorgungsausgleichist zwingend mit der Scheidung durchzuführen (vgl.§ 1587 BGB). Die übrigen Nebenfolgen ("Folgesachen"), zu <strong>den</strong>en nebst demSorgeverfahren unter <strong>an</strong>derem auch das nacheheliche Unterhalts- und Umg<strong>an</strong>gsverfahren,der Zugewinnausgleich, das Wohnungszuweisungsverfahrenund die Hausratsteilung gehören, können auf Antrag <strong>des</strong> Ehepartners mit demScheidungsverfahren durchgeführt wer<strong>den</strong>. Das alleinige Sorgerecht k<strong>an</strong>neinem Elternteil auf Antrag in der Regel nur d<strong>an</strong>n zugesprochen wer<strong>den</strong>,wenn der <strong>an</strong>dere Elternteil zustimmt oder das Gericht befindet, die Zuteilungentspreche dem Wohl <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> am besten (§ 1671 BGB). Ein solcher Antragist zwingend spätestens zwei Wochen vor der ersten Terminierung <strong>des</strong>Scheidungsverfahrens einzureichen (§ 137 FamFG).bb) Die Parteien reichten unbestrittenermassen keinen Antrag zur Regelung<strong>des</strong> Sorgerechts ein. Als Folge davon bildete die Sorgerechtszuteilungnicht Gegenst<strong>an</strong>d <strong>des</strong> Scheidungsverfahrens und somit auch nicht <strong>des</strong> Scheidungsurteils<strong>des</strong> Familiengerichts B. … Das heisst jedoch nicht, dass dasScheidungsurteil eine Lücke aufweist, die durch nachträgliche Ergänzung zu3839404142So neuerdings ausdrücklich Art. 283 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).Vgl. Ivo Schw<strong>an</strong>der, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile,FamPra 2009, S. 832, 844.Vgl. auch Paul Volken, IPRG Kommentar, Zürich 1993, Vor Art. 46–50 N. 2, S. 402, undArt. 63 N. 11, S. 482.Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in <strong>den</strong> Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008.Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896.71


<strong>2011</strong>schliessen wäre. Der Scheidungsrichter hat sämtliche Fragen geregelt, die beider Scheidung geregelt wer<strong>den</strong> mussten. Im Punkt der Sorgerechtszuteilunggreift unmittelbar die gesetzliche Regelung.Das K<strong>an</strong>tonsgericht hat daher zutreffend erwogen, dass das Scheidungsurteilunter diesen Umstän<strong>den</strong> nicht ergänzt wer<strong>den</strong> könne.cc) Auch die Voraussetzungen für eine Abänderung <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong>Scheidungsurteils sind nicht erfüllt. Zwar wird in der Lehre zum Teil dieMeinung vertreten, die Möglichkeit einer Abänderungsklage sei von <strong>den</strong> Gerichtengrosszügig zu h<strong>an</strong>dhaben. 43 Dazu bedarf es jedoch eines abänderbarenRechtstitels, der im vorliegen<strong>den</strong> Fall fehlt. Der ursprüngliche Scheidungsrichterhat das Sorgerecht gerade nicht beurteilt. Es liegen weder eine abänderbareEntscheidung noch ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Sorgerechtvor.c) Zu prüfen bleibt, ob das K<strong>an</strong>tonsgericht auch ausserhalb eines Änderungs-oder Ergänzungsverfahrens für das vorliegende Begehren zuständig ist.aa) Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behör<strong>den</strong>, seien es Gerichteoder Verwaltungsbehör<strong>den</strong>, <strong>des</strong> Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichenAufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Personoder <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zu treffen. Zu diesen Massnahmen gehörenunter <strong>an</strong>derem die Zuweisung, Ausübung und Entziehung der elterlichen Sorgesowie deren Übertragung (Art. 3 lit. a und b HKsÜ). Das Übereinkommenregelt die örtliche Zuständigkeit in Fragen der Sorgerechtszuteilung abschliessend,unterscheidet aber sachlich nicht zwischen Gerichten und Verwaltungsbehör<strong>den</strong>.Diese Regelung wird vielmehr <strong>den</strong> einzelnen Vertragsstaatenüberlassen.bb) Es ist nicht klar, ob sich die Frage der zuständigen Behörde wiederumnach dem Kollisionsrecht richtet (IPRG) oder ob das innerstaatliche materielleRecht <strong>an</strong>wendbar ist. 44 Für die Anwendung <strong>des</strong> IPRG spricht <strong>des</strong>sen abschliessenderCharakter im Bereich <strong>des</strong> internationalen Zuständigkeitsrechts.Gemäss Art. 79 IPRG sind für Klagen betreffend die Beziehungen zwischenEltern und Kind, insbesondere betreffend <strong>den</strong> Unterhalt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, grundsätzlichdie schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>oder am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt<strong>des</strong> beklagten Elternteils zuständig (Abs. 1). Dabei h<strong>an</strong>delt es sich um4344Vgl. Schw<strong>an</strong>der, S. 845.Vgl. <strong>den</strong> Verweis in Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 HKsÜ, der sich aber wohl nur aufdie materielle lex fori bezieht und nicht auf Zuständigkeitsfragen.72


<strong>2011</strong>eine generelle Zuständigkeitsnorm für Status- und Unterhaltsprozesse mitAusl<strong>an</strong>dberührung. 45Die Frage k<strong>an</strong>n jedoch offen bleiben, da auch das Zivilgesetzbuch einegerichtliche Zuständigkeit vorsieht.cc) Im Allgemeinen ist die Vormundschaftsbehörde für die Umteilungder elterliche Sorge nur zuständig, wenn diese unbestritten oder unausweichlichist (Art. 134 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1 ZGB). In strittigenFällen ist in der Regel das Gericht zuständig. Das zivilprozessuale Verfahrenist in diesen Fällen besser geeignet als das Verwaltungsverfahren. Namentlichist der Inst<strong>an</strong>zenzug <strong>des</strong> Zivilverfahrens bei umstrittener elterlicher Sorgedem vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren vorzuziehen, nicht zuletzt imHinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK 46 .Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb in Streitfällen mit Ausl<strong>an</strong>dberührung<strong>an</strong>ders verfahren wer<strong>den</strong> sollte. Eine Beurteilung durch <strong>den</strong> Zivilrichterist gerade bei umstrittenen internationalen Sachverhalten geboten, weilsich unter Umstän<strong>den</strong> schwierige kollisionsrechtliche Fragen stellen und ausländischesRecht <strong>an</strong>wendbar sein k<strong>an</strong>n. 47Weiter ist zu be<strong>den</strong>ken, dass hinsichtlich der Ordnung sämtlicher Kinderbel<strong>an</strong>geuneingeschränkt die Offizialmaxime gilt. Diese gehört zum schweizerischenOrdre public. Die schweizerischen Gerichte haben daher – sobald siemit der Gestaltung der Elternrechte befasst sind – von Amts wegen nötigenfallsauch <strong>den</strong> Kinderunterhalt und das Besuchsrecht festzulegen. 48 Unter diesenUmstän<strong>den</strong> ist aber im Falle geschie<strong>den</strong>er Ehegatten das für die Abänderung<strong>des</strong> Scheidungsurteils zuständige Gericht am besten geeignet, ein (strittiges)Begehren auf Umteilung <strong>des</strong> Sorgerechts zu beh<strong>an</strong>deln.dd) Entgegen der Ansicht <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsgerichts ist Art. 298a Abs. 2 ZGBvorliegend nicht <strong>an</strong>wendbar. Der betreffende Abschnitt regelt die elterlicheSorge für nichteheliche Kinder. 49 Im Unterschied zur entsprechen<strong>den</strong> deutschenRegelung wird dies im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt. 50 Eineentsprechende Auslegung ergibt sich jedoch aus dem Gesetzeskontext. In diesenFällen, bei welchen das Sorgerecht von Gesetzes wegen grundsätzlich der454647484950Siehr, Art. 79 N. 1, S. 791 f.Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November1950 (EMRK, SR 0.101).Vgl. Art. 15 ff. HKsÜ.BGE 126 III 302 f. E. 2a bb mit Hinweisen.Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 4. A., Basel2010, Art. 298 N. 1, S. 1582.§ 1626a BGB.73


<strong>2011</strong>Mutter zufällt (Art. 298a Abs. 1 ZGB), macht die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehör<strong>den</strong>durchaus Sinn. Diese sind näher <strong>an</strong> der Sache und inder Regel mit <strong>den</strong> Verhältnissen besser vertraut als das Gericht. Im Falle einergemeinsamen elterlichen Sorge unverheirateter Eltern hat die Vormundschaftsbehördebereits überprüft, ob die Gemeinschaft genügend stabil ist(Art. 298a Abs. 1 ZGB). Zusätzlich genehmigte sie <strong>den</strong> Unterhaltsvertragzwischen unverheirateten Eltern (Art. 287 ZGB). Unter Umstän<strong>den</strong> war dieVormundschaftsbehörde auch bei der Feststellung der Vaterschaft beteiligt(Art. 309 ZGB).Diese Sachnähe der Vormundschaftsbehör<strong>den</strong> fehlt bei Kindsbel<strong>an</strong>gengeschie<strong>den</strong>er Eltern regelmässig. Auch aus <strong>den</strong> Materialien geht hervor, dassder Gesetzgeber in Art. 298a ZGB mit "unverheiratete Eltern" nicht auch geschie<strong>den</strong>eEheleute meinte. So wer<strong>den</strong> in der Botschaft die Begriffe "unverheiratet"und "geschie<strong>den</strong>" wiederholt ein<strong>an</strong>der gegenübergestellt. 51d) Unter diesen Umstän<strong>den</strong> durfte das K<strong>an</strong>tonsgericht seine Zuständigkeitnicht verneinen. Vielmehr hätte der Einzelrichter in Familiensachen aufdie Sache eintreten müssen.2. Schuldbetreibungs- und KonkursrechtArt. 32 Abs. 1 lit. c ATSG; Art. 12 GebV SchKG. Gebührenauflage beiSachst<strong>an</strong>ds<strong>an</strong>fragen einer Kr<strong>an</strong>kenversicherung <strong>an</strong>s Betreibungsamt(OGE 93/2010/13 vom 25. Februar <strong>2011</strong>)Das Betreibungsamt hat auf Sachst<strong>an</strong>ds<strong>an</strong>fragen einer Kr<strong>an</strong>kenversicherungzu <strong>an</strong>geblichen Betreibungen für Kr<strong>an</strong>kenversicherungsprämien kostenlosAuskunft zu erteilen.Die Kr<strong>an</strong>kenversicherung A. reichte dem Betreibungsamt <strong>Schaffhausen</strong>14 Sachst<strong>an</strong>ds<strong>an</strong>fragen ein, worin sie erklärte, sie habe gegen die fraglichenSchuldnerinnen und Schuldner Betreibungsbegehren eingereicht, bisher abernoch kein Zahlungsbefehl-Doppel erhalten; sie erkundigte sich, bis w<strong>an</strong>n siediese erwarten könne. Das Betreibungsamt teilte der A. mit, die fraglichen51Botschaft über die Änderung <strong>des</strong> Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November1995, BBl 1996 I 1 Ziff. 244.41, S. 162 ff.74


<strong>2011</strong>Betreibungsbegehren seien bei ihm nicht eingeg<strong>an</strong>gen; es stellte der A. hiefüreine Gebührenrechnung über Fr. 190.–. Eine gegen diese Rechnung gerichteteBeschwerde der A. hiess das Obergericht gut.Aus <strong>den</strong> Erwägungen:2.– a) Das Betreibungsamt stützt die <strong>an</strong>gefochtene Gebührenverfügungauf Art. 12 GebV SchKG 52 . Nach dieser Bestimmung beträgt die Gebühr fürdie Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten Fr. 9.– (Abs. 1Satz 1). Übersteigt der Zeitaufw<strong>an</strong>d eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebührum Fr. 40.– für jede weitere halbe Stunde (Abs. 2). Für schriftliche Auskünftewird zusätzlich die Gebühr für Schriftstücke nach Art. 9 der Verordnungerhoben (Abs. 3).Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, gestützt auf Art. 32Abs. 1 lit. c ATSG 53 hätte das Amt keine Kosten erheben dürfen. Nach dieserBestimmung geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehör<strong>den</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>,der K<strong>an</strong>tone, Bezirke, Kreise und Gemein<strong>den</strong> <strong>den</strong> Org<strong>an</strong>en der einzelnen Sozialversicherungenauf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlosdiejenigen Daten bek<strong>an</strong>nt, die erforderlich sind für die Festsetzung und<strong>den</strong> Bezug der Beiträge.b) Zu <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> gemäss Art. 32 Abs. 1 ATSG gehören auch die Betreibungsämter.Sie haben <strong>des</strong>halb die zum Bezug der Beiträge erforderlichenAuskünfte kostenlos zu erteilen. 54Das Betreibungsamt ist der Auffassung, Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG greifezwar im Rahmen von Solvabilitäts<strong>an</strong>fragen (Art. 8a SchKG 55 ) 56 , sei aber inkonkreten Verfahren nicht <strong>an</strong>wendbar. Hier h<strong>an</strong>dle es sich jedoch um Verfahrenskostenund nicht um Auskünfte im Vorfeld eines möglichen Betreibungs-oder Gerichtsverfahrens bezüglich Rückgriff auf <strong>den</strong> Schuldner,mache doch die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ein Betreibungsverfahreneingeleitet.5253545556Gebührenverordnung zum Bun<strong>des</strong>gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September1996 (GebV SchKG, SR 281.35).Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Allgemeinen Teil <strong>des</strong> Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000(ATSG, SR 830.1).Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 32 N. 12, S. 459, mitHinweis.Bun<strong>des</strong>gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1).Vgl. dazu heute auch Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG.75


<strong>2011</strong>Art. 32 Abs. 1 ATSG statuiert für die darin <strong>an</strong>gesprochenen Punkte eineumfassende Auskunftspflicht, ohne diese auf Umstände ausserhalb eines konkretenVerfahrens zu beschränken. Die von dieser Regelung erfassten Gegenständedürfen sod<strong>an</strong>n nicht eng ausgelegt wer<strong>den</strong>. 57 In ihrem Rahmen sindnicht nur Betreibungsregisterauskünfte, sondern generell auch <strong>an</strong>derweitigeAuskünfte gebührenfrei, insbesondere auch Auskünfte im Sinn von Art. 12GebV SchKG. 58 Weil zum Bezug der Kr<strong>an</strong>kenversicherungsprämien aucheine allfällige Betreibung gehört 59 , sind grundsätzlich alle Auskünfte kostenlos,die der Vorbereitung und Durchführung einer Betreibung dienen. Darunterfallen – je<strong>den</strong>falls bei der gebotenen weiten Auslegung – auch Auskünftezum Sachst<strong>an</strong>d eines aus Sicht <strong>des</strong> Sozialversicherungsträgers verzögertenBetreibungsverfahrens.Das Betreibungsamt hatte daher die erbetenen Auskünfte kostenlos zu erteilen,auch wenn damit ein gewisser Nachforschungsaufw<strong>an</strong>d verbun<strong>den</strong> unddie Sache ins Tagebuch einzutragen war.c) Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die <strong>an</strong>gefochteneGebührenverfügung ist ersatzlos aufzuheben.3. VerwaltungsrechtArt. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 2,Art. 38 Abs. 1, Art. 41, Art. 102 und Art. 105 KV; Art. 3, Art. 15 Abs. 2,Art. 19, Art. 67, Art. 69 und Art. 70 GG; Art. 4, Art. 22, Art. 24, Art. 45 bisund Art. 45 ter Abs. 3 StadtV; Art. 12 lit. c, Art. 14 Abs. 1, Art. 17a,Art. 19 und Art. 71 GO. Gesamterneuerungswahlen in Kommissionender Stadt <strong>Schaffhausen</strong> nach Änderung oder Neubildung von Fraktionen<strong>des</strong> Grossen Stadtrats (OGE 61/2010/2 vom 6. April <strong>2011</strong>)Gemeindeautonomie und ihre Schr<strong>an</strong>ken im k<strong>an</strong>tonalen Recht für dieWahl kommunaler Kommissionen (E. 4).575859Kieser, Art. 32 N. 17, S. 461.Vgl. Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (Hrsg.), KommentarSchKG/Gebührenverordnung, Wä<strong>den</strong>swil 2008, Art. 12 N. 1, S. 32.Vgl. Art. 64a <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes über die Kr<strong>an</strong>kenversicherung vom 18. März 1994 (KVG,SR 832.10).76


<strong>2011</strong>Rechtsgrundlagen und Kompetenzen verschie<strong>den</strong>er Kommissionen derStadt <strong>Schaffhausen</strong> (E. 5).Das Gemeindegesetz regelt in Art. 15 Abs. 2 nur das or<strong>den</strong>tliche Endeder Mitgliedschaft in einer Kommission, nicht aber die ausseror<strong>den</strong>tliche Beendigung.Deren Regelung ist daher <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> überlassen und verstösstnicht gegen diese Vorschrift <strong>des</strong> Gemeindegesetzes (E. 6; Mehrheitsmeinung).Gegenteiliger St<strong>an</strong>dpunkt der Gerichtsminderheit (E. 7).Die Bestimmung, wonach die ständigen Kommissionen <strong>des</strong> GrossenStadtrats und <strong>des</strong>sen Vertretung in der Verwaltungskommission der StädtischenWerke für <strong>den</strong> Rest der Amtsdauer neu gewählt wer<strong>den</strong> müssen, wenneine Änderung der Fraktionszusammensetzung dazu führt, dass eine Fraktionnicht mehr nach dem <strong>an</strong>gepassten Verteilschlüssel vertreten ist, oder wenneine neue Fraktion gebildet wird, greift nicht in wohlerworbene Rechte einund verstösst weder gegen das Prinzip von Treu und Glauben noch gegen <strong>den</strong>Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 8).Am 6. Juli 2010 beschloss der Grosse Stadtrat <strong>Schaffhausen</strong>, seine Geschäftsordnungvom 9. Dezember 2008 60 durch einen neuen Art. 17a überausseror<strong>den</strong>tliche Gesamterneuerungswahlen und eine neue Überg<strong>an</strong>gsbestimmungArt. 71 zu ergänzen. Gemäss Art. 17a GO müssen die ständigenKommissionen und die Vertretung <strong>des</strong> Grossen Stadtrats in der Verwaltungskommissionder Städtischen Werke für <strong>den</strong> Rest der Amtsdauer neu gewähltwer<strong>den</strong>, wenn eine Änderung in der Fraktionszusammensetzung dazu führt,dass eine Fraktion nicht mehr nach dem <strong>an</strong>gepassten Verteilungsschlüsselvertreten ist, oder wenn eine neue Fraktion gebildet wird. Diese Vorschrifttritt nach Art. 71 GO auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong> in Kraft.Mit einem Normenkontrollgesuch verl<strong>an</strong>gten drei Mitglieder <strong>des</strong> GrossenStadtrats, Art. 71 GO – die Bestimmung über das Inkrafttreten der neuen Regelung– aufzuheben. Das Obergericht wies das Gesuch ab.Aus <strong>den</strong> Erwägungen:3.– Am 6. Juli 2010 hat der Grosse Stadtrat unter <strong>an</strong>derem die Ergänzungseiner Geschäftsordnung durch folgende bei<strong>den</strong> Bestimmungen beschlossen:60Geschäftsordnung <strong>des</strong> Grossen Stadtrats von <strong>Schaffhausen</strong> vom 9. Dezember 2008 (GO,RSS 110.1).77


<strong>2011</strong>Art. 17a Ausseror<strong>den</strong>tliche GesamterneuerungswahlenEine ausseror<strong>den</strong>tliche Gesamterneuerungswahl der ständigen Kommissionenund der Vertretung <strong>des</strong> Grossen Stadtrats in der Verwaltungskommission derStädtischen Werke für <strong>den</strong> Rest der Amtsdauer findet statt, wenn:a. eine Änderung in der Fraktionszusammensetzung dazu führt, dass eine Fraktionin einer ständigen Kommission nicht mehr gemäss dem <strong>an</strong>gepasstenVerteilungsschlüssel vertreten ist;b. eine neue Fraktion gebildet wird.Art. 71 Inkrafttreten von Art. 17aArt. 17a (Ausseror<strong>den</strong>tliche Gesamterneuerungswahlen) tritt auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar<strong>2011</strong> in Kraft.Die Gesuchsteller fechten die Vorschrift von Art. 17a GO nicht <strong>an</strong>. Siestellen allein die Rechtmässigkeit von Art. 71 GO in Frage, wonach Art. 17aschon auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong>, also während einer laufen<strong>den</strong> Amtsperiode inKraft treten soll. Die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung ist im Folgen<strong>den</strong> zuprüfen.4.– Nach Art. 102 Abs. 1 KV 61 sind die Gemein<strong>den</strong> selbständige Körperschaften<strong>des</strong> öffentlichen Rechts. Ihre Autonomie ist nach Art. 50 Abs. 1BV 62 nach Massgabe <strong>des</strong> k<strong>an</strong>tonalen Rechts gewährleistet, was Art. 105 KVund Art. 3 GG 63 näher ausführen. Wie das Bun<strong>des</strong>recht gemäss Art. 49 Abs. 1BV dem k<strong>an</strong>tonalen Recht vorgeht, gilt dieser Vorr<strong>an</strong>g auch im Verhältniszwischen K<strong>an</strong>ton und Gemein<strong>den</strong>: K<strong>an</strong>tonales Recht bricht kommunalesRecht. 64K<strong>an</strong>tonale Vorschriften, welche die Gestaltungsfreiheit der Gemein<strong>den</strong>einschränken, fin<strong>den</strong> sich sowohl in der K<strong>an</strong>tonsverfassung als auch in k<strong>an</strong>tonalenGesetzen.Über die Amtsdauer von Behör<strong>den</strong> enthält die k<strong>an</strong>tonale Verfassung folgen<strong>den</strong>Grundsatz: Art. 41 KV sieht für die Mitglieder der k<strong>an</strong>tonalen und derkommunalen Behör<strong>den</strong> die Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren vor.61626364Verfassung <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons <strong>Schaffhausen</strong> vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000).Bun<strong>des</strong>verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101).Gemeindegesetz vom 19. August 1998 (GG, SHR 120.100).VGE AG vom 22. Dezember 1987, AGVE 1987, S. 349; VGE ZH vom 25. J<strong>an</strong>uar 2006,VB.2005.00518, E. 4.3.3 mit Hinweisen.78


<strong>2011</strong>Das soll unter <strong>an</strong>derem eine minimale Unabhängigkeit und Kontinuität in derTätigkeit der betreffen<strong>den</strong> Staatsorg<strong>an</strong>e gewährleisten. 65Das Gesetz k<strong>an</strong>n nach Art. 102 Abs. 4 KV Min<strong>des</strong>t<strong>an</strong>forderungen festlegen,welche die Gemein<strong>den</strong> bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhaltenhaben. In dieser Verfassungsnorm findet das – allerdings noch gestützt aufArt. 90 ff. aKV 66 erlassene – Gemeindegesetz vom 19. August 1998 seine aktuelleGrundlage. Das Gemeindegesetz enthält in einem ersten Kapitel allgemeineBestimmungen und stellt in <strong>des</strong>sen 3. Abschnitt Grundsätze der Geschäftsführungauf. Art. 15 GG regelt die Kommissionen. Über deren Wahlbestimmt Art. 15 Abs. 2 GG Folgen<strong>des</strong>:2 Die Wahl erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer, wenn im Wahlbeschlusskeine abweichende Regelung getroffen wor<strong>den</strong> ist.Die Gesuchsteller machen geltend, die <strong>an</strong>gefochtene Regelung vonArt. 71 GO verletze diese Bestimmung. Der Grosse Stadtrat wendet ein, dieseVorschrift sei auf Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen, nicht aberauf parlamentarische Kommissionen zugeschnitten. Daher gehe die Berufungder Gesuchsteller auf Art. 15 Abs. 2 GG fehl.5.– Die Stadt <strong>Schaffhausen</strong> ist als Gemeinde mit Einwohnerrat ohneGemeindeversammlung im Sinn von Art. 39 ff. GG org<strong>an</strong>isiert. Den Einwohnerratbildet nach Art. 14 Abs. 1 StadtV 67 der Grosse Stadtrat. Dieser trittnach Art. 19 Abs. 3 GG als Org<strong>an</strong> <strong>an</strong> die Stelle der Gemeindeversammlung.Im vorliegen<strong>den</strong> Fall geht es um die Gesamterneuerung der ständigenKommissionen <strong>des</strong> Grossen Stadtrats und um die Vertretung <strong>des</strong> GrossenStadtrats in der Verwaltungskommission der Städtischen Werke während derlaufen<strong>den</strong> Amtsdauer.Die städtischen Kommissionen weisen in Bezug auf Aufgaben und Kompetenzenerhebliche Unterschiede auf:a) Die Stellung eines Gemeindeorg<strong>an</strong>s räumt Art. 19 Abs. 2 GG nebendem Gemeinderat (lit. a) dem Gemeindepräsidium (lit. b) und der Gemein<strong>des</strong>chreiberinoder dem Gemein<strong>des</strong>chreiber (lit. c) der Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission(lit. d) und der fakultativen Bürgerkommissionein (lit. e).656667Vgl. Hinweise zur Amtsdauerbestimmung der Bun<strong>des</strong>verfassung bei Ruth Lüthi, St. GallerKommentar BV, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008 und Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 145 N. 5 ff.,S. 2278 ff.Verfassung <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons <strong>Schaffhausen</strong> vom 24. März 1876 (aKV, OS 1876–1881, S. 1 ff.).Verfassung der Einwohnergemeinde <strong>Schaffhausen</strong> vom 4. August 1918 (Stadtverfassung,StadtV, RSS 100.1; Fassung vom 17. Mai 2009).79


<strong>2011</strong>aa) Eine eigene Entscheidungsbefugnis k<strong>an</strong>n die Gemeinde nach Art. 98Abs. 1 GG in ihrer Verfassung der Bürgerkommission übertragen, <strong>den</strong> Entscheidüber die Erteilung <strong>des</strong> Gemeindebürgerrechts. Davon hat die Stadt<strong>Schaffhausen</strong> durch Erlass von Art. 50 bis f. StadtV Gebrauch gemacht.bb) Demgegenüber kommt der Rechnungsprüfungs- oder der Geschäftsprüfungskommissionkeine eigene Entscheidungsbefugnis zu. Art. 22 StadtVund dementsprechend Art. 12 und 19 GO konzipieren die Geschäftsprüfungskommissionals ständiges Org<strong>an</strong> <strong>des</strong> Grossen Stadtrats und damit als parlamentarischeKommission. Ihre Aufgaben und Befugnisse decken sich mitjenen <strong>des</strong> Gemeindegesetzes (Art. 22 Abs. 3–6 StadtV). Die Kommissionensind nach Art. 23 Abs. 1 GO beauftragt, die in ihre Zuständigkeit fallen<strong>den</strong>Geschäfte vorzuberaten, dem Grossen Stadtrat mündlich oder schriftlich Berichtzu erstatten und Antrag zu stellen. Der Rechnungsprüfungskommissionobliegen gemäss Art. 67 GG die Prüfung der Rechnungsführung und <strong>des</strong> Vor<strong>an</strong>schlags.Die Gemeindeverfassung k<strong>an</strong>n nach Art. 70 GG <strong>an</strong>stelle der Rechnungsprüfungskommissioneine Geschäftsprüfungskommission vorsehen.Diese nimmt über die Aufgaben einer reinen Rechnungsprüfungskommissionhinaus weitere Aufgaben wahr (Abs. 1). Bei der Org<strong>an</strong>isation mit Einwohnerratbestimmt <strong>des</strong>sen Geschäftsordnung die weiteren Aufgaben (Abs. 2). DasGemeindegesetz selbst schreibt nur die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfungskommissionvor (Art. 69 GG). Diese gelten gemäss dem Sinn derRegelung je<strong>den</strong>falls insoweit auch für die Geschäftsprüfungskommission, alssie deren Aufgaben wahrnimmt. Die Rechnungsprüfungskommission erstattetnach Art. 69 GG der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat Bericht(Abs. 1 und 3) und stellt Antrag (Abs. 1 und 2). Bei Mängeln sind das Rechtund die Pflicht zur Berichterstattung erweitert: Die Kommission hat auch <strong>den</strong>Gemeinderat und das für Gemeinde<strong>an</strong>gelegenheiten zuständige Departement<strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons zu informieren (Abs. 3 und 4). Eigene Entscheidungsbefugnissehat sie – wie erwähnt – nicht.b) In Art. 19 Abs. 2 GG nicht aufgeführt sind Gremien mit <strong>an</strong>deren besonderenAufgaben wie weitere parlamentarische Kommissionen und dieVerwaltungskommission der Städtischen Werke.Den Gemein<strong>den</strong> steht die Bildung solcher Gremien im Rahmen von Verfassungund Gesetz frei. Das ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Grundrechtder Gemeindeautonomie. 68aa) Die Verwaltungskommission der Städtischen Werke nimmt einespezielle, auf die Städtischen Werke bezogene Leitungsfunktion wahr. Daskommunale Recht räumt ihr eigenständige Kompetenzen ein: Nach Art. 45 ter68Oben, E. 4.80


<strong>2011</strong>Abs. 3 StadtV obliegen der Verwaltungskommission unter <strong>an</strong>derem die Org<strong>an</strong>isationund die Regelung der Kompetenzen der Geschäftsleitung im Rahmender Verordnung <strong>des</strong> Grossen Stadtrats (lit. b), die Anstellung der mit der Geschäftsleitungbetrauten Personen (lit. c), der Entscheid über die bewilligtenKredite der laufen<strong>den</strong> Rechnung im Rahmen <strong>des</strong> Globalbudgets (lit. e) undder Entscheid über die bewilligten Investitionen bis Fr. 600'000.– im Rahmen<strong>des</strong> Globalbudgets (lit. f).bb) Keine eigenständigen Kompetenzen haben dagegen die parlamentarischenKommissionen. Ihnen obliegen Aufgaben der Prüfung, Berichterstattungund Antragstellung, wie dies in freilich etwas erweitertem Mass für diegemeindegesetzlich vorgeschriebene Rechnungsprüfungs- oder die Geschäftsprüfungskommissiongilt. 69c) Die vorstehende Übersicht zeigt, dass die verschie<strong>den</strong>en kommunalenKommissionen unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedlicheKompetenzen haben können.Die im vorliegen<strong>den</strong> Fall <strong>an</strong>gefochtene Regelung betrifft freilich nur dieständigen Kommissionen <strong>des</strong> Grossen Stadtrats sowie <strong>des</strong>sen Vertretung inder Verwaltungskommission der Städtischen Werke.6.– Nach Auffassung der Gerichtsmehrheit ist Art. 15 Abs. 2 GG, wonachdie Kommissionen auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt wer<strong>den</strong>,wenn im Wahlbeschluss keine abweichende Regelung getroffen wor<strong>den</strong>ist, wie folgt auszulegen:a) Die Vorschrift von Art. 15 Abs. 2 GG gilt generell und ohne Unterschiedeund ohne Ausnahme für sämtliche kommunalen Kommissionen.Das ergibt sich zunächst aus der grammatikalischen Auslegung, unterscheidetdoch der Wortlaut nicht zwischen verschie<strong>den</strong>en Kommissionen oderderen Funktionen. Im Vergleich dazu regeln etwa der im selben Abschnitt <strong>des</strong>Gemeindegesetzes enthaltene Art. 10 GG über <strong>den</strong> Ausst<strong>an</strong>d und der Art. 11GG über die Protokollführung detailliert, für welche Gemeindefunktionenwelche unterschiedlichen Regeln gelten.Sod<strong>an</strong>n geht dies aus der systematischen Interpretation hervor: Die Normfindet sich unter <strong>den</strong> allgemeinen Bestimmungen <strong>des</strong> Gemeindegesetzes, undzwar unter <strong>den</strong> Grundsätzen der Geschäftsführung. Sie gilt also für <strong>den</strong> gesamtenII. Titel der Gemeindeorg<strong>an</strong>isation und <strong>den</strong> III. Titel der Gemeindeverwaltung.Daher rechtfertigt es sich nicht, Art. 15 Abs. 2 GG je nach bestimmterQualität einzelner Funktionen unterschiedlich auszulegen.69Oben, E. 5b bb.81


<strong>2011</strong>Das bedeutet, dass die Amtsdauervorschrift von Art. 15 Abs. 2 GGgrundsätzlich für alle kommunalen Kommissionen gilt, d.h. sowohl für dieständigen Kommissionen <strong>des</strong> Grossen Stadtrats als auch für die Vertretung<strong>des</strong> Grossen Stadtrats in der Verwaltungskommission der Städtischen Werke.Für eine Differenzierung, wie sie der Grosse Stadtrat verl<strong>an</strong>gt, bleibt dahernach Ansicht der Gerichtsmehrheit kein Raum.b) Die Wahlvorschrift von Art. 15 Abs. 2 GG sieht zwei Gründe vor,welche die Mitgliedschaft in einer Kommission been<strong>den</strong>, einerseits <strong>den</strong> Ablaufder Amtsdauer und <strong>an</strong>dererseits die Beschränkung der Mitgliedschaftsdauerdurch <strong>den</strong> Wahlbeschluss. Bei bei<strong>den</strong> h<strong>an</strong>delt es sich um or<strong>den</strong>tlicheGründe für die Beendigung einer Kommissionsmitgliedschaft. Während derAmtsdauer gibt es nur einen or<strong>den</strong>tlichen Beendigungsgrund, die abweichendeRegelung durch <strong>den</strong> Wahlbeschluss, d.h. durch das Parlament selbst. Weitereor<strong>den</strong>tliche Beendigungsgründe enthält das Gemeindegesetz nicht.In<strong>des</strong>sen muss es neben diesem or<strong>den</strong>tlichen Grund auch weitere, ausseror<strong>den</strong>tlicheGründe für eine Beendigung der Mitgliedschaft in einer Kommissionwährend der Amtsdauer geben. Eine solche Beendigung k<strong>an</strong>n allerdingsnicht vorbehaltlos zulässig sein, da weder das Gemeindegesetz noch daskommunale Recht dies ausdrücklich vorsehen. Vorauszusetzen sind daherwichtige Gründe, die auch nach allgemeinen Grundsätzen eine Änderung vonDauerverwaltungsrechten zu begrün<strong>den</strong> vermögen. 70 Es verhält sich daherähnlich wie bei der Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Amtsdaueraus wichtigen Grün<strong>den</strong>, wie dies für k<strong>an</strong>tonale Angestellte in Art. 14Abs. 1 PG 71 vorgesehen ist.c) Regelt aber Art. 15 Abs. 2 GG nur das or<strong>den</strong>tliche Ende der Mitgliedschaftin einer Kommission, nicht jedoch die hier in Frage stehende ausseror<strong>den</strong>tlicheBeendigung der Kommissionsmitgliedschaft, so ist deren Regelung<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> überlassen.Dem Grossen Stadtrat st<strong>an</strong>d es somit aufgrund der Delegationsnorm vonArt. 24 StadtV im Rahmen der Gemeindeautonomie zu, in <strong>den</strong> von ihm zu erlassen<strong>den</strong>Vorschriften über die Wahl der parlamentarischen Kommissionenund seiner Vertretung in der Verwaltungskommission der Städtischen Werkeauch die ausseror<strong>den</strong>tliche Gesamterneuerung der Kommissionen durch Erlassvon Art. 17a GO zu regeln.7071Vgl. für die Abberufung <strong>des</strong> Präsi<strong>den</strong>ten einer parlamentarischen Kommission auch BGEvom 8. Juni 1990 i.S. B. gegen K<strong>an</strong>tonsrat Zürich, E. 2b, ZBl 1991, S. 35.Gesetz über das Arbeitsverhältnis <strong>des</strong> Staatspersonals vom 3. Mai 2004 (Personalgesetz, PG,SHR 180.100).82


<strong>2011</strong>Voraussetzung für die Zulässigkeit einer ausseror<strong>den</strong>tlichen Erneuerungder gemäss Art. 15 Abs. 2 GG grundsätzlich auf Amtsdauer zu wählen<strong>den</strong>Kommissionen ist allerdings das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Ein solcherliegt nach Auffassung der Gerichtsmehrheit vor, wenn aufgrund vonVeränderungen in der Fraktionszusammensetzung eine Fraktion nicht mehroder nicht entsprechend ihrer Stärke in einer Kommission vertreten ist. Dassdies ermöglicht wer<strong>den</strong> soll, bestreiten auch die Gesuchsteller nicht oder je<strong>den</strong>fallsnicht ausdrücklich. Sie wen<strong>den</strong> sich nur gegen die Inkraftsetzung derNeuregelung während der laufen<strong>den</strong> Amtsperiode.Ob eine solche zulässig ist, ist somit nach Auffassung der Gerichtsmehrheitallein aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundsätze bezüglich derZulässigkeit von Änderungen in der Rechtsstellung der Parlamentsmitgliederwährend der Amtsdauer zu prüfen. 72d) Demnach ist für die Auslegung von Art. 15 Abs. 2 GG zusammenfassendfestzuhalten, dass die Vorschrift für sämtliche Kommissionen derGemein<strong>den</strong> gilt, aber nur die or<strong>den</strong>tliche Beendigung der Mitgliedschaft regelt.Somit k<strong>an</strong>n eine kommunale Regelung über die ausseror<strong>den</strong>tliche Beendigungeiner Kommissionsmitgliedschaft gar nicht gegen Art. 15 Abs. 2GG verstossen. Daher erweist sich das Normenkontrollgesuch als unbegründet,soweit eine Verletzung von Art. 15 Abs. 2 GG geltend gemacht wird.7.– Demgegenüber hätte die Gerichtsminderheit Art. 15 Abs. 2 GG <strong>an</strong>dersausgelegt:a) Die k<strong>an</strong>tonale Norm von Art. 15 Abs. 2 GG will die Erfüllung derkommunalen Aufgaben sicherstellen, indem sie gewährleistet, dass die kommunalenOrg<strong>an</strong>e ordnungsgemäss besetzt sind. Mit Rücksicht auf die grundsätzlichselbständige Stellung der Gemein<strong>den</strong> und ihre Autonomie darf derEingriff durch das k<strong>an</strong>tonale Recht nicht weiter gehen, als es das k<strong>an</strong>tonaleInteresse <strong>an</strong> der Aufgabenerfüllung erfordert. Daher k<strong>an</strong>n Art. 15 Abs. 2 GGnach der Minderheitsmeinung nicht generell auf jede beliebige Kommissioneiner Gemeinde <strong>an</strong>wendbar sein, sondern nur auf solche, <strong>den</strong>en Org<strong>an</strong>stellungzukommt.aa) Wie gesehen, hat die Geschäftsprüfungskommission als ständigeparlamentarische Kommission nach Art. 19 Abs. 2 lit. d GG die Stellungeines Org<strong>an</strong>s. Das Gemeindegesetz misst ihr somit besondere Bedeutung zu. 737273Unten, E. 8.Bericht und Antrag <strong>des</strong> Regierungsrates <strong>an</strong> <strong>den</strong> Grossen Rat betreffend ein Verfassungsgesetzüber die Änderung der K<strong>an</strong>tonsverfassung (Gemeindewesen) und die Revision <strong>des</strong> Gemeindegesetzesvom 1. April 1997, Amtsdruckschrift 97-24, S. 14 f.83


<strong>2011</strong>Zwar führte der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag zum Gemeindegesetzzu Art. 19 bis 23 Folgen<strong>des</strong> aus:Der Begriff "Kommissionen" umfasst hier spezielle Aufsichtskommissionen,die Rechnungs- oder die Geschäftsprüfungskommission etc., die in der Gemeindeverfassungauch geregelt wer<strong>den</strong> müssen. Nicht erfasst sind parlamentarischeKommissionen, die in der Geschäftsordnung geregelt sind, oder ad hocfür bestimmte Geschäfte eingesetzte Kommissionen (z.B. Baukommission fürein bestimmtes Objekt).Hieraus folgt, dass die Geschäftsprüfungskommission ihre Bedeutungauch d<strong>an</strong>n nicht einbüsst, wenn sie – wie in der Stadt <strong>Schaffhausen</strong> – als parlamentarischeKommission konzipiert ist. Denn sie nimmt alle im Gemeindegesetzvorgeschriebenen Aufgaben wahr, 74 ist in der Stadtverfassung geregelt75 und hat von Gesetzes wegen die Stellung eines Gemeindeorg<strong>an</strong>s. 76Verhält es sich so, muss die Wahl der Geschäftsprüfungskommission unterdie allgemeine Wahlregel von Art. 15 GG fallen. In <strong>den</strong> Materialien fin<strong>den</strong>sich keine Hinweise, die Anlass zu einer <strong>an</strong>deren Beurteilung gäben. 77bb) Im Ergebnis gleich zu beurteilen ist die Situation in Bezug auf dieVerwaltungskommission der Städtischen Werke. Diese hat in ihrem Aufgabenbereichebenfalls eine gewichtige Aufsichtsfunktion und darüber hinauseigene Org<strong>an</strong>isations-, Anstellungs- und Entscheidungskompetenzen. Auchsie ist in der Stadtverfassung geregelt, 78 wenn sie auch nicht als Org<strong>an</strong> bezeichnetwird. 79 Demzufolge muss auch für die Verwaltungskommission derStädtischen Werke die Wahlregel von Art. 15 GG gelten.cc) Bei <strong>den</strong> <strong>an</strong>deren ständigen Kommissionen <strong>des</strong> Grossen Stadtratsh<strong>an</strong>delt es sich um die Fachkommission für Soziales, Bildung, Betreuung,Kultur und Sport (Art. 19 Abs. 1 lit. b GO) sowie die Fachkommission fürBau, Pl<strong>an</strong>ung, Verkehr, Umwelt und Sicherheit (Art. 19 Abs. 1 lit. c GO).Bei<strong>des</strong> sind rein parlamentarische Kommissionen. Sie haben die in der Geschäftsordnungumschriebenen Rechte und Pflichten. Weitergehende Aufgaben,die in höherr<strong>an</strong>gigem Recht wie in der Stadtverfassung oder im Gemeindegesetzenthalten wären, obliegen ihnen nicht. Auf beide trifft daher die747576777879Art. 67 ff. GG.Art. 22 StadtV.Art. 19 Abs. 2 lit. d GG.In der vorberaten<strong>den</strong> Kommission und im K<strong>an</strong>tonsrat passierte der vom Regierungsrat in seinergelten<strong>den</strong> Fassung vorgeschlagene Art. 15 ohne Wortmeldungen (vgl. Protokolle der SpezialkommissionRevision <strong>des</strong> Gemeindegesetzes 6/1997; vgl. Protokoll <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsrats 1998,S. 107 ff., 197 ff., 255 ff. und 580 ff.).Art. 45 bis ff. StadtV.Vgl. Art. 4 StadtV.84


