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Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein

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Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfältig<br />

abgestimmte Sanktionspraxis sowohl der Kammer<br />

als auch des Berufsgerichtes. Die Entscheidungen<br />

der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wurden<br />

bei Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen<br />

durch die Gerichte bestätigt.<br />

Bei der ständigen Fortentwicklung der Berufsaufsicht<br />

verliert das ärztliche Werbeverbot ständig an<br />

Bedeutung und die unmittelbare Leistungserbringung<br />

sowie das Verhalten gegenüber dem Patienten<br />

rücken in den Vordergrund.<br />

Fakten 2007<br />

• 13 Verfahrenseinstellungen nach § 153 a StPO<br />

i.V.m. § 112 HeilBerG NRW mit Zustimmung des Berufsgerichts<br />

bei Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.000,00 Euro<br />

bis 3.000,00 Euro<br />

• 9 Mahnungen durch den Präsidenten<br />

• 13 Rügen durch den Kammervorstand<br />

• 11 Berufsgerichtsanträge<br />

• Es wurden 669 Bescheinigungen ausgestellt und ca. 40.000<br />

telefonische Beratungen durchgeführt.<br />

Niederlassung und berufliche Kooperationen<br />

Die Strukturen ärztlicher Berufsausübung haben<br />

sich weiterentwickelt, die Kooperationsmöglichkeiten<br />

von Ärzten untereinander und mit anderen<br />

Gesundheitsberufen wurden erweitert. Ziel dieser<br />

Änderung ist die Verbesserung der Patientenversorgung<br />

sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

der niedergelassenen Ärzte gegenüber Krankenhäusern<br />

und Medizinischen Versorgungszentren. Insbesondere<br />

die Einführung der Medizinischen Versorgungszentren,<br />

die auch mit angestellten Ärzten<br />

betrieben werden können, eröffnen für Ärztinnen<br />

und Ärzte zahlreiche Organisations- und Gesellschaftsformen.<br />

Die Änderungen im Heilberufsgesetz und in der<br />

Berufsordnung haben Folgendes möglich gemacht:<br />

Ärzte sind nicht mehr an einen Praxissitz<br />

gebunden, Tätigkeiten an bis zu 2 weiteren<br />

Orten sind zulässig<br />

es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen<br />

ausgelagerter Praxisstätte und Zweigpraxis;<br />

Ärzte können heute mehreren Berufsausübungsgemeinschaften<br />

angehören<br />

überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften<br />

können auch bei patientenbezogener Tätigkeit<br />

gebildet werden<br />

der Beruf kann auch beschränkt auf einzelne<br />

Rechtsabteilung<br />

Leistungen gemeinsam ausgeübt werden (Teilleistungsgemeinschaft)<br />

Ärzte können andere Ärzte auch dann anstellen,<br />

wenn diese eine andere Fachgebietsbezeichnung<br />

führen<br />

Ärzte können mit einem erweiterten Kreis von<br />

Angehörigen anderer akademischer Heilberufe<br />

und/oder staatlicher Ausbildungsberufe im<br />

Gesundheitswesen kooperieren.<br />

Infolge der Novellierung des Vertragsarztrechts<br />

durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene<br />

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und auf der Basis<br />

ergänzender Regelungen unter anderem in den<br />

Bundesmantelverträgen können die erweiterten<br />

Möglichkeiten der ärztlichen Berufsausübung mittlerweile<br />

auch bei der vertragsärztlichen Tätigkeit in<br />

Anspruch genommen werden. Aufgegriffen hat das<br />

Vertragsarztrecht vor allem die erweiterten Anstellungsmöglichkeiten,<br />

nach denen Ärzte zum Beispiel<br />

Ärzte mit anderen Facharztkompetenzen anstellen<br />

können, die Möglichkeiten der Tätigkeit an weiteren<br />

Orten und in überörtlichen sowie in Teilberufsausübungsgemeinschaften.<br />

Baurechtliche Vorschriften für den Neubau/<br />

Umbau von Arztpraxen<br />

Bei Umbauten und Neubauten von Arztpraxen<br />

sind grundsätzlich die relevanten öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften zu beachten. Dies gilt sowohl für<br />

Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen<br />

wie auch für genehmigungspflichtige Änderungen/<br />

Umbauten und Neubauten von Arztpraxen.<br />

Die Anforderungen für eine Arztpraxis ergeben<br />

sich aus dem bundesrechtlichen Planungsrecht und<br />

dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht. Ferner<br />

können auch andere Gebiete berührt sein, wie zum<br />

Beispiel das Denkmalrecht. Im Bauantragsverfahren<br />

beteiligt die Bauaufsicht die Gesundheitsaufsicht.<br />

Die von dort genannten Auflagen gehen dann in<br />

die Baugenehmigung ein. Räume für Arztpraxen<br />

sind in Wohngebieten grundsätzlich zulässig. Vollständige<br />

Gebäude mit Praxen sind unter anderem<br />

in besonderen Wohn- und Dorfgebieten zulässig.<br />

Für Praxen müssen mindestens 3 Stellplätze nachgewiesen<br />

werden, je nach Nutzfläche der Arztpraxis<br />

auch mehr. Bei Altbauten ist rechtzeitig der<br />

Brandschutz von einem qualifizierten Fachmann<br />

begutachten zu lassen. Arztpraxen müssen barrierefrei<br />

erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend<br />

genutzt werden können.<br />

<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2008</strong> | 73<br />

<strong>Ärztekammer</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>

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