Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

12.07.2015 Aufrufe

Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Seite: 2In der Folge wurden Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder erlassen,die den Umfang des Datenschutzes und die Voraussetzungen füreinen Eingriff näher regelten.2. Spezifische RechtsquellenFür die einzelnen Bereiche der Verwaltung (z.B. Polizei, Meldewesen,Soziales) wurden bereichsspezifische Datenschutzregelungen getroffen; fürden Sozialleistungsbereich in § 35 SGB I und in den §§ 67 bis 85a SGB X.Innerhalb des Sozialleistungsbereiches kamen dann immer weiterverfeinerte (bereichsspezifischere) Regelungen hinzu, so für die Jugendhilfein den §§ 61 bis 68 SGB VIII und innerhalb der Jugendhilfe Sonderregelungenfür die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft/Beistandschaft unddie Jugendgerichtshilfe.Als supra-nationale Regelung des Datenschutzes wurden 1995 EU-Richtlinienerlassen, die aber von der Bundesrepublik immer noch nicht in nationalesRecht umgesetzt worden sind. Die EU-Kommission hat deshalb einVerfahren bei dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gegen dieBundesrepublik angestrengt.3. Strafrechtliche RechtsquellenNeben die datenschutzrechtlichen Regelungen treten strafrechtlicheRegelungen der Schweigepflicht in § 203 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch(StGB). § 203 Abs. 1 betrifft die Schweigepflicht einzelner Berufsgruppen;§ 203 Abs. 2 regelt die Schweigepflicht von Amtsträgern, soweit sie nichtschon unter Abs. 1 fallen.2BVerfGE 65, 1.

Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Seite: 3III. Normadressaten im sozialen BereichNormadressaten des Sozialgeheimnisses nach §35 SGB I sind die Träger vonSozialleistungen, in der Jugendhilfe also die öffentlichen Träger. Freie Trägerund Private sind dagegen grundsätzlich keine Normadressaten. Etwas anderesgilt nur, wenn sie vom öffentlichen Träger personenbezogene Daten empfangenhaben (§ 78 SGB X) oder der öffentliche Träger sich zur Erfüllung seinerAufgaben eines Feien Trägers bedient (§ 61 Abs. 4 SGB VIII). Träger deröffentlichen Jugendhilfe sind die Gebietskörperschaften, soweit sie Jugendhilfeaufgabenwahrnehmen, also auch mit ihren Einrichtungen der Jugendhilfe(z.B. kommunaler Kindergarten).B. Anwendung auf den Verfahrenspfleger (nach § 50 FGG)I. Funktion des VerfahrenspflegersDie Funktion des Verfahrenspflegers ist gekennzeichnet durch drei Faktoren:(1) Vertretung der Interessen des Kindes(2) an Stelle der Eltern(3) im Verfahren vor dem FamiliengerichtZu (1): Strittig ist, ob es auf den Willen, die Interessen oder das Wohl desKindes ankommt. Nach dem Wortlaut des § 50 FGG sind die Interessendes Kindes entscheidend. Diese sind nicht identisch mit dem Wohldes Kindes, weil schon das Jugendamt mit seiner Aufgabe nach § 50SGB VIII Hüter des Kindeswohls ist (oder jedenfalls sein sollte). Darausergibt sich, dass die Kindesinteressen identisch sind mit dem Willendes Kindes, soweit ein Wille geäußert wird.Zu (2): Hier ist strittig, ob der Verfahrenspfleger neben die Eltern tritt oder anihrer Stelle handelt, also das Elternrecht beschränkt. Aus der Geset-

Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 3III. Normadressaten im sozialen BereichNormadressaten des Sozialgeheimnisses nach §35 SGB I s<strong>in</strong>d die Träger vonSozialleistungen, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendhilfe also die öffentlichen Träger. Freie Träger<strong>und</strong> Private s<strong>in</strong>d dagegen gr<strong>und</strong>sätzlich ke<strong>in</strong>e Normadressaten. Etwas an<strong>der</strong>esgilt nur, wenn sie vom öffentlichen Träger personenbezogene Daten empfangenhaben (§ 78 SGB X) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentliche Träger sich zur Erfüllung se<strong>in</strong>erAufgaben e<strong>in</strong>es Feien Trägers bedient (§ 61 Abs. 4 SGB VIII). Träger <strong>der</strong>öffentlichen Jugendhilfe s<strong>in</strong>d die Gebietskörperschaften, soweit sie Jugendhilfeaufgabenwahrnehmen, also auch mit ihren E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe(z.B. kommunaler K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten).B. Anwendung auf den Verfahrenspfleger (nach § 50 FGG)I. Funktion des VerfahrenspflegersDie Funktion des Verfahrenspflegers ist gekennzeichnet durch drei Faktoren:(1) Vertretung <strong>der</strong> Interessen des K<strong>in</strong>des(2) an Stelle <strong>der</strong> Eltern(3) im Verfahren vor dem FamiliengerichtZu (1): Strittig ist, ob es auf den Willen, die Interessen o<strong>der</strong> das Wohl desK<strong>in</strong>des ankommt. Nach dem Wortlaut des § 50 FGG s<strong>in</strong>d die Interessendes K<strong>in</strong>des entscheidend. Diese s<strong>in</strong>d nicht identisch mit dem Wohldes K<strong>in</strong>des, weil schon das Jugendamt mit se<strong>in</strong>er Aufgabe nach § 50SGB VIII Hüter des K<strong>in</strong>deswohls ist (o<strong>der</strong> jedenfalls se<strong>in</strong> sollte). Darausergibt sich, dass die K<strong>in</strong>des<strong>in</strong>teressen identisch s<strong>in</strong>d mit dem Willendes K<strong>in</strong>des, soweit e<strong>in</strong> Wille geäußert wird.Zu (2): Hier ist strittig, ob <strong>der</strong> Verfahrenspfleger neben die Eltern tritt o<strong>der</strong> anihrer Stelle handelt, also das Elternrecht beschränkt. Aus <strong>der</strong> Geset-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!