<strong>2011</strong><strong>an</strong> das Parlament gebun<strong>den</strong>e Bedeutung zu, die ihnen der Grosse Stadtratbeimisst: Dies deckt sich mit der erwähnten Unterscheidung, wie sie der Regierungsratim Rechtsetzungsprozess <strong>des</strong> Gemeindegesetzes getroffen hat. 80Somit fallen nach der Minderheitsmeinung rein parlamentarische Kommissionenmit ausschliesslich innerparlamentarischen Funktionen nicht mehr unterdie Wahlvorschrift von Art. 15 Abs. 2 GG. Diese sind auf Aufgaben innerhalb<strong>des</strong> Org<strong>an</strong>s "Parlament" beschränkt. Daher rechtfertigt es sich, die Bel<strong>an</strong>ge ihrerWahl in der Geschäftsordnung <strong>des</strong> Parlaments zu regeln.b) Die Gerichtsminderheit vermag nicht zu erkennen, dass und weshalbdie Änderung der Fraktionszugehörigkeit oder die Bildung neuer Fraktionendie Bedeutung ausseror<strong>den</strong>tlicher Beendigungsgründe zugebilligt wer<strong>den</strong> sollen,die gar nicht unter Art. 15 Abs. 2 GG fallen, wie dies die Gerichtsmehrheitsieht. Beide Tatbestände sind nichts Aussergewöhnliches, im Unterschiedetwa zu dem vom Bun<strong>des</strong>gericht beurteilten Fall, wo eine Parlamentskommissionwegen <strong>des</strong> Verhaltens ihres Präsi<strong>den</strong>ten h<strong>an</strong>dlungsunfähig gewor<strong>den</strong>war. 81 Gewöhnliche Tatbestände müssten daher im k<strong>an</strong>tonalen Rechtgeregelt oder vorbehalten sein. Andernfalls wird Art. 15 Abs. 2 GG unterlaufen.c) Demnach hält die Gerichtsminderheit die <strong>an</strong>gefochtene Vorschrift vonArt. 71 GO in dem Umf<strong>an</strong>g für mit Art. 15 Abs. 2 GG unvereinbar, als siesich auf die Geschäftsprüfungskommission und die Verwaltungskommissionder Städtischen Werke bezieht. Insoweit verletzt die <strong>an</strong>gefochtene Norm <strong>den</strong>Grundsatz <strong>des</strong> Vorr<strong>an</strong>gs <strong>des</strong> übergeordneten Rechts, der sich aus Art. 102Abs. 4 KV, aber auch aus Art. 38 Abs. 1 KV ergibt. Im selben Ausmass hättedie Minderheit das Normenkontrollgesuch als begründet erachtet. Dagegenhätte die Minderheit in Bezug auf die <strong>an</strong>deren ständigen Kommissionen <strong>des</strong>Grossen Stadtrats in Art. 71 GO keinen Verstoss gegen Art. 15 Abs. 2 GG gesehen.8.– Als zweites stellt sich die Frage, ob der <strong>an</strong>gefochtenen Regelung vonArt. 71 GO über die Inkraftsetzung der neuen Regelung während laufenderAmtsdauer weiteres übergeordnetes Recht entgegenstehe. Die Gesuchstellermachen geltend, Art. 71 GO verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen Verfassungsrecht.a) Das Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und 9 BV sowieArt. 7 Abs. 2 KV erachten die Gesuchsteller aus folgendem Grund alsverletzt: Als Kommissionsmitglieder seien sie nach Art. 15 Abs. 2 GG aufeine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wor<strong>den</strong>, doch müssten sie sich nun8081Bericht und Antrag vom 1. April 1997, S. 14 (Vollzitat oben, Fn. 73).Oben, Fn. 70.85


<strong>2011</strong>während laufender Legislatur einer Neuwahl stellen, was in ihre wohlerworbenenRechte eingreife. Der Grosse Stadtrat hält dem entgegen, dieWahl in eine Kommission sei kein wohlerworbenes Recht.Nach der bun<strong>des</strong>gerichtlichen Rechtsprechung macht das öffentlichrechtlicheDienstverhältnis, auch was seine vermögensrechtliche Seite betrifft,die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Der Vertrauensgrundsatzvon Art. 5 Abs. 3 BV steht einer nicht rückwirken<strong>den</strong> Kürzung derfin<strong>an</strong>ziellen Ansprüche von Beamten auf dem Weg der Rechtsetzung nurd<strong>an</strong>n entgegen, wenn diese Ansprüche als wohlerworbene Rechte einzustufensind. Dies ist der Fall, wenn das entsprechende Gesetz die in Frage stehen<strong>den</strong>Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von <strong>den</strong> Einwirkungen der gesetzlichenEntwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnisverbun<strong>den</strong>e Zusicherungen abgegeben wor<strong>den</strong> sind. Soweitdie vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten keine wohlerworbenenRechte darstellen, sind sie gegenüber Anordnungen <strong>des</strong> Gesetzgebers nurnach Massgabe <strong>des</strong> Willkürverbots und <strong>des</strong> Gleichbeh<strong>an</strong>dlungsgebots geschützt.82Im vorliegen<strong>den</strong> Fall geht es nicht um fin<strong>an</strong>zielle Ansprüche, sondern alleinum <strong>den</strong> ideellen und funktionsbezogenen Anspruch von Angehörigen <strong>des</strong>Grossen Stadtrats, ihren Sitz in bestimmten Kommissionen behalten zu können,für <strong>den</strong> sie auf Amtsdauer gewählt wor<strong>den</strong> sind. Weiter fehlt es <strong>an</strong> einergesetzlichen Regelung, die <strong>den</strong> Anspruch ein für allemal festlegen und vonder gesetzlichen Entwicklung ausnehmen wür<strong>den</strong>. Ebenso wenig sind Zusicherungenzu sehen, die mit der Wahl abgegeben wor<strong>den</strong> wären. Damit aberfehlt es von vornherein <strong>an</strong> der Erfüllung der Voraussetzungen, die gebietenwür<strong>den</strong>, die Erhaltung von Kommissionssitzen als wohlerworbene Rechte zu<strong>an</strong>erkennen.b) Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ver<strong>an</strong>kerte Grundsatz von Treuund Glauben verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens inbehördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün<strong>den</strong><strong>des</strong>Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong>Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfälltin der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischenPrinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. DerVertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen,wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbeneRechte eingreift. Nach der Rechtsprechung k<strong>an</strong>n es aus Grün<strong>den</strong> der Rechtsgleichheit,der Verhältnismässigkeit und <strong>des</strong> Willkürverbots sowie <strong>des</strong> Ver-82BGE 134 I 35 f. E. 7.1, BGE 118 Ia 256 E. 5b, 117 V 235 E. 5b, je mit Hinweisen. Vgl. BGE1C_313/2010 vom 29. November 2010, E. 2.3.86


<strong>2011</strong>trauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine<strong>an</strong>gemessene Überg<strong>an</strong>gsregelung zu schaffen. Damit soll verhindert wer<strong>den</strong>,dass gutgläubig getätigte Investitionen nutzlos wer<strong>den</strong>. 83aa) Im vorliegen<strong>den</strong> Fall steht eine Rechtsänderung in Frage, nämlicheine Ergänzung der Geschäftsordnung <strong>des</strong> Grossen Stadtrats, wonach eineNeuregelung bestimmter Wahlgeschäfte schon während der Amtsdauer inKraft gesetzt wer<strong>den</strong> soll. Wie dargelegt, greift diese nicht in wohlerworbeneRechte möglicherweise betroffener Personen ein. 84bb) Zur Problematik der Rückwirkung führte das Bun<strong>des</strong>gericht ineinem neueren Entscheid Folgen<strong>des</strong> aus: Nach <strong>den</strong> allgemeinen überg<strong>an</strong>gsrechtlichenGrundsätzen wird der zeitliche Geltungsbereich der Gesetzesregelnvom Prinzip der Nichtrückwirkung beherrscht. Eine eigentliche oderechte Rückwirkung liegt vor, wenn bei der Anwendung neuen Rechts <strong>an</strong> einEreignis <strong>an</strong>geknüpft wird, das vor <strong>des</strong>sen Inkrafttreten eingetreten und das imZeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Von diesereigentlichen Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässigist, muss nach der Praxis <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts die unechte Rückwirkungunterschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Bei der unechten Rückwirkung wird auf Verhältnisseabgestellt, die zwar unter der Herrschaft <strong>des</strong> alten Rechts entst<strong>an</strong><strong>den</strong> sind,beim Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen Rechts aber noch <strong>an</strong>dauern. Diese Rückwirkungwird als verfassungsrechtlich unbe<strong>den</strong>klich betrachtet, soweit ihr nicht wohlerworbeneRechte entgegenstehen. 85Im vorliegen<strong>den</strong> Fall geht es um die Frage, ob die durch eine Wahl begründeteZugehörigkeit zu einer Kommission durch eine spätere Rechtsänderungaufgehoben wer<strong>den</strong> könne. Den Anf<strong>an</strong>g bildet ein Wahlakt, der für sichbetrachtet abgeschlossen ist. Dar<strong>an</strong> schliesst die mit der Wahl begründeteAmtszeit <strong>an</strong>. Der Wahlakt selbst wird durch das neue Recht nicht in Frage gestellt,aber seine Wirkung k<strong>an</strong>n beschränkt wer<strong>den</strong>. Das durch ihn begründeteDauerverhältnis, d.h. die Amtszeit wird gegebenenfalls verkürzt. Es liegt alsodie Konstellation vor, wo Verhältnisse betroffen sind, die zwar unter altemRecht entst<strong>an</strong><strong>den</strong> sind, aber beim Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen Rechts noch <strong>an</strong>dauern.Somit liegt keine echte, sondern nur eine sogen<strong>an</strong>nte unechte Rückwirkungvor. Als solche ist sie verfassungsrechtlich unbe<strong>den</strong>klich, wenn ihrkeine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen. Wie gesehen, ist dies nicht der838485BGE 1C_168/2008 vom 21. April 2009, E. 4.2, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 130 I 60 E. 8.1,mit weiteren Hinweisen.Oben, E. 8a.BGE 124 III 271 f. E. 4 mit Hinweisen.87


<strong>2011</strong>Fall. 86 Somit erweist sich der Vorwurf eines Verstosses gegen das Rückwirkungsverbotals unbegründet.cc) Im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Vertrauensschutz berufen sich die Gesuchstellerauf einen ähnlichen Vorg<strong>an</strong>g im Nationalrat. Die dortigen Fraktionsänderungenim Jahr 2008 hatten dem Rat Anlass gegeben, sein Geschäftsreglementdahin <strong>an</strong>zupassen, dass d<strong>an</strong>n eine Gesamterneuerung einerKommission stattfindet, wenn die Fraktionen nicht mehr proportional vertretensind (Art. 17 Abs. 5 GRN 87 ). Der Nationalrat setzte diese Regelung erstauf <strong>den</strong> Anf<strong>an</strong>g der Wintersession <strong>2011</strong> in Kraft, also auf <strong>den</strong> Beginn derneuen Amtsdauer. 88 Den Grund dafür bildete die Überlegung, dass bei einerÄnderung mitten in einer Legislaturperiode neue Kommissionsmitgliederneue Aufgaben zu übernehmen hätten, was einen Einstieg in neue Themenund einen neuen Terminpl<strong>an</strong> bedeuten würde, der mit längerfristig gepl<strong>an</strong>tenberuflichen Verpflichtungen kaum zu vereinbaren wäre. Und die mit einemKommissionssitzverlust konfrontierten Ratsmitglieder wür<strong>den</strong> von einer weitreichen<strong>den</strong>Veränderung betroffen, die belastend rückwirkend bzw. ohne genügendeVorhersehbarkeit und Pl<strong>an</strong>barkeit wirken würde. Gleichsam wür<strong>den</strong>die Regeln mitten im laufen<strong>den</strong> Spiel geändert. 89Der vom Nationalrat beschlossene Weg – das neue Recht erst auf <strong>den</strong>Beginn der neuen Legislaturperiode festzusetzen – ist der rücksichtsvollsteund aus der Sicht der konkret betroffenen Personen der bestmögliche. Dochk<strong>an</strong>n es im vorliegen<strong>den</strong> Verfahren nicht darum gehen, die für betroffene Personenoptimale Lösung zu fin<strong>den</strong>. Die entschei<strong>den</strong>de Frage ist allein, ob die<strong>an</strong>gefochtene Regelung mit dem übergeordneten Recht vereinbar sei. Und unterdiesem eingeschränkten Gesichtswinkel verbleiben <strong>an</strong> massgebendemBeweggrund <strong>des</strong> Nationalrats nur die bei<strong>den</strong> Elemente <strong>des</strong> Grundsatzes vonTreu und Glauben sowie das Verbot der Rückwirkung. Wie dargelegt, ist wederdas eine noch das <strong>an</strong>dere Prinzip verletzt. 90 Daher vermag auch die Berufungder Gesuchsteller auf die Regelung im Nationalrat <strong>an</strong> der Beurteilungder Verfassungsmässigkeit der <strong>an</strong>gefochtenen Regelung nichts zu ändern.c) Zumin<strong>des</strong>t sinngemäss berufen sich die Gesuchsteller auch auf <strong>den</strong>Verhältnismässigkeitsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 BV.8687888990Oben, E. 6a.Geschäftsreglement <strong>des</strong> Nationalrates vom 3. Oktober 2003 (GRN, SR 171.13; Fassung vom3. Oktober 2008).SR 171.13, Fn. 8, mit folgendem Inhalt: "… in Kraft ab Beginn der Wintersession <strong>2011</strong>(AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177)."AB 2008 N 1488 f., Votum Brigitta M. Gadient.Oben, E. 8b aa und bb.88


<strong>2011</strong>In der Tat erschiene es unverhältnismässig, eine Rechtsänderung, die bei<strong>den</strong> Betroffenen Änderungen in <strong>den</strong> getroffenen Dispositionen bewirkt, sofortin Kraft treten zu lassen, wie dies im vorliegen<strong>den</strong> Fall von einer Minderheit<strong>des</strong> Grossen Stadtrats be<strong>an</strong>tragt wor<strong>den</strong> war. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatzk<strong>an</strong>n vielmehr bei Rechtsänderungen ein Anspruch auf eine <strong>an</strong>gemesseneÜberg<strong>an</strong>gsregelung abgeleitet wer<strong>den</strong>. 91Im vorliegen<strong>den</strong> Fall wurde die am 6. Juli 2010 verabschiedete Rechtsänderungauf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong> in Kraft gesetzt. Neuwahlen wären daherfrühestens im J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong> möglich gewesen. Somit best<strong>an</strong>d eine Überg<strong>an</strong>gszeitvon rund sechs Monaten, was der maximalen Kündigungsfrist im öffentlichenDienstverhältnis entspricht (Art. 11 Abs. 3 PG). Eine solche Überg<strong>an</strong>gsfristerscheint je<strong>den</strong>falls als genügend und <strong>an</strong>gemessen.d) Auf die Grundrechte <strong>des</strong> Gleichbeh<strong>an</strong>dlungsgebots und <strong>des</strong> Willkürverbotsberufen sich die Gesuchsteller zu Recht nicht. Es ist <strong>den</strong>n auch nichtzu sehen, dass die <strong>an</strong>gefochtene Regelung in diese Rechte der Betroffeneneingreifen würde.e) Ist nach dem Gesagten in Art. 71 GO kein Verstoss gegen Verfassungsrechtzu sehen, so erweist sich das Normenkontrollgesuch als unbegründet.Es ist abzuweisen.Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 8 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 19 undArt. 47 PG. Rechtsschutzverfahren bei behaupteter Lohndiskriminierung;Überführungsregelung bei Funktionsaufwertung mit Einführung<strong>des</strong> neuen Lohnsystems (OGE Nr. 60/2009/68 vom 29. Dezember <strong>2011</strong>)Auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren besteht ein allgemeinesReplikrecht in dem Sinn, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, vonsämtlichen Eingaben und Vernehmlassungen Kenntnis zu nehmen und dazuStellung zu beziehen; ausnahmsweise Heilungsmöglichkeit der Gehörsverletzungbei voller Kognition der gerichtlichen Beschwerdeinst<strong>an</strong>z (E. 2b, c).Die rein betragsmässige Besoldungsüberführung einer bisherigen, tiefereingereihten Tätigkeit in ein höheres Lohnb<strong>an</strong>d ist zulässig, wenn die bisherigeBesoldung nicht diskriminierend war. Unter diesen Umstän<strong>den</strong> bestehtkein Anspruch auf Gleichstellung mit ähnlichen, im gleichen Lohnb<strong>an</strong>d ein-91Vgl. Häfelin/Müller/Uhlm<strong>an</strong>n, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,Rz. 641 ff., 706 und 819, S. 145 f., 159 f. und 186.89


<strong>2011</strong>gereihten Tätigkeiten, sondern lediglich ein Auftrag <strong>an</strong> die zuständigen Behör<strong>den</strong>zur sukzessiven lohnmässigen Verbesserung für die aufgewerteteFunktion (E. 3b, insbesondere E. 3b cc, dd).Eine ausgebildete H<strong>an</strong>darbeitslehrerin, welche <strong>an</strong> der Sekundarstufe Ieinerseits "Werken textil" und <strong>an</strong>dererseits aufgrund einer Nachqualifikation"Geschichte" und "Deutsch" unterrichtet und hiefür eine Besoldung nach unterschiedlichenLohn<strong>an</strong>sätzen bezieht, be<strong>an</strong>tragte beim k<strong>an</strong>tonalen Erziehungsdepartement,es sei ihr für <strong>den</strong> Bereich "Werken textil" derselbeLohn<strong>an</strong>satz zu bezahlen wie für <strong>den</strong> Unterricht der Fächer "Geschichte" und"Deutsch". Das Erziehungsdepartement und auf Rekurs hin auch der Regierungsratverneinten die geltend gemachte Lohndiskriminierung und wiesendas Rechtsbegehren ab. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Lehrerinwies das Obergericht ebenfalls ab.Aus <strong>den</strong> Erwägungen:2.– a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verfahrensrechtlicherHinsicht, dass ihr die Rekurs<strong>an</strong>twort <strong>des</strong> Erziehungsdepartements und dievom Regierungsrat beim k<strong>an</strong>tonalen Personalamt eingeholte Vernehmlassungnicht vor dem Entscheid über <strong>den</strong> Rekurs im Hinblick auf eine allfällige weitereÄusserung zugestellt wor<strong>den</strong> seien. Der Regierungsrat hält dem entgegen,ob im Verfahren vor <strong>den</strong> Verwaltungsbehör<strong>den</strong> ein allgemeines Replikrechtbestehe, habe das Bun<strong>des</strong>gericht bisher offen gelassen. Im Übrigengebe es ein Replikrecht im Verwaltungsverfahren nur, wenn neue, noch nichtbek<strong>an</strong>nte Sachverhaltselemente vorgebracht oder neue Beweismittel eingereichtwür<strong>den</strong>. Letzteres treffe vorliegend nicht zu. Zwar hätten sowohl dasErziehungsdepartement als auch das k<strong>an</strong>tonale Personalamt weitere Unterlageneingereicht, die sich noch nicht <strong>an</strong> <strong>den</strong> Akten befun<strong>den</strong> hätten. Die erwähntenDokumente seien jedoch allesamt öffentlich zugänglich.b) Ein allgemeines Replikrecht in dem Sinn, dass die Parteien eines Verfahrensdas Recht haben, von sämtlichen Eingaben und VernehmlassungenKenntnis zu nehmen und zu diesen Stellung zu beziehen, leitet die Rechtsprechung<strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Anspruchauf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK 92 ) ab. Das Bun<strong>des</strong>-92Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom4. November 1950 (EMRK, SR 0.101).90


<strong>2011</strong>gericht <strong>an</strong>erkennt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV 93 (rechtliches Gehör) dasgleiche Replikrecht auch ausserhalb <strong>des</strong> Schutzbereichs von Art. 6 Ziff. 1EMRK. 94 Es trifft zu, dass das Bun<strong>des</strong>gericht in seiner amtlich publiziertenRechtsprechung in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g bisher ausdrücklich nur von gerichtlichenVerfahren gesprochen hat. Das Obergericht hat die Frage, ob diesesallgemeine Replikrecht auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahrengelte, bisher ebenfalls offen gelassen. 95 Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalbein entsprechender Anspruch nicht auch für verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahrengelten sollte, zumal die Gar<strong>an</strong>tie <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs gemässArt. 29 Abs. 2 BV ausdrücklich sowohl für Gerichts- als auch für Verwaltungsverfahrengilt 96 und kein Grund für eine unterschiedliche Beh<strong>an</strong>dlungdieser verschie<strong>den</strong>en Prozessarten hinsichtlich der erwähnten Fragebesteht. In nicht amtlich publizierten Entschei<strong>den</strong> hat das Bun<strong>des</strong>gericht <strong>den</strong>nauch schon festgehalten, das fragliche Replikrecht gelte in allen Gerichts- undVerwaltungsverfahren. 97c) Durch die Nichtzustellung der bei<strong>den</strong> erwähnten Vernehmlassungenhat der Regierungsrat somit das allgemeine Replikrecht der Beschwerdeführerinverletzt. Hinsichtlich der Stellungnahme <strong>des</strong> k<strong>an</strong>tonalen Personalamtswurde sod<strong>an</strong>n auch das rechtliche Gehör im konventionellen Sinn verletzt,zumal es sich hierbei nicht um eine Stellungnahme eines Verfahrensbeteiligten,sondern um einen beigezogenen Bericht der zuständigen k<strong>an</strong>tonalenFachstelle und damit um einen <strong>Amtsbericht</strong> bzw. ein Beweismittel h<strong>an</strong>delt, zuwelchem das Gehör gewahrt wer<strong>den</strong> muss, soweit implizit oder explizit daraufabgestellt wird. 98 Die entsprechen<strong>den</strong> Fehler (Gehörsverletzung bzw. Verletzung<strong>des</strong> allgemeinen Replikrechts) können jedoch ausnahmsweise geheiltwer<strong>den</strong>, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinst<strong>an</strong>zzu äussern und dieser in <strong>den</strong> umstrittenen Fragen sowohlhinsichtlich <strong>des</strong> Sachverhalts als auch der Rechts<strong>an</strong>wendung dieselbe Kognitionzukommt wie der Vorinst<strong>an</strong>z. 99 Diese Voraussetzungen sind vorliegendgegeben, da sich nur Rechtsfragen und damit keine reinen Ermessensfragenstellen. Überdies verl<strong>an</strong>gt auch die Beschwerdeführerin mit dem Haupt<strong>an</strong>trag93949596979899Bun<strong>des</strong>verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101).BGE 133 I 100 ff.; vgl. dazu auch Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, ÖffentlichesProzessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 2012, S. 522.OGE 60/2006/76 vom 18. Juli 2008, E. 2b (<strong>Amtsbericht</strong> 2008, S. 121 f.).Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BV.Bun<strong>des</strong>gerichtsurteil Nr. 5P.454/2006 vom 24. April 2007, E. 4.Vgl. dazu auch Gerold Steinm<strong>an</strong>n in St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bun<strong>des</strong>verfassung,2. A., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2008, Art. 29 Rz. 23 ff., S. 591 ff.Vgl. dazu Steinm<strong>an</strong>n, Art. 29 Rz. 32, S. 596.91


<strong>2011</strong>eine materielle Beurteilung der Beschwerde durch das Obergericht, woraus zuschliessen ist, dass sie mit einer Heilung der festgestellten Verfahrensfehlerdurch das Obergericht grundsätzlich einverst<strong>an</strong><strong>den</strong> ist. 100d) …3.– a) aa) In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend,<strong>an</strong>lässlich der Revision <strong>des</strong> Lohnb<strong>an</strong>dsystems im Jahr 2006 seien dieLehrerinnen für die Fächer "Werken textil", soweit sie <strong>an</strong> der Oberstufe unterrichten,dem Lohnb<strong>an</strong>d 10 zugewiesen wor<strong>den</strong>, womit die Funktion Lehrerin"Werken textil" deutlich aufgewertet wor<strong>den</strong> sei. Sie selber habe per August2006 bzw. Juli 2007 eine Nachqualifikation in <strong>den</strong> Fächern "Geschichte" und"Deutsch" erfolgreich abgeschlossen. Sie habe die bei<strong>den</strong> gen<strong>an</strong>nten Fächerbereits während ihrer Ausbildungszeit unterrichtet und dafür <strong>den</strong> "or<strong>den</strong>tlichen"Sekundarlehrerlohn abzüglich 5 % erhalten. Diese Reduktion sei fürdie betreffen<strong>den</strong> Fächer mit dem jeweiligen Abschluss der Nachqualifikationaufgehoben wor<strong>den</strong>, womit sie insoweit <strong>den</strong> "or<strong>den</strong>tlichen" Sekundarlehrerlohnerhalte. Gegenüber der Entlöhnung für <strong>den</strong> Bereich "Werken textil" bestehedamit aber eine stark unterschiedliche Entlöhnung. Obwohl die ursprünglichgelernte Funktion "Werken textil" nun formal <strong>den</strong> übrigen Funktionen<strong>an</strong> der Sekundarschule gleichgestellt wor<strong>den</strong> sei, betrage die Lohndifferenzberechnet auf ein Vollpensum ca. Fr. 1'100.– bzw. 12 % der Besoldung.In grundsätzlicher Hinsicht werde die Auffassung vertreten, dass mitder Zuteilung der Funktion "Werken textil" <strong>an</strong> der Oberstufe ins Lohnb<strong>an</strong>d 10diese Funktion gleich hoch bewertet wer<strong>den</strong> müsse wie alle <strong>an</strong>deren Funktionenim Lohnb<strong>an</strong>d 10, insbesondere wie diejenige der Sekundar- und Reallehrer.Der heute noch bestehende grosse Unterschied von 12 % verstosse gegendas Gebot der Rechtsgleichheit und – weil es bei der Funktion "Werkentextil" um einen Frauenberuf gehe, auch gegen das Gleichstellungsgesetzbzw. die Lohngleichheit zwischen M<strong>an</strong>n und Frau. Was ihre spezielle Situation<strong>an</strong>betreffe, bestün<strong>den</strong> weitere Gründe für eine gleiche Entlöhnung derbei<strong>den</strong> Bereiche, weil sie sich in "Deutsch" und "Geschichte" nachqualifiziertund damit einen grossen Anteil der aktuellen Ausbildung zum Sekundarlehrernachträglich noch geleistet habe. Aus diesem Grund sei ihr Lohn überdiesklar diskriminierend, zumal männliche Oberstufenlehrer, welche "Werken"unterrichten, in diesem Fachgebiet nur eine äusserst rudimentäre Nachqualifikationhätten nachweisen müssen, um für dieses Fach ebenfalls <strong>den</strong> vollenOberstufenlohn zu erhalten. Im Übrigen ergebe sich die Unzulässigkeit derunterschiedlichen Besoldung für die verschie<strong>den</strong>en Fachbereiche auch aus der100 Vgl. ähnlich auch BGE 131 II 393 E. 4, S. 397 f.92


<strong>2011</strong>Lohnregelung von Art. 19 <strong>des</strong> Personalgesetzes 101 . D<strong>an</strong>ach hätten die staatlichenArbeitnehmer Anspruch auf einen <strong>an</strong>gemessenen Lohn. Dieser richtesich einerseits nach der Funktion und <strong>an</strong>dererseits innerhalb der Funktionnach Leistung und Erfahrung. Bei einer Anstellung sei innerhalb <strong>des</strong> Funktionslohnsdie nutzbringende Erfahrung <strong>an</strong>gemessen zu berücksichtigen. Bezüglichder individuellen Lohnhöhe regle der Regierungsrat unter <strong>an</strong>deremdie Zuordnung der Funktionen in die Lohnstruktur, das Verfahren der Funktionsbewertungund die Zuständigkeit für die Lohnfestlegung. Die weiterenZuständigkeiten <strong>des</strong> Regierungsrats gemäss Art. 19 Abs. 4 PG seien im vorliegen<strong>den</strong>Verfahren nicht von Bedeutung. Der Regierungsrat könne somitnebst Leistung und Erfahrung keine weiteren Kriterien zur Lohnhöhe innerhalbeines Lohnb<strong>an</strong>ds definieren. Der berufliche Werdeg<strong>an</strong>g und die ursprünglicheBasisausbildung könne also bei der Lohnfestlegung innerhalbeines Lohnb<strong>an</strong>ds keine Rolle mehr spielen. Aufgrund der konst<strong>an</strong>t guten Leistungenund der l<strong>an</strong>gjährigen Berufserfahrung habe die Beschwerdeführerindaher Anspruch auf eine Entlöhnung im obersten Bereich <strong>des</strong> Lohnb<strong>an</strong>ds 10,wie es der Entlöhnung für "Deutsch" und "Geschichte" entspreche, währenddemder Lohn für die Bereiche "Werken textil" eher im untern Bereich <strong>des</strong>Lohnb<strong>an</strong>ds 10 liege.bb) Der Regierungsrat hält dem u.a. durch Hinweis auf die Begründung<strong>des</strong> Rekursentscheids entgegen, die Beschwerdeführerin gehe fehl, wenn siemeine, innerhalb eines Lohnb<strong>an</strong>ds könne es keine Differenzierungen geben.Der Lohn richte sich nach <strong>den</strong> Anforderungen und Belastungen der Funktionsowie nach der Leistung und <strong>den</strong> Erfahrungen der Mitarbeiten<strong>den</strong>. Zudemwerde auch der Arbeitsmarkt berücksichtigt. Diese Kriterien könnten innerhalbeines Lohnb<strong>an</strong>ds zu unterschiedlichen Entlöhnungen führen. Berücksichtigtwer<strong>den</strong> könnten bei der Lohnfestsetzung als weitere Kriterien auch dasAlter, das Dienstalter, die vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en Qualifikationen sowie die Art undDauer der Ausbildung. Im vorliegen<strong>den</strong> Fall sei zu berücksichtigen, dass dieAusbildung der Beschwerdeführerin nicht mit einer "Voll-Ausbildung" zueiner Lehrperson auf der Sekundarstufe I verglichen wer<strong>den</strong> könne (insbesonderekeine Matura und kein Masterabschluss). Aufgrund einer – lediglich füreine bestimmte, kurze Zeit <strong>an</strong>gebotenen – Zusatzqualifikation, welche jedochmit dem Sekundarlehrerabschluss nicht gleichwertig sei, könne sie zwar in<strong>den</strong> Fächern "Deutsch" und "Geschichte" nun von einer höheren Lohneinstufungprofitieren. Dies sei aber nur <strong>des</strong>halb möglich gewor<strong>den</strong>, weil dieBeschwerdeführerin die Nachqualifikation bereits vor der Revision <strong>des</strong> Personal-und Lohnrechts begonnen habe; bei Beginn dieser Ausbildung nach Inkrafttreten<strong>des</strong> neuen Rechts hätte die Beschwerdeführerin auch für <strong>den</strong> Un-101 Gesetz über das Arbeitsverhältnis <strong>des</strong> Staatspersonals vom 3. Mai 2004 (Personalgesetz, PG,SHR 180.100).93


<strong>2011</strong>terricht in <strong>den</strong> Fächern "Deutsch" und "Geschichte" <strong>den</strong>selben Lohn erhaltenwie für "Werken textil". Da ein sachlicher Grund für die Ungleichbeh<strong>an</strong>dlungbestehe und dies nicht mit dem Geschlecht zusammenhänge, liege weder eineVerletzung der Rechtsgleichheit noch eine Lohndiskriminierung vor. Es treffeauch nicht zu, dass nur gerade in typischen Frauenberufen innerhalb einerLohnb<strong>an</strong>dposition zusätzliche Kriterien, namentlich hinsichtlich der Ausbildung,berücksichtigt wür<strong>den</strong>. So wür<strong>den</strong> zum Beispiel <strong>an</strong> <strong>den</strong> Gerichten juristischeMitarbeiter mit Anwaltspatent besser entlöhnt als Juristinnen und Juristenohne Anwaltspatent.cc) Das Erziehungsdepartement weist zusätzlich darauf hin, die Beschwerdeführerinvermische bzw. verwechsle die Frage der Unterrichtsberechtigungmit der Frage der Entlöhnung. Sie sei wohl berechtigt, die Fächer"Werken textil" <strong>an</strong> der Sekundarstufe I zu unterrichten, könne aber aufgrundihrer minderen Ausbildung nicht die gleiche Entlöhnung wie voll ausgebildeteSekundarlehrer verl<strong>an</strong>gen. Mit der Zuteilung <strong>des</strong> Fachs "Werkentextil" zur Funktion "Sekundarlehrer" (Lohnb<strong>an</strong>d 10) sei diese Arbeit nichtgleich hoch wie die übrige Sekundarlehrertätigkeit bzw. höher als bisher qualifiziertwor<strong>den</strong>. Nicht das Unterrichten einzelner Fächer sei bewertet wor<strong>den</strong>,sondern vielmehr das Unterrichten <strong>an</strong> einer bestimmten Schulstufe habe zurZuweisung ins gleiche Lohnb<strong>an</strong>d geführt, wobei bei der konkreten Lohnfestlegungdie unterschiedliche Ausbildung aber durchaus berücksichtigt wer<strong>den</strong>dürfe. Auch der Vergleich mit männlichen Lehrpersonen <strong>des</strong> Fachs "Werkennicht textil" auf der Sekundarstufe I gehe fehl. Letztere erhielten die entsprechendeUnterrichtsberechtigung als Teil <strong>des</strong> Stufendiploms für die SekundarstufeI, welches der Beschwerdeführerin eben gerade fehle. Es bringeauch nichts, wenn argumentiert werde, die Beschwerdeführerin habe "einengrösseren Teil" bzw. "drei Viertel" der Sekundarlehrerausbildung geleistet, daihr der entsprechende Abschluss eben trotzdem fehle. Unzutreffend sei auch,dass das Kriterium der Ausbildung quasi doppelt – bei der Zuweisung zu <strong>den</strong>Lohnbändern und bei der Lohnfestlegung innerhalb <strong>des</strong> Lohnb<strong>an</strong>ds – berücksichtigtwerde. Bewertet wor<strong>den</strong> sei die Funktion der Sekundarlehrpersonen,wobei Grundlage der Bewertung u.a. auch die Ausbildung, nämlich die Ausbildungzur Erl<strong>an</strong>gung <strong>des</strong> Stufendiploms für die Sekundarstufe I bilde. DieBeschwerdeführerin sei für <strong>den</strong> Bereich "Werken textil" ebenfalls dem Lohnb<strong>an</strong>d10 zugeordnet wor<strong>den</strong>, weil sie auch auf dieser Stufe unterrichte. Ihregegenüber Sekundarlehrpersonen mit Stufendiplom mindere Ausbildung dürfejedoch bei der Lohnfestlegung innerhalb <strong>des</strong> Lohnb<strong>an</strong>ds berücksichtigtwer<strong>den</strong>. Konst<strong>an</strong>t gute Leistungen seien bei der Beschwerdeführerin im Übrigennicht belegt, da die Qualifikation bei Lehrpersonen nur auf "erfüllt" bzw."nicht erfüllt" laute. Unzutreffend sei, dass der Lohn der Beschwerdeführerinim untern Bereich <strong>des</strong> Lohnb<strong>an</strong>ds 10 liege; zutreffend wäre: in der Mitte. Ausder Entlöhnung für die Fächer "Deutsch" und "Geschichte" könne die Be-94


<strong>2011</strong>schwerdeführerin nichts für das Fach "Werken textil" ableiten, da sie diesbezüglichlediglich von einer für sie günstigen Überg<strong>an</strong>gsregelung profitiere.b) aa) Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich(Abs. 1). Niem<strong>an</strong>d darf diskriminiert wer<strong>den</strong>, namentlich nicht wegen derHerkunft, der Rasse, <strong>des</strong> Geschlechts, <strong>des</strong> Alters, der Sprache, der sozialenStellung, der Lebensform, der religiösen, welt<strong>an</strong>schaulichen oder politischenÜberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung(Abs. 2). M<strong>an</strong>n und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgtfür ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildungund Arbeit. M<strong>an</strong>n und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn fürgleichwertige Arbeit (Abs. 3).Wie der Regierungsrat in seinem Rekursentscheid zutreffend festhält,wird der verfassungsmässige Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenneine Regelung rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftigerGrund in <strong>den</strong> zu regeln<strong>den</strong> Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungenunterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Ausdiesen Grundsätzen ergibt sich, dass im öffentlichen Dienstverhältnis gleicheArbeit grundsätzlich gleich zu entlöhnen ist. Beruht die ungleiche Besoldungjedoch auf objektiven Grün<strong>den</strong> wie Alter, Dienstalter, familiäre Belastungen,Qualifikationsgrad, Risiken, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit oderAufgabenbereich, liegt kein Verstoss gegen <strong>den</strong> Grundsatz der Rechtsgleichheitvor. Besonders zu beachten ist, dass M<strong>an</strong>n und Frau für gleichwertigeArbeit Anspruch auf gleichen Lohn haben und keine Lohndiskriminierungaufgrund <strong>des</strong> Geschlechts erfolgen darf. 102 Eine Diskriminierung bei der Entlöhnungwird vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemachtwird; es obliegt alsd<strong>an</strong>n dem Arbeitgeber, diese Vermutung zu widerlegen(Beweislastumkehr). 103 Im Übrigen <strong>an</strong>erkennt das Bun<strong>des</strong>gericht, dass<strong>den</strong> zuständigen Behör<strong>den</strong> bei der Ausgestaltung eines Besoldungssystems imöffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommen muss,wobei sie aus der Vielzahl <strong>den</strong>kbarer Anknüpfungspunkte diejenigen Tatbest<strong>an</strong>dselementeauswählen können, die für die Besoldung massgebend seinsollen. 104Nach dem gelten<strong>den</strong> Schaffhauser Personalrecht (Art. 19 PG) haben dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf einen <strong>an</strong>gemessenen Lohn.Dieser richtet sich nach <strong>den</strong> Anforderungen und Belastungen der Funktionsowie der Leistung und Erfahrung und berücksichtigt <strong>den</strong> Arbeitsmarkt. Bei102 Vgl. dazu auch Art. 3 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes über die Gleichstellung von Frau und M<strong>an</strong>n vom24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151).103 Vgl. dazu Art. 6 GlG und BGE 124 II 529 E, 3c, S. 531.104 BGE 124 II 409 E. 9b, S. 426 f. mit Hinweisen.95


<strong>2011</strong>der Anstellung ist die nutzbringende Erfahrung <strong>an</strong>gemessen zu berücksichtigen(Abs. 1). Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Lohnfestlegung,insbesondere die Lohnstruktur, die Zuordnung der Funktionen in die Lohnstrukturund das Verfahren der Lohnentwicklung, das Verfahren der Funktionsbewertung,die Lohnfindung und -entwicklung bei Neu<strong>an</strong>stellungen undneuen Aufgaben sowie weitere Fragen (Abs. 4). Er hat dies get<strong>an</strong> durch dieLohnverordnung 105 , welche namentlich Grundsätze zur Funktionsbewertung106 und zur Lohnfestsetzung innerhalb der Lohnbänder 107 enthält. Innerhalbeines Lohnb<strong>an</strong>ds erfolgt die Lohnfestsetzung insbesondere aufgrund derLeistung und Erfahrung <strong>des</strong> Mitarbeiten<strong>den</strong>, doch können hierbei – insbesonderebei der Festsetzung <strong>des</strong> Anf<strong>an</strong>gslohns – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinneben der Lage auf dem Arbeitsmarkt auch weitere Kriterienwie Anforderungen der konkreten Tätigkeit, Alter, Dienstalter, vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>eQualifikationen sowie Art und Dauer der Ausbildung berücksichtigtwer<strong>den</strong>. 108bb) Vor der Einführung <strong>des</strong> neuen Lohnsystems durch die im Jahr 2005erfolgte umfassende Personal- und Lohnrechtsrevision 109 waren die Lehrpersonen"Werken textil" in einer eigenen Lohnklasse eingestuft und wur<strong>den</strong>– unabhängig davon, auf welcher Stufe sie unterrichteten – gleich besoldetwie die Primarlehrpersonen, was auf einen Entscheid <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> ausdem Jahr 1988 zurückging. 110 Im neuen Lohnsystem wur<strong>den</strong> die <strong>an</strong> der SekundarstufeI unterrichten<strong>den</strong> Lehrpersonen "Werken textil" dagegen nichtwie die Primarlehrpersonen dem Lohnb<strong>an</strong>d 9, sondern – wie die <strong>an</strong>dern <strong>an</strong>dieser Stufe unterrichten<strong>den</strong> Lehrpersonen – dem Lohnb<strong>an</strong>d 10 zugewiesen.Diese Zuweisung erfolgte nicht aufgrund einer detaillierten selbständigenBewertung der Funktion Lehrperson "Werken textil" <strong>an</strong> der Sekundarstufe I,sondern durch Zuordnung zu <strong>den</strong> Sekundarlehrpersonen aufgrund <strong>des</strong> Unterrichts<strong>an</strong> derselben Schulstufe. 111 Insofern erfolgte eine Aufwertung undgrundsätzliche Gleichstellung der Unterrichtstätigkeit "Werken textil" mit derTätigkeit der übrigen Lehrpersonen <strong>an</strong> der Sekundarstufe I, was unbestritten105 Verordnung über die Entlöhnung <strong>des</strong> Staatspersonals vom 27. September 2005 (Lohnverordnung,LV, SHR 180.101).106 § 2 ff. LV.107 § 5 ff. LV.108 Vgl. dazu die offenen Formulierungen in § 5 ff. LV, insbesondere § 6 Abs. 3 und 4 betreffendFestsetzung <strong>des</strong> Anf<strong>an</strong>gslohns ...109Die Inkraftsetzung <strong>des</strong> neuen Lohnrechts erfolgte auf <strong>den</strong> 1. November 2005; vgl. Amtsblattfür <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> 2005, S. 1270.110 Vgl. dazu … OGE 14/1987 vom 25. Oktober 1988 i.S. T. und weitere, <strong>Amtsbericht</strong> 1988,S. 88 ff.111 … zum Verfahren dieser Zuordnung vgl. § 2 Abs. 4 LV.96


