Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein
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Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfältig<br />
abgestimmte Sanktionspraxis sowohl der Kammer<br />
als auch des Berufsgerichtes. Die Entscheidungen<br />
der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wurden<br />
bei Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen<br />
durch die Gerichte bestätigt.<br />
Bei der ständigen Fortentwicklung der Berufsaufsicht<br />
verliert das ärztliche Werbeverbot ständig an<br />
Bedeutung und die unmittelbare Leistungserbringung<br />
sowie das Verhalten gegenüber dem Patienten<br />
rücken in den Vordergrund.<br />
Fakten 2007<br />
• 13 Verfahrenseinstellungen nach § 153 a StPO<br />
i.V.m. § 112 HeilBerG NRW mit Zustimmung des Berufsgerichts<br />
bei Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.000,00 Euro<br />
bis 3.000,00 Euro<br />
• 9 Mahnungen durch den Präsidenten<br />
• 13 Rügen durch den Kammervorstand<br />
• 11 Berufsgerichtsanträge<br />
• Es wurden 669 Bescheinigungen ausgestellt und ca. 40.000<br />
telefonische Beratungen durchgeführt.<br />
Niederlassung und berufliche Kooperationen<br />
Die Strukturen ärztlicher Berufsausübung haben<br />
sich weiterentwickelt, die Kooperationsmöglichkeiten<br />
von Ärzten untereinander und mit anderen<br />
Gesundheitsberufen wurden erweitert. Ziel dieser<br />
Änderung ist die Verbesserung der Patientenversorgung<br />
sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit<br />
der niedergelassenen Ärzte gegenüber Krankenhäusern<br />
und Medizinischen Versorgungszentren. Insbesondere<br />
die Einführung der Medizinischen Versorgungszentren,<br />
die auch mit angestellten Ärzten<br />
betrieben werden können, eröffnen für Ärztinnen<br />
und Ärzte zahlreiche Organisations- und Gesellschaftsformen.<br />
Die Änderungen im Heilberufsgesetz und in der<br />
Berufsordnung haben Folgendes möglich gemacht:<br />
Ärzte sind nicht mehr an einen Praxissitz<br />
gebunden, Tätigkeiten an bis zu 2 weiteren<br />
Orten sind zulässig<br />
es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen<br />
ausgelagerter Praxisstätte und Zweigpraxis;<br />
Ärzte können heute mehreren Berufsausübungsgemeinschaften<br />
angehören<br />
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften<br />
können auch bei patientenbezogener Tätigkeit<br />
gebildet werden<br />
der Beruf kann auch beschränkt auf einzelne<br />
Rechtsabteilung<br />
Leistungen gemeinsam ausgeübt werden (Teilleistungsgemeinschaft)<br />
Ärzte können andere Ärzte auch dann anstellen,<br />
wenn diese eine andere Fachgebietsbezeichnung<br />
führen<br />
Ärzte können mit einem erweiterten Kreis von<br />
Angehörigen anderer akademischer Heilberufe<br />
und/oder staatlicher Ausbildungsberufe im<br />
Gesundheitswesen kooperieren.<br />
Infolge der Novellierung des Vertragsarztrechts<br />
durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene<br />
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und auf der Basis<br />
ergänzender Regelungen unter anderem in den<br />
Bundesmantelverträgen können die erweiterten<br />
Möglichkeiten der ärztlichen Berufsausübung mittlerweile<br />
auch bei der vertragsärztlichen Tätigkeit in<br />
Anspruch genommen werden. Aufgegriffen hat das<br />
Vertragsarztrecht vor allem die erweiterten Anstellungsmöglichkeiten,<br />
nach denen Ärzte zum Beispiel<br />
Ärzte mit anderen Facharztkompetenzen anstellen<br />
können, die Möglichkeiten der Tätigkeit an weiteren<br />
Orten und in überörtlichen sowie in Teilberufsausübungsgemeinschaften.<br />
Baurechtliche Vorschriften für den Neubau/<br />
Umbau von Arztpraxen<br />
Bei Umbauten und Neubauten von Arztpraxen<br />
sind grundsätzlich die relevanten öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften zu beachten. Dies gilt sowohl für<br />
Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen<br />
wie auch für genehmigungspflichtige Änderungen/<br />
Umbauten und Neubauten von Arztpraxen.<br />
Die Anforderungen für eine Arztpraxis ergeben<br />
sich aus dem bundesrechtlichen Planungsrecht und<br />
dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht. Ferner<br />
können auch andere Gebiete berührt sein, wie zum<br />
Beispiel das Denkmalrecht. Im Bauantragsverfahren<br />
beteiligt die Bauaufsicht die Gesundheitsaufsicht.<br />
Die von dort genannten Auflagen gehen dann in<br />
die Baugenehmigung ein. Räume für Arztpraxen<br />
sind in Wohngebieten grundsätzlich zulässig. Vollständige<br />
Gebäude mit Praxen sind unter anderem<br />
in besonderen Wohn- und Dorfgebieten zulässig.<br />
Für Praxen müssen mindestens 3 Stellplätze nachgewiesen<br />
werden, je nach Nutzfläche der Arztpraxis<br />
auch mehr. Bei Altbauten ist rechtzeitig der<br />
Brandschutz von einem qualifizierten Fachmann<br />
begutachten zu lassen. Arztpraxen müssen barrierefrei<br />
erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend<br />
genutzt werden können.<br />
<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2008</strong> | 73<br />
<strong>Ärztekammer</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong>