Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein
Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein
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RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu,<br />
Justitiarin der ÄkNo<br />
Bereich Juristische Grundsatzangelegenheiten<br />
Dr. iur. Dirk Schulenburg,<br />
Justitiar der ÄkNo<br />
Bereich Rechtsberatung/<br />
Rechtsanwendung<br />
<strong>Ärztekammer</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong> Rechtsabteilung<br />
Selbstkontrolle statt Fremdkontrolle<br />
Für den Bereich der <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Nordrhein</strong> gilt das Heilberufsgesetz NRW. Es überträgt<br />
der Kammer die Berufsaufsicht über die Ärzteschaft. Die Regeln der Berufsordnung sollen das<br />
Ansehen des Arztberufs in der Gesellschaft wahren und das besondere Vertrauensverhältnis<br />
zwischen Patient und Arzt vor Missbrauch schützen.<br />
Die Rechtsabteilung hat im Jahr 2007 diverse Themen<br />
angestoßen, die nun auf der Bundesebene beraten<br />
werden. Hierzu zählen die Einführung eines<br />
geordneten zweistufigen Normsetzungsverfahrens,<br />
die freiwillige Mitgliedschaft in der Kammer, die<br />
Weiterentwicklung eigener Instrumente der Berufsaufsicht,<br />
die Errichtung eines Schlichtungsausschusses<br />
gemäß § 111 Arbeitsgerichtsgesetz und die<br />
Umsetzung der Europäischen Richtlinien zur Berufsqualifikation<br />
und zur Dienstleistung.<br />
Zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates über die Anerkennung<br />
von Berufsqualifikationen bedurfte es<br />
nicht nur der Änderung der Bundesärzteordnung,<br />
sondern auch des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes.<br />
Die am 20. November 2007 vollzogene<br />
Änderung beinhaltet eine Reihe von Initiativen der<br />
<strong>Ärztekammer</strong> <strong>Nordrhein</strong> (ÄkNo). Hervorzuheben<br />
ist die Schaffung eigenen Ordnungsinstruments im<br />
Rahmen der Berufsaufsicht.<br />
Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit<br />
Zu den gesetzlichen Aufgaben der <strong>Ärztekammer</strong><br />
gehört es insbesondere, die Erfüllung der Berufspflichten<br />
der Kammerangehörigen zu überwachen<br />
und für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes<br />
zu sorgen (§ 6 Abs.1 Nr.6 HeilBerG NW).<br />
Bei Verstößen gegen die ärztlichen Berufspflichten<br />
kann die <strong>Ärztekammer</strong> verschiedene berufsrechtliche<br />
Maßnahmen bis hin zur Einleitung eines berufsgerichtlichen<br />
Verfahrens ergreifen.<br />
Die Zahl der Beschwerden sowohl von Patienten<br />
als auch von Kollegen nimmt kontinuierlich zu. Die<br />
Ursache der Patientenbeschwerden lag zumeist in<br />
einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen<br />
Arzt und Patient. Gemessen an der Zahl täglicher<br />
Arzt-Patienten-Kontakte hielt sich die Zahl der Beschwerden<br />
von Patienten aber durchaus im Rahmen.<br />
Eine leichte Zunahme konnte bei den Kollegenbeschwerden<br />
festgestellt werden, die vermutlich<br />
aufgrund der insgesamt schwierigeren Arbeitsbedingungen<br />
in Praxis und Krankenhaus an Intensität<br />
zunahmen.<br />
72 | <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2008</strong><br />
Die im Heilberufsgesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten<br />
haben sich als hinreichend abgestuft<br />
und in der Regel auch ausreichend erwiesen. Neben<br />
dem Recht des Präsidenten, Kammerangehörige abzumahnen,<br />
kann der Kammervorstand Kammerangehörige,<br />
die die ihnen obliegenden Berufspflichten<br />
verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist<br />
und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen<br />
Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die<br />
Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000<br />
Euro verbunden werden. Eröffnet das Heilberufsgericht<br />
auf Antrag der <strong>Ärztekammer</strong> ein berufsgerichtliches<br />
Verfahren, so kann es auf folgende Maßnahmen<br />
erkennen:<br />
eine Warnung,<br />
einen Verweis,<br />
die Entziehung des passiven Berufswahlrechts,<br />
eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro,<br />
Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung<br />
des Berufs.<br />
Als weitere Möglichkeit sieht das Heilberufsgesetz<br />
die Einstellung des Verfahrens unter einer Auflage<br />
– regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrages an<br />
den Fürsorgefonds der ÄkNo – vor. Dieses Verfahren<br />
erfordert die Zustimmung des beschuldigten Kammerangehörigen<br />
und des Heilberufsgerichts und hat<br />
sich in der Praxis als sehr effizient erwiesen.<br />
Daneben besteht schließlich noch die Entscheidung<br />
durch das Heilberufsgericht im Beschlusswege<br />
– insbesondere, sofern eine mündliche Hauptverhandlung<br />
nicht erforderlich erscheint. Durch<br />
Beschluss kann das Heilberufsgericht auf folgende<br />
Maßnahmen erkennen:<br />
eine Warnung,<br />
einen Verweis,<br />
eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro.<br />
Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße<br />
lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen<br />
die Generalpflichtenklausel des § 2 Abs.2 der Berufsordnung.