<strong>2011</strong>ist. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, aufgrund der blossen betragsmässigenÜberführung der bisherigen Besoldung ins neue Lohnsystemund der seitherigen Lohnentwicklung bestehe weiterhin ein erheblicher Unterschiedvon rund 12 % zwischen der Entlöhnung der Lehrpersonen "Werkentextil" und <strong>den</strong> übrigen Sekundarlehrern, was sich aus ihrer unterschiedlichenBesoldung für die Bereiche "Werken textil" bzw. "Deutsch" und "Geschichte"ergebe und auf eine fortbestehende geschlechtsbedingte Lohndiskriminierunghinweise, zumal im Bereich "Werken textil" ausschliesslich Frauen tätigseien. Die in Aussicht gestellte Annäherung <strong>an</strong> die Besoldungen der übrigenSekundarlehrer sei nicht erfolgt, zumal die Lohndifferenz zwischen diesenbei<strong>den</strong> Lehrerkategorien – wie sich aus ihren Lohnabrechnungen ergebe – seitEinführung <strong>des</strong> neuen Lohnsystems nur um wenige Fr<strong>an</strong>ken abgenommenhabe.cc) Es trifft zu, dass die Überführung der früheren Besoldungen in dasneue Lohnb<strong>an</strong>dsystem allgemein und auch bei der Beschwerdeführerin grundsätzlichrein betragsmässig erfolgte, was der Regelung in <strong>den</strong> Überg<strong>an</strong>gsbestimmungenvon Art. 47 PG entspricht. 112 Dies führt tatsächlich dazu, dasssich mit einer lohnb<strong>an</strong>dmässigen Besserstellung nicht sofort, sondern erst imLaufe der späteren Lohnentwicklung eine besoldungsmässige Verbesserungergibt. Eine entsprechende Überführungsregelung ist bei der Einführungneuer Lohnsysteme jedoch üblich und auch im Falle einer Funktionsaufwertunggrundsätzlich zulässig, sol<strong>an</strong>ge diese Überg<strong>an</strong>gsregelung innerhalb einesEntlöhnungssystems <strong>an</strong>gewendet wird, welches als solches diskriminierungsfreiist. Dies ist insbesondere d<strong>an</strong>n der Fall, wenn der Arbeitgeber zur erfolgtenVerbesserung bzw. zur neuen Einreihung nicht verpflichtet war. Nichtzulässig ist die rein betragsmässige Überführung dagegen, wenn bereits dervor der neuen Lohneinreihung bestehende Lohn diskriminierend war. 113 Imvorliegen<strong>den</strong> Fall müsste die Beschwerdeführerin somit darlegen, dass ihrLohn vor der Einführung <strong>des</strong> neuen Lohnsystems diskriminierend war bzw.der K<strong>an</strong>ton zur lohnmässigen Gleichstellung mit <strong>den</strong> übrigen Sekundarlehrernverpflichtet war.Entsprechende Darlegungen hat die Beschwerdeführerin jedoch nichtgemacht. Sie beruft sich lediglich auf die erfolgte Gleichstellung durch Zuweisungbeider Lehrerkategorien zum Lohnb<strong>an</strong>d 10. Dass hiefür eine rechtlichePflicht best<strong>an</strong>d, wird jedoch nicht darget<strong>an</strong> und k<strong>an</strong>n auch nicht bejahtwer<strong>den</strong>. In Lehre und Rechtsprechung wird vielmehr <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt, dass hinsicht-112 Vgl. insbesondere Art. 47 Abs. 6 ff. PG sowie die Rekurs<strong>an</strong>twort <strong>des</strong> Erziehungsdepartements…, wonach bei der Beschwerdeführerin die bei<strong>den</strong> unterschiedlichen Ansätze je insLohnb<strong>an</strong>d 10 überführt wur<strong>den</strong>.113 Vgl. dazu BGE 131 II 393 E. 8, insbesondere E. 8.2 und 8.3, S. 409 ff.97


<strong>2011</strong>lich der Besoldung zwischen <strong>den</strong> Funktionen einer Lehrperson für die allgemeinenFächer und dem Unterricht im Bereich "Werken textil bzw. nichttextil" unterschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> darf, zumal wesentliche Unterschiede hinsichtlichAusbildung und Art der Unterrichtstätigkeit bestehen. 114 Auch das Obergerichthat im bereits erwähnten Entscheid aus dem Jahr 1988 zwar aufgrundder damaligen Gegebenheiten eine lohnmässige Gleichbeh<strong>an</strong>dlung von H<strong>an</strong>darbeitslehrerinnenund Primarlehrern <strong>an</strong>geordnet, dies aber unter <strong>an</strong>deremdamit begründet, dass die H<strong>an</strong>darbeitslehrerinnen teilweise auch <strong>an</strong> der Sekundarstufeunterrichten. Im Übrigen bedeutet selbst die Zuweisung zum gleichenLohnb<strong>an</strong>d nicht, dass die betreffen<strong>den</strong> Funktionen absolut gleichwertig sind,zumal in einem Lohnb<strong>an</strong>d jeweils g<strong>an</strong>z unterschiedliche Funktionen erfasstwer<strong>den</strong>, welche auch hinsichtlich der Bewertungsergebnisse eine gewisseB<strong>an</strong>dbreite aufweisen. 115 Somit aber best<strong>an</strong>d für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton keine rechtlichePflicht zur besoldungsmässigen Gleichstellung von Lehrpersonen <strong>des</strong> Fachbereichs"Werken textil" mit <strong>den</strong> übrigen Sekundarlehrern, weshalb eine fortbestehendeunterschiedliche Entlöhnung, welche sich auch auf <strong>den</strong> erwähntenfrüheren Entscheid <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> zurückführen lässt, bzw. die vorgenommeneLohnüberführung und -weiterentwicklung trotz Einreihung in dasselbeLohnb<strong>an</strong>d im neuen Lohnsystem nicht diskriminierend ist.dd) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin besteht unter <strong>den</strong>dargelegten Umstän<strong>den</strong> auch kein Anspruch auf eine Annäherung <strong>an</strong> die übrigenSekundarlehrerlöhne bis auf eine Differenz von 5 %. Vielmehr wird indem von der Beschwerdeführerin erwähnten Bun<strong>des</strong>gerichtsentscheid lediglichdarauf hingewiesen, dass nach der dort zu beurteilen<strong>den</strong> Regelung <strong>des</strong>K<strong>an</strong>tons Solothurn zwei bis drei Jahresschritte von 5 % zur Erreichung <strong>des</strong>Minimallohns entsprechend der neuen Einreihung vorgesehen waren. 116 DiesesProblem stellt sich jedoch vorliegend nicht, da beide früheren Lohn<strong>an</strong>sätzeder Beschwerdeführerin über dem Minimum <strong>des</strong> Lohnb<strong>an</strong>ds 10 lagenund sie somit nicht zur Kategorie der so gen<strong>an</strong>nten absoluten Aufholerinnengehörte. Somit könnte sich die Beschwerdeführerin höchstens auf Art. 47Abs. 8 Satz 2 und 3 PG berufen, wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,deren Lohn sich in <strong>den</strong> Grenzen <strong>des</strong> neuen Lohnsystems befindet (so gen<strong>an</strong>nterelative Aufholer), zur Wahrung <strong>an</strong>gemessener Lohnrelationen innerhalbder gleichen Funktion abgestuft <strong>an</strong>gehoben wer<strong>den</strong> sollen und neue Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter der gleichen Funktion nicht bevorzugt wer<strong>den</strong>dürfen. Ein solches Anpassungsbedürfnis besteht jedoch nicht nur bei <strong>den</strong>Lehrpersonen "Werken textil" <strong>an</strong> der Sekundarstufe, sondern bei allen Funk-114 Vgl. dazu BGE 124 II 409 ff., insbesondere E. 9c, S. 428.115 Vgl. zur Funktionsbewertung und Zuordnung zu <strong>den</strong> Lohnbändern § 2 ff. LV.116 Vgl. dazu BGE 131 II 393 E. 8.1, S. 410, sowie die ähnliche Regelung von Art. 47 Abs. 8Satz 1 PG.98


<strong>2011</strong>tionen, die im Rahmen <strong>des</strong> neuen Lohnsystems aufgewertet wur<strong>den</strong>. Insoweitliegt auch keine berufsspezifische oder gar geschlechtsbezogene Problematikvor, welche die erwähnte Überführungsregelung selber als diskriminierend erscheinenlassen könnte. Aus der offenen Formulierung der erwähnten Bestimmungenkönnen im Übrigen kaum justiziable Ansprüche auf eine bestimmteLohnentwicklung abgeleitet wer<strong>den</strong>, zumal hierbei ohne Zweifelauch die fin<strong>an</strong>zpolitischen Möglichkeiten zu beachten sind. Die zuständigenBehör<strong>den</strong> haben jedoch im Rahmen dieser Möglichkeiten Auftrag und Zielsetzungvon Art. 47 Abs. 8 Satz 2 und 3 PG weiterhin zu beachten.ee) Eine Verletzung der Lohngleichheit bzw. <strong>des</strong> Diskriminierungsverbotskönnte im vorliegen<strong>den</strong> Fall allenfalls noch darin gesehen wer<strong>den</strong>,dass bei der Beschwerdeführerin unterschiedliche Lohn<strong>an</strong>sätze für die Bereiche"Werken textil" und "Geschichte" bzw. "Deutsch" bestehen, während männlicheSekundarlehrer mit Stufendiplom, welche auch noch "Werken nicht textil"unterrichten, offenbar für ihre g<strong>an</strong>ze Tätigkeit – selbst bei nur rudimentärerNachqualifikation für <strong>den</strong> erwähnten Bereich – <strong>den</strong> höheren Ansatz erhalten.Die Beschwerdeführerin, welche über einen Abschluss als Werklehrerinverfügt, aber sich in <strong>den</strong> Bereichen "Geschichte" und "Deutsch" nachqualifizierte,ohne eine Vollausbildung zur Sekundarlehrerin mit Stufendiplom zuabsolvieren, erhielt nach der Praxis zum früheren Besoldungsrecht <strong>den</strong> Werklehrerlohnfür die entsprechende Unterrichtstätigkeit und <strong>den</strong> höheren Sekundarlehrerlohnfür die Bereiche "Geschichte" und "Deutsch" (mit kleinem Abzugwährend der Ausbildungszeit). Grundsätzlich k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> sich fragen, obnicht auch für die Beschwerdeführerin bei der Überführung ins neue Lohnsystemaufgrund <strong>des</strong> bisherigen Mischlohns, welcher der früheren unterschiedlichenBesoldung für die bei<strong>den</strong> Lehrbereiche entsprach, ein Einheitslohnentsprechend dem bisherigen Gesamteinkommen hätte festgelegt wer<strong>den</strong>müssen, nachdem beide Tätigkeiten inzwischen im Lohnb<strong>an</strong>d 10 eingereihtsind. Dies erscheint jedoch nicht als zwingend und könnte sich für die Beschwerdeführerinallenfalls auch nachteilig auswirken, wenn sich das Verhältnisder Unterrichtsstun<strong>den</strong> in <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> unterschiedlichen Bereichen ändernwürde (z.B. mehr Unterrichtsstun<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Bereichen "Deutsch" und"Geschichte" als bisher). Die erwähnten Sekundarlehrer verfügen demgegenüberüber ein Stufendiplom, welches grundsätzlich die Matura und einen Universitätsabschlussvoraussetzt. Sie bezogen aufgrund dieses Umst<strong>an</strong>ds auchschon unter dem alten Lohnrecht für die gesamte Unterrichtstätigkeit einenhöheren Lohn als Lehrpersonen, welche lediglich für <strong>den</strong> Fachbereich "Werkentextil bzw. nicht textil" qualifiziert waren, wofür aufgrund der unterschiedlichenAusbildung durchaus sachliche Gründe best<strong>an</strong><strong>den</strong>. Bei Einführung<strong>des</strong> neuen Lohnsystems mussten diese Besoldungen – wie dar-99


<strong>2011</strong>gelegt 117 – ebenfalls im vollen bisherigen Betrag ins neue Lohnsystem überführtwer<strong>den</strong>.Die unterschiedliche Beh<strong>an</strong>dlung (separate Ansätze für die Fächer "Werkentextil" und "Deutsch" bzw. "Geschichte" bei der Beschwerdeführerin; einheitlicheBesoldung für Lehrpersonen mit Stufendiplom) geht also auf diedargestellte Überführung der bisherigen Löhne in das neue Lohnsystem zurückund ist dadurch begründbar. Sie ist für die Beschwerdeführerin <strong>des</strong>halbnicht nachteilig, weil es im früheren Lohnsystem grundsätzlich auch sachlichzulässig gewesen wäre, die Beschwerdeführerin für die Fächer "Deutsch" und"Geschichte" nicht gleich hoch zu besol<strong>den</strong> wie Lehrpersonen mit dem Stufendiplom,zumal die Nachqualifikation in einzelnen Fächern damit nicht gleichgesetztwer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. Insoweit konnte die Beschwerdeführerin von der früherengrosszügigen Praxis und der dargestellten Überführungsregelung profitieren.Das Erziehungsdepartement hat <strong>den</strong>n auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinbei Antritt der entsprechender Nachqualifikation erst unterder Geltung <strong>des</strong> neuen Lohnsystems mit einem einheitlichen, aber tieferenLohn hätte rechnen müssen. Unter diesen Umstän<strong>den</strong> aber k<strong>an</strong>n je<strong>den</strong>fallsnicht gesagt wer<strong>den</strong>, es stelle eine Verletzung der Lohngleichheit bzw. <strong>des</strong>Diskriminierungsverbots dar, dass bei der Beschwerdeführerin die unterschiedlichenLohn<strong>an</strong>sätze in der jeweiligen Höhe ins neue Lohnsystem überführtwur<strong>den</strong>, während die Lehrpersonen mit Stufendiplom eine insgesamthöhere Einheitsbesoldung erhalten, auch wenn sie zum Teil ebenfalls Werkunterrichterteilen.c) Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somitals unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 15 Abs. 1 PAVO; § 10 k<strong>an</strong>tonalePflegekinderverordnung. Bewilligung für ein Jugendheim (OGE60/2010/52 vom 8. Juli <strong>2011</strong>) 118Für die Auslegung der Vorschriften der PAVO sind m<strong>an</strong>gels k<strong>an</strong>tonalerAusführungsvorschriften und Richtlinien bzw. wegen einer fehlen<strong>den</strong> klarenund einheitlichen Praxis im K<strong>an</strong>ton hilfsweise die Rechtsgrundlagen <strong>an</strong>derer117 Vgl. dazu oben E. 3b cc.118 Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid ist vorBun<strong>des</strong>gericht noch hängig (Verfahren 2C_719/<strong>2011</strong>).100


<strong>2011</strong>K<strong>an</strong>tone (namentlich die einschlägigen Richtlinien <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürich) sinngemässherbeizuziehen (E. 4a).Persönliche Anforderungen <strong>an</strong> <strong>den</strong> Heimleiter, <strong>den</strong> Werkstattleiter unddie weiteren Mitarbeiter (E. 4b ee).W<strong>an</strong>n liegen gesicherte wirtschaftliche Grundlagen für <strong>den</strong> Heimbetriebvor? (E. 4b ff).Die Gemeinde X. wies ein Gesuch <strong>des</strong> Vereins Y. um Bewilligung <strong>des</strong>Betriebs eines Jugendheims namentlich wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen<strong>des</strong> vorgesehenen Heimleiters ab. Eine dagegen erhobene Beschwerdewies das k<strong>an</strong>tonale Volkswirtschaftsdepartement aus <strong>an</strong>deren Grün<strong>den</strong>ab (namentlich wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen beim vorgesehenenWerkstattleiter). Das Obergericht wies eine Verwaltungsgerichtsbeschwerdegegen diesen Entscheid ab.Aus <strong>den</strong> Erwägungen:4.– Vorliegend ist unbestritten, dass die beabsichtigte Aufnahme von biszu neun Jugendlichen eine Heimpflege-Bewilligung im Sinn von Art. 13Abs. 1 lit. a PAVO 119 erforderlich macht. Strittig ist einzig, ob dem Verein Y.eine Betriebsbewilligung zu erteilen sei.a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO bedarf einer Heimbewilligung,wer mehrere Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtungoder Beh<strong>an</strong>dlung tags- und nachtsüber aufnimmt. Was unter mehrerenUnmündigen zu verstehen ist bzw. wie die Pflegekategorien zahlenmässig abzugrenzensind, obliegt im Rahmen ihrer Regelungs- bzw. Konkretisierungskompetenz<strong>den</strong> K<strong>an</strong>tonen. § 10 der K<strong>an</strong>tonalen Pflegekinderverordnung 120sieht vor, dass die Vorschriften über die Heimpflege <strong>an</strong>wendbar sind (Art. 13ff. PAVO), wenn mehr als sechs Unmündige zur Erziehung, Betreuung, AusbildungBeobachtung oder Beh<strong>an</strong>dlung tags- und nachtsüber aufgenommenwer<strong>den</strong>. Unmündige dürfen erst aufgenommen wer<strong>den</strong>, wenn die Bewilligungerteilt wor<strong>den</strong> ist (Art. 13 Abs. 3 PAVO). Die Anforderungen <strong>an</strong> das Bewilli-119 Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober1977 (PAVO, SR 211.222.338).120 Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption vom 10. Dezember2002 (K<strong>an</strong>tonale Pflegekinderverordnung, SHR 211.224).101


<strong>2011</strong>gungsgesuch und die Voraussetzungen der Bewilligung sind in <strong>den</strong> Art. 14und Art. 15 PAVO geregelt.Nach Art. 3 Abs. 1 PAVO sind die K<strong>an</strong>tone befugt, zum Schutz vonUnmündigen, die ausserhalb <strong>des</strong> Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen zuerlassen, die über diese Verordnung hinausgehen. Gestützt auf diese Bestimmunghat der K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> zwar eine K<strong>an</strong>tonale Pflegekinderverordnungerlassen, bis <strong>an</strong>hin aber keine verbindlichen Richtlinien für dieBewilligung von Kinder- und Jugendheimen geschaffen. Da die kommunalenVormundschaftsbehör<strong>den</strong> für die Bewilligung zuständig sind und im K<strong>an</strong>ton<strong>Schaffhausen</strong> nur wenige solche Heime existieren, besteht auch keine klareund einheitliche Bewilligungspraxis. Unter diesen Umstän<strong>den</strong> rechtfertigt essich, für die Auslegung und Konkretisierung der PAVO hilfsweise dieRechtsgrundlagen <strong>an</strong>derer K<strong>an</strong>tone herbeizuziehen. Im Nachbark<strong>an</strong>ton Zürichwur<strong>den</strong> zur Konkretisierung der PAVO Richtlinien über die Bewilligung vonKinder- und Jugendheimen 121 erlassen und auch eine "Arbeitsgrundlage zurErstellung von Institutionskonzepten" geschaffen, welches dem für die Bewilligungserteilungzuständigen Amt für Jugend und Berufsberatung als Arbeitsgrundlagefür die Prüfung von Heimkonzepten dient. 122 Obwohl dieseRichtlinien <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürich für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> keine unmittelbareRechtsgeltung haben, erscheint es aufgrund der gen<strong>an</strong>nten Umstände,d.h. dem Fehlen einer klaren, einheitlichen Schaffhauser Praxis, sinnvoll, dieerwähnten Zürcher Richtlinien bei der Anwendung der PAVO im K<strong>an</strong>ton<strong>Schaffhausen</strong> sinngemäss zu berücksichtigen. Dies umso mehr, weil dieseRichtlinien auch in Anlehnung <strong>an</strong> das Bun<strong>des</strong>gesetz über die Leistungen <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong> für <strong>den</strong> Straf- und Massnahmevollzug und die dazugehörende Verordnung123 beziehungsweise <strong>an</strong> die entsprechen<strong>den</strong> Beitragsrichtlinien 124 erg<strong>an</strong>gensind, zu welchen Regelungsbereichen ebenfalls ein enger Sachzusammenh<strong>an</strong>gbesteht.b) aa) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung <strong>des</strong> Grundsatzesder Verhältnismässigkeit. Er macht geltend, dass beide Inst<strong>an</strong>zen nachGrün<strong>den</strong> hätten suchen müssen für eine Verweigerung der Bewilligung. Zu-121 Bildungsdirektion <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürich, Richtlinien über die Bewilligung von Kinder- undJugendheimen vom 31. August 1998 (nachfolgend: Zürcher Richtlinien), unter: http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/merk_empf/richtlinien_bewill_heime.pdf.122 Amt für Jugend und Berufsberatung, K<strong>an</strong>ton Zürich, Merkblatt Arbeitsgrundlage zur Erstellungvon Institutionskonzepten, unter: http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/merk_empf/arbeitsgrundlage_konzepte.pdf; …123 Bun<strong>des</strong>gesetz über die Leistungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für <strong>den</strong> Straf- und Massnahmenvollzug vom5. Oktober 1984 (LSMG, SR 341) und die dazugehörende Verordnung vom 29. Oktober 1986(LSMV, SR 341.1).124 Bun<strong>des</strong>amt für Justiz, Beitragsrichtlinien vom 1. J<strong>an</strong>uar 2008 zum LSMG und zur LSMV.102


<strong>2011</strong>dem dürfte beim Volkswirtschaftsdepartement die Überlegung mitgespielthaben, dass mit einem negativen Entscheid einer Haftungsklage die Grundlageentzogen wor<strong>den</strong> sei.bb) Nach Art. 15 Abs. 1 PAVO darf die Bewilligung unter <strong>an</strong>derem nurerteilt wer<strong>den</strong>, wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit,erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignetsind (lit. b) sowie wenn das Heim eine gesicherte wirtschaftlicheGrundlage hat (lit. e). Bevor die Behörde die Bewilligung erteilt, prüft sie ingeeigneter Weise, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2PAVO). Die Bewilligung wird dem ver<strong>an</strong>twortlichen Leiter erteilt; wechseltdieser, ist eine neue Bewilligung einzuholen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3PAVO). Die Bewilligung k<strong>an</strong>n auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagenund Bedingungen verbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> (Art. 16 Abs. 2 PAVO).cc) Gemäss Art. 16 Abs. 1 PAVO wird eine Bewilligung <strong>an</strong> <strong>den</strong> ver<strong>an</strong>twortlichenLeiter <strong>des</strong> Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger <strong>an</strong>gezeigt.Im K<strong>an</strong>ton Zürich wird hingegen, wie der Beschwerdeführer zutreffendausführt, die Bewilligung <strong>an</strong> die Trägerschaft erteilt. 125 Dies hängtaber offenbar in erster Linie mit dem Umst<strong>an</strong>d zusammen, dass es im K<strong>an</strong>tonZürich sehr viele Einrichtungen gibt. Der Wortlaut der Bestimmung in derPAVO, <strong>an</strong> wen eine Bewilligung zu erteilen ist, ist klar und unmissverständlich.Daher besteht kein Anlass, davon abzuweichen, zumal die Anzahl derHeimbewilligungen im K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> überblickbar sein dürfte.Nicht zu be<strong>an</strong>st<strong>an</strong><strong>den</strong> ist, dass die Behör<strong>den</strong> die Eignung <strong>des</strong> Leiters undseiner Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigungund Ausbildung für ihre Aufgabe näher prüften (Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO).Aus <strong>den</strong> Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch <strong>den</strong>Präsi<strong>den</strong>ten/Leiter H<strong>an</strong>dwerksbereich A. sowie <strong>den</strong> Aktuar B., mit dem Gesuchvom 30. April 2009 ausser einem Flyer sowie einem Kernkonzept keineweiteren Unterlagen einreichte. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 ersuchtedaher die juristische Sachbearbeiterin <strong>des</strong> Amts für Justiz und Gemein<strong>den</strong> A.um Einreichung weiterer Unterlagen. Per Mail s<strong>an</strong>dte A. am 17. August 2009<strong>den</strong> ausstehen<strong>den</strong> Flyer <strong>des</strong> Vereins Y. und machte Angaben zur Taxordnung.Sod<strong>an</strong>n erklärte er mit Mail vom 18. August 2009 <strong>an</strong> die juristische Sachbearbeiterin<strong>des</strong> Amts für Justiz und Gemein<strong>den</strong> unter <strong>an</strong>derem, dass vorerstbeabsichtigt sei, dass er die Leitung übernehme. Später teilte der damaligeRechtsvertreter <strong>des</strong> Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Dezember2009 mit, dass neu C. der ver<strong>an</strong>twortliche Leiter sei. Den mit der Eingabevom 12. Dezember 2009 eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dassC. für die Schule sowie A. für die Werkstatt ver<strong>an</strong>twortlich seien und die Be-125 Zürcher Richtlinien, Ziff. 3.2; ...103


<strong>2011</strong>treuung von D., E., F. und G. wahrgenommen werde. Diese Angaben stehenim Widerspruch zu der Auflistung der Z. Treuh<strong>an</strong>d vom 5. September 2010über die beschäftigten Mitarbeiter vom Oktober 2009 bis März 2010. Dieserlässt sich entnehmen, dass während dieser Zeit A. in der Funktion als Heimleiter/Geschäftsführerund C. als Sekundarlehrer tätig war. Als Betreuer fungiertenH., G. sowie I., wohingegen E., J. und K. für das Büro bzw. die Raumpflegever<strong>an</strong>twortlich waren. Nachdem das Bewilligungsgesuch zuständigkeitshalber<strong>an</strong> die Vormundschaftsbehörde X. weitergeleitet wurde, fordertediese <strong>den</strong> Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2010 auf, ein Bewilligungsgesuchgemäss Art. 14 PAVO einzureichen. Mit Antwortschreibenvom 21. April 2010 verwies der neue Rechtsvertreter <strong>des</strong> Beschwerdeführersauf die beim Amt für Justiz eingereichten vollständigen Gesuchsunterlagen,welche <strong>an</strong> die Vormundschaftsbehörde X. übermittelt wor<strong>den</strong> seien. DieVormundschaftsbehörde X. hielt mit Schreiben vom 7. Mai 2010 <strong>an</strong> ihremvorhergehen<strong>den</strong> Schreiben fest und wies auf die Notwendigkeit hin, über aktuelleUnterlagen zu verfügen. Im Schreiben vom 18. Mai 2010 machte derBeschwerdeführer geltend, dass die der Vormundschaftsbehörde X. vorliegen<strong>den</strong>Unterlagen aktuell seien, soweit nicht ausdrücklich etwas <strong>an</strong>dereserwähnt werde. C. stehe nach wie vor als Leiter zur Verfügung, die Werkstattwerde von A. betreut und das weitere Betreuungsteam bestehe aus D., E., F.und I., wobei Fluktuationen möglich seien.dd) Im Beschluss vom 19. Juli 2010 begründete die VormundschaftsbehördeX. ihren ablehnen<strong>den</strong> Entscheid unter <strong>an</strong>derem mit dem fehlen<strong>den</strong>Nachweis, wonach der Leiter und seine Mitarbeiter aufgrund ihrer Eigenschaftenfür ihre Aufgaben geeignet seien. Dabei hob sie die m<strong>an</strong>gelnde Ausbildung<strong>des</strong> <strong>des</strong>ignierten Heimleiters C. hervor. Das Volkswirtschaftsdepartementliess hingegen die Frage nach der genügen<strong>den</strong> Ausbildung und Erfahrungvon C. offen, kam aber zum Schluss, dass der vorgesehene MitarbeiterA. <strong>den</strong> Anforderungen von Art. 15 lit. b PAVO nicht genüge. Die Begründungder bei<strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> unterscheidet sich insofern lediglich darin, alssie bei der Prüfung der Eignung <strong>des</strong> Leiters und seiner Mitarbeiter im Sinnvon Art. 15 lit. b PAVO ihren Fokus auf verschie<strong>den</strong>e Personen – C. bzw. A.– richteten und die Eignung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter offenliessen bzw. keiner näheren Prüfung unterzogen.ee) Die Vorbringen <strong>des</strong> Beschwerdeführers, wonach das Thema Ausbildung/Qualifikationnie erwähnt wor<strong>den</strong> sei, treffen nicht zu. Zum einenwurde der Präsi<strong>den</strong>t <strong>des</strong> Beschwerdeführers von der Dienststelle Primar- undSekundarlehrstufe 1 mit Schreiben vom 9. April 2009 über Zuständigkeitenund möglicherweise geltende Richtlinien im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem vorgesehenenHeimkonzept informiert. Zum <strong>an</strong>deren wies die juristische Sachbearbeiterin<strong>des</strong> Amts für Justiz und Gemein<strong>den</strong> sowohl A. als auch <strong>den</strong> da-104


<strong>2011</strong>maligen Rechtsvertreter <strong>des</strong> Beschwerdeführers auf geltende Richtlinien imBereich der Interk<strong>an</strong>tonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)hin.aaa) Gemäss <strong>den</strong> Unterlagen verfügt C. über ein Primarlehrerpatent, absolvierteeine Ausbildung zum Reallehrer (ohne Diplomprüfung) und gemässeigenen Angaben ein Grundstudium HPS (1996–1997). Weiter lässt sich <strong>den</strong>Unterlagen entnehmen, dass C. über l<strong>an</strong>gjährige Berufserfahrung als Lehrerverfügt und unter <strong>an</strong>derem drei Jahre l<strong>an</strong>g als Klassenlehrer in einem Sonderschulheimgearbeitet hat. Er verfügt aber – und dies wird auch vom Beschwerdeführernicht geltend gemacht – über keine <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Ausbildung imSozialbereich und auch über keine entsprechende Weiterbildung im Führungsbereich,wie dies beispielsweise die Zürcher Richtlinien für die HeimundErziehungsleitung vorsehen. 126 Es ist daher sachlich durchaus gerechtfertigt,dass die Vormundschaftsbehörde X. nach Prüfung der Ausbildung vonC. zum Schluss gel<strong>an</strong>gte, er verfüge nicht über die für seine vorgeseheneFunktion als Heimleiter erforderliche Ausbildung.bbb) Dass das Volkswirtschaftsdepartement insbesondere auch die Eignungvon A. näher begutachtete, ist grundsätzlich nicht zu be<strong>an</strong>st<strong>an</strong><strong>den</strong>. AlsPräsi<strong>den</strong>t <strong>des</strong> Trägervereins, Initiator <strong>des</strong> Projekts, ursprünglich vorgesehenerHeimleiter und <strong>des</strong>ignierter Werkstattleiter kommt ihm innerhalb der Org<strong>an</strong>isation<strong>des</strong> Vereins Y. eine führende Rolle zu. Gemäss <strong>den</strong> in <strong>den</strong> Akten liegen<strong>den</strong>Unterlagen hat A. die Gesellenprüfung als Tischler abgeschlossen,verfügt über eine Zulassung als Fachlehrer für das Sonderschulheim U., arbeiteterund 1 Jahr als Werklehrer im Sonderschulheim U. sowie d<strong>an</strong>ach zuerstals Berufspraktik<strong>an</strong>t und <strong>an</strong>schliessend als Angestellter während etwa einemJahr in der Stiftung V. Nach eigenen Angaben verfügt A. zudem über eineAusbildung als diplomierter H<strong>an</strong>dwerksmeister mit <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntem Werklehrer-Diplom. Die fachlichen Voraussetzungen für seine Funktion als <strong>des</strong>ignierterWerkstattleiter erfüllt A., zumal gemäss <strong>den</strong> Zürcher Richtlinien Werkstattmitarbeiterund -mitarbeiterinnen lediglich idealerweise über eine padägogischeZusatzausbildung verfügen müssen. 127 Zudem macht A. in seinem Lebenslaufauch einen pädagogischen Abschluss bzw. ein pädagogisches Diplomgeltend und <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> wäre es möglich gewesen, sofern für sie diepädagogische Zusatzausbildung für die Beurteilung seiner Fähigkeiten alsMitarbeiter ebenfalls relev<strong>an</strong>t gewesen wäre, bei Bedarf diese zusätzlichenNachweise einzuverl<strong>an</strong>gen.Die Zürcher Richtlinien sehen zwar nicht vor, dass zum Personal vonKinder- und Jugendheimen zusätzliche Auskünfte wie z.B. Leumundsberichte126 Zürcher Richtlinien, Ziff. 2.5.1.127 Zürcher Richtlinien, Ziff. 2.5.1.105


<strong>2011</strong>eingeholt wer<strong>den</strong> müssen, namentlich <strong>des</strong>halb, weil in der Praxis die Trägerschaftenfür das von ihnen eingestellte Personal ver<strong>an</strong>twortlich sind. Vorliegendk<strong>an</strong>n jedoch der vom Volkswirtschaftsdepartement eingeholte Leumundsberichtder Schaffhauser Polizei nicht unberücksichtigt bleiben, zumaldaraus Rückschlüsse auf die persönliche Eignung von A. zur Betreuung verhaltensauffälligerJugendlicher gezogen wer<strong>den</strong> können. Der Leumund ist<strong>den</strong>n auch getrübt. Insbesondere fallen die Einträge bei der Schaffhauser Polizeiins Gewicht. So sind zwei polizeiliche Interventionen wegen <strong>an</strong>geblicherhäuslicher Gewalt durch A. verzeichnet sowie Einträge wegen <strong>an</strong>geblicherVernachlässigung von Unterhaltspflichten. Zusätzlich wer<strong>den</strong> diverse Verfahrenim Zusammenh<strong>an</strong>g mit Ungehorsam gegen Behör<strong>den</strong> erwähnt, wobeiin mehreren Fällen einer Busse ausgesprochen wurde. Schliesslich ist aberauch der Eintrag beim Betreibungsamt zu berücksichtigen, wonach gegen A.offene Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 188'000.– bestehen. 128Unter diesen Umstän<strong>den</strong> erscheint A. in persönlicher und erzieherischerHinsicht für seine Aufgabe nicht geeignet, zumal ihm als Werkstattleiter undPräsi<strong>den</strong>t <strong>des</strong> Trägervereins eine Vorbildfunktion für die zu betreuen<strong>den</strong> Jugendlichenzukommt. Mithin sind aufgrund <strong>des</strong> getrübten Leumunds erheblicheZweifel <strong>an</strong>gebracht, ob A. befähigt ist, in schwierigen Situationen konfliktadäquatzu reagieren. Dabei h<strong>an</strong>delt es sich jedoch um eine wichtige persönlicheVoraussetzung für die Betreuung und Erziehung Jugendlicher. Geradeim Hinblick auf das Kindswohl sind besonders strenge Anforderungenzu stellen, wenn wie vorliegend Hinweise auf eine möglicherweise erhöhteGewaltbereitschaft bestehen. Es ist daher nicht zu be<strong>an</strong>st<strong>an</strong><strong>den</strong>, dass die BeschwerdegegnerA. die verl<strong>an</strong>gten Voraussetzungen abgesprochen haben.Dies gilt umso mehr, als A. im bisherigen Projektverlauf eine führende Rolleinnehatte und ursprünglich sogar als Heimleiter vorgesehen war. Aufgrunddieser Umstände k<strong>an</strong>n davon ausgeg<strong>an</strong>gen wer<strong>den</strong>, dass er auch als Werkstattleiterund Präsi<strong>den</strong>t <strong>des</strong> Trägervereins gegebenenfalls einen grossen Einflussauf <strong>den</strong> Heimbetrieb ausüben wird. Es ist daher gerechtfertigt, <strong>an</strong> seineEignung erhöhte Anforderungen zu stellen.ccc) Gemäss dem Beschwerdeführer besteht das weitere Betreuungsteamaus D., E., F. und I. Da E., welche gemäss <strong>den</strong> Unterlagen über ein Diplomin psychiatrischer Kr<strong>an</strong>kenpflege <strong>des</strong> Schweizerischen Roten Kreuzes… verfügt, die administrativen Arbeiten übernehmen wird, ist sie nicht zu <strong>den</strong>sozialpädagogisch tätigen Angestellten zu zählen. 129 In <strong>den</strong> vom Beschwerdeführereingereichten Unterlagen befindet sich zur Person von D. lediglich einNotenformular der Schule für Gesundheits- und Kr<strong>an</strong>kenpflege W. Auf die-128 Vgl. zu dieser Problematik auch nachfolgend E. 4b ff.129 … Zürcher Richtlinien, Ziff. 2.5.1.106


<strong>2011</strong>sem Formular wird der Beginn der Ausbildung, …, und der Abschluss, …,<strong>an</strong>gegeben, doch fehlen weitere Angaben. Damit bleibt unklar, ob D. dieseAusbildung auch tatsächlich absolviert hat. F. verfügt über eine Ausbildungals staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin, d.h. sie ist eine sozialpädagogischund pflegerisch ausgebildete Fachkraft. 130 I. hat gemäss dem eingereichtenLebenslauf eine L<strong>an</strong>dwirtschaftslehre abgeschlossen und eine Ausbildungzum Diplomierten Sozialbegleiter <strong>an</strong> der Schule für Sozialbegleitung, Q., absolviert.In Bezug auf die Betreuungspersonen D. und I. ist m<strong>an</strong>gels entsprechenderUnterlagen nicht klar, ob sie die geltend gemachte Ausbildungabsolviert haben und ob sie über die als sozialpädagogisch tätige Mitarbeiternotwendige Ausbildung, d.h. höhere Fachschule oder höhere Fachhochschule,verfügen. Die Ausbildung zum Sozialbegleiter dauert heute – offenbar imGegensatz zu früher – drei Jahre und führt zum Abschluss als Sozialbegleiter/Sozialbegleiterin mit eidgenössischem Fachausweis, 131 wobei die Fragebleibt, wie diese Ausbildung im Vergleich zur Ausbildung <strong>an</strong> einer höherenFachschule oder Fachhochschule einzustufen ist. 132Damit die in <strong>den</strong> Zürcher Richtlinien als sinnvoll erscheinende geforderteQuote von 2/3 der sozialpädagogisch tätigen Angestellten mit entsprechenderAusbildung erfüllt ist, muss im vorliegen<strong>den</strong> Fall nur einer der bei<strong>den</strong> Betreuungspersonenüber eine adäquate Ausbildung verfügen bzw. sich in einerberufsbegleiten<strong>den</strong> Ausbildung befin<strong>den</strong>. Die Vormundschaftsbehörde X. hättedaher – sofern sie dies hätte nachprüfen wollen – weitere Erkundigungenzur Ausbildung der bei<strong>den</strong> Mitarbeiter einholen müssen oder, falls die fachlichenVoraussetzungen von keinem der bei<strong>den</strong> <strong>des</strong>ignierten Betreuungspersonenerfüllt wor<strong>den</strong> wären, entsprechende Auflagen im Sinn von Art. 16Abs. 2 PAVO auferlegen können. Dieses Vorgehen erscheint auch insofern<strong>an</strong>gebracht, als neu aufzubauende Heime m<strong>an</strong>gels entsprechender Auslastungnicht von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> über einen kompletten Mitarbeiterstab verfügen können,sondern mit zunehmender Heimbelegung ihr Personal je nach Bedarf mit qualifiziertenFachkräften sollten aufstocken können. Überdies wird vom Beschwerdeführergeltend gemacht – und von der Beschwerdegegnerin 1 nichtbestritten –, dass ein Bewerbungsdossier von einem potentiellen Mitarbeiter,L., übergeben wor<strong>den</strong> sei. Gemäss <strong>des</strong>sen Lebenslauf verfügt er unter <strong>an</strong>deremüber einen Fachhochschulabschluss als diplomierter Sozialarbeiter undhätte daher dazu beigetragen, die geforderte 2/3 Quote <strong>an</strong> qualifiziertem Personalzu erfüllen. Der Vormundschaftsbehörde wäre es – sofern als notwendigerachtet – auch bei diesem Mitarbeiter offen gest<strong>an</strong><strong>den</strong>, einen entsprechen<strong>den</strong>130 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Heilerziehungspflege; http://www.hep-bun<strong>des</strong>verb<strong>an</strong>d.de/.131 Vgl. http://www.sozialbegleitung.ch/default.htm.132 Vgl. http://www.insos.ch/de/publikationen/kongresse/pdf/Fehr_dt_VersionHomepage_25.03.2010.pdf, S. 5 und S. 9 ff.107


<strong>2011</strong>Ausbildungsnachweis zu verl<strong>an</strong>gen beziehungsweise hinsichtlich <strong>des</strong> PersonalsAuflagen zu machen. Dies ist bei einem allfällig neuen Gesuch zu beachten.ddd) Zusammenfassend liegen ausreichende Gründe vor, welche dieSchlussfolgerung der Vorinst<strong>an</strong>zen, wonach C. als <strong>des</strong>ignierter Heimleiterund A. als <strong>des</strong>ignierter Werkstattleiter die in Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO gen<strong>an</strong>nteVoraussetzung zur Bewilligungserteilung nicht erfüllen, als sachlichgerechtfertigt erscheinen lassen. In Bezug auf die übrigen Mitarbeiten könntendie Behör<strong>den</strong> in einem neuen Verfahren nötigenfalls entsprechende Auflagenmachen.ff) In Bezug auf die Voraussetzung der gesicherten wirtschaftlichenGrundlage wies die Vormundschaftsbehörde X. die Betriebsbewilligung ab,weil ihr die Angaben zu <strong>den</strong> Bereichen Fin<strong>an</strong>zen und Betriebsführung fehlten.Ob dies zutraf oder ob diese Angaben doch vorlagen, muss – da dies aufgrundder Akten nicht geklärt wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n – letztlich offen bleiben. Zumin<strong>des</strong>t demVolkswirtschaftsdepartement lagen diese Angaben vor. Es kam zum Schluss,dass die eingereichte Bil<strong>an</strong>z und Erfolgsrechnung Probleme aufzeige, welcheeine gesicherte wirtschaftliche Grundlage zumin<strong>des</strong>t als fragwürdig erscheinenliessen. Insbesondere werde ein hoher Betrag von kurzfristigen Fin<strong>an</strong>zverbindlichkeitenausgewiesen und damit bestehe die Gefahr, dass eineRückzahlung aufgrund der fehlen<strong>den</strong> Aktiven nicht möglich sei. Diese Einschätzung<strong>des</strong> Volkswirtschaftsdepartements hat einiges für sich. Der Hinweis<strong>des</strong> Beschwerdeführers, dass die hohen Fin<strong>an</strong>zverbindlichkeiten aus Eigenleistungen<strong>des</strong> Präsi<strong>den</strong>ten sowie weiterer Mitglieder <strong>des</strong> Vereins bestün<strong>den</strong>und diese die Entschädigung für ihre Eigenleistungen nicht kurzfristig geltendmachten, vermag zumin<strong>des</strong>t bezüglich der Verbindlichkeiten gegenüber A.nicht zu überzeugen. Angesichts seiner hohen Betreibungen und Verlustscheineist mehr als fraglich, inwieweit die Geltendmachung der Forderungennoch in seinem Einflussbereich steht und nicht Drittgläubiger darauf zurückgreifenkönnten. Die Ansicht <strong>des</strong> Volkswirtschaftsdepartements, wonach zumin<strong>des</strong>tfraglich sei, ob eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage vorliege, istdaher – insbesondere mit Blick auf die Schul<strong>den</strong>situation von A. – nicht zube<strong>an</strong>st<strong>an</strong><strong>den</strong>.Von diesen besonderen Umstän<strong>den</strong> abgesehen gilt es freilich zu be<strong>den</strong>ken,dass bei einem neu aufzubauen<strong>den</strong> Heim die Auslastung und damitdie Einnahmen sowie der Personalbest<strong>an</strong>d und damit die Ausgaben sich l<strong>an</strong>gsamentwickeln und es daher <strong>an</strong>gebracht ist, auch in Bezug auf die Voraussetzungder gesicherten fin<strong>an</strong>ziellen Grundlagen der Einrichtung eine gewisseAnlaufzeit zuzugestehen, innerhalb welcher die Voraussetzung erfüllt seinmuss. Auch in diesem Punkt erscheint die Zürcher Praxis, wonach diese Voraussetzunginnerhalb eines Jahres erfüllt sein muss, als sinnvoll. Aus der Be-108


