Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein
Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein
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<strong>Ärztekammer</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong> Rechtsabteilung<br />
und Name der Ärzte mitgeteilt. Entscheidet sich<br />
der Patient für ein bestimmtes Angebot, werden<br />
die Kontaktdaten mitgeteilt. Der ausgewählte Arzt<br />
muss einen bestimmten prozentualen Betrag seines<br />
Honorars an den Betreiber der Auktionsplattform<br />
bezahlen.<br />
Die Wettbewerbszentrale hat bisher die Auffassung<br />
vertreten, dass die Auktionsplattformen an<br />
sich wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar seien.<br />
Teilnehmende Ärztinnen und Ärzte müssten allerdings<br />
ihre Berufspflichten beachten. Nun liegt eine<br />
neue (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des<br />
OLG München vom 13.03.<strong>2008</strong> vor.<br />
Das OLG München (6 U 1623/07) untersagte<br />
den Betrieb einer Auktionsplattform von Zahnärzten,<br />
da die teilnehmenden Zahnärzte nach<br />
Auffassung des Gerichts gegen die Berufsordnung<br />
der Zahnärzte verstoßen. Der behandelnde<br />
Zahnarzt werde durch die Auktionsplattform<br />
durch unlautere Handlungen aus seiner Behandlungstätigkeit<br />
verdrängt. Das Urteil dürfte auch<br />
Relevanz für entsprechende Auktionsplattformen<br />
von Ärztinnen und Ärzten haben.<br />
Datenschutz in der Arztpraxis<br />
Im Jahr 2007 gab es wieder viele telefonische<br />
und schriftliche Anfrage zum Datenschutz<br />
und der Datenverarbeitung in der Arztpraxis.<br />
Schwerpunkt der rechtlichen Beratung und auch<br />
der Berufsaufsicht waren Fragen zur Schweigepflicht,<br />
zu Aufbewahrungsfristen, Auskunftspflichten<br />
gegenüber Behörden, Gerichten und<br />
privaten Versicherungen. Auch die Umstellung<br />
der Arztpraxis von der schriftlichen Dokumentation<br />
auf die elektronische Dokumentation war<br />
häufiger Anlass für einen Telefonanruf bei der<br />
<strong>Ärztekammer</strong>. Nach § 10 Abs. 5 BO bedürfen<br />
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern<br />
oder anderen Speichermedien besonderer<br />
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren<br />
Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßig<br />
Verwendung zu verhindern. Um eine beweissichere<br />
elektronische Dokumentation zu erreichen,<br />
muss das Dokument mit einer qualifizierten<br />
elektronischen Signatur des Arztes versehen<br />
werden, wenn der Arzt auf eine herkömmliche<br />
schriftliche Dokumentation verzichten will. Auf<br />
diese elektronischen Dokumente, die mit einer<br />
qualifizierten elektronischen Signatur versehen<br />
sind, finden nach § 371 a Abs.1 ZPO i.d.F. des<br />
Gesetzes über die Verwendung elektronischer<br />
Kommunikationsformen in der Justiz (Justiz-<br />
76 | <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2008</strong><br />
kommunikationsgesetz) die Vorschriften über<br />
die Beweiskraft privater Urkunden entsprechend<br />
Anwendung. Die Empfehlungen der Bundesärztekammer<br />
(BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
zur ärztlichen Schweigepflicht,<br />
Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis<br />
sind im Jahr <strong>2008</strong> aktualisiert und ergänzt<br />
worden. Sie können auf der Homepage der BÄK<br />
www.baek.de abgerufen werden.<br />
Berufsausbildung für<br />
Arzthelferinnen / Arzthelfer und<br />
Medizinische Fachangestellte<br />
Die <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Nordrhein</strong> ist nach § 71 Abs. 6<br />
Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die duale Berufsausbildung<br />
von Medizinischen Fachangestellten/<br />
Arzthelferinnen/Arzthelfern zuständig. In diesem<br />
Zusammenhang nimmt sie zahlreiche Aufgaben<br />
wahr.<br />
In der Rechtsabteilung wurden Beratungen zu:<br />
Musterausbildungsverträgen, abweichenden<br />
Individualverträgen und schriftlichen Zusatzvereinbarungen,<br />
Möglichkeiten der frühzeitigen Auflösung oder<br />
fristlosen Kündigung sowie zu Abmahnungen,<br />
Anträgen auf Ausbildungsverlängerung wegen<br />
langer Fehlzeiten oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung,<br />
Wiederholungsprüfungen nach Nichtbestehen<br />
oder Nichtzulassung durchgeführt.<br />
38 Vorgänge bezüglich laufender Ausbildungsverhältnisse<br />
wurden neu bearbeitet.<br />
Abschluss der Vorgänge im Berichtszeitraum<br />
aus 2006: 7 Vorgänge<br />
aus 2007: 38 Vorgänge<br />
3 Schlichtungsgespräche nach<br />
§ 9 des Berufsausbildungsvertrages<br />
1 Klage wegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung<br />
(Rücknahme)<br />
2 Ablehnungsbescheide (Nichtzulassung zur<br />
Abschlussprüfung)<br />
2 Feststellungsbescheide wegen<br />
fehlender Ausbildereignung<br />
9 Vorgänge durch mahnende Hinweise<br />
(gegenüber Ausbildern)<br />
18 Vertragsberatungen, unter anderem wegen<br />
Abmahnungen/Auflösung beziehungsweise<br />
Kündigung<br />
3 Bescheide wegen Verlängerung der<br />
Ausbildung