Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft
Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft
Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Seite: 4zesbegründung 3 ergibt sich, dass der Verfahrenspfleger „an Stelle desgesetzlichen Vertreters“ handeln soll. Daher ist eine gesonderte Entziehungder Vertretungsmacht der Eltern für das familiengerichtlicheVerfahren nicht notwendig. Bei einem Interessengegensatz zwischenKind und Eltern in anderen Zusammenhängen als dem des familiengerichtlichenVerfahrens ist dagegen die Bestellung eines Ergänzungspflegersgem. § 1629 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 1796 BGB erforderlich 4 .Zu (3): § 50 FGG beschränkt die Tätigkeit des Verfahrenspflegers auf dasVerfahren vor dem Familiengericht. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 2S. 2 FGG („für das Verfahren“). Das Hilfeplanungsverfahren gem. § 36SGB VIII ist ein anderes, nämlich ein Verwaltungsverfahren, gerichtetauf den Erlass eines Verwaltungsakts zur Gewährung von Hilfe zurErziehung.II. Der Verfahrenspfleger als Normadressat („aktiver Datenschutz“)?1. Datenschutz nach Landesdatenschutzgesetz?Gem. § 2 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg ist derAnwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf öffentliche Stellen;entsprechende Regelungen enthalten die Landesdatenschutzgesetze deranderen Bundesländer. Öffentliche Stellen der Länder sind gem. § 2 Abs. 2BDSG aber nur Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlichrechtlichorganisierte Einrichtungen. Der Verfahrenspfleger fällt nicht unterdiese Begriffsbestimmung, ist insbesondere kein Organ der Rechtspflege,da seine Funktion auf die Interessenwahrnehmung für das Kind beschränktist (im Unterschied zum Rechtsanwalt, der als Organ der Rechtspflegebezeichnet werden könnte, allerdings nicht im Sinn desBundesdatenschutzgesetzes).34Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 130.BVerfGE 99, 145 (162).
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Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 4zesbegründung 3 ergibt sich, dass <strong>der</strong> Verfahrenspfleger „an Stelle desgesetzlichen Vertreters“ handeln soll. Daher ist e<strong>in</strong>e geson<strong>der</strong>te Entziehung<strong>der</strong> Vertretungsmacht <strong>der</strong> Eltern für das familiengerichtlicheVerfahren nicht notwendig. Bei e<strong>in</strong>em Interessengegensatz zwischenK<strong>in</strong>d <strong>und</strong> Eltern <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Zusammenhängen als dem des familiengerichtlichenVerfahrens ist dagegen die Bestellung e<strong>in</strong>es Ergänzungspflegersgem. § 1629 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 1796 BGB erfor<strong>der</strong>lich 4 .Zu (3): § 50 FGG beschränkt die Tätigkeit des Verfahrenspflegers auf dasVerfahren vor dem Familiengericht. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 2S. 2 FGG („für das Verfahren“). Das Hilfeplanungsverfahren gem. § 36SGB VIII ist e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es, nämlich e<strong>in</strong> Verwaltungsverfahren, gerichtetauf den Erlass e<strong>in</strong>es Verwaltungsakts zur Gewährung von Hilfe zurErziehung.II. Der Verfahrenspfleger als Normadressat („aktiver <strong>Datenschutz</strong>“)?1. <strong>Datenschutz</strong> nach Landesdatenschutzgesetz?Gem. § 2 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg ist <strong>der</strong>Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf öffentliche Stellen;entsprechende Regelungen enthalten die Landesdatenschutzgesetze <strong>der</strong>an<strong>der</strong>en B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>. Öffentliche Stellen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d gem. § 2 Abs. 2BDSG aber nur Behörden, Organe <strong>der</strong> Rechtspflege <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e öffentlichrechtlichorganisierte E<strong>in</strong>richtungen. Der Verfahrenspfleger fällt nicht unterdiese Begriffsbestimmung, ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e ke<strong>in</strong> Organ <strong>der</strong> Rechtspflege,da se<strong>in</strong>e Funktion auf die Interessenwahrnehmung für das K<strong>in</strong>d beschränktist (im Unterschied zum Rechtsanwalt, <strong>der</strong> als Organ <strong>der</strong> Rechtspflegebezeichnet werden könnte, allerd<strong>in</strong>gs nicht im S<strong>in</strong>n desB<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes).34B<strong>und</strong>estagsdrucksache 13/4899, S. 130.BVerfGE 99, 145 (162).