<strong>2011</strong>triebsrechnung 2009 ergibt sich sod<strong>an</strong>n, dass zwar insgesamt über das g<strong>an</strong>zeJahr gesehen ein nicht unerheblicher Betriebsverlust resultierte. Dem gegenübersteht aber der Umst<strong>an</strong>d, dass aus dem ab Oktober 2009 dauern<strong>den</strong> Heimbetriebbis Ende 2009 ein doch erheblicher Ertrag erwirtschaftet wurde. Zudemsieht das Betriebsbudget vor, dass bereits ab einer Auslastung mit 4 Jugendlichenein kostendeckender Betrieb geführt wer<strong>den</strong> könnte. Auch dieseUmstände wären bei einem allfälligen neuen Gesuch in Betracht zu ziehen.c) Aufgrund der vorstehen<strong>den</strong> Erwägungen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerdeinsgesamt als unbegründet; sie ist abzuweisen.Art. 8, Art. 9 und Art. 10 BV; Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 HundeG; § 3Abs. 1 HundeV. Erweiterung der Rassentypenliste für Hunde mit erhöhtemGefährdungspotenzial (OGE 61/2009/1 vom 5. August <strong>2011</strong>)Die vom Regierungsrat am 2. September 2009 beschlossene Erweiterungder Bewilligungspflicht für zehn Hunderassentypen genügt <strong>den</strong> Anforderungender wissenschaftlichen Grundlage. Bei Mängeln in Zucht, Erziehung oderHaltung von Hun<strong>den</strong> dieser Rassentypen besteht ein erhöhtes Gefährdungspotenzial.Damit ist die Erweiterung durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt(E. 3).Die Erweiterung liegt im öffentlichen Interesse (E. 4) und ist verhältnismässig(E. 5).Dem Erfordernis der Rechtsgleichheit genügt die Erweiterung nicht inallen Teilen. Doch gebieten die <strong>an</strong>zubringen<strong>den</strong> Vorbehalte aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong>keine Aufhebung der Erweiterung. Vielmehr muss es dem Regierungsratüberlassen bleiben, wie er dem Anspruch der Hundehalterinnen undHundehalter verschie<strong>den</strong>er Rassentypen auf rechtsgleiche Beh<strong>an</strong>dlung nachkommenwill (E. 6).Wer einen Hund halten will, der einem Rassentyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial<strong>an</strong>gehört, benötigt nach Art. 9 Abs. 1 HundeG 133 eine Bewilligung.Gemäss Art. 9 Abs. 2 HundeG bezeichnet der Regierungsrat dieRassentypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial; diese Rassentypenlistewird nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und <strong>den</strong> aktuellen Bedürfnis-133 Gesetz über das Halten von Hun<strong>den</strong> vom 27. Oktober 2008 (HundeG, SHR 455.200).109


<strong>2011</strong>sen <strong>an</strong>gepasst. Der Regierungsrat machte von dieser Ermächtigung auf demVerordnungsweg Gebrauch: Nach § 3 Abs. 1 HundeV 134 fielen ursprünglichfolgende Rassen unter die Bewilligungspflicht: Americ<strong>an</strong> Staffordshire Terrier,Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Americ<strong>an</strong> Pitbull. Mit Beschlussvom 2. September 2009 revidierte der Regierungsrat § 3 Abs. 1 HundeV, indemer die Bewilligungspflicht auf folgende Hunderassen ausdehnte: C<strong>an</strong>eCorso, Doberm<strong>an</strong>n, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español,Mastino Napolet<strong>an</strong>o, Presa C<strong>an</strong>ario (Dogo C<strong>an</strong>ario), Rottweiler und Tosa.Am 24. September 2009 stellten X. und vierzehn Mitbeteiligte beim Obergerichtein Gesuch um abstrakte Normenkontrolle. Sie be<strong>an</strong>tragten, die Erweiterungder am 2. September 2009 beschlossenen Rassentypenliste aufzuheben.Das Obergericht wies das Normenkontrollgesuch ab.Aus <strong>den</strong> Erwägungen:3.– Die gesetzliche Grundlage für die <strong>an</strong>gefochtene Erweiterung derRassentypenliste gefährlicher Hunde findet sich in Art. 9 HundeG. DessenAbsätze 1 und 2 lauten wörtlich wie folgt:1 Wer einen Hund halten will, der einem Rassentyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial<strong>an</strong>gehört, benötigt für je<strong>den</strong> dieser Hunde eine Bewilligung.2 Der Regierungsrat bezeichnet die Rassentypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial(Rassentypenliste). Die Rassentypenliste wird nach wissenschaftlichenKriterien erstellt und <strong>den</strong> aktuellen Bedürfnissen <strong>an</strong>gepasst.a) Die Beschwerdeführer <strong>an</strong>erkennen, dass der Regierungsrat gemässArt. 9 Abs. 2 HundeG grundsätzlich befugt ist, eine Liste von Hun<strong>den</strong> mit erhöhtemGefährdungspotenzial zu erlassen. Sie bestreiten aber, dass sich die<strong>an</strong>gefochtene Erweiterung der Liste auf eine wissenschaftliche Grundlagestütze, und verl<strong>an</strong>gen eine Ermittlung <strong>des</strong> Risikos nach <strong>den</strong> Grundsätzen derRisikowissenschaft.Der Regierungsrat hält dem entgegen, dass sich aus Art. 9 Abs. 2HundeG keine Beschränkung auf ein Wissenschaftsgebiet ergebe. Die von<strong>den</strong> Gesuchstellern <strong>an</strong>gerufene Risikowissenschaft sei daher nicht alleinmassgebend.Die Erfordernisse der wissenschaftlichen Kriterien und der aktuellen Bedürfnissesind in der Tat erst im K<strong>an</strong>tonsrat ins Hundegesetz eingefügt wor-134 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hun<strong>den</strong> vom 10. März 2009 (Hundeverordnung,HundeV, SHR 455.201).110


<strong>2011</strong><strong>den</strong>. 135 Nach der zutreffen<strong>den</strong> Auffassung <strong>des</strong> Regierungsrats bestimmt dasGesetz nicht, welcher Sparte der Wissenschaft die Kriterien entstammen müssen.Somit besteht keine Beschränkung auf die Risikowissenschaft. Vielmehrkönnen auch weitere Wissenschaftszweige zum Zug kommen, sofern darausgewonnene Erkenntnisse für die Rassentypenliste bedeutsam sind. Das k<strong>an</strong>netwa auf die Biologie und die Statistik, aber auch auf die Kynologie, die Psychologieund die Soziologie zutreffen.b) Mit dem Erlass und der Nachführung der Rassentypenliste erfüllt derRegierungsrat einen gesetzlichen Auftrag. Dabei bindet ihn Art. 9 Abs. 2HundeG zum einen <strong>an</strong> <strong>den</strong> Grundsatz der Wissenschaftlichkeit. Zum <strong>an</strong>dernverpflichtet ihn diese Gesetzesvorschrift, die Liste <strong>den</strong> aktuellen Bedürfnissen<strong>an</strong>zupassen. Der Regierungsrat verfügt dabei über eine erhebliche Gestaltungsfreiheit.Freilich muss er sich auf wissenschaftliche Grundlagen stützen.Doch verbleibt ihm namentlich wegen der Pflicht zur Anpassung <strong>an</strong> dieaktuellen Bedürfnisse ein Spielraum, der die Bindung <strong>an</strong> die reine Wissenschaftlichkeitrelativiert. Denn es sind Situationen <strong>den</strong>kbar, die vom Gesetzeszweck– Schutz der Menschen und Tiere vor Gefahren, die von Hun<strong>den</strong>ausgehen können – einen H<strong>an</strong>dlungsbedarf gebieten können, bevor eine <strong>an</strong>gezeigteAnpassung schon umfassend wissenschaftlich aufgearbeitet ist.c) Die Gesuchsteller machen geltend, es gebe keinerlei wissenschaftlicheGrundlagen, welche die besondere Gefährlichkeit der zehn Hunderassenuntermauerten. Sie verweisen dazu auf das eingereichte Gutachten von RahelDür, die Dissertationen von Angela Mittm<strong>an</strong>n, Tina Joh<strong>an</strong>n, Jennifer Hirschfeldund Ursula Horisberger, die Studien von Andrea Böttjer und der FreienUniversität Berlin sowie die Hundebissstatistik 2008.Der Regierungsrat wendet ein, die Erweiterung der Rassentypenliste beruheauf Erkenntnissen der Biologie und der Bissstatistiken 2007 und 2008.Sod<strong>an</strong>n beruft er sich auf ein Urteil <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsgerichts Basel-L<strong>an</strong>dschaft ausdem Jahr 2005.Wie gesehen, bezeichnet die Rassentypenliste in Art. 3 Abs. 1 HundeVzehn Hunderassen, <strong>den</strong>en der Regierungsrat ein erhöhtes Gefährdungspotenzialbeimisst.aa) Die von <strong>den</strong> Gesuchstellern gen<strong>an</strong>nte Gutachterin Rahel Dür kommtim Wesentlichen zum Schluss, dass sich die behauptete erhöhte Gefährlichkeitdieser Kategorie von Hunderassen nicht aus einem tatsächlich erhöhtenRisikopotenzial ergebe, sondern aus der Ausweitung <strong>des</strong> Risikobegriffs beziehungsweiseder ungleichen Metho<strong>den</strong> zur Risikoermittlung mit vorgelager-135 Antrag K<strong>an</strong>tonsrat Richard Altorfer, Kommission 2007/13, Auszug aus dem Protokoll der4. Kommissionssitzung vom 27. Juni 2008, S. 2.111


<strong>2011</strong>tem Anknüpfungspunkt <strong>an</strong> Gefahr und Risikofaktoren statt der Wahrscheinlichkeit<strong>des</strong> Scha<strong>den</strong>s. An <strong>den</strong> im Jahr 2008 im K<strong>an</strong>ton Zürich gemeldeten251 Fällen seien sämtliche Rassentypen sowie Grössen- und Gewichtsklassenbeteiligt gewesen. Gesamthaft sei die Frage der involvierten Rasse eher eineFrage der Exposition und damit zufällig. 136Aus diesem Gutachten geht allerdings die Beteiligung der einzelnen Rassen<strong>an</strong> <strong>den</strong> in die Untersuchung einbezogenen Fällen nicht hervor. Die Expertinbelässt es bei der allgemeinen Feststellung, dass sämtliche Rassentypenbeteiligt gewesen seien, und schliesst daraus, dass sich die Annahme einer besonderenGefährlichkeit einzelner Rassen nicht rechtfertige. Damit aber lässtsich die Stichhaltigkeit der Feststellung nicht überprüfen. Zur Lösung der hierzu beurteilen<strong>den</strong> Frage vermag das Gutachten daher wenig beizutragen.bb) Die Gesuchsteller berufen sich sod<strong>an</strong>n auf wissenschaftliche Untersuchungen,die unter <strong>an</strong>derem rassespezifisches Verhalten zum Gegenst<strong>an</strong>dhatten.aaa) So fin<strong>den</strong> sich in <strong>den</strong> Dissertationen von Angela Mittm<strong>an</strong>n, TinaJoh<strong>an</strong>n und Jennifer Hirschfeld sowie in der Studie von Andrea Böttjer konkreteErgebnisse, welcher Rasse die untersuchten Hunde <strong>an</strong>gehören. Dochkamen auch sie zum übereinstimmen<strong>den</strong> Ergebnis, dass inadäquates Verhaltenkeine signifik<strong>an</strong>ten Unterschiede in Bezug auf die Rasse der untersuchtenHunde feststellen lässt. Die Autorinnen schliessen daraus, dass sichdie Annahme einer besonderen Gefährlichkeit einzelner Rassen nicht rechtfertige.137bbb) Auf der <strong>an</strong>dern Seite ergab eine Studie der Freien Universität Berlinaus dem Jahr 2005, dass es eine erhöhte Zahl "auffällig gewor<strong>den</strong>er Hundebestimmter Rassen" gab, so etwa, dass der Deutsche Schäferhund ein Vielfachesauffälliger war als der Bullterrier. 138 Eine ähnliche Feststellung machteUrsula Horisberger: Nach ihren Untersuchungsergebnissen bissen Hundevom Rassentyp Schäfer und Rottweiler häufiger zu als <strong>an</strong>dere. SchweizerSennenhunde waren öfters als <strong>an</strong>dere Rassentypen aggressiv gegenüber Personen,die sie nicht k<strong>an</strong>nten. Von <strong>den</strong> Hun<strong>den</strong> seltenerer Rassen waren der136 Rahel Dür, Gutachten zum Gefährdungs- und Risikopotenzial von Hun<strong>den</strong> auf Basis der statistischenAuswertung der Daten <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürich vom 7. Juli 2009, S. 2, (Zusammenfassung),und S. 7 f.137 Zusammenfassungen der Dissertation Angela Mittm<strong>an</strong>n (http://elib.tiho-h<strong>an</strong>nover.de/dissertations/mittm<strong>an</strong>na_2002.html),der Studie Andrea Böttjer (http://elib.tiho-h<strong>an</strong>nover.de/dissertations/boettjera_ws03.html),der Dissertation Tina Joh<strong>an</strong>n (http://elib.tiho-h<strong>an</strong>nover.de/dissertations/joh<strong>an</strong>nt_ws04.html) und der Dissertation Jennifer Hirschfeld (http://elib.tihoh<strong>an</strong>nover.de/dissertations/joh<strong>an</strong>nt_ws04.html).138 http://de.wikipedia.org/wiki/Rasseliste.112


<strong>2011</strong>Berger <strong>des</strong> Pyrénées, der Bernhardiner, der Montagne Pyrénées, der Pitbullund der Tibet Terrier mit Beissunfällen übervertreten. 139ccc) Die unterschiedlichen Feststellungen der vier Dissertationen undzwei Studien scheinen sich durch die verschie<strong>den</strong>en Beobachtungsweisen zuerklären:Jene Untersuchungen, die keine rassentypischen Unterschiede feststellten,fussten auf der Durchführung sogen<strong>an</strong>nter Wesenstests, 140 also aufeiner st<strong>an</strong>dardisierten und objektivierten Versuchs<strong>an</strong>lage. Demgegenüberwerteten die Untersuchungen, die zu rassentypischen Unterschie<strong>den</strong> gel<strong>an</strong>gten,konkret aufgetretene Unfälle mit Hundebissen aus. In der erstenKonstellation wurde eine Vielzahl von Hun<strong>den</strong> betrachtet, unbekümmert darumob sie schon einmal aufgefallen waren. Und in der zweiten Konstellationwur<strong>den</strong> nur solche Hunde untersucht, die in einen Beissunfall verwickelt waren.Der zweiten Methode lag somit eine "Negativauswahl" tatsächlich aggressivgewor<strong>den</strong>er Hunde zugrunde. Dass dies zu unterschiedlichen Feststellungenführen muss, liegt auf der H<strong>an</strong>d. Es ist derselbe Unterschied, wiewenn in einer Untersuchung zur Kriminalität die Bevölkerung beziehungsweiseeine repräsentative allgemeine Gruppe untersucht würde oder eben nurPersonen, die straffällig gewor<strong>den</strong> sind. Zur Be<strong>an</strong>twortung der Frage nach<strong>den</strong> Ursachen der Delinquenz ist die Untersuchung der Delinquenten weitausaussagekräftiger. Entsprechend aussagekräftiger für die Beurteilung der Gefährlichkeitvon Hun<strong>den</strong> sind aus diesem Grund jene Untersuchungen, diesich mit <strong>den</strong> tatsächlich <strong>an</strong> Beissunfällen beteiligten Hun<strong>den</strong> befassen, als jene,die ein Allgemeinbild von Hun<strong>den</strong> abgeben.Lässt sich aber aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen belegen,dass einzelne Rassentypen von Hun<strong>den</strong> vermehrt <strong>an</strong> Beissunfällen beteiligtsind als <strong>an</strong>dere, so k<strong>an</strong>n nicht gesagt wer<strong>den</strong>, die Aufstellung einer Rassentypenlistesei als solche nicht wissenschaftlich belegbar.ddd) Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, auf <strong>den</strong> sich die Gesuchstellerberufen, stellt sich nicht generell gegen Rassentypenlisten. Soführte er in einem Urteil aus dem Jahr 2010 unter <strong>an</strong>derem aus, es könne nichtausgeschlossen wer<strong>den</strong>, dass die Gefährlichkeit von Hun<strong>den</strong> genetische Ur-139 Ursula Horisberger, Medizinisch versorgte Hundebissverletzungen in der Schweiz, Opfer –Hunde – Unfallsituationen, Diss. med. vet. Bern 2002, S. 88. Vgl. auch <strong>den</strong> Artikel von Je<strong>an</strong>-Michel Berthoud, "Der Hund, dein bester Feind", http://www.swissinfo.ch/ger/Der_Hund,_dein_bester_Feind.html?cid=2902074.140 § 1 der früheren niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 5. Juli2000 (Gefahrtier-Verordnung, GefTVO; Nds. GVBl. 12/2000 S.149, geändert am 12. September2001 (Nds. GVBl. Nr. 25/2001 S. 608). Heute: § 9 <strong>des</strong> Niedersächsischen Gesetzesüber das Halten von Hun<strong>den</strong> vom 12. Dezember 2002 (NHundG; Nds. GVBl. Nr. 1/2003S. 2, geändert am 30. Oktober 2003, Nds. GVBl. Nr. 25/2003 S. 367).113


<strong>2011</strong>sachen haben könne, namentlich d<strong>an</strong>n, wenn bestimmte Hunderassen wie etwader Staffordshire Bullterrier zur Jagd und hier wiederum zum bedingungslosenTöten gezüchtet wür<strong>den</strong>. Daher habe der Gesetzgeber das vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>e"Besorgnispotenzial" oder <strong>den</strong> "Gefahrenverdacht" zum Anlass nehmen können,sogen<strong>an</strong>nte Kampfhunde der Erlaubnispflicht zu unterwerfen, dagegenbei Hun<strong>den</strong>, für die der Nachweis erbracht sei, dass sie keine gesteigerte Aggressivitätund Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen,auf die Erlaubnis zu verzichten. 141cc) Als zweites Problem ist zu prüfen, ob die Statistiken über Vorfällemit Hun<strong>den</strong> 142 rassentypische Unterschiede für Einschränkungen in der Hundehaltungrechtfertigen.aaa) Die Hundebissstatistik 2007 differenzierte nur nach Hundetypengrösserer Kategorie sowie nach der Rasseliste der im K<strong>an</strong>ton Freiburg als gefährlicherachteten Hunde. Sie ist daher nur beschränkt aussagekräftig. Diedaraus gezogenen Schlüsse <strong>des</strong> Direktors <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amts für Veterinärwesen,wonach einzelne Hundetypen häufiger bissen, stiessen <strong>den</strong>n auchmehrheitlich auf Kritik. 143 Es rechtfertigt sich daher nicht, auf die Statistik2007 abzustellen, und nur die präziser differenzieren<strong>den</strong> Statistiken 2008 und2009 zur Beurteilung <strong>des</strong> vorliegen<strong>den</strong> Falls her<strong>an</strong>zuziehen. Diesen scheinendie Gesuchsteller min<strong>des</strong>tens nicht mehr von vornherein jede Wissenschaftlichkeitabzusprechen.bbb) Vorab ist klarzustellen, dass die Hundebissstatistiken mit grosserVorsicht zu interpretieren sind, wie dies ihre Verfasser ausdrücklich betonen:Es ist zu berücksichtigen, dass die Angaben der Rasse mit vielen Unsicherheitenbehaftet ist, da neben der oft schwierigen oder fehlen<strong>den</strong> Zuordnungvon Mischlingen die Angaben von <strong>den</strong> geschädigten Personen oder Tierhalternstammen und nur in kleinen Teilen von <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> überprüft wer<strong>den</strong>können. Daher können nur grobe Unterschiede betrachtet wer<strong>den</strong>. Aufgrundder vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en Daten und Resultate können auch keine Angaben zuUrsachen von rassebezogenen Trends gemacht wer<strong>den</strong>. Sod<strong>an</strong>n wer<strong>den</strong> nurRassen mit mehr als neun Meldungen einzeln ausgewiesen. 144 Zudem erfassendie Hundebissstatistiken 2008 und 2009 nur einen kurzen Beobachtungs-141 Urteil <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 10 BV 06.3053 vom 9. November 2010,E. 23, S. 11, mit Hinweisen.142 Berichte 2007, 2008 und 2009 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amts für Veterinärwesen und der Vereinigung derSchweizer K<strong>an</strong>tonstierärztinnen und K<strong>an</strong>tonstierärzte, abrufbar unter www.bvet.admin.ch/aktuell.143 H<strong>an</strong>s Wyss, Direktor <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amts für Veterinärwesen, Blog vom 28. August 2008 und diediversen Stellungnahmen dazu, http://bvet.kaywa.ch/de/tierschutz/bestimmte-hundetypenbeissen-haeufiger-was-bedeutet-das.html.144 Bericht 2008, S. 1; Bericht 2009, S. 1.114


<strong>2011</strong>zeitraum. Immerhin ist er schon doppelt so gross als jener der auch inhaltlichweniger aussagekräftigen Statistik 2007, <strong>den</strong> das Bun<strong>des</strong>gericht im Fall <strong>des</strong>Zürcher Hundegesetzes als zu kurz bezeichnet hatte. 145 Doch bleibt das Unsicherheitselementvon Momentaufnahmen, das sich erst bei der Erfassungmehrerer Jahre verlieren wird.ccc) Die Statistiken weisen die Häufigkeit von mehr als neun Vorfällenin folgen<strong>den</strong> drei Kategorien aus: Bisse beim Menschen, Bisse beim Tier undMeldungen wegen Aggressionen. Je nach Kategorie ist die Beteiligung vonHun<strong>den</strong> der einzelnen Hunderassen verschie<strong>den</strong>. Da aber alle drei Arten vonVorfällen problematisch sind, gebietet es sich, diese in der folgen<strong>den</strong> Interpretationder Statistik zusammen, d.h. kumuliert zu betrachten.Wertet m<strong>an</strong> demnach die Erhebungen über die prozentuale Beteiligungeinzelner Hunderassen <strong>an</strong> Bissen beim Menschen, Bissen beim Tier und inBezug auf Meldungen wegen Aggressionen gesamthaft aus, so ergeben sichbei einzelnen Rassen deutliche Häufungen von Vorfällen, die bis zum Zehnfachen<strong>des</strong> Durchschnitts reichen. Bei einem solchen Verhältnis k<strong>an</strong>n einZusammenh<strong>an</strong>g zwischen Vorfallhäufigkeit und Hunderasse nicht mehr bestrittenwer<strong>den</strong>. Damit ist freilich – wie erwähnt – nichts gesagt über die Ursacheder Häufigkeit. Das k<strong>an</strong>n aber nicht entschei<strong>den</strong>d sein. Denn wenn bestimmteRassen erheblich überdurchschnittlich <strong>an</strong> Bissen oder sonstigen Aggressionenbeteiligt sind, so ist unbekümmert um die Gründe dafür ein höheresRisiko statistisch belegt.In der Spitzengruppe fin<strong>den</strong> sich zunächst die vier in der ursprünglichen,von <strong>den</strong> Gesuchstellern nicht in Frage gestellten Liste gemäss § 3 Abs. 1 lit. abis d HundeV aufgeführten Hunderassen, nämlich der Americ<strong>an</strong> StaffordshireTerrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Americ<strong>an</strong> Pitbull. Von <strong>den</strong>zehn Hunderassen, die in der hier <strong>an</strong>gefochtenen Ergänzung von § 3 Abs. 1lit. e bis n HundeV aufgeführt sind, liegen folgende vier deutlich über demDurchschnitt: C<strong>an</strong>e Corso, Doberm<strong>an</strong>n, Dogo Argentino und Rottweiler. 146Die <strong>an</strong>dern Hunderassen der Liste sind dagegen in <strong>den</strong> Bissstatistiken 2008und 2009 nicht aufgeführt. Der Grund dafür ist nicht bek<strong>an</strong>nt. Es können145 BGE 136 I 10 E. 4.4.1, u.a. mit Hinweis auf <strong>den</strong> Bericht der Kommission für Wissenschaft,Bildung und Kultur <strong>des</strong> Nationalrats vom 20. Februar 2009 zur parlamentarische InitiativeVerbot von Pitbulls in der Schweiz, Geschäftsnummer 05.453, BBl 2009 3562 Ziff. 2.5.4, woauf die Hundebissstatistik 2007 Bezug genommen wird.146 2008: Durchschnitt der Vorfälle total gemessen <strong>an</strong> der Gesamtzahl der Hunde: 0.93 %;Durchschnitt der Vorfälle total gemessen <strong>an</strong> der Zahl der Hunde <strong>des</strong> jeweiligen Rassentyps:Doberm<strong>an</strong>n 1.80 %, C<strong>an</strong>e Corso 3.20 %, Dogo Argentino 3.23 %, Rottweiler 4.01 %.2009: Durchschnitt der Vorfälle total gemessen <strong>an</strong> der Gesamtzahl der der Hunde: 1.00 %.Durchschnitt der Vorfälle total gemessen <strong>an</strong> der Zahl der Hunde <strong>des</strong> jeweiligen Rassentyps:Doberm<strong>an</strong>n 2.72 %, C<strong>an</strong>e Corso 3.93 %, Rottweiler 3.96 %, Dogo Argentino 5.69 %.115


<strong>2011</strong>ebenso gut gar keine Vorfälle gemeldet wor<strong>den</strong> sein wie auch nur weniger alsdie in <strong>den</strong> Statistiken erfassten zehn.Auch wenn die Hundebissstatistiken 2008 und 2009 vorsichtig zu interpretierensind und zwei Jahre einen ausgesprochen kurzen Beobachtungszeitraumausmachen, vermögen die Statistiken doch ein taugliches Indiz dafürabzugeben, dass immerhin vier der Rassentypen, die in der <strong>an</strong>gefochtenenListe aufgeführt sind, klar häufiger <strong>an</strong> Vorfällen beteiligt sind als der Durchschnitt.Die massgeben<strong>den</strong> Zahlen reichen vom rund doppelten bis zum überfünffachen Häufigkeitswert der Beteiligung <strong>an</strong> allen Vorfällen zusammen,d.h. am Biss beim Menschen, am Biss beim Tier und hinsichtlich der Meldungaggressiver Hunde. Damit ist min<strong>des</strong>tens für einen Teil der Hunderassen,die in die <strong>an</strong>gefochtene Erweiterung der Rassentypenliste aufgenommenwor<strong>den</strong> sind, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko im erfassten Zeitraum statistischbelegt.Das entspricht im Wesentlichen der Beurteilung <strong>des</strong> deutschen Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts,der sich das K<strong>an</strong>tonsgericht Basel-L<strong>an</strong>dschaft in demvom Regierungsrat <strong>an</strong>gerufenen Urteil <strong>an</strong>schloss. 147An diesem Zwischenergebnis vermag der Umst<strong>an</strong>d nichts zu ändern,dass auf Bun<strong>des</strong>ebene keine rassentypischen Einschränkungen geschaffenwor<strong>den</strong> sind. Gleich verhält es sich damit, dass im – letztlich gescheiterten –Gesetzgebungsprozess für ein Schweizerisches Hundegesetz der Bun<strong>des</strong>ratund die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur <strong>des</strong> NationalratsRassenlisten und Rassenverbote verworfen hatten.ddd) Allerdings ist auf der <strong>an</strong>dern Seite festzustellen, dass eine g<strong>an</strong>zeReihe von Hunderassen, die prozentual eine höhere Durchschnittszahl vonVorfällen aufweisen, in der Rassentypenliste nicht aufgeführt ist. Daraufaber braucht <strong>an</strong> dieser Stelle nicht eingeg<strong>an</strong>gen zu wer<strong>den</strong>. Zu prüfen ist hiereinzig, ob die erweiterte Rassentypenliste durch eine gesetzliche Grundlagegedeckt sei. Auf diese Problematik ist freilich unter dem Titel der Rechtsgleichheitzurückzukommen. 148dd) Als drittes sind die in Frage stehen<strong>den</strong> zehn Rassentypen von Hun<strong>den</strong>,um die der Regierungsrat die Liste erweitert hat, <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d ihrer Charakterisierungnäher zu betrachten. …147 Urteil <strong>des</strong> deutschen Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts Nr. 1 BvR 1778/01 vom 16. März 2004,Rz. 73 ff., zitiert im Urteil <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsgerichts Basel-L<strong>an</strong>dschaft 810/2004/292-297 vom6. April 2005 E. 4c. Eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wies das Bun<strong>des</strong>gerichtab (BGE 132 I 7, insbesondere 132 I 11 f. E. 4.2).148 Unten, E. 6.116


<strong>2011</strong>[Es folgt eine Kurzbeschreibung der einzelnen Hunderassen, um welche derRegierungsrat die Rassentypenliste erweitert hat. Der volle Wortlaut ist wiedergegebenin der Internetpublikation dieses Entscheids.]Vorweg ist klarzustellen, dass die vorstehen<strong>den</strong> Kurzbeschreibungen dermark<strong>an</strong>testen Eigenschaften keineswegs von Personen stammen, die gegenüberder Hundehaltung kritisch oder gar feindlich eingestellt sind. Es h<strong>an</strong>deltsich vielmehr ohne Ausnahme um Beschreibungen, die von <strong>den</strong> Hun<strong>des</strong>portclubsund zum Teil von Züchtern stammen.Allen zehn Hunderassentypen ist gemeinsam, dass es sich um verhältnismässiggrosse, kräftige und intelligente Tiere h<strong>an</strong>delt. Mehrheitlichsind sie gute Wächter und ihrem Herrn ergeben, wenn sie ihn als solchen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nthaben. Ihre Erziehung stellt hohe Anforderungen <strong>an</strong> <strong>den</strong> Halter oderdie Halterin. Gefragt sind Erfahrung im Umg<strong>an</strong>g mit Hun<strong>den</strong>, Konsequenz,gute Kenntnis <strong>des</strong> in Frage stehen<strong>den</strong> Hundetyps und Einfühlungsvermögenin die Eigenheiten und besonderen Reaktionsgewohnheiten <strong>des</strong> <strong>an</strong>vertrautenTiers. Wer diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mitbringt, riskiert, dassihm die Beherrschung <strong>des</strong> Hunds entgleitet. Was bei einem Schosshündchenbloss lästig wird, k<strong>an</strong>n bei Hun<strong>den</strong> dieses Kalibers rasch zu einer Gefahr für<strong>den</strong> Halter, für weitere Personen und letztlich auch für <strong>an</strong>dere Tiere wer<strong>den</strong>.Allein schon die Stärke dieser Hunde, aber auch ihre Ver<strong>an</strong>lagungen und ihreIntelligenz befähigen sie, sich gegenüber dem durchzusetzen, was sich ihnenin <strong>den</strong> Weg stellt. Bricht d<strong>an</strong>n ihre Natur ungezügelt durch, so ist ihr Gefährdungspotenzialweitaus grösser als bei kleineren und bei leichter erziehbarenHun<strong>den</strong>.Besonders gefährlich können diese Hunde wer<strong>den</strong>, wenn sie entgegen<strong>den</strong> Grundsätzen ethischer Hundehaltung auf Angriff und Kampf abgerichtetwer<strong>den</strong>. Bei einem derartigen Missbrauch wird schon ein von der Ver<strong>an</strong>lagungher s<strong>an</strong>ftmütiges Tier zum Problemfall. Und je grösser und kräftiger einderart verdorbener Hund ist, <strong>des</strong>to grösser wird die Gefahr, dass er gewolltoder ungewollt Menschen oder Tiere schwer verletzt oder gar tötet.Somit k<strong>an</strong>n zweierlei festgehalten wer<strong>den</strong>:Sind die Hunde fachgerecht gezüchtet, erzogen und gehalten, so beschränktsich ihr erhöhtes Gefährdungspotenzial praktisch, aber immerhin,auf ihre Stärke und Grösse: Laufen sie frei herum, kommt es immer wiedervor, dass sie unbeteiligte Pass<strong>an</strong>ten <strong>an</strong>springen. Auch wenn ein Hund dabeidurchaus friedliche Absichten hat und vor Lebensfreude hochspringt, k<strong>an</strong>ndies bei grösseren Hun<strong>den</strong> dazu führen, dass die betreffende Person fällt undsich verletzt. Dies trifft besonders d<strong>an</strong>n zu, wenn Hunde kleinere Kinder regelrechtumrennen. Der häufig gehörte Einw<strong>an</strong>d, "er will ja nur spielen", magzwar zutreffen. Doch wird dabei die Gefahr eines solchen Spiels häufig ver-117


<strong>2011</strong>k<strong>an</strong>nt. 149 Davon abgesehen soll niem<strong>an</strong>d zu einem Spiel gezwungen wer<strong>den</strong>,das er nicht will. Das aber ist keine Frage der Gefährlichkeit, sondern einesolche einer Belästigung. Ein weiteres Gefahrenpotenzial besteht darin, dassvor allem Personen ohne Erfahrung im Umg<strong>an</strong>g mit Hun<strong>den</strong> falsch reagieren,indem sie etwa unkontrolliert ausweichen oder davonlaufen. Dabei k<strong>an</strong>n essich etwa um Kinder h<strong>an</strong>deln, die ohne zu schauen auf eine befahrene Strasserennen oder die gerade <strong>des</strong>halb <strong>an</strong>gegriffen wer<strong>den</strong>, weil sie vor Angst weglaufen.150 Auch k<strong>an</strong>n es beim Tier zu instinktivem Verhalten kommen, so dassauch von daher ein gewisses Restrisiko immer verbleibt.Ist aber eine der gen<strong>an</strong>nten Voraussetzungen – fachgerechte Zucht, Erziehungoder Haltung – m<strong>an</strong>gelhaft, so steigt das Gefährdungspotenzial umsostärker, je schlechter die für eine positiv-wirksame Beherrschung <strong>des</strong> Tiersgebotenen Eigenschaften sind: 151 Ein so nicht verhinderter Angriff k<strong>an</strong>n verheerendwer<strong>den</strong>.Verhält es sich so, k<strong>an</strong>n nicht gesagt wer<strong>den</strong>, bei <strong>den</strong> zehn Rassentypender Listenerweiterung h<strong>an</strong>dle es sich nicht um solche ohne erhöhtes Gefährdungspotenzial.Dies aber primär <strong>des</strong>wegen, weil nicht jeder hundehaltendeMensch Gewähr für eine tier- und umgebungsgerechte Erziehung und Haltungseines Hunds bietet.Für vier dieser zehn Rassen belegen zudem die Hundebissstatistiken2008 und 2009 eine grössere Häufigkeit <strong>an</strong> Vorfällen, für <strong>den</strong> C<strong>an</strong>e Corso,<strong>den</strong> Doberm<strong>an</strong>n, <strong>den</strong> Dogo Argentino und <strong>den</strong> Rottweiler. 152ee) Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die <strong>an</strong>gefochteneErweiterung der Rassentypenliste <strong>den</strong> Anforderungen der wissenschaftlichenGrundlage genügt und dass bei Mängeln in der Zucht, der Erziehungund der Haltung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zu bejahen ist. Damit istdie umstrittene Erweiterung der Liste durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt.4.– Als Nächstes stellt sich die Frage nach dem öffentlichen Interesse <strong>an</strong>der <strong>an</strong>gefochtenen Erweiterung der Rassentypenliste. Dieses besteht imSchutz der Bevölkerung, ist gewichtig und ohne weiteres gegeben, wie diesdas Bun<strong>des</strong>gericht in einem neueren Fall bei der Beurteilung <strong>des</strong> Zürcher149 Urteil <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 10 BV 06.3053 vom 9. November 2010,E. 25, 29 f. und 32, S. 12, 14 ff. und 16 f.150 Urteil <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 10 BV 06.3053 vom 9. November 2010,E. 25, S. 13.151 Vgl. Urteil <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 10 BV 06.3053 vom 9. November2010, E. 25, S. 13.152 Oben, Fn. 146.118


<strong>2011</strong>Hundegesetzes festgestellt hat. 153 Das Ziel der Verbesserung <strong>des</strong> als Allgemeininteresse<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Bevölkerungsschutzes kommt auch dadurchzum Ausdruck, dass der Gesetzgeber <strong>den</strong> Regierungsrat durch Art. 9 Abs. 2Satz 2 HundeG zur laufen<strong>den</strong> Anpassung der Rassetypenliste <strong>an</strong> die aktuellenVerhältnisse verpflichtet. Das so festgestellte öffentliche Interesse überwiegtdas entgegenstehende Privatinteresse <strong>an</strong> der uneingeschränkten Haltung vonHun<strong>den</strong> der betroffenen Rassentypen. 154Die Gesuchsteller wen<strong>den</strong> allerdings ein, Rasselisten seien bezüglich <strong>des</strong><strong>an</strong>gestrebten Schutzes der Bevölkerung nicht nur unwirksam, sondern kontraproduktiv.Es sei zu befürchten, dass Hundehalter auf <strong>an</strong>dere, in der Listenicht aufgeführte Rassen ausweichen, die nach der Bissstatistik häufiger zubeissen.Diese Befürchtung stützt sich zwar nur auf eine Annahme. Auf der <strong>an</strong>dernSeite lässt sich ihr kaum mehr als eine <strong>an</strong>dere Annahme entgegenhalten:Wer einen Hund einer bestimmten Rasse halten will, ist in der Regel von derRasse überzeugt. Es würde daher eher überraschen, wenn ein künftiger Halterwegen einer blossen Bewilligungspflicht auf eine <strong>an</strong>dere Rasse wechseln würde.Dies umso eher, weil der verständige Hundeliebhaber die Voraussetzungenfür die Erteilung einer Haltebewilligung im eigenen Interesse ohnehinschaffen würde, wenn er sie nicht schon erfüllt. Bei<strong>des</strong> bleiben aber Vermutungen,<strong>den</strong>en zur Lösung <strong>des</strong> vorliegen<strong>den</strong> Falls kaum entschei<strong>den</strong>de Bedeutungzukommen k<strong>an</strong>n.5.– Weiter ist zu prüfen, ob die Erweiterung der Rassentypenliste verhältnismässigsei. Dabei ist wiederum von Bedeutung, dass der Regierungsratmit der konkreten Aufnahme einzelner Hunderassentypen über einen erheblichenErmessensspielraum verfügt. 155 Er hat dies mit der Bezeichnung vonzehn Rassentypen get<strong>an</strong>, für die er – wie dargelegt – ein erhöhtes Risiko bejahenund sie damit als potentiell gefährlich bezeichnen durfte. 156Die Aufnahme einer Hunderasse in die Rassentypenliste hat im Gegensatzzu <strong>an</strong>deren Gesetzen kein Verbot zur Folge. 157 Wer einen Hund der aufgeführtenRasse halten will, bedarf nach Art. 9 HundeG einer Bewilligung.Nach Art. 9 Abs. 4 HundeG erteilt die zuständige k<strong>an</strong>tonale Behörde die Haltungsbewilligung,wenn die gesuchstellende Person bestimmte Voraussetzun-153 BGE 136 I 14 E. 5.4.1.154 Vgl. BGE 136 I 15 E. 5.4.4 mit Hinweis.155 Oben, E. 3b.156 Oben, E. 3b dd und ee.157 Z.B. § 8 <strong>des</strong> Hundegesetzes <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürich vom 14. April 2008, LS 554.5.119


<strong>2011</strong>gen erfüllt. Die Absätze 4 bis 6 dieser Bestimmung haben folgen<strong>den</strong> Wortlaut:4 Die zuständige k<strong>an</strong>tonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellendePersona) min<strong>des</strong>tens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat,b) <strong>den</strong> Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt,c) belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmitteldeliktenvorbestraft ist,d) <strong>den</strong> Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt.5 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hundgehalten wer<strong>den</strong> wird, dies rechtfertigen.6 Die zuständige k<strong>an</strong>tonale Behörde entzieht die Bewilligung, wenna) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oderb) der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt;c) sie k<strong>an</strong>n die Bewilligung entziehen, wenn nach Art. 19 <strong>an</strong>geordnete Massnahmennicht befolgt wur<strong>den</strong>.Der Zweck dieser Voraussetzungen besteht in erster Linie darin, dafür zusorgen, dass nur solche Personen Hunde der Rassentypenliste halten dürfen,die für eine sachgerechte und damit niem<strong>an</strong><strong>den</strong> gefähr<strong>den</strong>de HundehaltungGewähr bieten. In zweiter Linie soll sichergestellt wer<strong>den</strong>, dass allfälligenOpfern der aus einem Unfall mit einem solchen Hund entst<strong>an</strong><strong>den</strong>e Scha<strong>den</strong>tatsächlich auch ersetzt wird.Diese Auswirkungen der Aufnahme einer Hunderasse in die Liste <strong>des</strong>Rassentyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehen deutlich weniger weitals ein Totalverbot, welches das Bun<strong>des</strong>gericht – soweit ersichtlich – letztmalsim K<strong>an</strong>ton Zürich für rechtens beurteilt hat. 158 Die Möglichkeit, solcheHunde zu halten, wird belassen, aber <strong>an</strong> Voraussetzungen geknüpft, welchedas Risiko verringern, dass ein solcher Hund in falsche Hände gerät und letztlichzu einer Gefahr wird. Damit wird nichts Unmögliches verl<strong>an</strong>gt, sondernnur soviel, wie es der <strong>an</strong>gestrebte Zweck gebietet. Mildere Massnamen wieMaulkorbpflicht, Wesenstests und dergleichen sind teilweise von ihrer Wirkungher sehr umstritten oder nicht praktikabel. 159 Abgesehen davon bildet dieBewilligungspflicht auch eine Ch<strong>an</strong>ce, dem min<strong>des</strong>tens teilweise negativenBild bestimmter Hunderassen entgegenzuwirken.Demnach erweist sich die Folge der Aufnahme einer Hunderasse in dieRassentypenliste nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich, um das158 BGE 136 I 1 ff.159 Vgl. BGE 133 I 256 E. 4.1 mit Hinweisen.120


<strong>2011</strong>vom Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 9 HundeG <strong>an</strong>gestrebte Ziel – <strong>den</strong>Schutz der Bevölkerung – zu erreichen. Dieses Ziel, dem das in Art. 10 BV 160ver<strong>an</strong>kerte Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit zugrundeliegt, hat hohen R<strong>an</strong>g. 161 Sod<strong>an</strong>n steht das Eingriffsziel in einem vernünftigenVerhältnis zur Freiheitsbeschränkung, die nötig ist, um dieses Ziel zu erreichen.Die Massnahme schiesst daher keineswegs über das Ziel hinaus, sonderngeht nicht weiter, als nötig ist, um das Gefährdungsrisiko ver<strong>an</strong>twortbargering zu halten.Verhält es sich so, sind die <strong>an</strong>gefochtene Erweiterung der Rassentypenlisteund die damit verbun<strong>den</strong>en Einschränkungen verhältnismässig.6.– Mit ihrem Vorwurf m<strong>an</strong>gelnder wissenschaftlicher Grundlagen machendie Gesuchsteller geltend, m<strong>an</strong> müsste auch erklären können, weshalbbeispielsweise der Doberm<strong>an</strong>n auf der Liste figuriere, nicht aber Schäferhunde,obwohl das Risiko, von einem Schäferhund gebissen zu wer<strong>den</strong>,15 Mal grösser sei als bei einem Doberm<strong>an</strong>n. Hierin liegt zugleich eine Berufungauf <strong>den</strong> Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV.a) Nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot,wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in<strong>den</strong> zu regeln<strong>den</strong> Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt,die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleichesnicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nachMassgabe seiner Ungleichheit ungleich beh<strong>an</strong>delt wird. Die ungerechtfertigteGleich- bzw. Ungleichbeh<strong>an</strong>dlung muss sich auf eine wesentliche Tatsachebeziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftigerGrund in <strong>den</strong> zu regeln<strong>den</strong> Verhältnissen besteht, k<strong>an</strong>n zu verschie<strong>den</strong>en Zeitenunterschiedlich be<strong>an</strong>twortet wer<strong>den</strong>. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmendieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum. 162Das Bun<strong>des</strong>gericht räumte allerdings ein, dass gewisse Zweifel <strong>an</strong> einerRegelung bestün<strong>den</strong> und es diskutabel sein möge, die Bewilligungspflicht nur<strong>an</strong> die Rasse zu knüpfen, da das Wesen eines Hunds auch in beträchtlichemMass durch Erziehung und Umwelteinflüsse geprägt werde. Doch erachtete esdas Abstellen auf die Rasse nicht als sachlich völlig unberechtigt und nicht alszum vornherein verfehltes und geradezu willkürliches Abgrenzungskriterium.Denn es sei eine Erfahrungstatsache, dass gewisse Rassen von ihrer geneti-160 Bun<strong>des</strong>verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101).161 Vgl. BVerfGE 1 BvR 550/02 vom 16. März 2004, E. 2b, Absatz-Nr. 24.162 BGE 136 I 5 f. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 I 6 f. E. 4.2, BGE 129 I 3 E. 3, BGE 129 I268 f. E. 3.2, BGE 127 I 192 E. 5; BGE 127 V 454 E. 3b je mit Hinweisen.121


<strong>2011</strong>schen Anlage her eher zu Aggressivität neigen oder dazu abgerichtet wer<strong>den</strong>können als <strong>an</strong>dere. Demnach könne grundsätzlich auf die Rasseliste abgestelltwer<strong>den</strong>. Bei deren Formulierung dürfe bis zu einem gewissen Grad auch dassubjektive Sicherheitsbedürfnis mitberücksichtigt wer<strong>den</strong>. Sol<strong>an</strong>ge die demRassekriterium zugrunde liegen<strong>den</strong> Annahmen nach bisherigen Erfahrungeneinigermassen plausibel erschienen, sei das Abstützen darauf vertretbar. Widerlegtenallerdings neue "zuverlässige und aussagekräftige Erhebungen" dieder Bewilligungsregelung zugrunde liegende Risikobeurteilung, müsste dieRegelung entsprechend überarbeitet wer<strong>den</strong>. 163Weiter erwog das Bun<strong>des</strong>gericht, dass Bisse von Hun<strong>den</strong> bestimmterRassen oder von Kreuzungen mit diesen besonders schlimme Folgen habenkönnten, insbesondere wegen der Morphologie, der Kraft, der Angriffsartoder der Reizschwelle der Tiere. Es bestehe auch ein eigentlicher Konsensdarüber, dass die verbotenen Tiere gefährlich seien. Neben dem Sicherheitsbedürfnisder Bevölkerung dürfe der Gesetzgeber auch der kulturellen Bedeutungeiner Hunderasse (Bernhardiner) oder der Vertrautheit der Bevölkerungmit bestimmten Rassen (Schäferhund) Rechnung tragen. 164b) Mit <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Kriterien der kulturellen Bedeutung einer Hunderasseund der Vertrautheit der Bevölkerung mit bestimmten Rassen weitet das Bun<strong>des</strong>gericht<strong>den</strong> vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en Ermessensspielraum für <strong>den</strong> Erlass von Rassentypenlistenin eine heikle Richtung aus. Ein Bezug zu Sicherheitsüberlegungenlässt sich nur insoweit erkennen, als das Risiko, falsch zu reagieren, geringersein k<strong>an</strong>n, wenn der auf einen zukommende Hund einer Rasse <strong>an</strong>gehört,die bek<strong>an</strong>nt ist und möglicherweise einen Ruf als Helfer und Beschützerder Menschen geniesst. Im Übrigen aber schwächen die Kriterien<strong>den</strong> Vorr<strong>an</strong>g der Sicherheit, dem wie erwähnt hoher R<strong>an</strong>g zukommt, 165 aus risikounabhängigenGesichtspunkten ab. Die Mehrheit <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> hat dahergegenüber diesen bei<strong>den</strong> Gesichtspunkten erhebliche Be<strong>den</strong>ken. Die Minderheit<strong>des</strong> Gerichts ist in<strong>des</strong>sen der Meinung, dass die bei<strong>den</strong> Kriterien aufgrund<strong>des</strong> Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 HundeG m<strong>an</strong>gels Wissenschaftlichkeitnicht <strong>an</strong>wendbar seien. Das Gericht erachtet diese bei<strong>den</strong> Gesichtspunkte<strong>den</strong>n auch für die Beurteilung <strong>des</strong> vorliegen<strong>den</strong> Falls nicht als entschei<strong>den</strong>d.c) Wie dargelegt, h<strong>an</strong>delt es sich bei allen zehn Hunderassentypen umverhältnismässig grosse, kräftige und intelligente Tiere sowie um mehrheitlichgute Wächter, die ihrem einmal <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Herrn ergeben sind. Ihre Erziehungist <strong>an</strong>spruchsvoll, und in unerfahrenen oder mutwilligen Hän<strong>den</strong> wird163 BGE 136 I 6 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 10 E. 4.164 BGE 136 I 6 f., u.a. mit Hinweis auf BGE 133 I 257 f. E. 4.3.165 Oben, E. 5.122


<strong>2011</strong>ihr Gefährdungspotenzial deutlich höher als bei kleineren oder einfacher zuerziehen<strong>den</strong> Hun<strong>den</strong>. 166Auf der <strong>an</strong>dern Seite ist durchaus einzuräumen, dass in <strong>den</strong> BissstatistikenHunderassen aufgeführt sind, deren Risikohäufigkeit höher ist alsbei einzelnen auf der <strong>an</strong>gefochtenen Typenliste aufgeführten Rassen. So fin<strong>den</strong>sich in <strong>den</strong> Statistiken von 2008 und 2009 etwa der Tschechische Wolfhundsehr deutlich und die Deutsche Dogge deutlich vor dem Doberm<strong>an</strong>n. 167Das ist unter dem Titel der Rechtsgleichheit problematisch.Demgegenüber zeigen die einzelnen Jahresstatistiken auch gegensätzlicheErgebnisse. So liegt etwa der Rho<strong>des</strong>i<strong>an</strong> Ridgeback 2008 recht deutlichhinter dem Doberm<strong>an</strong>n, 2009 dagegen mit verhältnismässig geringem Abst<strong>an</strong>dvor ihm. 168 Diese Unterschiede zeigen deutlich die Problematik kurzerBeobachtungszeiträume und lassen noch keine zuverlässigen Schlüsse undsomit auch keine zuverlässigen Aussagen mit Blick auf <strong>den</strong> Anspruch aufrechtsgleiche Beh<strong>an</strong>dlung zu.d) Was sod<strong>an</strong>n <strong>den</strong> Häufigkeitsvergleich von Beissunfällen betrifft, <strong>den</strong>die Gesuchsteller mit Schäferhun<strong>den</strong> und Dobermännern <strong>an</strong>stellen, so ist vorwegklarzustellen, dass in der Schweiz rund 15 Mal mehr Schäferhunde alsDobermänner gehalten wer<strong>den</strong>. Dass es somit in absoluten Zahlen bei <strong>den</strong>Schäfern das rund 14-fache <strong>an</strong> Beissunfällen gegeben hat, verwundertnicht. 169 Repräsentativ für das Risiko der Hunderasse als solcher sind dahernur die prozentualen Beteiligungen der Rasse. Bei <strong>den</strong> Schäferhun<strong>den</strong> lag dieHäufigkeit der Verwicklung in einen Beissunfall praktisch gleich wie bei <strong>den</strong>Dobermännern, in Bezug auf die Vorfälle insgesamt – Biss beim Menschen,Biss beim Tier und gemeldete Aggression – im Jahr 2008 rund 20 % höher.Im Jahr 2009 waren rund 40 % mehr Dobermänner als Schäferhunde <strong>an</strong>166 Oben. E. 3b dd.167 Hundebissstatistik 2008, Beteiligung <strong>an</strong> Vorfällen total: Tschechischer Wolfhund 4.81 %;Deutsche Dogge 2.45 % ; Doberm<strong>an</strong>n 1.80 %.Hundebissstatistik 2009, Beteiligung <strong>an</strong> Vorfällen total: Tschechischer Wolfhund 4.24 %;Deutsche Dogge 2.91 % Doberm<strong>an</strong>n 2.72 %.168 Hundebissstatistik 2008, Beteiligung <strong>an</strong> Vorfällen total: Rho<strong>des</strong>i<strong>an</strong> Ridgeback 1.38 %, Doberm<strong>an</strong>n:1.80 %.Hundebissstatistik 2009, Beteiligung <strong>an</strong> Vorfällen total: Rho<strong>des</strong>i<strong>an</strong> Ridgeback 2.99 %, Doberm<strong>an</strong>n:2.72 %.169 Hundebissstatistik 2008, Gehaltene Hunde: 31'020 Schäfer (alle Arten zusammen), 2220 Dobermänner;Beissunfälle: 299 mit Schäfern, 21 mit Dobermännern.Hundebissstatistik 2009, Gehaltene Hunde: 30'657 Schäfer; 1'872 Dobermänner. Beissunfälle:317 mit Schäfern, 23 mit Dobermännern.123


<strong>2011</strong>Beissunfällen beteiligt und 20 % mehr <strong>an</strong> Vorfällen insgesamt. 170 Daraus ergibtsich min<strong>des</strong>tens eine gewisse Ten<strong>den</strong>z, das Risiko bei der Rasse Doberm<strong>an</strong>nhöher zu werten als bei der Rassegruppe der Schäferhunde. Es k<strong>an</strong>n daherje<strong>den</strong>falls zurzeit nicht gesagt wer<strong>den</strong>, der Regierungsrat unterscheiderechtsungleich zwischen dem auf Schäferhunde bezogenen Risiko und demjenigenbeim Doberm<strong>an</strong>n.In<strong>des</strong>sen ist nicht zu übersehen, dass es sich bei der Andersbeh<strong>an</strong>dlungvon Dobermännern und Schäferhun<strong>den</strong> um einen Grenzfall h<strong>an</strong>delt. Erstwenn sich die einstweilen noch über einen kurzen Erfassungszeitraum verfügbarenstatistischen Grundlagen über eine grössere Zeitsp<strong>an</strong>ne erstreckenund damit eine grössere Zuverlässigkeit aufweisen wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> präzisereAnalysen <strong>des</strong> Gefährdungspotenzials der bei<strong>den</strong> Rassentypen möglich sein.Selbstverständlich ist es dem Regierungsrat unbenommen, die Rassentypenlisteschon im heutigen Zeitpunkt auf die Gleichbeh<strong>an</strong>dlungsproblematik beiSchäferhun<strong>den</strong> und Dobermännern sowie <strong>an</strong>deren Hunderassen, die eine deutlichhöhere Beteiligung <strong>an</strong> Vorfällen aufweisen, zu überprüfen und nötigenfalls<strong>an</strong>zupassen. Zum einen lautet der gesetzliche Auftrag auf eine Anpassungder Liste <strong>an</strong> die aktuellen Bedürfnisse, und zum <strong>an</strong>dern hatte er imZeitpunkt der <strong>an</strong>gefochtenen Ergänzung der Liste erst die wenig zuverlässigeHundebissstatistik 2007 zur Verfügung; die deutlich verbesserten Statistikenwur<strong>den</strong> erst später veröffentlicht. 171e) Die vorstehen<strong>den</strong> Überlegungen zur Frage der rechtsgleichen Beh<strong>an</strong>dlungführen das Obergericht zu folgendem Ergebnis:aa) Nach der Auffassung der Gerichtsmehrheit k<strong>an</strong>n der Umst<strong>an</strong>d, dass<strong>an</strong>dere Rassen mit höherem oder <strong>an</strong>nähernd gleichem Risikopotenzial in dererweiterten Rassentypenliste nicht aufgeführt sind, nicht bedeuten, dass <strong>des</strong>halbdie erweiterte Rassentypenliste vom Grundsatz der Rechtsgleichheit herals verfassungswidrig aufzuheben wäre. Vielmehr ist umgekehrt zu prüfen, obdie Liste nicht zu erweitern wäre. Andernfalls würde ein erk<strong>an</strong>ntes Risikoschlicht ausser Acht gelassen, was sich mit Blick auf die zu schützen<strong>den</strong>Rechtsgüter nicht ver<strong>an</strong>tworten liesse. Das bedeutet zweierlei:170 Hundebissstatistik 2008, Beteiligung <strong>an</strong> Beissunfällen beim Menschen: 0.96 % Schäferhund(Durchschnitt der g<strong>an</strong>zen Rassengruppe), 0.95 % Doberm<strong>an</strong>n. Beteiligung <strong>an</strong> Vorfällen insgesamt:2.13 % Schäferhund, 1.80 % Doberm<strong>an</strong>n.Hundebissstatistik 2009, Beteiligung <strong>an</strong> Beissunfällen beim Menschen: 0.77 % Schäferhund(Durchschnitt der g<strong>an</strong>zen Rassengruppe), 1.14 % Deutscher Schäferhund, 1.23 % Doberm<strong>an</strong>n.Beteiligung <strong>an</strong> Vorfällen insgesamt: 2.23 % Schäferhund (Durchschnitt der g<strong>an</strong>zenRassengruppe), 2.56 % Deutscher Schäferhund, 2.72 % Doberm<strong>an</strong>n.171 Ergänzung der Rassentypenliste: 2. September 2009; Hundebissstatistik 2008: 15. Oktober2009, Hundebissstatistik 2009: 15. Juli 2010.124


<strong>2011</strong>Zum einen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil dem Antragder Beschwerdeführer, die <strong>an</strong>gefochtene Erweiterung der Rassentypenlisteaufzuheben, nicht stattzugeben ist.Zum <strong>an</strong>dern ist der Regierungsrat auf die festgestellte Problematik derrechtsgleichen Beh<strong>an</strong>dlung hinzuweisen. Mit Rücksicht auf <strong>den</strong> ihm zustehen<strong>den</strong>Ermessensspielraum bleibt es ihm überlassen, wie er dem ausArt. 8 BV folgen<strong>den</strong> Anspruch auf rechtsgleiche Beh<strong>an</strong>dlung der Hundehalterinnenund Hundehalter verschie<strong>den</strong>er Rassentypen nachkommen will.Die Gerichtsmehrheit legt Wert darauf, dass die Frage der gesetzlichenGrundlage und damit eingeschlossen jene nach <strong>den</strong> wissenschaftlichen Kriteriennach Art. 9 Abs. 2 HundeG nicht mit der Frage der Rechtsgleichheitvermischt wird. Denn allein die Aufnahme eines Rassentyps in die Liste von§ 3 Abs. 1 HundeV bedarf einer gesetzlichen Grundlage, und nur dafür musseine wissenschaftliche Basis bestehen. Eine <strong>an</strong>dere Frage ist jene nach derRechtsgleichheit, und hiefür ist nicht erneut das Kriterium der Wissenschaftlichkeitvorauszusetzen. Andernfalls würde dieses Merkmal zweimal verl<strong>an</strong>gt,wofür keine Grundlage zu sehen wäre. Vielmehr muss es unter dem Gesichtspunktder Rechtsgleichheit genügen, dass vernünftige und einleuchtendeGründe für die Bejahung von Ungleichheiten sprechen und so die Ungleichbeh<strong>an</strong>dlungnach Massgabe dieser Ungleichheit rechtfertigen, was gegebenenfallsfür <strong>den</strong> Verzicht der Aufnahme eines Rassentyps in die Liste nach§ 3 Abs. 1 HundeV sprechen k<strong>an</strong>n.bb) Die Gerichtsminderheit hätte demgegenüber eine Verletzung <strong>des</strong>Prinzips der Rechtsgleichheit bejaht. Ihrer Auffassung nach ist auch bei derPrüfung der Einhaltung <strong>des</strong> Gleichheitsgebots das in Art. 9 Abs. 2 HundeGvorgeschriebene Erfordernis massgebend, wonach die Rassentypenliste nachwissenschaftlichen Kriterien aufzustellen ist. Diese Voraussetzung sieht sieals nicht erfüllt <strong>an</strong>, weil aufgrund der Hundebissstatistiken 2008 und 2009gewichtige Indizien vorliegen, dass <strong>an</strong>dere Hunderassen, die nicht auf derListe von § 3 Abs. 1 HundeV aufgeführt sind, ein gleich grosses oder nochgrösseres Risiko aufweisen. Daher hätte die Gerichtsminderheit auf eine Verletzungvon Art. 8 BV erk<strong>an</strong>nt.Angesichts <strong>des</strong> hohen R<strong>an</strong>gs der Sicherheit der Bevölkerung hätte allerdingsauch die Gerichtsminderheit die Erweiterung der Rassentypenliste nichtals verfassungswidrig aufgehoben. Vielmehr hätte sie einen Verstoss gegen<strong>den</strong> Gleichheitssatz formell festgestellt und <strong>den</strong> Regierungsrat als Verordnungsgeberzur Behebung der Ungleichheit aufgefordert. Dies hätte bedeutet,dass der Regierungsrat zur Überprüfung der Gefährdungssituation undzur Ergänzung der Rassentypenliste <strong>an</strong>gewiesen wor<strong>den</strong> wäre.125


<strong>2011</strong>Art. 24 RPG; Art. 6 NHG. Zulässigkeit und L<strong>an</strong>dschaftsverträglichkeit<strong>des</strong> Projekts für einen neuen Siblinger R<strong>an</strong><strong>den</strong>turm (OGE 60/2010/6 und60/2010/40 vom 16. Dezember <strong>2011</strong>)Der vorgesehene neue R<strong>an</strong><strong>den</strong>turm erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungder St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heit, zumal es sich um <strong>den</strong> Ersatz für <strong>den</strong> bestehen<strong>den</strong>Turm aus dem Jahr 1882 h<strong>an</strong>delt und die Errichtung von Aussichtstürmenauf <strong>den</strong> R<strong>an</strong><strong>den</strong>höhen einem seit dem 19. Jahrhundert <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntenBedürfnis <strong>des</strong> lokalen Tourismus entspricht (E. 3c).In der gepl<strong>an</strong>ten Form mit einem massiven, technisch nicht erforderlichenSockel und weiteren stören<strong>den</strong> Elementen (u.a. weit auskragende Aussichtsplattform,Chromstahldach, Überhöhung durch einen Fahnenmast)k<strong>an</strong>n der Turm aber nicht verwirklicht wer<strong>den</strong>, da er in dieser Form einenschweren Eingriff ins BLN-Gebiet "R<strong>an</strong><strong>den</strong>" darstellen würde (E. 3c und e).ENHK-Gutachten als massgebende Grundlage für die Beurteilung derL<strong>an</strong>dschaftsverträglichkeit (E. 3c).Die Gemeinde Siblingen möchte <strong>an</strong>stelle <strong>des</strong> bestehen<strong>den</strong>, baufälligenR<strong>an</strong><strong>den</strong>turms einen neuen, höheren Turm errichten. Das k<strong>an</strong>tonale Bauinspektoraterteilte die erforderliche baurechtliche Ausnahmebewilligung.Gegen diesen Entscheid erhob der Schweizer Heimatschutz durch seine lokaleSektion Rekurs <strong>an</strong> <strong>den</strong> Regierungsrat. Dieser wies diesen Rekurs ebenso wieeinen Rekurs gegen die später erteilte Rodungsbewilligung ab. Das Obergerichthiess die gegen die bei<strong>den</strong> Rekursentscheide erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwer<strong>den</strong>gut.Aus <strong>den</strong> Erwägungen:3.– a) Zu prüfen ist zunächst, ob für das vorliegende Projekt (Ersatz <strong>des</strong>bestehen<strong>den</strong> Siblinger R<strong>an</strong><strong>den</strong>turms durch einen Neubau mit Verlegung <strong>des</strong>W<strong>an</strong>derweges sowie Erstellung einer provisorischen Bauzufahrt auf demGrundstück GB Siblingen Nr. 4 "Schlossr<strong>an</strong><strong>den</strong>") eine Baubewilligung erteiltwer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. Das betroffene Gebiet liegt gemäss Bauordnung der GemeindeSiblingen vom 25. Februar 2005 in einem als "Verkehrsfläche" (weisse Farbe)umschriebenen Gebiet. Wie der Regierungsrat jedoch zu Recht ausgeführthat, k<strong>an</strong>n es sich nicht um eine eigentliche Verkehrsfläche h<strong>an</strong>deln, liegt dochweder eine Strasse noch ein Platz vor. Vielmehr ist die betreffende Fläche na-126


<strong>2011</strong>turbelassen und gemäss Zonenpl<strong>an</strong> vollumfänglich von Wald umgeben, weshalbes sich je<strong>den</strong>falls um ein Gebiet ausserhalb der Bauzonen h<strong>an</strong>delt. Überdiesliegt das fragliche Gebiet gemäss k<strong>an</strong>tonalem Richtpl<strong>an</strong> 172 und Naturschutzverordnung173 im Engeren R<strong>an</strong><strong>den</strong>schutzgebiet (ERS) <strong>des</strong> BLN-Gebietes "R<strong>an</strong><strong>den</strong>". 174 Da unbestrittenerweise kein zonenkonformes Bauprojektvorliegt, ist somit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG 175 erforderlich.Eine solche k<strong>an</strong>n nur erteilt wer<strong>den</strong>, wenn der Zweck der Bauteund Anlage einen St<strong>an</strong>dort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keineüberwiegen<strong>den</strong> Interessen entgegenstehen (lit. b).b) An die St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heit eines Vorhabens im Sinn von Art. 24lit. a RPG sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedelung derL<strong>an</strong>dschaft entgegenzuwirken. Die St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heit ist nach der bun<strong>des</strong>gerichtlichenPraxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichenGrün<strong>den</strong> oder wegen der Bo<strong>den</strong>beschaffenheit aufeinen St<strong>an</strong>dort ausserhalb der Bauzone <strong>an</strong>gewiesen ist oder wenn ein Werkaus bestimmten Grün<strong>den</strong> in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Die St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heitmuss ausserdem einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf,nicht bloss subjektiven Wünschen, entsprechen. Sie fehlt, wenn sie im Hinblickauf eine künftige, sich nur möglicherweise realisierende Situation behauptetwird oder wenn der vorgebrachte Zweck der Baute nur vorgeschobenist. Die St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heit eines Vorhabens folgt schliesslich auch nichtaus dem Umst<strong>an</strong>d, dass in unmittelbarer Nähe ein zonenwidriges Bauwerkgleicher Zweckbestimmung schon besteht. Dagegen können Bauten, dieeinem zonenfrem<strong>den</strong>, aber st<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>en Betrieb dienen und aus technischenoder betriebswirtschaftlichen Grün<strong>den</strong> notwendig sind, ebenfalls alsst<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wer<strong>den</strong> (sogen<strong>an</strong>nte "abgeleitete St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heit").Ausreichend ist sod<strong>an</strong>n eine relative St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heit. Es istnicht erforderlich, dass überhaupt kein <strong>an</strong>derer St<strong>an</strong>dort in Betracht fällt; esmüssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die <strong>den</strong>vorgesehenen St<strong>an</strong>dort gegenüber <strong>an</strong>deren St<strong>an</strong>dorten innerhalb der Bauzoneals viel vorteilhafter erscheinen lassen. 176172 Vgl. K<strong>an</strong>tonaler Richtpl<strong>an</strong> (Zusammenfassung Richtpl<strong>an</strong> 2001 und Anpassung/nachgeführt2006), Grundlagen L<strong>an</strong>dschaft, S. 52 mit Karte "BLN-Gebiete".173 § 11a der Verordnung über <strong>den</strong> Naturschutz vom 6. März 1979 (Naturschutzverordnung,NHV/SH, SHR 451.101) mit Anh<strong>an</strong>g III (Karte Abgrenzung BLN-Gebiet "R<strong>an</strong><strong>den</strong>").174 Vgl. dazu Verordnung über das Bun<strong>des</strong>inventar der L<strong>an</strong>dschaften und Natur<strong>den</strong>kmäler vom10. August 1977 (VBLN, SR 451.11) mit Anh<strong>an</strong>g Ziff. 1102 zum BLN-Gebiet "R<strong>an</strong><strong>den</strong>".175 Bun<strong>des</strong>gesetz über die Raumpl<strong>an</strong>ung vom 22. Juni 1979 (Raumpl<strong>an</strong>ungsgesetz, RPG,SR 700).176 Vgl. dazu BGE 1C_328/<strong>2011</strong> vom 7. März <strong>2011</strong> (Hotel Uto Kulm, Uetliberg) sowie PeterHänni, Pl<strong>an</strong>ungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 220 f.127


<strong>2011</strong>Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint das vorliegende Projekt imPrinzip als st<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>, was unbestritten ist, zumal es sich um <strong>den</strong> Ersatzeines schon seit 1882 bestehen<strong>den</strong> Aussichtsturms h<strong>an</strong>delt, welcher baufälligist und aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong> nicht mehr bestiegen wer<strong>den</strong> darf. DieErrichtung von Aussichtstürmen auf <strong>den</strong> R<strong>an</strong><strong>den</strong>höhen, welche einen Ausblickauf die umgebende L<strong>an</strong>dschaft und eine Fernsicht auf die Alpen ermöglicht,entspricht überdies einem berechtigten Bedürfnis <strong>des</strong> lokalen Tourismus,wie es schon seit dem 19. Jahrhundert besteht. 177 Keine St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heitbesteht demgegenüber grundsätzlich für Anlagen bei Aussichtspunkten,mit welchen lediglich ein Wahrzeichen in der L<strong>an</strong>dschaft bzw. einbesonderes L<strong>an</strong>dschafts-Kunstwerk geschaffen wer<strong>den</strong> soll. 178 Umstritten istvorliegend auch noch die Frage, ob der vom Beschwerdeführer als massivempfun<strong>den</strong>e Sockel mit dem vorgesehenen Magazin st<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong> sei.Diese Frage k<strong>an</strong>n jedoch offen gelassen wer<strong>den</strong>, da das Projekt in der vorgesehenenForm bzw. mit dem gepl<strong>an</strong>ten Sockelbau – wie sich aus <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong>Erwägungen ergibt – ohnehin nicht realisiert wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. 179c) Einem st<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>en Bauvorhaben dürfen – als zweite Voraussetzunggemäss Art. 24 RPG – keine überwiegen<strong>den</strong> Interessen entgegenstehen.180 Art. 24 lit. b RPG verl<strong>an</strong>gt, dass alle sich widerstreiten<strong>den</strong> räumlichenInteressen (private und öffentliche) ermittelt, gegenein<strong>an</strong>der abgewogenund mit sachgerechten Erwägungen gewichtet wer<strong>den</strong>. 181 In diesem Zusammenh<strong>an</strong>gzu berücksichtigen sind auch die besonderen Abwägungsvorschriften<strong>des</strong> Natur- und Heimatschutzgesetzes 182 zur L<strong>an</strong>dschaftsverträglichkeitvon Bauprojekten, zumal es sich bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungennach Art. 24 RPG – wie übrigens auch bei der Erteilung einerRodungsbewilligung – um eine Bun<strong>des</strong>aufgabe h<strong>an</strong>delt und daher die Vorschriftender Art. 2 ff. NHG zur Anwendung gel<strong>an</strong>gen. Im Bereich der in dieBun<strong>des</strong>inventare gemäss Art. 5 NHG aufgenommenen Gebiete, also insbesondereauch in dem vorliegend durch das Bun<strong>des</strong>inventar der L<strong>an</strong>dschaftenund Natur<strong>den</strong>kmäler von nationaler Bedeutung (BLN) geschützten177 Vgl. dazu auch das Gutachten der ENHK zum Neubau <strong>des</strong> Beringer R<strong>an</strong><strong>den</strong>turms vom 4. Oktober1996, S. 2, sowie die von der k<strong>an</strong>tonalen Denkmalpflege am 22. Oktober 2010 eingereichtenUnterlagen (mit Hinweisen auch zur Geschichte <strong>des</strong> bisherigen Turms).178 Vgl. dazu <strong>den</strong> Entscheid <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsgerichts Appenzell Innerrho<strong>den</strong> vom 6. September2005, ZBl 2006, S. 489 ff. (mit redaktionellen Bemerkungen).179 Vgl. zur strengen Beurteilung einer "abgeleiteten" St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heit von Magazinen undGeräteräumen ausserhalb der Bauzone auch OGE Nr. 60/2007/42 vom 20. August 2010, E.2,<strong>Amtsbericht</strong> 2010, S. 100 ff.180 Art. 24 lit. b RPG.181 Vgl. auch Art. 3 der Raumpl<strong>an</strong>ungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1).182 Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451).128


<strong>2011</strong>Gebiet, darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung nur in Erwägunggezogen wer<strong>den</strong>, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessenvon ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. 183 Wo die Erteilungeiner Ausnahmebewilligung ein Objekt erheblich beeinträchtigenk<strong>an</strong>n, wie dies vorliegend der Fall ist, muss grundsätzlich ein Gutachten derEidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholtwer<strong>den</strong>. 184 Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht je<strong>des</strong> Bauvorhaben zueinem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung führen muss. MöglicheBeeinträchtigungen sind vielmehr <strong>an</strong> <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Schutzzielen zu messen,die in <strong>den</strong> gesondert veröffentlichten Beschreibungen zu <strong>den</strong> Inventargebietenfestgehalten wer<strong>den</strong>. 185 Diese Schutzziele sind allerdings namentlichbeim Bun<strong>des</strong>inventar der L<strong>an</strong>dschaften und Natur<strong>den</strong>kmäler von nationalerBedeutung (BLN) oft sehr allgemein gefasst und wenig aussagekräftig; siemüssen im Anwendungsfall von <strong>den</strong> zuständigen Behör<strong>den</strong> regelmässig nochkonkretisiert wer<strong>den</strong>, wobei der ENHK als besonderer Fachbehörde einewichtige Funktion zu kommt; die entschei<strong>den</strong><strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> dürfen von derengutachterlichen Feststellungen nur aus triftigen Grün<strong>den</strong> abweichen. 186Der Beurteilung durch die k<strong>an</strong>tonale Natur- und Heimatschutzkommission(KNHK), welche namentlich bei heiklen Vorhaben im Bereich der ink<strong>an</strong>tonalen Inventaren aufgeführten Schutzzonen und -objekten beizuziehenist, 187 kommt d<strong>an</strong>eben schon aus grundsätzlichen Überlegungen nur eine untergeordneteBedeutung zu, zumal – wie erwähnt – bei möglicher erheblicherBeeinträchtigung von Bun<strong>des</strong>inventarobjekten ein Gutachten der EidgenössischenNatur- und Heimatschutzkommission obligatorisch eingeholt wer<strong>den</strong>muss und primär die eidgenössische Kommission für die gleichmässigeDurchsetzung der Inventarvorschriften im g<strong>an</strong>zen L<strong>an</strong>d ver<strong>an</strong>twortlich ist. Imvorliegen<strong>den</strong> Fall wird auf die Beurteilung der KNHK auch <strong>des</strong>halb nicht abgestellt,weil gegen X., welcher gleichzeitig KNHK-Mitglied und Vorst<strong>an</strong>dsmitglied<strong>des</strong> Schaffhauser Heimatschutzes ist, Bef<strong>an</strong>genheitsrügen erhobenwur<strong>den</strong>. Selbst wenn die Beurteilung der KNHK ebenfalls herbeigezogen183 Art. 6 NHG.184 Art. 7 NHG; vgl. dazu auch BGE 127 II 273 E. 4b, S. 280 f., und neuerdings das Urteil <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts Nr. A-8386/2010 vom 1. Dezember <strong>2011</strong>, E. 6.4, je mit weiterenHinweisen.185 Vgl. zum G<strong>an</strong>zen auch Waldm<strong>an</strong>n/Hänni, H<strong>an</strong>dkommentar Raumpl<strong>an</strong>ungsgesetz, Bern 2006,Art. 24 Rz. 22, S. 593 f.186 Vgl. dazu und zur laufen<strong>den</strong> Überarbeitung der gebietsspezifischen BLN-Schutzziele Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 552 f., S. 183 f., und Rz. 568,S. 189, sowie Arnold Marti, Das Schutzkonzept <strong>des</strong> Natur- und Heimatschutzgesetzes aufdem Prüfst<strong>an</strong>d, SJZ 2008, S. 81 ff., S. 89 f., je mit weiteren Hinweisen.187 Vgl. Art. 14 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes über <strong>den</strong> Natur und Heimatschutz im K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong>vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100).129


<strong>2011</strong>wer<strong>den</strong> könnte, würde sich am Ergebnis jedoch nichts ändern, da auch diek<strong>an</strong>tonale Natur- und Heimatschutzkommission bezüglich <strong>des</strong> vorliegen<strong>den</strong>Bauvorhabens zu einem negativen Ergebnis gel<strong>an</strong>gt ist. 188d) Die Bedeutung <strong>des</strong> BLN-Objekts Nr. 1102 "R<strong>an</strong><strong>den</strong>" wird im Bun<strong>des</strong>inventarwie folgt umschrieben: "Typische Tafeljura-L<strong>an</strong>dschaft. Schichtenfolgeder Juraformation mit interess<strong>an</strong>ten Aufschlüssen. Reich <strong>an</strong> Versteinerungen.Ausgesprochenes Wald- und L<strong>an</strong>dwirtschaftsgebiet. Bis heute extensiveBewirtschaftung, daher weitgehend natürliche Erhaltung der Vegetation.Reiche Flora mit zahlreichen Einstrahlungen von kontinentalen Florenelementenaus dem Donaugebiet, submediterr<strong>an</strong>en Elementen aus Südeuropaund subalpinen Elementen aus dem Alpengebiet. Trockenheit und Wärme liebendeVegetation <strong>an</strong> Südhängen. Wichtiges W<strong>an</strong>dergebiet." Für das durch dasvorliegend zu beurteilende Projekt betroffene Gebiet <strong>des</strong> Siblinger R<strong>an</strong><strong>den</strong>shat die ENHK in ihrem Gutachten sod<strong>an</strong>n folgende konkretisierten Schutzzieleformuliert:– Ungeschmälerte Erhaltung der stark bewaldeten und noch weitgehend vontechnischen Infrastrukturen und stören<strong>den</strong> Bauten frei gebliebenen L<strong>an</strong>dschaft.– Ungeschmälerte Erhaltung der naturnahen Lebensräume, insbesondere derjenigenmit trockener Ausprägung, und der darin vorkommen<strong>den</strong> st<strong>an</strong>dortspezifischenoder seltenen Tier- und Pfl<strong>an</strong>zenarten.aa) Bei der Beurteilung <strong>des</strong> vorliegen<strong>den</strong> Projekts gel<strong>an</strong>gt die ENHKzum Schluss, dass dieses einen schweren Eingriff in das BLN-Objekt "R<strong>an</strong><strong>den</strong>"darstelle, zumal es aus zwei unterschiedlichen Grün<strong>den</strong> nicht mit <strong>des</strong>senSchutzzielen vereinbar sei. Dies wird wie folgt begründet: 189Zum einen erweist sich die Gestaltung <strong>des</strong> Turmsockels als zu massiv und derUmgebung un<strong>an</strong>gepasst. Während d<strong>an</strong>k der tr<strong>an</strong>sparenten Gestaltung <strong>des</strong> heutigenStahlturms der natürliche Felssporn nur wenig be<strong>an</strong>sprucht und verstelltwird, und zudem der W<strong>an</strong>derweg unter dem Turm hindurch geführt wer<strong>den</strong>k<strong>an</strong>n, sieht das Projekt für <strong>den</strong> neuen Turm ein massives, 4 m hohes, die Flächeeines kleinen Einfamilienhauses be<strong>an</strong>spruchen<strong>des</strong>, raumhaltiges Fundamentvor. Auf <strong>den</strong> Steinkorbsockel soll eine axial zwischen zwei Steinkorbmauerngesetzte Treppen<strong>an</strong>lage hochführen. Damit wird ohne überzeugen<strong>den</strong>Zweck – der entstehende Hohlraum ist als Abstellraum von untergeordneterBedeutung und der ökologische Nutzen einer im Schatten liegen<strong>den</strong> Steinkorbmauerist hochgradig fraglich – die Waldlichtung <strong>an</strong> ihrem südwestlichen Endekomplett verstellt und blockiert. Die Lesbarkeit <strong>des</strong> Felssporns, auf dem sichder Turm erhebt, wird stark gestört. Der W<strong>an</strong>derweg, welcher einem im Gebietverbreiteten Muster folgend über <strong>den</strong> Grat läuft, muss unnötigerweise auf die188 Vgl. Bericht der k<strong>an</strong>tonalen Natur- und Heimatschutzkommission vom 29. April 2009.189 Vgl. Gutachten, S. 4 f.130


<strong>2011</strong>Seite verlegt wer<strong>den</strong>. Verstellt wird auch der Blick von der Lichtung RichtungSü<strong>den</strong>, der heute je nach Jahreszeit bzw. Belaubungszust<strong>an</strong>d <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> ändert:im Winterhalbjahr eröffnet sich eine Aussicht auf das Tal und <strong>den</strong> gegenüberliegen<strong>den</strong>Hügelzug, wie schon am Augenschein <strong>an</strong>f<strong>an</strong>gs Novembererkennbar wurde.Die gepl<strong>an</strong>te Anlage erinnert <strong>an</strong> eine mittelamerik<strong>an</strong>ische Stufenpyramide undlässt die Mauerfragmente am Ort der historischen Burgstelle bedeutungsloswirken. Mit der über dem Sockel vorgesehenen Stahlkonstruktion entsteht einGebilde, welches mit seinen zwei weiteren Plattformen, der weit auskragen<strong>den</strong>obersten Plattform, dem Dach und dem Fahnenmast gestalterisch nicht zu befriedigenvermag. Schon der Sockel ist ein wuchtiges Element im lichtenWald, auch ohne Turmaufbau, welcher durch die eingefügte Normtür wiederumkonterkariert wird. Die hybride Stahlkonstruktion mit <strong>den</strong> geknicktenHauptstützen und der zusätzlichen Mittelstütze für die gewendelte Treppe, <strong>den</strong>unterschiedlichen Geländerlösungen, <strong>den</strong> kreuzweisen Versp<strong>an</strong>nungen aus Kabelnund dem vergleichsweise klein wirken<strong>den</strong> Dach aus Chromstahlblech istüberla<strong>den</strong>. Die Konstruktion wirkt als eine Summe von sehr vielen Einzelentschei<strong>den</strong>ohne inneren Zusammenhalt. Die beabsichtigte Gestaltung wirktinsgesamt massiv störend in ihrer unkontrollierten Vielfalt <strong>an</strong> Details und Formenund lässt sich mit dem Ziel der ungeschmälerten Erhaltung der von stören<strong>den</strong>Bauten weitgehend frei gebliebenen L<strong>an</strong>dschaft, aber auch mit der Bedeutung<strong>des</strong> Gebietes als "wichtiges W<strong>an</strong>dergebiet" nicht vereinbaren.Zum <strong>an</strong>deren führt die vorgesehene Höhe <strong>des</strong> Turms, namentlich <strong>an</strong>gesichtsder ausla<strong>den</strong><strong>den</strong> Gestaltung der überdachten Plattform, der funktional unnötigenund als Wetterschutz ungeeigneten Überdachung und der offenbar erforderlichenBefeuerung der Turmspitze zu einem neuen, schweren Eingriff indas L<strong>an</strong>dschaftsbild, wie es sich vom Tal her erleben lässt. Der heutige Turmist mit Ausnahme seiner Fahne vom Tal aus nicht zu sehen. Die das Klettgaufl<strong>an</strong>kieren<strong>den</strong> Hügelketten zeigen sich weitgehend frei von technischen Anlagen,welche diese überragen.Der gepl<strong>an</strong>te Turm wird durch die exponierte Lage auf einem ins Tal vorspringen<strong>den</strong>Sporn von weitem sichtbar sein. Er ragt über die bewaldete Kuppehinaus und zieht grossräumig die Aufmerksamkeit auf sich; dies namentlich<strong>des</strong>halb, weil die oberste Plattform eine Fläche von 64 m 2 aufweisen soll –während die heutige Plattform ca. 16 m 2 umfasst – und von einem Dach miteiner Fläche von 25 m 2 überragt wird. Darüber erhebt sich der Mast mit Fahneund Positionslicht, welcher etwa in 26 m Höhe endet. Die vorgesehene Höhedient, wie sich <strong>den</strong> Ausführungen der Projektverfasser am Augenschein entnehmenlässt, weniger der Gewährleistung der Fernsicht Richtung Alpen, sondernvor allem dazu, <strong>den</strong> Blick auf Siblingen und auf das weiter nördlich gelegeneR<strong>an</strong><strong>den</strong>haus zu ermöglichen. Damit soll nicht bloss ein Aussichtsturm,sondern ein Wahrzeichen in die L<strong>an</strong>dschaft gestellt wer<strong>den</strong>. Der Turm in dervorgesehenen Gestalt muss in<strong>des</strong>sen vor allem als stören<strong>des</strong>, in der schützenswertenL<strong>an</strong>dschaft <strong>des</strong> R<strong>an</strong><strong>den</strong>s unpassen<strong>des</strong> Bauwerk, das nachts überdieseine unerwünschte Lichtquelle trägt, qualifiziert wer<strong>den</strong>.131


<strong>2011</strong>Der Beringer R<strong>an</strong><strong>den</strong>turm, der 1996 neu um 9 m höher als der Vorgängerturmgebaut wurde, ist zwar vom Tal aus teilweise als <strong>den</strong> Horizont übersteigendsichtbar; er steht in<strong>des</strong>sen zurückversetzt vom Haupttal, weshalb er das Gesamtbildweniger stark stört. Wie überdies <strong>an</strong>zumerken ist, verfolgt die EidgenössischeNatur- und Heimatschutzkommission seit 1998 eine konsequenterals zuvor auf die jeweils massgeblichen Schutzziele ausgerichtete Praxis (siehedazu Heinz Aemisegger/Steph<strong>an</strong> Haag, Ged<strong>an</strong>ken zu Inhalt und Aufbau derGutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission, in: Umweltrecht inder Praxis, 1998 S. 568 ff). Im Lichte dieser Praxis ist es wenig wahrscheinlich,dass das Beringer Projekt heute gleich wie damals beurteilt würde.Die ENHK be<strong>an</strong>tragt aus diesen Grün<strong>den</strong>, die Beschwerde gegen die erteiltenBaubewilligungen gutzuheissen und diese Bewilligungen aufzuheben. Die Pl<strong>an</strong>ungeines bewilligungsfähigen Projekts wird sich <strong>an</strong> Folgendem zu orientierenhaben:Die Gestaltung soll nicht wesentlich von jener <strong>des</strong> heutigen Turms abweichen,sowohl in der Dimensionierung, als auch in der Materialisierung. Es ist eineleichte, der heutigen vergleichbare Fundierung vorzusehen.Die Turmhöhe muss so bemessen wer<strong>den</strong>, dass sich eine Befeuerung erübrigt.Grundsätzlich erscheint eine Anordnung der obersten Plattform (Unterk<strong>an</strong>te)nur unwesentlich über der Höhe der umgeben<strong>den</strong> Baumwipfel als <strong>an</strong>gezeigt.Der heute noch bestehende, aber aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong> nicht mehr zugänglicheTurm aus dem Jahre 1884 mit seiner Höhe von 12 m konnte über 100 Jahreals Aussichtsturm dienen, weil in Zusammenarbeit mit dem Forstamt am steilabfallen<strong>den</strong> H<strong>an</strong>g in kleinem Radius die <strong>an</strong> diesem St<strong>an</strong>dort nur l<strong>an</strong>gsamwachsende Bewaldung nieder gehalten und dadurch die Sicht auf <strong>den</strong> Gegenh<strong>an</strong>gund bei klarem Wetter bis zu <strong>den</strong> Alpen – zum "mythischen Zentrum" derSchweiz – gewährleistet wurde. Solche Eingriffe zur Wahrung der Aussichtsind ohne weiteres auch in Zukunft möglich.Die Anlage der temporären Baustellenzufahrt und <strong>des</strong> Stapel- und Wendeplatzesfür die Fahrzeuge ist mit <strong>den</strong> Schutzzielen <strong>des</strong> BLN vereinbar. Insbesonderemüssen auf <strong>den</strong> dafür vorgesehenen Flächen, trotz Rodungsgesuchspflicht,faktisch keine Bäume gefällt wer<strong>den</strong>. Eine Wiederherstellung ist somitohne bleibende Schä<strong>den</strong> möglich.Die ENHK gel<strong>an</strong>gt aufgrund dieser Überlegungen zum Schluss, dass dervorgesehene Neubau <strong>des</strong> Aussichtsturms eine schwere Beeinträchtigung <strong>des</strong>BLN-Objektes Nr. 1102 "R<strong>an</strong><strong>den</strong>" darstelle und be<strong>an</strong>tragt, dass die erteiltenBewilligungen aufgehoben wer<strong>den</strong>. Im Hinblick auf die Ausarbeitung einesneuen Projekts hält die Kommission fest, dass– ein neuer Turm nicht wesentlich höher wie der bestehende werde und keinDach erhalten darf,– ein neuer Turm wie bisher ohne Sockel als einfache Stahlkonstruktion direktaus dem Wald heraus wachsen und die Treppe innerhalb <strong>des</strong> Gevierts <strong>des</strong>Turms <strong>an</strong>gelegt wer<strong>den</strong> soll,132


<strong>2011</strong>– ein neuer Turm keine glänzen<strong>den</strong> und reflektieren<strong>den</strong> Materialien aufweisensoll.…e) aa) Bei der Beurteilung und Würdigung <strong>des</strong> ENHK-Gutachtens istzunächst die Frage zu klären, was L<strong>an</strong>dschaftsverträglichkeit im Sinn <strong>des</strong>BLN bedeutet, zumal dies auch für die Frage der Konkretisierung der Schutzzieleim vorliegen<strong>den</strong> Fall von Bedeutung ist, wo der Regierungsrat eine Ergänzungbzw. Präzisierung mit folgendem Inhalt vorschlägt: "Grundsätzlichbewilligungsfähige Bauvorhaben gelten aus der Sicht <strong>des</strong> L<strong>an</strong>dschaftsschutzesals unproblematisch, soweit sie das L<strong>an</strong>dschaftsbild nicht beeinträchtigen."Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Regierungsrat dieL<strong>an</strong>dschaftsverträglichkeit im Sinn der BLN-Vorschriften ausschliesslichoder je<strong>den</strong>falls vorwiegend im Sinn <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> grossräumigen L<strong>an</strong>dschaftsbil<strong>des</strong>,nicht auch der kleinräumigen Naturl<strong>an</strong>dschaft verstehen will.Dieses Verständnis <strong>des</strong> L<strong>an</strong>dschaftsschutzes ist jedoch viel zu eingeschränktund lässt sich weder mit <strong>den</strong> Grundlagen <strong>des</strong> BLN noch mit <strong>den</strong> heutigen Anforderungen<strong>an</strong> einen nachhaltigen Natur- und L<strong>an</strong>dschaftsschutz vereinbaren.Es mag zutreffen, dass der Begriff <strong>des</strong> L<strong>an</strong>dschaftsschutzes ursprünglich vorallem im Sinn <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> optischen L<strong>an</strong>dschaftsbil<strong>des</strong> verst<strong>an</strong><strong>den</strong> wor<strong>den</strong>ist. 190 Bereits aus der 1962 geschaffenen Verfassungsgrundlage <strong>des</strong> Natur-und Heimatschutzes auf Bun<strong>des</strong>ebene und dem NHG als Ausführungsgesetzgebungergibt sich jedoch, dass von einem weiteren Begriff <strong>des</strong> L<strong>an</strong>dschaftsschutzesauszugehen ist, wurde doch in Art. 24 sexies aBV 191 ausdrücklichvon Schutz <strong>des</strong> heimatlichen L<strong>an</strong>dschafts- und Ortsbil<strong>des</strong> sowie vonNatur- und Kultur<strong>den</strong>kmälern gesprochen. 192 Entsprechend diesem Verfassungsauftraghat der Bund 1977 gestützt auf Art. 5 NHG durch eine Verordnung(VBLN) das Bun<strong>des</strong>inventar der L<strong>an</strong>dschaften und Natur<strong>den</strong>kmäler(BLN) geschaffen, aus <strong>des</strong>sen Titel sich bereits ein klar über das L<strong>an</strong>dschaftsbildhinausgehender Schutz ableiten lässt. Inzwischen spricht im Übrigenauch der Verfassungsauftrag nicht mehr vom Schutz <strong>des</strong> L<strong>an</strong>dschaftsbil<strong>des</strong>als solchem, sondern der L<strong>an</strong>dschaft <strong>an</strong> sich. 193Durch das BLN besonders geschützt wer<strong>den</strong> <strong>den</strong>n auch eine grosse Zahlvon L<strong>an</strong>dschaften und Natur<strong>den</strong>kmälern von g<strong>an</strong>z unterschiedlicher Grösse,190 Vgl. zum Begriff <strong>des</strong> L<strong>an</strong>dschaftsschutzes und <strong>des</strong>sen Entwicklung Josef Rohrer in Keller/Zufferey/Fahrländer (Hrsg.), Kommentar zum Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Natur- und Heimatschutz,Zürich 1997, S. 15 ff., mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 90 I 341.191 Bun<strong>des</strong>verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BS 1, S. 3 ff.).192 Vgl. dementsprechend auch die Umschreibung in der Grundnorm von Art. 3 NHG.193 Vgl. dazu und generell zur offen <strong>an</strong>gelegten Umschreibung der NHG-Schutzobjekte ArnoldMarti in St. Galler Kommentar zur Bun<strong>des</strong>verfassung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 78Rz. 9, S. 78.133


<strong>2011</strong>Lage und Beschaffenheit, wobei namentlich besonders wertvolle und möglichstwenig veränderte sowie in naturnaher Weise genutzte (Kultur-)L<strong>an</strong>dschaftenund Natur<strong>den</strong>kmäler erfasst wer<strong>den</strong>. Ziel <strong>des</strong> Inventars ist es, Vielfaltund Eigenart der einzelnen Objekte zu bewahren und gleichzeitig zur Erhaltungder l<strong>an</strong>dschaftlichen Schönheit, der natürlichen Ressourcen und derBiodiversität der Schweiz beizutragen. 194 Dieser Zielsetzung entsprechen dievon der ENHK für das Gebiet <strong>des</strong> Siblinger R<strong>an</strong><strong>den</strong>s formulierten, <strong>an</strong> die allgemeineUmschreibung für das BLN-Objekt Nr. 1102 "R<strong>an</strong><strong>den</strong>" <strong>an</strong>gelehntenkonkreten Schutzziele (ungeschmälerte Erhaltung der stark bewaldeten undnoch weitgehend von technischen Infrastrukturen und stören<strong>den</strong> Bauten freigebliebenen L<strong>an</strong>dschaft; ungeschmälerte Erhaltung der naturnahen Lebensräume).195 Eine Grundlage für eine Einschränkung dieser Schutzziele im Sinn<strong>des</strong> Vorschlags <strong>des</strong> Regierungsrats, welcher <strong>den</strong> Schutz bei grundsätzlich bewilligungsfähigenBauvorhaben auf das L<strong>an</strong>dschaftsbild beschränken will, istnicht ersichtlich und würde vielmehr <strong>den</strong> Zielsetzungen <strong>des</strong> BLN-Inventarswidersprechen. ...bb) In grundsätzlicher Hinsicht rügt der Regierungsrat, die ENHK habekeine bzw. keine genügende Interessenabwägung vorgenommen und insbesonderedas Interesse <strong>an</strong> der Förderung eines naturnahen Tourismus undder möglichen Schaffung eines regionalen Naturparks nicht berücksichtigt.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Aufnahme eines Gebiets in das BLN-Inventar gemäss Art. 6 NHG bewirkt, dass das betreffende Gebiet in besonderemMass die ungeschmälerte Erhaltung, je<strong>den</strong>falls aber unter Einbezug vonWiederherstellungs- oder <strong>an</strong>gemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmöglicheSchonung verdient; allenfalls <strong>den</strong>kbar sind – sofern hiefür überwiegendeInteressen bestehen – nur geringfügige Eingriffe, welche die Schutzziele nichtwesentlich beeinträchtigen. 196 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltungdarf im Übrigen bei der Erfüllung von Bun<strong>des</strong>aufgaben, wozu – wieerwähnt – die Erteilung von Ausnahmenbewilligungen nach Art. 24 RPG undvon Rodungsbewilligungen gehört, nur in Erwägung gezogen wer<strong>den</strong>, wennihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationalerBedeutung entgegenstehen. 197 Hinsichtlich der Abgrenzung <strong>an</strong>derer Interessenvon ebenfalls nationaler Bedeutung besteht noch kaum eine konsistente Praxis<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts; dieses nimmt meist vielmehr eine Würdigung im Einzelfallvor. Als solche Interessen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wur<strong>den</strong> etwa Interessen der L<strong>an</strong><strong>des</strong>-194 Vgl. dazu "Das BLN im Überblick" unter www.bafu.admin.ch, Rausch/Marti/Griffel, Rz. 567f., S. 189, Jörg Leimbacher, Komm. NHG, Art. 5 Rz. 10 ff., S. 196 ff., und Nina Dajcar, Natur-und Heimatschutz-Inventare <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, Diss. Zürich <strong>2011</strong>, S. 6 f.195 Vgl. dazu im einzelnen oben E. 3d.196 Vgl. Art. 6 Abs. 1 NHG und dazu Rausch/Marti/Griffel, Rz. 552 ff., S. 183 f.197 Vgl. Art. 6 Abs. 2 NHG und dazu Rausch/Marti/Griffel, Rz. 555 ff., S. 184 f.134


<strong>2011</strong>verteidigung, <strong>des</strong> Hochwasserschutzes, <strong>des</strong> Fernmeldeverkehrs sowie derEnergie- und Rohstoffversorgung, wobei aber nicht jede Anlage in diesen Bereichenvon nationaler Bedeutung ist, sondern die Bedeutung <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong>Projekts im Gesamtrahmen gewürdigt wer<strong>den</strong> muss. 198 Tourismusinteressenwur<strong>den</strong> bisher vom Bun<strong>des</strong>gericht noch kaum je als nationale Interessen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt,welche eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung vonBLN-Objekten zu rechtfertigen vermögen. 199 Auch der gepl<strong>an</strong>te neue Aussichtsturmentspricht offensichtlich lediglich einem regionalen touristischenInteresse und vermag daher eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltungeines BLN-Objektes nicht zu begrün<strong>den</strong>. Im Übrigen hat der Beschwerdeführerzu Recht darauf hingewiesen, dass die ENHK sich ja nichtgrundsätzlich gegen einen neuen R<strong>an</strong><strong>den</strong>turm ausgesprochen hat, sondern nurgegen die vorgesehene Turmgestaltung und -höhe. Insofern stellt sich dieFrage einer Abwägung von unterschiedlichen nationalen Interessen gar nicht,wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass selbst bei Bestehen von gleichoderhöherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung auf eine grösstmöglicheSchonung der BLN-Objekte zu achten ist, was gegebenenfalls auchentsprechende gestalterische Einschränkungen und Auflagen erfordert. 200 BeiWin<strong>den</strong>ergie<strong>an</strong>lagen wiederum stellen sich g<strong>an</strong>z <strong>an</strong>dere Fragen, weshalbdiesbezüglich ohnehin nichts aus dem vorliegen<strong>den</strong> Entscheid abgeleitet wer<strong>den</strong>k<strong>an</strong>n. 201 Der Umst<strong>an</strong>d, dass im K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> möglicherweise einregionaler Naturpark im Sinn von Art. 23g NHG errichtet wird, 202 vermagebenfalls nichts <strong>an</strong> der Geltung und Anwendung der BLN-Vorschriften zuändern. Der Einbezug von BLN-Inventargebiet in einen regionalen Naturparkk<strong>an</strong>n selbstre<strong>den</strong>d nicht zu einer Aufweichung <strong>des</strong> BLN-Schutzes führen;vielmehr sind bei einer Überlagerung von Park- und Inventargebieten die jeweilsstrengeren Vorschriften zu beachten. 203198 Vgl. dazu Rausch/Marti/Griffel, Rz. 557, S. 185, Leimbacher, Komm. NHG, Art. 6 Rz. 21,S. 215, und Dajcar, S. 135 ff.199 Vgl. z.B. BGE 127 II 273 E. 4e S. 286 zu einer gepl<strong>an</strong>ten Bootssteg<strong>an</strong>lage in Ermatingen(blosses regionales touristisches Anliegen).200 Vgl. dazu Rausch/Marti/Griffel, Rz. 558, S. 185 f.; Leimbacher, Komm. NHG, Art. 6 Rz. 26,S. 217 f., und Dajcar, S. 139.201 Vgl. dazu das BAFU-Positionspapier Win<strong>den</strong>ergie vom März 2010 unter www.admin.bafu.chund die von <strong>den</strong> eidgenössischen Räten <strong>an</strong>genommene Motion 09.4082 (Beschleunigung derBewilligungsverfahren für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien) von NationalratCathomas.202 Die Trägerschaft soll im J<strong>an</strong>uar 2012 gegründet wer<strong>den</strong>; vgl. Schaffhauser Nachrichten vom19. November <strong>2011</strong>, S. 17.203 Vgl. dazu Arnold Marti, Bun<strong>des</strong>inventargebiete und neue Naturpärke: Gemeinsamkeiten, Unterschiede,Bewertung, in: Bis<strong>an</strong>g/Hirschi/Ingold (Hrsg.), Umwelt und Gesellschaft im Einkl<strong>an</strong>g?Festschrift für Willi Zimmerm<strong>an</strong>n, Zürich/St. Gallen <strong>2011</strong>, S. 31 ff., S. 40.135


<strong>2011</strong>cc) Die Beschwerdegegner machen sod<strong>an</strong>n allgemein noch geltend, dieENHK lege im vorliegen<strong>den</strong> Fall <strong>an</strong>dere Massstäbe <strong>an</strong> als bei <strong>an</strong>dern entsprechen<strong>den</strong>Anlagen in der übrigen Schweiz, und verweisen hiefür in ersterLinie auf das Beispiel <strong>des</strong> Uetlibergs. Dazu hält die ENHK aber zu Recht fest,dass der Uetliberg von einem grossen und l<strong>an</strong>dschaftlich tatsächlich problematischenSendeturm der Swisscom (nationales Fernmeldeinteresse) dominiertwerde und überdies bereits mit zahlreichen intensivtouristischen Anlagenbelegt sei, weshalb dieses Gebiet nicht mit dem naturnahen Gebiet <strong>des</strong>Siblinger R<strong>an</strong><strong>den</strong>s verglichen wer<strong>den</strong> könne. Dies trifft unbestreitbar zu undkommt auch in <strong>den</strong> besonderen Schutzzielen für <strong>den</strong> Siblinger R<strong>an</strong><strong>den</strong> zumAusdruck. 204 Im Übrigen k<strong>an</strong>n auch darauf hingewiesen wer<strong>den</strong>, dass dasBun<strong>des</strong>gericht durchaus auch im Gebiet <strong>des</strong> Uetlibergs auf der Einhaltung derbestehen<strong>den</strong> bau- und pl<strong>an</strong>ungsrechtlichen Vorschriften beharrt. 205dd) aaa) Für die Beurteilung <strong>des</strong> Bauprojekts ist somit – wie dargelegt– von <strong>den</strong> von der ENHK festgelegten konkretisierten Schutzzielen auszugehen,wobei geprüft wer<strong>den</strong> muss, ob diese Zielsetzungen durch das vorliegendeBauvorhaben eingehalten wer<strong>den</strong> oder nicht. Unbestritten geblieben isthierbei, dass am vorgesehenen St<strong>an</strong>dort ein Aussichtsturm erstellt wer<strong>den</strong>darf, zumal es sich um eine Ersatzbaute h<strong>an</strong>delt und die St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heitgegeben ist. 206 Zu prüfen ist jedoch, ob die vorgesehene Ersatzbaute mit <strong>den</strong>konkretisierten Schutzzielen vereinbar ist oder nicht. Die ENHK verneint diesnamentlich aus zwei Grün<strong>den</strong>. Zunächst wird die Gestaltung und Materialisierung<strong>des</strong> vorgesehenen Turms kritisiert. Tatsächlich ist nicht ersichtlich,weshalb in der sensiblen, bisher abgesehen vom einfach und tr<strong>an</strong>sparent konstruiertenStahlturm unverbauten Naturl<strong>an</strong>dschaft ein derart massiver Turmsockelin der Grösse eines Einfamilienhauses erstellt wer<strong>den</strong> muss, womit dieWaldlichtung versperrt wird, der natürliche Geländeverlauf nicht mehr vollständigeinsehbar ist und der auf dem Grat verlaufende W<strong>an</strong>derweg verlegtwer<strong>den</strong> muss. Auch die bestehen<strong>den</strong> Mauerfragmente der historischen Burg<strong>an</strong>lagewer<strong>den</strong> dadurch völlig unnötig t<strong>an</strong>giert, wenn es sich hierbei auch nurum eine geringfügige Beeinträchtigung h<strong>an</strong>delt. 207 Ein entsprechen<strong>des</strong> massivesFundament ist aber je<strong>den</strong>falls weder von der Konstruktion <strong>des</strong> Turmsher erforderlich, noch dient es einem zulässigen zwingen<strong>den</strong> Zweck. Insoweitliegt je<strong>den</strong>falls keine blosse Architekturkritik vor. Vielmehr wird die Schutzzielsetzung(möglichst ungeschmälerte Erhaltung der bisher weitgehend frei204 Vgl. dazu oben E. 3d/Einleitung.205 Vgl. BGE 1C_328/2010 vom 7. März <strong>2011</strong> (Ablehnung der nachgesuchten nachträglichenbau- und forstrechtlichen Bewilligungen für verschie<strong>den</strong>e bereits erstellte Neubauten und -<strong>an</strong>lagen).206 Vgl. dazu oben E. 3b.207 Vgl. dazu Stellungnahme der K<strong>an</strong>tonsarchäologie vom 6. J<strong>an</strong>uar <strong>2011</strong>.136


<strong>2011</strong>gebliebenen Naturl<strong>an</strong>dschaft) durch diesen Sockelbau völlig unnötig undnicht nur geringfügig beeinträchtigt. Bereits dieser M<strong>an</strong>gel führt dazu, dassdas vorliegende Baugesuch in der vorgelegten Form nach insoweit einmütigerAuffassung der urteilen<strong>den</strong> Kammer <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> je<strong>den</strong>falls nicht bewilligtwer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.bbb) Die ENHK macht weitere Mängel <strong>des</strong> vorliegen<strong>den</strong> Projekts geltend.So vermöchten weitere Gestaltungselemente (namentlich die weit auskragendeoberste Plattform, das Dach und der Fahnenmast) nach Auffassungder ENHK gestalterisch nicht zu befriedigen. Die ENHK findet, die hybrideStahlkonstruktion mit <strong>den</strong> geknickten Hauptstützen und der zusätzlichen Mittelstützefür die gewendelte Treppe, <strong>den</strong> unterschiedlichen Geländerlösungen,<strong>den</strong> kreuzweisen Versp<strong>an</strong>nungen aus Kabeln und dem vergleichsweise kleinwirken<strong>den</strong> Dach aus Chromstahlblech sei überla<strong>den</strong>. Die Konstruktion wirkeals eine Summe von sehr vielen Einzelentschei<strong>den</strong> ohne inneren Zusammenhalt.Die beabsichtigte Gestaltung wirke insgesamt massiv störend in ihrerunkontrollierten Vielfalt <strong>an</strong> Details und Formen und lasse sich daher mit demZiel der ungeschmälerten Erhaltung der von stören<strong>den</strong> Bauten weitgehend freigebliebenen L<strong>an</strong>dschaft nicht vereinbaren. Diese Kritik betrifft sehr ausgeprägtdie Turmgestaltung, und es ist insofern nicht g<strong>an</strong>z unverständlich,dass der Regierungsrat rügt, es h<strong>an</strong>dle sich vorwiegend um Architekturkritik,die mit der L<strong>an</strong>dschaftsverträglichkeit nichts zu tun habe. Letzteres trifft allerdingsnach Auffassung der Gerichtsmehrheit insofern nicht zu, als das Zielder ungeschmälerten Erhaltung der weitgehend von technischen Infrastrukturenfrei gebliebenen L<strong>an</strong>dschaft und der naturnahen Lebensräume eine möglichstwenig störende, naturnahe Gestaltung <strong>des</strong> grundsätzlich zulässigenTurms erfordert. Es k<strong>an</strong>n hierbei nach Auffassung der Gerichtsmehrheit auchdarauf hingewiesen wer<strong>den</strong>, dass für die Schaffung eines eigentlichen Wahrzeichens,wie dies die Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Erstellungeines neuen Turms be<strong>an</strong>sprucht, g<strong>an</strong>z abgesehen von der L<strong>an</strong>dschaftsverträglichkeitkeine St<strong>an</strong>dortgebun<strong>den</strong>heit geltend gemacht wer<strong>den</strong>k<strong>an</strong>n. 208 Nach Auffassung der Gerichtsminderheit könnte dagegen der Turm –abgesehen vom unnötigen und stören<strong>den</strong> Sockelbau – grundsätzlich in dervorgelegten Form verwirklicht wer<strong>den</strong>, da er lediglich Ersatz <strong>des</strong> bestehen<strong>den</strong>Turms bildet, R<strong>an</strong><strong>den</strong>türme zum Schaffhauser L<strong>an</strong>dschaftsbild gehören unddie baugesuchstellende Gemeinde über eine gewisse gestalterische Freiheitsollte verfügen können. Die Gerichtsminderheit würde daher nur eine Auflagemachen, weniger stören<strong>des</strong> Material zu verwen<strong>den</strong> sowie auf <strong>den</strong> massivenSockelbau zu verzichten.208 Vgl. oben E. 3b a.E.137


<strong>2011</strong>ccc) Im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Turmgestaltung ist noch die besondereFrage der Turmhöhe umstritten, welche die ENHK als übermässig beurteilt.Sicher trifft es zu, dass der gepl<strong>an</strong>te Turm durch die exponierte Lage auf demins Tal vorspringen<strong>den</strong> Sporn <strong>des</strong> Siblinger R<strong>an</strong><strong>den</strong>s von weither sichtbar ist,soweit er die bewaldete Kuppe überragt. Andererseits ist zu beachten, dass dieFunktion eines grundsätzlich zulässigen Aussichtsturms nur gewährleistet ist,wenn er die Baumwipfel überragt und eine Aussicht effektiv ermöglicht.Nach Möglichkeit soll ein Aussichtsturm auch eine Rundumsicht gewährleisten,weshalb es insoweit verständlich ist, dass die Beschwerdegegnerin 1auch eine Sicht auf das Siblinger R<strong>an</strong><strong>den</strong>haus ermöglichen will. Soweit esohne übermässigen Eingriff in die L<strong>an</strong>dschaft möglich ist, darf hierbei auchdie Sicht auf die St<strong>an</strong>dortgemeinde ermöglicht wer<strong>den</strong>. In diesem Sinn erscheintdas ENHK-Gutachten nach einmütiger Auffassung der urteilen<strong>den</strong>Gerichtskammer als zu streng, soweit es lediglich eine Turmhöhe von zweiMetern über <strong>den</strong> heute bestehen<strong>den</strong> Baumwipfeln ermöglichen will. Dies vorallem auch <strong>des</strong>halb, weil für die Zukunft ein Zurückschnei<strong>den</strong> der Waldbäumeempfohlen wird, was kaum im Sinn eines wohlverst<strong>an</strong><strong>den</strong> Natur- undL<strong>an</strong>dschaftsschutzes ist. 209 Wird ein Aussichtsturm zugelassen, was im vorliegen<strong>den</strong>Fall dem Grundsatz nach unbestritten geblieben ist, muss daher inKauf genommen wer<strong>den</strong>, dass der Turm die Silhouette der bewaldeten R<strong>an</strong><strong>den</strong>höhedurchbricht und vom Tal her sichtbar ist. Es k<strong>an</strong>n in diesem Zusammenh<strong>an</strong>gauch darauf hingewiesen wer<strong>den</strong>, dass die <strong>an</strong>dern vergleichbarenR<strong>an</strong><strong>den</strong>türme durchaus auch Höhen von 20 Metern (Schleitheimer R<strong>an</strong><strong>den</strong>turm)bzw. 26 Metern (Beringer R<strong>an</strong><strong>den</strong>turm) aufweisen, 210 wobei die Erhöhung<strong>des</strong> Beringer R<strong>an</strong><strong>den</strong>turms von 18 auf 26 Meter von der ENHK noch1996 als l<strong>an</strong>dschaftsverträglich bezeichnet wurde mit dem Hinweis, dass derneue Turm das BLN-Gebiet kaum mehr beeinträchtigen würde als der bestehendeund solche Aussichtstürme überdies Kulturobjekte seien, die vomzunehmen<strong>den</strong> Verständnis für unsere L<strong>an</strong>dschaft und vom Tourismus <strong>des</strong>19. Jahrhunderts zeugten. 211 Es trifft zwar zu, dass der Beringer R<strong>an</strong><strong>den</strong>turmweniger exponiert ist als der Siblinger R<strong>an</strong><strong>den</strong>turm, doch übersteigt er ebenfalls<strong>den</strong> Horizont. Dies wird aber durch die konkretisierten BLN-Schutzzieleauch nicht ausgeschlossen, zumal sich diese nicht ausdrücklich mit der Horizontliniebefassen, sondern lediglich allgemein eine ungeschmälerte Erhaltungder von technischen Infrastrukturen und stören<strong>den</strong> Bauten frei gebliebenenL<strong>an</strong>dschaft verl<strong>an</strong>gen, was – wie erwähnt – <strong>den</strong> notwendig ge-209 Vgl. dazu auch das ENHK-Gutachten zum Beringer R<strong>an</strong><strong>den</strong>turm vom 4. Oktober 1996, woein entsprechen<strong>des</strong> Niederhalteservitut als Widerspruch zur Walderhaltungspflicht bezeichnetwurde.210 ... Der Hagenturm (40 m) stellt insofern eine Besonderheit dar, als <strong>des</strong>sen primäre Funktioneiner Übermittlungseinrichtung im Rahmen der L<strong>an</strong><strong>des</strong>verteidigung dient.211 Vgl. dazu das erwähnte ENHK-Gutachten, S. 2.138


<strong>2011</strong>wor<strong>den</strong>en Ersatz <strong>des</strong> bestehen<strong>den</strong> Aussichtsturms nicht ausschliesst und von<strong>des</strong>sen Funktion her bzw. zur Vermeidung problematischer Niederhalte<strong>an</strong>ordnungeneine gewisse Erhöhung <strong>des</strong> Turms erfordert. Insoweit vermagnach Auffassung der urteilen<strong>den</strong> Gerichtskammer auch die heutige, methodischkonsequentere Praxis der ENHK, welche namentlich eine ausdrücklicheKonkretisierung der Schutzziele verl<strong>an</strong>gt, die viel strengere Beurteilung alsbeim Beringer R<strong>an</strong><strong>den</strong>turm – entgegen <strong>den</strong> Darlegungen im ENHK-Gutachten– nicht zu begrün<strong>den</strong>.ddd) Nach einmütiger Auffassung der urteilen<strong>den</strong> Kammer <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong>könnte somit grundsätzlich ein höherer Turm gebaut wer<strong>den</strong>, als diesdie ENHK zulassen will. Die Zulassung einer über das von der ENHK zugest<strong>an</strong><strong>den</strong>eMass hinausgehen<strong>den</strong> Turmerhöhung legt allerdings für die Gerichtsmehrheiteine besonders rücksichtsvolle, möglichst einfache und wenigstörende Bauweise nahe, welcher die vorgesehene Gestaltung mit der – auchunter Sicherheitsaspekten 212 nicht unproblematischen – grossen, weit auskragen<strong>den</strong>Aussichtsplattform, dem chromstahlglänzen<strong>den</strong> Dach und demgrossen Fahnenmast nicht entspricht. 213 Ein neuer Turm sollte vielmehr wiebisher ohne Sockel als einfache Stahlkonstruktion direkt aus dem Wald herauswachsen und die Treppe innerhalb <strong>des</strong> Gevierts <strong>des</strong> Turms <strong>an</strong>gelegt wer<strong>den</strong>;überdies sollte der Turm keine glänzen<strong>den</strong> und reflektieren<strong>den</strong> Materialienaufweisen und keinen Dachaufbau, sondern höchstens allenfalls einennicht sehr grossen, unauffälligen Fahnenmast erhalten. 214 Es k<strong>an</strong>n in diesemZusammenh<strong>an</strong>g auch darauf hingewiesen wer<strong>den</strong>, dass die ENHK im Falle<strong>des</strong> Beringer R<strong>an</strong><strong>den</strong>turms die frühere Konstruktion als eher schwerfällig bezeichnetund eine neuzeitliche eleg<strong>an</strong>tere Form als wünschbar bezeichnethat. 215 Bei einem neuen Projekt wer<strong>den</strong> daher nach Auffassung der Gerichtsmehrheitdie erwähnten Grundsätze (einfache und eleg<strong>an</strong>te, möglichst wenigstörende Bauweise) zu beachten sein, und auch die Turmhöhe wird auf das imerwähnten Sinn nötige Mass (Plattformhöhe maximal 19 m, Turmspitze maximal25 m) zu beschränken sein. 216 Dabei ist insbesondere auch dafür zu sorgen,dass keine zusätzliche Lichtquelle (Befeuerung wegen Flugsicherheit)212 Soweit ersichtlich wurde namentlich die Frage eines genügen<strong>den</strong> Fluchtwegs nicht geprüft.213 Vgl. zum Grundsatz grösstmöglicher Schonung von BLN-Objekten auch Art. 6 Abs. 1 NHGund dazu Rausch/Marti/Griffel, Rz. 558, S. 185 f., Leimbacher, Komm. NHG, Art. 6 Rz. 26,S. 217 f., und Dajcar, S. 139.214 Vgl. dazu die Empfehlungen der ENHK im Gutachten, S. 5, auf welche insoweit verwiesenwer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.215 Vgl. Gutachten vom 4. Oktober 1996, S. 1 und S. 2. Vgl. auch die mit der Vernehmlassung<strong>des</strong> Regierungsrats vom 9. März 2010 eingereichte Beilage "Aussichtstürme Schweiz/Deutschl<strong>an</strong>d" mit guten und schlechten Beispielen.216 Vgl. dazu oben E. 3e dd ccc.139


<strong>2011</strong>nötig wird. Dies sollte aber bei einer Höhe unter 25 Metern nach <strong>den</strong> Angabender Baugesuchstellerin ohne weiteres möglich sein.Die Gerichtsminderheit würde demgegenüber <strong>den</strong> vorgesehenen neuenTurm in der projektierten Form, aber ohne Sockelbau, mit unproblematischenMaterialien und einer Maximalhöhe von 25 Metern zulassen.f) Die unterschiedlichen Auffassungen von Gerichtsmehrheit und Gerichtsminderheitwirken sich auch auf das Ergebnis aus. Nach Auffassung derGerichtsmehrheit muss das Projekt in verschie<strong>den</strong>er, im Einzelnen noch nichtbestimmter Hinsicht (namentlich bezüglich Sockel, Treppenaufg<strong>an</strong>g, Plattform,Dach und Fahnenmast) überarbeitet wer<strong>den</strong>, was eine grundsätzlicheProjektänderung darstellt, eine neue Ausschreibung erfordert und daher entgegender Auffassung der Baugesuchstellerin nicht durch Auflagen im Rahmen<strong>des</strong> vorliegen<strong>den</strong> Beschwerdeverfahrens erledigt wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. 217 Die erteiltebaurechtliche Ausnahmebewilligung muss daher aufgrund der von derGerichtsmehrheit bemängelten Punkte in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerdeaufgehoben wer<strong>den</strong>. Die von der Gerichtsminderheit bemängeltenPunkte (Weglassen <strong>des</strong> unnötigen und stören<strong>den</strong>, für die Konstruktionnicht erforderlichen Sockelbaus und <strong>an</strong>dere Materialwahl) könntendagegen nach Auffassung der Gerichtsminderheit durch eine bloss teilweiseGutheissung und Anbringung entsprechender Auflagen berücksichtigt wer<strong>den</strong>.Art. 5, Art. 8 und Art. 9 BV; Art. 26 BGO Hemishofen. Rückwirkungsverbot(OGE 60/2010/38 vom 17. Juni <strong>2011</strong>)Eine mässige Rückwirkung eines neuen Abgabeerlasses ist nur zulässig,wenn hiefür triftige Gründe bestehen (E. 2b aa).Keine solchen Gründe bil<strong>den</strong> grundsätzlich die Erleichterung der Abrechungeiner Jahresgebühr oder die Ermöglichung der Abrechnung von Anschlussgebührennach neuem Recht in ein bis zwei Fällen (E. 2b dd).217 Vgl. dazu Art. 73 <strong>des</strong> Gesetzes über die Raumpl<strong>an</strong>ung und das öffentliche Baurecht im K<strong>an</strong>ton<strong>Schaffhausen</strong> vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, SHR 700.100); zu <strong>den</strong> Grenzen einerKorrektur eines Baubewilligungsentscheids durch blosse Auflagen OGE Nr. 60/1999/10 vom3. Dezember 1999, E. 5b, c, <strong>Amtsbericht</strong> 1999, S. 117 ff. (keine wesentliche Projektänderungbei Auflage der Verbreiterung der Erschliessungsstrasse bei grösserer Reihenhausüberbauung).140


<strong>2011</strong>Die Gemeinde Hemishofen beschloss am 19. Mai 2010 eine neue Beitrags-und Gebührenordnung im Bereich der Erschliessungsabgaben undBaubewilligungsgebühren, welche gemäss Art. 26 <strong>des</strong> Erlasses rückwirkendauf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar 2010 in Kraft treten sollte. Der Regierungsrat lehnte in seinemGenehmigungsentscheid eine rückwirkende Inkraftsetzung ab und ordnete<strong>an</strong>, dass die neue Abgabenordnung erst mit der Erteilung seiner Genehmigungin Kraft trete. Das Obergericht wies eine von der Gemeinde hiegegenerhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.Aus <strong>den</strong> Erwägungen:2.– a) Der Regierungsrat hat zur Begründung <strong>des</strong> <strong>an</strong>gefochtenen Entscheids,Art. 26 der Beitrags- und Gebührenordnung vom 19. Mai 2010(BGO) die Genehmigung zu verweigern, ausgeführt, eine echte Rückwirkungeines Erlasses könne nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen <strong>an</strong>geordnetwer<strong>den</strong>, wenn hiefür triftige Gründe bestün<strong>den</strong>. Solche Gründe seienvon der Gemeinde nicht gen<strong>an</strong>nt wor<strong>den</strong>. Fiskalische Gründe vermöchtenzum vorneherein nicht zu genügen. Überdies dürfe eine Rückwirkung zeitlichnur sehr mässig sein, was vorliegend nicht der Fall sei, da die Rückwirkungseit dem konstitutiv wirken<strong>den</strong> regierungsrätlichen Genehmigungsentscheidüber sieben Monate betrage.Die Gemeinde bringt dagegen in ihrer Beschwer<strong>des</strong>chrift vor, es bestün<strong>den</strong>triftige Gründe für eine rückwirkende Inkraftsetzung der BGO, da dieEinzonung verschie<strong>den</strong>er grösserer Grundstücke eine Revision der bestehen<strong>den</strong>Abgabevorschriften habe als dringend notwendig erscheinen lassen undsichergestellt wer<strong>den</strong> müssen, dass alle Zuzüger gleich beh<strong>an</strong>delt wer<strong>den</strong>. Dievorgesehene mässige Rückwirkung der BGO betreffe nur einen einzelnenGrundeigentümer, der mit der rückwirken<strong>den</strong> Inkraftsetzung einverst<strong>an</strong><strong>den</strong>sei. Die BGO sei im Übrigen durch die k<strong>an</strong>tonale Verwaltung vorgeprüft wor<strong>den</strong>und der zuständige Sachbearbeiter <strong>des</strong> Rechtsdiensts <strong>des</strong> Baudepartementshabe zugesichert, die Anordnung einer Rückwirkung von viereinhalbMonaten ab dem Datum der Gemeindeversammlung sei zulässig und vertretbar,auf welche Auskunft die Gemeinde vertraut habe.b) aa) Art. 26 BGO sieht vor, dass die neue Beitrags- und Gebührenordnung,welche die Grundlage für die Erhebung von Baubewilligungs- undVerwaltungsgebühren sowie von Erschliessungsbeiträgen, Anschlussgebührenund wiederkehren<strong>den</strong> Gebühren zur Fin<strong>an</strong>zierung der öffentlichen Erschliessungs<strong>an</strong>lagenbildet, nach der Genehmigung durch die Gemeinde-141


<strong>2011</strong>versammlung und die zuständige Inst<strong>an</strong>z <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons <strong>Schaffhausen</strong> 218 rückwirkendper 1. J<strong>an</strong>uar 2010 in Kraft tritt. Eine solche sogen<strong>an</strong>nte echte Rückwirkungist grundsätzlich unzulässig, da niem<strong>an</strong>dem Verpflichtungen auferlegtwer<strong>den</strong> sollen, die sich aus Normen ergeben, welche ihm zum Zeitpunktder Verwirklichung <strong>des</strong> Sachverhalts noch nicht bek<strong>an</strong>nt sein konnten.Dies ergibt sich aus dem vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 BV 219 ) abgeleitetenGrundsatz der Rechtssicherheit, aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8BV) und dem Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV). Ausnahmsweise ist gemässder bun<strong>des</strong>gerichtlichen Praxis eine echte Rückwirkung eines Erlassesaber zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: DieRückwirkung muss ausdrücklich <strong>an</strong>geordnet oder nach dem Sinn <strong>des</strong> Erlassesklar gewollt und zeitlich mässig sein. Sie muss durch triftige Gründe gerechtfertigtsein, darf keine stossen<strong>den</strong> Rechtsungleichheiten und keinen Eingriff inwohlerworbene Rechte bewirken. 220bb) Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründungzunächst auf einen Vertrauensschutztatbest<strong>an</strong>d, indem der zuständige Sachbearbeiter<strong>des</strong> Rechtsdienstes <strong>des</strong> Baudepartements im Rahmen der Vorprüfungder BGO die vorgesehene Rückwirkung als zulässig beurteilt habe,auf welche Auskunft die Gemeinde vertraut habe. Der Regierungsrat hat imVerfahren vor Obergericht jedoch darauf hingewiesen, dass in dem zur Vorprüfungunterbreiteten Entwurf der BGO noch keine Rückwirkung vorgesehenwar. Das Thema einer möglichen Rückwirkung sei erst später imRahmen einer telefonischen Besprechung <strong>des</strong> Gemeindepräsi<strong>den</strong>ten mit demerwähnten Sachbearbeiter <strong>des</strong> Rechtsdienstes <strong>des</strong> Baudepartements erörtertwor<strong>den</strong>, wobei Letzterer auf die Möglichkeit einer rückwirken<strong>den</strong> Inkraftsetzungund die entsprechen<strong>den</strong> Voraussetzungen hingewiesen, aber keinekonkrete Zusicherung gemacht habe. Diese Darstellung deckt sich grundsätzlichauch mit <strong>den</strong> eingeholten zusätzlichen Auskünften der Beschwerdeführerin,weshalb je<strong>den</strong>falls nicht von einem eigentlichen Vertrauensschutztatbest<strong>an</strong>dausgeg<strong>an</strong>gen wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. Im Übrigen hat der Regierungsrat zuRecht festgehalten, dass der Vertrauensgrundsatz zwar grundsätzlich auch im218 Vgl. dazu Art. 76 Abs. 6 <strong>des</strong> Gesetzes über die Raumpl<strong>an</strong>ung und das öffentliche Baurechtim K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) undArt. 19 Abs. 1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001(EG GSchG, SHR 814.200).219 Bun<strong>des</strong>verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101).220 Vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlm<strong>an</strong>n, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen2010, Rz. 329 ff., S. 71 f., sowie Tsch<strong>an</strong>nen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,3. A., Bern 2009, § 24 Rz. 21 ff., S. 191 ff., und Rhinow/Krähenm<strong>an</strong>n, SchweizerischeVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsb<strong>an</strong>d, Basel/Fr<strong>an</strong>kfurt am Main 1990, S. 47 ff., jemit weiteren Hinweisen.142


<strong>2011</strong>Verhältnis zwischen Gemeinwesen gilt, aber nicht dazu führen k<strong>an</strong>n, dassverfassungsrechtlich begründete Ansprüche Privater (hier das zugunsten derAbgabepflichtigen bestehende Rückwirkungsverbot) eingeschränkt wer<strong>den</strong>darf. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Voraussetzungen gegeben sind,welche aufgrund der bun<strong>des</strong>gerichtlichen Praxis ausnahmsweise eine rückwirkendeInkraftsetzung eines Erlasses rechtfertigen.cc) Der Regierungsrat hat im Rahmen <strong>des</strong> verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrensgeltend gemacht, die Beschwerdeführerin vermöge alsBegründung für eine rückwirkende Inkraftsetzung der BGO lediglich die Erhebungvon Erschliessungsbeiträgen für ein im September/Oktober 2009 fertigerstelltes Erschliessungsbauwerk (neue Strasse mit Erschliessungsleitungen)zu nennen. Eine Rückwirkung der BGO auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar 2010 bringeunter diesen Umstän<strong>den</strong> für die Beschwerdeführerin aber gar keinen Vorteil.Soweit mit der erwähnten Fertigstellung <strong>des</strong> Erschliessungsbauwerkes nämlichein abschliessender Abgabetatbest<strong>an</strong>d geschaffen wor<strong>den</strong> sei, müsse aufgrunddieser zeitlichen Verhältnisse je<strong>den</strong>falls das alte Recht <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt wer<strong>den</strong>.Was die Erschliessungsbeiträge betreffe, könne aber nach der Rechtsprechungin <strong>an</strong>deren K<strong>an</strong>tonen eventuell von einem <strong>an</strong>dauern<strong>den</strong> Erschliessungsvorteilausgeg<strong>an</strong>gen wer<strong>den</strong>, was eine spätere Beitragserhebung nach<strong>den</strong> neuen Grundsätzen allenfalls noch ermöglichen würde (sogen<strong>an</strong>nte unechteRückwirkung). Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin im erwähntenFall nach eigenen Angaben mit der Grundeigentümerin auf die Anwendungder neuen Vorschriften geeinigt. 221Diese Ausführungen sind – was die eigentliche (echte) Rückwirkung <strong>an</strong>betrifft– zutreffend und überzeugend. Allerdings hat die Beschwerdeführerinauf die Rückfragen <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> hin ausgeführt, es gehe nicht nur um dievon der Grundeigentümerin A. zu bezahlen<strong>den</strong> Beiträge für das fragliche Erschliessungsbauwerk,sondern es seien in der fraglichen Zeit (1. J<strong>an</strong>uar 2010bis 10. August 2010) noch zwei weitere Baubewilligungen erteilt wor<strong>den</strong> (<strong>an</strong>die Familien B. und C.), wobei die Bewilligungsgebühren bereits verrechnetwor<strong>den</strong> seien, nicht aber die Wasser- und K<strong>an</strong>alisations<strong>an</strong>schlussgebühren.Überdies seien auch die wiederkehren<strong>den</strong> K<strong>an</strong>alisations-, Abfall- und Wassergebührenfür das Jahr 2010 bereits nach der neuen BGO ver<strong>an</strong>lagt wor<strong>den</strong>.dd) Es stellt sich die Frage, ob diese weiteren Umstände genügende, triftigeGründe für eine rückwirkende Inkraftsetzung der BGO auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar2010 darstellen. Dies ist zu verneinen, obwohl eine Rückwirkung von Abgabeerlassenin der Grössenordnung von vier bis acht Monaten noch als mäs-221 Vgl. Vernehmlassung … mit Hinweis auf <strong>den</strong> Entscheid Nr. 65004103 <strong>des</strong> Steuer- und EnteignungsgerichtsBasell<strong>an</strong>d vom 6. September 2004; vgl. zu <strong>den</strong> Voraussetzungen und zumVerfahren der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nun aber auch Art. 8 ff. BGO.143


<strong>2011</strong>sig <strong>an</strong>gesehen wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. 222 Was die bei<strong>den</strong> erwähnten Baubewilligungen<strong>an</strong>betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligungsgebühren ohnehinschon abgerechnet wor<strong>den</strong> sind. Noch offen sind die Wasser- und K<strong>an</strong>alisations<strong>an</strong>schlussgebühren.Eine weitere Rückfrage <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> hat aberergeben, dass im Fall C. die Baubewilligung noch im Jahr 2009 erteilt und dieerwähnten Anschlussgebühren nach altem Recht ver<strong>an</strong>lagt wer<strong>den</strong> sollen. ImFall B. ist die Baubewilligung im Juli 2010 erteilt wor<strong>den</strong>, weshalb sich dieFrage der Geltung <strong>des</strong> neuen Rechts nach Auffassung der Beschwerdeführerinnur in diesem Fall stellt. Zu beachten ist allerdings, dass für die Erhebung vonAnschlussgebühren nicht das Datum der Baubewilligung, sondern der Zeitpunktder Fertigstellung <strong>des</strong> Anschlusses <strong>an</strong> die Werkleitungen massgebendist. 223 So oder so vermögen aber ein bis zwei Neu<strong>an</strong>schlüsse in der fraglichenZeit keinen genügen<strong>den</strong> Grund für eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbotzu begrün<strong>den</strong>, zumal entsprechende Anschlussgebühren auch im alten Rechtvorgesehen waren und lediglich bezüglich der Bemessung Unterschiede bestehen,weshalb für eine Rückwirkung nicht zwingende Gründe der Rechtsgleichheitins Feld geführt wer<strong>den</strong> können. 224 Ebenfalls vermag die Erleichterungder Abrechnung bei <strong>den</strong> wiederkehren<strong>den</strong> Gebühren (gleicher Tarif fürdie g<strong>an</strong>ze Jahresgebühr) keinen genügen<strong>den</strong> Grund für eine nur ausnahmsweisezulässige Rückwirkung von Abgabevorschriften zu bil<strong>den</strong>, zumal dieneuen wiederkehren<strong>den</strong> Gebühren – m<strong>an</strong>gels zwingender <strong>an</strong>derweitiger Gründe– auch erst auf das Folgejahr hätten in Kraft gesetzt wer<strong>den</strong> können. 225c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat eine rückwirkendeInkraftsetzung der BGO auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar 2010 zu Recht abgelehnthat. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.222 Vgl. dazu Rhinow/Krähenm<strong>an</strong>n, S. 47 f., und neuerdings <strong>den</strong> in BVR <strong>2011</strong>, S. 220 ff., publiziertenEntscheid <strong>des</strong> Berner Verwaltungsgerichts vom 23. September 2010 (E. 5.4 mit Hinweisen).223 Art. 17 Abs. 1 BGO.224 Vgl. zu diesem grundsätzlich zulässigen Motiv Häfelin/Müller/Uhlm<strong>an</strong>n, Rz. 331, S. 72.225 Vgl. in diesem Sinn nun auch <strong>den</strong> erwähnten Entscheid <strong>des</strong> Berner Verwaltungsgerichts,E. 5.4.144


<strong>2011</strong>4. StrafprozessrechtArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 2, Art. 109 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1StPO. Mitteilung der vorgesehenen Einstellung eines Strafverfahrens;rechtliches Gehör (OGE 51/<strong>2011</strong>/6 vom 15. April <strong>2011</strong>)Die Mitteilung der gepl<strong>an</strong>ten Einstellung eines Strafverfahrens ist mitdem Hinweis zu versehen, dass die Betroffenen innert der <strong>an</strong>gesetzten Fristnicht nur allfällige Beweis<strong>an</strong>träge stellen, sondern auch zur vorgesehenen ErledigungStellung nehmen können.In einem Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichtenteilte die Staats<strong>an</strong>waltschaft <strong>den</strong> Betroffenen mit, dass sie die Einstellung<strong>des</strong> Strafverfahrens vorsehe, da der Beschuldigte aufgrund seiner Sachdarstellungvorübergehend über zu wenig fin<strong>an</strong>zielle Mittel verfügt, <strong>an</strong>schliessenddie Ausstände aber beglichen habe, weshalb fehlender Vorsatz <strong>an</strong>genommenwerde. Sie setzte der Anzeigerin und Geschädigten Frist, um allfällige Beweis<strong>an</strong>trägezu stellen. Diese Frist lief ungenutzt ab. Gegen die <strong>an</strong>schliessendeEinstellungsverfügung erhob die Geschädigte Beschwerde <strong>an</strong>s Obergericht.Dieses hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiterenAbklärung und zu neuem Entscheid <strong>an</strong> die Staats<strong>an</strong>waltschaft zurück.Aus <strong>den</strong> Erwägungen:2.– a) …b) Die Begründung der Einstellungsverfügung … wird … subst<strong>an</strong>tiiertbestritten. Die zuständige Staats<strong>an</strong>wältin nimmt zu <strong>den</strong> konkreten Rügen derBeschwer<strong>des</strong>chrift in ihrer Vernehmlassung … keine Stellung, ebenso wenigder Verteidiger <strong>des</strong> Beschuldigten ... Es ist jedoch nicht Sache <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong>als k<strong>an</strong>tonaler Beschwerdeinst<strong>an</strong>z, bei nicht vollständig abgeklärtenSachverhalten zu prüfen, ob das Strafverfahren weitergeführt wer<strong>den</strong> müsse.Dies ist vielmehr Aufgabe der Staats<strong>an</strong>waltschaft als Strafverfolgungsbehörde.226 Um entsprechende unnötige Weiterungen zu vermei<strong>den</strong>, muss inder in Art. 318 Abs. 1 StPO vorgesehenen Mitteilung über die vorgesehene226 Art. 16 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung,StPO, SR 312.0).145


<strong>2011</strong>Einstellung <strong>des</strong> Strafverfahrens <strong>den</strong> Parteien nicht nur Gelegenheit gegebenwer<strong>den</strong>, zusätzliche Beweis<strong>an</strong>träge zu stellen, wie dies in der erwähnten Vorschriftausdrücklich vorgesehen und vorliegend praktiziert wor<strong>den</strong> ist, sondernauch die Gelegenheit eingeräumt wer<strong>den</strong>, sich zur vorgesehenen Erledigungzu äussern. Dies k<strong>an</strong>n etwa dadurch geschehen, dass in der Frist<strong>an</strong>setzungfestgehalten wird, die Parteien könnten sich zur vorgesehenen Erledigungäussern und allfällige Beweis<strong>an</strong>träge stellen.c) In Art. 318 Abs. 1 StPO ist dies zwar nicht ausdrücklich vorgesehen,doch ist diese Vorschrift, welche nicht besonders auf die Einstellung vonStrafverfahren zugeschnitten ist, sondern eine zusammenfassende Regelungder Schlussverfügungen bzw. Parteimitteilungen für alle Arten <strong>des</strong> Untersuchungsabschlussesenthält, ohnehin interpretationsbedürftig. So muss dieAnkündigung einer gepl<strong>an</strong>ten Verfahrenseinstellung auch – wie vorliegendgeschehen – zumin<strong>des</strong>t summarisch begründet wer<strong>den</strong>, da es <strong>an</strong>dernfalls <strong>den</strong>Parteien praktisch verunmöglicht wäre, sinnvolle Beweis<strong>an</strong>träge zu stellen. 227Ebenso muss ein Äusserungsrecht zur vorgesehenen Einstellung bestehen, dadies für die Begründung allfälliger Beweis<strong>an</strong>träge erforderlich ist und es überdiesder Staats<strong>an</strong>waltschaft ermöglicht, allfällige Einwendungen gegen dievorgesehene Verfahrenserledigung – wie sie vorliegend erst im Beschwerdeverfahrenerhoben wur<strong>den</strong> – zu prüfen, bevor sie die Einstellungsverfügungerlässt. Ein entsprechen<strong>des</strong> Äusserungsrecht ergibt sich <strong>den</strong>n auch bereits ausdem in Art. 29 Abs. 2 BV 228 ver<strong>an</strong>kerten, für alle Verfahren vor VerwaltungsundGerichtsbehör<strong>den</strong> gelten<strong>den</strong> Grundsatz <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs, das auchTeilgehalt <strong>des</strong> allgemeinen Grundsatzes <strong>des</strong> fairen Verfahrens von Art. 6Ziff. 1 EMRK 229 und Art. 29 Abs. 1 BV ist. 230 D<strong>an</strong>ach wird <strong>den</strong> Betroffenendas Recht eingeräumt, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen<strong>den</strong>Entscheids zur Sache zumin<strong>des</strong>t schriftlich zu äussern. 231 Die Einstellungeines Strafverfahrens k<strong>an</strong>n in die Rechtsstellung der dar<strong>an</strong> Beteiligten, insbesondereeines Geschädigten und Privatklägers, eingreifen, was einen entsprechen<strong>den</strong>Äusserungs<strong>an</strong>spruch begründet. 232 Zwar besteht ein solcher An-227 Vgl. Silvia Steiner, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,Basel <strong>2011</strong>, Art. 318 N. 8, S. 2201.228 Bun<strong>des</strong>verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101).229 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November1950 (EMRK, SR 0.101).230 BGE 134 I 147 E. 5.2.231 Vgl. Gerold Steinm<strong>an</strong>n in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Dieschweizerische Bun<strong>des</strong>verfassung, Kommentar, 2. A., St. Gallen/Zürich/Basel/Genf 2008,Art. 29 Rz. 22, 25, S. 590 ff., unter <strong>an</strong>derem mit Hinweis auf BGE 127 I 56 E. 2b.232 BGE 127 I 56 E. 2b mit Hinweis. Vgl. auch <strong>den</strong> generellen Hinweis auf die Verfahrensrechteder Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihrer Interessen in Art. 105 Abs. 2 StPO.146


<strong>2011</strong>spruch auch ohne ausdrücklichen Hinweis, was Art. 109 Abs. 1 StPO insoweitbetont, dass die Parteien der Verfahrensleitung grundsätzlich jederzeitEingaben machen können. Doch rechtfertigt es sich namentlich mit Blick aufnicht rechtskundige Verfahrensbeteiligte, zum besseren Verständnis und zurInformation über die bestehen<strong>den</strong> Rechte ausdrücklich auf diese Äusserungsmöglichkeithinzuweisen. Eine entsprechende Hinweispflicht sieht Art. 107Abs. 2 StPO <strong>den</strong>n auch vor.d) Die vorliegende Sache könnte daher grundsätzlich bereits wegen ungenügenderGehörswahrung <strong>an</strong> die Vorinst<strong>an</strong>z zurückgewiesen wer<strong>den</strong>. Soweitdie Gehörsverweigerung nicht systematisch betrieben wird, ist allerdingsunter gewissen Voraussetzungen eine Heilung von Gehörsverletzungen imRechtsmittelverfahren möglich. 233 Im vorliegen<strong>den</strong> Fall entfällt diese Möglichkeitjedoch, weil namentlich die Staats<strong>an</strong>waltschaft auch im Beschwerdeverfahrennicht zu <strong>den</strong> konkreten Rügen der Beschwerdeführerin Stellung genommenhat und es – wie erwähnt – nicht Sache <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> als Beschwerdeinst<strong>an</strong>zsein k<strong>an</strong>n, selber entsprechende Abklärungen zu treffen undd<strong>an</strong>n über die Weiterführung <strong>des</strong> Strafverfahrens zu entschei<strong>den</strong>. Angesichtsder Behauptungen der Beschwerdeführerin hätte sich die Staats<strong>an</strong>wältin je<strong>den</strong>fallsnicht weiterhin mit der blossen, nicht näher begründeten Feststellungbegnügen dürfen, die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit lasse sich nichtwiderlegen. Ohne Analyse der damaligen fin<strong>an</strong>ziellen Verhältnisse <strong>des</strong> Beschuldigten– nötigenfalls unter Beizug zusätzlicher Unterlagen (neben <strong>den</strong>bereits <strong>an</strong> <strong>den</strong> Akten befindlichen) – lässt sich diese summarische Feststellungnicht nachvollziehen. Keine eigenständige strafausschliessende Bedeutungk<strong>an</strong>n im Übrigen die weitere Feststellung der Staats<strong>an</strong>wältin haben,der Beschuldigte habe die Ausstände im Zeitpunkt der untersuchungsrichterlichenEinvernahme bereits in vollem Umf<strong>an</strong>g nachbezahlt. Strafbar machtsich gegebenenfalls auch, wer seinen Verpflichtungen zu spät nachkommt. 234Die <strong>an</strong>gefochtene Einstellungsverfügung ist daher in Gutheissung derBeschwerde aufzuheben, und die Sache ist zur Durchführung der entsprechen<strong>den</strong>Abklärungen und zu neuem Entscheid <strong>an</strong> die Staats<strong>an</strong>waltschaftzurückzuweisen.233 Steinm<strong>an</strong>n, Art. 29 Rz. 32 f., S. 596 f.234 Stef<strong>an</strong> Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008,Art. 217 N. 11, S. 965, mit Hinweis.147


<strong>2011</strong>Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 43 Abs. 2 lit. b JG. Einzelrichterzuständigkeitbei Beschwer<strong>den</strong> gegen Sistierungsverfügungen derStaats<strong>an</strong>waltschaft (OGE 51/<strong>2011</strong>/15 vom 10. Juni <strong>2011</strong>)Für die Entscheidung von Beschwer<strong>den</strong> gegen Verfügungen der Staats<strong>an</strong>waltschaft,mit welchen eine Strafuntersuchung sistiert wird, ist der Einzelrichter<strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> zuständig.Aus <strong>den</strong> Erwägungen:1.– Sistierungsverfügungen der Staats<strong>an</strong>waltschaft können von <strong>den</strong> Parteieninnert 10 Tagen beim Obergericht <strong>an</strong>gefochten wer<strong>den</strong>, zumal Art. 314Abs. 5 StPO 235 hinsichtlich <strong>des</strong> Verfahrens und damit auch hinsichtlich derAnfechtungsmöglichkeiten auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellungverweist. 236 Demzufolge entscheidet über eine entsprechende Beschwerdeinnerk<strong>an</strong>tonal ebenfalls nur eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter 237 ,zumal auch kaum verständlich wäre, weshalb über eine blosse Verfahrenssistierungim Unterschied zu einer definitiven Verfahrenseinstellung eineDreierkammer entschei<strong>den</strong> soll. ...Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 JStPO. Verlängerung der Untersuchungshaftim Jugendstrafverfahren; Fristwahrung; Gebot der TrennungJugendlicher von erwachsenen Inhaftierten (OGE 51/<strong>2011</strong>/11 vom21. April <strong>2011</strong>)Die Frist, innert welcher die Jugend<strong>an</strong>waltschaft das Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengerichtum Haftverlängerung zu ersuchen hat, beginnt am Tag nach demBeginn der Untersuchungshaft zu laufen. An Tagen, <strong>an</strong> <strong>den</strong>en die Gerichtsk<strong>an</strong>zleigeschlossen ist, wahrt die Jugend<strong>an</strong>waltschaft diese Frist auch d<strong>an</strong>n,235 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO,SR 312.0).236 Vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO und dazu Esther Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.),Schweizerische Strafprozessordnung, Basel <strong>2011</strong>, Art. 314 Rz. 44 ff., S. 2187.237 Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b <strong>des</strong> Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR173.200).148


<strong>2011</strong>wenn sie das Gesuch vor dem Fristablauf bei der Schaffhauser Polizei zuH<strong>an</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengerichts deponiert (E. 2).Das Vollzugsregime <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonalen Gefängnisses genügt dem gesetzlichenGebot der Trennung Jugendlicher von erwachsenen Inhaftierten imVollzug der Untersuchungshaft (E. 4).Aus <strong>den</strong> Erwägungen:2.– Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Haftverlängerungsgesuchsei verspätet eingereicht wor<strong>den</strong>, weil es einerseits nicht mehram siebten Tag der Untersuchungshaft gestellt und <strong>an</strong>derseits ohnehin nichtdem Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengericht, sondern lediglich der Schaffhauser Polizeiübergeben wor<strong>den</strong> sei.Soll die Untersuchungshaft länger als 7 Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehör<strong>des</strong>pätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch <strong>an</strong> dasZw<strong>an</strong>gsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aberinnert 48 Stun<strong>den</strong> nach Eing<strong>an</strong>g <strong>des</strong> Gesuchs (Art. 27 Abs. 2 JStPO 238 ). GemässArt. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO 239 beginnen Fristen, diedurch eine Mitteilung oder <strong>den</strong> Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wer<strong>den</strong>,am folgen<strong>den</strong> Tag zu laufen. 240Die Untersuchungshaft wurde per 20. März <strong>2011</strong>, 14.45 Uhr, verhängt.Die siebentägige Frist für die Einreichung <strong>des</strong> Haftverlängerungsgesuchs beg<strong>an</strong>ndaher am folgen<strong>den</strong> Tag, am 21. März <strong>2011</strong>, zu laufen und endete amSonntag, 27. März <strong>2011</strong>. An diesem Tag übergab die Jugend<strong>an</strong>waltschaft dasHaftverlängerungsgesuch der Schaffhauser Polizei zu H<strong>an</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengerichts,wie dies der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt.Der Beschwerdeführer ist zwar der Ansicht, diese Übergabe wirke nichtfristwahrend, falls die Polizei <strong>den</strong> Pikettrichter nicht umgehend informiert habe.Weshalb dies so sein sollte, erklärt der Beschwerdeführer allerdings nichtnäher und ist auch nicht ersichtlich. Es trifft zu, dass die Schaffhauser Polizeimit dem Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengericht <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsgerichts und der Staats<strong>an</strong>waltschafteine Absprache getroffen hat, wonach die Zentralstelle der238 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung,JStPO, SR 312.1).239 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO,SR 312.0).240 Vgl. Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung,Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 27 N. 13, S. 95.149


<strong>2011</strong>Schaffhauser Polizei als Postfach dient, wenn die direkte Zustellung einerEingabe der Staats<strong>an</strong>waltschaft <strong>an</strong>s Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengericht nicht möglichist, weil die Gerichtsk<strong>an</strong>zlei – etwa <strong>an</strong> Wochenen<strong>den</strong> – nicht geöffnet ist.Aufgrund dieser Vereinbarung fungiert die Polizei <strong>an</strong> solchen Tagen als Gehilfin<strong>des</strong> Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengerichts. Bereits mit der Übergabe eines Haftverlängerungsgesuchs<strong>an</strong> die Schaffhauser Polizei zu H<strong>an</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengerichtsist demnach das Gesuch im Sinn von Art. 27 Abs. 2JStPO bei ihm eingeg<strong>an</strong>gen. Entgegen der Ansicht <strong>des</strong> Beschwerdeführerswürde dies im Übrigen selbst d<strong>an</strong>n gelten, wenn ein Gesuch zwar bereits beider Polizei deponiert wurde, der zuständige Einzelrichter oder die zuständigeEinzelrichterin aber nicht oder erst viel später über die Hinterlegung orientiertwor<strong>den</strong> wäre. Zu beachten ist aber, dass ab dem Zeitpunkt der Deponierungbei der Schaffhauser Polizei zu H<strong>an</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengerichts dieFrist von 48 Stun<strong>den</strong> läuft, innert welcher das Gericht über das Gesuch entschei<strong>den</strong>muss. 241Indem also die Jugend<strong>an</strong>waltschaft das Haftverlängerungsgesuch am27. März <strong>2011</strong> (um 16.20 Uhr) der Schaffhauser Polizei zu H<strong>an</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsgerichtsübergab, ist die siebentägige Frist von Art. 27 Abs. 2 JStPO eingehalten.Das Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengericht hat sod<strong>an</strong>n innert 48 Stun<strong>den</strong> abdem Gesuchseing<strong>an</strong>g entschie<strong>den</strong>. Dieser g<strong>an</strong>ze Vorg<strong>an</strong>g ist daher nicht zube<strong>an</strong>st<strong>an</strong><strong>den</strong>.…4.– a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft wer<strong>den</strong> in einer für Jugendlichereservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haft<strong>an</strong>staltvollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrenntsind. Eine <strong>an</strong>gemessene Betreuung ist sicherzustellen (Art. 28 Abs. 1 JStPO).Diesem Gebot der Trennung Jugendlicher von Erwachsenen im Vollzug derUntersuchungshaft kommt eine absolute Bedeutung zu, die keine Ausnahmenzulässt. Ihr kommt Vorr<strong>an</strong>g zu, weshalb allenfalls auch eine Einzelhaft vonJugendlichen in Kauf zu nehmen ist. 242b) Der Beschwerdeführer be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det, dass er in einem Gefängnis fürErwachsene und nicht in einer Anstalt für Jugendliche einsitze. Dass er körperlichrobust sei, wie das Zw<strong>an</strong>gsmassnahmengericht festgestellt habe, wiegedie Tatsache nicht auf, dass er minderjährig sei, zumal die körperlicheKonstitution nichts über die Verletzlichkeit der Psyche aussage.241 Art. 27 Abs. 2 JStPO.242 BGE 133 I 297–299 E. 4.5 ff. (zu aArt. 6 Abs. 2 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes vom 20. Juni 2003 überdas Jugendstrafrecht [Jugendstrafgesetz, JStG, SR 311.1]).150


<strong>2011</strong>c) M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n sich fragen, ob der Umst<strong>an</strong>d, dass der Beschwerdeführerbereits in rund 4½ Monaten das 18. Altersjahr erreicht, nicht sein Bedürfnisnach Schutz vor dem Kontakt mit erwachsenen Häftlingen mindert; letztlichk<strong>an</strong>n diese Frage aber offengelassen wer<strong>den</strong>. Bereits der Wortlaut von Art. 28Abs. 1 JStPO zeigt nämlich, dass die über einen Jugendlichen verhängte Untersuchungshaftdurchaus auch in einem Gefängnis für erwachsene Inhaftiertevollzogen wer<strong>den</strong> darf. Dabei ist aber je<strong>den</strong>falls sicherzustellen, dass Kontakte<strong>des</strong> Jugendlichen mit erwachsenen Häftlingen vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. 243Diese Voraussetzung ist im K<strong>an</strong>tonalen Gefängnis <strong>Schaffhausen</strong> erfüllt: zwarverfügt das Gefängnis nicht über einen eigenen Block für jugendliche Inhaftierte.Sie wer<strong>den</strong> aber bei allen Aktivitäten (Sport, Spazieren, Körperpflege)strikt von <strong>den</strong> erwachsenen Häftlingen getrennt. Den gesetzlichen Anforderungenist damit Genüge get<strong>an</strong> …243 Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Art. 28 N. 2, S. 96.151


2010 <strong>2011</strong>Bun<strong>des</strong>gesetz c) M<strong>an</strong> über k<strong>an</strong>n Waffen, sich fragen, Waffenzubehör ob der Umst<strong>an</strong>d, und Munition dass vom der 20. BeschwerdeführerJuni 1997bereits (Waffengesetz, in rund SR 4½ 514.54) Monaten das 18. Altersjahr erreicht, nicht sein Bedürfnisnach aArt. Schutz 4 Abs. vor 1 lit. dem d Kontakt 2008 mit erwachsenen 130 Häftlingen mindert; letztlichk<strong>an</strong>n Art. diese 33 Abs. Frage 1 lit. aber a offengelassen 2008 130 wer<strong>den</strong>. Bereits der Wortlaut von Art. 28Abs. 1 JStPO zeigt nämlich, dass die über einen Jugendlichen verhängte UntersuchungshaftBun<strong>des</strong>gesetz über durchaus die direkte auch Bun<strong>des</strong>steuer in einem Gefängnis vom 14. Dezember für erwachsene 1990 (SR Inhaftierte 642.11)vollzogen Art. 14 wer<strong>den</strong> darf. Dabei 2005 ist aber 161 je<strong>den</strong>falls sicherzustellen, dass KontakteArt. <strong>des</strong> 33 Abs. Jugendlichen 1 lit. e mit erwachsenen 2004 161 Häftlingen vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. 243Diese Art. Voraussetzung 33 Abs. 1 lit. h ist im K<strong>an</strong>tonalen 2003 144 Gefängnis <strong>Schaffhausen</strong> erfüllt: zwarverfügt Art. 33 das Abs. Gefängnis 2 nicht über 2004 einen 166 eigenen Block für jugendliche Inhaftierte.Art. 154 Sie ff. wer<strong>den</strong> aber bei 2007 allen 81 Aktivitäten (Sport, Spazieren, Körperpflege)strikt von <strong>den</strong> erwachsenen Häftlingen getrennt. Den gesetzlichen AnforderungenVerordnung überist damit<strong>den</strong> AbzugGenügevonget<strong>an</strong>Berufskosten…der unselbständigen Erwerbstätigkeitbei der direkten Bun<strong>des</strong>steuer vom 10. Februar 1993 (SR 642.118.1)Art. 3 2006 139Art. 5 2006 143Art. 7 Abs. 1 2009 131Bun<strong>des</strong>gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der K<strong>an</strong>toneund Gemein<strong>den</strong> vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14)Art. 9 Abs. 1 2006 139Art. 9 Abs. 2 lit. h 2003 144Art. 12 2007 124Art. 48 Abs. 1 2008 108Art. 54 2007 81Bun<strong>des</strong>gesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (SR 661)Art. 31 Abs. 1 2010 138Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (SR 661.1)Art. 52 Abs. 3 2010 138Bun<strong>des</strong>gesetz über die Raumpl<strong>an</strong>ung vom 22. Juni 1979(Raumpl<strong>an</strong>ungsgesetz, SR 700)Art. 2 2004 139Art. 4 2004 142Art. 16a Abs. 1 bis 2009 106Art. 16b Abs. 2 2009 106Art. 22 2004 139; 2010 89Art. 22 Abs. 2 lit. a 2005 85, 113Art. 23 2005 113Art. 24 2004 139; 2010 100aArt. 33 Abs. 3 lit. a 2004 125243 Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Art. 28 N. 2, S. 96.152 151


<strong>2011</strong>VI. Gesetzesregisterüber Entscheide <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong>, die in <strong>den</strong><strong>Amtsbericht</strong>en 2002–<strong>2011</strong> wiedergegeben sind 2441. Eidgenössische ErlasseBun<strong>des</strong>verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999(SR 101)Art. 5 <strong>2011</strong> 140Art. 5 Abs. 1 2007 128Art. 5 Abs. 2 2004 125Art. 5 Abs. 3 <strong>2011</strong> 76Art. 8 2002 95, 109; 2003 98; 2007 94;<strong>2011</strong> 109, 140Art. 8 Abs. 1 2005 81Art. 8 Abs. 2 2004 112Art. 8 Abs. 3 2007 104; <strong>2011</strong> 89Art. 9 2002 95; 2003 98; 2006 110; 2007 94, 145;<strong>2011</strong> 76, 109, 140Art. 10 <strong>2011</strong> 109Art. 10 Abs. 2 2003 164; 2004 110, 190; 2006 120; 2009 125Art. 13 Abs. 2 2003 164Art. 15 2007 104Art. 17 2003 110Art. 19 2004 112Art. 26 2002 109; 2003 98Art. 27 Abs. 1 2002 109Art. 29 Abs. 1 2002 162; 2007 145; 2008 122; 2009 137Art. 29 Abs. 2 2002 129; 2003 134; 2004 83, 115, 125, 142;2005 77; 2006 82; 2008 89, 119, 122, 125;2009 79, 95; 2010 80; <strong>2011</strong> 89, 145Art. 29 Abs. 3 2003 158; 2007 136Art. 32 Abs. 2 2005 185Art. 36 2002 109Art. 36 Abs. 3 2004 125Art. 49 Abs. 1 2002 109; <strong>2011</strong> 76Art. 50 Abs. 1 <strong>2011</strong> 76244 Seit 2006 wer<strong>den</strong> im Gesetzesregister generell die Entscheide der letzten zehn <strong>Amtsbericht</strong>e<strong>an</strong>gegeben.153


<strong>2011</strong>Art. 62 2007 104Art. 104 2002 109Bun<strong>des</strong>gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländervom 26. März 1931 (BS 1, S. 121 ff.)Art. 10 Abs. 1 lit. d 2008 85Art. 11 Abs. 3 2008 85Bun<strong>des</strong>gesetz über das Bun<strong>des</strong>gericht vom 17. Juni 2005(Bun<strong>des</strong>gerichtsgesetz, SR 173.110)Art. 111 Abs. 2 2007 132Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)Art. 1 Abs. 2 2003 164Art. 28 Abs. 2 2002 173Art. 122 Abs. 1 2003 77Art. 132 Abs. 1 2004 105Art. 132 Abs. 2 2003 87Art. 134 <strong>2011</strong> 69Art. 137 Abs. 2 2002 83Art. 141 Abs. 1 2003 77Art. 142 2003 77Art. 146 f. 2004 83Art. 163 2002 83Art. 170 2006 94Art. 175 2003 80Art. 218 Abs. 2 2003 87Art. 254 Ziff. 1 2004 92; 2009 79Art. 256a Abs. 1 2009 79Art. 256b 2009 79Art. 262 Abs. 3 2004 92Art. 298a Abs. 2 <strong>2011</strong> 69Art. 307 Abs. 1 2004 110Art. 308 Abs. 2 2004 83Art. 317 2004 110Art. 328 Abs. 1 2006 77Art. 379 Abs. 1 2007 79Art. 381 2007 79Art. 388 Abs. 2 2007 79Art. 553 Abs. 3 2007 81Art. 681a 2003 139Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 2004 88Art. 926 Abs. 1 2004 193Art. 962 2009 115154


<strong>2011</strong>Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoptionvom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338)Art. 3 Abs. 1 <strong>2011</strong> 100Art. 13 Abs. 1 lit. a <strong>2011</strong> 100Art. 15 Abs. 1 <strong>2011</strong> 100Bun<strong>des</strong>gesetz über das bäuerliche Bo<strong>den</strong>recht vom 4. Oktober 1991(SR 211.412.11)Art. 47 2003 139Art. 83 Abs. 3 2003 139Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (SR 220)Art. 20 Abs. 2 2004 106Art. 21 2004 106Art. 49 2002 173Art. 62 2007 120Art. 120 2004 171Art. 163 Abs. 3 2004 106Art. 271 ff. 2004 101Art. 336c Abs. 1 lit. b 2009 99Art. 731b 2008 77Bun<strong>des</strong>gesetz über die l<strong>an</strong>dwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985(SR 221.213.2)Art. 16 ff. 2007 94Art. 26 ff. 2007 94Bun<strong>des</strong>gesetz über Fusion, Spaltung, Umw<strong>an</strong>dlung und Vermögensübertragungvom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, SR 221.301)Art. 105 Abs. 3 2009 83Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Schutz von Marken und Herkunfts<strong>an</strong>gabenvom 28. August 1992 (Markenschutzgesetz, SR 232.11)Art. 58 Abs. 3 2010 77aArt. 59 Abs. 1 2010 77Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1)Art. 19 2006 94Bun<strong>des</strong>gesetz gegen <strong>den</strong> unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (SR 241)Art. 2 2004 115Art. 3 lit. f 2004 115Art. 5 2010 118155


<strong>2011</strong>Bun<strong>des</strong>gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SR 281.1)Art. 8a Abs. 1 und Abs. 2 2010 80Art. 22 Abs. 1 2002 94Art. 33 Abs. 4 2002 87Art. 64 Abs. 1 2007 92Art. 66 Abs. 3 2002 87Art. 68 2003 90Art. 82 2004 106Art. 158 2008 81Art. 173 Abs. 2 2002 94Art. 265a 2003 90Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 2003 95Art. 271 Abs. 2 2003 95Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 2003 95Gebührenverordnung zum Bun<strong>des</strong>gesetz über Schuldbetreibung und Konkursvom 23. September 1996 (SR 281.35)Art. 12 2010 80; <strong>2011</strong> 74Art. 49 Abs. 2 2003 90Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts über die Zw<strong>an</strong>gsverwertung von Grundstückenvom 23. April 1920 (SR 281.42)Art. 120 2008 81Bun<strong>des</strong>gesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (SR 291)Art. 25 lit. b 2004 77Art. 29 Abs. 1 lit. a 2004 77Art. 29 Abs. 1 lit. b 2004 77Art. 64 Abs. 1 2003 77Art. 79 <strong>2011</strong> 69Art. 85 Abs. 1 2004 77; <strong>2011</strong> 69Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)aArt. 10 2003 156aArt. 11 2003 156Art. 30 Abs. 5 2007 139aArt. 58 Abs. 1 2004 168aArt. 59 Ziff. 1 2003 152, 173; 2004 171aArt. 59 Ziff. 2 Abs. 1 2003 152aArt. 59 Ziff. 2 Abs. 3 2003 152; 2004 177Art. 69 2008 130Art. 139 2004 193Art. 186 2004 193Art. 261 bis Abs. 4 2008 127156


<strong>2011</strong>Art. 312 2004 193Art. 320 2003 182Art. 321 2005 191aArt. 346 Abs. 1 2003 175aArt. 374 Abs. 1 2003 156aArt. 397 2003 178Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung,SR 312.0)Art. 107 Abs. 2 <strong>2011</strong> 145Art. 109 Abs. 1 <strong>2011</strong> 145Art. 314 Abs. 5 <strong>2011</strong> 148Art. 318 Abs. 1 <strong>2011</strong> 145Art. 322 Abs. 2 <strong>2011</strong> 148Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009(Jugendstrafprozessordnung, SR 312.1)Art. 27 Abs. 2 <strong>2011</strong> 148Art. 28 Abs. 1 <strong>2011</strong> 148Bun<strong>des</strong>gesetz über die Hilfe <strong>an</strong> Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991(Opferhilfegesetz; AS 1992, S. 2465 ff.)Art. 9 Abs. 4 2002 173Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem vom 31. Mai 2000(EDNA-Verordnung; AS 2000, S. 1715 ff.)Art. 5 Abs. 1 2003 164Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)Art. 6 2005 85; 2010 89; <strong>2011</strong> 126Art. 6 Abs. 1 2009 115Art. 7 2010 89Verordnung über das Bun<strong>des</strong>inventar der L<strong>an</strong>dschaften und Natur<strong>den</strong>kmälervom 10. August 1977 (SR 451.11)allgemein 2009 115Verordnung über das Bun<strong>des</strong>inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweizvom 9. September 1981 (SR 451.12)allgemein 2009 115Art. 1 2005 85Art. 2 2010 89157


<strong>2011</strong>Bun<strong>des</strong>gesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997(Waffengesetz, SR 514.54)aArt. 4 Abs. 1 lit. d 2008 130Art. 33 Abs. 1 lit. a 2008 130Bun<strong>des</strong>gesetz über die direkte Bun<strong>des</strong>steuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11)Art. 14 2005 161Art. 33 Abs. 1 lit. e 2004 161Art. 33 Abs. 1 lit. h 2003 144Art. 33 Abs. 2 2004 166Art. 154 ff. 2007 81Verordnung über <strong>den</strong> Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeitbei der direkten Bun<strong>des</strong>steuer vom 10. Februar 1993 (SR 642.118.1)Art. 3 2006 139Art. 5 2006 143Art. 7 Abs. 1 2009 131Bun<strong>des</strong>gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der K<strong>an</strong>toneund Gemein<strong>den</strong> vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14)Art. 9 Abs. 1 2006 139Art. 9 Abs. 2 lit. h 2003 144Art. 12 2007 124Art. 48 Abs. 1 2008 108Art. 54 2007 81Bun<strong>des</strong>gesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (SR 661)Art. 31 Abs. 1 2010 138Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (SR 661.1)Art. 52 Abs. 3 2010 138Bun<strong>des</strong>gesetz über die Raumpl<strong>an</strong>ung vom 22. Juni 1979(Raumpl<strong>an</strong>ungsgesetz, SR 700)Art. 2 2004 139Art. 4 2004 142Art. 16a Abs. 1 bis 2009 106Art. 16b Abs. 2 2009 106Art. 22 2004 139; 2010 89Art. 22 Abs. 2 lit. a 2005 85, 113Art. 23 2005 113Art. 24 2004 139; 2010 100; <strong>2011</strong> 126aArt. 33 Abs. 3 lit. a 2004 125158


<strong>2011</strong>Raumpl<strong>an</strong>ungsverordnung vom 18. Juni 2000 (SR 700.1)Art. 34 Abs. 4 2009 106Art. 34a 2009 106Bun<strong>des</strong>gesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725.11)Art. 26 2005 113Verordnung über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995(AS 1996, S. 250 ff.)Art. 3 lit. n 2005 113Art. 15 Abs. 1 2005 113Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01)Art. 29 2008 135aArt. 53a Abs. 3 2005 113Art. 90 Ziff. 2 2008 135Art. 93 Ziff. 2 2008 135aArt. 95 Ziff. 2 2006 131Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehrvom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51)aArt. 32 Abs. 1 2006 131Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101)Art. 18 2005 113Art. 18m Abs. 1 2005 113Bun<strong>des</strong>gesetz betreffend die Überwachung <strong>des</strong> Post- und Fernmeldeverkehrsvom 6. Oktober 2000 (SR 780.1)Art. 9 Abs. 1 2006 131Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Umweltschutz vom 7. Oktober 1983(Umweltschutzgesetz, SR 814.01)Art. 7 Abs. 7 2010 100Art. 9 Abs. 1 2005 113Art. 11 2010 100Art. 12 Abs. 1 2010 100Art. 16 2009 106Art. 18 Abs. 1 2009 106Art. 25 Abs. 1 2010 100Art. 32a Abs. 1 2002 95Art. 32a Abs. 2 2002 95Art. 44a 2005 113159


<strong>2011</strong>Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988(SR 814.011)Anh<strong>an</strong>g Ziff. 11.1 2005 113Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1)Art. 31 2005 113Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)Art. 7 Abs. 1 2010 100Art. 8 2005 113Art. 9 2005 113Anh<strong>an</strong>g 6 2010 100Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Allgemeinen Teil <strong>des</strong> Sozialversicherungsrechtsvom 6. Oktober 2000 (SR 830.1)Art. 32 Abs. 1 lit. c <strong>2011</strong> 74Art. 40 Abs. 1 2008 118Art. 60 2008 118Art. 61 lit. b 2008 118Bun<strong>des</strong>gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 20. Dezember 1946 (SR 831.10)Art. 3 Abs. 1 2007 128Art. 10 Abs. 1 Satz 1 2007 128Art. 10 Abs. 3 2007 128Art. 72 Abs. 1 2007 128Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (SR 831.101)Art. 28 Abs. 1 2007 128Art. 28 Abs. 2 2007 128Art. 29 Abs. 1 2007 128Art. 29 Abs. 2 2007 128Art. 176 2007 128Bun<strong>des</strong>gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali<strong>den</strong>vorsorgevom 25. Juni 1982 (SR 831.40)Art. 36 2003 98Art. 36 Abs. 2 2004 153; 2006 147Art. 73 Abs. 1 2004 153Art. 82 2004 161Art. 91 2003 98160


<strong>2011</strong>Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge<strong>an</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (SR 831.461.3)Art. 7 Abs. 1 lit. b 2004 161Bun<strong>des</strong>gesetz über die Kr<strong>an</strong>kenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10)Art. 41 Abs. 3 2003 142Bun<strong>des</strong>gesetz über die L<strong>an</strong>dwirtschaft vom 29. April 1998 (SR 910.1)Art. 64 2002 109Verordnung über <strong>den</strong> Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 7. Dezember 1998(Weinverordnung; AS 1997, S. 1182 ff.)Art. 14 2002 109Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995(Binnenmarktgesetz, SR 943.02)aArt. 3 2003 127; 2004 115; 2005 142Art. 5 2003 127; 2004 115; 2005 142Bun<strong>des</strong>gesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungenvom 23. Juni 1978 (Versicherungsaufsichtsgesetz; AS 1978, S. 1836 ff.)Art. 47 2005 172Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheitenvom 4. November 1950 (SR 0.101)Art. 6 Ziff. 1 2010 118; <strong>2011</strong> 89Art. 6 Ziff. 3 lit. a 2005 185Art. 8 2009 125Art. 9 2007 104Übereinkommen über die Rechte <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> vom 20. November 1989(UNO-Kinderrechtskonvention, SR 0.107)Art. 12 2002 164; 2004 83; 2007 79Art. 40 Abs. 2 lit. b 2002 170Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseitsund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten <strong>an</strong>dererseitsüber die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681)Art. 9 2004 145161


<strong>2011</strong>Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behör<strong>den</strong>und das <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>de Recht auf dem Gebiet <strong>des</strong> Schutzesvon Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.231.01)Art. 5 Abs. 2 2004 77Art. 7 2004 77Übereinkommen über die Zuständigkeit, das <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>de Recht, dieAnerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichenVer<strong>an</strong>twortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober1996 (Haager Kin<strong>des</strong>schutzübereinkommen, SR 0.211.231.011)Art. 3 lit. a und lit. b <strong>2011</strong> 69Art. 5 Abs.1 <strong>2011</strong> 69Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicherSchriftstücke im Ausl<strong>an</strong>d in Zivil- oder H<strong>an</strong>delssachen vom 15. November 1965(SR 0.274.131)Art. 3 Abs. 1 2002 87Art. 5 2002 872. K<strong>an</strong>tonale ErlasseVerfassung <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons <strong>Schaffhausen</strong> vom 17. Juni 2002 (SHR 101.000)Art. 7 Abs. 2 <strong>2011</strong> 76Art. 8 2005 175Art. 11 Abs. 1 2004 112Art. 15 Abs. 1 2004 112Art. 17 Abs. 1 2003 110; 2005 175Art. 38 Abs. 1 <strong>2011</strong> 76Art. 38 Abs. 2 2006 110Art. 39 Abs. 1 2007 81Art. 41 <strong>2011</strong> 76Art. 47 Abs. 3 2003 184; 2004 197, 199Art. 49 f. 2010 114Art. 49 Abs. 1 2005 151Art. 50 2005 105, 151Art. 50 lit. d 2007 113Art. 78 Abs. 2 2005 175Art. 85 Abs. 2 2007 104Art. 102 <strong>2011</strong> 76Art. 105 <strong>2011</strong> 76162


<strong>2011</strong>Art. 119 2005 105, 151Art. 120 2005 105Verfassung <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons <strong>Schaffhausen</strong> vom 24. März 1876 (OS 6, S. 1 ff.)Art. 34 2002 109Art. 66 Ziff. 7 2002 119Gemeindegesetz vom 19. August 1998 (SHR 120.100)Art. 3 <strong>2011</strong> 76Art. 15 Abs. 2 <strong>2011</strong> 76Art. 19 <strong>2011</strong> 76Art. 67 <strong>2011</strong> 76Art. 69 <strong>2011</strong> 76Art. 70 <strong>2011</strong> 76Gesetz über <strong>den</strong> Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971(Verwaltungsrechtspflegegesetz, SHR 172.200)Art. 2 Abs. 1 2005 113Art. 6 2009 95Art. 8 Abs. 1 2003 134; 2004 115; 2009 95Art. 16 2003 142; 2007 94Art. 18 2007 132Art. 18 Abs. 1 2005 113Art. 18 Abs. 2 2006 110; 2009 135Art. 23 2009 137Art. 24 Abs. 3 2008 119Art. 25 2008 122Art. 27 Abs. 1 2005 184Art. 29 Abs. 2 2007 136Art. 30 2009 137aArt. 34 2002 144, 158; 2003 110, 142; 2005 175;2007 94; 2009 137Art. 34a Abs. 1 2006 99aArt. 35 2008 140Art. 36 2004 112; 2006 99Art. 36 Abs. 1 2006 110; 2007 132; 2009 95Art. 36 Abs. 2 2009 95aArt. 36b 2010 138Art. 39 Abs. 2 2010 138Art. 40 Abs. 1 2008 116Art. 40 Abs. 2 2008 116, 118Art. 40 Abs. 3 2008 118Art. 46 Satz 1 2004 115Art. 48 Abs. 2 2002 136163


<strong>2011</strong>aArt. 49 2002 159Art. 50 Abs. 2 2009 135aArt. 51 2002 109Art. 52 Abs. 1 2002 109; 2005 151Art. 55a 2005 175Einführungsgesetz zum Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Binnenmarkt vom 29. Juni 1998(SHR 172.500)Art. 2 Abs. 4 lit. b 2003 134Art. 6 Abs. 1 2003 134; 2004 115Interk<strong>an</strong>tonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesenvom 25. November 1994/15. März 2001 (SHR 172.510)Art. 1 Abs. 3 lit. c 2005 142Art. 10 Abs. 2 lit. c 2010 118Art. 11 lit. a 2003 127; 2005 142Art. 11 lit. c 2003 127; 2010 118Art. 13 lit. h 2008 89Art. 15 Abs. 1 bis lit. c 2010 127Art. 18 Abs. 1 2003 127; 2005 142; 2008 89Vergaberichtlinien zur Interk<strong>an</strong>tonalen Vereinbarung über dasöffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 2003 (SHR 172.512)Art. 4a 2005 142Art. 9 Abs. 1 lit. c 2010 118Art. 12 lit. m 2005 142Art. 14 lit. i 2005 142; 2008 89Art. 16 2010 118Art. 21 2003 127Art. 23 2003 127Art. 27 2003 127Art. 27 lit. h 2008 89; 2010 127Art. 28 2010 118Art. 30 Abs. 1 2003 127; 2010 118Art. 32 Abs. 1 2005 142; 2008 89, 125; 2010 118Art. 33 2005 142Art. 34 2010 118Art. 37 Abs. 2 2003 134; 2008 89, 125Art. 37 Abs. 3 2008 89Art. 37 Abs. 3 lit. d 2008 125Justizgesetz vom 9. November 2009 (SHR 173.200)Art. 43 Abs. 2 lit. b <strong>2011</strong> 148164


<strong>2011</strong>Dekret über das Versicherungsgericht in der Kr<strong>an</strong>ken- und Unfallversicherungvom 29. J<strong>an</strong>uar 1968 (OS 21, S. 351 ff.)§ 1 2005 172Verordnung <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> über die Bemessung <strong>des</strong> Honorarsder Rechts<strong>an</strong>wältinnen und Rechts<strong>an</strong>wälte vom 16. August 2002(Honorarverordnung; ABl 2002, S. 1299 ff.)§ 2 2003 89; 2009 89§ 3 Abs. 1 2006 99Gesetz über <strong>den</strong> Schutz von Personendaten vom 7. März 1994(K<strong>an</strong>tonales Datenschutzgesetz, SHR 174.100)Art. 2 lit. a 2006 103Art. 3 Abs. 2 lit. b 2006 103Art. 8 2006 94Art. 20 Abs. 1 2006 103Art. 21 lit. b 2006 103Art. 22 2006 103Gesetz über das Arbeitsverhältnis <strong>des</strong> Staatspersonals vom 3. Mai 2004(Personalgesetz, SHR 180.100)Art. 9 Abs. 1 lit. c 2009 99Art. 15 Abs. 2 2009 99Art. 17 Abs. 1 2009 99; 2010 82Art. 19 <strong>2011</strong> 89Art. 19 Abs. 1 2009 95Art. 19 Abs. 4 2009 95Art. 38 2009 99Art. 47 <strong>2011</strong> 89Gesetz über die Dienstverhältnisse <strong>des</strong> Staatspersonals vom 26. Oktober 1970(Personalgesetz; OS 22, S. 197 ff.)Art. 1 Abs. 1 2004 153Art. 2 lit. b 2005 81Art. 16 Abs. 2 2003 182Art. 37 2004 153Art. 37b 2002 119Verordnung über die Entlöhnung <strong>des</strong> Staatspersonals vom 27. September 2005(Lohnverordnung, SHR 180.101)§ 2 2009 95§ 3 2009 95§ 4 Abs. 1 2009 95165


<strong>2011</strong>Verordnung über die Arbeitsverhältnisse <strong>des</strong> Staatspersonalsvom 14. Dezember 2004 (Personalverordnung, SHR 180.111)§ 17 2009 99§ 18 Abs. 4 2009 99§ 26 2006 94§ 42 Abs. 1 2009 99Dekret über die K<strong>an</strong>tonale Pensionskasse <strong>Schaffhausen</strong> vom 28. November 1994(Pensionskassendekret; OS 28, S. 415 ff.)a§ 43 Abs. 1 2003 98; 2004 153; 2006 147Gesetz über die Einführung <strong>des</strong> Schweizerischen Zivilgesetzbuchesvom 27. Juni 1911 (SHR 210.100)Art. 43 Abs. 1 2004 110Art. 60a Abs. 2 2009 137Art. 60c 2009 137Art. 60d 2007 79Art. 69f 2006 128Art. 69h Abs. 1 2006 120Art. 69h ff. 2006 128Art. 73 2007 81Art. 140 Abs. 2 2002 144aArt. 144 2003 184Art. 163 Abs. 2 2007 81Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoptionvom 10. Dezember 2002 (K<strong>an</strong>tonale Pflegekinderverordnung, SHR 211.224)§ 10 <strong>2011</strong> 100Verordnung über die Gebühren im Erbschafts- und Vormundschaftswesenvom 7. Juni 1983 (SHR 211.232)§ 1 lit. A 2007 81Zivilprozessordnung für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> vom 3. September 1951(SHR 273.100; OS 18, S. 231 ff.)Art. 44 2004 83; 2006 82Art. 44 Abs. 1 2009 87Art. 46a 2009 87Art. 52 Abs. 1 2002 79Art. 75 2006 91Art. 76 2006 91Art. 84 2004 88Art. 86 2006 91Art. 99 2004 83166


<strong>2011</strong>Art. 103 2002 79Art. 108 Ziff. 3 2009 89Art. 118 2003 89Art. 118 Abs. 1 2008 78Art. 119 Abs. 1 2009 83Art. 121 Satz 1 2009 83Art. 127 Abs. 1 2003 83Art. 131 Abs. 1 2006 99Art. 138 2006 91Art. 143 Satz 2 2002 79Art. 143 Satz 3 2006 82, 87Art. 144 2003 89Art. 147a Abs. 1 2004 96Art. 148 Abs. 1 lit. a 2004 96Art. 149 2002 79Art. 158 Abs. 1 2002 79Art. 161 Ziff. 3 2004 88Art. 177 Abs. 1 2009 79Art. 178 2006 87Art. 182 Abs. 2 Ziff. 3 2004 92Art. 190 2005 77Art. 233 2006 94Art. 253 2008 78Art. 254 2009 89Art. 255 2008 125Art. 256 Abs. 1 2008 125Art. 256 Abs. 3 2004 96Art. 267 Abs. 1 2010 77Art. 270a 2003 89Art. 288 Ziff. 1 lit. b 2004 96Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 2004 101Art. 297 2003 87Art. 297 Ziff. 2 2010 77Art. 349 Abs. 2 2009 79Art. 354 Ziff. 1 lit. a 2009 93Art. 354 Ziff. 1 lit. b 2006 87Art. 354 Ziff. 1 lit. c 2006 94Art. 354 Ziff. 5 2003 87; 2004 105; 2008 77Art. 364 2006 82, 87Art. 364 Abs. 1 2004 83; 2009 93Art. 364 Abs. 2 2003 87, 89Art. 365 Ziff. 2 2004 96Art. 365 Ziff. 6 2004 83; 2006 82Art. 365 Ziff. 7 2004 83; 2006 82Art. 365 Ziff. 10 2002 83167


<strong>2011</strong>Art. 372 2002 159Art. 385 2006 99Strafprozessordnung für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> vom 15. Dezember 1986(SHR 320.100; OS 26, S. 547 ff.)Art. 18 Abs. 1 2005 175Art. 25 lit. e 2007 142Art. 26 2007 142Art. 31 Abs. 1 lit. d 2005 175Art. 40 Abs. 1 2006 159; 2009 141Art. 48 Abs. 2 lit. b 2008 139Art. 50 2008 140Art. 53 2003 158Art. 68 2003 110Art. 71 2003 110Art. 85 Abs. 1 2004 199Art. 85 Abs. 2 2003 184Art. 92 Abs. 1 2002 165Art. 92 Abs. 2 2002 165Art. 98 Abs. 2 2007 145Art. 111 Abs. 2 2004 186Art. 115 2004 186; 2005 191Art. 124 2004 186Art. 141 2002 165Art. 142 Abs. 3 2002 165Art. 149 2003 162Art. 152 2003 162; 2004 168Art. 152 Abs. 1 2002 168Art. 153 Abs. 1 2002 170Art. 157 Abs. 1 2003 162Art. 160 Abs. 2 2008 142Art. 161 Abs. 2 2008 142Art. 164 Abs. 1 2004 190Art. 172 2004 168, 171; 2008 146Art. 172 Abs. 1 2004 177Art. 172 Abs. 2 2005 191Art. 173 Abs. 1 2004 177Art. 175 2003 173Art. 175 Abs. 1 2004 171, 177Art. 186 2005 191Art. 188 2005 191Art. 189 2005 191Art. 192 ff. 2006 131Art. 196 2006 131Art. 198 2003 164168


<strong>2011</strong>Art. 200 2003 164Art. 204 Abs. 3 2003 184; 2006 159Art. 218 Abs. 1 2004 197Art. 226 Abs. 1 2003 173Art. 228 Abs. 1 2009 141Art. 230 Abs. 1 2003 173Art. 231 Abs. 2 lit. c 2005 185Art. 234 Abs. 1 2010 141Art. 234 Abs. 2 2005 185Art. 235 Abs. 2 2008 130Art. 239 Abs. 1 2008 130Art. 240 Abs. 1 2008 130Art. 255 Abs. 1 2010 141Art. 257 f. 2003 164Art. 262 Abs. 2 2010 141Art. 269 2005 185Art. 287 Abs. 1 2003 158Art. 293 Abs. 2 lit. b 2003 175Art. 303 Abs. 1 lit. a 2003 175Art. 307 Abs. 1 2007 145Art. 310 2008 140Art. 310 Abs. 2 lit. d 2002 173Art. 323 Abs. 1 2002 169Art. 323 Abs. 2 2003 152Art. 324 Satz 2 2005 185Art. 327 2002 168; 2004 171; 2008 140Art. 327 Abs. 1 2004 177Art. 327 Abs. 2 2002 169; 2004 177; 2007 139Art. 328 Abs. 1 2006 159; 2007 139Art. 329 2003 164Art. 329 Abs. 3 2008 142Art. 333 Abs. 1 lit. a 2003 178Art. 342 Abs. 4 2003 178Art. 354 2008 140Art. 356 lit. c 2002 173Art. 373 2003 156Art. 396 Abs. 1 2003 182Verordnung <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> über die Archivierung der Justizaktenvom 26. August 1988 (SHR 320.111)§ 5 2003 184Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege vom 22. April 1974 (OS 23, S. 241 ff.)Art. 9 2002 173Art. 15 Abs. 1 2002 170169


<strong>2011</strong>Art. 16 Abs. 1 2002 173Art. 22 Abs. 1 2002 170Verordnung über die erkennungsdienstliche Beh<strong>an</strong>dlung von Personenvom 23. August 1988 (OS 26, S. 683 ff.)§ 1 2003 164§ 2 Abs. 1 lit. e 2003 164§ 3 lit. a 2003 164Verordnung <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong> über die Zulassung und Stellung vonGerichtsberichterstattern vom 26. August 1988 (SHR 320.511)§ 6 Abs. 2 2003 110§ 8 Abs. 3 2003 110§ 10 2003 110Verordnung über <strong>den</strong> Vollzug von Freiheitsstrafen und sichern<strong>den</strong> Massnahmenvom 23. August 1988 (Strafvollzugsverordnung; OS 26, S. 693 ff.)§ 6 2003 156Verordnung betreffend das k<strong>an</strong>tonale Gefängnis vom 23. August 1988(OS 26, S. 699 ff.)§ 12 2004 193§ 12 Abs. 1 2004 190§ 12 Abs. 3 2004 190Hausordnung für das k<strong>an</strong>tonale Gefängnis vom 1. September 1988(OS 26, S. 751 ff.)§ 1 Abs. 3 2004 190, 193§ 1 Abs. 4 2004 190Gesetz über die Org<strong>an</strong>isation <strong>des</strong> Polizeiwesens vom 21. Februar 2000(Polizeiorg<strong>an</strong>isationsgesetz, SHR 354.100)Art. 2 Abs. 1 2009 87Art. 3 Abs. 3 2004 193Art. 23 Abs. 1 2003 164Schulgesetz vom 27. April 1981 (SHR 410.100)Art. 5 Abs. 3 2002 122Art. 12 Abs. 1 2004 110Art. 12 Abs. 3 2004 110Art. 17 Abs. 3 2007 104Art. 55 Abs. 2 2005 151Art. 57 2002 119170


<strong>2011</strong>Schuldekret vom 27. April 1981 (SHR 410.110)§ 43a 2005 151Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen <strong>an</strong> <strong>den</strong> öffentlichenSchulen vom 21. Dezember 2004 (Lehrerverordnung; ABl 2004, S. 1955 ff.)§ 27 2005 151Verordnung <strong>des</strong> Erziehungsrates betreffend die Schulordnungder Primar- und Orientierungsschulen <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons <strong>Schaffhausen</strong>vom 31. März 1988 (SHR 411.101)§ 7 Abs. 2 lit. c 2003 141§ 8 Abs. 2 2003 141§ 16 2007 104Verordnung <strong>des</strong> Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderungder Schülerinnen und Schüler <strong>an</strong> <strong>den</strong> Primar- und <strong>den</strong> Orientierungsschulenvom 7. Mai 2003 (SHR 411.102)§ 2 Abs. 2 2004 110§ 16 2004 110§ 25 ff. 2004 112Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulenund die Sonderklassen vom 13. Dezember 1983 (SHR 411.111)§ 4 2002 122Verordnung <strong>des</strong> Erziehungsrates über die Sonderklassen vom 8. September 1983(SHR 411.121)§ 3 2002 122Gesetz über <strong>den</strong> Natur- und Heimatschutz im K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong>vom 12. Februar 1968 (SHR 451.100)Art. 7 2010 89Art. 12 2005 105Gesetz über das Halten von Hun<strong>den</strong> vom 27. Oktober 2008 (SHR 455.200)Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 <strong>2011</strong> 109Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hun<strong>den</strong> vom 10. März 2009(Hundeverordnung, SHR 455.201)§ 3 Abs. 1 <strong>2011</strong> 109K<strong>an</strong>tonale Militärverordnung vom 23. November 2004 (SHR 510.101)§ 1a Abs. 2 2010 138171


<strong>2011</strong>Gesetz über <strong>den</strong> Br<strong>an</strong>dschutz und die Feuerwehr vom 8. Dezember 2003(Br<strong>an</strong>dschutzgesetz, SHR 550.100)aArt. 35 Abs. 1 2006 110Verordnung über <strong>den</strong> Br<strong>an</strong>dschutz und die Feuerwehr vom 14. Dezember 2004(Br<strong>an</strong>dschutzverordnung, SHR 550.101)a§ 53 2006 110Gesetz über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (SHR 641.100)Art. 12 2005 105Art. 15 2005 161Art. 28 2006 139Art. 28 Abs. 1 lit. a 2006 143Art. 28 Abs. 1 lit. c 2009 131Art. 34 Abs. 2 2003 148; 2008 114Art. 35 Abs. 1 lit. e 2004 161Art. 35 Abs. 1 lit. i 2003 144; 2004 163Art. 43 2008 111Art. 44 Abs. 1 lit. c 2005 161; 2008 111Art. 111 lit. d 2007 124Art. 113 Abs. 1 lit. a 2007 124Art. 113 Abs. 1 lit. b 2005 167Art. 115 2008 114Art. 117 Abs. 3 2005 169Art. 118 2003 148Art. 118 Abs. 1 lit. b 2008 114Art. 118 Abs. 4 lit. a 2008 114Art. 126 2008 108Art. 127 2003 182; 2006 94Art. 137 2010 138Art. 154 Abs. 2 2003 150Art. 155 2008 108Gesetz über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (OS 19, S. 212 ff.)Art. 5 bis 2005 161Art. 18 lit. e 2002 149Art. 18 quater 2002 149Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h 2004 166Art. 35 Abs. 2 2005 161Art. 59a Abs. 2 Ziff. 2 2002 155Art. 59a Abs. 2 Ziff. 4 2007 124Verordnung über die direkten Steuern vom 26. J<strong>an</strong>uar 2001 (SHR 641.111)§ 18 Abs. 1 2006 139, 143; 2009 131172


<strong>2011</strong>§ 19 Abs. 1 2006 139§ 22 Abs. 1 2008 114§ 22 Abs. 2 2003 148; 2008 114§ 27 Abs. 1 2003 144; 2004 163§ 31 Abs. 3 2008 111Dekret über die Festsetzung <strong>des</strong> Eigenmietwertes vom 18. Dezember 1998(SHR 641.120)§ 1 ff. 2002 149Verordnung über <strong>den</strong> Vollzug <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940über die Erhebung einer direkten Bun<strong>des</strong>steuer vom 12. April 1983(OS 25, S. 347 ff.)§ 8 2007 81Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 18. Dezember 1990(OS 27, S. 287 ff.)§ 9 lit. a 2002 141§ 10 2002 141§ 27 Abs. 2 lit. a 2002 141§ 29 2002 141§ 33 2002 141Gesetz über die Raumpl<strong>an</strong>ung und das öffentliche Baurecht imK<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, SHR 700.100)Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3–5 2002 129Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4 2004 125Art. 7 Abs. 1 Ziff. 5 2009 115Art. 7 Abs. 1 Ziff. 9 2009 115Art. 18 2002 129aArt. 32 Abs. 1 2002 129Art. 33 Abs. 2 2002 129Art. 35 2005 85; 2009 115; 2010 89Art. 49 Abs. 1 2004 125; 2010 97Art. 51 2005 85, 113Art. 51 ff. 2002 129Art. 55 Abs. 2 2005 85Art. 57 2002 129Art. 57 Abs. 1 2005 113Art. 58 Abs. 1 lit. f 2005 113Art. 59 2002 126Art. 60 2002 126Art. 61 Abs. 1 2004 125; 2005 113Art. 61 Abs. 3 2004 125173


<strong>2011</strong>Art. 70 2002 126Art. 70 Abs. 1 2004 125Art. 71 Abs. 1 2004 125; 2009 115Art. 71 Abs. 3 2009 115Art. 72 Abs. 1 2004 125Art. 73 2002 126; 2004 125Art. 76 ff. 2008 103Art. 89 Abs. 3 2002 129Baugesetz für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong> vom 9. November 1964 (OS 20, S. 271 ff.)Art. 2 Ziff. 2 2002 129Art. 32 Abs. 2 2002 129Art. 57 2002 129Strassengesetz vom 18. Februar 1980 (SHR 725.100)Art. 43 f. 2004 142Gesundheitsgesetz vom 19. Oktober 1970 (SHR 810.100)Art. 30e 2006 120, 130Art. 30e Abs. 5 2006 128Art. 30g 2006 130Art. 30i 2006 120, 130Art. 30i Abs. 3 2006 128Verordnung über die Medizinalpersonen und medizinischen Hilfspersonenvom 30. November 1976 (Medizinalverordnung; OS 23, S. 617 ff.)§ 41 2005 191§ 73a 2004 145Spitalgesetz vom 22. November 2004 (SHR 813.100)Art. 30 Abs. 1 2006 130Dekret über die Org<strong>an</strong>isation <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tonsspitals <strong>Schaffhausen</strong> –Akutmedizin und Geriatrie vom 7. April 2003 (ABl 2003, S. 707 ff.)§ 23 2007 113Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 21. November 1994(Sozialhilfegesetz, SHR 850.100)Art. 22 2009 125Art. 22 Abs. 1 2007 120; 2008 85Art. 22 Abs. 3 2008 85Art. 23 2002 136Art. 24 Abs. 1 2009 125174


<strong>2011</strong>Art. 29 2007 120Art. 36 Abs. 1 2002 158Sozialhilfeverordnung vom 30. Juni 1998 (ABl 1998, S. 907 ff.)§ 5 2002 136§ 5 Abs. 1 2007 120Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und <strong>den</strong> La<strong>den</strong>schlussvom 5. Dezember 1977 (Ruhetagsgesetz, SHR 900.200)Art. 3 Abs. 1 2010 100Gesetz über die Förderung der L<strong>an</strong>dwirtschaft vom 29. November 1999(k<strong>an</strong>tonales L<strong>an</strong>dwirtschaftsgesetz, SHR 910.100)Art. 7 2002 109Art. 45 2002 109Art. 46 2002 109L<strong>an</strong>dwirtschaftsverordnung vom 12. Dezember 2000 (SHR 910.101)§ 78 2002 109K<strong>an</strong>tonales Waldgesetz vom 17. Februar 1997 (SHR 921.100)Art. 20 2004 125Gesetz über die Gebäudeversicherung im K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong>vom 30. Oktober 1972 (OS 22, S. 658 ff.)Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 2004 149Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2 2004 149Art. 35 2002 141Art. 47 2002 141Art. 49 2002 141Dekret über die Prämien und Feuerschutzbeiträge der k<strong>an</strong>tonalenGebäudeversicherung vom 14. J<strong>an</strong>uar 1974 (OS 23, S. 145 ff.)§ 4 2002 141§ 11 2002 141175


<strong>2011</strong>3. Kommunale ErlasseVerfassung der Einwohnergemeinde <strong>Schaffhausen</strong> vom 4. August 1918(Stadtverfassung, RSS 100.1)Art. 4 <strong>2011</strong> 76Art. 22 <strong>2011</strong> 76Art. 24 <strong>2011</strong> 76Art. 45 bis <strong>2011</strong> 76Art. 45 ter Abs. 3 <strong>2011</strong> 76Geschäftsordnung <strong>des</strong> Grossen Stadtrats von <strong>Schaffhausen</strong> vom 9. Dezember 2008(RSS 110.1)Art. 12 lit. c <strong>2011</strong> 76Art. 14 Abs. 1 <strong>2011</strong> 76Art. 17a <strong>2011</strong> 76Art. 19 <strong>2011</strong> 76Art. 71 <strong>2011</strong> 76Bauordnung für die Stadt <strong>Schaffhausen</strong> vom 10. Mai 2005 (RSS 700.1)Art. 10 Abs. 1 2009 115Art. 11 2009 115Art. 24 Abs. 5 2009 115Bauordnung für die Stadt <strong>Schaffhausen</strong> vom 1. Juni 1982/29. Oktober 1996Art. 21 Abs. 3 2004 125Art. 21 Abs. 6 2002 129Art. 27 2004 125Art. 27 Abs. 2 2002 129Art. 32 Abs. 1 2004 125Art. 40 2002 129Art. 41 Abs. 1 2004 125Art. 42 2002 129Art. 42 Abs. 1 2004 125Art. 49 2005 85Abfallverordnung der Stadt <strong>Schaffhausen</strong> vom 5. März 2002 (RSS 740.1)Art. 16 2002 95Reglement <strong>des</strong> Stadtrats <strong>Schaffhausen</strong> über die Erteilungvon Installationsbewilligungen für Gas- und Wassereinrichtungenvom 21. Februar 1984 (RSS 7100.1)Art. 6 Abs. 3 2010 114176


<strong>2011</strong>Verordnung <strong>des</strong> Grossen Stadtrats <strong>Schaffhausen</strong> über die Wasserabgabe 2010vom 15. September 2009 (RSS 7200.1)Art. 31 Abs. 2 2010 114Beitrags- und Gebührenordnung der Gemeinde Hemishofen vom 19. Mai 2010Art. 26 <strong>2011</strong> 140Submissionsverordnung der Gemeinde Thayngen vom 25. Februar 1999Art. 16 lit. c 2004 115Art. 16 lit. d 2004 115Art. 18 Ziff. 1 2004 115177


2010 <strong>2011</strong>SVGW Verordnung <strong>des</strong> Schweizerischer Grossen Stadtrats Verein <strong>Schaffhausen</strong> <strong>des</strong> Gas- und über Wasserfachs die Wasserabgabe 2010vom 15. September 2009 (RSS 7200.1)u.a. unter <strong>an</strong>deremArt. 31 Abs. 2 2010 114UNO United Nations Org<strong>an</strong>ization (Org<strong>an</strong>isation der Vereinten Nationen)URP Beitrags- und Gebührenordnung Umweltrecht in der der Praxis Gemeinde (Zeitschrift) Hemishofen vom 19. Mai 2010Art. 26 <strong>2011</strong> 140USG Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Umweltschutz vom 7. Oktober 1983(Umweltschutzgesetz, SR 814.01)Submissionsverordnung der Gemeinde Thayngen vom 25. Februar 1999UVG Art. 16 lit. c Bun<strong>des</strong>gesetz über 2004 die Unfallversicherung 115vom 20. März 1981Art. 16 lit. d (SR 832.20) 2004 115UWG Art. 18 Ziff. Bun<strong>des</strong>gesetz 1 gegen 2004 <strong>den</strong> 115 unlauteren Wettbewerbvom 19. Dezember 1986 (SR 241)vgl. vergleicheVISOS Verordnung über das Bun<strong>des</strong>inventar der schützenswertenOrtsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 (SR 451.12)VRG Gesetz über <strong>den</strong> Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, SHR 172.200)VRöB Vergaberichtlinien zur Interk<strong>an</strong>tonalen Vereinbarung über dasöffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 2003 (SHR 172.512)VW 2010 Verordnung <strong>des</strong> Grossen Stadtrats <strong>Schaffhausen</strong> über dieWasserabgabe 2010 vom 15. September 2009 (RSS 7200.1)WPEG Bun<strong>des</strong>gesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959(SR 661)WPEV Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995(SR 661.1)WR Wasserabgabe-Reglement 1997 der Wasserversorgungder Stadt <strong>Schaffhausen</strong> vom 17. Februar 1998z.B. zum BeispielZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und VerwaltungsrechtZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)Ziff. ZifferZK ZivilkammerZPO a) Zivilprozessordnung für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong>vom 3. September 1951 (SHR 273.100)b) Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008(Zivilprozessordnung, SR 272)178 177


<strong>2011</strong>VII. AbkürzungsverzeichnisA. Auflagea.a. ausseramtlichaArt. alter (nicht mehr gültiger) ArtikelABl Amtsblatt für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong>AB … N Amtliches Bulletin <strong>des</strong> NationalratsAbs. AbsatzaBV (alte) Bun<strong>des</strong>verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaftvom 29. Mai 1874 (BS 1, S. 3 ff.)a.E. am EndeAGVE Aargauische Gerichts- und VerwaltungsentscheideAHV Alters- und HinterlassenenversicherungAHVG Bun<strong>des</strong>gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 20. Dezember 1946 (SR 831.10)aKV (alte) Verfassung <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons <strong>Schaffhausen</strong> vom 24. März 1876(OS 6, S. 1 ff.)ALV Arbeitslosenversicherunga§ alter (nicht mehr gültiger) ParagraphArt. ArtikelAS Amtliche Sammlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechtsATSG Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Allgemeinen Teil <strong>des</strong> Sozialversicherungsrechtsvom 6. Oktober 2000 (SR 830.1)BAFU Bun<strong>des</strong>amt für UmweltBauG Gesetz über die Raumpl<strong>an</strong>ung und das öffentliche Baurecht im K<strong>an</strong>ton<strong>Schaffhausen</strong> vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, SHR 700.100)BBl Bun<strong>des</strong>blatt der Schweizerischen EidgenossenschaftBGB (deutsches) Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896BGE Entscheid <strong>des</strong> Schweizerischen Bun<strong>des</strong>gerichtsBGer Bun<strong>des</strong>gerichtBGFA Bun<strong>des</strong>gesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwältevom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, SR 935.61)179


<strong>2011</strong>BGOBLNBSBVBVGBeitrags- und Gebührenordnung der Gemeinde Hemishofenvom 19. Mai 2010Bun<strong>des</strong>inventar der L<strong>an</strong>dschaften und Natur<strong>den</strong>kmälervon nationaler BedeutungBereinigte Sammlung der Bun<strong>des</strong>gesetze und Verordnungen1848–1947Bun<strong>des</strong>verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaftvom 18. April 1999 (SR 101)Bun<strong>des</strong>gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- undInvali<strong>den</strong>vorsorge vom 25. Juni 1982 (SR 831.40)BVR Bernische Verwaltungsrechtsprechungbzw. beziehungsweised.h. das heisstDiss. DissertationDNA Desoxiribonucleid acid (Desoxyribonukleinsäure)E. ErwägungEFTA Europe<strong>an</strong> Free Trade Association (Europäische Freih<strong>an</strong>delsgemeinschaft)EG GSchG Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001(SHR 814.200)Eidg. EidgenössischEMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechteund Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101)ENHK Eidgenössische Natur- und HeimatschutzkommissionEOG Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Erwerbsersatz für Dienstleistende undbei Mutterschaft vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz,SR 834.1)ERSEUf(f).FamFGFamPraEngeres R<strong>an</strong><strong>den</strong>schutzgebietEuropäische Unionund folgend(e)(deutsches) Gesetz über das Verfahren in Familiensachenund in <strong>den</strong> Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitvom 17. Dezember 2008Die Praxis <strong>des</strong> Familienrechts (Zeitschrift)180


<strong>2011</strong>Fn. FussnoteFSG Gesetz über Familien- und Sozialzulagen vom 22. September 2008(SHR 836.100)GebV SchKG Gebührenverordnung zum Bun<strong>des</strong>gesetz über Schuldbetreibungund Konkurs vom 23. September 1996 (SR 281.35)GefTVO (niedersächsische) Verordnung über das Halten gefährlicher Tierevom 5. Juli 2000 (Gefahrtier-Verordnung)GG Gemeindegesetz vom 19. August 1998 (GG, SHR 120.100)GlG Bun<strong>des</strong>gesetz über die Gleichstellung von Frau und M<strong>an</strong>nvom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, SR 151)GO Geschäftsordnung <strong>des</strong> Grossen Stadtrats von <strong>Schaffhausen</strong>vom 9. Dezember 2008 (RSS 110.1)GRN Geschäftsreglement <strong>des</strong> Nationalrates vom 3. Oktober 2003(SR 171.13HKsÜ Übereinkommen über die Zuständigkeit, das <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>de Recht,die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf demGebiet der elterlichen Ver<strong>an</strong>twortung und der Massnahmen zumSchutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kin<strong>des</strong>schutzübereinkommen,SR 0.211.231.011)HPS Heilpädagogische SchuleHrsg. HerausgeberHundeG Gesetz über das Halten von Hun<strong>den</strong> vom 27. Oktober 2008(SHR 455.200)HundeV Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hun<strong>den</strong>vom 10. März 2009 (Hundeverordnung, SHR 455.201)IPRG Bun<strong>des</strong>gesetz über das Internationale Privatrechtvom 18. Dezember 1987 (SR 291)i.S. in SachenIVG Bun<strong>des</strong>gesetz über die Invali<strong>den</strong>versicherung vom 19. Juni 1959(SR 831.20)i.V.m. in Verbindung mitIVSE Interk<strong>an</strong>tonale Vereinbarung für soziale EinrichtungenJG Justizgesetz vom 9. November 2009 (SHR 173.200)JStG Bun<strong>des</strong>gesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003(Jugendstrafgesetz, SR 311.1)181


<strong>2011</strong>JStPO Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009(Jugendstrafprozessordnung, SR 312.1)JStr JugendstrafrechtJStrK JugendstrafkammerKNHK K<strong>an</strong>tonale Natur- und HeimatschutzkommissionKSD K<strong>an</strong>ton und Stadt <strong>Schaffhausen</strong> DatenverarbeitungKV Verfassung <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons <strong>Schaffhausen</strong> vom 17. Juni 2002(SHR 101.000)KVG Bun<strong>des</strong>gesetz über die Kr<strong>an</strong>kenversicherung vom 18. März 1994(SR 832.10)lit. litera (Buchstabe)LS Zürcher Loseblattsammlung (Gesetzessammlung)LSMG Bun<strong>des</strong>gesetz über die Leistungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für <strong>den</strong> Straf- undMassnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 (SR 341)LSMV Verordnung über die Leistungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für <strong>den</strong> Straf- undMassnahmenvollzug vom 21. November 2007 (SR 341.1)LV Verordnung über die Entlöhnung <strong>des</strong> Staatspersonalsvom 27. September 2005 (Lohnverordnung, SHR 180.101)MSA (Haager) Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behör<strong>den</strong>und das <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>de Recht auf dem Gebiet <strong>des</strong> Schutzes vonMinderjährigen vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.231.01)MVG Bun<strong>des</strong>gesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992(SR 833.1)N. NoteNds. GVBl. Niedersächsisches Gesetz- und VerordnungsblattNHG Bun<strong>des</strong>gesetz über <strong>den</strong> Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966(SR 451)NHG/SH Gesetz über <strong>den</strong> Natur und Heimatschutz im K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong>vom 12. Februar 1968 (SHR 451.100)NHundG Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hun<strong>den</strong>vom 12. Dezember 2002NHV/SH Verordnung über <strong>den</strong> Naturschutz vom 6. März 1979(Naturschutzverordnung, SHR 451.101)Nr(n). Nummer(n)OGE Entscheid <strong>des</strong> <strong>Obergerichts</strong>182


<strong>2011</strong>OGerOROSPAVOPGObergerichtBun<strong>des</strong>gesetz betreffend die Ergänzung <strong>des</strong> Schweizerischen Zivilgesetzbuches(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911(SR 220)Offizielle Sammlung der Gesetze für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong>,neue FolgeVerordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflegeund zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338)Gesetz über das Arbeitsverhältnis <strong>des</strong> Staatspersonalsvom 3. Mai 2004 (Personalgesetz, SHR 180.100)RRB Beschluss <strong>des</strong> RegierungsratsRPG Bun<strong>des</strong>gesetz über die Raumpl<strong>an</strong>ung vom 22. Juni 1979(Raumpl<strong>an</strong>ungsgesetz, SR 700)RPV Raumpl<strong>an</strong>ungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)RSS Rechtssammlung der Stadt <strong>Schaffhausen</strong>Rz. R<strong>an</strong>dzifferS. SeiteSchK Schuldbetreibung und KonkursSchKG Bun<strong>des</strong>gesetz über Schuldbetreibung und Konkursvom 11. April 1889 (SR 281.1)SHR Schaffhauser Rechtsbuch 1997 (amtliche Sammlungder bestehen<strong>den</strong> Rechtserlasse <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons <strong>Schaffhausen</strong>)SJZ Schweizerische Juristen-ZeitungSR Systematische Sammlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechtsStadtV Verfassung der Einwohnergemeinde <strong>Schaffhausen</strong>vom 4. August 1918 (Stadtverfassung, RSS 100.1)StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937(SR 311.0)StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007(Strafprozessordnung, SR 312.0)StPO/SH Strafprozessordnung für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong>vom 15. Dezember 1986 (SHR 320.100; OS 26, S. 547 ff.)u.a. unter <strong>an</strong>deremUNO United Nations Org<strong>an</strong>ization (Org<strong>an</strong>isation der Vereinten Nationen)183


<strong>2011</strong>UVG Bun<strong>des</strong>gesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981(SR 832.20)VBLNVerordnung über das Bun<strong>des</strong>inventar der L<strong>an</strong>dschaftenund Natur<strong>den</strong>kmäler vom 10. August 1977 (SR 451.11)VGE AG Entscheid <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons AargauVGE ZH Entscheid <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts <strong>des</strong> K<strong>an</strong>tons Zürichvgl. vergleicheVRG Gesetz über <strong>den</strong> Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, SHR 172.200)z.B. zum BeispielZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und VerwaltungsrechtZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)Ziff. ZifferZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008(Zivilprozessordnung, SR 272)ZPO/SH Zivilprozessordnung für <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton <strong>Schaffhausen</strong>vom 3. September 1951 (SHR 273.100; OS 18, S. 231 ff.)184

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